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{'item': 'L530 2208384-3'}

Obsah (13)§ 16Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 53§ 62§ 59

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2025 GeschäftszahlL530 2208384-3 SpruchL530 2208384-3/10E, L530 2208384-3/10E Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MM

§ 16Abs.

1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 22.02.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung seines Antrages brachte er vor, nach der Entlassung seines Vaters, der Funktionär bei der Partiya Demokrata Kurdistanê (PDK) gewesen sei, für die Yekêtiy Nîştimaniy Kurdistan (PUK) gearbeitet zu haben. Dort sei er nach einem Monat gekündigt worden. Nachdem sein Vater und sein Bruder verschwunden wären, habe er den Irak aus Angst verlassen.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2018, Zl. 1105458303-160275905, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG 2005 zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2005 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2018, Zl. 1105458303-160275905, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

  1. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schriftsatz vom 02.09.2021 zurückgezogen.
  2. Am 22.06.2023 stellte der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung seines Antrages brachte er vor, eine dritte Person habe seinem Onkel im Irak mitgeteilt, dass er konvertiert sei, Tätowierungen am Köper aufweise und Alkohol konsumiere. Er habe daraufhin Drohungen über soziale Medien erhalten.
  3. Am 18.07.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, den zweiten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, da er „sonst hier illegal“ sei. Ein Freund von ihm sei im Jahr 2019 in die autonome Region Kurdistan zurückgekehrt und habe dort kürzlich den Onkel des Beschwerdeführers getroffen. Sein Freund habe dem Onkel von Tätowierungen des Beschwerdeführers berichtet und dass er nicht beten und nicht fasten sowie Alkohol konsumieren würde. Möglicherweise sei der Beschwerdeführer konvertiert. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, Zl. 1105458303-231196510, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

§ 46FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1a FPG 2005 nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI) und

§ 53Abs.

1 und Abs. 2 Z. 6 FPG 2005 wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, Zl. 1105458303-231196510, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs) und

Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen den seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 02.02.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024 mit am 29.02.2024 per E-Mail eingebrachtem Schriftsatz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2025 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Rechtsmittel aufgrund des erhobenen Sachverhaltes nach vorläufiger Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes verspätet erscheine. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu mit Schriftsatz vom 06.05.
  3. In der am 08.05.2025 in der Sache des Beschwerdeführers durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde ergänzend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht zum Christentum konvertiert sei und der zweite Antrag auf internationalen Schutz seine Relevanz insoweit verloren habe. Der Beschwerdeführer konzentriere seine Bemühungen auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels im ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren L530 2208384-
  4. II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der am XXXX geborgene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 22.02.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2018, Zl. 1105458303-160275905, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wider ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

§ 46

FPG 2005 zulässig sei und schließlich

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.1.1. Der am römisch 40 geborgene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 22.02.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2018, Zl. 1105458303-160275905, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei und schließlich

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schriftsatz vom 02.09.2021 zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2021, L510 2208384-1/11E, eingestellt. 1.2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach. Am 22.06.2023 stellt er einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl überreichte der Beschwerdeführer dem Bundesamt eine auf den Verein XXXX , sowie diverse Repräsentanten dieses Vereins lautende Vertretungsvollmacht (einschließlich einer Zustellvollmacht).Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl überreichte der Beschwerdeführer dem Bundesamt eine auf den Verein römisch 40 , sowie diverse Repräsentanten dieses Vereins lautende Vertretungsvollmacht (einschließlich einer Zustellvollmacht). Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, Zl. 1105458303-231196510, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

§ 46FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1a FPG 2005 nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI) und

§ 53Abs.

1 und Abs. 2 Z. 6 FPG 2005 wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, Zl. 1105458303-231196510, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs) und

Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zufolge ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen. 1.

