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{'item': 'W122 2297825-2'}

Obsah (14)Art. 133§ 7§ 28§ 31§ 29§ 6§ 94§ 93§ 92Art. 130§ 32§ 33§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2025 GeschäftszahlW122 2297825-2 Spruch, W122 2297825-1/16E W122 2297825-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. römisch eins. Das Bundesver

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS II.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Hilal KAFKAS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX , und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2025 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Hilal KAFKAS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. römisch 40 , und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2025 beschlossen: A) 1. Die Beschwerde wird

§ 7Abs. 4, § 31 Abs. 1 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1, § 31 Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.2. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird

§ 31Abs. 1, § 33 Abs. 1 und 4 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird

Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz eins und 4 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Am 14.06.2021 wurde ihm ein Konventionsreisepass mit der Gültigkeitsdauer bis zum 13.06.2026 ausgestellt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes Traunstein vom 20.07.2023 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wegen versuchten Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und verbotenen Kraftfahrzeugrennen verurteilt.
  3. Infolge dieser Verurteilung wurde ihm mit Bescheid vom 19.07.2024 sein Konventionsreisepass entzogen und er wurde aufgefordert, diesen binnen zwei Wochen dem BFA vorzulegen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten und die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Beschwerdeführer den Pass benutzt habe und weiter benutzen wolle, um Schleppereien zu begehen oder an solchen mitzuwirken. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er die strafbaren Handlungen bereue und sein Leben grundsätzlich geändert habe. Seit seiner Inhaftierung seien bereits mehrere Monate ohne die Begehung weiterer Straftaten vergangen. Die belangte Behörde habe auch keine Interessenabwägung durchgeführt.
  4. Mit am 22.08.2024 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Zu der für den 28.01.2025 diesbezüglich anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschien der Beschwerdeführer nicht.
  5. Mit Bescheid vom 24.09.2024, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und es wurde ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt II.).
  6. Mit Bescheid vom 24.09.2024, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und es wurde ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
  7. Am 28.11.2024 stellte der Beschwerdeführer (in eventu, bei Feststellung einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und erhob unter einem eine Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides. Im Wesentlichen brachte er vor, erst am 15.11.2024 aufgrund einer Nachfrage in einem anderen Verfahren vom Bescheid über die Aberkennung seines Asylstatus erfahren zu haben. Von einer wirksamen Zustellung des Bescheides sei nicht auszugehen. Weder er noch sein Cousin hätten jemals eine Verständigung über die Hinterlegung vorgefunden, obwohl der Beschwerdeführer den Briefkasten stets sorgfältig und regelmäßig entleere und kontrolliere. Daraus ergebe sich, dass keine Verständigung eingelegt worden sei. In eventu (bei Feststellung einer rechtswirksamen Zustellung) brachte er vor, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sein Mitbewohner und Cousin oder einer seiner anderen Mitbewohner die Verständigung versehentlich entfernt, verloren oder entsorgt haben. Auch andere Zusteller könnten die Verständigung versehentlich entfernt haben. Das Verschulden Dritter sei dem Beschwerdeführer nicht anzulasten. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die von ihm begangene Tat kein besonders schweres Verbrechen darstelle und keine Gefahr für die Gemeinschaft von ihm ausgehe. Eine Aberkennung des Asylstatus hätte daher nicht erfolgen dürfen.
  8. Am 28.11.2024 stellte der Beschwerdeführer (in eventu, bei Feststellung einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und erhob unter einem eine Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides. Im Wesentlichen brachte er vor, erst am 15.11.2024 aufgrund einer Nachfrage in einem anderen Verfahren vom Bescheid über die Aberkennung seines Asylstatus erfahren zu haben. Von einer wirksamen Zustellung des Bescheides sei nicht auszugehen. Weder er noch sein Cousin hätten jemals eine Verständigung über die Hinterlegung vorgefunden, obwohl der Beschwerdeführer den Briefkasten stets sorgfältig und regelmäßig entleere und kontrolliere. Daraus ergebe sich, dass keine Verständigung eingelegt worden sei. In eventu (bei Feststellung einer rechtswirksamen Zustellung) brachte er vor, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sein Mitbewohner und Cousin oder einer seiner anderen Mitbewohner die Verständigung versehentlich entfernt, verloren oder entsorgt haben. Auch andere Zusteller könnten die Verständigung versehentlich entfernt haben. Das Verschulden Dritter sei dem Beschwerdeführer nicht anzulasten. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die von ihm begangene Tat kein besonders schweres Verbrechen darstelle und keine Gefahr für die Gemeinschaft von ihm ausgehe. Eine Aberkennung des Asylstatus hätte daher nicht erfolgen dürfen.
  9. Am 07.01.2025 verfügte die belangte Behörde eine neuerliche Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer mit der Begründung, dass eine Nachforschung bei der Post AG zur damaligen Zustellung bzw. Hinterlegung kein Ergebnis gebracht habe, weshalb dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegengetreten werden könne. Es sei daher davon auszugehen, dass die Benachrichtigung über die Hinterlegung nicht korrekt in die Abgabestelle des Beschwerdeführers eingelegt worden sei. Am 10.01.2025 erfolgte eine neuerliche Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16.01.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich im Umfang von Spruchpunkt I.Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16.01.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich im Umfang von Spruchpunkt römisch eins.
  10. Mit am 23.01.2025 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte in den Verfahren W122 2297825-1 sowie W122 2297825-2 am 18.03.2025 unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Es wurde ein Zeuge einvernommen. Die Verkündung der Entscheidung entfiel

