Obsah (15)
Art. 133Artikel 201Art. 17Art. 14Art. 10Art. 2Art. 6§ 2§ 3§ 9§ 118Art. 13§ 5§ 17§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2025 GeschäftszahlW274 2264017-1 Spruch, W274 2264017-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1.
- Mit Beschwerde vom 04.07.2022 wandte sich XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter, MB) anwaltlich vertreten an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und begehrte festzustellen, die XXXX , richtig XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) habe den MB in seinen Rechten auf Geheimhaltung und Löschung verletzt, indem sie seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Eintreibung einer von einer italienischen Behörde verhängten Verkehrsstrafe unrechtmäßig verarbeitet (1.) und seinem Antrag auf Löschung nicht entsprochen habe (2.). Weiters sei der BF aufzutragen, innerhalb einer Frist die im Zusammenhang mit diesem Inkassovorgang verarbeiteten personenbezogenen Daten des MB zu löschen (3.). 1.
- Mit Beschwerde vom 04.07.2022 wandte sich römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligter, MB) anwaltlich vertreten an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und begehrte festzustellen, die römisch 40 , richtig römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) habe den MB in seinen Rechten auf Geheimhaltung und Löschung verletzt, indem sie seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Eintreibung einer von einer italienischen Behörde verhängten Verkehrsstrafe unrechtmäßig verarbeitet (1.) und seinem Antrag auf Löschung nicht entsprochen habe (2.). Weiters sei der BF aufzutragen, innerhalb einer Frist die im Zusammenhang mit diesem Inkassovorgang verarbeiteten personenbezogenen Daten des MB zu löschen (3.). Dazu brachte er vor, er habe von der BF ein Schreiben, datiert mit 24.05.2022, erhalten, in dem ausgeführt worden sei, dass der MB am 12.01.2021 mit dem Kennzeichen XXXX eine Verwaltungsübertretung begangen habe und seitens der BF ein Gesamtbetrag von € 571,71 gefordert werde. Die BF sei mit Schreiben vom 03.06.2022 darüber informiert worden, dass eine Verwaltungsübertretung nicht nachvollziehbar sei und keine Zahlung geleistet werde. Weiters sei die BF mit Schreiben vom 13.06.2022 aufgefordert worden, von einer weiteren Betreibung abzusehen und binnen 14 Tagen die Daten des MB zu löschen. Die BF sei dieser Aufforderung bislang nicht nachgekommen. Dazu brachte er vor, er habe von der BF ein Schreiben, datiert mit 24.05.2022, erhalten, in dem ausgeführt worden sei, dass der MB am 12.01.2021 mit dem Kennzeichen römisch 40 eine Verwaltungsübertretung begangen habe und seitens der BF ein Gesamtbetrag von € 571,71 gefordert werde. Die BF sei mit Schreiben vom 03.06.2022 darüber informiert worden, dass eine Verwaltungsübertretung nicht nachvollziehbar sei und keine Zahlung geleistet werde. Weiters sei die BF mit Schreiben vom 13.06.2022 aufgefordert worden, von einer weiteren Betreibung abzusehen und binnen 14 Tagen die Daten des MB zu löschen. Die BF sei dieser Aufforderung bislang nicht nachgekommen. Bereits mit Entscheidung der belangten Behörde zu DSB-D124.3128 (vom 11.06.2021, Anm. des Gerichts) sei festgestellt worden, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zweck der Eintreibung einer von einer italienischen Behörde verhängten Verkehrsstrafe das Recht auf Geheimhaltung verletze. Der vorliegende Sachverhalt decke sich mit dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt. Bereits mit Entscheidung der belangten Behörde zu DSB-D124.3128 (vom 11.06.2021, Anmerkung des Gerichts) sei festgestellt worden, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zweck der Eintreibung einer von einer italienischen Behörde verhängten Verkehrsstrafe das Recht auf Geheimhaltung verletze. Der vorliegende Sachverhalt decke sich mit dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt. Die BF habe die Daten des MB nicht gelöscht, sondern lediglich mit Schreiben vom 01.07.2022 mitgeteilt, dass der Vorfall nicht mehr weiterbearbeitet werde. Es handle sich um eine Strafe nach § 2 Abs. 2 lit. a) EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz (EU-VStVG BGBl. I Nr. 3/2008), durch welches der Rahmenbeschluss 2005/2014/JI (des Rates vom
- Februar 2005) umgesetzt worden sei. Aufgrund der Anwendbarkeit dieses Rahmenbeschlusses sowie des EU-VStVG komme eine Vollstreckung von Geldstrafen durch private Inkassounternehmen nicht in Betracht. Es liege keine der Bedingungen des Art. 6 DSGVO vor, weshalb die Verarbeitung der Daten durch die BF unrechtmäßig sei. Es handle sich um eine Strafe nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera a,) EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz (EU-VStVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,), durch welches der Rahmenbeschluss 2005/2014/JI (des Rates vom
- Februar 2005) umgesetzt worden sei. Aufgrund der Anwendbarkeit dieses Rahmenbeschlusses sowie des EU-VStVG komme eine Vollstreckung von Geldstrafen durch private Inkassounternehmen nicht in Betracht. Es liege keine der Bedingungen des Artikel 6, DSGVO vor, weshalb die Verarbeitung der Daten durch die BF unrechtmäßig sei. Angeschlossen waren das Inkassoschreiben der BF an den MB vom 24.05.2022 sowie Schreiben der Rechtsvertretung des MB vom 03.06.2022 (Bestreitung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung) und vom 13.06.2022 (Löschungsbegehren). 1.
- Mit weiterem Schreiben vom 28.07.2022 übermittelte der MB der belangten Behörde ein „erneutes Aufforderungsschreiben der BF“ vom 25.07.2022 und führte dazu aus, offensichtlich sei lediglich vorgetäuscht worden, dass der Fall nicht weiterbearbeitet werde, da nunmehr der Fall weiterbetrieben werde. 1.
- Zuletzt teilte der MB mit Schreiben vom 08.08.2022 der belangten Behörde mit, seitens der BF sei der Datenlöschung nicht entsprochen worden, das entsprechende Schreiben der BF vom 01.08.2022 werde übermittelt. 1.
- Mit Stellungnahme vom 23.08.2022 beantragte die BF die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Begehren
- und 2., die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Begehrens
- und brachte zusammengefasst vor, die BF sei eine Gesellschaft, die ein Inkassoinstitut nach § 118 GewO betreibe. Einer ihrer Kunden sei die Repubblica Italiana und deren Kommunen. Ihr Aufgabenbereich liege in der Unterstützung bei der Eintreibung von verhängten Geldstrafen für diverse Verkehrsübertretungen durch in Österreich ansässige Fahrzeughalter. 1.
- Mit Stellungnahme vom 23.08.2022 beantragte die BF die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Begehren
- und 2., die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Begehrens
- und brachte zusammengefasst vor, die BF sei eine Gesellschaft, die ein Inkassoinstitut nach Paragraph 118, GewO betreibe. Einer ihrer Kunden sei die Repubblica Italiana und deren Kommunen. Ihr Aufgabenbereich liege in der Unterstützung bei der Eintreibung von verhängten Geldstrafen für diverse Verkehrsübertretungen durch in Österreich ansässige Fahrzeughalter. Der Vorgang laufe wie folgt ab: Die italienischen Behörden bedienten sich für die administrative Arbeit rund um die Vollstreckung von Verkehrsübertretungen der Verkehrsteilnehmer aus dem Ausland einer eigens dafür in Italien errichteten Gesellschaft, der XXXX (kurz: XXXX ). Sei der Fahrzeughalter in Österreich ansässig, so werde die BF involviert. Diesfalls werde die BF von der XXXX beauftragt, die fällige Geldbuße in Österreich mittels postalischer Kontaktaufnahme rein außergerichtlich einzumahnen. Der Sinn liege darin, dass die Administration über eine Ansprechstelle im Land der Betreibung mit entsprechenden Kenntnissen der Landessprache effizienter sei und sich die Einbringlichkeit der Strafen dadurch stark verbessere. Es bestehe zwischen der BF und der XXXX keine wechselseitige Beteiligung. Die BF habe keinerlei Einfluss darauf, was die Behörden der Italienischen Republik oder die XXXX mit den Daten der Betroffenen machen. Die BF treibe die Forderungen ausschließlich mittels außergerichtlicher Kontaktaufnahme ein. Sie setze keinerlei Schritte hinsichtlich einer gerichtlichen Betreibung. Die BF treibe nur Geldstrafen ein, die nach Angaben der italienischen Behörden rechtskräftig und fällig seien. Der Vorgang laufe wie folgt ab: Die italienischen Behörden bedienten sich für die administrative Arbeit rund um die Vollstreckung von Verkehrsübertretungen der Verkehrsteilnehmer aus dem Ausland einer eigens dafür in Italien errichteten Gesellschaft, der römisch 40 (kurz: römisch 40 ). Sei der Fahrzeughalter in Österreich ansässig, so werde die BF involviert. Diesfalls werde die BF von der römisch 40 beauftragt, die fällige Geldbuße in Österreich mittels postalischer Kontaktaufnahme rein außergerichtlich einzumahnen. Der Sinn liege darin, dass die Administration über eine Ansprechstelle im Land der Betreibung mit entsprechenden Kenntnissen der Landessprache effizienter sei und sich die Einbringlichkeit der Strafen dadurch stark verbessere. Es bestehe zwischen der BF und der römisch 40 keine wechselseitige Beteiligung. Die BF habe keinerlei Einfluss darauf, was die Behörden der Italienischen Republik oder die römisch 40 mit den Daten der Betroffenen machen. Die BF treibe die Forderungen ausschließlich mittels außergerichtlicher Kontaktaufnahme ein. Sie setze keinerlei Schritte hinsichtlich einer gerichtlichen Betreibung. Die BF treibe nur Geldstrafen ein, die nach Angaben der italienischen Behörden rechtskräftig und fällig seien. Im Falle des MB habe die lokal zuständige Behörde der Stadt XXXX eine Geldstrafe aufgrund rechtswidrigen Einfahrens in eine verkehrsberuhigte Zone verhängt. Diese Entscheidung sei nach Angaben der Behörde rechtskräftig und fällig. Weil der MB seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe, sei die BF eingeschaltet worden. Sie habe entsprechend ihrem Auftrag die Geldstrafe rein außergerichtlich eingemahnt, wie es bei Inkassoinstituten auch sonst standardmäßig bei Forderungen gemacht werde. Der MB habe über seinen Vertreter im Juni 2022 die Berechtigung der Forderung gegenüber der BF bestritten und die Löschung der Daten verlangt. Daraufhin habe die BF dem MB mitgeteilt, dass man von einer weiteren Bearbeitung diesfalls Abstand nehmen werde. Eine Löschung der Daten sei aufgrund der Aufbewahrungspflicht nicht möglich. In weiterer Folge sei der BF bei der Bearbeitung ein Fehler unterlaufen, sodass nochmals ein Mahnschreiben am 25.07.2022 ergangen sei. Dem MB sei in weiterer Folge mitgeteilt worden, dass es sich um ein Versehen handle und die BF ihre Tätigkeit in der Sache betreffend den MB endgültig eingestellt habe. Im Falle des MB habe die lokal zuständige Behörde der Stadt römisch 40 eine Geldstrafe aufgrund rechtswidrigen Einfahrens in eine verkehrsberuhigte Zone verhängt. Diese Entscheidung sei nach Angaben der Behörde rechtskräftig und fällig. Weil der MB seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe, sei die BF eingeschaltet