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{'item': 'W198 2303167-1'}

Obsah (14)§ 28§ 16Art. 133§ 24§ 25§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 1§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2025 GeschäftszahlW198 2303167-1 Spruch, W198 2303167-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben, mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum 01.08.2024 bis 17.08.2024 das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs. 1 lit. l Al

VG festgestellt wird. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben, mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum 01.08.2024 bis 17.08.2024 das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG festgestellt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (in der Folge: AMS) vom 03.10.2024, VSNR: XXXX , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin)

§ 24Abs. 2 Al

VG für den Zeitraum 01.08.2024 bis 31.08.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde die Beschwerdeführerin

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.213,03 verpflichtet. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschäftigung bei der XXXX GmbH bis 31.08.2024 aufgrund der Überschneidung mit der Urlaubsersatzleistung aus der vollversicherten Beschäftigung bei der XXXX GmbH der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (sowie Pensionsversicherung)

den Bestimmungen des ASVG unterlegen sei. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (in der Folge: AMS) vom 03.10.2024, VSNR: römisch 40 , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin)

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum 01.08.2024 bis 31.08.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.213,03 verpflichtet. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH bis 31.08.2024 aufgrund der Überschneidung mit der Urlaubsersatzleistung aus der vollversicherten Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (sowie Pensionsversicherung)

den Bestimmungen des ASVG unterlegen sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.10.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie nicht darüber informiert worden sei, dass sie nach ihrer Urlaubsersatzleistung keinen Leistungsbezug erhalte.
  2. In einer mit 18.11.2024 datierten Beschwerdeergänzung führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr vollversichertes Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH mit 31.07.2024 geendet habe und sie aus diesem Dienstverhältnis bis 17.08.2024 eine Urlaubsersatzleistung bezogen habe. Sie habe sich am 01.08.2024 arbeitslos gemeldet und mit 01.08.2024 eine geringfügige Beschäftigung bei der XXXX GmbH aufgenommen. Die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung habe sie der belangten Behörde von Beginn an gemeldet. Es sei daher ab 01.08.2024 Arbeitslosigkeit vorgelegen. § 12 Abs. 3 lit. h AlVG sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, zumal ihr Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH durchgehend geringfügig gewesen sei und es nie zu einer Änderung gekommen sei.
  3. In einer mit 18.11.2024 datierten Beschwerdeergänzung führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr vollversichertes Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH mit 31.07.2024 geendet habe und sie aus diesem Dienstverhältnis bis 17.08.2024 eine Urlaubsersatzleistung bezogen habe. Sie habe sich am 01.08.2024 arbeitslos gemeldet und mit 01.08.2024 eine geringfügige Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH aufgenommen. Die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung habe sie der belangten Behörde von Beginn an gemeldet. Es sei daher ab 01.08.2024 Arbeitslosigkeit vorgelegen. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, zumal ihr Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH durchgehend geringfügig gewesen sei und es nie zu einer Änderung gekommen sei.
  4. Die Beschwerdesache wurde am 25.11.2024

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 4. Die Beschwerdesache wurde am 25.11.2024

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Am 16.12.2024 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand von 01.10.2023 bis 31.07.2024 bei der XXXX GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Sie hat aus diesem Dienstverhältnis im Zeitraum von 01.08.2024 bis 17.08.2024 eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 909,15 bezogen. Die Beschwerdeführerin stand von 01.10.2023 bis 31.07.2024 bei der römisch 40 GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Sie hat aus diesem Dienstverhältnis im Zeitraum von 01.08.2024 bis 17.08.2024 eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 909,15 bezogen. Mit Antrag vom 12.07.2024 hat die Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab dem 01.08.2024 beantragt. Von 01.08.2024 bis 14.10.2024 stand die Beschwerdeführerin in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH. Sie hat dort im Monat August 2024 ein Entgelt in Höhe von € 250,00 bezogen. Von 01.08.2024 bis 14.10.2024 stand die Beschwerdeführerin in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH. Sie hat dort im Monat August 2024 ein Entgelt in Höhe von € 250,00 bezogen. Die Beschwerdeführerin hat im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.08.2024 bis 31.08.2024 Arbeitslosengeld in Höhe von € 39,13 täglich, sohin € 1.213,03, erhalten.
  3. Beweiswürdigung: Die in den Feststellungen angeführten Dienstverhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich unstrittig aus dem Versicherungsverlauf. Die Höhe der von der Beschwerdeführerin im August 2024 von der XXXX GmbH erhaltenen Urlaubsersatzleistung ist unstrittig. Die Höhe der von der Beschwerdeführerin im August 2024 von der römisch 40 GmbH erhaltenen Urlaubsersatzleistung ist unstrittig. Der Arbeitslosengeldantrag vom 12.07.2024 liegt im Akt ein. Die Höhe des von der Beschwerdeführerin im August 2024 von der XXXX GmbH erhaltenen Entgelts ergibt sich aus der Lohn-Gehaltsabrechnung der XXXX GmbH (Anhang 16 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Die Höhe des von der Beschwerdeführerin im August 2024 von der römisch 40 GmbH erhaltenen Entgelts ergibt sich aus der Lohn-Gehaltsabrechnung der römisch 40 GmbH (Anhang 16 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig. Es handelt sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. ,
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, der im Wesentlichen unbestritten ist, konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, der im Wesentlichen unbestritten ist, konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: „Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, wer Paragraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht; […]
  2. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. […]
  3. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […]
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […] Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während […] Paragraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während […]
  1. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4, […]
  2. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,, […]
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht. […]“
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht. […]“ Für gegenständlichen Fall bedeutet dies: Im gegenständlichen Fall stand die Beschwerdeführerin den oben getroffenen Feststellungen folgend von 01.10.2023 bis 31.07.2024 bei der XXXX GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und hat sie aus diesem Dienstverhältnis im Zeitraum von 01.08.2024 bis 17.08.2024 eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 909,15 bezogen. Im gegenständlichen Fall stand die Beschwerdeführerin den oben getroffenen Feststellungen folgend von 01.10.2023 bis 31.07.2024 bei der römisch 40 GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und hat sie aus diesem Dienstverhältnis im Zeitraum von 01.08.2024 bis 17.08.2024 eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 909,15 bezogen. Von 01.08.2024 bis 14.10.2024 stand die Beschwerdeführerin in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH. Sie hat dort im Monat August 2024 ein Entgelt in Höhe von € 250,00 bezogen.Von 01.08.2024 bis 14.10.2024 stand die Beschwerdeführerin in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH. Sie hat dort im Monat August 2024 ein Entgelt in Höhe von € 250,00 bezogen.

