RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2025 GeschäftszahlW158 2263616-2 Spruch, W158 2263616-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.11.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.11.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. I.2. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer am 29.11.2022 einen Verbesserungsauftrag, der dem Beschwerdeführer am 05.12.2022 zugestellt wurde.römisch eins.2. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer am 29.11.2022 einen Verbesserungsauftrag, der dem Beschwerdeführer am 05.12.2022 zugestellt wurde. I.3. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 24.05.2023, zugestellt am 01.06.2023, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.3. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 24.05.2023, zugestellt am 01.06.2023, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. I.4. Mit Stellungnahme vom 13.06.2023, eingelangt am 14.06.2023, führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass für ihn keine zumutbare Möglichkeit iSd § 88 Abs. 2a FPG bestehe, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Er fürchte Sanktionen aufgrund seiner unerlaubten Ausreise und Asylantragstellung; es sei ihm nicht möglich die syrische Botschaft aufzusuchen, da dies die syrischen Behörden auf seinen unerlaubten Auslandaufenthalt aufmerksam machen würde und er Probleme für seine im regimekontrollierten Teil Syriens lebenden Verwandten befürchte. Er wolle das syrische Regime auch nicht finanzieren.römisch eins.4. Mit Stellungnahme vom 13.06.2023, eingelangt am 14.06.2023, führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass für ihn keine zumutbare Möglichkeit iSd Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG bestehe, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Er fürchte Sanktionen aufgrund seiner unerlaubten Ausreise und Asylantragstellung; es sei ihm nicht möglich die syrische Botschaft aufzusuchen, da dies die syrischen Behörden auf seinen unerlaubten Auslandaufenthalt aufmerksam machen würde und er Probleme für seine im regimekontrollierten Teil Syriens lebenden Verwandten befürchte. Er wolle das syrische Regime auch nicht finanzieren. I.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Besitz syrischer Dokumente sei und er den Nachweis einer Gefährdung für ihn oder seine in Syrien verbliebenen Angehörigen aufgrund der Beantragung eines Reisedokuments bei der Vertretungsbehörde nicht erbracht habe.römisch eins.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Besitz syrischer Dokumente sei und er den Nachweis einer Gefährdung für ihn oder seine in Syrien verbliebenen Angehörigen aufgrund der Beantragung eines Reisedokuments bei der Vertretungsbehörde nicht erbracht habe. I.6. Am 13.10.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und nach Aufnahme aller entscheidungserheblichen Beweise in Stattgebung der Beschwerde aussprechen, dass ihm gem. § 88 Abs. 2a FPG ein Fremdenpass auszustellen sei. Begründend wurde wiederum darauf verwiesen, dass für ihn keine zumutbare und damit konkrete Möglichkeit iSd § 88 Abs. 2a FPG bestehe, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Die Kontaktaufnahme mit den syrischen Vertretungsbehörden würde eine asylrelevante Gefährdung für ihn schaffen und stelle ein Sicherheitsrisiko für seine in Syrien verbliebenden Verwandten dar. Schließlich sei dem Beschwerdeführer die Finanzierung des syrischen Unrechtsregimes sowie die hohe Passgebühr nicht zumutbar.römisch eins.6. Am 13.10.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und nach Aufnahme aller entscheidungserheblichen Beweise in Stattgebung der Beschwerde aussprechen, dass ihm gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ein Fremdenpass auszustellen sei. Begründend wurde wiederum darauf verwiesen, dass für ihn keine zumutbare und damit konkrete Möglichkeit iSd Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG bestehe, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Die Kontaktaufnahme mit den syrischen Vertretungsbehörden würde eine asylrelevante Gefährdung für ihn schaffen und stelle ein Sicherheitsrisiko für seine in Syrien verbliebenden Verwandten dar. Schließlich sei dem Beschwerdeführer die Finanzierung des syrischen Unrechtsregimes sowie die hohe Passgebühr nicht zumutbar. I.7. Am 21.11.2023 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.7. Am 21.11.2023 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.01.2025 eine mündliche Verhandlung durch.römisch eins.