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{'item': 'W170 2302447-1'}

Obsah (14)§ 28§§ 43a§§ 43§ 38Art. 133§ 72§ 23§ 14§ 61§ 3§ 9§ 8§ 8a§§ 62

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2025 GeschäftszahlW170 2302447-1 Spruch, W170 2302447-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 28Abs. 2 Vw

GVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Schuldspruches

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „ XXXX ist schuldig, er hat„ römisch 40 ist schuldig, er hat 1. am 17.02.2023, knapp vor 09.00 Uhr, unmittelbar vor einem Auftritt anlässlich des Geburtstags XXXX im Niederösterreichischen Landhaus, nachdem er gefragt hat, ob er die anwesenden Soldaten und Soldatinnen „dienstlich berühren“ dürfe, XXXX , die diese Frage nicht vernommen hatte und ohne deren Antwort abzuwarten, von hinten im Bereich des weißen, etwa 5 cm breiten Gurts, der auf der Hüfte oberhalb des Gesäßes aufliegt, mit zumindest einer Hand angegriffen, diese gepackt und dann nach vorne und in einer weiteren Berührung nach rechts in die erste Reihe geschoben und dadurch seine Dienstpflicht als Vorgesetzte seiner Mitarbeiterin XXXX mit Achtung zu begegnen, verletzt und dadurch fahrlässig eine Dienstpflichtverletzung

§§ 43aBDG, 2 HDG begangen1.

am 17.02.2023, knapp vor 09.00 Uhr, unmittelbar vor einem Auftritt anlässlich des Geburtstags römisch 40 im Niederösterreichischen Landhaus, nachdem er gefragt hat, ob er die anwesenden Soldaten und Soldatinnen „dienstlich berühren“ dürfe, römisch 40 , die diese Frage nicht vernommen hatte und ohne deren Antwort abzuwarten, von hinten im Bereich des weißen, etwa 5 cm breiten Gurts, der auf der Hüfte oberhalb des Gesäßes aufliegt, mit zumindest einer Hand angegriffen, diese gepackt und dann nach vorne und in einer weiteren Berührung nach rechts in die erste Reihe geschoben und dadurch seine Dienstpflicht als Vorgesetzte seiner Mitarbeiterin römisch 40 mit Achtung zu begegnen, verletzt und dadurch fahrlässig eine Dienstpflichtverletzung

Paragraphen 43 a, BDG, 2 HDG begangen und 2. am 21.02.2023, vormittags, vor dem Musikgebäude im Kommandogebäude Feldmarschall Hess gegenüber der Militärmusikerin XXXX (jetzt XXXX ), als sie, von einem im Rahmen der Körperausbildung absolvierten Lauf mit abschließenden Sprint außer Atem war, die Formulierung „sie braucht einen Vibrator“ oder „oder einen Vibrator“ vorsätzlich verwendet und dadurch seine Dienstpflichten als Kollege (Kamerad) seiner Kollegin (Kameradin) XXXX (jetzt XXXX ) mit Achtung zu begegnen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt sowie eine Diskriminierung bzw. sexuelle Belästigung seiner Kollegin (Kameradin) XXXX (jetzt XXXX ) zu unterlassen, verletzt und dadurch vorsätzlich Dienstpflichtverletzungen

§§ 43Abs. 2, 43a BDG, 8, 9 B-Gl

BG, 2 HDG begangen.“2. am 21.02.2023, vormittags, vor dem Musikgebäude im Kommandogebäude Feldmarschall Hess gegenüber der Militärmusikerin römisch 40 (jetzt römisch 40 ), als sie, von einem im Rahmen der Körperausbildung absolvierten Lauf mit abschließenden Sprint außer Atem war, die Formulierung „sie braucht einen Vibrator“ oder „oder einen Vibrator“ vorsätzlich verwendet und dadurch seine Dienstpflichten als Kollege (Kamerad) seiner Kollegin (Kameradin) römisch 40 (jetzt römisch 40 ) mit Achtung zu begegnen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt sowie eine Diskriminierung bzw. sexuelle Belästigung seiner Kollegin (Kameradin) römisch 40 (jetzt römisch 40 ) zu unterlassen, verletzt und dadurch vorsätzlich Dienstpflichtverletzungen

Paragraphen 43, Absatz 2, 43 a, BDG, 8, 9 B-GlBG, 2 HDG begangen.“ II. Die Beschwerde gegen den Strafausspruch und den Kostenausspruch wird abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Strafausspruch und den Kostenausspruch wird abgewiesen. III.

§ 38Abs. 1 HDG hat XXXX für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 v

H der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 €, zu leisten. römisch drei.

Paragraph 38, Absatz eins, HDG hat römisch 40 für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 €, zu leisten. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum Disziplinarbeschuldigten: XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist Unteroffizier des Österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, er besetzt derzeit eine Planstelle in der Militärmusik Niederösterreich, wo er vor seiner Dienstzuteilung im März 2023 als stellvertretender Registerführer für Klarinetten verwendet wurde. Seit März 2023 ist er einer anderen Dienststelle im Bereich des Militärkommandos Niederösterreich zugeteilt. Der Disziplinarbeschuldigte übt keine Personalvertretungsfunktion aus und ist auch nicht Mitglied in einem Wahlausschuss. römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist Unteroffizier des Österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, er besetzt derzeit eine Planstelle in der Militärmusik Niederösterreich, wo er vor seiner Dienstzuteilung im März 2023 als stellvertretender Registerführer für Klarinetten verwendet wurde. Seit März 2023 ist er einer anderen Dienststelle im Bereich des Militärkommandos Niederösterreich zugeteilt. Der Disziplinarbeschuldigte übt keine Personalvertretungsfunktion aus und ist auch nicht Mitglied in einem Wahlausschuss. Zum Zeitpunkt der Verkündung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) im Juni 2024 betrug der Bezug des Disziplinarbeschuldigten € 3.349 brutto sowie die Truppendienstzulage des Disziplinarbeschuldigten € 71,60 brutto. Der Disziplinarbeschuldigte ist bis dato disziplinarrechtlich unbescholten, er hat angegeben, in seiner Dienstzeit zwei Mal belobigt worden zu sein; dies wird der Entscheidung als wahr unterstellt. Der Disziplinarbeschuldigte besitzt ein Haus, für das er noch einen Kredit, der den Wert des Hauses aber bei weitem nicht erreicht, abzubezahlen hat, ansonsten hat er keine Schulden. Der Disziplinarbeschuldigte ist ledig, hat keine Sorgepflichten und muss keinen Unterhalt zahlen. 1.
  3. Zum bisherigen Disziplinarverfahren: 1.2.
  4. Nach Erstattung einer entsprechenden Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde wurde mit Bescheid (Einleitungsbeschluss) der Behörde vom 31.01.2024, 2023-0.321.052

(1), gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Spruch des Einleitungsbeschlusses lautete: „ XXXX steht im Verdacht,„ römisch 40 steht im Verdacht, 1.) dass er am 17.02.2023 gegen 0900 Uhr vor einem Auftritt anlässlich des Geburtstages XXXX im Niederösterreichischen Landhaus die Militärmusikerin XXXX zwei Mal im oberen Bereich des Gesäßes bzw. unteren Bereich der Hüfte angegriffen und herumgeschoben habe und1.) dass er am 17.02.2023 gegen 0900 Uhr vor einem Auftritt anlässlich des Geburtstages römisch 40 im Niederösterreichischen Landhaus die Militärmusikerin römisch 40 zwei Mal im oberen Bereich des Gesäßes bzw. unteren Bereich der Hüfte angegriffen und herumgeschoben habe und 2.) dass er am 21.02.2023 vormittags vor dem Musikgebäude im Kommandogebäude Feldmarschall HESS gegenüber der Militärmusikerin XXXX , als sie im Zuge der Körperausbildung nach einem Sprint außer Atem war, die Formulierung ‚sie brauche einen Vibrator‘ bzw. ‚oder einen Vibrator‘ verwendet habe.Feldmarschall HESS gegenüber der Militärmusikerin römisch 40 , als sie im Zuge der Körperausbildung nach einem Sprint außer Atem war, die Formulierung ‚sie brauche einen Vibrator‘ bzw. ‚oder einen Vibrator‘ verwendet habe. XXXX habe damit in beiden Spruchpunkten schuldhaft gegen § 43 Abs 1 BDG iVm. § 8 B-GIBG, § 43a BDG und § 43 Abs 2 BDG verstoßen und damit Pflichtverletzungen iSd. § 2 HDG begangen. römisch 40 habe damit in beiden Spruchpunkten schuldhaft gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 8, B-GIBG, Paragraph 43 a, BDG und Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen und damit Pflichtverletzungen iSd. Paragraph 2, HDG begangen.

§ 72Abs.

2 HDG wird die Durchführung eines Senatsverfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet.“

Paragraph 72, Absatz 2, HDG wird die Durchführung eines Senatsverfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet.“ Der Einleitungsbeschluss wurde dem Disziplinarbeschuldigten und dem Disziplinaranwalt am 02.02.2024 zugestellt, ein Rechtsmittel wurde gegen diesen nicht ergriffen. 1.2.

