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{'item': 'W208 2294638-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2025 GeschäftszahlW208 2294638-1 Spruch, W208 2294638-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 24.10.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache zu Zl XXXX über den Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen XXXX (nunmehriger Beschwerdeführer, in Folge: BF), geb. XXXX , statt, wozu der BF, „gesetzlich vertreten durch“ seinen Vater XXXX , geb. XXXX (p.A XXXX ) mit Ladung vom 14.08.2023 für 09:00 Uhr geladen wurde. Darin wurde er aufgefordert an dieser Verhandlung „als PARTEI persönlich teilzunehmen“ und darauf hingewiesen, dass er die ihm allenfalls zustehenden Gebühren (Reisekosten etc.) binnen 14 Tagen nach der durchgeführten Verhandlung beim BVwG geltend machen müsse.
  2. Am 24.10.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache zu Zl römisch 40 über den Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen römisch 40 (nunmehriger Beschwerdeführer, in Folge: BF), geb. römisch 40 , statt, wozu der BF, „gesetzlich vertreten durch“ seinen Vater römisch 40 , geb. römisch 40 (p.A römisch 40 ) mit Ladung vom 14.08.2023 für 09:00 Uhr geladen wurde. Darin wurde er aufgefordert an dieser Verhandlung „als PARTEI persönlich teilzunehmen“ und darauf hingewiesen, dass er die ihm allenfalls zustehenden Gebühren (Reisekosten etc.) binnen 14 Tagen nach der durchgeführten Verhandlung beim BVwG geltend machen müsse.
  3. Mit einem Vordruck/Formular des BVwG („ANTRAG für Beteiligte – Gebühren gem. § 26 VwGVG“; in der Folge: Gebührenantrag) vom 24.10.2023 machte der BF für die Teilnahme an dieser Verhandlung Gebühren (Reisekosten) in der Höhe von € 169,40 und Verpflegungskosten iHv € 4,00 für Frühstück und je € 8,50 für ein Mittag- und ein Abendessen sowie Nächtigungskosten iHv € 12,40, beim BVwG im eigenen Namen geltend.
  4. Mit einem Vordruck/Formular des BVwG („ANTRAG für Beteiligte – Gebühren gem. Paragraph 26, VwGVG“; in der Folge: Gebührenantrag) vom 24.10.2023 machte der BF für die Teilnahme an dieser Verhandlung Gebühren (Reisekosten) in der Höhe von € 169,40 und Verpflegungskosten iHv € 4,00 für Frühstück und je € 8,50 für ein Mittag- und ein Abendessen sowie Nächtigungskosten iHv € 12,40, beim BVwG im eigenen Namen geltend. Wörtlich wird im Formular beim Namen des Antragstellers: XXXX und als Kontobezeichnung – Name: XXXX angeführt und wurde dieses von der Rechtsvertretung per E-Mail am 24.10.2023 übermittelt. Die Unterschrift stammt vom gesetzlichen Vertreter des BF.Wörtlich wird im Formular beim Namen des Antragstellers: römisch 40 und als Kontobezeichnung – Name: römisch 40 angeführt und wurde dieses von der Rechtsvertretung per E-Mail am 24.10.2023 übermittelt. Die Unterschrift stammt vom gesetzlichen Vertreter des BF.
  5. Mit Schreiben der Verrechnungsstelle des BVwG vom 09.11.2023, Zl 2023-0.799.050-2-A, (am 21.11.2023 zugestellt) wurde dem BF vorgehalten, dass sein Antrag hinsichtlich der für ihn geltend gemachten Reise und Aufenthaltskosten mangels Antragslegitimation zurückzuweisen sein werde, da er gemäß § 4 Abs 1 GebAG nicht persönlich zur Verhandlung am 24.10.2023 erschienen sei. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur Äußerung zu diesen Ermittlungsergebnissen binnen 14 Tagen eingeräumt.
  6. Mit Schreiben der Verrechnungsstelle des BVwG vom 09.11.2023, Zl 2023-0.799.050-2-A, (am 21.11.2023 zugestellt) wurde dem BF vorgehalten, dass sein Antrag hinsichtlich der für ihn geltend gemachten Reise und Aufenthaltskosten mangels Antragslegitimation zurückzuweisen sein werde, da er gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GebAG nicht persönlich zur Verhandlung am 24.10.2023 erschienen sei. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur Äußerung zu diesen Ermittlungsergebnissen binnen 14 Tagen eingeräumt.
