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{'item': 'W610 2311979-1'}

Obsah (14)§ 5Art. 133Art. 18Art. 20§ 61Art. 17Art. 3Art. 4Art. 8§ 10§ 9§ 21§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.05.2025 GeschäftszahlW610 2311979-1 Spruch, W610 2311978-1/4E W610 2311979-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerinnen, volljährige Staatsangehörige der Russischen Föderation und Schwestern, stellten am 04.03.2025 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Treffermeldungen in der Eurodac-Datenbank ergaben, dass sie zuvor am 10.09.2024 in Kroatien Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten. In ihren am 04.03.2025 durchgeführten polizeilichen Erstbefragungen gaben die Beschwerdeführerinnen zusammengefasst an, dass sie sich im September 2024 zur Ausreise aus der Russischen Föderation entschlossen hätten, weil ihr Vater und ihr Onkel vorgehabt hätten, die Erstbeschwerdeführerin aufgrund einer außerehelichen Beziehung zu töten. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie über die Türkei und Serbien nach Kroatien gereist und nach einem fünf- bis sechsmonatigen Aufenthalt nach Österreich weitergereist seien. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie über die Türkei und Bosnien und Herzegowina nach Kroatien gereist seien. In XXXX hätten sie warten müssen, bis ihre Mutter – welche die gesamte Reise organisiert und finanziert habe – den gesamten Betrag für die Schleppung bezahlt habe, ehe sie am 03.03.2025 über Slowenien nach Österreich weitergereist seien. In XXXX hätten sie die gesamte Zeit in einer Wohnung verbracht, die sie nicht verlassen hätten dürfen. Behördenkontakt hätten sie lediglich anlässlich der erkennungsdienstlichen Behandlung infolge ihres Grenzübertritts gehabt, einen Asylantrag hätten sie jedoch nicht gestellt. Ihr Zielland sei von Beginn an Österreich gewesen, weil sie hier verwandtschaftliche Bindungen hätten. In Österreich würden sich zwei Tanten und ein Onkel der Beschwerdeführerinnen sowie deren jeweilige Kinder aufhalten; aus diesem Grund würden die Beschwerdeführerinnen nicht nach Kroatien zurückkehren, sondern in Österreich bleiben wollen. Während ihrer Reise hätten die Beschwerdeführerinnen keine schlechte Behandlung erlebt. In römisch 40 hätten sie warten müssen, bis ihre Mutter – welche die gesamte Reise organisiert und finanziert habe – den gesamten Betrag für die Schleppung bezahlt habe, ehe sie am 03.03.2025 über Slowenien nach Österreich weitergereist seien. In römisch 40 hätten sie die gesamte Zeit in einer Wohnung verbracht, die sie nicht verlassen hätten dürfen. Behördenkontakt hätten sie lediglich anlässlich der erkennungsdienstlichen Behandlung infolge ihres Grenzübertritts gehabt, einen Asylantrag hätten sie jedoch nicht gestellt. Ihr Zielland sei von Beginn an Österreich gewesen, weil sie hier verwandtschaftliche Bindungen hätten. In Österreich würden sich zwei Tanten und ein Onkel der Beschwerdeführerinnen sowie deren jeweilige Kinder aufhalten; aus diesem Grund würden die Beschwerdeführerinnen nicht nach Kroatien zurückkehren, sondern in Österreich bleiben wollen. Während ihrer Reise hätten die Beschwerdeführerinnen keine schlechte Behandlung erlebt.
  2. Mit Schreiben vom 13.03.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Kroatien

Art. 18Abs.

1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen. Mit Schreiben vom 21.03.2025 und vom 26.03.2025 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme

Art. 18Abs. 1 lit. b i

Vm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-Verordnung zu.2. Mit Schreiben vom 13.03.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Kroatien

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen. Mit Schreiben vom 21.03.2025 und vom 26.03.2025 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-Verordnung zu.

  1. Am 14.04.2025 wurden die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie an keinen Krankheiten leide und in der Erstbefragung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben erstattet habe. In Österreich habe sie zwei Tanten und einen Onkel, die sie zuletzt am 04.03.2025 persönlich gesehen habe. Ihre Verwandten würden sich schon sehr lange in Österreich aufhalten, in diesem Zeitraum hätten sie telefonischen Kontakt zueinander gehabt. Wann sie diese vor ihrer Einreise nach Österreich zuletzt persönlich gesehen habe, sei der Erstbeschwerdeführerin nicht in Erinnerung, es sei schon sehr lange her. Das Verhältnis zu ihren Verwandten in Österreich sei sehr gut. Angesprochen auf die vorliegende Zustimmungserklärung Kroatiens und die beabsichtigte Zurückweisung ihres in Österreich gestellten Antrages gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie vor einer Überstellung nach Kroatien Angst hätten; ihr Vater und dessen Bekannte könnten sie dort finden und dem Vater übergeben. Um wen es sich bei diesen Bekannten handle, sei der Erstbeschwerdeführerin nicht bekannt. Als sie in XXXX gelebt hätten, habe ihre Mutter sie angerufen und ihnen mitgeteilt, dass die Bekannten ihres Vaters sie auf dessen Aufforderung hin suchen würden. Sie seien nicht hinausgegangen und deshalb nicht gefunden worden. Befragt, ob sie Hinweise habe, dass die kroatische Polizei sie nicht schützen würde, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie es nicht wisse. Ihre Mutter habe gewollt, dass sie zu den Verwandten nach Österreich kämen, die ihnen Hilfe und Unterstützung geben könnten. Angesprochen auf die vorliegende Zustimmungserklärung Kroatiens und die beabsichtigte Zurückweisung ihres in Österreich gestellten Antrages gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie vor einer Überstellung nach Kroatien Angst hätten; ihr Vater und dessen Bekannte könnten sie dort finden und dem Vater übergeben. Um wen es sich bei diesen Bekannten handle, sei der Erstbeschwerdeführerin nicht bekannt. Als sie in römisch 40 gelebt hätten, habe ihre Mutter sie angerufen und ihnen mitgeteilt, dass die Bekannten ihres Vaters sie auf dessen Aufforderung hin suchen würden. Sie seien nicht hinausgegangen und deshalb nicht gefunden worden. Befragt, ob sie Hinweise habe, dass die kroatische Polizei sie nicht schützen würde, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie es nicht wisse. Ihre Mutter habe gewollt, dass sie zu den Verwandten nach Österreich kämen, die ihnen Hilfe und Unterstützung geben könnten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zunächst in Ergänzung ihrer Angaben in der Erstbefragung an, dass ihr Vater in Kroatien Beziehungen habe, die es ihm ermöglichen würden, die Beschwerdeführerinnen in Kroatien ausfindig zu machen. Dies würden die Beschwerdeführerinnen nicht wollen. Die Bekannten ihres Vaters könnten sie dort finden und übergeben. Angesprochen auf die vorliegende Zustimmungserklärung Kroatiens und die beabsichtigte Zurückweisung ihres in Österreich gestellten Antrages wiederholte die Zweitbeschwerdeführerin, dass ihr Vater in Kroatien gute Bekannte habe, über die sie in seine Hände gelangen würden. Aus diesem Grund würden sie nicht nach Kroatien wollen. Näheres über die Bekannten ihres Vaters sei ihr nicht bekannt. Ihre Mutter habe sie angerufen und ihnen gesagt, dass diese Bekannten ihres Vaters, die sie namentlich nicht kenne, mit dem Vater telefoniert hätten und ihr Vater von ihnen erzählt habe, weshalb sie aufpassen müssten. Weitere Gründe, die einer Rückkehr nach Kroatien entgegenstehen, gebe es nicht. Befragt, ob es in Kroatien irgendwelche Vorfälle mit den Bekannten des Vaters gegeben habe, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie in Kroatien in einer Wohnung gelebt und Angst gehabt hätten, diese zu verlassen, weil sie befürchtet hätten, dass diese Personen sie finden und dem Vater übergeben würden. Auf die Frage, ob sie Hinweise habe, dass die kroatischen Behörden sie nicht schützen könnten, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie Sorgen und Bedenken habe. Als sie die Fingerabdrücke abgegeben hätten, hätten sie gesehen, wie sie sich ihnen gegenüber verhalten hätten; es sei ein negatives Verhältnis gewesen. Als sie etwas gefragt hätten, hätten sie grob geantwortet und seien nicht wertschätzend gewesen. In der Erstbefragung habe sie diese Problematik nicht erwähnt, weil es emotional und stressig gewesen sei. Zu den ihnen im Vorfeld der Einvernahme übermittelten Länderberichten gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die Gastfreundschaft in Kroatien nicht so gewesen sei, wie sie es erwartet hätten. In Österreich hätten die Beschwerdeführerinnen zwei Tanten und einen Onkel, die sie zuletzt am 04.03.2025 gesehen hätten. Die Angehörigen würden sich seit mindestens zehn Jahren in Österreich aufhalten. Zu ihrer Tante bestehe eine emotionale Bindung, sie hätten ein gutes Verhältnis; sie sei wie eine Ersatzmutter für sie, sie würden regelmäßig telefonieren. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu den genannten Angehörigen liege nicht vor.
  2. Mit Bescheiden vom 15.04.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz

Art. 20Abs.

5 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkte I.), ordnete

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkte II.).4. Mit Bescheiden vom 15.04.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz

Artikel 20

, Absatz 5, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.), ordnete

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.). Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Kroatiens – das einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zugestimmt habe – ergeben habe. Die Angaben der Beschwerdeführerinnen, dass sie in Kroatien befürchten würden, durch Bekannte ihres Vaters gefunden zu werden, seien sehr vage geblieben und in der Erstbefragung noch nicht erwähnt worden; in diesem Zusammenhang tatsächlich erlebte Probleme in Kroatien seien nicht behauptet worden, weshalb die Glaubwürdigkeit des Vorbringens anzuzweifeln sei. Selbst im Fall des Zutreffens würden die kroatischen Behörden in der Lage und willens sein, die Beschwerdeführerinnen vor einer Bedrohung durch Privatpersonen zu schützen. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei von den Beschwerdeführerinnen daher nicht erstattet worden. Die Angaben der Beschwerdeführerinnen, dass sie in Kroatien befürchten würden, durch Bekannte ihres Vaters gefunden zu werden, seien sehr vage geblieben und in der Erstbefragung noch nicht erwähnt worden; in diesem Zusammenhang tatsächlich erlebte Probleme in Kroatien seien nicht behauptet worden, weshalb die Glaubwürdigkeit des Vorbringens anzuzweifeln sei. Selbst im Fall des Zutreffens würden die kroatischen Behörden in der Lage und willens sein, die Beschwerdeführerinnen vor einer Bedrohung durch Privatpersonen zu schützen. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei von den Beschwerdeführerinnen daher nicht erstattet worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen in Österreich. In Österreich würden zwei Tanten und ein Onkel der Beschwerdeführerinnen leben, zu denen jedoch keine besonders enge Bindung und keine Abhängigkeit vorliege. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Die Beschwerdeführerinnen hätten keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen in Österreich. In Österreich würden zwei Tanten und ein Onkel der Beschwerdeführerinnen leben, zu denen jedoch keine besonders enge Bindung und keine Abhängigkeit vorliege. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Art. 17Abs.

