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{'item': 'W179 2303413-1'}

Obsah (9)§ 52§ 38Art 133§ 9§ 188§ 6§ 174§ 45§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2025 GeschäftszahlW179 2303413-1 Spruch, W179 2303090-1/18E W179 2303413-1/18EW179 2303413-1/18E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes

§ 52Abs 1 und Abs 2 Vw

GVG einen Beitrag von 20 % der verhängten Strafe, das sind XXXX €, zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.römisch zwei. Der Erstbeschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG einen Beitrag von 20 % der verhängten Strafe, das sind römisch 40 €, zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. III. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten des Behörden- und des Beschwerdeverfahrens) beträgt daher insgesamt XXXX €.römisch drei. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten des Behörden- und des Beschwerdeverfahrens) beträgt daher insgesamt römisch 40 €. IV.

§ 38Vw

GVG iVm § 9 Abs 7 VStG haftet die XXXX , FN XXXX , für die dem Erstbeschwerdeführer in Spruchpunkt A) II. auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.römisch vier.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die römisch 40 , FN römisch 40 , für die dem Erstbeschwerdeführer in Spruchpunkt A) römisch zwei. auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX erstattete XXXX (in Folge: Anzeigenleger) bei der belangten Behörde die Anzeige, seine XXXX habe den im Spruch genannten Werbeanruf im Auftrag einer Firma XXXX , per Rufnummer XXXX erhalten zum Zwecke eines angeblichen „kostlosen“ Termins zur XXXX , obwohl für solch einen Anruf niemals eine Einwilligung erteilt worden sei. Zudem sei dies nicht der erste Anruf dieser Firma bei seiner XXXX gewesen.
  2. Am römisch 40 erstattete römisch 40 (in Folge: Anzeigenleger) bei der belangten Behörde die Anzeige, seine römisch 40 habe den im Spruch genannten Werbeanruf im Auftrag einer Firma römisch 40 , per Rufnummer römisch 40 erhalten zum Zwecke eines angeblichen „kostlosen“ Termins zur römisch 40 , obwohl für solch einen Anruf niemals eine Einwilligung erteilt worden sei. Zudem sei dies nicht der erste Anruf dieser Firma bei seiner römisch 40 gewesen.
  3. Nach behördlicher Aufforderung zur Rechtfertigung an beide Beschwerdeführer gab der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Vernehmung (Rechtfertigung) bei der belangten Behörde am XXXX (für sich als auch für die Zweitbeschwerdeführerin) an, dass er seit XXXX handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin, die sich aus der XXXX gebildet habe, sei.
  4. Nach behördlicher Aufforderung zur Rechtfertigung an beide Beschwerdeführer gab der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Vernehmung (Rechtfertigung) bei der belangten Behörde am römisch 40 (für sich als auch für die Zweitbeschwerdeführerin) an, dass er seit römisch 40 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin, die sich aus der römisch 40 gebildet habe, sei. Zu den Tatvorwürfen gab er an, dass er mit den Anrufen in keinem Zusammenhang stehe. Er kenne die Telefonnummer nicht und auch der ihm bei der Vernehmung genannte Name des Rufnummerninhabers, XXXX , sei ihm nicht bekannt. Die Zweitbeschwerdeführerin handle mit XXXX , hauptsächlich für die XXXX , sie würden zahlreiche Stammkunden haben und keinen Direktvertrieb in Österreich betreiben. Ein Callcenter zur Kundenwerbung habe er (derzeit) nicht beauftragt.Zu den Tatvorwürfen gab er an, dass er mit den Anrufen in keinem Zusammenhang stehe. Er kenne die Telefonnummer nicht und auch der ihm bei der Vernehmung genannte Name des Rufnummerninhabers, römisch 40 , sei ihm nicht bekannt. Die Zweitbeschwerdeführerin handle mit römisch 40 , hauptsächlich für die römisch 40 , sie würden zahlreiche Stammkunden haben und keinen Direktvertrieb in Österreich betreiben. Ein Callcenter zur Kundenwerbung habe er (derzeit) nicht beauftragt.
  5. Mit XXXX fertigte die belangte Behörde folgendes Straferkenntnis aus, mit dem sie über den Erstbeschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin und somit als deren

§ 9Abs 1 VSt

G Verantwortlichen eine Verwaltungsstrafe iHv XXXX € samt XXXX Kostenbeitrag (Ersatzfreiheitsstrafe: XXXX Stunden) nach § 174 Abs 1 iVm § 188 Abs 6 Z 9 TKG 2021 wegen eines Anrufs am XXXX , um XXXX Uhr, verhängte, und die Solidarhaftung der Zweitbeschwerdeführerin

§ 9Abs 7 VSt

G aussprach: 3. Mit römisch 40 fertigte die belangte Behörde folgendes Straferkenntnis aus, mit dem sie über den Erstbeschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin und somit als deren

Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortlichen eine Verwaltungsstrafe iHv römisch 40 € samt römisch 40 Kostenbeitrag (Ersatzfreiheitsstrafe: römisch 40 Stunden) nach Paragraph 174, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 188, Absatz 6, Ziffer 9, TKG 2021 wegen eines Anrufs am römisch 40 , um römisch 40 Uhr, verhängte, und die Solidarhaftung der Zweitbeschwerdeführerin

Paragraph 9, Absatz 7, VStG aussprach: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Sie habend dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 174 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), idF BGBl. I Nr. 190/2021 iVm Paragraph 174, Absatz eins, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, in Verbindung mit § 188 Abs. 6 Z 9 Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), idF BGBl. I Nr. 190/2021 iVmParagraph 188, Absatz 6, Ziffer 9, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. I Nr. 52/1991 idF BGBl I Nr 3/2008 Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € XXXX € römisch 40 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von XXXX römisch 40

§ 188Abs.

6 Z 9 TKG 2021Paragraph 188, Absatz 6, Ziffer 9, TKG 2021 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 “ 4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer eine gemeinsame Beschwerde vom XXXX , dies mit dem Begehren, der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben, die zugrundeliegenden Straferkenntnisse aufzuheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Mit der Beschwerde vorgelegt wurde ein Firmenbuchauszug betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit historischen Daten zum Stichtag XXXX .4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer eine gemeinsame Beschwerde vom römisch 40 , dies mit dem Begehren, der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben, die zugrundeliegenden Straferkenntnisse aufzuheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Mit der Beschwerde vorgelegt wurde ein Firmenbuchauszug betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit historischen Daten zum Stichtag römisch 40 . 5. Mit Schreiben vom XXXX legt die belangte Behörde die gemeinsame Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, und gibt bekannt, auf eine Beschwerdevorentscheidung zu verzichten.5. Mit Schreiben vom römisch 40 legt die belangte Behörde die gemeinsame Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, und gibt bekannt, auf eine Beschwerdevorentscheidung zu verzichten. 6. Im Nachgang der zugestellten Ladungen zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung stellen die Beschwerdeführer einen Antrag auf Akteneinsicht, dem hiergerichtlich entsprochen wird. 7. Daraufhin stellen die Beschwerdeführer einen Antrag, den Verhandlungstermin zu verschieben, und einen erneuten Verhandlungstermin erst ab XXXX festlegen zu wollen. Diesem Antrag wird entsprochen, und nach Abberaumung (auch gegenüber dem Anzeigenleger als Zeugen) eine neuerliche Verhandlung für den XXXX – wie gewünscht – ausgeschrieben.7. Daraufhin stellen die Beschwerdeführer einen Antrag, den Verhandlungstermin zu verschieben, und einen erneuten Verhandlungstermin erst ab römisch 40 festlegen zu wollen. Diesem Antrag wird entsprochen, und nach Abberaumung (auch gegenüber dem Anzeigenleger als Zeugen) eine neuerliche Verhandlung für den römisch 40 – wie gewünscht – ausgeschrieben. 8. Sodann stellen die Beschwerdeführer einen erneuten Antrag, die anberaumte Verhandlung wiederum zu verschieben. Dem wird hiergerichtlich nicht mehr entsprochen, zumal diese zweite Vertagungsbitte nicht hinreichend belegt ist. 9. Am XXXX findet eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Erstbeschwerdeführer als Partei und der Anzeigenleger als Zeuge einvernommen werden. Der Erstbeschwerdeführer erscheint unvertreten; er besteht trotz Belehrung darauf, die Verhandlung unvertreten zu begehen (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Die ordnungsgemäß geladene Zweitbeschwerdeführerin blieb der Verhandlung fern.9. Am römisch 40 findet eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Erstbeschwerdeführer als Partei und der Anzeigenleger als Zeuge einvernommen werden. Der Erstbeschwerdeführer erscheint unvertreten; er besteht trotz Belehrung darauf, die Verhandlung unvertreten zu begehen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Die ordnungsgemäß geladene Zweitbeschwerdeführerin blieb der Verhandlung fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:

  1. a)Erstbeschwerdeführer: 1. Der Erstbeschwerdeführer war vom XXXX bis zum XXXX und zwischen XXXX bis XXXX , somit auch zum Tatzeitpunkt, Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin.1. Der Erstbeschwerdeführer war vom römisch 40 bis zum römisch 40 und zwischen römisch 40 bis römisch 40 , somit auch zum Tatzeitpunkt, Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin. 2. Der Erstbeschwerdeführer ist derzeit Berater der Zweitbeschwerdeführerin und plant, nach der Sanierung der Gesellschaft wieder als Geschäftsführer für sie tätig zu sein. Zugleich ist er aktuell Geschäftsführer der XXXX .2. Der Erstbeschwerdeführer ist derzeit Berater der Zweitbeschwerdeführerin und plant, nach der Sanierung der Gesellschaft wieder als Geschäftsführer für sie tätig zu sein. Zugleich ist er aktuell Geschäftsführer der römisch 40 . 3. Der Erstbeschwerdeführer verfügt derzeit über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie Sorgepflichten für XXXX Kinder ( XXXX Jahre) in Ausbildung.3. Der Erstbeschwerdeführer verfügt derzeit über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie Sorgepflichten für römisch 40 Kinder ( römisch 40 Jahre) in Ausbildung. 4. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurden mit Straferkenntnissen der belangten Behörde vom XXXX , GZ XXXX sowie GZ XXXX , sowie vom XXXX , GZ XXXX , als Geschäftsführer einer anderen Firma bereits Strafen wegen Verwirklichungen des Tatbestands des damaligen § 107 Abs 1 TKG 2003 (nunmehr: § 174 Abs 1 TKG 2021) verhängt; die Strafverfahren wurden rechtskräftig abgeschlossen. 4. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurden mit Straferkenntnissen der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 sowie GZ römisch 40 , sowie vom römisch 40 , GZ römisch 40 , als Geschäftsführer einer anderen Firma bereits Strafen wegen Verwirklichungen des Tatbestands des damaligen Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 (nunmehr: Paragraph 174, Absatz eins, TKG 2021) verhängt; die Strafverfahren wurden rechtskräftig abgeschlossen.
  2. b)Zweitbeschwerdeführerin: 5. Die Zweitbeschwerdeführerin ist eine zur Firmenbuchnummer XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX . Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom XXXX als damals XXXX gegründet. Sie wurde am XXXX umbenannt in XXXX , danach am XXXX in XXXX , am XXXX in XXXX , sodann am XXXX neuerlich in XXXX und schließlich am XXXX in XXXX . Den letzten Namen trägt sie bis heute.5. Die Zweitbeschwerdeführerin ist eine zur Firmenbuchnummer römisch 40 im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in römisch 40 . Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom römisch 40 als damals römisch 40 gegründet. Sie wurde am römisch 40 umbenannt in römisch 40 , danach am römisch 40 in römisch 40 , am römisch 40 in römisch 40 , sodann am römisch 40 neuerlich in römisch 40 und schließlich am römisch 40 in römisch 40 . Den letzten Namen trägt sie bis heute. 6. Auf der Website der Zweitbeschwerdeführerin (www. XXXX ) wird weiterhin die Bezeichnung XXXX geführt; sie war auch jedenfalls bis zum Tatzeitpunkt weiter unter diesem Namen tätig. Auf dieser Webseite wurde auch für XXXX geworben. Im Impressum wurde auf den Erstbeschwerdeführer verwiesen und wurde dort seine Geschäftstelefonnummer bei der XXXX angegeben XXXX . 6. Auf der Website der Zweitbeschwerdeführerin (www. römisch 40 ) wird weiterhin die Bezeichnung römisch 40 geführt; sie war auch jedenfalls bis zum Tatzeitpunkt weiter unter diesem Namen tätig. Auf dieser Webseite wurde auch für römisch 40 geworben. Im Impressum wurde auf den Erstbeschwerdeführer verwiesen und wurde dort seine Geschäftstelefonnummer bei der römisch 40 angegeben römisch 40 . 7. Die Mitarbeiter der Zweitbeschwerdeführerin können in den Kundenstamm der XXXX Einsicht nehmen. Der der Zweitbeschwerdeführerin insgesamt zur Verfügung stehende Kundenstamm umfasst in etwa XXXX Kunden. Die Zweitbeschwerdeführerin betreibt Direktvermarktung im Wege des Durchtelefonierens ihrer Datenbank mit etwa XXXX Kunden. Die Büromitarbeiterinnen sind angehalten, nach der Produktzufriedenheit zu fragen und Produkte anzubieten. 7. Die Mitarbeiter der Zweitbeschwerdeführerin können in den Kundenstamm der römisch 40 Einsicht nehmen. Der der Zweitbeschwerdeführerin insgesamt zur Verfügung stehende Kundenstamm umfasst in etwa römisch 40 Kunden. Die Zweitbeschwerdeführerin betreibt Direktvermarktung im Wege des Durchtelefonierens ihrer Datenbank mit etwa römisch 40 Kunden. Die Büromitarbeiterinnen sind angehalten, nach der Produktzufriedenheit zu fragen und Produkte anzubieten.
  3. c)Inkriminierte Tathandlung: 8. Die XXXX des Anzeigenlegers bekam in der Vergangenheit viele Anrufe von verschiedenen Firmen, so auch von der Zweitbeschwerdeführerin. Thema dieser Anrufe war immer, der betagten XXXX etwas zu verkaufen, und hierzu einen „kostenlosen“ Termin zu vereinbaren. Die XXXX hat in früheren Tagen und auch noch zum Zeitpunkt des inkriminierten Anrufes jeweils die vereinbarten Termine in ihren Papierkalender neben dem Telefon notiert. Wenn der Anzeigenleger oder seine Geschwister die XXXX besuchten, haben sie anhand des Kalenders und Auslesung des Telefonspeichers die Firmen zurückgerufen und die Termine jeweils storniert, sowie diese aufgefordert, die Telefonnummer der XXXX zu löschen und weitere Werbeanrufe zu unterlassen. Zu diesem Zwecke haben die Geschwister sogar eine familieninterne Chat-Gruppe gegründet, um sich gegenseitig auf dem Laufenden zu halten, so massiv erfolgten die Anrufe.8. Die römisch 40 des Anzeigenlegers bekam in der Vergangenheit viele Anrufe von verschiedenen Firmen, so auch von der Zweitbeschwerdeführerin. Thema dieser Anrufe war immer, der betagten römisch 40 etwas zu verkaufen, und hierzu einen „kostenlosen“ Termin zu vereinbaren. Die römisch 40 hat in früheren Tagen und auch noch zum Zeitpunkt des inkriminierten Anrufes jeweils die vereinbarten Termine in ihren Papierkalender neben dem Telefon notiert. Wenn der Anzeigenleger oder seine Geschwister die römisch 40 besuchten, haben sie anhand des Kalenders und Auslesung des Telefonspeichers die Firmen zurückgerufen und die Termine jeweils storniert, sowie diese aufgefordert, die Telefonnummer der römisch 40 zu löschen und weitere Werbeanrufe zu unterlassen. Zu diesem Zwecke haben die Geschwister sogar eine familieninterne Chat-Gruppe gegründet, um sich gegenseitig auf dem Laufenden zu halten, so massiv erfolgten die Anrufe. 9. Bezugnehmend auf die wiederholten Werbeanrufe der Zweitbeschwerdeführerin bei der genannten XXXX war es dem Anzeigenleger mit einigen Aufwand möglich, die anrufende Telefonnummer(
  4. n)über Internetrecherchen schlussendlich der Zweitbeschwerdeführerin zuzuordnen. Bei jedem neu vereinbarten Termin konnte er sodann über Anruf in der Vertriebszentrale der Zweitbeschwerdeführerin in XXXX die vereinbarten im Kalender der XXXX eingetragenen Termine jedes Mal stornieren, so auch zB einen Termin für den XXXX um XXXX Uhr. Und nach Aufforderung, die Telefonnummer seiner XXXX zu löschen und dort nicht mehr anzurufen, wurde dies immer eine Zeit lang eingehalten, bevor diese Anrufe der Zweitbeschwerdeführerin bei der XXXX wieder starteten. Der Anzeigenleger hat der Zweitbeschwerdeführer in diesen „Stornierungstelefonaten“ auch mehrfach mit einer Anzeige bei der belangten Behörde gedroht. Nach dem letzten „Stornierungstelefonat“ zwischen dem Anzeigenleger und der Zweitbeschwerdeführerin wurde die XXXX ein halbes Jahr nicht mehr von der Zweitbeschwerdeführerin angerufen, dann erfolgte der inkriminierte angezeigte Anruf.9. Bezugnehmend auf die wiederholten Werbeanrufe der Zweitbeschwerdeführerin bei der genannten römisch 40 war es dem Anzeigenleger mit einigen Aufwand möglich, die anrufende Telefonnummer(
  5. n)über Internetrecherchen schlussendlich der Zweitbeschwerdeführerin zuzuordnen. Bei jedem neu vereinbarten Termin konnte er sodann über Anruf in der Vertriebszentrale der Zweitbeschwerdeführerin in römisch 40 die vereinbarten im Kalender der römisch 40 eingetragenen Termine jedes Mal stornieren, so auch zB einen Termin für den römisch 40 um römisch 40 Uhr. Und nach Aufforderung, die Telefonnummer seiner römisch 40 zu löschen und dort nicht mehr anzurufen, wurde dies immer eine Zeit lang eingehalten, bevor diese Anrufe der Zweitbeschwerdeführerin bei der römisch 40 wieder starteten. Der Anzeigenleger hat der Zweitbeschwerdeführer in diesen „Stornierungstelefonaten“ auch mehrfach mit einer Anzeige bei der belangten Behörde gedroht. Nach dem letzten „Stornierungstelefonat“ zwischen dem Anzeigenleger und der Zweitbeschwerdeführerin wurde die römisch 40 ein halbes Jahr nicht mehr von der Zweitbeschwerdeführerin angerufen, dann erfolgte der inkriminierte angezeigte Anruf. 10. Am XXXX , um XXXX Uhr, wurde die XXXX des Anzeigenlegers von der Rufnummer XXXX , auf ihrem Telefonanschluss XXXX , angerufen. Der Anrufer vereinbarte im Auftrag von XXXX (wiederum) einen Termin für eine „kostenlose“ XXXX mit der XXXX des Anzeigenlegers bei dieser zuhause. Die XXXX notierte den vereinbarten Termin auf dem Papierkalender, der neben ihrem Telefon stand. Als der Anzeigenleger dies sah, rief er wiederum in der Vertriebszentrale der Zweitbeschwerdeführerin in XXXX an, und telefonierte hiebei persönlich mit dem Erstbeschwerdeführer. Als der Anzeigenleger dem Erstbeschwerdeführer in diesem Telefonat mitteilte, dass er nun die Zweitbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde anzeigen werde, sagte der Erstbeschwerdeführer zum Anzeigenleger mehrfach - lautstakt - wortwörtlich: XXXX .10. Am römisch 40 , um römisch 40 Uhr, wurde die römisch 40 des Anzeigenlegers von der Rufnummer römisch 40 , auf ihrem Telefonanschluss römisch 40 , angerufen. Der Anrufer vereinbarte im Auftrag von römisch 40 (wiederum) einen Termin für eine „kostenlose“ römisch 40 mit der römisch 40 des Anzeigenlegers bei dieser zuhause. Die römisch 40 notierte den vereinbarten Termin auf dem Papierkalender, der neben ihrem Telefon stand. Als der Anzeigenleger dies sah, rief er wiederum in der Vertriebszentrale der Zweitbeschwerdeführerin in römisch 40 an, und telefonierte hiebei persönlich mit dem Erstbeschwerdeführer. Als der Anzeigenleger dem Erstbeschwerdeführer in diesem Telefonat mitteilte, dass er nun die Zweitbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde anzeigen werde, sagte der Erstbeschwerdeführer zum Anzeigenleger mehrfach - lautstakt - wortwörtlich: römisch 40 . 11. Die Rufnummer XXXX , von der der gegenständliche Anruf ausging, ist XXXX zuzurechnen, der in Österreich keinen gemeldeten Wohnsitz hat. Über diese Nummer tätigt die Zweitbeschwerdeführerin Anrufe, um ihre Produkte (zB XXXX und deren XXXX ) zu vertreiben.11. Die Rufnummer römisch 40 , von der der gegenständliche Anruf ausging, ist römisch 40 zuzurechnen, der in Österreich keinen gemeldeten Wohnsitz hat. Über diese Nummer tätigt die Zweitbeschwerdeführerin Anrufe, um ihre Produkte (zB römisch 40 und deren römisch 40 ) zu vertreiben. 12. Im Zeitpunkt des inkriminierten Anrufes bestand weder eine ausdrückliche oder auch bloß konkludente Einwilligung für solche Werbeanrufe durch die XXXX des Anzeigenlegers noch den Anzeigenleger. Ganz im Gegenteil wurde die Zweitbeschwerdeführerin zuvor mehrfach ersucht, keine Werbeanrufe mehr zu tätigen. Die Beschwerdeführer konnten auch keine Einwilligung für die Zusendung von Werbung oder das Werben mittels Telefonanrufen vorweisen.12. Im Zeitpunkt des inkriminierten Anrufes bestand weder eine ausdrückliche oder auch bloß konkludente Einwilligung für solche Werbeanrufe durch die römisch 40 des Anzeigenlegers noch den Anzeigenleger. Ganz im Gegenteil wurde die Zweitbeschwerdeführerin zuvor mehrfach ersucht, keine Werbeanrufe mehr zu tätigen. Die Beschwerdeführer konnten auch keine Einwilligung für die Zusendung von Werbung oder das Werben mittels Telefonanrufen vorweisen. 2. Beweiswürdigung:
  6. a)Erstbeschwerdeführer: 1. Die Feststellungen zum Erstbeschwerdeführer ergeben sich aus dem aktenkundigen Firmenbuchauszug sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, in der er auch angab, aktuell Geschäftsführer der XXXX zu sein.1. Die Feststellungen zum Erstbeschwerdeführer ergeben sich aus dem aktenkundigen Firmenbuchauszug sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, in der er auch angab, aktuell Geschäftsführer der römisch 40 zu sein. 2. Die Einkommensverhältnisse werden entgegen den Angaben des Erstbeschwerdeführers nicht mit „unterdurchschnittlich“, sondern weiterhin mit „durchschnittlich“, wie bereits von der belangten Behörde geschätzt, gewertet, weil der Beschwerdeführer weiterhin Geschäftsführer der XXXX ist, wie er in der Beschwerdeverhandlung selbst angab. Da der Erstbeschwerdeführer keine Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen machte, werden diese ebenfalls als „durchschnittlich“ gewertet. Die festgestellten Sorgepflichten für seine XXXX Kinder beruhen auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der hg Beschwerdeverhandlung.2. Die Einkommensverhältnisse werden entgegen den Angaben des Erstbeschwerdeführers nicht mit „unterdurchschnittlich“, sondern weiterhin mit „durchschnittlich“, wie bereits von der belangten Behörde geschätzt, gewertet, weil der Beschwerdeführer weiterhin Geschäftsführer der römisch 40 ist, wie er in der Beschwerdeverhandlung selbst angab. Da der Erstbeschwerdeführer keine Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen machte, werden diese ebenfalls als „durchschnittlich“ gewertet. Die festgestellten Sorgepflichten für seine römisch 40 Kinder beruhen auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der hg Beschwerdeverhandlung. 3. Die Feststellung über die früheren Strafen wegen desselben Tatbestandes (§ 174 Abs 1 TKG 2021) ergibt sich aus dem Behördenakt (vgl Bescheid, S 6) und dem diesbezüglichen Zugeständnis des Erstbeschwerdeführers in der hg Verhandlung (vgl VH-Niederschrift S 6).3. Die Feststellung über die früheren Strafen wegen desselben Tatbestandes (Paragraph 174, Absatz eins, TKG 2021) ergibt sich aus dem Behördenakt vergleiche Bescheid, S 6) und dem diesbezüglichen Zugeständnis des Erstbeschwerdeführers in der hg Verhandlung vergleiche VH-Niederschrift S 6).
  7. b)Zweitbeschwerdeführerin: 4. Die Feststellungen zur Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich zunächst aus dem aktenkundigen Firmenbuchauszug sowie der hg Einvernahme des Beschwerdeführers. 5. Die Feststellungen zur Webseite der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf den hiergerichtlichen Ermittlungsergebnissen im Internet, welche im Aktenvermerk vom XXXX festgehalten und auch dem Beschwerdeführer in der hiergerichtlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten wurde. Aus diesen Screenshots der Webseite ergibt sich auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin XXXX anbietet. Zudem wurde über XXXX (hg OZ 15; wiederum dem Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vorgehalten) die Webseite der Zweitbeschwerdeführerin aufgerufen, und war dort ebenfalls unter XXXX Werbung für XXXX ersichtlich und als Kontaktdaten jene der XXXX angeführt.5. Die Feststellungen zur Webseite der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf den hiergerichtlichen Ermittlungsergebnissen im Internet, welche im Aktenvermerk vom römisch 40 festgehalten und auch dem Beschwerdeführer in der hiergerichtlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten wurde. Aus diesen Screenshots der Webseite ergibt sich auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 anbietet. Zudem wurde über römisch 40 (hg OZ 15; wiederum dem Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vorgehalten) die Webseite der Zweitbeschwerdeführerin aufgerufen, und war dort ebenfalls unter römisch 40 Werbung für römisch 40 ersichtlich und als Kontaktdaten jene der römisch 40 angeführt. 6. Zur Feststellung zum Zusammenhang zwischen XXXX und Zweitbeschwerdeführerin wird weiters auf die Beweiswürdigungen unter dem nachstehenden Punkte „
  8. c)Inkriminierte Tathandlung“ verwiesen.6. Zur Feststellung zum Zusammenhang zwischen römisch 40 und Zweitbeschwerdeführerin wird weiters auf die Beweiswürdigungen unter dem nachstehenden Punkte „
  9. c)Inkriminierte Tathandlung“ verwiesen. 7. Der Erstbeschwerdeführer behauptet in der hg Beschwerdeverhandlung, die Zweitbeschwerdeführerin habe XXXX Kunden über das Jahr (vgl hg Niederschrift, S 6). Zugleich sprach er jedoch von etwa XXXX Kunden, welche von seinen Büromitarbeiterinnen telefonisch „bearbeitet“ würden, worunter ua fiele, sie nach ihrer Produktzufriedenheit zu befragen und entsprechende Produkte anzubieten (vgl hg Niederschrift, Beilage ./A). Es war daher festzustellen, dass die Zweitbeschwerdeführerin (weiterhin) Direktwerbung im Wege des Durchtelefonierens einer größeren Datenbank betreibt. Damit stimmt auch die zweifache Angabe in der hg Beschwerdeverhandlung überein, dass die Mitarbeiter der Zweitbeschwerdeführerin auch auf den Kundenstamm der XXXX zugreifen können (vgl zweifache Nennung auf S 11 der hg Niederschrift). 7. Der Erstbeschwerdeführer behauptet in der hg Beschwerdeverhandlung, die Zweitbeschwerdeführerin habe römisch 40 Kunden über das Jahr vergleiche hg Niederschrift, S 6). Zugleich sprach er jedoch von etwa römisch 40 Kunden, welche von seinen Büromitarbeiterinnen telefonisch „bearbeitet“ würden, worunter ua fiele, sie nach ihrer Produktzufriedenheit zu befragen und entsprechende Produkte anzubieten vergleiche hg Niederschrift, Beilage ./A). Es war daher festzustellen, dass die Zweitbeschwerdeführerin (weiterhin) Direktwerbung im Wege des Durchtelefonierens einer größeren Datenbank betreibt. Damit stimmt auch die zweifache Angabe in der hg Beschwerdeverhandlung überein, dass die Mitarbeiter der Zweitbeschwerdeführerin auch auf den Kundenstamm der römisch 40 zugreifen können vergleiche zweifache Nennung auf S 11 der hg Niederschrift).
  10. c)Inkriminierte Tathandlung: 8. Dass die XXXX des Anzeigenlegers in der Vergangenheit viele Werbeanrufe von verschiedenen Firmen bekam, so auch von der Zweitbeschwerdeführerin, in der diese immer wieder versuchten, der betagten XXXX etwas zu verkaufen und hierzu einen „kostenlosen“ Termin zu vereinbaren, die XXXX sodann in früheren Tagen und auch noch zum Zeitpunkt des inkriminierten Anrufes jeweils die vereinbarten Termine in ihren Papierkalender neben dem Telefon notierte, und der Anzeigenleger oder seine Geschwister, wenn sie die XXXX besuchten, anhand des Kalenders und Auslesung des Telefonspeichers die Firmen sodann zurückriefen und die Termine jeweils wieder stornierten, sowie die Firmen dabei aufforderten, die Telefonnummer der XXXX zu löschen und weitere Werbeanrufe zu unterlassen, ergibt sich aus der äußerst glaubwürdigen Aussage des Anzeigenlegers als Zeugen in der hg Beschwerdeverhandlung. Damit stimmt auch denklogisch überein, dass der Anzeigenleger und seine Geschwister zum Zwecke der Stornierung solcher im Wege von Werbeanrufen vereinbarten Terminen sogar eine familieninterne Chat-Gruppe gründeten, um sich gegenseitig auf dem Laufenden zu halten, woraus sich auch die Massivität der Anrufe ergibt.8. Dass die römisch 40 des Anzeigenlegers in der Vergangenheit viele Werbeanrufe von verschiedenen Firmen bekam, so auch von der Zweitbeschwerdeführerin, in der diese immer wieder versuchten, der betagten römisch 40 etwas zu verkaufen und hierzu einen „kostenlosen“ Termin zu vereinbaren, die römisch 40 sodann in früheren Tagen und auch noch zum Zeitpunkt des inkriminierten Anrufes jeweils die vereinbarten Termine in ihren Papierkalender neben dem Telefon notierte, und der Anzeigenleger oder seine Geschwister, wenn sie die römisch 40 besuchten, anhand des Kalenders und Auslesung des Telefonspeichers die Firmen sodann zurückriefen und die Termine jeweils wieder stornierten, sowie die Firmen dabei aufforderten, die Telefonnummer der römisch 40 zu löschen und weitere Werbeanrufe zu unterlassen, ergibt sich aus der äußerst glaubwürdigen Aussage des Anzeigenlegers als Zeugen in der hg Beschwerdeverhandlung. Damit stimmt auch denklogisch überein, dass der Anzeigenleger und seine Geschwister zum Zwecke der Stornierung solcher im Wege von Werbeanrufen vereinbarten Terminen sogar eine familieninterne Chat-Gruppe gründeten, um sich gegenseitig auf dem Laufenden zu halten, woraus sich auch die Massivität der Anrufe ergibt. 9. Dass es wiederholte Werbeanrufe der Zweitbeschwerdeführerin bei der genannten XXXX gab, und es dem Anzeigenleger mit einigen Aufwand möglich war, die anrufende Telefonnummer(