  7. In der daraufhin fristgerecht ergangenen Stellungnahme vom 05.12.2023 führte der BF durch seinen Rechtsvertreter zusammengefasst aus, dass sich der auf den Namen des BF lautende gebührenrechtliche Antrag auf die entstandenen Kosten seines gesetzlichen Vertreters XXXX beziehen würde, welcher laut Niederschrift im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2023 einvernommen worden sei, was zur Klärung des Sachverhalts zwingend erforderlich gewesen wäre. In der Niederschrift lasse sich weiters kein Hinweis erkennen, dass der BF selbst nicht erschienen sei, sondern habe er sich mit seiner Mutter vor dem Verhandlungssaal aufgehalten.
  8. In der daraufhin fristgerecht ergangenen Stellungnahme vom 05.12.2023 führte der BF durch seinen Rechtsvertreter zusammengefasst aus, dass sich der auf den Namen des BF lautende gebührenrechtliche Antrag auf die entstandenen Kosten seines gesetzlichen Vertreters römisch 40 beziehen würde, welcher laut Niederschrift im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2023 einvernommen worden sei, was zur Klärung des Sachverhalts zwingend erforderlich gewesen wäre. In der Niederschrift lasse sich weiters kein Hinweis erkennen, dass der BF selbst nicht erschienen sei, sondern habe er sich mit seiner Mutter vor dem Verhandlungssaal aufgehalten.
  9. Mit Schreiben der Verrechnungsstelle des BVwG vom 27.03.2024, Zl 2023.0.799.050-4-A, (zugestellt am 27.03.2024) wurde dem BF eine vorläufige Gebührenberechnung übermittelt, worin die Gebühren gemäß § 26 VwGVG vorläufig dahingehend berechnet wurden, dass dem BF Verpflegungskosten iHv € 4,00 für Frühstück und je € 8,50 für ein Mittag- und ein Abendessen sowie Nächtigungskosten iHv € 12,40, insgesamt daher € 33,40, zugesprochen wurden. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 05.12.2023, wonach die Gebühren für den gesetzlichen Vertreter des BF geltend gemacht worden wären, sei im Wesentlichen darauf zu verweisen, dass auf dem – fristgerecht eingebrachten – Gebührenantrag vom 24.10.2023 als Antragsteller namentlich XXXX festgehalten worden sei. Eine Antragstellung durch seinen gesetzlichen Vertreter bzw Vater XXXX , sei erstmals mit Stellungnahme vom 05.12.2023, somit nach Ablauf der 14-tägigen Einbringungsfrist, behauptet worden. Die Gebühr sei innerhalb der Verfallsfrist des § 19 Abs 1 GebAG konkret geltend zu machen und komme auch ein Austausch des Anspruchsberechtigten somit nicht mehr in Betracht, weshalb schon aus diesem Grund Gebühren für den gesetzlichen Vertreter nicht zu berücksichtigen seien. Zu den geltend gemachten Reisekosten, die den minderjährigen BF selbst betreffen, sei im Wesentlichen auf § 7 Abs 1 GebAG zu verweisen, wonach der Fahrpreis nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten sei, wobei allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend seien. Im gegenständlichen Fall seien für den minderjährigen BF keine Reisekosten zu vergüten, da er zum Zeitpunkt der Verhandlung unter sechs Jahre alt und somit zur kostenlosen Beförderung berechtigt gewesen sei. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur Äußerung zu diesen Ermittlungsergebnissen binnen 14 Tagen eingeräumt.
  10. Mit Schreiben der Verrechnungsstelle des BVwG vom 27.03.2024, Zl 2023.0.799.050-4-A, (zugestellt am 27.03.2024) wurde dem BF eine vorläufige Gebührenberechnung übermittelt, worin die Gebühren gemäß Paragraph 26, VwGVG vorläufig dahingehend berechnet wurden, dass dem BF Verpflegungskosten iHv € 4,00 für Frühstück und je € 8,50 für ein Mittag- und ein Abendessen sowie Nächtigungskosten iHv € 12,40, insgesamt daher € 33,40, zugesprochen wurden. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 05.12.2023, wonach die Gebühren für den gesetzlichen Vertreter des BF geltend gemacht worden wären, sei im Wesentlichen darauf zu verweisen, dass auf dem – fristgerecht eingebrachten – Gebührenantrag vom 24.10.2023 als Antragsteller namentlich römisch 40 festgehalten worden sei. Eine Antragstellung durch seinen gesetzlichen Vertreter bzw Vater römisch 40 , sei erstmals mit Stellungnahme vom 05.12.2023, somit nach Ablauf der 14-tägigen Einbringungsfrist, behauptet worden. Die Gebühr sei innerhalb der Verfallsfrist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG konkret geltend zu machen und komme auch ein Austausch des Anspruchsberechtigten somit nicht mehr in Betracht, weshalb schon aus diesem Grund Gebühren für den gesetzlichen Vertreter nicht zu berücksichtigen seien. Zu den geltend gemachten Reisekosten, die den minderjährigen BF selbst betreffen, sei im Wesentlichen auf Paragraph 7, Absatz eins, GebAG zu verweisen, wonach der Fahrpreis nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten sei, wobei allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend seien. Im gegenständlichen Fall seien für den minderjährigen BF keine Reisekosten zu vergüten, da er zum Zeitpunkt der Verhandlung unter sechs Jahre alt und somit zur kostenlosen Beförderung berechtigt gewesen sei. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur Äußerung zu diesen Ermittlungsergebnissen binnen 14 Tagen eingeräumt.
