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{'item': 'W104 2309272-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2025 GeschäftszahlW104 2309272-1 Spruch, W104 2309272-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2022 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr
  2. Er beantragte unter die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Gesamtausmaß von 49,1906 ha, darunter die Feldstücke (FS) Nr. 12 Schlag (SL) Nr. 2 und Nr. 50 SL 1 und
  3. Am 10.2.2023 korrigierte der Beschwerdeführer die Feldstücksliste seines MFA Flächen 2023 erstmals, indem er unter anderem beim FS 50 den SL 3 und bei den SL 1 und 2 den Code „Nicht produktive Fläche“ (NPF) hinzufügte. Als Folge der Korrektur sank die beantragte Fläche auf 49,0793 ha.
  4. Am 21.4.2023 korrigierte der Beschwerdeführer erneut die Feldstücksliste, indem er bei FS 12 den SL 1 und bei SL 2 den Code NPF sowie bei FS 50 den SL 4 mit einer Fläche von 1,4878 ha hinzufügte. Als Folge der Korrektur stieg die beantragte Fläche auf 50,5624 ha.
  5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.1.2024, AZ II/4-DZ/23-24266585010 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR 11.464,09, wobei ein Abzug von 1 % wegen Konditionalitäts-Verstößen vorgenommen wurde. Im Zuge einer Verwaltungskontrolle seien Verstöße gegen den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) 8 „Erhaltung nichtproduktiver Landschaftselemente und Flächen, Schnittverbot von Hecken und Bäumen“ im Bereich Klima und Umwelt festgestellt worden. Diese Verstöße seien bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von 1 % im Rahmen der Konditionalität berücksichtigt worden. Zudem seien die Flächen der FS 12 SL 2 und FS 50 SL 4 nach dem 17.04.2023 ausgeweitet oder nachgereicht worden, weshalb für diese Flächen keine Prämie gewährt werde (Hinweis auf § 33 Abs. 2 Z 2 lit c GSP-AV).
  6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.1.2024, AZ II/4-DZ/23-24266585010 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR 11.464,09, wobei ein Abzug von 1 % wegen Konditionalitäts-Verstößen vorgenommen wurde. Im Zuge einer Verwaltungskontrolle seien Verstöße gegen den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) 8 „Erhaltung nichtproduktiver Landschaftselemente und Flächen, Schnittverbot von Hecken und Bäumen“ im Bereich Klima und Umwelt festgestellt worden. Diese Verstöße seien bei der Berechnung des Kürzungsprozentsatzes von 1 % im Rahmen der Konditionalität berücksichtigt worden. Zudem seien die Flächen der FS 12 SL 2 und FS 50 SL 4 nach dem 17.04.2023 ausgeweitet oder nachgereicht worden, weshalb für diese Flächen keine Prämie gewährt werde (Hinweis auf Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, GSP-AV).
  7. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 24.1.2024, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer nach Korrektur seiner Feldstücksliste am 10.2.2023 Flächen im Ausmaß von 47,4044 ha, davon 1,9485 ha Grünbrache mit dem Code NPF, beantragt habe. Damit sei auch die Konditionalitätsvorschrift des GLÖZ 8, mindestens 4 % der beantragten Fläche als NPF auszuweisen, erfüllt. Da er erst nach Ende der Einreichfrist am 15.4.2023 erfahren habe, dass er eine zusätzliche Ackerfläche von 1,4833 ha zur Bewirtschaftung erhalten habe, sei diese zusätzliche Fläche erst am 21.4.2023 am FS 50 SL 4 nacherfasst worden. Den damit verbundenen Mehrbedarf an NPF habe er am FS 12 SL 2 eingetragen und auch auf dieser Ackerfläche angelegt. Eine Sanktionierung wegen eines GLÖZ-Verstoßes sei nicht gerechtfertigt, da er die GLÖZ-Vorgaben immer eingehalten habe. Der Beschwerdeführer beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass keine Sanktion verfügt werde, oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
  8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 14.3.2025 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer nach Ende der Antragsfrist gemäß § 33 Abs. 2 Z 2 GSP-AV seine beantragte Fläche ausgeweitet habe. Das Nachsetzen des NPF-Code auf FS 12 SL 2 nach Ende der Antragsfrist sei aber nicht mehr möglich, da dies nicht explizit in § 33 Abs. 3 GSP-AV angeführt sei. Dieser Umstand habe dazu geführt, dass ein Verstoß gegen die Auflage der Ausweisung von 4 % Stilllegungsflächen festgestellt worden sei. Dieser Verstoß sei nach den festgelegten Kriterien mit Ausmaß: 1, Schwere: 3, Dauer: 1 bewertet und mit einem Kürzungsprozentsatz von 1 % sanktioniert worden.