  1. Nachdem die Behörde am 07.05.2024 (von 09.59 Uhr bis 14.52 Uhr), am 17.06.2024 (09.49 Uhr bis 11.55 Uhr) und am 27.06.2024 (von 13.27 Uhr [siehe S. 2 der Abschrift des Tonprotokolls über die mündliche Verhandlung, Teil III] bis 15.05 Uhr) eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, wurde am 27.06.2024, nachdem sich der Senat von 14.18 Uhr (18 Minuten nach Beginn der Verhandlung) bis 14.45 Uhr zur vertraulichen Beratung zurückgezogen hatte, wurde vom Vorsitzenden des Senats das Disziplinarerkenntnis mündlich verkündet, wobei der Spruch inhaltsgleich mit dem schriftlichen Erkenntnis verkündet wurde (Tonband bis 00:02:06). Anschließend wurde eine kurze mündliche Begründung vom Senatsvorsitzenden verkündet (Tonband bis 00:08:53), eine Rechtsmittelbelehrung, aus der sich die Beschwerdefrist, die Notwendigkeit der Schriftlichkeit, die Einbringungsstelle und die Formvorschriften des § 9 Abs. 1 VwGVG ergaben (Tonband bis 00:09:33). Anschließend stellte der Senatsvorsitzende die Frage: „Ich frage Sie der Form halber trotzdem: Nehmen Sie die Strafe an?“ (Tonband bis 00:09:37) und der Disziplinarbeschuldigte erwiderte: „Ja“ (Tonband 00:09:37/38) und offenbar unmittelbar darauf (nach einem unverständlichen Murmeln) „Nein“ (Tonband 00:09:40). Der Disziplinaranwalt gab keine Erklärung ab.1.2.
  2. Nachdem die Behörde am 07.05.2024 (von 09.59 Uhr bis 14.52 Uhr), am 17.06.2024 (09.49 Uhr bis 11.55 Uhr) und am 27.06.2024 (von 13.27 Uhr [siehe S. 2 der Abschrift des Tonprotokolls über die mündliche Verhandlung, Teil III] bis 15.05 Uhr) eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, wurde am 27.06.2024, nachdem sich der Senat von 14.18 Uhr (18 Minuten nach Beginn der Verhandlung) bis 14.45 Uhr zur vertraulichen Beratung zurückgezogen hatte, wurde vom Vorsitzenden des Senats das Disziplinarerkenntnis mündlich verkündet, wobei der Spruch inhaltsgleich mit dem schriftlichen Erkenntnis verkündet wurde (Tonband bis 00:02:06). Anschließend wurde eine kurze mündliche Begründung vom Senatsvorsitzenden verkündet (Tonband bis 00:08:53), eine Rechtsmittelbelehrung, aus der sich die Beschwerdefrist, die Notwendigkeit der Schriftlichkeit, die Einbringungsstelle und die Formvorschriften des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG ergaben (Tonband bis 00:09:33). Anschließend stellte der Senatsvorsitzende die Frage: „Ich frage Sie der Form halber trotzdem: Nehmen Sie die Strafe an?“ (Tonband bis 00:09:37) und der Disziplinarbeschuldigte erwiderte: „Ja“ (Tonband 00:09:37/38) und offenbar unmittelbar darauf (nach einem unverständlichen Murmeln) „Nein“ (Tonband 00:09:40). Der Disziplinaranwalt gab keine Erklärung ab. 1.2.
  3. Die Erwiderung des Disziplinarbeschuldigten, die Strafe anzunehmen, war eine unbedachte Äußerung, dem Disziplinarbeschuldigten war nicht klar, dass dies bedeutet, dass auch der Spruchpunkt 1.) des Schuldspruches in Rechtskraft erwachsen würde. 1.2.
  4. Die schriftliche Ausfertigung des verfahrensgegenständlichen Disziplinarerkenntnisses der Behörde vom 26.09.2024, 2023-0.321.052 (E), wurde dem Vertreter des Disziplinarbeschuldigten und dem Disziplinaranwalt am 30.09.2024 zugestellt. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis wurde vom Disziplinarbeschuldigten mit Schriftsatz vom 21.10.2024, am 24.10.2024 zur Post gegeben, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch erhoben. Vom Disziplinaranwalt wurde gegen das Disziplinarerkenntnis kein Rechtsmittel erhoben. 1.
  5. Zum Vorfall vom 17.02.2023: 1.3.
  6. Die Militärmusik Niederösterreich hatte am 17.02.2023 – gemeinsam mit der Polizeimusik Niederösterreich – XXXX , zu deren Geburtstag im Landhaus ein Ständchen zu spielen.1.3.
  7. Die Militärmusik Niederösterreich hatte am 17.02.2023 – gemeinsam mit der Polizeimusik Niederösterreich – römisch 40 , zu deren Geburtstag im Landhaus ein Ständchen zu spielen. Hiezu verlegte die Militärmusik, unter anderem der Disziplinarbeschuldigte, die taghabende Unteroffizierin XXXX (in Folge: A.) und die Militärmusikerin XXXX (in Folge: B.), zum Landhaus, wo die Militärmusik um 08.45 Uhr eintraf. A., die grundsätzlich für die Aufstellung verantwortlich gewesen ist, half einer Kameradin nach dem Aussteigen aus dem Bus aber vor Betreten des Landhauses noch ein dringendes Adjustierungsproblem zu lösen (eine offene Sicherheitsnadel hatte sich in die Schulter der Kameradin gebohrt) und kam daher etwa drei bis fünf Minuten später in das Landhaus, A. wäre aber vor dem Landhaus leicht aufzufinden gewesen. XXXX (in Folge: C.) war bei diesem Auftritt nicht mit dabei.Hiezu verlegte die Militärmusik, unter anderem der Disziplinarbeschuldigte, die taghabende Unteroffizierin römisch 40 (in Folge: A.) und die Militärmusikerin römisch 40 (in Folge: B.), zum Landhaus, wo die Militärmusik um 08.45 Uhr eintraf. A., die grundsätzlich für die Aufstellung verantwortlich gewesen ist, half einer Kameradin nach dem Aussteigen aus dem Bus aber vor Betreten des Landhauses noch ein dringendes Adjustierungsproblem zu lösen (eine offene Sicherheitsnadel hatte sich in die Schulter der Kameradin gebohrt) und kam daher etwa drei bis fünf Minuten später in das Landhaus, A. wäre aber vor dem Landhaus leicht aufzufinden gewesen. römisch 40 (in Folge: C.) war bei diesem Auftritt nicht mit dabei. Inzwischen waren die Militärmusik und die Polizeimusik im Landhaus eingetroffen, hinsichtlich der Aufstellung musste leicht improvisiert werden, da der Platz für beide Kapellen relativ eng war. Der Disziplinarbeschuldigte beschloss, dass es bei dem gegenständlichen Auftritt passend wäre, wenn die Soldatinnen in der ersten Reihe stehen würden, damit diese besser zu sehen seien. Er hat dies auch befohlen, aber ist B. entweder nicht in die erste Reihe gegangen oder nach kurzem Aufenthalt in der ersten Reihe wieder auf ihren Platz in eine hintere Reihe zurückgegangen. Dann hat der Disziplinarbeschuldigte im Zweifel gefragt, ob er die anwesenden Soldaten und Soldatinnen „dienstlich berühren“ dürfe und anschließend B., die diese Frage nicht vernommen hatte und ohne deren Antwort abzuwarten, von hinten im Bereich des weißen, etwa 5 cm breiten Gurts, der auf der Hüfte oberhalb des Gesäßes aufliegt, mit zumindest einer Hand angegriffen, diese gepackt und dann nach vorne und in einer weiteren Berührung nach rechts in die erste Reihe geschoben; die Berührung dauerte einige Sekunden. 1.3.
  8. B., die durch diese Berührung überrascht war, hat sich gegen diese weder gewehrt noch etwas gesagt, zumal der Auftritt unmittelbar bevorstand. 1.3.
  9. Der Disziplinarbeschuldigte hat zwar nicht erkannt, dass er B. nicht mit Achtung begegnet ist, er hätte dies aber bei gehöriger Sorgfalt erkennen können. 1.3.
  10. Da der Registerführer beim Auftritt am 17.02.2023 nicht anwesend war, war der Disziplinarbeschuldigter als stellvertretender Registerführer Vorgesetzter der B.. 1.
  11. Zum Vorfall vom 21.02.2023: 1.4.
  12. Am 21.02.2023 war XXXX (inzwischen XXXX , in Folge: D.), gemeinsam mit zwei anderen Soldaten im Rahmen der Körperausbildung Laufen und hat zum Schluss der Trainingseinheit einen Sprint von etwa 100 Meter zum Musikgebäude hin gemacht, vor dem andere Soldaten, zum einen einige Grundwehrdiener und zum anderen der Disziplinarbeschuldigte, der rauchte, gestanden sind. 1.4.
  13. Am 21.02.2023 war römisch 40 (inzwischen römisch 40 , in Folge: D.), gemeinsam mit zwei anderen Soldaten im Rahmen der Körperausbildung Laufen und hat zum Schluss der Trainingseinheit einen Sprint von etwa 100 Meter zum Musikgebäude hin gemacht, vor dem andere Soldaten, zum einen einige Grundwehrdiener und zum anderen der Disziplinarbeschuldigte, der rauchte, gestanden sind. Da D. erkennbar außer Atem war, hat einer der Grundwehrdiener im Scherz gefragt, ob D. einen Defibrillator brauchen würde, woraufhin der Disziplinarbeschuldigte gut hörbar angegeben hat: „sie braucht einen Vibrator“ bzw. „oder einen Vibrator“. Der Disziplinarbeschuldigte steht zu D. in keinem Vorgesetzten- oder Mitarbeiterverhältnis, auch wenn er ranghöher als D. ist. 1.4.
  14. Der Disziplinarbeschuldigte hat es zumindest ernstlich für möglich gehalten, dass er D. nicht mit der gebührenden Achtung begegnet und sich damit zumindest abgefunden und auch, dass er mit diesem Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben nicht erhalten würde sowie, dass er D. durch das Verhalten in ihrer sexuellen Sphäre belästigen und für sie eine demütigende Arbeitsumwelt schaffen wird. 1.
  15. Zur Situation des Disziplinarbeschuldigten in der Militärmusik Niederösterreich und zur Militärmusik Niederösterreich: 1.5.
  16. Vor den Vorfällen am 17.02.2023 bzw. 21.02.2023 war der Disziplinarbeschuldigte schon mit unpassenden, sexuell konnotierten Äußerungen aufgefallen, XXXX (in Folge: E.), der als XXXX der Militärmusik Niederösterreich Fach-, aber nicht Disziplinarvorgesetzter des Disziplinarbeschuldigten ist, hat deshalb mit dem Disziplinarbeschuldigten vor den Vorfällen am 17.02.2023 bzw. 21.02.2023 gesprochen und ihn darauf hingewiesen, dass er solche Äußerungen unterlassen solle. 1.5.
  17. Vor den Vorfällen am 17.02.2023 bzw. 21.02.2023 war der Disziplinarbeschuldigte schon mit unpassenden, sexuell konnotierten Äußerungen aufgefallen, römisch 40 (in Folge: E.), der als römisch 40 der Militärmusik Niederösterreich Fach-, aber nicht Disziplinarvorgesetzter des Disziplinarbeschuldigten ist, hat deshalb mit dem Disziplinarbeschuldigten vor den Vorfällen am 17.02.2023 bzw. 21.02.2023 gesprochen und ihn darauf hingewiesen, dass er solche Äußerungen unterlassen solle. 1.5.
  18. Der Disziplinarbeschuldigte war in der Militärmusik Niederösterreich, auch aber nicht alleine wegen seines Verhaltens, ein Außenseiter, insbesondere ist dies den persönlichen Differenzen zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und C., seinem mittelbaren Fachvorgesetzten (unmittelbarer Vorgesetzter des Disziplinarbeschuldigten ist der Registerführer XXXX ) geschuldet. 1.5.
  19. Der Disziplinarbeschuldigte war in der Militärmusik Niederösterreich, auch aber nicht alleine wegen seines Verhaltens, ein Außenseiter, insbesondere ist dies den persönlichen Differenzen zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und C., seinem mittelbaren Fachvorgesetzten (unmittelbarer Vorgesetzter des Disziplinarbeschuldigten ist der Registerführer römisch 40 ) geschuldet. 1.5.
  20. Etwa ein Drittel der Musiker der Militärmusik sind Frauen; E. und C. versuchen, ein professionelles und grundsätzlich wertschätzendes Umfeld für insbesondere auch die weiblichen Grundwehrdiener aufzubauen, insbesondere, da in den Musikvereinen, aus denen sich der Nachwuchs der Musiker und Musikerinnen der Militärmusik Niederösterreich ergibt, die Erfahrungen im (Grund-)Wehrdienst in der Militärmusik Niederösterreich auch besprochen wird. 1.
  21. Zum Verhalten des Disziplinarbeschuldigten nach 21.02.2023 und zu seiner Verantwortungsübernahme: 1.6.
  22. Der Disziplinarbeschuldigte hat sich bis dato weder bei B. noch bei D. entschuldigt, er sieht das Unrecht der Handlungen am 17.02.2023 nicht ein und spielt das Unrecht der Taten vom 21.02.2023 herunter. Es wäre dem Disziplinarbeschuldigten möglich gewesen, sich bei B. und bei D. zu entschuldigen. 1.6.
  23. Der Disziplinarbeschuldigte hat seit den Vorfällen am 17.02.2023 bzw. 21.02.2023 kein disziplinäres oder sonst rechtswidriges Verhalten im Dienst gesetzt.
  24. Beweiswürdigung: Einleitend zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zeuginnen und Zeugen in der Reihenfolge deren Nennung mit alphabethisch sortierten Abkürzungen ohne Bezugnahme zu deren Namen abgekürzt hat, um die Anonymisierung zu erleichtern bzw. die Erkennbarkeit zu erschweren. 2.
  25. Beweiswürdigung zu 1.
  26. („Zum Disziplinarbeschuldigten“): Diese Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung in der Tagsatzung am 25.03.2025 vorgehalten wurden und denen nicht entgegengetreten wurde; die Aktenlage stimmt mit den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung in den festgestellten Punkten im Wesentlichen überein. 2.
  27. Beweiswürdigung zu 1.
  28. („Zum bisherigen Disziplinarverfahren“): 2.2.
  29. Die Feststellungen zu 1.2.
  30. und 1.2.
  31. ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 25.03.2025 vorgehalten und der nicht entgegengetreten wurde. 2.2.
  32. Die Feststellungen zu 1.2.
  33. ergeben sich aus dem Tonbandprotokoll der mündlichen Verhandlung vor der Behörde. Zum Beweiswert dieses Tonbandprotokolls ist einerseits auf § 73 Abs. 7 HDG hinzuweisen, der anordnet, dass über die mündliche Verhandlung ein Protokoll aufzunehmen ist, das (1.) die Namen der Anwesenden, (2.) eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten, (3.) zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung die Entscheidung über Freispruch oder Schuldspruch und (4.) im Falle eines Schuldspruches die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe zu enthalten hat, sowie, dass wird ein Schallträger verwendet, in Vollschrift im Protokoll die Angaben nach § 14 Abs. 2 AVG – das sind (1.) Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache und (2.) die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen – über eine Niederschrift sowie die Feststellung, dass für den übrigen Teil der Verhandlungsschrift ein Schallträger verwendet wurde, festzuhalten sind. Auf Verlangen einer Partei ist die Aufnahme wiederzugeben. Das Protokoll ist von der Senatsvorsitzenden oder vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Schallträger ist in die Akten über das Disziplinarverfahren aufzunehmen. Andererseits ist festzuhalten, dass es sich bei den im Akt einliegenden schriftlichen Verhandlungsprotokollen jeweils um eine „Abschrift des Tonprotokolls über die mündliche Verhandlung“ handelt.Zum Beweiswert dieses Tonbandprotokolls ist einerseits auf Paragraph 73, Absatz 7, HDG hinzuweisen, der anordnet, dass über die mündliche Verhandlung ein Protokoll aufzunehmen ist, das (1.) die Namen der Anwesenden, (2.) eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten, (3.) zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung die Entscheidung über Freispruch oder Schuldspruch und (4.) im Falle eines Schuldspruches die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe zu enthalten hat, sowie, dass wird ein Schallträger verwendet, in Vollschrift im Protokoll die Angaben nach Paragraph 14, Absatz 2, AVG – das sind (1.) Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache und (2.) die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen – über eine Niederschrift sowie die Feststellung, dass für den übrigen Teil der Verhandlungsschrift ein Schallträger verwendet wurde, festzuhalten sind. Auf Verlangen einer Partei ist die Aufnahme wiederzugeben. Das Protokoll ist von der Senatsvorsitzenden oder vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Schallträger ist in die Akten über das Disziplinarverfahren aufzunehmen. Andererseits ist festzuhalten, dass es sich bei den im Akt einliegenden schriftlichen Verhandlungsprotokollen jeweils um eine „Abschrift des Tonprotokolls über die mündliche Verhandlung“ handelt. Wie wohl daher – entgegen § 73 Abs. 7 HDG – ein schriftliches Protokoll nach § 73 Abs. 7
  34. Satz HDG nicht aufgenommen wurde, für das

§ 23HDG die §§ 14 Abs.

1 bis 5 und 15 AVG gelten und das daher jedenfalls

§ 14Abs.

5 AVG vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben gewesen wäre, liegt ein Tonbandprotokoll der mündlichen Verhandlung vor, was – wie oben dargestellt – grundsätzlich zulässig ist. Wie wohl daher – entgegen Paragraph 73, Absatz 7, HDG – ein schriftliches Protokoll nach Paragraph 73, Absatz 7, 2. Satz HDG nicht aufgenommen wurde, für das

Paragraph 23, HDG die Paragraphen 14, Absatz eins bis 5 und 15 AVG gelten und das daher jedenfalls

Paragraph 14, Absatz 5, AVG vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben gewesen wäre, liegt ein Tonbandprotokoll der mündlichen Verhandlung vor, was – wie oben dargestellt – grundsätzlich zulässig ist. Schließlich ist zu betonen, dass das Tonband (von der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses bis zur Antwort auf die Fragen zum Rechtsmittelverzicht) mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde und diese den im Tonband wahrzunehmenden Gang der Ereignisse bestätigen. Selbst wenn man die „Abschrift des Tonprotokolls über die mündliche Verhandlung“ als originäre Niederschrift der mündlichen Verhandlung sehen würde wollen, wäre der Gegenbeweis hinsichtlich des protokollierten Verlaufs (und, hier nicht relevant, des Gegenstands der betreffenden Amtshandlung)

des nach § 23 HDG anwendbaren § 15 AVG zulässig. Daher sind die gegenständlichen Feststellungen zu treffen.Schließlich ist zu betonen, dass das Tonband (von der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses bis zur Antwort auf die Fragen zum Rechtsmittelverzicht) mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde und diese den im Tonband wahrzunehmenden Gang der Ereignisse bestätigen. Selbst wenn man die „Abschrift des Tonprotokolls über die mündliche Verhandlung“ als originäre Niederschrift der mündlichen Verhandlung sehen würde wollen, wäre der Gegenbeweis hinsichtlich des protokollierten Verlaufs (und, hier nicht relevant, des Gegenstands der betreffenden Amtshandlung)

des nach Paragraph 23, HDG anwendbaren Paragraph 15, AVG zulässig. Daher sind die gegenständlichen Feststellungen zu treffen. 2.2.