  11. Mit daraufhin ergangener Stellungnahme vom 10.04.2024 brachte der BF vor, dass gemäß § 17 VwGVG iVm § 12 AVG die Vorschriften über die Beteiligten auch auf deren gesetzliche Vertreter anzuwenden seien. § 26 Abs 5 VwGVG normiere den gesetzlichen Gebührenanspruch für Beteiligte. Als Beteiligter gelte neben der Partei selbst gemäß § 12 AVG auch deren gesetzlicher Vertreter. Sohin sei der gesetzliche Vertreter auch Beteiligter im gegenständlichen Verfahren und sei § 26 VwGVG anzuwenden. Daher werde die entsprechende Gebührenbestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
  12. Mit daraufhin ergangener Stellungnahme vom 10.04.2024 brachte der BF vor, dass gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 12, AVG die Vorschriften über die Beteiligten auch auf deren gesetzliche Vertreter anzuwenden seien. Paragraph 26, Absatz 5, VwGVG normiere den gesetzlichen Gebührenanspruch für Beteiligte. Als Beteiligter gelte neben der Partei selbst gemäß Paragraph 12, AVG auch deren gesetzlicher Vertreter. Sohin sei der gesetzliche Vertreter auch Beteiligter im gegenständlichen Verfahren und sei Paragraph 26, VwGVG anzuwenden. Daher werde die entsprechende Gebührenbestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
  13. Die belangte Behörde (Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes) erließ in der Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem der Gebührenanspruch des BF gemäß § 26 VwGVG iVm § 20 Abs 1 GebAG mit € 33,40 bestimmt (Spruchpunkt I.) und das Mehrbegehren abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.).
  14. Die belangte Behörde (Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes) erließ in der Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem der Gebührenanspruch des BF gemäß Paragraph 26, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, GebAG mit € 33,40 bestimmt (Spruchpunkt römisch eins.) und das Mehrbegehren abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde einerseits zum Gebührenanspruch des gesetzlichen Vertreters des BF ausgeführt, dass auf dem fristgerecht eingebrachten Gebührenantrag vom 24.10.2023 als Antragsteller namentlich XXXX festgehalten worden sei. Eine Antragstellung durch seinen gesetzlichen Vertreter bzw Vater XXXX , sei erstmals mit Stellungnahme vom 05.12.2023, somit nach Ablauf der 14-tägigen Einbringungsfrist gemäß § 19 Abs 1 GebAG behauptet worden. Da nach Ablauf der Verfallsfrist eine Ausdehnung des Gebührenanspruchs nicht zulässig sei, komme umso weniger ein Austausch des Anspruchsberechtigten in Betracht, weshalb für den gesetzlichen Vertreter des BF schon aus diesem Grund keine Reise- und Aufenthaltskosten zu berücksichtigen gewesen seien. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass der Vater des BF nur als gesetzlicher Vertreter geladen und in der mündlichen Verhandlung befragt worden sei, weshalb mangels Einvernahme als Beteiligter, Zeuge oder Sachverständiger ein Gebührenanspruch auch aus diesem Grunde nicht bestehen würde. Andererseits wurde zum Gebührenanspruch des BF ausgeführt, dass die Reisekosten deshalb nicht zuzusprechen gewesen seien, da gemäß § 7 Abs 1 GebAG der Fahrpreis nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten sei und gemäß den Tarifbestimmungen der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB), Westbahn, sowie Wiener Linien Kinder bis 6 Jahre die öffentlichen Verkehrsmittel kostenlos benützen würden und der BF zur kostenlosen Beförderung berechtigt gewesen sei. Die Gebühren des BF seien daher mit Verpflegungskosten iHv € 4,00 für Frühstück und je € 8,50 für ein Mittag- und ein Abendessen sowie Nächtigungskosten iHv € 12,40, insgesamt daher mit € 33,40, zu bestimmen und das restliche Mehrbegehren hinsichtlich der Reisekosten abzuweisen gewesen. Begründend wurde einerseits zum Gebührenanspruch des gesetzlichen Vertreters des BF ausgeführt, dass auf dem fristgerecht eingebrachten Gebührenantrag vom 24.10.2023 als Antragsteller namentlich römisch 40 festgehalten worden sei. Eine Antragstellung durch seinen gesetzlichen Vertreter bzw Vater römisch 40 , sei erstmals mit Stellungnahme vom 05.12.2023, somit nach Ablauf der 14-tägigen Einbringungsfrist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG behauptet worden. Da nach Ablauf der Verfallsfrist eine Ausdehnung des Gebührenanspruchs nicht zulässig sei, komme umso weniger ein Austausch des Anspruchsberechtigten in Betracht, weshalb für den gesetzlichen Vertreter des BF schon aus diesem Grund keine Reise- und Aufenthaltskosten zu berücksichtigen gewesen seien. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass der Vater des BF nur als gesetzlicher Vertreter geladen und in der mündlichen Verhandlung befragt worden sei, weshalb mangels Einvernahme als Beteiligter, Zeuge oder Sachverständiger ein Gebührenanspruch auch aus diesem Grunde nicht bestehen würde. Andererseits wurde zum Gebührenanspruch des BF ausgeführt, dass die Reisekosten deshalb nicht zuzusprechen gewesen seien, da gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GebAG der Fahrpreis nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten sei und gemäß den Tarifbestimmungen der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB), Westbahn, sowie Wiener Linien Kinder bis 6 Jahre die öffentlichen Verkehrsmittel kostenlos benützen würden und der BF zur kostenlosen Beförderung berechtigt gewesen sei. Die Gebühren des BF seien daher mit Verpflegungskosten iHv € 4,00 für Frühstück und je € 8,50 für ein Mittag- und ein Abendessen sowie Nächtigungskosten iHv € 12,40, insgesamt daher mit € 33,40, zu bestimmen und das restliche Mehrbegehren hinsichtlich der Reisekosten abzuweisen gewesen.
  15. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 03.06.2024) richtet sich die Beschwerde des BF, in welcher er durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführte, dass gemäß § 17 VwGVG iVm § 12 AVG die Vorschriften über die Beteiligten auch auf deren gesetzliche Vertreter anzuwenden seien, wobei § 26 Abs 5 VwGVG den gesetzlichen Gebührenanspruch für Beteiligte normiere und der gesetzliche Vertreter daher auch Anspruch auf Gebühren habe. Außerdem sei eine Einvernahme gemäß § 19 Abs 5 AsylG ohne Anwesenheit der gesetzlichen Vertretung gar nicht möglich gewesen. Die zugesprochenen Aufenthaltskosten in Form von Verpflegungs- und Nächtigungskosten (Spruchpunkt I.) blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen.
  16. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 03.06.2024) richtet sich die Beschwerde des BF, in welcher er durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführte, dass gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 12, AVG die Vorschriften über die Beteiligten auch auf deren gesetzliche Vertreter anzuwenden seien, wobei Paragraph 26, Absatz 5, VwGVG den gesetzlichen Gebührenanspruch für Beteiligte normiere und der gesetzliche Vertreter daher auch Anspruch auf Gebühren habe. Außerdem sei eine Einvernahme gemäß Paragraph 19, Absatz 5, AsylG ohne Anwesenheit der gesetzlichen Vertretung gar nicht möglich gewesen. Die zugesprochenen Aufenthaltskosten in Form von Verpflegungs- und Nächtigungskosten (Spruchpunkt römisch eins.) blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen.
  17. Mit am 01.07.2024 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor und wies in ihrem Begleitschreiben darauf hin, dass in einem ähnlichen Sachverhalt eine ordentliche Revision von der belangten Behörde gegen die Entscheidungen des BVwG vom 21.09.2022, Zlen. W176 2255108/2E und W176 2255109/2E, erhoben worden und diese mit Vorlagebericht an den VwGH vorgelegt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Der im Punkt I.1.-
  19. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.1.-
  20. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Der BF wurde im Verfahren beim BVwG zu XXXX zur Teilnahme an der Verhandlung am 24.10.2023 um 09:00 Uhr „gesetzlich vertreten durch“ seinen Vater XXXX , geb. XXXX geladen. Er reiste von seiner Ladungsadresse zur Verhandlung an, wurde aber aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht einvernommen. Der gesetzliche Vertreter des BF wurde bis 10:15 Uhr einvernommen. Dem am XXXX geborenen BF sind aufgrund seines Alters keine Reisekosten entstanden.Der BF wurde im Verfahren beim BVwG zu römisch 40 zur Teilnahme an der Verhandlung am 24.10.2023 um 09:00 Uhr „gesetzlich vertreten durch“ seinen Vater römisch 40 , geb. römisch 40 geladen. Er reiste von seiner Ladungsadresse zur Verhandlung an, wurde aber aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht einvernommen. Der gesetzliche Vertreter des BF wurde bis 10:15 Uhr einvernommen. Dem am römisch 40 geborenen BF sind aufgrund seines Alters keine Reisekosten entstanden. Fest steht insbesondere, dass der Gebührenantrag vom 24.10.2023 (eingebracht am selben Tag durch den Rechtsvertreter) vom BF im eigenen Namen und nicht im Namen des gesetzlichen Vertreters (bzw. für den gesetzlichen Vertreter) gestellt wurde und dass erstmals in der Stellungnahme vom 05.12.2023 behauptet wurde, dass der Antrag vom 24.10.2023 sich auf die entstandenen Kosten des gesetzlichen Vertreters bezogen habe (vgl. dazu rechtliche Beurteilung 3.3.). Fest steht insbesondere, dass der Gebührenantrag vom 24.10.2023 (eingebracht am selben Tag durch den Rechtsvertreter) vom BF im eigenen Namen und nicht im Namen des gesetzlichen Vertreters (bzw. für den gesetzlichen Vertreter) gestellt wurde und dass erstmals in der Stellungnahme vom 05.12.2023 behauptet wurde, dass der Antrag vom 24.10.2023 sich auf die entstandenen Kosten des gesetzlichen Vertreters bezogen habe vergleiche dazu rechtliche Beurteilung 3.3.).
