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{'item': 'W113 2310262-1'}

Obsah (20)§ 19Art. 133Art. 131§ 1Artikel 83Artikel 3Artikel 84Artikel 15Artikel 102Artikel 13Artikel 12Artikel 30Artikel 85Artikel 66Artikel 92Artikel 38Artikel 17Art. 139§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2025 GeschäftszahlW113 2310262-1 Spruch, W113 2310262-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 19Abs.

3 MOG 2021 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. römisch zwei. Die AMA hat

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2021 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: beschwerdeführende Partei, stellten im Antragsjahr 2023 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen). Die beschwerdeführende Partei als Personengemeinschaft beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  2. römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren: beschwerdeführende Partei, stellten im Antragsjahr 2023 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen). Die beschwerdeführende Partei als Personengemeinschaft beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  3. Aufgrund einer von der AMA im Antragsjahr 2023 durchgeführten Verwaltungskontrolle wurde im Rahmen der Konditionalität im Bereich Umwelt von einem fahrlässigen Verstoß bei der Anforderung 1: Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger ausgegangen. Konkret wurde bei einem Datenabgleich in der AMA auf Basis der Daten 2022 festgestellt, dass die zulässige Stickstoffhöchstmenge um 60,24 kg N/ha LN überschritten wurde. Die beschwerdeführende Partei hat daraufhin mit E-Mail vom 10.10.2023 den am 10.07.2022 mit der Skiliftgesellschaft XXXX abgeschlossenen Düngerabgabevertrag über 85 m³ Rindermist an die AMA übermittelt. Auch unter Berücksichtigung dieses Düngerabgabevertrages wurde die zulässige Stickstoffhöchstmenge weiterhin um 13,26 kg N/ha LN überschritten. Aufgrund der festgestellten Überschreitung um weniger als 20 kg N/ha LN wurde nach den festgelegten Kriterien eine Bewertung mit Ausmaß: 1, Schwere: 1, Dauer: 1 von der AMA vorgenommen.Die beschwerdeführende Partei hat daraufhin mit E-Mail vom 10.10.2023 den am 10.07.2022 mit der Skiliftgesellschaft römisch 40 abgeschlossenen Düngerabgabevertrag über 85 m³ Rindermist an die AMA übermittelt. Auch unter Berücksichtigung dieses Düngerabgabevertrages wurde die zulässige Stickstoffhöchstmenge weiterhin um 13,26 kg N/ha LN überschritten. Aufgrund der festgestellten Überschreitung um weniger als 20 kg N/ha LN wurde nach den festgelegten Kriterien eine Bewertung mit Ausmaß: 1, Schwere: 1, Dauer: 1 von der AMA vorgenommen.
  4. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24345286010, gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.211,
  5. Dabei kam es zu einem Abzug wegen Konditionalitäts-Verstößen von EUR 150,
  6. Begründend wurde auf folgende Rechtsgrundlagen hingewiesen: Art. 85 VO 2021/2116 (da die Feststellung des Verstoßes 2023 erfolgte) und Art. 99 VO 1306/2013 sowie Art. 39 und 40 VO 640/2014 (da der Verstoß im Jahr 2022 gesetzt wurde).
  7. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24345286010, gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.211,
  8. Dabei kam es zu einem Abzug wegen Konditionalitäts-Verstößen von EUR 150,
  9. Begründend wurde auf folgende Rechtsgrundlagen hingewiesen: Artikel 85, VO 2021/2116 (da die Feststellung des Verstoßes 2023 erfolgte) und Artikel 99, VO 1306 aus 2013, sowie Artikel 39 und 40 VO 640 aus 2014, (da der Verstoß im Jahr 2022 gesetzt wurde). Im Übrigen wurde für weitere Informationen zu den festgestellten Konditionalitäts-Verstößen auf den beiliegenden Anhang „Konditionalitäts-Berechnung“ verwiesen. Aus dem Anhang ergibt sich ein Kürzungsprozentsatz von 3 % betreffend die Anforderung Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger „NIT“.
  10. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 18.01.2024, in der im Wesentlichen vorgebracht wird: „In vorliegendem Bescheid wurden Abzüge wegen Konditionalitäts-Verstößen ausgesprochen. (VWK- Mengenbeschränkung Nitrat) Von mir wurde ein Wirtschaftsdüngerabnahmevertrag für das Jahr 2022 (Berechnungsgrundlage für 2023) per E-Mail am 10.10.2023 an referat23@ama.gv.at übermittelt. Vermutlich wurde dieser im vorliegenden Bescheid noch nicht berücksichtigt. Nach Berücksichtigung des Abnahmevertrages sollten nach meiner Berechnung keine Verstöße mehr vorliegen. Abnahmevertrag wird im Anhang erneut beigelegt. Die Behörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass keine Abzüge betreffend Konditionalitäts-Verstößen ausgesprochen werden, den am 10.10.2023 übermittelten Wirtschaftsdüngerabnahmevertrag im Ausmaß von 85 m³ Rindermist in der Berechnung berücksichtigen, ansonsten meine Beschwerde dem BVwG vorlegen.“
  11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 03.04.2025 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die beschwerdeführende Partei telefonisch darüber informiert wurde, dass der Düngerabgabevertrag vom 10.07.2022 bereits berücksichtigt wurde. Mit E-Mail vom 01.02.2024 wurde daraufhin ein weiterer mit der Skiliftgesellschaft XXXX abgeschlossener Düngerabgabevertrag über 25 m³ Rindermist an die AMA übermittelt. Selbst unter Berücksichtigung dieses Vertrages ergibt sich laut AMA jedoch mit einem errechneten Wert von 171,70 kg N/ha LN eine Überschreitung der zulässigen Stickstoffhöchstmenge. Auch bei diesem Wert wäre eine Kürzung von 1 % auszusprechen.Mit E-Mail vom 01.02.2024 wurde daraufhin ein weiterer mit der Skiliftgesellschaft römisch 40 abgeschlossener Düngerabgabevertrag über 25 m³ Rindermist an die AMA übermittelt. Selbst unter Berücksichtigung dieses Vertrages ergibt sich laut AMA jedoch mit einem errechneten Wert von 171,70 kg N/ha LN eine Überschreitung der zulässigen Stickstoffhöchstmenge. Auch bei diesem Wert wäre eine Kürzung von 1 % auszusprechen.
  12. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Schreiben des BVwG vom 09.04.2025 aufgefordert eine Stellungnahme zu den Ausführungen der AMA abzugeben. Mit Schreiben vom 18.04.2025 brachte die beschwerdeführende Partei vor: „Im Anhang übermitteln wir Ihnen ein Berechnungs- und Aufzeichnungsblatt

