Obsah (10)
§ 8Art. 133§ 24Art. 130§ 15a§ 29§ 13§ 73§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2025 GeschäftszahlW239 2307863-1 Spruch, W239 2307863-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 8Abs. 1 letzter Satz Vw
GVG abgewiesen.Die Säumnisbeschwerde wird
Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 31.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.08.2023 erfolgte eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Zulassung zum Asylverfahren.
- Am 30.08.2023 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Information ein, dass der Beschwerdeführer die zugewiesene Unterkunft mit 23.08.2023 verlassen hatte.
- Mit Aktenvermerk des BFA vom 23.10.2023 wurde das Verfahren
§ 24Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Asyl
G 2005 eingestellt, da der Beschwerdeführer nach seinem Antrag auf internationalen Schutz die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte. Zudem erfolgte laut Einsicht im Zentralen Melderegister (ZMR) die Abmeldung von der bisherigen Meldeanschrift und es bestand zu diesem Zeitpunkt keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.3. Mit Aktenvermerk des BFA vom 23.10.2023 wurde das Verfahren
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, da der Beschwerdeführer nach seinem Antrag auf internationalen Schutz die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte. Zudem erfolgte laut Einsicht im Zentralen Melderegister (ZMR) die Abmeldung von der bisherigen Meldeanschrift und es bestand zu diesem Zeitpunkt keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.
- Mit 27.11.2023 verfügte der Beschwerdeführer wieder über eine im ZMR ersichtliche Meldeadresse; er hatte seinen Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. Eine diesbezügliche Information an das BFA erging seitens des Beschwerdeführers jedoch nicht. Das BFA erlangte erst im Rahmen einer Anfrage des Arbeitsmarktservice (AMS) am 08.01.2024 Kenntnis über die aufrechte Meldung; der Verfahrensakt wurde sodann mit Schreiben vom 06.02.2024 an die zuständige Regionaldirektion Tirol (RD Tirol) abgetreten.
- Mit 27.11.2023 verfügte der Beschwerdeführer wieder über eine im ZMR ersichtliche Meldeadresse; er hatte seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. Eine diesbezügliche Information an das BFA erging seitens des Beschwerdeführers jedoch nicht. Das BFA erlangte erst im Rahmen einer Anfrage des Arbeitsmarktservice (AMS) am 08.01.2024 Kenntnis über die aufrechte Meldung; der Verfahrensakt wurde sodann mit Schreiben vom 06.02.2024 an die zuständige Regionaldirektion Tirol (RD Tirol) abgetreten.
- Nach Prüfung der Zuständigkeit durch die RD Tirol wurde der Verfahrensakt wieder der Regionaldirektion Burgenland (RD Burgenland) abgetreten und langte dort am 20.06.2024 ein.
- Mit Schreiben vom 20.06.2024 unternahm das BFA, RD Burgenland, den Versuch, den Beschwerdeführer an seiner aufrechten Adresse in XXXX , für den 11.07.2024 mittels RSb-Zustellung zu laden; als Zweck der Ladung ist zu entnehmen: „Einvernahme im Asylverfahren“. Die Ladung konnte nicht erfolgreich zugestellt werden und wurde mit dem Vermerk „Unbekannt“ an das BFA retourniert.
- Mit Schreiben vom 20.06.2024 unternahm das BFA, RD Burgenland, den Versuch, den Beschwerdeführer an seiner aufrechten Adresse in römisch 40 , für den 11.07.2024 mittels RSb-Zustellung zu laden; als Zweck der Ladung ist zu entnehmen: „Einvernahme im Asylverfahren“. Die Ladung konnte nicht erfolgreich zugestellt werden und wurde mit dem Vermerk „Unbekannt“ an das BFA retourniert.
- Mit Schreiben des BFA, RD Burgenland, vom 11.07.2024 wurde an die Landespolizeidirektion Tirol (LPD Tirol) ein Erhebungsersuchen bezüglich des tatsächlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers übermittelt; es wurde ersucht, polizeilich zu erheben, ob der Beschwerdeführer noch an der Adresse in XXXX , wohnhaft ist.
- Mit Schreiben des BFA, RD Burgenland, vom 11.07.2024 wurde an die Landespolizeidirektion Tirol (LPD Tirol) ein Erhebungsersuchen bezüglich des tatsächlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers übermittelt; es wurde ersucht, polizeilich zu erheben, ob der Beschwerdeführer noch an der Adresse in römisch 40 , wohnhaft ist.