  1. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, Zl. 1105458303-231196510, wurde der im Verfahren erster Instanz ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 02.02.2024 und dem Beschwerdeführer selbst ebenfalls am 02.02.2024 postalisch zugestellt. 1.
  2. Am 29.02.2024 um 13:52 Uhr langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die im Wege der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers erhobene und per E-Mail übermittelte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, Zl. 1105458303-231196510, ein.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Der maßgebliche Sachverhalt ist zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht strittig und es wurde auf Vorhalt im Beschwerdeverfahren seitens des Beschwerdeführers keine bestreitende Äußerung abgebeben. 2.
  5. Die Zustellung einer Ausfertigung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, Zl. 1105458303-231196510, an einen namentlich bezeichneten Repräsentanten des XXXX spätestens am 02.02.2024 ist nicht aufgrund eines im Verwaltungsakt aufliegenden Rückscheines erwiesen. Das Bundesamt bemühte sich erfolglos, den Rückschein im Wege nach Nachforschungen bei der Österreichischen Post AG beizubringen. Im Verwaltungsakt liegt allerdings ein Rückschein über die am 02.02.2024 erfolgte Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer auf. Aus der ebenfalls im Verwaltungsakt aufliegenden Anordnungs- und Verfügungsbogen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Zustellung einer weiteren Ausfertigung des angefochtenen Bescheides an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers verfügt und vollzogen wurden. Aus dem Anordnungs- und Verfügungsbogen ist außerdem ersichtlich, dass am 02.02.2024 eine automationsunterstütze Aktualisierung des Sendungsstatus in Bezug auf die an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers adressierte Sendung auf „Ausgefolgt vor Abholfrist“ stattgefunden hat (AS 329 f). 2.
  6. Die Zustellung einer Ausfertigung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, Zl. 1105458303-231196510, an einen namentlich bezeichneten Repräsentanten des römisch 40 spätestens am 02.02.2024 ist nicht aufgrund eines im Verwaltungsakt aufliegenden Rückscheines erwiesen. Das Bundesamt bemühte sich erfolglos, den Rückschein im Wege nach Nachforschungen bei der Österreichischen Post AG beizubringen. Im Verwaltungsakt liegt allerdings ein Rückschein über die am 02.02.2024 erfolgte Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer auf. Aus der ebenfalls im Verwaltungsakt aufliegenden Anordnungs- und Verfügungsbogen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Zustellung einer weiteren Ausfertigung des angefochtenen Bescheides an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers verfügt und vollzogen wurden. Aus dem Anordnungs- und Verfügungsbogen ist außerdem ersichtlich, dass am 02.02.2024 eine automationsunterstütze Aktualisierung des Sendungsstatus in Bezug auf die an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers adressierte Sendung auf „Ausgefolgt vor Abholfrist“ stattgefunden hat (AS 329 f). Darüber hinaus fertigte der für das Bundesamt einschreitende Organwalter am 15.03.2024 einen Aktenvermerk über den Zustellvorgang an, der einen Screenshot der elektronischen Sendungsverfolgt umfasst, wonach die die an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers adressierte Sendung am 02.02.2024 zugestellt wurde. In Ermangelung entgegenstehender Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie der zeitlich korrespondieren Zustellung einer Bescheidausfertigung an den Beschwerdeführer einerseits und seine rechtsfreundliche Vertretung andererseits am 02.02.2024 findet das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, die an diesem Tag erfolgte (rechtswirksame) Zustellung in Zweifel zu ziehen. In Anbetracht der deutlichen Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels kann außerdem dahinstehen, ob die Zustellung an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 02.02.2024 oder eventuell schon am vorangehenden oder am folgenden Tag bewirkt wurde. 2.
  7. Die am 29.02.2024 um 13:52 Uhr erfolgte Einbringung des hier in Rede stehenden Rechtsmittels ist aus dem im Verwaltungsakt befindlichen E-Mail-Ausdruck ersichtlich.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 16Abs.