  1. Im Laufe der mündlichen Verhandlung ist das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht gekommen, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht verstanden hat, dass die Frage „Nehmen Sie die Strafe an?“ als Frage nach einem Rechtsmittelverzicht zu verstehen war. Unmittelbar nach Vorhalt seiner Reaktion hat der Disziplinarbeschuldigte im Zweifel nachvollziehbar angegeben, nicht verstanden zu haben, dass dieses „Ja“ die Rechtskraft des gesamten Disziplinarerkenntnisses der Behörde nach sich ziehen würde, zumal er sich hinsichtlich des Vorwurfes bezüglich des 17.02.2023 eben auch nicht schuldig bekannt hat. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass der Disziplinarbeschuldigte – auch wenn die Verhandlung am 27.06.2024 vor Unterbrechung zur Beratung des Senats nicht einmal eine Stunde (13.27 Uhr bis 13.52 Uhr sowie von 13:59 Uhr bis 14.03 Uhr Beweisaufnahme, dann bis 14:18 Uhr Schlussausführungen) gedauert und danach die Verkündigung nicht einmal 10 Minuten in Anspruch genommen hat und daher mit Sicherheit keine erschöpfungsbedingte psychische Beeinträchtigung vorlag (siehe Rechtfertigung am 25.03.2025, S. 4 des Verhandlungsprotokolls) – auf Grund seiner psychischen Kapazitäten unmittelbar in der Situation nicht verstanden hat, dass das Disziplinarerkenntnis der Behörde mit der Annahme der Strafe in Rechtskraft erwachsen würde. Allerdings ist in der weiteren Beweiswürdigung die Aussagen des Disziplinarbeschuldigten bei der Klärung der gegenständlichen Angelegenheit zu beachten, nämlich, dass dieser unumwunden angegeben hat, „von der Verhandlung ziemlich erschöpft gewesen“ zu sein und nicht gewusst zu haben, was er sage (Verhandlungsschrift, 25.03.2025, S. 4) – dies nach nicht einmal einer Stunde inhaltlicher Verhandlung und Schlussausführungen der Parteien, dann eine fast halbstündige Pause und schließlich 10 Minuten Verkündung des Disziplinarerkenntnisses; eine solche absolut weltfremde und nicht nachvollziehbare Rechtfertigung lässt erkennen, dass der Disziplinarbeschuldigte einerseits um keine Ausrede, die ihm gerade in den Sinn kommt, verlegen ist und andererseits auch nicht davor zurückscheut, mit einer solchen sein Verhalten bzw. seine Aussagen zu rechtfertigen. 2.
  2. Beweiswürdigung zu 1.
  3. („Zum Vorfall vom 17.02.2023“) und zu 1.5.1.: 2.3.
  4. Unstrittig ist im Wesentlichen, dass die Militärmusik Niederösterreich am 17.02.2023 – gemeinsam mit der Polizeimusik Niederösterreich – XXXX , zu deren Geburtstag im Landhaus ein Ständchen zu spielen hatte und hiezu, unter anderem der Disziplinarbeschuldigte, die taghabende Unteroffizierin A. und die Militärmusikerin B., zum Landhaus verlegten, wo die Militärmusik um 08.45 Uhr eintraf. Weiters ist unstrittig, dass C. bei diesem Auftritt nicht dabei war, auch wenn es hier insbesondere im behördlichen Verfahren zu divergierenden Aussagen kam; durch die Liste der ausrückenden Spielpartie vom 17.02.2023 (Anlage 3 zur Verhandlungsschrift vom 25.03.2025) und die Aussage des C. steht dies aber fest.2.3.
  5. Unstrittig ist im Wesentlichen, dass die Militärmusik Niederösterreich am 17.02.2023 – gemeinsam mit der Polizeimusik Niederösterreich – römisch 40 , zu deren Geburtstag im Landhaus ein Ständchen zu spielen hatte und hiezu, unter anderem der Disziplinarbeschuldigte, die taghabende Unteroffizierin A. und die Militärmusikerin B., zum Landhaus verlegten, wo die Militärmusik um 08.45 Uhr eintraf. Weiters ist unstrittig, dass C. bei diesem Auftritt nicht dabei war, auch wenn es hier insbesondere im behördlichen Verfahren zu divergierenden Aussagen kam; durch die Liste der ausrückenden Spielpartie vom 17.02.2023 (Anlage 3 zur Verhandlungsschrift vom 25.03.2025) und die Aussage des C. steht dies aber fest. Ebenso ist unstrittig, dass A., die als diensthabende Unteroffizierin, grundsätzlich für die Aufstellung verantwortlich gewesen ist, einer Kameradin nach dem Aussteigen aus dem Bus aber vor Betreten des Landhauses noch half, ein dringendes Adjustierungsproblem zu lösen, und daher etwas später – zur genauen Verspätung siehe unten – in das Landhaus kam. Unstrittig ist weiters, dass hinsichtlich der Aufstellung der Kapellen improvisiert werden musste, da der Platz für beide Kapellen relativ eng war. Unstrittig ist schließlich, dass der Disziplinarbeschuldigte faktisch „befohlen“ (ohne zu diesem Zeitpunkt rechtlich zu beurteilen, ob es sich um einen Befehl gehandelt hat oder nicht) hat, dass die Frauen in die erste Reihe zu gehen hätten. All diese Feststellungen stützen sich auf die inhaltlich gleichen Aussagen des Disziplinarbeschuldigten und der Zeuginnen und Zeugen, soweit diese hiezu Ausführungen gemacht haben bzw. machen konnten und können der Entscheidung daher unterstellt werden. Schließlich ist auch unstrittig, dass der Disziplinarbeschuldigte die B. berührt hat, bevor diese auf seine (allfällige) Frage, ob er sie dienstlich berühren dürfe, reagiert hat; dies hat der Disziplinarbeschuldigte eingeräumt (Verh.-Schr. 25.03.2025, S. 7). Ob B. auf den „Befehl“ hin kurzfristig in die erste Reihe gegangen ist oder nicht, ist nicht relevant; der Disziplinarbeschuldigte hat sie jedenfalls nicht in der ersten Reihe angetroffen. 2.3.
  6. Dass im Zweifel festzustellen ist, dass der Disziplinarbeschuldigte gefragt hat, ob er die anwesenden Soldaten und Soldatinnen „dienstlich berühren“ dürfe, ergibt sich aus dem Umstand, dass nicht zu beweisen ist, dass er diesen Satz nicht gesagt habe, zumal alleine der Umstand, dass dieser Satz nicht gehört wurde, nicht bedeutet, dass eine solche Aussage nicht gefallen ist. 2.3.
  7. Strittig ist allerdings, ob A. vor dem Landhaus leicht aufzufinden gewesen wäre bzw. wie viel verspätet diese tatsächlich das Landhaus betrat. 2.3.
  8. Auch ist strittig, wo (auf welchem Körperteil), von welcher Position (vor, hinter oder seitlich der B.), wie (mit einer oder zwei Händen, lediglich berührt oder gepackt) und wie lange der Disziplinarbeschuldigte die B berührt hat. 2.3.
  9. Weiters ist zu begründen, warum das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass B. die „Frage“ des Disziplinarbeschuldigten, ob er die Soldatinnen und Soldaten dienstlich berühren dürfe, nicht gehört hat. Ebenso ist zu begründen, dass B sich gegen diese Berührung weder gewehrt noch etwas dazu gesagt hat. 2.3.
  10. Der Beweiswürdigung ist bei widersprechenden Aussagen von Zeugen und Zeuginnen bzw. bei widersprechenden Aussagen zwischen dem Disziplinarbeschuldigten einerseits und den Zeugen und Zeuginnen andererseits eine allgemeine Betrachtung der Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit des Disziplinarbeschuldigten, der Zeugen und Zeuginnen und allfälliger Widersprüche in den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten und der Zeugen und Zeuginnen voranzustellen; an diesen und an der Nachvollziehbarkeit bzw. Vereinbarkeit mit der Lebenserfahrung und gegebenenfalls der anderen Aussagen ist dann die einzelne Aussage zu messen. Der Disziplinarbeschuldigte steht im Gegensatz zu den Zeuginnen und Zeugen nicht unter Wahrheitszwang bzw. ist seine allfällige Falschaussage nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht; die der Zeuginnen und Zeugen schon. Darüber hinaus hat der Disziplinarbeschuldigte ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, so erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht, auch wenn diese Entscheidung bei der Dienstbehörde liegt, schwer vorstellbar, den Disziplinarbeschuldigten nach einem allfälligen Schuldspruch bei der gegenständlichen Verdachtslage wieder in die Militärmusik Niederösterreich einzugliedern und würde ein solcher Schuldspruch (insbesondere zum Anschuldigungspunkt II.) wohl ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG darstellen; ein solches Interesse kann wiederum den Zeuginnen und Zeugen nicht grundsätzlich unterstellt werden, auch wenn es im Verfahren hervorkommen kann (siehe die Ausführungen zum Zeugen C.).Der Disziplinarbeschuldigte steht im Gegensatz zu den Zeuginnen und Zeugen nicht unter Wahrheitszwang bzw. ist seine allfällige Falschaussage nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht; die der Zeuginnen und Zeugen schon. Darüber hinaus hat der Disziplinarbeschuldigte ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, so erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht, auch wenn diese Entscheidung bei der Dienstbehörde liegt, schwer vorstellbar, den Disziplinarbeschuldigten nach einem allfälligen Schuldspruch bei der gegenständlichen Verdachtslage wieder in die Militärmusik Niederösterreich einzugliedern und würde ein solcher Schuldspruch (insbesondere zum Anschuldigungspunkt römisch zwei.) wohl ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, BDG darstellen; ein solches Interesse kann wiederum den Zeuginnen und Zeugen nicht grundsätzlich unterstellt werden, auch wenn es im Verfahren hervorkommen kann (siehe die Ausführungen zum Zeugen C.). Zwar kann aus diesen Überlegungen keine Beweisregel geschlossen werden, weil dies einerseits der freien Beweiswürdigung widersprechen würde und andererseits auch Zeuginnen und Zeugen nicht immer die Wahrheit sagen, aber sind diese Überlegungen nicht unerheblich bei der Bewertung des Werts der Zeugenaussagen bzw. der Aussagen des Disziplinarbeschuldigten. Zum Disziplinarbeschuldigten ist auszuführen, dass auffällt, dass dieser gerade die Tatsachen zugibt, die kaum mehr zu leugnen sind und ansonsten, etwa anstatt zu einem Sachverhalt die Aussage zu verweigern oder diesen einzugestehen, sich entweder nicht erinnern kann oder die Sache unsubstantiiert bestreitet (siehe dazu näher unten). Der Disziplinarbeschuldigte hat sich im Verfahren das erste Mal mit der (bereits von seinem Vertreter) verfassten Stellungnahme vom 11.04.2023 geäußert. Hinsichtlich des Vorfalls vom 17.02.2023 führte der Disziplinarbeschuldigte hier aus, dass E. ihn nach Betreten des Landhauses ersucht habe, A. zu suchen, die für die Aufstellung verantwortlich gewesen wäre. Er habe diese nicht gefunden, sei zurück zu E. gegangen und dieser habe ihm den Auftrag gegeben, wie aufzustellen sei. Beim Nachvornegehen habe der Disziplinarbeschuldigte gesagt: „Darf ich Euch dienstlich berühren?“; er habe die Musikerinnen und Musiker eingeteilt und zu den Damen gesagt, dass diese sich in die erste Reihe stellen sollen, damit man sie besser sehen könne, was einige Damen ignoriert hätten, insbesondere auch B.. Daraufhin habe der Disziplinarbeschuldigte diese „ganz leicht am rechten Oberarm“ genommen und sie nach vorne begleiten wollen, zu ihrem geplanten Aufstellungsplatz. B. habe aber den Arm zurückgehalten und habe sich nicht nach vorne gestellt, den Platz hätten dann zwei männliche Klarinettisten eingenommen, B. sei stehengeblieben. Der Disziplinarbeschuldigte sei dann von der rechten Seite gekommen und habe B. am rechten Oberarm gegriffen, um sie nach vorne in die erste Reihe zu begleiten, diese sei aber stehengeblieben. Diese Schilderung bleibt vollkommen lebensfremd, weil der Disziplinarbeschuldigte nach seinen Ausführungen während er B. nach vorne schieben wollte, nichts mehr gesagt haben will, anstatt – insbesondere nachdem er nach der ersten Berührung jedenfalls die Aufmerksamkeit der B. gehabt hätte – dieser verbal zu befehlen – er war zu diesem Zeitpunkt als stellvertretender Registerführer der Klarinetten in Abwesenheit des betreffenden Registerführers Vorgesetzter der B. als auch der in der ersten Reihe stehenden Klarinettisten – mit den männlichen Klarinettisten Platz zu tauschen oder seine „Schiebeversuche“ wenigstens mit verbalen Äußerungen zu begleiten. Auch in der Stellungnahme vom 11.05.2023 verweist der Disziplinarbeschuldigte wieder auf den Auftrag des E.. Sowohl in der Stellungnahem vom 11.04.2023 als auch vom 11.05.2023 führt der Disziplinarbeschuldigte noch aus, dass die Damen einfach dagestanden seien, bzw. B. nur „herumgesehen“ hat, dass diese getratscht hätte und daher abgelenkt gewesen wären, wird nicht erwähnt. In der Verhandlung vor der Behörde gab der Disziplinarbeschuldigte an, dass E. ihn angewiesen hat, A. zu suchen, da diese für das Antreten zuständig sei. Der Disziplinarbeschuldigte habe A. nicht gefunden, es habe schnell gehen müssen, weil die Ehrengäste schon anwesend gewesen seien. E. habe dann gesagt, es sei eine 10er Reihe zu bilden. Der Disziplinarbeschuldigte habe A. nicht gefunden und sich gedacht „das gibt’s ja nicht, die ist schon wieder nicht da“, er sei nach hinten gegangen bis zum Schlagzeug und habe gesagt: „Das Ganze auf mein Kommando, darf ich sie dienstlich berühren?“, sei nach vorne gegangen und „habe geschaut, dass die einen Platz haben, dass das schnell geht.“ Auf ausdrückliche (zweifache) Nachfrage bestätigte der Disziplinarbeschuldigte, von E. den Auftrag zur Umgruppierung bekommen zu haben (Prot. 07.05.2024, S. 3). Er habe gesagt: „Damen sollen in den ersten 3 Reihen gehen gerade für XXXX wie es immer ist“. Dann sei er nach vorne gegangen und habe er B., weil er sein Instrument auf der rechten Seite in der Hand gehabt habe mit der linken Hand am rechten Oberarm genommen, sie habe zweimal zurückgezogen. Weiters gab der Disziplinarbeschuldigte an: „die sind stehen geblieben und haben getratscht und die waren einfach nicht aufmerksam die zwei Damen, die [B.] und die – ich weiß nicht, wie sie heißt, also die sind stehen geblieben und die anderen sind automatisch nach vorne gegangen.“ Hier fällt auf, dass der Disziplinarbeschuldigte, im Gegensatz zu seinen Ausführungen am 11.04.2023 zuerst die B. in die erste Reihe habe schieben wollen und diese erste Reihe dann „von den anderen“ besetzt worden sei, während er am 11.04.2023 noch angegeben hat, dass er B. habe nach vorne schieben wollen, sie aber den Arm zurückgehalten und sich nicht nach vorne gestellt habe, dann den Platz zwei männliche Klarinettisten eingenommen hätten, B. sei stehengeblieben. Es ist aussagepsychologisch zwar nachvollziehbar, dass die Erinnerung an einen Vorfall schwindet, aber es ist nicht nachvollziehbar, dass die Abläufe als Ganzes auf den Kopf gestellt werden, das heißt die Reihenfolge der wesentlichen Umstände des Erlebten anders dargestellt werden. Auch wird in der Verhandlung vor der Behörde am 07.05.2024 das erste Mal behauptet, dass B. getratscht habe, nach den Stellungnahmen vom 11.04.2023 und 11.05.2023 habe B. nur herumgeschaut; dies mag eine kleine Abweichung sein, aber fügt sich das „Tratschen“ eben besser in das Bild ein, dass der Disziplinarbeschuldigte zeichnen will, da es erklärt, warum B. seinen Befehl „Frauen nach vorne“ nicht wahrgenommen habe. Dass eine Rechtfertigung sich im Laufe des Verfahrens immer besser zusammenfügt ist aber ein Zeichen, dass diese zumindest partiell unrichtig erzählt wird, weil normalerweise die Erinnerung verblasst und es dann eher später zu logischen Brüchen im Vortrag kommt. In der Verhandlung vor der Behörde gab der Disziplinarbeschuldigte an, dass E. ihn angewiesen hat, A. zu suchen, da diese für das Antreten zuständig sei. Der Disziplinarbeschuldigte habe A. nicht gefunden, es habe schnell gehen müssen, weil die Ehrengäste schon anwesend gewesen seien. E. habe dann gesagt, es sei eine 10er Reihe zu bilden. Der Disziplinarbeschuldigte habe A. nicht gefunden und sich gedacht „das gibt’s ja nicht, die ist schon wieder nicht da“, er sei nach hinten gegangen bis zum Schlagzeug und habe gesagt: „Das Ganze auf mein Kommando, darf ich sie dienstlich berühren?