- Laut ZMR wurde der Beschwerdeführer am 07.08.2024 wieder von der Adresse in XXXX , abgemeldet; bis 13.08.2024 verfügte er über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.
- Laut ZMR wurde der Beschwerdeführer am 07.08.2024 wieder von der Adresse in römisch 40 , abgemeldet; bis 13.08.2024 verfügte er über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.
- Mit 13.08.2024 meldete der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz an der Adresse in XXXX , an. Er verabsäumte es erneut, das BFA darüber zu informieren.
- Mit 13.08.2024 meldete der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz an der Adresse in römisch 40 , an. Er verabsäumte es erneut, das BFA darüber zu informieren.
- Mit Schreiben vom 28.08.2024 wurde bei der LPD Tirol hinsichtlich des noch ausstehenden Erhebungsergebnisses urgiert. In einem wurde der LPD Tirol die neue Meldeadresse des Beschwerdeführers mitgeteilt.
- Mit Schreiben vom 16.10.2024 unternahm das BFA, RD Burgenland, den Versuch, den Beschwerdeführer an seiner aufrechten Adresse in XXXX , für den 30.10.2024 mittels RSb-Zustellung zu laden; als Zweck der Ladung ist zu entnehmen: „Einvernahme im Asylverfahren“. Die Ladung konnte abermals nicht erfolgreich zugstellt werden und wurde mit dem Vermerk „Unbekannt“ an das BFA retourniert.
- Mit Schreiben vom 16.10.2024 unternahm das BFA, RD Burgenland, den Versuch, den Beschwerdeführer an seiner aufrechten Adresse in römisch 40 , für den 30.10.2024 mittels RSb-Zustellung zu laden; als Zweck der Ladung ist zu entnehmen: „Einvernahme im Asylverfahren“. Die Ladung konnte abermals nicht erfolgreich zugstellt werden und wurde mit dem Vermerk „Unbekannt“ an das BFA retourniert.
- Mit Schreiben des BFA, RD Burgenland, vom 25.10.2024 wurde an die LPD Tirol erneut ein Erhebungsersuchen bezüglich des tatsächlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers übermittelt; es wurde ersucht, polizeilich zu erheben, ob der Beschwerdeführer noch an der Adresse in XXXX , wohnhaft ist.
- Mit Schreiben des BFA, RD Burgenland, vom 25.10.2024 wurde an die LPD Tirol erneut ein Erhebungsersuchen bezüglich des tatsächlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers übermittelt; es wurde ersucht, polizeilich zu erheben, ob der Beschwerdeführer noch an der Adresse in römisch 40 , wohnhaft ist.
- Einer im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung zufolge wurde der Beschwerdeführer am 06.11.2024 bei der RD Tirol vorstellig und es wurde ihm eine neue § 51 AsylG 2005-Karte sowie eine Kopie der Erstbefragung ausgefolgt.
- Einer im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung zufolge wurde der Beschwerdeführer am 06.11.2024 bei der RD Tirol vorstellig und es wurde ihm eine neue Paragraph 51, AsylG 2005-Karte sowie eine Kopie der Erstbefragung ausgefolgt.
- Am 18.12.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, beim BFA Säumnisbeschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG.14. Am 18.12.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, beim BFA Säumnisbeschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG.
- Nach telefonischer Urgenz bei der LPD Tirol langten am 02.01.2025 beim BFA, RD Burgenland, die Ergebnisse der Erhebungsersuchen ein. Der Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 15.08.2024 ergab, dass bei mehrfacher Nachschau (im Zeitraum Juli 2024) an der damaligen Wohnadresse des Beschwerdeführers dieser nie angetroffen werden konnte. Der Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 21.11.2024 ergab, dass der Beschwerdeführer an der Meldeadresse angetroffen werden konnte.
- Nach telefonischer Urgenz bei der LPD Tirol langten am 02.01.2025 beim BFA, RD Burgenland, die Ergebnisse der Erhebungsersuchen ein. Der Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 15.08.2024 ergab, dass bei mehrfacher Nachschau (im Zeitraum Juli 2024) an der damaligen Wohnadresse des Beschwerdeführers dieser nie angetroffen werden konnte. Der Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 21.11.2024 ergab, dass der Beschwerdeführer an der Meldeadresse angetroffen werden konnte.