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.01.2025 eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: II.1.1. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) stellte am 06.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch zwei.1.1. römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) stellte am 06.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. II.1.2. Mit Bescheid vom 10.10.2022, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.römisch zwei.1.2. Mit Bescheid vom 10.10.2022, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr. Im Verfahren vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis im Original vor. II.1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2023, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.10.2022 hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dabei wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung durch das syrische Regime droht. römisch zwei.1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.10.2022 hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dabei wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung durch das syrische Regime droht. II.1.4. Der Beschwerdeführer stellte am 03.11.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPGrömisch zwei.1.4. Der Beschwerdeführer stellte am 03.11.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG II.1.5. Mit Bescheid vom 09.10.2023 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert.römisch zwei.1.5. Mit Bescheid vom 09.10.2023 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert. II.1.6. Am 02.10.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). römisch zwei.1.6. Am 02.10.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). II.1.7. Mit Bescheid vom 18.02.2024 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.04.2024 Beschwerde. Das Verfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht unter XXXX anhängig. römisch zwei.1.7. Mit Bescheid vom 18.02.2024 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.04.2024 Beschwerde. Das Verfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht unter römisch 40 anhängig. II.2.1. Für im Ausland lebende Syrer besteht die Möglichkeit, einen Reisepass in einer Auslandsvertretungsbehörde zu beantragen. Durch Vorlage seines Personalausweises sowie seiner Aufenthaltskarte für subsidiär Schutzberechtigte zusammen mit zwei Passfotos und der persönlichen Antragstellung in der syrischen Botschaft kann der Beschwerdeführer ein syrisches Reisedokument erlangen. Ein persönliches Erscheinen ist bei Antragsstellung erforderlich, um Fingerabdrücke und Unterschrift für den biometrischen Reisepass abzugeben.römisch zwei.2.1. Für im Ausland lebende Syrer besteht die Möglichkeit, einen Reisepass in einer Auslandsvertretungsbehörde zu beantragen. Durch Vorlage seines Personalausweises sowie seiner Aufenthaltskarte für subsidiär Schutzberechtigte zusammen mit zwei Passfotos und der persönlichen Antragstellung in der syrischen Botschaft kann der Beschwerdeführer ein syrisches Reisedokument erlangen. Ein persönliches Erscheinen ist bei Antragsstellung erforderlich, um Fingerabdrücke und Unterschrift für den biometrischen Reisepass abzugeben. Eine Antragstellung über ein Online-Portal des syrischen Innenministeriums ist dem Beschwerdeführer möglich. Auch für Syrer, die illegal aus Syrien ausgereist sind, ist es möglich, einen Reisepass in einer Auslandsvertretungsbehörde zu beantragen. Bei einer Passverlängerung erfolgt die Zustellung des Reisepasses per DHL. Für einen erstmaligen Reisepass muss der Antragssteller den Pass bei der nächstgelegenen Botschaft/Konsulat abholen. II.2.2. Nach dem Machtwechsel in Syrien ist die Beantragung eines Reisepasses zum Entscheidungszeitpunkt ausschließlich nach Buchung eines Termins über das elektronische Konsularzentrum (https://ecsc-expat.
