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{'item': 'L521 2304301-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2025 GeschäftszahlL521 2304301-1 Spruch, L521 2304301-1/3EIM NAMEN DER REPUBLIK!L521 2304301-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

§ 54JN Rz 32; Vw

GH 19.10.2017, Ra 2017/16/0113). Die Lösungsbefugnis in Vergleichspunkt

  1. wirkt sich gebührenrechtlich ebenfalls nicht aus, da sie nicht über die in Vergleichspunkt
  2. vorgesehene Zahlungsverpflichtung hinausgeht.c) Die vergleichsweise Bereinigung der Verfahrenskosten in Vergleichspunkt
  3. betrifft Nebenforderungen, die bei der Ermittlung des Wertes des Streitgegenstandes gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN außer Ansatz bleiben (Gitschthaler in Fasching/

Paragraph 54, JN Rz 32; VwGH 19.10.2017, Ra 2017/16/0113). Die Lösungsbefugnis in Vergleichspunkt

  1. wirkt sich gebührenrechtlich ebenfalls nicht aus, da sie nicht über die in Vergleichspunkt
  2. vorgesehene Zahlungsverpflichtung hinausgeht. d) Vergleichspunkt
  3. umfasst schließlich die Absicherung der in Vergleichspunkt
  4. vereinbarten Unterlassungsverpflichtung durch eine „für jeden zukünftigen Fall des Zuwiderhandelns gegen die Unterlassungspflicht“ zu bezahlende Vertragsstrafe von EUR 7.000,00 pro Tag. Die am 29.04.2021 überreichte Klage umfasste kein solches Begehren. Die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, dass Vergleichspunkt
  5. eine Verpflichtung zu einer wiederkehrenden Leistung umfasst, teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Der Verfassungsgerichtshof führe in seinem Erkenntnis vom 10.03.2011, VfSlg. 19.356/2011, zu einer inhaltlich nahezu identen Konstellation einer mit einer Vertragsstrafe befestigten Unterlassungsverpflichtung (auszugsweise) aus:Die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, dass Vergleichspunkt
  6. eine Verpflichtung zu einer wiederkehrenden Leistung umfasst, teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Der Verfassungsgerichtshof führe in seinem Erkenntnis vom 10.03.2011, VfSlg. 19.356 aus 2011,, zu einer inhaltlich nahezu identen Konstellation einer mit einer Vertragsstrafe befestigten Unterlassungsverpflichtung (auszugsweise) aus: „Mit Punkt
  7. des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleiches wurde eine Unterlassungsverpflichtung vereinbart. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wird ein Unterlassungsbegehren (bzw. die Vereinbarung einer dementsprechenden Unterlassungsverpflichtung in einem Vergleich) nicht dadurch zu einem Begehren auf oder zu einer Verpflichtung zur Erbringung einer wiederkehrenden Leistung iSd §58 JN, dass diese Unterlassungsverpflichtung mit einer Vertragsstrafe befestigt wird, denn die Vereinbarung einer Vertragsstrafe soll nicht eine Geldleistung an die Stelle der begehrten oder zugesagten Unterlassung treten lassen, sondern vielmehr ihre Einhaltung sicherstellen. … Die Vertragsstrafe ist daher keine Verpflichtung iSd §58 JN, da sie nur als - durch die vereinbarte Höhe abschreckendes - Druckmittel dazu dient, sicherzustellen, dass die Unterlassungsverpflichtung eingehalten wird. Die Vertragsstrafe als bloßes Druckmittel zur Einhaltung eines Unterlassungsbegehrens begründet weder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen iSd §58 Abs1 JN, noch ist sie nach ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einem solchen Anspruch gleichzuhalten, weshalb - unabhängig davon, ob überhaupt eine Gesetzeslücke vorliegt - eine sinngemäße (analoge) Anwendung des §58 Abs1 JN nicht in Betracht kommt. … Die Befestigung des Unterlassungsanspruchs mit einer Vertragsstrafe ändert daher nichts daran, dass das Unterlassungsbegehren auch in einem solchen Fall nicht nach §58 Abs1 JN, sondern nach §59 JN zu bewerten ist. Danach ist "bei Klagen auf … Unterlassung … die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen". Eine gesonderte Bewertung der Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die der Befestigung eines nach §58 JN zu bewertenden Unterlassungsbegehrens dient, sieht das GGG nicht vor. … Die belangte Behörde hat somit die Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes in denkunmöglicher Weise angewandt und hat dadurch die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.“ Der Verfassungsgerichtshof ist von dieser Rechtsansicht – soweit ersichtlich – bislang nicht abgegangen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist maßgeblich, dass die vereinbarte Vertragsstrafe im gegenständlichen Fall (wie in der der Entscheidung VfSlg. 19.356/2011 zugrundeliegenden Konstellation) ausschließlich der Befestigung einer Unterlassung dient und nicht die Erfüllung einer Leistung sicherstellen soll. Vergleichspunkt
  8. umfasst lediglich die von den im Grundverfahren beklagten Parteien übernommene Verpflichtung, sich hinkünftig an die Rechtslage zu halten und von Eingriffen in Immaterialgüterrechte der beschwerdeführenden Gesellschaft Abstand zu nehmen. Die Übernahme einer solchen Verpflichtung – die sich schon aus den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes ergibt und deren Niederlegung in einem gerichtlichen Vergleich somit gar nicht erforderlich wäre – kann denkunmöglich als Leistung eingeordnet werden (was sich schon aus § 59 J ergibt, der eindeutig zwischen der Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen einerseits und der Duldung bzw. der Unterlassung sowie der Abgabe von Willenserklärungen andererseits differenziert).Der Verfassungsgerichtshof ist von dieser Rechtsansicht – soweit ersichtlich – bislang nicht abgegangen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist maßgeblich, dass die vereinbarte Vertragsstrafe im gegenständlichen Fall (wie in der der Entscheidung VfSlg. 19.356 aus 2011, zugrundeliegenden Konstellation) ausschließlich der Befestigung einer Unterlassung dient und nicht die Erfüllung einer Leistung sicherstellen soll. Vergleichspunkt
  9. umfasst lediglich die von den im Grundverfahren beklagten Parteien übernommene Verpflichtung, sich hinkünftig an die Rechtslage zu halten und von Eingriffen in Immaterialgüterrechte der beschwerdeführenden Gesellschaft Abstand zu nehmen. Die Übernahme einer solchen Verpflichtung – die sich schon aus den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes ergibt und deren Niederlegung in einem gerichtlichen Vergleich somit gar nicht erforderlich wäre – kann denkunmöglich als Leistung eingeordnet werden (was sich schon aus Paragraph 59, J ergibt, der eindeutig zwischen der Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen einerseits und der Duldung bzw. der Unterlassung sowie der Abgabe von Willenserklärungen andererseits differenziert). § 58 Abs 1 JN regelt die Bewertung von wiederkehrenden Leistungen und Nutzungen, also etwa von Ausgedings-, Leibrenten- und sonstige Rentenleistungen, Dienstbezügen, Ruhegenüssen, Rentenlegaten, Dauerunterstützungen in Geld oder Naturalien, Mietentgelt, einstweiliger Mietzins nach § 382 f EO und Benützungsentgelt sowie sonstigen Versorgungs- und gesetzlichen wie vertraglichen Unterhaltsleistungen (Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 58 JN Rz 1 mwN; Gitschthaler in Fasching/

