Obsah (22)
Art. 133§ 40§ 57§ 18§ 53§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 20§ 99§ 37§ 366§ 55§ 52§ 68§ 60§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2025 GeschäftszahlW272 2299655-1 Spruch, W272 2299655-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) , Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer, eine Staatsangehörige der Republik Moldau, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF wurde mit zwei anderen Personen durch Sicherheitskräfte der Landespolizeidirektion Wien am 22.08.2024, gegen 06:20 angehalten. Die Anhaltung erfolgte aufgrund der Mitteilung eines Zeugen, welcher berichtete, dass die aufgegriffenen Personen Fahrräder gestohlen haben. Die Sicherheitskräfte stellten fest, dass die Personen entsprechende Einbruchswerkzeuge wie Seitenschneider, Schraubenschlüssel mit sich geführt haben. Der Lenker des Kfz konnte nicht mehr angehalten werden. Der BF gab eine falsche Identität an. Der BF wurde in Haft genommen und am 22.08.2024 um 12:30 aus der StPO Haft entlassen. Nach Überprüfung der Daten wurde der BF am 22.08.2204 um 13.08 aus der FPG-Haft entlassen und am 22.08.2024 um 13.08
§ 40Abs. 1 Z. 3 BFA-VG i
Vm § 120 FPG neuerlich in Haft genommen. Der BF wurde in das PAZ HG überstellt.1.1. Der Beschwerdeführer, eine Staatsangehörige der Republik Moldau, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF wurde mit zwei anderen Personen durch Sicherheitskräfte der Landespolizeidirektion Wien am 22.08.2024, gegen 06:20 angehalten. Die Anhaltung erfolgte aufgrund der Mitteilung eines Zeugen, welcher berichtete, dass die aufgegriffenen Personen Fahrräder gestohlen haben. Die Sicherheitskräfte stellten fest, dass die Personen entsprechende Einbruchswerkzeuge wie Seitenschneider, Schraubenschlüssel mit sich geführt haben. Der Lenker des Kfz konnte nicht mehr angehalten werden. Der BF gab eine falsche Identität an. Der BF wurde in Haft genommen und am 22.08.2024 um 12:30 aus der StPO Haft entlassen. Nach Überprüfung der Daten wurde der BF am 22.08.2204 um 13.08 aus der FPG-Haft entlassen und am 22.08.2024 um 13.08
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 120, FPG neuerlich in Haft genommen. Der BF wurde in das PAZ HG überstellt. 1.
- Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 22.08.2024, gab der BF im Wesentlichen an, dass er Moldawisch und Russische beherrsche. Er sei am XXXX in XXXX , Moldau geboren und moldawischer Staatsbürger. Er habe zwei Kinder, sei geschieden und lebe in einer Lebensgemeinschaft. Seine Verwandten (Kinder, Lebensgefährtin) seien in der Heimat in XXXX . Seine Eltern leben in Moskau. Er habe Schulbildung und habe zuletzt in der Heimat als Bauarbeiter gearbeitet. Er habe keine Aufenthaltsberechtigung, Arbeitspapiere, Sozial- bzw. Krankenversicherung, Visum oder sonstige Dokumente. Seine Identitätsdokumente seien bei seinem Freund XXXX , dessen Nachname er nicht wisse. Zum Vorwurf des Diebstahles gab er an, dass eine Bekannte ihnen zwanzig Euro gegeben habe, mit dem Auftrag die Fahrräder in den Park zu führen und auch die Werkzeuge in den Park zu bringen. Er habe keine Ahnung gehabt, dass diese Fahrräder gestohlen gewesen seien, ansonsten hätte er den Auftrag nicht angenommen. Die Einreise nach Österreich könne er nicht belegen, er sei zuletzt vor zwei Wochen in Moldawien gewesen. Der Zweck der Einreise sei eine mögliche Arbeit gewesen, ein Freund hätte ihm versprochen eine Wohnung zu renovieren. Er sei sich bewusst gewesen, dass dies nicht legal gewesen wäre, es wäre nur ein Zimmer gewesen, aber er habe nicht begonnen. Sein Freund hätte ihn kontaktieren sollen. Er könne keine Adresse angeben. Bei Einreise habe er Geld gehabt, ca. 1.000 Euro, aktuell habe er kein Geld. In Österreich habe er kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Der BF wurde zur Sicherung einer Abschiebung in Schubhaft genommen. Der BF wurde nochmals über seine Rechte informiert, dabei gab er an, dass er nicht wisse ob der Bekannte die Dokumente vorbeibringen könne bzw. wo dieser überhaupt aufhältig seien.1.
- Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 22.08.2024, gab der BF im Wesentlichen an, dass er Moldawisch und Russische beherrsche. Er sei am römisch 40 in römisch 40 , Moldau geboren und moldawischer Staatsbürger. Er habe zwei Kinder, sei geschieden und lebe in einer Lebensgemeinschaft. Seine Verwandten (Kinder, Lebensgefährtin) seien in der Heimat in römisch 40 . Seine Eltern leben in Moskau. Er habe Schulbildung und habe zuletzt in der Heimat als Bauarbeiter gearbeitet. Er habe keine Aufenthaltsberechtigung, Arbeitspapiere, Sozial- bzw. Krankenversicherung, Visum oder sonstige Dokumente. Seine Identitätsdokumente seien bei seinem Freund römisch 40 , dessen Nachname er nicht wisse. Zum Vorwurf des Diebstahles gab er an, dass eine Bekannte ihnen zwanzig Euro gegeben habe, mit dem Auftrag die Fahrräder in den Park zu führen und auch die Werkzeuge in den Park zu bringen. Er habe keine Ahnung gehabt, dass diese Fahrräder gestohlen gewesen seien, ansonsten hätte er den Auftrag nicht angenommen. Die Einreise nach Österreich könne er nicht belegen, er sei zuletzt vor zwei Wochen in Moldawien gewesen. Der Zweck der Einreise sei eine mögliche Arbeit gewesen, ein Freund hätte ihm versprochen eine Wohnung zu renovieren. Er sei sich bewusst gewesen, dass dies nicht legal gewesen wäre, es wäre nur ein Zimmer gewesen, aber er habe nicht begonnen. Sein Freund hätte ihn kontaktieren sollen. Er könne keine Adresse angeben. Bei Einreise habe er Geld gehabt, ca. 1.000 Euro, aktuell habe er kein Geld. In Österreich habe er kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Der BF wurde zur Sicherung einer Abschiebung in Schubhaft genommen. Der BF wurde nochmals über seine Rechte informiert, dabei gab er an, dass er nicht wisse ob der Bekannte die Dokumente vorbeibringen könne bzw. wo dieser überhaupt aufhältig seien. 1.
- Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G (Spruchpunkt I), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es räumte ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ein (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen.1.3. Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Es räumte ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ein (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen. Zu den Gründen der Erlassung des Einreiseverbots brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass der BF am 22.08.2024 beim Fahrraddiebstahl betreten worden sei und er Einbruchswerkzeuge mit sich geführt habe. Er sei nicht im Besitz von ausreichenden Existenzmittel, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Es bestehe die Gefahr für die Gebietskörperschaft, dass der BF dieser zu Last falle und versuchen werde sich durch illegale Aktivitäten seinen Aufenthalt zu finanzieren. Er sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und dürfe sich 90 Tage innerhalb von 180 Tagen zu touristischen Zwecken im Schengenraum aufhalten, er bedürfe dazu ausreichend Geldmittel, eine Krankenversicherung und eine ordentliche Unterkunft. Sein Fehlverhalten stelle eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stelle einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerkfreien Einreise dar. Weiters sei er mit der Absicht einer Schwarzarbeit in das Bundesgebiet eingereist. Aus dieser Gefahr und der Beurteilung zur Gefährdungsprognose gehe die belangte Behörde von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den BF aus und werde daher ein Einreiseverbot in der Dauer von 4 Jahren verhängt, zumal in diesem Zeitraum mit einem Gesinnungswandel und der Änderung seiner finanziellen Situation bis zur neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet ausgegangen wird. Der Bescheid wurde am 26.08.2024 zugestellt. 1.
- Am 27.08.2024 übermittelte der BF den Rechtsmittelverzicht zu Spruchpunkte I. – III. des Bescheides vom 23.08.2024.1.
- Am 27.08.2024 übermittelte der BF den Rechtsmittelverzicht zu Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. des Bescheides vom 23.08.
- 1.
- Mit 28.08.2024 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 29.08.2024 abgewiesen, da eine Außerlandesbringung bereits geplant und entsprechende Maßnahmen gesetzt wurden. 1.
- Der BF wurde spätestens am 31.08.2024 nach Moldawien abgeschoben. 1.
- Am 19.09.2024 wurde gegen den gegenständlichen Bescheid gegen die Spruchpunkte IV. – VI wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde erhoben. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde nicht nachvollziehbar darlegte, warum der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Behörde habe lediglich pauschal durch das „festgestellte Verhalten“ eine Gefahr erkannt. Die Gefahr durch die Mittellosigkeit sei jedoch bereits als verfassungswidrig aufgehoben worden. Auch der Vorwurf sich den Unterhalt durch Eigentumsdelikte zu finanzieren sei nicht durch ein Gericht festgestellt worden, daher sei der BF bis dato unbescholten. Die Behörde gehe betreffend den vermeintlichen Diebstahl nur abstrakt ein und zeige weder ein konkretes Verhalten noch sei die Behörde auf sein Persönlichkeitsbild eingegangen. Auch sei die bloße Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich genommen nicht geeignet, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen. Auch ein illegaler Aufenthalt führe nicht zu einer automatisierten Verhängung eines Einreisverbotes, dies habe der VwGH auch explizit als unzulässig erkannt. Bezüglich der Meldeverpflichtung sei darauf hinzuweisen, dass der BF nicht davon wusste, dass er sich melden müsse. Es bestehe daher keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose im gegenständlichen Bescheid. Auch bei der Nichterteilung einer freiwilligen Frist zur Ausreise und der Aufhebung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde kam die Behörde keiner Begründung nach, wieso die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit stehe. Die Notwendigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. Gewährung einer Frist zur Ausreise sei gegeben, da ansonsten der BF nach den Bestimmungen des § 60 FPG nicht nachträglich eine Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes beantragen könne. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.1.
- Am 19.09.2024 wurde gegen den gegenständlichen Bescheid gegen die Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde erhoben. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde nicht nachvollziehbar darlegte, warum der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Behörde habe lediglich pauschal durch das „festgestellte Verhalten“ eine Gefahr erkannt. Die Gefahr durch die Mittellosigkeit sei jedoch bereits als verfassungswidrig aufgehoben worden. Auch der Vorwurf sich den Unterhalt durch Eigentumsdelikte zu finanzieren sei nicht durch ein Gericht festgestellt worden, daher sei der BF bis dato unbescholten. Die Behörde gehe betreffend den vermeintlichen Diebstahl nur abstrakt ein und zeige weder ein konkretes Verhalten noch sei die Behörde auf sein Persönlichkeitsbild eingegangen. Auch sei die bloße Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich genommen nicht geeignet, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen. Auch ein illegaler Aufenthalt führe nicht zu einer automatisierten Verhängung eines Einreisverbotes, dies habe der VwGH auch explizit als unzulässig erkannt. Bezüglich der Meldeverpflichtung sei darauf hinzuweisen, dass der BF nicht davon wusste, dass er sich melden müsse. Es bestehe daher keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose im gegenständlichen Bescheid. Auch bei der Nichterteilung einer freiwilligen Frist zur Ausreise und der Aufhebung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde kam die Behörde keiner Begründung nach, wieso die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit stehe. Die Notwendigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. Gewährung einer Frist zur Ausreise sei gegeben, da ansonsten der BF nach den Bestimmungen des Paragraph 60, FPG nicht nachträglich eine Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes beantragen könne. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 1.
- Mit Eingabe vom 01.10.2024 erfolgte die Zurücklegung der Vollmacht durch die BBU. Auf Nachfrage wurde mitgeteilt, dass ein Kontakt mit dem BF nicht mehr hergestellt werden konnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt (auch in die Vorverfahren), sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person des BF: 1.1.
