G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 7.540 Tage beträgt. In Erledigung der Beschwerde wird dieser
Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 7.540 Tage beträgt. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 09.09.2010 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezügen. Mit 26.07.2011 erging von der Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) ein Bescheid, Zl. 8011/33093/2011-PA, mit dem Hinweis, dass sich trotz Verschiebung des bisherigen Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung ergäbe. Am 17.06.2013 beantragte der Beschwerdeführer, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH vom 04.09.2012, Zl. 2012/12/0007-5, ausschließlich die zweijährige Wartezeit für die Vorrückungen ab der Gehaltsstufe eins erfolgen dürfe. Gleichzeitig habe er die Nachforderung der entsprechenden Entgeltzahlungen die daraus resultieren, geltend gemacht. Am 05.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages, nämlich die Anrechnung seiner Zeiten vor dem
G) iVm. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG statt und stellte fest, dass das Besoldungsdienstalter des Revisionswerbers zum Stichtag 28. Februar 2015 zwanzig Jahre und acht Monate betrage.
G seien die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren überstiegen. Somit verblieben im vorliegenden Fall 3 Jahre, die zur Hälfte, also im Ausmaß von einem Jahr und 6 Monaten, anzurechnen gewesen seien. Ausgehend von den zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten im Ausmaß von 2 Jahren und den zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten im Ausmaß von 1 Jahr und 6 Monaten, die dem Tag der Anstellung des Revisionswerbers (1. Jänner 1996) voranzustellen gewesen seien, falle der ermittelte Vergleichsstichtag auf den 1. Juli 1992. Da der Vergleichsstichtag (1. Juli 1992) und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag (1. Juli 1992), der
G unter Ausschluss der vor Vollendung des
Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG statt und stellte fest, dass das Besoldungsdienstalter des Revisionswerbers zum Stichtag 28. Februar 2015 zwanzig Jahre und acht Monate betrage.
Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG seien die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren überstiegen. Somit verblieben im vorliegenden Fall 3 Jahre, die zur Hälfte, also im Ausmaß von einem Jahr und 6 Monaten, anzurechnen gewesen seien. Ausgehend von den zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten im Ausmaß von 2 Jahren und den zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten im Ausmaß von 1 Jahr und 6 Monaten, die dem Tag der Anstellung des Revisionswerbers (1. Jänner 1996) voranzustellen gewesen seien, falle der ermittelte Vergleichsstichtag auf den 1. Juli 1992. Da der Vergleichsstichtag (1. Juli 1992) und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag (1. Juli 1992), der
Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz GehG unter Ausschluss der vor Vollendung des
G aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 betrug 7.540 Tage.Sein pauschales Besoldungsdienstalter
Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 betrug 7.540 Tage. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung seines
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.2. Zu A) 3.2.1.
G) in der geltenden Fassung werden alle Beamten, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt
Abs. 2 leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. 3.2.1.
Paragraph 169 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der geltenden Fassung werden alle Beamten, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Überleitung erfolgt
Absatz 2, leg. cit. durch eine pauschale Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Maßgebend ist der Überleitungsbetrag. Dieser ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.
3 leg. cit. wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird
Abs. 4 leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.
Paragraph 169 c, Absatz 3, leg. cit. wird das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12.02.2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Dieses festgesetzte Besoldungsdienstalter wird
Absatz 4, leg. cit. um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist. 3.2.
Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.
Absatz 3, leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.
Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.
Absatz 4, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.
Abs. 9 leg. cit. ist bei dem Beamten, dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits
Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung
Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist.
Absatz 9, leg. cit. ist bei dem Beamten, dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits
Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung
Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. 3.2.3. Der Vergleichsstichtag wird
G dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. 3.2.3. Der Vergleichsstichtag wird
Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
G sind – nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 leg. cit. – § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. I Nr. 96/2007, § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBI. l Nr. 140/2011, § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBI. l Nr. 53/2007, und die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004, anzuwenden.
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind – nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 leg. cit. – Paragraph 12, in der Fassung der
Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die
G in der
2 Z 3 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 sind auf Beamte, die (1.) vor dem
Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, sind auf Beamte, die (1.) vor dem
G idF BGBl. I Nr. 176/2004 ist der Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 23 Wehrgesetz 2001 für die Anwendung des Abs. 5 leg. cit. einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
Paragraph 113, Absatz 6, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, ist der Wehrdienst als Zeitsoldat nach Paragraph 23, Wehrgesetz 2001 für die Anwendung des Absatz 5, leg. cit. einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
G in der anzuwendenden Fassung BGBI. l Nr. 43/1995 werden sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte vorangesetzt:
Paragraph 12, GehG in der anzuwendenden Fassung BGBI. l Nr. 43 aus 1995, werden sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte vorangesetzt: „Vorrückungsstichtag § 12.
Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundeskanzlers zur Gänze zu berücksichtigen,
Absatz eins, Litera b,, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzlers im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundeskanzlers zur Gänze zu berücksichtigen,
G sind
G Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.Abweichend von den Bestimmungen
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GehG sind
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins, GehG Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.
G sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen.
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen.