§ 29Abs. 3 Vw

GVG. 9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in den Verfahren W122 2297825-1 sowie W122 2297825-2 am 18.03.2025 unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Es wurde ein Zeuge einvernommen. Die Verkündung der Entscheidung entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Mit Bescheid vom 28.04.2021, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.
  3. Mit Bescheid vom 28.04.2021, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 14.06.2021 wurde ihm ein Konventionsreisepass mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 13.06.2026 ausgestellt. 1.
  4. Am 20.07.2023 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wegen versuchten Einschleusens von Ausländern unter lebensgefährlichen Umständen für die Geschleusten in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und verbotenen Kraftfahrzeugrennen verurteilt. Er half im Zusammenwirken mit dem Mitverurteilten zwei syrischen und zwei türkischen Staatsangehörigen bei einer versuchten unerlaubten Einreise nach Deutschland, indem diese Personen und zudem vier minderjährige türkische Staatsangehörige im Alter zwischen drei und zehn Jahren im Fahrzeug des Beschwerdeführers über die Grenze gebracht wurden. Das Fahrzeug verfügte lediglich über sechs Sitzplätze und außer dem Beschwerdeführer und dem Mitverurteilten trug niemand einen Sicherheitsgurt. Der Beschwerdeführer und der Mitverurteilte entzogen sich einer Polizeikontrolle, indem der Beschwerdeführer mit bis zu 100 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h u.a. durch Ortsgebiet fuhr und auch mehrere rote Ampeln missachtete. Später fuhr er mit der maximal möglichen Geschwindigkeit von bis zu 140 km/h. An einer nicht einsehbaren Kuppe überholte er einen LKW, obwohl ein Fahrzeug im Gegenverkehr entgegenkam, welches eine Gefahrenbremsung zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes einleiten musste. Der Beschwerdeführer ließ aus Gleichgültigkeit gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern Bedenken gegen sein Verhalten von vornherein nicht aufkommen. Bei der Strafbemessung wurde zugunsten des Beschwerdeführers sein Geständnis, die Vorstrafenfreiheit, das weitgehende Einverständnis mit der Einziehung sichergestellter Gegenstände, die Namhaftmachung eines Hintermanns und die Untersuchungshaft gewertet. Zu seinen Lasten wurde gewertet, dass sich acht geschleppte Personen in einem Fahrzeug mit nur sechs Sitzplätzen befanden, das Fahrzeug mit zehn Insassen massiv überladen war, die Fluchtfahrt unter Inkaufnahme erheblicher Personenschäden und Begehung massiver Verkehrsverstöße ein massives Aufbegehren gegen die Rechtsordnung darstellt und den Willen dokumentiert, als nach Europa geflüchtete Person die hiesige Rechtsordnung nicht anerkennen zu wollen. Als besonders schäbig wurde der Versuch des Beschwerdeführers gewertet, vor dem polizeilichen Zugriff den Fahrersitz mit einem der geschleusten Minderjährigen zu tauschen, um diesen in den Verdacht der Täterschaft zu bringen. Tatzeitpunkt war der XXXX . Von XXXX bis XXXX war der Beschwerdeführer in Haft. Tatzeitpunkt war der römisch 40 . Von römisch 40 bis römisch 40 war der Beschwerdeführer in Haft. Der Beschwerdeführer sollte für die Schlepperei zusammen mit dem Mitverurteilten einen Betrag in der Höhe von EUR 2.500,00 erhalten. Der Beschwerdeführer bestreitet die Tatumstände nicht. Zum Zeitpunkt der Tat verdiente der Beschwerdeführer monatlich EUR 1.500,00 netto als Dönerverkäufer und strebte eine Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau an, die damals noch in Syrien lebte. Mittlerweile lebt sie in Österreich und ist schwanger (Geburtstermin: XXXX ). Der Beschwerdeführer verdient aktuell rund EUR 2.200,00 netto monatlich. Zum Zeitpunkt der Tat verdiente der Beschwerdeführer monatlich EUR 1.500,00 netto als Dönerverkäufer und strebte eine Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau an, die damals noch in Syrien lebte. Mittlerweile lebt sie in Österreich und ist schwanger (Geburtstermin: römisch 40 ). Der Beschwerdeführer verdient aktuell rund EUR 2.200,00 netto monatlich. 1.
  5. Mit Bescheid vom 24.09.2024, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und es wurde ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt II.)1.
  6. Mit Bescheid vom 24.09.2024, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und es wurde ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) Der Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 26.09.2024 an der Meldeadresse des Beschwerdeführers mittels RSa-Brief in einer Post-Geschäftsstelle hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 27.09.2024). Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt im Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde im Briefkasten des Beschwerdeführers eingelegt. Auf dem RSa-Rückschein ist die Meldeadresse des Beschwerdeführers, eine eindeutige Paraphierung, das Datum des Zustellversuchs, das Datum der Hinterlegung, der Beginn der Abholfrist, die Geschäftszahl des Bescheides, der Stempel des Hinterlegungspostamtes und ein Vermerk über die erfolgte Verständigung über das Abgabefach ersichtlich. Der Bescheid wurde nicht behoben und am 17.10.2024 an die belangte Behörde rückübermittelt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb von vier Wochen ab Beginn der Abholfrist keine Beschwerde gegen den Bescheid ein, sondern erst am 28.11.2024 zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nachdem seine Rechtsvertretung aufgrund einer Anfrage in einem anderen Verfahren am 15.11.2024 über die bereits erfolgte Zustellung des Bescheides informiert worden war. 1.
  7. Die belangte Behörde versendete daraufhin eine gänzlich inhaltsgleiche Ausfertigung des Bescheides vom 24.09.2024, Zl. XXXX , nochmals postalisch an den Beschwerdeführer. Das Dokument wurde in einer Post-Geschäftsstelle hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 10.01.2025). Der Beschwerdeführer brachte dagegen am 16.01.2025 eine Beschwerde ein. 1.
  8. Die belangte Behörde versendete daraufhin eine gänzlich inhaltsgleiche Ausfertigung des Bescheides vom 24.09.2024, Zl. römisch 40 , nochmals postalisch an den Beschwerdeführer. Das Dokument wurde in einer Post-Geschäftsstelle hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 10.01.2025). Der Beschwerdeführer brachte dagegen am 16.01.2025 eine Beschwerde ein. 1.
  9. Der Beschwerdeführer teilt sich die Wohnung an seiner Meldeadresse mit vier anderen Personen. Die Bewohner der Wohnung teilen sich einen Briefkasten. Der Beschwerdeführer entleerte den Briefkasten nicht immer selbst. Obwohl in der Wohngemeinschaft drei als weniger verantwortungsbewusst beurteilte Personen leben und bereits einmal ein Mitbewohner einen Brief nicht erhalten hat, war in der Wohngemeinschaft weder ein Verteilsystem für die Post eingerichtet noch setzte der Beschwerdeführer sonst Kontroll- oder Überwachungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass er die an ihn adressierte Post nach Entleerung des Briefkastens durch eine andere Person tatsächlich erhält. Eine elektronische Benachrichtigung seitens der Post bei Erhalt eines Briefes richtete der Beschwerdeführer nicht ein. Dem Beschwerdeführer war das laufende Verfahren betreffend die Aberkennung seines Asylstatus bekannt und ihm war bewusst, dass nach seiner Einvernahme am 18.04.2024 mit einer Entscheidung und deren Zustellung an ihn zu rechnen war. Ihn trifft an der Versäumung der Beschwerdefrist ein Verschulden, welches einen minderen Grad des Versehens übersteigt.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2025 (VH). 2.