§ 58JN Rz 2 mw

N). Als wiederkehrende Leistungen werden dabei solche verstanden, die nicht fortlaufend, sondern in zeitlichen Abständen erbracht oder gezogen werden (Gitschthaler in Fasching/

§ 58JN Rz 1 mw

N).Paragraph 58, Absatz eins, JN regelt die Bewertung von wiederkehrenden Leistungen und Nutzungen, also etwa von Ausgedings-, Leibrenten- und sonstige Rentenleistungen, Dienstbezügen, Ruhegenüssen, Rentenlegaten, Dauerunterstützungen in Geld oder Naturalien, Mietentgelt, einstweiliger Mietzins nach Paragraph 382, f EO und Benützungsentgelt sowie sonstigen Versorgungs- und gesetzlichen wie vertraglichen Unterhaltsleistungen (Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 58, JN Rz 1 mwN; Gitschthaler in Fasching/

Paragraph 58, JN Rz 2 mwN). Als wiederkehrende Leistungen werden dabei solche verstanden, die nicht fortlaufend, sondern in zeitlichen Abständen erbracht oder gezogen werden (Gitschthaler in Fasching/

Paragraph 58, JN Rz 1 mwN). Da als wiederkehrende Leistungen nur Leistungen und Nutzungen verstanden werden, die nicht fortlaufend, sondern in zeitlichen Abständen erbracht oder gezogen werden, sind § 58 Abs 1 JN etwa das Recht auf den Wasserbezug aus einer Quelle oder allenfalls in Hinkunft in bestimmten Zeitabständen entstehende Schadenersatzforderungen ebenso wenig zu unterstellen wie Ansprüche, die die ununterbrochene Nutzung oder Leistung voraussetzen, so etwa Wohnungs-, und Fruchtgenussrechte (Gitschthaler in Fasching/

§ 58JN Rz 2/1 mw

N).Da als wiederkehrende Leistungen nur Leistungen und Nutzungen verstanden werden, die nicht fortlaufend, sondern in zeitlichen Abständen erbracht oder gezogen werden, sind Paragraph 58, Absatz eins, JN etwa das Recht auf den Wasserbezug aus einer Quelle oder allenfalls in Hinkunft in bestimmten Zeitabständen entstehende Schadenersatzforderungen ebenso wenig zu unterstellen wie Ansprüche, die die ununterbrochene Nutzung oder Leistung voraussetzen, so etwa Wohnungs-, und Fruchtgenussrechte (Gitschthaler in Fasching/

