RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2025 GeschäftszahlW198 2303403-1 Spruch, W198 2303403-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl S
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I (im Folgenden: AMS) vom 20.09.2024, VSNR: XXXX , wurde gemäß § 33 iVm § 24 Abs. 1, §§ 7 und 12 AlVG die Notstandshilfe von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) mangels Arbeitslosigkeit ab dem 03.04.2024 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Überschneidung mit seiner vollversicherten Beschäftigung bei der Firma XXXX die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX GmbH bis 02.04.2024 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (sowie Pensionsversicherung) gemäß den Bestimmungen des ASVG unterlegen sei. Nach dem Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht der Beschäftigung bei der XXXX GmbH habe bei derselben Dienstgeberin weiterhin eine geringfügige Beschäftigung bestanden. Der Beschwerdeführer gelte daher ab 03.04.2024 bis 05.07.2024 nicht als arbeitslos.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch eins (im Folgenden: AMS) vom 20.09.2024, VSNR: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraphen 7 und 12 AlVG die Notstandshilfe von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) mangels Arbeitslosigkeit ab dem 03.04.2024 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Überschneidung mit seiner vollversicherten Beschäftigung bei der Firma römisch 40 die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der römisch 40 GmbH bis 02.04.2024 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (sowie Pensionsversicherung) gemäß den Bestimmungen des ASVG unterlegen sei. Nach dem Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht der Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH habe bei derselben Dienstgeberin weiterhin eine geringfügige Beschäftigung bestanden. Der Beschwerdeführer gelte daher ab 03.04.2024 bis 05.07.2024 nicht als arbeitslos.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.10.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er zusammengefasst aus, dass die Durchführungsweisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, auf der die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht zur Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG beruhe, gesetz- und verfassungswidrig sei.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.10.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er zusammengefasst aus, dass die Durchführungsweisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, auf der die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht zur Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG beruhe, gesetz- und verfassungswidrig sei.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 27.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Beschwerdevorlageschreiben wurde unter anderem ausgeführt, dass mit gegenständlichem Bescheid vom 20.09.2024 über die Einstellung der Notstandshilfe ab 03.04.2024 abgesprochen worden sei. Dies sei nicht richtig und wäre auf eine Einstellung der Notstandshilfe ab dem 01.06.2024 abzuändern, zumal bereits mit Bescheid vom 23.07.2024 die Notstandshilfe für den Zeitraum 03.04.2024 bis 31.05.2024 widerrufen und rückgefordert wurde.
- Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 14.02.2025 wurde der angefochtene Bescheid vom 20.09.2024 gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben. Begründend wurde dabei im Wesentlichen festgehalten, dass sich aus der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur ergebe, dass die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden könne. Für gegenständlichen Fall bedeute dies, dass die letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit bei der Firma XXXX mit 02.04.2024 beendet wurde und anschließend ab 03.04.2024 auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG mehr bestand, sowie mit dem verbleibenden Entgeltanspruch aus der Beschäftigung bei der XXXX GmbH insgesamt nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde, woraus sich ergebe, dass ab 03.04.2024 Arbeitslosigkeit eingetreten sei. Der Notstandshilfebezug sei daher weder ab 03.04.2024 noch ab 01.06.2024 einzustellen. Der Bescheid vom 20.09.2024 sei daher gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben, um einen rechtkonformen Zustand herzustellen.
- Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 14.02.2025 wurde der angefochtene Bescheid vom 20.09.2024 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben. Begründend wurde dabei im Wesentlichen festgehalten, dass sich aus der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur ergebe, dass die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden könne. Für gegenständlichen Fall bedeute dies, dass die letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit bei der Firma römisch 40 mit 02.04.2024 beendet wurde und anschließend ab 03.04.2024 auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß , Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG mehr bestand, sowie mit dem verbleibenden Entgeltanspruch aus der Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH insgesamt nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde, woraus sich ergebe, dass ab 03.04.2024 Arbeitslosigkeit eingetreten sei. Der Notstandshilfebezug sei daher weder ab 03.04.2024 noch ab 01.06.2024 einzustellen. Der Bescheid vom 20.09.2024 sei daher gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben, um einen rechtkonformen Zustand herzustellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der Bescheid des AMS vom 14.02.2025, mit welchem der Bescheid des AMS vom 20.09.2024 gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. Der Bescheid des AMS vom 14.02.2025, mit welchem der Bescheid des AMS vom 20.09.2024 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben wurde, ist in Rechtskraft erwachsen.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich unstrittig aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der wesentliche Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig und handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich unstrittig aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der wesentliche Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig und handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Die Rechtskraft des Bescheides vom 14.02.2025 ergibt sich aus dem Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2025 über ein Telefonat mit dem AMS, in welchem mitgeteilt wurde, dass keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.02.2025 eingelangt sei.
- Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BvwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BvwGG in Verbindung mit , Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]).Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.02.2025 erfolgte – auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides vom 20.09.2024 formell und materiell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen.Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.02.2025 erfolgte – auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides vom 20.09.2024 formell und materiell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. etwa VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche etwa VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2303403.1.00