- Mit Schreiben vom 14.01.2025 verständigte das BFA, RD Burgenland, den Vertreter des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Zusammengefasst wurde der Verfahrensgang dargelegt und weiters ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen habe, indem er ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet gewesen sei und mehrfach der Meldepflicht von Wohnsitzänderungen nicht nachgekommen sei. Mehrfache Ladungsversuche der Behörde seien erfolglos geblieben und auch polizeiliche Erhebungen seien anfangs erfolglos geblieben, weshalb der Behörde keine Untätigkeit oder grundloses Zuwarten vorgeworfen werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme einzubringen. Der Beschwerdeführer ließ die Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
- Die Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 19.02.
- Mit Schreiben vom 08.04.2025 verwies der Vertreter des Beschwerdeführers auf die ihm erteilte Vollmacht und stellte beim Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Akteneinsicht. Am 28.04.2025 wurde Akteneinsicht gewährt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren informiert wurde; ihm wurden entsprechende Merkblätter ausgefolgt. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 01.08.2023 bis 09.08.2023 in XXXX , gemeldet. Im Zeitraum von 09.08.2023 bis 24.08.2023 war er in XXXX , gemeldet. Im Zeitraum von 27.11.2023 bis 07.08.2024 war er in XXXX , gemeldet. Seit 13.08.2024 ist er in XXXX , gemeldet.Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 01.08.2023 bis 09.08.2023 in römisch 40 , gemeldet. Im Zeitraum von 09.08.2023 bis 24.08.2023 war er in römisch 40 , gemeldet. Im Zeitraum von 27.11.2023 bis 07.08.2024 war er in römisch 40 , gemeldet. Seit 13.08.2024 ist er in römisch 40 , gemeldet. Zwei Ladungen des BFA, welche an die jeweils zum damaligen Zeitpunkt aufrechten Meldeadressen ergangen waren, konnten nicht zugestellt werden. Aus dem ZMR ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen von 25.08.2023 bis 26.11.2023 sowie von 08.08.2024 bis 12.08.2024 jeweils über keine aufrechte Meldeadresse verfügte. Die Verzögerung in der Erledigung seines Antrages auf internationalen Schutz vom 31.07.2023 ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum oben ausführlich wiedergegebenen Verfahrensgang und Sachverhalt gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des vom BFA geführten Verwaltungsakts sowie auf einen aktuellen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ZMR-Auszug. Dass dem Beschwerdeführer entsprechende Merkblätter ausgefolgt wurden, lässt sich dem Protokoll der Erstbefragung vom 01.08.2023 (AS 12 bzw. Protokoll Seite 2, Punkt
- Belehrungen und Informationen) entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: „Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren § 15.
(1)Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat erParagraph 15,
(1)Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
- ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
- bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
- ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (§ 30) oder besonderer Bedürfnisse (§ 2 Abs. 1 GVG-B) relevant sind, vorzulegen;
- ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (Paragraph 30,) oder besonderer Bedürfnisse (Paragraph 2, Absatz eins, GVG-B) relevant sind, vorzulegen;
- dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung
§ 15a
, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung
Paragraph 15 a,, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
- dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
- (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
- Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
- unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten
§ 29Abs.
6 mitzuwirken.7. unbeschadet der Ziffer eins, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten
Paragraph 29, Absatz 6, mitzuwirken. § 24.
(1)Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wennParagraph 24,
(1)Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn 1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
§ 13Abs.
2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
- er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
- er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
- er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.“
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lauten: „3. Abschnitt: Entscheidungspflicht § 73.
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Paragraph 73 Punkt (, eins,) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2)Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3)Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 (VwGVG) lauten: „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“
§ 73Abs.
1 erster Satz erster Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz erster Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen - weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren („Normalverfahren“) Sonderfristen - keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das BFA verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.
§ 8Abs. 1 Vw
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten - wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser - entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier der Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten - wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser - entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier der Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
§ 24Abs. 2 Asyl
G 2005 ist ein eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen.
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Dem festgestellten Verfahrensgang ist zu entnehmen, dass diese Frist, über den Antrag vom 31.07.2023 zu entscheiden (eingestellt mit 23.10.2023 und wiederaufgenommen im Jänner 2024), zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde (18.12.2024) jedenfalls bereits abgelaufen war.
