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{'item': 'W222 2304964-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2025 GeschäftszahlW222 2304964-1 Spruch, W222 2304964-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), eine somalische Staatsangehörige, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), eine somalische Staatsangehörige, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab die BF – unter Beiziehung eines Dolmetschs für Somalisch – im Wesentlichen an, in Somalia geboren worden zu sein. Sie sei verheiratet. Ihre Muttersprache sei Somalisch, welche sie in Wort und Schrift beherrsche. Sie verfüge weder über eine Schulausbildung noch über Berufsausbildung. Zuletzt habe sie keinen Beruf ausgeübt. An Familienangehörigen in Somalia verfüge sie ihre Mutter, ihren Ehemann und 5 Geschwister, deren Alter ihr unbekannt sei. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): „Ich habe Somalia wegen Zwangsheirat verlassen. Mein Onkel wollte, dass einen alten Mann heirate. Ich wollte das aber nicht und ich hatte auch einen Mann, den ich heimlich geheiratet habe. Meine Mutter wusste davon Bescheid, aber mein Onkel nicht. Mein Onkel und meine Cousine haben mich gezwungen, dass ich diesen Mann heirate. Obwohl dieser bereits drei Frauen hatte. MeinOnkel hat Geld von dem Mann bekommen, den ich heiraten sollte. Ich wollte jedoch den nicht heiraten und dann habe ich das Land verlassen. Das sind alle meine Fluchgründe.“ Bei einer Rückkehr befürchte sie eine Zwangsheirat und habe sie Angst vor ihrem Onkel. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder sie im Falle seiner Rückkehr in ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, antwortete sie „keine“. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) am XXXX gab die BF unter Beziehung einer Dolmetscherin für Somalisch im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original):Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) am römisch 40 gab die BF unter Beziehung einer Dolmetscherin für Somalisch im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): „[ … ] LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit. VP: Ich heiße XXXX und wurde am XXXX in XXXX geboren. Ich bin somalische Staatsangehörige.VP: Ich heiße römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Ich bin somalische Staatsangehörige. LA: Haben Sie im bisherigen Verfahren, insbesondere bei der polizeilichen Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben gemacht? VP: Ja. LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Werden Sie vom Staat versorgt, erhalten sie sich selbst, oder werden Sie von irgendjemandem finanziell unterstützt? VP: Ich werde vom Staat versorgt. LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich soziale Bindungen? Zum Beispiel Freunde/Bekannte, oder Verwandte, die Österreicher sind, oder hier über einen dauerhaften Aufenthalt verfügen? VP: Nein. LA: Machen Sie hier in Österreich Kurse oder Ausbildungen, oder haben Sie solche gemacht? VP: Ja ich besuche den Deutschkurs XXXX in Wien seit 10.09.2024.VP: Ja ich besuche den Deutschkurs römisch 40 in Wien seit 10.09.

  1. LA: Sprechen Sie Deutsch? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? VP: Ich kann noch nicht deutsch sprechen. Ich kann ein bisschen was verstehen. Ich bin noch nicht sehr weit gekommen. LA: Haben Sie je eine Schule besucht? VP: Nur die Koranschule, da habe ich auch lesen und schreiben gelernt. LA: Wie lange haben Sie die Koranschule besucht? VP: Als ich klein war habe ich damit angefangen und besuchte diese bis ich 15 oder 16 Jahre alt war. LA: Wie alt waren Sie als Sie mit der Schule begonnen haben? VP: Ich war vier Jahre alt. LA: Welcher Volks- und Glaubensgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin sunnitisch muslimischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Madhiban an. LA: Können Sie Ihren Sub-Clan und Sub-Sub-Clan nennen? VP: Mein Sub-Clan heißt Talaabe Ade und mein Sub-Sub-Clan heißt Eleye. LA: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an einer lebensbedrohenden Erkrankung? VP: Ich bin gesund und habe keine lebensbedrohende Erkrankung. Ich wurde bereits mehrmals in Österreich seit meiner Ankunft untersucht. Es wurde Warze in der Brust festgestellt, diese ist aber unbedenklich und nicht bösartig und bedarf keiner weiteren Behandlung. Nur eine Kontrolle in 6 Monaten. LA: Wie ist Ihr Familienstand? VP: Ich bin verheiratet. LA: Wie heißt Ihr Ehemann und wann wurde er geboren, bzw. wie alt ist er? VP: Mein Ehemann heißt XXXX und ist 23 Jahre alt.VP: Mein Ehemann heißt römisch 40 und ist 23 Jahre alt. LA: Wann wurde die Ehe geschlossen? VP: Am XXXX VP: Am römisch 40 LA: Wie alt waren Sie bei der Eheschließung? VP: Ich war 19 Jahre alt. LA: Wer hat die Ehe geschlossen? VP: Ein Sheikh und mein Onkel mütterlicherseits haben mich verheiratet. LA: Gibt es eine Urkunde/ein Schreiben über die Eheschließung? VP: Der Sheikh hat ein Schreiben geschrieben und es gab auch vom Bezirk eine Urkunde ausgestellt. Ich habe aber diese Urkunde nicht mit. LA: Wo befindet sich die Urkunde? VP: Ich musste fluchtartig gehen und deshalb habe ich vieles zurückgelassen. Zuletzt war diese Urkunde bei mir zuhause in Somalia. LA: Wo wurde die Ehe geschlossen? VP: In XXXX . Im Haus meiner Mutter. VP: In römisch 40 . Im Haus meiner Mutter. LA: Wie viele Trauzeugen waren anwesend und wie hießen diese? VP: Es gab 2 Zeugen und den Sheikh. Die Zeugen waren Freunde vom Sheikh. Meine Mutter und mein Onkel mütterlicherseits waren anwesend. LA: Wie hießen die Zeugen? VP: Der Sheikh hieß XXXX . Die die Zeugen hießen weiß ich nicht. VP: Der Sheikh hieß römisch 40 . Die die Zeugen hießen weiß ich nicht. LA: Wieso hatten Sie Zeugen, welche Freunde des Sheiks waren und nicht Freunde von Ihnen oder Ihren Mann als Zeugen. VP: Unsere Ehe war heimlich. Die Familie meines Mannes sollten es nicht wissen, da wir unterschiedlichen Clans angehören. Von seiner Seite der Familie war niemand anwesend. LA: Zu welchen Clan gehört Ihr Mann? VP: Er gehört zu den Habar Gedir. LA: Kennen sie den SubClan des Mannes. VP: Der Sub Clan heißt Saleebaan. Den Sub Sub Clan kenne ich nicht. LA: Wie haben Sie sich kennengelernt? VP: 5 Monate vor der Heirat haben wir uns kennen gelernt. Er kam immer wieder in die Nähe meiner Wohnadresse und hat dort Freunde getroffen und dort Fußball gespielt. Wir haben uns so gesehen und dann kennen gelernt. LA: Wo lebte Ihr Mann? VP: In Mogadischu. Er war in Ausbildung, ich weiß aber nicht zu was genau. Die Ausbildung war auch in Mogadischu. Seine Familie war auch in Mogadischu. Wenn er Ferien hatte, kam er in meinen Heimatort, mit seinen Freunden die er aus der Ausbildung kannte. LA: Wie kam es, dass er die Ferien in XXXX verbrachte, wenn er dort keine Familie hatte?LA: Wie kam es, dass er die Ferien in römisch 40 verbrachte, wenn er dort keine Familie hatte? VP: Weil XXXX eine ruhige Stadt ist im Vergleich zu Mogadischu. Deshalb wollte er in XXXX Zeit verbringen.VP: Weil römisch 40 eine ruhige Stadt ist im Vergleich zu Mogadischu. Deshalb wollte er in römisch 40 Zeit verbringen. LA: Bei wem lebte er in XXXX ?LA: Bei wem lebte er in römisch 40 ? VP: Bei seinem Freunden, mit welcher er nach XXXX kam.VP: Bei seinem Freunden, mit welcher er nach römisch 40 kam. LA: Haben Sie unmittelbar nach der Eheschließung mit Ihrem Mann zusammen in einem Haushalt gelebt? VP: Ja wir lebten zusammen. LA: Wo genau? VP: Im hinteren Bereich der Hütte meiner Mutter in XXXX . Dort wurde für uns ein Wellblechzimmer aufgebaut.VP: Im hinteren Bereich der Hütte meiner Mutter in römisch 40 . Dort wurde für uns ein Wellblechzimmer aufgebaut. LA: Wo und bei wem hält sich Ihr Ehepartner jetzt auf? VP: Zuletzt war er in Mogadischu. Wo er jetzt ist, weiß ich nicht. LA: Haben Sie Kinder? VP: Nein. LA: An welcher Adresse/in welchem Ort haben Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt? VP: In XXXX . Unmittelbar vor der Ausreise war ich in Mogadischu.VP: In römisch 40 . Unmittelbar vor der Ausreise war ich in Mogadischu. LA: Handelt es sich bei XXXX um eine Stadt oder ein Dorf? Wo liegt das in Somalia?LA: Handelt es sich bei römisch 40 um eine Stadt oder ein Dorf? Wo liegt das in Somalia? VP: XXXX ist ein Bezirk und liegt in der Nähe von Kismayo, in der Region XXXX .VP: römisch 40 ist ein Bezirk und liegt in der Nähe von Kismayo, in der Region römisch 40 . LA: Wo genau im Bezirk XXXX haben Sie gelebt?LA: Wo genau im Bezirk römisch 40 haben Sie gelebt? VP: In XXXX , das ist ein Dorf. VP: In römisch 40 , das ist ein Dorf. LA: Wo liegt das cirka im Bezirk XXXX ? Wie weit weg ist es von der Stadt XXXX ?LA: Wo liegt das cirka im Bezirk römisch 40 ? Wie weit weg ist es von der Stadt römisch 40 ? VP: Das weiß ich nicht. LA: Wie heißen die umliegenden Städte und Dörfer vom Dorf XXXX ?LA: Wie heißen die umliegenden Städte und Dörfer vom Dorf römisch 40 ? VP: Das weiß ich nicht. LA: Mit wem haben Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise an Ihrem Wohnort im Dorf XXXX zusammen in einem Haushalt gewohnt?LA: Mit wem haben Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise an Ihrem Wohnort im Dorf römisch 40 zusammen in einem Haushalt gewohnt? VP: In Mogadischu war ich zuletzt beim Cousin meiner Mutter. LA: Mit wem haben Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise an Ihrem Wohnort im Dorf XXXX zusammen in einem Haushalt gewohnt?LA: Mit wem haben Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise an Ihrem Wohnort im Dorf römisch 40 zusammen in einem Haushalt gewohnt? VP: Mit meiner Mutter und meinen Geschwistern. Nachgefragt, mein Mann lebte nur 5 Tage bei mir. Danach ging er nach Mogadischu. Bevor er wieder zurückkehren konnte, ist das Problem passiert. LA: Wie lange haben Sie dort im Dorf XXXX insgesamt gelebt? (zwei Monate, ein Jahr/ von ... bis ... ) LA: Wie lange haben Sie dort im Dorf römisch 40 insgesamt gelebt? (zwei Monate, ein Jahr/ von ... bis ... ) VP: Ich wurde dort geboren und ich denke auch alle meine Geschwister kamen dort zur Welt. Am XXXX habe ich das Dorf verlassen und ging nach Mogadischu.VP: Ich wurde dort geboren und ich denke auch alle meine Geschwister kamen dort zur Welt. Am römisch 40 habe ich das Dorf verlassen und ging nach Mogadischu. LA: Wie lange waren Sie in Mogadischu? VP: Nur kurz. Ich brauchte vier Tage für die Reise nach Mogadischu. In Mogadischu blieb ich fünf oder 6 Tage bis ich am XXXX ausreiste. VP: Nur kurz. Ich brauchte vier Tage für die Reise nach Mogadischu. In Mogadischu blieb ich fünf oder 6 Tage bis ich am römisch 40 ausreiste. LA: Wie waren zum Zeitpunkt, als Sie Ihren Heimatort im Dorf XXXX verließen, die Machtverhältnisse dort? Stand dieser unter der Kontrolle der Al Shabaab Milizen oder unter Kontrolle der Regierung in Kooperation mit ihren Alliierten, wie der ATMIS?LA: Wie waren zum Zeitpunkt, als Sie Ihren Heimatort im Dorf römisch 40 verließen, die Machtverhältnisse dort? Stand dieser unter der Kontrolle der Al Shabaab Milizen oder unter Kontrolle der Regierung in Kooperation mit ihren Alliierten, wie der ATMIS? VP: Es gab dort auch die Regierung dort. Die al Shabaab hatten dort keinen großen Einfluss mehr. LA: Wie haben Sie in Ihrem Heimatland Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Die Mutter hat die Ernte verkauft, zB Weizen und ähnliches. Sie hat auch die Wäsche für andere Leute gewaschen. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Somalia, z.B. Häuser, Grundstücke etc.? VP: Das Grundstück worauf wir wohnten, gehört der Familie meines Vaters. Sonst hatten wir keinen Besitz. LA: Haben Sie Familienangehörige, die noch in Somalia leben? VP: Ja es gibt Verwandte die in Mogadischu lebten, zu denen hatten wir aber kaum Kontakt. Zum Onkel mütterlicherseits, welcher auch in Mogadischu lebten zu den hatten wir schon Kontakt. LA: und Ihre Eltern? VP: Mein Vater wurde vermisst. Meine Mutter und Geschwister waren zuletzt in XXXX VP: Mein Vater wurde vermisst. Meine Mutter und Geschwister waren zuletzt in römisch 40 LA: Seit wann wird Ihr Vater vermisst? VP: Schon lange. Ich denke im Jahr XXXX ging er weg und kam nicht mehr wieder. In unserem Ort herrschte damals Konflikte von verschiedenen Clans. Ich weiß aber nicht mehr darüber. VP: Schon lange. Ich denke im Jahr römisch 40 ging er weg und kam nicht mehr wieder. In unserem Ort herrschte damals Konflikte von verschiedenen Clans. Ich weiß aber nicht mehr darüber. LA: Stimmen die Vornamen Ihrer Geschwister, die Sie in der Erstbefragung angeführt haben? (Dolmetscherin übersetzt die Daten aus der Erstbefragung) VP: Ja. LA: Wie alt sind Ihre Geschwister? VP: Meine Schwestern XXXX , ist ca. XXXX Jahre alt, XXXX ist ca. XXXX Jahre alt, XXXX ist ca. XXXX Jahre alt und XXXX ist ca. XXXX Jahre altVP: Meine Schwestern römisch 40 , ist ca. römisch 40 Jahre alt, römisch 40 ist ca. römisch 40 Jahre alt, römisch 40 ist ca. römisch 40 Jahre alt und römisch 40 ist ca. römisch 40 Jahre alt Meine Brüder XXXX ist ca. XXXX Jahre alt, XXXX ist ca. XXXX Jahre alt. XXXX ist ca. XXXX Jahre alt und XXXX ist ca. XXXX Jahre alt. Meine Brüder römisch 40 ist ca. römisch 40 Jahre alt, römisch 40 ist ca. römisch 40 Jahre alt. römisch 40 ist ca. römisch 40 Jahre alt und römisch 40 ist ca. römisch 40 Jahre alt. LA: Warum haben Sie in der Erstbefragung nicht alle Geschwister angeführt. VP: Ich war neu und hatte Angst. LA: Aber als Ihnen die Daten vorgelesen wurden haben sie auch nicht gesagt, dass Geschwister fehlen. VP: Ich wollte dies anführen, wenn ich nach dem Alter gefragt werde. LA: Stehen Sie derzeit in Kontakt mit Ihrer Familie in Somalia? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Seit der Ausreise habe nichts mehr von meiner Familie gehört. Ich war auf der Flucht und als ich in Griechenland ankam wollte ich Kontakt zur Familie herstellen und sie suchen. Aber es verlief ohne Erfolg. LA: Weil sie keine Telefonnummer mehr hatten oder weil Niemand erreichbar war? VP: Weil ich die Telefonnummer meiner Mutter nicht hatte. LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen. VP: Ich habe mein Heimatland verlassen, weil ich Probleme mit dem Onkel väterlicherseits bekommen habe. Er wusste nicht, dass ich verheiratet war. Er hat mich bereits einen älteren Mann versprochen, von welchen er bereits Geld bekommen hat. Dann teilte er mir mit, dass dieses Versprechen einzulösen sei. Ich sagte ihm, dass dies nicht möglich ist. Er sagte, dass ich diesen Mann heiraten muss. Nur seine Entscheidung zählt, nicht meine. Er sagte meiner Mutter, dass nur seine Entscheidung zählt und sie sollte das mir gegenüber betonen. Er sagte, dass ich das akzeptieren muss. Er meinte weiters auch, dass selbst meine Mutter nichts dagegen unternehmen kann. Am nächsten Tag kam mein Onkel vs wieder. Meine Mutter hatte ihm gesagt, dass ich bereits verheiratet bin und mein Onkel ms mich bereits verheiratet hat. Er wurde wütend als er das hörte. Er schimpfte und schrie. Ich habe gerade Geschirr gespült und mein Onkel vs warf dieses Geschirr auf mich. Dann ging er und sagte, dass er wieder zurückkommen wird und er meine Antwort haben will. Er drohte mich umzubringen und es ein Ehrenmord sein wird. Ich habe dann in der Nacht geschlafen und hörte ich am nächsten Tag, dass der Sheikh, der Trauungsvollzieher getötet wurde. Dann habe ich Angst bekommen und musste ich deshalb weggehen, da auch der Sheikh getötet worden war. Es gibt dort keine Gesetze die mich vor ihm beschützen. Meine Mutter kann mich nicht schützen. Mein Vater ist vermisst. Der Onkel meines Mannes hat den Sheikh getötet, nicht mein Onkel vs. Meine Mutter hat mich dann ermutigt mein Heimatort zu verlassen. Sie hatte keine weitere Lösung für mich. Sie war auch für die anderen Geschwister verantwortlich. Mein Onkel vs hat mein Verhalten als ehrenlos gesehen und meinte, dass ich das Familiengesetz gebrochen habe. So habe ich das Land verlassen, da auch die Familie meines Mannes begannen Problem zu machen, musste ich auch Mogadischu verlassen. Mein Onkel ms hatte eine Frau in XXXX und habe mich dort bei denen zuhause aufgehalten bis ich ausreisen konnte. Die Familie meines Mannes war der Meinung, dass ich ihren Sohn verführt habe und ihn veranlasste mich zu heiraten obwohl ich ihren Clan nicht angehöre. Mich konnte niemand schützen, deshalb habe ich das Land verlassen. VP: Ich habe mein Heimatland verlassen, weil ich Probleme mit dem Onkel väterlicherseits bekommen habe. Er wusste nicht, dass ich verheiratet war. Er hat mich bereits einen älteren Mann versprochen, von welchen er bereits Geld bekommen hat. Dann teilte er mir mit, dass dieses Versprechen einzulösen sei. Ich sagte ihm, dass dies nicht möglich ist. Er sagte, dass ich diesen Mann heiraten muss. Nur seine Entscheidung zählt, nicht meine. Er sagte meiner Mutter, dass nur seine Entscheidung zählt und sie sollte das mir gegenüber betonen. Er sagte, dass ich das akzeptieren muss. Er meinte weiters auch, dass selbst meine Mutter nichts dagegen unternehmen kann. Am nächsten Tag kam mein Onkel vs wieder. Meine Mutter hatte ihm gesagt, dass ich bereits verheiratet bin und mein Onkel ms mich bereits verheiratet hat. Er wurde wütend als er das hörte. Er schimpfte und schrie. Ich habe gerade Geschirr gespült und mein Onkel vs warf dieses Geschirr auf mich. Dann ging er und sagte, dass er wieder zurückkommen wird und er meine Antwort haben will. Er drohte mich umzubringen und es ein Ehrenmord sein wird. Ich habe dann in der Nacht geschlafen und hörte ich am nächsten Tag, dass der Sheikh, der Trauungsvollzieher getötet wurde. Dann habe ich Angst bekommen und musste ich deshalb weggehen, da auch der Sheikh getötet worden war. Es gibt dort keine Gesetze die mich vor ihm beschützen. Meine Mutter kann mich nicht schützen. Mein Vater ist vermisst. Der Onkel meines Mannes hat den Sheikh getötet, nicht mein Onkel vs. Meine Mutter hat mich dann ermutigt mein Heimatort zu verlassen. Sie hatte keine weitere Lösung für mich. Sie war auch für die anderen Geschwister verantwortlich. Mein Onkel vs hat mein Verhalten als ehrenlos gesehen und meinte, dass ich das Familiengesetz gebrochen habe. So habe ich das Land verlassen, da auch die Familie meines Mannes begannen Problem zu machen, musste ich auch Mogadischu verlassen. Mein Onkel ms hatte eine Frau in römisch 40 und habe mich dort bei denen zuhause aufgehalten bis ich ausreisen konnte. Die Familie meines Mannes war der Meinung, dass ich ihren Sohn verführt habe und ihn veranlasste mich zu heiraten obwohl ich ihren Clan nicht angehöre. Mich konnte niemand schützen, deshalb habe ich das Land verlassen. LA: Wo wohnte Ihr Onkel VS? VP: Er wohnte weit weg von Mogadischu in XXXX . VP: Er wohnte weit weg von Mogadischu in römisch 40 . LA: Wo in XXXX wohnte Ihr Onkel vs?LA: Wo in römisch 40 wohnte Ihr Onkel vs? VP: Mein Onkel hatte mehrere Frauen, eine in XXXX , eine in XXXX und eine weitere Frau in einem anderen Ort, ich weiß nicht wo. Wir hatten keinen Kontakt.VP: Mein Onkel hatte mehrere Frauen, eine in römisch 40 , eine in römisch 40 und eine weitere Frau in einem anderen Ort, ich weiß nicht wo. Wir hatten keinen Kontakt. LA: Zu hatten zuvor nie Konakt zu Ihrem Onkel vs? VP: Nein….. Er kam nur selten zu uns, als mein Vater noch bei uns war. Danach kam er nicht mehr zu uns. LA: Was sind konkret die Fluchtgründe? VP: Aus Angst vor meinem Onkel, dass mich dieser tötet und aus Angst vor der Familie meines Mannes. Bei uns ist das anders. Männer haben das Wort und diese sind höhergestellt. Frauen können selbst nichts entscheiden. LA: Wann ging Ihr Mann, nachdem er 5 Tage bei Ihnen lebte wieder nach Mogadischu? VP: Am XXXX haben wir geheiratet und am XXXX kehrte er nach Mogadischu wieder zurück.VP: Am römisch 40 haben wir geheiratet und am römisch 40 kehrte er nach Mogadischu wieder zurück. LA: Warum kehrte er nach Mogadischu zurück? VP: Weil er dort wohnte und dort eine Ausbildung machte. LA: Wann sollte er wieder zu Ihnen zurückkommen? VP: Nach 2 Monaten sollte er wieder zu mir kommen. Er sagte, dass er zurückkehren muss, weil sonst seine Familie ihm gegenüber misstrauisch werden würden. LA: Wie waren die Zukunftspläne? VP: Er wollte zuerst seine Ausbildung fertigmachen und dann seiner Familie von unserer Ehe erzählen. Für seine Familie wäre das schwierig und würde diese Probleme damit haben. LA: Wie lange dauerte die Ausbildung noch? VP: Ich weiß es nicht. Er sagte mir, dass er dieses Jahr oder Anfang 2024 damit fertig sein würde. LA: Warum wollte er solange warten? VP: Er hatte Angst, dass Sie ein Hindernis gegen unsere Ehe sein würden. Er wartet auf die passende Zeit. LA: Was hat die abgeschlossene Ausbildung mit dem Gespräch der Eltern betreffend heimliche Eheschließung zu tun? VP: Er meinte, dass seine Mutter immer wollte, dass er zuerst eine Ausbildung machen soll und dann erst heiraten hätte soll und sie wollte für ihn eine große Party veranstalten. Er war der einzige Sohn der Familie und er hatte vier Schwestern. LA: Warum sollte Ihr Onkel vs plötzlich Sie aufsuchen und eine Eheschließung fordern? VP: Weil er von diesem Mann Geld genommen hat. Er sagte, dass dieser Mann von ihm verlangte, dass er seine Nichte hergibt. LA. Woher wusste der Mann, dass Sie seine Nichte sind? VP: Dieser Mann war ein Bekannter meines Vaters. LA: Der Onkel vs hatte