Obsah (12)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 24§ 68§ 53§ 25RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2025 GeschäftszahlL530 2159456-2 Spruch, L530 2159456-2/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 30.04.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung desselben brachte er im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, von unbekannten Milizen verfolgt und in seinem Kraftfahrzeug angeschossen worden zu sein. Er sei auch des Öfteren angerufen und bedroht worden und habe man von ihm einen hohen Geldbetrag verlangt. Nach seiner Ausreise sei seine Wohnung aufgebrochen und verwüstet worden.
- Am 12.04.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er schilderte dabei zum Ausreisegrund befragt, dass der konfessionelle Konflikt im Jahr 2006 begonnen habe. Ein Bruder sei im Bereich einer Straßensperre von Todesschwadronen in diesem Jahr angehalten und erschossen worden. Er selbst sei beim Ministerium für Elektrizität angestellt gewesen und habe die Wartung der Anlagen zu seinen Aufgaben gezählt, weshalb er in schiitische Gebiete fahren habe müssen. Er sei dabei zweimal in Begleitung von Kollegen angehalten worden, wobei sich diese bei den Milizen für ihn eingesetzt hätten. Von 2006 bis 2014 hätte er Schleichwege genommen und sei Kontrollpunkten und Straßensperren immer ausgewichen. Am 28.12.2014 sei er nach einem Nachtdienst auf dem Nachhauseweg gewesen. Hiebei sei auf das Firmenfahrzeug geschossen und die Heckscheibe zerstört worden. Er habe fliehen können und sei nach seiner Ankunft zu Hause angerufen worden. Man habe ihn beschimpft und ihm mit der Ermordung gedroht. Während seines Aufenthaltes in der Türkei sei das Haus gestürmt und verwüstet worden. Es komme immer wieder - zuletzt vor drei Monaten - zu Hausdurchsuchungen und hätten die Widersacher vor drei Monaten auch einen Geldbetrag verlangt, um seine Person zu verschonen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 21.06.2021, L504 2159456-1/23E, als unbegründet ab.
- Im Anschluss hatte sich der Beschwerdeführer in die Bundesrepublik Deutschland verfügt, wo er sich von 02.08.2021 bis 25.11.2021 aufhielt. Am 11.08.2021 stellte der Beschwerdeführer dort einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Infolge eines
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, geführten und für den Beschwerdeführer negativ entschiedenen Verfahrens reiste der Beschwerdeführer am 25.11.2021 selbständig aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich, wo er noch am selben Tag den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Zuge der am nächsten Tag erfolgten Erstbefragung legte der Beschwerdeführer dar, seine Gründe aus dem ersten Asylverfahren aufrechtzuerhalten. Neu komme hinzu, dass sein Bruder XXXX (im Folgenden I.) am XXXX 2021 von Milizen entführt und getötet worden sei. Ferner sei sein Bruder XXXX (im Folgenden F.) am XXXX 2021 entführt worden und wüssten sie seither nichts über ihn. Die Milizen würden die Familie des Beschwerdeführers nicht in Ruhe lassen, bis sie seiner habhaft würden. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er von den Milizen getötet werden.
- Im Anschluss hatte sich der Beschwerdeführer in die Bundesrepublik Deutschland verfügt, wo er sich von 02.08.2021 bis 25.11.2021 aufhielt. Am 11.08.2021 stellte der Beschwerdeführer dort einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Infolge eines
der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, geführten und für den Beschwerdeführer negativ entschiedenen Verfahrens reiste der Beschwerdeführer am 25.11.2021 selbständig aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich, wo er noch am selben Tag den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Zuge der am nächsten Tag erfolgten Erstbefragung legte der Beschwerdeführer dar, seine Gründe aus dem ersten Asylverfahren aufrechtzuerhalten. Neu komme hinzu, dass sein Bruder römisch 40 (im Folgenden römisch eins.) am römisch 40 2021 von Milizen entführt und getötet worden sei. Ferner sei sein Bruder römisch 40 (im Folgenden F.) am römisch 40 2021 entführt worden und wüssten sie seither nichts über ihn. Die Milizen würden die Familie des Beschwerdeführers nicht in Ruhe lassen, bis sie seiner habhaft würden. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er von den Milizen getötet werden.
- Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2022 wurde das Asylverfahren
§ 24Abs. 2 Asyl
G 2005 eingestellt, da keine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorlag.6. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2022 wurde das Asylverfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, da keine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorlag.
- Nach der Fortsetzung des Asylverfahrens führte der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.05.2022 zusammengefasst aus, dass sein Bruder, welcher auch in Österreich gewesen sei, nach dessen Rückkehr im Irak entführt und ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer wolle nicht, dass ihm Gleiches widerfahre. Er würde von den schiitischen Milizen, wie etwa der Mahdi-Armee, der Hisbollah, Asa’ib Ahl al-Haqq oder der Badr-Organisation aufgrund seines sunnitischen Glaubens gefunden und getötet werden. Er habe selbst gesehen, wie sieben Sunniten vor seinem Haus getötet worden seien. Ein Freund von ihm sei vor der Polizeistation erschossen worden. Zwei Brüder würden weiterhin im Irak leben. Ein Bruder habe eine geistige Behinderung und ein Bruder sei aus Österreich in den Irak zurückgekehrt, um das Lösegeld für seinen entführten Sohn zu bezahlen. An seinem Privat- und Familienleben in Österreich sowie an seinem Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Einvernahme am 15.04.2021 nichts geändert.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG 2005 in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 2 FPG 2005 wurde wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).8. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG 2005 in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG 2005 wurde wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte in der angefochtenen Entscheidung fest, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisegrund (konfessionsbedingte Probleme mit Milizen) im Wesentlichen mit jenem im Erstverfahren decke. Was die Ermordung eines Bruders und die Entführung eines weiteren Bruders betreffe, so liege diesbezüglich kein neuer glaubhafter Sachverhalt vor, welcher eine inhaltliche Neubeurteilung erforderlich machen würde. Aufgrund der durchgeführten Interessensabwägung sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber dessen privaten Interessen auszugehen. Auch diesbezüglich hätten sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2021 keine wesentlichen Änderungen ergeben.
- Gegen den dem Beschwerdeführer am 14.12.2022 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die im Wege der gewillkürten Vertretung fristgerecht am 22.12.2022 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges und des grundlegenden Parteienvorbringens dargelegt, dass der Beschwerdeführer in Österreich sprachlich sowie am Arbeitsmarkt integriert sei. Ihm fehle es an relevanten Bindungen zum Herkunftsstaat und würden seine Bindungen zu Österreich überwiegen. In der Folge wird moniert, dass das Bundesamt eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen habe. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in Form der Vornahme eines Vergleichs zwischen dem persönlichen Vorbringen und der Berichtslage hätte das Bundesamt zum Ergebnis kommen müssen, dass Asyl oder subsidiärer Schutz zu erteilen sei. Das Bundesamt habe außerdem nicht darlegen können, weshalb eine Rückkehrentscheidung notwendig und verhältnismäßig wäre, zumal eine Reisewarnung des österreichischen Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten für den Irak bestünde. Gründe für das Einreiseverbot seien ebenso wenig angeführt worden. Dem Beschwerdeführer hätte ein Aufenthaltstitel nach §§ 55 oder 56 AsylG erteilt werden können.In dieser wird nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges und des grundlegenden Parteienvorbringens dargelegt, dass der Beschwerdeführer in Österreich sprachlich sowie am Arbeitsmarkt integriert sei. Ihm fehle es an relevanten Bindungen zum Herkunftsstaat und würden seine Bindungen zu Österreich überwiegen. In der Folge wird moniert, dass das Bundesamt eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen habe. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in Form der Vornahme eines Vergleichs zwischen dem persönlichen Vorbringen und der Berichtslage hätte das Bundesamt zum Ergebnis kommen müssen, dass Asyl oder subsidiärer Schutz zu erteilen sei. Das Bundesamt habe außerdem nicht darlegen können, weshalb eine Rückkehrentscheidung notwendig und verhältnismäßig wäre, zumal eine Reisewarnung des österreichischen Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten für den Irak bestünde. Gründe für das Einreiseverbot seien ebenso wenig angeführt worden. Dem Beschwerdeführer hätte ein Aufenthaltstitel nach Paragraphen 55, oder 56 AsylG erteilt werden können. Der Beschwerdeführer beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, eine Anfrage an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, ob eine Ausreise in den Irak ratsam wäre, die Feststellung, dass sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides unzulässig und zu beheben seien, die Feststellung, dass Asyl hilfsweise subsidiärer Schutz zu erteilen sei sowie die Feststellung, dass ein Einreiseverbot und die Ausweisung auf Dauer unzulässig seien sowie ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei.
- Die Beschwerdevorlage langte am 29.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
- Am 23.06.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner gewillkürten Vertretung und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache durchgeführt. Das Bundesamt blieb diesem Verhandlungstermin unentschuldigt fern.
- Am 10.04.2024 erfolgte die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers, seiner gewillkürten Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache. Das Bundesamt blieb diesem Verhandlungstermin entschuldigt fern. Befragt danach, was sich an seiner Bedrohungs- bzw. Gefährdungssituation im Irak seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens geändert habe, gab der Beschwerdeführer an, die Bedrohungen seien noch gleich. Ein Bruder sei allerdings 2021 getötet worden.
- Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2025 wurde das Bundesamt aufgefordert, bis zur mündlichen Verhandlung am 16.04.2025 bekanntzugeben, ob Unterlagen aus der Bundesrepublik Deutschland bezüglich des dortigen Asylverfahrens beigeschafft werden konnten oder nicht.
- In Entsprechung der Aufforderung vom 07.04.2025 langten am 09.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht Unterlagen aus der Bundesrepublik Deutschland zur Person des Beschwerdeführers ein.
- Aufgrund eines erforderlichen Einschreitens des Vertreters des Leiters der zuständigen Gerichtsabteilung L530 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2025 im Beisein des Beschwerdeführers, seiner gewillkürten Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache
§ 25Abs. 7 Vw
GVG wiederholt. Das Bundesamt blieb diesem Verhandlungstermin unentschuldigt fern. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, die Gründe für seine neuerliche Antragstellung darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der im Vorfeld übermittelten Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Darüber hinaus wurde der gewillkürten Vertretung die Beantwortung des Informationsersuchens an die deutschen Behörden ausgefolgt. Der Beschwerdeführer brachte im Gefolge der Verhandlung ein Konvolut an Unterlagen zu einer in Österreich ausgeübten Beschäftigung in Vorlage.15. Aufgrund eines erforderlichen Einschreitens des Vertreters des Leiters der zuständigen Gerichtsabteilung L530 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2025 im Beisein des Beschwerdeführers, seiner gewillkürten Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache
Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG wiederholt. Das Bundesamt blieb diesem Verhandlungstermin unentschuldigt fern. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, die Gründe für seine neuerliche Antragstellung darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der im Vorfeld übermittelten Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Darüber hinaus wurde der gewillkürten Vertretung die Beantwortung des Informationsersuchens an die deutschen Behörden ausgefolgt. Der Beschwerdeführer brachte im Gefolge der Verhandlung ein Konvolut an Unterlagen zu einer in Österreich ausgeübten Beschäftigung in Vorlage.
- Mit E-Mail vom 17.04.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wege der gewillkürten Vertretung zusätzliche Unterlagen zu einer in Österreich ausgeübten Beschäftigung in Vorlage.
- Mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2025 wurde das Arbeitsmarktservice um Bekanntgabe ersucht, ob der Beschwerdeführer über eine Beschäftigungsbewilligung verfüge oder ob in der Vergangenheit um eine solche angesucht worden sei.