  12. Die Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers sind dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichtes Laufen vom 16.01.2023 und jenem des Landesgerichtes Traunstein als Berufungsgericht vom 20.07.2023 zu entnehmen. Die Haftdauer ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid vom 19.07.2024 und der Mitteilung des leitenden Oberstaatsanwaltes Traunstein an das österreichische Generalkonsulat in München vom 21.02.2024 (AS 45). Die Tatumstände bestritt der Beschwerdeführer in der VH vor dem Bundeverwaltungsgericht nicht (VH, S. 14 ff). 2.
  13. Die Schwangerschaft seiner nunmehr in Österreich lebenden Ehefrau, die geplante Familienzusammenführung zum Tatzeitpunkt und sein damaliger Nettoverdienst ergeben sich aus dem Urteil des Amtsgerichtes Laufen und dem einliegenden Eltern-Kind-Pass. 2.
  14. Der Zustellversuch am 26.09.2024, die Hinterlegung des Bescheides mit Beginn der Abholfrist am 27.09.2024 und die sonstigen Inhalte der Hinterlegungsverständigung ergeben sich aus dem einliegenden RSa-Rückschein (AS 445) sowie dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 07.01.
  15. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt im Aberkennungsverfahren nicht anwaltlich vertreten war, ergibt sich aus der Niederschrift seiner Einvernahme in diesem Verfahren vom 18.04.
  16. Seine Adresse, die auf dem Rückschein korrekt angegeben ist, ist dem Auszug aus dem zentralen Melderegister zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist dort seit 06.12.2023 gemeldet. Dass der Beschwerdeführer innerhalb von vier Wochen ab Beginn der Abholfrist keine Beschwerde einbrachte, ergibt sich daraus, dass er eine solche erst per E-Mail am 28.11.2024 zusammen mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhob. 2.
  17. Die neuerliche Zustellung des Bescheides vom 24.09.2024, Zl. XXXX , am 10.01.2025 ergibt sich aus dem einliegenden Rückschein (AS 543) und der (weiteren) Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.01.2025 (AS 547), die sich ebenfalls gegen diesen Bescheid (mit dieser Geschäftszahl und Datierung) richtet. Die Geschäftszahlen auf den jeweiligen RSa-Rückscheinen sind ebenfalls übereinstimmend. Dass es sich hierbei auch sonst um das gleiche Dokument handelt, ergibt sich weiters aus den Ausführungen der belangten Behörde im Aktenvermerk vom 07.01.2025 betreffend die Zl. XXXX , wonach der nicht behobene Bescheid vom 24.09.2024 erneut mittels RSa-Brief versendet werde (AS 637). In der E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht vom 17.01.2025 bestätigte der Genehmigende des Bescheides weiters, dass dieser mit dem Original übereinstimmt (AS 593). 2.
  18. Die neuerliche Zustellung des Bescheides vom 24.09.2024, Zl. römisch 40 , am 10.01.2025 ergibt sich aus dem einliegenden Rückschein (AS 543) und der (weiteren) Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.01.2025 (AS 547), die sich ebenfalls gegen diesen Bescheid (mit dieser Geschäftszahl und Datierung) richtet. Die Geschäftszahlen auf den jeweiligen RSa-Rückscheinen sind ebenfalls übereinstimmend. Dass es sich hierbei auch sonst um das gleiche Dokument handelt, ergibt sich weiters aus den Ausführungen der belangten Behörde im Aktenvermerk vom 07.01.2025 betreffend die Zl. römisch 40 , wonach der nicht behobene Bescheid vom 24.09.2024 erneut mittels RSa-Brief versendet werde (AS 637). In der E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht vom 17.01.2025 bestätigte der Genehmigende des Bescheides weiters, dass dieser mit dem Original übereinstimmt (AS 593). 2.
  19. Dass neben dem Beschwerdeführer noch vier weitere Personen in der Wohnung wohnen und sich diese einen Briefkasten teilen, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Angaben des Zeugen in der VH (VH, S. 12). 2.
  20. Dem durch den RSa-Rückschein als öffentliche Urkunde erbrachten Beweis der vorschriftsmäßigen Zustellung durch Hinterlegung ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Das Vorbringen, dass er und sein Mitbewohner niemals eine Verständigung über die Hinterlegung vorgefunden hätten und er immer mit der gebotenen Sorgfalt und regelmäßig den Briefkasten kontrolliert und entleert habe, woraus sich ergebe, dass keine Verständigung eingelegt worden sei, ist eine bloße Mutmaßung, womit der Beschwerdeführer keine begründeten Zweifel an einer vorschriftsgemäßen Zustellung wecken konnte, ebenso wenig wie der in der VH befragte Cousin des Beschwerdeführers. Auch dieser brachte nur vage vor, dass der Zusteller vergessen haben könnte, den gelben Zettel in das Postfach einzulegen, was er wisse, da er schon einmal mit der Post gearbeitet habe (VH, S. 13). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die fristgerechte Einbringung der Beschwerde durch sein Verschulden verabsäumte. So konnte er selbst in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausschließen, dass Poststücke in Verlust gerieten und die Zustellbenachrichtigung möglicherweise doch in das Abgabefach gelegt worden sein könnte. Im konkreten Fall entleerte der Beschwerdeführer den Briefkasten nicht immer selbst. Dies ergibt sich aus den Ausführungen in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung, wonach nicht auszuschließen sei, dass sein Mitbewohner und Cousin die Verständigung über die Hinterlegung bei einer Entleerung des Briefkastens oder im Anschluss daran versehentlich entfernt, verloren oder entsorgt hat sowie aus den Angaben des Cousins in der VH, der angab, die Briefkastenschlüssel immer bei sich zu haben und jeden Tag in der Früh das Postfach zu kontrollieren (VH, S. 12). Damit lag es aber beim Beschwerdeführer, dafür Sorge zu tragen, dass im Falle einer Entleerung des Briefkastens durch den Cousin die Post korrekt an ihn bzw. unter den Mitbewohnern verteilt wird. Es fehlt im Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch jeglicher Hinweis darauf, dass er irgendwelche Maßnahmen gesetzt hätte, um sicherzustellen, dass ihm seine Post tatsächlich ausgehändigt oder diese zumindest von den Poststücken seiner vier Mitbewohner separiert beiseitegelegt wird. So schilderte er den Umgang mit der Post nur sehr allgemein (Verbringung nach der Entleerung des gemeinsamen Briefkastens durch den Cousin in die Wohnung oder eigene Nachschau, siehe Antrag, S. 6 ff) und er legte nicht dar, dass er und seine Mitbewohner zur Verteilung an den jeweiligen Adressaten in der Wohngemeinschaft irgendwelche Maßnahmen getroffen hätten, um zu gewährleisten, dass die Poststücke verlässlich den jeweiligen Adressaten erreichten, wie etwa eigene Postfächer in der Wohnung, auf die die Post hätte