Nitrat Aktionsprogramm Verordnung 2018 (NAPV). Diese Berechnung wurde in meinem Auftrag durch einen Mitarbeiter der LK Tirol unter Berücksichtigung der tatsächlichen Werte aus 2022, welche für die AMA auch die Grundlage für die Kürzung der DIZA 2023 darstellen, durchgeführt. In dieser Berechnung wurde unter Punkt „2c. Wirtschafsdüngerstickstoff ab Lager – am Betrieb ausgebracht“ Werte von Gesamt 988kg N und je Hektar 164,4kg N errechnet. Somit wird der gesetzlichen Anforderung von max. 170kg N/ha aus Wirtschaftsdüngerstickstoff ab Lager (am Betrieb ausgebracht) entsprochen und die Kürzung aufgrund einer errechneten Überschreitung durch die AMA erscheint ungerechtfertigt. Aus den Aufbereitungen der AMA für das BVwG mit dem unter Punkt

  1. erläuterten Anhang zur DIZA, gehen zwar die von der AMA berechneten Ergebnisse hervor, nicht jedoch die jeweils relevanten Berechnungsgrundlagen wie die Flächendaten, die Viehdaten, die berücksichtigte durchschnittliche Milchleistung je Kuh, das Düngesystem, die Berücksichtigung der jeweiligen Alpungstage je Tierkategorie und die Berechnung an sich, sodass diesen Ausführungen nicht schlüssig/nachvollziehbar gefolgt werden kann. Unseres Wissens wird von der AMA für die Berechnung im Zuge der Verwaltungskontrolle Nitrat die abgelieferte Milchmenge des Lieferbetriebes an die Sennerei auf die durchschnittlichen Milchkühe des Lieferbetriebes aufgeteilt und diese „abgelieferte“ Milchmenge je Milchkuh für die durchschnittliche Milchleistung und die Einstufung in der Berechnung herangezogen. Diese Berechnungsgrundlage ist insofern nicht korrekt, dass zum Beispiel in unserem Fall während der Almzeit zusätzlich aufgenommenes Lehnvieh gealpt wird, sodass unsere an die Sennerei abgelieferte Almmilch der XXXX , welche von der Sennerei unter der Milchunternummer XXXX an die AMA gemeldet wird, nicht von unseren 13 gealpten Milchkühen angeliefert wurde, sondern tatsächlich von unseren 13 Milchkühen und zusätzlichen 15 Milchkühen aus 4 weiteren Herkunftsbetrieben. In der Beilage „ XXXX -HerkunftsbetriebeRinder2022.pdf“ wurden die von uns im Jahr 2022 während der Almzeit betreuten 28 Milchkühe gelb hinterlegt dargestellt.Unseres Wissens wird von der AMA für die Berechnung im Zuge der Verwaltungskontrolle Nitrat die abgelieferte Milchmenge des Lieferbetriebes an die Sennerei auf die durchschnittlichen Milchkühe des Lieferbetriebes aufgeteilt und diese „abgelieferte“ Milchmenge je Milchkuh für die durchschnittliche Milchleistung und die Einstufung in der Berechnung herangezogen. Diese Berechnungsgrundlage ist insofern nicht korrekt, dass zum Beispiel in unserem Fall während der Almzeit zusätzlich aufgenommenes Lehnvieh gealpt wird, sodass unsere an die Sennerei abgelieferte Almmilch der römisch 40 , welche von der Sennerei unter der Milchunternummer römisch 40 an die AMA gemeldet wird, nicht von unseren 13 gealpten Milchkühen angeliefert wurde, sondern tatsächlich von unseren 13 Milchkühen und zusätzlichen 15 Milchkühen aus 4 weiteren Herkunftsbetrieben. In der Beilage „ römisch 40 -HerkunftsbetriebeRinder2022.pdf“ wurden die von uns im Jahr 2022 während der Almzeit betreuten 28 Milchkühe gelb hinterlegt dargestellt. Aus diesem Grund wird vermutlich die Milchleistung je Kuh für meinen Betrieb im Zuge der VWK-Nitrat mangels korrekter Datenerhebung der AMA falsch berücksichtigt, was zu einem wesentlich anderen