  9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 14.3.2025 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer nach Ende der Antragsfrist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, GSP-AV seine beantragte Fläche ausgeweitet habe. Das Nachsetzen des NPF-Code auf FS 12 SL 2 nach Ende der Antragsfrist sei aber nicht mehr möglich, da dies nicht explizit in Paragraph 33, Absatz 3, GSP-AV angeführt sei. Dieser Umstand habe dazu geführt, dass ein Verstoß gegen die Auflage der Ausweisung von 4 % Stilllegungsflächen festgestellt worden sei. Dieser Verstoß sei nach den festgelegten Kriterien mit Ausmaß: 1, Schwere: 3, Dauer: 1 bewertet und mit einem Kürzungsprozentsatz von 1 % sanktioniert worden.
  10. Ergänzend zu ihren Ausführungen anlässlich der Beschwerdevorlage brachte die belangte Behörde in ihrem Schreiben zur Beschwerdevorlage vom 28.3.2025 vor, sie sei insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Korrektur zum Mehrfachantrag vom
  11. April 2023 die Fläche hinzugefügt hat, davon ausgegangen, dass diese Fläche dem Beschwerdeführer zum Stichtag
  12. April des Antragsjahres 2023 zur Verfügung gestanden ist; bei Nicht-Vorliegen der Verfügungsgewalt am
  13. April hätte die Fläche nämlich nicht beantragt werden dürfen (Hinweis auf § 28 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV, BGBl. II Nr. 403/2022 idgF). Bei einer Nicht-Beantragung von Flächen, die dem Beschwerdeführer am
  14. April zur Verfügung gestanden sind, wäre allenfalls die Bestimmung des § 47 der GSP-AV zur Anwendung gekommen.
  15. Ergänzend zu ihren Ausführungen anlässlich der Beschwerdevorlage brachte die belangte Behörde in ihrem Schreiben zur Beschwerdevorlage vom 28.3.2025 vor, sie sei insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Korrektur zum Mehrfachantrag vom
  16. April 2023 die Fläche hinzugefügt hat, davon ausgegangen, dass diese Fläche dem Beschwerdeführer zum Stichtag
  17. April des Antragsjahres 2023 zur Verfügung gestanden ist; bei Nicht-Vorliegen der Verfügungsgewalt am
  18. April hätte die Fläche nämlich nicht beantragt werden dürfen (Hinweis auf Paragraph 28, der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, idgF). Bei einer Nicht-Beantragung von Flächen, die dem Beschwerdeführer am
  19. April zur Verfügung gestanden sind, wäre allenfalls die Bestimmung des Paragraph 47, der GSP-AV zur Anwendung gekommen. Auch die zeitliche Nähe der Beantragung am
  20. April 2023 zum Stichtag
  21. April 2023 spreche im Gegensatz zum Vorbringen in der Beschwerde dafür, dass die Verfügungsgewalt am
  22. April bereits gegeben war, selbst in Anbetracht dessen, dass der AMA kein Nachweis dafür vorliegt. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Schilling und Nehring, C-63/00 Rz. 34 und 37, könne eine Zahlstelle im Rahmen des INVEKOS nämlich davon ausgehen, dass die Angaben der Antragsteller von vornherein richtig und vollständig sind, sodass ihre Anträge auf Ausgleichszahlungen ordnungsgemäß sind und sie Sanktionen vermeiden. Die nationalen Behörden seien weder verpflichtet, noch überhaupt in der Lage, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Laut Entscheidung des EuGH in der Rs. C-417/00 Rz. 45 setzt ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft in einem solchen Kontext voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung dieser Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen. Darüber hinaus sei die mit Korrektur zum Mehrfachantrag 2023 hinzugefügte Fläche im Antragsjahr 2023 tatsächlich vom Beschwerdeführer für eine landwirtschaftliche Tätigkeit, im Konkreten den Anbau der Kultur „Mais Corn-Cob-Mix“ genutzt, somit seien auch im Zusammenhang mit dieser Fläche sämtliche Konditionalitäts-Vorschriften einzuhalten (Hinweis auf Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/2116). Im Hinblick auf den GLÖZ-Standard 8 sei daher auch diese vom Beschwerdeführer angemeldete Ackerfläche im Ausmaß von 1,48 ha bei der Berechnung der 4 % Stilllegungsflächen zu berücksichtigen.Darüber hinaus sei die mit Korrektur zum Mehrfachantrag 2023 hinzugefügte Fläche im Antragsjahr 2023 tatsächlich vom Beschwerdeführer für eine landwirtschaftliche Tätigkeit, im Konkreten den Anbau der Kultur „Mais Corn-Cob-Mix“ genutzt, somit seien auch im Zusammenhang mit dieser Fläche sämtliche Konditionalitäts-Vorschriften einzuhalten (Hinweis auf Artikel 84, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/2116). Im Hinblick auf den GLÖZ-Standard 8 sei daher auch diese vom Beschwerdeführer angemeldete Ackerfläche im Ausmaß von 1,48 ha bei der Berechnung der 4 % Stilllegungsflächen zu berücksichtigen.