aufgeteilt werden können, oder ähnliche Maßnahmen. Auch gab der Beschwerdeführer nicht an, zu irgendeinem Zeitpunkt Nachfragen bei seinen Mitbewohnern getätigt zu haben, obwohl ihm aufgrund seiner Einvernahme am 18.04.2024 bekannt war, dass ein Verwaltungsverfahren betreffend die Aberkennung seines Asylstatus anhängig war und er in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung selbst ausführte, weitere Zustellungen erwartet zu haben. Auch die Wichtigkeit solcher Zustellungen sei ihm bewusst gewesen. Dass er seine Mitbewohner ersucht hätte, besonders achtsam mit der Post zu sein oder die in ihre Verfügungsgewalt gelangenden Poststücke besonders zu kontrollieren, ob sie die tatsächlichen Adressaten sind, inwiefern er die Entleerung des Briefkastens überwacht hat, wenn er diese nicht selbst vornahm oder sonstige Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen legte der Beschwerdeführer jedoch ebenfalls nicht dar. Auch sein eigenes Vorgehen mit der Post seiner Mitbewohner, wenn er selbst den Briefkasten entleerte, schilderte er nicht. Ebenso wenig führte er aus, wie er mit seinem Cousin – der neben ihm ebenfalls einen Briefkastenschlüssel habe – die Entleerung des Briefkastens organisierte. So gab er zwar an, damals wie heute persönlich jeden Tag den Briefkasten zu kontrollieren, gleichzeitig aber, dass sein Cousin ebenfalls den Briefkasten entleerte und nachfolgend die Poststücke in die Wohnung verbrachte. Zudem führte der Cousin in der VH auf die Frage, wie die Briefkastenschlüssel verwahrt werden, aus, diese immer bei sich zu haben und – abgesehen vom Beschwerdeführer – niemandem sonst Zugriff auf das Postabgabefach zu gewähren, da der Beschwerdeführer verantwortungsbewusster als die jungen Mitbewohner sei. Just am Tag der Verhandlung hatte er die Schlüssel jedoch nicht bei sich, sondern in der Wohnung und damit in der Verfügungsgewalt der (als weniger verantwortungsbewusst bezeichneten) Mitbewohner gelassen (VH, S. 12). Aus all dem ergibt sich, dass es kein Verteilsystem für die Post in der Wohngemeinschaft gab und der Beschwerdeführer auch sonst keine Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen setzte, um sicherzustellen, dass er seine Post erhält. Offensichtlich verließ er sich darauf, dass er die an ihn gerichtete Post erhalten werde, wenn er nicht selbst den Briefkasten entleerte. Solche Maßnahmen wären aber umso erforderlicher gewesen, da nach den Angaben des Beschwerdeführers und des Cousins in der VH bereits einmal ein Brief nicht seinen Adressaten erreichte (VH, S. 11 und 13) und die übrigen Mitbewohner des Beschwerdeführers und des Cousins von diesem als so wenig verantwortungsbewusst bezeichnet wurden, dass ihnen nicht einmal die Verfügungsgewalt über die Briefkastenschlüssel zukommen sollte (VH, S. 12). Umso mehr hätte der Beschwerdeführer daher für eine ordnungsgemäße Organisation der Verteilung der Post in der Wohngemeinschaft Sorge tragen müssen, zumal er mit Zustellungen im Aberkennungsverfahren rechnen musste. Auch eine elektronische Benachrichtigung seitens der Post bei Erhalt eines Briefes richtete er nicht ein und er gab in der VH lediglich ausweichend an, dass er eine APP auf dem Handy installiert habe, die aber nur für Pakete gedacht sei. Er müsste sich bei der Post noch einmal melden, um bei Hinterlegung eines gelben Zettels Benachrichtigungen zu bekommen. Dass er dies gemacht hat, brachte er nicht vor (VH, S. 14). Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer daher keine Zweifel an einer vorschriftsgemäßen Zustellung aufkommen zu lassen und es ist auch nicht ersichtlich, dass ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens daran trifft, von dieser keine Kenntnis erlangt und die Beschwerdefrist versäumt zu haben. Den vom (vorbestraften) Beschwerdeführer geäußerten Verdacht einer falschen Beurkundung durch den Zusteller konnte der Beschwerdeführer nicht erhärten. Insofern er in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung weiters andeutet, dass die Hinterlegungsbenachrichtigung in einen falschen Briefkasten gelangt oder von dritten Personen entfernt worden sein könnte (dies durch seine Ausführung, dass er in einer großen Wohngemeinschaft in einem Mehrparteienhaus lebe und sich sein Briefkasten neben jenen anderer Mieter befinde, ohne jedoch auch hier nähere Angaben zu machen) ist ebenfalls darauf zu verweisen, dass dieses vage Vorbringen nicht geeignet ist, die Beweiskraft des vom Zusteller unterzeichneten Rückscheins in Zweifel zu ziehen, zumal in der Adresszeile auch die Wohnungsnummer des Beschwerdeführers (Top XXXX ) korrekt angeführt ist. Insofern er in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung weiters andeutet, dass die Hinterlegungsbenachrichtigung in einen falschen Briefkasten gelangt oder von dritten Personen entfernt worden sein könnte (dies durch seine Ausführung, dass er in einer großen Wohngemeinschaft in einem Mehrparteienhaus lebe und sich sein Briefkasten neben jenen anderer Mieter befinde, ohne jedoch auch hier nähere Angaben zu machen) ist ebenfalls darauf zu verweisen, dass dieses vage Vorbringen nicht geeignet ist, die Beweiskraft des vom Zusteller unterzeichneten Rückscheins in Zweifel zu ziehen, zumal in der Adresszeile auch die Wohnungsnummer des Beschwerdeführers (Top römisch 40 ) korrekt angeführt ist. Da es dem Beschwerdeführer damit insgesamt nicht gelungen ist, berechtigte Zweifel an einer vorschriftsgemäßen Zustellung aufkommen zu lassen, ist davon auszugehen, dass die Verständigung über die Hinterlegung vorschriftsgemäß im Briefkasten des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Es war daher die entsprechende Feststellung zu treffen. 2.
  21. Insoweit die belangte Behörde von der Beschwerdestelle der Post AG die Information erhielt, dass der Name des Zustellers nicht habe ausfindig gemacht werden können und ein Mitbewohner laut Vorbringen in der VH ein ähnliches Problem mit einer Zustellung äußerte, ist das korrekt ausgefüllte und beurkundete Dokument des RSa-Rückscheins entgegenzuhalten. Auf diesem ist eine richtige Adressierung, eindeutige Paraphierung, Datum der Hinterlegung, Beginn der Abholfrist, Datum des Zustellversuchs, Geschäftszahl des Bescheides, Stempel des Hinterlegungspostamtes und Vermerk über die erfolgte Verständigung über das Abgabefach ersichtlich. Die belangte Behörde irrte, als sie vermeinte, den Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zustellung entgegentreten zu müssen und nachfolgend von einer nicht vorschriftsgemäßen Zustellung ausging. Es wird hierzu auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Eine weitere Nachforschung hinsichtlich des Namens des Zustellers und dessen allfällig mögliche Befragung über einen vor sieben Monaten erfolgten Zustellvorgang konnte mangels substantiierter Zweifel am Zustellversuch und am richtigen Handeln des Zustellers unterbleiben.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. 3.2. Zu I. A) Abweisung der Beschwerde wegen Entzugs des Konventionsreisepasses3.2. Zu römisch eins. A) Abweisung der Beschwerde wegen Entzugs des Konventionsreisepasses 3.2.1.