- Die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist volljährig, Staatsangehörige der Republik Moldau. Er ist geschieden und hat Kinder. Er spricht Russisch und Moldawisch. 1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Republik Moldau geboren. Im Herkunftsgebiet leben seine geschiedene Frau und seine Kinder. Er ist in XXXX aufhältig. Der BF ist in Moldau arbeitslos. Seine Verwandten (Kinder, Lebensgefährtin) sind in der Heimat in XXXX . Seine Eltern leben in Moskau. Er hat Schulbildung und zuletzt in der Heimat als Bauarbeiter gearbeitet. Er hat keine Aufenthaltsberechtigung, Arbeitspapiere, Sozial- bzw. Krankenversicherung, Visum oder sonstige Dokumente.1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Republik Moldau geboren. Im Herkunftsgebiet leben seine geschiedene Frau und seine Kinder. Er ist in römisch 40 aufhältig. Der BF ist in Moldau arbeitslos. Seine Verwandten (Kinder, Lebensgefährtin) sind in der Heimat in römisch 40 . Seine Eltern leben in Moskau. Er hat Schulbildung und zuletzt in der Heimat als Bauarbeiter gearbeitet. Er hat keine Aufenthaltsberechtigung, Arbeitspapiere, Sozial- bzw. Krankenversicherung, Visum oder sonstige Dokumente. 1.1.
- Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheit. 1.
- Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich: 1.2.
- Der Beschwerdeführer, reiste im August 2024 in das Bundesgebiet ein und nahm ua. Unterkunft in einem Hotel. Er wurde mit einer anderen Person durch Sicherheitskräfte der Landespolizeidirektion Wien am 22.08.2024, gegen 06:20 angehalten. Die Anhaltung erfolgte aufgrund der Mitteilung eines Zeugen, welcher berichtete, dass die aufgegriffenen Personen Fahrräder gestohlen haben. Die Sicherheitskräfte stellten beim BF fest, dass er entsprechende Einbruchswerkzeuge wie Rohrzange und Inbusschlüssel mit sich geführt hat. Der BF versuchte Fahrräder zu stehlen und seine Identität zu verschleiern. 1.2.
- Der BF wurde in Haft genommen und am 22.08.2024 um 12:30 aus der StPO Haft entlassen. Nach Überprüfung der Daten wurde der BF am 22.08.2204 um 13.08 aus der FPG-Haft entlassen und am 22.08.2024 um 13.08
§ 40Abs. 1 Z. 3 BFA-VG i
Vm § 120 FPG neuerlich in Haft genommen. Der BF wurde in das PAZ HG überstellt.1.2.2. Der BF wurde in Haft genommen und am 22.08.2024 um 12:30 aus der StPO Haft entlassen. Nach Überprüfung der Daten wurde der BF am 22.08.2204 um 13.08 aus der FPG-Haft entlassen und am 22.08.2024 um 13.08
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 120, FPG neuerlich in Haft genommen. Der BF wurde in das PAZ HG überstellt. 1.2.3 Der BF reiste in das Bundesgebiet mit dem Zweck ein, illegale Arbeitstätigkeiten zu verrichten und durch Beschaffungskriminalität seinen Unterhalt zu finanzieren. Der BF verfügte über keine finanziellen Mittel und reiste nicht zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet ein. In Österreich hat er kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. 1.2.4. Der BF wurde zur Sicherung einer Abschiebung in Schubhaft genommen. 1.2.5. Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G (Spruchpunkt I), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es räumte ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ein (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Der Bescheid wurde am 26.08.2024 zugestellt. 1.2.5. Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Es räumte ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ein (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen. Der Bescheid wurde am 26.08.2024 zugestellt. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Er war weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt. Der BF ist grundsätzlich als moldauischer Staatsbürger zur visumfreien Einreise und Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt. Der BF stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, es kann keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
- Der Name, der Geburtsort und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sowie, dass er der Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA (Seite 2 – 3 des Einvernahmeprotokolls) sowie dem vorgelegten Reisepass (AS 127) und moldauischer ID-Karte (AS 128). Es liegt damit Verfahrensidentität vor, ob der Reisepass gefälscht ist konnte nicht festgestellt werden im Akt liegt lediglich eine Kopie auf. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen und seinem Aufenthaltsort in Moldau ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Befragung vor dem BFA (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls). Dass der BF als Bauarbeiter gearbeitet hat, jedoch derzeit arbeitslos ist, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben, indem er bekannt gab vor einem Monat gekündigt zu haben (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls). Der Gesundheitszustand ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben. Die Inhaftierung und das Schubhaftverfahren bzw. Abschiebungsverfahren ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt bzw. Einblick in das ZMR. Dass der BF über keine ausreichenden Geldmittel verfügte ergibt sich daraus, dass er zwar angab bei Einreise 1.000 Euro gehabt zu haben, aktuell jedoch kein Geld zu haben. Wenngleich er angab, dass dieses bei seinem Freund sei, ist dies nicht glaubhaft, zumal er keine genaueren Daten dazu angeben konnte (Seite 7 des Einvernahmeprotokolls). Weiter stellt der BF einen Antrag auf unterstützte, freiwillige Rückkehr und gab dazu an, dass er für die Rückkreise Zehrgeld benötige, da er mittellos sei (AS 133). Wenn der BF noch über 1.000 Euro verfügen würde, wäre es ihm möglich gewesen, seine Ausreise selbst zu finanzieren, daher ist auch davon ausgegangen, dass der BF über keine Geldmittel verfügte und deshalb durch Beschaffungskriminalität seine Finanzierung sicherstellen wollte. Dass der BF zum Zwecke der illegalen Arbeitsbeschäftigung nach Österreich einreiste, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA, indem der BF angab nach Österreich gekommen zu sein, da ein Bekannter ihm Arbeit versprochen habe, nämlich eine Wohnung zu renovieren, er kenne sich zwar nicht mit den arbeitsrechtlichen Gesetzen in Österreich aus, aber sei sich bewusst, dass dieses nicht legal gewesen sei, er habe aber noch nicht begonnen (Seite 5 des Einvernahmprotokolls). Dadurch ist aus den Akten für das Verwaltungsgericht feststellbar, dass der BF die visumsfreie Einreise lediglich dazu benützte, um in Österreich illegal zu arbeiten und nicht zu touristischen Zwecken. Weiters nutzte der BF den Aufenthalt in Österreich