doch zuvor auch kein Interesse an Ihnen oder Ihrer Familie? VP: Mein Onkel vs war der Meinung, dass er die Hauptperson meiner Familie ist und die Entscheidungen treffen kann, obwohl er eigentlich nach dem Verschwinden meines Vaters seine Pflichten nicht erfüllt hat. LA: Wann kam Ihr Onkel zu Ihrer Familie und was geschah genau? VP: Am XXXX kam er zum ersten Mal. Am XXXX kam er wieder und erhob seine Hand gegen mich. VP: Am römisch 40 kam er zum ersten Mal. Am römisch 40 kam er wieder und erhob seine Hand gegen mich. LA: Was passierte am XXXX im Detail.LA: Was passierte am römisch 40 im Detail. VP: Mein Onkel vs kam zu uns nach Hause. Er sagte, dass ein Mann um meine Hand gefragt hat. Ich sagte, dass dies nicht möglich ist und dann ging er. LA: War das alles was an jenem Tag passiert ist? VP: Er kam. Er hat viel gesprochen mit meiner Mutter und mir. Er sagte mir, dass ich seinen Worten folgen muss. LA: Berichten sie bitte im Detail was am XXXX passierte.LA: Berichten sie bitte im Detail was am römisch 40 passierte. VP: Er kam zu uns und drohte uns. Er war lange Zeit nicht mehr bei uns. Er hat uns Wassermelonen und Bananen gebracht und fragte wie es uns gehen würde. Er sagte, dass er die letzte Zeit beschäftigt gewesen wäre und er eine wichtige Angelegenheit mitzuteilen hätte. Er meinte, dass er mich verheiratet wird und dass dieser Mann bereit ist ein passendes Brautgeld zu bezahlen. Der Onkel wollte, dass wir diesen Mann willkommen heißen und er sagte mir, dass ich mich vorbereiten muss eine verheiratete Frau zu werden. Ich stand dann auf und sagte, dass dies nicht möglich ist. Er fragte mich warum. Er sagte, dass er das Wort hat und Frauen keine eigenen Entscheidungen zu treffen hat. Er sagte, dass ich machen muss, was er von mir verlangt und dass selbst meine Mutter diese Entscheidung akzeptieren muss. Mein Mutter sagte, dass sie sich um mich immer gekümmert hat und hat gefordert, dass sie als ein Elternteil mitentscheiden darf und auch sie gefragt wird. Er sagte, dass passieren wird was er sagte und ihm alle folgen müssen. Er sagte mir, dass ich nie wieder laut gegenüber ihn sprechen und nicht auf Augenhöhe wäre und ich meinen Blick senken muss, wenn ich mit ihm spreche. Er sagte, dass er am nächsten Tage eine klare Antwort von uns bekommen muss. Dann ging er. Ich war besorgt und traurig und hatte große Ängste vor dem nächsten Tag. Ich konnte nicht schlafen. Ich war wach und schaute ob die Sonne schon aufgegangen ist. Die Nacht hat sich so lange für mich angefühlt. Ich habe gehofft, dass er am nächsten Tag nicht gleichkommt, sondern sich sein Eintreffen verzögert. Er kam aber bereits am Vormittag bei uns an. Er sagte uns, dass er eine Antwort erwartet. Er sagte, dass auf alle Fälle wenn es um Frauen und Kinder geht Gott die Entscheidung in die Hände der Männer gelegt hat. Und dass weiß auch jeder, dass das so ist. Nachdem er mehrmals angeschrien hat, hat meine Mutter ihm gesagt, dass ich bereits verheiratet bin. Ich hörte das Schreien des Onkels, da er hörte, dass ich bereits verheiraten bin und mir meinen Mann selbst ausgesucht habe. Er sagte meiner Mutter, dass sie eine Entscheidung getroffen hätte, welche ihr nicht zustehen würde. Mein Onkel ms hätte mich nicht verheiraten dürfen. Es war ein großer Fehler sie zu verheiraten. Ich spülte gerade das Geschirr, das war draußen im Hof, und vor mir standen 2 Kübel Wasser. Er nahm einen Kübel mit Wasser und schüttete über mich das Wasser. Als der Kübel leer war, begann er mich mit dem Kübel zu schlagen. Danach ging er wieder und sagte noch beim Gehen, dass es nicht möglich ist, dass so etwas passiert ist und dass er mich umbringen wird, falls das wirklich passiert ist. Am Abend war ich traurig und mussten weine. Ich konnte wieder die Nacht wie schon zuvor nicht schlafen. Ich dachte, dass mir jeden Tag etwas passieren würde. Ich machte mir bereits sorgen, was die Schwiegerfamilie sagen werden, wenn sie von der Ehe erfahren. Ob sie ihn fordern die Ehe zu beenden oder ob er sich durchsetzen wird und er mich nach Mogadischu holen wird. LA: Nachdem der Onkel vs am XXXX weg war gab es da ein Gespräch mit Mutter?LA: Nachdem der Onkel vs am römisch 40 weg war gab es da ein Gespräch mit Mutter? VP: Meine Mutter sagte mir, dass meine Ehe gültig ist und sie zu mir und meinen Mann steht und sie meinte, dass mein Onkel vs vielleicht ja die Ehe akzeptiert nachdem meine Mutter mit der Ehe einverstanden war. LA: Gab es Pläne wie man mit der Situation umgehen könnte, oder Gespräche darüber? VP: Nein. LA: Haben Sie Ihren Mann kontaktiert, nachdem Ihr Onkel bei Ihnen war? VP: Nein. LA: Warum nicht?VP: Ich wollte ihm keine Sorgen bereiten, da er kurz vor Prüfungen stand.LA: Warum nicht?, VP: Ich wollte ihm keine Sorgen bereiten, da er kurz vor Prüfungen stand. LA: Wie konkret waren die Pläne Sie mit dem Mann ohne Einwilligen zu verheiraten? VP: Nur er und Onkel haben das besprochen. Es gab noch keine weiteren Schritte oder Pläne. Es war das Versprechen des Onkels diesen Mann gegenüber. Ich hoffte, dass der Onkel mich wie seine eigene Tochter behandelt und er sich an die Vorschriften der Religion hält. Die Traditionen zählen für ihn alles. LA: War das Brautgeld bereits bezahlt? VP: Das weiß ich nicht. Der Onkel hat gesagt, dass er es bereits bekommen hat. LA: Wann hat das der Onkel gesagt? VP: Am XXXX , gleich am ersten Tag, als er zu uns kam.VP: Am römisch 40 , gleich am ersten Tag, als er zu uns kam. LA: Wie ging es nach dem Vorfall im Hof mit den Wasserkübeln weiter? VP: Meine Mutter bat ihn, dass er mich in Ruhe lassen soll. Meine Mutter und Geschwister weinten. Dann ging er. Die Nachbarn kamen heraus und kamen zu uns. Auch die Nachbarn sagten dem Onkel, dass er mich in Ruhe lassen soll. Dann ging er. LA: Was passierte weiter? VP: Meine Kleidung war nass und ich ging zu meiner Mutter und versuchte sie zu beruhigen. Meine Mutter leidet an Bluthochdruck und ich wollte nicht, dass ihr Blutdruck steigt. Ich versuchte sie zu beruhigen und ich sagte, dass ich nicht will, dass sie meinetwegen leidet. Die Nachbarn halfen uns und beruhigten meine Geschwister. Dann ging sie. So war dieser Tag. LA: Was passierte weiter? VP: Am nächsten Tag in der Früh weckte mich meine Mutter auf und erzählte mir, dass der Sheikh welchen mich und meinen Mann verheiratet hat, getötet wurde. Meine Mutter sagte, dass die Nachbarn, welche am Vorabend bei uns waren, mitbekommen haben, dass ich mit meinem Mann verheiratet bin und diese Information an die Familie des Mannes weitergeleitet haben. Und deshalb habe ich meinen Heimatort verlassen. Zuerst dachte ich, dass sich die Schwiegerfamilie meine Ehe akzeptieren würde. Weil mein Mann mir immer gesagt hat, dass sich niemand seinen Clan selbst ausgesucht hat und man deshalb nicht wegen dem Clan nicht heiraten kann und er mit seiner Familie reden wird. Aber es ist nicht so passiert wie ich es mir erhoffte. Ich habe mir gedacht, dass man selbst entscheiden muss und kann wem man heiratet. Es geht die anderen nichts an. Aber so war es dann nicht. LA: Woher wussten Sie, dass die Schwiegerfamilie den Sheikh getötet haben soll? VP: Mein Mutter hat es mir so gesagt und sie hat es von den anderen Leuten erfahren. Ich habe aus eigenen Interesse nicht lange gewartet. Ich musste schnell mit meinem Onkel ms, der eigentlich der Cousin meiner Mutter war, mitgehen. LA: Wie hoch war die Mitgift bei der Eheschließung mit Ihrem Ehemann? VP: Ca. 450 US Dollar als Vorzahlung und 50 Gramm Gold als Nachzahlung (Erklärung Dolmetscherin nach Aufhebung der Ehe, Tod oder Scheidung etc.) LA: In Somalia ist es bei heimlichen Eheschließungen üblich, dass auch bei Nichteinverstanden sein es zu Kompensationszahlungen kommt und dann die Ehe anerkannt wird. VP: So weit kam es nicht. LA: Warum kam es nicht so weit. Warum soll vorher schon der Sheikh getötet werden, bevor Gespräche geführt werden? VP: Es gibt Clans die man nicht heiraten darf. Ich weiß es nicht…. Außerdem wollte mich mein Onkel töten. LA: Wieso weichen Sie der Frage aus? VP: Ich weiß es nicht. Die Schwiegerfamilie wusste zuerst nichts von der Heirat und dann hat man gesagt, dass sie den Sheikh getötet haben. LA: Gibt es irgendetwas Spezifisches was sie über den Clan Madhiban betreffend? VP: Nichts besonders. Sie nähen Schuhe, schlachten Tiere, waschen Autos. Diese Berufe üben sie auch. LA: Mehr können Sie zum Clan nicht angeben? VP: Sie bewachen Häuser. Sie bringen den Leuten die Tiere bevor sie geschlachtet werden. Sie werden vor der Schlachtung zuerst gezählt. LA: Wie lautet die Geschichte Ihres Clans? VP: Ich habe nur über den Clan erfahren, dass sie sich nicht gut mit Religion auskannten. Ich habe Geschichten gehört, dass man Madhiban beschimpft. LA: Was befürchten Sie im Fall einer etwaigen Rückkehr nach Somalia? VP: Ich habe Angst, dass mein Onkel vs mich tötet, weil ich ohne sein Wissen und gegen seine Befehle weggegangen bin. Nachgefragt, weil ich gegen seine Befehle verstoßen habe, hat er mir mit dem Tod gedroht. Er sagte wegen Ehrenmord und er wunderte sich wie ich ohne sein Wissen heiraten konnte. LA: Sind das alle Befürchtungen? VP: Ich habe auch Angst vor der Familie meines Mannes. Sie verachten mich. LA: Was passierte während der Zeit in Mogadischu? VP: Ich war nur kurz dort. Es ist nichts passiert ich war nur versteckt. LA: Wie weit weg wohnte der Cousin, wo Sie in Mogadischu wohnten, von der Schwiegerfamilie entfernt? VP: Ich weiß es nicht. Ich kenne mich in Mogadischu nicht aus, es war mein erstes Mal in Mogadischu. LA. Haben Sie irgendwann während dieser Ereignisse Ihren Ehemann kontaktiert? VP: Nein. LA. Warum nicht? VP: Ich hatte kein Telefon. LA: Haben Sie Ihre Mutter kontaktiert, als Sie in Mogadischu waren? VP: Nein, ich hatte Angst. LA: Wurde nach Ihnen gesucht vom Onkel Vs oder der Schwiegerfamilie?LA: Wurde nach Ihnen gesucht vom Onkel römisch fünf s oder der Schwiegerfamilie? VP: Nein. LA: Warum blieben Sie dann nicht in Mogadischu, sie waren ja dort sicher. VP: Wenn ich länger geblieben wäre, dann hätten sie mich dort sicher gesucht. Nachgefragt, sie hätten dann sicher irgendwie mitbekommen, dass ich dort bin und sie hätten mich gesucht und mich dort gefunden. Ich war sehr traurig zu dieser Zeit. Ich weiß nicht ob jemand nach mit gesucht hat. LA: In der Erstbefragungen haben Sie Probleme mit der Schwiegerfamilie mit keinem Wort erwähnt. VP: Mir wurde gesagt, wo meine Fluchtgründe angefangen haben. Und daher habe ich über meinen Onkel gesprochen. LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen im Hinblick auf die Gründe für das Verlassen Somalias wichtig erscheint? VP: Ja LA: Wo hoch waren die Kosten für die Ausreise? VP: Ich weiß es nicht. LA: Wie konnten Sie diese finanzieren? VP: Das Geld für die Reise von Somalia in die Türkei hat mein Onkel ms bezahlt. Somalier haben dann den Schlepper gebeten mir die weiteren Reisekosten zu erlassen. Das tat er dann auch, da ja viele Personen mit ihm reisten. LA: Wer organisierte die Reise? VP: Der erste Teil der Reise von Mutter und Onkel ms. Bei der restlichen Reise wurde mir von anderen Flüchtlingen geholfen. LA: Warum haben Sie die negative Asylentscheidung von Griechenland nicht anerkannt und kehrten nach Somalia zurück? VP: Ich habe gegen diese Entscheidung Rechtsmittel eingereicht und habe auf Asyl gehofft. Ich habe dann lange gewartet und setzte meine Reise fort, da ich keine Antwort erhalten habe. LA: Haben Sie betreffend Ihrer Fluchtgründe noch irgendwelche Ergänzungen zu machen? VP: Nein. LA an Vertreter: Haben Sie Ergänzungen zu machen oder Anträge zu stellen? Vertr.: Nein. Ich bitte um Frist für eine Stellungnahme von einer Woche. Frist zur Stellungnahme wird zugestimmt. LA: Haben Sie alles verstanden, was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja. LA: Ich beende jetzt die Befragung. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? VP: Ja, ich habe bei der Frage wurde nach Ihnen von Onkel vs oder der Schwiegerfamilie gesucht, da nahm ich an, dass sich die Frage nach der Suche auf Europa beschränkte. Falls Sie meinen als ich noch in Mogadischu war, so weiß ich es nicht. Es hat mir niemand gesagt, ob nach mir gesucht wurde. Ich möchte noch die Zeit die in Mogadischu verbracht habe korrigieren, habe ich zuvor angegeben, dass es ca. 5 bis 6 Tage das habe ich nur geschätzt. Es waren mehr als 5 oder 6 Tage. Maximal aber 12 Tage. Außerdem ist mir etwas über die Geschichte der Madhiban eingefallen. Ich habe gehört, dass die Madhiban einmal ein Aas gegessen haben. Ob das stimmt weiß ich nicht. Und Madhiban arbeiten auch als Frisör und führen Beschneidungen für Kinder für beide Geschlechter durch. Am meisten aber für Mädchen. [ … ]“ Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es der BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Ihr sei jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die BF fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Am 22.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher die BF im Beisein einer Dolmetscherin für Somalisch sowie ihrer Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA ist nicht erschienen. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 5). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: Die weibliche BF ist Staatsangehörige Somalias. Ihre Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Die BF ist weitgehend gesund. Sie ist arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Ihre Muttersprache ist Somalisch, welche sie in Wort und Schrift beherrscht. Sie ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Sie gehört dem Clan der Madhiban an. Sie ist verheiratet und kinderlos. Die BF ist in XXXX geboren worden. Sie hat in Somalia die Koranschule von ihrem
  2. Lebensjahr bis zu ihrem 15./
  3. Lebensjahr besucht und ihr Vater hat ihr Englisch beigebracht.Die BF ist in römisch 40 geboren worden. Sie hat in Somalia die Koranschule von ihrem
  4. Lebensjahr bis zu ihrem 15./
  5. Lebensjahr besucht und ihr Vater hat ihr Englisch beigebracht. In Somalia leben nach wie vor Familienangehörige der BF, insbesondere zumindest der Onkel ms. mit Ehefrau in XXXX und ein Onkel vs. Nicht festgestellt werden kann, dass der Onkel ms. psychisch/geistig krank ist.In Somalia leben nach wie vor Familienangehörige der BF, insbesondere zumindest der Onkel ms. mit Ehefrau in römisch 40 und ein Onkel vs. Nicht festgestellt werden kann, dass der Onkel ms. psychisch/geistig krank ist. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass die BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Somalia ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung der BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden von der BF nicht glaubhaft gemacht. Die BF stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX insoweit stattgegeben, als der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten und die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt wurde. Die BF stellte am römisch 40 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 insoweit stattgegeben, als der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten und die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt wurde. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zur relevanten Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt (Auszüge aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation, Version 7, Stand 16.01.2025): Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-01-09 08:04 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst (und in noch geringeren Teilen vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia), während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 7.8.2024). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind auch Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 7.8.2024). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 28.6.2024 folgendermaßen wieder:PGN 28.6.2024Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 28.6.2024 folgendermaßen wieder:, PGN 28.6.2024 Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom April 2024):CT/Karr/AEI 23.9.2024Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom April 2024):, CT/Karr/AEI 23.9.2024 ACLED bietet einen Überblick über die Vorfälle in Somalia innerhalb vier unterschiedlicher Monate des Jahres 2024: (ACLED 29.11.2024; ACLED 28.10.2024; ACLED 30.9.2024; ACLED 31.7.2024) Quellen  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (29.11.2024): Al-Shabaab targets civilians in Somalia in retaliation for installing CCTV cameras - Situation Update, November 2024, https://reliefweb.int/attachments/7d28f21b-bb6b-4195-8234-d959f6e1cc7b/Al-Shabaab targets civilians in Somalia in retaliation for installing CCTV cameras - Situation Update - November 2024.pdf, Zugriff 13.12.2024  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.10.2024): Controversy over electoral reform sparks debate in Somalia amid al-Shabaab operation, Situation Update, October 2024, https://acleddata.com/2024/10/28/controversy-over-electoral-reform-sparks-debate-in-somalia-amid-al-shabaab-operation-october-2024/, Zugriff 13.12.2024  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30.9.2024): State officials in Somalia crack down on clan militia checkpoints, Situation Update, https://reliefweb.int/attachments/69de2b9e-8074-4e50-9d5c-f3cfbe0af1fc/acleddata.com-State officials in Somalia crack down on clan militia checkpoints.pdf, Zugriff 13.11.2024  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (31.7.2024): The looming threat: A resurgence of Islamic State and inter-clan fighting in Somalia, Situation Update, July 2024, https://acleddata.com/2024/07/31/the-looming-threat-a-resurgence-of-islamic-state-and-inter-clan-fighting-in-somalia-july-2024/, Zugriff 13.12.2024  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data

(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  CT/Karr/AEI - Liam Karr (Autor), American Enterprise Institute (Herausgeber), Critical Threats (Herausgeber) (23.9.2024): Africa File Special Edition - External Meddling for the Red Sea Exacerbates Conflicts in the Horn of Africa, https://www.criticalthreats.org/analysis/africa-file-special-edition-external-meddling-for-the-red-sea-exacerbates-conflicts-in-the-horn-of-africa, Zugriff 13.12.2024  INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  PGN - Political Geography Now (28.6.2024): Preliminary Somalia Control Map – Approximate Territorial Control, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official römisch zehn (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:10 Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNGA 23.8.2024). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 23.8.2024). Al Shabaab bleibt weiterhin die größte Bedrohung für Frieden und Sicherheit in Somalia (UNSC 28.10.2024; vgl. HIPS 7.5.2024). Die Gruppe führt komplexe Angriffe gegen Regierungskräfte und ATMIS, aber auch gegen Zivilisten und Wirtschaftstreibende durch (UNSC 28.10.2024). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut UN verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2024 und 2023 wie folgt: Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNGA 23.8.2024). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 23.8.2024). Al Shabaab bleibt weiterhin die größte Bedrohung für Frieden und Sicherheit in Somalia (UNSC 28.10.2024; vergleiche HIPS 7.5.2024). Die Gruppe führt komplexe Angriffe gegen Regierungskräfte und ATMIS, aber auch gegen Zivilisten und Wirtschaftstreibende durch (UNSC 28.10.2024). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut UN verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2024 und 2023 wie folgt: (UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023; UNSC 15.6.2023) Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 7.8.2024) sowie Lower Shabelle und Lower Juba (FSNAU/IPC 23.9.2024a). Seit Dezember 2023 verstärkt al Shabaab ihre Aktivitäten in Lower Shabelle, Bay (UNSC 2.2.2024) und Bakool. In diesen drei Regionen sind jene Positionen bzw. Orte hart umkämpft, von denen aus größere Räume kontrolliert werden können. Das beste Beispiel dafür ist der seit Monaten andauernde Kampf um Goof Gaduud Burey in der Nähe von Baidoa (BMLV 7.8.2024). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Sicherheitskräfte sind fragmentiert, es mangelt ihnen an Kapazitäten, weiteres Gebiet zu erobern. Die Offensive der Jahre 2022 und 2023 konnte nur unter Zuhilfenahme lokaler Milizen durchgeführt werden - und trotzdem wurden die meisten der damals eingenommenen Gebiete wieder verloren (Sahan/SWT 5.1.2024). Gleichzeitig hat das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Bundesregierung hat es nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 7.8.2024). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 7.8.2024; vgl. BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Bundesregierung hat es nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 7.8.2024). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 7.8.2024; vergleiche BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024). Armee und Schutztruppe (ATMIS) als relevanter Faktor: ATMIS wurde im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, im Dezember 2023 um 3.000 Mann und im Juni 2024 um weitere 2.