Z 5 leg. cit. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
Ziffer 5, leg. cit. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist. Falls die für den Vorrückungsstichtag
4 letzter Satz geltenden Vorschriften vorsahen, dass die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen waren, so sind die sonstigen Zeiten
Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (§ 169g Abs. 4 GehG).Falls die für den Vorrückungsstichtag
Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften vorsahen, dass die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen waren, so sind die sonstigen Zeiten
Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG). Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt: Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und
G für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag
G zu ermitteln.Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und ist das Besoldungsdienstalter nach § 169c GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen bzw. zu vermindern. Zuletzt ist der im ersten Schritt festgestellte Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen und ist das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen bzw. zu vermindern. Der mit Bescheid vom 26.07.2011 festgestellte Vorrückungsstichtag konnte gem. § 169f Abs. 4 GehG zur Entdiskriminierung nicht berücksichtigt werden, da dessen Festsetzung nicht unter Ausschluss der vor Vollendung des
G nur bei Eintritten nach dem 31.03.2000). Daraus folgt, dass Zeiten als Lehrling bei einem privaten Unternehmen – unabhängig davon, ob ein Eintritt in das Dienstverhältnis vor oder nach dem 31.03.2000 erfolgt ist – jedenfalls nicht zur Gänze anzurechnen sind. Der Gesetzgeber sieht eine (gänzliche) Anrechnung von Zeiten als Lehrling als lex specialis nur dann vor, wenn diese bei einer Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden (und auch dann
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG nur bei Eintritten nach dem 31.03.2000). Daraus folgt, dass Zeiten als Lehrling bei einem privaten Unternehmen – unabhängig davon, ob ein Eintritt in das Dienstverhältnis vor oder nach dem 31.03.2000 erfolgt ist – jedenfalls nicht zur Gänze anzurechnen sind. Insofern stellt sich auch die Frage einer besonderen Bedeutung der Lehrzeiten des Beschwerdeführers im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG in der oben zitierten Fassung für seine Tätigkeit in der Feldküche sowie die Frage einer Gleichwertigkeit nach § 169g Abs. 3 Z 3 GehG nicht (vgl. hierzu VfGH vom 25.02.2025, Zl. E4710/2024-5, wenn auch zu Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling). Insofern stellt sich auch die Frage einer besonderen Bedeutung der Lehrzeiten des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der oben zitierten Fassung für seine Tätigkeit in der Feldküche sowie die Frage einer Gleichwertigkeit nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, GehG nicht vergleiche hierzu VfGH vom 25.02.2025, Zl. E4710/2024-5, wenn auch zu Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling). Die besondere Bedeutung der Vortätigkeit muss zwar nicht für den gesamten Tätigkeitsbereich des Beamten gegeben sein, wenn aber die konkrete Vortätigkeit und die dadurch gewonnene spezifische (nicht allgemeine) Berufserfahrung von vornherein nur für einen kleinen Teil der beruflichen Aufgabenstellung des Beamten sachlich überhaupt in Frage kommt, kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung gewesen ist (vgl. VwGH 28.09.1993, 92/12/0206). Die besondere Bedeutung der Vortätigkeit muss zwar nicht für den gesamten Tätigkeitsbereich des Beamten gegeben sein, wenn aber die konkrete Vortätigkeit und die dadurch gewonnene spezifische (nicht allgemeine) Berufserfahrung von vornherein nur für einen kleinen Teil der beruflichen Aufgabenstellung des Beamten sachlich überhaupt in Frage kommt, kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung gewesen ist vergleiche VwGH 28.09.1993, 92/12/0206).
G sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen.
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen. Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten des Beschwerdeführers sind daher unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,
G jedoch auf 42,86% zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist mehr als 3,5 Jahre an sonstigen Zeiten auf, die ihm gedeckelt auf 3,5 Jahre zu 42,86%, somit 547,5 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind.Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten des Beschwerdeführers sind daher unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG jedoch auf 42,86% zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist mehr als 3,5 Jahre an sonstigen Zeiten auf, die ihm gedeckelt auf 3,5 Jahre zu 42,86%, somit 547,5 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 731 Tagen und den gedeckelten sonstigen zu 42,86% anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 547,5 Tagen (gesamt 1.278,5 Tage), die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (01.01.1996) voranzustellen waren, fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den 01.07.1992. Da der ermittelte Vergleichsstichtag und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag, der
G unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von 0 Tagen aufweist, war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Ablauf des 28.02.2015
G nicht zu verbessern und hatte das Besoldungsdienstalter dem nach Überleitung pauschalierten Besoldungsdienstalter zu entsprechen. Da der ermittelte Vergleichsstichtag und der letzte maßgebende Vorrückungsstichtag, der
Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz GehG unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, eine Differenz von 0 Tagen aufweist, war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Ablauf des 28.02.2015
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG nicht zu verbessern und hatte das Besoldungsdienstalter dem nach Überleitung pauschalierten Besoldungsdienstalter zu entsprechen. Betreffend den Anrechnungsfaktor von 42,86%, ist auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25.02.2025, E4710/2024-5, zu verweisen, wonach gegen § 169g Abs. 3 Z 4 und Z 5 sowie Abs. 4 GehG, BGBl. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 143/2024, keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden.Betreffend den Anrechnungsfaktor von 42,86%, ist auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25.02.2025, E4710/2024-5, zu verweisen, wonach gegen Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, sowie Absatz 4, GehG, Bundesgesetzblatt 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden. Der Verjährungszeitpunkt, über den behördlich noch nicht abgesprochen wurde, konnte im Beschwerdeverfahren nicht erstmals festgestellt werden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu der durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen neuen Rechtslage liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Der Verweis auf § 12 GehG – im Wege des § 113 Abs. 5 GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176/2004 – in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung der sonstigen Zeiten mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 01.05.1995) könnte eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene Diskriminierung darstellen. Zu der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geschaffenen neuen Rechtslage liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Der Verweis auf Paragraph 12, GehG – im Wege des Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBI. l Nr. 176 aus 2004, – in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung der sonstigen Zeiten mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 01.05.1995) könnte eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene Diskriminierung darstellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W122.2150585.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.