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{'item': 'W122 2150585-1'}

Obsah (9)§ 169fArt. 133§ 169g§ 169c§ 6§ 28§ 113§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2025 GeschäftszahlW122 2150585-1 Spruch, W122 2150585-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 169fGeh

G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 7.540 Tage beträgt. In Erledigung der Beschwerde wird dieser

Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 7.540 Tage beträgt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 09.09.2010 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezügen. Mit 26.07.2011 erging von der Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) ein Bescheid, Zl. 8011/33093/2011-PA, mit dem Hinweis, dass sich trotz Verschiebung des bisherigen Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung ergäbe. Am 17.06.2013 beantragte der Beschwerdeführer, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH vom 04.09.2012, Zl. 2012/12/0007-5, ausschließlich die zweijährige Wartezeit für die Vorrückungen ab der Gehaltsstufe eins erfolgen dürfe. Gleichzeitig habe er die Nachforderung der entsprechenden Entgeltzahlungen die daraus resultieren, geltend gemacht. Am 05.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages, nämlich die Anrechnung seiner Zeiten vor dem

  1. Geburtstag unter direkter Anwendung von Unionsrecht zu erfolgen habe. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich wies die Anträge des Beschwerdeführers vom 17.06.2013 und vom 05.02.2015 mit Bescheid vom 22.06.2015, GZ P6/31979/2015-PA, zurück. Gleichzeitig wies sie den Antrag vom 17.06.2013 auf Nachzahlung von aus diesem Anlass sich ergebenden Bezügen als unbegründet ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und der Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.11.2016, GZ W213 2117017-1/3E, ersatzlos aufgehoben. Nachfolgend wies die belangte Behörde den Antrag mit dem gegenständlichen Bescheid vom 12.01.2017, Zl. P6/3080/2017-PA ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016 in § 175 Abs. 79 Z 3 und Abs. 79a und 79b GehG klargestellt habe, dass die alte Rechtslage zum Vorrückungsstichtag in ausnahmslos allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei.Nachfolgend wies die belangte Behörde den Antrag mit dem gegenständlichen Bescheid vom 12.01.2017, Zl. P6/3080/2017-PA ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016, in Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3 und Absatz 79 a und 79 b GehG klargestellt habe, dass die alte Rechtslage zum Vorrückungsstichtag in ausnahmslos allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei. Mit Erkenntnis vom
  2. Oktober 2021 gab das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde dieser

§ 169fGehaltsgesetz 1956 (Geh

G) iVm. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG statt und stellte fest, dass das Besoldungsdienstalter des Revisionswerbers zum Stichtag 28. Februar 2015 zwanzig Jahre und acht Monate betrage.

§ 169gAbs. 4 Geh

G seien die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren überstiegen. Somit verblieben im vorliegenden Fall 3 Jahre, die zur Hälfte, also im Ausmaß von einem Jahr und 6 Monaten, anzurechnen gewesen seien. Ausgehend von den zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten im Ausmaß von 2 Jahren und den zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten im Ausmaß von 1 Jahr und 6 Monaten, die dem Tag der Anstellung des Revisionswerbers (1. Jänner 1996) voranzustellen gewesen seien, falle der ermittelte Vergleichsstichtag auf den 1. Juli 1992. Da der Vergleichsstichtag (1. Juli 1992) und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag (1. Juli 1992), der

§ 169fAbs. 4 letzter Satz Geh

G unter Ausschluss der vor Vollendung des

  1. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt worden sei, identisch seien, sei das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte Besoldungsdienstalter des Revisionswerbers mit Ablauf des
  2. Februar 2015 nicht zu verbessern gewesen und habe unverändert 20 Jahre und 8 Monate zu betragen gehabt.Mit Erkenntnis vom
  3. Oktober 2021 gab das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde dieser

Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG statt und stellte fest, dass das Besoldungsdienstalter des Revisionswerbers zum Stichtag 28. Februar 2015 zwanzig Jahre und acht Monate betrage.

Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG seien die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren überstiegen. Somit verblieben im vorliegenden Fall 3 Jahre, die zur Hälfte, also im Ausmaß von einem Jahr und 6 Monaten, anzurechnen gewesen seien. Ausgehend von den zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten im Ausmaß von 2 Jahren und den zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten im Ausmaß von 1 Jahr und 6 Monaten, die dem Tag der Anstellung des Revisionswerbers (1. Jänner 1996) voranzustellen gewesen seien, falle der ermittelte Vergleichsstichtag auf den 1. Juli 1992. Da der Vergleichsstichtag (1. Juli 1992) und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag (1. Juli 1992), der

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz GehG unter Ausschluss der vor Vollendung des

  1. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt worden sei, identisch seien, sei das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte Besoldungsdienstalter des Revisionswerbers mit Ablauf des
  2. Februar 2015 nicht zu verbessern gewesen und habe unverändert 20 Jahre und 8 Monate zu betragen gehabt. Nach Revision hob der Verwaltungsgerichtshof (E 02.10.2023, Ro 2022/12/0002) dieses Erkenntnis unter Verweis auf die mit Urteil des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21 festgestellte Altersdiskriminierung auf. Das Bundesverwaltungsgericht werde unter Berücksichtigung und Erörterung der Ausführungen des EuGH im Urteil vom
  3. April 2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, mit den Parteien das Besoldungsdienstalter des Revisionswerbers festzusetzen haben (vgl. im Einzelnen VwGH 18.7.2023, Ra 2020/12/0068 u.a.).Nach Revision hob der Verwaltungsgerichtshof (E 02.10.2023, Ro 2022/12/0002) dieses Erkenntnis unter Verweis auf die mit Urteil des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21 festgestellte Altersdiskriminierung auf. Das Bundesverwaltungsgericht werde unter Berücksichtigung und Erörterung der Ausführungen des EuGH im Urteil vom
  4. April 2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, mit den Parteien das Besoldungsdienstalter des Revisionswerbers festzusetzen haben vergleiche im Einzelnen VwGH 18.7.2023, Ra 2020/12/0068 u.a.). Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht seit 01.01.1996 in einem Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Dienstleistung zugewiesen.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht seit 01.01.1996 in einem Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer war von XXXX in einer Lehre als Tischler tätig. Von XXXX absolvierte er Zeiten des Präsenzdienstes.Der Beschwerdeführer war von römisch 40 in einer Lehre als Tischler tätig. Von römisch 40 absolvierte er Zeiten des Präsenzdienstes. In der Zeit nach dem
  6. Juni des Kalenderjahres, in dem der Beschwerdeführer die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolvierte

(1982)bis zum Tag vor seiner Anstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am 01.01.1996 weist er folgende Vordienstzeiten auf: sonstige Zeiten 01.07.1982 31.03.1986 1370 Präsenzdienst 01.04.1986 30.11.1986 244 sonstige Zeiten 01.12.1986 31.08.1989 1005 Gebietskörperschaft 01.09.1989 31.12.1990 487 sonstige Zeiten 01.01.1991 31.12.1995 1826 Der Beschwerdeführer stand am 28.02.2015 in einem Dienstverhältnis zum Bund und wurde nach § 169c Abs. 1 GehG übergeleitet. Er befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Der Beschwerdeführer stand am 28.02.2015 in einem Dienstverhältnis zum Bund und wurde nach Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG übergeleitet. Er befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Sein pauschales Besoldungsdienstalter

§ 169cAbs. 2 Geh

G aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 betrug 7.540 Tage.Sein pauschales Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 betrug 7.540 Tage. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung seines

  1. Lebensjahres erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den 01.07.1992 als Vorrückungsstichtag fest. Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurde der Beschwerdeführer nicht als Tischler eingesetzt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen sind dem behördlichen Verwaltungsakt, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu W122 2150585-1, der Beschwerde und der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH) unstrittig zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist den terminlichen und sachlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu den Vordienstzeiten und dem letzten Vorrückungsstichtag, der unter Ausschluss der vor Vollendung seines
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, nicht entgegengetreten. Wie der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigte, legte er die sonstigen Zeiten bei privaten Arbeitgebern zurück. Es war daher die entsprechende Feststellung zu treffen. Das von der belangten Behörde herangezogene pauschale Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 zog der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Zweifel und er bestätigte dessen Plausibilität.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 169cAbs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (Geh

G) in der geltenden Fassung werden alle Beamten, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt

Abs. 2 leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. 3.2.1.

Paragraph 169 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der geltenden Fassung werden alle Beamten, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt

Absatz 2, leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.

§ 169cAbs.

3 leg. cit. wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird

Abs. 4 leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.

Paragraph 169 c, Absatz 3, leg. cit. wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird

Absatz 4, leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist. 3.2.

  1. § 169f Abs. 1 GehG ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden (Z 1) und die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurden (Z 2) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Z 3) die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.3.2.
  4. Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der
  5. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden (Ziffer eins,) und die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurden (Ziffer 2,) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  6. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Ziffer 3,) die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.

Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.

Absatz 3, leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.

Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.

  1. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

Absatz 4, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.

  1. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. Nach Abs. 6b leg. cit. ist gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.Nach Absatz 6 b, leg. cit. ist gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist.