- sy)möglich. Die Kosten eines regulären Reispasses mit einer Bearbeitungszeit von 14 Werktagen betragen € 290, für einen Eilpass mit einer Bearbeitungsdauer von 2 Werktagen liegen sie bei € 770. römisch zwei.2.2. Nach dem Machtwechsel in Syrien ist die Beantragung eines Reisepasses zum Entscheidungszeitpunkt ausschließlich nach Buchung eines Termins über das elektronische Konsularzentrum (https://ecsc-expat.
- sy)möglich. Die Kosten eines regulären Reispasses mit einer Bearbeitungszeit von 14 Werktagen betragen € 290, für einen Eilpass mit einer Bearbeitungsdauer von 2 Werktagen liegen sie bei € 770. II.2.3. Eine Verlängerung abgelaufener Reisepässe ist möglich.römisch zwei.2.3. Eine Verlängerung abgelaufener Reisepässe ist möglich. II.3.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines abgelaufenen syrischen Reisepasses. römisch zwei.3.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines abgelaufenen syrischen Reisepasses. II.3.2. Die Eltern des Beschwerdeführers, ein Bruder und weitere Verwandte leben in Damaskus, das unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung steht. Der Heimatort des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX (auch XXXX ), im Bezirk, XXXX , im Gouvernement Deir ez-Zor steht unter Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung. römisch zwei.3.2. Die Eltern des Beschwerdeführers, ein Bruder und weitere Verwandte leben in Damaskus, das unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung steht. Der Heimatort des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ), im Bezirk, römisch 40 , im Gouvernement Deir ez-Zor steht unter Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung. II.3.3. Es besteht weder für den Beschwerdeführer noch für seine in Syrien verbliebene Familie ein Sicherheitsrisiko, wenn er sich in Österreich an die syrische Vertretungsbehörde wendet.römisch zwei.3.3. Es besteht weder für den Beschwerdeführer noch für seine in Syrien verbliebene Familie ein Sicherheitsrisiko, wenn er sich in Österreich an die syrische Vertretungsbehörde wendet. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: III.1. Vorweg ist festzuhalten, dass am 27.11.2024 von Seiten oppositioneller Kräfte unter Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) nach umfangreicher Vorbereitung eine Operation unter dem Titel „Abschreckung der Aggression“ gestartet wurde, welche rasch bedeutende Kontrollveränderungen auf dem syrischen Staatsgebiet zur Folge hatte. Am 08.12.2024 erlangten die Operationskräfte die Kontrolle über Damaskus und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Regimes. Der frühere Machthaber Bashar al-Assad hat das Land verlassen und sich auf russisches Territorium begeben. Die nunmehr machtausübenden Akteure haben insgesamt eine Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht gestellt, der diesbezügliche Zeitplan beinhaltet die Installation einer neuen Verfassung in drei Jahren, die Abhaltung von Wahlen in vier Jahren sowie die Auflösung sowohl aller Geheimdienste als auch der HTS, weiters die Abschaffung des verpflichtenden Wehrdienstes und eine Zusammenlegung der (para-)militärischen Gruppierungen und deren Eingliederung in ein einheitliches syrisches Militär. Das syrische Regime unter Assad verfügt bis auf zwei Stützpunkte in Jablah (auch Dschabla) und einem Teil von Tartus über keine Gebietshoheit oder Herrschaftsgewalt in Syrien. Diese Ereignisse bzw. Tatsachen sind aufgrund öffentlich zugänglicher, weit verbreiteter medialer Berichterstattung notorisch bekannt.römisch drei.1. Vorweg ist festzuhalten, dass am 27.11.2024 von Seiten oppositioneller Kräfte unter Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) nach umfangreicher Vorbereitung eine Operation