  1. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.). Eine Nachfolgemission für ATMIS steht im Raum (BMLV 7.8.2024). [siehe auch Ausländische Kräfte] ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete (ACAPS 17.8.2023). Die Bundesarmee ist aber überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vgl. UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. römisch fünf. a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete (ACAPS 17.8.2023). Die Bundesarmee ist aber überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). Mit Unterstützung einer Nachfolgemission von ATMIS sowie externen Partnern (etwa der Türkei, UN und EU) wird demnach das Halten von Mogadischu möglich sein (BMLV 7.8.2024). Schlussendlich gibt eine Quelle an, dass größere Städte - z. B. Mogadischu, Kismayo, Baidoa - aufgrund der dort gegebenen Massierung an Mannschaften und Gerät nicht von al Shabaab eingenommen werden können; dahingegen geht diese Quelle davon aus, dass die Gruppe nach einem Abzug von ATMIS wieder weite Teile des ländlichen Raumes zurückgewinnen wird können (Sahan/SWT 6.3.2024). Eine andere Quelle geht davon aus, dass Baidoa oder Kismayo nur gehalten werden können, wenn Äthiopien bzw. Kenia ihre dort stationierten Kontingente aufrechterhalten (BMLV 7.8.2024). Macawiisley-Offensive: Unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen gelang es der Regierung in einer großen Offensive seit August 2022 erstmals, al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 23.8.2024). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Im Rahmen der Offensive konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022; Sahan/SWT 13.9.2023), und zwar in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug. Die Gruppe verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 7.8.2024). Macawiisley-Offensive: Unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen gelang es der Regierung in einer großen Offensive seit August 2022 erstmals, al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 23.8.2024). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Im Rahmen der Offensive konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vergleiche Economist 3.11.2022; Sahan/SWT 13.9.2023), und zwar in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug. Die Gruppe verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 7.8.2024). Allerdings hat die Offensive ab Mitte 2024 Rückschläge erlitten, einige Orte und Gebiete gingen wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vgl. AA 23.8.2024). Auch in der Vergangenheit ist es der somalischen Regierung nicht gelungen, grundlegende staatliche Kernaufgaben in den befreiten Gebieten wahrzunehmen, sodass al Shabaab sich nach Rückzug immer wieder neu aufstellen und Gebiete zurückerobern konnte. Dieses Phänomen ist nun erneut zu beobachten und kostet die Regierung Unterstützung bei den Clanmilizen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Die Rückschläge sind u. a. auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um eroberte Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024).Allerdings hat die Offensive ab Mitte 2024 Rückschläge erlitten, einige Orte und Gebiete gingen wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vergleiche AA 23.8.2024). Auch in der Vergangenheit ist es der somalischen Regierung nicht gelungen, grundlegende staatliche Kernaufgaben in den befreiten Gebieten wahrzunehmen, sodass al Shabaab sich nach Rückzug immer wieder neu aufstellen und Gebiete zurückerobern konnte. Dieses Phänomen ist nun erneut zu beobachten und kostet die Regierung Unterstützung bei den Clanmilizen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Die Rückschläge sind u. a. auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um eroberte Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v. a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt (ACLED 15.9.2023). Gleichzeitig zwingt die Unfähigkeit der Regierung, die Kontrolle über gewonnene Gebiete aufrechtzuerhalten und eine starke Präsenz aufzubauen, lokale Clans zu Friedensabkommen mit al Shabaab, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten (HI 4.2023; vgl. ACLED 15.9.2023; BMLV 7.8.2024). Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v. a. Habr Gedir / Mohamud Hirab, Murusade und Abgal / Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023; vgl. BMLV 7.8.2024). Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z. B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 7.8.2024).Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v. a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt (ACLED 15.9.2023). Gleichzeitig zwingt die Unfähigkeit der Regierung, die Kontrolle über gewonnene Gebiete aufrechtzuerhalten und eine starke Präsenz aufzubauen, lokale Clans zu Friedensabkommen mit al Shabaab, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten (HI 4.2023; vergleiche ACLED 15.9.2023; BMLV 7.8.2024). Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v. a. Habr Gedir / Mohamud Hirab, Murusade und Abgal / Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023; vergleiche BMLV 7.8.2024). Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z. B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 7.8.2024). Spannungen in neu eroberten Gebieten haben zudem teils zu Kampfhandlungen zwischen Clans geführt (AQ21 11.2023). Der Konkurrenzkampf zwischen den Clans um die Kontrolle über befreite Gebiete in Teilen von HirShabelle löste wochenlange angespannte Auseinandersetzungen und in einigen Fällen tödliche Zusammenstöße aus (Sahan/SWT 9.8.2023). Aktueller Trend: Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 4.7.2024; vgl. Sahan/SWT 3.7.2023). Es kam zu zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Ab Jänner 2023 hat die Bundesarmee zwar 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt. Davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Von Jänner 2023 bis April 2024 musste die Armee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor - die im Zuge der Offensive breit eingesetzt worden ist - ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen, während der Abzug von ATMIS weiter fortschreitet. Tatsächlich gibt es aber keine Truppen, die ATMIS ersetzen könnten. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können (BMLV 4.7.2024).Aktueller Trend: Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 4.7.2024; vergleiche Sahan/SWT 3.7.2023). Es kam zu zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Ab Jänner 2023 hat die Bundesarmee zwar 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt. Davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Von Jänner 2023 bis April 2024 musste die Armee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor - die im Zuge der Offensive breit eingesetzt worden ist - ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen, während der Abzug von ATMIS weiter fortschreitet. Tatsächlich gibt es aber keine Truppen, die ATMIS ersetzen könnten. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können (BMLV 4.7.2024). Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive (BMLV 7.8.2024). Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht (VOA/Babb 18.6.2024). Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren (BMLV 4.7.2024). Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen (BMLV 7.8.2024). Zentralsomalia aus Sicht von Critical Threats im Herbst 2024: CT/Karr/AEI 24.10.2024 Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] hat trotz der nominell hohen Verluste, die der Gruppe durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, keinen Mangel an Kämpfern. Zumindest ist es nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Sie ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte der ATMIS und über die Grenzen der ATMIS-Mitgliedsstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben (Soufan 3.7.2023; vgl. BMLV 7.8.2024). Das sogenannte "Hafenabkommen" zwischen Äthiopien und Somaliland hat al Shabaab viele neue Rekruten gebracht (VOA/Babb 18.6.2024).Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] hat trotz der nominell hohen Verluste, die der Gruppe durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, keinen Mangel an Kämpfern. Zumindest ist es nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Sie ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte der ATMIS und über die Grenzen der ATMIS-Mitgliedsstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben (Soufan 3.7.2023; vergleiche BMLV 7.8.2024). Das sogenannte "Hafenabkommen" zwischen Äthiopien und Somaliland hat al Shabaab viele neue Rekruten gebracht (VOA/Babb 18.6.2024). Die Gruppe hat zwar signifikant an Gebiet und Kämpfern eingebüßt, ist aber weit von einer Niederlage entfernt (BMLV 7.8.2024; vgl. BS 2024). Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen (USDOS 15.5.2023). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen sowie Sicherheitskräfte und deren unmittelbare Umgebung. Auch der Flughafenbereich ist betroffen (AA 3.6.2024). In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an (BMLV 7.8.2024).Die Gruppe hat zwar signifikant an Gebiet und Kämpfern eingebüßt, ist aber weit von einer Niederlage entfernt (BMLV 7.8.2024; vergleiche BS 2024). Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen (USDOS 15.5.2023). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen sowie Sicherheitskräfte und deren unmittelbare Umgebung. Auch der Flughafenbereich ist betroffen (AA 3.6.2024). In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an (BMLV 7.8.2024). Al Shabaab verwendet gewalttätige, extremistische Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Die Gruppe bedient sich neben politischen und kriminellen Mitteln (wie Einschüchterung, Erpressung etc.) zur Kontrolle der Bevölkerung im militärischen Bereich zur Erreichung der Ziele der gesamten Bandbreite der asymmetrischen Kriegsführung. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte Hit-and-Run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen. Dabei verfolgt al Shabaab insgesamt eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 7.8.2024). Während eines Großteils der Trump-Jahre konnten Kämpfer der al Shabaab aufgrund der Intensität der Luftangriffe nicht in Konvois reisen (Sahan/SWT 2.8.2023). Heute ist besorgniserregend, wie leicht sich die Gruppe in weiten Teilen Somalias bewegen kann. Al Shabaab ist nun wieder in der Lage, Hunderte Kräfte zu konzentrieren, um Stützpunkte der Bundesarmee oder ihrer Verbündeten zu vernichten (BMLV 7.8.2024). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 23.8.2024; vgl. AA 3.6.2024). Die aktuelle Offensive konzentriert sich im Wesentlichen auf die Bundesstaaten Galmudug und HirShabelle (AA 23.8.2024; vgl. ACAPS 17.8.2023). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unternimmt al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 20.3.2023). Wie zuvor auf den Vorfallskarten von ACLED im Kapitel Sicherheitslage ersichtlich, konzentrierten sich Kampfhandlungen im Wesentlichen auf den SWS, mit vereinzelten Vorfällen in HirShabelle, Galmudug und Jubaland (ACLED 29.11.2024; vgl. ACLED 28.10.2024; ACLED 30.9.2024; ACLED 31.7.2024). In den Monaten Oktober und November 2024 trugen sich 50 % der sicherheitsrelevanten Vorfälle als Gewalttaten zwischen al Shabaab und ATMIS bzw. somalischen Sicherheitskräften in der Region Lower Shabelle zu (ACLED 29.11.2024; vgl. ACLED 28.10.2024). Laut einer anderen Quelle ereignet sich der Großteil der Angriffe im Umfeld von Mogadischu, namentlich in Lower und Middle Shabelle (UNSC 28.10.2024). Im Folgenden zeigt eine Landkarte die Schwerpunkte von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und somalischen Sicherheitskräften im Zeitraum 1.10.-22.11.2024:Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 23.8.2024; vergleiche AA 3.6.2024). Die aktuelle Offensive konzentriert sich im Wesentlichen auf die Bundesstaaten Galmudug und HirShabelle (AA 23.8.2024; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unternimmt al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 20.3.2023). Wie zuvor auf den Vorfallskarten von ACLED im Kapitel Sicherheitslage ersichtlich, konzentrierten sich Kampfhandlungen im Wesentlichen auf den SWS, mit vereinzelten Vorfällen in HirShabelle, Galmudug und Jubaland (ACLED 29.11.2024; vergleiche ACLED 28.10.2024; ACLED 30.9.2024; ACLED 31.7.2024). In den Monaten Oktober und November 2024 trugen sich 50 % der sicherheitsrelevanten Vorfälle als Gewalttaten zwischen al Shabaab und ATMIS bzw. somalischen Sicherheitskräften in der Region Lower Shabelle zu (ACLED 29.11.2024; vergleiche ACLED 28.10.2024). Laut einer anderen Quelle ereignet sich der Großteil der Angriffe im Umfeld von Mogadischu, namentlich in Lower und Middle Shabelle (UNSC 28.10.2024). Im Folgenden zeigt eine Landkarte die Schwerpunkte von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und somalischen Sicherheitskräften im Zeitraum 1.10.