“, sei nach vorne gegangen und „habe geschaut, dass die einen Platz haben, dass das schnell geht.“ Auf ausdrückliche (zweifache) Nachfrage bestätigte der Disziplinarbeschuldigte, von E. den Auftrag zur Umgruppierung bekommen zu haben (Prot. 07.05.2024, S. 3). Er habe gesagt: „Damen sollen in den ersten 3 Reihen gehen gerade für römisch 40 wie es immer ist“. Dann sei er nach vorne gegangen und habe er B., weil er sein Instrument auf der rechten Seite in der Hand gehabt habe mit der linken Hand am rechten Oberarm genommen, sie habe zweimal zurückgezogen. Weiters gab der Disziplinarbeschuldigte an: „die sind stehen geblieben und haben getratscht und die waren einfach nicht aufmerksam die zwei Damen, die [B.] und die – ich weiß nicht, wie sie heißt, also die sind stehen geblieben und die anderen sind automatisch nach vorne gegangen.“ Hier fällt auf, dass der Disziplinarbeschuldigte, im Gegensatz zu seinen Ausführungen am 11.04.2023 zuerst die B. in die erste Reihe habe schieben wollen und diese erste Reihe dann „von den anderen“ besetzt worden sei, während er am 11.04.2023 noch angegeben hat, dass er B. habe nach vorne schieben wollen, sie aber den Arm zurückgehalten und sich nicht nach vorne gestellt habe, dann den Platz zwei männliche Klarinettisten eingenommen hätten, B. sei stehengeblieben. Es ist aussagepsychologisch zwar nachvollziehbar, dass die Erinnerung an einen Vorfall schwindet, aber es ist nicht nachvollziehbar, dass die Abläufe als Ganzes auf den Kopf gestellt werden, das heißt die Reihenfolge der wesentlichen Umstände des Erlebten anders dargestellt werden. Auch wird in der Verhandlung vor der Behörde am 07.05.2024 das erste Mal behauptet, dass B. getratscht habe, nach den Stellungnahmen vom 11.04.2023 und 11.05.2023 habe B. nur herumgeschaut; dies mag eine kleine Abweichung sein, aber fügt sich das „Tratschen“ eben besser in das Bild ein, dass der Disziplinarbeschuldigte zeichnen will, da es erklärt, warum B. seinen Befehl „Frauen nach vorne“ nicht wahrgenommen habe. Dass eine Rechtfertigung sich im Laufe des Verfahrens immer besser zusammenfügt ist aber ein Zeichen, dass diese zumindest partiell unrichtig erzählt wird, weil normalerweise die Erinnerung verblasst und es dann eher später zu logischen Brüchen im Vortrag kommt. Auch am 07.05.2024 hat der Disziplinarbeschuldigte auf Befragung durch den Disziplinaranwalt (Prot. 07.05.2024, S. 6 f) zuerst angegeben, dass die Zeugin XXXX (in Folge F.), die neben B. gestanden sei, herumgeschaut habe, was besser zum vom Disziplinarbeschuldigten gezeichneten Bild des „Tratschens“ passt; erst nachdem der Disziplinaranwalt darauf hingewiesen hat, dass F. dann durchaus die Berührung der B. durch den Disziplinarbeschuldigten habe wahrnehmen können, führt er aus „Wenn ich das gesehen habe, die haben alle zwei gerade nach vor geschaut und haben nicht getratscht, die hat auf jeden Fall nicht am Boden geschaut oder nach hinten oder rüber oder was, das weiß ich schon.“; diese in weiterer Folge nochmals bestätigte Aussage („… die haben schon geradeaus geschaut, die haben nicht nach hinten oder so geschaut.“) soll eindeutig die Behauptung unterstützen, F. könne die Berührung nicht gesehen haben, widerspricht aber der unmittelbar vorher gemachten Behauptung, F. habe „herumgeschaut“. Im Übrigen hat der Disziplinarbeschuldigte in der weiteren Vernehmung am 07.05.2024 über Befragen seines Anwalts angegeben, dass F. zu B., die neben ihr gestanden sei, geschaut habe (Prot. 07.05.2024, S. 8), was wiederum widersprüchlich zur Aussage ist, dass F. nach vorne geschaut habe; hier wiederum wird aber im Zusammenhang wieder das Tratschen von B. und F. ins Treffen geführt, wo der Blick der F. zur B. besser passt, als wenn diese gerade nach vorne sieht. Auch am 07.05.2024 hat der Disziplinarbeschuldigte auf Befragung durch den Disziplinaranwalt (Prot. 07.05.2024, S. 6 f) zuerst angegeben, dass die Zeugin römisch 40 (in Folge F.), die neben B. gestanden sei, herumgeschaut habe, was besser zum vom Disziplinarbeschuldigten gezeichneten Bild des „Tratschens“ passt; erst nachdem der Disziplinaranwalt darauf hingewiesen hat, dass F. dann durchaus die Berührung der B. durch den Disziplinarbeschuldigten habe wahrnehmen können, führt er aus „Wenn ich das gesehen habe, die haben alle zwei gerade nach vor geschaut und haben nicht getratscht, die hat auf jeden Fall nicht am Boden geschaut oder nach hinten oder rüber oder was, das weiß ich schon.“; diese in weiterer Folge nochmals bestätigte Aussage („… die haben schon geradeaus geschaut, die haben nicht nach hinten oder so geschaut.“) soll eindeutig die Behauptung unterstützen, F. könne die Berührung nicht gesehen haben, widerspricht aber der unmittelbar vorher gemachten Behauptung, F. habe „herumgeschaut“. Im Übrigen hat der Disziplinarbeschuldigte in der weiteren Vernehmung am 07.05.2024 über Befragen seines Anwalts angegeben, dass F. zu B., die neben ihr gestanden sei, geschaut habe (Prot. 07.05.2024, S. 8), was wiederum widersprüchlich zur Aussage ist, dass F. nach vorne geschaut habe; hier wiederum wird aber im Zusammenhang wieder das Tratschen von B. und F. ins Treffen geführt, wo der Blick der F. zur B. besser passt, als wenn diese gerade nach vorne sieht. Am 25.03.2025 gab der Disziplinarbeschuldigte vor dem Bundesverwaltungsgericht an (Verh.-Schr. 25.03.2025, S. 7 f), von E. geschickt worden zu sein, um A. zu suchen, er habe auch vor dem Landhaus nachgesehen. Die Soldaten seien noch in einem Haufen gestanden, der Disziplinarbeschuldigte habe A. nicht gefunden und gesagt: „Alles auf mein Kommando! Darf ich Sie dienstlich berühren?“. Er sei dann nach vorne gegangen, wo B. gestanden sei, habe B. mit seiner linken Hand am rechten Oberarm genommen, den diese zweimal zurückgezogen habe. Dann habe der Disziplinarbeschuldigte gesagt: Damen in die ersten zwei Reihen!“. Er sei sich nicht sicher, ob B. ihn gehört habe, sie habe mit einer anderen Musikerin, glaublich F., getratscht. Es könne auch sein, dass er an diesem Tag die Adjustierung von B. verbessert habe, er ihr das Gurtzeug gerichtet habe. Jedenfalls würde er „nicht vor der Polizei und XXXX einer auf den Arsch greifen“. Er könne sich die Aussagen der B. im behördlichen Verfahren nicht erklären. Anders stellt sich die Reihenfolge nach abermaliger Befragung durch den Behördenvertreter dar; der Disziplinarbeschuldigte gab an, dass er von hinten gekommen sei, gefragt habe, ob er die Soldaten dienstlich berühren dürfe, dann gesagt habe: „Damen in die ersten beiden Reihen“ und dann B. am Arm genommen habe, er habe den Befehl wohl von der Seite gegeben (Verh.-Schr. 25.03.2025, S. 9). Am 25.03.2025 gab der Disziplinarbeschuldigte vor dem Bundesverwaltungsgericht an (Verh.-Schr. 25.03.2025, S. 7 f), von E. geschickt worden zu sein, um A. zu suchen, er habe auch vor dem Landhaus nachgesehen. Die Soldaten seien noch in einem Haufen gestanden, der Disziplinarbeschuldigte habe A. nicht gefunden und gesagt: „Alles auf mein Kommando! Darf ich Sie dienstlich berühren?“. Er sei dann nach vorne gegangen, wo B. gestanden sei, habe B. mit seiner linken Hand am rechten Oberarm genommen, den diese zweimal zurückgezogen habe. Dann habe der Disziplinarbeschuldigte gesagt: Damen in die ersten zwei Reihen!“. Er sei sich nicht sicher, ob B. ihn gehört habe, sie habe mit einer anderen Musikerin, glaublich F., getratscht. Es könne auch sein, dass er an diesem Tag die Adjustierung von B. verbessert habe, er ihr das Gurtzeug gerichtet habe. Jedenfalls würde er „nicht vor der Polizei und römisch 40 einer auf den Arsch greifen“. Er könne sich die Aussagen der B. im behördlichen Verfahren nicht erklären. Anders stellt sich die Reihenfolge nach abermaliger Befragung durch den Behördenvertreter dar; der Disziplinarbeschuldigte gab an, dass er von hinten gekommen sei, gefragt habe, ob er die Soldaten dienstlich berühren dürfe, dann gesagt habe: „Damen in die ersten beiden Reihen“ und dann B. am Arm genommen habe, er habe den Befehl wohl von der Seite gegeben (Verh.-Schr. 25.03.2025, S. 9). Darüber hinaus fällt auf, dass sich der Disziplinarbeschuldigte an ihn belastende Fakten nicht erinnern kann – so ist er sich nicht sicher, ob er bei B. am 17.02.2023 die Adjustierung verbessert habe oder nicht, er könne sich nicht erinnern, ob es Gespräche mit dem Zeuge E. gegeben habe, er wisse nicht mehr, wer entschieden habe, dass die Frauen am 17.02.2023 vorne stehen sollten, er wisse nicht mehr, wo er in Bezug zu B. gestanden ist, als er diese berührt habe –, andere Umstände weiß er wieder im Detail, etwa wo er sich aufgehalten habe, als er gesagt habe: „Alles auf mein Kommando! Darf ich Sie dienstlich berühren?“. Dies ist aber insbesondere, wenn es sich um Ereignisse handelt, die unmittelbar zusammenhängen, nicht nachvollziehbar, dass sich der Disziplinarbeschuldigte nur an die (aus seiner Sicht) entlastenden Umstände erinnern kann, an andere aber nicht. Hinsichtlich des zweiten, in weiterer Folge im wesentlichen eingestandenen Vorfalls, führt der Disziplinarbeschuldigte in der Stellungnahme vom 11.05.2023 aus, dass er sich zwar an ein Gespräch über einen „Defibrillator“ erinnern könne, nicht jedoch, dass er das Wort „Vibrator“ benutzt habe; er wisse nicht einmal mehr (nach weniger als zwei Monaten), dass er etwas zu dem Gespräch beigetragen habe. Dies ist im Lichte seiner Ausführungen, er habe ansonsten keine sexuell konnotierten Aussagen gemacht, nicht glaubhaft; wenn man gegenüber einer jüngeren, rangniedrigeren Soldatin eine solche Aussage macht, obwohl dies normalerweise nicht zum normalen Verhalten gehört, so zeigt die Lebenserfahrung, dass man über solche Aussagen nachdenkt und diese nicht sofort vergisst. Insoweit sind die Aussagen des Disziplinarbeschuldigten, er mache nicht regelmäßig solche Scherze, könne sich aber nicht einmal zwei Monate nach der Aussage nicht an diese erinnern, nicht mit der Lebenserfahrung in Einklang zu bringen. Am 07.05.2024 schildert der Disziplinarbeschuldigte dann zum Vorfall vom 21.02.2023, dass er noch wisse, dass er vor dem Musikgebäude geraucht habe, gegenüber seien andere Soldaten gestanden, die getratscht und geraucht hätten. Diese anderen hätten „was weiß ich alles reingeschrien,“ wo sich der Disziplinarbeschuldigte gedacht habe „das gibt es ja nicht“, (erst dann) sei D. gemeinsam mit anderen Soldaten angelaufen gekommen. Aber auf die Frage, ob er etwas gesagt habe, gibt der Disziplinarbeschuldigte nur an: „Das ist schon so lange her, ich hätte mich sicher entschuldigt, wenn ich etwas Bösartiges gesagt hätte, aber ich bin mir keiner Schuld bewusst.“; er könne sich nicht erinnern, ob er etwas gesagt habe. Nachdem der Disziplinarbeschuldigte sich später hinsichtlich des Vorfalls schuldig bekannt hatte und dieser auch von zahlreichen Zeugen bestätigt wird, steht fest, dass der Disziplinarbeschuldigte eine Äußerung im Sinne des entsprechenden Schuldspruches getätigt hat. Es ist aber nicht nachvollziehbar, dass sich der Disziplinarbeschuldigte daran erinnern kann, was er zu Beginn der Situation gedacht hat, aber nicht einmal mehr weiß, ob, geschweige denn was er zu D. gesagt hat. Ebenso verantwortet sich der Disziplinarbeschuldigte kalmierend, wenn er am 07.05.2024 angibt, bei seiner Äußerung 50 Meter – nicht wie von allen Zeugen behauptet eher 5 Meter –von der D. entfernt gewesen sei, er glaube nicht, dass D. seine Worte wahrgenommen habe (Prot. 07.05.2024, S. 13). Gerade bei einem Soldaten, der in seiner soldatischen Tätigkeit gerade auch Entfernungen schätzen gelernt hat, ist dieser Widerspruch aber nicht erklärbar, sondern hatte wohl den Zweck, den Vorfall kalmierend darzustellen. Weiters ist zu bedenken, dass die Art und der Zeitpunkt der Fragestellung „Darf ich Sie [euch] dienstlich berühren?“ in der Schilderung des Disziplinarbeschuldigten überhaupt keinen Sinn macht, da er zu diesem Zeitpunkt, unmittelbar nachdem er das Kommando übernommen und jedenfalls vor seiner Anweisung „Damen nach vorne“ noch keinen Grund zu der Annahme hatte, dass er irgendjemand werde berühren müssen. Dieser – selbst in der Schilderung des Disziplinarbeschuldigten in der Art einer „Generalklausel“ verwendete Formel – macht nur unmittelbar, bevor man jemand berühren will/muss, Sinn. In der Schilderung des Disziplinarbeschuldigten würde die formelhafte Aussage „Darf ich Sie dienstlich berühren?“ jede (dienstliche) Berührung rechtfertigen, egal ob der angesprochene Soldat, die angesprochene Soldatin diese hören konnte, gehört oder darauf reagiert hat. Nur unter dieser Voraussetzung macht die Aussage unmittelbar nach dem „Auf mein Kommando“ Sinn. Aber selbst dem Disziplinarbeschuldigten musste klar sein und war auch klar, dass alleine die formelhafte Verwendung „Darf ich Sie dienstlich berühren?“, ohne eine positive Antwort abzuwarten, keine Rechtfertigung für eine Berührung etwa in dem Bereich um den Leibriemen darstellt. Auch ist erhellend, dass sich der Disziplinarbeschuldigte am Beginn der Verhandlung vor der Behörde hinsichtlich des Vorfalls vom 21.02.2023 noch „nicht schuldig“ bekannt hat, Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die „Intrige“ gegen den Disziplinarbeschuldigten, um diesen loszuwerden und seine Planstelle auf „zivil“ umzuwandeln, nicht nachvollziehbar ist – im Gegensatz zu den durchaus vorhandenen Versuchen insbesondere des Kaders, gegen den Disziplinarbeschuldigten vorzugehen, insbesondere aus Angst, dieser könnte weibliche Anwärter davon abhalten, sich bei der Militärmusik zu bewerben. Gebe es tatsächlich eine Intrige gegen den Disziplinarbeschuldigten, in die bei der Umwandlung der Planstelle auf „zivil“ ja auch vorgesetzte Dienststellen eingebunden sein müssten, hätte man den Disziplinarbeschuldigten auf Grund dienstlichen Interesses unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe versetzt; diesfalls hätte zwar die Dienstbehörde die Vorwürfe einer eigenen Würdigung unterziehen müssen, es ergibt aber keinen Sinn, eine Intrige zu spinnen und jahrelang das Ergebnis des Disziplinarverfahrens abzuwarten, um dann nach mehr als zwei Jahren eine Versetzung des Disziplinarbeschuldigten durchzuführen, wenn das doch relativ zügig nach Bekanntwerden der Vorwürfe möglich gewesen wäre, zumal der Beschwerde

