Obsah (9)
Art. 140Art 133§ 194Art. 89§ 6§ 2Art. 120cArtikel 120§ 18RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2025 GeschäftszahlL523 2283970-1 Spruch, L523 2283970-1/16ZBESCHLUSSL523 2283970-1/16Z, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 140Abs. 1 Z 1 lit. a i
Vm Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verfassungsgerichtshof denA) Das Bundesverwaltungsgericht stellt
Artikel 140
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 18 Abs. 1 letzter Satz („Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden.“) und 18 Abs. 4 letzter Satz („Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefassten Versichertengruppen nach dem System d’Hondt zu entsenden.“) des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2022 als verfassungswidrig aufzuheben; Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz („Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden.“) und 18 Absatz 4, letzter Satz („Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefassten Versichertengruppen nach dem System d’Hondt zu entsenden.“) des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022, als verfassungswidrig aufzuheben; in eventu § 2 Abs. 1 Z 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2024 als verfassungswidrig aufzuheben („selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen“).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024, als verfassungswidrig aufzuheben („selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen“). B) Die Revision ist
Art 133Abs. 9 B-VG i
Vm § 25a Abs. 3 (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985) VwGG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985) Vw
GG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Beim Bundesverwaltungsgericht ist ein Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in weiterer Folge als „SVS“ bezeichnet) anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der SVS vom 18.10.2023 und der hierüber ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2023 wurde festgestellt, dass Herr XXXX (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) verpflichtet sei, die für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 sowie vom 01.01.2013 bis 31.12.2017 offenen Versicherungsbeiträge in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung
§ 194GSVG i
Vm. § 410 ASVG zu entrichten. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der SVS vom 18.10.2023 und der hierüber ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2023 wurde festgestellt, dass Herr römisch 40 (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) verpflichtet sei, die für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 sowie vom 01.01.2013 bis 31.12.2017 offenen Versicherungsbeiträge in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung
Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG zu entrichten.
- Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde bzw. der eingebrachte Vorlageantrag. Die fehlende Möglichkeit von Neuen Selbständigen (§ 2 Abs.1 Z 4 GSVG) Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörper (Verwaltungsrat) des Versicherungsträgers zu entsenden (§ 18 Abs. 4 letzter Satz SVSG) stelle eine Verfassungswidrigkeit der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG dar. Der Ausschluss einzelner bzw. einer ganzen Gruppe von Versicherungsvertretern von der Entsendungsmöglichkeit verstoße gegen die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Selbstverwaltung. Insbesondere die Wahl der Organe der Selbstverwaltungskörper, aus dem Kreis der Mitglieder, müsse nach demokratischen Grundsätzen abgehalten werden (Art 120c B-VG).
- Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde bzw. der eingebrachte Vorlageantrag. Die fehlende Möglichkeit von Neuen Selbständigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörper (Verwaltungsrat) des Versicherungsträgers zu entsenden (Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz SVSG) stelle eine Verfassungswidrigkeit der Beitragspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG dar. Der Ausschluss einzelner bzw. einer ganzen Gruppe von Versicherungsvertretern von der Entsendungsmöglichkeit verstoße gegen die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Selbstverwaltung. Insbesondere die Wahl der Organe der Selbstverwaltungskörper, aus dem Kreis der Mitglieder, müsse nach demokratischen Grundsätzen abgehalten werden (Artikel 120 c, B-VG).
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Die Behörde verwies hierbei auf ihre Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung sowie insbesondere auch auf die im bereits anhängigen Verfahren L523 2261984-1 (betreffend die Zeiträume 2018 bis 2021) erfolgten dementsprechenden Ausführungen, wonach die Behörde die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht teile. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes käme dem Beschwerdeführer kein subjektives öffentliches Recht zu, als Versicherungsvertreter entsandt zu werden. Aufgrund der Heterogenität der Versicherungsgruppe des Beschwerdeführers würde eine Interessenvertretung nicht bestehen und würde es deshalb auch keine öffentlich-rechtlich organisierte Interessenvertretung der nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Pflichtversicherten, welche eine Entsendung vornehmen könne, geben.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Die Behörde verwies hierbei auf ihre Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung sowie insbesondere auch auf die im bereits anhängigen Verfahren L523 2261984-1 (betreffend die Zeiträume 2018 bis 2021) erfolgten dementsprechenden Ausführungen, wonach die Behörde die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht teile. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes käme dem Beschwerdeführer kein subjektives öffentliches Recht zu, als Versicherungsvertreter entsandt zu werden. Aufgrund der Heterogenität der Versicherungsgruppe des Beschwerdeführers würde eine Interessenvertretung nicht bestehen und würde es deshalb auch keine öffentlich-rechtlich organisierte Interessenvertretung der nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Pflichtversicherten, welche eine Entsendung vornehmen könne, geben.
