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{'item': 'I406 2108990-6'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2025 GeschäftszahlI406 2108990-6 Spruch, I406 2108990-6/6Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 17.03.2022 unter Angabe einer Alias Identität und unter der Angabe, Staatsangehöriger von Syrien zu sein, einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung gab er an, er habe seine Heimat wegen Krieg verlassen müssen und außerdem müsste er zum syrischen Militär antreten. Ihr Haus in Syrien sei komplett zerstört worden. Am 26.03.2025 wurde der Beschwerdeführer zuletzt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer stellte sich in dieser Einvernahme als XXXX , geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN vor und gab als Grund für die Asylantragstellung an, Christen würden allgemein diskriminiert werden.Am 26.03.2025 wurde der Beschwerdeführer zuletzt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer stellte sich in dieser Einvernahme als römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN vor und gab als Grund für die Asylantragstellung an, Christen würden allgemein diskriminiert werden. Mit dem Bescheid vom 26.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.03.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.04.2025 Beschwerde, in welcher er unter anderem vorbrachte, an mehreren psychischen Erkrankungen zu leiden und aufgrund der diagnostizierten Depression und paranoiden Schizophrenie besonders vulnerabel und asylrelevanter Diskriminierung ausgesetzt zu sein. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt und trotz entsprechenden Vorbringens kein fachärztliches Gutachten eingeholt. In Ägypten sei die medizinische Behandlung nicht verfügbar bzw. dem Beschwerdeführer nicht zugänglich. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer Kontakt zu einem ägyptischen Anwalt, der ihn darüber informiert habe, dass sein Name auf einer Liste von Personen stehe, die vom ägyptischen Geheimdienst gesucht und bei Ankunft am Flughafen inhaftiert und verhört werden sollen. Der Beschwerdeführer werde aus politischen Gründen verfolgt und als Spion betrachtet. Des Weiteren wird in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Privat und Familienleben führe. Der Beschwerdeführer lebe seit über zehn Jahren im Bundesgebiet, habe zahlreiche Integrationsnachweise und sei seit einiger Zeit verheiratet und führe seit vier Jahren eine Beziehung. Auch lebe ein Großteil der Familie des Beschwerdeführers in Österreich.
  2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen zum gegenständlich geführten Verfahren über den gestellten Antrag auf internationalen Schutz, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde vom 24.04.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde: 3.1.
  5. Rechtslage Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht - unbeschadet des § 21 Abs 7 BFA-VG - über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 BFA-VG), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht - unbeschadet des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18, BFA-VG), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. 3.1.
  6. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen vor, an psychischen Erkrankungen zu leiden und aufgrund der diagnostizierten Depression und paranoiden Schizophrenie besonders vulnerabel zu sein. In Ägypten sei die medizinische Behandlung nicht verfügbar bzw. dem Beschwerdeführer nicht zugänglich. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer Kontakt zu einem ägyptischen Anwalt, der ihn darüber informiert habe, dass sein Name auf einer Liste von Personen stehe, die vom ägyptischen Geheimdienst gesucht und bei Ankunft am Flughafen inhaftiert und verhört werden sollen. Der Beschwerdeführer werde aus politischen Gründen verfolgt und als Spion betrachtet. Des Weiteren wird in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Privat und Familienleben führe. Der Beschwerdeführer lebe seit über 10 Jahren im Bundesgebiet, habe zahlreiche Integrationsnachweise und sei seit einiger Zeit verheiratet und führe seit 4 Jahren eine Beziehung. Auch lebe ein Großteil der Familie des Beschwerdeführers in Österreich. Damit vom Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt festgestellt werden kann, müssen die Angaben in der Beschwerde erst gewürdigt und weitere Ermittlungsschritte gesetzt werden. Aus dem Beschwerdevorbringen gehen vor allem konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung des Art. 8 EMRK einher, als in diesem ein schützenswertes Privat und Familienleben behauptet wird.Aus dem Beschwerdevorbringen gehen vor allem konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung des Artikel 8, EMRK einher, als in diesem ein schützenswertes Privat und Familienleben behauptet wird. Zudem kommt nach der Rechtsprechung des VwGH bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, insbesondere in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316).Zudem kommt nach der Rechtsprechung des VwGH bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, insbesondere in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich daher im konkreten Fall auch einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu verschaffen, um zu prüfen, ob durch die erlassene Rückkehrentscheidung in das Privat und Familienleben des Beschwerdeführers in zulässiger Weise eingegriffen wird. Vor diesem Hintergrund kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 und 8 EMRK bedeuten würde. Vor diesem Hintergrund kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 und 8 EMRK bedeuten würde. Der Beschwerde ist daher gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  7. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur (Nicht-)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I406.2108990.6.00

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