Paragraph 58, JN Rz 2/1 mwN). Die zitierten Literaturstellen gehen im Einzelnen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 58 JN zurück, sie spiegeln sich in der Entscheidung VfSlg. 19.356/2011 wieder. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sprechen in einer Gesamtwürdigung der zitierten Quellen zahlreiche Argumente gegen den Standpunkt der Justizverwaltungsbehörde in Bezug auf die gebührenrechtliche Einordnung von Vergleichspunkt

  1. Zunächst ist festzuhalten, dass Vergleichspunkt 5 keine selbständige Leistungspflicht konstituiert, sondern nur die Einhaltung von Vergleichspunkt 1 sicherstellt. Vergleichspunkt 1 liegt ebenfalls keine Leistungspflicht zugrunde. Ein Rückgriff auf § 58 Abs. 1 JN kommt somit schon begrifflich nicht in Betracht. Die zitierten Literaturstellen gehen im Einzelnen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 58, JN zurück, sie spiegeln sich in der Entscheidung VfSlg. 19.356 aus 2011, wieder. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sprechen in einer Gesamtwürdigung der zitierten Quellen zahlreiche Argumente gegen den Standpunkt der Justizverwaltungsbehörde in Bezug auf die gebührenrechtliche Einordnung von Vergleichspunkt
  2. Zunächst ist festzuhalten, dass Vergleichspunkt 5 keine selbständige Leistungspflicht konstituiert, sondern nur die Einhaltung von Vergleichspunkt 1 sicherstellt. Vergleichspunkt 1 liegt ebenfalls keine Leistungspflicht zugrunde. Ein Rückgriff auf Paragraph 58, Absatz eins, JN kommt somit schon begrifflich nicht in Betracht. § 58 Abs. 1 JN setzt außerdem Leistungen und Nutzungen voraus, die in zeitlichen Abständen erbracht oder gezogen werden. Vergleichspunkt 5 sieht derartiges nicht vor, er steht vielmehr mit einer fortlaufenden Unterlassungspflicht der im Grundverfahren beklagten Parteien in Zusammenhang. Deshalb wurde etwa in Bezug auf in Hinkunft in bestimmten Zeitabständen entstehende Schadenersatzforderungen erkannt, dass solche Ansprüche gemäß § 56 und nicht nach § 58 JN zu bewerten sind (OLG Wien 16.03.1995, 16 R 23/95). Das Oberlandesgericht Wien führte in seiner Entscheidung aus, dass es sich der Feststellung der Haftung für künftig entstehende Schadenersatzforderungen „nicht um die Feststellung eines Rechts zum Bezug wiederkehrender Leistungen [handle], sondern um die Feststellung der Haftung für künftige Schäden, die allenfalls, aber nicht zwingend, abhängig von verschiedenen Kriterien in völlig verschiedener Höhe anfallen können. Nicht das Recht auf Bezug wiederkehrender Leistungen ist Gegenstand der Feststellungsklage, sondern die Feststellung der Haftung für allenfalls in Zukunft, wenn auch möglicherweise in bestimmten zeitlichen Abständen entstehenden Schäden bestimmter Art. Die Klägerin hatte daher nach § 56 JN zu bewerten und den Streitwert nicht nach § 58 Abs 1 JN zu bestimmen.“ Paragraph 58, Absatz eins, JN setzt außerdem Leistungen und Nutzungen voraus, die in zeitlichen Abständen erbracht oder gezogen werden. Vergleichspunkt 5 sieht derartiges nicht vor, er steht vielmehr mit einer fortlaufenden Unterlassungspflicht der im Grundverfahren beklagten Parteien in Zusammenhang. Deshalb wurde etwa in Bezug auf in Hinkunft in bestimmten Zeitabständen entstehende Schadenersatzforderungen erkannt, dass solche Ansprüche gemäß Paragraph 56 und nicht nach Paragraph 58, JN zu bewerten sind (OLG Wien 16.03.1995, 16 R 23/95). Das Oberlandesgericht Wien führte in seiner Entscheidung aus, dass es sich der Feststellung der Haftung für künftig entstehende Schadenersatzforderungen „nicht um die Feststellung eines Rechts zum Bezug wiederkehrender Leistungen [handle], sondern um die Feststellung der Haftung für künftige Schäden, die allenfalls, aber nicht zwingend, abhängig von verschiedenen Kriterien in völlig verschiedener Höhe anfallen können. Nicht das Recht auf Bezug wiederkehrender Leistungen ist Gegenstand der Feststellungsklage, sondern die Feststellung der Haftung für allenfalls in Zukunft, wenn auch möglicherweise in bestimmten zeitlichen Abständen entstehenden Schäden bestimmter "Art". Die Klägerin hatte daher nach Paragraph 56, JN zu bewerten und den Streitwert nicht nach Paragraph 58, Absatz eins, JN zu bestimmen.“ Die hier zu beurteilen Konstellation ist nicht anders zu sehen. Vergleichspunkt 5 sieht eine bedingte Leistungsverpflichtung vor, die allenfalls, aber nicht zwingend und abhängig von der Anzahl der allfälligen Zuwiderhandlungen der im Grundverfahren beklagten Parteien in unterschiedlicher Höhe anfallen kann. § 58 Abs. 1 JN erfasst solche Abreden dem Vorgesagten zufolge nicht. Die hier zu beurteilen Konstellation ist nicht anders zu sehen. Vergleichspunkt 5 sieht eine bedingte Leistungsverpflichtung vor, die allenfalls, aber nicht zwingend und abhängig von der Anzahl der allfälligen Zuwiderhandlungen der im Grundverfahren beklagten Parteien in unterschiedlicher Höhe anfallen kann. Paragraph 58, Absatz eins, JN erfasst solche Abreden dem Vorgesagten zufolge nicht. Entscheidend ist schließlich, dass sich eine Berechnung des Werts des Rechts (sollte von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 58 Abs. 1 JN ausgegangen werden) nach den Anordnungen des § 58 Abs. 1 JN als unmöglich erweist. Die Justizverwaltungsbehörde räumt selbst ein, dass die Vertragsstrafe je nach dem zukünftigen Verhalten der der im Grundverfahren beklagten Parteien „dauernd, teilweise oder gar nicht anfallen“ könne. Nach der Rechtsprechung orientiert sich die Bewertung nach § 58 Abs 1 JN sich am Wert der wiederkehrenden Leistungen oder Nutzungen; schwanken diese in ihrer Höhe, dann sind der Bewertung die Durchschnittsleistungen bzw. Durchschnittswert zugrunde zu legen (Gitschthaler in Fasching/