unter dem Titel „Abschreckung der Aggression“ gestartet wurde, welche rasch bedeutende Kontrollveränderungen auf dem syrischen Staatsgebiet zur Folge hatte. Am 08.12.2024 erlangten die Operationskräfte die Kontrolle über Damaskus und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Regimes. Der frühere Machthaber Bashar al-Assad hat das Land verlassen und sich auf russisches Territorium begeben. Die nunmehr machtausübenden Akteure haben insgesamt eine Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht gestellt, der diesbezügliche Zeitplan beinhaltet die Installation einer neuen Verfassung in drei Jahren, die Abhaltung von Wahlen in vier Jahren sowie die Auflösung sowohl aller Geheimdienste als auch der HTS, weiters die Abschaffung des verpflichtenden Wehrdienstes und eine Zusammenlegung der (para-)militärischen Gruppierungen und deren Eingliederung in ein einheitliches syrisches Militär. Das syrische Regime unter Assad verfügt bis auf zwei Stützpunkte in Jablah (auch Dschabla) und einem Teil von Tartus über keine Gebietshoheit oder Herrschaftsgewalt in Syrien. Diese Ereignisse bzw. Tatsachen sind aufgrund öffentlich zugänglicher, weit verbreiteter medialer Berichterstattung notorisch bekannt. III.1.1. Die unter II.1.1. bis II.1.7. angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Beschwerdeakt und Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu XXXX sowie XXXX .römisch drei.1.1. Die unter römisch zwei.1.1. bis römisch zwei.1.7. angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Beschwerdeakt und Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu römisch 40 sowie römisch 40 . III.2.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er könne keinen Reisepass seines Herkunftsstaates erlangen, da er vom syrischen Regime aufgrund seiner Desertion vom Polizeidienst und unterstellter politischer Gesinnung gesucht werde, ist festzuhalten, dass dies der Beurteilung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2023, XXXX , widerspricht, mit welchem eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers verneint wurde. Darin wurde insbesondere auch ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung durch das syrische Regime unterstellt werde und er auch keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime aufweist. römisch drei.2.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er könne keinen Reisepass seines Herkunftsstaates erlangen, da er vom syrischen Regime aufgrund seiner Desertion vom Polizeidienst und unterstellter politischer Gesinnung gesucht werde, ist festzuhalten, dass dies der Beurteilung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2023, römisch 40 , widerspricht, mit welchem eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers verneint wurde. Darin wurde insbesondere auch ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung durch das syrische Regime unterstellt werde und er auch keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime aufweist. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren einen syrischen Personalausweis vor, der in Kopie dem Akt beiliegt (AS 9). Auf Nachfrage der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2025, ob er einen abgelaufenen syrischen Pass habe, bestätigte er, dass er einen syrischen Reisepass besitze und diesen vorzeigen könne. Zum Pass führte er aus, dass seine Familie im September 2024 in Syrien einen Reisepass für ihn ausstellen habe lassen. Dieser habe 1.000 US-Dollar gekostet, er habe ihn aber nicht nutzen können. Dass seine Familie in Syrien für den Beschwerdeführer einen Reisepass beantragen konnte und dieser auch ausgestellt wurde, widerspricht eklatant dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Beschwerdeschrift und Stellungnahme, wo er wiederholt monierte, dass durch eine Kontaktaufnahme mit syrischen Vertretungsbehörden eine Sicherheitsgefahr für seine Angehörigen in Syrien entstehe. Weshalb der Beschwerdeführer seinen Reisepass nicht nutzen könne, konkretisierte er nicht näher (VH-Protokoll vom 08.01.2025, S.4). Er