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{'item': 'L517 2307566-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 41aArt 130§ 6§ 20g§ 17§ 27§ 15§ 62§ 4§ 2§ 11§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2025 GeschäftszahlL517 2307566-1 Spruch, L517 2307566-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 20e Abs. 1 Z 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AulBG) idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Name der beschwerdeführenden Partei zu lauten hat: „ XXXX “.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AulBG) idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Name der beschwerdeführenden Partei zu lauten hat: „ römisch 40 “. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 30.01.2025 – Antrag des Herrn XXXX (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet)

§ 41aAbs. 7b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) i

Vm § 20e Abs.1 Z 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus beim Magistrat XXXX ; Übermittlung eines Anfrageersuchens durch das Magistrat XXXX an das Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet)30.01.2025 – Antrag des Herrn römisch 40 (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet)

Paragraph 41 a, Absatz 7 b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus beim Magistrat römisch 40 ; Übermittlung eines Anfrageersuchens durch das Magistrat römisch 40 an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) 31.01.2025 – Ausländerausschuss 06.02.2025 – Bescheid des AMS: Versagung der Bestätigung, dass die bP die Voraussetzungen gem. § 20e Abs. 1 Z 4 AuslBG erfüllt06.02.2025 – Bescheid des AMS: Versagung der Bestätigung, dass die bP die Voraussetzungen gem. Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG erfüllt 13.02.2025 – Beschwerde und Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiter Folge als „BVwG“ bezeichnet) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Sachverhalt: Die bP beantragte am 30.01.2025 beim Magistrat XXXX gem § 41a Abs. 7b NAG iVm § 20e Abs.1 Z 4 AuslBG die Ausstellung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". In der Folge richtete das Magistrat XXXX eine Anfrage an das AMS gem § 41a Abs. 1 NAG iVm § 20e Abs. 1 Z 4 AuslBG.Die bP beantragte am 30.01.2025 beim Magistrat römisch 40 gem Paragraph 41 a, Absatz 7 b, NAG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG die Ausstellung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". In der Folge richtete das Magistrat römisch 40 eine Anfrage an das AMS gem Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG. Am 31.01.2025 wurde der Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus im Ausländerausschuss behandelt. Am 06.02.2025 erließ das AMS einen abweisenden Bescheid und begründete dies damit, dass die bP lediglich in den Zeiträumen von 11.07.2022 bis 14.01.2023 und von 27.05.2023 bis 31.01.2024 einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging und somit die gesetzlichen Voraussetzungen, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate vollversichert beschäftigt zu sein, nicht erfüllen würde. Am 13.02.2025 erhob die bP Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid und führte aus, dass ihr Name im Spruch des Bescheides falsch geschrieben worden sei und eine genau Definition fehle, wann der relevante Zeitraum von 24 Monaten zu laufen beginnen würde. Außerdem sei der Zeitraum ihrer Karenz (15.02.2023 bis 26.05.2023) nicht mitberücksichtigt worden und würden Vertriebene iSd § 20e Abs.1 Z 4 AuslBG dadurch ungerechtfertigt ungleich behandelt werden.Am 13.02.2025 erhob die bP Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid und führte aus, dass ihr Name im Spruch des Bescheides falsch geschrieben worden sei und eine genau Definition fehle, wann der relevante Zeitraum von 24 Monaten zu laufen beginnen würde. Außerdem sei der Zeitraum ihrer Karenz (15.02.2023 bis 26.05.2023) nicht mitberücksichtigt worden und würden Vertriebene iSd Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG dadurch ungerechtfertigt ungleich behandelt werden. Innerhalb der am selben Tag beim BVwG eingebrachten Beschwerdevorlage führte das AMS aus, dass sich im Spruch des gegenständlichen Bescheides tatsächlich ein Tippfehler im Namen der bP eingeschlichen habe. Die von der bP behauptete Ungleichbehandlung würde jedoch ihrer Ansicht nach nicht vorliegen, da ein „Vertriebener“ iSd § 20e Abs.1 Z 4 AuslBG die notwendigen Beschäftigungszeiten generell viel leichter erreichen würde als Antragsteller einer „klassischen“ Rot-Weiß-Rot-Karte plus.Innerhalb der am selben Tag beim BVwG eingebrachten Beschwerdevorlage führte das AMS aus, dass sich im Spruch des gegenständlichen Bescheides tatsächlich ein Tippfehler im Namen der bP eingeschlichen habe. Die von der bP behauptete Ungleichbehandlung würde jedoch ihrer Ansicht nach nicht vorliegen, da ein „Vertriebener“ iSd Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG die notwendigen Beschäftigungszeiten generell viel leichter erreichen würde als Antragsteller einer „klassischen“ Rot-Weiß-Rot-Karte plus. 1.
  2. Feststellungen: Die bP stellte am 30.01.2025 einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Die bP war im Zeitraum von 11.07.2022 bis 14.01.2023 und von 27.05.2023 bis 31.01.2024 vollverischerungspflichtig beschäftigt. Für den Zeitraum von 15.02.2023 bis 26.05.2023 vereinbarte die bP mit ihrem Arbeitgeber eine sonstige Karenz unter Entfall von Bezügen. 2.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.
  5. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken.2.
  6. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt römisch zwei. 1.
  7. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Gerichtsakt und der Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken. 2.
  8. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ (vgl. dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032).2.
  10. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  11. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“ vergleiche dazu auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032). Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der oben unter Punkt II. 1.
  12. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. 1.
  13. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Der Antrag der bP samt genauem Inhalt kann dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Anfrageersuchen des Magistrat XXXX an das AMS abgeleitet werden.Der Antrag der bP samt genauem Inhalt kann dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Anfrageersuchen des Magistrat römisch 40 an das AMS abgeleitet werden. Die festgestellten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiträume der bP ergeben sich aus dem Inhalt eines gerichtlich eingeholten Auszug des Dachverbandes des Sozialversicherungsträgers. Die zwischen der bP und ihren Arbeitgeber getroffene sonstige Karenzvereinbarung, im festgestellten Zeitraum, ist dem vorgelegten Schriftverkehrswechsel zwischen diesen beiden abzuleiten und konnten weitere dahingehende Ermittlungsschritte entfallen. 3.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF - Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgF- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  16. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAusl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