Ergebnis betreffend Wirtschaftsdüngerstickstoff ab Lager führen kann. In der Berechnung der LK wurden die Daten des Landeskontrollverbands aus der Milchleistungskontrolle für das Jahr 2022 herangezogen. Diese Datengrundlage spiegelt die produzierte Milchmenge unserer Milchkühe wesentlich genauer wieder und Betrug im Jahr 2022 8762kg Milch/Kuh. Diese Berechnungsgrundlage ist in der Beilage als „ XXXX -StalldurchschnittDetailReport-2022.pdf“ ersichtlich.In der Berechnung der LK wurden die Daten des Landeskontrollverbands aus der Milchleistungskontrolle für das Jahr 2022 herangezogen. Diese Datengrundlage spiegelt die produzierte Milchmenge unserer Milchkühe wesentlich genauer wieder und Betrug im Jahr 2022 8762kg Milch/Kuh. Diese Berechnungsgrundlage ist in der Beilage als „ römisch 40 -StalldurchschnittDetailReport-2022.pdf“ ersichtlich. Aus genannten Gründen erscheint die Kürzung der AMA unter dem Titel (Konditionalität – bis 2022 Cross Compliance) nicht korrekt zu sein. Vermutlich wurde diese fehlerhafte Berechnungsgrundlage der AMA auch bereits für die Kürzung des Antragsjahres 2022 (Datengrundlage 2021) herangezogen und auch die ausgesprochene Kürzung um 1% für das Antragsjahr 2022 ist nicht gerechtfertigt.“ Beigelegt waren die erwähnten Berechnungsgrundlagen.
  2. Die AMA gab mit Schreiben vom 30.04.2025 folgende Stellungnahme dazu ab: „Die Beschwerdeführer hinterfragen in ihrer Stellungnahme vom 18.04.2025 unter anderem die im Rahmen der Stickstoffberechnung berücksichtigte durchschnittliche Milchleistung je Kuh. Dazu wird von Seiten der AMA festgehalten, dass der durchgeführten Stickstoffberechnung eine Milchmenge von 152.650 kg zugrundegelegt wurde. Diese Milchmenge errechnete sich wie folgt: ● Heimbetrieb BNr. XXXX , gemeldete Milchleistungen  Heimbetrieb BNr. römisch 40 , gemeldete Milchleistungen Jänner bis Juni sowie September bis Dezember 89.970 kg ● Alm BNr. XXXX , gemeldete Milchleistungen Alm BNr. römisch 40 , gemeldete Milchleistungen Juni bis September 35.817 kg ● Alm BNr. XXXX , Berücksichtigung durchschnittliche  Alm BNr. römisch 40 , Berücksichtigung durchschnittliche Milchleistungen Oktober bis Dezember 26.863 kg 152.650 kg Die für den Heimbetrieb und die Alm (Juni bis September) berücksichtigte Menge entspricht der Milchleistung, die der AMA gemeldet wurde. Für die Monate Oktober bis Dezember wurde allerdings der Monatsdurchschnitt der Alm herangezogen (35.817 kg : 4 Monate = 8.954 kg) und für die restlichen Monate Oktober bis Dezember für die Alm berücksichtigt, d.h. 8.954 kg x 3 Monate = 26.863 kg. Dieses „Auffüllen“ der restlichen Monate ist darauf zurückzuführen, dass bei der AMA-Berechnung im April des Folgejahres mit den im Februar des Folgejahres bereits gemeldeten Milchmengen gerechnet wurde. Falls zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle zwölf Monate des Vorjahres vollständig gemeldet waren, wurden die fehlenden Monate mit dem Monatsdurchschnitt berücksichtigt. Damit sollte sichergestellt werden, dass bei der AMA-Berechnung nicht mit zu geringen Milchmengen gerechnet wurde. Diese Vorgehensweise, dass noch nicht gemeldete Milchleistungen mit Durchschnittswerten „aufgefüllt“ werden, wurde auch bei der Berechnung der Milchmenge für die Alm herangezogen. Im Ergebnis führte das in diesem Fall aufgrund der Milchmeldung am Hauptbetrieb und am Teilbetrieb (Alm) fälschlicherweise dazu, dass