  23. Mit Schreiben vom 1.4.2025 räumte das BVwG dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, dazu und zu den Ausführungen in der Beschwerde, er habe mit der Korrekturbearbeitung vom 10.2.2024 nur eine Fläche von 47,4044 ha beantragt, bzw. er habe eine zusätzliche Fläche von 1,4878 ha am FS 50 SL 4 erst am 21.4.2023 nacherfasst, weil er erst nach der Einreichfrist erfahren habe, dass er diese zusätzliche Ackerfläche zur Bewirtschaftung bekommen habe, Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel vorzulegen. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  25. Der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2022 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2023, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2022 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr
  26. Er beantragte unter die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Gesamtausmaß von 49,1906 ha, darunter die Feldstücke (FS) Nr. 12 Schlag (SL) Nr. 2 und Nr. 50 SL 1 und
  27. 1.
  28. Am 10.2.2023 korrigierte der Beschwerdeführer die Feldstücksliste seines MFA Flächen 2023 erstmals, indem er unter anderem beim FS 50 den SL 3 und bei den SL 1 und 2 den Code „Nicht produktive Fläche“ (NPF) hinzufügte. Als Folge der Korrektur sank die beantragte Fläche auf 49,0793 ha. 1.
  29. Am 21.4.2023 korrigierte der Beschwerdeführer erneut die Feldstücksliste, indem er bei FS 12 den SL 1 und bei SL 2 den Code NPF sowie bei FS 50 den SL 4 mit einer Fläche von 1,4878 ha hinzufügte. Als Folge der Korrektur stieg die beantragte Fläche auf 50,5624 ha. 1.
  30. Die am 21.4.2023 beantragte Fläche auf FS 50, SL 4 in der Höhe von 1,4878 stand dem Beschwerdeführer am 1.4.2023 bereits zur Verfügung.
  31. Beweiswürdigung: Die Feststellungen in 1.
  32. bis 1.
  33. ergeben sich aus dem MFA-Flächen und den dazu ergangenen Korrekturen, die im Akt einliegen. Die Feststellung in 1.
  34. ergibt sich einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer auf den ausdrücklichen Vorhalt des Gerichts zu dem von ihm behaupteten Erwerb der Fläche erst nach der Einreichfrist (unter Beischluss der Stellungnahme der AMA) keine Stellungnahme abgegeben hat, andererseits daraus, dass, wie die AMA richtig dargelegt hat, die Zahlstelle davon ausgehen kann, dass die Angaben der Antragsteller richtig sind, und eine Beantragung von Flächen, die am 1.
  35. nicht zur Verfügung stehen, nicht zulässig ist (dazu wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen).
  36. Rechtliche Beurteilung: 3.
  37. Maßgebliche Rechtsgrundlagen (auszugsweise) in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom
  38. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115:Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom
  39. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115: „Abschnitt 2 Konditionalität Artikel 12 Grundsatz und Geltungsbereich

(1)Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel römisch zwei oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die in den GAP-Strategieplänen festgelegten, in Anhang römisch drei aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten: a) Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und der biologischen Vielfalt von Ökosystemen; b) öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit; c) Tierwohl.
(2)Die GAP-Strategiepläne enthalten Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten insbesondere die Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 ein.