§ 20gAbs. 5 Ausl

BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Rot-Weiß-Rot – Karte plus § 20e.

(1)Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a Abs. 1, 2, 7 und 7b, § 47 Abs. 4 NAG) hat im Falle der Z 1 und Z 4 die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Z 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die AusländerinParagraph 20 e,
(1)Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, Absatz eins, 2, 7 und 7 b, Paragraph 47, Absatz 4, NAG) hat im Falle der Ziffer eins und Ziffer 4, die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Ziffer 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin 1. die Voraussetzungen

§ 15erfüllt oder1.

die Voraussetzungen

Paragraph 15, erfüllt oder

  1. als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
  2. als InhaberIn einer „Blauen Karte – EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
  3. als Vertriebener oder Vertriebene, der oder die aufgrund einer Verordnung

§ 62Abs. 1 Asyl

G 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate

§ 4Abs.

1 ASVG vollversichert beschäftigt oder

§ 2des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, BGBl.

Nr. 560/1978, versichert war.4. als Vertriebener oder Vertriebene, der oder die aufgrund einer Verordnung

Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate

Paragraph 4, Absatz eins, ASVG vollversichert beschäftigt oder

Paragraph 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, versichert war. Im Falle der Z 1 ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.Im Falle der Ziffer eins, ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.

(2)Als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 gelten auch Zeiten
(2)Als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gelten auch Zeiten
  1. eines Erholungsurlaubes,
  2. des Wochengeldbezugs,
  3. einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,
  4. einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,
  5. einer Bildungskarenz

§ 11AVRAG,4.

einer Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG,

  1. eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes und
  2. einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, BGBl. Nr. 399/1974, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder § 1154b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, gilt.
  3. einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder Paragraph 1154 b, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, gilt.

(3)Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.