  11. n)über Internetrecherchen schlussendlich der Zweitbeschwerdeführerin zuzuordnen, und bei jedem neu vereinbarten Termin er sodann über Anruf in der Vertriebszentrale der Zweitbeschwerdeführerin in XXXX die vereinbarten im Kalender der XXXX eingetragenen Termine jedes Mal stornieren konnte, ergibt sich aus den glaubwürdigen unter Wahrheitspflicht gemachten Angaben des Anzeigenlegers als Zeugen. In diesem Zusammenhang konnte er sich auch konkret an einen für den XXXX um XXXX Uhr vereinbarten Termin erinnern, den er sodann über Anruf in der Vertriebszentrale der Zweitbeschwerdeführerin wieder stornieren konnte. Glaubwürdig war auch, dass der Zeuge und seine Geschwister bei diesen Stornierungsanrufen die Zweitbeschwerdeführerin immer aufforderten, die Telefonnummer der XXXX zu löschen und bei dieser nicht mehr anzurufen, sowie dies dann immer eine Zeit lang eingehalten wurde, bevor diese Anrufe der Zweitbeschwerdeführerin bei der XXXX wieder starteten, sowie der Anzeigenleger der Zweitbeschwerdeführer in diesen Stornierungstelefonaten auch mehrfach mit einer Anzeige bei der belangten Behörde gedroht hat, und nach dem letzten „Stornierungstelefonat“ zwischen dem Anzeigenleger und der Zweitbeschwerdeführerin die XXXX ein halbes Jahr nicht mehr von der Zweitbeschwerdeführerin angerufen wurde, dann jedoch der inkriminierte angezeigte Anruf erfolgte. 9. Dass es wiederholte Werbeanrufe der Zweitbeschwerdeführerin bei der genannten römisch 40 gab, und es dem Anzeigenleger mit einigen Aufwand möglich war, die anrufende Telefonnummer(
  12. n)über Internetrecherchen schlussendlich der Zweitbeschwerdeführerin zuzuordnen, und bei jedem neu vereinbarten Termin er sodann über Anruf in der Vertriebszentrale der Zweitbeschwerdeführerin in römisch 40 die vereinbarten im Kalender der römisch 40 eingetragenen Termine jedes Mal stornieren konnte, ergibt sich aus den glaubwürdigen unter Wahrheitspflicht gemachten Angaben des Anzeigenlegers als Zeugen. In diesem Zusammenhang konnte er sich auch konkret an einen für den römisch 40 um römisch 40 Uhr vereinbarten Termin erinnern, den er sodann über Anruf in der Vertriebszentrale der Zweitbeschwerdeführerin wieder stornieren konnte. Glaubwürdig war auch, dass der Zeuge und seine Geschwister bei diesen Stornierungsanrufen die Zweitbeschwerdeführerin immer aufforderten, die Telefonnummer der römisch 40 zu löschen und bei dieser nicht mehr anzurufen, sowie dies dann immer eine Zeit lang eingehalten wurde, bevor diese Anrufe der Zweitbeschwerdeführerin bei der römisch 40 wieder starteten, sowie der Anzeigenleger der Zweitbeschwerdeführer in diesen Stornierungstelefonaten auch mehrfach mit einer Anzeige bei der belangten Behörde gedroht hat, und nach dem letzten „Stornierungstelefonat“ zwischen dem Anzeigenleger und der Zweitbeschwerdeführerin die römisch 40 ein halbes Jahr nicht mehr von der Zweitbeschwerdeführerin angerufen wurde, dann jedoch der inkriminierte angezeigte Anruf erfolgte. 10. Dass es hier einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den anrufenden (und auch der inkriminierten) Telefonnummer(
  13. n)und der Zweitbeschwerdeführerin zwangsläufig gibt, folgt schon daraus, wie der Zeuge richtigerweise ausführt, dass es ihm sonst nicht möglich gewesen wäre, die jeweils konkret im Kalender eingetragenen vereinbarten Termine in der Verwaltungszentrale der Zweitbeschwerdeführerin wieder deckungsgleich zu stornieren. Hinzutritt, das der Anzeigenleger als Zeuge in der hiergerichtlichen Beschwerdeverhandlung auch aussagte, woran sich das erkennende Gericht genau erinnert, wenngleich dies nicht Eingang in die Niederschrift fand, dass je länger er die Stimme des Erstbeschwerdeführers höre, umso überzeugter sei er davon, dass er, als er nach dem inkriminierten Anruf nochmals in der Verwaltungszentrale der Zweitbeschwerdeführerin anrief und dieser kundtat, nun die Zweitbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde anzuzeigen, persönlich mit dem Erstbeschwerdeführer gesprochen habe; denn dieser habe damals in diesem Telefonat nach der Ankündigung der Anzeige zum Zeugen wortwörtlich mehrfach - lautstark - gesagt XXXX . Als der Anzeigenleger dies dem Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung entgegenhielt, und dieser seine eigenen damaligen Worte hörte, war es für das Gericht zweifelsfrei an Hand der Mimik und Gestik des Erstbeschwerdeführers erkennbar, dass er sich an dieses Telefonat und seine eigenen Worte erinnerte und tatsächlich mit dem Anzeigenleger telefoniert hatte: so ließ er resignierend seinen Kopf sinken und sackte sein Oberkörper zusammen, unter gleichzeitig beinahe verzweifeltem Blick und Mimik, die ausdrückten: XXXX ; die gesamte (unbewusste) Reaktion des Erstbeschwerdeführers bestätigt für das Gericht ohne jedweden Zweifel, dass dieses Telefonat stattfand und dies auch die Worte des Erstbeschwerdeführers an den Zeugen waren. Der Erstbeschwerdeführer widersprach auch nicht dieser Aussage des Zeugen. Kurze Zeit später fasste sich der Erstbeschwerdeführer wieder, und fuhr in seiner Rechtfertigung fort, ohne auf diese Aussage (substantiiert) einzugehen, sondern den Zeugen nach der allfälligen Motivlage der Telefonisten der Zweitbeschwerdeführerinzu fragen.10. Dass es hier einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den anrufenden (und auch der inkriminierten) Telefonnummer(
  14. n)und der Zweitbeschwerdeführerin zwangsläufig gibt, folgt schon daraus, wie der Zeuge richtigerweise ausführt, dass es ihm sonst nicht möglich gewesen wäre, die jeweils konkret im Kalender eingetragenen vereinbarten Termine in der Verwaltungszentrale der Zweitbeschwerdeführerin wieder deckungsgleich zu stornieren. Hinzutritt, das der Anzeigenleger als Zeuge in der hiergerichtlichen Beschwerdeverhandlung auch aussagte, woran sich das erkennende Gericht genau erinnert, wenngleich dies nicht Eingang in die Niederschrift fand, dass je länger er die Stimme des Erstbeschwerdeführers höre, umso überzeugter sei er davon, dass er, als er nach dem inkriminierten Anruf nochmals in der Verwaltungszentrale der Zweitbeschwerdeführerin anrief und dieser kundtat, nun die Zweitbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde anzuzeigen, persönlich mit dem Erstbeschwerdeführer gesprochen habe; denn dieser habe damals in diesem Telefonat nach der Ankündigung der Anzeige zum Zeugen wortwörtlich mehrfach - lautstark - gesagt römisch 40 . Als der Anzeigenleger dies dem Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung entgegenhielt, und dieser seine eigenen damaligen Worte hörte, war es für das Gericht zweifelsfrei an Hand der Mimik und Gestik des Erstbeschwerdeführers erkennbar, dass er sich an dieses Telefonat und seine eigenen Worte erinnerte und tatsächlich mit dem Anzeigenleger telefoniert hatte: so ließ er resignierend seinen Kopf sinken und sackte sein Oberkörper zusammen, unter gleichzeitig beinahe verzweifeltem Blick und Mimik, die ausdrückten: römisch 40 ; die gesamte (unbewusste) Reaktion des Erstbeschwerdeführers bestätigt für das Gericht ohne jedweden Zweifel, dass dieses Telefonat stattfand und dies auch die Worte des Erstbeschwerdeführers an den Zeugen waren. Der Erstbeschwerdeführer widersprach auch nicht dieser Aussage des Zeugen. Kurze Zeit später fasste sich der Erstbeschwerdeführer wieder, und fuhr in seiner Rechtfertigung fort, ohne auf diese Aussage (substantiiert) einzugehen, sondern den Zeugen nach der allfälligen Motivlage der Telefonisten der Zweitbeschwerdeführerinzu fragen. 11. Dass die inkriminierte anrufende Telefonnummer auf einen XXXX mit unbekannter Anschrift lautet, erschließt sich schon aus der behördlich durchgeführten Stammdatenabfrage bei der XXXX (vgl Bescheid, S 2). Die Zurechenbarkeit der inkriminierten Rufnummer an die Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich allerdings schon aus den zuvor gemachten Erwägungen und der glaubwürdigen Aussage des Zeugen, der alle von seiner XXXX im Kalender notierten Termine mit der Zweitbeschwerdeführerin wieder durch Anrufe in der Zentrale bei der Zweitbeschwerdeführerin deckungsgleich stornieren konnte, sowie dem stattgefundenen Telefon zwischen dem Zeugen und dem Erstbeschwerdeführer. 11. Dass die inkriminierte anrufende Telefonnummer auf einen römisch 40 mit unbekannter Anschrift lautet, erschließt sich schon aus der behördlich durchgeführten Stammdatenabfrage bei der römisch 40 vergleiche Bescheid, S 2). Die Zurechenbarkeit der inkriminierten Rufnummer an die Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich allerdings schon aus den zuvor gemachten Erwägungen und der glaubwürdigen Aussage des Zeugen, der alle von seiner römisch 40 im Kalender notierten Termine mit der Zweitbeschwerdeführerin wieder durch Anrufe in der Zentrale bei der Zweitbeschwerdeführerin deckungsgleich stornieren konnte, sowie dem stattgefundenen Telefon zwischen dem Zeugen und dem Erstbeschwerdeführer. 12. Die Feststellung über den Anruf, welcher der Zweitbeschwerdeführerin, wie zuvor ausgeführt, zuzurechnen ist, dessen Inhalt und dass die XXXX und der Anzeigenleger weder ausdrücklich noch konkludent in diesen einwilligte, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Aussagen des Anzeigenlegers, insbesondere auch zum Kalendereintrag der XXXX und der Auslesung des Telefonspeichers, samt nachfolgendem Telefonat zwischen dem Zeugen und dem Erstbeschwerdeführer. Zudem konnte der Erstbeschwerdeführer zu einer allfälligen (auch etwaigen früheren) Einwilligung weder etwas Schriftliches vorlegen noch eine solche im Detail begründen, sondern stützte er sich hiebei rein auf Vermutungen, wie es gewesen sein könnte. Vermutungen vermögen allerdings keine Einwilligung zu belegen.12. Die Feststellung über den Anruf, welcher der Zweitbeschwerdeführerin, wie zuvor ausgeführt, zuzurechnen ist, dessen Inhalt und dass die römisch 40 und der Anzeigenleger weder ausdrücklich noch konkludent in diesen einwilligte, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Aussagen des Anzeigenlegers, insbesondere auch zum Kalendereintrag der römisch 40 und der Auslesung des Telefonspeichers, samt nachfolgendem Telefonat zwischen dem Zeugen und dem Erstbeschwerdeführer. Zudem konnte der Erstbeschwerdeführer zu einer allfälligen (auch etwaigen früheren) Einwilligung weder etwas Schriftliches vorlegen noch eine solche im Detail begründen, sondern stützte er sich hiebei rein auf Vermutungen, wie es gewesen sein könnte. Vermutungen vermögen allerdings keine Einwilligung zu belegen. 13. Der Erstbeschwerdeführer war nicht geständig und leugnete die Tatbegehung. In der Beschwerde wurde behauptet, die Zweitbeschwerdeführerin würde sich nicht mit XXXX beschäftigen und mache die Zweitbeschwerdeführerin seit Jahren keinen (Direkt-)Vertrieb, weshalb die Zuordnung eines unzulässigen Anrufs