worden. Sie habe entsprechend ihrem Auftrag die Geldstrafe rein außergerichtlich eingemahnt, wie es bei Inkassoinstituten auch sonst standardmäßig bei Forderungen gemacht werde. Der MB habe über seinen Vertreter im Juni 2022 die Berechtigung der Forderung gegenüber der BF bestritten und die Löschung der Daten verlangt. Daraufhin habe die BF dem MB mitgeteilt, dass man von einer weiteren Bearbeitung diesfalls Abstand nehmen werde. Eine Löschung der Daten sei aufgrund der Aufbewahrungspflicht nicht möglich. In weiterer Folge sei der BF bei der Bearbeitung ein Fehler unterlaufen, sodass nochmals ein Mahnschreiben am 25.07.2022 ergangen sei. Dem MB sei in weiterer Folge mitgeteilt worden, dass es sich um ein Versehen handle und die BF ihre Tätigkeit in der Sache betreffend den MB endgültig eingestellt habe. Ungeachtet des Umstands, dass die BF die Daten eigentlich aufzubewahren hätte, habe sie im vorliegenden Fall nach Rücksprache mit ihrem Auftraggeber die Daten des MB bei sich gelöscht. Mit der Löschung sei keine Anerkennung einer Rechtspflicht oder Berechtigung der Beschwerde verbunden. Dies sei als Entgegenkommen nur möglich gewesen, da die italienische Behörde und der Vertreter der BF selbst eine Aufbewahrungspflicht hätten und dies im vorliegenden Fall für die BF übernehmen hätten können. Die vom MB herangezogene Entscheidung der belangten Behörde sei eine Einzelfallentscheidung ohne Bindungswirkung für andere Verfahren. Diesbezügliche Rechtsprechung eines Höchstgerichtes oder des BVwG liege nicht vor. Die Entscheidung verfehle in weiten Teilen das Thema und vermenge diverse Tatbestände. Sowohl der EU Rahmenbeschluss 2005/214/JI als auch das EU-VStVG regelten ausdrücklich nur die Vollstreckung von Entscheidungen. Eindeutig handle es sich bei „Vollstreckung“ um ein behördliches Verfahren unter Anwendung staatlicher Zwangsmaßnahmen. Die BF sei ein Inkassoinstitut und keine Behörde. Die außergerichtliche Aufforderung zur Zahlung durch die BF habe mit einer Vollstreckung im Sinne des EU-VStVG oder des VVG nichts zu tun. Der Rückschluss der belangten Behörde in der Referenzentscheidung, dass auf Grund der zwingenden Regeln für die Vollstreckung der Behörden auch die außergerichtliche Befassung von Inkassoinstituten rechtswidrig wäre, entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Einerseits regle der EU Rahmenbeschluss 2005/214/JI und das EU-VStVG die außergerichtliche Betreibung mit keinem Wort. Indem die belangte Behörde die außergerichtliche Betreibung gleichsam der Behörde zuweise, wende sie den EU-Rahmenbeschluss und das EU-VStVG analog an. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei bei der analogen Anwendung verwaltungsrechtlicher Vorschriften ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Die Zuhilfenahme privater Dienstleister (Verwaltungshelfer) bei der Einmahnung offener Bußgeldforderungen solle zu einer Entlastung überlasteter Behörden führen. Nach der Rechtsansicht der DSB dürfte jegliche Art der Forderungsbetreibung nur noch nach den Regeln des EU-VStVG durchgeführt werden. Dies würde ein Verbot der außergerichtlichen Betreibung bedeuten. Vorliegend stütze sich die Berechtigung zur Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. e und f DSGVO. Die Übermittlung der Daten an die BF sowie deren Verarbeitung erfolge allein zum Zweck, eine Geldstrafe wegen einer Verkehrsübertretung einbringlich zu machen. An der Verfolgung der Strafvorschriften bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne der lit. e, zudem ein berechtigtes und überwiegendes Interesse eines Dritten im Sinne der lit. f, hier im Sinne der Italienischen Republik und ihrer Kommunen. Vorliegend stütze sich die Berechtigung zur Datenverarbeitung auf Artikel 6, Absatz eins, Litera e und f DSGVO. Die Übermittlung der Daten an die BF sowie deren Verarbeitung erfolge allein zum Zweck, eine Geldstrafe wegen einer Verkehrsübertretung einbringlich zu machen. An der Verfolgung der Strafvorschriften bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne der Litera e,, zudem ein berechtigtes und überwiegendes Interesse eines Dritten im Sinne der Litera f,, hier im Sinne der Italienischen Republik und ihrer Kommunen. Jede Verfolgung einer Verkehrsübertretung sei mit der Verarbeitung von Daten des Betroffenen verbunden. Die Berechtigung der BF stütze sich auf § 118 GewO. Inkassoinstitute seien einerseits zur Einziehungen fremder Forderungen berechtigt (Abs. 1), dies ausschließlich für die außergerichtliche Betreibung (Abs. 2). Eine Einschränkung auf privatrechtliche Forderungen sei dem Gewerberecht nicht zu entnehmen. Würde man der Rechtsansicht der DSB folgen, so wäre aufgrund der DSGVO jeglicher Betrieb eines Inkassoinstituts immer rechtswidrig. Nach § 118 GewO sei die Berechtigung der Inkassoinstitute nicht davon abhängig, welche Art der Forderung eingezogen werde und wer der Gläubiger sei. Auch sonst bestehe keine Rechtsvorschrift, die Behörden oder Kommunen verbiete, sich durch Inkassoinstitute oder Rechtsanwälte vertreten zu lassen. Jede Verfolgung einer Verkehrsübertretung sei mit der Verarbeitung von Daten des Betroffenen verbunden. Die Berechtigung der BF stütze sich auf Paragraph 118, GewO. Inkassoinstitute seien einerseits zur Einziehungen fremder Forderungen berechtigt (Absatz eins,), dies ausschließlich für die außergerichtliche Betreibung (Absatz 2,). Eine Einschränkung auf privatrechtliche Forderungen sei dem Gewerberecht nicht zu entnehmen. Würde man der Rechtsansicht der DSB folgen, so wäre aufgrund der DSGVO jeglicher Betrieb eines Inkassoinstituts immer rechtswidrig. Nach Paragraph 118, GewO sei die Berechtigung der Inkassoinstitute nicht davon abhängig, welche Art der Forderung eingezogen werde und wer der Gläubiger sei. Auch sonst bestehe keine Rechtsvorschrift, die Behörden oder Kommunen verbiete, sich durch Inkassoinstitute oder Rechtsanwälte vertreten zu lassen. Im Übrigen habe die BF die Löschung der Daten bereits vorgenommen, sodass die Beschwerde in diesem Punkt hinfällig sei. Letztlich sei darauf zu verweisen, dass nach Angaben der italienischen Behörden nach wie vor eine rechtskräftig verhängte und immer noch offen aushaftende Bußgeldforderung gegen den MB bestehe. 1.
- Die belangte Behörde übermittelte diese Stellungnahme dem MB zum Parteiengehör mit dem Hinweis, dass nach Angaben der BF die Löschung bereits erfolgt und somit die Beschwerde in diesem Punkt bereits erledigt sei. 1.
- Mit Stellungnahme vom 18.10.2022 führte der MB aus, nach Mitteilung der BF seien die Daten nunmehr gelöscht. Es werde davon ausgegangen, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen. Offen sei noch das Feststellungsbegehren, dass die BF die Daten des MB unrechtmäßig verarbeitet habe. Es sei auch nicht dem Recht auf unverzügliche Löschung entsprochen worden, zumal diese erst nach Einreichung einer Datenschutzbeschwerde erfolgt sei. Die Feststellungsbegehren blieben aufrecht. 1.
- Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung ab, gab dieser wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung statt und stellte fest, dass die BF den MB dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie seine personenbezogenen Daten zum Zweck der Eintreibung einer von einer italienischen Behörde verhängten Verkehrsstrafe unrechtmäßig verarbeitet habe. Die belangte Behörde traf dabei folgende Feststellungen (die Parteienbezeichnungen wurden angepasst): „
- Die BF betreibt ein privatwirtschaftliches Inkassounternehmen. Der Aufgabenbereich liegt in der Unterstützung bei der Eintreibung von verhängten Geldstrafen von Verwaltungsübertretungen durch in Österreich ansässige Fahrzeughalter.
- Der MB hat eine Zahlungsaufforderung in der Höhe von € 571,71 (datiert mit 24.05.2022) von der BF erhalten, da er am 12.01.2021 eine Verwaltungsübertretung mit dem Kennzeichen XXXX in Italien (Comune di XXXX ) begangen hat. Da der MB seinen Wohnsitz in Österreich hat, wurde die BF als Inkassounternehmen von der XXXX beauftragt, die Verwaltungsübertretung zu betreiben.“
- Der MB hat eine Zahlungsaufforderung in der Höhe von € 571,71 (datiert mit 24.05.2022) von der BF erhalten, da er am 12.01.2021 eine Verwaltungsübertretung mit dem Kennzeichen römisch 40 in Italien (Comune di römisch 40 ) begangen hat. Da der MB seinen Wohnsitz in Österreich hat, wurde die BF als Inkassounternehmen von der römisch 40 beauftragt, die Verwaltungsübertretung zu betreiben.“ In weiterer Folge gab die belangte Behörde den Inhalt des Forderungsschreibens vom 24.05.2022 wieder: Die belangte Behörde setzte fort: „
- Der MB begehrt die Löschung seiner personenbezogenen Daten“. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dem Löschungsbegehren sei innerhalb der Frist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO nicht entsprochen worden. Die Löschung habe die BF während des Verfahrens vor der belangten Behörde nachgeholt. Damit sei der MB klaglos gestellt. Ein Recht auf Feststellung, dass die Löschung zu spät erfolgt sei, könne der Bestimmung des Art. 77 DSGVO iVm. § 24 DSG nicht entnommen werden (vgl. dazu VwGH 27.09.2007 Zl. 2006/06/0330). Die Beschwerde im Recht auf Löschung sei danach abzuweisen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dem Löschungsbegehren sei innerhalb der Frist des Artikel 12, Absatz 3, Satz 1 DSGVO nicht entsprochen worden. Die Löschung habe die BF während des Verfahrens vor der belangten Behörde nachgeholt. Damit sei der MB klaglos gestellt. Ein Recht auf Feststellung, dass die Löschung zu spät erfolgt sei, könne der Bestimmung des Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, DSG nicht entnommen werden vergleiche dazu VwGH 27.09.2007 Zl. 2006/06/0330). Die Beschwerde im Recht auf Löschung sei danach abzuweisen. Zum Recht auf Geheimhaltung: Es gäbe keine Anhaltspunkte, dass es sich nicht um eine Geldstrafe nach § 2 Abs. 2 lit. a EU-VStVG handle, durch das der Rahmenbeschluss 2005/214/JI umgesetzt worden sei. Auch die BF erachte in diesem Zusammenhang den Rahmenbeschluss einschlägig. Die BF berufe sich auf die Erlaubnistatbestände der Art. 6 Abs. 1 lit. e und lit. f DSGVO. Da der Rahmenbeschluss 2005/214/JI und somit das EU-VStVG Anwendung fänden, komme eine Vollstreckung von Geldstrafen durch private Inkassounternehmen nicht in Betracht. Die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedsstaaten richte sich nach dem zweiten Abschnitt des EU-VStVG. Zum Recht auf Geheimhaltung: Es gäbe keine Anhaltspunkte, dass es sich nicht um eine Geldstrafe nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, EU-VStVG handle, durch das der Rahmenbeschluss 2005/214/JI umgesetzt worden sei. Auch die BF erachte in diesem Zusammenhang den Rahmenbeschluss einschlägig. Die BF berufe sich auf die Erlaubnistatbestände der Artikel 6, Absatz eins, Litera e und Litera f, DSGVO. Da der Rahmenbeschluss 2005/214/JI und somit das EU-VStVG Anwendung fänden, komme eine Vollstreckung von Geldstrafen durch private Inkassounternehmen nicht in