(3)Die zuständige regionale Geschäftsstelle hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln. 3.5. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die bP stellte am 30.01.2025 einen Antrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus und ging 24 Monate vor Antragstellung (01.01.2023 bis 31.01.2024) im Zeitraum von 27.05.2023 bis 31.01.2024 lediglich 8 Monate einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Sohin erreicht die bP den in § 20e Abs.1 Z 4 AuslBG vorgesehenen Beschäftigungszeitraum von 12 Monaten durch ihre bestandene vollversicherungspflichtige Beschäftigung nicht.Sohin erreicht die bP den in Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG vorgesehenen Beschäftigungszeitraum von 12 Monaten durch ihre bestandene vollversicherungspflichtige Beschäftigung nicht. Soweit die bP vorbringt, dass das AMS ihre sonstige Karenzzeit im Zeitraum von 15.02.2023 bis 26.05.2023 bei der Berechnung ihrer Beschäftigungszeit iSd § 20e Abs.2 Z 4 AuslBG mitberücksichtigen hätte müssen und Vertriebene durch die Regelung des § 20e Abs. 2 AuslBG gleichheitswidrig behandelt werden würden, bleibt anzumerken, dass das BVwG diese verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt.Soweit die bP vorbringt, dass das AMS ihre sonstige Karenzzeit im Zeitraum von 15.02.2023 bis 26.05.2023 bei der Berechnung ihrer Beschäftigungszeit iSd Paragraph 20 e, Absatz 2, Ziffer 4, AuslBG mitberücksichtigen hätte müssen und Vertriebene durch die Regelung des Paragraph 20 e, Absatz 2, AuslBG gleichheitswidrig behandelt werden würden, bleibt anzumerken, dass das BVwG diese verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt. Betrachtet man schließlich die Erläuterungen zu der neu eingeführten Z 4 der Bestimmung des § 20e Abs. 1 AuslBG so ergibt sich, dass durch dessen Einführung eine nicht vorgelegene Begünstigung, nämlich die Möglichkeit des Erhalts einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, für Vertriebene eingeführt wurde (arg. „Mit der vorgeschlagenen Regelung soll allen Vertriebenen, die innerhalb der letzten 24 Monate insgesamt mindestens 12 Monate vor der Antragstellung vollversicherungspflichtig (also über der Geringfügigkeit) beschäftigt waren, der Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus ermöglicht werden. (…)Betrachtet man schließlich die Erläuterungen zu der neu eingeführten Ziffer 4, der Bestimmung des Paragraph 20 e, Absatz eins, AuslBG so ergibt sich, dass durch dessen Einführung eine nicht vorgelegene Begünstigung, nämlich die Möglichkeit des Erhalts einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, für Vertriebene eingeführt wurde (arg. „Mit der vorgeschlagenen Regelung soll allen Vertriebenen, die innerhalb der letzten 24 Monate insgesamt mindestens 12 Monate vor der Antragstellung vollversicherungspflichtig (also über der Geringfügigkeit) beschäftigt waren, der Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus ermöglicht werden. (…) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach dem AuslBG soll – wie auch sonst bei der Rot-Weiß-Rot – Karte plus – vom AMS geprüft und der Aufenthaltsbehörde schriftlich bestätigt werden. Neben dem fakultativen Wechsel in das Niederlassungsregime soll aber auch der Ausnahmetatbestand vorläufig weiter im Rechtsbestand bleiben, sodass auch jene Vertriebenen, welche die Voraussetzungen für die Rot-Weiß-Rot – Karte plus (noch) nicht erfüllen oder trotz Erfüllung nicht in das Niederlassungsregime wechseln wollen, weiterhin bewilligungsfreien Arbeitsmarktzugang haben.“) Zudem wird den Vertriebenen bei nicht Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus der bewilligungsfreie Arbeitsmarktzugang nicht verwehrt. Auch der für alle anderen Tatbestände (§ 20e Abs. 1 Z 1 bis 3 AuslBG) nachzuweisende Beschäftigungszeitraum von 21 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate stellt sich für Vertriebene aufgrund der neuen Z 4 im § 20e Abs. 1 Z AuslBG (arg. „als Vertriebener oder Vertriebene, der oder die aufgrund einer Verordnung

§ 62Abs. 1 Asyl

G 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate

§ 4Abs.

1 ASVG vollversichert beschäftigt…“) günstiger dar. Zudem wird den Vertriebenen bei nicht Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus der bewilligungsfreie Arbeitsmarktzugang nicht verwehrt. Auch der für alle anderen Tatbestände (Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AuslBG) nachzuweisende Beschäftigungszeitraum von 21 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate stellt sich für Vertriebene aufgrund der neuen Ziffer 4, im Paragraph 20 e, Absatz eins, Z AuslBG (arg. „als Vertriebener oder Vertriebene, der oder die aufgrund einer Verordnung

Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate

Paragraph 4, Absatz eins, ASVG vollversichert beschäftigt…“) günstiger dar. Dass die für andere Antragsteller relevanten Beschäftigungszeiten (vgl. § 20e Abs. 2 Z 1 bis 6 AuslBG) nicht auf Vertriebene anzuwenden sind, findet daher eine sachlich gerechtfertigte Begründung in den bereits bestehenden Begünstigungen (bewilligungsfreier Zugang zum Arbeitsmarkt und verkürzte Nachweisfrist einer Beschäftigung).Dass die für andere Antragsteller relevanten Beschäftigungszeiten , vergleiche Paragraph 20 e, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 AuslBG) nicht auf Vertriebene anzuwenden sind, findet daher eine sachlich gerechtfertigte Begründung in den bereits bestehenden Begünstigungen (bewilligungsfreier Zugang zum Arbeitsmarkt und verkürzte Nachweisfrist einer Beschäftigung). Was den Schreibfehler betreffend den Namen der bP im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides anbelangt, musste eine Richtigstellung erfolgen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.6.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom

  1. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
  2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, dem gerichtlich eingeholten Versicherungsauszugs kann abgeleitet werden, dass die bP im verfahrensrelevanten Zeitraum nur 8 Monate einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Der gesetzlich geforderte vollversicherungspflichtige Beschäftigungszeitraum von 12 Monate kann damit nicht erreicht werden. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Ein-schätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht er-warten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der mate-riellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Ein-schätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht er-warten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der mate-riellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2307566.1.00

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