legte den genannten syrischen Reisepass im Verfahren nicht vor, jedoch geht aus der Äußerung, dass er ihn der Richterin zeigen könne, hervor, dass er tatsächlich über ihn verfügt. Das Assad-Regime verfügt in Syrien nicht mehr über die notwendigen personellen oder organisatorischen Ressourcen, politische Gegner oder deren Angehörige gezielt zu verfolgen und in diesem Zusammenhang droht dem Beschwerdeführer ohnehin keine Gefahr, da – wie bereits aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2023 ersichtlich – der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung aufgrund einer Desertion vom Polizeidienst oder (unterstellter) politischer Gesinnung nicht glaubhaft machen konnte. In der Beschwerdeschrift und Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm die Beantragung eines Passes aus Gewissensgründen nicht zumutbar sei, da er das syrische Regime durch Leistung der Passgebühr nicht finanziell unterstützen wolle. Jedoch legte er dem direkt widersprechend in der mündlichen Verhandlung dar, für die Ausstellung des Reisepasses durch Verwandte in Syrien zu einem Zeitpunkt als das Assad-Regime noch an der Macht war, sogar USD 1.000 bezahlt zu haben. Die Unzumutbarkeit aus Gewissensgründen war daher nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die vorgebrachte Befürchtung des Beschwerdeführers, dass eine Passgebühr der Finanzierung des Assad-Regimes diene, nach dem Machtwechsel nicht mehr aktuell ist. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass dem Beschwerdeführer oder seinen Angehörigen in Syrien durch eine Kontaktaufnahme mit den Vertretungsbehörden eine Sicherheitsgefahr durch die syrische Übergangsregierung oder deren Behörden droht. Insbesondere auch, da der Beschwerdeführer nie als politischer Gegner der aktuellen Regierung in Erscheinung getreten ist und sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen durch die Übergangsregierung oder die HTS aufkamen und er dies auch nicht vorbrachte. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung, ob bei ihm durch die Änderungen der letzten Wochen asylrelevante Befürchtungen aufgekommen seien, nannte der Beschwerdeführer neben der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien keine substantiierten Bedenken (VH-Protokoll vom 08.01.2025, S.4). Schließlich ist unter Berücksichtigung aktueller notorischer Informationen zur Lage in Syrien, aus denen hervorgeht, dass die syrische Übergangsregierung bestrebt ist, syrischen Staatsangehörigen eine Rückkehr in ihr Heimatland zu ermöglichen, nicht schlüssig, dass eine Verlängerung, Erneuerung oder Beantragung eines Reisedokumentes bei den Vertretungsbehörden zu einer Gefährdung des Antragstellers oder seiner Angehörigen führen soll. III.3.1. Die Feststellungen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses in der syrischen Vertretungsbehörde beruhen insbesondere auf der ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Reisepässe der syrischen Regierung für Männer im wehrdienstfähigen Alter; mögliches Sicherheitsrisiko für diese Personengruppe, im Ausland (insbesondere in der Türkei) einen Reisepass zu beantragen vom 27.01.2023 [a-12067-1] sowie der ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) vom 01.02.2024 [a-12313]. Den oben genannten Länderinformationen ist zu entnehmen, dass die syrische Regierung ein Online-Portal geschaffen hat, das auch in Österreich genutzt werden kann. Bei dem Online-Portal handelt es sich praktisch um ein Online-Konsulat, durch welches Bestechung und Korruption umgangen werden können und riskante Kontakte mit Regierungsbeamten eingeschränkt werden sollen. Ob das Portal immer so wie vorgeschlagen funktioniert, kann jedoch nicht mit Sicherheit gesagt werden.römisch drei.3.1. Die Feststellungen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses in der syrischen Vertretungsbehörde beruhen insbesondere auf der ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Reisepässe der syrischen Regierung für Männer im wehrdienstfähigen Alter; mögliches Sicherheitsrisiko