  21. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Gebührenantrag vom 24.10.
  22. Dass der BF zur Verhandlung am 24.10.2023 angereist ist, ergibt sich aus den von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen, insbesondere nach Einsichtnahme in das im Grundverfahren ergangene Erkenntnis zu XXXX , in welchem die Anwesenheit des BF vermerkt ist (vgl. I.
  23. zu XXXX ). Dass der BF zur Verhandlung am 24.10.2023 angereist ist, ergibt sich aus den von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen, insbesondere nach Einsichtnahme in das im Grundverfahren ergangene Erkenntnis zu römisch 40 , in welchem die Anwesenheit des BF vermerkt ist vergleiche römisch eins.
  24. zu römisch 40 ). Dem unstrittig am XXXX geborenen BF sind aufgrund seines Alters keine Reisekosten entstanden, da er gemäß den allgemeinen Tarifbestimmungen sowohl bei der ÖBB (https://www.oebb.at/de/tickets-kundenkarten/weg-zum-ticket/sparschiene-komfort-standard), der Westbahn (https://westbahn.at/ticketshop/ticket-buchen/?tv=a&do=2025-05-07) als auch bei den Wiener Linien (www.wienerlinien.at/ermäßigungen-und-freifahrt) als Kind unter 6 Jahren zur kostenlosen Beförderung berechtigt ist. Dem unstrittig am römisch 40 geborenen BF sind aufgrund seines Alters keine Reisekosten entstanden, da er gemäß den allgemeinen Tarifbestimmungen sowohl bei der ÖBB (https://www.oebb.at/de/tickets-kundenkarten/weg-zum-ticket/sparschiene-komfort-standard), der Westbahn (https://westbahn.at/ticketshop/ticket-buchen/?tv=a&do=2025-05-07) als auch bei den Wiener Linien (www.wienerlinien.at/ermäßigungen-und-freifahrt) als Kind unter 6 Jahren zur kostenlosen Beförderung berechtigt ist. Das BVwG teilt überdies aus folgenden Gründen die Auffassung der belangten Behörde, wonach der Gebührenantrag vom 24.10.2023 dem BF selbst zuzurechnen ist: Ob eine Eingabe einer bestimmten Person (einem bestimmten Rechtssubjekt) bzw welcher Person (welchem Rechtssubjekt) zuzurechnen ist, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild der Eingabe und ihrem objektiven Erklärungswert, insbesondere dahin, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Tritt eine Person nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen auf, ist die Verfahrenshandlung - das Vorliegen einer Vollmacht vorausgesetzt - diesem zuzurechnen. Entscheidend ist auch in diesen Fällen, für wen der Vertreter der Behörde gegenüber auftritt, wobei für die Beantwortung dieser Frage der objektive Erklärungswert maßgebend ist. Es kommt somit weder auf den - von der Erklärung abweichenden - Willen des Vertreters, noch auf den Besitz der Vollmacht anderer Personen, noch auf die nachträglich abgegebene Erklärung an, dass eine Verfahrenshandlung nunmehr (auch) einer anderen Person zugerechnet werden solle. Weiters ist es unmaßgeblich, von welcher Person der Antrag mit der größten Erfolgsaussicht hätte gestellt werden können (vgl VwGH 26.06.1995, 92/18/0199).Ob eine Eingabe einer bestimmten Person (einem bestimmten Rechtssubjekt) bzw welcher Person (welchem Rechtssubjekt) zuzurechnen ist, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild der Eingabe und ihrem objektiven Erklärungswert, insbesondere dahin, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Tritt eine Person nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen auf, ist die Verfahrenshandlung - das Vorliegen einer Vollmacht vorausgesetzt - diesem zuzurechnen. Entscheidend ist auch in diesen Fällen, für wen der Vertreter der Behörde gegenüber auftritt, wobei für die Beantwortung dieser Frage der objektive Erklärungswert maßgebend ist. Es kommt somit weder auf den - von der Erklärung abweichenden - Willen des