§ 58JN Rz 4; Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 58 JN Rz 7 mw

N; zu den dahingehenden Schwierigkeiten bei Unterhaltsstreitigkeiten siehe etwa RIS-Justiz RS0103147). Entscheidend ist schließlich, dass sich eine Berechnung des Werts des Rechts (sollte von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit von Paragraph 58, Absatz eins, JN ausgegangen werden) nach den Anordnungen des Paragraph 58, Absatz eins, JN als unmöglich erweist. Die Justizverwaltungsbehörde räumt selbst ein, dass die Vertragsstrafe je nach dem zukünftigen Verhalten der der im Grundverfahren beklagten Parteien „dauernd, teilweise oder gar nicht anfallen“ könne. Nach der Rechtsprechung orientiert sich die Bewertung nach Paragraph 58, Absatz eins, JN sich am Wert der wiederkehrenden Leistungen oder Nutzungen; schwanken diese in ihrer Höhe, dann sind der Bewertung die Durchschnittsleistungen bzw. Durchschnittswert zugrunde zu legen (Gitschthaler in Fasching/

Paragraph 58, JN Rz 4; Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 58, JN Rz 7 mwN; zu den dahingehenden Schwierigkeiten bei Unterhaltsstreitigkeiten siehe etwa RIS-Justiz RS0103147). Die Justizverwaltungsbehörde geht demgegenüber – ohne nähere Begründung und ohne nähere Aufklärung, weshalb sie an anderer Stelle ausdrücklich festhält, dass die Vertragsstrafe „dauernd, teilweise oder gar nicht anfallen“ könne – davon aus, dass die Vertragsstrafe täglich anfällt (sie rechnet sogar durchgehend mit 366 Tagen pro Jahr, was für sich alleine schön denkunmöglich ist). Ein solcher Standpunkt liegt § 58 Abs 1 JN nicht zugrunde, vielmehr ist der Wert der angeblich wiederkehrenden Leistungen in einer Durchschnittsbetrachtung zu ermitteln. Eine solche Durchschnittsbetrachtung wurde nicht angestellt, was veranschaulicht, dass § 58 Abs. 1 JN nicht für Abreden wie Vergleichspunkt 5 einschlägig ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Ermangelung von Anhaltspunkte für die Gefahr weiterer Eingriffe der im Grundverfahren beklagten Parteien in Immaterialgüterrechte der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie der Höhe der Konventionalstrafe in einer zukunftsorientierten Prognose davon aus, dass in Zukunft keine Zuwiderhandlungen seitens der im Grundverfahren beklagten Parteien erfolgen und daher der Wert der Leistungen aus Vergleichspunkt 5 in einer Durchschnittsbetrachtung mit Null anzusetzen ist, was einer Bewertung § 58 Abs 1 JN den Boden entzieht. Die Justizverwaltungsbehörde geht demgegenüber – ohne nähere Begründung und ohne nähere Aufklärung, weshalb sie an anderer Stelle ausdrücklich festhält, dass die Vertragsstrafe „dauernd, teilweise oder gar nicht anfallen“ könne – davon aus, dass die Vertragsstrafe täglich anfällt (sie rechnet sogar durchgehend mit 366 Tagen pro Jahr, was für sich alleine schön denkunmöglich ist). Ein solcher Standpunkt liegt Paragraph 58, Absatz eins, JN nicht zugrunde, vielmehr ist der Wert der angeblich wiederkehrenden Leistungen in einer Durchschnittsbetrachtung zu ermitteln. Eine solche Durchschnittsbetrachtung wurde nicht angestellt, was veranschaulicht, dass Paragraph 58, Absatz eins, JN nicht für Abreden wie Vergleichspunkt 5 einschlägig ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Ermangelung von Anhaltspunkte für die Gefahr weiterer Eingriffe der im Grundverfahren beklagten Parteien in Immaterialgüterrechte der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie der Höhe der Konventionalstrafe in einer zukunftsorientierten Prognose davon aus, dass in Zukunft keine Zuwiderhandlungen seitens der im Grundverfahren beklagten Parteien erfolgen und daher der Wert der Leistungen aus Vergleichspunkt 5 in einer Durchschnittsbetrachtung mit Null anzusetzen ist, was einer Bewertung Paragraph 58, Absatz eins, JN den Boden entzieht. In einer Gesamtwürdigung ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit der vom Verfassungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 10.03.2011, VfSlg. 19.356/2011, formulierten Rechtsansicht davon auszugehen, dass Vergleichspunkt 5 in untrennbarem Zusammenhang mit Vergleichspunkt 1 steht und keine über das mit Vergleichspunkt 1 verbundene Interesse hinausgehende Leistungspflicht umfasst. Selbst die Heranziehung von § 58 Abs. 1 JN würde zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal der Wert der Leistungen aus Vergleichspunkt 5 in einer Durchschnittsbetrachtung mit Null anzusetzen wäre und sich demgemäß keine Bemessungsgrundlage ermitteln lässt. In einer Gesamtwürdigung ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit der vom Verfassungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 10.03.2011, VfSlg. 