- Beim Bundesverwaltungsgericht ist zur Zahl L523 2261984-1 ein Verfahren mit identem Beschwerdeführer und identer belangter Behörde („Annex-Verfahren“) anhängig. Auch in diesem Verfahren sind Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 letzter Satz und § 18 Abs. 4 letzter Satz SVSG sowie des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorgebracht worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16.10.2024 in diesem Verfahren den Beschluss gefasst, dem Verfassungsgerichtshof die Frage der Verfassungsmäßigkeit jener Bestimmungen vorzulegen (L523 2261984-1/57Z).
- Beim Bundesverwaltungsgericht ist zur Zahl L523 2261984-1 ein Verfahren mit identem Beschwerdeführer und identer belangter Behörde („Annex-Verfahren“) anhängig. Auch in diesem Verfahren sind Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz SVSG sowie des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vorgebracht worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16.10.2024 in diesem Verfahren den Beschluss gefasst, dem Verfassungsgerichtshof die Frage der Verfassungsmäßigkeit jener Bestimmungen vorzulegen (L523 2261984-1/57Z). II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
- § 18 Abs. 1 letzter Satz und § 18 Abs. 4 letzter Satz des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2022, lauten (die als verfassungswidrig angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):
- Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz (SVSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022,, lauten (die als verfassungswidrig angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben): „Bestellung der Versicherungsvertreter/innen § 18.
(1)Die Versicherungsvertreter/innen sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem GSVG, FSVG und BSVG Versicherten zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei möglichst im Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden.Paragraph 18,
(1)Die Versicherungsvertreter/innen sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem GSVG, FSVG und BSVG Versicherten zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Litera a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei möglichst im Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden.
(2)bis
(3)[…]
(4)Die Versicherungsvertreter/innen der nach dem GSVG und nach dem FSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei im möglichsten Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefassten Versichertengruppen nach dem System d’Hondt zu entsenden.“
(4)Die Versicherungsvertreter/innen der nach dem GSVG und nach dem FSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Litera a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei im möglichsten Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefassten Versichertengruppen nach dem System d’Hondt zu entsenden.“ 2. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2024, lautet (die als verfassungswidrig angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):2. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,, lautet (die als verfassungswidrig angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben): „Pflichtversicherung Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: Z 1. bis 3. […]Ziffer eins bis 3, […] Z 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.“Ziffer 4, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.“ III. Zur Zulässigkeit des Antrages:römisch drei. Zur Zulässigkeit des Antrages: 1. Anfechtungsberechtigung:
Art. 89Abs. 2 i
Vm Art. 135 Abs. 4 B-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hegt, einen Antrag
Art. 140Abs.
1 Z 1 lit. a B-VG auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Artikel 89
, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hegt, einen Antrag
Artikel 140
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Anlässlich der Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2023 und der Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2023 sind beim Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der im Antrag angeführten Bestimmungen entstanden.
194 GSVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der SVS zuständig. Da keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
§ 6BVw
GG durch Einzelrichter. Folglich ist die zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständige Einzelrichterin zur Anfechtung berechtigt (und verpflichtet).
194 GSVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der SVS zuständig. Da keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter. Folglich ist die zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständige Einzelrichterin zur Anfechtung berechtigt (und verpflichtet). 2. Präjudizialität:
der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Art. 140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die angefochtene Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).
der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Artikel 140, B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die angefochtene Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 14.464 aus 1996,, 15.293 aus 1998,, 16.632 aus 2002,, 16.925 aus 2003,). Dem angefochtenen Bescheid der SVS liegt eine Beitragsvorschreibung zur Pflichtversicherung
§ 2
