GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
ASVG ab 01.01.2019.Die Beschwerdeführerin beantragte am 16.10.2024 die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen, ihres Ehemannes römisch 40 , geb. römisch 40 ,
Paragraph 18 b, ASVG ab 01.01.2019. Diesem Antrag der Beschwerdeführerin wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.11.2024 ein Jahr rückwirkend (mit vorangehenden Monatsersten des Vorjahres) stattgegeben, d.h. ab dem 01.10.2023, und wurde die jeweilige monatliche Beitragsgrundlage bzw. der jeweilige monatliche Beitrag zur Selbstversicherung festgestellt. Betreffend die Zeit von 01.01.2019 bis 30.09.2023 wurde von der Behörde festgestellt, dass keine Berechtigung zur Selbstversicherung
ASVG gegeben ist.Diesem Antrag der Beschwerdeführerin wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.11.2024 ein Jahr rückwirkend (mit vorangehenden Monatsersten des Vorjahres) stattgegeben, d.h. ab dem 01.10.2023, und wurde die jeweilige monatliche Beitragsgrundlage bzw. der jeweilige monatliche Beitrag zur Selbstversicherung festgestellt. Betreffend die Zeit von 01.01.2019 bis 30.09.2023 wurde von der Behörde festgestellt, dass keine Berechtigung zur Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG gegeben ist. In der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, ihr die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bereits ab 23.08.2017 zuzuerkennen (dies in Abänderung des Antrags vom 16.10.2024, wo die Selbstversicherung ab 01.01.2019 beantragt wurde). Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der PVA vom 23.08.2017 der Anspruch auf Pflegegeld ab 01.11.2016 in Höhe der Stufe 4 anerkannt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, , von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1 können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
Paragraph 18 b, Absatz eins, können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
2 ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
Paragraph 18 b, Absatz 2, ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
1 Z 3 ASVG sind als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 anzusehen: Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind.
Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG sind als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 anzusehen: Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind. Die Beschwerdeführerin stellte bei der belangten Behörde am 16.10.2024 einen Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen
ASVG.Die Beschwerdeführerin stellte bei der belangten Behörde am 16.10.2024 einen Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen
Paragraph 18 b, ASVG. Auszuführen ist, dass die Bestimmung des § 18b ASVG selbst die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht einschränkt. Allerdings sind
1 Z 3 ASVG Zeiten einer freiwilligen Versicherung nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind.Auszuführen ist, dass die Bestimmung des Paragraph 18 b, ASVG selbst die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht einschränkt. Allerdings sind
Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG Zeiten einer freiwilligen Versicherung nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind. Da es sich bei der von der Beschwerdeführerin am 16.10.2024 beantragten Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen
Sd §§ 16 ff ASVG) handelt, kommt § 225 Abs. 1 Z 3 auch für § 18b ASVG zur Anwendung. Anders als für die explizit genannten freiwilligen Versicherungen
Vm § 669 Abs. 3 ASVG ist in § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG für § 18b ASVG keine Ausnahmeregelung vorgesehen. Somit ist auf Fälle betreffend die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen nach § 18b ASVG der § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG anzuwenden, weshalb der beitragswirksame Beginn erst frühestens ein Jahr vor der Antragstellung liegen kann. Da es sich bei der von der Beschwerdeführerin am 16.10.2024 beantragten Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen
Paragraph 18 b, ASVG um eine solche freiwillige Versicherung (iSd Paragraphen 16, ff ASVG) handelt, kommt Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, auch für Paragraph 18 b, ASVG zur Anwendung. Anders als für die explizit genannten freiwilligen Versicherungen
Paragraph 18 und Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG ist in Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG für Paragraph 18 b, ASVG keine Ausnahmeregelung vorgesehen. Somit ist auf Fälle betreffend die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen nach Paragraph 18 b, ASVG der Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG anzuwenden, weshalb der beitragswirksame Beginn erst frühestens ein Jahr vor der Antragstellung liegen kann. Mit den Ausführungen im Erkenntnis vom
ASVG als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres möglich. Nachdem die Beschwerdeführerin den Antrag am 16.10.2024 gestellt hat, war eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – frühestens ab dem 01.10.2023 möglich, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat.Nach den gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten Judikatur ist bei Beantragung einer Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres möglich. Nachdem die Beschwerdeführerin den Antrag am 16.10.2024 gestellt hat, war eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – frühestens ab dem 01.10.2023 möglich, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat. Zeiträume, die vor dem 01.10.2023 – also mehr als 12 Monate vor der Antragstellung – liegen, können somit nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG herangezogen werden.Zeiträume, die vor dem 01.10.2023 – also mehr als 12 Monate vor der Antragstellung – liegen, können somit nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG herangezogen werden. Somit hat die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen, dass im Zeitraum 01.01.2019 bis 30.09.2023 keine Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Selbstversicherung gegeben ist. Das Beschwerdebegehren, es möge der Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung rückwirkend bereits ab 23.08.2017 (in Abänderung ihres Antrags vom 16.10.2024, wo die Selbstversicherung ab 01.01.2019 beantragt wurde) zuerkannt werden, geht daher ebenso ins Leere. Der Umstand, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 23.08.2017 Pflegegeld der Stufe 4 anerkannt wurde, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2304239.2.00
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