19.356 aus 2011,, formulierten Rechtsansicht davon auszugehen, dass Vergleichspunkt 5 in untrennbarem Zusammenhang mit Vergleichspunkt 1 steht und keine über das mit Vergleichspunkt 1 verbundene Interesse hinausgehende Leistungspflicht umfasst. Selbst die Heranziehung von Paragraph 58, Absatz eins, JN würde zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal der Wert der Leistungen aus Vergleichspunkt 5 in einer Durchschnittsbetrachtung mit Null anzusetzen wäre und sich demgemäß keine Bemessungsgrundlage ermitteln lässt. Eine Bewertung der Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die der Befestigung eines vom Kläger gemäß § 59 JN zu bewertenden Unterlassungsbegehrens dient, sieht das GGG nicht vor. Ob Vergleichspunkt 5 allenfalls gemäß § 56 Abs. 2 JN mit EUR 5.000,00 oder gemäß § 17 lit. b GGG mit EUR 6.500,00 zu bewerten wäre, kann dahingestellt bleiben, da beide Ansätze keinen Gebührensprung und damit keinen Anspruch des Bundes auf rechtliche Pauschalgebühr auslösen würden.Eine Bewertung der Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die der Befestigung eines vom Kläger gemäß Paragraph 59, JN zu bewertenden Unterlassungsbegehrens dient, sieht das GGG nicht vor. Ob Vergleichspunkt 5 allenfalls gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN mit EUR 5.000,00 oder gemäß Paragraph 17, Litera b, GGG mit EUR 6.500,00 zu bewerten wäre, kann dahingestellt bleiben, da beide Ansätze keinen Gebührensprung und damit keinen Anspruch des Bundes auf rechtliche Pauschalgebühr auslösen würden. Zu den seitens der Justizverwaltungsbehörde richtigerweise ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach jedwede Leistung bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist, zu der sich eine Partei verpflichtet und somit auch Konventionalstrafen gebührenwirksam sind (statt aller jüngst VwGH 10.04.2024, Ro 2024/16/0003), ist anzumerken, dass den vom Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnissen überwiegend Räumungsvergleiche bzw. Vergleiche über die Erbringung von Bau- bzw. Werkleistungen zugrunde lagen. Die Abreden über Vertragsstrafen dienten somit zumindest der Befestigung einer Leistungsverpflichtung, sodass die (jüngeren) zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes für die hier zu beurteilende Konstellation nicht einschlägig sind. Allen Entscheidungen gemein ist zudem der Umstand, dass die festgesetzte restliche Pauschalgebühr vergleichsweise moderat ist. Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (statt aller VfSlg. 20.243/2018). Der Gesetzeber könne von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751/1988) sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen (VfSlg. 19.487/2011).Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (statt aller VfSlg. 20.243 aus 2018,). Der Gesetzeber könne von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751 aus 1988,) sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen (VfSlg. 19.487 aus 2011,). Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht erforderlich. Welchem der genannten Prinzipien der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, unterfällt gleichfalls seinem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, solange das System in sich konsistent ausgestaltet ist (statt aller VfSlg. 19.666/2012). Auch eine Anknüpfung am Wert des Rechtes bzw dem Nutzen der Parteien begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (statt aller VfSlg. 19.487/2011).Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht erforderlich. Welchem der genannten Prinzipien der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, unterfällt gleichfalls seinem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, solange das System in sich konsistent ausgestaltet ist (statt aller VfSlg. 19.666 aus 2012,). Auch eine Anknüpfung am Wert des Rechtes bzw dem Nutzen der Parteien begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (statt aller VfSlg. 19.487 aus 2011,). Im gegenständlichen Fall setze die Justizverwaltungsbehörde nach anfänglicher Einhebung einer Pauschalgebühr von EUR 427,25 nach mehrjähriger Untätigkeit eine restliche Pauschalgebühr von EUR 178.954,60 und damit ein Vielfaches des zunächst eingehobenen Betrages fest. Das Grundverfahren wurde vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung mit Vergleich erledigt. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens – einschließlich der Pauschalgebühr von EUR 427,25 – schlossen die Parteien des Verfahrens in seinerzeitiger Unkenntnis des gegenständlichen Verfahrens einen Vergleich. Die beschwerdeführende Partei wird aufgrund dessen eine allfällige restliche Pauschalgebühr selbst zu tragen haben. Sowohl unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Sache des Grundverfahrens für die Parteien des Grundverfahrens als auch der Grundsätze der Kostenwahrheit und des Verursacherprinzips stellt sich eine Pauschalgebühr von EUR 178.954,60 für den am 22.07.2021 abgeschlossenen Vergleich als exzessiv dar. Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Justizverwaltungsbehörde wäre es fürderhin nicht möglich, strafbewerte Unterlassungsvergleiche vor den ordentlichen Gerichten abschließen, ohne mit einer massiven Belastung durch Pauschalgebühr mit einer von der zehnfachen Jahresleistung ausgehenden Bemessungsgrundlage konfrontiert zu sein, ohne dass der Eintritt der Zahlungspflicht auch nur annähernd absehbar ist. Eine solche Einschränkung der Dispositionsfreiheit der Parteien; die noch dazu aufgrund der Höhe der Gebühr mit der Kostenwahrheit in gravierendem Konflikt steht, erscheint den Anforderungen des Verfassungsgerichtshofes an die Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems nicht mehr zu entsprechen. 3.2.

