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{'item': 'W198 2302676-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§§ 10§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2025 GeschäftszahlW198 2302676-1 Spruch, W198 2302676-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 25.06.2024 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 07.06.2024 zugewiesenen Beschäftigung als Küchenhilfe beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass ihr die Dame von XXXX gesagt habe, dass sie nicht mit der Beschwerdeführerin anfangen könne, weil die Beschwerdeführerin Anfang September auf Urlaub fahre.
  2. Bei der am 25.06.2024 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 07.06.2024 zugewiesenen Beschäftigung als Küchenhilfe beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass ihr die Dame von römisch 40 gesagt habe, dass sie nicht mit der Beschwerdeführerin anfangen könne, weil die Beschwerdeführerin Anfang September auf Urlaub fahre.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 23.07.2024, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG im Ausmaß von 56 Tagen ab 07.06.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

§§ 10oder 49 Al

VG kein Leistungsanspruch besteht. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 07.06.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Mit Bescheid des AMS vom 23.07.2024, VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 56 Tagen ab 07.06.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

, Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 07.06.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.08.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass ihr am 08.04.2024 eine befristete Arbeitsstelle in der Kantine des XXXX für den Zeitraum 10.06.2024 bis 07.09.2024 zugesagt worden sei. Überdies habe sie eine weitere Stellenzusage als Gästebetreuerin in einem Lokal ab 01.11.2024 gehabt. Deshalb habe sie am 03.05.2024 für die dazwischenliegenden Zeiträume zwei Urlaube gebucht, und zwar für die Zeit von 07.05.2024 bis 07.06.2024 sowie von 13.09.2024 bis 29.10.
  2. Leider sei das Stellenangebot des XXXX jedoch am 15.05.2024 zurückgezogen worden. Als sie am 07.06.2024 von ihrem Urlaub zurückgekommen sei, sei sie seitens des AMS sofort an einen externen Dienstleister weitergeleitet worden. Dort sei sie auf eine unhöfliche und arrogante Dame getroffen, welche in herablassender Form ein Formular ausgefüllt habe. Aufgrund von Sprachproblemen sei schließlich der Ehemann der Beschwerdeführerin hinzugezogen worden und sei diesem gesagt worden, dass er den Urlaubszeitpunkt eintragen solle. Wutentbrannt über die Urlaubsreisen der Beschwerdeführerin habe die Dame die Beschwerdeführerin mit den Worten „Ich kann Sie nicht brauchen“ hinausgeworfen. Der Beschwerdeführerin könne daher keine Vereitelung vorgeworfen werden. Über die angebotene Stelle sei kein einziges Wort gesprochen worden.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.08.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass ihr am 08.04.2024 eine befristete Arbeitsstelle in der Kantine des römisch 40 für den Zeitraum 10.06.2024 bis 07.09.2024 zugesagt worden sei. Überdies habe sie eine weitere Stellenzusage als Gästebetreuerin in einem Lokal ab 01.11.2024 gehabt. Deshalb habe sie am 03.05.2024 für die dazwischenliegenden Zeiträume zwei Urlaube gebucht, und zwar für die Zeit von 07.05.2024 bis 07.06.2024 sowie von 13.09.2024 bis 29.10.
  4. Leider sei das Stellenangebot des römisch 40 jedoch am 15.05.2024 zurückgezogen worden. Als sie am 07.06.2024 von ihrem Urlaub zurückgekommen sei, sei sie seitens des AMS sofort an einen externen Dienstleister weitergeleitet worden. Dort sei sie auf eine unhöfliche und arrogante Dame getroffen, welche in herablassender Form ein Formular ausgefüllt habe. Aufgrund von Sprachproblemen sei schließlich der Ehemann der Beschwerdeführerin hinzugezogen worden und sei diesem gesagt worden, dass er den Urlaubszeitpunkt eintragen solle. Wutentbrannt über die Urlaubsreisen der Beschwerdeführerin habe die Dame die Beschwerdeführerin mit den Worten „Ich kann Sie nicht brauchen“ hinausgeworfen. Der Beschwerdeführerin könne daher keine Vereitelung vorgeworfen werden. Über die angebotene Stelle sei kein einziges Wort gesprochen worden.
  5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 06.09.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die ihr am 07.06.2024 angebotene Stelle als Küchenhilfe abgelehnt habe, mit der Begründung, dass für Anfang September bis Ende Oktober ein Urlaub geplant sei. Mit der Arbeitsaufnahme bei XXXX hätte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit beenden können; dennoch habe sie ihren Urlaub priorisiert. Sie habe durch dieses Verhalten den Tatbestand der Vereitelung erfüllt. 4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 06.09.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die ihr am 07.06.2024 angebotene Stelle als Küchenhilfe abgelehnt habe, mit der Begründung, dass für Anfang September bis Ende Oktober ein Urlaub geplant sei. Mit der Arbeitsaufnahme bei römisch 40 hätte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit beenden können; dennoch habe sie ihren Urlaub priorisiert. Sie habe durch dieses Verhalten den Tatbestand der Vereitelung erfüllt. 5. Mit Schreiben vom 12.11.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. 6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 18.11.2024