Betracht. Die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedsstaaten richte sich nach dem zweiten Abschnitt des EU-VStVG. Nach den Feststellungen sei zu keinem Zeitpunkt ein Verfahren auf Basis des EU-VStVG angestrengt worden. Aufgrund des Umstandes, dass der (Unions-)Gesetzgeber eine bestimmte Vorgehensweise zur Eintreibung ausländischer Verwaltungsstrafen, und zwar im Wege der nationalen Vollstreckungsbehörden normiert habe, könne die Datenverarbeitung durch die BF als privatwirtschaftliches Inkassounternehmen auch durch sonstige Erlaubnistatbestände des Art. 6 DSVGO nicht gerechtfertigt werden. Insbesondere könne es deshalb auch nicht zu einem Überwiegen von Interessen der BF bzw. Dritter im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kommen, weiters könne auch kein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne der lit. e bestehen. Nach den Feststellungen sei zu keinem Zeitpunkt ein Verfahren auf Basis des EU-VStVG angestrengt worden. Aufgrund des Umstandes, dass der (Unions-)Gesetzgeber eine bestimmte Vorgehensweise zur Eintreibung ausländischer Verwaltungsstrafen, und zwar im Wege der nationalen Vollstreckungsbehörden normiert habe, könne die Datenverarbeitung durch die BF als privatwirtschaftliches Inkassounternehmen auch durch sonstige Erlaubnistatbestände des Artikel 6, DSVGO nicht gerechtfertigt werden. Insbesondere könne es deshalb auch nicht zu einem Überwiegen von Interessen der BF bzw. Dritter im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO kommen, weiters könne auch kein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne der Litera e, bestehen. Da keine der Bedingungen des Art. 6 DSGVO vorliege, erfolge die Verarbeitung der Daten des MB durch die BF unrechtmäßig, weshalb der MB im Recht auf Geheimhaltung gem. § 1 DSG verletzt worden sei. Da keine der Bedingungen des Artikel 6, DSGVO vorliege, erfolge die Verarbeitung der Daten des MB durch die BF unrechtmäßig, weshalb der MB im Recht auf Geheimhaltung gem. Paragraph eins, DSG verletzt worden sei. Es werde nicht übersehen, dass die BF letztlich von einem anderen Unternehmen mit der Eintreibung beauftragt worden sei. Da sich die BF bewusst gewesen sei, dass der Rahmenbeschluss 2005/214/JI einschlägig sei, hätte sie daraus den Schluss ziehen müssen, dass bereits die Betrauung eines italienischen Unternehmens (nämlich von XXXX ) mit der Vollstreckung rechtswidrig gewesen sei, sodass schon dieses Unternehmen die Daten des MB rechtswidrig erlangt habe. Diese Rechtswidrigkeit ziehe nach der gefestigten Rechtsprechung des VwGH aber die Rechtswidrigkeit einer daran anschließenden Übermittlung durch denselben Verantwortlichen nach sich (zuletzt Erkenntnis vom 23.02.2021, Ra 2019/04/0054 mwN). Diese rechtswidrige Übermittlungskette setze sich bis zur BF fort, sodass die letztlich erfolgte Übermittlung an den MB als Empfänger (Art. 4 Z 9 und 10 DSGVO) und damit die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtswidrig gewesen sei.Es werde nicht übersehen, dass die BF letztlich von einem anderen Unternehmen mit der Eintreibung beauftragt worden sei. Da sich die BF bewusst gewesen sei, dass der Rahmenbeschluss 2005/214/JI einschlägig sei, hätte sie daraus den Schluss ziehen müssen, dass bereits die Betrauung eines italienischen Unternehmens (nämlich von römisch 40 ) mit der Vollstreckung rechtswidrig gewesen sei, sodass schon dieses Unternehmen die Daten des MB rechtswidrig erlangt habe. Diese Rechtswidrigkeit ziehe nach der gefestigten Rechtsprechung des VwGH aber die Rechtswidrigkeit einer daran anschließenden Übermittlung durch denselben Verantwortlichen nach sich (zuletzt Erkenntnis vom 23.02.2021, Ra 2019/04/0054 mwN). Diese rechtswidrige Übermittlungskette setze sich bis zur BF fort, sodass die letztlich erfolgte Übermittlung an den MB als Empfänger (Artikel 4, Ziffer 9 und 10 DSGVO) und damit die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtswidrig gewesen sei. 1.
- Allein gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde des BF wegen „Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht“ sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts mit den Anträgen, nach mündlicher Verhandlung den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Ausgangsbeschwerde des MB auch in diesem Punkt abgewiesen werde. 1.
- Allein gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde des BF wegen „Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht“ sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts mit den Anträgen, nach mündlicher Verhandlung den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Ausgangsbeschwerde des MB auch in diesem Punkt abgewiesen werde. 1.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem BVwG einlangend am 23.12.2022 unter Verweis auf den Bescheid mit dem Antrag vor, diese abzuweisen. Der Akt kam der Gerichtsabteilung W274 am 03.06.2024 zu. 1.
- Der MB wurde mit Schreiben vom 26.07.2024 zur allfälligen Stellungnahme zur (unter einem übermittelten) Beschwerde binnen 14 Tagen aufgefordert. Innerhalb der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme ein. 1.
- Das BVwG führte am 23.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sich der MB nicht beteiligte. In dieser wurde XXXX als informierter Vertreter der BF einvernommen, weiters wurden durch die BF Urkunden vorgelegt.1.
- Das BVwG führte am 23.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sich der MB nicht beteiligte. In dieser wurde römisch 40 als informierter Vertreter der BF einvernommen, weiters wurden durch die BF Urkunden vorgelegt. 1.
- Mit Stellungnahme vom 22.10.2024 nahm die BF näher zu den „Betreibergesellschaften“ XXXX und XXXX Stellung und führte aus, es sei nicht Aufgabe der österreichischen Datenschutzbehörde oder österreichischer Gerichte, allfällige Verletzungen der DSGVO durch italienisches Recht bzw. die italienische Verwaltungspraxis zu beurteilen. Neuerlich werde die Einvernahme des italienischen Ministers für Infrastruktur und Transport bzw eines von diesem namhaft zu machenden Vertreters beantragt. Weiters erfolgten Ausführungen zur Höhe des Bußgeldes und der Kosten sowie zur niederländischen Absenderadresse des Protokolls der Stadt XXXX gegenüber dem MB.1.
- Mit Stellungnahme vom 22.10.2024 nahm die BF näher zu den „Betreibergesellschaften“ römisch 40 und römisch 40 Stellung und führte aus, es sei nicht Aufgabe der österreichischen Datenschutzbehörde oder österreichischer Gerichte, allfällige Verletzungen der DSGVO durch italienisches Recht bzw. die italienische Verwaltungspraxis zu beurteilen. Neuerlich werde die Einvernahme des italienischen Ministers für Infrastruktur und Transport bzw eines von diesem namhaft zu machenden Vertreters beantragt. Weiters erfolgten Ausführungen zur Höhe des Bußgeldes und der Kosten sowie zur niederländischen Absenderadresse des Protokolls der Stadt römisch 40 gegenüber dem MB. 1.
- Mit Stellungnahme vom 06.05.2025 bestritt der MB (neuerlich) eine Zustellung und somit Rechtskraft des Bußgeldbescheides und bezog sich dabei insbesondere auf folgende Passage des bereits im Verfahren vorgelegten Schreibens der BF vom 25.07.2022: „… XXXX unserem Auftraggeber empfehlen, die Einleitung des grundsätzlich in Betracht kommenden Verwaltungsverfahrens gegen Sie prüfen zu lassen.“ Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass seitens der Commune di XXXX niemals überhaupt ein Verwaltungsverfahren eingeleitet worden sei. 1.
- Mit Stellungnahme vom 06.05.2025 bestritt der MB (neuerlich) eine Zustellung und somit Rechtskraft des Bußgeldbescheides und bezog sich dabei insbesondere auf folgende Passage des bereits im Verfahren vorgelegten Schreibens der BF vom 25.07.2022: „… römisch 40 unserem Auftraggeber empfehlen, die Einleitung des grundsätzlich in Betracht kommenden Verwaltungsverfahrens gegen Sie prüfen zu lassen.“ Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass seitens der Commune di römisch 40 niemals überhaupt ein Verwaltungsverfahren eingeleitet worden sei. Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, der vorgelegten Urkunden sowie des sonstigen Akteninhalts steht folgender Sachverhalt fest: 2.
- Die BF betreibt ein Inkassoinstitut, im Rahmen dessen sie auch mit der Einziehung von Forderungen italienischer Gemeinden aus Verkehrsübertretungen, in concreto auch der Comune di XXXX , beauftragt ist. Diesbezüglich ist die BF konkret Auftragnehmerin eines italienischen Unternehmens als Dienstleister im Auftrag der Comune di XXXX , somit Subauftragnehmerin. Nicht festgestellt werden kann in diesem Zusammenhang, ob es sich beim Auftraggeber um das Unternehmen XXXX mit der Adresse XXXX oder das Unternehmen XXXX mit der Adresse XXXX handelt. 2.
- Die BF betreibt ein Inkassoinstitut, im Rahmen dessen sie auch mit der Einziehung von Forderungen italienischer Gemeinden aus Verkehrsübertretungen, in concreto auch der Comune di römisch 40 , beauftragt ist. Diesbezüglich ist die BF konkret Auftragnehmerin eines italienischen Unternehmens als Dienstleister im Auftrag der Comune di römisch 40 , somit Subauftragnehmerin. Nicht festgestellt werden kann in diesem Zusammenhang, ob es sich beim Auftraggeber um das Unternehmen römisch 40 mit der Adresse römisch 40 oder das Unternehmen römisch 40 mit der Adresse römisch 40 handelt. 2.
- Mit Schreiben vom 24.05.2022 wandte sich die BF wie folgt an den MB: „Herr XXXX „Herr römisch 40 XXXX römisch 40 Österreich Aktenzeichen: XXXX , Wien 24.05.2022 Aktenzeichen: römisch 40 , Wien 24.05.2022 Zahlungsaufforderung zur offenen Forderung der XXXX (Comune di XXXX )zur offenen Forderung der römisch 40 (Comune di römisch 40 ) Verkehrsvergehen. Ohne Erlaubnis in verkehrsberuhigter Zone gefahren. Elektronische Erfassung der erfolgten Zufahrten in den verkehrsberuhigten Bereich
Artikel 201Abs.
1 bis Ziffer G mittels Erfassungssystem
Art. 17Absatz 133 bis Gesetz Nr.
127/97 SART_SMART von Sismic Sistemi S.r.l. Der gesetzlich festgestellte Verstoß wurde durch die von der Feststationsanlage zur automatischen Erkennung von Verstößen erstellte Fotodokumentation bestätigt. Genehmigung mit Exekutiverlass des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr prot. 359 vom 29.10.
- Genehmigung des Exekutiverlasses des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr VO 12 vom 12.01.
- Kennzeichen: XXXX – Ort: VIA S. RANIERINO - Datum: 12Verkehrsvergehen. Ohne Erlaubnis in verkehrsberuhigter Zone gefahren. Elektronische Erfassung der erfolgten Zufahrten in den verkehrsberuhigten Bereich
Artikel 201
Absatz eins bis Ziffer G mittels Erfassungssystem
Artikel 17, Absatz 133 bis Gesetz Nr.
127/97 SART_SMART von Sismic Sistemi S.r.l. Der gesetzlich festgestellte Verstoß wurde durch die von der Feststationsanlage zur automatischen Erkennung von Verstößen erstellte Fotodokumentation bestätigt. Genehmigung mit Exekutiverlass des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr prot. 359 vom 29.10.
- Genehmigung des Exekutiverlasses des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr VO 12 vom 12.01.