  1. Da der am 22.07.2021 abgeschlossene Vergleich dem Vorgesagten zufolge Leistungen umfasst, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, ist die für das Grundverfahren anfallende Pauschalgebühr gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG in der hier anzuwendenden Fassung unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes neu zu berechnen. Die einzelnen Ansprüche bzw. Leistungen sind dazu gemäß § 15 Abs. 2 GGG zusammenzurechnen. 3.2.
  2. Da der am 22.07.2021 abgeschlossene Vergleich dem Vorgesagten zufolge Leistungen umfasst, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, ist die für das Grundverfahren anfallende Pauschalgebühr gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG in der hier anzuwendenden Fassung unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes neu zu berechnen. Die einzelnen Ansprüche bzw. Leistungen sind dazu gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG zusammenzurechnen. Unter Berücksichtigung der im Vergleich vorgenommenen Verfügungen und des Wertes des Streitgegenstandes des Grundverfahrens ergibt sich auf dem Boden der vorstehenden Erwägungen eine Bemessungsgrundlage von insgesamt EUR 28.120,
  3. Hiefür fällt gemäß TP 1 GGG in der am 22.07.2021 geltenden Fassung Pauschalgebühr im Betrag von EUR 792,00 an, die gemäß § 19a GGG aufgrund dreier Streitgenossen auf Beklagtenseite um 15% zu erhöhen ist. Die Pauschalgebühr aufgrund des am 22.07.2021 abgeschlossenen höherwertigen Vergleichs beträgt daher EUR 910,
  4. Sie ermäßigt sich gemäß Anm 2 zu TP 1 GGG auf die Hälfte, somit EUR 455,
  5. Die bereits entrichtete Pauschalgebühr von EUR 427,25 ist davon abzuziehen, sodass eine restliche Gebührenschuld von EUR 28,15 verbleibt. Unter Berücksichtigung der im Vergleich vorgenommenen Verfügungen und des Wertes des Streitgegenstandes des Grundverfahrens ergibt sich auf dem Boden der vorstehenden Erwägungen eine Bemessungsgrundlage von insgesamt EUR 28.120,
  6. Hiefür fällt gemäß TP 1 GGG in der am 22.07.2021 geltenden Fassung Pauschalgebühr im Betrag von EUR 792,00 an, die gemäß Paragraph 19 a, GGG aufgrund dreier Streitgenossen auf Beklagtenseite um 15% zu erhöhen ist. Die Pauschalgebühr aufgrund des am 22.07.2021 abgeschlossenen höherwertigen Vergleichs beträgt daher EUR 910,
  7. Sie ermäßigt sich gemäß Anmerkung 2 zu TP 1 GGG auf die Hälfte, somit EUR 455,
  8. Die bereits entrichtete Pauschalgebühr von EUR 427,25 ist davon abzuziehen, sodass eine restliche Gebührenschuld von EUR 28,15 verbleibt. Anzumerken ist, dass sich der Mehrbetrag ausschließlich aus der mit 01.05.2021 erfolgten Valorisierung der Gerichtsgebühren durch die Verordnung BGBl. II Nr. 160/2021 ergibt. Anzumerken ist, dass sich der Mehrbetrag ausschließlich aus der mit 01.05.2021 erfolgten Valorisierung der Gerichtsgebühren durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2021, ergibt. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 ergibt sich aus § 6a Abs. 1 GEG und dem Umstand, dass die restliche Gebühr bislang nicht (auch nicht teilweise oder unter Vorbehalt) beigebracht wurde und die Erlassung eines Zahlungsauftrages damit erforderlich wurde. Der zu zahlende Gesamtbetrag beläuft sich daher auf EUR 36,15.Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 ergibt sich aus Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG und dem Umstand, dass die restliche Gebühr bislang nicht (auch nicht teilweise oder unter Vorbehalt) beigebracht wurde und die Erlassung eines Zahlungsauftrages damit erforderlich wurde. Der zu zahlende Gesamtbetrag beläuft sich daher auf EUR 36,
  9. 3.2.
  10. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist somit teilweise stattzugeben und die Gebührenschuld gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG und TP 1 GGG sowie §§ 58 und 59 JN sowie § 6a Abs. 1 GEG mit EUR 36,15 neu festzusetzen.3.2.
  11. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist somit teilweise stattzugeben und die Gebührenschuld gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG und TP 1 GGG sowie Paragraphen 58 und 59 JN sowie Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG mit EUR 36,15 neu festzusetzen. 3.
  12. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung 3.3.
  13. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Eine mündliche Erörterung ließe die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da sich der festgestellte Sachverhalt aus unbedenklichen Urkunden ergibt, die keinen Erörterungsbedarf aufwerfen und im Übrigen nur Rechtsfragen strittig sind. 3.3.