für die Monate Oktober bis Dezember durch die Berücksichtigung der bereits gemeldeten Milchleistungen für den Heimbetrieb und die Berücksichtigung der Durchschnittswerte für die Alm mit einer zu hohen Milchmenge gerechnet wurde und eine Überschreitung der zulässigen Stickstoffhöchstmenge von 1,70 kg N/ha LN festgestellt wurde. Tatsächlich müsste der Stickstoffberechnung für das Jahr 2022 jedoch folgende Milchmenge zugrundegelegt werden: ● Heimbetrieb BNr. XXXX , gemeldete Milchleistungen  Heimbetrieb BNr. römisch 40 , gemeldete Milchleistungen Jänner bis Juni sowie September bis Dezember 89.970 kg ● Alm BNr. XXXX , gemeldete Milchleistungen  Alm BNr. römisch 40 , gemeldete Milchleistungen Juni bis September 35.817 kg 125.787 kg Unter Berücksichtigung dieser Milchmenge würde sich bei einem Jahresdurchschnitt an Milchkühen für das Jahr 2022 im Ausmaß von 14,23 GVE eine vorläufige Leistungsklasse von 8.839,56 kg ergeben. Dieser Wert entspricht in etwa dem Wert von 8.762,00 kg, der laut der Beilage der Beschwerdeführer vom Landeskontrollverband Tirol errechnet wurde. Aufgrund der errechneten vorläufigen Leistungsklasse von 8.839,56 kg würde die mathematische Leistungsklasse von 9.000 kg statt der 10.000 kg herangezogen werden und würde die darauf beruhende Stickstoffberechnung einen Wert von 158,70 kg N/ha LN ergeben (vgl. Beilage „Stickstoffberechnung neu“).Aufgrund der errechneten vorläufigen Leistungsklasse von 8.839,56 kg würde die mathematische Leistungsklasse von 9.000 kg statt der 10.000 kg herangezogen werden und würde die darauf beruhende Stickstoffberechnung einen Wert von 158,70 kg N/ha LN ergeben vergleiche Beilage „Stickstoffberechnung neu“). Aus Sicht der AMA müsste somit aufgrund der nach der Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 18.04.2025 durchgeführten Erhebungen der Verstoß gegen die NIT- Anforderung 1 „Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger“ aufgehoben und der Beschwerde somit stattgegeben werden.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Durch eine Verwaltungskontrolle im Jahr 2023 wurde im Rahmen der Konditionalität im Bereich Umwelt von einem fahrlässigen Verstoß bei der Anforderung 1: Mengenbeschränkung Wirtschaftsdünger ausgegangen. Konkret wurde bei einem Datenabgleich in der AMA auf Basis der Daten 2022 festgestellt, dass die zulässige Stickstoffhöchstmenge um 60,24 kg N/ha LN überschritten wurde. Die beschwerdeführende Partei legte daraufhin weitere Düngeabnahmeverträge vor, die zunächst laut Berechnungen durch die AMA nicht zu einem Unterschreiten der maximalen Menge von 170 kg N/ha LN führen würden. Nach einer Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei und neuen Berechnungen durch die AMA unter Berücksichtigung der tatsächlichen Milchmengen wurde eine Stickstoffmenge von 158,70 kg N/ha ermittelt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten und insbesondere den Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei und der AMA. Die neuen Berechnungen, die auf genaueren Daten, insbesondere was die Milchmengen betrifft, beruhen, haben auch nach den Angaben der AMA eine Stickstoffmenge von 158,70 kg N/ha und somit unter 170 kg N/ha ergeben. Die Behörde gab dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei somit recht und erwiese sich der Sachverhalt letztlich als unstrittig.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992 i