§ 8Abs. 1 letzter Satz Vw
GVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde (hier: des BFA) zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde (hier: des BFA) zurückzuführen ist. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN).Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zuwartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert sowie organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Zur Frage der „unüberwindlichen Hindernisse“ hat der VwGH ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Es sei Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Gegenständlich kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unzweifelhaften Aktenlage zu dem Ergebnis, dass das BFA kein überwiegendes Verschulden an der Verfahrensverzögerung trifft: Der Beschwerdeführer stellte am 31.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Da der Beschwerdeführer jedoch die zugewiesene Unterkunft mit 23.08.2023 verlassen hatte und anhand des ZMR keine aufrechte Meldung an einer neuen Adresse im Bundesgebiet feststellbar war, wurde das Asylverfahren zu Recht
§ 24Abs. 2 Asyl
G 2005 eingestellt.Der Beschwerdeführer stellte am 31.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Da der Beschwerdeführer jedoch die zugewiesene Unterkunft mit 23.08.2023 verlassen hatte und anhand des ZMR keine aufrechte Meldung an einer neuen Adresse im Bundesgebiet feststellbar war, wurde das Asylverfahren zu Recht
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. Dass der Beschwerdeführer mit 27.11.2023 wieder über eine im ZMR ersichtliche Meldeadresse verfügte, und zwar in XXXX , teilte er dem BFA nicht mit, obwohl er
§ 15Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 dazu verpflichtet gewesen wäre; er verletzte damit schuldhaft seine Mitwirkungspflichten im Verfahren.Dass der Beschwerdeführer mit 27.11.2023 wieder über eine im ZMR ersichtliche Meldeadresse verfügte, und zwar in römisch 40 , teilte er dem BFA nicht mit, obwohl er
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 dazu verpflichtet gewesen wäre; er verletzte damit schuldhaft seine Mitwirkungspflichten im Verfahren. Ein erster Versuch, den Beschwerdeführer - nach Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen - zu einer Einvernahme zu laden, scheiterte, da die Ladung nicht an der im ZMR ersichtlichen Adresse zugestellt werden konnte. Die per Rsb verschickte Ladung wurde mit dem Vermerk „Unbekannt“ wieder an das BFA retourniert. Die vom BFA in Auftrag gegebenen polizeiliche Erhebung ergab, dass der Beschwerdeführer an seiner damals im ZMR aufscheinenden Adresse nicht angetroffen werden konnte und mit 07.08.2024 von der genannten Adresse abgemeldet wurde. Somit war der Beschwerdeführer abermals ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet, ohne dies der Behörde mitgeteilt zu haben. Dass der Beschwerdeführer mit 13.08.2024 wieder über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügte, teilte er dem BFA abermals nicht mit. Erst im Rahmen einer Anfrage des AMS an das BFA bekam dieses die Information über die neue Meldeadresse in XXXX .Dass der Beschwerdeführer mit 13.08.2024 wieder über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügte, teilte er dem BFA abermals nicht mit. Erst im Rahmen einer Anfrage des AMS an das BFA bekam dieses die Information über die neue Meldeadresse in römisch 40 . Der zweite Versuch, den Beschwerdeführer an seiner neuen Adresse zu laden, scheiterte erneut; die Ladung wurde mit dem Vermerk „Unbekannt“ an das BFA retourniert. In einer Gesamtbetrachtung ist die Verfahrensverzögerung jedenfalls nicht auf das überwiegende Verschulden der Behörde (hier: BFA) zurückzuführen, sondern vielmehr größtenteils der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen, der im gegenständlichen Verfahren über mehrere Monate hinweg seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war. Wie dargelegt, hat sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen, indem er ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet lebte und mehrfach der gesetzlichen Mitwirkungspflicht, von der der Beschwerdeführer Kenntnis hatte - konkret der Meldepflicht von Wohnsitzänderungen - nicht nachgekommen war. Mehrfache Ladungsversuche des BFA - jeweils an die zum damaligen Zeitpunkt aufrechten Adressen im ZMR - blieben erfolglos und auch polizeiliche Erhebungen zum tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers blieben anfänglich erfolglos, weshalb dem BFA weder Untätigkeit noch grundloses Zuwarten vorgeworfen werden kann. Der Beschwerdeführer hatte es durch sein mehrmaliges Entziehen vom Verfahren offensichtlich in Kauf genommen, dass sein Antrag keiner Erledigung zugeführt werden konnte. Die zur Entscheidung berufene Behörde (hier: das BFA) wurde durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers von der Entscheidung innerhalb der sechsmonatigen Frist abgehalten. Ein überwiegendes Verschulden des BFA an der Verzögerung konnte sohin nicht festgestellt werden. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
§ 24Abs. 2 Z 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn eine Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn eine Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W239.2307863.1.00