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§ 88Art. 133§ 52Art. 25§ 24§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2025 GeschäftszahlW158 2258679-2 Spruch, W158 2258679-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
§ 88Abs.
2a FPG stattgegeben. XXXX ist
§ 88Abs.
2a FPG ein Fremdenpass auszustellen.Der Beschwerde wird
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG stattgegeben. römisch 40 ist
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ein Fremdenpass auszustellen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) stellte am 29.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 09.08.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie (Spruchpunkt II.) eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.) zuerkannt wurde. römisch eins.
- römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) stellte am 29.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 09.08.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie (Spruchpunkt römisch zwei.) eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.) zuerkannt wurde. I.
- Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 09.08.2022 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2023, Zl. W147 2258679-1/7E, als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
- Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 09.08.2022 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2023, Zl. W147 2258679-1/7E, als unbegründet abgewiesen. I.
- Am 13.06.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG. römisch eins.
- Am 13.06.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. I.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.06.2023 erfolgte unter gleichzeitiger Übermittlung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme insbesondere zur Frage, warum dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, einen nationalen Reisepass bei seiner Vertretungsbehörde zu erlangen.römisch eins.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.06.2023 erfolgte unter gleichzeitiger Übermittlung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme insbesondere zur Frage, warum dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, einen nationalen Reisepass bei seiner Vertretungsbehörde zu erlangen. I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2023 wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde unter Darstellung des Verfahrensganges, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bezüglich der Erlangung eines syrischen Reisepasses und der Rechtslage im Kern aus: Der Beschwerdeführer habe im Verfahren keine Bestätigung der syrischen Vertretungsbehörde darüber vorgelegt, dass ihm kein nationaler Reisepass ausgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe während des Asylverfahrens eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien nicht glaubhaft machen können, weshalb ihm eine Kontaktaufnahme mit seiner Vertretungsbehörde unzumutbar gewesen wäre. römisch eins.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2023 wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde unter Darstellung des Verfahrensganges, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bezüglich der Erlangung eines syrischen Reisepasses und der Rechtslage im Kern aus: Der Beschwerdeführer habe im Verfahren keine Bestätigung der syrischen Vertretungsbehörde darüber vorgelegt, dass ihm kein nationaler Reisepass ausgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe während des Asylverfahrens eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien nicht glaubhaft machen können, weshalb ihm eine Kontaktaufnahme mit seiner Vertretungsbehörde unzumutbar gewesen wäre. I.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die allgemein schlechte Sicherheitssituation in Syrien dem syrischen Regime zuzurechnen sei, weshalb eine implizite Unterschutzstellung durch die Beantragung eines syrischen Reisepasses gerade nicht zumutbar erscheine. Zudem sei der Zugang zur Ausstellung von Reisepässen für im Ausland lebende Syrer äußerst teuer und wenig erfolgsversprechend. Schließlich sei der Beschwerdeführer nicht bereit derart hohe Gebühren zu bezahlen und damit das syrische Regime finanziell zu unterstützen.römisch eins.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die allgemein schlechte Sicherheitssituation in Syrien dem syrischen Regime zuzurechnen sei, weshalb eine implizite Unterschutzstellung durch die Beantragung eines syrischen Reisepasses gerade nicht zumutbar erscheine. Zudem sei der Zugang zur Ausstellung von Reisepässen für im Ausland lebende Syrer äußerst teuer und wenig erfolgsversprechend. Schließlich sei der Beschwerdeführer nicht bereit derart hohe Gebühren zu bezahlen und damit das syrische Regime finanziell zu unterstützen. I.
- Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 23.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
- Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 23.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: II.
- Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.
- Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX , führt das Geburtsdatum XXXX und ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 , führt das Geburtsdatum römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien. Er stellte am 29.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. Im Verfahren vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis im Original vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2023, Zl. W147 2258679-1/7E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bereits abgeleistet habe und sich mit seinen zum Entscheidungszeitpunkt 32 Jahren zwar nach wie vor im wehrfähigen Alter befinde, er allerdings vor seiner Ausreise keinen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten habe und aufgrund seiner mangelhaften militärischen Ausbildung nicht davon auszugehen sei, dass ihm eine Einberufung zum Militärdienst als Reservist drohen würde. Der Beschwerdeführer werde in Syrien aktuell nicht wegen der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime gesucht und drohe ihm überdies auch keine asylrelevante Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat oder seiner Antragstellung in Österreich. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2023, Zl. W147 2258679-1/7E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bereits abgeleistet habe und sich mit seinen zum Entscheidungszeitpunkt 32 Jahren zwar nach wie vor im wehrfähigen Alter befinde, er allerdings vor seiner Ausreise keinen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten habe und aufgrund seiner mangelhaften militärischen Ausbildung nicht davon auszugehen sei, dass ihm eine Einberufung zum Militärdienst als Reservist drohen würde. Der Beschwerdeführer werde in Syrien aktuell nicht wegen der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime gesucht und drohe ihm überdies auch keine asylrelevante Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat oder seiner Antragstellung in Österreich. II.