um sich durch Diebstahl von Fahrrädern sein Leben zu finanzieren. Dies ergibt sich aus den Bericht der Landespolizeidirektion Wien und dem Amtsvermerk vom 22.08.2024 (PAD/24/01739293/001/VstV, AS 5 - 10). So ist erkennbar, dass der Zeuge W. darlegt, wie er beobachtete, dass zwei Männer zwischen die vorhandenen Fahrräder im öffentlichen Raum hin und her gingen und mehrere Räder in einem Fahrzeug geladen waren. Den Fahrrädern wurde ein Rad abmontiert. Die beiden Männer konnten durch die Sicherheitskräfte angehalten werden und legitimierten sich als XXXX , mit einem Führerschein und die zweite Person gab an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Die zweite Person führte keine Ausweisdokumente mit und eine IAP-Anfrage schien dahingehend auf, dass ein entfremdetes Ausweisdokument festgehalten wurde. Die beiden Männer wurden aufgefordert ihre Gegenstände, welche sie mitführten offen zu legen und Hr. XXXX zog eine Rohrzange aus den Taschen seines Kapuzenpullis und mehrere Inbusschlüssel, außerdem verwahrte er ein schwarzes Plastikteil, welches normalerweise als Trennscheibe bei Fahrradreifen verwendet wird, dieses Teil zeigte er jedoch erst auf mehrmalige Aufforderung der Beamten. Die zweite Person führte einen Seitenschneider und einen Schraubendreher mit sich. Da bei den beiden Personen noch weitere Einbruchswerkzeuge entdeckt wurden, wurden diese festgenommen. Aus diesen Bericht ergibt sich für das Verwaltungsgericht, da nicht erkennbar ist, warum der Amtsvermerk keine Tatsachen festgehalten haben sollte und der Zeuge auch die entsprechenden Handlungen schilderte, dass die beiden Personen versuchten Fahrräder zu stehlen. Die beiden Personen gaben an sich nicht zu kennen, wobei festgestellt werden konnte, dass sie gemeinsam in einem Zimmer in einem Hotel wohnten. Sie beschuldigten sich gegenseitig die Gegenstände übergeben zu haben. Herr XXXX gab an, dass er geschlafen hätte und nichts mit der ganzen Sache zu tun hätte. Auf Vorhalt warum seine Hände mit einer schwarzen unbekannten Substanz verschmutzt seien, gab er an, dass er ein Auto repariert habe, welches es gewesen sei und wo es sich nun befinde, könne er nicht angeben. So zeigt sich, dass die beiden Personen versuchten von ihrer Tathandlung jegliche Verantwortung zu leugnen, konnten jedoch aufgrund der Tatzeit, des Umstandes des Ortes, des Zeugen, der Fahrräder, der verschmutzten Hände und nicht geglückten Versuch diese zu erklären, der mit sich geführten Gegenstände, davon ausgegangen werden, dass sie versuchten Fahrräder zu stehlen, wenngleich hier auch keine strafrechtliche Verurteilung noch erfolgte. Da die beiden Personen angaben in welchem Hotel sie wohnten, erfolgte eine Nachschau und konnte festgestellt werden, dass das Zimmer von einer dritten Person gebucht wurde. Das Zimmer wurde von drei Beamten überprüft und konnte festgestellt werden, dass das Bett gemacht und unberührt wirkte und lediglich ein Rucksack im Zimmer stand. Herr XXXX konnte noch immer keinen genauen Angaben zum Verbleib seiner Ausweisdokumente machen, schließlich übergab dieser dem Beamten ein Handy auf dem ein Foto zu seiner ID-Card ersichtlich war und konnte nun festgestellt werden, dass es sich beim Herrn XXXX , um XXXX handelte. Auf Nachfrage warum er bisher eine falsche Identität angab, lächelte dieser nur und gab keine Angaben an. Es zeigt sich dadurch und ist es auch glaubhaft, zumal mehrere Beamte dies bestätigen können, dass der BF sich als eine andere Person ausgegeben hat und daher versuchte seine Identität zu verschleiern. Daher geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der BF neben der Absicht sich durch illegale Arbeitstätigkeit auch durch Beschaffungskriminalität versuchte sein Leben zu finanzieren und auch nicht davor zurückschreckte seine wahre Identität zu verschleiern. Auch mit seiner Begründung, er habe nichts damit zu tun und hätte die Fahrräder und die Gegenstände nur an einem Ort (Park) zu verbringen gehabt und nicht gewusst, dass diese gestohlen seien (Seite 4 des Einvernahmprotokolls), ist nicht glaubhaft, zumal er weder angab in welchen Park er diese Fahrräder verbringen hätte sollen, wer der Freund gewesen ist und warum er verschmutzt war. Auch zeigt die Angabe des falschen Namens, dass der BF versuchte seine Identität zu verschleiern, um so etwaigen Konsequenzen zu entgehen, wobei auch derzeit nicht festgestellt werden kann, ob die nunmehrige Identität die Wahre ist. Auch die Aussage, dass er seine Identität nicht verschleierte (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls), kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden, da nicht erklärbar ist und damit lebensfremd, warum die Beamten beim BF eine andere Identität niedergeschrieben haben sollen, während bei der zweiten Person die wahre Identität gleich feststellbar war. Da der BF unmittelbar nach der Tat inhaftiert wurde und bis zur Abschiebung in Schubhaft gehalten wurde, konnte auch kein Wohlverhalten festgestellt werden und ist dadurch, dass er versuchte Fahrräder zu stehlen, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch ihn gegeben und in weitere Folge damit zu rechnen, dass der mittellose BF in Österreich weiterhin eine Gefahr darstellt, zumal er auch versuchte seine Identität zu verschleiern und einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Dass der BF als Tourist nach Österreich wollte gab er nicht an und hat er in Österreich auch keine Verwandte oder Bekannte, welche er besuchen wollte oder will. Dadurch konnte auch kein schützenswertes Privat- und Familienleben erkannt werden. Es ist daher von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen, sodass davon ausgegangen wird, dass bei Wiedereinreise die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit weiterhin aufrecht ist.Dass der BF zum Zwecke der illegalen Arbeitsbeschäftigung nach Österreich einreiste, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA, indem der BF angab nach Österreich gekommen zu sein, da ein Bekannter ihm Arbeit versprochen habe, nämlich eine Wohnung zu renovieren, er kenne sich zwar nicht mit den arbeitsrechtlichen Gesetzen in Österreich aus, aber sei sich bewusst, dass dieses nicht legal gewesen sei, er habe aber noch nicht begonnen (Seite 5 des Einvernahmprotokolls). Dadurch ist aus den Akten für das Verwaltungsgericht feststellbar, dass der BF die visumsfreie Einreise lediglich dazu benützte, um in Österreich illegal zu arbeiten und nicht zu touristischen Zwecken. Weiters nutzte der BF den Aufenthalt in Österreich um sich durch Diebstahl von Fahrrädern sein Leben zu