§ 38Abs.

7 BDG die aufschiebende Wirkung nicht zukäme. Es handelt sich daher bei der Intrige um einen Versuch des Disziplinarbeschuldigten, allen anderen Beteiligten ein Motiv zu unterstellen, gegen ihn falsch auszusagen. Allerdings spricht dieser Umstand nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Disziplinarbeschuldigten, weil das Gericht – nachdem es den Disziplinarbeschuldigten erlebt hat – nachvollziehen kann, dass dieser wirklich an eine solche Art der Intrige glaubt, insbesondere, da der Kader – wie unten dargestellt – sich nicht immer korrekt gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten verhalten hat.Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die „Intrige“ gegen den Disziplinarbeschuldigten, um diesen loszuwerden und seine Planstelle auf „zivil“ umzuwandeln, nicht nachvollziehbar ist – im Gegensatz zu den durchaus vorhandenen Versuchen insbesondere des Kaders, gegen den Disziplinarbeschuldigten vorzugehen, insbesondere aus Angst, dieser könnte weibliche Anwärter davon abhalten, sich bei der Militärmusik zu bewerben. Gebe es tatsächlich eine Intrige gegen den Disziplinarbeschuldigten, in die bei der Umwandlung der Planstelle auf „zivil“ ja auch vorgesetzte Dienststellen eingebunden sein müssten, hätte man den Disziplinarbeschuldigten auf Grund dienstlichen Interesses unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe versetzt; diesfalls hätte zwar die Dienstbehörde die Vorwürfe einer eigenen Würdigung unterziehen müssen, es ergibt aber keinen Sinn, eine Intrige zu spinnen und jahrelang das Ergebnis des Disziplinarverfahrens abzuwarten, um dann nach mehr als zwei Jahren eine Versetzung des Disziplinarbeschuldigten durchzuführen, wenn das doch relativ zügig nach Bekanntwerden der Vorwürfe möglich gewesen wäre, zumal der Beschwerde

Paragraph 38, Absatz 7, BDG die aufschiebende Wirkung nicht zukäme. Es handelt sich daher bei der Intrige um einen Versuch des Disziplinarbeschuldigten, allen anderen Beteiligten ein Motiv zu unterstellen, gegen ihn falsch auszusagen. Allerdings spricht dieser Umstand nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Disziplinarbeschuldigten, weil das Gericht – nachdem es den Disziplinarbeschuldigten erlebt hat – nachvollziehen kann, dass dieser wirklich an eine solche Art der Intrige glaubt, insbesondere, da der Kader – wie unten dargestellt – sich nicht immer korrekt gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten verhalten hat. Insgesamt ist die Glaubwürdigkeit des Disziplinarbeschuldigten dennoch sehr herabgesetzt. Die Zeugin B. ist hinsichtlich des Vorfalls vom 17.02.2023 die relevanteste Zeugin; wenn dieser uneingeschränkte Glaubwürdigkeit zukommt, bedarf es keiner weiteren Befassung mit den Aussagen der anderen Zeugen bzw. Zeuginnen zum 17.02.2023, weil dann deren Aussage den relevanten Sachverhalt abdeckt bzw. unter Beweis stellt; widrigenfalls wären Dienstpflichtverletzungen, die nur von einem Zeugen, einer Zeugin bestätigt werden, gar nicht beweisbar; auch würde eine allenfalls mangelhafte Glaubwürdigkeit anderer Zeugen bzw. Zeuginnen dieses Vorfalls keinen Rückschluss auf die Glaubwürdigkeit der B. erlauben. Nur wenn der Abgleich der Aussagen des Disziplinarbeschuldigten und der Zeugin B. weiter Zweifel am Sachverhalt offen lässt, wird eine Berücksichtigung der anderen Zeugen- bzw. Zeuginnenaussagen relevant sein, um die entsprechenden Feststellungen treffen zu können. B. wurde schon am 03.03.2023 vom Disziplinarvorgesetzen und nochmals am 29.03.2023 von einem Juristen des Militärkommandos Niederösterreich einvernommen. Am 03.03.2023 gab B. im Wesentlichen an, dass der Disziplinarbeschuldigte gesagt habe, dass die weiblichen Musiker in die erste Reihe sollten, sie daraufhin von hinten und ohne Vorankündigung an der unteren Hüfte angegriffen und sie an der von ihm gewünschten Stelle platziert habe, er habe diesen Vorgang ein zweites Mal wiederholt, bis B. nach Ansicht des Disziplinarbeschuldigten richtig gestanden habe. Am 29.03.2023 ergänzte B. ihre Aussage insoweit, als die Aufstellung in der Regel vom Orchester selbständig eingenommen werde und sie als dritte Stimme in der Regel in einer hinteren Reihe stehe. Sie sei trotz der allgemeinen Aufforderung des Disziplinarbeschuldigten, Frauen sollen in die erste Reihe, auf dem vorher von ihr eingenommenen Platz stehengeblieben, da sie dort hingehöre. Der Disziplinarbeschuldigte habe sich von hinten genähert und sie von hinten unterhalb des Riemens im oberen Bereich ihres Gesäßes angegriffen und sie nach vorne geschoben, er habe sie spürbar gepackt und sie dann ein zweites Mal, diesmal nach rechts, verschoben. Sie habe nichts gesagt, da sie nicht gewusst habe, was sie sagen solle, den Vorgang aber als unpassend und unangenehm empfunden. Im Wesentlichen gleichartig schilderte B. den Vorfall auch am 07.05.2024 vor der Behörde (Prot. 07.05.2024, ab S. 29), wobei sie diesmal wieder von „der Hüfte in der Nähe vom Riemenzeug“ spricht, sie hat den Ort der Berührung am 07.05.2024 auch vorgezeigt. Ebenso wurde von B. erklärt, wie das zugepackt in der Niederschrift (wo nur gepackt steht) vom 29.03.2023 zu verstehen sei, er habe sie nicht gezwickt, sondern mit der flachen Hand spürbar und mit Druck geschoben. Sie habe jedenfalls nicht gehört, dass der Disziplinarbeschuldigte gesagt habe „Darf ich Sie dienstlich berühren!“. Es habe sich aus Sicht der B. um eine dienstliche Berührung gehandelt, die vorher nicht angekündigt worden sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2025 (Verh.-Schr. 25.03.2025, S. 11 ff) schilderte B. – die vor Gericht in der am 17.02.2023 getragenen Uniform erschien und die Trageweise des weißen Gurtes, der relativ eng am Körper an- und auf der Hüfte aufliegt, demonstrierte – den Vorfall im Wesentlichen wie oben dargestellt, ergänzend gab sie an, dass sie nach dem Befehl „Damen in die erste Reihe“ kurz in dieser gestanden sei, was sich falsch angefühlt habe. Daher sei sie auf ihren Platz in der zweiten Reihe zurückgegangen und habe dann das Geschiebe begonnen. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab B. an, dass der Disziplinarbeschuldigte sie wohl nur an den von ihm gewünschten Platz habe befördern, sie aber nicht betatschen wollen. Da er sie aber unter dem Gurt angegriffen habe, ob mit einer oder beiden Händen wisse sie nicht mehr, sei ihr die Sache unangenehm gewesen. Sie habe jedenfalls die Frage, ob der Disziplinarbeschuldigte die Soldaten und Soldatinnen dienstlich berühren dürfe, nicht verstanden. Der dargestellte Widerspruch im Detail steht der Glaubwürdigkeit der B. nicht entgegen, zumal der Sachverhalt ansonsten gleichartig geschildert wurde, es für den Vorwurf im Wesentlichen nicht darauf ankommt, ob B. kurz in der ersten Reihe gestanden ist oder nicht und auch der erkennende Richter von der Zeugin einen absolut aufrichtigen Eindruck hatte. Für die Glaubwürdigkeit von B. – auch im Lichte der oben dargestellten Detailwidersprüche, die sich mit dem Zeitablauf erklären lassen – spricht vor allem, dass kein übertriebener „Verfolgungseifer“ gegen den Disziplinarbeschuldigten erkennbar ist, so sprach sie ausdrücklich und durchgehend davon, dass die Berührungen vom 17.02.2023 dienstlich begründet gewesen sei; weiters gab B. an, dass es von Seiten des Kaders Bemühungen gegeben habe, gegen den Disziplinarbeschuldigten vorzugehen. Auch hat B. den Disziplinarbeschuldigten als „eigentlich immer nett“ beschrieben, der ihr auch einige wenige Tipps gegeben habe (Verh.-Schr. 25.03.2025, S. 13). Andererseits habe B. – wie andere Zeuginnen auch – auch beobachtet, dass der Disziplinarbeschuldigte beim Spielen abgesetzt habe, um die Damen zu beobachten bzw. sein „Blick auf Po und Busen“ verharrt sei. B. ist also durchaus gewillt, auch zu Gunsten des Disziplinarbeschuldigten auszusagen, schildert aber darüber hinaus nunmehr offen ihre Eindrücke. Auch ist nicht zu erkennen, wie die im August 2022 eingerückte B. in eine Intrige des Kaders gegen den Disziplinarbeschuldigten im Februar 2023 verwickelt gewesen sein könnte, was nicht ausschließt, dass der Kader die Situation bzw. die Meldung der B. im Februar 2023 zur Erreichung seiner Ziele benützt hat, zumal es zuvor laut den Schilderungen des C. auch Vorfälle gegeben habe (Verh.-Schr. 26.03.2025, S. 10, eine angebliche Aussage des Disziplinarbeschuldigten gegenüber einer sehr hübschen Kameradin XXXX , in etwa: „bei dir sei das wie in einer Nudelsuppe, da dürfe jeder rein.“), die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schwerer wiegen würden als der Vorfall vom 17.02.2023, vor Zeugen (laut C. in der Aula des Musikgebäudes) erfolgt seien, die aber nicht gemeldet worden sind.Für die Glaubwürdigkeit von B. – auch im Lichte der oben dargestellten Detailwidersprüche, die sich mit dem Zeitablauf erklären lassen – spricht vor allem, dass kein übertriebener „Verfolgungseifer“ gegen den Disziplinarbeschuldigten erkennbar ist, so sprach sie ausdrücklich und durchgehend davon, dass die Berührungen vom 17.02.2023 dienstlich begründet gewesen sei; weiters gab B. an, dass es von Seiten des Kaders Bemühungen gegeben habe, gegen den Disziplinarbeschuldigten vorzugehen. Auch hat B. den Disziplinarbeschuldigten als „eigentlich immer nett“ beschrieben, der ihr auch einige wenige Tipps gegeben habe (Verh.-Schr. 25.03.2025, S. 13). Andererseits habe B. – wie andere Zeuginnen auch – auch beobachtet, dass der Disziplinarbeschuldigte beim Spielen abgesetzt habe, um die Damen zu beobachten bzw. sein „Blick auf Po und Busen“ verharrt sei. B. ist also durchaus gewillt, auch zu Gunsten des Disziplinarbeschuldigten auszusagen, schildert aber darüber hinaus nunmehr offen ihre Eindrücke. Auch ist nicht zu erkennen, wie die im August 2022 eingerückte B. in eine Intrige des Kaders gegen den Disziplinarbeschuldigten im Februar 2023 verwickelt gewesen sein könnte, was nicht ausschließt, dass der Kader die Situation bzw. die Meldung der B. im Februar 2023 zur Erreichung seiner Ziele benützt hat, zumal es zuvor laut den Schilderungen des C. auch Vorfälle gegeben habe (Verh.-Schr. 26.03.2025, S. 10, eine angebliche Aussage des Disziplinarbeschuldigten gegenüber einer sehr hübschen Kameradin römisch 40 , in etwa: „bei dir sei das wie in einer Nudelsuppe, da dürfe jeder rein.“), die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schwerer wiegen würden als der Vorfall vom 17.02.2023, vor Zeugen (laut C. in der Aula des Musikgebäudes) erfolgt seien, die aber nicht gemeldet worden sind. Alleine die Differenz in der Formulierung, der Disziplinarbeschuldigte habe sie gepackt oder fest angegriffen erscheint im Lichte dessen, dass B. immer davon gesprochen hat, dass der Disziplinarbeschuldigte sie verschieben aber nicht habe betatschen wollen, kein relevanter Widerspruch zu sein; dies wäre etwa der Fall, wenn ein zuerst angegebenes „Zwicken“ im Laufe der Aussage zu lediglich einem Berühren mutiert wäre. Dass die Erinnerung der B. in den Einvernahmen durch Organe des Bundesheeres im März 2023 noch frischer und tiefergehend war als bei der Behörde oder gar im März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht entspricht der Lebenserfahrung und spricht dieser Umstand für die Glaubwürdigkeit der B., die nichts zum jeweiligen Erinnerungsstand dazu erfunden hat. In einer Gesamtschau besteht daher für das Bundesverwaltungsgericht absolut kein Grund, an der Aussage der B. zu zweifeln und wiegt diese weit schwerer als die Aussage des Disziplinarbeschuldigten zum Vorfall vom 17.02.

