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{'item': 'W240 2283806-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 4a§ 57§ 61§ 17Art. 130Art. 3Art. 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2025 GeschäftszahlW240 2283806-1 Spruch, W240 2283806-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, brachte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Laut vorliegendem EURODAC-Treffer der Kategorie 1 stellte der Beschwerdeführer am 04.11.2019 in Griechenland einen Asylantrag. Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.06.2022 gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute im Wesentlichen an, sein Heimatland bereits als Baby gemeinsam mit seinen Eltern verlassen zu haben und bis zum Jahr 2019 in Pakistan gelebt zu haben. Von dort aus sei er illegal zu Fuß in den Iran gereist, wo er circa eine Woche lang geblieben sei. Anschließend habe er rund 25 Tage in der Türkei verbracht und sei im August 2019 nach Griechenland gereist, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und bis April 2022 auch gelebt habe. In Griechenland sei sein Asylantrag auch akzeptiert worden und habe er einen Fremdenpass erhalten. In Griechenland sei die Situation allerdings sehr schlecht gewesen, weswegen er im April 2022 legal nach Österreich gereist sei. Nach seiner Einreise in Österreich sei er einen Tag in Belgien und eine Woche in Frankreich gewesen, bevor er wieder im April 2022 nach Österreich eingereist sei. Nach Griechenland wolle er nicht zurück. Die Möglichkeiten für Flüchtlinge seien dort sehr eingeschränkt; es gäbe keine Unterstützung, weswegen er hier einen Asylantrag stelle.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.06.2022 ein auf Art. 34 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.06.2022 ein auf Artikel 34, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland. Mit Schreiben vom 27.06.2022 teilten die griechischen Behörden mit, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland am 01.11.2021 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Er habe eine Aufenthaltsberechtigungskarte, gültig von 03.11.2021 bis 02.11.2022 und ein Reisedokument, gültig von 20.03.2022 bis 19.03.2025, erhalten.
  4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.05.2023 gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Seine Angaben in der Erstbefragung halte er aufrecht. Zum Vorhalt, in der Erstbefragung angegeben zu haben konfessionslos zu sein und nunmehr aber anzugeben Christ zu sein gab der Beschwerdeführer an, dass er dies zwar so gesagt habe, in Wahrheit sei er aber Christ und auch getauft. In Griechenland habe der Beschwerdeführer von 2019 bis 2022 gelebt und habe er auch einen Asylantrag gestellt. Kurz nachdem er seinen Konventionsreisepass erhalten habe, habe er Griechenland aber verlassen. Zum Vorhalt bereits im April 2022 in das Bundesgebiet eingereist zu sein, aber erst am 21.06.2022 einen Asylantrag gestellt zu haben, führte der Beschwerdeführer aus, er habe einige Monate bei einem Freund gelebt. Sodann sei er noch für einen Tag nach Belgien und für eine Woche nach Paris gereist, um Freunde zu besuchen. Er habe zudem nicht gewusst, welche Rechte er hier habe und habe er sich noch informieren müssen. Zu seinem Aufenthalt in Griechenland befragt gab der Beschwerdeführer an, dort einen Schutzstatus erhalten zu haben. Während seines Aufenthalts dort habe er das erste Jahr im Asylcamp auf XXXX gelebt. Nach dem Brand sei er in ein neues Camp auf XXXX verlegt worden und habe er dort gelebt bis er seinen „Pass“ erhalten habe. Als er diesen bekommen habe, habe er die Insel verlassen und sei für zwei bis drei Tage in Athen gewesen. Von dort aus sei er mit dem Flugzeug nach Wien gereist. Zu seinem Aufenthalt in Griechenland befragt gab der Beschwerdeführer an, dort einen Schutzstatus erhalten zu haben. Während seines Aufenthalts dort