1 Dublin III-Verordnung ergeben. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.

  1. Gegen diese, den Beschwerdeführerinnen am 18.04.2025 zugestellten, Bescheide richtet sich die am 29.04.2025 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen eingebrachte gemeinsame Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerinnen eine enge Bindung zu ihren in Österreich aufhältigen Verwandten und somit starke Interessen iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib im Bundesgebiet hätten. Die Beschwerdeführerinnen hätten ihre Verwandten mittlerweile ein weiteres Mal gesehen und würden durch diese mit Essen und Kleidung unterstützt werden.
  2. Gegen diese, den Beschwerdeführerinnen am 18.04.2025 zugestellten, Bescheide richtet sich die am 29.04.2025 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen eingebrachte gemeinsame Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerinnen eine enge Bindung zu ihren in Österreich aufhältigen Verwandten und somit starke Interessen iSd Artikel 8, EMRK an einem Verbleib im Bundesgebiet hätten. Die Beschwerdeführerinnen hätten ihre Verwandten mittlerweile ein weiteres Mal gesehen und würden durch diese mit Essen und Kleidung unterstützt werden. In Kroatien wären die Beschwerdeführerinnen gefährdet, verfolgt zu werden. Ihr Vater, von dem sie nicht gefunden werden wollten, habe in Kroatien Beziehungen, weshalb es ihm möglich sein würde, sie in ganz Kroatien zu finden. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich in Kroatien stets versteckt gehalten und es vermieden, nach draußen zu gehen. Vor Kurzem hätten sie von ihrer Mutter erfahren, dass sich ihr Vater nun in Kroatien aufhalte. Er könnte sie in ganz Kroatien ausfindig machen und die Beschwerdeführerinnen würden fürchten, von ihm getötet zu werden. Effektiven Schutz könnten die Beschwerdeführerinnen in Kroatien nicht erwarten. Die Behörde gehe nicht ausreichend auf die Situation der Beschwerdeführerinnen in Kroatien ein. Diese wären bei einer Rückkehr nach Kroatien de facto besonders vulnerable Personen, die plötzlich komplett alleine dastehen würden. Sie hätten in Kroatien kein Unterstützungsnetz, könnten dort keine Arbeit finden und wären gefährdet, nicht ausreichend versorgt zu werden. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass Unterbringungssituation, Nahrungssicherheit sowie medizinische Versorgung während des Verfahrens in Kroatien katastrophal und menschenwürdige Bedingungen de facto nicht existent seien. Bei den Beschwerdeführerinnen handle es sich um alleinstehende Frauen, die in Kroatien von Verfolgung durch ihren Vater bedroht seien. Überdies seien sie bei einer Rückkehr nach Kroatien gefährdet, in die Russische Föderation abgeschoben zu werden. Die Behörde habe die Durchführung einer Einzelfallprüfung und die Einholung einer individuellen Zusicherung der kroatischen Behörden verabsäumt. Insbesondere aber habe die Behörde es verabsäumt, zu prüfen, ob die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen in Kroatien tatsächlich unter Einhaltung der Mindeststandards geprüft werden würden. Die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien seien unvollständig und teilweise veraltet. Verwiesen wurde auf folgendes ergänzendes Berichtsmaterial:  HPC – Croatian Law Centre, ECRE: Country Report: Croatia; 2023 Update, Juli 2024  ACCORD: Anfragebeantwortung zu Kroatien: Versorgung im Asylverfahren (Unterbringungskapazitäten, Unterbringung vulnerabler Personen), Situation an der Grenze (Pushbacks), Zugang zu medizinischer Behandlung für kranke, vor allem psychisch kranke Asylwerber·innen (Therapieplätze, Kosten), Situation nach der Rückkehr von nach dem Dublin-Verfahren überstellten Personen, Stand der Implementierung des unabhängigen Überwachungsmechanismus, Rückkehrentscheidung und Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina für Asylwerber·innen ohne inhaltliche Prüfung, mögliche Rechtsschutzmöglichkeiten mit aufschiebender Wirkung [a-12361], 09.04.2024  ECCHR – European Center for Constitutional and Human Rights: Stellungnahme vom 27.04.2023 an das VG München im Verfahren M 10 K 22.50479, 27.04.2023  HPC – Croatian Law Centre (Autor·in), ECRE (Hg. oder Veröffentlicher·in): Country Report: Croatia; 2022 Update, Juni 2023  EUAA, Republic of Croatia Ministry of the Interior: Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Croatia, 20.04.2023 Der angeführten Berichtslage sei zu entnehmen, dass auch nach dem Schengen-Beitritt Kroatiens im Jahr 2023 zahlreiche Pushbacks von Kroatien nach Bosnien dokumentiert worden seien. Zudem werde von Fällen berichtet, in denen Menschen trotz einer Registrierung als Asylsuchende in Kroatien illegal zurückgedrängt worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Berichtslage sei vom Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 29.07.2024 ausgesprochen worden, dass das kroatische Asylsystem systematische Mängel aufweise und auch Dublin-Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Kettenabschiebungen betroffen seien. Auch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig aus Mai 2023 und weitere Entscheidungen deutscher Gerichte aus dem Jahr 2022 würden die Regelvermutung als widerlegt ansehen. Folglich seien systematische Mängel im Asylsystem in Kroatien zu erblicken, aus denen sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 4 GRC ergebe. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei aufgrund der zahlreichen offiziellen Berichte über schwere Menschrechtsverletzungen und rechtswidrige Pushbacks nicht mehr aufrechtzuerhalten.Der angeführten Berichtslage sei zu entnehmen, dass auch nach dem Schengen-Beitritt Kroatiens im Jahr 2023 zahlreiche Pushbacks von Kroatien nach Bosnien dokumentiert worden seien. Zudem werde von Fällen berichtet, in denen Menschen trotz einer Registrierung als Asylsuchende in Kroatien illegal zurückgedrängt worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Berichtslage sei vom Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 29.07.2024 ausgesprochen worden, dass das kroatische Asylsystem systematische Mängel aufweise und auch Dublin-Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Kettenabschiebungen betroffen seien. Auch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig aus Mai 2023 und weitere Entscheidungen deutscher Gerichte aus dem Jahr 2022 würden die Regelvermutung als widerlegt ansehen. Folglich seien systematische Mängel im Asylsystem in Kroatien zu erblicken, aus denen sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Artikel 4, GRC ergebe. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei aufgrund der zahlreichen offiziellen Berichte über schwere Menschrechtsverletzungen und rechtswidrige Pushbacks nicht mehr aufrechtzuerhalten. Eine Überstellung nach Kroatien erweise sich aufgrund der systematischen Missstände im dortigen Asyl- und Aufnahmesystem, der Gefahr von Kettenabschiebungen sowie Pushbacks und der den Beschwerdeführerinnen drohenden Verfolgung

Art. 3Abs.

2 Dublin III-Verordnung und Art. 4 GRC sowie angesichts der drohenden Verletzung des Art. 8 EMRK als unzulässig, weshalb Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätte machen müssen. Eine Überstellung nach Kroatien erweise sich aufgrund der systematischen Missstände im dortigen Asyl- und Aufnahmesystem, der Gefahr von Kettenabschiebungen sowie Pushbacks und der den Beschwerdeführerinnen drohenden Verfolgung

Artikel 3

, Absatz 2, Dublin III-Verordnung und Artikel 4, GRC sowie angesichts der drohenden Verletzung des Artikel 8, EMRK als unzulässig, weshalb Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätte machen müssen.

  1. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 02.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Die Beschwerdeführerinnen, volljährige Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellten am 04.03.2025 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass sie zuvor jeweils am 10.09.2024 im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (Kategorie 1) in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt wurden. Die Beschwerdeführerinnen waren zuvor von Bosnien und Herzegowina oder Serbien kommend unrechtmäßig nach Kroatien gelangt. Sie reisten während der Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Kroatien unrechtmäßig nach Österreich weiter. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde von den Beschwerdeführerinnen zwischenzeitig nicht wieder verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.03.2025 auf Art. 18 Abs. lit. b Dublin III-Verordnung gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien, denen Kroatien mit Schreiben vom 21.03.2025 sowie vom 26.03.2025

Art. 20Abs.

5 Dublin III-Verordnung zustimmte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.03.2025 auf Artikel 18, Abs. Litera b, Dublin III-Verordnung gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien, denen Kroatien mit Schreiben vom 21.03.2025 sowie vom 26.03.2025

Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-Verordnung zustimmte.