  14. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind.3.3.
  15. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994 aus 2010,; VfSlg. 19.632 aus 2012,; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind. 3.3.
  16. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ersichtlich, zumal Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (VwGH 13.12.2023, Ra 2022/16/0037). Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher nach § 24 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes abgesehen werden.3.3.
  17. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht ersichtlich, zumal Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen (VwGH 13.12.2023, Ra 2022/16/0037). Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes abgesehen werden. Zu B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichthof hat – wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erörtert – in der Vergangenheit zur gebührenrechtlichen Relevanz von Vertragsstrafen in gerichtlichen Vergleichen die Rechtsansicht vertreten, dass jedwede Leistung bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist, zu der sich eine Partei verpflichtet. Da eine Vertragsstrafe keine Nebenforderung nach § 54 Abs 2 JN darstelle, sei sie bei Berechnung des Streitwertes zu berücksichtigen (statt aller VwGH 10.04.2024, Ro 2024/16/0003 mwN). Den diesbezüglichen Entscheidungen lagen in der Regel Räumungsvergleiche zugrunde. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang etwa in seinem Erkenntnis vom 15.03.2001, Zl. 2000/16/0015, unter Hinweis auf die vorangegangene Rechtsprechung aus, dass es für die gebührenrechtliche Relevanz eines Pönale unerheblich sei, ob damit lediglich eine Befestigung oder Absicherung der Räumungsverpflichtung bewirkt werden solle (wobei dieser Entscheidung freilich der Sache nach keine Vertragsstrafe zugrunde lag, sondern die Vereinbarung eines täglichen Benützungsentgeltes bei Nichteinhaltung des Räumungstermins). Die Vereinbarung von Vertragsstrafen in Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen erachtete der Verwaltungsgerichtshof in seinem vereinzelt gebliebenen Erkenntnis vom 09.09.1993, Zl. 92/16/0028, ebenfalls als die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr erhöhend. Der Verwaltungsgerichthof hat – wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erörtert – in der Vergangenheit zur gebührenrechtlichen Relevanz von Vertragsstrafen in gerichtlichen Vergleichen die Rechtsansicht vertreten, dass jedwede Leistung bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist, zu der sich eine Partei verpflichtet. Da eine Vertragsstrafe keine Nebenforderung nach Paragraph 54, Absatz 2, JN darstelle, sei sie bei Berechnung des Streitwertes zu berücksichtigen (statt aller VwGH 10.04.2024, Ro 2024/16/0003 mwN). Den diesbezüglichen Entscheidungen lagen in der Regel Räumungsvergleiche zugrunde. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang etwa in seinem Erkenntnis vom 15.03.2001, Zl. 2000/16/0015, unter Hinweis auf die vorangegangene Rechtsprechung aus, dass es für die gebührenrechtliche Relevanz eines Pönale unerheblich sei, ob damit lediglich eine Befestigung oder Absicherung der Räumungsverpflichtung bewirkt werden solle (wobei dieser Entscheidung freilich der Sache nach keine Vertragsstrafe zugrunde lag, sondern die Vereinbarung eines täglichen Benützungsentgeltes bei Nichteinhaltung des Räumungstermins). Die Vereinbarung von Vertragsstrafen in Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen erachtete der Verwaltungsgerichtshof in seinem vereinzelt gebliebenen Erkenntnis vom 09.09.1993, Zl. 92/16/0028, ebenfalls als die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr erhöhend. Jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Rechtsfrage, ob auch bei Unterlassungsansprüchen die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Berechnung des Streitwertes zu berücksichtigen ist, liegt – soweit ersichtlich – nicht vor. Die vorstehend dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist freilich weiterhin maßgeblich, zumal § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 keine relevanten Änderungen erfahren hat und der Verwaltungsgerichtshof von seiner Rechtsprechung auch nicht abgewichen ist. Demgegenüber hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.03.2011, VfSlg. 