für diese Personengruppe, im Ausland (insbesondere in der Türkei) einen Reisepass zu beantragen vom 27.01.2023 [a-12067-1] sowie der ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) vom 01.02.2024 [a-12313]. Den oben genannten Länderinformationen ist zu entnehmen, dass die syrische Regierung ein Online-Portal geschaffen hat, das auch in Österreich genutzt werden kann. Bei dem Online-Portal handelt es sich praktisch um ein Online-Konsulat, durch welches Bestechung und Korruption umgangen werden können und riskante Kontakte mit Regierungsbeamten eingeschränkt werden sollen. Ob das Portal immer so wie vorgeschlagen funktioniert, kann jedoch nicht mit Sicherheit gesagt werden. Aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen dazu, ob die syrische Botschaft in Wien aktuell arbeitet, ob Anträge auf Passausstellung angenommen werden; ob die Botschaft die Befugnis zur Passausstellung hat und ob sie abschätzen kann, wie es weitergeht in Hinblick auf Passausstellungen [a-12548] vom 23.12.2024 geht hervor, dass nach dem Machtwechsel in Syrien die Verlängerung der Gültigkeit abgelaufene Reisepässe möglich ist. Näheres zur Verlängerung abgelaufener Reisepässe und Ausstellung neuer Reisepasse nach dem Machtwechsel ergeben sich aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) (Update von a-12313) [a-12558_v2] vom 19. März 2025. Darin wird ausgeführt, dass aufgrund der aktuellen Lage in Syrien eine Verlängerung der Gültigkeit für abgelaufene Pässe möglich ist. Derzeit ist es in der Botschaft nicht möglich, die Pässe neu auszustellen. Es bestehe die Möglichkeit einen neuen Pass online zu beantragen und in diesem Fall einen Termin für die syrischen Botschaften in Stockholm, Berlin, Athen oder Brüssel zu buchen. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, er könne die Kosten für die Ausstellung des Reisepasses nicht aufbringen, wurde dies von ihm nicht substantiiert dargelegt, wenn auch nicht verkannt wird, dass es sich bei einer Passgebühr von € 290,00 um einen nicht unerheblichen Betrag handelt. Jedoch ist es dem Beschwerdeführer, der in der Beschwerdeverhandlung angab, in einer Bäckerei zu arbeiten, nicht unzumutbar diesen Betrag für eine Neuausstellung zu bezahlen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er für den in seinem Besitz befindlichen Reisepass bis September 2024 € 1.000 aufbringen konnte. Darüber hinaus wird in der Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) (Update von a-12313) [a-12558_v2] vom 19. März 2025 davon berichtet, dass Verlängerungen abgelaufener Reisepässe teilweise auch gebührenfrei vorgenommen werden. So wurde beispielsweise der abgelaufene Pass eines syrischen Staatsbürgers in Wien ohne Gebühr und in Form eines Aufklebers im alten Pass (mit Stempel des Konsulats und Unterschrift des Konsuls) verlängert. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, im Besitz des abgelaufenen Reisepasses zu sein, daher steht ihm die Möglichkeit der Beantragung einer Verlängerung offen. Das Gericht verkennt nicht, dass es Berichten zufolge bei der online-Beantragung mitunter zu technischen Problemen kommt, die dem System der syrischen Vertretungsbehörden geschuldet sind. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass es syrischen Staatsbürgern mit Wohnsitz im Ausland nach wie vor möglich ist, einen Reisepass durch ihre Verwandten oder einen gesetzlichen Vertreter in Syrien zu beantragen. Aus der Anfragebeantwortung vom 19.03.2025 geht hervor, dass Einwanderungs- und Passämter in allen Provinzen mit Ausnahme von Suwayda, Quneitra, Hasaka und Raqqa wiedereröffnet worden sind. Für syrische Staatsbürger mit Wohnsitz außerhalb Syriens betragen die Gebühren für die Ausstellung eines gewöhnlichen Reispasses 300 USD und für einen Eilpass 800 USD. Für die Ausstellung eines Reisepasses sind ein Bankkonto und ein Lichtbildausweis erforderlich. Laut der syrischen Direktion für Einwanderung und Pässe ist auch jenen Personen möglich einen Reisepass zu erhalten, die durch die Sicherheitsdienste der gestürzten Regierung