(2)Die GAP-Strategiepläne enthalten Vorschriften über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen. Diese Vorschriften halten insbesondere die Anforderungen gemäß Titel römisch vier Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2021/2116 ein. […] Artikel 13 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene für jeden der in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Einklang mit dem Hauptziel dieser Standards gemäß diesem Anhang Mindeststandards für Landwirte und andere Begünstigte fest. Bei der Festlegung ihrer Standards berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, beispielsweise landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren, Betriebsgröße und Betriebsstrukturen, Flächennutzung, sowie die Besonderheiten von Regionen in äußerster Randlage.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene für jeden der in Anhang römisch drei aufgelisteten GLÖZ-Standards im Einklang mit dem Hauptziel dieser Standards gemäß diesem Anhang Mindeststandards für Landwirte und andere Begünstigte fest. Bei der Festlegung ihrer Standards berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, beispielsweise landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren, Betriebsgröße und Betriebsstrukturen, Flächennutzung, sowie die Besonderheiten von Regionen in äußerster Randlage. […] ANHANG IIIANHANG römisch drei VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONDITIONALITÄT GEMÄß ARTIKEL 12 GAB: Grundanforderung an die Betriebsführung GLÖZ: Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen Bereiche Hauptthema Anforderungen und Standards Wichtigstes Ziel des Standards Klima und Umwelt […] […] […] […] Biologische Vielfalt und Landschaft (Schutz und Qualität) GLÖZ 8 - Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente - Ein Mindestanteil von 4 % des Ackerlandes auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs ist für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen, vorgesehen. - Wenn Landwirte sich im Rahmen erweiterter Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 Absatz 6 dazu verpflichten, mindestens 7 % ihres Ackerlandes für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen, vorzusehen, beschränkt sich der Anteil zur Erfüllung dieses GLÖZ-Standards auf 3 %. - Wenn ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln angebaute Zwischenfrüchte oder stickstoffbindende Pflanzen inbegriffen sind, gilt ein Mindestanteil von 7 % des Ackerlands auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, wobei es sich bei 3 % um brachliegende Flächen oder nichtproduktive Landschaftselemente handeln muss. Für Zwischenfrüchte sollten die Mitgliedstaaten den Gewichtungsfaktor 0,3 verwenden. - Keine Beseitigung von Landschaftselementen - Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von Vögeln - Option: Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Pflanzenarten Erhaltung nichtproduktiver Landschaftselemente und Flächen zur Verbesserung der Biodiversität innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe […] […] […] […] […]“ Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116:Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 6.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116: „Artikel 84 Regelung für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität
(1)Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte gemäß Artikel 83 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verhängt werden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Kalenderjahres gegen die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verstoßen.
(1)Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte gemäß Artikel 83 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verhängt werden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Kalenderjahres gegen die Verpflichtungen gemäß Titel römisch drei Kapitel römisch eins Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verstoßen. Die Verwaltungssanktionen werden gemäß Unterabsatz 1 nur dann verhängt, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist und mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten; b) der Verstoß betrifft den Betrieb gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder andere von dem Begünstigten verwaltete Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden. […] Artikel 85 Verhängung und Berechnung der Verwaltungssanktionen
(1)Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 84 werden in Form einer Kürzung oder eines Ausschlusses des Gesamtbetrags der in Artikel 83 Absatz 1 aufgeführten Zahlungen, der dem betreffenden Begünstigten für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, eingereicht hat oder einreichen wird, gewährt wurde oder noch zu gewähren ist, angewendet. Diese Kürzungen oder Ausschlüsse werden auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr der Begehung des Verstoßes gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Wenn es jedoch nicht möglich ist festzustellen, in welchem Kalenderjahr der Verstoß begangen wurde, werden die Kürzungen oder Ausschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße berücksichtigt. Die verhängten Verwaltungssanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Verwaltungssanktionen stützen sich auf die gemäß Artikel 83 Absatz 6 durchgeführten Kontrollen.
(2)Die Kürzung beträgt in der Regel 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1. [..]
(4)Setzt ein Mitgliedstaat das in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannte Flächenüberwachungssystem zur Feststellung von Verstößen ein, so kann er beschließen, eine prozentual geringere als die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene Kürzung vorzunehmen. [..]“ Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom
  1. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität, ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12, im Folgenden VO (EU) 2022/1172:Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom
  2. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität, Amtsblatt L 183 vom 8.7.2022, S. 12, im Folgenden VO (EU) 2022/1172: „KAPITEL III„KAPITEL römisch drei VERHÄNGUNG UND BERECHNUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN IM BEREICH DER KONDITIONALITÄT Artikel 6 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116.Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Titel römisch vier Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2021/
  3. Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Verstoß“ meint die Nichteinhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Unionsbestimmungen oder der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung festgelegten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen; b) „Standards“ meint die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Standards; c) „Jahr der Feststellung“ meint das Kalenderjahr, in dem die Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde; d) „Bereiche der Konditionalität“ meint einen der drei Bereiche gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/
  4. Artikel 7 Allgemeine Grundsätze zu Verstößen
(1)Bei der Feststellung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes werden Verstöße gegen die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgelegten Cross-Compliance-Vorschriften berücksichtigt.
(1)Bei der Feststellung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes werden Verstöße gegen die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, festgelegten Cross-Compliance-Vorschriften berücksichtigt.
(2)Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3)Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4)Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5)Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/2116 ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. […] Artikel 9 Prozentsätze der Kürzungen bei nicht vorsätzlichen Verstößen
(1)Bei festgestellten nicht vorsätzlichen Verstößen kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 2 der genannten Verordnung auf bis zu 1 % zu senken. […]“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. römisch zwei Nr. 403/2022: „Ende der Einreichfrist bei Anträgen § 5.
(1)Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.Paragraph 5,
(1)Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.
(2)Abs. 1 ist nicht anwendbar bei den in § 33 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 6 bestimmten letzten Tagen der Einreichfrist und den in § 33 Abs. 3 genannten Terminen.