Die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung der Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen ist weiterhin gegeben. 1.2. Die Beschwerdeführerinnen haben in Kroatien als Dublin-Rückkehrerinnen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren, materiellen Versorgungsleistungen und Gesundheitsversorgung. Ein konkretes Risiko, dass die Beschwerdeführerinnen ohne inhaltliche Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz in die Russische Föderation oder einen anderen Drittstaat abgeschoben werden würden, besteht nicht. Sie unterliegen im Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Zur Lage in Kroatien wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 14.04.2023): Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung 2023-04-14 14:28 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). (AIDA 22.4.2022) Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023  Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023  Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023  HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023  MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gemStaatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023 MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem, Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023  VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2023-04-13 15:46 Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023  IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. Non-Refoulement Letzte Änderung 2023-04-13 15:49 Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern

(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021

HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und

USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021

HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und

USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023  FH - Freedom House: Freedom in the World

(2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023  HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023  ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023  SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien undKroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023 SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und, Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023  VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Versorgung Letzte Änderung 2023-04-14 14:28 Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).Quellen:Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023)., Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.  JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023  UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023 Unterbringung Letzte Änderung 2023-04-14 14:39

Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).

Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023  VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail 1.

  1. Die Beschwerdeführerinnen leiden an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. 1.
  2. Die Beschwerdeführerinnen sind ledig und haben keine Kinder. Laut ihren unbelegten Angaben leben in Österreich zwei Tanten und ein Onkel sowie Cousins und Cousinen der Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführerinnen und die von ihnen bezeichneten Angehörigen haben vor der Einreise der Beschwerdeführerinnen kein gemeinsames Familienleben geführt und stehen zueinander in keinem besonderen Naheverhältnis. Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Angehörigen im Vorfeld ihrer Einreise seit zumindest zehn Jahren nicht mehr persönlich gesehen, sie wohnen mit ihnen auch weiterhin in keinem gemeinsamen Haushalt und es bestehen keine wechselseitigen Abhängigkeiten. Die Beschwerdeführerinnen und ihre Angehörigen konnten zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich vertrauen. Die Beschwerdeführerinnen haben darüber hinaus keine engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet, sie bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und es besteht keine Integrationsverfestigung.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellungen zum Reiseweg, dem vorangegangenen Aufenthalt in Kroatien und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus den unbedenklichen Verwaltungsakten und den Angaben der Beschwerdeführerinnen in den Einvernahmen vor dem Bundesamt in Zusammenschau mit den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen. Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Behörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert. 2.
  5. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten aktuellen Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur insbesondere allgemeinen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung) getroffen. Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Soweit Berichte älteren Datums angeführt werden, ist anzumerken, dass sich die Lage in Kroatien im Wesentlichen unverändert darstellt. Die in der Beschwerde angeführte Berichtslage teils jüngeren Datums, in der insbesondere die Problematik von Pushbacks an der kroatisch-bosnischen Grenze bzw. Zurückschiebungen nach Bosnien thematisiert werden, war nicht geeignet, ein maßgebliches Risiko aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall einer offiziellen Rücküberstellung nach Kroatien – als Dublin-Rückkehrerinnen – von einer (Ketten-)Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina betroffen sein würden. Der zitierten Berichtslage ist nicht konkret zu entnehmen, dass (auch) Dublin-Rückkehrer von Pushbacks betroffen sind bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, ohne inhaltliche Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz nach Bosnien abgeschoben zu werden. An dieser Sichtweise vermag auch die anderslautende Schlussfolgerung im in der Beschwerde zitierten Beschluss eines deutschen Verwaltungsgerichtes nichts zu ändern, zumal auch dieser Beschluss kein aktuelles Berichtsmaterial anführt, das Zurückschiebungen speziell von Dublin-Rückkehrern dokumentiert. Den in der Beschwerde zitierten Berichten ist grundsätzlich weiterhin zu entnehmen, dass Personen, die nach der Dublin III-Verordnung nach Kroatien überstellt werden, keine Probleme beim Zugang zum dortigen Asylverfahren haben (vgl. HPC – Croatian Law Centre, ECRE: Country Report: Croatia; 2023 Update, Juli 2024, S. 57 f; ACCORD-Anfragebeantwortung vom 09.04.2024, a-12361). Durch die in der Beschwerde ergänzend angeführten Berichte wird die Unrichtigkeit bzw. mangelnde Aktualität der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Länderberichten somit nicht substantiiert aufgezeigt. Soweit Berichte älteren Datums angeführt werden, ist anzumerken, dass sich die Lage in Kroatien im Wesentlichen unverändert darstellt. Die in der Beschwerde angeführte Berichtslage teils jüngeren Datums, in der insbesondere die Problematik von Pushbacks an der kroatisch-bosnischen Grenze bzw. Zurückschiebungen nach Bosnien thematisiert werden, war nicht geeignet, ein maßgebliches Risiko aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall einer offiziellen Rücküberstellung nach Kroatien – als Dublin-Rückkehrerinnen – von einer (Ketten-)Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina betroffen sein würden. Der zitierten Berichtslage ist nicht konkret zu entnehmen, dass (auch) Dublin-Rückkehrer von Pushbacks betroffen sind bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, ohne inhaltliche Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz nach Bosnien abgeschoben zu werden. An dieser Sichtweise vermag auch die anderslautende Schlussfolgerung im in der Beschwerde zitierten Beschluss eines deutschen Verwaltungsgerichtes nichts zu ändern, zumal auch dieser Beschluss kein aktuelles Berichtsmaterial anführt, das Zurückschiebungen speziell von Dublin-Rückkehrern dokumentiert. Den in der Beschwerde zitierten Berichten ist grundsätzlich weiterhin zu entnehmen, dass Personen, die nach der Dublin III-Verordnung nach Kroatien überstellt werden, keine Probleme beim Zugang zum dortigen Asylverfahren haben vergleiche HPC – Croatian Law Centre, ECRE: Country Report: Croatia; 2023 Update, Juli 2024, S. 57 f; ACCORD-Anfragebeantwortung vom 09.04.2024, a-12361). Durch die in der Beschwerde ergänzend angeführten Berichte wird die Unrichtigkeit bzw. mangelnde Aktualität der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Länderberichten somit nicht substantiiert aufgezeigt. Überdies ergab sich, dass die Anträge der Beschwerdeführerinnen in Kroatien nach Überschreiten der Grenze ordnungsgemäß registriert wurden und sie sich in der Folge rund ein halbes Jahr lang in Kroatien aufhielten ohne von einer Zurückschiebung nach Bosnien betroffen gewesen zu sein. Ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerinnen als Dublin-Rückkehrerinnen von einer Zurückschiebung nach Bosnien und Herzegowina betroffen sein würden, ergab sich aus dem vorliegenden Länderberichtsmaterial in Zusammenschau mit ihrem Vorbringen sohin nicht. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Kroatien, den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidungen zu folgen. Aus den in den angefochtenen Bescheiden und ergänzend in der Beschwerde dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in Kroatien grobe systemische Mängel aufweist. Auch dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerinnen waren keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das kroatische Asylverfahren respektive die Aufnahmebedingungen für Asylwerber systemische Schwachstellen aufweisen oder dass sie selbst – davon unabhängig – im Fall einer Rücküberstellung nach Kroatien einer konkreten Gefährdung unterliegen würden. Die Beschwerdeführerinnen berichteten nicht davon, dass sie während ihres vorangegangenen Aufenthaltes in Kroatien Übergriffen oder einer sonstigen Gefährdung ausgesetzt gewesen seien. Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbrachten, dass sie eine Rückkehr nach Kroatien deshalb ablehnen würden, weil ihr Vater dort Bekannte habe, sodass ihm auf diesem Weg ein Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen bekannt werden könnte, ist zunächst auszuführen, dass die Beschwerdeführerinnen jene Bedrohungslage nur überaus vage in den Raum stellten, ohne dieses Vorbringen in irgendeiner Form näher zu substantiieren oder durch Unterlagen untermauern zu können. Ihr Vorbringen beschränkte sich darauf, dass sie von ihrer Mutter telefonisch darüber informiert worden seien, dass namentlich nicht bekannte Kontakte ihres Vaters in Kroatien aufhältig seien und sie daher aufpassen sollten. In der Beschwerde wurde – wiederum ohne nähere Präzisierung – ausgeführt, dass sich mittlerweile auch der Vater der Beschwerdeführerinnen in Kroatien befinde. Eine tatsächliche konkrete Bedrohungssituation wird durch diese überaus allgemein gehaltenen Aussagen nicht ersichtlich gemacht. Da zudem beide Beschwerdeführerinnen in ihren Erstbefragungen, in denen sie ausdrücklich zu ihrem Aufenthalt in Kroatien und allfälligen Gründen, die einer Rückkehr nach Kroatien entgegenstehen könnten, befragt wurden, derartige Befürchtungen nicht erwähnten, ist es nicht glaubwürdig, dass sie tatsächlich Befürchtungen in Bezug auf eine Überstellung nach Kroatien aufweisen. Auch unter hypothetischer Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerinnen zu einem Aufenthalt von Bekannten ihres Vaters (bzw. nach dem Beschwerdevorbringen mittlerweile auch ihres Vaters selbst) in Kroatien könnte zudem nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden, dass es diesen Privatpersonen möglich sein würde, über den Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Kroatien Kenntnis zu erlangen und sie – in einem Staat mit knapp vier Millionen Einwohnern – ausfindig zu machen. Ebenso spekulativ ist ihre Befürchtung, dass die Bekannten des Vaters bzw. der Vater selbst im Fall, dass sie vom Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Kroatien Kenntnis erlangen würden, tatsächlich gewillt und in der Lage wären, in diesem Staat Verfolgungshandlungen gegen sie zu setzen. Weshalb sich eine solche Bedrohungslage im Fall ihres Zutreffens auf das Territorium Kroatiens beschränken sollte und die Bekannten des Vaters sie nicht auch in Österreich ausfindig machen könnten, erschließt sich ebensowenig. Wie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt, stünde es den Beschwerdeführerinnen schließlich selbst im Fall einer tatsächlich drohenden Gefährdung durch in Kroatien aufhältige Privatpersonen offen, diesbezüglich eine Anzeige bei den kroatischen Behörden zu erstatten und die dortigen Rechtschutzmechanismen in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerinnen haben im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet, das auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der kroatischen Behörden im Hinblick auf strafrechtswidrige Übergriffe durch Privatpersonen hindeuten würde. Eine die Beschwerdeführerinnen konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Kroatien wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.
  6. des Erkenntnisses). Eine die Beschwerdeführerinnen konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Kroatien wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.
  7. des Erkenntnisses). 2.
  8. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen schwerwiegender Erkrankungen der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren. 2.
  9. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Die Beschwerdeführerinnen haben keine Originaldokumente zum Beleg der behaupteten Verwandtschaftsverhältnisse zu in Österreich lebenden Personen vorgelegt; die von ihnen vorgebrachten Bindungen werden der Beurteilung jedoch – wie schon den angefochtenen Bescheiden – zugrunde gelegt. Dass die Beschwerdeführerinnen und die von ihnen bezeichneten Angehörigen in Österreich weiterhin in keinem gemeinsamen Haushalt leben, ergibt sich unstrittig aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Das Bestehen von Abhängigkeiten zwischen ihnen und ihren Tanten und ihrem Onkel wurde von den Beschwerdeführerinnen, die in einer Bundesbetreuungseinrichtung leben und ihren Lebensunterhalt im Rahmen der staatlichen Grundversorgung bestreiten, nicht aufgezeigt. Die Beschwerdeführerinnen sind aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes grundsätzlich selbst zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in der Lage und haben während der Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz sowohl in Österreich als auch in Kroatien Anspruch auf materielle Versorgungsleistungen. Die Beschwerdeführerinnen brachten selbst vor, dass sie ihre Angehörigen im Vorfeld ihrer Einreise seit zumindest einem Jahrzehnt nicht mehr persönlich gesehen haben und diese auch seit der Einreise in Österreich lediglich ein- bzw. zweimal getroffen haben. Vor diesem Hintergrund ergibt sich – auch unter Berücksichtigung des erst zweimonatigen Aufenthalts in Österreich – eine nur geringe Intensität der persönlichen Beziehung. Aus dem nicht näher konkretisierten Vorbringen, dass eine der in Österreich lebenden Tanten für die Zweitbeschwerdeführerin wie eine „Ersatzmutter“ sei, konnte vor dem Hintergrund des nur geringen persönlichen Kontaktes ebenfalls keine besondere Beziehungsintensität abgeleitet werden. Es steht im Übrigen fest, dass die Beschwerdeführerinnen, die nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügten, zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens mit ihren Angehörigen in Österreich vertrauen konnten. Darüberhinausgehende Bindungen in Österreich wurden von den Beschwerdeführerinnen nicht behauptet.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 20, 23 und 25 Dublin III-Verordnung relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18, 20, 23 und 25 Dublin III-Verordnung relevant. 3.
  11. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):3.
  12. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. 3.1.1. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung

Art. 3Abs.

1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.