gesucht worden sind, sowie ehemaligen Wehrpflichtigen. Die Anfragebeantwortung vom 19.03.2025 zeigt zwar auf, dass noch keine Informationen zu etwaigen Folgen für Antragsteller im Inland, oder etwaige Verwandte im Herkunftsstaat, seit dem Regierungswechsel in Syrien im Dezember 2024 vorliegen und dies nicht notwendigerweise bedeutet, dass die Antragstellung unter allen Umständen folgenlos ist. Jedoch haben sich in einer Gesamtschau keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer oder seine Familienmitglieder konkret einer Sicherheitsgefahr unterliegen würden. III. Ad II.3.1. Dass der Beschwerdeführer über einen (abgelaufenen) syrischen Reisepass verfügt, ergibt sich aus seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll vom 08.01.2025, S.5).römisch drei. Ad römisch zwei.3.1. Dass der Beschwerdeführer über einen (abgelaufenen) syrischen Reisepass verfügt, ergibt sich aus seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll vom 08.01.2025, S.5). IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) IV.1. § 88 Fremdenpolizeigesetz FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:römisch vier.1. Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, lautet: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG Folgendes hervor:Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode geht zu Absatz 2 und Absatz 2 a, des Paragraph 88, FPG Folgendes hervor: „Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.“„Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.“ Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2015] § 88 FPG 2005 Anm. 2).Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2015] Paragraph 88, FPG 2005 Anmerkung 2). Das in § 88 Abs. 2a normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K 8 zu § 88 FPG 2005).Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K 8 zu Paragraph 88, FPG 2005). IV.
- Zu A) Abweisung der zulässigen Beschwerderömisch vier.
- Zu A) Abweisung der zulässigen Beschwerde IV.2.
- Wie festgestellt, ist eine Ausstellung oder Erneuerung eines syrischen Reisepasses bei der syrischen Botschaft unter Vorlage der angeführten Unterlagen möglich. Mittlerweile gibt es auch die Möglichkeit, das Online-Portal zu nutzen, um einen Reisepass zu beantragen, wobei der Beschwerdeführer aufgrund einer erstmaligen Antragstellung persönlich bei der Botschaft erscheinen muss, um Fingerabdrücke und Unterschrift für den biometrischen Reisepass abzugeben. Zurzeit besteht ebenso die Möglichkeit der Verlängerung abgelaufener Reisepässe.römisch vier.2.
- Wie festgestellt, ist eine Ausstellung oder Erneuerung eines syrischen Reisepasses bei der syrischen Botschaft unter Vorlage der angeführten Unterlagen möglich. Mittlerweile gibt es auch die Möglichkeit, das Online-Portal zu nutzen, um einen Reisepass zu beantragen, wobei der Beschwerdeführer aufgrund einer erstmaligen Antragstellung persönlich bei der Botschaft erscheinen muss, um Fingerabdrücke und Unterschrift für den biometrischen Reisepass abzugeben. Zurzeit besteht ebenso die Möglichkeit der Verlängerung abgelaufener Reisepässe. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer kein neuer Reisepass ausgestellt beziehungsweise ein bestehender nicht verlängert werden würde. Dass es derzeit zu Verzögerungen bei der Terminvergabe für Neuausstellungen und technischen Schwierigkeiten bei der online-Beantragung kommen kann, stellt noch keine Unzumutbarkeit dar. Vor allem, da eine Verlängerung eines abgelaufenen Reisepasses derzeit – wie beweiswürdigend näher ausgeführt - ohne bürokratische Hürden bei der Vertretungsbehörde in Österreich möglich ist. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, fehlen dafür, dass durch die Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich dem Beschwerdeführer oder seinen Familienmitgliedern in Syrien, eine Sicherheitsgefahr drohen würde, jegliche Anhaltspunkte. Es mag grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen, wenn ein syrischer Staatsbürger, auch ohne eine tiefergehende oppositionelle Gesinnung verinnerlicht zu haben, das Assad-Regime nicht finanziell unterstützen wollte. Da das syrische Regime jedoch nicht mehr die Kontrolle im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausübt und die Gebühr nicht der Finanzierung des Assad-Regimes dient, ist nicht ersichtlich, weshalb die Zahlung der Passgebühr dem Beschwerdeführer aus Gewissensgründen nicht zumutbar ist. Auch ist die Gebühr aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht unverhältnismäßig hoch angesetzt und dem berufstätigen Beschwerdeführer finanziell zumutbar. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich mit seinen syrischen Dokumenten (syrischer Personalausweis) auch einen syrischen Reisepass in der syrischen Botschaft ausstellen zu lassen bzw. den in seinem Besitz befindlichen abgelaufenen Reisepass zu verlängern. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keinen Gegenbeweis erbracht. Ergänzend zur Zahlung von Passgebühren und dem Sanktionsregime der Verordnung (EU) Nr. 36/2012, ist weiters Folgendes festzuhalten:Ergänzend zur Zahlung von Passgebühren und dem Sanktionsregime der Verordnung (EU) Nr. 36 aus 2012,, ist weiters Folgendes festzuhalten: Aus Sicht des erkennenden Gerichts sind die zu entrichtenden Passgebühren nicht schon als Gelder iSd Art. 1 lit. j der VO (EU) Nr. 36/2012, sondern als Gebühren, Steuern und Abgaben zu qualifizieren. Überdies verbieten die in der Beschwerde angeführten Art. 14 Abs. 2 iVm Art. 15 Abs. 1 leg.cit. die Zuwendung von Geldern iSd Art. 1 lit. j leg.cit. nur an die in Anhang II und IIa zur VO enthaltenen Personen oder Einrichtungen. Weder der syrische Staat an sich, noch die syrische Staatskasse und auch nicht das syrische Finanzministerium, denen mutmaßlich diese Gebühren zufließen, sind in diesen Anhängen angeführt. Der syrische Staat und seine Behörden und Institutionen sind in Art. 1 lit. o der VO aber expressis verbis legis normiert und nehmen Art. 14 Abs. 2 bzw. Art. 15 Abs. 1 leg.cit. offensichtlich bewusst auf diesen Begriff keinen Bezug. Das Zuwenden von Geldern an den syrischen Staat iSd Art. 1 lit. o der VO an sich ist daher schon nach dem einfachen Wortlaut der VO nicht verboten. Deshalb liegt auch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 12 Abs. 1 SanktionenG in Österreich nicht vor (vgl. Beschwerde S. 4). Aus Sicht des erkennenden Gerichts sind die zu entrichtenden Passgebühren nicht schon als Gelder iSd Artikel eins, Litera j, der VO (EU) Nr. 36 aus 2012,, sondern als Gebühren, Steuern und Abgaben zu qualifizieren. Überdies verbieten die in der Beschwerde angeführten Artikel 14, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz eins, leg.cit. die Zuwendung von Geldern iSd Artikel eins, Litera j, leg.cit. nur an die in Anhang römisch zwei und römisch zwei a zur VO enthaltenen Personen oder Einrichtungen. Weder der syrische Staat an sich, noch die syrische Staatskasse und auch nicht das syrische Finanzministerium, denen mutmaßlich diese Gebühren zufließen, sind in diesen Anhängen angeführt. Der syrische Staat und seine Behörden und Institutionen sind in Artikel eins, Litera o, der VO aber expressis verbis legis normiert und nehmen Artikel 14, Absatz 2, bzw. Artikel 15, Absatz eins, leg.cit. offensichtlich bewusst auf diesen Begriff keinen Bezug. Das Zuwenden von Geldern an den syrischen Staat iSd Artikel eins, Litera o, der VO an sich ist daher schon nach dem einfachen Wortlaut der VO nicht verboten. Deshalb liegt auch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, SanktionenG in Österreich nicht vor vergleiche Beschwerde S. 4). Da der Beschwerdeführer auch nicht zu dem in § 88 Abs. 1 Z 1 – Z 5 FPG genannten Personenkreis zählt, war eine diesbezügliche Beurteilung zum Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erforderlich.Da der Beschwerdeführer auch nicht zu dem in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, – Ziffer 5, FPG genannten Personenkreis zählt, war eine diesbezügliche Beurteilung zum Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W158.2263616.2.00