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{'item': 'W135 2301260-1'}

Obsah (10)§§ 1bArt. 133§ 2§§ 21§ 24§ 27§ 30§§ 32§ 82§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2025 GeschäftszahlW135 2301260-1 Spruch, W135 2301260-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§§ 1b

und 3 Impfschadengesetz wird die Gesundheitsschädigung „akuter Tinnitus rechts“ als Folge der am 14.05.2021 vorgenommenen Covid-19-Impfung (AstraZeneca) anerkannt.

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz wird die Gesundheitsschädigung „akuter Tinnitus rechts“ als Folge der am 14.05.2021 vorgenommenen Covid-19-Impfung (AstraZeneca) anerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 05.01.2022 einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ein und machte als Folge der am 14.05.2021 verabreichten ersten Teilimpfung mit dem Impfstoff AstraZeneca (gegen Covid-19) die Gesundheitsschädigungen Tinnitus, Gehörverlust beidseits, Kopfschmerzen, starker Schwindel, Gleichgewichtsstörungen, Übelkeit und Fieber geltend. Als Datum des erstmaligen Auftretens der Symptome gab der Beschwerdeführer den 15.05.2021 an. Die Beschwerden würden weiterhin andauern. Dem Antrag legte er u.a. Kopien von Impfbestätigungen und seiner e-Card sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.04.2023, eingeholt. In seinem 34-seitigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.06.2023 führte der Gutachter – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes aus: „[…]

  1. Anamnese Der Antragsteller berichtete, dass er seit mehreren Monaten über ausgeprägte Schmerzen im Rücken- und Kopfbereich leide. Bei ihm wurde eine Neuroforamenstenose bei L4/L5 durch einen Discusprolaps festgestellt. Es muss verschiedenste Schmerzmittel nehmen, ohne dass sich eine wesentliche Besserung einstellt. Aus diesem Grunde war für den 17.05.2021 eine CT-gesteuerte Infiltrationsanästhesie im Bereich L4 links geplant und auch durchgeführt worden. Am Freitag, den 14.05.2021, hat der Antragsteller die
  2. Impfung mit AstraZeneca erhalten. Am Folgetag habe er Fieber und Schüttelfrost bekommen. Am
  3. Tag nach der Impfung seien Schwindelbeschwerden aufgetreten. Am
  4. Tag nach der Impfung — am 19.05.2021, habe er einen starken Tinnitus rechtsseitig verspürt, der nicht aufhören wollte. Da in den Folgetagen keine Besserung eingetreten sei, begab sich der Antragsteller am 27.05.2021 zu Herrn Dr. XXXX , Facharzt für HNO-Krankheiten. Er verordnete Kortisontabletten.Am Freitag, den 14.05.2021, hat der Antragsteller die
  5. Impfung mit AstraZeneca erhalten. Am Folgetag habe er Fieber und Schüttelfrost bekommen. Am
  6. Tag nach der Impfung seien Schwindelbeschwerden aufgetreten. Am
  7. Tag nach der Impfung — am 19.05.2021, habe er einen starken Tinnitus rechtsseitig verspürt, der nicht aufhören wollte. Da in den Folgetagen keine Besserung eingetreten sei, begab sich der Antragsteller am 27.05.2021 zu Herrn Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO-Krankheiten. Er verordnete Kortisontabletten. Bei der nächsten Kontrolle bei Dr. XXXX am 07.06.2021 war nur der Tinnitus rechtsseitig geblieben. Da der Antragsteller die darauffolgenden 14 Tage nach Spanien fuhr, empfahl Herr Dr. XXXX , unmittelbar nach Rückkehr eine Infusionstherapie mit Kortison durchführen zu lassen.Bei der nächsten Kontrolle bei Dr. römisch 40 am 07.06.2021 war nur der Tinnitus rechtsseitig geblieben. Da der Antragsteller die darauffolgenden 14 Tage nach Spanien fuhr, empfahl Herr Dr. römisch 40 , unmittelbar nach Rückkehr eine Infusionstherapie mit Kortison durchführen zu lassen. Am 14.07.2021 kam der Antragsteller wieder zur Untersuchung zu Dr. XXXX . Er hatte bisher keine Infusionstherapie durchführen lassen. Jedoch sei ihm aufgefallen, dass jetzt auch ein Tinnitus linksseitig und eine beidseitige Hörminderung bemerkbar war. Dr. XXXX habe ihm erneut die Infusionstherapie mit Kortison empfohlen, die er dann auch beim Hausarzt hat durchführen lassen. Aufgrund des weiter bestehenden Tinnitus beidseits und der beidseitigen Hörminderung sowie der ausgeschöpften medikamentösen Therapiemöglichkeiten habe Herr Dr. XXXX eine Hörgeräteanpassung empfohlen.Am 14.07.2021 kam der Antragsteller wieder zur Untersuchung zu Dr. römisch 40 . Er hatte bisher keine Infusionstherapie durchführen lassen. Jedoch sei ihm aufgefallen, dass jetzt auch ein Tinnitus linksseitig und eine beidseitige Hörminderung bemerkbar war. Dr. römisch 40 habe ihm erneut die Infusionstherapie mit Kortison empfohlen, die er dann auch beim Hausarzt hat durchführen lassen. Aufgrund des weiter bestehenden Tinnitus beidseits und der beidseitigen Hörminderung sowie der ausgeschöpften medikamentösen Therapiemöglichkeiten habe Herr Dr. römisch 40 eine Hörgeräteanpassung empfohlen. Jetzige Beschwerden: Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung vom 03.04.2023 stand beim Antragsteller weiterhin der Tinnitus jetzt links mehr als rechts im Vordergrund. Auch die Hörminderung beidseits würde ihm zu schaffen machen. Außerdem verspüre er immer wieder ein Unsicherheitsgefühl beim Stehen und Gehen verbunden mit einem Kribbeln im linken Fuß. Teilweise habe er auch den Eindruck, dass sein linkes Bein eingeschlafen sei. Ein Drehschwindel wurde nicht mehr wahrgenommen. […] Frühere Erkrankungen Kinderkrankheiten: nicht bekannt Vorerkrankungen: LWS-CT v. Jänner 2021: Discusprolaps L4-L5 mit Neuroforamenstenose bei L4/L5 und Radixirriation L4 li. Z.n. CT-gez. PRT L4 li. mit Schmerzlinderung am 17.05.21 Medikamente: Mexalen 500mg 1-1-1-1 Tramabene 100mg 0-0-0-1 Pantoprazol 40mg 1-0-0 Allergien: nicht bekannt
  8. Status Gesichtsschädel: NAP unauffällig, Gesichtsmimik seitengleich beweglich Ohren: Ohrmuschel beidseits ohne pathologischen Befund, Gehörgang beidseits ohne pathologischen Befund Trommelfell beidseits grau, reizlos, intakt Nase: Äußere Nase: unauffällig Innere Nase: Septum nahezu median, Schleimhaut rosig Mundhöhle: morphologisch und funktionell ohne pathologischen Befund Pharynx: morphologisch und funktionell ohne pathologischen Befund, Tonsillen klein, vernarbt Larynx: morphologisch und funktionell ohne pathologischen Befund Hals: palpatorisch unauffällig
  9. Neurootologische Untersuchungen Beurteilung des Hörvermögens a. Impedanzmessung Tympanometrie Normale Compliance (Nachgiebigkeit) des Trommelfells linksseits. Es besteht Druckgleichheit zwischen Gehörgang und Mittelohr (Kurvenspitze auf der Druckskala nahe Nullwert, linksseitig -37,00daPa) bei intaktem Trommelfell. Rechtsseits nicht beurteilbar aufgrund fehlender Abdichtung (Haare im Gehörgang) Ipsilaterale Stapediusreflexschwellenprüfung Stapediusreflex beidseits bei 100dB für die gemessenen Frequenzen nicht auslösbar. b. Tonschwellenaudiometrie Luftleitung: Pantonal bei ca. 30dB in dem gemessenen Frequenzbereich zwischen 125Hz und 8kHz Knochenleitung: nahezu identisch zur Luftleitung c. Tinnitusverdeckung Tinnitus. li als eine Art "Pulsieren" beschrieben; Tinnitus rechts ähnlich, jedoch weniger intensiv. Tinnitus beidseits nicht