habe er das erste Jahr im Asylcamp auf römisch 40 gelebt. Nach dem Brand sei er in ein neues Camp auf römisch 40 verlegt worden und habe er dort gelebt bis er seinen „Pass“ erhalten habe. Als er diesen bekommen habe, habe er die Insel verlassen und sei für zwei bis drei Tage in Athen gewesen. Von dort aus sei er mit dem Flugzeug nach Wien gereist. In Griechenland habe der Beschwerdeführer bei der Organisation „ XXXX “ gearbeitet und dort EUR 90 als Taschengeld erhalten. Zudem habe er auch bei der Organisation „ XXXX “ gearbeitet und habe er für seine Tätigkeit dort Lebensmittel bekommen. Über Vorhalt, wonach die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch sieben Monate lang gültig gewesen wäre und er folglich Anspruch auf Unterstützungen und einen Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hätte, gab der Beschwerdeführer an, er sei in Griechenland nie so richtig informiert worden. Gelebt habe er hauptsächlich in einem Asylcamp. In der Stadt habe er auch eine Wohnung gehabt, doch sei diese von Kollegen bezahlt worden. Diese habe er sich auch mit seinen Kollegen von der Organisation geteilt. Medizinische Hilfe habe er in Griechenland nie in Anspruch nehmen müssen, da er nie krank gewesen sei und auch nie Hilfe benötigt habe. Es sei ihm aber in Griechenland nicht sehr gut gegangen. Auch sei er von der Polizei in Griechenland nicht respektvoll behandelt worden. In den drei Jahren dort habe es keinen Sprachkurs gegeben. Nur weil er bei einer Organisation gearbeitet habe, habe er die Möglichkeit gehabt einen Kurs zu besuchen. Bei der Organisation habe er Essen verteilt. Immer wieder hätten Personen von ihm verlangt mehr Essen als vorgesehen auszugeben und hätten ihn diese bei einer Verweigerung auch beschimpft. Einmal sei er auch auf dem Nachhauseweg von unbekannten Leuten geschlagen worden. Angezeigt habe er den Vorfall nicht, da die Polizei dies nicht ernstnehmen würde. Nach Griechenland wolle der Beschwerdeführer nicht zurück. In Griechenland habe der Beschwerdeführer bei der Organisation „ römisch 40 “ gearbeitet und dort EUR 90 als Taschengeld erhalten. Zudem habe er auch bei der Organisation „ römisch 40 “ gearbeitet und habe er für seine Tätigkeit dort Lebensmittel bekommen. Über Vorhalt, wonach die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch sieben Monate lang gültig gewesen wäre und er folglich Anspruch auf Unterstützungen und einen Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hätte, gab der Beschwerdeführer an, er sei in Griechenland nie so richtig informiert worden. Gelebt habe er hauptsächlich in einem Asylcamp. In der Stadt habe er auch eine Wohnung gehabt, doch sei diese von Kollegen bezahlt worden. Diese habe er sich auch mit seinen Kollegen von der Organisation geteilt. Medizinische Hilfe habe er in Griechenland nie in Anspruch nehmen müssen, da er nie krank gewesen sei und auch nie Hilfe benötigt habe. Es sei ihm aber in Griechenland nicht sehr gut gegangen. Auch sei er von der Polizei in Griechenland nicht respektvoll behandelt worden. In den drei Jahren dort habe es keinen Sprachkurs gegeben. Nur weil er bei einer Organisation gearbeitet habe, habe er die Möglichkeit gehabt einen Kurs zu besuchen. Bei der Organisation habe er Essen verteilt. Immer wieder hätten Personen von ihm verlangt mehr Essen als vorgesehen auszugeben und hätten ihn diese bei einer Verweigerung auch beschimpft. Einmal sei er auch auf dem Nachhauseweg von unbekannten Leuten geschlagen worden. Angezeigt habe er den Vorfall nicht, da die Polizei dies nicht ernstnehmen würde. Nach Griechenland wolle der Beschwerdeführer nicht zurück. Im Rahmen der Einvernahme wurde vom Beschwerdeführer eine pakistanische Heiratsurkunde samt Übersetzung vorgelegt.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2023, Zl. 1303179008/221941056, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.06.2022