Vm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit , Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.

  1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise: „Abschnitt 2 Konditionalität Artikel 12 Grundsatz und Geltungsbereich

(1)Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen

Kapitel II

oder die jährlichen Zahlungen

den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung

dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:

(1)Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen

Kapitel römisch zwei oder die jährlichen Zahlungen

den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung

dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang römisch drei aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:

  1. a)Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und der biologischen Vielfalt von Ökosystemen;
  2. b)öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit;
  3. c)Tierwohl.

(2)Die GAP-Strategiepläne enthalten Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten insbesondere die Anforderungen

Titel IV

Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 ein.
(2)Die GAP-Strategiepläne enthalten Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten insbesondere die Anforderungen

Titel römisch vier Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2021/2116 ein.

(3)Die in Anhang III genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der anwendbaren Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
(3)Die in Anhang römisch drei genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der anwendbaren Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
(4)Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet der Begriff „Grundanforderung an die Betriebsführung“ jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Anhang III aufgelisteten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht.“
(4)Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet der Begriff „Grundanforderung an die Betriebsführung“ jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Anhang römisch drei aufgelisteten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht.“ Aus Anhang III der VO (EU) 2021/2115 ergibt sich unter den Grundanforderungen für die Betriebsführung „GAB 2“: 91/676/EWG des Rates vom
  1. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1): Artikel 4 und 5.Aus Anhang römisch drei der VO (EU) 2021/2115 ergibt sich unter den Grundanforderungen für die Betriebsführung „GAB 2“: 91/676/EWG des Rates vom
  2. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Amtsblatt L 375 vom 31.12.1991, S. 1): Artikel 4 und
  3. Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 6.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise: „Artikel 84 Regelung für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität
(1)Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte

Artikel 83

Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verhängt werden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Kalenderjahres gegen die Verpflichtungen

Titel III

Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verstoßen.
(1)Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte

Artikel 83

Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verhängt werden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Kalenderjahres gegen die Verpflichtungen

Titel römisch drei Kapitel römisch eins Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verstoßen. Die Verwaltungssanktionen werden

Unterabsatz 1 nur dann verhängt, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist und mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten; b) der Verstoß betrifft den Betrieb

Artikel 3Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder andere von dem Begünstigten verwaltete Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden. […]

(2)Für die Regelung für Verwaltungssanktionen der Mitgliedstaaten

Absatz 1 gilt:

  1. a)Es muss Vorschriften für die Verhängung von Verwaltungssanktionen in den Fällen umfassen, in denen die landwirtschaftliche Fläche, der landwirtschaftliche Betrieb oder Teile der Fläche oder des Betriebs im Laufe des betreffenden Kalenderjahres bzw. der betreffenden Kalenderjahre übertragen wird oder werden; Mit diesen Vorschriften ist die Haftung für Verstöße fair und ausgewogen zwischen dem Übertragenden und dem Übernehmer aufzuteilen.
  2. b)unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Verwaltungssanktion, die sich auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr beläuft, nicht zu verhängen. Der Begünstigte wird jedoch über den festgestellten Verstoß und über die Verpflichtung, für die Zukunft Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, unterrichtet;
  3. c)die Mitgliedstaaten haben vorzusehen, dass keine Verwaltungssanktion verhängt wird, wenn
  4. i)der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände

Artikel 3

zurückzuführen ist; ii) der Verstoß auf eine Anordnung einer Behörde zurückzuführen ist. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a bezeichnet „Übertragung“ jeden Vorgang, durch den der Übertragende nicht länger über die landwirtschaftliche Fläche oder der landwirtschaftliche Betrieb oder Teile des Betriebs verfügen kann; […] Artikel 85 Verhängung und Berechnung der Verwaltungssanktionen

(1)Verwaltungssanktionen

Artikel 84

werden in Form einer Kürzung oder eines Ausschlusses des Gesamtbetrags der in Artikel 83 Absatz 1 aufgeführten Zahlungen, der dem betreffenden Begünstigten für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, eingereicht hat oder einreichen wird, gewährt wurde oder noch zu gewähren ist, angewendet. Diese Kürzungen oder Ausschlüsse werden auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr der Begehung des Verstoßes gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Wenn es jedoch nicht möglich ist festzustellen, in welchem Kalenderjahr der Verstoß begangen wurde, werden die Kürzungen oder Ausschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße berücksichtigt. Die verhängten Verwaltungssanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Verwaltungssanktionen stützen sich auf die

Artikel 83Absatz 6 durchgeführten Kontrollen.