- Zum bisherigen Verfahrenslaufrömisch zwei.
- Zum bisherigen Verfahrenslauf Der Beschwerdeführer stellte am 13.06.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG. Der Beschwerdeführer stellte am 13.06.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Für im Ausland lebende Syrer besteht die Möglichkeit einen Reisepass in einer Auslandsvertretungsbehörde zu beantragen. Das syrische Konsulat in Wien erklärte, dass es die Möglichkeit gebe einen neuen Pass online zu beantragen und in diesem Fall einen Termin für die syrischen Botschaften in Stockholm, Berlin Athen oder Brüssel zu buchen. ACCORD erhielt auf eine im März 2025 erfolgte Informationsanfrage an das syrische Konsulat in Brüssel eine automatische Antwort per E-Mail, laut welcher Bürgerinnen, die einen Reisepass beantragen möchten, via dem elektronischen Konsularzentrum (https://ecsc-expat.sy) einen Termin bei der Botschaft buchen müssten. Laut dem Konsulat seien Termine monatlich verfügbar. Die Prüfung des Antrags auf einen neuen Reisepass durch die Vertretung erfolge ausschließlich über die Registrierung auf der genannten Webseite. Kinder unter 14 Jahren müssten nicht persönlich bei der Botschaft vorsprechen. Dies könne der Vater für sie übernehmen. Kinder über 14 Jahren müssten persönlich vorbeikommen, um ihre Fingerabdrücke abzugeben. Die Kosten eines regulären Reispasses würden 290 Euro betragen, mit einer Bearbeitungszeit von 14 Werktagen. Ein Eilpass koste 770 Euro und habe eine Bearbeitungsdauer von 2 Werktagen. Verlängerte Reisepässe seien bis zu ihrem Ablaufdatum gültig. Folgende Dokumente seien zur Erneuerung oder Erlangung eines syrischen Reisepasses notwendig:
- Alter Reisepass + Kopie der ersten und zweiten Seite. Bei erstmaliger Bewerbung: syrischer Personalausweis + Kopie des Ausweises oder ein vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beglaubigter Personenstandsauszug.
- Kopie beider Seiten des ausländischen Ausweises
- Zwei Fotos im Format 4x4 mit weißem Hintergrund, die nicht in einem vorherigen Reisepass verwendet wurden
- Ausdruck des auf der offiziellen Webseite der Botschaft (https://mofaex.gov.sy/brussels-embassy/) verfügbaren Formulars zur Passverlängerung (Syrisches Konsulat in Brüssel,
- März 2025) Laut den Auskünften der syrischen Botschaft in Brüssel können alle in Europa lebenden syrischen Staatsbürgerinnen über die elektronische Plattform einen Termin vereinbaren und sich über die zuständigen Botschaften einen Reisepass ausstellen lassen. Die Ausstellung erfolgt für alle Altersgruppen mit einer verlängerten Gültigkeitsdauer von sechs Jahren. Zudem haben syrische Staatsbürgerinnen mit Wohnsitz im Ausland die Möglichkeit, einen Reisepass durch Verwandte oder einen gesetzlichen Vertreter in Syrien zu beantragen. Die Einwanderungs- und Passämter wurden in nahezu allen Provinzen in Syrien – mit Ausnahme von Suwayda, Quneitra, Hasaka und Raqqa – wiedereröffnet. Für im Ausland lebende Syrerinnen belaufen sich die Gebühren für die Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses auf 300 USD, während ein Eilpass 800 USD kostet. Die Beantragung setzt ein Bankkonto, einen Lichtbildausweis sowie die Registrierung über die Plattform „Anjez“ mit Eingabe persönlicher Daten und elektronischer Zahlung der Gebühren voraus. Laut der syrischen Direktion für Einwanderung und Pässe können nunmehr auch Personen, die ehemals von den Sicherheitsdiensten der gestürzten Regierung gesucht wurden, sowie ehemalige Wehrpflichtige einen Reisepass beantragen. Dies gilt jedoch nicht für Personen mit einem ausständigen Strafverfahren. Berichten zufolge ermöglicht das Onlineportal primär die Buchung eines Termins bei einer der zur Verfügung stehenden Botschaften, wobei für Februar 2025 unter anderem die syrischen Botschaften in Athen, Brüssel und Stockholm auswählbar waren. Ein im März 2025 veröffentlichtes Video zeigt zudem, dass nun auch die syrische Botschaft in Berlin als Option hinzugefügt wurde. Die syrische Botschaft in Wien stellt aktuell keine neuen Reisepässe aus. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte und verfügt über keinen (abgelaufenen) nationalen Reisepass. Angesichts der aktuellen Informationen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über das Onlineportal des syrischen Konsularzentrums zwar einen gültigen nationalen Reisepass beantragen könnte, er jedoch nach Terminvereinbarung bei einer der verfügbaren Botschaften – beispielsweise in Berlin – vorsprechen müsste, um diesen zu erhalten, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Der Beschwerdeführer stellt keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: III.