Artikel 3

, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. Die Beschwerdeführerinnen reisten aus einem Drittstaat (Bosnien und Herzegowina oder Serbien) kommend unrechtmäßig nach Kroatien ein und stellten dort am 10.09.2024 Anträge auf internationalen Schutz. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen sohin in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründet, da die Beschwerdeführerinnen aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten haben und dort erkennungsdienstlich behandelt wurden. Die Beschwerdeführerinnen reisten aus einem Drittstaat (Bosnien und Herzegowina oder Serbien) kommend unrechtmäßig nach Kroatien ein und stellten dort am 10.09.2024 Anträge auf internationalen Schutz. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen sohin in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung begründet, da die Beschwerdeführerinnen aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten haben und dort erkennungsdienstlich behandelt wurden. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen ist darüber hinaus in Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung begründet, da die Beschwerdeführerinnen während der Prüfung ihrer Anträge in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt haben. Kroatien stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit der kroatischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei.Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen ist darüber hinaus in Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung begründet, da die Beschwerdeführerinnen während der Prüfung ihrer Anträge in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt haben. Kroatien stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit der kroatischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Kroatien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Kroatiens ist zwischenzeitig auch nicht wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführerinnen. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführerinnen. 3.1.2. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK 3.1.2.1. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).3.1.2.1. Nach der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3, Absatz eins, leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).

Art. 3Abs.

2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vgl. EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).

Artikel 3, Absatz 2, UAbs.

2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen vergleiche VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022,, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vergleiche EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Art. 4 der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Artikel 4, der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Artikel 3, EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN). Eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat hat nach der Rechtsprechung des EuGH dann zu unterbleiben, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Gericht (bzw. der Behörde) "nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden" (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771/2022 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vgl. EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771 aus 2022, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vergleiche EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erleiden (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erleiden vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG in ihren Rechten

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG in ihren Rechten

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde. 3.1.2.

  1. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vgl. auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff; sowie EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua gegen Italien, Rn. 130 ff). 3.1.2.
  2. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht vergleiche VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vergleiche auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff; sowie EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua gegen Italien, Rn. 130 ff). Die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden (vgl. VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN).Die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden vergleiche VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat vergleiche VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN). 3.1.2.
  3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Kroatien, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum kroatischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Kroatien systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die

Art. 3Abs. 2 Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung der Anträge entgegenstünden (vgl. id

S zuletzt auch VwGH 09.07.2024, Ra 2024/20/0348 bis 0351, Rn. 13 ff). Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen.3.1.2.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Kroatien, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum kroatischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Kroatien systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die

Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung der Anträge entgegenstünden vergleiche id