- Kennzeichen: römisch 40 – Ort: VIA S. RANIERINO - Datum: 12 Sehr geehrter Herr XXXX ,Sehr geehrter Herr römisch 40 , Sie haben sich in Italien eines Verkehrsvergehens schuldig gemacht. Wir sind als Inkassounternehmen beauftragt worden, die Forderung bei Ihnen einzuziehen. Eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird versichert. Es gilt das italienische Recht mit einer Verjährungsfrist von fünf Jahren. Unsere Auftraggeberin XXXX (Comune di XXXX ) als Dienstleister der lokalen Stadtpolizei hat Sie angeschrieben und konnte bisher noch keinen Zahlungseingang verbuchen.Unsere Auftraggeberin römisch 40 (Comune di römisch 40 ) als Dienstleister der lokalen Stadtpolizei hat Sie angeschrieben und konnte bisher noch keinen Zahlungseingang verbuchen. Bitte zahlen Sie den Gesamtbetrag
nachstehender Forderungsaufstellung in Höhe von 571,71 € bis zum 07.06.2022 auf das Konto IBAN: XXXX bei der XXXX ein. Geben Sie das Aktenzeichen als Verwendungszweck an.Bitte zahlen Sie den Gesamtbetrag
nachstehender Forderungsaufstellung in Höhe von 571,71 € bis zum 07.06.2022 auf das Konto IBAN: römisch 40 bei der römisch 40 ein. Geben Sie das Aktenzeichen als Verwendungszweck an. Ihre offene Forderung ist in den Dateisystemen in Italien vermerkt. Die italienischen Behörden können Sie bei Ihrer nächsten Einreise nach Italien belangen, wenn Sie der Zahlung nicht nachkommen. Soweit der Verstoß nicht verjährt (Verjährungsfrist 5 Jahre) ist, müssen Sie mit einer Vollstreckung des Bescheides nach italienischem Recht eventuell direkt vor Ort rechnen. Der Forderungsbetrag kann dann deutlich höher sein. Maßnahmen im Ausland können insofern weit drastischer sein als in Österreich. Nur Ihre fristgerechte Überweisung erspart Ihnen zusätzliche Kosten durch weitere Maßnahmen des ausländischen Staates. Weitere Schritte des ausländischen Staates sind für Sie dann folglich mit höheren Kosten verbunden. Mit freundlichen Grüßen XXXX römisch 40 Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und trägt daher keine Unterschrift.“ Auf der Rückseite des Schreibens findet sich eine Darstellung
Art. 14
EU-DSGVO über die Verarbeitung der Daten.Auf der Rückseite des Schreibens findet sich eine Darstellung
Artikel 14, EU-DSGVO über die Verarbeitung der Daten.
Auf einer weiteren Seite findet sich u.a. folgender Inhalt (im Folgenden nicht formatiert wiedergegeben): „Nachfolgend finden Sie eine Auflistung der Forderungen und/oder Vergütung Belegtext: Verkehrsvergehen Beleg: P14-20527/19976/58953 Fälligkeit: 12.08.2021 Betrag: 427,60 Kl.Spesen: 0 Nebenf.: 0 Aufschlüsselung der Inkassokosten: Datum: 24.05.2022 Tätigkeit:
- Mahnung Vergütung: 38,70 Evidenz: 31,87 Allgemeine Bearbeitungsg.: 72,69 Porto: 0,85 Erhebungsk.: 0 Telefonk.: 0 Jüngste Forderung: 12.08.2021 Umsatzsteuersatz: 0 Kapitalforderung: 427,60 Kostenforderung: 144,11 Zinsforderung: 0 Keine Zahlung gefunden Gesamtsumme offen: 571,71“ 2.
- Diesem Schreiben der BF an den MB lag ein vom italienischen Auftraggeber übermitteltes „Protokoll Feststellung einer Übertretung der Strassenverkehrsordnung (Verbale di contestazione, Notifica di violazioni al codice della strada) der Comune di XXXX , Comando Polizia Municipale) vom 22.11.2021 sowohl im italienischen Original als auch in deutscher Übersetzung zu Grunde, welches an folgenden Adressaten gerichtet war: 2.
- Diesem Schreiben der BF an den MB lag ein vom italienischen Auftraggeber übermitteltes „Protokoll Feststellung einer Übertretung der Strassenverkehrsordnung (Verbale di contestazione, Notifica di violazioni al codice della strada) der Comune di römisch 40 , Comando Polizia Municipale) vom 22.11.2021 sowohl im italienischen Original als auch in deutscher Übersetzung zu Grunde, welches an folgenden Adressaten gerichtet war: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Dieses Protokoll wurde (eingeschrieben und mit Rückschein) samt deutscher Übersetzung an diese Adresse versendet, wobei als Absender ein niederländisches Postfach angegeben war. Die Adresse des MB lautet richtig XXXX . Gibt man die Adresse XXXX im Internet auf Google Maps ein, wird ein von der richtigen Adresse abweichender Treffer im selben Ort angezeigt.Die Adresse des MB lautet richtig römisch 40 . Gibt man die Adresse römisch 40 im Internet auf Google Maps ein, wird ein von der richtigen Adresse abweichender Treffer im selben Ort angezeigt. Als „Datum der Übertretung" scheint „12-08-2021 10:00:00“ auf. Zum Punkt „Art der Übertretung“ findet sich – gleichlautend wie im oben wiedergegebenen Schreiben der BF vom 24.05.2022 – folgender Text: „Ohne Erlaubnis in verkehrsberuhigter Zone gefahren. Elektronische Erfassung der erfolgten Zufahrten in den verkehrsberuhigten Bereich
Artikel 201Abs.
1 bis Ziffer G mittels Erfassungssystem
Art. 17Absatz 133 bis Gesetz Nr.
127/97 SART_SMART von Sismic Sistemi S.r.l. Der gesetzlich festgestellte Verstoß wurde durch die von der Feststationsanlage zur automatischen Erkennung von Verstößen erstellte Fotodokumentation bestätigt. Genehmigung mit Exekutiverlass des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr prot. 359 vom 29.10.2019. Genehmigung des Exekutiverlasses des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr VO 12 vom 12.01.2021.“„Ohne Erlaubnis in verkehrsberuhigter Zone gefahren. Elektronische Erfassung der erfolgten Zufahrten in den verkehrsberuhigten Bereich
Artikel 201
Absatz eins bis Ziffer G mittels Erfassungssystem
Artikel 17, Absatz 133 bis Gesetz Nr.
127/97 SART_SMART von Sismic Sistemi S.r.l. Der gesetzlich festgestellte Verstoß wurde durch die von der Feststationsanlage zur automatischen Erkennung von Verstößen erstellte Fotodokumentation bestätigt. Genehmigung mit Exekutiverlass des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr prot. 359 vom 29.10.
- Genehmigung des Exekutiverlasses des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr VO 12 vom 12.01.2021.“ Unter „Zahlungsinformationen“ werden abgestuft drei verschiedene Strafbeträge genannt, je nachdem, ob die Strafe binnen 5 Tagen ab Zustellung (€ 118,10), binnen 6 bis 60 Tagen ab Zustellung € 143,00) oder nicht in diesem Zeitraum bezahlt wird, wofür als Maximalbetrag € 226,00 aufscheint. Direkt darunter findet sich der Satz „Die angegebenen Beträge enthalten die Verfahrenskosten“. Nicht festgestellt werden kann, woraus sich die Differenz zwischen den im Bescheid angegebenen € 226,- und der im Schreiben der BF als Kapitalforderung genannten € 427,60 ergibt. 2.
- Das „Protokoll“ konnte dem MB nicht ausgefolgt werden, sondern wurde als „Nicht behoben“ an das niederländische Postfach retourniert. Der Strafbescheid wurde dem MB auch nicht mit dem Schreiben der BF vom 24.05.2022 zugesendet. Eine derartige Zusendung nimmt die BF als Inkassobüro üblicherweise nicht vor. 2.
- Mit E-Mail vom 01.07.2022 teilte die BF der rechtsfreundlichen Vertretung des MB mit: „In der vorbezeichneten Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben und weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass der Vorgang durch uns nicht mehr weiterbearbeitet wird“. 2.
- Mit weiterem Schreiben vom 25.07.2022 wandte sich die BF neuerlich an den MB mit folgendem Schreiben: „(Briefkopf und
- Absatz entspricht dem Schreiben vom 24.05.2022, am Ende des
- Absatzes ist als Datum nun „12.08.2021“ angegeben) Sehr geehrter Herr XXXX , Sie haben auf unsere bisherigen Schreiben bezüglich der oben genannten Forderung nicht reagiert. Wir gehen nun davon aus, dass Sie einer Zahlung nicht nachkommen werden.Sehr geehrter Herr römisch 40 , Sie haben auf unsere bisherigen Schreiben bezüglich der oben genannten Forderung nicht reagiert. Wir gehen nun davon aus, dass Sie einer Zahlung nicht nachkommen werden. Unmittelbar nach Ablauf dieser letzten Frist werden wir unserem Auftraggeber empfehlen, die Einleitung des grundsätzlich in Betracht kommenden Verwaltungsverfahrens gegen Sie prüfen zu lassen. Sie können dies kurzfristig abwenden, wenn Ihre Zahlung bis zum 08.08.2022 in Höhe von 658,61 € auf das Konto (…) gezahlt wird. Mit freundlichen Grüßen“ 2.
- Diesem Schreiben war eine Aufstellung angeschlossen, die neben einer Kapitalforderung von EUR 427,60 eine Kostenforderung von EUR 231,01, somit Gesamtkosten von EUR 658,61 beinhaltet. 2.
- Mit E-Mail vom 01.08.2022 teilte die BF der rechtsfreundlichen Vertretung des MB wie folgt mit: „In vorbezeichneter Angelegenheit teilen wir Ihnen mit, dass aufgrund eines Systemfehlers das automatisierte Mahnschreiben vom 25.07.2022 an Ihren Mandanten gesendet wurde. Dieses Schreiben kann als gegenstandslos betrachten werden und wir bitten dies zu entschuldigen. Ihre vorherige Kontaktaufnahme wurde mit dem Aktenzeichen 2114829 geführt und aufgrund des Zahlendrehers in dem Aktenzeichen, hat das System höchstwahrscheinlich Probleme gehabt die Akte umgehend zu archivieren. Dies wurde auch bereits umgehend manuell nachgeholt und es wird Ihnen versichert, dass die Akte hier nicht mehr weiterbearbeitet wird. Bei uns wurden an personenbezogenen Daten gespeichert: Vorname, Nachname/Firma, die ladungsfähige Anschrift und die Forderungsdetails. Die Daten haben wir von unserem Auftraggeber erhalten. Gespeichert wurden die Daten, um auftragsgemäß Inkassoschreiben wegen der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung herauszuschicken. Wir bestätigen Ihnen hiermit, dass die Forderung bei uns eingestellt und die Daten archiviert wurden. Die bereits übermittelten/verarbeiteten Daten wurden für die weitere Verwendung gesperrt. Der sofortigen Löschung der personenbezogenen Daten stehen u.a. weitere gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegen. Wir haben Ihren Widerspruch an den Auftraggeber weitergeleitet. Dem Auftraggeber steht somit frei, ggf. gegen den Betroffenen rechtliche Schritte einzuleiten. Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass der Vorgang durch uns nicht mehr weiterbearbeitet wird. Negativmeldungen an Dritte/Auskunfteien wurden nicht vorgenommen“. 2.
- Nach diesem Schreiben stellte die BF ihre Tätigkeit betreffend den MB endgültig ein und löschte dessen bei ihr verarbeiteten Daten. Beweiswürdigung: 3.
- Die Eigenschaft der BF als Inkassoinstitut steht nicht in Zweifel. 3.
- Die Feststellungen zum wechselseitigen Schriftverkehr zwischen den Parteien beruhen auf den im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten diesbezüglichen Schriftstücken. Der Inhalt des Schreibens vom 24.05.2022 wurde bereits durch die belangte Behörde (allerdings in kaum lesbarer Form) wiedergegeben. Dass es sich dabei um das erste Schreiben der BF an den MB handelt, bestätigte der informierte Vertreter der BF in der Verhandlung (Protokoll S. 6). 3.
- Die Feststellungen zur Einstellung der Tätigkeit der BF sowie zur Löschung der Daten des MB beruhen auf deren Angaben in der Stellungnahme vom 23.08.2022 im Zusammenhalt mit einem Screenshot vom 15.08.2022, aus dem sich eine Datenlöschung ergibt. Von einer solchen ist auch der MB in der Stellungnahme vom 18.10.2022 ausgegangen. 3.