-22.11.2024: ACLED 29.11.2024 Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab auch zu Angriffen mit Artillerie. So wurden etwa am 13.6.2024 Mörsergranaten auf den Flughafen in Baidoa abgeschossen, am 1.7.2024 auf ein Krankenhaus in Baidoa, am 20.8.2024 wurden Raketen auf das UN-Areal in Mogadischu abgefeuert, am 1.9.2024 auf jenes von ATMIS, am 5.9.2024 auf den Flughafen in Mogadischu (UNSC 27.9.2024; vgl. UNSC 28.10.2024).Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab auch zu Angriffen mit Artillerie. So wurden etwa am 13.6.2024 Mörsergranaten auf den Flughafen in Baidoa abgeschossen, am 1.7.2024 auf ein Krankenhaus in Baidoa, am 20.8.2024 wurden Raketen auf das UN-Areal in Mogadischu abgefeuert, am 1.9.2024 auf jenes von ATMIS, am 5.9.2024 auf den Flughafen in Mogadischu (UNSC 27.9.2024; vergleiche UNSC 28.10.2024). Gebietskontrolle: Innerhalb der letzten zehn Jahre ist es der Regierung und den Truppen von AMISOM/ATMIS gelungen, die Kontrolle über viele Teile des Landes zurückzuerlangen (THLSC 20.3.2023). Al Shabaab wurde erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB Nairobi 10.2024). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (USDOS 15.5.2023; vgl. BS 2024; ÖB Nairobi 10.2024). Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 15.5.2023). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 23.8.2024). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss. Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten (BMLV 7.8.2024).Gebietskontrolle: Innerhalb der letzten zehn Jahre ist es der Regierung und den Truppen von AMISOM/ATMIS gelungen, die Kontrolle über viele Teile des Landes zurückzuerlangen (THLSC 20.3.2023). Al Shabaab wurde erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB Nairobi 10.2024). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (USDOS 15.5.2023; vergleiche BS 2024; ÖB Nairobi 10.2024). Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 15.5.2023). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 23.8.2024). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss. Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten (BMLV 7.8.2024). Einerseits hält al Shabaab gegen einige Städte unter Regierungskontrolle Blockaden aufrecht (HRW 11.1.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Andererseits reicht der Aktionsradius lokaler Verwaltungen oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "Urban Island Scenario" besteht also weiterhin. Das heißt, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind. Als "Inseln" zu bezeichnen sind hingegen z. B. Xudur, Waajid, Diinsoor, Wanla Weyne und Baraawe (BMLV 7.8.2024). Dabei operiert al Shabaab v. a. aus dem ländlichen Raum heraus, übt aber auch auf Städte und Gebiete, die nicht direkt von der Gruppe kontrolliert werden, erheblichen Einfluss aus (BS 2024). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (BMLV 7.8.2024; vgl. AQ21 11.2023). Einerseits hält al Shabaab gegen einige Städte unter Regierungskontrolle Blockaden aufrecht (HRW 11.1.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Andererseits reicht der Aktionsradius lokaler Verwaltungen oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "Urban Island Scenario" besteht also weiterhin. Das heißt, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind. Als "Inseln" zu bezeichnen sind hingegen z. B. Xudur, Waajid, Diinsoor, Wanla Weyne und Baraawe (BMLV 7.8.2024). Dabei operiert al Shabaab v. a. aus dem ländlichen Raum heraus, übt aber auch auf Städte und Gebiete, die nicht direkt von der Gruppe kontrolliert werden, erheblichen Einfluss aus (BS 2024). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (BMLV 7.8.2024; vergleiche AQ21 11.2023). Wie auf der Karte von PGN im Kapitel Sicherheitslage ersichtlich, befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind:
  2. das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facto die gesamte Region Middle Juba;
  3. Jamaame und Badhaade in Lower Juba;
  4. Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo;
  5. Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
  6. der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor;
  7. Gebiete rechts und links der Grenzen von Bay mit Bakool bzw. Bakool und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
  8. die südliche Hälfte von Galgaduud mit der Stadt Ceel Buur (PGN 28.6.2024); Generell kann aber kein Gebiet in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden. Insbesondere durch die Infiltration mittels verdeckter Akteure kann die Gruppe nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch ATMIS und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden. Immer wieder gelingt es al Shabaab, kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 7.8.2024). Al Shabaab hat sich – in begrenztem Ausmaß – fähig gezeigt, Territorien, die bereits durch die Bundesarmee und ATMIS befreit wurden, wieder zurückzuerobern. In der Vergangenheit war das Scheitern, eroberte Territorien erfolgreich zu halten, mit dem Mangel an Polizeipräsenz in den eroberten Gebieten und der allgemein schlechten Moral in der Bundesarmee verbunden, die auf sehr geringe und oftmals verzögerte Besoldung zurückzuführen war (ÖB Nairobi 10.2024). Andere Akteure: Kämpfe zwischen Clans und Subclans - v. a. um Wasser- und Landressourcen - sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind (ÖB Nairobi 10.2024). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 3.6.2024; vgl. BS 2024), zwischen Clanmilizen und Sicherheitskräften (BS 2024) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen (AA 23.8.2024). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 20.3.2023).Andere Akteure: Kämpfe zwischen Clans und Subclans - v. a. um Wasser- und Landressourcen - sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind (ÖB Nairobi 10.2024). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 3.6.2024; vergleiche BS 2024), zwischen Clanmilizen und Sicherheitskräften (BS 2024) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen (AA 23.8.2024). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 20.3.2023). Die Offensive in Zentralsomalia - und auch die Verwendungen von Clanmilizen ("Community Defence Forces") gegen al Shabaab - hat Clanrivalitäten teils verstärkt (BS 2024; vgl. UNGA 23.8.2024; HIPS 7.5.2024). Die Abhängigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte von Clanmilizen birgt erhebliche Risiken. Es gibt tiefe Spaltungen zwischen Clans, und Bündnisse mit bestimmten Clans können andere Clans entfremden. Manche haben sich entsprechend mit al Shabaab verbündet (BS 2024). Al Shabaab wiederum zündelt und fördert Clankonflikte. Insgesamt ist nach der Offensive in Zentralsomalia ein Klima der Straflosigkeit entstanden: Clans, die Rechnungen begleichen wollen, müssen keinen Widerstand von staatlicher Seite erwarten – weder von der Bundesarmee noch von den Darawish, die entweder gebunden oder aber nicht existent sind. Neben der Ablenkung durch den Kampf gegen al Shabaab lähmen auch die Wiederwahlambitionen diverser Präsidenten der Bundesstaaten und die Schwäche der Regionalkräfte die Kapazitäten und Handlungsmöglichkeiten der Verwaltungen hinsichtlich von Clankonflikten. Alles in allem gibt es nun mehr und stärkere Clanauseinandersetzungen, z. B. in Qoryooley zwischen den Digil-Clans Jidde und Garre; im Raum Dhusamareb zwischen den Hawiye-Clans Habr Gedir und Duduble; in Mudug zwischen den Hawiye / Sa’ad und Darod / Leelkase; oder in Middle Shabelle zwischen den Hawiye-Clans Abgal und Hawadle (BMLV 4.7.2024). Derartige Clankonflikte führen immer wieder auch zur Vertreibung von Zivilisten (UNSC 27.9.2024). Die Vereinten Nationen berichten in diesem Zusammenhang von Vorfällen in Diinsoor und Qoryooley (SWS), Jowhar (HirShabelle), Luuq (Jubaland) und Cabudwaaq (Galmudug) (UNSC 28.10.2024).Die Offensive in Zentralsomalia - und auch die Verwendungen von Clanmilizen ("Community Defence Forces") gegen al Shabaab - hat Clanrivalitäten teils verstärkt (BS 2024; vergleiche UNGA 23.8.2024; HIPS 7.5.2024). Die Abhängigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte von Clanmilizen birgt erhebliche Risiken. Es gibt tiefe Spaltungen zwischen Clans, und Bündnisse mit bestimmten Clans können andere Clans entfremden. Manche haben sich entsprechend mit al Shabaab verbündet (BS 2024). Al Shabaab wiederum zündelt und fördert Clankonflikte. Insgesamt ist nach der Offensive in Zentralsomalia ein Klima der Straflosigkeit entstanden: Clans, die Rechnungen begleichen wollen, müssen keinen Widerstand von staatlicher Seite erwarten – weder von der Bundesarmee noch von den Darawish, die entweder gebunden oder aber nicht existent sind. Neben der Ablenkung durch den Kampf gegen al Shabaab lähmen auch die Wiederwahlambitionen diverser Präsidenten der Bundesstaaten und die Schwäche der Regionalkräfte die Kapazitäten und Handlungsmöglichkeiten der Verwaltungen hinsichtlich von Clankonflikten. Alles in allem gibt es nun mehr und stärkere Clanauseinandersetzungen, z. B. in Qoryooley zwischen den Digil-Clans Jidde und Garre; im Raum Dhusamareb zwischen den Hawiye-Clans Habr Gedir und Duduble; in Mudug zwischen den Hawiye / Sa’ad und Darod / Leelkase; oder in Middle Shabelle zwischen den Hawiye-Clans Abgal und Hawadle (BMLV 4.7.2024). Derartige Clankonflikte führen immer wieder auch zur Vertreibung von Zivilisten (UNSC 27.9.2024). Die Vereinten Nationen berichten in diesem Zusammenhang von Vorfällen in Diinsoor und Qoryooley (SWS), Jowhar (HirShabelle), Luuq (Jubaland) und Cabudwaaq (Galmudug) (UNSC 28.10.2024). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 23.8.2024). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub ("Carjacking"), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 3.6.2024). Laut einer Schätzung aus dem Jahr 2017 befinden sich mehr als 1,1 Millionen Handfeuerwaffen in Privatbesitz. Nur ein Bruchteil davon ist registriert (Sahan/SWT 4.12.2023). Sogenannter Islamischer Staat in Somalia (ISS): Im Jahr 2021 bekannte sich der ISS zu 36 Angriffen, im Jahr 2022 zu 32, bis November 2023 nur zu 9 - davon 3 in Puntland und 6 in Mogadischu (TSD 12.11.2023) [zum ISS siehe insbesondere Sicherheitslage / Puntland]. Durch Konflikte Vertriebene: 2024 wird von UNHCR angegeben, dass bis August des Jahres 343.000 Menschen aus unterschiedlichen Gründen zu Vertriebenen im eigenen Land geworden sind (UNHCR 2024); 2023 waren es insgesamt über 1,5 Millionen Menschen (UNHCR 2023). Bis August 2024 wurden 159.000 Personen durch Konflikte vertrieben. Die meisten neuen IDPs aufgrund von Konflikten gab es - abseits von Somaliland - 2024 bis inklusive August in den Regionen Gedo (50.000), Lower Juba (22.000), Bay (18.000), Mudug (16.000), Middle Juba (15.000) und Lower Shabelle (15.000). Dahingegen wurden in Benadir/Mogadischu
(300), Bari