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 18.11.2024

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand zuletzt seit 25.03.2017 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 02.03.2019 bezog sie Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Seit 05.11.2024 steht sie in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei XXXX .Die Beschwerdeführerin stand zuletzt seit 25.03.2017 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 02.03.2019 bezog sie Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Seit 05.11.2024 steht sie in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei römisch 40 . Laut der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 10.04.2024 wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Küchengehilfin bzw. Kellnerin sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen im vereinbarten Arbeitsort Österreich im Voll-/Teilzeitausmaß unterstützt. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS am 07.06.2024 wurde die Teilnahme der Beschwerdeführerin bei XXXX am selben Tag um 11:00 Uhr besprochen und verbindlich vereinbart. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS am 07.06.2024 wurde die Teilnahme der Beschwerdeführerin bei römisch 40 am selben Tag um 11:00 Uhr besprochen und verbindlich vereinbart. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge am selben Tag über XXXX eine Stelle als Küchenhilfe bei XXXX angeboten. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge am selben Tag über römisch 40 eine Stelle als Küchenhilfe bei römisch 40 angeboten. Im „Protokoll Stellenangebot“, welches der Beschwerdeführerin vorgelegt und von ihr unterschrieben wurde, war die Art der Tätigkeit, der Dienstgeber, das Gehalt (€ 2013,25 brutto), die Arbeitszeit (nach Absprache in den Öffnungszeiten) sowie auch der Beginn der Tätigkeit (ab sofort) angeführt. Das genannte Stellenangebot enthält daher die wesentlichen, weil konstitutiven, Elemente eines konkreten Jobangebotes. Die Beschwerdeführerin hat die Annahme dieser Stelle abgelehnt, mit der Begründung, dass für Anfang September bis Ende Oktober ein Urlaub geplant sei. Die Beschäftigung als Küchenhilfe wäre der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert.