Abs. 9 leg. cit. ist bei dem Beamten, dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits

Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung

Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

§ 169gin der geltenden Fassung tritt.

Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist.

Absatz 9, leg. cit. ist bei dem Beamten, dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits

Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung

Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. 3.2.3. Der Vergleichsstichtag wird

§ 169gAbs. 1 Geh

G dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. 3.2.3. Der Vergleichsstichtag wird

Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

§ 169gAbs. 2 Z 1 bis 5 Geh

G sind – nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 leg. cit. – § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. I Nr. 96/2007, § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011, § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, anzuwenden.

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind – nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 leg. cit. – Paragraph 12, in der Fassung der

  1. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. römisch eins Nr. 96 aus 2007,, Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140 aus 2011,, Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,, Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53 aus 2007,, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004,, anzuwenden. 3.2.
  2. § 12 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007 lautet auszugsweise wie folgt: 3.2.
  3. Paragraph 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, lautet auszugsweise wie folgt: „Vorrückungsstichtag § 12.

(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze, 2. sonstige Zeiten,
  1. a)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
  2. a)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
  3. b)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
  4. b)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2)

Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

(2)

Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die

  1. a)in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder
  2. b)im Lehrberuf
  3. aa)an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
  4. bb)an der Akademie der bildenden Künste oder
  5. cc)an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oder
  6. dd)an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zurückgelegt worden ist; 2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, […]2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, […] 3. […] 4. die Zeit […]
  7. d)[…] in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling, […]“ 3.2.5.

§ 113Abs. 5 Geh

G in der

§ 169gAbs.

2 Z 3 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 sind auf Beamte, die (1.) vor dem

  1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und (2.) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  2. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 3.2.5.

Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, sind auf Beamte, die (1.) vor dem

  1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und (2.) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
  2. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 113Abs. 6 Geh

G idF BGBl. I Nr. 176/2004 ist der Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 23 Wehrgesetz 2001 für die Anwendung des Abs. 5 leg. cit. einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.

Paragraph 113, Absatz 6, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, ist der Wehrdienst als Zeitsoldat nach Paragraph 23, Wehrgesetz 2001 für die Anwendung des Absatz 5, leg. cit. einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.

§ 12Geh

G in der anzuwendenden Fassung BGBI. l Nr. 43/1995 werden sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte vorangesetzt:

Paragraph 12, GehG in der anzuwendenden Fassung BGBI. l Nr. 43 aus 1995, werden sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte vorangesetzt: „Vorrückungsstichtag § 12.

(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;a) die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze; b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte. […]
(3)Zeiten

Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundeskanzlers zur Gänze zu berücksichtigen,

(3)Zeiten

Absatz eins, Litera b,, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundeskanzlers zur Gänze zu berücksichtigen,

  1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
  2. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach Paragraph 26, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
  3. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt. […]“ Abweichend von den Bestimmungen

§ 169gAbs. 2 Z 1 bis 5 Geh

G sind

§ 169gAbs. 3 Z 1 Geh

G Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.Abweichend von den Bestimmungen

Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins, GehG Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.

§ 169gAbs. 3 Z 4 Geh

G sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen.

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen.

Z 5 leg. cit. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.

Ziffer 5, leg. cit. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist. Falls die für den Vorrückungsstichtag

§ 169fAbs.

4 letzter Satz geltenden Vorschriften vorsahen, dass die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen waren, so sind die sonstigen Zeiten

Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (§ 169g Abs. 4 GehG).Falls die für den Vorrückungsstichtag

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften vorsahen, dass die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen waren, so sind die sonstigen Zeiten

Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG). Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt: Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und

§ 169fAbs. 4 Geh

G für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag

§ 169gGeh

G zu ermitteln.Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag

Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und ist das Besoldungsdienstalter nach § 169c GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen bzw. zu vermindern. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und ist das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen bzw. zu vermindern. Der mit Bescheid vom 26.07.2011 festgestellte Vorrückungsstichtag konnte gem. § 169f Abs. 4 GehG zur Entdiskriminierung nicht berücksichtigt werden, da dessen Festsetzung nicht unter Ausschluss der vor Vollendung des

