RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2025 GeschäftszahlW189 2194921-3 Spruch, W189 2194921-3/19E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIE
Art. 133Abs. 4 B-VG idg
F nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg
F nicht zulässig., , TextBegründung:, Begründung: A. I. Verfahrensgang:A. römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgendem: BFA) vom 11.04.2018, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III) und erließ in Spruchpunkt IV. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.) und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgendem: BFA) vom 11.04.2018, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins i, römisch fünf m, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei) und erließ in Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2022 wurde die Beschwerde nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.
- Am 14.02.2023 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 23.11.2023, Zl. 1032278407/230338090, abgewiesen wurde. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2024, Zl. W146 2194921-2/5E, als unbegründet abgewiesen.
- Am 08.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG.
- Am 08.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 05.06.2024 wurde ein Aufenthaltstitelgemäß §55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist. Unter Spruchpunkt IV. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 2 Zi. 1 BFA-VG aberkannt (VII.). Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 05.06.2024 wurde ein Aufenthaltstitelgemäß §55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Zi. 1 BFA-VG aberkannt (römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein, mit der der Bescheid zur Gänze angefochten und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt wurde.
- Mit Beschluss vom 16.07.2024, Zl. 2194921-3/3Z, wurde dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs.5 BFA-VG zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge zu einer mündlichen Verhandlung für den 06.05.2025 geladen.
- Mit Beschluss vom 16.07.2024, Zl. 2194921-3/3Z, wurde dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge zu einer mündlichen Verhandlung für den 06.05.2025 geladen.
- Der durch die BBU vertretene Beschwerdeführer zog mit Schriftsatz vom 02.05.2025, eingelangt am 05.05.2025, seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2024 zurück. B. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:B. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I.
- Feststellungen:römisch eins.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer zog mit Schriftsatz vom 02.05.2025 seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2024 zurück. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Der rechtsvertretene Beschwerdeführer zog mit Schriftsatz vom 02.05.2025 seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2024 explizit zurück.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- § 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden: VwGVG), normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.3.
- Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (im Folgenden: VwGVG), normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
- Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde im Wege seines Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 02.05.2025 klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W189.2194921.3.01