- Feststellungen zur Person des Beschwerdeführersrömisch drei.
- Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Ad II.
- Die unter II.
- angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Beschwerdeakt und Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu W147 2258679-1/7E. Ad römisch zwei.
- Die unter römisch zwei.
- angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Beschwerdeakt und Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu W147 2258679-1/7E. Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnten bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, nach Vorlage seines syrischen Personalausweises, festgestellt werden. III.
- Zum bisherigen Verfahrenslaufrömisch drei.
- Zum bisherigen Verfahrenslauf Ad II.
- Die Feststellung zu dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses waren unstrittig dem Akteninhalt zu entnehmen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Feststellung, dass der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde abgewiesen wurde.Ad römisch zwei.
- Die Feststellung zu dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses waren unstrittig dem Akteninhalt zu entnehmen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Feststellung, dass der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde abgewiesen wurde. Die Feststellungen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses in der syrischen Vertretungsbehörde beruhen insbesondere auf eine ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) vom 19.03.2025 [a-12313]. Dass der Beschwerdeführer über einen Personalausweis verfügt, lässt sich seinem Asylakt zur Zl. 2258679-1 entnehmen (vgl. Bescheid vom vom 09.08.2022 Zl. 1285963510/211436532, S.11, wonach der Beschwerdeführer der belangten Behörde seinen als authentisch qualifizierten syrischen Personalausweis, Nummer XXXX , vorgelegt hat).Dass der Beschwerdeführer über einen Personalausweis verfügt, lässt sich seinem Asylakt zur Zl. 2258679-1 entnehmen vergleiche Bescheid vom vom 09.08.2022 Zl. 1285963510/211436532, S.11, wonach der Beschwerdeführer der belangten Behörde seinen als authentisch qualifizierten syrischen Personalausweis, Nummer römisch 40 , vorgelegt hat). IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: IV.
- Stattgabe der Beschwerderömisch vier.
- Stattgabe der Beschwerde IV.1.
- § 88 Fremdenpolizeigesetz FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:römisch vier.1.
- Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, lautet: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ Art. 25 Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) lautet: Artikel 25, Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) lautet: „Reisedokumente
(1)Die Mitgliedstaaten stellen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise — wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen — für Reisen außerhalb ihres Gebiets aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.“ Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG Folgendes hervor:Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode geht zu Absatz 2 und Absatz 2 a, des Paragraph 88, FPG Folgendes hervor: „Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.“„Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.“ Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2015] § 88 FPG 2005 Anm. 2). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2015] Paragraph 88, FPG 2005 Anmerkung 2). Das in § 88 Abs. 2a normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K 8 zu § 88 FPG 2005).Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K 8 zu Paragraph 88, FPG 2005). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8f). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K8f). Artikel 6 Schengener Grenzkodex (Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen) lautet auszugsweise: „Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
(1)Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
- a)Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
- i)Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
- ii)Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein
- b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
(25)vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates
(25)vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
- c)Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
- d)Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
- e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.“ § 52 AsylG lautet: Paragraph 52, AsylG lautet: „Karte für subsidiär Schutzberechtigte § 52.
(1)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die Karte ist nach Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Bundesamt zurückzustellen.Paragraph 52,
(1)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die Karte ist nach Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Bundesamt zurückzustellen.