(2)Absatz eins, ist nicht anwendbar bei den in Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins und 4 bis 6 bestimmten letzten Tagen der Einreichfrist und den in Paragraph 33, Absatz 3, genannten Terminen. […] Förderfähige Fläche § 28.
(1)Die förderfähige Fläche umfasst alle dem Landwirt im Sinne des Abs. 3 zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, gemäß Abs. 2 hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.Paragraph 28,
(1)Die förderfähige Fläche umfasst alle dem Landwirt im Sinne des Absatz 3, zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, gemäß Absatz 2, hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird. […]
(1)Flächen stehen dem Landwirt zur Verfügung, wenn der Landwirt, sei es durch Eigentum, Pacht oder sonstige Nutzungsüberlassung, zur Nutzung berechtigt ist und das Nutzungsrecht, sofern es im Rahmen von Stichprobenkontrollen nicht durch Datenabgleich nachvollziehbar ist, auf Verlangen nachweisen kann. […] Einreichfristen des Mehrfachantrags § 33.
(1)Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Art. 65 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.Paragraph 33,
(1)Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Artikel 65, Absatz 4, Litera a, der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.
(2)Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine: 1. […] 2. bis spätestens am 15. April des Antragsjahres
  1. a)Antrag auf Direktzahlungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2021/2115,
  2. a)Antrag auf Direktzahlungen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2021/2115,
  3. b)Antrag auf Ausgleichszulage gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115,
  4. b)Antrag auf Ausgleichszulage gemäß Artikel 71, der Verordnung (EU) 2021/2115,
  5. c)Lage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste),
  6. d)Tierliste, […]
(3)Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:
(3)Nach Ablauf der in Absatz 2, genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig: 1. Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings gemäß § 38 oder von Vorabprüfungen gemäß § 35 ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA,1. Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings gemäß Paragraph 38, oder von Vorabprüfungen gemäß Paragraph 35, ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA, 2. sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde,
  1. a)die Änderung der Schlagnutzungsart bis 15. Juli des Antragsjahres,
  2. b)Änderungen der Antragsangaben, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind,
  3. c)die gänzliche oder teilweise Rücknahme des Förderantrags längstens bis 30. September,
  4. d)die Rücknahme einzelner Flächen oder Tiere nach dem 30. September und
  5. e)die Korrektur der Durchschnittstierliste, sofern dafür geeignete Nachweise erbracht werden. […] Verwaltungssanktion bei Untererklärungen von Flächen § 47. Meldet ein Begünstigter für ein bestimmtes Jahr nicht alle in seiner Verfügungsgewalt stehenden landwirtwirtschaftlichen Parzellen an und beträgt die Differenz zwischen der im Mehrfachantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der im Mehrfachantrag angemeldeten Gesamtfläche zusätzlich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3% der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Begünstigten für das Antragsjahr im Rahmen von flächenbezogenen Fördermaßnahmen zu gewährenden Beihilfen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3% gekürzt.Paragraph 47, Meldet ein Begünstigter für ein bestimmtes Jahr nicht alle in seiner Verfügungsgewalt stehenden landwirtwirtschaftlichen Parzellen an und beträgt die Differenz zwischen der im Mehrfachantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der im Mehrfachantrag angemeldeten Gesamtfläche zusätzlich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3% der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Begünstigten für das Antragsjahr im Rahmen von flächenbezogenen Fördermaßnahmen zu gewährenden Beihilfen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3% gekürzt. GLÖZ-Ausgestaltung § 108.
(1)Die GLÖZ-Standards gemäß Art. 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 sind in der Anlage 2 festgelegt.Paragraph 108,
(1)Die GLÖZ-Standards gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Anhang römisch drei der Verordnung (EU) 2021/2115 sind in der Anlage 2 festgelegt. […] Anlage 2 Für die in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten GLÖZ-Standards gelten folgende Mindeststandards:Für die in Anhang römisch drei der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten GLÖZ-Standards gelten folgende Mindeststandards: […] GLÖZ 8: 1. Landwirte, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens 4% der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs als nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente (Stilllegungsfläche) auszuweisen durch
  1. a)brachliegende Flächen,
  2. b)Landschaftselemente gemäß Z 2 auf Ackerflächen oder in einem Ausmaß von mindestens 25% des Umfangs direkt an Ackerflächen angrenzend oderb) Landschaftselemente gemäß Ziffer 2, auf Ackerflächen oder in einem Ausmaß von mindestens 25% des Umfangs direkt an Ackerflächen angrenzend oder
  3. c)gemäß GLÖZ 4 Z 2 festgelegte Pufferstreifen auf Ackerflächen und ganzjährigem Nutzungsverbot.