Abs.1 Z 4 GSVG zu Grunde.Dem angefochtenen Bescheid der SVS liegt eine Beitragsvorschreibung zur Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu Grunde. a) Anzuwendende Rechtsgrundlagen: Neben der Vertretung der nach dem FSVG und BSVG versicherten Personen wurde die SVS als bundesweiter Träger auch zur Vertretung nach dem GSVG versicherten Personen (die Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach GSVG sowie Unfallversicherung nach ASVG) eingerichtet, dessen Sitz gesetzlich in Wien festgelegt ist. Geschäftsführung und Vertretung der SVS obliegen ihrem Verwaltungsrat (§ 26 Abs. 1 SVSG). Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Versicherungsvertretern, welche die jeweilige Interessengruppe in der Versicherung demokratisch repräsentiert (§ 16, 17 und § 23 SVSG). Neben der Vertretung der nach dem FSVG und BSVG versicherten Personen wurde die SVS als bundesweiter Träger auch zur Vertretung nach dem GSVG versicherten Personen (die Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach GSVG sowie Unfallversicherung nach ASVG) eingerichtet, dessen Sitz gesetzlich in Wien festgelegt ist. Geschäftsführung und Vertretung der SVS obliegen ihrem Verwaltungsrat (Paragraph 26, Absatz eins, SVSG). Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Versicherungsvertretern, welche die jeweilige Interessengruppe in der Versicherung demokratisch repräsentiert (Paragraph 16, 17 und Paragraph 23, SVSG). Die Versicherungsvertreter der nach dem GSVG und nach dem FSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem GSVG, FSVG und BSVG Versicherten zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei möglichst im Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden (§ 18 Abs. 1 SVSG). Die Versicherungsvertreter der nach dem GSVG und nach dem FSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem GSVG, FSVG und BSVG Versicherten zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Litera a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei möglichst im Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden (Paragraph 18, Absatz eins, SVSG). Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei im möglichsten Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefassten Versichertengruppen nach dem System d’Hondt zu entsenden (§ 18 Abs. 4 SVSG). Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Litera a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei im möglichsten Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefassten Versichertengruppen nach dem System d’Hondt zu entsenden (Paragraph 18, Absatz 4, SVSG). Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der vom Verwaltungsrat gewählte Obmann (§ 24 SVSG). Der Verwaltungsrat kann einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen, darunter auch Entscheidungen über Leitungsangelegenheiten (Taudes in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG
(2023), § 3 Rz 1 und 2, § 17 Rz 1 und SVSG).Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der vom Verwaltungsrat gewählte Obmann (Paragraph 24, SVSG). Der Verwaltungsrat kann einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen, darunter auch Entscheidungen über Leitungsangelegenheiten (Taudes in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG
(2023), Paragraph 3, Rz 1 und 2, Paragraph 17, Rz 1 und SVSG). b) Bezogen auf den gegenständlichen Fall: Für Versicherungsnehmer der Neuen Selbständigen (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG), wie dies auch der Beschwerdeführer ist, gibt es zurzeit keine Interessenvertretung. Die Entsendung von Versicherungsvertreter für diese fehlende Interessenvertretung wird derzeit vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorgenommen. Nachdem die Entsendung der Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Neuen Selbständigen nicht aus dem Kreis der Versicherten gewählten Funktionsträger der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung, sondern durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, also durch ein Organ, das nicht demokratisch legitimiert ist, die Interessen der Versicherten zu vertreten, vorgenommen wird, stellt sich die Frage, ob dadurch dem verfassungsrechtlichen Gebot nach Art. 120c Abs. 1 B-VG widersprochen wird.Für Versicherungsnehmer der Neuen Selbständigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG), wie dies auch der Beschwerdeführer ist, gibt es zurzeit keine Interessenvertretung. Die Entsendung von Versicherungsvertreter für diese fehlende Interessenvertretung wird derzeit vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorgenommen. Nachdem die Entsendung der Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Neuen Selbständigen nicht aus dem Kreis der Versicherten gewählten Funktionsträger der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung, sondern durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, also durch ein Organ, das nicht demokratisch legitimiert ist, die Interessen der Versicherten zu vertreten, vorgenommen wird, stellt sich die Frage, ob dadurch dem verfassungsrechtlichen Gebot nach Artikel 120 c, Absatz eins, B-VG widersprochen wird. Bereits wiederholt sah der VfGH durch eine dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eingeräumte Entsendungsermächtigung von Repräsentationsorganen (etwa von Versicherungsvertretern in einen Verwaltungsköper bzw. Organen einer Disziplinarkommission), aufgrund oben angeführter Bedenken, das verfassungsrechtliche Gebot des Art. 120c Abs. 1 B-VG als verletzt an (vgl. VfGH G 211-213, 13.12.2019; VfGH G237/2022, 06.03.2023). Bereits wiederholt sah der VfGH durch eine dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eingeräumte Entsendungsermächtigung von Repräsentationsorganen (etwa von Versicherungsvertretern in einen Verwaltungsköper bzw. Organen einer Disziplinarkommission), aufgrund oben angeführter Bedenken, das verfassungsrechtliche Gebot des Artikel 120 c, Absatz eins, B-VG als verletzt