(2)Die nähere Gestaltung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Handhabbarkeit und Fälschungssicherheit zu regeln. Die Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung „Karte für subsidiär Schutzberechtigte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des subsidiär Schutzberechtigten sowie Bezeichnung der Behörde und Datum der Ausstellung.“ IV.1.2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: römisch vier.1.2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Der Beschwerdeführer beantragte am 13.06.2023 die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
88 Abs. 2a FPG. Die belangte Behörde führte vor der Abweisung seines Antrags mit im Spruch angeführten Bescheid eine umfassende Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG durch, wobei zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar war, dass das syrische Regime unter Bashar Al-Assad am 08.12.2024 gestürzt werden würde.Der Beschwerdeführer beantragte am 13.06.2023 die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
88 Absatz 2 a, FPG. Die belangte Behörde führte vor der Abweisung seines Antrags mit im Spruch angeführten Bescheid eine umfassende Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG durch, wobei zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar war, dass das syrische Regime unter Bashar Al-Assad am 08.12.2024 gestürzt werden würde. Wie bereits festgestellt, ist die Beantragung eines syrischen Reisepasses grundsätzlich unter Vorlage spezifischer Dokumente möglich, wobei die syrische Botschaft in Wien derzeit keine neuen Reisepässe ausstellt. Stattdessen ist eine persönliche Vorsprache bei einer der syrischen Botschaften in anderen europäischen Städten erforderlich, beispielsweise in Berlin, Athen, Brüssel oder Stockholm. Die Terminvereinbarung erfolgt über ein Online-Portal, das zur Beantragung eines Reisepasses genutzt werden muss. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen syrischen Reisepass, sondern lediglich über eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte
§ 52Asyl
G. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet, stellt jedoch kein Reisedokument im Sinne des Art. 6 des Schengener Grenzkodex dar, der explizit den Besitz eines gültigen Reisedokuments verlangt, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt.Der Beschwerdeführer verfügt über keinen syrischen Reisepass, sondern lediglich über eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 52, AsylG. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet, stellt jedoch kein Reisedokument im Sinne des Artikel 6, des Schengener Grenzkodex dar, der explizit den Besitz eines gültigen Reisedokuments verlangt, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt.
Art. 25Abs.
2 der Statusrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten können, Reisedokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets auszustellen, es sei denn, zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung stehen dem entgegen. Diese Verpflichtung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG in nationales Recht umgesetzt, wonach Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag ein Fremdenpass auszustellen ist, sofern keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen.
Artikel 25
, Absatz 2, der Statusrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten können, Reisedokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets auszustellen, es sei denn, zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung stehen dem entgegen. Diese Verpflichtung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG in nationales Recht umgesetzt, wonach Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag ein Fremdenpass auszustellen ist, sofern keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Dem Fremden muss es jedenfalls konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer faktisch nicht möglich, ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, da er ohne Reisedokument nicht in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten reisen kann, um persönlich bei einer syrischen Botschaft vorzusprechen. Somit ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 88 Abs. 2a FPG erfüllt. Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer faktisch nicht möglich, ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, da er ohne Reisedokument nicht in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten reisen kann, um persönlich bei einer syrischen Botschaft vorzusprechen. Somit ist die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG erfüllt. Im Verfahren sind weder zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen würden, noch Versagungsgründe im Sinne des § 92 FPG hervorgekommen.Im Verfahren sind weder zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen würden, noch Versagungsgründe im Sinne des Paragraph 92, FPG hervorgekommen. Im Ergebnis war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass
§ 88Abs.
2a FPG auszustellen ist.Im Ergebnis war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG auszustellen ist. IV.1.
- Ausbleiben einer mündlichen Verhandlungrömisch vier.1.
- Ausbleiben einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. In seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische Fragen“ („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend „ziemlich technische Angelegenheiten“ („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159 mwN.).In seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische Fragen“ („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend „ziemlich technische Angelegenheiten“ („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159 mwN.). Es haben sich aufgrund der Angaben in der Beschwerde in Zusammenschau mit dem vorliegenden Akteninhalt auf Sachverhaltsebene keine Fragen ergeben, die mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wären. Dass der Beschwerdeführer lediglich über einen syrischen Personalausweis und eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte verfügt, ergibt sich aus dem Akt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. IV.
- Unzulässigkeit der Revisionrömisch vier.
- Unzulässigkeit der Revision IV.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.römisch vier.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. IV.2.
- Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:römisch vier.2.
- Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter Pkt. IV.
- zitierte Judikatur der Höchstgerichte), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbesondere die unter Pkt. römisch vier.
- zitierte Judikatur der Höchstgerichte), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W158.2258679.2.00