  1. Zur strittigen Frage zu 2.3.5., wo (auf welchem Körperteil), von welcher Position (vor, hinter oder seitlich der B.), wie (mit einer oder zwei Händen, lediglich berührt oder gepackt) und wie lange der Disziplinarbeschuldigte die B berührt hat, sind daher die Ausführungen der B. der Sachverhaltsfeststellung zu unterstellen und festzustellen, dass der Disziplinarbeschuldigte die B von hinten mit einer oder zwei Händen am Bereich der unteren Hüfte oder des oberen Gesäßes, jedenfalls im Bereich des weißen Gurtes angegriffen und diese zuerst nach vorne und dann nach rechts geschoben hat, ohne deren Einverständnis gehabt zu haben oder dieses auch nur unterstellen zu können. Zu 2.3.
  2. ist im Wesentlichen daher auch auf die glaubhafte Aussage der B. zu verweisen; einerseits ist die Schilderung des Disziplinarbeschuldigten, er habe den Satz im „Vorgehen“ gesagt, mit der Aussage der B. in Einklang zu bringen und andererseits ist insbesondere mangels einer dokumentierten oder auch nur behaupteten Reaktion der B. auch lebensnahe, dass diese den Satz nicht gehört hat. Dass dies möglich ist, hat auch der Disziplinarbeschuldigte eingeräumt (Verh.-Schr. 25.03.2025, S. 7). Zur Zeugin A. ist auszuführen, dass diese vor dem Bundesverwaltungsgericht einen absolut glaubhaften Eindruck gemacht hat; die Zeugin hat eingeräumt, dass es – wenn sich die Musik (aus ihrer Sicht) nicht selbst aufgestellt hätte – auf Grund ihrer Verzögerung eng geworden wäre und scheut sich daher nicht, auch eigene Fehler zuzugestehen. Auch hier ist kein besonderer Verfolgungseifer der Zeugin gegen den Disziplinarbeschuldigten zu erkennen, so gab sie an, sie habe nicht gesehen, dass der Disziplinarbeschuldigte Soldatinnen bei Proben oder Auftritten fixiert habe, obwohl das offensichtlich Gesprächsthema in der Militärmusik Niederösterreich war. Auch hat sie das Verhältnis zwischen C. und dem Disziplinarbeschuldigten nicht beschönigt. Daher kommt der Zeugin A. erhebliche Glaubwürdigkeit zu. Es ist daher hinsichtlich der strittigen Frage, ob A. vor dem Landhaus leicht aufzufinden gewesen wäre bzw. wie viel verspätet diese tatsächlich das Landhaus betreten habe, die Aussage der A. der Sachverhaltsfeststellung zu unterstellen. Ein wenig differenzierter war der Eindruck des Gerichts vom Zeugen C.. Dieser hat zwar aus Sicht des Gerichts grundsätzlich nicht die Unwahrheit gesagt, aber einerseits mit Sicherheit für den Disziplinarbeschuldigte auch vor den Vorfällen ein unangenehmes Arbeitsklima geschaffen, etwa, wenn er ihn aus der Liste der taghabenden Unteroffiziere oder aus der Ausbildung ausschließt, ohne entsprechende Gespräche mit dem Disziplinarbeschuldigte zu führen. Es ist aus Sicht des Gerichts zwar nachvollziehbar, dass C. nach den Vorfällen im Februar 2023 Angst hat, dass eine Rückkehr des Disziplinarbeschuldigten zu Problemen bei der Rekrutierung von weiblichen Nachwuchsmusikerinnen führen kann, aber es wäre seine Pflicht als Fachvorgesetzter gewesen, vor diesen Vorfällen mit dem Disziplinarbeschuldigten Gespräche zu führen und diesen anzuleiten bzw. zu fördern. Auch sind die Vorhaltungen des C. (Drohungen, Alkoholkonsum, Befehlsverweigerung) im Lichte der disziplinären Unbescholtenheit des Disziplinarbeschuldigten schwierig nachzuvollziehen. Andererseits hätte C. allerdings – so seine Aussagen richtig sind – schon früher gegen den Disziplinarbeschuldigten tätig werden müssen (siehe etwa die Aussage zu den oben dargestellten, behaupteten Verfehlungen, die Beschwerden der Grundwehrdiener über die sexuell konnotierte Sprache des Disziplinarbeschuldigten, insbesondere der behauptete Vorfall mit der Soldatin XXXX ); all diese Vorfälle wären durch den jeweiligen Vorgesetzten zu melden gewesen, auch im Interesse der untergebenen Soldaten.Ein wenig differenzierter war der Eindruck des Gerichts vom Zeugen C.. Dieser hat zwar aus Sicht des Gerichts grundsätzlich nicht die Unwahrheit gesagt, aber einerseits mit Sicherheit für den Disziplinarbeschuldigte auch vor den Vorfällen ein unangenehmes Arbeitsklima geschaffen, etwa, wenn er ihn aus der Liste der taghabenden Unteroffiziere oder aus der Ausbildung ausschließt, ohne entsprechende Gespräche mit dem Disziplinarbeschuldigte zu führen. Es ist aus Sicht des Gerichts zwar nachvollziehbar, dass C. nach den Vorfällen im Februar 2023 Angst hat, dass eine Rückkehr des Disziplinarbeschuldigten zu Problemen bei der Rekrutierung von weiblichen Nachwuchsmusikerinnen führen kann, aber es wäre seine Pflicht als Fachvorgesetzter gewesen, vor diesen Vorfällen mit dem Disziplinarbeschuldigten Gespräche zu führen und diesen anzuleiten bzw. zu fördern. Auch sind die Vorhaltungen des C. (Drohungen, Alkoholkonsum, Befehlsverweigerung) im Lichte der disziplinären Unbescholtenheit des Disziplinarbeschuldigten schwierig nachzuvollziehen. Andererseits hätte C. allerdings – so seine Aussagen richtig sind – schon früher gegen den Disziplinarbeschuldigten tätig werden müssen (siehe etwa die Aussage zu den oben dargestellten, behaupteten Verfehlungen, die Beschwerden der Grundwehrdiener über die sexuell konnotierte Sprache des Disziplinarbeschuldigten, insbesondere der behauptete Vorfall mit der Soldatin römisch 40 ); all diese Vorfälle wären durch den jeweiligen Vorgesetzten zu melden gewesen, auch im Interesse der untergebenen Soldaten. Allerdings kommt es auf die Aussagen des Zeugen C. bei der Feststellung des strittigen Sachverhalts nicht an, abgesehen von den Feststellungen zu 1.5.
  3. (siehe dazu unten). Zum Zeugen E. ist auszuführen, dass dieser einerseits weder vor der Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Groll gegen den Disziplinarbeschuldigten erkennen lassen hat noch zu erkennen war, warum dieser gegen den Disziplinarbeschuldigten unwahr aussagen sollte, viel mehr waren seine Ausführungen nachvollziehbar und im Wesentlichen schlüssig. Der Zeuge E. hat durchgängig ausgesagt, dem Disziplinarbeschuldigten keinen Auftrag zur Aufstellung gegeben zu haben, das mache der Musikmeister, in dessen Abwesenheit der Taghabende Unteroffizier. Er hat auch durchgängig ausgesagt, dass Orchester „fertig aufgestellt“ zu bekommen. Ebenso hat E. im Verfahren und mit der Aussage der A. gleichlautend angegeben, dass es nicht üblich sei, die Soldatinnen vorne aufzustellen, A. hat das sogar als „musikalisch absurd“ (Verh.-Schr. 26.03.2025, S. 14) bezeichnet, es sei nach Musikgruppen aufzustellen; daher ist auch diese Aussage des E. absolut nachvollziehbar. Es ist hier allerdings einzuräumen, dass E. am 07.05.2023 nicht vollkommen ausgeschlossen hat, den Disziplinarbeschuldigten mit der Aufstellung betraut zu haben (Prot. 07.05.2024, S. 22), auch wenn E. unmittelbar darauf ausführt, sich nicht erinnern zu können den Disziplinarbeschuldigten jemals mit der Aufstellung betraut zu haben; insoweit liegt hier kein relevanter Widerspruch vor. Nachvollziehbar ist auch, dass E. nicht mehr wusste, wer an diesem Tag anwesend war, weil er in seiner Position „das Orchester“ als Ganzes sieht und nur den Musikmeister oder Taghabenden Unteroffizier als Verbindungsglied wahrnimmt. Auf Grund der schieren Anzahl der Auftritte ist auch nachvollziehbar, dass E. nicht zuordnen kann, bei welchem Auftritt der Musikmeister und bei welchem der Taghabenden Unteroffizier sein Ansprechpartner war. Auch hat E. von seiner ersten Befragung am 07.05.2024 an durchgehend angegeben, dass er mit dem Disziplinarbeschuldigten „kameradschaftliche Gespräche“ (vor dem 17.02.2023) geführt habe, dass dieser seine Wortwahl zügeln solle, er ansonsten die Kameraden des Disziplinarbeschuldigten an den Disziplinarvorgesetzten verwiesen habe. Es ist nicht zu sehen, welchen Grund E. hier für eine Falschaussage haben solle. Insoweit sind die Aussagen des E. hinreichend widerspruchsfrei, unter Strafandrohung erfolgt und ist nicht zu sehen, was dieser davon hätte, über den Disziplinarbeschuldigten die Unwahrheit zu sagen. Daher sind die Aussagen des E. glaubwürdiger als die des Disziplinarbeschuldigten; hinsichtlich der Bewertung von dessen Aussagen ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Daher sind die Ausführungen des E., dass dem Disziplinarbeschuldigten von E. nicht der Befehl gegeben wurde, aufstellen zu lassen und E. mit diesem vor dem Vorfall vom 17.02.2023 schon Gespräche über seine Wortwahl über bzw. gegenüber weiblicher Soldaten mehrere Gespräche geführt (Feststellungen zu 1.5.1.) hat, weit glaubwürdiger als die entgegenstehenden Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten und der Entscheidung zu unterstellen. Weiters ist auszuführen, dass, da der Vorfall vom 21.02.2023 nicht mehr bestritten wurde, auf die Ladung der Zeugen, die für diesen Vorfall relevant waren, im Einvernehmen mit den Parteien ebenso verzichtet wurde wie auf die Einvernahme des XXXX , da diese vor der Behörde angegeben haben, keine relevanten Wahrnehmungen zum 17.02.2023 gemacht zu haben bzw. nichts zur Sachverhaltsklärung beitragen konnten. Weiters ist auszuführen, dass, da der Vorfall vom 21.02.2023 nicht mehr bestritten wurde, auf die Ladung der Zeugen, die für diesen Vorfall relevant waren, im Einvernehmen mit den Parteien ebenso verzichtet wurde wie auf die Einvernahme des römisch 40 , da diese vor der Behörde angegeben haben, keine relevanten Wahrnehmungen zum 17.02.2023 gemacht zu haben bzw. nichts zur Sachverhaltsklärung beitragen konnten. 2.3.
  4. Dass der Disziplinarbeschuldigte – wie unter 1.3.
  5. festgestellt – zwar nicht erkannt hat, dass er B. nicht mit Achtung begegnet ist, er hätte dies aber bei gehöriger Sorgfalt erkennen können, ergibt sich aus dem Umstand, dass jedermann klar ist, dass man einen rangniedrigeren, einem anderen Geschlecht angehörigen Soldaten bzw. eine solche Soldatin nicht ohne deren Einverständnis berühren darf, insbesondere auch nicht im Bereich der Hüfte oder des Gesäßes. Auch war dies nicht üblich, fast durchgehend wurde (abgesehen vom Beschwerdeführer) ausgesagt, dass die Berührung von Grundwehrdienern durch das Kaderpersonal nur nach ausdrücklicher Erlaubnis erfolgt. Es ist nicht zu sehen, warum der Beschwerdeführer dies bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht hätte beachten können, zumal er dies vor dem Bundesverwaltungsgericht auch zugestanden hat (Verh.-Schrift 26.03.2025, S. 18 ganz oben). 2.3.
  6. Die Feststellungen zu 1.3.
  7. ergeben sich aus der Liste der ausrückenden Spielpartie vom 17.02.2023 (Anlage 3 zur Verh.-Schr., 25.03.2025) und dem Eingeständnis des Disziplinarbeschuldigten (siehe Verh.-Schr., 25.03.2025, S. 8). 2.
  8. Beweiswürdigung zu 1.
  9. („Zum Vorfall vom 21.02.2023“): 2.4.
  10. Die Ereignisse vom 21.02.2023 und somit die Feststellungen zu 1.4.
  11. sind in Wahrheit unstrittig, der Disziplinarbeschuldigte hat sich zu diesen (im Sinne des Einleitungsbeschlusses) schuldig bekannt und auch auf die nochmalige Einvernahme der diesbezüglichen Zeugin bzw. Zeugen verzichtet (siehe Oz 9). Es bedarf daher hier keiner weiteren beweiswürdigenden Auseinandersetzung mehr, es konnten die Feststellungen unter 1.
  12. getroffen werden. 2.4.
  13. Dass der Disziplinarbeschuldigte vorsätzlich gehandelt hat, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass fahrlässige verbale Äußerungen (bei einem gesunden Menschen) kaum denkbar sind. Das Gericht ist sich auch sicher, dass er schon während der Äußerung verstanden hat, dass es der Achtung vor D. entsprochen hätte, die gefallene, sexuell konnotierte Äußerung zu unterlassen. Dies insbesondere auch deshalb, weil mit ihm vor der Äußerung schon Gespräche (siehe Feststellungen zu 1.5.1.) zu seinen sexistischen Witzen und Äußerungen geführt worden sind. Soweit der Disziplinarbeschuldigte angibt, die Äußerung nicht „absichtlich“ (Verh.-Schr., 26.03.2025, S. 20) getätigt zu haben, ist dies völlig lebensfremd, weil jedermann, insbesondere nach dem Hinweis, sexuell konnotierte Äußerungen zu unterlassen, in einer lebensnahen Betrachtung erkennt, dass der Hinweis, eine Frau brauche einen Vibrator keinesfalls mit dem Gebot, dieser mit Achtung zu begegnen, in Einklang zu bringen ist; auch ist es nicht mit den jedermann bekannten, üblichen Umgangsformen zwischen Mann und Frau, in Einklang zu bringen. Daher wusste der Disziplinarbeschuldigte jedenfalls, dass er mit seiner Äußerung gegen Regeln und Konventionen verstieß und hat somit vorsätzlich gehandelt. Im Lichte des Verschlechterungsverbotes spielt es keine Rolle, ob der Disziplinarbeschuldigte absichtlich oder wissentlich gehandelt hat, zumal dies nicht vom Spruch (auch unter Heranziehung der Begründung als Auslegungshilfe) des Bescheides umfasst ist. 2.
  14. Beweiswürdigung zu 1.
  15. („Zur Situation des Disziplinarbeschuldigten in der Militärmusik Niederösterreich“): Die Feststellungen zu 1.5.1., dass der Disziplinarbeschuldigte schon vor den Vorfällen am 17.02.2023 bzw. 21.02.2023 mit unpassenden, sexuell konnotierten Äußerungen aufgefallen war, ergibt sich vor allem aus der (wie oben dargestellt) glaubwürdigen Aussage des E.. Dieser hat angegeben, dass er mit dem Disziplinarbeschuldigten vor den Vorfällen am 17.02.2023 bzw. 21.02.2023 gesprochen und ihn darauf hingewiesen habe, dass er solche Äußerungen zu unterlassen habe; dies macht aber keinen Sinn, wenn diese „Sprüche“ nicht zuvor an den E. herangetragen worden wären; hier ist allerdings auch darauf hinzuweisen, dass E. die Verpflichtung gehabt hätte, jedenfalls nach einem ersten Gespräch, wenn dies zu keiner dauerhaften Verhaltensänderung führt, das disziplinäre Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten zu melden. Dies ändert aber nichts daran, dass es glaubwürdig ist, dass E. solche Gespräche mit dem Disziplinarbeschuldigten geführt hat; hätte dieser die Aussagen zuvor nicht getätigt, wäre E. das Gespräch auch anders in Erinnerung gewesen, etwa dass der Disziplinarbeschuldigte die Vorwürfe vehement bestritten hätte. Dass der Disziplinarbeschuldigte in der Militärmusik Niederösterreich, auch aber nicht alleine wegen seines Verhaltens, ein Außenseiter war und dies insbesondere den persönlichen Differenzen zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und C. geschuldet war, ergibt sich aus den Feststellungen zu 1.5.1 (hinsichtlich des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten). Auch dass C. dem Disziplinarbeschuldigten etwas „mit gleicher Münze“ zurückzahlt – etwa die „Veröffentlichung“ in der WhatsApp-Gruppe des unpassenden E-Mails des Disziplinarbeschuldigten (siehe Verh.-Schr., 26.03.2025, S. 12) – oder diesen, im Gegensatz zu anderen dienstzugeteilten oder auf Kurs befindlichen Personen sofort von verschiedenen Listen der Mannschaft der Militärmusik Niederösterreich streicht, spricht – auch wenn die Streichung erst nach den Vorfällen vom Februar 2023 erfolgte – für ein absolut schlechtes Verhältnis zwischen C. und dem Disziplinarbeschuldigten. Im Übrigen ist auch auf die Aussage von A. zu verweisen, nach der sich C. über Fehler des Disziplinarbeschuldigten so aufgeregt hat, dass A. dies mitbekommen habe, obwohl es nicht zu ihren Aufgaben gehört habe. Daher ist festzustellen, dass der Disziplinarbeschuldigte auch vor den Vorfällen im Februar 2023 in der Militärmusik Niederösterreich einen schwierigen Stand hatte. Dass etwa ein Drittel der Musiker der Militärmusik Frauen sind sowie E. und C. versuchen, ein professionelles und grundsätzlich wertschätzendes Umfeld für insbesondere auch die weiblichen Grundwehrdiener aufzubauen, insbesondere, da in den Musikvereinen, aus denen sich der Nachwuchs der Musiker und Musikerinnen der Militärmusik Niederösterreich ergibt, die Erfahrungen im (Grund-)Wehrdienst in der Militärmusik Niederösterreich auch besprochen werden, ergibt sich aus den Aussagen von insbesondere E. aber auch C., der die Parteien nicht entgegengetreten sind. Aber auch die Zeugin B. hat schon vor der Behörde darauf hingewiesen, dass sie aufgrund dessen, was sie vor ihrem Eintritt in die Militärmusik über den Beschwerdeführer gehört habe, unwohl gefühlt habe (Protokoll 07.05.2024, S. 33), was diese Feststellung unterstützt. 2.
  16. Beweiswürdigung zu 1.
  17. („Zum Verhalten des Disziplinarbeschuldigten nach dem 21.02.2023 und zu seiner Verantwortungsübernahme“): Zu den Feststellungen zu 1.6.
  18. ist auszuführen, dass ● sich die Feststellung, der Disziplinarbeschuldigte habe bis dato weder bei B. noch bei D. entschuldigt, sich aus seinen Ausführungen ergibt; eine Entschuldigung bei B. wurde weder behauptet, noch sieht der Disziplinarbeschuldigte ein, dass er eine Soldatin nicht ohne deren ausdrückliches Einverständnis (außerhalb einer Gefahrensituation) berühren darf. Daher kommt eine diesbezügliche Entschuldigung auch nicht in Betracht. Dass sich der Disziplinarbeschuldigte bei D. nicht entschuldigt hat, ergibt sich aus seiner Aussage (Verh.-Schr. 26.03.2025, S. 18); ● es dem Disziplinarbeschuldigten möglich gewesen wäre, sich bei B. zu entschuldigen, ergibt sich, dass diese sowohl in der Verhandlung vor der Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht anwesend gewesen ist und jedenfalls hier eine Entschuldigung möglich gewesen wäre; ● es dem Disziplinarbeschuldigten möglich gewesen wäre, sich bei D. zu entschuldigen, ergibt sich aus seiner Aussage, ihr zur Hochzeit eine Karte geschrieben zu haben, ohne sich zu entschuldigen und es ihm auch nach seiner Dienstzuteilung möglich gewesen wäre, dieser ein E-Mail zu schreiben und sich in dieser Form zu entschuldigen; ● die Feststellung, der Disziplinarbeschuldigte sehe das Unrecht seiner Handlungen vom 17.02.2023 nicht ein, sich aus seiner Verantwortung im Disziplinarverfahren („nicht schuldig“) ergibt sowie aus seinen Ausführungen zum Hergang des Vorfalls vom 17.02.2023; dass die ungefragte bzw. unerlaubte Berührung einer Soldatin durch einen höherrangigen, vorgesetzten Soldaten aber nicht der dieser Soldatin gebührenden Achtung entspricht, hat der Disziplinarbeschuldigte – zumindest soweit objektiv erkennbar – bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verstanden (siehe etwa die Antwort in der Verh.-Schr. 26.03.2025, S. 17 ganz unten); ● die Feststellung, der Disziplinarbeschuldigte spiele das Unrecht der Taten vom 21.02.2023 herunter, ergibt sich aus seiner grundsätzlich geständigen Verantwortung, wenn er auch immer wieder betont, doch nur einen Scherz bzw. sogar nur einen Schüttelreim dargebracht zu haben, ohne einzusehen, dass es nicht darauf ankommt, in welcher Art und Weise einer Kameradin nicht mit der gebotenen Achtung entgegengetreten wird. Auch die Antwort auf die Frage, wie er glaube, dass sich D. gefühlt habe („P gibt an, dass er glaube, dass sie sich schlecht gefühlt habe, er könne es aber nicht sagen, weil er mit [D.] keinen Kontakt mehr gehabt habe“) lässt tief blicken; offenbar hat sich der Disziplinarbeschuldigte nicht näher damit beschäftigt, was solche Aussagen eines ranghöheren, weit älteren Soldaten bei jungen Soldatinnen auslösen können, er flüchtet sich bei der Antwort nur in Floskeln und verweist wieder (indirekt) auf das nicht von ihm zu vertretende Kontaktverbot. Zu 1.6.
  19. ist auszuführen, dass sich keine Hinweise auf ein disziplinäres oder sonst rechtswidriges Verhalten des Disziplinarbeschuldigten nach Februar 2023 finden.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  21. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Ausspruch über Schuld und Strafe in einer Disziplinarsache trennbar, hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines als Disziplinarerkenntnisses bezeichneten Bescheides tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (VwGH 18.10.1989, 86/09/0178; VwGH 17.03.1982, 81/09/0103; VwGH 23.02.2000, 97/09/0082). Allerdings richtet sich die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Schuld- und den Strafausspruch;