an vergleiche VfGH G 211-213, 13.12.2019; VfGH G237/2022, 06.03.2023). Zudem gab der VfGH innerhalb zwei unlängst ergangenen Judikaten (VfGH G127/2022, 19.06.2024 und VfGH G126/2022, 19.06.2024) zu verstehen, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber Organisationsvorschriften eine präjudizielle Vorfrage innerhalb eines Leistungs-, oder Feststellungsverfahren darstellen können. Betrachtet man die im gegenständlichen Fall aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken vor dem Hintergrund dieser aktuellen VfGH-Judikatur, ist eine vorliegende Präjudizialität deutlich erkennbar: So führte der VfGH in seiner Entscheidung vom 19.06.2024, G 127/2022, welcher ein Individualantrag betreffend die Aufhebung von – mit dem gegenständlichen Fall vergleichbaren – Organisationsvorschriften der Pensionsversicherungsanstalt zu Grunde lag, explizit aus: „Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller wären aber jene Vorschriften, gegen welche sie verfassungsrechtliche Bedenken hegen, in allfälligen sozialversicherungsrechtlichen Leistungs- oder Feststellungsverfahren präjudiziell.“ Und in der vom selben Tag stammenden Entscheidung G 126/2022, wiederum betreffend einen Individualantrag zu Organisationsvorschriften der ÖGK, hielt der VfGH fest: Den Antragstellern steht auch ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer verfassungsrechtlichen Bedenken zur Verfügung, etwa im Wege eines Antrages auf Rückzahlung behauptetermaßen ungebührlich entrichteter Krankenversicherungsbeiträge nach § 69 ASVG mit der Begründung, die Beitragsentrichtung erweise sich im Hinblick auf die (behauptete) Verfassungswidrigkeit ihrer Pflichtmitgliedschaft zu einem entgegen Art. 120c Abs 1 B-VG organisierten Sozialversicherungsträger als unrechtmäßig (…) Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller wären im Beschwerdeverfahren nach Art 144 B-VG gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, das den Antrag auf Beitragsrückerstattung abweist, die §§ 419 bis 437 ASVG bzw. Teile derselben präjudiziell.“So führte der VfGH in seiner Entscheidung vom 19.06.2024, G 127 aus 2022,, welcher ein Individualantrag betreffend die Aufhebung von – mit dem gegenständlichen Fall vergleichbaren – Organisationsvorschriften der Pensionsversicherungsanstalt zu Grunde lag, explizit aus: „Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller wären aber jene Vorschriften, gegen welche sie verfassungsrechtliche Bedenken hegen, in allfälligen sozialversicherungsrechtlichen Leistungs- oder Feststellungsverfahren präjudiziell.“ Und in der vom selben Tag stammenden Entscheidung G 126 aus 2022,, wiederum betreffend einen Individualantrag zu Organisationsvorschriften der ÖGK, hielt der VfGH fest: Den Antragstellern steht auch ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer verfassungsrechtlichen Bedenken zur Verfügung, etwa im Wege eines Antrages auf Rückzahlung behauptetermaßen ungebührlich entrichteter Krankenversicherungsbeiträge nach Paragraph 69, ASVG mit der Begründung, die Beitragsentrichtung erweise sich im Hinblick auf die (behauptete) Verfassungswidrigkeit ihrer Pflichtmitgliedschaft zu einem entgegen Artikel 120 c, Absatz eins, B-VG organisierten Sozialversicherungsträger als unrechtmäßig (…) Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller wären im Beschwerdeverfahren nach Artikel 144, B-VG gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, das den Antrag auf Beitragsrückerstattung abweist, die Paragraphen 419 bis 437 ASVG bzw. Teile derselben präjudiziell.“ Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens ist ein Leistungs-, bzw. Feststellungsverfahren – Feststellung der Beitragsentrichtungspflicht offener Versicherungsbeiträge – und der Beschwerdeführer unterliegt als Versicherungsnehmer (Neuer Selbstständiger) der Pflichtmitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Die Frage, ob durch die gesetzlich vorgesehene Entsendungsermächtigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – da vorliegend eine Interessenvertretung fehlt – eine verfassungswidrige Organisationsvorschrift vorliegt, ist relevant für die Frage der Rechtswirksamkeit anschließend erfolgter Aufgabenübertragungen vom – allenfalls verfassungswidrig – bestückten Verwaltungskörper (Verwaltungsrat). Dies vor allem betreffend Entscheidungen über Leitungsangelegenheiten (wie dies vorliegend auch Beschwerdegegenstand ist). Als Maßstab zur Beurteilung dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht § 18 Abs.1 letzter Satz und § 18 Abs. 4 letzter Satz des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz (SVSG) anzuwenden.Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens ist ein Leistungs-, bzw. Feststellungsverfahren – Feststellung der Beitragsentrichtungspflicht offener Versicherungsbeiträge – und der Beschwerdeführer unterliegt als Versicherungsnehmer (Neuer Selbstständiger) der Pflichtmitgliedschaft nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Die Frage, ob durch die gesetzlich vorgesehene Entsendungsermächtigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – da vorliegend eine Interessenvertretung fehlt – eine verfassungswidrige Organisationsvorschrift vorliegt, ist relevant für die Frage der Rechtswirksamkeit anschließend erfolgter Aufgabenübertragungen vom – allenfalls verfassungswidrig – bestückten Verwaltungskörper (Verwaltungsrat). Dies vor allem betreffend Entscheidungen über Leitungsangelegenheiten (wie dies vorliegend auch Beschwerdegegenstand ist). Als Maßstab zur Beurteilung dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz (SVSG) anzuwenden.