- In Entsprechung der Aufforderung vom 22.04.2025 teilte das Arbeitsmarktservice mit E-Mail vom selben Tag mit, dass bezüglich des Beschwerdeführers kein Datensatz existiere. Bislang sei kein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt worden.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.04.2025 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die vorangehend unter Punkt I.
- angeführte Mitteilung des Arbeitsmarktservice zur Kenntnis.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.04.2025 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die vorangehend unter Punkt römisch eins.
- angeführte Mitteilung des Arbeitsmarktservice zur Kenntnis.
- In seiner Stellungnahme per E-Mail vom 05.05.2025 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass seitens des Dienstgebers die Notwendigkeit übersehen worden sei, eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen. Der Dienstgeber habe das Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet. II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Der Beschwerdeführer wurde am im Spruch angeführten Datum im Gouvernement Diyala geboren und lebte dort ab dem Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter und Geschwistern in einem von der Familie angemieteten Haus im Ort XXXX . Er beherrscht die arabische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.Der Beschwerdeführer wurde am im Spruch angeführten Datum im Gouvernement Diyala geboren und lebte dort ab dem Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter und Geschwistern in einem von der Familie angemieteten Haus im Ort römisch 40 . Er beherrscht die arabische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer besuchte im Irak mehrere Jahre die Schule und absolvierte eine dreijährige Ausbildung im Bereich Elektrik. Im Anschluss arbeitete der Beschwerdeführer ab Ende der 90er-Jahre im Ministerium für Elektrizität als Helfer des Chefelektrikers im Bereich Computer und Elektronik. Zuvor ging der Beschwerdeführer während der Zeit seiner Ausbildung Beschäftigungen im Gastronomiebereich nach. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Jahr 1994, ein Bruder im Jahr 1987 und ein Bruder im Jahr 2006 verstorben. Im Irak leben abgesehen von der Mutter drei Schwestern und drei Brüder sowie mehrere Tanten, Onkel, Nichten, Neffen, Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers, wobei ein Bruder im Jahr 2015 und ein Bruder im Jahr 2019 aus Österreich in den Irak zurückkehrte. Die Mutter und ein Bruder bewohnen weiterhin das von der Familie angemietete Haus im Ort XXXX . Auch die fünf anderen im Irak lebenden Geschwister sind im Ort XXXX im Gouvernement Diyala aufhältig. Die Mutter bezieht eine Pension und ein Bruder verrichtet Gelegenheitsarbeiten zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Die drei Schwestern werden von ihren jeweiligen Ehemännern versorgt. Der gemeinsam mit der Mutter des Beschwerdeführers lebende Bruder leidet am Down-Syndrom (Trisomie 21) und geht keiner Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter ein- bis zweimal wöchentlich via Mobiltelefon in Kontakt, das Verhältnis ist gut. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Jahr 1994, ein Bruder im Jahr 1987 und ein Bruder im Jahr 2006 verstorben. Im Irak leben abgesehen von der Mutter drei Schwestern und drei Brüder sowie mehrere Tanten, Onkel, Nichten, Neffen, Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers, wobei ein Bruder im Jahr 2015 und ein Bruder im Jahr 2019 aus Österreich in den Irak zurückkehrte. Die Mutter und ein Bruder bewohnen weiterhin das von der Familie angemietete Haus im Ort römisch 40 . Auch die fünf anderen im Irak lebenden Geschwister sind im Ort römisch 40 im Gouvernement Diyala aufhältig. Die Mutter bezieht eine Pension und ein Bruder verrichtet Gelegenheitsarbeiten zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Die drei Schwestern werden von ihren jeweiligen Ehemännern versorgt. Der gemeinsam mit der Mutter des Beschwerdeführers lebende Bruder leidet am Down-Syndrom (Trisomie 21) und geht keiner Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter ein- bis zweimal wöchentlich via Mobiltelefon in Kontakt, das Verhältnis ist gut. 1.
- Der Beschwerdeführer verließ den Irak Ende Dezember 2014 legal auf dem Luftweg Richtung Türkei, erfuhr in Griechenland am 03.03.2015 eine erkennungsdienstliche Behandlung, reiste sodann schlepperunterstützt über die Balkanroute, wobei er in Ungarn eine Alias-Identität nutzte, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.04.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Vom 30.04.2015 an bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2021, L504 2159456-1/23E, hielt sich der Beschwerdeführer rechtmäßig als Asylwerber in Österreich auf. Der Ausreiseverpflichtung in den Irak kam der Beschwerdeführer nicht nach. Er ist nicht rückkehrwillig. Der Beschwerdeführer verfügte sich anschließend in die Bundesrepublik Deutschland, wo er sich vom 02.08.2021 bis zum 25.11.2021 aufhielt und am 11.08.2021 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Infolge eines
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, geführten und für den Beschwerdeführer negativ entschiedenen Verfahrens reiste der Beschwerdeführer am 25.11.2021 selbständig aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich und stellte am selben Tage einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Er ist infolge der Zulassung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz neuerlich als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügt(e) über keinen anderen Aufenthaltstitel. 1.
- Der Beschwerdeführer verließ den Irak Ende Dezember 2014 legal auf dem Luftweg Richtung Türkei, erfuhr in Griechenland am 03.03.2015 eine erkennungsdienstliche Behandlung, reiste sodann schlepperunterstützt über die Balkanroute, wobei er in Ungarn eine Alias-Identität nutzte, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.04.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Vom 30.04.2015 an bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2021, L504 2159456-1/23E, hielt sich der Beschwerdeführer rechtmäßig als Asylwerber in Österreich auf. Der Ausreiseverpflichtung in den Irak kam der Beschwerdeführer nicht nach. Er ist nicht rückkehrwillig. Der Beschwerdeführer verfügte sich anschließend in die Bundesrepublik Deutschland, wo er sich vom 02.08.2021 bis zum 25.11.2021 aufhielt und am 11.08.2021 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Infolge eines
der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, geführten und für den Beschwerdeführer negativ entschiedenen Verfahrens reiste der Beschwerdeführer am 25.11.2021 selbständig aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich und stellte am selben Tage einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Er ist infolge der Zulassung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz neuerlich als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügt(e) über keinen anderen Aufenthaltstitel. 1.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er nimmt keine Medikamente ein und steht nicht in medizinischer Behandlung. 1.
- Der Beschwerdeführer bezog vom 30.04.2015 bis 12.10.2016, vom 20.10.2016 bis 31.08.2021 und vom 25.11.2021 bis 03.12.2021 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der Beschwerdeführer verfügt seit seiner erstmaligen Hauptwohnsitzmeldung am 01.07.2015 - abgesehen vom Zeitraum vom 20.10.2021 bis 16.03.2022 - über eine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet. Seit dem 21.06.2022 bewohnt der Beschwerdeführer ein Zimmer in einer Unterkunft des XXXX . 1.
- Der Beschwerdeführer bezog vom 30.04.2015 bis 12.10.2016, vom 20.10.2016 bis 31.08.2021 und vom 25.11.2021 bis 03.12.2021 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der Beschwerdeführer verfügt seit seiner erstmaligen Hauptwohnsitzmeldung am 01.07.2015 - abgesehen vom Zeitraum vom 20.10.2021 bis 16.03.2022 - über eine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet. Seit dem 21.06.2022 bewohnt der Beschwerdeführer ein Zimmer in einer Unterkunft des römisch 40 . Der Beschwerdeführer übte - abgesehen von früher ausgeübten kleineren Hilfstätigkeiten, wie Reinigungsarbeiten, Umzugshilfe und Arbeiten auf einem Flohmarkt - vom 02.06.2022 bis 08.01.2023, vom 01.03.2023 bis 31.12.2023, vom 01.03.2024 bis 31.12.2024 und vom 14.03.2025 bis 25.04.2025 eine unselbständige Tätigkeit in der Gastronomie als Küchenhilfe aus. Der Beschwerdeführer erzielte als Küchenhilfe ein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Einkommen. Er war diesbezüglich als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet, sein Dienstgeber verfügte jedoch für die Ausübung der Beschäftigung über keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Der Beschwerdeführer verfügt ferner seit 17.03.2022 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe Regalbetreuung (Schlichtung, Ordnung, Aus- und Umpreisung von Waren; Austausch von beschmutzter, beschädigter und abgelaufener Ware; Produkt- und Regalreinigung; Evidenthaltung von Waren in Lagern und Regalen; Lagerkontrolle; Anbringung von Werbematerial; Einteilung nach Warengruppen) und übte dieses Gewerbe auch vorübergehend bis ins Jahr 2024 an seinen arbeitsfreien Tagen (bezogen auf die Tätigkeit als Küchenhilfe) aus. Der Beschwerdeführer verfügt in Wien über eine Schwester und einen Bruder sowie deren jeweilige Familien. Der Schwester wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Deren befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G wurde zuletzt am 14.04.2025 verlängert. Der Bruder verfügt mittlerweile über einen bis 04.06.2029 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Verwandten kam im Verfahren nicht hervor. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Verwandten auch nicht im gemeinsamen Haushalt.Der Beschwerdeführer verfügt in Wien über eine Schwester und einen Bruder sowie deren jeweilige Familien. Der Schwester wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Deren befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde zuletzt am 14.04.2025 verlängert. Der Bruder verfügt mittlerweile über einen bis 04.06.2029 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Verwandten kam im Verfahren nicht hervor. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Verwandten auch nicht im gemeinsamen Haushalt. Auch sonst verfügt der Beschwerdeführer nicht über wesentliche private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer absolvierte eine Beratung durch die Wiener Bildungsdrehscheibe im Jahr 2021, das Modul „Polizei & Sicherheit“ im Jahr 2017 und den Start Wien-Charta Workshop sowie das Infomodul Sozial, das Infomodul Wohnung und das Infomodul Gesundheit. Abgesehen vom in der Vergangenheit (ab etwa Mai 2023) erfolgten Aufsuchen des Vereins „ XXXX “ ist der Beschwerdeführer aktuell nicht Mitglied eines Vereins oder einer gemeinnützigen Organisation. In seiner Freizeit erledigt der Beschwerdeführer Arbeiten im Haushalt, erledigt Einkäufe und besucht seine hier lebenden Geschwister. Ferner übernimmt er in seiner Freizeit in der Unterkunft freiwillig Tätigkeiten, wie etwa die Essensausgabe. Soziale Kontakte/Freundschaften pflegt der Beschwerdeführer derzeit ansonsten überwiegend zu Arbeitskollegen. Der Beschwerdeführer brachte in den beiden Verfahren zwei Unterstützungserklärungen von Freunden/Bekannten in Vorlage. Zur mündlichen Verhandlung wurde er nicht von Freunden oder Unterstützern begleitet. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Freunden/Bekannten besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Tiefergehende freundschaftliche Kontakte oder Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen können in dieser Hinsicht nicht festgestellt werden.Auch sonst verfügt der Beschwerdeführer nicht über wesentliche private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer absolvierte eine Beratung durch die Wiener Bildungsdrehscheibe im Jahr 2021, das Modul „Polizei & Sicherheit“ im Jahr 2017 und den Start Wien-Charta Workshop sowie das Infomodul Sozial, das Infomodul Wohnung und das Infomodul Gesundheit. Abgesehen vom in der Vergangenheit (ab etwa Mai 2023) erfolgten Aufsuchen des Vereins „ römisch 40 “ ist der Beschwerdeführer aktuell nicht Mitglied eines Vereins oder einer gemeinnützigen Organisation. In seiner Freizeit erledigt der Beschwerdeführer Arbeiten im Haushalt, erledigt Einkäufe und besucht seine hier lebenden Geschwister. Ferner übernimmt er in seiner Freizeit in der Unterkunft freiwillig Tätigkeiten, wie etwa die Essensausgabe. Soziale Kontakte/Freundschaften pflegt der Beschwerdeführer derzeit ansonsten überwiegend zu Arbeitskollegen. Der Beschwerdeführer brachte in den beiden Verfahren zwei Unterstützungserklärungen von Freunden/Bekannten in Vorlage. Zur mündlichen Verhandlung wurde er nicht von Freunden oder Unterstützern begleitet. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Freunden/Bekannten besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Tiefergehende freundschaftliche Kontakte oder Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen können in dieser Hinsicht nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer nahm an von XXXX (Wiener Flüchtlingshilfe) angebotenen Kursen für Deutsch als Fremdsprache, einem Alphabetisierungskurs im Ausmaß von 156 Unterrichtseinheiten für die Kursstufe A1 und einem Alphabetisierungskurs im Ausmaß von 156 und 144 Unterrichtseinheiten in der Maßnahme Sprache und Mehr ab Tag 1 teil. Deutschprüfungen legte der Beschwerdeführer keine ab. Er verfügt über nur rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache, die auf seinen insgesamt etwa zehnjährigen Aufenthalt in Österreich und die Erwerbstätigkeit zurückgehen und die nur für eine Konversation auf einfachem Niveau ausreichen.Der Beschwerdeführer nahm an von römisch 40 (Wiener Flüchtlingshilfe) angebotenen Kursen für Deutsch als Fremdsprache, einem Alphabetisierungskurs im Ausmaß von 156 Unterrichtseinheiten für die Kursstufe A1 und einem Alphabetisierungskurs im Ausmaß von 156 und 144 Unterrichtseinheiten in der Maßnahme Sprache und Mehr ab Tag 1 teil. Deutschprüfungen legte der Beschwerdeführer keine ab. Er verfügt über nur rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache, die auf seinen insgesamt etwa zehnjährigen Aufenthalt in Österreich und die Erwerbstätigkeit zurückgehen und die nur für eine Konversation auf einfachem Niveau ausreichen. 1.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
- Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.04.2015 wurde mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2021, L504 2159456-1/23E, rechtskräftig abgewiesen und wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz mit einem im Jahr 2006 beginnenden konfessionellen Konflikt. Ein Bruder sei im Bereich einer Straßensperre von Todesschwadronen in diesem Jahr angehalten und erschossen worden. Er selbst sei im Ministerium für Elektrizität angestellt gewesen und habe die Wartung der Anlagen zu seinen Aufgaben gezählt, weshalb er in schiitische Gebiete fahren habe müssen. Er sei hiebei zweimal in Begleitung von Kollegen angehalten worden, wobei sich diese bei den Milizen für ihn eingesetzt hätten. Von 2006 bis 2014 hätte er Schleichwege genommen und sei Kontrollpunkten und Straßensperren immer ausgewichen. Am 28.12.2014 sei er dann nach einem Nachtdienst auf dem Nachhauseweg gewesen. Hiebei sei auf das Firmenfahrzeug geschossen und die Heckscheibe zerstört worden. Er habe fliehen können und sei nach seiner Ankunft zu Hause angerufen worden. Man habe ihn beschimpft und ihm mit der Ermordung gedroht. Während seines Aufenthaltes in der Türkei sei schließlich das Haus gestürmt und verwüstet worden. Es komme auch immer wieder zu Hausdurchsuchungen und hätten die Widersacher Anfang 2017 auch einen Geldbetrag verlangt, um seine Person zu verschonen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte hiezu zur Auffassung, dass - soweit hier von Relevanz - das Vorbringen des Beschwerdeführers - abgesehen von Widersprüchen und Unplausibilitäten in den Angaben - mangels Realkennzeichen in den Schilderungen nicht als Realereignis zu werten gewesen sei. Im Detail traf das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der behaupteten ausreisekausalen Geschehnisse/Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Problemen, die er persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarte, folgende Feststellungen: „a) Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat: aa) zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsstaat: Die behauptete und als ausreisekausal dargestellte persönliche Bedrohung im Zusammenhang mit ihrer Religionszugehörigkeit im Jahr 2014 ist, so wie von ihr dargestellt, nicht glaubhaft. Eine durch Milizen verursachte Verfolgung bzw. das Bestehen einer realen Gefährdung von Leib und/oder Leben der bP war vor der Ausreise nicht gegeben. bb) zum aktuellen Zeitpunkt: Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Zusammenhang mit ihrer als nicht glaubhaft zu erachtenden Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Al-Muqdadiyya, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer entscheidungsrelevanten realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre. Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. b) Betreffend ihrer Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat: Die bP hat hinsichtlich ihrer persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr keine konkrete Problemlage vorgebracht. Die bP war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln auch vor der Ausreise schon in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Sie hat in der Verhandlung persönlich kein Vorbringen erstattet, wonach sie aktuell im Falle der Rückkehr diesbezüglich konkrete Probleme erwarten würde. Dies ergibt sich auch nicht aus der Berichtslage. c) Betreffend ihrer aktuellen Versorgungssituation im Hinblick Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat: Sie ist gesund und gehört keiner Covid-19 Risikogruppe an. Es ergibt sich kein Sachverhalt, wonach aus der Pandemie resultierend für die bP die reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bestünde.“ Sie ist gesund und gehört keiner Covid-19 Risikogruppe an. Es ergibt sich kein Sachverhalt, wonach aus der Pandemie resultierend für die bP die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestünde.“ Das Bundesverwaltungsgericht traf des Weiteren ausführliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich. Insbesondere stellte das Bundesverwaltungsgericht zur Lage im Herkunftsstaat fest: „Politik allgemein Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert.
der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat, der aus 18 Provinzen besteht. Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte. Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde. Die meisten religiös-ethnischen Gruppen sind im Parlament vertreten. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Irak, 17.03.2020) Ethnisch- religiöse Zusammensetzung der Bevölkerung Der Irak hat ca. 40 Millionen Einwohner. Etwa 75–80 % der heute im Irak lebenden Bevölkerung sind Araber, 15–20 % sind Kurden und 5 % sind Turkomanen, rund 600.000 Assyrer/Aramäer, etwa 10.000 Armenier oder Angehörige anderer ethnischer Gruppen. Weiterhin sollen im Südosten 20.000 bis 50.000 Marsch-Araber leben. Von turkomanischen Quellen wird der Anteil der eigenen ethnischen Gruppe auf etwa 10 % geschätzt. Etwa 95-98 % der Bevölkerung sind muslimisch. Über 60 % sind Schiiten und zwischen 32 und 37 % Sunniten; die große Mehrheit der muslimischen Kurden ist sunnitisch. Ca. 17-22 % sind arabische Sunniten (vorwiegend im Zentral- und Westirak), ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung sind kurdische Sunniten. Der Irak hat eine sehr junge Bevölkerungsstruktur. 0-14 Jahre: 37.02% (M 7,349,868/F 7,041,405), 15-24 Jahre: 19.83% (M 3,918,433/F 3,788,157), 25-54 Jahre: 35.59% (M 6,919,569/F 6,914,856), 55-64 years: 4.23% (M 805,397/F 839,137), 65 Jahre und älter: 3.33% (M 576,593/F 719,240). Ca. 70 % der Bevölkerung leben in städtischen Gebieten. Die Arbeitslosenquote beträgt bei Personen im Alter von 15-24 Jahre ca. 25 %. (https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html,Abfrage 21.01.2021). Sicherheitskräfte Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische. Stattdessen wurde ein politisch neutrales Militär vorgesehen (Fanack 2.9.2019). Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) (USDOS 11.3.2020). Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) (GS 18.7.2019). Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vgl. GS 18.7.2019).Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vergleiche GS 18.7.2019). Allg. Menschenrechtslage Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.1.2019). Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Rekrutierung von Kindersoldaten durch Elemente der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), Shingal Protection Units (YBS) und PMF-Milizen; Menschenhandel; Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen, sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten, durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt (USDOS 11.3.2020). Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 11.3.2020). Sicherheitslage Zwischen 2014 und 2017 führte der Irak eine Militärkampagne gegen den Islamischen Staat Irak und Ash-Sham (ISIS) durch, um das im westlichen und nördlichen Teil des Landes verlorene Territorium zurückzuerobern. Die irakischen und alliierten Streitkräfte eroberten 2017 Mosul, die zweitgrößte Stadt des Landes, zurück und vertrieben den IS aus seinen anderen städtischen Hochburgen. Im Dezember 2017 erklärte der damalige Premierminister Haydar al-ABADI öffentlich den Sieg gegen ISIS, während er seine Operationen gegen vereinzelte Zellen der Gruppe in ländlichen Gebieten fortsetzte. Wenngleich es zum Teil erhebliche Mängel im Sicherheits- und Rechtschutzsystem gibt, kann nicht davon gesprochen werden, dass für die Bevölkerung generell keine wirksamen Schutzmechanismen vorhanden wären oder, dass dazu kein Zugang möglich wäre. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt. Vereinzelte, untergetauchte IS-Kämpfer sind in manchen Gebieten für Verbrechen verantwortlich, wobei sich die Straftaten im Wesentlichen gegen staatliche Akteure und deren Einrichtungen richten. Ebenso werden vereinzelt Übergriffe seitens schiitischer Milizen verzeichnet. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist hoch. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet grds. nicht statt. In der Autonomen Region Kurdistan sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Sicherheitslage Nord- und Zentralirak Der Islamische Staat (IS) ist im Zentralirak nach wie vor am aktivsten (Joel Wing 3.2.2020), so sind Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala nach wie vor die Hauptaktionsgebiete der Aufständischen (Joel Wing 2.12.2019). In den sogenannten „umstrittenen Gebieten“, die sowohl von der Zentralregierung als auch von der kurdischen Regionalregierung (KRG) beansprucht werden, und wo es zu erheblichen Sicherheitslücken zwischen den zentralstaatlichen und kurdischen Einheiten kommt, verfügt der IS nach wie vor über operative Kapazitäten, um Angriffe, Bombenanschläge, Morde und Entführungen durchzuführen (Kurdistan24 7.8.2019). Die Sicherheitsaufgaben in den „umstrittenen Gebieten“ werden zwischen der Bundespolizei und den Volksmobilisierungskräften (al-Hashd ash-Sha‘bi/PMF) geteilt (Rudaw 31.5.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020). Bei den zwischen Bagdad und Erbil „umstrittenen Gebieten“ handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel der zwischen dem „arabischen“ und „kurdischen“ Irak liegt und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt (Crisis Group 14.12.2018). Die „umstrittenen Gebiete“ umfassen Gebiete in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal Afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya and Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala (USIP 2011). Die Bevölkerung der „umstrittenen Gebiete“ ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Schabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom IS zurück und verteidigten sie, bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakischen Armee entstandene Vakuum vor. Als Reaktion auf das kurdische Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017, das auch die „umstrittenen Gebiete“ umfasste, haben die irakischen Streitkräfte diese wieder der kurdischen Kontrolle entzogen (Crisis Group 14.12.2018). Gouvernement Diyala Die Provinz Diyala liegt im zentralöstlichen Teil des Irak und grenzt an Sulaymaniyah. Provinzen Salah al-Din, Bagdad und Wassit sowie eine internationale Grenze zum Iran. Das Gouvernorat ist in sechs Bezirke unterteilt: Baquba, Baladrooz, Khalis, Khanaqin, Kifri und Muqdadiya. Baqubah Stadt ist die Hauptstadt des Gouvernorats. Das Gouvernement Diyala hat eine geschätzte Bevölkerung von 1 680 328 Einwohner