finanzieren. Dies ergibt sich aus den Bericht der Landespolizeidirektion Wien und dem Amtsvermerk vom 22.08.2024 (PAD/24/01739293/001/VstV, AS 5 - 10). So ist erkennbar, dass der Zeuge W. darlegt, wie er beobachtete, dass zwei Männer zwischen die vorhandenen Fahrräder im öffentlichen Raum hin und her gingen und mehrere Räder in einem Fahrzeug geladen waren. Den Fahrrädern wurde ein Rad abmontiert. Die beiden Männer konnten durch die Sicherheitskräfte angehalten werden und legitimierten sich als römisch 40 , mit einem Führerschein und die zweite Person gab an römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Die zweite Person führte keine Ausweisdokumente mit und eine IAP-Anfrage schien dahingehend auf, dass ein entfremdetes Ausweisdokument festgehalten wurde. Die beiden Männer wurden aufgefordert ihre Gegenstände, welche sie mitführten offen zu legen und Hr. römisch 40 zog eine Rohrzange aus den Taschen seines Kapuzenpullis und mehrere Inbusschlüssel, außerdem verwahrte er ein schwarzes Plastikteil, welches normalerweise als Trennscheibe bei Fahrradreifen verwendet wird, dieses Teil zeigte er jedoch erst auf mehrmalige Aufforderung der Beamten. Die zweite Person führte einen Seitenschneider und einen Schraubendreher mit sich. Da bei den beiden Personen noch weitere Einbruchswerkzeuge entdeckt wurden, wurden diese festgenommen. Aus diesen Bericht ergibt sich für das Verwaltungsgericht, da nicht erkennbar ist, warum der Amtsvermerk keine Tatsachen festgehalten haben sollte und der Zeuge auch die entsprechenden Handlungen schilderte, dass die beiden Personen versuchten Fahrräder zu stehlen. Die beiden Personen gaben an sich nicht zu kennen, wobei festgestellt werden konnte, dass sie gemeinsam in einem Zimmer in einem Hotel wohnten. Sie beschuldigten sich gegenseitig die Gegenstände übergeben zu haben. Herr römisch 40 gab an, dass er geschlafen hätte und nichts mit der ganzen Sache zu tun hätte. Auf Vorhalt warum seine Hände mit einer schwarzen unbekannten Substanz verschmutzt seien, gab er an, dass er ein Auto repariert habe, welches es gewesen sei und wo es sich nun befinde, könne er nicht angeben. So zeigt sich, dass die beiden Personen versuchten von ihrer Tathandlung jegliche Verantwortung zu leugnen, konnten jedoch aufgrund der Tatzeit, des Umstandes des Ortes, des Zeugen, der Fahrräder, der verschmutzten Hände und nicht geglückten Versuch diese zu erklären, der mit sich geführten Gegenstände, davon ausgegangen werden, dass sie versuchten Fahrräder zu stehlen, wenngleich hier auch keine strafrechtliche Verurteilung noch erfolgte. Da die beiden Personen angaben in welchem Hotel sie wohnten, erfolgte eine Nachschau und konnte festgestellt werden, dass das Zimmer von einer dritten Person gebucht wurde. Das Zimmer wurde von drei Beamten überprüft und konnte festgestellt werden, dass das Bett gemacht und unberührt wirkte und lediglich ein Rucksack im Zimmer stand. Herr römisch 40 konnte noch immer keinen genauen Angaben zum Verbleib seiner Ausweisdokumente machen, schließlich übergab dieser dem Beamten ein Handy auf dem ein Foto zu seiner ID-Card ersichtlich war und konnte nun festgestellt werden, dass es sich beim Herrn römisch 40 , um römisch 40 handelte. Auf Nachfrage warum er bisher eine falsche Identität angab, lächelte dieser nur und gab keine Angaben an. Es zeigt sich dadurch und ist es auch glaubhaft, zumal mehrere Beamte dies bestätigen können, dass der BF sich als eine andere Person ausgegeben hat und daher versuchte seine Identität zu verschleiern. Daher geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der BF neben der Absicht sich durch illegale Arbeitstätigkeit auch durch Beschaffungskriminalität versuchte sein Leben zu finanzieren und auch nicht davor zurückschreckte seine wahre Identität zu verschleiern. Auch mit seiner Begründung, er habe nichts damit zu tun und hätte die Fahrräder und die Gegenstände nur an einem Ort (Park) zu verbringen gehabt und nicht gewusst, dass diese gestohlen seien (Seite 4 des Einvernahmprotokolls), ist nicht glaubhaft, zumal er weder angab in welchen Park er diese Fahrräder verbringen hätte sollen, wer der Freund gewesen ist und warum er verschmutzt war. Auch zeigt die Angabe des falschen Namens, dass der BF versuchte seine Identität zu verschleiern, um so etwaigen Konsequenzen zu entgehen, wobei auch derzeit nicht festgestellt werden kann, ob die nunmehrige Identität die Wahre ist. Auch die Aussage, dass er seine Identität nicht verschleierte (Seite 3 des Einvernahmeprotokolls), kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden, da nicht erklärbar ist und damit lebensfremd, warum die Beamten beim BF eine andere Identität niedergeschrieben haben sollen, während bei der zweiten Person die wahre Identität gleich feststellbar war. Da der BF unmittelbar nach der Tat inhaftiert wurde und bis zur Abschiebung in Schubhaft gehalten wurde, konnte auch kein Wohlverhalten festgestellt werden und ist dadurch, dass er versuchte Fahrräder zu stehlen, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch ihn gegeben und in weitere Folge damit zu rechnen, dass der mittellose BF in Österreich weiterhin eine Gefahr darstellt, zumal er auch versuchte seine Identität zu verschleiern und einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Dass der BF als Tourist nach Österreich wollte gab er nicht an und hat er in Österreich auch keine Verwandte oder Bekannte, welche er besuchen wollte oder will. Dadurch konnte auch kein schützenswertes Privat- und Familienleben erkannt werden. Es ist daher von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen, sodass davon ausgegangen wird, dass bei Wiedereinreise die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit weiterhin aufrecht ist. Die Inhaftierungen und Abschiebung ergibt sich aus den vorliegende Verwaltungsakt, indem auch der Antrag auf freiwillige Rückkehr des BF ersichtlich ist, welcher jedoch von den Behörden, aufgrund der bereits amtwegig eingeleiteten Abschiebung, abgewiesen wurde (AS 132 – 137). Der Einreisezeitpunkt konnte aufgrund der mangelnden Mitwirkung des BF nicht genau festgestellt werden, befand sich jedoch glaubhaft nicht länger als vor 90 Tagen. Der Rechtsmittelverzicht ergibt sich aus dem entsprechenden Schreiben, indem dezidiert auf die Spruchpunkte I., II., und III. hingewiesen wurde (AS 121). Der Rechtsmittelverzicht ergibt sich aus dem entsprechenden Schreiben, indem dezidiert auf die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch drei. hingewiesen wurde (AS 121).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
§ 7Abs.