TKG 2021 von Vornherein ausgeschlossen sei (vgl Beschwerde, S 3). Der Erstbeschwerdeführer verwies in der mündlichen Verhandlung auch explizit darauf, dass die XXXX und er als deren Geschäftsführer zum inkriminierten Zeitpunkt mit diesem Vorwurf nichts zu tun hätten. Seine Angaben vermochten das BVwG nicht davon zu überzeugen, die inkriminierte Tat nicht begangen zu haben. 13. Der Erstbeschwerdeführer war nicht geständig und leugnete die Tatbegehung. In der Beschwerde wurde behauptet, die Zweitbeschwerdeführerin würde sich nicht mit römisch 40 beschäftigen und mache die Zweitbeschwerdeführerin seit Jahren keinen (Direkt-)Vertrieb, weshalb die Zuordnung eines unzulässigen Anrufs

TKG 2021 von Vornherein ausgeschlossen sei vergleiche Beschwerde, S 3). Der Erstbeschwerdeführer verwies in der mündlichen Verhandlung auch explizit darauf, dass die römisch 40 und er als deren Geschäftsführer zum inkriminierten Zeitpunkt mit diesem Vorwurf nichts zu tun hätten. Seine Angaben vermochten das BVwG nicht davon zu überzeugen, die inkriminierte Tat nicht begangen zu haben.