Vertreters, noch auf den Besitz der Vollmacht anderer Personen, noch auf die nachträglich abgegebene Erklärung an, dass eine Verfahrenshandlung nunmehr (auch) einer anderen Person zugerechnet werden solle. Weiters ist es unmaßgeblich, von welcher Person der Antrag mit der größten Erfolgsaussicht hätte gestellt werden können vergleiche VwGH 26.06.1995, 92/18/0199). Das BVwG hegt anhand des äußeren Erscheinungsbildes und des objektiven Erklärungswertes des Gebührenantrages vom 24.10.2023 in dem der BF als Antragsteller angeführt ist und der vom Vater des BF als gesetzlichen Vertreter unterfertigt wurde sowie den Umständen der Einbringung dieses Gebührenantrages, zumal dieser von der Rechtsvertretung BBU GmbH als „Gebührenantrag“ unter Vorlage der Vollmacht (die ebenfalls vom Vater des BF als dessen gesetzlicher Vertreter unterfertigt ist) vom 31.05.2023 für den BF in dessen asylrechtlichen Verfahren, keinen Zweifel daran, dass diese Eingabe dem BF (und nicht dem Vater des BF als gesetzlichen Vertreter) zuzurechnen ist. Dass die Überweisung der beantragten Gebühr auf das Konto des gesetzlichen Vertreters begehrt wurde, vermag daran nichts zu ändern, sondern ist vor dem Hintergrund des Alters des BF plausibel. Aussehen und Inhalt des Gebührenantrages vom 24.10.2023 können unter Berücksichtigung der Rechtslage, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv nur dahin verstanden werden, dass mit diesem Antrag die Gebühren für den BF in eigenem Namen und nicht für dessen gesetzlichen Vertreter beantragt wurden. Der gesetzliche Vertreter ist durch Unterschrift und Anführung seiner Kontodaten als gesetzlicher Vertreter aufgetreten. Dem in Rede stehenden Gebührenantrag ist keinerlei Hinweis auf ein Einschreiten des gesetzlichen Vertreters im eigenen Namen zu entnehmen. Der genannte Gebührenantrag weist, auch hinsichtlich seiner Zurechnung, einen eindeutigen Inhalt auf, der objektive Erklärungswert der Parteierklärungen und das äußere Erscheinungsbild des Gebührenantrages sind nicht (ansatzweise) zweifelhaft. Die hier zu beurteilende Verfahrenshandlung (der Gebührenantrag vom 24.10.2023) wurde somit von der belangten Behörde zurecht dem BF zugerechnet. Die lediglich in der Stellungnahme vom 05.12.2024 dargestellte und in der Beschwerde nicht mehr explizit wiederholte aber dem Begehren nach aufrechterhaltende Behauptung, wonach sich der gebührenrechtliche Antrag auf die Kosten des gesetzlichen Vertreters bezogen habe, kann daher nur als unsubstantiiertes Bestreiten des aufgrund schlüssiger Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes gewertet werden. Die hingegen in der Beschwerde ausdrücklich getroffenen Einwendungen, wonach gemäß § 17 VwGVG iVm § 12 AVG die Vorschriften über die Beteiligten auch auf deren gesetzliche Vertreter anzuwenden seien und der gesetzliche Vertreter daher § 26 Abs 5 VwGVG auch Anspruch auf Gebühren habe, sind für die gegenständliche Entscheidung mangels Antrag des gesetzlichen Vertreters unerheblich (der Vollständigkeit halber wird in der rechtlichen Beurteilung auf die diesbezüglich jüngst ergangene Rechtsprechung eingegangen). Die hingegen in der Beschwerde ausdrücklich getroffenen Einwendungen, wonach gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 12, AVG die Vorschriften über die Beteiligten auch auf deren gesetzliche Vertreter anzuwenden seien und der gesetzliche Vertreter daher Paragraph 26, Absatz 5, VwGVG auch Anspruch auf Gebühren habe, sind für die gegenständliche Entscheidung mangels Antrag des gesetzlichen Vertreters unerheblich (der Vollständigkeit halber wird in der rechtlichen Beurteilung auf die diesbezüglich jüngst ergangene Rechtsprechung eingegangen).
