GVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen ihn
1 Ziffer 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2023, , Zl. 1303179008/221941056, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.06.2022
Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
, Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen ihn
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Zur allgemeinen Lage von Schutzberechtigten im EWR-Staat Griechenland, insbesondere in Bezug auf Unterbringung und Versorgungsleistungen, sowie soziale Unterstützung traf das BFA in der angefochtenen Entscheidung Feststellungen. Im Bescheid wurde begründend insbesondere ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei verheiratet, gesund und arbeitsfähig. In Griechenland sei ihm mit 01.11.2021 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland eine „Residence permit“ und somit Anspruch auf staatliche Unterstützung sowie freien Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hätte. Er habe stets für seinen Lebensunterhalt sorgen können und sei er als Mitarbeiter bei verschiedenen Organisationen tätig gewesen. Auch bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer ausreichend Unterstützung erhalten und sei er ohnehin selbsterhaltungsfähig und gehöre keiner vulnerablen Gruppe an. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass ihm bei einer Rückkehr nach Griechenland Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen würden. Aus der Einvernahme sowie dem Akteninhalt würden keine Gründe für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ hervorgehen. Auch liege kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben vor. Im Bescheid wurde begründend insbesondere ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei verheiratet, gesund und arbeitsfähig. In Griechenland sei ihm mit 01.11.2021 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland eine „Residence permit“ und somit Anspruch auf staatliche Unterstützung sowie freien Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hätte. Er habe stets für seinen Lebensunterhalt sorgen können und sei er als Mitarbeiter bei verschiedenen Organisationen tätig gewesen. Auch bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer ausreichend Unterstützung erhalten und sei er ohnehin selbsterhaltungsfähig und gehöre keiner vulnerablen Gruppe an. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass ihm bei einer Rückkehr nach Griechenland Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen würden. Aus der Einvernahme sowie dem Akteninhalt würden keine Gründe für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ hervorgehen. Auch liege kein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben vor.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2024 wurde der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung
, Paragraph 17, BFA-VG zuerkannt.
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen ihn
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit dem Bescheid des BFA vom 10.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.06.2022
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen ihn
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht in Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigung (Residence Permit Card). Demgemäß verfügt der Beschwerdeführer auch nicht über eine aktive griechische Steueridentifikationsnummer sowie eine aktive Sozialversicherungsnummer. Der Erhalt dieser Dokumente ist mit bürokratischen Hürden verknüpft und kann mehrere Monate dauern. Die „Feststellungen“ des Bundesamtes zur Situation des Beschwerdeführers als Schutzberechtigter in Griechenland beschränkten sich im Wesentlichen auf die pauschalen Ausführungen, nach seiner Rückkehr die Möglichkeit zu haben, sich die Residence Permit Card (RPC) und in weiterer Folge um eine Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer zu bemühen, um damit die gleichen Rechte wie griechische Staatsbürger auf Unterstützung, medizinische Versorgung, Wohnungsmarkt und Arbeitsmarkt zu haben. Er habe laut BFA während seines Aufenthalts in Griechenland stets durch Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland wäre ihm dies laut BFA weiterhin möglich. Zur konkreten Situation und den zu erwartenden Lebensumständen des Beschwerdeführers – als international Schutzberechtigter, der jedoch nicht in Besitz einer griechischen RPC ist - im Falle einer Rückkehr nach Griechenland, hat das BFA jedoch keine hinreichenden Ermittlungen angestellt und Ausführungen erstattet. Es ist nicht ersichtlich wie der Beschwerdeführer seine abgelaufene Residence Permit verlängern lassen kann und wie lange dies dauern würde. Die Behörde traf keine konkreten Feststellungen dazu, ob der Beschwerdeführer zumindest in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr – das heißt bis zum Erhalt der erforderlichen Dokumente – Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrung, zu Sozialleistungen, zu Gesundheitsversorgung sowie zu Integrationsmaßnahmen haben werde. Das BFA hat lediglich pauschal und vage darauf verwiesen, dass für Rückkehrer bei etwaiger Obdachlosigkeit Schlafpätze in Unterkünften verfügbar seien. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich habe. Es wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen, sodass keine Entscheidungsreife vorlag. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter , Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen verwiesen.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des , Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“„Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde in Österreich zugelassen, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen:Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde in Österreich zugelassen, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl tätigte keine ausreichenden Ermittlungen und traf keine hinreichenden Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit bzw. bis zur Erlangung der wesentlichen Dokumente Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätte und ob der Beschwerdeführer in Griechenland Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben würde. Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich
G 2005 zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte
oder 8 EMRK droht.Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich
Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte
, oder 8 EMRK droht.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. In den Urteilen vom 19.03.2019, Rs C-163/17, Jawo, und Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitet der europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe (Jawo Rz 80, Ibrahim Rz 85). Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93).Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie zuletzt VfGH 15.12.2021, E 3242/2021-15).Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie zuletzt VfGH 15.12.2021, E 3242/2021-15). Im selben Sinne entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11), wobei er hervorhob, dass bisherige Vorerfahrungen - etwa der Umstand, in Griechenland zuvor „untergebracht und grundsätzlich versorgt“ worden zu sein - alleine noch keine Rückschlüsse darauf zuließen, welche konkrete Situation Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland vorfänden (Rz 18). Auch nach den ergangenen Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023, E 818/2023-11, sowie vom 25.01.2024, E36/81/2023-13, sind Ermittlungen zur konkreten Rückkehrsituation in Bezug auf die Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Griechenland, insbesondere zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft anzustellen. Ebenso erachtete es der Verfassungsgerichtshof als nicht ausreichend, dass Schutzberechtigte hinsichtlich des Zugangs zu sozialen Rechten, zum Wohnungsmarkt und zum Arbeitsmarkt griechischen Staatsangehörigen grundsätzlich gleichgestellt wären. Auch nach den ergangenen Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023, , E 818/2023-11, sowie vom 25.01.2024, E36/81/2023-13, sind Ermittlungen zur konkreten Rückkehrsituation in Bezug auf die Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Griechenland, insbesondere zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft anzustellen. Ebenso erachtete es der Verfassungsgerichtshof als nicht ausreichend, dass Schutzberechtigte hinsichtlich des Zugangs zu sozialen Rechten, zum Wohnungsmarkt und zum Arbeitsmarkt griechischen Staatsangehörigen grundsätzlich gleichgestellt wären. Aus den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes lässt sich ableiten, dass sichergestellt sein muss, dass im Falle einer Rückkehr als Schutzberechtigter nach Griechenland zumindest für eine Übergangszeit eine materielle Versorgung gewährleistet sein muss. Derartiges geht jedoch aus der Aktenlage nicht hervor. Auch wenn sich die zitierten Erkenntnisse des VfGH auf ältere Versionen der Länderinformationen der Staatendokumentation beziehen, ergeben sich aus der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten sowie der aktuellsten Länderinformation der Staatendokumentation betreffend Griechenland ähnliche Schwierigkeiten für Schutzberechtigte wie den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Integrationsprogrammen. Aus den Länderinformationen lässt sich ableiten, dass Schutzberechtigte in Griechenland zwar rechtlich griechischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt sind, sie können jedoch faktisch auf besondere Schwierigkeiten stoßen, die auf ihre herausfordernde Situation als Fremde ohne oder mit geringen Kenntnissen der Landessprache und der administrativen Vorgänge in einem Staat, dessen wirtschaftliche Lage allgemein bekannt angespannt ist, zurückzuführen sein können. Laut den Länderinformationen werden Schutzberechtigten in Griechenland im Rahmen des Programms HELIOS – nunmehr HEILOS + – Unterstützungsmaßnahmen gewährt. Die Teilnahme an dem Projekt durch Personen mit Schutzstatus ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid möglich. HELIOS + steht dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall, der am 01.11.2021 subsidiären Schutz zuerkannt bekommen hat, somit nicht mehr offen. Zudem war die Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers bereits rund ein Jahr vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides abgelaufen. Die Verlängerung kann laut den Länderinformationen beantragt werden, wobei dies innerhalb von 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden müsse, ansonsten drohe seit September 2021 auch eine Strafe von 100 Euro. Berichten zufolge würden viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung benötigen und seien lange Wartezeiten zu beobachten. Hinzu kommt, dass wie schon beweiswürdigend ausgeführt nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis die Sozialversicherungsnummer sowie die Steuernummer deaktiviert werden würden. Ergänzend wird auf den im konkreten Fall auch zu berücksichtigenden Umstand hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Juni 2022 in Österreich aufhältig ist und somit seit bald drei Jahren nicht mehr in Griechenland war. Es soll hinsichtlich der Befriedigung der Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers nicht unerwähnt bleiben, dass in Griechenland eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zur Verfügung stehen, die eine Befriedigung von Grundbedürfnissen (insbesondere Übernachtungs-, Dusch- und Waschmöglichkeiten, Verpflegung mit Nahrung und medizinische Hilfe) – auch während eines vorübergehenden Zeitraums des Abwartens behördlicher Erledigungen – ermöglichen. Allerdings hat die belangte Behörde die besondere Situation des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall, dessen Aufenthaltserlaubnis bereits rund ein Jahr im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids abgelaufen war und die sich daraus ergebenden möglichen Verzögerungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung bei ihrer Entscheidungsfindung nicht ausreichend gewürdigt. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen, wonach Schutzberechtigte – insbesondere Schutzberechtigte ohne gültige Aufenthaltsberechtigung wie der BF – in Griechenland nach wie vor mit den oben dargestellten Schwierigkeiten im Hinblick auf ihre Existenzsicherung konfrontiert sind bzw. konfrontiert sein können, greifen die Erwägungen des BFA in der angefochtenen Entscheidung, angesichts der strengen Judikatur des VfGH zu kurz. Vielmehr hätte es weiterer Feststellungen – gegebenenfalls durch Einholung weiterer Feststellungen zur Rückkehrsituation von Personen wie dem BF im gegenständlichen Fall - ob und wieweit für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit bzw. wie lange Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird (vgl. VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021).Vor dem Hintergrund der Länderinformationen, wonach Schutzberechtigte – insbesondere Schutzberechtigte ohne gültige Aufenthaltsberechtigung wie der BF – in Griechenland nach wie vor mit den oben dargestellten Schwierigkeiten im Hinblick auf ihre Existenzsicherung konfrontiert sind bzw. konfrontiert sein können, greifen die Erwägungen des BFA in der angefochtenen Entscheidung, angesichts der strengen Judikatur des VfGH zu kurz. Vielmehr hätte es weiterer Feststellungen – gegebenenfalls durch Einholung weiterer Feststellungen zur Rückkehrsituation von Personen wie dem BF im gegenständlichen Fall - ob und wieweit für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit bzw. wie lange Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird vergleiche VfGH vom 25.06.2021, E 599 aus 2021,). Aufgrund des nicht hinreichend ermittelten Sachverhaltsgrundlage auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des VfGH kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung seiner
Aufgrund des nicht hinreichend ermittelten Sachverhaltsgrundlage auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des VfGH kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung seiner
Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb der angefochtene Bescheid
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb der angefochtene Bescheid
, Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der dargelegten Judikatur wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren – gegebenenfalls durch Einholung weiterer Informationen und der neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers - die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere unter welchen Umständen der Beschwerdeführer eine Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung erhalten kann und ob er zumindest in der ersten Zeit nach Rückkehr – bis zur möglichen Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis – Zugang zu Unterkunft, Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und humanitären Einrichtungen hätte sowie hat eine hinreichende Prüfung der Möglichkeit des Beschwerdeführers zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erfolgen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG für gegenständliche Entscheidung Abstand genommen werden, da der für gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010,S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG für gegenständliche Entscheidung Abstand genommen werden, da der für gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010,, S 389, entgegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W240.2283806.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.