(2019). Araber, Kurden und Turkmenen machen die Mehrheit der Bevölkerung aus. Andere ethnische und religiöse Gruppen leben ebenfalls im Gouvernorat. Die Nähe des Gouvernorats zu Bagdad sowie zur iranischen Grenze hat es zu einer Priorität für die irakische Regierung und die iranische gemacht. Diyala ist eines der irakischen Gouvernments, die am stärksten von der ISIL-Invasion 2013-2014 betroffen waren. Diyala war im Januar 2015 nach einer Besetzung für vollständig von der ISIL-Kontrolle befreit erklärt worden. Im Jahr 2019 und Anfang 2020 war Diyala das Gouvernorat, in dem ISIL im Irak am aktivsten war, insbesondere in den nördlichen Gebieten des Gouvernorats. ISIL führte seinen Aufstand durch Bombardierungen, Mörserzellen, Bombenanschläge am Straßenrand und Angriffe auf Kontrollpunkte der Sicherheitskräfte, Scharfschützenangriffe, Attentate, Entführungen, Entführungen und Erntebrände, was auch zur Evakuierung von Dörfern führte. Zielgruppe waren Kurden, Schiiten und "nicht kooperative" sunnitische Stämme, ISIL verwendet "ethnische oder sektiererische Säuberungsaktivitäten" in einer Größenordnung, die in anderen Provinzen nicht zu finden waren. Ab März 2020 forderte die ISIL-Tageszeitung Angriffe in Diyala, die sich hauptsächlich gegen die ISF und die Gemeindevorsteher richteten. Luftschläge über mutmaßliche ISIL-Verstecke in und um das Hamrin-Gebirge durch internationale Koalitionskräfte und / oder irakische Kampfflugzeuge wurden während des gesamten Jahres 2019 und des ersten Halbjahres 2020 gemeldet. Im Januar 2020 wurde über Konfrontationen zwischen Demonstranten und der örtlichen Polizei berichtet. Zwischen Januar und Im Dezember 2019 wurden in Diyala mehrere Explosionsgefahren gemeldet, insbesondere auf der Straße von Baquba nach Khanaqin. Zwischen Januar und Juni 2020 bestand das Risiko einer Explosionsgefahr auf Straßen. Bei Betrachtung der Indikatoren kann lt EASO der Schluss gezogen werden, dass eine „bloße Präsenz“ in der Region nicht ausreichend ist, um durch wahllose Gewalt bei einer Rückkehr ein reales Risiko eines ernsthaften Schadens für eine Zivilperson im Gouvernement Diyale zu begründen. (EASO – Country Guidance Iraq, Jan. 2021) Versorgungslage Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak (Anm. Gesamtbevölkerung ca. 40 Millionen) sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vgl. FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020)Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak Anmerkung Gesamtbevölkerung ca. 40 Millionen) sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vergleiche FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020) Auf Grund klimatischer Verhältnisse (Wasserknappheit) und zum Teil veralteter Infrastruktur kann die Versorgung mit sauberem Leitungs- und Brunnenwasser nicht überall gleich gut gewährleistet sein. Berichte, dass das Mindestmaß an lebensnotwendiger Versorgung mit sauberem Trinkwasser (zB auch durch Erwerb von Trinkwasserflaschen in Geschäften oder Zurverfügungstellung von aufbereitetem Trinkwasser in Wassertanks etc) im Irak nicht möglich oder zugänglich wäre, liegen nach Recherchen des BVwG unter www.ecoi.net u. google aktuell nicht vor. Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vergleiche USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Mit Blick auf die sanitären Bedingungen schätzte das UNOCHA, dass 1,85 Millionen Personen im Irak „dringend einen nachhaltigen, gleichberechtigten Zugang zu einer sicheren und angemessenen Wasser-, Sanitär- und Hygieneversorgung“ benötigten, darunter 49 % Frauen und Mädchen, 38 % Kinder und 4 % ältere Menschen. Allerdings wurden einem am
- Mai 2020 veröffentlichten Bericht des Sicherheitsrates zufolge während der COVID-19-Krise „sowohl innerhalb als auch außerhalb der Lager verstärkt Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung sowie der Wasser-, Hygiene- und Sanitärversorgung für Binnenvertriebene“ durchgeführt (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Beschäftigung: Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge führt die irakische Regierung Berufsbildungsprogramme durch, um die Arbeitslosigkeit zu senken, das Qualifikationsniveau zu heben und „den Bedarf des entstehenden Privatsektors“ zu decken. Rückkehrer können beim Ministerium für Arbeit und Soziales Unterstützung beantragen; hierzu müssen sie ihre Identitätskarte und ihre Lebensmittelkarte sowie verschiedene andere Dokumente vorlegen, um sich beim Ministerium registrieren zu lassen (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Im November 2019 berichtete REACH über offizielle Pläne und Strategien für den Schutz und die Förderung der Beschäftigung von Frauen. Hierzu zählten der nationale Aktionsplan für die Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die nationale Strategie zur Verbesserung des Status irakischer Frauen für den Zeitraum 2014 bis 2018 und das irakische Arbeitsgesetz aus dem Jahr
- REACH gelangte zu dem Schluss, das ungeachtet dieser Bemühungen insbesondere im Privatsektor erhebliche Diskrepanzen bei der Umsetzung dieser Strategien zu beobachten waren. Im nationalen Entwicklungsplan 2018–2022 des Irak wurden zahlreiche Probleme genannt, die einer wirksamen Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt entgegenstehen. Hierzu zählten die „unzureichende Durchführung der Gesetze zur Befähigung von Frauen zur Selbstbestimmung“ aufgrund gesellschaftlicher und kultureller Faktoren, die Abschaffung der Ministerien für Frauen und Menschenrechte und die zahlreichen gegen das Personenstandsgesetz verstoßenden Praktiken, wie beispielsweise die Kinderehe. Als weitere Hindernisse für die Beschäftigung von Frauen wurden die unzureichende Berücksichtigung geschlechterspezifischer Aspekte im Staatshaushalt, die Diskriminierung von Frauen im Zusammenhang mit ihren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rollen, die steigende Zahl der Witwen und Waisen sowie das niedrige Bildungsniveau und die unzureichenden Qualifikationen von Frauen genannt. Zu den im Plan festgelegten Zielsetzungen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Frauen zählten unter anderem die Steigerung der Beteiligung der Frauen am Arbeitsmarkt durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und die Erleichterung der Kreditaufnahme. Mit Blick auf den Privatsektor wurde das Ziel vorgegeben, die Vergabe von Kleinkrediten an Frauen zu fördern und verstärktes Augenmerk auf die Durchführung des Frauen betreffenden Kapitels des irakischen Arbeitsgesetzes Nr. 37/2015 zu legen. Die UNAMI stellte fest, dass sich Faktoren wie Gewalt, Unsicherheit, die gesellschaftlichen Ansichten über Frauen und die unzureichende Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben nachteilig auf „die Rolle der irakischen Frauen beim Wiederaufbau des Landes“ ausgewirkt haben. Darüber hinaus waren irakische Frauen in der Regel stark von der unzuverlässigen Stromversorgung betroffen, die „das Einkommen und die Produktivität der von Frauen geführten kleinen Unternehmen beeinträchtigt und [...] Frauen davon abhält, sich weiterzubilden oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen“. In einer von der Weltbank in der RKI durchgeführten Erhebung gaben mehr als 70 % der befragten Männer und Frauen an, dass die Beschäftigung von Frauen im Privatsektor akzeptabel sei. Zudem erklärten mehr als 50 % der befragten arbeitslosen Frauen, arbeiten zu wollen. Was die Art der Beschäftigung betrifft, so waren in der Stadt Erbil 82,3 % der erwerbstätigen Frauen im öffentlichen Sektor und 10,5 % im privaten Sektor beschäftigt, 2,9 % waren selbstständig und 1,9 % verdienten ihren Lebensunterhalt als Tagelöhnerinnen. Dem Ausblick 2020 für die RKI zufolge sind etwa 80 % der erwerbstätigen Frauen in der RKI im öffentlichen Sektor beschäftigt. Weiter wurde eingeräumt, dass „kulturelle Aspekte den gleichberechtigten Zugang von Frauen zu Ressourcen und Führungspositionen in der Gesellschaft nach wie vor einschränken“. Dem Ausblick zufolge gab die Mehrheit der Frauen in der RKI an, nicht über die für eine Beschäftigung erforderliche Qualifikation zu verfügen. Als Zielsetzung für die KRG wurde festgelegt, „das Geschlechtergefälle bei der Lese- und Schreibkompetenz und den Schulbesuchsquoten zu verringern“ und „die Gleichberechtigung der Frauen bei allen gesellschaftlichen Aktivitäten zu gewährleisten“.126Mit Blick auf den Privatsektor wurde das Ziel vorgegeben, die Vergabe von Kleinkrediten an Frauen zu fördern und verstärktes Augenmerk auf die Durchführung des Frauen betreffenden Kapitels des irakischen Arbeitsgesetzes Nr. 37 aus 2015, zu legen. Die UNAMI stellte fest, dass sich Faktoren wie Gewalt, Unsicherheit, die gesellschaftlichen Ansichten über Frauen und die unzureichende Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben nachteilig auf „die Rolle der irakischen Frauen beim Wiederaufbau des Landes“ ausgewirkt haben. Darüber hinaus waren irakische Frauen in der Regel stark von der unzuverlässigen Stromversorgung betroffen, die „das Einkommen und die Produktivität der von Frauen geführten kleinen Unternehmen beeinträchtigt und [...] Frauen davon abhält, sich weiterzubilden oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen“. In einer von der Weltbank in der RKI durchgeführten Erhebung gaben mehr als 70 % der befragten Männer und Frauen an, dass die Beschäftigung von Frauen im Privatsektor akzeptabel sei. Zudem erklärten mehr als 50 % der befragten arbeitslosen Frauen, arbeiten zu wollen. Was die Art der Beschäftigung betrifft, so waren in der Stadt Erbil 82,3 % der erwerbstätigen Frauen im öffentlichen Sektor und 10,5 % im privaten Sektor beschäftigt, 2,9 % waren selbstständig und 1,9 % verdienten ihren Lebensunterhalt als Tagelöhnerinnen. Dem Ausblick 2020 für die RKI zufolge sind etwa 80 % der erwerbstätigen Frauen in der RKI im öffentlichen Sektor beschäftigt. Weiter wurde eingeräumt, dass „kulturelle Aspekte den gleichberechtigten Zugang von Frauen zu Ressourcen und Führungspositionen in der Gesellschaft nach wie vor einschränken“. Dem Ausblick zufolge gab die Mehrheit der Frauen in der RKI an, nicht über die für eine Beschäftigung erforderliche Qualifikation zu verfügen. Als Zielsetzung für die KRG wurde festgelegt, „das Geschlechtergefälle bei der Lese- und Schreibkompetenz und den Schulbesuchsquoten zu verringern“ und „die Gleichberechtigung der Frauen bei allen gesellschaftlichen Aktivitäten zu gewährleisten“.126 (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Nichtstaatliche Unterstützungsnetzwerke: Im Irak gibt es ungefähr 150 Stämme, die unterschiedlich groß und einflussreich sind. Die traditionellen Stammesstrukturen im Irak sind grds. durch gesellschaftliche und politische Loyalitäten bestimmt. Irakische Stämme sind soziale Institutionen, die ihren Mitgliedern helfen können Arbeit zu finden, sich staatliche Dienstleistungen zu sichern, und sie vor externen Bedrohungen schützen. Solidarität, Loyalität und Schutz gehen jedoch auch mit Verpflichtungen gegenüber dem Stamm einher. Stämme haben ihre eigenen Mechanismen der Konfliktregelung (innerhalb des Stammes und zwischen zwei oder mehreren Stämmen) und eigene Konzepte von Ehre, Versöhnung und Reintegration. (BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Stammeszugehörigkeit, Stammesausschluss, […],