  25. Rechtliche Beurteilung: 3.
  26. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  27. Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  28. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  29. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  30. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3). Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) war trotz Antrag nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) war trotz Antrag nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S.
  31. Zu A) Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S.
  32. , Zu A) 3.
  33. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG) Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl Nr 36/1975 idgF, lauten (auszugsweise):Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr 36 aus 1975, idgF, lauten (auszugsweise): „Umfang der Gebühr § 3.

(1)Die Gebühr des Zeugen umfaßtParagraph 3,
(1)Die Gebühr des Zeugen umfaßt
  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden; [...]Anspruchsvoraussetzungen
  2. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden; [...], Anspruchsvoraussetzungen § 4.
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen. [...]Paragraph 4,
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen. [...] Reisekosten § 6
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß. [...]Paragraph 6,
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß. [...] Massebeförderungsmittel § 7
(1)Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.Paragraph 7,
(1)Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2)Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3)Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises. Fahrpreisklasse § 8 Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.“Paragraph 8, Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.“ § 19.
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 [Anm. Auslandszeuge] binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat. [...]“Paragraph 19,
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, [Anm. Auslandszeuge] binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat. [...]“ Gemäß § 19 Abs 2 GebAG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).“Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).“ § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, (AVG) lautet:Paragraph 13, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, (AVG) lautet: „Anbringen § 13. [...]Paragraph 13, [...]
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“ § 26 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 26, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt: „
(1)Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975. [...]„
(1)Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,. [...] [...]
(5)Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für Beteiligte.“
(5)Die Absatz eins bis 4 gelten auch für Beteiligte.“ 3.
  1. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Im vorliegenden Fall wurde der BF im Verfahren beim BVwG zu XXXX zur Teilnahme an der Verhandlung am 24.10.2023 um 09:00 Uhr geladen und ist dafür von seiner Ladungs- und Wohnungsadresse in XXXX mit dem Zug nach XXXX angereist. Im vorliegenden Fall wurde der BF im Verfahren beim BVwG zu römisch 40 zur Teilnahme an der Verhandlung am 24.10.2023 um 09:00 Uhr geladen und ist dafür von seiner Ladungs- und Wohnungsadresse in römisch 40 mit dem Zug nach römisch 40 angereist. Unbestritten blieb, dass dem BF gemäß § 7 Abs 3 GebAG keine Reisekosten entstanden sind, da er bei den betreffenden öffentlichen Verkehrsmitteln dort als unter 6-jähriger kostenlos befördert wurde. Die dem BF bereits in Spruchpunkt I. zugesprochenen Aufenthaltskosten in Form von Verpflegungs- und Nächtigungskosten blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen.Unbestritten blieb, dass dem BF gemäß Paragraph 7, Absatz 3, GebAG keine Reisekosten entstanden sind, da er bei den betreffenden öffentlichen Verkehrsmitteln dort als unter 6-jähriger kostenlos befördert wurde. Die dem BF bereits in Spruchpunkt römisch eins. zugesprochenen Aufenthaltskosten in Form von Verpflegungs- und Nächtigungskosten blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Der BF machte in seiner Beschwerde durch seine Rechtsvertreter nun die Abweisung des Mehrbegehrens (Reisekosten) geltend und begründete dies damit, dass sich der Antrag auf die entstandenen Kosten des gesetzlichen Vertreters bezogen hat. Bei der Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes war demnach die Frage zu klären, ob der Gebührenantrag vom 24.10.203 (eingebracht am selben Tag durch den Rechtsvertreter) vom BF im eigenen Namen oder im Namen des gesetzlichen Vertreters (bzw. für den gesetzlichen Vertreter) gestellt wurde. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, bestehen für das BVwG aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und des objektiven Erklärungswertes des Gebührenantrages vom 24.10.2023 keine Zweifel, dass der Gebührenantrag im Namen des BF gestellt wurde. Der BF bringt diesbezüglich lediglich unsubstantiiert durch seinen Rechtsvertreter in der Stellungnahme vom 05.12.2023 vor, dass sich der gebührenrechtliche Antrag auf die Kosten des gesetzlichen Vertreters bezogen habe. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des VwGH vom 15.04.1994, 92/17/0231, zu verweisen: „Nach dem Wortlaut des § 19 Abs 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf SEINE Gebühr innerhalb der dort genannten Frist bei Anspruchsverlust geltend zu machen. Insbesondere aus dem Gebrauch des besitzanzeigenden Fürworts "seine" - dh offenbar: "die ihm (seiner Meinung nach) zustehende" - Gebühr geht hervor, daß sich die Geltendmachung der Gebühr nicht nur auf den Grund des Anspruches zu beschränken hat.“ In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des VwGH vom 15.04.1994, 92/17/0231, zu verweisen: „Nach dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf SEINE Gebühr innerhalb der dort genannten Frist bei Anspruchsverlust geltend zu machen. Insbesondere aus dem Gebrauch des besitzanzeigenden Fürworts "seine" - dh offenbar: "die ihm (seiner Meinung nach) zustehende" - Gebühr geht hervor, daß sich die Geltendmachung der Gebühr nicht nur auf den Grund des Anspruches zu beschränken hat.“ Nach Ablauf der Geltendmachungsfrist kann der Gebührenanspruch nicht ausgedehnt werden (15.04.1994, 92/17/0231; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4, E 13 zu § 19).Nach Ablauf der Geltendmachungsfrist kann der Gebührenanspruch nicht ausgedehnt werden (15.04.1994, 92/17/0231; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4, E 13 zu Paragraph 19,). Grundsätzlich gilt es zwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll (vgl VwGH 20.12.2002, 2002/05/1195, mwN). Berichtigungsfähig ist eine Parteienbezeichnung dann, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können (vgl VwGH 16.12.2003, 2003/05/0163). Wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass anstelle einer tatsächlich existierenden Partei, die die Prozesshandlung gesetzt hat, eine andere Partei treten soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln einer Partei (vgl VwGH 16.12.2003, 2003/05/0163, mwN).Grundsätzlich gilt es zwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll vergleiche VwGH 20.12.2002, 2002/05/1195, mwN). Berichtigungsfähig ist eine Parteienbezeichnung dann, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können vergleiche VwGH 16.12.2003, 2003/05/0163). Wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass anstelle einer tatsächlich existierenden Partei, die die Prozesshandlung gesetzt hat, eine andere Partei treten soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln einer Partei vergleiche VwGH 16.12.2003, 2003/05/0163, mwN). Da die Gebühr innerhalb der Verfallsfrist des § 19 Abs 1 GebAG konkret geltend zu machen ist und ein Austausch des Anspruchsberechtigten nicht mehr in Betracht kommt, waren schon aus diesem Grund Gebühren für den gesetzlichen Vertreter nicht zu berücksichtigen. Da die Gebühr innerhalb der Verfallsfrist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG konkret geltend zu machen ist und ein Austausch des Anspruchsberechtigten nicht mehr in Betracht kommt, waren schon aus diesem Grund Gebühren für den gesetzlichen Vertreter nicht zu berücksichtigen. Die in der Beschwerde getroffenen Ausführungen, wonach gemäß § 17 VwGVG iVm § 12 AVG die Vorschriften über die Beteiligten auch auf deren gesetzliche Vertreter anzuwenden seien und der gesetzliche Vertreter daher § 26 Abs 5 VwGVG auch Anspruch auf Gebühren habe, sind daher für die gegenständliche Entscheidung unerheblich.Die in der Beschwerde getroffenen Ausführungen, wonach gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 12, AVG die Vorschriften über die Beteiligten auch auf deren gesetzliche Vertreter anzuwenden seien und der gesetzliche Vertreter daher Paragraph 26, Absatz 5, VwGVG auch Anspruch auf Gebühren habe, sind daher für die gegenständliche Entscheidung unerheblich. 3.
  2. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach der Gebührenantrag vom minderjährigen BF im eigenen Namen – und nicht im Namen des gesetzlichen Vertreters – gestellt wurde und sich die dem BF entstandenen Gebühren unstrittig mangels Zuspruch von Reisekosten in den bereits rechtskräftig zuerkannten Aufenthaltskosten erschöpft haben, kann in der Entscheidung der belangten Behörde über die Abweisung des Mehrbegehrens (Spruchpunkt II.) jedoch keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH vom 27.03.2025, Ro 2022/16/0024, welche in Reaktion auf die im Begleitschreiben der belangten Behörde zitierte Revision der belangten Behörde gegen die Entscheidungen des BVwG vom 21.09.2022, W176 2255108/2E und W176 2255109/2E, ergangen ist, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an. 3.
  3. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach der Gebührenantrag vom minderjährigen BF im eigenen Namen – und nicht im Namen des gesetzlichen Vertreters – gestellt wurde und sich die dem BF entstandenen Gebühren unstrittig mangels Zuspruch von Reisekosten in den bereits rechtskräftig zuerkannten Aufenthaltskosten erschöpft haben, kann in der Entscheidung der belangten Behörde über die Abweisung des Mehrbegehrens (Spruchpunkt römisch zwei.) jedoch keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH vom 27.03.2025, Ro 2022/16/0024, welche in Reaktion auf die im Begleitschreiben der belangten Behörde zitierte Revision der belangten Behörde gegen die Entscheidungen des BVwG vom 21.09.2022, W176 2255108/2E und W176 2255109/2E, ergangen ist, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen. B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH und eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH und eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W208.2294638.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.