- Anfechtungsumfang Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (vgl. dazu zB VfSlg. 7376/1974, 7786/1976, 13.701/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12.465/1990, S 128; 13.915/1994, 15.090/1998).Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt vergleiche zB VfSlg. 8155 aus 1977,, 13.965 aus 1994,, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt vergleiche dazu zB VfSlg. 7376 aus 1974,, 7786 aus 1976,, 13.701 aus 1994,). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre vergleiche VfSlg. 12.465 aus 1990,, S 128; 13.915 aus 1994,, 15.090 aus 1998,). Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 uva.). Die Grenzen der Aufhebung sind nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes so zu ziehen, dass der verbleibende Teil einer Rechtsvorschrift nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (VfSlg. 13.965 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003).Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten vergleiche VfSlg. 8155 aus 1977,, 8461 aus 1978, uva.). Die Grenzen der Aufhebung sind nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes so zu ziehen, dass der verbleibende Teil einer Rechtsvorschrift nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (VfSlg. 13.965 mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Die jüngere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besagt, dass eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfGH 8.10.2014, G 83/2014 ua.; 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags (VfGH 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.).Die jüngere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besagt, dass eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung vergleiche VfGH 8.10.2014, G 83 aus 2014, ua.; 9.12.2014, G 136 aus 2014, ua.; 10.3.2015, G 203 aus 2014, ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags (VfGH 9.12.2014, G 136 aus 2014, ua.; 10.3.2015, G 203 aus 2014, ua.). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts scheint für die Bereinigung der – wie folgend unter Punkt IV. dargelegt wird – verfassungswidrigen Rechtslage die Aufhebung des § 18 Abs. 1 letzter Satz und § 18 Abs. 4 letzter Satz des SVSG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG geboten.Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts scheint für die Bereinigung der – wie folgend unter Punkt römisch vier. dargelegt wird – verfassungswidrigen Rechtslage die Aufhebung des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz des SVSG bzw. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG geboten. IV. Verfassungsrechtliche Bedenken:römisch vier. Verfassungsrechtliche Bedenken:
- Verstoß gegen die Grundsätze der Selbstverwaltung, insbesondere die Wahl der Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen:
Art. 120cAbs.
1 B-VG sind die Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind (jedenfalls) die mit "entscheidungswichtigen Aufgaben und Befugnissen" betrauten Organe des Selbstverwaltungskörpers (die leitenden Organe, vgl. VfSlg. 11.469/1987) von diesem "autonom" (VfSlg. 8644/1979), dh. aus der Mitte seiner Angehörigen bzw. für die soziale Selbstverwaltung "abgeleitet" (VfSlg. 17.023/2003), zu bestellen, um demokratisch legitimiert zu sein. Diese demokratische Bestellung der Organe entspricht einem Kerngedanken der Selbstverwaltung (vgl. VfSlg. 17.023/2003 mwN).
Artikel 120
c, Absatz eins, B-VG sind die Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind (jedenfalls) die mit "entscheidungswichtigen Aufgaben und Befugnissen" betrauten Organe des Selbstverwaltungskörpers (die leitenden Organe, vergleiche VfSlg. 11.469 aus 1987,) von diesem "autonom" (VfSlg. 8644 aus 1979,), dh. aus der Mitte seiner Angehörigen bzw. für die soziale Selbstverwaltung "abgeleitet" (VfSlg. 17.023 aus 2003,), zu bestellen, um demokratisch legitimiert zu sein. Diese demokratische Bestellung der Organe entspricht einem Kerngedanken der Selbstverwaltung vergleiche VfSlg. 17.023 aus 2003, mwN). Wie die demokratische Legitimation sichergestellt werden kann, ist vom Gesetzgeber in einem relativ weiten rechtspolitischen Spielraum gestaltbar. Es ist nicht geboten, Wahlen in Selbstverwaltungsorgane nach denselben Grundsätzen wie für Gebietskörperschaften zu regeln. Nach VfSlg 10.412 ist auch das persönliche Wahlrecht nur für bestimmte Wahlen vorgeschrieben, wozu Wahlen zu den Berufsvertretungen nicht zählen (VfS|g 8590, 17.023). Damit sind indirekte Wahlen zulässig, sie sind Voraussetzung dafür, dass die Interessen aller Gruppen im obersten Organ der Selbstverwaltung vertreten sind (Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung 223). Die Intensität der Mitwirkung der Betroffenen an der Kreation der Organe des jeweiligen Selbstverwaltungskörpers hängt nach dem VfGH allerdings auch von den potentiellen Auswirkungen auf die Rechtssphäre dieser Mitglieder ab. Allgemeine Ausschlussgründe für in diese Organe zu entsendende Mitglieder vorzusehen, ist dem Gesetzgeber zwar nicht schlechthin verwehrt, doch darf – abgesehen davon, dass diese Ausschlussgründe sachlich zu sein haben – keine Anforderung vorgesehen werden, die geeignet wäre, eine Entsendung nach demokratischen Grundsätzen zu konterkarieren. Damit könnte sich nämlich der Gesetzgeber über das verfassungsrechtliche Gebot des Art. 120c Abs. 1 B-VG hinwegsetzen (vgl. VfGH vom 13.12.2019, G78-81/2019) (Grabenwarter/Frank, B-VG Art 120c (Stand 20.6.2020, rdb.