1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Zu A)3.2. Herabsetzung des Einreiseverbotes von vier auf zwei Jahre.:Zu A), 3.2. Herabsetzung des Einreiseverbotes von vier auf zwei Jahre.: Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das Bundesamt ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das Bundesamt ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit einer Rückkehrentscheidung kann
§ 53Abs.
1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Mit einer Rückkehrentscheidung kann
Paragraph 53, Absatz eins, FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3,
Abs. 2 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 St
VO iVm § 26 Abs. 3 FSG
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 Gew
O in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 Versammlungsgesetz oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (Z 1); wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde (Z 2); wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt (Z 3); wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist (Z 4); wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist (Z 5); (Z 6(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022 ); bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7); eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat (Z 8) oder an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (Z 9).Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,,
Absatz 2, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, FSG
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, Versammlungsgesetz oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (Ziffer eins,); wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde (Ziffer 2,); wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt (Ziffer 3,); wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist (Ziffer 4,); wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist (Ziffer 5,); (Ziffer 6 (, A, n, m, Punkt :, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, ); bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Ziffer 7,); eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat (Ziffer 8,) oder an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (Ziffer 9,).
§ 53Abs 1 und Abs 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 id
F BGBl. I Nr. 56/2018, kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Das Bundesamt hat bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Das Bundesamt hat bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 FPG erging in Umsetzung des Art. 11 Rückführungsrichtlinie und ist vor dem Hintergrund des Ziels der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Dem Wortlaut der Richtlinie zufolge "hat" eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu ergehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde, in sonstigen Fällen steht den Mitgliedstaaten die Verbindung der Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot offen (vgl. Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht Stand: 15.01.2016, § 53 FPG, K2). Paragraph 53, FPG erging in Umsetzung des Artikel 11, Rückführungsrichtlinie und ist vor dem Hintergrund des Ziels der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Dem Wortlaut der Richtlinie zufolge "hat" eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu ergehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde, in sonstigen Fällen steht den Mitgliedstaaten die Verbindung der Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot offen vergleiche Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht Stand: 15.01.2016, Paragraph 53, FPG, K2). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt nach dem System der Rückführungs-RL noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde (VwGH 15.12.2001, Zl. 2011/21/0237). Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 mwH). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Der räumliche Geltungsbereich ist allerdings nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, hinzu kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein (vgl. Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG, K3). Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung seiner Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Zwar enthalten die Absätze 2 bis 3 des § 55 FPG eine demonstrative Auflistung von Tatbeständen, deren Erfüllung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen durch den Aufenthalt des Fremden indiziert; dennoch ist das Vorliegen eines der genannten Sachverhalte für sich genommen zur Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ausreichend, vielmehr hat - unter Berücksichtigung des gesetzten Verhaltens - eine individuelle Gefährdungsprognose zu erfolgen, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes in Abwägung mit den persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl. Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG, K10). Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 mwH). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Der räumliche Geltungsbereich ist allerdings nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, hinzu kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein vergleiche Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 53, FPG, K3). Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung seiner Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Zwar enthalten die Absätze 2 bis 3 des Paragraph 55, FPG eine demonstrative Auflistung von Tatbeständen, deren Erfüllung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen durch den Aufenthalt des Fremden indiziert; dennoch ist das Vorliegen eines der genannten Sachverhalte für sich genommen zur Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ausreichend, vielmehr hat - unter Berücksichtigung des gesetzten Verhaltens - eine individuelle Gefährdungsprognose zu erfolgen, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes in Abwägung mit den persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lässt vergleiche Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 53, FPG, K10). Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der begangenen Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der begangenen Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Nach den ErläutRV (2144 BlgNR 24. GP 23
- f)soll das Bundesamt "fortan im Einzelfall, zB bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen" können. Die genannten 18 Monate werden zwar im § 53 Abs. 2 leg. cit. (idF BGBl. I Nr. 68/2013) nicht mehr erwähnt (vgl. demgegenüber § 12a Abs. 6 erster Satz AsylG 2005). Nach der gesetzgeberischen Intention kann es allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Nach den ErläutRV (2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 23