- Die Negativfeststellung betreffend den Auftraggeber der BF beruht darauf, dass das Inkassoschreiben der BF, in welchem üblicherweise der Auftraggeber genannt wird, diesbezüglich nicht eindeutig ist: Es ist dort von einer „offenen Forderung der XXXX (Comune di XXXX )“ die Rede. Der Vertreter der belangten Behörde wies in der mündlichen Verhandlung (Protokoll S. 3) darauf hin, dass es sich bei XXXX und XXXX um unterschiedliche Gesellschaften handle, es existieren nämlich nach den vom Behördenvertreter vorgelegten Auszügen sowohl eine XXXX als auch eine XXXX . Eine Gesellschaft mit beiden Namensbestandteilen, wie der informierte Vertreter der BF in der Verhandlung vermeinte, war auch über eine Google-Suche nicht zu finden. Die BF bzw. deren Vertreter und gesellschaftsrechtlicher GF gelang es nicht, die diesbezüglich offenen Fragen aufzuklären („Meines Wissens nach ist die XXXX ein Unternehmen und XXXX dürfte ein Namensbestandteil dessen sein“, Protokoll S. 7). Auch im Anschluss an die Verhandlung langte bei Gericht insofern keine weitere Erläuterung ein, sodass im Ergebnis eine Negativfeststellung zu ergehen hatte.3.
- Die Negativfeststellung betreffend den Auftraggeber der BF beruht darauf, dass das Inkassoschreiben der BF, in welchem üblicherweise der Auftraggeber genannt wird, diesbezüglich nicht eindeutig ist: Es ist dort von einer „offenen Forderung der römisch 40 (Comune di römisch 40 )“ die Rede. Der Vertreter der belangten Behörde wies in der mündlichen Verhandlung (Protokoll S. 3) darauf hin, dass es sich bei römisch 40 und römisch 40 um unterschiedliche Gesellschaften handle, es existieren nämlich nach den vom Behördenvertreter vorgelegten Auszügen sowohl eine römisch 40 als auch eine römisch 40 . Eine Gesellschaft mit beiden Namensbestandteilen, wie der informierte Vertreter der BF in der Verhandlung vermeinte, war auch über eine Google-Suche nicht zu finden. Die BF bzw. deren Vertreter und gesellschaftsrechtlicher GF gelang es nicht, die diesbezüglich offenen Fragen aufzuklären („Meines Wissens nach ist die römisch 40 ein Unternehmen und römisch 40 dürfte ein Namensbestandteil dessen sein“, Protokoll S. 7). Auch im Anschluss an die Verhandlung langte bei Gericht insofern keine weitere Erläuterung ein, sodass im Ergebnis eine Negativfeststellung zu ergehen hatte. 3.
- Die Feststellungen zum dem Auftrag der BF zugrundeliegenden „Protokoll“ und dessen Versendung gründen auf den vom Vertreter der BF in der Verhandlung vorgelegten unbedenklichen Urkunden. Die Adresse des MB wurde darin offensichtlich teilweise unrichtig wiedergegeben, wobei diesfalls bei Eingabe auf Google Maps ein anderer Ort in der Empfängergemeinde aufscheint. 3.
- Die Differenz zwischen dem im Strafbescheid angeführten Maximalbetrag (im Falle einer nicht binnen 60 Tagen erfolgenden Zahlung) und dem im Inkassoschreiben angeführten Kapitalbetrag vermochte der informierte Vertreter der BF in der Verhandlung nicht schlüssig aufzuklären: Um den von ihm genannten „Inkassoaufwand“ (Protokoll S. 10) kann es sich nämlich gerade nicht handeln, wird dieser doch mit € 144,11 der „Kapitalforderung“ noch als „Kostenforderung“ zugeschlagen, was der Vertreter der BF schließlich selbst einräumte. Da laut Strafbescheid im Maximalbetrag von € 226,- bereits die Verfahrenskosten enthalten sind, war nicht aufzuklären, worum es sich bei der Differenz handelt, sodass auch hier eine Negativfeststellung zu ergehen hatte. 3.
- Dass der Strafbescheid dem MB von der BF nicht zugesendet wurde, beruht auf der Aussage von deren informiertem Vertreter in der Verhandlung (Protokoll S. 11). Aus seinen Aussagen, er gehe nicht von einer Versendung aus, weil der Strafbescheid ohnehin zugestellt worden sei (obwohl es im konkreten Fall gerade nicht zu einer Ausfolgung an den MB kam), sowie „wenn wir erfahren, dass ein Bußgeldbescheid nicht zugestellt wurde, ist für uns der Auftrag vorbei“ (Protokoll S. 8) lässt sich schließen, dass die BF grundsätzlich keine Strafbescheide (mit-)verschickt, weil sie offenbar von der ordnungsgemäßen Zustellung seitens der italienischen Behörden ausgeht, solange ein Betroffener diesbezüglich nicht urgiert (Protokoll S. 8). 3.
- Im Hinblick auf die zu lösenden Rechtsfragen bestand kein Grund zu weiteren Erhebungen, wie von der BF beantragt (Befragung eines Vertreter des italienischen Verkehrsministeriums). Rechtlich folgt: 4.1.1.1.
Art. 10
DSGVO darf die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Art. 6 Abs. 1 nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. …4.1.1.1.
Artikel 10
, DSGVO darf die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6, Absatz eins, nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. … 4.1.1.
- Art. 10 stellt die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln (im Folgenden als „strafrechtsbezogene Daten“ oder „strafrechtlich relevante Daten“ bezeichnet) unter ein besonderes Schutzregime (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art. 10 DSGVO Rz 1 [Stand 07.05.2020, rdb.at]).4.1.1.
- Artikel 10, stellt die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln (im Folgenden als „strafrechtsbezogene Daten“ oder „strafrechtlich relevante Daten“ bezeichnet) unter ein besonderes Schutzregime (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 10, DSGVO Rz 1 [Stand 07.05.2020, rdb.at]). 4.1.1.3.
Art. 2Abs.
2 lit. d findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Diese Ausnahme vom Anwendungsbereich der DSGVO wird von der DSRL-PJ und den jeweiligen nationalen Umsetzungen (in Österreich §§ 36 bis 61 DSG) abgedeckt. Für die Verarbeitung strafrechtsbezogener Daten durch private und öffentliche Stellen, die nicht als Behörde zu qualifizieren sind, gilt demnach Art. 10 (wie oben, Rz 4).4.1.1.3.
Artikel 2
, Absatz 2, Litera d, findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Diese Ausnahme vom Anwendungsbereich der DSGVO wird von der DSRL-PJ und den jeweiligen nationalen Umsetzungen (in Österreich Paragraphen 36 bis 61 DSG) abgedeckt. Für die Verarbeitung strafrechtsbezogener Daten durch private und öffentliche Stellen, die nicht als Behörde zu qualifizieren sind, gilt demnach Artikel 10, (wie oben, Rz 4). 4.1.1.
- In der Literatur wird (unter Heranziehung von ErwGr 13 DSRL-PJ) die Meinung vertreten, dass der Begriff der „Straftat“ unionsrechtlich autonom auszulegen sei, somit unabhängig von den Interpretationen in den Rechtsordnungen der MS. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind für die Frage des Vorliegens einer Straftat die rechtliche Einordnung einer Zuwiderhandlung nach innerstaatlichem Recht, die Art der Zuwiderhandlung sowie die Art und Schwere der angedrohten Sanktionen zu berücksichtigen. Fraglich ist, ob der Begriff der Straftat auch Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VStG erfasst. Dafür spricht, dass nach der Rechtsprechung des EGMR das österreichische Verwaltungsstrafrecht unter den strafrechtlichen Teil des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK fällt, zudem wird das Verwaltungsstrafrecht in Österreich als das von den Verwaltungsbehörden ausgeübte Strafrecht verstanden. Auch in der Literatur wird vertreten, dass Verwaltungsstrafen (in Deutschland als „Ordnungswidrigkeiten“ bezeichnet) dem Anwendungsbereich der DSGVO unterfallen. Der österreichische Gesetzgeber hat zudem in § 4 Abs. 3 DSG klargestellt, dass auch Verwaltungsübertretungen als „Daten über Straftaten“ Art. 10 Abs. 1 unterliegen (wie oben, Rz 17). 4.1.1.
- In der Literatur wird (unter Heranziehung von ErwGr 13 DSRL-PJ) die Meinung vertreten, dass der Begriff der „Straftat“ unionsrechtlich autonom auszulegen sei, somit unabhängig von den Interpretationen in den Rechtsordnungen der MS. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind für die Frage des Vorliegens einer Straftat die rechtliche Einordnung einer Zuwiderhandlung nach innerstaatlichem Recht, die Art der Zuwiderhandlung sowie die Art und Schwere der angedrohten Sanktionen zu berücksichtigen. Fraglich ist, ob der Begriff der Straftat auch Verwaltungsübertretungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VStG erfasst. Dafür spricht, dass nach der Rechtsprechung des EGMR das österreichische Verwaltungsstrafrecht unter den strafrechtlichen Teil des Anwendungsbereichs von Artikel 6, EMRK fällt, zudem wird das Verwaltungsstrafrecht in Österreich als das von den Verwaltungsbehörden ausgeübte Strafrecht verstanden. Auch in der Literatur wird vertreten, dass Verwaltungsstrafen (in Deutschland als „Ordnungswidrigkeiten“ bezeichnet) dem Anwendungsbereich der DSGVO unterfallen. Der österreichische Gesetzgeber hat zudem in Paragraph 4, Absatz 3, DSG klargestellt, dass auch Verwaltungsübertretungen als „Daten über Straftaten“ Artikel 10, Absatz eins, unterliegen (wie oben, Rz 17). 4.1.1.
- Der österreichische Gesetzgeber hat von der Öffnungsklausel in Art. 10 Abs. 1 Gebrauch gemacht und in § 4 Abs. 3 DSG die bisherige Regelung über die Verarbeitung von strafrechtlich relevanten Daten durch Private teilweise und in angepasster Form übernommen (wie oben, Rz 24). 4.1.1.
- Der österreichische Gesetzgeber hat von der Öffnungsklausel in Artikel 10, Absatz eins, Gebrauch gemacht und in Paragraph 4, Absatz 3, DSG die bisherige Regelung über die Verarbeitung von strafrechtlich relevanten Daten durch Private teilweise und in angepasster Form übernommen (wie oben, Rz 24). 4.1.2.
- § 4 Abs. 3 DSG enthält eine taxative Aufzählung zulässiger Verarbeitungsfälle und erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten besteht (Z 1) oder sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
Art. 6Abs.
1 lit. f erforderlich ist und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und dem DSG gewährleistet (Z 2). 4.1.2.1. Paragraph 4, Absatz 3, DSG enthält eine taxative Aufzählung zulässiger Verarbeitungsfälle und erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten besteht (Ziffer eins,) oder sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
Artikel 6
, Absatz eins, Litera f, erforderlich ist und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und dem DSG gewährleistet (Ziffer 2,). 4.1.2.
- § 4 Abs. 3 Z 2 DSG richtet sich an Verantwortliche des privaten Bereichs und enthält zwei alternative Zulässigkeitstatbestände. Zum einen ist die Verarbeitung auf Grundlage gesetzlicher Sorgfaltspflichten zulässig, die z.B. in den Berufsregeln der Rechtsanwälte enthalten sind und die Verarbeitung von strafrechtsbezogenen Daten durch Strafverteidiger ermöglichen und solche, die auf die Abwehr von Gefahren abzielen. Zum anderen ist die Verarbeitung erlaubt, wenn dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gem. Art. 6 Abs. lit. f DSGVO erforderlich ist und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und dem DSG gewährleistet (wie oben, Rz 27). 4.1.2.
- Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, DSG richtet sich an Verantwortliche des privaten Bereichs und enthält zwei alternative Zulässigkeitstatbestände. Zum einen ist die Verarbeitung auf Grundlage gesetzlicher Sorgfaltspflichten zulässig, die z.B. in den Berufsregeln der Rechtsanwälte enthalten sind und die Verarbeitung von strafrechtsbezogenen Daten durch Strafverteidiger ermöglichen und solche, die auf die Abwehr von Gefahren abzielen. Zum anderen ist die Verarbeitung erlaubt, wenn dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gem. Artikel 6, Abs. Litera f, DSGVO erforderlich ist und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und dem DSG gewährleistet (wie oben, Rz 27). In beiden Fällen des § 4 Abs. 3 Z DSG muss die Datenverarbeitung in einer Art und Weise vorgenommen werden, die die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und dem DSG gewährleistet (wie oben, Rz 28). In beiden Fällen des Paragraph 4, Absatz 3, Z DSG muss die Datenverarbeitung in einer Art und Weise vorgenommen werden, die die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und dem DSG gewährleistet (wie oben, Rz 28). 4.1.2.
- Strafdaten: Die (ehemals) „strafrechtlich relevanten Daten“ nach Art. 8 Abs. 5 DS-RL sind nunmehr sämtliche personenbezogene Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen. Diese gelten nun ausdrücklich als „Daten über Straftaten“ im Sinne des Art. 10 DSGVO. Erfasst sind damit alle Angaben, mit denen eine Person als Täter einer Straftat bezeichnet wird, sowie Angaben, die eine Person als tatverdächtig bezeichnen. Dazu zählen auch (versuchte) Verwaltungsübertretungen und bloße Verdachtsinformationen. In der Praxis am häufigsten sind etwa Leumundszeugnisse, sonstige Strafregisterauszüge, Auszüge aus polizeilichen oder gerichtlichen Anzeigen oder Haftentlassungsbestätigungen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)² § 4 Rz 36 [Stand 01.02.2022, rdb.at]). 4.1.2.
- Strafdaten: Die (ehemals) „strafrechtlich relevanten Daten“ nach Artikel 8, Absatz 5, DS-RL sind nunmehr sämtliche personenbezogene Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen. Diese gelten nun ausdrücklich als „Daten über Straftaten“ im Sinne des Artikel 10, DSGVO. Erfasst sind damit alle Angaben, mit denen eine Person als Täter einer Straftat bezeichnet wird, sowie Angaben, die eine Person als tatverdächtig bezeichnen. Dazu zählen auch (versuchte) Verwaltungsübertretungen und bloße Verdachtsinformationen. In der Praxis am häufigsten sind etwa Leumundszeugnisse, sonstige Strafregisterauszüge, Auszüge aus polizeilichen oder gerichtlichen Anzeigen oder Haftentlassungsbestätigungen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)² Paragraph 4, Rz 36 [Stand 01.02.2022, rdb.at]). 4.1.2.
- Strafrechtliche Vorwürfe sind zwar keine besonders kategorisierten Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO. Durch ihre Einordnung unter die Sonderregel des Art. 10 DSGVO iVm § 4 Abs. 3 im Hinblick auf das Geheimhaltungsinteresse sind sie jedoch klar „sensibler“ als etwa das bloße Geburtsdatum (wie oben, Rz 37). 4.1.2.
- Strafrechtliche Vorwürfe sind zwar keine besonders kategorisierten Daten im Sinne des Artikel 9, DSGVO. Durch ihre Einordnung unter die Sonderregel des Artikel 10, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, im Hinblick auf das Geheimhaltungsinteresse sind sie jedoch klar „sensibler“ als etwa das bloße Geburtsdatum (wie oben, Rz 37). 4.1.2.
- Für die Verarbeitung von strafrechtsbezogenen Daten durch Verantwortliche des privaten Bereichs zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen oder jener eines Dritten kommt es in der Praxisprüfung daher letztlich auf das Nicht-Überwiegen der Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, an (wie oben, Rz 70). Der Verantwortliche hat stets im Einzelfall gegenüber dem Betroffenen die berechtigten Interessen zu behaupten und glaubhaft zu machen (wie oben, Rz 74). 4.1.3.
- Aufgrund des Rahmenbeschlusses 2005/2014/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen erging das Bundesgesetz über die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Europäischen Union (EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG) BGBl. I Nr. 3/
- 4.1.3.
- Aufgrund des Rahmenbeschlusses 2005/2014/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen erging das Bundesgesetz über die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Europäischen Union (EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,. 4.1.3.
- Dieses regelt (§ 1) die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich, soweit sie nicht im Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geregelt ist, und die Vollstreckung von Entscheidungen österreichischer Verwaltungsbehörden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit Ausnahme von Entscheidungen der Finanz- und Zollbehörden. 4.1.3.
- Dieses regelt (Paragraph eins,) die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich, soweit sie nicht im Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geregelt ist, und die Vollstreckung von Entscheidungen österreichischer Verwaltungsbehörden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit Ausnahme von Entscheidungen der Finanz- und Zollbehörden. 4.1.3.3.
§ 2
bezeichnet der Begriff4.1.3.3.
Paragraph 2, bezeichnet der Begriff 1. „Entscheidung“
- a)eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person, die
- aa)von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf eine nach dessen Recht strafbare Handlung getroffen wurde, vorausgesetzt, die Person hatte die Möglichkeit, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen, oder
- bb)von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf Handlungen getroffen wurde, die nach dessen innerstaatlichem Recht als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften geahndet wurden, vorausgesetzt, die Person hatte die Möglichkeit, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen … 2. „Geldstrafe oder Geldbuße“ die Verpflichtung zur Zahlung
- a)eines in einer Entscheidung festgesetzten Geldbetrages auf Grund einer Bestrafung wegen einer strafbaren Handlung oder Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften …
§ 3
ist auf das Verfahren zur Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedsstaaten in Österreich das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) anzuwenden.
Paragraph 3, ist auf das Verfahren zur Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedsstaaten in Österreich das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) anzuwenden.
§ 9
fließt – sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen wurde – der Erlös aus der Vollstreckung dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.
Paragraph 9, fließt – sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen wurde – der Erlös aus der Vollstreckung dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat. 4.1.4.
§ 118Abs. 1 Gewerbeordnung (Gew
O) bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36) für die Einziehung fremder Forderungen. Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind
Abs. 2 nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben oder sich Forderungen abtreten zu lassen, auch, wenn die Abtretung zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte. 4.1.4.
Paragraph 118, Absatz eins, Gewerbeordnung (GewO) bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute (Paragraph 94, Ziffer 36,) für die Einziehung fremder Forderungen. Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind
Absatz 2, nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben oder sich Forderungen abtreten zu lassen, auch, wenn die Abtretung zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte. Daraus folgt: 4.2.
- Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob die BF als ein von einer italienischen Kommune indirekt beauftragtes Inkassounternehmen dadurch gegen Geheimhaltungspflichten des MB verstoßen hat, dass sie Daten mit Bezug auf ein „Protokoll einer Feststellung einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung“ durch den MB verarbeitet hat. Die belangte Behörde bejahte eine Geheimhaltungspflichtverletzung allein unter Bezugnahme auf die Anwendbarkeit des Rahmenbeschlusses 2005/2014/JI und damit des EU-VStVG, aufgrund deren Anwendung eine Vollstreckung von Geldstrafen durch private Inkassounternehmen nicht in Betracht komme. Wenn der (Unions-)Gesetzgeber eine bestimmte Vorgehensweise zur Eintreibung ausländischer Verwaltungsstrafen im Wege der nationalen Vollstreckungsbehörden normiert habe, könne die Datenverarbeitung durch ein privatwirtschaftliches Inkassounternehmen datenschutzrechtlich nicht gerechtfertigt werden, daran ändere auch die Zwischenschaltung eines weiteren Unternehmens nichts. Dem hält die BF im Wesentlichen entgegen, sie habe sich keiner Mittel eines Vollstreckungsverfahrens bedient und die außergerichtliche Befassung von Inkassoinstituten sei keineswegs rechtswidrig. Die Rechtsordnung habe ein Gewerbe für die außergerichtliche Betreibung von Geldforderungen geschaffen, weshalb die „hierfür erforderliche“ Datenverarbeitung zwangsweise rechtmäßig sein müsse. Dazu ist auszuführen: 4.3.
- Unbestritten ist die BF als Inkassoinstitut
§ 118
Gewerbeordnung als Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute ganz allgemein zur Einziehung fremder Forderungen berechtigt. 4.3.1. Unbestritten ist die BF als Inkassoinstitut
Paragraph 118, Gewerbeordnung als Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute ganz allgemein zur Einziehung fremder Forderungen berechtigt. 4.3.
- Nach den Feststellungen gründet die hier zu beurteilende Forderung allerdings auf einem „Protokoll“ einer italienischen Gemeinde über die „Feststellung einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung“ durch den MB. Die diesem zur Last gelegte „Übertretung“ besteht im Einfahren in eine verkehrsberuhigte Zone ohne Erlaubnis am 12.08.
- Hiefür sollen „Zahlungen“ geleistet werden, und zwar bei Zahlung innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Protokolls EUR 118,10, bei Zahlung zwischen dem
- und
- Tag nach der Zustellung des Protokolls EUR 143,- und „bei Nichtzahlung“ in Höhe der Hälfte des „maximalen Betrags der Strafe“, EUR 226,-, beinhaltend die Verfahrenskosten. Nach dem Protokoll bestand die Möglichkeit eines Einspruchs einerseits beim Präfekten und andererseits beim Friedensrichter, während im Fall keines fristgerechten Widerspruchs ein vollstreckbarer Titel entsteht. 4.3.3.Nach den Feststellungen bedient sich fallbezogen die italienische Administrativbehörde - über Zwischenschaltung weiterer Unternehmen - privater Inkassodienste, hier der BF. Diese verarbeitete im Rahmen des Versandes des (Mahn-)Schreibens vom 24.05.2022 auf eine Übertretung der (italienischen) Straßenverkehrsordnung durch den MB bezogene, somit personenbezogene Daten, insbesondere dessen Namen, Adresse, den Ort der Übertretung und das Kennzeichen. Weiters wurden Kapital- und Kostenforderungen erhoben, wobei sich ein unmittelbarer Rückschluss von diesen Forderungen auf die dem Titel zugrundeliegenden Zahlungsbeträge nicht entnehmen lässt. 4.3.
- Wie dargestellt, umfasst die im Wege einer Öffnungsklausel nach Art 10 DSGVO ergangene österreichische Bestimmung des § 4 Abs. 3 DSG auch verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen, insbesondere auch den Verdacht der Begehung solcher Straftaten, und knüpft die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung darauf bezogener Daten durch Private an die dort genannten Voraussetzungen. 4.3.
- Wie dargestellt, umfasst die im Wege einer Öffnungsklausel nach Artikel 10, DSGVO ergangene österreichische Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, DSG auch verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen, insbesondere auch den Verdacht der Begehung solcher Straftaten, und knüpft die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung darauf bezogener Daten durch Private an die dort genannten Voraussetzungen. 4.3.
- Die von der BF im Schreiben vom 24.05.2022 verwendeten Daten sind - auch unter Rückgriff auf den Inhalt des „Protokolls“ vom 22.11.2021 (Beilage ./A) - insofern als strafrechtsbezogene Daten zu qualifizieren. 4.3.
- Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten durch die BF, etwa in der Gewerbeordnung, liegt nicht vor. Dass die BF ganz allgemein gewerbeberechtigt für das Inkassogewerbe
§ 118Abs. 1 Gew
O ist, umfasst per se keine Ermächtigung zur Verarbeitung „solcher“ strafrechtsbezogener Daten. 4.3.6. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten durch die BF, etwa in der Gewerbeordnung, liegt nicht vor. Dass die BF ganz allgemein gewerbeberechtigt für das Inkassogewerbe
Paragraph 118, Absatz eins, GewO ist, umfasst per se keine Ermächtigung zur Verarbeitung „solcher“ strafrechtsbezogener Daten. 4.3.7.1. Zu prüfen ist daher, ob sich seitens der BF die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten sonst aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
Art. 6Abs.
