GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 20e Abs. 1 Z 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AulBG) idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Name der beschwerdeführenden Partei zu lauten hat: „ XXXX “.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AulBG) idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Name der beschwerdeführenden Partei zu lauten hat: „ römisch 40 “. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
F, nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 30.01.2025 – Antrag des Herrn XXXX (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet)
Vm § 20e Abs.1 Z 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus beim Magistrat XXXX ; Übermittlung eines Anfrageersuchens durch das Magistrat XXXX an das Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet)30.01.2025 – Antrag des Herrn römisch 40 (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet)
Paragraph 41 a, Absatz 7 b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus beim Magistrat römisch 40 ; Übermittlung eines Anfrageersuchens durch das Magistrat römisch 40 an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) 31.01.2025 – Ausländerausschuss 06.02.2025 – Bescheid des AMS: Versagung der Bestätigung, dass die bP die Voraussetzungen gem. § 20e Abs. 1 Z 4 AuslBG erfüllt06.02.2025 – Bescheid des AMS: Versagung der Bestätigung, dass die bP die Voraussetzungen gem. Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG erfüllt 13.02.2025 – Beschwerde und Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiter Folge als „BVwG“ bezeichnet) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20g AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 g, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
Paragraph 20 g, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG. 3.3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Rot-Weiß-Rot – Karte plus § 20e.
die Voraussetzungen
Paragraph 15, erfüllt oder
G 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate
1 ASVG vollversichert beschäftigt oder
Nr. 560/1978, versichert war.4. als Vertriebener oder Vertriebene, der oder die aufgrund einer Verordnung
Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate
Paragraph 4, Absatz eins, ASVG vollversichert beschäftigt oder
Paragraph 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, versichert war. Im Falle der Z 1 ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.Im Falle der Ziffer eins, ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.
einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG,
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer oder die Ausländerin zu übermitteln. 3.5. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die bP stellte am 30.01.2025 einen Antrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus und ging 24 Monate vor Antragstellung (01.01.2023 bis 31.01.2024) im Zeitraum von 27.05.2023 bis 31.01.2024 lediglich 8 Monate einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Sohin erreicht die bP den in § 20e Abs.1 Z 4 AuslBG vorgesehenen Beschäftigungszeitraum von 12 Monaten durch ihre bestandene vollversicherungspflichtige Beschäftigung nicht.Sohin erreicht die bP den in Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG vorgesehenen Beschäftigungszeitraum von 12 Monaten durch ihre bestandene vollversicherungspflichtige Beschäftigung nicht. Soweit die bP vorbringt, dass das AMS ihre sonstige Karenzzeit im Zeitraum von 15.02.2023 bis 26.05.2023 bei der Berechnung ihrer Beschäftigungszeit iSd § 20e Abs.2 Z 4 AuslBG mitberücksichtigen hätte müssen und Vertriebene durch die Regelung des § 20e Abs. 2 AuslBG gleichheitswidrig behandelt werden würden, bleibt anzumerken, dass das BVwG diese verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt.Soweit die bP vorbringt, dass das AMS ihre sonstige Karenzzeit im Zeitraum von 15.02.2023 bis 26.05.2023 bei der Berechnung ihrer Beschäftigungszeit iSd Paragraph 20 e, Absatz 2, Ziffer 4, AuslBG mitberücksichtigen hätte müssen und Vertriebene durch die Regelung des Paragraph 20 e, Absatz 2, AuslBG gleichheitswidrig behandelt werden würden, bleibt anzumerken, dass das BVwG diese verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt. Betrachtet man schließlich die Erläuterungen zu der neu eingeführten Z 4 der Bestimmung des § 20e Abs. 1 AuslBG so ergibt sich, dass durch dessen Einführung eine nicht vorgelegene Begünstigung, nämlich die Möglichkeit des Erhalts einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, für Vertriebene eingeführt wurde (arg. „Mit der vorgeschlagenen Regelung soll allen Vertriebenen, die innerhalb der letzten 24 Monate insgesamt mindestens 12 Monate vor der Antragstellung vollversicherungspflichtig (also über der Geringfügigkeit) beschäftigt waren, der Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus ermöglicht werden. (…)Betrachtet man schließlich die Erläuterungen zu der neu eingeführten Ziffer 4, der Bestimmung des Paragraph 20 e, Absatz eins, AuslBG so ergibt sich, dass durch dessen Einführung eine nicht vorgelegene Begünstigung, nämlich die Möglichkeit des Erhalts einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, für Vertriebene eingeführt wurde (arg. „Mit der vorgeschlagenen Regelung soll allen Vertriebenen, die innerhalb der letzten 24 Monate insgesamt mindestens 12 Monate vor der Antragstellung vollversicherungspflichtig (also über der Geringfügigkeit) beschäftigt waren, der Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus ermöglicht werden. (…) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach dem AuslBG soll – wie auch sonst bei der Rot-Weiß-Rot – Karte plus – vom AMS geprüft und der Aufenthaltsbehörde schriftlich bestätigt werden. Neben dem fakultativen Wechsel in das Niederlassungsregime soll aber auch der Ausnahmetatbestand vorläufig weiter im Rechtsbestand bleiben, sodass auch jene Vertriebenen, welche die Voraussetzungen für die Rot-Weiß-Rot – Karte plus (noch) nicht erfüllen oder trotz Erfüllung nicht in das Niederlassungsregime wechseln wollen, weiterhin bewilligungsfreien Arbeitsmarktzugang haben.“) Zudem wird den Vertriebenen bei nicht Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus der bewilligungsfreie Arbeitsmarktzugang nicht verwehrt. Auch der für alle anderen Tatbestände (§ 20e Abs. 1 Z 1 bis 3 AuslBG) nachzuweisende Beschäftigungszeitraum von 21 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate stellt sich für Vertriebene aufgrund der neuen Z 4 im § 20e Abs. 1 Z AuslBG (arg. „als Vertriebener oder Vertriebene, der oder die aufgrund einer Verordnung
G 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate
1 ASVG vollversichert beschäftigt…“) günstiger dar. Zudem wird den Vertriebenen bei nicht Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus der bewilligungsfreie Arbeitsmarktzugang nicht verwehrt. Auch der für alle anderen Tatbestände (Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AuslBG) nachzuweisende Beschäftigungszeitraum von 21 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate stellt sich für Vertriebene aufgrund der neuen Ziffer 4, im Paragraph 20 e, Absatz eins, Z AuslBG (arg. „als Vertriebener oder Vertriebene, der oder die aufgrund einer Verordnung
Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate
Paragraph 4, Absatz eins, ASVG vollversichert beschäftigt…“) günstiger dar. Dass die für andere Antragsteller relevanten Beschäftigungszeiten (vgl. § 20e Abs. 2 Z 1 bis 6 AuslBG) nicht auf Vertriebene anzuwenden sind, findet daher eine sachlich gerechtfertigte Begründung in den bereits bestehenden Begünstigungen (bewilligungsfreier Zugang zum Arbeitsmarkt und verkürzte Nachweisfrist einer Beschäftigung).Dass die für andere Antragsteller relevanten Beschäftigungszeiten , vergleiche Paragraph 20 e, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 AuslBG) nicht auf Vertriebene anzuwenden sind, findet daher eine sachlich gerechtfertigte Begründung in den bereits bestehenden Begünstigungen (bewilligungsfreier Zugang zum Arbeitsmarkt und verkürzte Nachweisfrist einer Beschäftigung). Was den Schreibfehler betreffend den Namen der bP im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides anbelangt, musste eine Richtigstellung erfolgen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.6.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2307566.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.