1 erster Fall BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Fällen des § 16 Abs. 2 BFA-VG abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG zwei Wochen.3.1.

Paragraph 16, Absatz eins, erster Fall BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Fällen des Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG zwei Wochen. Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, kommt

§ 16Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, kommt

Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. 3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.06.2023 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wider den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer (mit einem Einreiseverbot verbundenen) Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 erlassen. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich somit um eine Entscheidung

§ 16Abs.

2 Z. 1 BFA-VG.3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.06.2023 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wider den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer (mit einem Einreiseverbot verbundenen) Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich somit um eine Entscheidung

Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG. § 16 Abs. 1 erster Fall BFA-VG verweist in Bezug auf seinen Anwendungsbereich auf § 16 Abs. 2 BFA-VG. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide, die unter § 16 Abs. 2 BFA-VG zu subsumieren sein, beträgt zwei Wochen. Die gegenüber § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG verkürzte Beschwerdefrist ist verfassungsrechtlich unbedenklich (VfGH 26.09.2019, E 1583/2019). Paragraph 16, Absatz eins, erster Fall BFA-VG verweist in Bezug auf seinen Anwendungsbereich auf Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide, die unter Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG zu subsumieren sein, beträgt zwei Wochen. Die gegenüber Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG verkürzte Beschwerdefrist ist verfassungsrechtlich unbedenklich (VfGH 26.09.2019, E 1583 aus 2019,). Der hier angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024 umfasst die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz, wobei diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt daher

§ 16Abs.

1 BFA-VG zwei Wochen ab Erlassung des angefochtenen Bescheides. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zutreffend auf die gegenüber § 7 VwGVG verkürzte Beschwerdefrist von zwei Wochen hingewiesen.Der hier angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024 umfasst die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz, wobei diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt daher

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG zwei Wochen ab Erlassung des angefochtenen Bescheides. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zutreffend auf die gegenüber Paragraph 7, VwGVG verkürzte Beschwerdefrist von zwei Wochen hingewiesen. Die Erlassung schriftliche Bescheide

§ 62Abs.

1 erfolgt § 21 AVG zufolge nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes. Ein Bescheid ist demnach an dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung erlassen, wobei im Einparteienverfahren die rechtswirksame Zustellung des Bescheides an den Antragsteller als einzige Verfahrenspartei entscheidend ist (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026; 26.06.2001, Zl. 2000/04/0190). Die Erlassung schriftliche Bescheide

Paragraph 62, Absatz eins, erfolgt Paragraph 21, AVG zufolge nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes. Ein Bescheid ist demnach an dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung erlassen, wobei im Einparteienverfahren die rechtswirksame Zustellung des Bescheides an den Antragsteller als einzige Verfahrenspartei entscheidend ist (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026; 26.06.2001, Zl. 2000/04/0190). Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Vertretung bedient und seiner Vertretung Vollmacht im Sinn des § 10 AVG erteilt. Eine allgemeine Vollmacht umfasst stets auch eine Zustellvollmacht, soweit der Empfang von Schriftstücken nicht ausgeschlossen ist (VwGH 15.12.2020, Ra 2019/02/0137 mwN). Im gegenständlichen Fall wurde der Empfang von Schriftstücken nicht ausgeschlossen, sondern hat die einschreitende Vertretung die Zustellung sämtlicher behördlicher Erledigung zu ihren Handen begehrt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher eine Ausfertigung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, Zl. 1105458303-231196510, zutreffend der einschreitenden Vertretung (zu Handen eines in der Vertragungsvollmacht namentlich bezeichneten Repräsentanten des Vereins XXXX ) zugestellt und den Bescheid damit rechtswirksam erlassen.Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Vertretung bedient und seiner Vertretung Vollmacht im Sinn des Paragraph 10, AVG erteilt. Eine allgemeine Vollmacht umfasst stets auch eine Zustellvollmacht, soweit der Empfang von Schriftstücken nicht ausgeschlossen ist (VwGH 15.12.2020, Ra 2019/02/0137 mwN). Im gegenständlichen Fall wurde der Empfang von Schriftstücken nicht ausgeschlossen, sondern hat die einschreitende Vertretung die Zustellung sämtlicher behördlicher Erledigung zu ihren Handen begehrt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher eine Ausfertigung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, Zl. 1105458303-231196510, zutreffend der einschreitenden Vertretung (zu Handen eines in der Vertragungsvollmacht namentlich bezeichneten Repräsentanten des Vereins römisch 40 ) zugestellt und den Bescheid damit rechtswirksam erlassen. 3.