1 lit. f DSGVO erforderlich ist und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.4.3.7.1. Zu prüfen ist daher, ob sich seitens der BF die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten sonst aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
Artikel 6
, Absatz eins, Litera f, DSGVO erforderlich ist und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet. Dies ist nach Ansicht des erkennenden Senates aber zu verneinen: 4.3.7.
- Da gesetzliche Sorgfaltspflichten, die die BF als Inkassounternehmen berechtigen würde, derartige Daten zu verarbeiten, weder behauptet wurden noch ersichtlich sind, bedarf es einer Interessenabwägung, im Rahmen derer die Interessen der BF und der italienischen (Straf-) Behörde als Dritter jenen des betroffenen MB gegenüberzustellen sind. Dabei liegen die Interessen auf Seitens der BF allein in deren wirtschaftlichem Interesse, von italienischen Kommunen zum Inkasso von Verkehrstrafen beauftragt zu werden. 4.3.7.
- Die italienische Kommune stellte diesbezüglich ein „Protokoll“ aus, das im Fall der Zustellung und nicht fristgemäßen Bekämpfung einen Titel zur Zahlung von Geldbußen bildet. Für den Fall der Rechtskraft dieses Protokolls bildet das in Österreich aufgrund des Rahmenbeschlusses 2005/2014 JI des Rats vom 24.02.2005 ergangene EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG die Möglichkeit, auf einfache Weise eine Vollstreckung der Entscheidung sowie eine Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße im Wege des österreichischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch die österreichischen Behörden zu bewirken. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die italienische Behörde versucht hätte, auf diese Weise eine Strafe gegen den MB zu vollstrecken bzw eine solche Vollstreckung nicht gelungen wäre. Für den Fall der Rechtskraft dieses Protokolls bildet das in Österreich aufgrund des Rahmenbeschlusses 2005 aus 2014, JI des Rats vom 24.02.2005 ergangene EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG die Möglichkeit, auf einfache Weise eine Vollstreckung der Entscheidung sowie eine Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße im Wege des österreichischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch die österreichischen Behörden zu bewirken. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die italienische Behörde versucht hätte, auf diese Weise eine Strafe gegen den MB zu vollstrecken bzw eine solche Vollstreckung nicht gelungen wäre. 4.3.7.
- Zweck derartiger Bußgelder ist es, unerwünschte Verhaltensweisen im Straßenverkehr zu unterbinden und die Verkehrsteilnehmer zu einer rechtskonformen Verhaltensweise im Straßenverkehr zu bewegen. Insofern geht es um Repression und Prävention, nicht aber um Finanzierung einer Gebietskörperschaft. Der Umstand, dass aufgrund § 9 des österreichischen EU-VStVG der Erlös der Vollstreckung dem Rechtsträger zufließt, der den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat (diesfalls Österreich), kann daher gegenständlich keine Rolle spielen. Im Übrigen wäre es dem italienischen Staat freigestanden,
Art. 13
des Rahmenbeschlusses 2005/2014JI betreffend des Erlöszuflusses eine abweichende Regelung zu treffen.4.3.7.4. Zweck derartiger Bußgelder ist es, unerwünschte Verhaltensweisen im Straßenverkehr zu unterbinden und die Verkehrsteilnehmer zu einer rechtskonformen Verhaltensweise im Straßenverkehr zu bewegen. Insofern geht es um Repression und Prävention, nicht aber um Finanzierung einer Gebietskörperschaft. Der Umstand, dass aufgrund Paragraph 9, des österreichischen EU-VStVG der Erlös der Vollstreckung dem Rechtsträger zufließt, der den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat (diesfalls Österreich), kann daher gegenständlich keine Rolle spielen. Im Übrigen wäre es dem italienischen Staat freigestanden,
Artikel 13
, des Rahmenbeschlusses 2005/2014JI betreffend des Erlöszuflusses eine abweichende Regelung zu treffen. 4.3.7.5. Das EU-VStVG sieht für den Betroffenen ein detailliert geregeltes Vollstreckungsverfahren vor, in dem dieser
§ 5
Abs 5 von der Vollstreckungsbehörde gehört werden muss, bevor diese das zuständige Gericht zur vollzugsweisen Eintreibung veranlasst. Dem Betroffenen ist „Gelegenheit zu geben, sich zu den möglichen Gründen für eine Verweigerung der Vollstreckung der Entscheidung zu äußern“. Sogar das Exekutionsgericht muss sich noch mit Einwendungen des Verpflichteten auseinandersetzen, wenn er diese erst dort vorbringt (Abs 5 letzter Satz). Die übrigen Absätze des § 5 regeln detailliert, aus welchen Gründen eine Vollstreckung unzulässig ist und von der Vollstreckungsbehörde – allenfalls nach Rücksprache mit den Behörden des Entscheidungsstaates – verweigert werden muss („hat die Vollstreckung der Entscheidung zu verweigern“). Darunter befinden sich auch Gründe des mangelnden rechtlichen Gehörs, womit das Verwaltungsstrafverfahren letztlich gegen Art 6 MRK verstoßen würde (§ 5 Abs 2 Z 9-11). Als Verweigerungsgrund gilt es auch, wenn die „Entscheidung“ vom Entscheidungsstaat nicht übermittelt wird (Abs 1). Daraus ist zu schließen, dass dem Betroffenen im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs von der Vollstreckungsbehörde auch die Entscheidung zu übermitteln ist. Dies folgt auch aus der Regelung über die Akteneinsicht
§ 17AVG i
Vm § 10 Abs 1 VVG iVm § 3 EU-VStVG: Der Betroffene ist im Vollstreckungsverfahren Partei, dem jedenfalls über die Akteneinsicht Zugang zur zu vollstreckenden Entscheidung gewährt werden müsste.4.3.7.5. Das EU-VStVG sieht für den Betroffenen ein detailliert geregeltes Vollstreckungsverfahren vor, in dem dieser
Paragraph 5, Absatz 5, von der Vollstreckungsbehörde gehört werden muss, bevor diese das zuständige Gericht zur vollzugsweisen Eintreibung veranlasst. Dem Betroffenen ist „Gelegenheit zu geben, sich zu den möglichen Gründen für eine Verweigerung der Vollstreckung der Entscheidung zu äußern“. Sogar das Exekutionsgericht muss sich noch mit Einwendungen des Verpflichteten auseinandersetzen, wenn er diese erst dort vorbringt (Absatz 5, letzter Satz). Die übrigen Absätze des Paragraph 5, regeln detailliert, aus welchen Gründen eine Vollstreckung unzulässig ist und von der Vollstreckungsbehörde – allenfalls nach Rücksprache mit den Behörden des Entscheidungsstaates – verweigert werden muss („hat die Vollstreckung der Entscheidung zu verweigern“). Darunter befinden sich auch Gründe des mangelnden rechtlichen Gehörs, womit das Verwaltungsstrafverfahren letztlich gegen Artikel 6, MRK verstoßen würde (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 9 -, 11,). Als Verweigerungsgrund gilt es auch, wenn die „Entscheidung“ vom Entscheidungsstaat nicht übermittelt wird (Absatz eins,). Daraus ist zu schließen, dass dem Betroffenen im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs von der Vollstreckungsbehörde auch die Entscheidung zu übermitteln ist. Dies folgt auch aus der Regelung über die Akteneinsicht
Paragraph 17, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, VVG in Verbindung mit Paragraph 3, EU-VStVG: Der Betroffene ist im Vollstreckungsverfahren Partei, dem jedenfalls über die Akteneinsicht Zugang zur zu vollstreckenden Entscheidung gewährt werden müsste. 4.3.7.
- Dem gegenüber steht das Schreiben der BF als Inkassobüro, in welchem lediglich eine Frist zur Zahlung einer nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselten Forderung gesetzt wird. Unklar angesichts der Angabe „ XXXX (Comune di XXXX )“ ist bereits, für wen die Forderung eingetrieben werden soll, zumal die Gemeinde nur in Klammern genannt wird und nicht aus dem Italienischen übersetzt ist, sodass bereits durch die mangelnde eindeutige Bezeichnung des Auftraggebers (privates Unternehmen oder Gemeinde XXXX selbst) der Charakter einer Geldbuße aus einem Verwaltungsstrafverfahren nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Zudem ist - wie festgestellt - nicht klar, wer direkter Auftraggeber der BF ist ( XXXX oder die XXXX ) bzw. in welcher Weise diese Firmen untereinander bzw. mit der Gemeinde XXXX zusammenwirken.4.3.7.
- Dem gegenüber steht das Schreiben der BF als Inkassobüro, in welchem lediglich eine Frist zur Zahlung einer nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselten Forderung gesetzt wird. Unklar angesichts der Angabe „ römisch 40 (Comune di römisch 40 )“ ist bereits, für wen die Forderung eingetrieben werden soll, zumal die Gemeinde nur in Klammern genannt wird und nicht aus dem Italienischen übersetzt ist, sodass bereits durch die mangelnde eindeutige Bezeichnung des Auftraggebers (privates Unternehmen oder Gemeinde römisch 40 selbst) der Charakter einer Geldbuße aus einem Verwaltungsstrafverfahren nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Zudem ist - wie festgestellt - nicht klar, wer direkter Auftraggeber der BF ist ( römisch 40 oder die römisch 40 ) bzw. in welcher Weise diese Firmen untereinander bzw. mit der Gemeinde römisch 40 zusammenwirken. Es wird lediglich schlagwortartig festgehalten, worin das „Verkehrsvergehen“ bestand („ohne Erlaubnis in verkehrsberuhigter Zone gefahren“) und womit es erfasst wurde. Ganz am Ende des Absatzes und nach dem Zusammenhang dort nicht zu erwarten sind noch das Kennzeichen, der Ort des Verstoßes (lediglich die Straßenbezeichnung ohne nähere Individualisierung wie Postleitzahl, Hausnummer, Straßenkilometer) und ein abgeschnittenes Datum („12“). Wann und wo konkret eine Übertretung begangen worden sein soll, war dem Schreiben nicht entnehmen. Dem Schreiben war die zugrundeliegende Entscheidung der italienischen Behörde nicht beigelegt. Auch notwendige Informationen zu einer allfälligen Bekämpfung der Entscheidung enthält das Inkassoschreiben nicht. Es scheint weder ein Aktenzeichen der Entscheidung auf, noch ein Datum (lediglich die Formulierung „Unsere Auftraggeberin […] hat Sie angeschrieben“), noch eine konkrete Behörde („lokale Stadtpolizei“). Auf Seite 3 des Schreibens findet sich „12.08.2021“ als Datum der „Fälligkeit“, welches wohl mit dem Vorfallsdatum nicht ident sein kann, sowie eine längere Abfolge von Buchstaben und Zahlen als „Beleg“, wobei unklar bleibt, ob hier das Aktenzeichen der behördlichen Entscheidung gemeint ist (etwa die Geschäftszahl der XXXX ). Dem MB als Betroffenen boten sich daher kaum Anhaltspunkte, auf welche behördliche Entscheidung sich das Schreiben beziehen soll.Dem Schreiben war die zugrundeliegende Entscheidung der italienischen Behörde nicht beigelegt. Auch notwendige Informationen zu einer allfälligen Bekämpfung der Entscheidung enthält das Inkassoschreiben nicht. Es scheint weder ein Aktenzeichen der Entscheidung auf, noch ein Datum (lediglich die Formulierung „Unsere Auftraggeberin […] hat Sie angeschrieben“), noch eine konkrete Behörde („lokale Stadtpolizei“). Auf Seite 3 des Schreibens findet sich „12.08.2021“ als Datum der „Fälligkeit“, welches wohl mit dem Vorfallsdatum nicht ident sein kann, sowie eine längere Abfolge von Buchstaben und Zahlen als „Beleg“, wobei unklar bleibt, ob hier das Aktenzeichen der behördlichen Entscheidung gemeint ist (etwa die Geschäftszahl der römisch 40 ). Dem MB als Betroffenen boten sich daher kaum Anhaltspunkte, auf welche behördliche Entscheidung sich das Schreiben beziehen soll. 4.2.7.