  1. Der Erstbeschwerdeführer war über lange Jahre Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin, viele Jahre davon trug die Gesellschaft den Namen XXXX (oder einer Variante davon). Wie sich aus den Ermittlungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes ergab, ist die Zweitbeschwerdeführerin, obwohl der Name im Firmenbuch seit fünf Jahren nicht mehr XXXX lautet, weiterhin unter diesem Namen, auch im Internet tätig (vgl den dem Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung vorgehaltenen AV vom XXXX , hg OZ 13), betreibt sie doch weiterhin eine Homepage selben Namens XXXX . Auf besagter Homepage präsentiert die Zweitbeschwerdeführerin ihre Produkte und nannte (jedenfalls) bis zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Impressum Name und Telefonnummer des Erstbeschwerdeführers als Ansprechperson. Die Verbindung zwischen XXXX und XXXX ist sohin klar.
  2. Der Erstbeschwerdeführer war über lange Jahre Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin, viele Jahre davon trug die Gesellschaft den Namen römisch 40 (oder einer Variante davon). Wie sich aus den Ermittlungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes ergab, ist die Zweitbeschwerdeführerin, obwohl der Name im Firmenbuch seit fünf Jahren nicht mehr römisch 40 lautet, weiterhin unter diesem Namen, auch im Internet tätig vergleiche den dem Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung vorgehaltenen AV vom römisch 40 , hg OZ 13), betreibt sie doch weiterhin eine Homepage selben Namens römisch 40 . Auf besagter Homepage präsentiert die Zweitbeschwerdeführerin ihre Produkte und nannte (jedenfalls) bis zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Impressum Name und Telefonnummer des Erstbeschwerdeführers als Ansprechperson. Die Verbindung zwischen römisch 40 und römisch 40 ist sohin klar.
  3. Den leugnenden Aussagen des Erstbeschwerdeführers kam demgegenüber keine Überzeugungskraft zu und ist seine Leugnung als Schutzbehauptung anzusehen. Zumal für das Gericht ohne jedweden Zweifel an der Reaktion des Erstbeschwerdeführers erkennbar war, dass es das zuvor erwähnte Telefonat zwischen dem Zeugen und dem Erstbeschwerdeführer zum inkriminierten Telefonanruf tatsächlich gab, und letzterer zu jenem sagte: XXXX .
  4. Den leugnenden Aussagen des Erstbeschwerdeführers kam demgegenüber keine Überzeugungskraft zu und ist seine Leugnung als Schutzbehauptung anzusehen. Zumal für das Gericht ohne jedweden Zweifel an der Reaktion des Erstbeschwerdeführers erkennbar war, dass es das zuvor erwähnte Telefonat zwischen dem Zeugen und dem Erstbeschwerdeführer zum inkriminierten Telefonanruf tatsächlich gab, und letzterer zu jenem sagte: römisch 40 .
  5. Die im Nachgang zur Verhandlung mit Äußerung vom XXXX (jeweils OZ 17) vorgelegte „Bestätigung“ aus der Buchhaltung der Zweitbeschwerdeführerin vermag an der Gewissheit des Gerichts, dass der Erstbeschwerdeführer die Verantwortung für den ggst vorgeworfenen Werbeanruf trägt, nicht zu rütteln: Die Bilanzbuchhaltungskanzlei hat darin lediglich einsilbig bestätigt, dass es sich bei „der Firma XXXX um keinen Direktvertrieb handelt“. Dadurch wird weder klar, was konkret nun in den Buchhaltungsunterlagen geprüft wurde, noch was es bedeuten soll, es handle sich um „keinen Direktvertrieb“, zumal dies im klaren Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers selbst steht, (vgl oben, wonach XXXX Kunden „bearbeitet“ werden). Weiters wird nun angegeben, dass „im Jahr XXXX lediglich XXXX Kunden und im Jahr XXXX lediglich XXXX Kunden beliefert wurden“, wohingegen der Erstbeschwerdeführer in der hiergerichtlichen Beschwerdeverhandlung von „über das Jahr XXXX Kunden“ sprach. Insgesamt kann diese Nachreichung die hiergerichtlichen Feststellungen nicht erschüttern.
  6. Die im Nachgang zur Verhandlung mit Äußerung vom römisch 40 (jeweils OZ 17) vorgelegte „Bestätigung“ aus der Buchhaltung der Zweitbeschwerdeführerin vermag an der Gewissheit des Gerichts, dass der Erstbeschwerdeführer die Verantwortung für den ggst vorgeworfenen Werbeanruf trägt, nicht zu rütteln: Die Bilanzbuchhaltungskanzlei hat darin lediglich einsilbig bestätigt, dass es sich bei „der Firma römisch 40 um keinen Direktvertrieb handelt“. Dadurch wird weder klar, was konkret nun in den Buchhaltungsunterlagen geprüft wurde, noch was es bedeuten soll, es handle sich um „keinen Direktvertrieb“, zumal dies im klaren Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers selbst steht, vergleiche oben, wonach römisch 40 Kunden „bearbeitet“ werden). Weiters wird nun angegeben, dass „im Jahr römisch 40 lediglich römisch 40 Kunden und im Jahr römisch 40 lediglich römisch 40 Kunden beliefert wurden“, wohingegen der Erstbeschwerdeführer in der hiergerichtlichen Beschwerdeverhandlung von „über das Jahr römisch 40 Kunden“ sprach. Insgesamt kann diese Nachreichung die hiergerichtlichen Feststellungen nicht erschüttern.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  8. Allgemeines: 1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

  1. Die Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben und sind auch zulässig.
  2. Die beiden Beschwerdeverfahren werden aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ausweislich § 38 VwGVG iVm § 24 VStG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
  3. Die beiden Beschwerdeverfahren werden aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ausweislich Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 3.
  4. Anwendbare Gesetze
  5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021; BGBl I 190/2021 idF BGBl I 6/2024) erlassen wird, lauten:
  6. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021; Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 6 aus 2024,) erlassen wird, lauten: „Unerbetene Nachrichten § 174.