S zuletzt auch VwGH 09.07.2024, Ra 2024/20/0348 bis 0351, Rn. 13 ff). Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen. Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren/Berichte über Polizeigewalt Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und die Beschwerdeführerinnen als Dublin-Rückkehrerinnen Zugang zum kroatischen Hoheitsgebiet und zum kroatischen Asylsystem haben. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass Kroatien im Hinblick auf Asylwerberinnen aus der Russischen Föderation unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und es ergeben sich diesbezüglich auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte. Die Länderberichte lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall ihrer Überstellung nach Kroatien damit rechnen müssten, ohne inhaltliche Prüfung ihrer Verfahren in ihren Herkunftsstaat oder einen Drittstaat abgeschoben zu werden, in dem ihnen die Verletzung ihrer nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Soweit im Verfahren Pushbacks an der kroatisch-bosnischen Grenze und Berichte über in diesem Kontext erfolgende Polizeigewalt thematisiert wurden, ist festzuhalten, dass im Rahmen einer geplanten Überstellung eine geordnete Übergabe der Beschwerdeführerinnen an die kroatischen Behörden stattfinden wird, sodass sie mit einer solchen Situation an der Grenze nicht konfrontiert sein werden. Konkrete Hinweise, dass auch Dublin-Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Pushbacks bzw. Kettenabschiebungen nach Bosnien-Herzegowina betroffen sind, finden sich auch in den in der Beschwerde zitierten Berichten nicht (zur in diesem Zusammenhang erforderlichen Prognosebeurteilung vgl. auch EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Die Berichte lassen auch nicht den allgemeinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Personen, die nach der Dublin III-Verordnung nach Kroatien rücküberstellt werden, systematisch mangelhaft darstellen (vgl. idS auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes der Schweiz vom 22.03.2023, E-1488/2020, das zum Ergebnis gelangt, dass Asylsuchende, die gestützt auf die Dublin III-Verordnung nach Kroatien überstellt werden, auch vor dem Hintergrund der bekannten Pushback-Problematik Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten). Die Länderberichte lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall ihrer Überstellung nach Kroatien damit rechnen müssten, ohne inhaltliche Prüfung ihrer Verfahren in ihren Herkunftsstaat oder einen Drittstaat abgeschoben zu werden, in dem ihnen die Verletzung ihrer nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Soweit im Verfahren Pushbacks an der kroatisch-bosnischen Grenze und Berichte über in diesem Kontext erfolgende Polizeigewalt thematisiert wurden, ist festzuhalten, dass im Rahmen einer geplanten Überstellung eine geordnete Übergabe der Beschwerdeführerinnen an die kroatischen Behörden stattfinden wird, sodass sie mit einer solchen Situation an der Grenze nicht konfrontiert sein werden. Konkrete Hinweise, dass auch Dublin-Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Pushbacks bzw. Kettenabschiebungen nach Bosnien-Herzegowina betroffen sind, finden sich auch in den in der Beschwerde zitierten Berichten nicht (zur in diesem Zusammenhang erforderlichen Prognosebeurteilung vergleiche auch EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Die Berichte lassen auch nicht den allgemeinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Personen, die nach der Dublin III-Verordnung nach Kroatien rücküberstellt werden, systematisch mangelhaft darstellen vergleiche idS auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes der Schweiz vom 22.03.2023, E-1488/2020, das zum Ergebnis gelangt, dass Asylsuchende, die gestützt auf die Dublin III-Verordnung nach Kroatien überstellt werden, auch vor dem Hintergrund der bekannten Pushback-Problematik Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten). Dem Vorbringen, wonach es auf kroatischem Territorium regelmäßig zu ernstzunehmender Polizeigewalt in Form von körperlichen Misshandlungen gegenüber Asylwerbern komme, ist zudem zu entgegnen, dass einzelne Übergriffe von staatlichen Organen – wenngleich ein solches Verhalten selbstverständlich inakzeptabel ist – auch in anderen Mitgliedstaaten nie lückenlos auszuschließen sind. Auch wenn es demnach nicht ausgeschlossen werden kann, dass es vereinzelt zu Übergriffen von Privatpersonen und durch kroatische Sicherheitsorgane auf Asylwerber kommen kann, lässt dies alleine keinen Rückschluss darauf zu, dass den Beschwerdeführerinnen bei einer Überstellung nach Kroatien als Dublin-Rückkehrerinnen Derartiges widerfahren würde. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung nicht ausreicht, wenn vom Beschwerdeführer vorgelegte Berichte zwar gehäufte polizeiliche Übergriffe auf Asylwerber beim Grenzübertritt (dort: nach Bulgarien) dokumentieren, sie aber keine ausreichenden Hinweise dafür bieten, dass dem Beschwerdeführer bei Rücküberstellung im Dublin-Verfahren Derartiges drohen könnte (VwGH 22.09.2017, Ra 2017/18/0166). Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Die Beschwerdeführerinnen hielten sich zudem bereits rund ein halbes Jahr in Kroatien auf, ohne von Gewalt oder einer Zurückschiebung betroffen gewesen zu sein.Dem Vorbringen, wonach es auf kroatischem Territorium regelmäßig zu ernstzunehmender Polizeigewalt in Form von körperlichen Misshandlungen gegenüber Asylwerbern komme, ist zudem zu entgegnen, dass einzelne Übergriffe von staatlichen Organen – wenngleich ein solches Verhalten selbstverständlich inakzeptabel ist – auch in anderen Mitgliedstaaten nie lückenlos auszuschließen sind. Auch wenn es demnach nicht ausgeschlossen werden kann, dass es vereinzelt zu Übergriffen von Privatpersonen und durch kroatische Sicherheitsorgane auf Asylwerber kommen kann, lässt dies alleine keinen Rückschluss darauf zu, dass den Beschwerdeführerinnen bei einer Überstellung nach Kroatien als Dublin-Rückkehrerinnen Derartiges widerfahren würde. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung nicht ausreicht, wenn vom Beschwerdeführer vorgelegte Berichte zwar gehäufte polizeiliche Übergriffe auf Asylwerber beim Grenzübertritt (dort: nach Bulgarien) dokumentieren, sie aber keine ausreichenden Hinweise dafür bieten, dass dem Beschwerdeführer bei Rücküberstellung im Dublin-Verfahren Derartiges drohen könnte (VwGH 22.09.2017, Ra 2017/18/0166). Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Die Beschwerdeführerinnen hielten sich zudem bereits rund ein halbes Jahr in Kroatien auf, ohne von Gewalt oder einer Zurückschiebung betroffen gewesen zu sein. Sollten die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Überstellung nach Kroatien dennoch Vorfälle erleben, durch die sie sich schlecht behandelt oder gar bedroht fühlen, ist lediglich der Vollständigkeit halber auch auf die Möglichkeit zu verweisen, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden beziehungsweise den Rechtsweg zu beschreiten. Dass in Kroatien rechtswidriges Verhalten von Beamten ohne strafrechtliche oder dienstrechtliche Folgen geduldet werden würde, ist sowohl dem Amtswissen als auch den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Vielmehr wird darin festgehalten, dass in Kroatien im Juni 2021 die Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes vereinbart worden ist. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Zusammenschauend bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall einer Überstellung nach Kroatien von einem Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit bedroht sein würden. Aufnahmebedingungen für Asylwerber (Unterkunft, materielle und medizinische Versorgung) Dem Berichtsmaterial sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer in Kroatien mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sind. Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Personen den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Kroatien verfügt über zwei offene, vom kroatischen Innenministerium geführte Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb (Kapazität: 500-600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 100 bis 200 Plätze). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Für Vulnerable existieren spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes stehen täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten. Asylwerber haben in Kroatien überdies das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Teams von Medecins du Monde – bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher – bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Kroatien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Kroatien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren. Individuelle Vulnerabilitäten, Gesundheitszustand Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall einer Überstellung nach Kroatien dem konkreten Risiko einer Verletzung ihrer durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würden. Die Beschwerdeführerinnen sind volljährig und leiden an keinen Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass sie etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnten. Wie zuvor schon angesprochen, wird bei der Unterbringung auf Vulnerabilitäten und das Geschlecht des Antragstellers Bedacht genommen, das kroatische Rote Kreuz bietet zudem besondere Betreuung für vulnerable Gruppen bzw. Frauen an. Weshalb der Umstand, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um alleinstehende Frauen handelt, im Fall einer Überstellung nach Kroatien zu einer in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK reichenden Vulnerabilität führen sollte, wurde in der Beschwerde nicht konkretisiert. Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall einer Überstellung nach Kroatien dem konkreten Risiko einer Verletzung ihrer durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würden. Die Beschwerdeführerinnen sind volljährig und leiden an keinen Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass sie etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnten. Wie zuvor schon angesprochen, wird bei der Unterbringung auf Vulnerabilitäten und das Geschlecht des Antragstellers Bedacht genommen, das kroatische Rote Kreuz bietet zudem besondere Betreuung für vulnerable Gruppen bzw. Frauen an. Weshalb der Umstand, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um alleinstehende Frauen handelt, im Fall einer Überstellung nach Kroatien zu einer in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK reichenden Vulnerabilität führen sollte, wurde in der Beschwerde nicht konkretisiert. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Bedrohung durch in Kroatien aufhältige Bekannte ihres Vaters (bzw. den Vater selbst) vorbrachten, erwies sich dieses Vorbringen aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen als unglaubwürdig. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Beschwerdeführerinnen tatsächlich eine Bedrohung durch in Kroatien aufhältige Privatpersonen befürchten, hätten sie die Möglichkeit, diesbezüglich die in Kroatien bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerinnen können eine Bedrohung durch ihren Vater und den Umstand, dass sie sich aufgrund möglicher Kontakte ihres Vaters in Kroatien nicht sicher fühlen, bereits bei ihrer Ankunft in Kroatien ansprechen. Hinweise auf eine fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der kroatischen Behörden im Hinblick auf strafrechtswidriges Verhalten von Privatpersonen, insbesondere in Form von Gewalt gegen Frauen, liegen nicht vor. Auch die Beschwerde enthält keine näheren Ausführungen dazu, weshalb die kroatischen Behörden nicht hinreichend schutzfähig oder schutzwillig sein sollten. Dass aus dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerinnen eine besondere Vulnerabilität resultiert, die sie Kroatien der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC aussetzen würde, wurde somit nicht aufgezeigt. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Bedrohung durch in Kroatien aufhältige Bekannte ihres Vaters (bzw. den Vater selbst) vorbrachten, erwies sich dieses Vorbringen aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen als unglaubwürdig. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Beschwerdeführerinnen tatsächlich eine Bedrohung durch in Kroatien aufhältige Privatpersonen befürchten, hätten sie die Möglichkeit, diesbezüglich die in Kroatien bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerinnen können eine Bedrohung durch ihren Vater und den Umstand, dass sie sich aufgrund möglicher Kontakte ihres Vaters in Kroatien nicht sicher fühlen, bereits bei ihrer Ankunft in Kroatien ansprechen. Hinweise auf eine fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der kroatischen Behörden im Hinblick auf strafrechtswidriges Verhalten von Privatpersonen, insbesondere in Form von Gewalt gegen Frauen, liegen nicht vor. Auch die Beschwerde enthält keine näheren Ausführungen dazu, weshalb die kroatischen Behörden nicht hinreichend schutzfähig oder schutzwillig sein sollten. Dass aus dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerinnen eine besondere Vulnerabilität resultiert, die sie Kroatien der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 3, EMRK/"Art". 4 GRC aussetzen würde, wurde somit nicht aufgezeigt. Zum Beschwerdevorbringen, dass im Hinblick auf die Unterbringungssituation der Beschwerdeführerinnen eine Einzelfallzusicherung der kroatischen Behörde einzuholen gewesen wäre, ist festzuhalten, dass das Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, die Rückführung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien betraf und ausschließlich Bezug auf die dort zum für die Entscheidung wesentlichen Zeitpunkt vorherrschende Unterbringungs- und Versorgungssituation hat. Dass vor einer Rückführung in einen anderen Dublin-Staat in jedem Fall Garantien über die Unterbringung einzuholen sind, lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351, mwN). Zum Beschwerdevorbringen, dass im Hinblick auf die Unterbringungssituation der Beschwerdeführerinnen eine Einzelfallzusicherung der kroatischen Behörde einzuholen gewesen wäre, ist festzuhalten, dass das Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, die Rückführung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien betraf und ausschließlich Bezug auf die dort zum für die Entscheidung wesentlichen Zeitpunkt vorherrschende Unterbringungs- und Versorgungssituation hat. Dass vor einer Rückführung in einen anderen Dublin-Staat in jedem Fall Garantien über die Unterbringung einzuholen sind, lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351, mwN). Insgesamt gesehen konnten die Beschwerdeführerinnen somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Insgesamt gesehen konnten die Beschwerdeführerinnen somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.1.2.4.