§ 94Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag Konventionsreisepässe auszustellen. 3.2.1.

Paragraph 94, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag Konventionsreisepässe auszustellen. § 94 Abs. 5 FPG ordnet an, dass die für die Entziehung eines Fremdenpasses geltenden Bestimmungen des § 93 FPG auch für Konventionsreisepässe anzuwenden sind. Paragraph 94, Absatz 5, FPG ordnet an, dass die für die Entziehung eines Fremdenpasses geltenden Bestimmungen des Paragraph 93, FPG auch für Konventionsreisepässe anzuwenden sind.

§ 93Abs. 1 Z 1 i

Vm § 94 Abs. 5 FPG ist ein Konventionsreisepass unter anderem dann wieder zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung der Ausstellung dieses Dokuments rechtfertigen würden.

Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG ist ein Konventionsreisepass unter anderem dann wieder zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung der Ausstellung dieses Dokuments rechtfertigen würden.

§ 92Abs.

1 Z 4 FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Liegen diesen Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist

§ 92Abs.

3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten außer Betracht zu bleiben haben.

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Liegen diesen Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist

Paragraph 92, Absatz 3, FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten außer Betracht zu bleiben haben. 3.2.

  1. Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt: 3.2.2.
  2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit wirksam zugestelltem und in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 24.09.2024, Zl. XXXX , den Status des Asylberechtigten aberkannt, weshalb dem Beschwerdeführer dieser Status nicht mehr zukommt. 3.2.2.
  3. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit wirksam zugestelltem und in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 24.09.2024, Zl. römisch 40 , den Status des Asylberechtigten aberkannt, weshalb dem Beschwerdeführer dieser Status nicht mehr zukommt. Der diesbezügliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war abzuweisen, wie der gegenständlichen Entscheidung zu entnehmen ist. Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses ist jedoch, dass dem Fremden der Status des Asylberechtigten zukommt (§ 94 Abs. 1 FPG). Folglich kann die Änderung im rechtlichen Status des Fremden, auf dem die Ausstellung des Reisedokuments ursprünglich basierte, eine Entziehung begründen. Wird also nachträglich bekannt, dass die Voraussetzung des Asylstatus fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinn des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten kann daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261; 07.11.2012, 2012/18/0046).Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses ist jedoch, dass dem Fremden der Status des Asylberechtigten zukommt (Paragraph 94, Absatz eins, FPG). Folglich kann die Änderung im rechtlichen Status des Fremden, auf dem die Ausstellung des Reisedokuments ursprünglich basierte, eine Entziehung begründen. Wird also nachträglich bekannt, dass die Voraussetzung des Asylstatus fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinn des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten kann daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261; 07.11.2012, 2012/18/0046). Daraus folgt, dass im konkreten Fall nachträglich Tatsachen eingetreten sind, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen, womit der Tatbestand des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt ist. Der Status des Asylberechtigten kommt dem Beschwerdeführer nicht mehr zu.Daraus folgt, dass im konkreten Fall nachträglich Tatsachen eingetreten sind, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen, womit der Tatbestand des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Der Status des Asylberechtigten kommt dem Beschwerdeführer nicht mehr zu. Da "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides die Entziehung des Konventionsreisepasses ist, kommt es auch nicht darauf an, dass die belangte Behörde die Passentziehung – zu diesem Zeitpunkt lag noch keine rechtskräftige Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers vor – auf § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG stützte, weil sie annahm, der Beschwerdeführer wolle das Dokument benützen, um damit Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0046). Da "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides die Entziehung des Konventionsreisepasses ist, kommt es auch nicht darauf an, dass die belangte Behörde die Passentziehung – zu diesem Zeitpunkt lag noch keine rechtskräftige Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers vor – auf Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG stützte, weil sie annahm, der Beschwerdeführer wolle das Dokument benützen, um damit Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0046). Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts. 3.2.2.
  4. Abgesehen davon sind aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schlepperei auch die Voraussetzungen des Versagungsgrundes

§ 92Abs. 1 Z 4 i

Vm § 92 Abs. 3 FPG erfüllt. 3.2.2.2. Abgesehen davon sind aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schlepperei auch die Voraussetzungen des Versagungsgrundes

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 3, FPG erfüllt. Dieser Tatbestand ist verwirklicht, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Liegen diesen Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist

§ 92Abs.

3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund – und damit auch von einem Grund für den Entzug des Konventionsreisepasses – auszugehen, wobei Haftzeiten außer Betracht zu bleiben haben. Dieser Tatbestand ist verwirklicht, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Liegen diesen Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist

Paragraph 92, Absatz 3, FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund – und damit auch von einem Grund für den Entzug des Konventionsreisepasses – auszugehen, wobei Haftzeiten außer Betracht zu bleiben haben. Im konkreten Fall sind seit der Tat XXXX unter Außerachtlassung der Haftzeiten von XXXX bis XXXX noch nicht einmal eineinhalb Jahre vergangen, in denen sich der Beschwerdeführer insofern wohl verhalten hat, als er keine weiteren Straftaten begangen hat. Es ist daher gegenständlich jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen.Im konkreten Fall sind seit der Tat römisch 40 unter Außerachtlassung der Haftzeiten von römisch 40 bis römisch 40 noch nicht einmal eineinhalb Jahre vergangen, in denen sich der Beschwerdeführer insofern wohl verhalten hat, als er keine weiteren Straftaten begangen hat. Es ist daher gegenständlich jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen. Auch die Erstellung einer Zukunftsprognose fällt für den Beschwerdeführer derzeit negativ aus. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Status-RL) auszulegen. Danach ist einem anerkannten Flüchtling ein Reisepapier auszustellen, es sei denn, es stünden zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegen (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2021/21/0115). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU (Status-RL) auszulegen. Danach ist einem anerkannten Flüchtling ein Reisepapier auszustellen, es sei denn, es stünden zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegen vergleiche VwGH 31.08.2023, Ra 2021/21/0115). An der Verhinderung der Schlepperei besteht – schon ohne Bereicherungsabsicht – ein großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung rechtfertigt (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Ihr kommt hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zu (VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010; 13.02.2020, Fe 2019/01/0001). Der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen verurteilt wurde, stellt eine Tatsache dar, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine solche Tat, die mit einer Reisebewegung ins Ausland verbunden war, bereits im Besitz eines Konventionsreisepasses begangen wurde, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen verurteilt wurde, stellt eine Tatsache dar, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine solche Tat, die mit einer Reisebewegung ins Ausland verbunden war, bereits im Besitz eines Konventionsreisepasses begangen wurde, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat vergleiche VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Dass der Konventionsreisepass tatsächlich für den verpönten Zweck benutzt wurde, ist keine Voraussetzung für den Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243; 26.11.2009, 2009/18/0460). Dass der Konventionsreisepass tatsächlich für den verpönten Zweck benutzt wurde, ist keine Voraussetzung für den Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243; 26.11.2009, 2009/18/0460). Konkret war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat bereits im Besitz des ab 14.06.2021 gültigen Konventionsreisepasses. Er hätte für die Schlepperei zudem ein Entgelt erhalten sollen, womit eine Bereicherungsabsicht vorlag. Schon ohne Bereicherungsabsicht besteht nach der oben zitierten Judikatur an der Verhinderung der Schlepperei ein großes öffentliches Interesse. Dies hat umso mehr für die Verhinderung von Schlepperei mit Bereicherungsabsicht zu gelten. Weiters ist evident, dass ein Reisedokument Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schleppungen jedenfalls erleichtert (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133). Bei einer einschlägigen Vorverurteilung, so wie konkret, ist daher die Annahme naheliegend, der Beschwerdeführer werde den Konventionsreisepass für diese Zwecke verwenden. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den erst relativ kurz zurückliegenden Tatzeitpunkt im August 2022, wobei ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers überdies erst nach seiner Haftentlassung im Dezember 2023 entscheidungsrelevant sein kann, kann eine Zukunftsprognose aktuell nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Dies auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer in der VH andeutete, dass sein Bruder eine Schleppereitätigkeit von ihm verlangen könnte (VH, S. 15) und sich aus den Feststellungen ein massives Aufbegehren des Beschwerdeführers gegen die Rechtsordnung ergibt sowie sein Wille, als nach Europa geflüchtete Person die hiesige Rechtsordnung nicht anerkennen zu wollen. Aus seinem Zusammenwirken mit einer anderen Person zur gegenständlichen Tatbegehung ergibt sich ebenfalls ein hohes Maß an krimineller Energie, ebenso wie aus der gezeigten massiven Gleichgültigkeit gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern und dem Herbeiführen lebensgefährlicher Umstände für die Geschleppten, darunter minderjährige Kinder im Alter zwischen drei und zehn Jahren. Insoweit der Beschwerdeführer auf sein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von rund EUR 2.200,00 verweist und darauf, dass er sein Leben grundsätzlich geändert habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass er auch zum Tatzeitpunkt bereits EUR 1.500,00 netto monatlich verdiente und die Tat dennoch – wie er selbst angab – aufgrund von Geldsorgen beging (VH, S. 15). Dem aktuellen Mehrverdienst im Vergleich mit seinem Einkommen zum Tatzeitpunkt ist im Rahmen der Prognoseentscheidung kein maßgebliches Gewicht beizumessen, zumal mittlerweile seine (zudem schwangere) Ehefrau in Österreich lebt (VH, S. 15 f), womit eine finanzielle Mehrbelastung auf den Beschwerdeführer zukommt. Auch zum Tatzeitpunkt war der Beschwerdeführer zudem bereits verheiratet, der seine Ehefrau damals im Zuge einer Familienzusammenführung nach Europa holen wollte. Von der Begehung der gegenständlichen Straftat hat ihn dies dennoch nicht abgehalten und er nahm eine Inhaftierung und etwaige Aberkennung seines Asylstatus trotz seiner familiären Umstände in Kauf. Ebenso wenig hat ihn seine bereits damals ausgeübte Erwerbstätigkeit davon abgehalten, ein Schleppereidelikt zu begehen. In einer Gesamtbetrachtung ist daher aktuell davon auszugehen, dass der seit der Haftentlassung verstrichene Wohlverhaltenszeitraum von noch nicht einmal eineinhalb Jahren zu kurz ist, um bereits von einem Wegfall der aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten Annahme, er würde den Konventionsreisepass benützen, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ausgehen zu können (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 mit einem Zeitraum von fünf Jahren), auch wenn er sich in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich reumütig zeigte. In einer Gesamtbetrachtung ist daher aktuell davon auszugehen, dass der seit der Haftentlassung verstrichene Wohlverhaltenszeitraum von noch nicht einmal eineinhalb Jahren zu kurz ist, um bereits von einem Wegfall der aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten Annahme, er würde den Konventionsreisepass benützen, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ausgehen zu können vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 mit einem Zeitraum von fünf Jahren), auch wenn er sich in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich reumütig zeigte. Insofern der Beschwerdeführer ausführt, dass er den Pass zur Vorlage bei Ämtern und etwa der Aufnahme einer Arbeitsstelle benötige, ist er darauf zu verweisen, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses – ebenso wie bei dessen Entziehung – auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.07.2009, 2006/18/0204). Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen wäre. Damit liegt ein Versagungsgrund vor, an den § 93 Abs. 1 Z 1 FPG anknüpft, weshalb ihm der Pass iVm § 94 Abs. 5 FPG zu entziehen ist. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen wäre. Damit liegt ein Versagungsgrund vor, an den Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG anknüpft, weshalb ihm der Pass in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG zu entziehen ist. Der angefochtene Bescheid ist somit im Ergebnis auch aus diesem Grund – abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer sein Asylstatus rechtskräftig aberkannt wurde – zu Recht ergangen. Der Ausspruch, mit dem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, stützt sich zu Recht auf § 93 Abs. 2 erster Satz FPG. Der Ausspruch, mit dem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, stützt sich zu Recht auf Paragraph 93, Absatz 2, erster Satz FPG. Die Beschwerde war damit als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu II. A) 1. und 2. Zurückweisung der Beschwerden wegen Aberkennung des Asylstatus 3.3. Zu römisch zwei. A) 1. und 2. Zurückweisung der Beschwerden wegen Aberkennung des Asylstatus 3.3.1.