  1. Beweiswürdigung: Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Bezugsverlauf, sowie aus dem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsauszug (Versicherungsverlauf) vom 28.04.
  2. Die Betreuungsvereinbarung vom 10.04.2024 liegt im Akt ein. Die Feststellungen zur persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS am 07.06.2024 ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vermerk (Anhang 25 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin am 07.06.2024 über XXXX eine Stelle als Küchenhilfe bei XXXX angeboten wurde und sie diese Stelle abgelehnt hat, ergibt sich aus dem „Protokoll Stellenangebot“ vom 07.06.2024 (Anhang 21 des vorgelegten Verwaltungsaktes), welches die Beschwerdeführerin eigenhändig unterschrieben hat. In dem „Protokoll Stellenangebot“ hat die Beschwerdeführerin selbst handschriftlich ausgefüllt, dass sie nicht bereit gewesen ist, die ihr angebotene Stelle anzunehmen, weil für Anfang September bis Ende Oktober bereits ein Urlaub geplant sei. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, dass über die angebotene Stelle „kein einziges Wort gesprochen“ worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus dem „Protokoll Stellenangebot“ – wie bereits ausgeführt – eindeutig ergibt, dass darin die Art der Tätigkeit, der Dienstgeber, das Gehalt, die Arbeitszeit sowie auch der Beginn der Tätigkeit angeführt waren. Auch ergibt sich aus dem „Protokoll Stellenangebot“ eindeutig die Ablehnung der Stelle durch die Beschwerdeführerin wegen des geplanten Urlaubs. Die Beschwerdeführerin hat in der Einvernahme vor dem AMS am 25.06.2024 selbst angegeben, dass ihr die Dame von XXXX gesagt habe, dass sie nichts mit der Beschwerdeführerin anfangen könne, weil die Beschwerdeführerin Anfang September auf Urlaub fahre. Ein geplanter Urlaub vermag jedoch keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die Ablehnung eines zumutbaren Dienstverhältnisses darzustellen.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin am 07.06.2024 über römisch 40 eine Stelle als Küchenhilfe bei römisch 40 angeboten wurde und sie diese Stelle abgelehnt hat, ergibt sich aus dem „Protokoll Stellenangebot“ vom 07.06.2024 (Anhang 21 des vorgelegten Verwaltungsaktes), welches die Beschwerdeführerin eigenhändig unterschrieben hat. In dem „Protokoll Stellenangebot“ hat die Beschwerdeführerin selbst handschriftlich ausgefüllt, dass sie nicht bereit gewesen ist, die ihr angebotene Stelle anzunehmen, weil für Anfang September bis Ende Oktober bereits ein Urlaub geplant sei. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, dass über die angebotene Stelle „kein einziges Wort gesprochen“ worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus dem „Protokoll Stellenangebot“ – wie bereits ausgeführt – eindeutig ergibt, dass darin die Art der Tätigkeit, der Dienstgeber, das Gehalt, die Arbeitszeit sowie auch der Beginn der Tätigkeit angeführt waren. Auch ergibt sich aus dem „Protokoll Stellenangebot“ eindeutig die Ablehnung der Stelle durch die Beschwerdeführerin wegen des geplanten Urlaubs. Die Beschwerdeführerin hat in der Einvernahme vor dem AMS am 25.06.2024 selbst angegeben, dass ihr die Dame von römisch 40 gesagt habe, dass sie nichts mit der Beschwerdeführerin anfangen könne, weil die Beschwerdeführerin Anfang September auf Urlaub fahre. Ein geplanter Urlaub vermag jedoch keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die Ablehnung eines zumutbaren Dienstverhältnisses darzustellen. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass ihr am 08.04.2024 eine Stelle in der Kantine des XXXX für den Zeitraum 10.06.2024 bis 07.09.2024 zugesagt worden sei, so vermag auch dieser Umstand keinen Grund für die Ablehnung des am 07.06.2024 angebotenen Dienstverhältnisses als Küchenhilfe bei XXXX darzustellen, da – wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst vorbringt – dieses Stellenangebot der Kantine des XXXX bereits am 15.05.2024 zurückgezogen wurde. Am 07.06.2024, als ihr verfahrensgegenständliche Stelle als Küchenhilfe angeboten wurde, hatte die Beschwerdeführerin sohin bereits Kenntnis darüber, dass die Stelle in der Kantine des XXXX nicht zustande kommt.Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass ihr am 08.04.2024 eine Stelle in der Kantine des römisch 40 für den Zeitraum 10.06.2024 bis 07.09.2024 zugesagt worden sei, so vermag auch dieser Umstand keinen Grund für die Ablehnung des am 07.06.2024 angebotenen Dienstverhältnisses als Küchenhilfe bei römisch 40 darzustellen, da – wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst vorbringt – dieses Stellenangebot der Kantine des römisch 40 bereits am 15.05.2024 zurückgezogen wurde. Am 07.06.2024, als ihr verfahrensgegenständliche Stelle als Küchenhilfe angeboten wurde, hatte die Beschwerdeführerin sohin bereits Kenntnis darüber, dass die Stelle in der Kantine des römisch 40 nicht zustande kommt. Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie eine Einstellungszusage als Gästebetreuerin in einem Lokal ab 01.11.2024 gehabt habe, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen, wonach eine vorhandene Einstellungszusage die Beschwerdeführerin nicht zur Ablehnung des angebotenen Dienstverhältnisses berechtigt. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin über XXXX am 07.06.2024 eine Stelle als Küchenhilfe bei XXXX angeboten wurde, sie diese Stelle abgelehnt hat und ist kein berücksichtigungswürdiger Grund hervorgekommen, aus welchem sie das angebotene Beschäftigungsverhältnis abgelehnt hat.In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin über römisch 40 am 07.06.2024 eine Stelle als Küchenhilfe bei römisch 40 angeboten wurde, sie diese Stelle abgelehnt hat und ist kein berücksichtigungswürdiger Grund hervorgekommen, aus welchem sie das angebotene Beschäftigungsverhältnis abgelehnt hat. ,
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Favoritenstraße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Wien Favoritenstraße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, , von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Für die im Vorlageantrag beantragten Zeugeneinvernahmen des AMS-Betreuers der Beschwerdeführerin, des XXXX -Mitarbeiters sowie des Ehemanns der Beschwerdeführerin hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt durch die Einvernahme dieser beantragten Zeugen näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Es ergibt sich aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus Sicht des Gerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (vgl. VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; 19.03.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.09.2002, 99/12/0139; 12.03.1991, 87/07/0054). Der diesbezügliche Antrag auf Zeugeneinvernahmen ist daher aus diesen Gründen abzuweisen.Für die im Vorlageantrag beantragten Zeugeneinvernahmen des AMS-Betreuers der Beschwerdeführerin, des römisch 40 -Mitarbeiters sowie des Ehemanns der Beschwerdeführerin hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt durch die Einvernahme dieser beantragten Zeugen näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Es ergibt sich aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus Sicht des Gerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte vergleiche VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; 19.03.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.09.2002, 99/12/0139; 12.03.1991, 87/07/0054). Der diesbezügliche Antrag auf Zeugeneinvernahmen ist daher aus diesen Gründen abzuweisen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Küchenhilfe bei XXXX war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat. Die Beschäftigung als Küchenhilfe bei römisch 40 war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

, Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat.

§ 9Abs. 4 Al

VG ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann zumutbar, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). Es müssen sohin auch Arbeitslose, die eine Einstellungsvereinbarung getroffen habe, dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Bei Vermittlung einer Beschäftigung durch das AMS ist auf eine (Wieder-)Einstellungszusage oder -vereinbarung keine Rücksicht zu nehmen, da Kostenüberwälzungen zu Lasten der öffentlichen Hand (Versichertengemeinschaft) zu vermeiden sind. Der Arbeitslose ist daher nicht berechtigt, eine zugewiesene Beschäftigung aus diesem Grund abzulehnen. Der Beseitigung der Arbeitslosigkeit kommt nämlich Vorrang vor einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage bzw. einer Einstellungsvereinbarung zu (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0019).

Paragraph 9, Absatz 4, AlVG ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann zumutbar, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). Es müssen sohin auch Arbeitslose, die eine Einstellungsvereinbarung getroffen habe, dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Bei Vermittlung einer Beschäftigung durch das AMS ist auf eine (Wieder-)Einstellungszusage oder -vereinbarung keine Rücksicht zu nehmen, da Kostenüberwälzungen zu Lasten der öffentlichen Hand (Versichertengemeinschaft) zu vermeiden sind. Der Arbeitslose ist daher nicht berechtigt, eine zugewiesene Beschäftigung aus diesem Grund abzulehnen. Der Beseitigung der Arbeitslosigkeit kommt nämlich Vorrang vor einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage bzw. einer Einstellungsvereinbarung zu vergleiche VwGH 04.04.2002, 2002/08/0019). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zuweisung verfahrensgegenständlicher Stelle über eine Einstellzusage als Gästebetreuerin in einem Lokal ab 01.11.2024 verfügt hat, hat die zugewiesene Beschäftigung somit nicht unzumutbar gemacht. Es ist in diesem Zusammenhang zudem darauf zu verweisen, dass ihr verfahrensgegenständliche Stelle als Küchenhilfe bei XXXX am 07.06.2024 angeboten wurde und sohin der in Aussicht gestellte Job als Gästebetreuerin ab 01.11.2024 nicht einmal in zeitlicher Nähe zur Zuweisung lag. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zuweisung verfahrensgegenständlicher Stelle über eine Einstellzusage als Gästebetreuerin in einem Lokal ab 01.11.2024 verfügt hat, hat die zugewiesene Beschäftigung somit nicht unzumutbar gemacht. Es ist in diesem Zusammenhang zudem darauf zu verweisen, dass ihr verfahrensgegenständliche Stelle als Küchenhilfe bei römisch 40 am 07.06.2024 angeboten wurde und sohin der in Aussicht gestellte Job als Gästebetreuerin ab 01.11.2024 nicht einmal in zeitlicher Nähe zur Zuweisung lag. Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin das ihr über XXXX am 07.06.2024 angebotene Dienstverhältnis als Küchenhilfe bei XXXX abgelehnt.Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin das ihr über römisch 40 am 07.06.2024 angebotene Dienstverhältnis als Küchenhilfe bei römisch 40 abgelehnt. Bei XXXX handelt es sich um einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.

§ 9Abs. 7 Al

VG gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Bei XXXX handelt es sich um eine gemeinnützige Arbeitsüberlassung, die Personen anstellt, die aus unterschiedlichsten Gründen den Anschluss an den ersten Arbeitsmarkt verloren haben. Diese Personen werden zunächst zeitlich begrenzt an andere Firmen verliehen. Es wird ein sogenanntes Transitarbeitverhältnis begründet. Das Ziel von gemeinnützigen Personalüberlassern ist, dass die betreffenden Arbeitnehmer in ein reguläres Dienstverhältnis in den ersten Arbeitsmarkt übernommen werden. (vgl. VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0077). Bei römisch 40 handelt es sich um einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG.

Paragraph 9, Absatz 7, AlVG gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Bei römisch 40 handelt es sich um eine gemeinnützige Arbeitsüberlassung, die Personen anstellt, die aus unterschiedlichsten Gründen den Anschluss an den ersten Arbeitsmarkt verloren haben. Diese Personen werden zunächst zeitlich begrenzt an andere Firmen verliehen. Es wird ein sogenanntes Transitarbeitverhältnis begründet. Das Ziel von gemeinnützigen Personalüberlassern ist, dass die betreffenden Arbeitnehmer in ein reguläres Dienstverhältnis in den ersten Arbeitsmarkt übernommen werden. vergleiche VwGH vom 22.02.2012, , Zl. 2009/08/0077). Die Beschwerdeführerin hat durch die Ablehnung des Dienstverhältnisses ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sie sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass sie das Dienstverhältnis abgelehnt hat, hat sie eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass sie das Dienstverhältnis abgelehnt hat, hat sie eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihre Ablehnung des angebotenen Dienstverhältnisses zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der Beschwerdeführerin musste bewusst sein, dass ein geplanter Urlaub die Ablehnung eines Dienstverhältnisses nicht zu rechtfertigen vermag. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihre Ablehnung des angebotenen Dienstverhältnisses zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der Beschwerdeführerin musste bewusst sein, dass ein geplanter Urlaub die Ablehnung eines Dienstverhältnisses nicht zu rechtfertigen vermag. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Das vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin ab 05.11.2024 vermag keinen Grund für eine Nachsicht darzustellen, zumal dieses erst ca. fünf Monate nach der Vereitelungshandlung aufgenommen wurde und daher weit außerhalb der Nachsichtsfrist liegt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2302676.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.