§ 38

HDG hängt der Kostenausspruch an der Strafart und gegebenenfalls –höhe und ist daher mit dem Strafausspruch untrennbar verbunden und somit jedenfalls mitangefochten.Allerdings richtet sich die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Schuld- und den Strafausspruch;

Paragraph 38, HDG hängt der Kostenausspruch an der Strafart und gegebenenfalls –höhe und ist daher mit dem Strafausspruch untrennbar verbunden und somit jedenfalls mitangefochten. 3.2. Zur Frage, ob das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers disziplinarrechtlich strafbar ist: Disziplinarrechtlich strafbar ist ein Verhalten, das gegen die dienstrechtlich normierten Pflichten eines Beamten verstößt. Damit über dieses Verhalten im Rahmen eines Disziplinarerkenntnisses oder des im Falle einer Entscheidung über eine Beschwerde an dessen Stelle tretenden Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) entschieden werden kann, muss dieses nicht nur tatbestandsmäßig sein, sondern es muss hinsichtlich des Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sein und es darf hinsichtlich des Verhaltens keine Verjährung eingetreten sein. Einleitend ist daher zu prüfen, ob hinsichtlich des im Disziplinarerkenntnis bestraften Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, da – wie schon oben ausgeführt – im Disziplinarerkenntnis bzw. im Spruch des nunmehrigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts nur über Sachverhalte, hinsichtlich derer ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, entschieden werden darf (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Im Einleitungsbeschluss der Behörde, vom 31.01.2024, 2023-0.321.052

(1), wurde dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfen, dass er (1.) am 17.02.2023 gegen 0900 Uhr vor einem Auftritt anlässlich des Geburtstages XXXX im Niederösterreichischen Landhaus die Militärmusikerin XXXX zwei Mal im oberen Bereich des Gesäßes bzw. unteren Bereich der Hüfte angegriffen und herumgeschoben habe und (2.) am 21.02.2023 vormittags vor dem Musikgebäude im Kommandogebäude Feldmarschall HESS gegenüber der Militärmusikerin XXXX , als sie im Zuge der Körperausbildung nach einem Sprint außer Atem war, die Formulierung „sie brauche einen Vibrator“ bzw. „oder einen Vibrator“ verwendet habe.Im Einleitungsbeschluss der Behörde, vom 31.01.2024, 2023-0.321.052
(1), wurde dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfen, dass er (1.) am 17.02.2023 gegen 0900 Uhr vor einem Auftritt anlässlich des Geburtstages römisch 40 im Niederösterreichischen Landhaus die Militärmusikerin römisch 40 zwei Mal im oberen Bereich des Gesäßes bzw. unteren Bereich der Hüfte angegriffen und herumgeschoben habe und (2.) am 21.02.2023 vormittags vor dem Musikgebäude im Kommandogebäude Feldmarschall HESS gegenüber der Militärmusikerin römisch 40 , als sie im Zuge der Körperausbildung nach einem Sprint außer Atem war, die Formulierung „sie brauche einen Vibrator“ bzw. „oder einen Vibrator“ verwendet habe. Der Schuldspruch der Behörde im verfahrensgegenständlichen Disziplinarerkenntnis ist von diesen Vorwürfen umfasst, ebenso die neu gefassten Schuldsprüche des Bundesverwaltungsgerichts. Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Im gegenständlichen Verfahren wurde durch die Behörde mit oben genanntem Einleitungsbeschluss vom 31.01.2024, 2023-0.321.052
(1), ein ausreichend konkreter Einleitungsbeschluss erlassen, Verfolgungsverjährung nach § 3 Abs. 1 HDG kommt daher nicht in Betracht; es muss daher auch nicht geprüft werden, ob die (vollkommen unspezifische) „Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit Wirkung 020323“ hinreichend ist. Jedenfalls wurde das Disziplinarverfahren

§ 61Abs.

1 HDG durch den Vorhalt der Vorwürfe – also jedenfalls vor dem 11.04.2023 (Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten) – eingeleitet. Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Im gegenständlichen Verfahren wurde durch die Behörde mit oben genanntem Einleitungsbeschluss vom 31.01.2024, 2023-0.321.052

(1), ein ausreichend konkreter Einleitungsbeschluss erlassen, Verfolgungsverjährung nach Paragraph 3, Absatz eins, HDG kommt daher nicht in Betracht; es muss daher auch nicht geprüft werden, ob die (vollkommen unspezifische) „Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit Wirkung 020323“ hinreichend ist. Jedenfalls wurde das Disziplinarverfahren

Paragraph 61, Absatz eins, HDG durch den Vorhalt der Vorwürfe – also jedenfalls vor dem 11.04.2023 (Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten) – eingeleitet. Allerdings darf

§ 3Abs.

2 HDG trotzdem drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. Die Zustellung des zu Grunde liegenden Einleitungsbeschlusses an den Vertreter des Disziplinarbeschuldigten erfolgte am 02.02.2024, somit sind seitdem keine drei Jahre vergangen und liegt eine Verjährung nach § 3 Abs. 2 HDG nicht vor.Allerdings darf

Paragraph 3, Absatz 2, HDG trotzdem drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. Die Zustellung des zu Grunde liegenden Einleitungsbeschlusses an den Vertreter des Disziplinarbeschuldigten erfolgte am 02.02.2024, somit sind seitdem keine drei Jahre vergangen und liegt eine Verjährung nach Paragraph 3, Absatz 2, HDG nicht vor. 3.3. Zur Frage, ob die inkriminierten Handlungen ein disziplinarrechtlich strafbares Verhalten darstellen: Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG – dieses ist hinsichtlich der materiellen Dienstpflichten beim beamteten Disziplinarbeschuldigten anzuwenden – bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff; VwGH 21.02.2001, 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die „Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters“ zu verstehen, die drei Komponenten umfasst:

  1. a)das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;
  2. b)das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und
  3. c)das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält (vgl. Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben (vgl. Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 44; VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110).Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG – dieses ist hinsichtlich der materiellen Dienstpflichten beim beamteten Disziplinarbeschuldigten anzuwenden – bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff; VwGH 21.02.2001, 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die „Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters“ zu verstehen, die drei Komponenten umfasst:
  4. a)das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;
  5. b)das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und
  6. c)das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält vergleiche Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben vergleiche Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 44; VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110). Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041). 3.4. Einleitend ist auf die Rechtslage hinzuweisen: § 43 Abs. 1 BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist § 43 Abs. 1 BDG hier subsidiär gegenüber den anderen im BDG begründeten Dienstpflichten und daher nur zu prüfen, wenn diese nicht einschlägig sind bzw. nicht die gesamte Tathandlung abdecken. Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist Paragraph 43, Absatz eins, BDG hier subsidiär gegenüber den anderen im BDG begründeten Dienstpflichten und daher nur zu prüfen, wenn diese nicht einschlägig sind bzw. nicht die gesamte Tathandlung abdecken.

§ 43Abs.

2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 43a

BDG haben (unter anderem) Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben (unter anderem) im Umgang mit ihren Kolleginnen sowie Mitarbeiterinnen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Paragraph 43 a, BDG haben (unter anderem) Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben (unter anderem) im Umgang mit ihren Kolleginnen sowie Mitarbeiterinnen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Das B-GlBG richtet sich grundsätzlich an den Dienstgeber, eine Dienstpflichtverletzung liegt nur bei einer Verletzung der §§ 9 (oder, hier nicht relevant: 16a) B-GlBG normierten Verhaltensweisen vor, da dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, er hätte eine Norm ohne konkreten Zweck geschaffen (VfGH 02.10.1995, V263/94 u.a.). Das wäre aber der Fall, wenn alle Bestimmungen des B-GlBG unmittelbar für jeden Bediensteten Dienstpflichten begründen würden, weil diesfalls dem § 16a B-GlBG keine Bedeutung zukäme.Das B-GlBG richtet sich grundsätzlich an den Dienstgeber, eine Dienstpflichtverletzung liegt nur bei einer Verletzung der Paragraphen 9, (oder, hier nicht relevant: 16a) B-GlBG normierten Verhaltensweisen vor, da dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, er hätte eine Norm ohne konkreten Zweck geschaffen (VfGH 02.10.1995, V263/94 u.a.). Das wäre aber der Fall, wenn alle Bestimmungen des B-GlBG unmittelbar für jeden Bediensteten Dienstpflichten begründen würden, weil diesfalls dem Paragraph 16 a, B-GlBG keine Bedeutung zukäme.