  1. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgte. Zudem würde dessen Heranziehung contra legem eine doppelte Entdiskriminierung bedeuten.Der mit Bescheid vom 26.07.2011 festgestellte Vorrückungsstichtag konnte gem. Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG zur Entdiskriminierung nicht berücksichtigt werden, da dessen Festsetzung nicht unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgte. Zudem würde dessen Heranziehung contra legem eine doppelte Entdiskriminierung bedeuten. Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der 01.07.
  3. Dabei wurden die sonstigen Zeiten gedeckelt, da diese das Ausmaß von 3,5 Jahren überschritten und der Beschwerdeführer seit dem 01.05.1995 nicht durchgängig in einem Dienstverhältnis zum Bund stand (365 x 3,5 x 0,4286 + 244 + 487 = 1.278,5; 01.01.1996 – 1.278,5 = 01.07.1992).Der nach Paragraph 169 g, GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der 01.07.
  4. Dabei wurden die sonstigen Zeiten gedeckelt, da diese das Ausmaß von 3,5 Jahren überschritten und der Beschwerdeführer seit dem 01.05.1995 nicht durchgängig in einem Dienstverhältnis zum Bund stand (365 x 3,5 x 0,4286 + 244 + 487 = 1.278,5; 01.01.1996 – 1.278,5 = 01.07.1992). Der Vergleichsstichtag ist ident mit dem Vorrückungsstichtag. Der Unterschied zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag beträgt daher 0 Tage. Das (um die Differenz zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter zum 28.02.2015 beträgt daher 7.540 Tage. Dem Gerichtshof der Europäischen Union folgend ist in der Differenzierung hinsichtlich der Lehrzeiten eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters nicht zu erblicken und unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich gebotenen Vermeidung einer unzulässigen Altersdiskriminierung eine vom Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst unabhängige Anrechnung dieser Lehrzeiten zur Gänze nicht erforderlich (vgl. EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rz 84 bis 92; VwGH 03.10.2023, Ro 2023/12/0055). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25.02.2025, Zl. E4710/2024-5, mit welchem dieser die Behandlung einer Beschwerde ablehnte, welcher als Ausgangsfall die (vom Bundesverwaltungsgericht verneinte) Frage der Anrechnung von Lehrzeiten als Kraftfahrzeugmechaniker bei der damaligen Post- und Telegraphenverwaltung und damit einer Gebietskörperschaft zugrunde lag. Selbst in diesem Fall sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass es nicht unsachlich sei, wenn der Gesetzgeber die vollständige Anrechnung von Lehrzeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft im Zuge einer Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters davon abhängig macht, wann der Beamte in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist, und keine weitere Differenzierung danach vornimmt, ob die Lehrausbildung für die spätere Verwendung als Beamter von konkreter Bedeutung war oder nicht.Dem Gerichtshof der Europäischen Union folgend ist in der Differenzierung hinsichtlich der Lehrzeiten eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters nicht zu erblicken und unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich gebotenen Vermeidung einer unzulässigen Altersdiskriminierung eine vom Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst unabhängige Anrechnung dieser Lehrzeiten zur Gänze nicht erforderlich vergleiche EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rz 84 bis 92; VwGH 03.10.2023, Ro 2023/12/0055). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25.02.2025, Zl. E4710/2024-5, mit welchem dieser die Behandlung einer Beschwerde ablehnte, welcher als Ausgangsfall die (vom Bundesverwaltungsgericht verneinte) Frage der Anrechnung von Lehrzeiten als Kraftfahrzeugmechaniker bei der damaligen Post- und Telegraphenverwaltung und damit einer Gebietskörperschaft zugrunde lag. Selbst in diesem Fall sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass es nicht unsachlich sei, wenn der Gesetzgeber die vollständige Anrechnung von Lehrzeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft im Zuge einer Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters davon abhängig macht, wann der Beamte in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist, und keine weitere Differenzierung danach vornimmt, ob die Lehrausbildung für die spätere Verwendung als Beamter von konkreter Bedeutung war oder nicht. Dies hat nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für die Frage zu gelten, ob – so wie konkret – Lehrzeiten bei einem privaten Arbeitgeber (zur Gänze) angerechnet werden oder nur als sonstige Zeiten zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber sieht eine (gänzliche) Anrechnung von Zeiten als Lehrling als lex specialis nur dann vor, wenn diese bei einer Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden (und auch dann

§ 169gAbs. 3 Z 5 Geh

G nur bei Eintritten nach dem 31.03.2000). Daraus folgt, dass Zeiten als Lehrling bei einem privaten Unternehmen – unabhängig davon, ob ein Eintritt in das Dienstverhältnis vor oder nach dem 31.03.2000 erfolgt ist – jedenfalls nicht zur Gänze anzurechnen sind. Der Gesetzgeber sieht eine (gänzliche) Anrechnung von Zeiten als Lehrling als lex specialis nur dann vor, wenn diese bei einer Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden (und auch dann