(500)und Galgaduud (2.000) deutlich weniger Menschen neu vertrieben, in Nugaal gar keine (UNHCR 2024). Zivile Opfer: Nach Angaben von Amnesty International war al Shabaab im Jahr 2023 für 312 von 945 getöteten oder verletzten Zivilisten verantwortlich (AI 24.4.2024). Der UN-Sicherheitsrat gibt die Verantwortung von al Shabaab für zivile Opfer im Zeitraum Jänner-Mai 2024 mit 54 % an. An zweiter Stelle folgen staatliche Sicherheitskräfte, danach Clanmilizen und Unbekannte (UNSC 3.6.2024). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 7.8.2024). Zwar richten sich Angriffe von al Shabaab üblicherweise gegen Personengruppen, die von der Gruppe als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu Schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten (BMLV 7.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an (BMLV 7.8.2024). Auch mit Sprengstoffanschlägen greift die Gruppe meist nicht mutwillig Zivilisten an und verwendet diese Taktik - im Vergleich zu anderen Terrorgruppen - gezielter. Dennoch wählt sie in regelmäßigen Abständen Ziele aus, bei denen die Gruppe weiß, dass viele Zivilisten Kollateralschäden erleiden werden - etwa bei Angriffen auf Hotels, Kaffee- oder Teehäuser, Restaurants oder belebte Straßenkreuzungen (FDD/Roggio 11.10.2023).Zwar richten sich Angriffe von al Shabaab üblicherweise gegen Personengruppen, die von der Gruppe als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu Schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten (BMLV 7.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an (BMLV 7.8.2024). Auch mit Sprengstoffanschlägen greift die Gruppe meist nicht mutwillig Zivilisten an und verwendet diese Taktik - im Vergleich zu anderen Terrorgruppen - gezielter. Dennoch wählt sie in regelmäßigen Abständen Ziele aus, bei denen die Gruppe weiß, dass viele Zivilisten Kollateralschäden erleiden werden - etwa bei Angriffen auf Hotels, Kaffee- oder Teehäuser, Restaurants oder belebte Straßenkreuzungen (FDD/Roggio 11.10.2023). Für Zivilisten besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; vgl. BMLV 7.8.2024; FIS 7.8.2020b, S. 24ff) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.8.2024; vgl. LIFOS 3.7.2019, S. 25; FIS 7.8.2020b, S. 24). So hat Mogadischu über die Jahre Dutzende Arbeiter der Straßenreinigung verloren, die durch versteckte Sprengsätze getötet wurden, welche entlang von Straßen im dahinter liegendem Müll platziert waren (AJ 21.7.2022). Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt auch Zivilisten an. Die Intention ist, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann (ACCORD 31.5.2021, S. 10ff). So stattet al Shabaab etwa beim Zurückgehen im Rahmen einer Regierungsoffensive mitunter verlassene Gebäude mit Sprengfallen aus, die später auch zurückkehrende Zivilisten treffen können (Sahan/SWT 26.2.2024; vgl. Sahan/SWT 29.9.2023). Ein Ziel von al Shabaab ist es, Angst zu verbreiten (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Zivilisten werden in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit in allen Lebensbereichen versetzt, und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (ACCORD 31.5.2021, S. 27). Unklar ist, ob auch der Anschlag auf ein Restaurant am Lido Beach in Mogadischu am 2.8.2024 für diese Kategorie gewertet werden kann. Bei diesem komplexen Anschlag wurden mindestens 37 Personen getötet und 250 verletzt - nahezu allesamt Zivilisten (UNSC 27.9.2024; vgl. UNSC 28.10.2024).Für Zivilisten besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche BMLV 7.8.2024; FIS 7.8.2020b, S. 24ff) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.8.2024; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S. 25; FIS 7.8.2020b, S. 24). So hat Mogadischu über die Jahre Dutzende Arbeiter der Straßenreinigung verloren, die durch versteckte Sprengsätze getötet wurden, welche entlang von Straßen im dahinter liegendem Müll platziert waren (AJ 21.7.2022). Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt auch Zivilisten an. Die Intention ist, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann (ACCORD 31.5.2021, S. 10ff). So stattet al Shabaab etwa beim Zurückgehen im Rahmen einer Regierungsoffensive mitunter verlassene Gebäude mit Sprengfallen aus, die später auch zurückkehrende Zivilisten treffen können (Sahan/SWT 26.2.2024; vergleiche Sahan/SWT 29.9.2023). Ein Ziel von al Shabaab ist es, Angst zu verbreiten (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Zivilisten werden in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit in allen Lebensbereichen versetzt, und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (ACCORD 31.5.2021, S. 27). Unklar ist, ob auch der Anschlag auf ein Restaurant am Lido Beach in Mogadischu am 2.8.2024 für diese Kategorie gewertet werden kann. Bei diesem komplexen Anschlag wurden mindestens 37 Personen getötet und 250 verletzt - nahezu allesamt Zivilisten (UNSC 27.9.2024; vergleiche UNSC 28.10.2024). Eine [Anm.: ältere, aber weiterhin zutreffende] Grafik des Hiraal Institute bestätigt, dass der wesentliche Fokus von al Shabaab auf den Sicherheitskräften liegt [Anm.: Erklärung zur Grafik: SNA - Bundesarmee; SPF - Polizei; FMS - Bundesregierung; PSF - puntländische Sicherheitskräfte; blau - ca. 5.2021-4.2022; orange - ca. 5.2022-4.2023]: HI 5.2023 Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer jedenfalls unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulichte dies im Jahr 2021 mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote
(454)als im Jahr davor (1.140). Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern
  1. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von ATMIS bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28 % der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es 20 % (Sahan/Bryden 6.4.2021). Von den Vereinten Nationen werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) über die letzten Jahre wie folgt angegeben: (UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023; UNSC 15.6.2023; UNSC 16.2.2023; UNSC 1.9.2022a; UNSC 13.5.2022; UNSC 8.2.2022; UNSC 11.11.2021; UNSC 10.8.2021; UNSC 19.5.2021; UNSC 17.2.2021) Die letzte halbwegs glaubwürdige Volkszählung wurde im Jahr 1975 durchgeführt - auch diese mit signifikanten Einschränkungen (Sahan/SWT 10.5.2023). Neueste Schätzungen gehen von 18,7 Millionen (FSNAU/IPC 23.9.2024b), andere von rund 17 Millionen Einwohnern aus (WFP 26.9.2024; vgl. IPC 13.12.2022). Bei Herannahme von 17 Millionen Einwohnern lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:10.780 [Anm.: Berechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen] (UNSC 27.9.2024).Die letzte halbwegs glaubwürdige Volkszählung wurde im Jahr 1975 durchgeführt - auch diese mit signifikanten Einschränkungen (Sahan/SWT 10.5.2023). Neueste Schätzungen gehen von 18,7 Millionen (FSNAU/IPC 23.9.2024b), andere von rund 17 Millionen Einwohnern aus (WFP 26.9.2024; vergleiche IPC 13.12.2022). Bei Herannahme von 17 Millionen Einwohnern lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:10.780 [Anm.: Berechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen] (UNSC 27.9.2024). Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v. a. durch die USA. Unter der Trump-Regierung wurden innerhalb von vier Jahren fast 220 Luftangriffe durchgeführt (Sahan/SWT 2.8.2023). Dahingegen waren es 2021 nur 11 (HRW 13.1.2022), 2022 waren es 15 (BMLV 9.2.2023) und 2023 mindestens 13 - v. a. in Zentralsomalia (HRW 11.1.2024). Außerdem führen folgende Länder Luftschläge in Somalia durch: Kenia, z. B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022); Äthiopien (VOA 8.8.2022), z. B. am 30.7.2022 in der Region Bakool (SG 31.7.2022); die Türkei führt Drohnenangriffe gegen al Shabaab durch (HRW 11.1.2024; vgl. VOA/Maruf 30.11.2022). Drohnen werden von somalischen und verbündeten Kräften vermehrt eingesetzt (UNGA 23.8.2024). Generell hat die Zahl an Luftangriffen aber erheblich abgenommen, die durchgeführten konzentrieren sich i.d.R. auf höherrangige Angehörige der al Shabaab oder dienen der unmittelbaren Unterstützung der Regierungskräfte im Gefecht, v. a. wenn diese Gefahr laufen, von al Shabaab überwältigt zu werden (BMLV 7.8.2024).Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v. a. durch die USA. Unter der Trump-Regierung wurden innerhalb von vier Jahren fast 220 Luftangriffe durchgeführt (Sahan/SWT 2.8.2023). Dahingegen waren es 2021 nur 11 (HRW 13.1.2022), 2022 waren es 15 (BMLV 9.2.2023) und 2023 mindestens 13 - v. a. in Zentralsomalia (HRW 11.1.2024). Außerdem führen folgende Länder Luftschläge in Somalia durch: Kenia, z. B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022); Äthiopien (VOA 8.8.2022), z. B. am 30.7.2022 in der Region Bakool (SG 31.7.2022); die Türkei führt Drohnenangriffe gegen al Shabaab durch (HRW 11.1.2024; vergleiche VOA/Maruf 30.11.2022). Drohnen werden von somalischen und verbündeten Kräften vermehrt eingesetzt (UNGA 23.8.2024). Generell hat die Zahl an Luftangriffen aber erheblich abgenommen, die durchgeführten konzentrieren sich i.d.R. auf höherrangige Angehörige der al Shabaab oder dienen der unmittelbaren Unterstützung der Regierungskräfte im Gefecht, v. a. wenn diese Gefahr laufen, von al Shabaab überwältigt zu werden (BMLV 7.8.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich]  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2024): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somaliasicherheit/203132#content_1, Zugriff 3.6.2024  ACAPS - Assessment Capacities Project, The (17.8.2023): Risk of worsening existing humanitarian needs in conflict-affected areas; Anticipatory analysis, https://www.acaps.org/fileadmin/Data_Product/Main_media/20230817_ACAPS_anticipatory_analysis_Somalia_ATMIS_withdrawal.pdf, Zugriff 8.11.2023  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
  2. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar Somalia_ACCORD_Mai 2021.pdf, Zugriff 17.5.2022  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (29.11.2024): Al-Shabaab targets civilians in Somalia in retaliation for installing CCTV cameras - Situation Update, November 2024, https://reliefweb.int/attachments/7d28f21b-bb6b-4195-8234-d959f6e1cc7b/Al-Shabaab targets civilians in Somalia in retaliation for installing CCTV cameras - Situation Update - November 2024.pdf, Zugriff 13.12.2024  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.10.2024): Controversy over electoral reform sparks debate in Somalia amid al-Shabaab operation, Situation Update, October 2024, https://acleddata.com/2024/10/28/controversy-over-electoral-reform-sparks-debate-in-somalia-amid-al-shabaab-operation-october-2024/, Zugriff 13.12.2024  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30.9.2024): State officials in Somalia crack down on clan militia checkpoints, Situation Update, https://reliefweb.int/attachments/69de2b9e-8074-4e50-9d5c-f3cfbe0af1fc/acleddata.com-State officials in Somalia crack down on clan militia checkpoints.pdf, Zugriff 13.11.2024  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (31.7.2024): The looming threat: A resurgence of Islamic State and inter-clan fighting in Somalia, Situation Update, July 2024, https://acleddata.com/2024/07/31/the-looming-threat-a-resurgence-of-islamic-state-and-inter-clan-fighting-in-somalia-july-2024/, Zugriff 13.12.2024  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (15.9.2023): Situation Update September 2023; Somalia: The Government and al-Shabaab Vie for the Support of Clan Militias, https://acleddata.com/2023/09/15/somalia-situation-update-september-2023-the-government-and-al-shabaab-vie-over-the-support-of-clan-militias/, Zugriff 8.11.2023  AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights - Somalia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107967.html, Zugriff 29.4.2024  AJ - Al Jazeera (21.7.2022): The street cleaners of Mogadishu: Doing Somalia’s riskiest job, https://www.aljazeera.com/news/2022/7/21/street-cleaners-the-women-doing-mogadishus-riskiest-job?sf168184671=1, Zugriff 13.12.2024  AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche  BBC - British Broadcasting Corporation (15.6.2023): Analysis: Al-Shabab fights back as army offensive threatens its grip on Somalia, https://monitoring.bbc.co.uk/product/c204cuml?utm_campaign=