  1. In Anbetracht der (spätestens) am 02.02.2024 bewirkten Zustellung endete die zur Anwendung gelangende zweiwöchige Beschwerdefrist mit dem Ablauf des 16.02.
  2. Die gegenteilige Argumentation in der Stellungnahme vom 06.05.2025 ist nicht zielführend. § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG stellt ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlautes lediglich darauf ab, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde. Ob darüber hinaus noch ein Einreiseverbot erlassen wurde oder nicht ist für den Eintritt der in § 16 Abs. 1 und 2 BFA-VG vorgesehenen Rechtsfolgen irrelevant. Eine gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (§ 53 Abs. 2 FPG 2005) mit einer längeren Beschwerdefrist verbunden wäre. Dies würde dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung, welches bei Erlassung eines Einreiseverbotes umso schwerer wiegt, zuwiderlaufen. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene und vom Wortsinn abweichende Auslegung von § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist daher unzutreffend. Er liegt fallbezogen eine zweifelsfrei § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG zu unterstellende Konstellation vor.3.
  3. In Anbetracht der (spätestens) am 02.02.2024 bewirkten Zustellung endete die zur Anwendung gelangende zweiwöchige Beschwerdefrist mit dem Ablauf des 16.02.
  4. Die gegenteilige Argumentation in der Stellungnahme vom 06.05.2025 ist nicht zielführend. Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stellt ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlautes lediglich darauf ab, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde. Ob darüber hinaus noch ein Einreiseverbot erlassen wurde oder nicht ist für den Eintritt der in Paragraph 16, Absatz eins und 2 BFA-VG vorgesehenen Rechtsfolgen irrelevant. Eine gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005) mit einer längeren Beschwerdefrist verbunden wäre. Dies würde dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung, welches bei Erlassung eines Einreiseverbotes umso schwerer wiegt, zuwiderlaufen. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene und vom Wortsinn abweichende Auslegung von Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist daher unzutreffend. Er liegt fallbezogen eine zweifelsfrei Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu unterstellende Konstellation vor. Ebensowenig ist für die Heranziehung von § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG erforderlich, dass bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Eine solche Konstellation – in der das Bundesamt

§ 59Abs.

5 FPG 2005 von der Erlassung einer weiteren Rückkehrentscheidung Abstand nimmt – ist vielmehr § 16 Abs. 2 Z. 2 BFA-VG zu unterstellen. Im gegenständlichen Fall ist allerdings § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG einschlägig, der keine vor Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangene rechtskräftige Rückkehrentscheidung voraussetzt.Ebensowenig ist für die Heranziehung von Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erforderlich, dass bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Eine solche Konstellation – in der das Bundesamt

Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005 von der Erlassung einer weiteren Rückkehrentscheidung Abstand nimmt – ist vielmehr Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG zu unterstellen. Im gegenständlichen Fall ist allerdings Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einschlägig, der keine vor Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangene rechtskräftige Rückkehrentscheidung voraussetzt. 3.4. Die am 29.02.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf elektronischem Weg eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet und

§ 16Abs.

1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen, ohne in der Sache auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.3.4. Die am 29.02.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf elektronischem Weg eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet und

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen, ohne in der Sache auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Zu B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L530.2208384.3.00

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