  4. c)gemäß GLÖZ 4 Ziffer 2, festgelegte Pufferstreifen auf Ackerflächen und ganzjährigem Nutzungsverbot. […]“ 3.2. Rechtliche Würdigung: 3.2.1. Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unter anderem wurden die bis 31.12.2022 geltenden Cross Compliance-Vorschriften durch die Vorschriften für die Konditionalität gemäß Art. 12 VO (EU) 2021/2115 ersetzt. Diese Vorschriften legen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) in den drei Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche und Pflanzengesundheit sowie Tierwohl fest und verpflichten die Mitgliedstaaten, in ihren GAP-Strategieplänen Verwaltungssanktionen vorzusehen, falls die GAB und GLÖZ-Standards nicht eingehalten werden. 3.2.1. Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unter anderem wurden die bis 31.12.2022 geltenden Cross Compliance-Vorschriften durch die Vorschriften für die Konditionalität gemäß Artikel 12, VO (EU) 2021/2115 ersetzt. Diese Vorschriften legen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) in den drei Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche und Pflanzengesundheit sowie Tierwohl fest und verpflichten die Mitgliedstaaten, in ihren GAP-Strategieplänen Verwaltungssanktionen vorzusehen, falls die GAB und GLÖZ-Standards nicht eingehalten werden. Grundlegende Regelungen für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität finden sich in den Art. 84 und 85 der VO (EU) 2021/2116. Aufgrund des Art. 85 Abs. 7 leg. cit. hat die Kommission mit ihrer VO (EU) 2022/1172 weitere zu beachtende Vorschriften bei der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität erlassen. Die Mindeststandards für „GLÖZ 8“ gemäß Anhang III der VO 20221/2115 sind für Österreich in § 108 i.V.m. Anlage 2 der GSP-AV festgelegt. Demnach haben Landwirte, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, mindestens 4 % der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs als nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente (Stilllegungsfläche) auszuweisen.Grundlegende Regelungen für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität finden sich in den Artikel 84 und 85 der VO (EU) 2021/2116. Aufgrund des Artikel 85, Absatz 7, leg. cit. hat die Kommission mit ihrer VO (EU) 2022/1172 weitere zu beachtende Vorschriften bei der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität erlassen. Die Mindeststandards für „GLÖZ 8“ gemäß Anhang römisch drei der VO 20221/2115 sind für Österreich in Paragraph 108, in Verbindung mit Anlage 2 der GSP-AV festgelegt. Demnach haben Landwirte, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, mindestens 4 % der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs als nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente (Stilllegungsfläche) auszuweisen. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer nach dem Endtermin gem. § 33 Abs. 2 GSP-AV eine zusätzliche Fläche beantragt. Der Endtermin für das Jahr 2023 war der 17. April, da der 15. April auf einen Samstag fiel (§ 5 GSP-AV). Die Beantragung erfolgte jedoch erst am 21. April, also vier Tage zu spät. Gem. § 33 Abs. 3 GSP-AV sind nach diesem Termin nur mehr die dort taxativ aufgezählten Änderungen zulässig. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Ausweitung seiner förderfähigen Flächen fällt nicht darunter. Daher war diese Änderung unzulässig. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer nach dem Endtermin gem. Paragraph 33, Absatz 2, GSP-AV eine zusätzliche Fläche beantragt. Der Endtermin für das Jahr 2023 war der 17. April, da der 15. April auf einen Samstag fiel (Paragraph 5, GSP-AV). Die Beantragung erfolgte jedoch erst am 21. April, also vier Tage zu spät. Gem. Paragraph 33, Absatz 3, GSP-AV sind nach diesem Termin nur mehr die dort taxativ aufgezählten Änderungen zulässig. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Ausweitung seiner förderfähigen Flächen fällt nicht darunter. Daher war diese Änderung unzulässig. Zwar hat der Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Ausweitung in der beantragten Änderung auch eine Ausweitung der nichtproduktiven Flächen vorgenommen, um auf die geforderten 4 % nichtproduktiver Fläche zu kommen. Allerdings war auch diese Änderung naturgemäß verspätet und daher unzulässig. 