  3. June newsletter 2023 - SU&utm_content=bbc-monitoring.co.uk&utm_content=bbc-monitoring.co.uk&utm_medium=email&utm_source=BBC Monitoring&wp-linkindex=23, Zugriff 19.10.2023  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (4.7.2024): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024  CT/Karr/AEI - Liam Karr (Autor), American Enterprise Institute (Herausgeber), Critical Threats (Herausgeber) (24.10.2024): Africa File, October 24, 2024: JNIM Strikes Northern Niger; DRC Peace Talks and M23 Offensive; Egypt-Djibouti Cooperation; Ethiopia-Somalia AUSSOM Tug-of-War; Central Somalia Offensive, https://www.criticalthreats.org/analysis/africa-file-october-24-2024, Zugriff 13.12.2024  Economist - Economist, The (3.11.2022): Somali clans are revolting against jihadists, https://www.economist.com/middle-east-and-africa/2022/11/03/somali-clans-are-revolting-against-jihadists, Zugriff 18.10.2023  FDD/Roggio - Bill Roggio (Autor), Foundation for Defense of Democracies (Herausgeber) (11.10.2023): Shabaab responds to FDD’s Long War Journal study on its suicide bombings, https://www.longwarjournal.org/archives/2023/10/shabaab-responds-to-fdds-long-war-journal-study-on-its-suicide-bombings.php, Zugriff 13.11.2023  FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (7.8.2020b): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020.pdf/2f51bf86-ac96-f34e-fd02-667c6ae973a0/Somalia Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020.pdf?t=1602225617645, Zugriff 12.10.2023  FSNAU/IPC - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia, Integrated Food Security Phase Classification (23.9.2024a): Somalia 2024 Post Gu IPC Analyses - Findings and Recommendations, https://fsnau.org/downloads/Somalia-2024-Post-Gu-IPC-Analyses-Findings-and-Recommendations-23-Sep-2024.pdf, Zugriff 9.10.2024  FSNAU/IPC - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia, Integrated Food Security Phase Classification (23.9.2024b): Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview, Rural, Urban and IDP: Food Security Outcomes: Current: July-September 2024, https://fsnau.org/downloads/FSNAU-IPC-Combined-Current-Gu-2024.pdf, Zugriff 7.10.2024  GN - Goobjoog News (22.6.2022): KDF carried out airstrike in Gedo region, south of Somalia, https://shabellemedia.com/kdf-carried-out-airstrike-in-gedo-region-south-of-somalia/, Zugriff 7.11.2023  HI - Hiraal Institute (5.2023): Somalia’s Shifting Sands: Unpacking The Tumultuous Times Of President Hassan Sheikh Mohamud’s First Year, https://hiraalinstitute.org/somalias-shifting-sands-unpacking-the-tumultuous-times-of-president-hassan-sheikh-mohamuds-first-year, Zugriff 30.1.2024  HI - Hiraal Institute (4.2023): Governance Without Presence: The Somali Government’s Liberation Struggles, https://hiraalinstitute.org/governance-without-presence-the-somali-governments-liberation-struggles, Zugriff 30.1.2024  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (7.5.2024): State Of Somalia 2023 Report, https://8v90f1.p3cdn1.secureserver.net/wp-content/uploads/2024/05/SOS-REPORT-2023-.pdf, Zugriff 27.5.2024  HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103135.html, Zugriff 15.1.2024  HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066476.html, Zugriff 7.11.2023  ICG - International Crisis Group (21.3.2023): Sustaining Gains in Somalia’s Offensive against Al-Shabaab, https://icg-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/2023-03/b187-somalias-offensive-against-al-shabaab_0.pdf, Zugriff 9.11.2023  INGO-C/STDOK/SEM - Internationale NGO C (Autor), Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisation D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  IPC - Integrated Food Security Phase Classification (13.12.2022): Nearly 8.3 million people across Somalia face Crisis (IPC Phase 3) or worse acute food insecurity outcomes, https://reliefweb.int/attachments/fc2d405c-ca29-4526-ad96-6618c2756192/Multi-Partner-Technical-Release-on-Updated-IPC-Analysis-for-Somalia-fo-October-2022-to-June-2023-Final-(English)-13-Dec-2022.pdf, Zugriff 10.10.2023  LIFOS - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2015777/190827400.pdf, Zugriff 13.12.2024  MAEZA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer Organisation für bilaterale Entwicklungszusammenarbeit (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf, Zugriff 22.10.2024 [Login erforderlich]  PGN - Political Geography Now (28.6.2024): Preliminary Somalia Control Map – Approximate Territorial Control, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/Bryden - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (6.4.2021): Measuring Somalia’s IED Problem, in: The Somali Wire Issue No. 116, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (6.3.2024): Peace at what cost? Negotiations with Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 657, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (26.2.2024): The Mustafajiraad and IEDs in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 653, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.1.2024): Effects of Ethiopia-Somalia Diplomatic Row on South West State, in: The Somali Wire Issue No. 631, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (4.12.2023): Lifting the embargo, not the silver bullet, in: The Somali Wire Issue No. 623, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (29.9.2023): The Cost to Somalia’s Children, in: The Somali Wire Issue No. 598, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (13.9.2023): A re-engagement of the clans, in: The Somali Wire Issue No. 591, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.8.2023): New Offensive, Old Pathologies, in: The Somali Wire Issue No. 576, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (4.8.2023): Sequencing for Success: Liberation, Stabilisation and Reconciliation, in: The Somali Wire Issue No. 574, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (2.8.2023): Airstrikes in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 573, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (3.7.2023): Kenya and Ethiopia under pressure from Al-Shabaab: Uncertainty among Front Line States, in: The Somali Wire Issue No. 560, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (10.5.2023): Somali Census: A daunting challenge, in: The Somali Wire Issue No. 538, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  SG - Somali Guardian (31.7.2022): Ethiopia’s military conducts air strikes in Somalia’s Bakool region, https://somaliguardian.com/news/somalia-news/ethiopias-military-conducts-air-strikes-in-somalias-bakool-region/, Zugriff 7.11.2023  Soufan - Soufan Center, The (3.7.2023): IntelBrief: Al-Shabaab Shows No Signs of Decline in East Africa, https://thesoufancenter.org/intelbrief-2023-july-3/, Zugriff 10.11.2023  TEA/Barigaba - Julius Barigaba (Autor), The East African (Herausgeber) (28.4.2024): Somalia rising as source of remittances for Kenya and Uganda, https://www.theeastafrican.co.ke/tea/news/east-africa/somalia-rising-as-source-of-remittances-for-kenya-and-uganda--4604930, Zugriff 7.5.2024  Think/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Think Tank (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  THLSC - The Henry L. Stimson Center (20.3.2023): US Security Assistance to Somalia, https://www.stimson.org/2023/us-security-cooperation-with-somalia/, Zugriff 19.10.2023  TSD - The Somali Digest (12.11.2023): IS-Somalia: A Resurgent Threat?, https://thesomalidigest.com/is-somalia-a-resurgent-threat, Zugriff 28.5.2024  UNGA - United Nations General Assembly (23.8.2024): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Isha Dyfan (A/HRC/57/80) [EN/AR/RU/ZH] - Somalia, https://reliefweb.int/attachments/de0a5efb-ba80-4c3f-9692-054f1a04f1cc/g2414208.pdf, Zugriff 13.11.2024  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees
(2024): Somalia: Internal Displacement, https://data.unhcr.org/en/dataviz/1, Zugriff 9.10.2024  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees
(2023): Somalia: Internal Displacement, https://data.unhcr.org/en/dataviz/1, Zugriff 14.11.2023  UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official römisch zehn (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  UNSC - United Nations Security Council (28.10.2024): Letter dated 15 October 2024 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 2713
(2023)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council, https://digitallibrary.un.org/record/4066421/files/S_2024_748-EN.pdf?ln=en, Zugriff 3.12.2024  UNSC - United Nations Security Council (27.9.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2024/698], https://www.ecoi.net/en/file/local/2116024/n2426310.pdf, Zugriff 14.11.2024  UNSC - United Nations Security Council (3.6.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General (S/2024/426) [EN/AR/RU/ZH], https://reliefweb.int/attachments/2ee6cff6-d8b3-4bac-bf53-5c07f96b1a9f/n2414191.pdf, Zugriff 28.6.2024  UNSC - United Nations Security Council (2.2.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/758], https://www.ecoi.net/en/file/local/2106391/n2401965.pdf, Zugriff 4.6.2024  UNSC - United Nations Security Council (13.10.2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/758], https://www.ecoi.net/en/file/local/2101912/N2328915.pdf, Zugriff 4.6.2024  UNSC - United Nations Security Council (15.6.2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/443], https://www.ecoi.net/en/file/local/2094041/N2316278.pdf, Zugriff 2.10.2023  UNSC - United Nations Security Council (16.2.2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/109], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087441/N2303721.pdf, Zugriff 16.10.2023  UNSC - United Nations Security Council (1.9.2022a): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 9.10.2023  UNSC - United Nations Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://www.ecoi.net/en/file/local/2073538/N2233663.pdf, Zugriff 6.10.2023  UNSC - United Nations Security Council (8.2.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf, Zugriff 6.10.2023  UNSC - United Nations Security Council (11.11.2021): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2021/944], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf, Zugriff 16.10.2023  UNSC - United Nations Security Council (10.8.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/723], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058501/S_2021_723_E.pdf, Zugriff 16.10.2023  UNSC - United Nations Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf, Zugriff 6.10.2023  UNSC - United Nations Security Council (17.2.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/154], https://www.ecoi.net/en/file/local/2046029/S_2021_154_E.pdf, Zugriff 16.10.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091895.html, Zugriff 18.10.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089065.html, Zugriff 4.10.2023  VOA - Voice of America (8.8.2022): Ethiopia Deploys New Troops into Neighboring Somalia, https://www.voanews.com/a/ethiopia-deploys-new-troops-into-neighboring-somalia-/6693095.html, Zugriff 7.11.2023  VOA/Babb - Voice of America (Herausgeber), Carla Babb (Autor) (18.6.2024): Al-Shabab reverses Somali force gains, now working with Houthis in Somalia, https://www.voanews.com/a/al-shabab-reverses-somali-force-gains-is-working-with-houthis-in-somalia-/7659656.html, Zugriff 28.6.2024  VOA/Maruf - Voice of America (Herausgeber), Harun Maruf (Autor) (30.11.2022): Somalia Military Rebuilding Shows Signs of Improvement, https://www.voanews.com/a/somalia-military-rebuilding-shows-signs-of-improvement/6856894.html, Zugriff 7.11.2023  WFP - World Food Programme (26.9.2024): WFP Somalia Country Brief, August 2024, https://reliefweb.int/attachments/9744ac9f-57e4-4da6-b870-69c8c4d80cff/WFP Somalia Country Brief August 2024.pdf, Zugriff 9.10.2024 Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Die Sicherheitslage in Mogadischu ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass al Shabaab Angriffe auf Behörden und ihre Unterstützer verübt. Zugleich stecken hinter der Gewalt in der Stadt neben al Shabaab auch Regierungskräfte, der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISS) und Unbekannte (BMLV 7.8.2024). In der Stadt befinden sich die Polizei, die Präsidentengarde, die Bundesarmee, die National Intelligence and Security Agency (NISA), private Sicherheitskräfte und Clanmilizen in unterschiedlichem Umfang im Einsatz (Sahan/SWT 6.9.2023). Nichtstaatliche Sicherheitskräfte, darunter Clanmilizen, üben trotz wiederholter Versuche, sie auf Linie zu bringen, erheblichen Einfluss in der Stadt aus. Die Teile dieser Patchwork-Sicherheitsarchitektur konkurrieren regelmäßig um Checkpoints und den Zugang zu Ressourcen (Sahan/SWT 6.9.2023). Dabei konnten aufgrund der verbesserten Lage zuletzt etliche Checkpoints innerhalb der Stadt abgebaut werden (BMLV 4.7.2024). Insgesamt durchläuft die Sicherheitslage Mogadischus eine positive Entwicklung (AQSOM 4 6.2024). Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Kämpfe war (BBC 18.1.2021; vgl. Sahan/SWT 18.1.2022). 2011 war Mogadischu eine halb entleerte Ruinenstadt, Einschusslöcher, zerstörte Häuser und Milizen in Kampfwagen prägten das Bild. Es gab keinerlei staatliche Dienste (Sahan/SWT 18.1.2022). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021) und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und ATMIS (PGN 28.6.2024). Die Sicherheitslage hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Allgemeinen verbessert (Sahan/SWT 6.9.2023). V. a. unter der aktuellen Regierung wurde al Shabaab aus der Stadt weitgehend abgedrängt (ÖB Nairobi 11.1.2024). Immer neue Teile von Mogadischu werden wieder aufgebaut. Es herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) - auch in ganze neue Stadtteile an der Peripherie (AQSOM 4 6.2024). Nun ist Mogadischu eine pulsierende Stadt mit hohen Apartm

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