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG nur bei Eintritten nach dem 31.03.2000). Daraus folgt, dass Zeiten als Lehrling bei einem privaten Unternehmen – unabhängig davon, ob ein Eintritt in das Dienstverhältnis vor oder nach dem 31.03.2000 erfolgt ist – jedenfalls nicht zur Gänze anzurechnen sind. Insofern stellt sich auch die Frage einer besonderen Bedeutung der Lehrzeiten des Beschwerdeführers im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG in der oben zitierten Fassung für seine Tätigkeit in der Feldküche sowie die Frage einer Gleichwertigkeit nach § 169g Abs. 3 Z 3 GehG nicht (vgl. hierzu VfGH vom 25.02.2025, Zl. E4710/2024-5, wenn auch zu Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling). Insofern stellt sich auch die Frage einer besonderen Bedeutung der Lehrzeiten des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der oben zitierten Fassung für seine Tätigkeit in der Feldküche sowie die Frage einer Gleichwertigkeit nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, GehG nicht vergleiche hierzu VfGH vom 25.02.2025, Zl. E4710/2024-5, wenn auch zu Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling). Die besondere Bedeutung der Vortätigkeit muss zwar nicht für den gesamten Tätigkeitsbereich des Beamten gegeben sein, wenn aber die konkrete Vortätigkeit und die dadurch gewonnene spezifische (nicht allgemeine) Berufserfahrung von vornherein nur für einen kleinen Teil der beruflichen Aufgabenstellung des Beamten sachlich überhaupt in Frage kommt, kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung gewesen ist (vgl. VwGH 28.09.1993, 92/12/0206). Die besondere Bedeutung der Vortätigkeit muss zwar nicht für den gesamten Tätigkeitsbereich des Beamten gegeben sein, wenn aber die konkrete Vortätigkeit und die dadurch gewonnene spezifische (nicht allgemeine) Berufserfahrung von vornherein nur für einen kleinen Teil der beruflichen Aufgabenstellung des Beamten sachlich überhaupt in Frage kommt, kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung gewesen ist vergleiche VwGH 28.09.1993, 92/12/0206).

§ 169gAbs. 3 Z 4 Geh

G sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen.

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen. Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten des Beschwerdeführers sind daher unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,

§ 169gAbs. 3 Z 4 Geh

G jedoch auf 42,86% zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist mehr als 3,5 Jahre an sonstigen Zeiten auf, die ihm gedeckelt auf 3,5 Jahre zu 42,86%, somit 547,5 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind.Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten des Beschwerdeführers sind daher unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,

Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG jedoch auf 42,86% zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist mehr als 3,5 Jahre an sonstigen Zeiten auf, die ihm gedeckelt auf 3,5 Jahre zu 42,86%, somit 547,5 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 731 Tagen und den gedeckelten sonstigen zu 42,86% anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 547,5 Tagen (gesamt 1.278,5 Tage), die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (01.01.1996) voranzustellen waren, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den 01.07.1992. Da der ermittelte Vergleichsstichtag und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag, der

§ 169fAbs. 4 letzter Satz Geh

G unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von 0 Tagen aufweist, war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Ablauf des 28.02.2015

§ 169fAbs. 4 Geh

G nicht zu verbessern und hatte das Besoldungsdienstalter dem nach Überleitung pauschalierten Besoldungsdienstalter zu entsprechen. Da der ermittelte Vergleichsstichtag und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag, der

Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz GehG unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von 0 Tagen aufweist, war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Ablauf des 28.02.2015

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG nicht zu verbessern und hatte das Besoldungsdienstalter dem nach Überleitung pauschalierten Besoldungsdienstalter zu entsprechen. Betreffend den Anrechnungsfaktor von 42,86%, ist auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25.02.2025, E4710/2024-5, zu verweisen, wonach gegen § 169g Abs. 3 Z 4 und Z 5 sowie Abs. 4 GehG, BGBl. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 143/2024, keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden.Betreffend den Anrechnungsfaktor von 42,86%, ist auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25.02.2025, E4710/2024-5, zu verweisen, wonach gegen Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, sowie Absatz 4, GehG, Bundesgesetzblatt 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden. Der Verjährungszeitpunkt, über den behördlich noch nicht abgesprochen wurde, konnte im Beschwerdeverfahren nicht erstmals festgestellt werden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu der durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen neuen Rechtslage liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Der Verweis auf § 12 GehG – im Wege des § 113 Abs. 5 GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004 – in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung der sonstigen Zeiten mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 01.05.1995) könnte eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene Diskriminierung darstellen. Zu der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geschaffenen neuen Rechtslage liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Der Verweis auf Paragraph 12, GehG – im Wege des Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004, – in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung der sonstigen Zeiten mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 01.05.1995) könnte eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene Diskriminierung darstellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W122.2150585.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.