- November 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1450510/5818_1542179189_irak-mr-min-stammeszugehoerigkeit-stammesausschluss-strafe-wegen-alkoholverkaufs-2018-11-07-ke.doc) Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018). Das informelle irakische Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF 7.11.2019). In einer Anmerkung zu dem 2019 veröffentlichten Bericht des EASO über die zentralen sozioökonomischen Indikatoren im Irak erklärte Dr. Chatelard, dass Patronage oder Klientelismus eine strukturierende Kraft in der irakischen Gesellschaft ist und die Inanspruchnahme nichtstaatlicher Unterstützungsnetzwerke die häufigste Bewältigungsstrategie darstellt, die sich alle Schichten der Bevölkerung zu eigen machen, um Zugang zu sozialem Schutz und wirtschaftlichen Ressourcen zu erhalten. Aufgrund des Fehlens von Rechtsstaatlichkeit und eines gerechten Systems für die Verteilung öffentlicher Güter (einschließlich der Gewährleistung der persönlichen Sicherheit) erfordert der Zugang zu diesen Gütern die Vermittlung politischer Machthaber, religiöser Persönlichkeiten und anderer einflussreicher Personen, die die Interessen ihrer Anhängerschaft vertreten und als Gegenleistung Loyalität einfordern. „Familiäre Bindungen (die sich auf Stammesebene fortsetzen), Verbindungen innerhalb der Religionsgemeinschaften, politischen Parteien, bewaffneten Gruppen oder Milizen sowie alle anderen Beziehungen, die Menschen mit einem gewissen Maß an Vertrauen (zu Nachbarn, Arbeitskollegen, früheren Klassenkameraden oder Angehörigen der ethnisch-religiösen Gemeinschaft) aufbauen, können genutzt werden, um eine Stelle zu finden, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, einen Antrag auf Sozialhilfe zu beschleunigen, Zugang zu einer besseren Gesundheitsversorgung zu erhalten, sich Geld zu leihen usw.“ „Wasta“ ist ein System, bei dem „unterschiedliche Akteure, die außerhalb des formalen politischen Systems Einfluss ausüben, wie etwa Geschäftsleute, in die Regierungsführung einbezogen werden“, wobei Loyalitäten und Verbindungen Geltung verschafft wird. Das Stammesdenken spielt landesweit im Rahmen des Wasta-Systems eine komplexe Rolle. Nach Angaben des Thinktank „The Conversation“ kam das Wasta-System, „innerhalb dessen man jenen Gefälligkeiten erweist, denen man wohlgesonnen ist und nahesteht, wie etwa Freunden und Familienangehhörigen“, weiterhin den irakischen Eliten zugute, die sich dieses System zulasten der Mehrheit der Bevölkerung, die nach wie vor zu kämpfen hatte, zunutze machten. REACH berichtete, dass in den zuvor vom ISIL kontrollierten Gebieten 407 der 499 an den Erhebungen und Fokusgruppendiskussionen beteiligten Frauen „angaben, Freunde, Familienangehörige und Netzwerke bei der Suche nach Arbeit um Hilfe gebeten zu haben“. Beziehungen waren unverzichtbar, um sich einen Arbeitsplatz im öffentlichen Sektor zu sichern, wobei Binnenvertriebene eher auf Freunde und Verwandte zurückgriffen als auf politische Verbindungen. In einem am
- Oktober 2019 veröffentlichten Bericht, für den mehr als 1 250 Haushalte in Mossul und Tal Afar befragt wurden, stellte der DRC fest, dass der Aufbau von Unterstützungsnetzwerken, unter anderem mit Familienangehörigen, Verwandten, Freunden, kulturellen/religiösen Gruppen und den örtlichen Unternehmen, wichtig war, „um die grundlegenden Bedürfnisse zu decken, oftmals durch kleine Barkredite oder Kredite für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen“. Weiter heißt es in dem Bericht, dass die Pflege dieser Netzwerke die Einhaltung gewisser gesellschaftlicher Konventionen voraussetzte, wie etwa die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen, die Wahrnehmung der gesellschaftlichen Pflichten und das Erbringen von Gegenleistungen. Die Pflege dieser Netzwerke durch gesellschaftliche Kontakte war zudem Voraussetzung für den Zugang zu Krediten. Jedoch stellte die Humanitarian Policy Group fest, dass in Mossul „die Netzwerke, in deren Rahmen Vertriebene oder die unter der ISIL-Herrschaft lebende Bevölkerung unterstützt wurden, mittlerweile aufgelöst und Berichten zufolge durch eine Atmosphäre des Misstrauens ersetzt wurden“. Darüber hinaus waren Vetternwirtschaft und Korruption bei der Arbeitsplatzsuche und im Rahmen der Entschädigungsverfahren an der Tagesordnung, und selbst die Arbeit für NRO setzte Beziehungen voraus.(EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).„Wasta“ ist ein System, bei dem „unterschiedliche Akteure, die außerhalb des formalen politischen Systems Einfluss ausüben, wie etwa Geschäftsleute, in die Regierungsführung einbezogen werden“, wobei Loyalitäten und Verbindungen Geltung verschafft wird. Das Stammesdenken spielt landesweit im Rahmen des Wasta-Systems eine komplexe Rolle. Nach Angaben des Thinktank „The Conversation“ kam das Wasta-System, „innerhalb dessen man jenen Gefälligkeiten erweist, denen man wohlgesonnen ist und nahesteht, wie etwa Freunden und Familienangehhörigen“, weiterhin den irakischen Eliten zugute, die sich dieses System zulasten der Mehrheit der Bevölkerung, die nach wie vor zu kämpfen hatte, zunutze machten. REACH berichtete, dass in den zuvor vom ISIL kontrollierten Gebieten 407 der 499 an den Erhebungen und Fokusgruppendiskussionen beteiligten Frauen „angaben, Freunde, Familienangehörige und Netzwerke bei der Suche nach Arbeit um Hilfe gebeten zu haben“. Beziehungen waren unverzichtbar, um sich einen Arbeitsplatz im öffentlichen Sektor zu sichern, wobei Binnenvertriebene eher auf Freunde und Verwandte zurückgriffen als auf politische Verbindungen. In einem am
- Oktober 2019 veröffentlichten Bericht, für den mehr als 1 250 Haushalte in Mossul und Tal Afar befragt wurden, stellte der DRC fest, dass der Aufbau von Unterstützungsnetzwerken, unter anderem mit Familienangehörigen, Verwandten, Freunden, kulturellen/religiösen Gruppen und den örtlichen Unternehmen, wichtig war, „um die grundlegenden Bedürfnisse zu decken, oftmals durch kleine Barkredite oder Kredite für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen“. Weiter heißt es in dem Bericht, dass die Pflege dieser Netzwerke die Einhaltung gewisser gesellschaftlicher Konventionen voraussetzte, wie etwa die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen, die Wahrnehmung der gesellschaftlichen Pflichten und das Erbringen von Gegenleistungen. Die Pflege dieser Netzwerke durch gesellschaftliche Kontakte war zudem Voraussetzung für den Zugang zu Krediten. Jedoch stellte die Humanitarian Policy Group fest, dass in Mossul „die Netzwerke, in deren Rahmen Vertriebene oder die unter der ISIL-Herrschaft lebende Bevölkerung unterstützt wurden, mittlerweile aufgelöst und Berichten zufolge durch eine Atmosphäre des Misstrauens ersetzt wurden“. Darüber hinaus waren Vetternwirtschaft und Korruption bei der Arbeitsplatzsuche und im Rahmen der Entschädigungsverfahren an der Tagesordnung, und selbst die Arbeit für NRO setzte Beziehungen voraus., (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Wohlfahrtsleistungen: Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zum Irak ist zu entnehmen, dass die irakische Regierung grundlegende Leistungen wie kostenlose Bildung, Gesundheitsversorgung und Lebensmittelrationen ohne Diskriminierung für alle Bürger, darunter auch für Rückkehrer, bereitstellte. Zwischen den Wohlfahrtssystemen der einzelnen Kommunen und Gouvernements bestanden Unterschiede, und es wurden Kriterien herangezogen, um die Situation schutzbedürftiger Personen, wie beispielsweise von Menschen mit Behinderungen und Familien verwitweter Frauen, einzuschätzen. Diese Kriterien wurden auch auf Rückkehrer angewandt, die sich bei den Ämtern des Ministeriums für Arbeit und Soziales registrieren lassen und ihre Identitätskarte, ihre Lebensmittelkarte und andere vom Ministerium verlangte Dokumente vorlegen mussten. Dem Global Humanitarian Overview 2020 des UNOCHA zufolge werden neben der Regierung auch „humanitäre Organisationen Unterstützung leisten, um das Wohlergehen und den Lebensstandard akut gefährdeter Rückkehrer zu verbessern“. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Schwerpunkt im Jahr 2020 auf den 1,8 Millionen Personen liegen wird, die von den insgesamt 4,1 Millionen Hilfsbedürftigen im Irak am stärksten gefährdet sind. In einem im November 2019 veröffentlichten Bericht meldete das UNOCHA, dass minderjährige Binnenvertriebene, die außerhalb der Lager leben, sowie gefährdete Kinder in den Aufnahmegemeinschaften „stärker in die Netze der sozialen Fürsorge eingebunden werden müssen, um ihren Zugang zum Bildungswesen zu gewährleisten“. (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Medizinische Versorgung:Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge ist das Gesundheitssystem des Irak allen Bürgern zugänglich. Erwachsene müssen lediglich ihre Identitätskarte vorlegen, um sich in einer Klinik oder einem Krankenhaus registrieren zu lassen. Bei Impfungen von Säuglingen und Kleinkindern werden den Eltern ein Informationsblatt und eine Checkliste ausgehändigt, die bei jedem Besuch des Krankenhauses mitgebracht werden müssen. Im Informationsblatt sind Angaben aus der Geburtsurkunde und den Identitätskarten der Eltern aufgeführt. Bezüglich des Zugangs zur Gesundheitsversorgung stellte Human Rights Watch fest, dass Personen ohne die erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten und sich keine Geburtsurkunden für ihre Kinder ausstellen lassen konnten (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).Medizinische Versorgung:, Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge ist das Gesundheitssystem des Irak allen Bürgern zugänglich. Erwachsene müssen lediglich ihre Identitätskarte vorlegen, um sich in einer Klinik oder einem Krankenhaus registrieren zu lassen. Bei Impfungen von Säuglingen und Kleinkindern werden den Eltern ein Informationsblatt und eine Checkliste ausgehändigt, die bei jedem Besuch des Krankenhauses mitgebracht werden müssen. Im Informationsblatt sind Angaben aus der Geburtsurkunde und den Identitätskarten der Eltern aufgeführt. Bezüglich des Zugangs zur Gesundheitsversorgung stellte Human Rights Watch fest, dass Personen ohne die erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten und sich keine Geburtsurkunden für ihre Kinder ausstellen lassen konnten (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert. COVID-19 Bis zum 04.06.2021 wurden im Irak mit seinen rd. 40 Millionen Einwohnern rd. 16.700 Todesfälle im Zusammenhang mit der Infektion registriert (https://covid19.who.int/region/emro/country/iq). Das Gesundheitswesen ist stark belastet. Regelung zur Entschädigung für Eigentumsschäden:Bezüglich der geltenden Entschädigungsregelungen stellte das Global Protection Cluster fest, dass die irakische Regierung nach dem Gesetz Nr. 20 aus dem Jahr 2009 „alle Bürger entschädig[en sollte], darunter auch Binnenvertriebene, deren Eigentum durch kriegsbedingte Ereignisse beschädigt wurde“. Dieses Gesetz wurde durch das Gesetz Nr. 57 aus dem Jahr 2015 geändert, in dem festgelegt wurde, dass „alle Iraker, die im Zuge militärischer oder terroristischer Operationen beeinträchtigt oder geschädigt wurden, Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben“. Es wurden fünf Kategorien von Schäden festgelegt, die einen Anspruch auf Entschädigung begründen, darunter auch Eigentumsschäden. Darüber hinaus wurden mit dem Gesetz Nr. 2 aus dem Jahr 2020 in Bagdad und der RKI weitere Entschädigungs-Unterausschüsse errichtet und die Kompetenzen und Befugnisse der bereits bestehenden Unterausschüsse in den vom Konflikt betroffenen Gouvernements erweitert. Regelung zur Entschädigung für Eigentumsschäden:, Bezüglich der geltenden Entschädigungsregelungen stellte das Global Protection Cluster fest, dass die irakische Regierung nach dem Gesetz Nr. 20 aus dem Jahr 2009 „alle Bürger entschädig[en sollte], darunter auch Binnenvertriebene, deren Eigentum durch kriegsbedingte Ereignisse beschädigt wurde“. Dieses Gesetz wurde durch das Gesetz Nr. 57 aus dem Jahr 2015 geändert, in dem festgelegt wurde, dass „alle Iraker, die im Zuge militärischer oder terroristischer Operationen beeinträchtigt oder geschädigt wurden, Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben“. Es wurden fünf Kategorien von Schäden festgelegt, die einen Anspruch auf Entschädigung begründen, darunter auch Eigentumsschäden. Darüber hinaus wurden mit dem Gesetz Nr. 2 aus dem Jahr 2020 in Bagdad und der RKI weitere Entschädigungs-Unterausschüsse errichtet und die Kompetenzen und Befugnisse der bereits bestehenden Unterausschüsse in den vom Konflikt betroffenen Gouvernements erweitert. Dem Bericht des Global Protection Cluster zufolge können alle Eigentümer Entschädigungsansprüche geltend machen. Hierfür sind eine Kopie eines gültigen Identitätsdokuments sowie weitere Dokumente einzureichen, darunter ein Nachweis für das Eigentum in Form einer „Eigentumsurkunde (tapoo)“. Hat der Eigentümer die Eigentumsnachweise verloren, kann er bei den regionalen Grundbuchämtern oder beim zentralen Grundbuchamt in Bagdad Ersatz beantragen. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, sich einen Eigentumsnachweis ausstellen zu lassen, der „vom Mukhtar, Gemeinschaftsführern, dem Stadtrat, den kommunalen Behörden und zwei Zeugen bestätigt werden sollte. Sie alle müssen erklären, dass das Eigentum dem betreffenden Antragsteller tatsächlich gehört.“ Dem Antrag sind zudem hochwertige Bildaufnahmen des beschädigten Eigentums und die genaue Adresse beizulegen. Noch in Vertreibung lebende Binnenvertriebene können statt der Bildaufnahmen schriftliche Erklärungen des Mukhtar, des Bürgermeisters und von Nachbarn einreichen, um eine Beurteilung des Schadens zu ermöglichen.56 Einem Bericht der Minority Rights Group International vom
- Januar 2020 zufolge haben bis November 2019 26 000 Familien aus dem Gouvernement Ninawa Anträge auf Entschädigung für Eigentumsschäden eingereicht. In dem Bericht wurde auf Probleme im Zusammenhang mit der Entschädigungsregelung hingewiesen, insbesondere auf das „aufwändige Antragsverfahren in Verbindung mit erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung und mutmaßlicher Korruption. Die Sonderberichterstatterin erklärte, dass die geltenden Regelungen zur Entschädigung für Eigentumsschäden den Binnenvertriebenen entweder unbekannt waren oder diese bei der Antragstellung Schwierigkeiten hatten, weil sie nicht über die erforderlichen Dokumente verfügten. (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019). Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019). IOM stellte fest, dass es keine staatlichen Stellen gab, die Rückkehrer bei der Suche nach einer Unterkunft unterstützten, und Immobilienmakler die einzige verfügbare Option darstellten. Die Regierung vergab Wohnungsbaudarlehen an die Eigentümer von Grundstücken mit mehr als 100 m2 , die bestimmte Förderkriterien erfüllten. Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019). Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019). Dokumente Der irakische Personalausweis (arabisch: bitaqat hawwiyat al-ahwal al-shakhsiya) wird für alle behördlichen Angelegenheiten benötigt, wie beispielsweise Gesundheits- und Sozialdienste, Schulen, sowie für den Kauf und Verkauf einer Unterkunft und eines Autos. Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt. Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Lebensmittelausweis. Seit der Jahreswende 2015/2016 werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen. Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und die erforderlichen Staatsangehörigkeitsbescheinigungen. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. So werden etwa nach Angaben der irakischen Behörden in Teilen der Gouvernements Ninewa, Diyala, Salah ad-Din und Anbar immer noch alte Personalausweise und Staatsangehörigkeitsbescheinigungen ausgestellt. Von den 356 Ausweisämtern des Landes stellen derzeit 266 die neuen elektronischen Ausweise aus. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen (FIS 17.6.2019).Der irakische Personalausweis (arabisch: bitaqat hawwiyat al-ahwal al-shakhsiya) wird für alle behördlichen Angelegenheiten benötigt, wie beispielsweise Gesundheits- und Sozialdienste, Schulen, sowie für den Kauf und Verkauf einer Unterkunft und eines Autos. Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt. Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Lebensmittelausweis. Seit der Jahreswende 2015 aus 2016, werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen. Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und die erforderlichen Staatsangehörigkeitsbescheinigungen. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. So werden etwa nach Angaben der irakischen Behörden in Teilen der Gouvernements Ninewa, Diyala, Salah ad-Din und Anbar immer noch alte Personalausweise und Staatsangehörigkeitsbescheinigungen ausgestellt. Von den 356 Ausweisämtern des Landes stellen derzeit 266 die neuen elektronischen Ausweise aus. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen (FIS 17.6.2019). Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds einen Pass erhalten (Irakisches Innenministerium 2017). Jedoch können Frauen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters weder einen Reisepass beantragen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020), noch einen Personalausweis bekommen, der etwa für den Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt wird (FIS 22.5.2018; vgl. USDOS 11.3.2020).Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds einen Pass erhalten (Irakisches Innenministerium 2017). Jedoch können Frauen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters weder einen Reisepass beantragen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020), noch einen Personalausweis bekommen, der etwa für den Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt wird (FIS 22.5.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die neuen irakischen Pässe enthalten einen maschinenlesbaren Abschnitt sowie einen 3D-Barcode und gelten, im Vergleich zu den Vorgängermodellen, als fälschungssicherer. Vor allem können diese nur noch persönlich und nicht mehr durch Dritte beantragt werden (AA 12.1.2019; vgl. FIS 17.6.2019), da Fingerabdrücke aller Finger, ein Foto und ein Iris-Scan angefertigt werden. Davon ausgenommen sind Kinder unter zwölf Jahren (FIS 17.6.2019). Die irakischen Botschaften haben erst vereinzelt begonnen, diese Pässe auszustellen (AA 12.1.2019). Nur etwa 25-30 Millionen Iraker (etwa 60-75% der Bevölkerung) besitzen einen Reisepass (FIS 17.6.2019). Der Islamische Staat (IS) konfiszierte in Gebieten unter seiner Kontrolle regelmäßig offizielle Dokumente, die von staatlichen irakischen Stellen ausgestellt worden waren und stellte eigene Dokumente aus, wie z.B. Heirats- und Geburtsurkunden. Diese werden von den irakischen Behörden jedoch nicht anerkannt (HRW 28.8.2019; vgl. NRC 4.2019).Die neuen irakischen Pässe enthalten einen maschinenlesbaren Abschnitt sowie einen 3D-Barcode und gelten, im Vergleich zu den Vorgängermodellen, als fälschungssicherer. Vor allem können diese nur noch persönlich und nicht mehr durch Dritte beantragt werden (AA 12.1.2019; vergleiche FIS 17.6.2019), da Fingerabdrücke aller Finger, ein Foto und ein Iris-Scan angefertigt werden. Davon ausgenommen sind Kinder unter zwölf Jahren (FIS 17.6.2019). Die irakischen Botschaften haben erst vereinzelt begonnen, diese Pässe auszustellen (AA 12.1.2019). Nur etwa 25-30 Millionen Iraker (etwa 60-75% der Bevölkerung) besitzen einen Reisepass (FIS 17.6.2019). Der Islamische Staat (IS) konfiszierte in Gebieten unter seiner Kontrolle regelmäßig offizielle Dokumente, die von staatlichen irakischen Stellen ausgestellt worden waren und stellte eigene Dokumente aus, wie z.B. Heirats- und Geburtsurkunden. Diese werden von den irakischen Behörden jedoch nicht anerkannt (HRW 28.8.2019; vergleiche NRC 4.2019). Zu den Identitätskarten für im Ausland lebende irakische Bürger erklärte das irakische Außenministerium, dass „die Konsularabteilung die für die Ausstellung der Identitätskarte erforderlichen Dokumente zusammenstellt und sie der Generaldirektion für Reisen und Staatsangehörigkeit/Personenstandsdirektion übermittelt“. Nach Angaben des Ministeriums muss der Antragsteller ein Antragsformular einreichen, das „verwendet wird, um erstmals eine Identitätskarte zu beantragen, eine Identitätskarte verlängern zu lassen oder Ersatz für eine beschädigte oder verloren gegangene Karte zu beantragen; dieses Formular wird mit dem Rundstempel des Konsulats versehen“. Das Formular kann vom Familienoberhaupt, der „Hausfrau der Familie“, dem Inhaber des Eintrags, dem Vormund oder dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Der Antragsteller muss das Formular unterzeichnen und in dem dafür vorgesehenen Feld seinen vollständigen Namen sowie seine Adresse angeben; das Formular muss vom Konsul abgestempelt werden.“ Darüber hinaus ist ein Betrag von 750 IQD (das entspricht der Quelle zufolge 1 USD) zu entrichten, und der Antragsteller kann einen anderen im Irak ansässigen irakischen Bürger bevollmächtigen, sich mit der Abteilung für zivile Angelegenheiten in Verbindung zu setzen. Nach ihrer Ausstellung wird die Karte von der Abteilung für Staatsangehörigkeit und Personenstand an das Außenministerium übermittelt, das sie an die betreffende Botschaft oder Mission weiterleitet. Dieselben Informationen finden sich unter anderem auch auf den Websites der irakischen Botschaften in Brüssel, Berlin, Wien und Bern. (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA idF. 14.10.2020). Identitätsbescheinigende Dokumente die im Irak ausgestellt wurden sind wenig zuverlässig, zumal sie häufig auch auf Grund mangelnder Dokumentation ausgestellt werden.Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA in der Fassung 14.10.2020). Identitätsbescheinigende Dokumente die im Irak ausgestellt wurden sind wenig zuverlässig, zumal sie häufig auch auf Grund mangelnder Dokumentation ausgestellt werden. Bewegungsfreiheit Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 11.3.2020). Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann es derzeit durch die wegen Covid-19 verordneten zeitlich beschränkten Maßnahmen geben.“ 1.
- Zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 26.11.2021 zunächst vor, seine Gründe aus dem ersten Asylverfahren aufrechtzuerhalten. Hinzu trete, dass sein Bruder I. am XXXX 2021 von Milizen entführt und getötet worden sei und sein Bruder F. am 19.10.2021 entführt worden sei. Seither wüssten sie nichts über Letzteren. Die Milizen würden die Familie des Beschwerdeführers nicht in Ruhe lassen, bis sie seiner habhaft würden. Ferner verwies der Beschwerdeführer allgemein auf einen von Milizen im Dorf XXXX im Distrikt al-Miqdadiyah am XXXX 2021 verübten Übergriff auf die dortigen Sunniten. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er von den Milizen getötet werden. 1.
- Zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 26.11.2021 zunächst vor, seine Gründe aus dem ersten Asylverfahren aufrechtzuerhalten. Hinzu trete, dass sein Bruder römisch eins. am römisch 40 2021 von Milizen entführt und getötet worden sei und sein Bruder F. am 19.10.2021 entführt worden sei. Seither wüssten sie nichts über Letzteren. Die Milizen würden die Familie des Beschwerdeführers nicht in Ruhe lassen, bis sie seiner habhaft würden. Ferner verwies der Beschwerdeführer allgemein auf einen von Milizen im Dorf römisch 40 im Distrikt al-Miqdadiyah am römisch 40 2021 verübten Übergriff auf die dortigen Sunniten. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er von den Milizen getötet werden. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.05.2022 wiederholte der Beschwerdeführer, dass ein Bruder, welcher auch in Österreich gewesen sei, nach dessen Rückkehr im Irak entführt und ermordet worden sei. Er wolle nicht, dass ihm Gleiches widerfahre. Er würde von den schiitischen Milizen, wie etwa der Mahdi-Armee, der Hisbollah, Asa’ib Ahl al-Haqq oder der Badr-Organisation, aufgrund seines sunnitischen Glaubens gefunden und getötet werden. Er habe selbst gesehen, wie sieben Sunniten vor seinem Haus getötet worden seien. Ein Freund von ihm sei zudem vor der Ausreise vor der Polizeistation erschossen worden. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer eine irakische Sterbeurkunde bezüglich seines Bruders in Kopie und einen USB-Stick mit mehreren Nachrichtenbeiträgen zu Sicherheitsvorfällen im Irak, insbesondere in der Herkunftsregion, vor. Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2022, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2022, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 1.
- Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Diyala im Irak keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer droht im Irak keine aktuelle, konkrete und individuelle Gefährdung oder Verfolgung seiner Person durch Angehörige (schiitischer) Milizen oder einer extremistischen Organisation und auch nicht durch Angehörige staatlicher irakischer Behörden. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines verfahrensgegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 25.11.2021 wird keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende individuelle Situation im Rückkehrfall im Herkunftsstaat oder in sonstigen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2021, L504 2159456-1/23E, aufgezeigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines verfahrensgegenständlichen zweiten Antrages vom 25.11.2021 weist keinen glaubhaften Kern auf. Eine Änderung der allgemeinen Lage im Irak im Sinne einer Verschlechterung der Lage ist seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2021, L504 2159456-1/23E, ebenso wenig eingetreten, wie eine Änderung der Rechtslage. Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des verfahrensgegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 25.11.2021 gebieten würde, kamen nicht hervor. 1.
- Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist im Luftweg mit Linienflügen über den Flughafen Bagdad und sodann über die Fernstraßen 2 und 5 von Bagdad ausgehend ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle oder von Übergriffen erreichbar. 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer dort gesicherten Existenzgrundlage. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Wohnmöglichkeit im angemieteten Haus seiner Familie oder bei einer seiner im Irak lebenden Schwestern und über Berufserfahrung im Energiesektor und in der Gastronomie. Dem Beschwerdeführer ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. 1.
- Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen: Sicherheitslage Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Es ist staatlichen Stellen jedoch nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, S. 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 28.10.2022, S. 14). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar. Es besteht die Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak [siehe Kapitel: Islamischer Staat (IS)] (USDOS 27.2.2023a). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmur, in Diyala, in Kirkuks K1-Militärbasis und in Ninewa, arbeiten kurdische und irakische Kräfte zusammen und tauschen Informationen aus, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Es wurden zwei koordinierte Brigaden aufgestellt, die die Sicherheitslücken zwischen den ISF und den Peshmerga eindämmen sollen, die sich von Khanaqin in Diyala bis zum Sahila-Gebiet nahe der syrischen Grenze erstrecken, wobei aufgrund der geringen Mannschaftsstärke Zweifel an ihrer Effektivität zur Eindämmung des IS in den betroffenen Gebieten erhoben werden (Shafaq 17.8.2023). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA 28.10.2022, S. 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, S. 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, S. 14). Verschiedene Gruppen im Irak haben unter dem Namen Islamischer Widerstand im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) operierend, Angriffe auf die US-Streitkräfte ausgeführt (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023), mit dem Ziel die USA zum Abzug aus dem Irak zu bewegen. Diese Gruppen sind im Allgemeinen darauf bedacht, Informationen über mögliche Verbindungen zu anderen Gruppen im Irak, insbesondere zu pro-iranischen Gruppierungen, die Brigaden bei den PMF registriert haben, wie z. B. Kata'ib Hisbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba, geheim zu halten (MEF 25.11.2023). Es wird allgemein davon ausgegangen, dass einige der jungen, neu gegründeten Gruppen tatsächlich als Fassaden für bestehende PMF-Gruppen agieren. Der Kata'ib Hizbollah (KH) zugeschrieben werden Ahl al-Qura, Ahl al-Maruf, Qasim al-Jabarin, Raba' Allah, Saraya Thawra al-Ashrin at-Thaniya und Usba at-Thairin. Der Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) zugeschrieben werden Ashab al-Kahf, Awliya ad-Dam und Saraya Abadil, der Harakat Hezbollah an-Nujaba (HHN) zugeschrieben wird die Fasil al-Muqawama al-Duwaliya. Die Gruppen Ahrar Sinjar und Liwa Thar al-Muhandis werden sowohl der KH als auch der AAH zugeschrieben, die Liwa Ahrar al-Iraq der AAH und der HHN (ACLED 23.5.2023).Verschiedene Gruppen im Irak haben unter dem Namen Islamischer Widerstand im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) operierend, Angriffe auf die US-Streitkräfte ausgeführt (MEF 25.11.2023; vergleiche TWI 21.10.2023), mit dem Ziel die USA zum Abzug aus dem Irak zu bewegen. Diese Gruppen sind im Allgemeinen darauf bedacht, Informationen über mögliche Verbindungen zu anderen Gruppen im Irak, insbesondere zu pro-iranischen Gruppierungen, die Brigaden bei den PMF registriert haben, wie z. B. Kata'ib Hisbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba, geheim zu halten (MEF 25.11.2023). Es wird allgemein davon ausgegangen, dass einige der jungen, neu gegründeten Gruppen tatsächlich als Fassaden für bestehende PMF-Gruppen agieren. Der Kata'ib Hizbollah (KH) zugeschrieben werden Ahl al-Qura, Ahl al-Maruf, Qasim al-Jabarin, Raba' Allah, Saraya Thawra al-Ashrin at-Thaniya und Usba at-Thairin. Der Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) zugeschrieben werden Ashab al-Kahf, Awliya ad-Dam und Saraya Abadil, der Harakat Hezbollah an-Nujaba (HHN) zugeschrieben wird die Fasil al-Muqawama al-Duwaliya. Die Gruppen Ahrar Sinjar und Liwa Thar al-Muhandis werden sowohl der KH als auch der AAH zugeschrieben, die Liwa Ahrar al-Iraq der AAH und der HHN (ACLED 23.5.2023). Seit Mitte 2019 und zunehmend nach der Tötung des iranischen Generals Qassim Soleimani und des stellvertretenden PMF-Vorsitzenden Abu Mahdi al-Muhandis durch die US-Streitkräfte im Januar 2020, haben vom Iran unterstützte Milizen zunehmend Operationen ausgeführt, die auf ausländische und inländische Ziele im Irak abzielten. Diese Angriffe werden mit Drohnen, Raketen und IEDs durchgeführt und haben drei Hauptziele mit einer deutlichen geografischen Verteilung:
- Konvois, die Material für das US-Personal und die Streitkräfte der Globalen Koalition gegen den IS transportieren, sowie Stützpunkte, in denen sie untergebracht sind, vor allem im Zentral- und Südirak;
- türkische Stützpunkte im Nordirak; und
- angebliche "unislamische" Aktivitäten, vor allem rund um Bagdad. Zwischen Juni 2019 und März 2023 waren es mehr als 500 derartige Ereignisse (ACLED 23.5.2023). Seit dem Ausbruch des Konflikts zwischen Israel und der Hamas im Oktober 2023 nehmen Angriffe auf in der Region stationierte US-Truppen zu, insbesondere auch im Irak (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023, Wing 6.11.2023). Die Angriffe werden durch Milizen verübt, die sich im Irak unter dem Sammelbegriff des Islamischen Widerstands im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) zusammengeschlossen haben (TWI 21.10.2023). Im Irak sind diese für Dutzende Angriffe verantwortlich, darunter auf den Flughafen in Erbil, und die Luftwaffenstützpunkte al-Harir [Anm.: bei Erbil] und 'Ayn al-Asad [Anm.: in Anbar] (MEF 25.11.2023). Mit Stand Anfang Februar 2024 wurden über 160 Angriffe auf US-Truppen im Irak, in Syrien und in Jordanien ausgeführt (REU 3.2.2024). Hierbei kamen am 29.1.2024 bei einem Drohnenangriff auf einen Stützpunkt in Jordanien, der vom Iran unterstützten militanten Gruppen, die in Syrien und im Irak operieren, zugeschrieben wird, erstmals seit Beginn des Gaza-Krieges drei US-Soldaten ums Leben, 34 weitere wurden verletzt. Der Iran weist seine Beteilung zurück (REU 29.1.2024).Seit dem Ausbruch des Konflikts zwischen Israel und der Hamas im Oktober 2023 nehmen Angriffe auf in der Region stationierte US-Truppen zu, insbesondere auch im Irak (MEF 25.11.2023; vergleiche TWI 21.10.2023, Wing 6.11.2023). Die Angriffe werden durch Milizen verübt, die sich im Irak unter dem Sammelbegriff des Islamischen Widerstands im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) zusammengeschlossen haben (TWI 21.10.2023). Im Irak sind diese für Dutzende Angriffe verantwortlich, darunter auf den Flughafen in Erbil, und die Luftwaffenstützpunkte al-Harir [Anm.: bei Erbil] und 'Ayn al-Asad [Anm.: in Anbar] (MEF 25.11.2023). Mit Stand Anfang Februar 2024 wurden über 160 Angriffe auf US-Truppen im Irak, in Syrien und in Jordanien ausgeführt (REU 3.2.2024). Hierbei kamen am 29.1.2024 bei einem Drohnenangriff auf einen Stützpunkt in Jordanien, der vom Iran unterstützten militanten Gruppen, die in Syrien und im Irak operieren, zugeschrieben wird, erstmals seit Beginn des Gaza-Krieges drei US-Soldaten ums Leben, 34 weitere wurden verletzt. Der Iran weist seine Beteilung zurück (REU 29.1.2024). Es gibt Hinweise darauf, dass die Iranische Revolutionsgarde (IRGC) eine Rolle bei der Koordinierung der IRI spielt. Öffentlich zur IRI bekannt hat sich die Harakat Hisbollah an-Nujaba, während es als sehr wahrscheinlich gilt, dass Gruppen wie Kata'ib Hezbollah, Asa'ib Ahl- al-Haqq und Kata'ib Sayyid ash-Shuhada ebenfalls den IRI angehören (TWI 21.10.2023). Die wiederholten Angriffe der IRI führten schließlich zu Vergeltungsschlägen der USA auf PMF-Gruppen (MEF 25.11.2023). Dabei griffen US-Streitkräfte im November 2023 erstmals auch PMF-Ziele auf irakischem Staatsgebiet an (Wing 6.12.2023), etwa in Jurf as-Sakhr gegen die Kata'ib Hezbollah (MEF 25.11.2023). Seither haben US-Streitkräfte wiederholt Einrichtungen angegriffen, die von Iran und seinen Stellvertretern im Irak und in Syrien genutzt werden (IRAQIN 26.12.2023; vgl. REU 3.2.2024). Die wiederholten Angriffe der IRI führten schließlich zu Vergeltungsschlägen der USA auf PMF-Gruppen (MEF 25.11.2023). Dabei griffen US-Streitkräfte im November 2023 erstmals auch PMF-Ziele auf irakischem Staatsgebiet an (Wing 6.12.2023), etwa in Jurf as-Sakhr gegen die Kata'ib Hezbollah (MEF 25.11.2023). Seither haben US-Streitkräfte wiederholt Einrichtungen angegriffen, die von Iran und seinen Stellvertretern im Irak und in Syrien genutzt werden (IRAQIN 26.12.2023; vergleiche REU 3.2.2024). Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit Sitz in den Bergen des Nordirak verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte (Peschmerga) getötet wurden (USDOS 27.2.2023a). Die PKK wird von der Türkei, sowie den USA und der Europäischen Union (EU) als terroristische Vereinigung eingestuft (ICG 18.2.2022) [Anm.: Die Vereinten Nationen und auch der Irak stufen die PKK nicht als Terrorgruppe ein]. Auch gewisse mit Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 27.2.2023a). Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 780 Zwischenfälle unter Beteiligung der PKK sowie deren weibliche Kampfverbände (YJA STAR) (monatlicher Durchschnitt von 130). In 35 dieser Fälle kam es zu zivilen Todesopfern (monatlicher Durchschnitt von 5,83) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 738 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 61,5), wobei in zwölf Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 1). Hauptziel der PKK und YJA STAR sind die türkischen Streitkräfte. Bisweilen wurden auch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Asayish [Anm.: Geheim- und Sicherheitsdienst] angegriffen. Die Hauptmittel ihrer Angriffe sind bewaffnete Auseinandersetzunge, Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss sowie der Einsatz von IEDs (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden 66 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 33) (ACLED 3.2024). Islamischer Staat (IS) Der Islamische Staat (IS) - auch bekannt als Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) oder Islamischer Staat im Irak und in der Levante (ISIL) - ist eine militante salafistisch-jihadistische Organisation, die hauptsächlich in Syrien und im Irak aktiv ist. Ziel der Gruppe ist es, ein islamisches Kalifat im Irak und in Syrien zu errichten (CISAC 4.2021). Die Wurzeln des IS liegen in den 1990er und frühen 2000er-Jahren. In dieser Zeit gründete Abu Musab al-Zarqawi die wichtigste Vorgängergruppe des IS, Jama'at at-Tawhid wa'al-Jihad (JTJ) (CISAC 4.2021). Während der US-amerikanischen Besatzung des Irak (2003-2011) war die Gruppe ein wichtiger Akteur im irakischen Aufstand, zunächst als JTJ und dann, nach dem Treueschwur auf al-Qaida, als al-Qaida im Irak (AQI). Mit dem Abzug der US-Truppen im Jahr 2011 erstarkte AQI und nutzte den Beginn des syrischen Bürgerkriegs im selben Jahr, um ihren Einfluss zu vergrößern. Im Jahr 2013 schließlich änderte die Gruppe ihren Namen von AQI zu Islamischer Staat im Irak und Syrien (ISIS) (CISAC 4.2021). AQI breitete sich in den Provinzen Anbar und Ninewa aus, rekrutierte neue Mitglieder und schloss Bündnisse mit bereits bestehenden lokalen sunnitischen Milizen, darunter die Armee der Männer des Naqschbandiya-Ordens (Jaysh Rijal at-Tariq an-Naqschabandia, JRTN), die größtenteils aus Ba'athisten bestand und von Izzat Ibrahim ad-Douri, dem ehemaligen Vizepräsidenten des Regimes von Saddam Hussein, angeführt wurde. Deren militärische Expertise vergrößerte die Stärke von AQI (CISAC 4.2021). In den Jahren 2013 und 2014 eroberte die Gruppe Gebiete in Syrien und im Irak, änderte ihren Namen zu Islamischer Staat (IS) und erklärte im Juni 2014 die Gründung eines Kalifats im Irak und Syrien (CISAC 4.2021; vgl. Wilson 28.10.2019, IRIN 9.7.2014).Die Wurzeln des IS liegen in den 1990er und frühen 2000er-Jahren. In dieser Zeit gründete Abu Musab al-Zarqawi die wichtigste Vorgängergruppe des IS, Jama'at at-Tawhid wa'al-Jihad (JTJ) (CISAC 4.2021). Während der US-amerikanischen Besatzung des Irak (2003-2011) war die Gruppe ein wichtiger Akteur im irakischen Aufstand, zunächst als JTJ und dann, nach dem Treueschwur auf al-Qaida, als al-Qaida im Irak (AQI). Mit dem Abzug der US-Truppen im Jahr 2011 erstarkte AQI und nutzte den Beginn des syrischen Bürgerkriegs im selben Jahr, um ihren Einfluss zu vergrößern. Im Jahr 2013 schließlich änderte die Gruppe ihren Namen von AQI zu Islamischer Staat im Irak und Syrien (ISIS) (CISAC 4.2021). AQI breitete sich in den Provinzen Anbar und Ninewa aus, rekrutierte neue Mitglieder und schloss Bündnisse mit bereits bestehenden lokalen sunnitischen Milizen, darunter die Armee der Männer des Naqschbandiya-Ordens (Jaysh Rijal at-Tariq an-Naqschabandia, JRTN), die größtenteils aus Ba'athisten bestand und von Izzat Ibrahim ad-Douri, dem ehemaligen Vizepräsidenten des Regimes von Saddam Hussein, angeführt wurde. Deren militärische Expertise vergrößerte die Stärke von AQI (CISAC 4.2021). In den Jahren 2013 und 2014 eroberte die Gruppe Gebiete in Syrien und im Irak, änderte ihren Namen zu Islamischer Staat (IS) und erklärte im Juni 2014 die Gründung eines Kalifats im Irak und Syrien (CISAC 4.2021; vergleiche Wilson 28.10.2019, IRIN 9.7.2014). Im Irak hat der IS bis 2014 große Teil der Gouvernements Anbar, Ninewa, Salah ad-Din und Kirkuk übernommen (IRIN 9.7.2014). Im September 2014 wurde eine globale Koalition von 86 Staaten für den Kampf gegen den IS gebildet, unter der Führung der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) (TGC o.D.). Bis Dezember 2017 hatte das IS-Kalifat 95 % seines Territoriums verloren, darunter auch seine beiden größten Besitzungen, Mossul, die zweitgrößte Stadt des Irak, und die nordsyrische Stadt und nominelle Hauptstadt des IS, Raqqa. Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den IS (Wilson 28.10.2019), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (AlMon 11.7.2021). Mit dem Ende der großen Militäroperationen gegen den IS haben die USA im Jahr 2020 mit der Reduzierung ihrer militärischen Präsenz im Irak begonnen, sodass auf Einladung des Irak nur noch etwa 2.500 Militärangehörige der USA in beratender Funktion im Land verbleiben (SIPRI 17.3.2023). Trotz der territorialen Niederlage und des zahlenmäßigen Rückgangs seiner Kämpfer bleibt der IS eine Bedrohung (USDOS 20.3.2023; vgl. Manara 22.2.2023). Auch angesichts des Todes einer Reihe seiner Anführer hat er eine erhebliche Widerstandsfähigkeit bewiesen (Manara 22.2.2023).Trotz der territorialen Niederlage und des zahlenmäßigen Rückgangs seiner Kämpfer bleibt der IS eine Bedrohung (USDOS 20.3.2023; vergleiche Manara 22.2.2023). Auch angesichts des Todes einer Reihe seiner Anführer hat er eine erhebliche Widerstandsfähigkeit bewiesen (Manara 22.2.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen soll der IS zwischen 5.000 und 7.000 Mitglieder und Unterstützer im Irak und in Syrien haben, wovon etwa die Hälfte Kämpfer sein sollen (UNSC 1.2.2023, S. 6). Andere Schätzungen gehen von einer Stärke des IS von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfern im Irak aus. Diese Zahlen dürften aber zu hoch sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021). Wieder andere Quellen gehen davon aus, dass im Irak noch schätzungsweise 500 IS-Kämpfer aktiv sind (SIPRI 17.3.2023). Die verbliebenen IS-Kämpfer operieren als Schläferzellen oder in Einsatzteams (USDOS 20.3.2023). Der IS ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass sie weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 2023). Er hat sich zu einem Aufstand entwickelt, der Schwächen in der lokalen Sicherheit ausnutzt, um sichere Zufluchtsorte zu finden (UNSC 21.7.2021, S.3) und Territorium im Nord- und Zentralirak zurückzugewinnen (USDOS 27.2.2023b). Dabei nutzt die Gruppe auch die durchlässige irakisch-syrische Grenze und behält dadurch Manövrierfähigkeit, um Angriffen der irakischen Streitkräfte zu entgehen (UNSC 1.2.2023, S.6). Trotz seiner stark geschwächten Kapazitäten führt der IS weiterhin Operationen durch, insbesondere in ländlichen Gebieten im Norden und Westen des föderalen Irak, wo die Präsenz der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begrenzt ist (USDOS 27.2.2023a). Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF-Milizen durchführen. Diese betreffen hauptsächlich Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Dabei konzentrieren sich die Aktivitäten des IS im Irak auf einen "logistischen Schauplatz" in Anbar und Ninewa inklusive Mossul sowie auf einen "operativen Schauplatz", der Kirkuk, Diyala, Salah ad-Din und den Norden Bagdads umfasst (UNSC 1.2.2023, S. 7). Die meisten Übergriffe des IS ereignen sich dementsprechend in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 20.3.2023), vor allem in den ländlichen Gebieten (FH 2023; vgl. Manara 22.2.2023, USDOS 27.2.2023a). Hier, wo zwischen den Patrouillen der kurdischen Peshmerga und der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Lücken bestehen, versucht der IS wieder Fuß zu fassen (USDOS 27.2.2023a). Der IS stützt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Auch Informationen irakischer Sicherheitsbeamter deuten darauf hin, dass der IS auf abgelegene Stützpunkte tief in der Wüste in Anbar, Ninewa, in Gebirgszügen, Tälern und Obstplantagen in Bagdad, Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala zurückgreift, um seine Kämpfer unterzubringen und Überwachungs- und Kontrollpunkte zur Sicherung der Nachschubwege einzurichten. Er nutzt diese Stützpunkte auch, um Kommandozentren und kleine Ausbildungslager einzurichten. In urbanen Gebieten hat der IS seine Kämpfer in kleinen mobilen Untergruppen reorganisiert und seine Aktivitäten in Gebieten, in denen er noch Einfluss hat, verstärkt, indem er die internen Probleme des Irak ausnutzt und sich vertrautes geografisches Gebiet zunutze macht (NI 18.5.2021). Trotz seiner stark geschwächten Kapazitäten führt der IS weiterhin Operationen durch, insbesondere in ländlichen Gebieten im Norden und Westen des föderalen Irak, wo die Präsenz der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begrenzt ist (USDOS 27.2.2023a). Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF-Milizen durchführen. Diese betreffen hauptsächlich Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Dabei konzentrieren sich die Aktivitäten des IS im Irak auf einen "logistischen Schauplatz" in Anbar und Ni