der von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gilt nicht als arbeitslos iSd § 12 Abs. 1 und Abs. 2 AlVG, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

der von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung des , Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt nicht als arbeitslos iSd Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, AlVG, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Der belangten Behörde zufolge ergibt sich die Anwendung dieser Bestimmung aus der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023, G 296/2022, mit Wirkung vom 01.04.2024. Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt,

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG arbeitslosenversichert sind (vgl. Rn. 44 des Erkenntnisses). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Der belangten Behörde zufolge ergibt sich die Anwendung dieser Bestimmung aus der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023, G 296 aus 2022,, mit Wirkung vom 01.04.2024. Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt,

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversichert sind vergleiche Rn. 44 des Erkenntnisses). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, jüngst aussprach, bedeutet dies jedoch nicht, dass dem formell unveränderten § 12 Abs. 1 iVm Abs. 6 lit. a AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Es genügt somit, dass

§ 12Abs. 1 Z 1 Al

VG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und

§ 12Abs. 1 Z 2 Al

VG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also

§ 12Abs. 1 Z 3 i

Vm Abs. 6 lit. a AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, jüngst aussprach, bedeutet dies jedoch nicht, dass dem formell unveränderten Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Es genügt somit, dass

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird). In weiterer Folge sprach der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf § 12 Abs. 3 lit. h AlVG konkret aus, dass die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden kann. In weiterer Folge sprach der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG konkret aus, dass die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden kann. Fallbezogen liegen zudem verschiedene Dienstgeber vor, weshalb nicht von einer neuen geringfügigen Beschäftigung bei demselben Dienstgeber im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auszugehen ist. Das geringfügige Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei der XXXX GmbH ab 01.08.2024 stand der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin sohin nicht entgegen. Fallbezogen liegen zudem verschiedene Dienstgeber vor, weshalb nicht von einer neuen geringfügigen Beschäftigung bei demselben Dienstgeber im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auszugehen ist. Das geringfügige Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei der römisch 40 GmbH ab 01.08.2024 stand der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin sohin nicht entgegen. Im Ergebnis war die Beschwerdeführerin daher im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.08.2024 bis 31.08.2024 arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG. Im Ergebnis war die Beschwerdeführerin daher im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.08.2024 bis 31.08.2024 arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG. Die Beschwerdeführerin hat daher in diesem Zeitraum zu Recht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen und erfolgte der Widerruf des im Zeitraum 01.08.2024 bis 31.08.2024 bezogenen Arbeitslosengeldes sohin zu Unrecht. Da somit kein rechtmäßiger Widerruf erfolgte, erfolgte auch die Rückforderung

§ 25Al

VG zu Unrecht.Die Beschwerdeführerin hat daher in diesem Zeitraum zu Recht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen und erfolgte der Widerruf des im Zeitraum 01.08.2024 bis 31.08.2024 bezogenen Arbeitslosengeldes sohin zu Unrecht. Da somit kein rechtmäßiger Widerruf erfolgte, erfolgte auch die Rückforderung

Paragraph 25, AlVG zu Unrecht. Aufgrund der gegebenen Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum 01.08.2024 bis 17.08.2024 (aus der bereits ursprünglich arbeitslosenversicherten Beschäftigung bei der XXXX GmbH) ist jedoch festzustellen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 01.08.2024 bis 17.08.2024

§ 16Abs. 1 lit. l Al

VG ruht. Aufgrund der gegebenen Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum 01.08.2024 bis 17.08.2024 (aus der bereits ursprünglich arbeitslosenversicherten Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH) ist jedoch festzustellen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 01.08.2024 bis 17.08.2024

Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2303167.1.00

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