- f)soll das Bundesamt "fortan im Einzelfall, zB bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen" können. Die genannten 18 Monate werden zwar im Paragraph 53, Absatz 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) nicht mehr erwähnt vergleiche demgegenüber Paragraph 12 a, Absatz 6, erster Satz AsylG 2005). Nach der gesetzgeberischen Intention kann es allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 leg. cit. erfüllt vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Das BFA stützte die Erlassung des vierjährigen Einreiseverbotes auf die Mittellosigkeit und der Gefahr der Gebietskörperschaft zur Last zu fallen. Er sei daher auch nicht befugt in das Bundesgebiet einzureisen, bzw. sich aufzuhalten, da er nicht aus touristischen Zwecken einreisen wollte und er keine ausreichenden Geldmittel zur Verfügung hatte. Weiter sei er beim Diebstahl betreten worden und wollte er im Bundesgebiet illegal eine Arbeit aufnehmen. Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stelle einen schwerwiegenden Missbrauch der sichtvermerkfreien Einreise dar. Er wollte die gesetzlichen Bestimmungen übergehen und sei auch in Zukunft mit einem solchen Verhalten zu rechnen. Aufgrund des sich ergebenen Persönlichkeitsbildes sei mit einer negativen Zukunftsprognose zu rechnen und mit einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Aufgrund des Zeitraumes von 4 Jahren könne davon ausgegangen werden, dass ein Gesinnungswandel und eine Änderung der finanziellen Situation eintreten werde und er sich bei neuerlichen Einreise an die gesetzlichen Bestimmungen halten werden. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, geht das Verwaltungsgericht, zwar ebenfalls von einem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aus, führt dies jedoch nicht unmittelbar, wie bereits dargelegt unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH zum Erlass eines Einreiseverbotes, wie dies auch in der Beschwerde vorgebracht wurde. Der BF war jedoch nicht nur unrechtmäßig in Österreich, sondern hat, wie die belangte Behörde auch darlegte, der zu folgen war, die Einreise dazu nützen wollen, um illegal einer Beschäftigung nachzugehen. Der tatsächliche Vollzug würde auch öffentliche Ordnung und Sicherheit, wie unter § 53 Abs. 2 Z. 7 normiert, gefährden. Der BF hat aber darüberhinaus, auch versucht Fahrräder zu stehlen und stellte auch hier, wie bereits dargelegt für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eine Gefahr dar. Die Bestimmungen des § 53 Abs. 2 zeigen demonstrativ Gründe auf die annehmen, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, wenn er die Tatbestände vollendet, dies hindert aber zu Recht, die belangte Behörde nicht daran auch abseits von diesen demonstrativen Gründen aus dem Verhalten des BF abzuleiten, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. So ist der Behörde zu folgen, wenn sie aus der beschriebenen Tathandlung des Versuches des Diebstahles, wenngleich, wie von der Beschwerde auch vorgebracht keine strafgerichtliche Verurteilung erfolgte, eine Gefährdung abzuleiten ist. Die Tatsache, dass der BF versuchte sich durch Verschleierung seiner Identität einer etwaigen Strafverfolgung zu entziehen, zeigt, dass der BF nicht gewillt ist, sich der österreichischen Gesetzgebung zu unterwerfen. So hat er durch sein Handeln gezeigt – Versuch Diebstahl, Versuch Aufnahme illegaler Beschäftigung, Verschleierung seiner Identität – dass er für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eine Gefahr darstellt. Diese Gefahr ist jedoch auch weiterhin gegeben, da der BF auch in der Einvernahme vor dem BFA seiner Schuld nicht bewusst war und diese verleugnete. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, geht das Verwaltungsgericht, zwar ebenfalls von einem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aus, führt dies jedoch nicht unmittelbar, wie bereits dargelegt unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH zum Erlass eines Einreiseverbotes, wie dies auch in der Beschwerde vorgebracht wurde. Der BF war jedoch nicht nur unrechtmäßig in Österreich, sondern hat, wie die belangte Behörde auch darlegte, der zu folgen war, die Einreise dazu nützen wollen, um illegal einer Beschäftigung nachzugehen. Der tatsächliche Vollzug würde auch öffentliche Ordnung und Sicherheit, wie unter Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, normiert, gefährden. Der BF hat aber darüberhinaus, auch versucht Fahrräder zu stehlen und stellte auch hier, wie bereits dargelegt für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eine Gefahr dar. Die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 2, zeigen demonstrativ Gründe auf die annehmen, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, wenn er die Tatbestände vollendet, dies hindert aber zu Recht, die belangte Behörde nicht daran auch abseits von diesen demonstrativen Gründen aus dem Verhalten des BF abzuleiten, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. So ist der Behörde zu folgen, wenn sie aus der beschriebenen Tathandlung des Versuches des Diebstahles, wenngleich, wie von der Beschwerde auch vorgebracht keine strafgerichtliche Verurteilung erfolgte, eine Gefährdung abzuleiten ist. Die Tatsache, dass der BF versuchte sich durch Verschleierung seiner Identität einer etwaigen Strafverfolgung zu entziehen, zeigt, dass der BF nicht gewillt ist, sich der österreichischen Gesetzgebung zu unterwerfen. So hat er durch sein Handeln gezeigt – Versuch Diebstahl, Versuch Aufnahme illegaler Beschäftigung, Verschleierung seiner Identität – dass er für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eine Gefahr darstellt. Diese Gefahr ist jedoch auch weiterhin gegeben, da der BF auch in der Einvernahme vor dem BFA seiner Schuld nicht bewusst war und diese verleugnete. Unter Berücksichtigung seiner privaten Interessen, - der Einreise in das Bundesgebiet oder in anderer Gebiete des Schengenraumes – ist die Behörde dahingehend beizupflichten, über den BF ein Einreiseverbot zu verhängen, um einen Gesinnungswandel herbeizuführen und ist auch davon auszugehen, dass er sich finanziell verbessern kann und nicht in Gefahr läuft sich durch Beschaffungskriminalität in Österreich – Schengenraum – zu finanzieren. Verfahrensgegenständlich liegt jedoch kein Fall besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit vor, so ist der BF weiterhin unbescholten in Österreich. Der BF ist auch unmittelbar nach Festnahme abgeschoben worden und hat sich die Gefahr der illegalen Beschäftigung nicht realisiert, auch der versuchte Diebstahl führte zu keinem Erfolg für den BF, sodass unter Berücksichtigung dieser Faktoren eine Verkürzung des Einreiseverbotes auf zwei
(2)Jahre geboten ist. Eine weitere Verkürzung des Einreiseverbotes bzw. die gänzliche Abstandnahme davon, konnte auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht rechtfertigen, zumal die soeben dargelegten öffentlichen Interessen im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegenstehen und, wie festgestellt wurde, der Beschwerdeführer keine berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Interessen in Österreich bzw. im Schengenraum substantiiert dargetan hat.Eine weitere Verkürzung des Einreiseverbotes bzw. die gänzliche Abstandnahme davon, konnte auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht rechtfertigen, zumal die soeben dargelegten öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegenstehen und, wie festgestellt wurde, der Beschwerdeführer keine berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Interessen in Österreich bzw. im Schengenraum substantiiert dargetan hat. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
§ 53Abs. 1 iVm Abs. 2 auf zwei
(2)Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, auf zwei
(2)Jahre herabgesetzt wird. 3.3. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich auch gegen Spruchpunkt V., mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine derartige Beschwerde
§ 18Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)
Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich auch gegen Spruchpunkt römisch fünf., mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine derartige Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet:
(1)[…]