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen ihn

§ 61Abs.

1 Ziffer 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2023, , Zl. 1303179008/221941056, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.06.2022

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

, Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen ihn

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Zur allgemeinen Lage von Schutzberechtigten im EWR-Staat Griechenland, insbesondere in Bezug auf Unterbringung und Versorgungsleistungen, sowie soziale Unterstützung traf das BFA in der angefochtenen Entscheidung Feststellungen. Im Bescheid wurde begründend insbesondere ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei verheiratet, gesund und arbeitsfähig. In Griechenland sei ihm mit 01.11.2021 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland eine „Residence permit“ und somit Anspruch auf staatliche Unterstützung sowie freien Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hätte. Er habe stets für seinen Lebensunterhalt sorgen können und sei er als Mitarbeiter bei verschiedenen Organisationen tätig gewesen. Auch bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer ausreichend Unterstützung erhalten und sei er ohnehin selbsterhaltungsfähig und gehöre keiner vulnerablen Gruppe an. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass ihm bei einer Rückkehr nach Griechenland Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen würden. Aus der Einvernahme sowie dem Akteninhalt würden keine Gründe für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ hervorgehen. Auch liege kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben vor. Im Bescheid wurde begründend insbesondere ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei verheiratet, gesund und arbeitsfähig. In Griechenland sei ihm mit 01.11.2021 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland eine „Residence permit“ und somit Anspruch auf staatliche Unterstützung sowie freien Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hätte. Er habe stets für seinen Lebensunterhalt sorgen können und sei er als Mitarbeiter bei verschiedenen Organisationen tätig gewesen. Auch bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer ausreichend Unterstützung erhalten und sei er ohnehin selbsterhaltungsfähig und gehöre keiner vulnerablen Gruppe an. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass ihm bei einer Rückkehr nach Griechenland Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen würden. Aus der Einvernahme sowie dem Akteninhalt würden keine Gründe für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ hervorgehen. Auch liege kein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben vor.

  1. Gegen vorzitierten Bescheid des BFA betreffend den Beschwerdeführer vom 10.10.2023 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in welcher zunächst vorgebracht wurde, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Seine „Resident Permit“ sei noch bis November 2022 gültig gewesen und sein Konventionsreisepass noch bis 19.03.2025 gültig. Der Beschwerdeführer sei in Camps untergebracht, aber auch sogar eine Woche lang obdachlos gewesen. Zudem habe er nur für Organisationen arbeiten können und kein „richtiges Geld“ verdient. Auch habe es keine Sprachkurse gegeben. Die Zustände in den griechischen Lagern seien unübersichtlich. Es gäbe viel Gewalt und würde es von der Polizei keine Unterstützung geben. Zudem befürchte der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland von dort aus in die Türkei abgeschoben zu werden. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und die Behörde habe diese unrichtig und selektiv ausgewertet. Nach Griechenland abgeschobene Personen würden keinerlei Informationen erhalten. Es gebe keine staatliche Unterstützung international Schutzberechtigter beim Zugang zu Wohnraum für Personen, denen bereits in der Vergangenheit eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Es sei keine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Griechenland Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisten Rechte drohe, vorgenommen worden.
  2. Gegen vorzitierten Bescheid des BFA betreffend den Beschwerdeführer vom 10.10.2023 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in welcher zunächst vorgebracht wurde, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Seine „Resident Permit“ sei noch bis November 2022 gültig gewesen und sein Konventionsreisepass noch bis 19.03.2025 gültig. Der Beschwerdeführer sei in Camps untergebracht, aber auch sogar eine Woche lang obdachlos gewesen. Zudem habe er nur für Organisationen arbeiten können und kein „richtiges Geld“ verdient. Auch habe es keine Sprachkurse gegeben. Die Zustände in den griechischen Lagern seien unübersichtlich. Es gäbe viel Gewalt und würde es von der Polizei keine Unterstützung geben. Zudem befürchte der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland von dort aus in die Türkei abgeschoben zu werden. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und die Behörde habe diese unrichtig und selektiv ausgewertet. Nach Griechenland abgeschobene Personen würden keinerlei Informationen erhalten. Es gebe keine staatliche Unterstützung international Schutzberechtigter beim Zugang zu Wohnraum für Personen, denen bereits in der Vergangenheit eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Es sei keine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Griechenland Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisten Rechte drohe, vorgenommen worden.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2024 wurde der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung

§ 17BFA-VG zuerkannt.6.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2024 wurde der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung

, Paragraph 17, BFA-VG zuerkannt.

  1. Mit Parteiengehör vom 23.10.2024 und vom 10.01.2025 wurden dem Beschwerdeführer neue Länderinformationen der Staatendokumentation zu Griechenland übermittelt und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 07.11.2024 wurde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München hingewiesen, in der eine Zurückweisung eines Asylantrags als unzulässig angesehen werde, da die elementarsten Bedürfnisse in Griechenland nicht befriedigt werden könnten. Zudem wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bereits gut in die österreichische Gesellschaft integriere und Deutschkurse besuche. Eine Teilnahmebestätigung für einen Alphabetisierungskurs wurde mit Schriftsatz vom 11.11.2024 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 21.01.2025, eingelangt 23.01.2025, wurde vorgebracht, dass aus den aktuellen Länderinformationen keine Verbesserungen an der Situation für Flüchtlinge und Schutzberechtigte in Griechenland erkennbar seien. Selbst die theoretische Gleichstellung zu griechischen Bürgern werde weiterhin von Verwaltungshürden massiv behindert. Die Teilnahme an HELIOS + sei nur innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid möglich. Die Frist sei beim Beschwerdeführer überschritten, weshalb davon auszugehen sei, dass er für dieses Projekt nicht in Frage komme. Aufgrund der aktuellen Lage sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Griechenland weder soziale Unterstützung noch Zugang zu einer Wohnung oder legaler Erwerbstätigkeit erhalten werde. Er wäre daher diesfalls einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.Mit Schriftsatz vom 21.01.2025, eingelangt 23.01.2025, wurde vorgebracht, dass aus den aktuellen Länderinformationen keine Verbesserungen an der Situation für Flüchtlinge und Schutzberechtigte in Griechenland erkennbar seien. Selbst die theoretische Gleichstellung zu griechischen Bürgern werde weiterhin von Verwaltungshürden massiv behindert. Die Teilnahme an HELIOS + sei nur innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid möglich. Die Frist sei beim Beschwerdeführer überschritten, weshalb davon auszugehen sei, dass er für dieses Projekt nicht in Frage komme. Aufgrund der aktuellen Lage sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Griechenland weder soziale Unterstützung noch Zugang zu einer Wohnung oder legaler Erwerbstätigkeit erhalten werde. Er wäre daher diesfalls einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 21.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Betreffend den Beschwerdeführer liegt EURODAC-Treffer der Kategorie 1 vom 04.11.2019 mit Griechenland vor. Dem Beschwerdeführer wurde am 01.11.2021 in Griechenland der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt. Ihm wurden eine Aufenthaltsberechtigungskarte, gültig vom 03.11.2021 bis 02.11.2022, und ein Reisedokument, gültig von 20.03.2022 bis 19.03.2025, ausgestellt. Mit dem Bescheid des BFA vom 10.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.06.2022

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen ihn

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit dem Bescheid des BFA vom 10.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.06.2022