- Der österreichische Gesetzgeber hat für rein innerstaatliche Sachverhalte die Art und Weise der Eintreibung von Geldstrafen genau geregelt. Schon aus dem Legalitätsprinzip (Art 18 Abs 1 B-VG) folgt, dass eine Bezirksverwaltungsbehörde, die etwa eine Geldstrafe wegen einer Geschwindigkeitsübertretung verhängt, kein Inkassobüro zur Betreibung einschalten darf, sondern auf die gesetzlich vorgesehenen Mittel der Eintreibung verwiesen ist (§ 54b VStG, § 3 VVG). Auch das VVG sieht eine gewisse Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens vor, indem der Betroffene etwa noch gewisse Einwendungen erheben kann (§ 3 Abs 2). 4.2.7.
- Der österreichische Gesetzgeber hat für rein innerstaatliche Sachverhalte die Art und Weise der Eintreibung von Geldstrafen genau geregelt. Schon aus dem Legalitätsprinzip (Artikel 18, Absatz eins, B-VG) folgt, dass eine Bezirksverwaltungsbehörde, die etwa eine Geldstrafe wegen einer Geschwindigkeitsübertretung verhängt, kein Inkassobüro zur Betreibung einschalten darf, sondern auf die gesetzlich vorgesehenen Mittel der Eintreibung verwiesen ist (Paragraph 54 b, VStG, Paragraph 3, VVG). Auch das VVG sieht eine gewisse Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens vor, indem der Betroffene etwa noch gewisse Einwendungen erheben kann (Paragraph 3, Absatz 2,). 4.3.7.
- Im Rahmen der Interessenabwägung des § 4 Abs 3 DSG ist daher zu berücksichtigen, dass nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers im Anwendungsbereich der österreichischen Gesetze keine „außerbehördlichen“ Betreibungen von hoheitlich verhängten Geldstrafen stattfinden sollen. Art 9 Abs 1 des EU-Rahmenbeschlusses legt fest, dass der Vollstreckungsstaat die Mittel der Vollstreckung zu bestimmen hat. Zwar könnte hier (mit der BF) argumentiert werden, dass der Rahmenbeschluss gerade nur die behördliche Vollstreckung und keine außergerichtliche Betreibung regelt; dennoch ist die Bestimmung ein Indiz dafür, dass auch nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers ein Staat, der Geldstrafen verhängt, dem Vollstreckungsstaat nicht die Mittel der Betreibung aufzwingen darf. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob bzw. in welchem Umfang eine derartige Betreibung von Geldstrafen in Italien nach italienischem Recht zulässig ist, weil es hier allein um die Beurteilung im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung geht.4.3.7.
- Im Rahmen der Interessenabwägung des Paragraph 4, Absatz 3, DSG ist daher zu berücksichtigen, dass nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers im Anwendungsbereich der österreichischen Gesetze keine „außerbehördlichen“ Betreibungen von hoheitlich verhängten Geldstrafen stattfinden sollen. Artikel 9, Absatz eins, des EU-Rahmenbeschlusses legt fest, dass der Vollstreckungsstaat die Mittel der Vollstreckung zu bestimmen hat. Zwar könnte hier (mit der BF) argumentiert werden, dass der Rahmenbeschluss gerade nur die behördliche Vollstreckung und keine außergerichtliche Betreibung regelt; dennoch ist die Bestimmung ein Indiz dafür, dass auch nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers ein Staat, der Geldstrafen verhängt, dem Vollstreckungsstaat nicht die Mittel der Betreibung aufzwingen darf. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob bzw. in welchem Umfang eine derartige Betreibung von Geldstrafen in Italien nach italienischem Recht zulässig ist, weil es hier allein um die Beurteilung im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung geht. 4.3.7.
- Schließlich fällt auch ins Gewicht, dass der MB aus dem Inkassoschreiben den ursprünglichen Strafbetrag gar nicht ersehen konnte und somit auch in dieser Hinsicht Intransparenz vorliegt: Woraus sich die € 427,60 zusammensetzen, bleibt selbst nach der mündlichen Verhandlung ungeklärt. Zu verweisen ist auch darauf, dass die BF als Inkassobüro dem MB Inkassokosten (von letztlich rund EUR 230,-) verrechnete, die – als weitere Verfahrenskosten der italienischen Behörde, die aber nicht das Entscheidungsverfahren betreffen –
§ 2Z 2 EU-VSt
VG in Österreich gar nicht vollstreckt werden könnten.Zu verweisen ist auch darauf, dass die BF als Inkassobüro dem MB Inkassokosten (von letztlich rund EUR 230,-) verrechnete, die – als weitere Verfahrenskosten der italienischen Behörde, die aber nicht das Entscheidungsverfahren betreffen –
Paragraph 2, Ziffer 2, EU-VStVG in Österreich gar nicht vollstreckt werden könnten. 4.3.7.
- Es ist daher nicht zu erkennen, weshalb es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (BF) oder eines Dritten (der italienischen Strafbehörde) erforderlich gewesen sein sollte, die BF mit dem Inkasso einer Geldbuße zu beauftragen, sodass es auf die Frage einer allfälligen Rechtskraft des zugrundeliegenden Strafbescheides gar nicht ankommt (ungeachtet dessen wäre die in der Stellungnahme vom 06.05.2025 genannte Argumentation des MB [oben 1.12.] allein kein Beweis einer mangelnden Einleitung eines „Verwaltungsverfahrens“ durch die Behörde, weil nach dem Kontext hier wohl eher ein Vollstreckungsverfahren gemeint gewesen sein könnte). 4.3.8.
- Auch die BF zeigt insgesamt keine Umstände auf, weshalb im konkreten Fall die Verarbeitung personenbezogener Daten des MB über verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen zulässig gewesen wäre: 4.3.8.
- Auf nähere Umstände des zwischengeschalteten Unternehmens ist schon deshalb nicht einzugehen, weil unstrittig davon auszugehen war, dass es sich bei den aus der Beilage ./A hervorgehenden Daten auch über solche mit Bezug zu verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen handelt und die BF selbst im Rechtsrahmen des § 118 Gewerbeordnung handelt. 4.3.8.
- Auf nähere Umstände des zwischengeschalteten Unternehmens ist schon deshalb nicht einzugehen, weil unstrittig davon auszugehen war, dass es sich bei den aus der Beilage ./A hervorgehenden Daten auch über solche mit Bezug zu verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen handelt und die BF selbst im Rechtsrahmen des Paragraph 118, Gewerbeordnung handelt. 4.3.8.
- Dass die BF Geldbeträge beim BF „rein außergerichtlich eingemahnt“ hat, wie von der BF in der Beschwerde dargestellt, ist nicht strittig. Es wurde aber bereits abgehandelt, weshalb die Verarbeitung verwaltungsstrafrechtlicher Daten des MB im Zuge eines außergerichtlichen Mahnwesens weder im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 2 DSG erforderlich war noch die Wahrung der Rechte des MB nach der DSGVO und dem DSG gewährleistete.4.3.8.
- Dass die BF Geldbeträge beim BF „rein außergerichtlich eingemahnt“ hat, wie von der BF in der Beschwerde dargestellt, ist nicht strittig. Es wurde aber bereits abgehandelt, weshalb die Verarbeitung verwaltungsstrafrechtlicher Daten des MB im Zuge eines außergerichtlichen Mahnwesens weder im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, DSG erforderlich war noch die Wahrung der Rechte des MB nach der DSGVO und dem DSG gewährleistete. 4.3.8.
- Wenn die BF ausführt, die belangte Behörde unterstelle im Bescheid, dass die Weitergabe der Daten des MB von den italienischen Behörden rechtswidrig sei, hierzu fehle jegliche Begründung, so wird neuerlich auf den Umstand verwiesen, dass die Verarbeitung strafrechtlich relevanter Daten durch Private nur ausnahmsweise unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen in Frage kommt, eine solche Zulässigkeit hier aber zu verneinen war. 4.3.8.
- Wie mehrmals dargestellt, kommt es auch nicht auf die Rechtsnatur allfälliger Zwischenauftragsnehmer an. 4.3.8.
- Unbestritten ist, dass die Rechtsordnung in Österreich ein Gewerbe für die außergerichtliche Betreibung von Geldforderungen geschaffen hat. Keinesfalls folgt daraus, dass jede Beauftragung von Inkassoinstituten zur Einziehung fremder Forderungen datenschutzrechtlich zulässig ist. In concreto war die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung der gegenständlichen verwaltungsstrafrechtlich relevanten Daten zu verneinen, was diesfalls zur Folge hatte, dass der BF eine zulässige Grundlage für ihr Einschreiten fehlte. Daraus ist aber keineswegs im Sinne des Vorbringens der BF zu schließen, dass aufgrund der DSGVO jeglicher Betrieb eines Inkassoinstituts „per se immer rechtswidrig“ wäre. 4.3.8.
- Der BF gelingt es auch im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 22.10.2024 nicht, relevante Umstände aufzuzeigen, die eine Zulässigkeit der Datenverarbeitung
§ 4Abs.
3 DSG rechtfertigen könnten.4.3.8.7. Der BF gelingt es auch im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 22.10.2024 nicht, relevante Umstände aufzuzeigen, die eine Zulässigkeit der Datenverarbeitung
Paragraph 4, Absatz 3, DSG rechtfertigen könnten. 4.3.
- Zwar handelte die BF im (Sub-) Auftrag einer italienischen Kommune bzw deren Verwaltungshelfer. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Art der Durchführung der außergerichtlichen Einmahnung der Forderung der BF oblag und sich die Auftraggeber gerade aufgrund des know-how der BF im außergerichtlichen Mahnwesen in Österreich ihrer bedienten. Daher entschied die BF insbesondere über die Mittel der Datenverarbeitung und ist daher als „Verantwortliche“ iSd Art 4 Z 7 DSGVO und nicht als Auftragsverarbeiterin zu betrachten. Als solche ist sie für die Rechtmäßigkeit der von ihr durchgeführten Datenverarbeitung verantwortlich, ohne dass es darauf ankäme, ob im Sinne der von der belangten Behörde genannten „Übermittlungskette“ die italienische Kommune oder deren Verwaltungshelfer der BF datenschutzrechtlich zulässig einen Auftrag zur außergerichtlichen Einmahnung der Forderung erteilten. 4.3.
- Zwar handelte die BF im (Sub-) Auftrag einer italienischen Kommune bzw deren Verwaltungshelfer. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Art der Durchführung der außergerichtlichen Einmahnung der Forderung der BF oblag und sich die Auftraggeber gerade aufgrund des know-how der BF im außergerichtlichen Mahnwesen in Österreich ihrer bedienten. Daher entschied die BF insbesondere über die Mittel der Datenverarbeitung und ist daher als „Verantwortliche“ iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO und nicht als Auftragsverarbeiterin zu betrachten. Als solche ist sie für die Rechtmäßigkeit der von ihr durchgeführten Datenverarbeitung verantwortlich, ohne dass es darauf ankäme, ob im Sinne der von der belangten Behörde genannten „Übermittlungskette“ die italienische Kommune oder deren Verwaltungshelfer der BF datenschutzrechtlich zulässig einen Auftrag zur außergerichtlichen Einmahnung der Forderung erteilten. 4.3.
- Die belangte Behörde ging mit Bezug auf die zugrundeliegende Verarbeitung strafrechtsbezogener personenbezogener Daten des MB durch die BF im Ergebnis zu Recht von einem Verstoß gegen dessen Recht auf Geheimhaltung aus. 4.
- Der Ausspruch der Zulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass zur Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der außergerichtlichen Einmahnung von im Ausland verhängten Geldbußen durch inländische Inkassoinstitute, somit der in diesem Zusammenhang durch diese erfolgte Verarbeitung strafrechtsbezogener Daten des im ausländischen Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigten, bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ersichtlich ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W274.2264017.1.00