maskierbar und nicht näher bestimmbar Beurteilung der Gleichgewichtsfunktion Koordinationsprüfungen, Untersuchung der vestibulo-spinalen Reaktionen Romberg: keine Abweichung Unterberger Versuch: geringe Abweichung nach rechts Blindzielgang: geringe Abweichung nach rechts Finger-Nase-Versuch: keine Abweichung Posturografie Interaktives Balance System: Pathologische Stabilitätsindices bei verschiedenen Kopf-Körper-Positionen. Verstärktes Schwankungsfrequenzmuster bei offenen und geschlossenen Augen auf fester Unterlage und auf Weichmatte, bei Kopfrück- und Kopfvorbeuge sowie Kopfdrehung nach rechts und links. Untersuchung des vestibulo-okulären Reflexes a. Fahndung nach Spontannystagmus Bewertung: einzelne spontane Nystagmusschläge nach links nachweisbar b. Fahndung nach Kopfschüttelnystagmus Bewertung: einzelne spontane Nystagmusschläge nach links nachweisbar c. Fahndung nach Lage- und Lagerungsnystagmus Bewertung: kein Lage- und Lagerungsnystagmus nachweisbar d. Niederfrequente Beurteilung des VOR mittels thermischer Prüfung Bewertung: keine pathologische Seitendifferenz, sehr hohe Amplituden, kein pathologisches Richtungsüberwiegen, Labyrinthe nahezu seitengleich erregbar […] Zusammenfassende Bewertung des Hörvermögens und der Gleichgewichtsfunktion Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung weist der Antragsteller beidseitig eine geringgradige sensorineurale Schwerhörigkeit pantonal bei ca. 30dB auf. Der angegebene Tinnitus ist beidseits nicht maskierbar und nicht näher bestimmbar. Die vestibulären Endorgane im Innenohr zeigen eine nahezu seitengleiche thermische Erregbarkeit mit sehr hohen Amplituden. Es sind einzelne spontane Nystagmusschläge nach links nachweisbar. […] IV. Begutachtungrömisch vier. Begutachtung […] Beurteilung der Kausalität: Der Impfstoff von AstraZeneca zeigt eine deutlich höhere Melderate von vermuteten Nebenwirkungen als die Impfstoffe von BioNTech/Pfizer oder Moderna. Für alle zugelassenen Impfstoffe gilt: Die am häufigsten gemeldeten Nebenwirkungen entsprechen sowohl in ihrer Art als auch in ihrer Häufigkeit den aus den Zulassungsstudien zu erwartenden Reaktionen. Neben Reaktionen an der Einstichstelle zählen Kopfschmerzen oder Müdigkeit (bei jeweils ca. 53 Prozent der Proband*innen), Muskelschmerzen oder Unwohlsein (44 Prozent), Fiebrigkeit (33 Prozent), Gelenkschmerzen (26 Prozent), Schüttelfrost (32 Prozent) und Fieber über 38 Grad (8 Prozent) auch in den klinischen Studien zu den am häufigsten gemeldeten Impfreaktionen.Neben Reaktionen an der Einstichstelle zählen Kopfschmerzen oder Müdigkeit (bei jeweils ca. 53 Prozent der Proband*innen), Muskelschmerzen oder Unwohlsein (44 Prozent), Fiebrigkeit (33 Prozent), Gelenkschmerzen (26 Prozent), Schüttelfrost (32 Prozent) und Fieber über 38 Grad (8 Prozent) auch in den klinischen Studien zu den am häufigsten gemeldeten Impfreaktionen., Der Antragsteller berichtete auch über Schüttelfrost und Fieber über 38 Grad am Folgetag nach der
  10. Impfung. Die angegebenen Beschwerden werden als typische Brückensymptome eingeschätzt. Gleichzeitig wurden auch Hirnnerven-assoziierte Nebenwirkungen, wie Fazialisparesen und orale Parästhesien, gemeldet. […] Das in den Zulassungsunterlagen dargestellte Sicherheitsprofil basiert auf einer Analyse von Daten aus fünf klinischen Studien, die Teilnehmer ≥ 18 Jahre einschloss (gepoolte Daten aus vier klinischen Studien, die im Vereinigten Königreich, in Brasilien und in Südafrika durchgeführt wurden, sowie Daten aus einer klinischen Studie, die in den Vereinigten Staaten, Peru und Chile durchgeführt wurde), und auf Daten aus Erfahrungen nach der Zulassung. In der tabellarischen Auflistung der Nebenwirkungen zeigt sich, dass Tinnitus bei bis zu 1 von 100 geimpften Personen auftreten kann. […] Der Antragsteller berichtete über einen Tinnitus rechtsseitig seit dem