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG mit dem Tag der Zustellung.3.3.1.

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag der Zustellung.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

Absatz 2, leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument

§ 17Abs. 1 Zust

G im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustG) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument

Paragraph 17, Absatz eins, ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen. Der Empfänger ist

§ 17Abs. 2 Zust

G schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Der Empfänger ist

Paragraph 17, Absatz 2, ZustG schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. 3.3.

  1. Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0240).3.3.
  2. Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft vergleiche VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0240). 3.3.
  3. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (etwa, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob dem Beschwerdeführer die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. etwa VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199, mwN). 3.3.
  4. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (etwa, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob dem Beschwerdeführer die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht vergleiche etwa VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199, mwN). 3.3.
  5. Gegenständlich ist der Beweis der vorschriftsgemäßen Zustellung somit grundsätzlich durch den im Verwaltungsakt einliegenden, eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (RSa-Rückschein) erbracht. Der Gegenbeweis ist jedoch zulässig. Mit der bloßen Behauptung, weder er noch sein Mitbewohner und Cousin hätten jemals eine Verständigung über die Hinterlegung im Briefkasten vorgefunden sowie die Mutmaßung, die Benachrichtigung sei nicht in den Briefkasten des Beschwerdeführers eingelegt worden und es liege damit ein Fehler der Post vor, ohne konkret zu begründen, weshalb diese Mutmaßung wahrscheinlich den Tatsachen entspricht, vermochte der Beschwerdeführer keinen Zustellmangel aufzuzeigen. Das Vorbringen, es sei nicht auszuschließen, dass die Hinterlegungsanzeige bei vier weiteren Mitbewohnern unabsichtlich in Verlust geriet, bescheinigt keinen Zustellmangel, ebenso wenig wie das Vorbringen, die Benachrichtigung sei möglicherweise von einem anderen Zusteller bzw. durch dritte Personen entfernt worden (§ 17 Abs. 4 ZustG). Den Verdacht einer falschen Beurkundung konnte der Beschwerdeführer nicht erhärten. Das Vorbringen, es sei nicht auszuschließen, dass die Hinterlegungsanzeige bei vier weiteren Mitbewohnern unabsichtlich in Verlust geriet, bescheinigt keinen Zustellmangel, ebenso wenig wie das Vorbringen, die Benachrichtigung sei möglicherweise von einem anderen Zusteller bzw. durch dritte Personen entfernt worden (Paragraph 17, Absatz 4, ZustG). Den Verdacht einer falschen Beurkundung konnte der Beschwerdeführer nicht erhärten. Die vage Andeutung, die Hinterlegungsverständigung könnte in einen falschen Briefkasten gelangt sein, war ebenfalls nicht geeignet, die Beweiskraft des vom Zusteller unterzeichneten Rückscheins in Zweifel zu ziehen. Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, war vielmehr davon auszugehen, dass die Versäumung der Beschwerdefrist auf ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, der keinerlei Maßnahmen setzte, um sicherzustellen, dass er seine Post bei vier Mitbewohnern und Entleerung des Briefkastens durch eine andere Person auch tatsächlich erhält. Insgesamt vermochte er damit keine berechtigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen und die durch den Rückschein dokumentierte Zustellung nicht zu widerlegen. Daraus folgt, dass von einer vorschriftsgemäßen und damit rechtswirksamen Zustellung des gegenständlichen Bescheides durch Hinterlegung am 27.09.2024 (Beginn der Abholfrist) auszugehen ist. Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid endete damit mit Ablauf des 25.10.2024, womit sich die erst am 28.11.2024 zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand per E-Mail eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist und somit zurückzuweisen war. In Anbetracht dessen konnte es dahingestellt bleiben, dass der Beschwerdeführer mit der Straftat der Schlepperei unter besonders gefährlichen Umständen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellte und dieses nunmehr bereute. Auch die unionsrechtlich gebotene Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und den Sicherheitsinteressen des Staates und der Verbrechensvermeidung kann durch die falschen Verdächtigungen des vorbestraften Beschwerdeführers gegenüber dem Zusteller dahingestellt bleiben. 3.3.
  6. Dass dem Beschwerdeführer in weiterer Folge eine weitere (inhaltsgleiche) Ausfertigung des gegenständlichen Bescheides vom 24.09.2024 am 10.01.2025 durch Hinterlegung zugestellt wurde, ändert daran nichts: Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus (§ 6 ZustG), wobei Voraussetzung für die im § 6 ZustG angeordnete Rechtsfolge das Vorliegen eines "gleichen Schriftstückes" ist. Darunter ist eine inhaltlich vollkommen idente Ausfertigung eines bereits einmal zugestellten Schriftstückes zu verstehen. Es darf sich um keinen neuen Rechtsakt handeln (vgl. etwa VwGH 20.10.1993, 93/10/0082). Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus (Paragraph 6, ZustG), wobei Voraussetzung für die im Paragraph 6, ZustG angeordnete Rechtsfolge das Vorliegen eines "gleichen Schriftstückes" ist. Darunter ist eine inhaltlich vollkommen idente Ausfertigung eines bereits einmal zugestellten Schriftstückes zu verstehen. Es darf sich um keinen neuen Rechtsakt handeln vergleiche etwa VwGH 20.10.1993, 93/10/0082). Bei einer mehrmals gültigen Zustellung des gleichen Schriftstücks ist nur die erste Zustellung maßgebend. Die spätere Zustellung setzt die Rechtsmittelfrist nicht neuerlich in Lauf (vgl. VwGH 07.11.1989, 89/07/0122; 20.10.1993, 93/10/0082; 21.09.1995, 94/19/1280; 17.11.2010, 2010/13/0118; 23.11.2011, 2009/11/0022). Bei einer mehrmals gültigen Zustellung des gleichen Schriftstücks ist nur die erste Zustellung maßgebend. Die spätere Zustellung setzt die Rechtsmittelfrist nicht neuerlich in Lauf vergleiche VwGH 07.11.1989, 89/07/0122; 20.10.1993, 93/10/0082; 21.09.1995, 94/19/1280; 17.11.2010, 2010/13/0118; 23.11.2011, 2009/11/0022). Dies gilt selbst in dem Fall, dass die erstinstanzliche Behörde selbst die erste Zustellung als ungültig erachtete (vgl. VwGH 24.09.1999, 97/19/0104; 02.12.1993, 93/09/0398; 11.11.1992, 92/02/0294). Dies gilt selbst in dem Fall, dass die erstinstanzliche Behörde selbst die erste Zustellung als ungültig erachtete vergleiche VwGH 24.09.1999, 97/19/0104; 02.12.1993, 93/09/0398; 11.11.1992, 92/02/0294). Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, wurde dem Beschwerdeführer konkret am 10.01.2025 nochmals eine gänzlich inhaltsgleiche Ausfertigung des Bescheides vom 24.09.2024, Zl. XXXX , zugestellt, womit ein „gleiches Schriftstück“ im Sinne der obigen Judikatur vorliegt. Die neuerliche Zustellung erweist sich damit als rechtlich irrelevant. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die belangte Behörde irrtümlich davon ausging, den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behauptet nicht rechtswirksam erfolgten Zustellung entgegentreten zu müssen und in der Folge von einer Unwirksamkeit der ersten Zustellung ausging. Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, wurde dem Beschwerdeführer konkret am 10.01.2025 nochmals eine gänzlich inhaltsgleiche Ausfertigung des Bescheides vom 24.09.2024, Zl. römisch 40 , zugestellt, womit ein „gleiches Schriftstück“ im Sinne der obigen Judikatur vorliegt. Die neuerliche Zustellung erweist sich damit als rechtlich irrelevant. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die belangte Behörde irrtümlich davon ausging, den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behauptet nicht rechtswirksam erfolgten Zustellung entgegentreten zu müssen und in der Folge von einer Unwirksamkeit der ersten Zustellung ausging. Die gegen den neuerlich am 10.01.2025 zugestellten "Bescheid", der als Nichtbescheid zu qualifizieren ist, erhobene Beschwerde vom 16.01.2025 erweist sich damit als unzulässig und war zurückzuweisen (vgl. hierzu VwGH 17.11.2010, 2010/13/0118; 20.10.1993, 93/10/0082). Die gegen den neuerlich am 10.01.2025 zugestellten "Bescheid", der als Nichtbescheid zu qualifizieren ist, erhobene Beschwerde vom 16.01.2025 erweist sich damit als unzulässig und war zurückzuweisen vergleiche hierzu VwGH 17.11.2010, 2010/13/0118; 20.10.1993, 93/10/0082). 3.
  7. Zu II. A)
  8. Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand3.
  9. Zu römisch zwei. A)
  10. Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 3.4.1.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.