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid stützte sich das Bundesamt bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG und begründete dies wie folgt: Im verfahrensgegenständlichen Bescheid stützte sich das Bundesamt bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG und begründete dies wie folgt: „Sie halten sich zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides illegal im Bundesgebiet auf, da Sie offensichtlich nicht die nötigen finanziellen Mittel verfügen, um ihren Aufenthalt bzw. Ihre Ausreise aus Österreich finanzieren zu können und beim Diebstahl betreten wurden. Weiters gaben Sie selbst zu, dass Sie zwecks Aufnahme einer illegalen Erwerbstätigkeit eingereist sind. Ihr persönliches Verhalten lässt klar erkennen, dass Sie nicht bereit sind, die bestehenden Einreisevorschriften nach dem FPG zu beachten. Es besteht in Ihrem Fall ein öffentliches Interesse an Ihrer sofortigen Ausreise. Ihr Aufenthalt stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.“ Wie auch von der Beschwerde dargetan ist auch nach Judikatur des VwGH für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht genügend, wenn auf die Gründe für die Aufenthaltsbeendigung hingewiesen wird bzw. die gleichen Gründe verwendet werden. Es bedarf darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es bedarf besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053). Die gegenständliche Rückkehrentscheidung wurde bekämpft und ist somit rechtskräftig. Die belangte Behörde hat unter Berücksichtigung der familiären und persönlichen Interessen festgestellt, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise höher wiegen. Dies insbesondere daraus, da der BF sich illegal in Österreich aufhält und seinen Aufenthalt und Ausreise in Österreich nicht finanzieren kann. Weiter sei er wegen Schwarzarbeit eingereist und beim Fahrraddiebstahl betreten worden. Wie oben ausführlich dargelegt, stellt der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF verfügte über keine Geldmittel und ist es seine Absicht durch illegale Tätigkeiten Geldmittel zu erlangen. Bei einem weiteren Verbleib des BF geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass der BF versuchen wird, weiterhin in Österreich sich illegal Geldmittel zu beschaffen, so schreckt er auch nicht davor zurück seine Identität zu verschleiern und Falschangaben zu machen. Es bestand daher zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde, die immanente Gefahr, dass der BF seinen weiteren Aufenthalt durch illegales und strafrechtliches Verhalten finanzieren wird und versuchen wird auch Geldmittel zu beschaffen, um seine Rückreise und seinen Aufenthalt in Moldau zu finanzieren. Daher war im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die sofortige Ausreise des BF
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG erforderlich und daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Dass der BF in Schubhaft einen Antrag auf freiwillige, finanzierte Ausreise stellte, vermag den Umstand geschuldet zu sein, dem Aufenthalt in der Schubhaft zu entgehen und nicht glaubhaft keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darzustellen.Wie oben ausführlich dargelegt, stellt der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF verfügte über keine Geldmittel und ist es seine Absicht durch illegale Tätigkeiten Geldmittel zu erlangen. Bei einem weiteren Verbleib des BF geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass der BF versuchen wird, weiterhin in Österreich sich illegal Geldmittel zu beschaffen, so schreckt er auch nicht davor zurück seine Identität zu verschleiern und Falschangaben zu machen. Es bestand daher zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde, die immanente Gefahr, dass der BF seinen weiteren Aufenthalt durch illegales und strafrechtliches Verhalten finanzieren wird und versuchen wird auch Geldmittel zu beschaffen, um seine Rückreise und seinen Aufenthalt in Moldau zu finanzieren. Daher war im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die sofortige Ausreise des BF
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erforderlich und daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Dass der BF in Schubhaft einen Antrag auf freiwillige, finanzierte Ausreise stellte, vermag den Umstand geschuldet zu sein, dem Aufenthalt in der Schubhaft zu entgehen und nicht glaubhaft keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darzustellen. 3.4. Feststellung zur Ausreisefrist:
§ 55Abs.
1 wird mit der Rückkehrentscheidung
§ 52
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz eins, wird mit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Nach Abs. 1a besteht eine Frist nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18
BFA-VG durchführbar wird.Nach Absatz eins a, besteht eine Frist nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Nach Abs. 4 hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise das Bundesamt abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde.Nach Absatz 4, hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise das Bundesamt abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Im gegenständlichen Verfahren wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt, daher war keine Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.Im gegenständlichen Verfahren wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt, daher war keine Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Wenn auf die Verwehrung eines Antrages auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes
§ 60FPG durch die Beschwerde dargelegt wird, wird auf die Entscheidung des Vw
GH vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121 verwiesen. Wenn auf die Verwehrung eines Antrages auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes
Paragraph 60, FPG durch die Beschwerde dargelegt wird, wird auf die Entscheidung des VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121 verwiesen. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann - unter anderem - eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann - unter anderem - eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Bei dieser Ermessensbestimmung ("Verhandlung kann entfallen") ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des § 21 Abs. 7 BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist auch im vorliegenden Fall die zu dieser Bestimmung sowie zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangene, oben aufgezeigte Rechtsprechung maßgeblich.Bei dieser Ermessensbestimmung ("Verhandlung kann entfallen") ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist auch im vorliegenden Fall die zu dieser Bestimmung sowie zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ergangene, oben aufgezeigte Rechtsprechung maßgeblich. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Die belangte Behörde hat ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt und dem BF umfassendes Parteiengehör gewährt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Die belangte Behörde hat ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt und dem BF umfassendes Parteiengehör gewährt. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, dem Verwaltungsakt zu entnehmen und weiter aktuell. Das erkennende Gericht konnte sich den tragenden Gründen der Beweiswürdigung der belangten Behörde anschließen. In der Beschwerde wird kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig. Es ist nicht ersichtlich, welches weitere Ermittlungsergebnis eine Vernehmung des BF hervorbringen würde. Beweisanträge wurden weder gestellt noch erscheinen diese notwendig. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden. Anzumerken ist, dass das Verwaltungsgericht für den 10.10.2024 eine Verhandlung anberaumen wollte, die Rechtsvertretung jedoch darlegte, dass sie die Vertretung zurücklege, da kein Kontakt mit dem BF hergestellt werden kann und es daher nicht möglich ist ihn zur Verhandlung zu laden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen und die Interessensabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W272.2299655.1.00