  11. Tag nach der
  12. Impfung, welcher eine ambulante, zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte, intravenöse, mehrtägige Kortisonapplikation zur Folge hatte. Zur Beantwortung der Fragen: Ad
  13. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung: Beim Antragsteller lag ein akuter Tinnitus rechts vor. Am 14.05.2021 hatte der Antragsteller die erste Impfung COVID-19 Vaccine AstraZeneca bekommen. Am 17.05.2021 erfolgte eine CT-gezielte PRT L4 links bei therapieresistenten Schmerzen im Allgemein öffentlichen Krankenhaus XXXX , Innere Medizin. Im Arztbrief vom 17.05.2021 wurden keine weiteren Beschwerden, d.h. kein Tinnitus, keine Schwindelbeschwerden oder Brückensymptome, wie Fieber oder Schüttelfrost, dokumentiert.Beim Antragsteller lag ein akuter Tinnitus rechts vor. Am 14.05.2021 hatte der Antragsteller die erste Impfung COVID-19 Vaccine AstraZeneca bekommen. Am 17.05.2021 erfolgte eine CT-gezielte PRT L4 links bei therapieresistenten Schmerzen im Allgemein öffentlichen Krankenhaus römisch 40 , Innere Medizin. Im Arztbrief vom 17.05.2021 wurden keine weiteren Beschwerden, d.h. kein Tinnitus, keine Schwindelbeschwerden oder Brückensymptome, wie Fieber oder Schüttelfrost, dokumentiert. Erst am 27.05.2021 war der Antragsteller erstmals bei Dr. XXXX XXXX , Facharzt für HNO-Krankheiten, in XXXX wegen seit 10 Tagen bestehender Schwindelsymptomatik bei raschen Kopfbewegungen und Cephalea sowie seit einer Woche bestehendem Tinnitus rechtsseitig.Erst am 27.05.2021 war der Antragsteller erstmals bei Dr. römisch 40 römisch 40 , Facharzt für HNO-Krankheiten, in römisch 40 wegen seit 10 Tagen bestehender Schwindelsymptomatik bei raschen Kopfbewegungen und Cephalea sowie seit einer Woche bestehendem Tinnitus rechtsseitig. Folgende Befund wurde erhoben: kein Spontannystagmus. Somit kann nicht von einer akuten peripher-vestibulären Störung ausgegangen werden. Es waren schon im ambulanten Arztbrief vom 13.01.2021 (Allgemein öffentliches Krankenhaus XXXX Innere Medizin — Allgemein) - im Rahmen einer seit Januar 2021 bekannten Neuroforamenstenose bei L4 / L5 durch Discusprolaps bedingt mit Radixirriation L4 linksseitig - therapieresistente Schmerzen und Schwindel beim Aufstehen dokumentiert worden.Es waren schon im ambulanten Arztbrief vom 13.01.2021 (Allgemein öffentliches Krankenhaus römisch 40 Innere Medizin — Allgemein) - im Rahmen einer seit Januar 2021 bekannten Neuroforamenstenose bei L4 / L5 durch Discusprolaps bedingt mit Radixirriation L4 linksseitig - therapieresistente Schmerzen und Schwindel beim Aufstehen dokumentiert worden. Eine akute Hörminderung wurde anamnestisch nicht angegeben. Am 07.06.2021 war der Antragsteller erneut bei Dr. XXXX XXXX , Facharzt für HNO-Krankheiten, in XXXX wegen Tinnitus rechts. Er gab an, dass er nur noch die Tinnitussymptomatik rechtsseitig habe.Am 07.06.2021 war der Antragsteller erneut bei Dr. römisch 40 römisch 40 , Facharzt für HNO-Krankheiten, in römisch 40 wegen Tinnitus rechts. Er gab an, dass er nur noch die Tinnitussymptomatik rechtsseitig habe. Ad