§ 5Abs. 1 letzter Satz Asyl

G 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.1.2.4.

Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164).Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Da die Beschwerdeführerinnen im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, liegt insofern kein Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte vor. Da die Beschwerdeführerinnen im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, liegt insofern kein Eingriff in ihre durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte vor. Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbrachten, dass eine Aufenthaltsbeendigung einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens bewirken würde, weil zwei Tanten und ein Onkel (sowie Cousins und Cousinen) in Österreich leben würden, wurde eine schützenswerte familiäre Bindung nicht aufgezeigt. Den Angaben der Beschwerdeführerinnen ist nicht zu entnehmen, dass sie mit den genannten Angehörigen ein tatsächliches Familienleben führen oder zu ihnen eine persönliche Nahebeziehung aufweisen. Die Beschwerdeführerinnen lebten mit ihren Angehörigen, die sich bereits seit mehr als zehn Jahren in Österreich aufhalten, bislang in keinem gemeinsamen Haushalt, stehen zu ihnen in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder einer sonstigen besonderen Nahebeziehung und konnten zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich vertrauen. Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Angehörigen seit der Einreise erst zweimal persönlich getroffen, zuvor hat seit mindestens zehn Jahren kein persönlicher Kontakt bestanden. Eine schützenswerte familiäre Bindung liegt daher jeweils nicht vor. Den Beschwerdeführerinnen wird es im Übrigen künftig weiterhin möglich sein, den Kontakt zu den genannten Angehörigen telefonisch und über das Internet aufrechtzuerhalten, zudem hätten ihre Angehörigen die Möglichkeit, sie in Kroatien zu besuchen. Auch eine etwaige finanzielle Unterstützung wäre von Österreich aus nach Kroatien problemlos möglich. Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerinnen kommt es zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht. Sie verfügen im Bundesgebiet über keine weiteren sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte; eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerinnen halten sich erst seit rund zwei Monaten in Österreich auf und verfügten zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützten ihren Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund der unzulässigen Anträge auf internationalen Schutz. Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerinnen kommt es zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht. Sie verfügen im Bundesgebiet über keine weiteren sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte; eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerinnen halten sich erst seit rund zwei Monaten in Österreich auf und verfügten zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützten ihren Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund der unzulässigen Anträge auf internationalen Schutz. Somit steht dem Interesse der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib im Bundesgebiet– dessen Intensität und Schutzwürdigkeit aus den dargelegten Gründen als gering zu qualifizieren ist – das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.Somit steht dem Interesse der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib im Bundesgebiet– dessen Intensität und Schutzwürdigkeit aus den dargelegten Gründen als gering zu qualifizieren ist – das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Soweit die Beschwerdeführerinnen erklärt haben, dass sie nicht nach Kroatien wollen, weil sie mit ihren Angehörigen in Österreich leben möchten, ist zudem festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Kroatiens ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-Verordnung zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen des Asylwerbers losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. 3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erweist sich daher jeweils als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. erweist sich daher jeweils als unbegründet. 3.2. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Anordnung zur Außerlandesbringung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Anordnung zur Außerlandesbringung):

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK (§ 50 FPG) bewirkt wird und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK (Paragraph 50, FPG) bewirkt wird und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. 3.3. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vgl. auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies vergleiche grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vergleiche auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129). Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit Kroatien durchführte, den Beschwerdeführerinnen im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zu den Verfahrens- und Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Kroatien oder die persönliche Situation der Beschwerdeführerinnen seit Erlassung der angefochtenen Bescheide am 18.04.2025 maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete in den angefochtenen Bescheiden in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen gelangte und setzte sich dabei mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen – insbesondere zur befürchteten Bedrohung durch ihren Vater – auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine den Beschwerdeführerinnen in Kroatien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung ihrer durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf. Nochmals festzuhalten ist, dass ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Angehörigen nicht aufgezeigt wurde und auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich zu keinem Zeitpunkt vertraut werden konnte. Es ergab sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt keine Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführerinnen zu erörtern.Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit Kroatien durchführte, den Beschwerdeführerinnen im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zu den Verfahrens- und Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Kroatien oder die persönliche Situation der Beschwerdeführerinnen seit Erlassung der angefochtenen Bescheide am 18.04.2025 maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete in den angefochtenen Bescheiden in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen gelangte und setzte sich dabei mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen – insbesondere zur befürchteten Bedrohung durch ihren Vater – auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine den Beschwerdeführerinnen in Kroatien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung ihrer durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK bzw. Artikel 7, GRC/"Art". 8 EMRK geschützten Rechte auf. Nochmals festzuhalten ist, dass ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Angehörigen nicht aufgezeigt wurde und auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich zu keinem Zeitpunkt vertraut werden konnte. Es ergab sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt keine Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführerinnen zu erörtern. 3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.4.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere

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