3.2.2. Die Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die zusätzlich beantragte Fläche bereits vor dem 1. April zur Verfügung gestanden hat und von ihm nicht, wie in der Beschwerde behauptet, erst nach dem 17. April, also dem Endtermin für die Antragsänderung, erworben wurde. Dies gründet sich einerseits darauf, dass der Änderungsantrag nur vier Tage nach dem Endtermin eingebracht wurde und diese Tatsache eher dafür spricht, dass der Endtermin vom Landwirt übersehen wurde als dass in diesen vier Tagen die Fläche neu erworben wurde (dafür, dass er die Fläche rechtzeitig erhält, hätte dieser rechtzeitig Dispositionen treffen können); andererseits kann die Behörde – und damit auch das Verwaltungsgericht – mangels Vorlage von Nachweisen, die anderes zumindest bescheinigen, davon ausgehen, dass ein Antragsteller Förderanträge nur für Flächen stellt, die alle Förderungsbedingungen erfüllen (vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-63/00 Schilling und Nehring). Denn die nationalen Behörden sind weder verpflichtet, noch überhaupt in der Lage, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.Dies gründet sich einerseits darauf, dass der Änderungsantrag nur vier Tage nach dem Endtermin eingebracht wurde und diese Tatsache eher dafür spricht, dass der Endtermin vom Landwirt übersehen wurde als dass in diesen vier Tagen die Fläche neu erworben wurde (dafür, dass er die Fläche rechtzeitig erhält, hätte dieser rechtzeitig Dispositionen treffen können); andererseits kann die Behörde – und damit auch das Verwaltungsgericht – mangels Vorlage von Nachweisen, die anderes zumindest bescheinigen, davon ausgehen, dass ein Antragsteller Förderanträge nur für Flächen stellt, die alle Förderungsbedingungen erfüllen vergleiche das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-63/00 Schilling und Nehring). Denn die nationalen Behörden sind weder verpflichtet, noch überhaupt in der Lage, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer den Änderungsantrag vom 22.4. für Flächen gestellt hat, über die er am 1.4. des Antragsjahres die Verfügungsgewalt gem. § 28 GSP-AV hatte, weil von vornherein nur solche Flächen förderfähig sind. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer zwar in der Beschwerde behauptet, aber trotz Parteiengehör im gerichtlichen Verfahren nicht nachgewiesen oder auch nur bescheinigt.Die Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer den Änderungsantrag vom 22.4. für Flächen gestellt hat, über die er am 1.4. des Antragsjahres die Verfügungsgewalt gem. Paragraph 28, GSP-AV hatte, weil von vornherein nur solche Flächen förderfähig sind. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer zwar in der Beschwerde behauptet, aber trotz Parteiengehör im gerichtlichen Verfahren nicht nachgewiesen oder auch nur bescheinigt. 3.2.3. Da dem Beschwerdeführer somit diese Flächen mit 1.4.2023 tatsächlich zur Verfügung gestanden sind und dieser aufgrund eines von ihm gestellten MFA-Flächen Direktzahlungen erhält, war er auch verpflichtet, die GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit dem Bereich Klima und Umwelt einzuhalten; dies auch für jene Flächen, deren Einreichung schlussendlich wegen Verspätung gescheitert ist. Die Landwirte haben nämlich alle landwirtschaftlichen Flächen, sogar diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu halten (vgl. Art. 13 VO [EU] 2021/2115); Verwaltungssanktionen werden dann verhängt, wenn der Verstoß die landwirtschaftliche Tätigkeit oder den Betrieb des Begünstigten betrifft (Art. 84 Abs. 1 VO [EU] 2021/2116), wobei unter „Betrieb“ gem. Art. 3 VO (EU) 2021/2115 die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Landwirt verwalteten Einheiten im Gebiet desselben Mitgliedstaates zu verstehen ist.3.2.3. Da dem Beschwerdeführer somit diese Flächen mit 1.4.2023 tatsächlich zur Verfügung gestanden sind und dieser aufgrund eines von ihm gestellten MFA-Flächen Direktzahlungen erhält, war er auch verpflichtet, die GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit dem Bereich Klima und Umwelt einzuhalten; dies auch für jene Flächen, deren Einreichung schlussendlich wegen Verspätung gescheitert ist. Die Landwirte haben nämlich alle landwirtschaftlichen Flächen, sogar diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu halten vergleiche Artikel 13, VO [EU] 2021/2115); Verwaltungssanktionen werden dann verhängt, wenn der Verstoß die landwirtschaftliche Tätigkeit oder den Betrieb des Begünstigten betrifft (Artikel 84, Absatz eins, VO [EU] 2021/2116), wobei unter „Betrieb“ gem. Artikel 3, VO (EU) 2021/2115 die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Landwirt verwalteten Einheiten im Gebiet desselben Mitgliedstaates zu verstehen ist. Die Einhaltung der GLÖZ-Standards im Rahmen der sog. Konditionalität soll ganz allgemein zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Bewältigung von Problemen im Bereich Wasser, zum Schutz des Bodens und zur Bodenqualität sowie zum Schutz der Biodiversität und zu ihrer Qualität beitragen. Dieser Rahmen muss gestärkt werden, um insbesondere den im Kontext der Ökologisierung der Direktzahlungen bis zum Jahr 2022 vorgesehenen Verfahren, dem Klimaschutz und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe und ihren Beitrag zur biologischen Vielfalt zu verbessern (vgl. Erwägungsgrund 43 der VO [EU) 2021/2115). Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob ein Landwirt seine Flächen zur Förderung beantragt oder nicht. In Zusammenhang mit der Pflicht zur Anmeldung aller Flächen in der Verfügungsgewalt des Begünstigten (§ 47 GSP-AV) bedeutet dies, das die Pflicht zur Ausweisung nichtproduktiver Flächen auch für nicht angemeldete Flächen gelten muss; nur auf diese Weise können die GLÖZ-Standards ihre entsprechende ökologische Wirkung entfalten.Die Einhaltung der GLÖZ-Standards im Rahmen der sog. Konditionalität soll ganz allgemein zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Bewältigung von Problemen im Bereich Wasser, zum Schutz des Bodens und zur Bodenqualität sowie zum Schutz der Biodiversität und zu ihrer Qualität beitragen. Dieser Rahmen muss gestärkt werden, um insbesondere den im Kontext der Ökologisierung der Direktzahlungen bis zum Jahr 2022 vorgesehenen Verfahren, dem Klimaschutz und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe und ihren Beitrag zur biologischen Vielfalt zu verbessern vergleiche Erwägungsgrund 43 der VO [EU) 2021/2115). Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob ein Landwirt seine Flächen zur Förderung beantragt oder nicht. In Zusammenhang mit der Pflicht zur Anmeldung aller Flächen in der Verfügungsgewalt des Begünstigten (Paragraph 47, GSP-AV) bedeutet dies, das die Pflicht zur Ausweisung nichtproduktiver Flächen auch für nicht angemeldete Flächen gelten muss; nur auf diese Weise können die GLÖZ-Standards ihre entsprechende ökologische Wirkung entfalten. Dem kann auch nicht der Wortlaut des GLÖZ 8 in Anlage 2 der GSP-AV entgegen gehalten werden, wonach Landwirte, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, mindestens 4 % der „angemeldeten“ Ackerfläche des Betriebs als nichtproduktive Flächen auszuweisen haben, weil eben eine Pflicht zur Vermeidung von Untererklärungen besteht. Ganz in diesem Sinn hat der Europäische Gerichtshof zu Vorläuferregelungen bereits ausgesprochen, dass die den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand betreffenden Verpflichtungen im gesamten landwirtschaftlichen Betrieb einzuhalten sind und nicht nur auf der landwirtschaftlichen Fläche, für die konkret eine Beihilfe beantragt wurde (EuGH 7.8.2018, C-435/17, Argu Kalda Mardi talu, RNr. 50 ff). Da die Setzung der entsprechenden Codes nach dem Endtermin für die Antragstellung bzw. Änderungen jedoch nicht mehr möglich war, musste die Behörde davon ausgehen, dass nicht ausreichend nicht produktive Flächen angelegt worden sind. 3.2.4. Bei der Berechnung der Verwaltungssanktion sind Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße gemäß Art. 85 Abs. 1 vorletzter Satz VO (EU) 2021/2116 zu berücksichtigen, nach Abs. 2 beträgt die Kürzung in der Regel 3 % des Gesamtbetrags der Direktzahlungen. Auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß und Dauer kann die AMA gemäß Art. 9 VO (EU) 2022/1172 diesen Prozentsatz auf bis zu 1 % senken. Bei der Festsetzung dieses niedrigeren Prozentsatzes ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um einen Verstoß mit sehr geringem Ausmaß und sehr geringer Schwere handelt.3.2.4. Bei der Berechnung der Verwaltungssanktion sind Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße gemäß Artikel 85, Absatz eins, vorletzter Satz VO (EU) 2021/2116 zu berücksichtigen, nach Absatz 2, beträgt die Kürzung in der Regel 3 % des Gesamtbetrags der Direktzahlungen. Auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß und Dauer kann die AMA gemäß Artikel 9, VO (EU) 2022/1172 diesen Prozentsatz auf bis zu 1 % senken. Bei der Festsetzung dieses niedrigeren Prozentsatzes ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um einen Verstoß mit sehr geringem Ausmaß und sehr geringer Schwere handelt. Im Ergebnis ist somit der Kürzungsprozentsatz von 1 % nicht zu beanstanden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. 3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. 3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. 3.3. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ab (vgl. die oben zitierten Entscheidungen in den Rechtssachen C-63/00 und C-435/17, die zu einem vergleichbaren Sachverhalt und nahezu identen Rechtsvorschriften ergangen sind); auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ab vergleiche die oben zitierten Entscheidungen in den Rechtssachen C-63/00 und C-435/17, die zu einem vergleichbaren Sachverhalt und nahezu identen Rechtsvorschriften ergangen sind); auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W104.2309272.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.