(1)Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Nutzers sind unzulässig. Der Einwilligung des Nutzers steht die Einwilligung einer Person, die vom Endnutzer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss. Paragraph 174,
(1)Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Nutzers sind unzulässig. Der Einwilligung des Nutzers steht die Einwilligung einer Person, die vom Endnutzer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss. […] Verwaltungsstrafbestimmungen § 188. […]Paragraph 188, […]
(6)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer […]
  1. entgegen § 174 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt;“
  2. entgegen Paragraph 174, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt;“ 3.
  3. Objektiver Tatbestand Verantwortlichkeit 5.

§ 9Abs 1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine juristische Person, soweit nicht verantwortliche Beauftrage (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Erstbeschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer, somit nach außen vertretungsbefugtes Organ. Weitere nach außen vertretungsbefugte Organe hatte die Zweitbeschwerdeführerin nicht.5.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine juristische Person, soweit nicht verantwortliche Beauftrage (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Erstbeschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer, somit nach außen vertretungsbefugtes Organ. Weitere nach außen vertretungsbefugte Organe hatte die Zweitbeschwerdeführerin nicht. Verbotene Werbeanrufe 6. Anrufe zu Werbezwecken sind ohne vorherige Einwilligung des Nutzers

§ 174

Abs 1 Telekommunikationsgesetz 2021 - TKG 2021, BGBl 190/2021 in der zu dem Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung BGBl I 6/2024, unzulässig. Eine Ausnahme von der Anwendbarkeit des § 174 Abs 1 TKG 2021 besteht nicht.6. Anrufe zu Werbezwecken sind ohne vorherige Einwilligung des Nutzers

Paragraph 174, Absatz eins, Telekommunikationsgesetz 2021 - TKG 2021, Bundesgesetzblatt 190 aus 2021, in der zu dem Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 6 aus 2024,, unzulässig. Eine Ausnahme von der Anwendbarkeit des Paragraph 174, Absatz eins, TKG 2021 besteht nicht. Die Beschwerdeführer bestritten die Verwirklichung des objektiven Tatbildes des § 174 Abs 1 TKG 2021, weil Handlungen der XXXX über die besagte Telefonnummer ihr nicht zurechenbar seien. Eine Zurechnung der besagten Nummer zur Zweitbeschwerdeführerin und damit auch des inkriminierten Anrufes zu dieser war jedoch

den Feststellungen einwandfrei möglich. Die Beschwerdeführer bestritten die Verwirklichung des objektiven Tatbildes des Paragraph 174, Absatz eins, TKG 2021, weil Handlungen der römisch 40 über die besagte Telefonnummer ihr nicht zurechenbar seien. Eine Zurechnung der besagten Nummer zur Zweitbeschwerdeführerin und damit auch des inkriminierten Anrufes zu dieser war jedoch

den Feststellungen einwandfrei möglich. Zudem gab es bereits mehrere rechtskräftige Straferkenntnisse der belangten Behörde gegen den Erstbeschwerdeführer wegen unzulässiger Werbeanrufe und ist das Geschäftsmodell der Zweitbeschwerdeführerin entsprechend den Feststellungen darauf aufgebaut, telefonische Direktvermarktung zu betreiben. Im Sinne der Gesetzesmaterialien und der höchstgerichtlichen Judikatur zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 107 TKG 2003 ist der Begriff der Werbung weit auszulegen (RV zur Novelle BGBl. I Nr. 100/1997, 759 Blg. NR

  1. GP, 57). Er erfasst jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern. Diese Auslegung entspricht der unionsrechtlichen Legaldefinition in Art 2 lit a RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung, welche von den österreichischen Gerichten in der Judikatur zum TKG übernommen wurde (erstmals OGH 18.05.1999, 4 Ob 113/99t). Im Sinne der Gesetzesmaterialien und der höchstgerichtlichen Judikatur zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 107, TKG 2003 ist der Begriff der Werbung weit auszulegen Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, 759 Blg. NR
  2. GP, 57). Er erfasst jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern. Diese Auslegung entspricht der unionsrechtlichen Legaldefinition in Artikel 2, Litera a, RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung, welche von den österreichischen Gerichten in der Judikatur zum TKG übernommen wurde (erstmals OGH 18.05.1999, 4 Ob 113/99t). Sogar schon der erstmalige Kontakt in Form der versuchten telefonischen Einholung der Einwilligung zu einem späteren Werbetelefonat ist in diesem Sinne schon als Anruf zu Werbezwecken zu qualifizieren und damit unzulässig, da hierdurch auch schon auf die angebotene Leistung aufmerksam gemacht wird und somit Werbezwecke verfolgt werden (so bereits OGH 18.05.1999, 4 Ob 113/99t zu § 101 TKG 1997; vgl auch Thiele, DSB: Informationspflichtenverletzung beim Cold Calling, ZIIR 2019, 44). Sogar schon der erstmalige Kontakt in Form der versuchten telefonischen Einholung der Einwilligung zu einem späteren Werbetelefonat ist in diesem Sinne schon als Anruf zu Werbezwecken zu qualifizieren und damit unzulässig, da hierdurch auch schon auf die angebotene Leistung aufmerksam gemacht wird und somit Werbezwecke verfolgt werden (so bereits OGH 18.05.1999, 4 Ob 113/99t zu Paragraph 101, TKG 1997; vergleiche auch Thiele, DSB: Informationspflichtenverletzung beim Cold Calling, ZIIR 2019, 44). Das bloße Ansprechen bezüglich der Produkte der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber der XXXX des Anzeigenlegera ist in diesem Sinne unzweifelhaft als Werbung zu qualifizieren. Werbung für die von der Zweitbeschwerdeführers angebotenen Leistungen liegt fallgegenständlich somit vor.Das bloße Ansprechen bezüglich der Produkte der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber der römisch 40 des Anzeigenlegera ist in diesem Sinne unzweifelhaft als Werbung zu qualifizieren. Werbung für die von der Zweitbeschwerdeführers angebotenen Leistungen liegt fallgegenständlich somit vor. Anrufe zu Werbezwecken bedürfen zu ihrer Zulässigkeit der vorherigen Einwilligung des Nutzers

§ 174

Abs 1 TKG 2021.Anrufe zu Werbezwecken bedürfen zu ihrer Zulässigkeit der vorherigen Einwilligung des Nutzers