19.356/2011, die Rechtsansicht vertreten, dass die Vereinbarung einer mit einer Konventionalstrafe befestigten Unterlassungsverpflichtung in einem Vergleich keinen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen im Sinn des § 58 Abs. 1 JN begründen und nach ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einem solchen Anspruch auch nicht gleichzuhalten sei. Eine gesonderte Bewertung der Vereinbarung einer Konventionalstrafe, die der Befestigung eines nach § 59 JN zu bewertenden Unterlassungsbegehrens dient, sehe das GGG nicht vor. Die Festsetzung von (restlicher) Pauschalgebühr aufgrund eines mit einer Konventionalstrafe befestigten Vergleiches erweise sich somit als unzulässig. Wenn das Bundesverwaltungsgericht nun der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes folgt, um sich nicht dem Vorwurf einer denkunmöglichen Gesetzesauslegung auszusetzen, weicht es von der eingangs näher angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Rechtsfrage, ob auch bei Unterlassungsansprüchen die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Berechnung des Streitwertes zu berücksichtigen ist, liegt – soweit ersichtlich – nicht vor. Die vorstehend dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist freilich weiterhin maßgeblich, zumal Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, keine relevanten Änderungen erfahren hat und der Verwaltungsgerichtshof von seiner Rechtsprechung auch nicht abgewichen ist. Demgegenüber hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.03.2011, VfSlg. 19.356 aus 2011,, die Rechtsansicht vertreten, dass die Vereinbarung einer mit einer Konventionalstrafe befestigten Unterlassungsverpflichtung in einem Vergleich keinen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, JN begründen und nach ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einem solchen Anspruch auch nicht gleichzuhalten sei. Eine gesonderte Bewertung der Vereinbarung einer Konventionalstrafe, die der Befestigung eines nach Paragraph 59, JN zu bewertenden Unterlassungsbegehrens dient, sehe das GGG nicht vor. Die Festsetzung von (restlicher) Pauschalgebühr aufgrund eines mit einer Konventionalstrafe befestigten Vergleiches erweise sich somit als unzulässig. Wenn das Bundesverwaltungsgericht nun der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes folgt, um sich nicht dem Vorwurf einer denkunmöglichen Gesetzesauslegung auszusetzen, weicht es von der eingangs näher angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Dazu tritt, dass die Berechnung des Wertes des Rechtes bei Heranziehung von § 58 Abs. 1 JN klärungsbedürftig erscheint. Ausweislich der zitierten Literaturmeinungen sowie den zugrundeliegenden Entscheidungen der ordentlichen Gerichte (etwa des OLG Wien vom 16.03.1995, 16 R 23/95) erscheint § 58 Abs. 1 JN für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei einem strafbewehrten Unterlassungsvergleich nicht passend, da die Höhe der geschuldeten Leistung weder bestimmt, noch bestimmbar ist. Die Unterstellung einer täglichen Leistungsverpflichtung auf unbestimmte Zeit (und damit zum Zweck der Gebührenbemessung für zehn Jahre) erscheint aufgrund der damit einhergehenden hohen Gebührenbelastung vor dem Hintergrund der Anforderungen des Verfassungsgerichtshofes an die verfassungskonforme Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unsachlich. Dazu tritt, dass die Berechnung des Wertes des Rechtes bei Heranziehung von Paragraph 58, Absatz eins, JN klärungsbedürftig erscheint. Ausweislich der zitierten Literaturmeinungen sowie den zugrundeliegenden Entscheidungen der ordentlichen Gerichte (etwa des OLG Wien vom 16.03.1995, 16 R 23/95) erscheint Paragraph 58, Absatz eins, JN für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei einem strafbewehrten Unterlassungsvergleich nicht passend, da die Höhe der geschuldeten Leistung weder bestimmt, noch bestimmbar ist. Die Unterstellung einer täglichen Leistungsverpflichtung auf unbestimmte Zeit (und damit zum Zweck der Gebührenbemessung für zehn Jahre) erscheint aufgrund der damit einhergehenden hohen Gebührenbelastung vor dem Hintergrund der Anforderungen des Verfassungsgerichtshofes an die verfassungskonforme Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unsachlich. Die Revision ist zur Klarstellung der aufgeworfenen Fragen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist zur Klarstellung der aufgeworfenen Fragen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L521.2304301.1.00

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