§ 9B-Gl

BG verletzt jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

Paragraph 9, B-GlBG verletzt jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den Paragraphen 4, 5, 6 und 7 bis 8 a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

§ 8Abs. 1 B-Gl

BG liegt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch Dritte – das sind von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers verschiedene Personen, also auch der Disziplinarbeschuldigte in Bezug auf D., deren Vorgesetzter er nicht ist – oder einer Vertreterin oder einem Vertreter des Dienstgebers – der Disziplinarbeschuldigte war zum Tatzeitpunkt in Bezug auf B. deren Vorgesetzter – sexuell belästigt wird.

§ 8Abs. 2 Z 1 B-Gl

BG liegt eine sexuelle Belästigung auch vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.

Paragraph 8, Absatz eins, B-GlBG liegt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch Dritte – das sind von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers verschiedene Personen, also auch der Disziplinarbeschuldigte in Bezug auf D., deren Vorgesetzter er nicht ist – oder einer Vertreterin oder einem Vertreter des Dienstgebers – der Disziplinarbeschuldigte war zum Tatzeitpunkt in Bezug auf B. deren Vorgesetzter – sexuell belästigt wird.

Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG liegt eine sexuelle Belästigung auch vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt. Im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und dadurch erfolgter Dienstpflichtverletzung nach den Bestimmungen des B-GlBG 1993 kommt es nicht auf die subjektive Wahrnehmung an, sondern darauf, wann der Belästigende nach objektivem Maßstab die Unerwünschtheit seines Verhaltens hätte erkennen müssen (VwGH 26.02.2009, 2007/09/0104). Nach den Erläuterungen (857 BlgNR,

  1. GP, 19) zum (inhaltlich gleichen) § 8 Abs. 2 B-GlBG 1993 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 65/2004 sind unter einem der sexuellen Sphäre zuzuordnenden Verhalten auch verbale und nichtverbale Verhaltensweisen zu verstehen (VwGH 26.02.2009, 2007/09/0104).Nach den Erläuterungen (857 BlgNR,
  2. GP, 19) zum (inhaltlich gleichen) Paragraph 8, Absatz 2, B-GlBG 1993 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004, sind unter einem der sexuellen Sphäre zuzuordnenden Verhalten auch verbale und nichtverbale Verhaltensweisen zu verstehen (VwGH 26.02.2009, 2007/09/0104).

§ 8aAbs. 1 B-Gl

BG liegt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch geschlechtsbezogene Verhaltensweisen durch Dritte oder einer Vertreterin oder einem Vertreter des Dienstgebers belästigt wird.

§ 8aAbs. 2 B-Gl

BG liegt eine solche geschlechtsbezogene Belästigung vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und (1.) eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder – hier nicht relevant – (2.) bei dem der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.

Paragraph 8 a, Absatz eins, B-GlBG liegt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch geschlechtsbezogene Verhaltensweisen durch Dritte oder einer Vertreterin oder einem Vertreter des Dienstgebers belästigt wird.

Paragraph 8 a, Absatz 2, B-GlBG liegt eine solche geschlechtsbezogene Belästigung vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und (1.) eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder – hier nicht relevant – (2.) bei dem der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird. 3.

  1. Zu den einzelnen Vorwürfen: 3.
  2. Festgestellt wurde, dass der Disziplinarbeschuldigte am 17.02.2023, knapp vor 09.00 Uhr unmittelbar vor einem Auftritt anlässlich des Geburtstags XXXX im Niederösterreichischen Landhaus nachdem er gefragt hat, ob er die anwesenden Soldaten und Soldatinnen „dienstlich berühren“ dürfe B., die diese Frage nicht vernommen hatte und ohne deren Antwort abzuwarten, von hinten im Bereich des weißen, etwa 5 cm breiten Gurts, der auf der Hüfte oberhalb des Gesäßes aufliegt, mit zumindest einer Hand angegriffen, diese gepackt und dann nach vorne und in einer weiteren Berührung nach rechts in die erste Reihe geschoben hat.3.
  3. Festgestellt wurde, dass der Disziplinarbeschuldigte am 17.02.2023, knapp vor 09.00 Uhr unmittelbar vor einem Auftritt anlässlich des Geburtstags römisch 40 im Niederösterreichischen Landhaus nachdem er gefragt hat, ob er die anwesenden Soldaten und Soldatinnen „dienstlich berühren“ dürfe B., die diese Frage nicht vernommen hatte und ohne deren Antwort abzuwarten, von hinten im Bereich des weißen, etwa 5 cm breiten Gurts, der auf der Hüfte oberhalb des Gesäßes aufliegt, mit zumindest einer Hand angegriffen, diese gepackt und dann nach vorne und in einer weiteren Berührung nach rechts in die erste Reihe geschoben hat. Objektiv stellt dieses Verhalten – das keine sexuelle Belästigung intendierte – jedenfalls ein Verhalten dar, dass gegen § 43a BDG verstößt. Dies aus folgenden Gründen:Objektiv stellt dieses Verhalten – das keine sexuelle Belästigung intendierte – jedenfalls ein Verhalten dar, dass gegen Paragraph 43 a, BDG verstößt. Dies aus folgenden Gründen: Der Disziplinarbeschuldigte war am 17.02.2023 als Registerführer Vorgesetzter der B., sie seine Mitarbeiterin. Eine weit jüngeren Mitarbeiterin des anderen Geschlechts (außerhalb einer unmittelbaren Gefahrensituation) in den Hüft- bzw. Gesäßbereich zu greifen, ohne deren Einverständnis (etwa zur Korrektur der Adjustierung) unmittelbar und nicht bloß konkludent eingeholt zu haben, stellt ein Verhalten dar, dass es an der nötigen Achtung vermissen lässt, weil niemand ohne Vorwarnung und Einverständnis im Hüft- bzw. Gesäßbereich berührt werden will, insbesondere nicht von einem älteren Vorgesetzten des anderen Geschlechts, auch nicht, wenn dies dienstlich notwendig gewesen wäre, zumal dem Disziplinarbeschuldigten ja noch das Mittel der unmittelbaren Ansprache der B. zur Verfügung gestanden wäre. Dass dieses Verhalten unzulässig ist, war aber dem Disziplinarbeschuldigten nicht bewusst, auch wenn es ihm – bei kurzem Überlegen – hätte klar sein müssen, weil es ein jedermann einsichtiger Schluss ist, dass eine solche Berührung unzulässig ist. Anderes ist das Verhalten im Licht des § 43 Abs. 2 BDG zu sehen, weil es hier – durch die Kürze und Einmaligkeit der Handlung gegenüber B. – auch abstrakt zu keinem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Disziplinarbeschuldigten gekommen ist.Anderes ist das Verhalten im Licht des Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu sehen, weil es hier – durch die Kürze und Einmaligkeit der Handlung gegenüber B. – auch abstrakt zu keinem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Disziplinarbeschuldigten gekommen ist. Eine geschlechtsbezogene Diskriminierung liegt nicht vor, weil es an den Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 B-GlBG mangelt; der Disziplinarbeschuldigte mag ein unangebrachtes Verhalten gesetzt haben, aber es konnte in seiner Form und Einmaligkeit keine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schaffen. Selbiges gilt hier jedenfalls die sexuelle Belästigung, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht ist, dass nicht einmal die Tatbestandsvoraussetzungen von § 8 Abs. 1 B-GlBG erfüllt sind, da kein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt bzw. auch von B. nicht als solches wahrgenommen wurde.Eine geschlechtsbezogene Diskriminierung liegt nicht vor, weil es an den Voraussetzungen des Paragraph 8 a, Absatz 2, B-GlBG mangelt; der Disziplinarbeschuldigte mag ein unangebrachtes Verhalten gesetzt haben, aber es konnte in seiner Form und Einmaligkeit keine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schaffen. Selbiges gilt hier jedenfalls die sexuelle Belästigung, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht ist, dass nicht einmal die Tatbestandsvoraussetzungen von Paragraph 8, Absatz eins, B-GlBG erfüllt sind, da kein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt bzw. auch von B. nicht als solches wahrgenommen wurde.

§§ 62Abs.

3, 72 Abs. 2 Z 2 HDG ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen bzw. (hier:) nach Einleitung durch die Behörde durch Freispruch zu beenden, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Paragraphen 62, Absatz 3, 72, Absatz 2, Ziffer 2, HDG ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen bzw. (hier:) nach Einleitung durch die Behörde durch Freispruch zu beenden, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Allerdings ist kein Einstellungsgrund zu sehen; dass der Disziplinarbeschuldigte die Tat begangen hat, dies auch erweislich war und keine die Strafbarkeit ausschließenden Umstände vorliegen, ergibt sich zwanglos aus den Feststellungen bzw. den Ausführungen oben. Dass die Tat eine Pflichtverletzung darstellt, ergibt sich ebenso zwanglos aus den Ausführungen oben. Es sind keine Umstände erkennbar, die die Verfolgung ausschließen; zur Verjährung siehe oben. Andere Umstände wurden weder behauptet noch sind diese zu erkennen. Bleibt die Frage, ob die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Hier könnte man argumentieren, dass die Schuld gering ist, weil der Disziplinarbeschuldigte fahrlässig und in Eile gehandelt hat; ob die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen hat, muss nicht geklärt werden, weil eine Bestrafung des Disziplinarbeschuldigten geboten ist, um ihn von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten. Dieser hielt seine Verhaltensweise bis zum Ende des Verfahrens für in Ordnung, auch nachdem ihm vorgehalten wurde, dass eine Berührung einer jüngeren Untergebenen des anderen Geschlechts ohne deren Einverständnis nicht zulässig ist. Es bedarf daher eines Schuldspruches und bedürfte – in Bezug auf diese Dienstpflichtverletzung alleine – einer Strafe im untersten Bereich, um die Rechtswidrigkeit der Handlung aufzuzeigen. Daher hat jedenfalls der Schuldspruch zu erfolgen, dieser ist klarer zu fassen. 3.7. Festgestellt wurde weiters, dass der Disziplinarbeschuldigte am 21.02.2023, vormittags vor dem Musikgebäude im Kommandogebäude Feldmarschall Hess gegenüber der Militärmusikerin D., als sie, von einem im Rahmen der Körperausbildung absolvierten Lauf mit abschließenden Sprint außer Atem war, die Formulierung „sie braucht einen Vibrator“ oder „oder einen Vibrator“ vorsätzlich verwendet hat. D. war zu diesem Zeitpunkt nicht Mitarbeiterin, sondern Kollegin (Kameradin) des Disziplinarbeschuldigten, auch wenn dieser ranghöher war. Trotzdem wäre dieser

§ 43a

BDG verpflichtet gewesen, der Kollegin (Kameradin) (arg.: „einander“) mit Achtung zu begegnen. Diese Dienstpflicht hat er durch die Aussage, „sie braucht einen Vibrator“ oder „oder einen Vibrator“ verletzt, es war dem Disziplinarbeschuldigten auch klar, dass eine solche Aussage gegen das gegenständliche Gebot verstößt. Da spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Reim oder einen derben Scherz gehandelt hat, eine solche Aussage stellt, im Dienst getroffen, immer eine Verletzung der Achtungspflicht dar. Trotzdem wäre dieser

Paragraph 43 a, BDG verpflichtet gewesen, der Kollegin (Kameradin) (arg.: „einander“) mit Achtung zu begegnen. Diese Dienstpflicht hat er durch die Aussage, „sie braucht einen Vibrator“ oder „oder einen Vibrator“ verletzt, es war dem Disziplinarbeschuldigten auch klar, dass eine solche Aussage gegen das gegenständliche Gebot verstößt. Da spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Reim oder einen derben Scherz gehandelt hat, eine solche Aussage stellt, im Dienst getroffen, immer eine Verletzung der Achtungspflicht dar. Darüber hinaus stellt dieses Verhalten auch ein solches dar, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben untergräbt, weil eine solche Aussage, hinsichtlich der es zu keiner Entschuldigung gekommen ist, erwarten lässt, dass es hier zu weiteren Fehlleistungen des Disziplinarbeschuldigten kommt. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (21.09.2005, 2002/09/0135) zu verweisen, nach der der (öffentliche) Dienstgeber auch zur Fürsorge gegen sexuelle Belästigungen der Mitarbeiterinnen (hier: junge, noch in Ausbildung befindliche Arbeitnehmerinnen) am Arbeitsplatz verpflichtet ist, und der Beamte gehalten ist, diese Interessen seines (öffentlichen) Dienstgebers zu wahren und den Betriebsfrieden durch derartige Handlungen nicht zu stören. Weiters liegt jedenfalls eine sexuelle Belästigung vor, weil der Disziplinarbeschuldigte als von einem Vertreter des Dienstgebers verschiedene Person (siehe hiezu oben) die D. sexuell belästigt hat. Eine solche sexuelle Belästigung, die auch durch verbale Äußerungen (siehe Judikatur oben) möglich ist, liegt vor, weil der Disziplinarbeschuldigte durch seine Äußerung gegenüber D., „sie braucht einen Vibrator“ oder „oder einen Vibrator“ ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt hat, das, insbesondere, da es vor anderen Soldaten gesetzt wurde, die Würde der D. beeinträchtigt oder dies auch bezweckt hat. Darüber hinaus war das verbale Verhalten des Disziplinarbeschuldigten, für D sowohl unerwünscht, als auch unangebracht, entwürdigend, beleidigend und anstößig und hat für diese, wenn auch nur vorübergehend eine demütigende Arbeitsumwelt geschaffen, weil D. befürchten musste, dem Spott der Kameraden hinsichtlich der verbalen Belästigung des Disziplinarbeschuldigten ausgesetzt zu werden bzw. weitere ähnliche Äußerungen von diesem zu erwarten waren (und sind). Als lex specialis geht § 8 B-GlBG dem § 8a B-GlBG vor, dieser ist daher nicht mehr zu prüfen.Als lex specialis geht Paragraph 8, B-GlBG dem Paragraph 8 a, B-GlBG vor, dieser ist daher nicht mehr zu prüfen. Daher liegen insoweit tatbildlich Verletzungen

§§ 43Abs. 2, 43a BDG, 8, 9 B-Gl

BG vor.Daher liegen insoweit tatbildlich Verletzungen

Paragraphen 43, Absatz 2, 43 a, BDG, 8, 9 B-GlBG vor. Darüber hinaus hat der Disziplinarbeschuldigte es zumindest ernstlich für möglich gehalten, dass er D. nicht mit der gebührenden Achtung begegnet und sich damit zumindest abgefunden; selbiges gilt dafür, dass sein Verhalten auch geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu untergraben. Es liegen daher durch das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten am 21.02.2023 Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 2, 43a, 8, 9 B-GlBG BDG vor.Es liegen daher durch das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten am 21.02.2023 Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz 2, 43 a, 8, 9, B-GlBG BDG vor.

§§ 62Abs.

3, 72 Abs. 2 Z 2 HDG ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen bzw. (hier:) nach Einleitun

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