(2)Die Kürzung beträgt in der Regel 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen

Absatz 1.

(3)Hat der Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, so wird keine Verwaltungssanktion verhängt. Die Mitgliedstaaten richten einen Informationsmechanismus ein, um sicherzustellen, dass die Begünstigten über den festgestellten Verstoß und etwaige zu ergreifende Abhilfemaßnahmen unterrichtet werden. Dieser Mechanismus umfasst auch die spezifischen landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste

Artikel 15der Verordnung (EU) 2021/2115, zu deren Teilnahme die betroffenen Begünstigten verpflichtet werden können.

(4)Setzt ein Mitgliedstaat das in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannte Flächenüberwachungssystem zur Feststellung von Verstößen ein, so kann er beschließen, eine prozentual geringere als die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene Kürzung vorzunehmen.
(5)Hat der Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, oder bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so wird eine prozentual höhere als die in Absatz 2 vorgesehene Kürzung vorgenommen.
(6)Wenn derselbe Verstoß innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterhin andauert oder einmal wiederholt auftritt, beträgt die prozentuale Kürzung in der Regel 10 % des Gesamtbetrags der Zahlungen

Absatz 1. Tritt derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung seitens des Begünstigten weiterhin wiederholt auf, so gelten diese Fälle als vorsätzliche Verstöße. Bei einem vorsätzlichen Verstoß beträgt die Kürzung mindestens 15 % des Gesamtbetrags der Zahlungen

Absatz 1.

(7)Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Mitgliedstaaten sowie die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und die abschreckende Wirkung der Verwaltungssanktionen

diesem Kapitel zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen,

Artikel 102

delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch detaillierte Vorschriften für die Verhängung und Berechnung dieser Sanktionen ergänzt wird.“ Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom

  1. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität, ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12, im Folgenden VO (EU) 2022/1172, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom
  2. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität, Amtsblatt L 183 vom 8.7.2022, S. 12, im Folgenden VO (EU) 2022/1172, lautet auszugsweise: „KAPITEL III„KAPITEL römisch drei VERHÄNGUNG UND BERECHNUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN IM BEREICH DER KONDITIONALITÄT Artikel 6 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116.Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Titel römisch vier Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2021/
  3. Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Verstoß“ meint die Nichteinhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung

den in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Unionsbestimmungen oder der von den Mitgliedstaaten

Artikel 13

der genannten Verordnung festgelegten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen; b) „Standards“ meint die von den Mitgliedstaaten

Artikel 13

der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Standards;

  1. c)„Jahr der Feststellung“ meint das Kalenderjahr, in dem die Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde;
  2. d)„Bereiche der Konditionalität“ meint einen der drei Bereiche

Artikel 12Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115. Artikel 7 Allgemeine Grundsätze zu Verstößen

(1)Bei der Feststellung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes werden Verstöße gegen die

der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgelegten Cross-Compliance-Vorschriften berücksichtigt.

(1)Bei der Feststellung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes werden Verstöße gegen die

der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, festgelegten Cross-Compliance-Vorschriften berücksichtigt.

(2)Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3)Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4)Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5)Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/2116 ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. Artikel 8 Allgemeine Grundsätze für Verwaltungssanktionen
(1)Die Verwaltungssanktion

Artikel 84

Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 wird nur verhängt, wenn in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, berechnet ab dem Jahr und einschließlich des Jahres, in dem der Verstoß begangen wurde, ein Verstoß festgestellt wird.

