RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2025 GeschäftszahlL530 2276784-1 Spruch, L530 2276784-1/12E Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF,
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 25.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung dessen führte er im Wesentlichen aus, Syrien wegen der unsicheren Lage verlassen zu haben. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, zum Wehrdienst in der Syrisch-Arabischen-Armee gezwungen zu werden.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2023, Zl. 1330966102-223397310, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer allerdings der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2023, Zl. 1330966102-223397310, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer allerdings der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen den am 28.07.2027 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Die Beschwerdevorlage langte am 18.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 30.01.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt.
- Mit am 08.05.2025 eingebrachtem Schriftsatz erklärte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung, die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde zurückzuziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2023, Zl. 1330966102-223397310, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer allerdings der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2023, Zl. 1330966102-223397310, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer allerdings der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. 1.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. 1.
- Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erklärte der Beschwerdeführer mit am 08.05.2025 eingebrachtem Schriftsatz, die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde zurückzuziehen. 1.
- Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Eine formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, ist in Form eines gesondert anfechtbaren Beschlusses gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG vorzunehmen. Die Einstellung eines Verfahrens ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090).2.
- Eine formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, ist in Form eines gesondert anfechtbaren Beschlusses gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vorzunehmen. Die Einstellung eines Verfahrens ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090). 2.
- Die beschwerdeführende Partei hat mit Schriftsatz vom 08.05.2025 die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde zurückgezogen. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen und einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, sodass die Einstellung des Verfahrens ausgesprochen werden muss (VwGH 25.06.2018, Fr 2017/08/0038). 2.
- Von der Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung durch den Vertreter des verhinderten Leiters der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung L530 konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen, da bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0159). Einer Entscheidung durch den Vertreter des verhinderten Leiters der Gerichtsabteilung L530 steht auch § 25 Abs. 7 VwGVG nicht entgegen, da kein Erkenntnis zu fällen ist, sondern eine in Form eines Beschlusses zu fassende verfahrensrechtliche Entscheidung ergeht. 2.
- Von der Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung durch den Vertreter des verhinderten Leiters der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung L530 konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Artikel 6, EMRK steht dem nicht entgegen, da bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0159). Einer Entscheidung durch den Vertreter des verhinderten Leiters der Gerichtsabteilung L530 steht auch Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG nicht entgegen, da kein Erkenntnis zu fällen ist, sondern eine in Form eines Beschlusses zu fassende verfahrensrechtliche Entscheidung ergeht. 2.4.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. 2.4.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zur Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor; das selbst dann, wenn zur Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L530.2276784.1.00