Paragraph 174, Absatz eins, TKG

  1. Bereits aus den Gesetzesmaterialen zur (identischen) Vorgängerbestimmung des § 107 TKG 2003 ist abzuleiten, dass der Begriff der Zustimmung im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher ebenso wie der Begriff der Werbung weit zu interpretieren ist. Diese Anforderungen sind im Zusammenhang mit der jeweiligen Werbung (zB Zusendung, Anruf) selbst zu sehen und im Einzelfall anhand der Lebenswirklichkeit zu beurteilen (RV 128 zur Novelle BGBl. I Nr. 70 2003, Blg. NR
  2. GP, 20). Bereits aus den Gesetzesmaterialen zur (identischen) Vorgängerbestimmung des Paragraph 107, TKG 2003 ist abzuleiten, dass der Begriff der Zustimmung im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher ebenso wie der Begriff der Werbung weit zu interpretieren ist. Diese Anforderungen sind im Zusammenhang mit der jeweiligen Werbung (zB Zusendung, Anruf) selbst zu sehen und im Einzelfall anhand der Lebenswirklichkeit zu beurteilen Regierungsvorlage 128 zur Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 70 2003, Blg. NR
  3. GP, 20). Der nunmehr mit „Unerbetene Nachrichten“ überschriebene § 174 TKG 2021 befindet sich im
  4. Abschnitt des TKG 2021 mit der Bezeichnung „Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz“. Eine eigenständige Definition der in § 174 Abs 3 TKG 2021 verwendeten Einwilligung fehlt sowohl in § 174 TKG 2021 selbst, als auch in den Begriffsbestimmungen des den Datenschutzabschnitt einleitenden § 160 TKG 2021 und den weiteren Bestimmungen des TKG
  5. Damit ist auf die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen und sind auf die im Telekommunikationsgesetz geregelten Sachverhalte, die Begrifflichkeiten des Datenschutzgesetzes sowie der Datenschutz-Grundverordnung anzuwenden. Die dem geltenden Datenschutzgesetz - DSG zugrunde liegende Begriffsbestimmung der Einwilligung des Art 4 Z 11 der Datenschutz-Grundverordnung bezeichnet den Ausdruck „Einwilligung“ der betroffenen Person als jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Der nunmehr mit „Unerbetene Nachrichten“ überschriebene Paragraph 174, TKG 2021 befindet sich im
  6. Abschnitt des TKG 2021 mit der Bezeichnung „Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz“. Eine eigenständige Definition der in Paragraph 174, Absatz 3, TKG 2021 verwendeten Einwilligung fehlt sowohl in Paragraph 174, TKG 2021 selbst, als auch in den Begriffsbestimmungen des den Datenschutzabschnitt einleitenden Paragraph 160, TKG 2021 und den weiteren Bestimmungen des TKG
  7. Damit ist auf die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen und sind auf die im Telekommunikationsgesetz geregelten Sachverhalte, die Begrifflichkeiten des Datenschutzgesetzes sowie der Datenschutz-Grundverordnung anzuwenden. Die dem geltenden Datenschutzgesetz - DSG zugrunde liegende Begriffsbestimmung der Einwilligung des Artikel 4, Ziffer 11, der Datenschutz-Grundverordnung bezeichnet den Ausdruck „Einwilligung“ der betroffenen Person als jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Für § 174 TKG 2021 bedeutet dies, dass eine Einwilligung dann vorliegt, wenn entweder eine ausdrückliche Willenserklärung oder eine konkludente Willenserklärung gegeben ist, wobei es bei Letzterer darauf ankommt, ob ein bestimmtes Verhalten unzweifelhaft als Einwilligung zum Erhalt von Anrufen zu Werbezwecken verstanden werden kann oder eben nicht. Nur dann, wenn dies eindeutig und unzweifelhaft ist, kann vom Vorliegen einer konkludenten Einwilligung ausgegangen werden. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewillen in einer bestimmten Richtung vorliegt (so auch VwGH 24.03.2010, 2007/03/0177 mwN). Eine solche durch eine ausdrückliche Willenserklärung des Anzeigenlegers erteilte Einwilligung zu Werbeanrufen durch das Unternahmen des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt. Ganz im Gegenteil bat der Anzeigenleger die Zweitbeschwerdeführerin, wie dargestellt, mehrfach darum, die unerbetenen Anrufe zu unterlassen.Für Paragraph 174, TKG 2021 bedeutet dies, dass eine Einwilligung dann vorliegt, wenn entweder eine ausdrückliche Willenserklärung oder eine konkludente Willenserklärung gegeben ist, wobei es bei Letzterer darauf ankommt, ob ein bestimmtes Verhalten unzweifelhaft als Einwilligung zum Erhalt von Anrufen zu Werbezwecken verstanden werden kann oder eben nicht. Nur dann, wenn dies eindeutig und unzweifelhaft ist, kann vom Vorliegen einer konkludenten Einwilligung ausgegangen werden. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewillen in einer bestimmten Richtung vorliegt (so auch VwGH 24.03.2010, 2007/03/0177 mwN). Eine solche durch eine ausdrückliche Willenserklärung des Anzeigenlegers erteilte Einwilligung zu Werbeanrufen durch das Unternahmen des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt. Ganz im Gegenteil bat der Anzeigenleger die Zweitbeschwerdeführerin, wie dargestellt, mehrfach darum, die unerbetenen Anrufe zu unterlassen. Ebenso wenig sind Eintragungen von Kontaktinformationen wie Telefonnummern oder E-Mail-Adressen in Telefonbüchern, eigenen oder fremden Internetseiten eine konkludente Einwilligung zum Empfang von Werbung. Eine solche Verfügbarmachung der eigenen Nummer kann durchaus auch anderen Zwecken dienen, z.B. der Erreichbarkeit durch potenzielle Kunden, so dass jedenfalls nicht eindeutig und unzweifelhaft angenommen werden kann, dass damit eine (zumal allgemeine) Einwilligung zu Werbeanrufen erteilt wurde. Selbst wenn der Inhaber einer Telefonnummer, der diese im Internet anzeigen lässt, selbst werbend auf seine eigene gewerbliche Tätigkeit hinweist, rechtfertigt das nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht die Annahme, dass damit schlechthin die Zustimmung zum Erhalt von Anrufen zu Werbezwecken gegeben werde (VwGH 26.06.2013, 2013/03/0048; vgl auch OGH 24.10.2000, 4 Ob 251/00 s). Auch durch andere Umstände ließe sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkennen, wie die XXXX des Anzeigenlegers sonst konkludent ihre Zustimmung für Werbeanrufe erteilt hätte, zumal der Anzeigenleger mehrfach (zuletzt vor dem inkriminierten Anruf) explizit die Löschung der eigenen Nummer verlangte. Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin legten zu keinem Zeitpunkt den Nachweis über eine Einwilligung vor, noch konnte der Erstbeschwerdeführer eine solche im Detail abseits von Vermutungen begründen.Ebenso wenig sind Eintragungen von Kontaktinformationen wie Telefonnummern oder E-Mail-Adressen in Telefonbüchern, eigenen oder fremden Internetseiten eine konkludente Einwilligung zum Empfang von Werbung. Eine solche Verfügbarmachung der eigenen Nummer kann durchaus auch anderen Zwecken dienen, z.B. der Erreichbarkeit durch potenzielle Kunden, so dass jedenfalls nicht eindeutig und unzweifelhaft angenommen werden kann, dass damit eine (zumal allgemeine) Einwilligung zu Werbeanrufen erteilt wurde. Selbst wenn der Inhaber einer Telefonnummer, der diese im Internet anzeigen lässt, selbst werbend auf seine eigene gewerbliche Tätigkeit hinweist, rechtfertigt das nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht die Annahme, dass damit schlechthin die Zustimmung zum Erhalt von Anrufen zu Werbezwecken gegeben werde (VwGH 26.06.2013, 2013/03/0048; vergleiche auch OGH 24.10.2000, 4 Ob 251/00 s). Auch durch andere Umstände ließe sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkennen, wie die römisch 40 des Anzeigenlegers sonst konkludent ihre Zustimmung für Werbeanrufe erteilt hätte, zumal der Anzeigenleger mehrfach (zuletzt vor dem inkriminierten Anruf) explizit die Löschung der eigenen Nummer verlangte. Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin legten zu keinem Zeitpunkt den Nachweis über eine Einwilligung vor, noch konnte der Erstbeschwerdeführer eine solche im Detail abseits von Vermutungen begründen. Im Beschwerdefall wurde daher im Ergebnis weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Einwilligung durch die XXXX des Anzeigenlegers noch durch den Anzeigenleger erteilt und lag im maßgebenden Zeitpunkt beim Tätigen des Werbeanrufes somit keine Einwilligung iSd § 174 Abs 1 TKG 2021 vor.Im Beschwerdefall wurde daher im Ergebnis weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Einwilligung durch die römisch 40 des Anzeigenlegers noch durch den Anzeigenleger erteilt und lag im maßgebenden Zeitpunkt beim Tätigen des Werbeanrufes somit keine Einwilligung iSd Paragraph 174, Absatz eins, TKG 2021 vor. Ob es sich beim Empfänger des Werbeanrufes um eine Firma oder Privatperson, einen Verbraucher oder Unternehmer handelt ist unerheblich. Der gesetzlichen Bestimmung des § 174 Abs 1 TKG 2021 ist eine Unterscheidung zwischen Konsumenten, Unternehmern oder Gewerbetreibenden fremd – vielmehr geht das TKG 2021 davon aus, dass der jeweilige Teilnehmer Schutz vor unerbetenen Anrufen schlechthin benötigt (VwGH 26.06.2013, 2013/03/0048 mit Verweis auf VfSlg 16.688/2002). Ob es sich beim Empfänger des Werbeanrufes um eine Firma oder Privatperson, einen Verbraucher oder Unternehmer handelt ist unerheblich. Der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 174, Absatz eins, TKG 2021 ist eine Unterscheidung zwischen Konsumenten, Unternehmern oder Gewerbetreibenden fremd – vielmehr geht das TKG 2021 davon aus, dass der jeweilige Teilnehmer Schutz vor unerbetenen Anrufen schlechthin benötigt (VwGH 26.06.2013, 2013/03/0048 mit Verweis auf VfSlg 16.688 aus 2002,). Der objektive Tatbestand des § 174 Abs 1 TKG 2021 ist somit hinsichtlich des festgestellten Werbeanrufs erfüllt.Der objektive Tatbestand des Paragraph 174, Absatz eins, TKG 2021 ist somit hinsichtlich des festgestellten Werbeanrufs erfüllt. 3.
  8. Subjektiver Tatbestand
  9. Bei § 174 Abs 1 TKG 2021 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG, sodass bereits eine fahrlässige Tatbegehung für die Strafbarkeit ausreichend ist. Von einem fahrlässigen Verhalten ist grundsätzlich ohne Weiteres auszugehen, wenn ein Beschuldigter nicht glaubhaft macht, dass ihn an einer Übertretung kein Verschulden trifft. Da die Strafdrohung fallgegenständlich allerdings 50.000 € übersteigt, gilt die Regelung, dass der Beschuldigte glaubhaft machen muss, dass ihn kein Verschulden trifft, nicht. Vielmehr ist dem Beschuldigten das Verschulden nachzuweisen.
  10. Bei Paragraph 174, Absatz eins, TKG 2021 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, VStG, sodass bereits eine fahrlässige Tatbegehung für die Strafbarkeit ausreichend ist. Von einem fahrlässigen Verhalten ist grundsätzlich ohne Weiteres auszugehen, wenn ein Beschuldigter nicht glaubhaft macht, dass ihn an einer Übertretung kein Verschulden trifft. Da die Strafdrohung fallgegenständlich allerdings 50.000 € übersteigt, gilt die Regelung, dass der Beschuldigte glaubhaft machen muss, dass ihn kein Verschulden trifft, nicht. Vielmehr ist dem Beschuldigten das Verschulden nachzuweisen. Die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung wurde dem Erstbeschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person vorgeworfen. Als im Tatzeitpunkt tätiger Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin hatte er dafür Sorge zu tragen, dass die einschlägigen Vorschriften – fallgegenständlich § 174 Abs 1 TKG 2021 – beim Betrieb der Organisation eingehalten werden. Dazu ist nach der Rechtsprechung ein entsprechendes Kontrollsystem einzurichten, Weisungen sind zu erteilen, Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen und die Kontrollen haben laufend und nicht nur stichprobenartig zu erfolgen (vgl ständige Rechtsprechung des VwGH).Die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung wurde dem Erstbeschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person vorgeworfen. Als im Tatzeitpunkt tätiger Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin hatte er dafür Sorge zu tragen, dass die einschlägigen Vorschriften – fallgegenständlich Paragraph 174, Absatz eins, TKG 2021 – beim Betrieb der Organisation eingehalten werden. Dazu ist nach der Rechtsprechung ein entsprechendes Kontrollsystem einzurichten, Weisungen sind zu erteilen, Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen und die Kontrollen haben laufend und nicht nur stichprobenartig zu erfolgen vergleiche ständige Rechtsprechung des VwGH). Es wäre dem Erstbeschwerdeführer – sollten Zweifel über die Rechtslage vorgelegen haben –ohne Weiteres zumutbar gewesen, vor der Durchführung von Werbeanrufen bei der belangten Behörde nachzufragen, bzw. eine Rechtsauskunft einzuholen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen derartige Werbeanrufe durchgeführt werden dürfen. Demnach ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, die gebotene und ihm tatsächlich mögliche und zumutbare Sorgfalt einzuhalten. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers und des Geschäftsmodells der Zweitbeschwerdeführerin ist darüber hinaus hingegen davon auszugehen, dass er wusste, dass derartige Regelungen bestehen und das Durchführen von Werbeanrufen ohne vorheriges Einholen von Einwilligungen gesetzeswidrig ist. Dies spricht für eine zumindest bedingt vorsätzliche Durchführung des gegenständlichen unzulässigen Werbeanrufs. Damit ist auch der subjektive Tatbestand des § 174 Abs 1 TKG 2021 hinsichtlich des festgestellten Werbeanrufs erfüllt.Damit ist auch der subjektive Tatbestand des Paragraph 174, Absatz eins, TKG 2021 hinsichtlich des festgestellten Werbeanrufs erfüllt. 3.
  11. Strafbemessung
  12. Bei der Bemessung der Strafe ist auf § 19 VStG Bedacht zu nehmen. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Zudem sind entsprechende Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen, sofern diese nicht schon in der Strafdrohung ihren Niederschlag gefunden haben. Das StGB ist dabei sinngemäß anzuwenden. Das Verschulden ist besonders zu berücksichtigen. Auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten und allfällige Sorgepflichten ist Bedacht zu nehmen.
  13. Bei der Bemessung der Strafe ist auf Paragraph 19, VStG Bedacht zu nehmen. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Zudem sind entsprechende Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen, sofern diese nicht schon in der Strafdrohung ihren Niederschlag gefunden haben. Das StGB ist dabei sinngemäß anzuwenden. Das Verschulden ist besonders zu berücksichtigen. Auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten und allfällige Sorgepflichten ist Bedacht zu nehmen. Das durch die verletzte Norm geschützte Rechtsgut ist die Privatsphäre von natürlichen Personen, der Schutz vor Belästigungen und unerbetenen Nachrichten. Auch andere als natürliche Personen werden durch die verletzte Norm geschützt. Der Schutz ihres gleichartigen Interesses, nicht belästigt zu werden oder keine unerbetenen Nachrichten zu erhalten, ist ebenfalls von der verletzten Norm umfasst. Das rechtlich geschützte Interesse, keine unerbetenen Werbenachrichten zu erhalten, wenn diesen vorher nicht zugestimmt wurde, wurde durch die Übertretung nicht nur unerheblich verletzt, sodass der Unrechtsgehalt der Tat und die Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die unerbetenen Nachrichten nicht gering waren. Auch der Gesetzgeber hat durch die mögliche Höchststrafe von 100.000 Euro deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes durch unerbetene Nachrichten sehr hoch ansetzt. Das geschützte Rechtsgut ist jedenfalls als bedeutend anzusehen und wurde durch die Übertretung nicht nur unwesentlich beeinträchtigt. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht sehen, dass die Einhaltung der verletzten Norm eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs bedurft hätte oder dass die Begehung der Übertretung nur schwer zu vermeiden gewesen wäre. Das den Tatbestand verwirklichende Verhalten bleibt auch nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Ein Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G kamen sohin nicht in Frage. Schon der durch den unerbetenen Anruf erfolgte Eingriff in die Privatsphäre und dieser gleichgestellten Interessen des Anzeigenlegers stellt eine Beeinträchtigung dar, deren Intensität genauso wenig als gering angesehen werden kann, wie die Bedeutung dieses Rechtsgutes. Aus diesen Gründen schied auch die Anwendbarkeit des § 33a VStG (Beratung statt Strafe) aus.Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht sehen, dass die Einhaltung der verletzten Norm eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs bedurft hätte oder dass die Begehung der Übertretung nur schwer zu vermeiden gewesen wäre. Das den Tatbestand verwirklichende Verhalten bleibt auch nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Ein Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kamen sohin nicht in Frage. Schon der durch den unerbetenen Anruf erfolgte Eingriff in die Privatsphäre und dieser gleichgestellten Interessen des Anzeigenlegers stellt eine Beeinträchtigung dar, deren Intensität genauso wenig als gering angesehen werden kann, wie die Bedeutung dieses Rechtsgutes. Aus diesen Gründen schied auch die Anwendbarkeit des Paragraph 33 a, VStG (Beratung statt Strafe) aus. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte der Erstbeschwerdeführer im behördlichen Verfahren keine Angaben. Die belangte Behörde legte daher die durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse eines handelsrechtlichen Geschäftsführers eines Handelsunternehmens ihrer Entscheidung zugrunde. Darüber hinaus berücksichtigte sie die XXXX bestehenden einschlägigen rechtskräftigen Straferkenntnisse aufgrund der gleichen Übertretung gegen den Beschwerdeführer als erschwerend (vgl Bescheid, S 6), sowie keinen Umstand als mildernd.Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte der Erstbeschwerdeführer im behördlichen Verfahren keine Angaben. Die belangte Behörde legte daher die durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse eines handelsrechtlichen Geschäftsführers eines Handelsunternehmens ihrer Entscheidung zugrunde. Darüber hinaus berücksichtigte sie die römisch 40 bestehenden einschlägigen rechtskräftigen Straferkenntnisse aufgrund der gleichen Übertretung gegen den Beschwerdeführer als erschwerend vergleiche Bescheid, S 6), sowie keinen Umstand als mildernd. Das Bundesverwaltungsgericht ermittelte, wie dargestellt, dass der Erstbeschwerdeführer derzeit durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten für XXXX Kinder hat. Die rechtskräftigen XXXX früheren Straferkenntnisse sind als erschwerend zu werten. Mildernd ist kein Umstand.Das Bundesverwaltungsgericht ermittelte, wie dargestellt, dass der Erstbeschwerdeführer derzeit durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten für römisch 40 Kinder hat. Die rechtskräftigen römisch 40 früheren Straferkenntnisse sind als erschwerend zu werten. Mildernd ist kein Umstand. Neu hervorgekommen sind somit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die XXXX Sorgepflichten des Erstbeschwerdeführers. Diesen gegenüber steht jedoch die nachhaltige Leugnung der Tathandlung durch den Erstbeschwerdeführer - der selbst dann noch, als ihn der Zeuge an der Stimme erkannte, weiterhin fortfuhr, die Tat und einen Zusammenhang mit der Zweitbeschwerdeführerin zu leugnen - was ausdrücklich nicht als erschwerend gewertet wird, sondern bei der Strafzumessung insoweit zu werten ist, dass aus dieser mangelnden Einsicht eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe nicht in Betracht kommt (vgl VwGH 18.10.2007, Zl 2006/09/0031). Die verhängte Strafe von XXXX € ist also auch angesichts der Ermittlungen zum Einkommen und den Sorgepflichten des Erstbeschwerdeführers jedenfalls tat- und hinsichtlich des (bedingt) vorsätzlichen Verhaltens schuldangemessen und kann bei Zugrundelegung von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht als überhöht angesehen werden. Sie beträgt gerade einmal XXXX der Höchststrafe von 100.000 Euro. Die Strafe ist somit am untersten Rand des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt, wird jedoch vom Bundesverwaltungsgericht als hinreichend erachtet, den Beschwerdeführer vor (nochmaligen) weiteren Übertretungen abzuhalten.Neu hervorgekommen sind somit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die römisch 40 Sorgepflichten des Erstbeschwerdeführers. Diesen gegenüber steht jedoch die nachhaltige Leugnung der Tathandlung durch den Erstbeschwerdeführer - der selbst dann noch, als ihn der Zeuge an der Stimme erkannte, weiterhin fortfuhr, die Tat und einen Zusammenhang mit der Zweitbeschwerdeführerin zu leugnen - was ausdrücklich nicht als erschwerend gewertet wird, sondern bei der Strafzumessung insoweit zu werten ist, dass aus dieser mangelnden Einsicht eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 18.10.2007, Zl 2006/09/0031). Die verhängte Strafe von römisch 40 € ist also auch angesichts der Ermittlungen zum Einkommen und den Sorgepflichten des Erstbeschwerdeführers jedenfalls tat- und hinsichtlich des (bedingt) vorsätzlichen Verhaltens schuldangemessen und kann bei Zugrundelegung von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht als überhöht angesehen werden. Sie beträgt gerade einmal römisch 40 der Höchststrafe von 100.000 Euro. Die Strafe ist somit am untersten Rand des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt, wird jedoch vom Bundesverwaltungsgericht als hinreichend erachtet, den Beschwerdeführer vor (nochmaligen) weiteren Übertretungen abzuhalten. Der Ausspruch betreffend den Kostenbeitrag (20 % der verhängten Geldstrafe) folgt aus § 52 Abs 1 und Abs 2 VwGVG (Spruchpunkt II.). Der Ausspruch betreffend den Kostenbeitrag (20 % der verhängten Geldstrafe) folgt aus Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Anordnung der Haftung der Zweitbeschwerdeführerin beruht auf § 38 VwGVG iVm § 9 Abs 7 VStG (Spruchpunkt IV.).Die Anordnung der Haftung der Zweitbeschwerdeführerin beruht auf Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG (Spruchpunkt römisch vier.). HINWEIS 9. Der Kostenbeitrag zum Verfahren XXXX 9. Der Kostenbeitrag zum Verfahren römisch 40 XXXX römisch 40 Zu Spruchpunkt B) 10.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.10.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W179.2303413.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.