(2)Kommt es über mehrere Kalenderjahre kontinuierlich zu demselben Verstoß, so wird für jedes Kalenderjahr, in dem der Verstoß begangen wurde, eine Verwaltungssanktion verhängt. Die Berechnung der Verwaltungssanktion erfolgt auf der Grundlage der Zahlungen, die dem betreffenden Begünstigten in Bezug auf Beihilfe- oder Zahlungsanträge gewährt wurden oder zu gewähren sind, die im Laufe der Kalenderjahre eingereicht wurden oder eingereicht werden, in denen der Verstoß begangen wurde.
(3)Reicht der Begünstigte im Kalenderjahr der Feststellung keinen Beihilfeantrag ein oder übersteigt die Verwaltungssanktion den Gesamtbetrag der Zahlungen, die dem Begünstigten für Beihilfeanträge gewährt wurden oder zu gewähren sind, die er im Laufe des Kalenderjahres der Feststellung gestellt hat oder stellen wird, so wird die Verwaltungssanktion

Artikel 30der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission

(1)eingezogen. Artikel 9 Prozentsätze der Kürzungen bei nicht vorsätzlichen Verstößen
(1)Bei festgestellten nicht vorsätzlichen Verstößen kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien

Artikel 85

Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz

Artikel 85Absatz 2 der genannten Verordnung auf bis zu 1 % zu senken.

(2)Hat ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung, oder bedeutet er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit, so kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien

Artikel 85

Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz

Artikel 85Absatz 5 der genannten Verordnung auf bis zu 10 % anzuheben.

(3)Dauert ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß gegen dieselbe Anforderung oder denselben Standard innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterhin an, so findet der Kürzungssatz

Artikel 85

Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 nur dann Anwendung, wenn der Begünstigte über den zuvor festgestellten Verstoß unterrichtet wurde. Tritt derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung seitens des Begünstigten weiterhin auf, so gilt dieser Fall als vorsätzlicher Verstoß.

(4)Hat ein festgestellter Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung und wird keine Verwaltungssanktion

Artikel 85

Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 verhängt, so wird der Verstoß bei der Feststellung, ob ein Verstoß wiederholt auftritt oder andauert, nicht berücksichtigt.

(5)Nutzt ein Mitgliedstaat das Flächenüberwachungssystem

Artikel 66

Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2116 zur Aufdeckung von Verstößen, so kann die für festgestellte nicht vorsätzliche Verstöße zu verhängende Kürzung niedriger sein als die Kürzung

Absatz 1 des vorliegenden Artikels, muss jedoch mindestens 0,5 % des Gesamtbetrags betragen, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung

Artikel 83Absatz 1 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung ergibt.

Artikel 10 Prozentsätze der Kürzungen bei vorsätzlichen Verstößen Die prozentuale Kürzung bei einem festgestellten vorsätzlichen Verstoß beträgt mindestens 15 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung

Artikel 83Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt.

Auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien

Artikel 85

Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung kann die Zahlstelle beschließen, diesen Prozentsatz auf bis zu 100 % anzuheben. Artikel 11 Berechnung der Kürzungen bei mehreren Verstößen im selben Kalenderjahr […]

(4)Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte vorsätzliche Verstöße aufgetreten, so wird das Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß einzeln angewandt und die sich daraus ergebenden Prozentsätze der Kürzungen werden addiert. Die Kürzung übersteigt jedoch nicht 100 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung

Artikel 83Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt.

[…]“ Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom

  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 38 Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße

(1)„Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die

der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(1)„Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die

der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(2)Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3)Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4)Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5)Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. Artikel 39 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien

Artikel 92der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien

Artikel 92der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013,. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien

Artikel 38

Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung

Artikel 17Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr.

1305/2013 gewährt wird. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien

Artikel 38

Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung

Artikel 17Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr.

1305 aus 2013, gewährt wird. […].“ Die hier maßgebliche Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31.01.2008, Nr. 22, zuletzt geändert durch BGBl. II 385/2017, lautete auszugsweise:Die hier maßgebliche Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31.01.2008, Nr. 22, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 385 aus 2017,, lautete auszugsweise: „Begrenzung für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen § 8.

(1)Die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen darf die in Anlage 3 entsprechend der Ertragslage festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten.Paragraph 8,
(1)Die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen darf die in Anlage 3 entsprechend der Ertragslage festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten.
(2)Der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. Die Berechnung des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage
  1. […]“ 3.
  2. Rechtliche Würdigung: Mit 01.01.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unter anderem wurden die bis 31.12.2022 geltenden Cross Compliance-Vorschriften durch die Vorschriften für die Konditionalität

Art. 12VO (EU) 2021/2115 ersetzt.

Diese Vorschriften legen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) in den drei Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche und Pflanzengesundheit sowie Tierwohl fest und verpflichten die Mitgliedstaaten, in ihren GAP-Strategieplänen Verwaltungssanktionen vorzusehen, falls die GAB und GLÖZ-Standards nicht eingehalten werden. Mit 01.01.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unter anderem wurden die bis 31.12.2022 geltenden Cross Compliance-Vorschriften durch die Vorschriften für die Konditionalität

Artikel 12, VO (EU) 2021/2115 ersetzt.