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen ihn

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht in Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigung (Residence Permit Card). Demgemäß verfügt der Beschwerdeführer auch nicht über eine aktive griechische Steueridentifikationsnummer sowie eine aktive Sozialversicherungsnummer. Der Erhalt dieser Dokumente ist mit bürokratischen Hürden verknüpft und kann mehrere Monate dauern. Die „Feststellungen“ des Bundesamtes zur Situation des Beschwerdeführers als Schutzberechtigter in Griechenland beschränkten sich im Wesentlichen auf die pauschalen Ausführungen, nach seiner Rückkehr die Möglichkeit zu haben, sich die Residence Permit Card (RPC) und in weiterer Folge um eine Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer zu bemühen, um damit die gleichen Rechte wie griechische Staatsbürger auf Unterstützung, medizinische Versorgung, Wohnungsmarkt und Arbeitsmarkt zu haben. Er habe laut BFA während seines Aufenthalts in Griechenland stets durch Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland wäre ihm dies laut BFA weiterhin möglich. Zur konkreten Situation und den zu erwartenden Lebensumständen des Beschwerdeführers – als international Schutzberechtigter, der jedoch nicht in Besitz einer griechischen RPC ist - im Falle einer Rückkehr nach Griechenland, hat das BFA jedoch keine hinreichenden Ermittlungen angestellt und Ausführungen erstattet. Es ist nicht ersichtlich wie der Beschwerdeführer seine abgelaufene Residence Permit verlängern lassen kann und wie lange dies dauern würde. Die Behörde traf keine konkreten Feststellungen dazu, ob der Beschwerdeführer zumindest in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr – das heißt bis zum Erhalt der erforderlichen Dokumente – Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrung, zu Sozialleistungen, zu Gesundheitsversorgung sowie zu Integrationsmaßnahmen haben werde. Das BFA hat lediglich pauschal und vage darauf verwiesen, dass für Rückkehrer bei etwaiger Obdachlosigkeit Schlafpätze in Unterkünften verfügbar seien. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich habe. Es wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen, sodass keine Entscheidungsreife vorlag. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter , Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen verwiesen.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zu den Asylantragstellungen des Beschwerdeführers in Österreich und Griechenland sowie dessen Schutzstatus in Griechenland ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Sein Schutzstatus und dass der Beschwerdeführer im Besitz einer - fast ein Jahr vor Bescheiderlassung abgelaufenen - Aufenthaltsberechtigung sowie von Reisedokumenten ist, ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben der griechischen Behörden vom 27.06.
  2. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Griechenland vom 17.12.2024, Version 9, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, ist zu entnehmen, dass für Asylwerber, die ihren Asylantrag in Griechenland nach dem 31.12.2020 gestellt haben, eine Steuernummer unmittelbar nach der Registrierung des Asylantrags erstellt werde. Die Steuernummer werde jedoch automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis ablaufe. Im Umkehrschluss bedeutet das für den Beschwerdeführer, der am 04.11.2019 – somit vor 31.12.2020 – einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt hat, dass ihm nicht zwangsläufig unmittelbar nach Registrierung eine Steuernummer ausgestellt wurde. Zudem ist die Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers schon im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides abgelaufen gewesen. Die Sozialversicherungsnummer (AMKA) werde laut Länderinformationsblatt ebenfalls automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer, dessen Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, weder über eine aktive Steueridentifikationsnummer noch eine aktive Sozialversicherungnummer verfügt, welche Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen sowie die Teilnahme an Integrationskursen etc. wesentlich sind. Insbesondere liegen nach Durchsicht des gegenständlichen Aktes keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende nachvollziehbare Beurteilung betreffend die Lebensumstände des Beschwerdeführers nach Zuerkennung des Schutzstatus in Griechenland vor. Die Beweiserhebung des BFA stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um ausschließen zu können, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Lage für Schutzberechtigte in Griechenland im Zusammenhang mit der angelaufenen Aufenthaltserlaubnis nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten werde. Die Behörde hat keine hinreichenden Ermittlungen dazu vorgenommen, wie die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers in Hinblick auf die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides abgelaufenen Aufenthaltsberechtigung zu beurteilen ist. Die erstinstanzliche Behörde hat in Summe eine abschließende Beurteilung des gegenständlich entscheidungsrelevanten Sachverhaltes des Beschwerdeführers nicht hinreichend durchgeführt. ,
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: „28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des , Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“„Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde in Österreich zugelassen, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen:Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde in Österreich zugelassen, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl tätigte keine ausreichenden Ermittlungen und traf keine hinreichenden Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit bzw. bis zur Erlangung der wesentlichen Dokumente Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätte und ob der Beschwerdeführer in Griechenland Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben würde. Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich

§ 4aAsyl

G 2005 zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte

Art. 3

oder 8 EMRK droht.Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich

Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte

Artikel 3

, oder 8 EMRK droht.