- at)Rz 2).Allgemeine Ausschlussgründe für in diese Organe zu entsendende Mitglieder vorzusehen, ist dem Gesetzgeber zwar nicht schlechthin verwehrt, doch darf – abgesehen davon, dass diese Ausschlussgründe sachlich zu sein haben – keine Anforderung vorgesehen werden, die geeignet wäre, eine Entsendung nach demokratischen Grundsätzen zu konterkarieren. Damit könnte sich nämlich der Gesetzgeber über das verfassungsrechtliche Gebot des Artikel 120 c, Absatz eins, B-VG hinwegsetzen vergleiche VfGH vom 13.12.2019, G78-81/2019) (Grabenwarter/Frank, B-VG Artikel 120 c, (Stand 20.6.2020, rdb.
- at)Rz 2). Vor diesem Hintergrund sprach der VfGH aus, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt sei, bei der Regelung der Entsendung von Versicherungsvertretern auf fachliche Qualifikationen Bedacht zu nehmen, es jedoch in einer Zusammenschau gegen Art. 120c Abs. 1 B-VG verstoße, dass er ein Instrumentarium in Form einer Prüfung mit von außerhalb des Selbstverwaltungskörpers festgelegten (überzogenen, wohl weit über das Notwendige Inhalten durch eine außerhalb des Selbstverwaltungskörpers einzurichtende Prüfungskommission schafft, gehe dies doch weit über die bis zum Inkrafttreten des SV-OG bestehende, verfassungsrechtlich unbedenkliche Voraussetzung der "fachlichen Eignung" hinaus (vgl. das zuvor genannte Erkenntnis vom 13.12.2019, G78-81/2019).Vor diesem Hintergrund sprach der VfGH aus, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt sei, bei der Regelung der Entsendung von Versicherungsvertretern auf fachliche Qualifikationen Bedacht zu nehmen, es jedoch in einer Zusammenschau gegen Artikel 120 c, Absatz eins, B-VG verstoße, dass er ein Instrumentarium in Form einer Prüfung mit von außerhalb des Selbstverwaltungskörpers festgelegten (überzogenen, wohl weit über das Notwendige Inhalten durch eine außerhalb des Selbstverwaltungskörpers einzurichtende Prüfungskommission schafft, gehe dies doch weit über die bis zum Inkrafttreten des SV-OG bestehende, verfassungsrechtlich unbedenkliche Voraussetzung der "fachlichen Eignung" hinaus vergleiche das zuvor genannte Erkenntnis vom 13.12.2019, G78-81/2019). Wie jedoch bereits ausgeführt, wurde die einem Bundesmister eingeräumte Ermächtigung zur Entsendung von Organen in einen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers vom VfGH als Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots nach Art. 120c Abs. 1 B-VG angesehen (VfGH G 211-213, 13.12.2019). Der vorgelegene Verstoß wurde insbesondere im Umstand erblickt, dass die Entsendung der Versicherungsvertreter nicht aus dem Kreis der Personen gewählte Funktionsträger der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung erfolgt sei, sondern durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, also durch ein Organ erfolge, das in keiner Weise demokratisch legitimiert sei, die Interessen der Dienstnehmer zu vertreten. Wie jedoch bereits ausgeführt, wurde die einem Bundesmister eingeräumte Ermächtigung zur Entsendung von Organen in einen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers vom VfGH als Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots nach Artikel 120 c, Absatz eins, B-VG angesehen (VfGH G 211-213, 13.12.2019). Der vorgelegene Verstoß wurde insbesondere im Umstand erblickt, dass die Entsendung der Versicherungsvertreter nicht aus dem Kreis der Personen gewählte Funktionsträger der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung erfolgt sei, sondern durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, also durch ein Organ erfolge, das in keiner Weise demokratisch legitimiert sei, die Interessen der Dienstnehmer zu vertreten. Im Hinblick auf die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu beurteilende Besetzung des Verwaltungskörpers des Sozialversicherungsträges (SVS) aus dem Kreis der Versicherungsvertreter, insbesondere der Neuen Selbstständigen, wirft die eben angeführte Judikatur gleichermaßen erhebliche Bedenken gegen die im Beschwerdeverfahren relevanten Regelungen auf:
§ 18Abs.
1 und Abs. 4 letzter Satz SVSG wird eine Entsendung von Versicherungsvertretern, im Falle des Fehlens einer Interessenvertretung (wie dies der Fall beim Beschwerdeführer ist), vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorgenommen.
Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 4, letzter Satz SVSG wird eine Entsendung von Versicherungsvertretern, im Falle des Fehlens einer Interessenvertretung (wie dies der Fall beim Beschwerdeführer ist), vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorgenommen. Zwar ist nach der oben dargelegten Judikatur (VfGH vom 13.12.2019, G78-81/2019, in Bezug auf die Entsendung in den Kreis Versicherungsvertreter) im Regime des Art. 120c Abs. 1 B-VG nicht grundsätzlich ausgeschlossen, bestimmte in der Person gelegene Eigenschaften (z.B. fachliche Eignung) der Versicherungsvertreter vorauszusetzen. Indem jedoch bereits die Zugehörigkeit zu einer bestimmten wahlwerbenden Gruppe – gegenständlich die Neuen Selbstständigen – schlechthin, aufgrund fehlender Interessenvertretung, zum Ausschluss eines Entsendungsrechtes an den Verwaltungsköper führt und eine Entsendungsermächtigung gänzlich in die Hand des Bundesministers gelegt wird, geht diese Bestimmung jedoch weit darüber hinaus und wird der in Frage kommende Personenkreis so weit eingeschränkt, dass eine demokratische Legitimation des gewählten Organs durch Ausschluss der Mitglieder einer Fraktion vom passiven Wahlrecht nicht mehr gewährleistet ist. Zwar ist nach der oben dargelegten Judikatur (VfGH vom 13.12.2019, G78-81/2019, in Bezug auf die Entsendung in den Kreis Versicherungsvertreter) im Regime des Artikel 120 c, Absatz eins, B-VG nicht grundsätzlich ausgeschlossen, bestimmte in der Person gelegene Eigenschaften (z.B. fachliche Eignung) der Versicherungsvertreter vorauszusetzen. Indem jedoch bereits die Zugehörigkeit zu einer bestimmten wahlwerbenden Gruppe – gegenständlich die Neuen Selbstständigen – schlechthin, aufgrund fehlender Interessenvertretung, zum Ausschluss eines Entsendungsrechtes an den Verwaltungsköper führt und eine Entsendungsermächtigung gänzlich in die Hand des Bundesministers gelegt wird, geht diese Bestimmung jedoch weit darüber hinaus und wird der in Frage kommende Personenkreis so weit eingeschränkt, dass eine demokratische Legitimation des gewählten Organs durch Ausschluss der Mitglieder einer Fraktion vom passiven Wahlrecht nicht mehr gewährleistet ist. Der Ausschluss vom Wahlrecht aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten wahlwerbenden Gruppe (Interessenvertretung der Versicherungsnehmer) greift unter diesen vom VfGH aufgestellten Schranken und Kriterien wohl in verfassungswidriger und unzulässiger Weise in die Selbstverwaltung ein und verstößt daher gegen Art 120c B-VG.Der Ausschluss vom Wahlrecht aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten wahlwerbenden Gruppe (Interessenvertretung der Versicherungsnehmer) greift unter diesen vom VfGH aufgestellten Schranken und Kriterien wohl in verfassungswidriger und unzulässiger Weise in die Selbstverwaltung ein und verstößt daher gegen Artikel 120 c, B-VG. Zwar bestand in dem oben erwähnten VfGH-Judikat (VfGH G 211-213, 13.12.2019) – anders als gegenständlich – eine Interessenvertretung für die beschwerdeführende Partei, erachtet das Bundesverwaltungsgericht es jedoch gegenständlich nicht minder bedenklich, dem Bundesminister im Falle einer gänzlich fehlenden Interessenvertretung ein Entsendungsrecht einzuräumen. Folglich sieht das Bundesverwaltungsgericht durch § 18 Abs.1 letzter Satz und Abs.4 letzter Satz SVSG den Grundsatz der Bildung der Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen verletzt.Folglich sieht das Bundesverwaltungsgericht durch Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 4, letzter Satz SVSG den Grundsatz der Bildung der Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen verletzt. 2. Verstoß gegen den Gleichheitssatz; Verstoß gegen die gleiche Zugänglichkeit der öffentlichen Ämter: Aus Art 120c B-VG folgt — bestätigt durch die ständige Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfSlg 8644, 10.306, 11.469, 17.023) —, dass die Regelungen der Organkreation ein sachliches aktives und passives Wahlrecht beinhalten müssen (vgl. auch Stolzlechner in Rill/Schäffer, Art 120c B-VG). Das Wahlrecht ist trotz eines Spielraumes des Gesetzgebers ein gleiches, freies und geheimes (vgl. VfSlg 10.412). Auch das Stimmrecht der Mitglieder muss sachlich ausgestaltet sein (VfSlg 19.751).Aus Artikel 120 c, B-VG folgt — bestätigt durch die ständige Rechtsprechung des VfGH vergleiche VfSlg 8644, 10.306, 11.469, 17.023) —, dass die Regelungen der Organkreation ein sachliches aktives und passives Wahlrecht beinhalten müssen vergleiche auch Stolzlechner in Rill/Schäffer, Artikel 120 c, B-VG). Das Wahlrecht ist trotz eines Spielraumes des Gesetzgebers ein gleiches, freies und geheimes vergleiche VfSlg 10.412). Auch das Stimmrecht der Mitglieder muss sachlich ausgestaltet sein (VfSlg 19.751). Der Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung (vgl. VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl. VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl. VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassungs wegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. VfSlg 13.576/1993, 13.743/1994, 15.737/2000, 16.167/2001, 16.504/2002). Sie kann im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl. VfSlg 13.497/1993, 15.850/2000, 16.048/2000, 17.315/2004 und 17.816/2006, 19.722/2012, jeweils mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen (vgl. VfSlg 16.771/2002 mwN).Der Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung vergleiche VfSlg 13.327 aus 1993,, 16.407 aus 2001,). Er setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem vergleiche VfSlg 17.315 aus 2004,, 17.500 aus 2005,) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen vergleiche VfSlg 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,). Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassungs wegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen vergleiche VfSlg 13.576 aus 1993,, 13.743 aus 1994,, 15.737 aus 2000,, 16.167 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). Sie kann im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen vergleiche VfSlg 13.497 aus 1993,, 15.850 aus 2000,, 16.048 aus 2000,, 17.315 aus 2004, und 17.816 aus 2006,, 19.722 aus 2012,, jeweils mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen vergleiche VfSlg 16.771 aus 2002, mwN). Durch die Übertragung der Entsendungsermächtigung an den Bundesminister (§ 18 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz SVSG) konterkariert der Gesetzgeber das in den Art 120a, b, c B-VG enthalte Bekenntnis zur Sozialpartnerschaft und deren Selbstverwaltung und verwehrt den Akteuren der Selbstverwaltung der SVS selbst unter demokratischen Voraussetzungen die für ihre Aufgaben am besten geeigneten Personen auszuwählen. Überdies ist das Grundrecht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 3 StGG) — auch bei der gegenständlichen Position handelt es sich um ein solches öffentliches Amt (vgl. dazu Stolzlechner in Rill/Schäffer, Art 120c B-VG) — verletzt.Durch die Übertragung der Entsendungsermächtigung an den Bundesminister (Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 4, letzter Satz SVSG) konterkariert der Gesetzgeber das in den Artikel 120 a,, b, c B-VG enthalte Bekenntnis zur Sozialpartnerschaft und deren Selbstverwaltung und verwehrt den Akteuren der Selbstverwaltung der SVS selbst unter demokratischen Voraussetzungen die für ihre Aufgaben am besten geeigneten Personen auszuwählen. Überdies ist das Grundrecht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Artikel 3, StGG) — auch bei der gegenständlichen Position handelt es sich um ein solches öffentliches Amt vergleiche dazu Stolzlechner in Rill/Schäffer, Artikel 120 c, B-VG) — verletzt. Folglich hegt das Bundesverwaltungsgericht durch § 18 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz SVSG auch Bedenken hinsichtlich der Verletzung des Gleichheitssatzes iSd Art. 7 Abs. 1 B-VG, Art. 2 StGG und Art. 14 EMRK sowie Art. 3 StGG.Folglich hegt das Bundesverwaltungsgericht durch Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 4, letzter Satz SVSG auch Bedenken hinsichtlich der Verletzung des Gleichheitssatzes iSd Artikel 7, Absatz eins, B-VG, Artikel 2, StGG und Artikel 14, EMRK sowie Artikel 3, StGG. V. Zum Eventualantrag:römisch fünf. Zum Eventualantrag: Falls der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertritt, dass der gestellte Hauptantrag zu kurz greift bzw. die thematisierte Problematik nicht löst, wird eventualiter der Antrag gestellt, auch die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als verfassungswidrig aufzuheben. Falls der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertritt, dass der gestellte Hauptantrag zu kurz greift bzw. die thematisierte Problematik nicht löst, wird eventualiter der Antrag gestellt, auch die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG als verfassungswidrig aufzuheben. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass wie bereits ausgeführt, im Fall des Beschwerdeführers bzw. der Neuen Selbständigen derzeit gar keine Interessenvertretung eingerichtet ist, welche die Interessen dieser Versicherungsgruppe repräsentieren könnte. Insofern hegt das Bundesverwaltungsgericht gegen die gegenwärtig aus § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG resultierende Pflichtversicherung – vor allem in Anbetracht der bereits mehrfach genannten jüngsten diesbezüglichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und unter Verweis auf die bisherige Begründung dieses Beschlusses – Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit dieser Normierung. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass wie bereits ausgeführt, im Fall des Beschwerdeführers bzw. der Neuen Selbständigen derzeit gar keine Interessenvertretung eingerichtet ist, welche die Interessen dieser Versicherungsgruppe repräsentieren könnte. Insofern hegt das Bundesverwaltungsgericht gegen die gegenwärtig aus Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG resultierende Pflichtversicherung – vor allem in Anbetracht der bereits mehrfach genannten jüngsten diesbezüglichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und unter Verweis auf die bisherige Begründung dieses Beschlusses – Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit dieser Normierung. Aus diesen Erwägungen erscheint nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die beantragte Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof geboten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Eine Revision ist
Art. 133Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 Vw
GG gegen diesen Beschluss nicht zulässig.Eine Revision ist
Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, Vw
GG gegen diesen Beschluss nicht zulässig. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L523.2283970.1.00