§ 33Abs. 3 Vw

GVG ist der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.3.4.1.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013; 25.05.2020, Ra 2018/19/0708).Bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013; 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze sind grundsätzlich auf § 33 VwGVG übertragbar (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze sind grundsätzlich auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

§ 33Abs. 4 dritter Satz Vw

GVG hat über den Antrag ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310).

Paragraph 33, Absatz 4, dritter Satz VwGVG hat über den Antrag ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310). 3.4.

  1. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es auf objektive Umstände an, nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (vgl. etwa VwGH 24.01.1996, 94/12/0179; 03.04.2001, 2000/08/0214).3.4.
  2. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es auf objektive Umstände an, nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte vergleiche etwa VwGH 24.01.1996, 94/12/0179; 03.04.2001, 2000/08/0214). Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (vgl. zum Ganzen VwGH 4.9.2020, Ra 2020/02/0187, mwN).Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen vergleiche zum Ganzen VwGH 4.9.2020, Ra 2020/02/0187, mwN). Die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens übersteigt (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0302).Die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens übersteigt vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0302). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. etwa VwGH 21.01.2020, Ra 2019/14/0604). Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (vgl. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche etwa VwGH 21.01.2020, Ra 2019/14/0604). Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann vergleiche VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht nicht aus (vgl. VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht nicht aus vergleiche VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Auch genügt weder der allgemeine Hinweis, man würde „in privaten und insbesondere behördlichen Angelegenheiten äußerst sorgfältig“ agieren, noch das – zu vage, nicht ausreichend konkretisierte – Vorbringen, es sei „auf Grund der Zustellung im Sommer wahrscheinlich“, dass der Zustellvorgang durch einen Ferialpraktikanten der Post nicht korrekt durchgeführt worden sei (VwGH 17.02.2011, 2009/07/0082). Vielmehr sind jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545). Er hat in einem detaillierten sachverhaltsbezogenen Vorbringen darzulegen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung ist dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Führt das Fehlverhalten anderer (nicht als Vertreter einschreitender) Personen zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass sie eine ihr auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat (z.B. Auswahlverschulden, mangelnde Überwachungstätigkeit oder sonstiges Organisationsverschulden, vgl. VwGH 26.09.2018, Ra 2018/14/0003; 10.11.2015, Ra 2015/19/0222). Das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung ist dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Führt das Fehlverhalten anderer (nicht als Vertreter einschreitender) Personen zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass sie eine ihr auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat (z.B. Auswahlverschulden, mangelnde Überwachungstätigkeit oder sonstiges Organisationsverschulden, vergleiche VwGH 26.09.2018, Ra 2018/14/0003; 10.11.2015, Ra 2015/19/0222). Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa, dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310; 26.04.2017, Ra 2017/05/0018; 10.11.2015, Ra 2015/19/0222).Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa, dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310; 26.04.2017, Ra 2017/05/0018; 10.11.2015, Ra 2015/19/0222). Die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, d.h. die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545; 21.09.1999, 97/18/0418). Der von der Behörde anzulegende Sorgfaltsmaßstab darf allerdings auch nicht überspannt werden. Den konkreten Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Darlegung von Umständen beschränken müssen, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 19.04.1994, 94/11/0053). Die Beurteilung, ob ein im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung – der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2019/11/0197; 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, mwN). Die Beurteilung, ob ein im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung – der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2019/11/0197; 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, mwN). 3.4.
  3. Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt: Wie oben dargelegt, ist aufgrund der Angaben auf dem RSa-Rückschein, der eine öffentliche Urkunde darstellt, davon auszugehen, dass die Verständigung über die Hinterlegung des gegenständlichen Bescheides in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt und der Bescheid daher am 27.09.2024 (Beginn der Abholfrist) zugestellt wurde. Den Gegenbeweis hat der Beschwerdeführer – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht erbracht. Damit steht (denknotwendig) fest, dass die Hinterlegungsverständigung in seine Gewahrsame (bzw. die seiner Mitbewohner) gelangt sein muss. Zu prüfen bleibt daher, ob der Beschwerdeführer – ausgehend von seinen konkreten Wohnverhältnissen – ohne grobes Verschulden von der Zustellung keine Kenntnis erlangt und deshalb die Beschwerdefrist versäumt hat. Nach der obigen Judikatur wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, bereits in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jene Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich darzulegen, aus denen sich dafür konkrete Anhaltspunkte erkennen lassen. Da der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, dass sein Cousin oder seine anderen Mitbewohner nach Verbringung der Post durch den Cousin in die gemeinsame Wohnung die Hinterlegungsverständigung versehentlich entfernt, verloren oder entsorgt haben könnten, hätte er durch ein substantiiertes Vorbringen darlegen müssen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden und aus welchen Gründen ihn kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden daran trifft, von der Zustellung keine Kenntnis erlangt zu haben. Dem ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. So argumentierte er im Wesentlichen lediglich mit dem – als Schutzbehauptung vorgeschobenen – Vorwurf einer falschen Beurkundung durch den Zusteller und einer vermeintlich unterlassenen Information über die Hinterlegung. Schilderungen dahingehend, dass und in welcher Weise er Kontroll- oder Überwachungsmaßnahmen gesetzt hat, damit er die an ihn adressierte Post auch tatsächlich erhält, wenn er nicht selbst den Briefkasten entleerte und sonstige Angaben zur Organisation der Verteilung der Post in der Wohngemeinschaft fehlten zur Gänze. Der Beschwerdeführer beschränkte sich lediglich darauf, zu betonen, wie gewissenhaft er mit seiner Post umgehe und dass bisher jede Zustellung an ihn unter denselben Umständen problemlos erfolgt sei, womit erwiesen sei, dass er ohne sein Verschulden die Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden habe. Ein solch allgemein gehaltenes Vorbringen ist nach der obigen Judikatur jedoch nicht ausreichend, um zu begründen, weshalb ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft. Die konkreten Umstände in der Wohngemeinschaft zur Verteilung der Post nach Entleerung des Briefkastens legte der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Da er – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht immer selbst den Briefkasten entleerte, lag es beim Beschwerdeführer, dafür Sorge zu tragen, dass im Falle einer Entleerung durch eine andere Person die Post korrekt unter den Mitbewohnern verteilt wird und er seine Post erhält. Den Umgang mit der Post schilderte er in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch nur sehr allgemein (Verbringung nach der Entleerung des gemeinsamen Briefkastens durch den Cousin in die Wohnung oder eigene Nachschau) und er legte nicht dar, dass er und seine Mitbewohner zur ordnungsgemäßen Verteilung in der Wohngemeinschaft irgendwelche Maßnahmen getroffen hätten, um zu gewährleisten, dass die Poststücke verlässlich in die Verfügungsgewalt des jeweiligen Adressaten gelangen, wie etwa eigene Postfächer in der Wohnung, auf die die Post hätte aufgeteilt werden können oder zu veranlassen, dass seine Post von den Poststücken seiner vier Mitbewohner separiert beiseitegelegt wird. Der Beschwerdeführer erstattete hierzu keinerlei konkretes Vorbringen. Auch sein eigenes Vorgehen mit der Post der Mitbewohner, wenn er selbst den Briefkasten entleerte, schilderte er nicht. Ebenso wenig gab er an, was er sonst unternommen hat, um sicherzustellen, die an ihn adressierten Sendungen tatsächlich zu erhalten, etwa, diesbezügliche Nachfragen getätigt oder seine Mitbewohner um besondere Sorgfalt und Kontrolle ersucht zu haben, ob sie tatsächlich die Adressaten der in ihre Verfügungsgewalt gelangenden Poststücke sind, obwohl er – wie er selbst angab – mit einer Zustellung im Aberkennungsverfahren rechnete. Ebenso wenig führte der Beschwerdeführer näher aus, wie er mit seinem Mitbewohner und Cousin die Entleerung des Briefkastens organisierte und diese überwachte. So gab er zwar an, damals wie heute persönlich jeden Tag den Briefkasten zu kontrollieren, gleichzeitig aber, dass sein Cousin ebenfalls den Briefkasten entleerte und nachfolgend die Poststücke in die Wohnung verbrachte. Zudem führte der Cousin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, wie die Briefkastenschlüssel verwahrt werden, aus, diese immer bei sich zu haben und – abgesehen vom Beschwerdeführer – niemandem sonst Zugriff auf das Postabgabefach zu gewähren, da der Beschwerdeführer verantwortungsbewusster als die jungen Mitbewohner sei. Just am Tag der Verhandlung hatte er die Schlüssel jedoch nicht bei sich, sondern in der Wohnung und damit in der Verfügungsgewalt der (als weniger verantwortungsbewusst bezeichneten) Mitbewohner gelassen. Es fehlt damit im Ergebnis jegliche Darstellung der konkreten Umstände, wie in der Wohngemeinschaft hinsichtlich der Verteilung der Post verfahren wurde. Offensichtlich verließ sich der Beschwerdeführer ohne weitere Maßnahmen darauf, dass er die an ihn gerichtete Post erhalten werde, wenn er nicht selbst den Briefkasten entleerte. Solche Maßnahmen wären aber umso erforderlicher gewesen, da einerseits bereits einmal ein Brief einen Adressaten in der Wohngemeinschaft nicht erreichte und andererseits die übrigen Mitbewohner des Beschwerdeführers als so wenig verantwortungsbewusst erachtet wurden, dass ihnen nicht einmal die Verfügungsgewalt über die Briefkastenschlüssel zukommen sollte. Umso mehr hätte der Beschwerdeführer daher für eine ordnungsgemäße Organisation der Verteilung der Post Sorge tragen und Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen setzen müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er – wie er selbst vorbringt – nach seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 18.04.2024 im Asylaberkennungsverfahren mit einer Entscheidung rechnen konnte und rechnete. Er selbst gab in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung an, dass ihm die Wichtigkeit und Erwartbarkeit einer solchen Zustellung bewusst war. Ein sorgfältiger Fremder hätte daher entweder dafür Sorge getragen, den Briefkasten stets selbst entleeren zu können oder zumindest die Verteilung der Post unter den Mitbewohnern kontrolliert und organisiert, um sicherzustellen, dass kein an ihn adressiertes Poststück (bzw. keine Hinterlegungsanzeige) verloren gehen kann. Dies ist jedoch nicht geschehen, womit der Beschwerdeführer die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Auch eine elektronische Benachrichtigung seitens der Post bei Erhalt eines Briefes hat er nicht eingerichtet. Im Ergebnis ist daher in einer Gesamtbetrachtung der Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist wegen seines Verschuldens versäumte, welches einen bloß minderen Grad des Versehens übersteigt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen. 3.
  4. Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:3.
  5. Zu römisch eins. und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen und waren Fragen der Beweiswürdigung entscheidend. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W122.2297825.2.00

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