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. In den Urteilen vom 19.03.2019, Rs C-163/17, Jawo, und Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitet der europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe (Jawo Rz 80, Ibrahim Rz 85). Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93).Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie zuletzt VfGH 15.12.2021, E 3242/2021-15).Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie zuletzt VfGH 15.12.2021, E 3242/2021-15). Im selben Sinne entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11), wobei er hervorhob, dass bisherige Vorerfahrungen - etwa der Umstand, in Griechenland zuvor „untergebracht und grundsätzlich versorgt“ worden zu sein - alleine noch keine Rückschlüsse darauf zuließen, welche konkrete Situation Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland vorfänden (Rz 18). Auch nach den ergangenen Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023, E 818/2023-11, sowie vom 25.01.2024, E36/81/2023-13, sind Ermittlungen zur konkreten Rückkehrsituation in Bezug auf die Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Griechenland, insbesondere zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft anzustellen. Ebenso erachtete es der Verfassungsgerichtshof als nicht ausreichend, dass Schutzberechtigte hinsichtlich des Zugangs zu sozialen Rechten, zum Wohnungsmarkt und zum Arbeitsmarkt griechischen Staatsangehörigen grundsätzlich gleichgestellt wären. Auch nach den ergangenen Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023, , E 818/2023-11, sowie vom 25.01.2024, E36/81/2023-13, sind Ermittlungen zur konkreten Rückkehrsituation in Bezug auf die Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Griechenland, insbesondere zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft anzustellen. Ebenso erachtete es der Verfassungsgerichtshof als nicht ausreichend, dass Schutzberechtigte hinsichtlich des Zugangs zu sozialen Rechten, zum Wohnungsmarkt und zum Arbeitsmarkt griechischen Staatsangehörigen grundsätzlich gleichgestellt wären. Aus den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes lässt sich ableiten, dass sichergestellt sein muss, dass im Falle einer Rückkehr als Schutzberechtigter nach Griechenland zumindest für eine Übergangszeit eine materielle Versorgung gewährleistet sein muss. Derartiges geht jedoch aus der Aktenlage nicht hervor. Auch wenn sich die zitierten Erkenntnisse des VfGH auf ältere Versionen der Länderinformationen der Staatendokumentation beziehen, ergeben sich aus der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten sowie der aktuellsten Länderinformation der Staatendokumentation betreffend Griechenland ähnliche Schwierigkeiten für Schutzberechtigte wie den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Integrationsprogrammen. Aus den Länderinformationen lässt sich ableiten, dass Schutzberechtigte in Griechenland zwar rechtlich griechischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt sind, sie können jedoch faktisch auf besondere Schwierigkeiten stoßen, die auf ihre herausfordernde Situation als Fremde ohne oder mit geringen Kenntnissen der Landessprache und der administrativen Vorgänge in einem Staat, dessen wirtschaftliche Lage allgemein bekannt angespannt ist, zurückzuführen sein können. Laut den Länderinformationen werden Schutzberechtigten in Griechenland im Rahmen des Programms HELIOS – nunmehr HEILOS + – Unterstützungsmaßnahmen gewährt. Die Teilnahme an dem Projekt durch Personen mit Schutzstatus ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid möglich. HELIOS + steht dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall, der am 01.11.2021 subsidiären Schutz zuerkannt bekommen hat, somit nicht mehr offen. Zudem war die Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers bereits rund ein Jahr vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides abgelaufen. Die Verlängerung kann laut den Länderinformationen beantragt werden, wobei dies innerhalb von 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden müsse, ansonsten drohe seit September 2021 auch eine Strafe von 100 Euro. Berichten zufolge würden viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung benötigen und seien lange Wartezeiten zu beobachten. Hinzu kommt, dass wie schon beweiswürdigend ausgeführt nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis die Sozialversicherungsnummer sowie die Steuernummer deaktiviert werden würden. Ergänzend wird auf den im konkreten Fall auch zu berücksichtigenden Umstand hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Juni 2022 in Österreich aufhältig ist und somit seit bald drei Jahren nicht mehr in Griechenland war. Es soll hinsichtlich der Befriedigung der Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers nicht unerwähnt bleiben, dass in Griechenland eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zur Verfügung stehen, die eine Befriedigung von Grundbedürfnissen (insbesondere Übernachtungs-, Dusch- und Waschmöglichkeiten, Verpflegung mit Nahrung und medizinische Hilfe) – auch während eines vorübergehenden Zeitraums des Abwartens behördlicher Erledigungen – ermöglichen. Allerdings hat die belangte Behörde die besondere Situation des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall, dessen Aufenthaltserlaubnis bereits rund ein Jahr im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids abgelaufen war und die sich daraus ergebenden möglichen Verzögerungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung bei ihrer Entscheidungsfindung nicht ausreichend gewürdigt. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen, wonach Schutzberechtigte – insbesondere Schutzberechtigte ohne gültige Aufenthaltsberechtigung wie der BF – in Griechenland nach wie vor mit den oben dargestellten Schwierigkeiten im Hinblick auf ihre Existenzsicherung konfrontiert sind bzw. konfrontiert sein können, greifen die Erwägungen des BFA in der angefochtenen Entscheidung, angesichts der strengen Judikatur des VfGH zu kurz. Vielmehr hätte es weiterer Feststellungen – gegebenenfalls durch Einholung weiterer Feststellungen zur Rückkehrsituation von Personen wie dem BF im gegenständlichen Fall - ob und wieweit für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit bzw. wie lange Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird (vgl. VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021).Vor dem Hintergrund der Länderinformationen, wonach Schutzberechtigte – insbesondere Schutzberechtigte ohne gültige Aufenthaltsberechtigung wie der BF – in Griechenland nach wie vor mit den oben dargestellten Schwierigkeiten im Hinblick auf ihre Existenzsicherung konfrontiert sind bzw. konfrontiert sein können, greifen die Erwägungen des BFA in der angefochtenen Entscheidung, angesichts der strengen Judikatur des VfGH zu kurz. Vielmehr hätte es weiterer Feststellungen – gegebenenfalls durch Einholung weiterer Feststellungen zur Rückkehrsituation von Personen wie dem BF im gegenständlichen Fall - ob und wieweit für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit bzw. wie lange Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird vergleiche VfGH vom 25.06.2021, E 599 aus 2021,). Aufgrund des nicht hinreichend ermittelten Sachverhaltsgrundlage auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des VfGH kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung seiner

Art. 3EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.

Aufgrund des nicht hinreichend ermittelten Sachverhaltsgrundlage auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des VfGH kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung seiner

Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.

Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb der angefochtene Bescheid

, Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der dargelegten Judikatur wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren – gegebenenfalls durch Einholung weiterer Informationen und der neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers - die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere unter welchen Umständen der Beschwerdeführer eine Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung erhalten kann und ob er zumindest in der ersten Zeit nach Rückkehr – bis zur möglichen Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis – Zugang zu Unterkunft, Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und humanitären Einrichtungen hätte sowie hat eine hinreichende Prüfung der Möglichkeit des Beschwerdeführers zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erfolgen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG für gegenständliche Entscheidung Abstand genommen werden, da der für gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010,S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG für gegenständliche Entscheidung Abstand genommen werden, da der für gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010,, S 389, entgegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W240.2283806.1.00

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