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{'item': 'W136 2298794-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2025 GeschäftszahlW136 2298794-1 Spruch, W136 2298794-2/6E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2024, Zl. 1370627601-231924370, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (in Folge BF) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.); Unter Spruchpunkt II. wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt III.) erteilt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2024, Zl. 1370627601-231924370, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (in Folge BF) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.09.2024 vorgelegt. In der am 08.05.2024 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung zog der BF seine Beschwerde zurück.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind nicht strittig.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)§ 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die Einstellung des Verfahrens hat bei Zurückziehung der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungserichte2
(2017)§ 28 VwGVG K3, und VwGH, 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, zur unterschiedlichen Form der Einstellung in Fällen des § 45 Abs. 1 VStG und § 28 Abs. 1 VwGVG). Die Einstellung des Verfahrens hat bei Zurückziehung der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungserichte2
(2017)Paragraph 28, VwGVG K3, und VwGH, 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, zur unterschiedlichen Form der Einstellung in Fällen des Paragraph 45, Absatz eins, VStG und Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Der BF zog seine Beschwerde am 08.05.2024 zurück, wodurch sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist demnach die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W136.2298794.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.