1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
G 2005 abgewiesen.
G 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
FPG 2005 zulässig sei.
1 bis 3 FPG 2005 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2018, Zl. 1105458303-160275905, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde
1a FPG 2005 nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI) und
1 und Abs. 2 Z. 6 FPG 2005 wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, Zl. 1105458303-231196510, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs) und
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wider ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
FPG 2005 zulässig sei und schließlich
1 bis 3 FPG 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.1.1. Der am römisch 40 geborgene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 22.02.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2018, Zl. 1105458303-160275905, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei und schließlich
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schriftsatz vom 02.09.2021 zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2021, L510 2208384-1/11E, eingestellt. 1.2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach. Am 22.06.2023 stellt er einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl überreichte der Beschwerdeführer dem Bundesamt eine auf den Verein XXXX , sowie diverse Repräsentanten dieses Vereins lautende Vertretungsvollmacht (einschließlich einer Zustellvollmacht).Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl überreichte der Beschwerdeführer dem Bundesamt eine auf den Verein römisch 40 , sowie diverse Repräsentanten dieses Vereins lautende Vertretungsvollmacht (einschließlich einer Zustellvollmacht). Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, Zl. 1105458303-231196510, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde
1a FPG 2005 nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI) und
1 und Abs. 2 Z. 6 FPG 2005 wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, Zl. 1105458303-231196510, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs) und
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zufolge ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen. 1.
1 erster Fall BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Fällen des § 16 Abs. 2 BFA-VG abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG zwei Wochen.3.1.
Paragraph 16, Absatz eins, erster Fall BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Fällen des Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG zwei Wochen. Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, kommt
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, kommt
Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. 3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.06.2023 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wider den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer (mit einem Einreiseverbot verbundenen) Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich somit um eine Entscheidung
2 Z. 1 BFA-VG.3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.06.2023 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wider den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer (mit einem Einreiseverbot verbundenen) Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich somit um eine Entscheidung
Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG. § 16 Abs. 1 erster Fall BFA-VG verweist in Bezug auf seinen Anwendungsbereich auf § 16 Abs. 2 BFA-VG. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide, die unter § 16 Abs. 2 BFA-VG zu subsumieren sein, beträgt zwei Wochen. Die gegenüber § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG verkürzte Beschwerdefrist ist verfassungsrechtlich unbedenklich (VfGH 26.09.2019, E 1583/2019). Paragraph 16, Absatz eins, erster Fall BFA-VG verweist in Bezug auf seinen Anwendungsbereich auf Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide, die unter Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG zu subsumieren sein, beträgt zwei Wochen. Die gegenüber Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG verkürzte Beschwerdefrist ist verfassungsrechtlich unbedenklich (VfGH 26.09.2019, E 1583 aus 2019,). Der hier angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024 umfasst die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz, wobei diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt daher
1 BFA-VG zwei Wochen ab Erlassung des angefochtenen Bescheides. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zutreffend auf die gegenüber § 7 VwGVG verkürzte Beschwerdefrist von zwei Wochen hingewiesen.Der hier angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024 umfasst die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz, wobei diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt daher
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG zwei Wochen ab Erlassung des angefochtenen Bescheides. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zutreffend auf die gegenüber Paragraph 7, VwGVG verkürzte Beschwerdefrist von zwei Wochen hingewiesen. Die Erlassung schriftliche Bescheide
1 erfolgt § 21 AVG zufolge nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes. Ein Bescheid ist demnach an dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung erlassen, wobei im Einparteienverfahren die rechtswirksame Zustellung des Bescheides an den Antragsteller als einzige Verfahrenspartei entscheidend ist (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026; 26.06.2001, Zl. 2000/04/0190). Die Erlassung schriftliche Bescheide
Paragraph 62, Absatz eins, erfolgt Paragraph 21, AVG zufolge nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes. Ein Bescheid ist demnach an dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung erlassen, wobei im Einparteienverfahren die rechtswirksame Zustellung des Bescheides an den Antragsteller als einzige Verfahrenspartei entscheidend ist (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026; 26.06.2001, Zl. 2000/04/0190). Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Vertretung bedient und seiner Vertretung Vollmacht im Sinn des § 10 AVG erteilt. Eine allgemeine Vollmacht umfasst stets auch eine Zustellvollmacht, soweit der Empfang von Schriftstücken nicht ausgeschlossen ist (VwGH 15.12.2020, Ra 2019/02/0137 mwN). Im gegenständlichen Fall wurde der Empfang von Schriftstücken nicht ausgeschlossen, sondern hat die einschreitende Vertretung die Zustellung sämtlicher behördlicher Erledigung zu ihren Handen begehrt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher eine Ausfertigung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, Zl. 1105458303-231196510, zutreffend der einschreitenden Vertretung (zu Handen eines in der Vertragungsvollmacht namentlich bezeichneten Repräsentanten des Vereins XXXX ) zugestellt und den Bescheid damit rechtswirksam erlassen.Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Vertretung bedient und seiner Vertretung Vollmacht im Sinn des Paragraph 10, AVG erteilt. Eine allgemeine Vollmacht umfasst stets auch eine Zustellvollmacht, soweit der Empfang von Schriftstücken nicht ausgeschlossen ist (VwGH 15.12.2020, Ra 2019/02/0137 mwN). Im gegenständlichen Fall wurde der Empfang von Schriftstücken nicht ausgeschlossen, sondern hat die einschreitende Vertretung die Zustellung sämtlicher behördlicher Erledigung zu ihren Handen begehrt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher eine Ausfertigung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, Zl. 1105458303-231196510, zutreffend der einschreitenden Vertretung (zu Handen eines in der Vertragungsvollmacht namentlich bezeichneten Repräsentanten des Vereins römisch 40 ) zugestellt und den Bescheid damit rechtswirksam erlassen. 3.
5 FPG 2005 von der Erlassung einer weiteren Rückkehrentscheidung Abstand nimmt – ist vielmehr § 16 Abs. 2 Z. 2 BFA-VG zu unterstellen. Im gegenständlichen Fall ist allerdings § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG einschlägig, der keine vor Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangene rechtskräftige Rückkehrentscheidung voraussetzt.Ebensowenig ist für die Heranziehung von Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erforderlich, dass bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Eine solche Konstellation – in der das Bundesamt
Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005 von der Erlassung einer weiteren Rückkehrentscheidung Abstand nimmt – ist vielmehr Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG zu unterstellen. Im gegenständlichen Fall ist allerdings Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einschlägig, der keine vor Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangene rechtskräftige Rückkehrentscheidung voraussetzt. 3.4. Die am 29.02.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf elektronischem Weg eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet und
1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen, ohne in der Sache auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.3.4. Die am 29.02.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf elektronischem Weg eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet und
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen, ohne in der Sache auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Zu B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L530.2208384.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.