Diese Vorschriften legen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) in den drei Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche und Pflanzengesundheit sowie Tierwohl fest und verpflichten die Mitgliedstaaten, in ihren GAP-Strategieplänen Verwaltungssanktionen vorzusehen, falls die GAB und GLÖZ-Standards nicht eingehalten werden. Grundlegende Regelungen für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität finden sich in den Art. 84 und 85 der VO (EU) 2021/

  1. Aufgrund des Art. 85 Abs. 7 leg. cit. hat die Kommission mit ihrer VO (EU) 2022/1172 weitere zu beachtende Vorschriften bei der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität erlassen. Grundlegende Regelungen für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität finden sich in den Artikel 84 und 85 der VO (EU) 2021/
  2. Aufgrund des Artikel 85, Absatz 7, leg. cit. hat die Kommission mit ihrer VO (EU) 2022/1172 weitere zu beachtende Vorschriften bei der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität erlassen. Gegenständlich wird der beschwerdeführenden Partei ein Verstoß im Bereich der Konditionalität im Jahr 2022 vorgeworfen. Anhang III VO (EU) 2021/2115 verweist u.a. auf Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (GAB 2). Auch davor war die Rechtslage nicht anders:

Anhang II VO (EU) 1306/2013 stellt die Einhaltung der auf der Grundlage der RL (EU) 676/1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen eine Grundanforderung an die Betriebsführung (GAB) dar, bei Zuwiderhandeln drohten Verwaltungssanktionen. Anhang II VO (EU) 1306/2013 verwies zuvor auf die Cross Compliance-relevanten Art. 4 und 5 der Nitrat-RL.Anhang römisch drei VO (EU) 2021/2115 verweist u.a. auf Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (GAB 2). Auch davor war die Rechtslage nicht anders:

Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, stellt die Einhaltung der auf der Grundlage der RL (EU) 676 aus 1991, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen eine Grundanforderung an die Betriebsführung (GAB) dar, bei Zuwiderhandeln drohten Verwaltungssanktionen. Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, verwies zuvor auf die Cross Compliance-relevanten Artikel 4 und 5 der Nitrat-RL. National umgesetzt waren diese Regelungen bis 2022 in der oben zitierten Fassung der NAPV. In § 8 Abs. 2 NAPV wird die Ausbringung von Wirtschaftsdünger auf (im betrieblichen Durchschnitt) 170 kg N/ha landwirtschaftliche Nutzfläche beschränkt und ist die Einhaltung dieser Vorschrift (hier: 2023) im Rahmen der Konditionalität zu beachten.National umgesetzt waren diese Regelungen bis 2022 in der oben zitierten Fassung der NAPV. In Paragraph 8, Absatz 2, NAPV wird die Ausbringung von Wirtschaftsdünger auf (im betrieblichen Durchschnitt) 170 kg N/ha landwirtschaftliche Nutzfläche beschränkt und ist die Einhaltung dieser Vorschrift (hier: 2023) im Rahmen der Konditionalität zu beachten. Der beschwerdeführenden Partei wurde zunächst vorgeworfen, dass sie die zulässige Stickstoffhöchstmenge von 170 kg N/ha überschritten hat. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, wurde dieser Wert unter Berücksichtigung der tatsächlich zutreffenden Milchmengen nicht überschritten, was auch die AMA letztlich zugestand. Der Beschwerde war daher im Ergebnis stattzugeben und der AMA

§ 19Abs.

3 MOG 2021 aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.Der Beschwerde war daher im Ergebnis stattzugeben und der AMA

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2021 aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29.09.1999, Nr. 188 (nicht die hier anzuwendende Stammfassung vom 31.01.2008, Nr. 22), idF BGBl. II Nr. 385/2017, mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 05.12.2022, V 220/2022-10, als gesetzwidrig aufgehoben wurde.

Art. 139Abs.

6 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung ohnehin weiterhin anzuwenden.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29.09.1999, Nr. 188 (nicht die hier anzuwendende Stammfassung vom 31.01.2008, Nr. 22), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2017,, mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 05.12.2022, römisch fünf 220/2022-10, als gesetzwidrig aufgehoben wurde.

Artikel 139

, Absatz 6, B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung ohnehin weiterhin anzuwenden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,). 3.3. Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W113.2310262.1.00

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