  14. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen Das festgestellte Krankheitsbild führte zu einem Tinnitus rechtsseitig. Am 14.07.2021 war der Antragsteller erneut bei Dr. XXXX XXXX , Facharzt für HNO-Krankheiten, in XXXX wegen zusätzlicher Tinnitussymptomatik linksseitig und beidseitiger Hörverschlechterung. Da diese zusätzliche Symptomatik erst 2 Monate nach der Impfung aufgetreten ist, kann nach heutigen Wissenstand kein Zusammenhang zur Impfung vom 14.05.2021 gestellt werden.Am 14.07.2021 war der Antragsteller erneut bei Dr. römisch 40 römisch 40 , Facharzt für HNO-Krankheiten, in römisch 40 wegen zusätzlicher Tinnitussymptomatik linksseitig und beidseitiger Hörverschlechterung. Da diese zusätzliche Symptomatik erst 2 Monate nach der Impfung aufgetreten ist, kann nach heutigen Wissenstand kein Zusammenhang zur Impfung vom 14.05.2021 gestellt werden. Ad
  15. sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt: Das oben genannte Symptom (akuter Tinnitus rechtsseitig) ist als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt. Das in den Zulassungsunterlagen dargestellte Sicherheitsprofil basiert auf einer Analyse von Daten aus fünf klinischen Studien, die Teilnehmer ≥ 18 Jahre einschloss (gepoolte Daten aus vier klinischen Studien, die im Vereinigten Königreich, in Brasilien und in Südafrika durchgeführt wurden, sowie Daten aus einer klinischen Studie, die in den Vereinigten Staaten, Peru und Chile durchgeführt wurde), und auf Daten aus Erfahrungen nach der Zulassung. In der tabellarischen Auflistung der Nebenwirkungen zeigt sich, dass Tinnitus bei bis zu 1 von 100 geimpften Personen auftreten kann. […] Ad
  16. welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung: Die übermittelten Befunde (ambulanter Arztbrief an Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin vom 27.05.2021 (Dr. XXXX XXXX Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten XXXX )) sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung.Die übermittelten Befunde (ambulanter Arztbrief an Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin vom 27.05.2021 (Dr. römisch 40 römisch 40 Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten römisch 40 )) sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung. Ad
  17. wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung: Das diagnostizierte Krankheitsbild bzw. Gesundheitsbeeinträchtigung (akuter Tinnitus rechts), die seitens des Antragsteller angegebenen maßgeblichen Funktionsbeeinträchtigungen, deren zeitlicher Zusammenhang sowie die auch in der Literatur als Impfreaktion oder Impfkomplikation bekannten Symptome sprechen für einen kausalen Bezug zwischen Impfung und entstandener Gesundheitsschädigung. Ad
  18. welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung: Keine ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung. Jedoch bleibt unklar, warum 3 Tage nach der Impfung - am 17.05.2021 — im Rahmen der CT-gezielten PRT L4 links bei therapieresistenten Schmerzen im Allgemein öffentlichen Krankenhaus XXXX , Innere Medizin - im Arztbrief vom 17.05.2021 keine Beschwerden, wie Tinnitus, Schwindelbeschwerden oder Brückensymptome, wie Fieber oder Schüttelfrost, dokumentiert wurden.Jedoch bleibt unklar, warum 3 Tage nach der Impfung - am 17.05.2021 — im Rahmen der CT-gezielten PRT L4 links bei therapieresistenten Schmerzen im Allgemein öffentlichen Krankenhaus römisch 40 , Innere Medizin - im Arztbrief vom 17.05.2021 keine Beschwerden, wie Tinnitus, Schwindelbeschwerden oder Brückensymptome, wie Fieber oder Schüttelfrost, dokumentiert wurden. Erst am 27.05.2021 bei der ambulanten Konsultation bei Dr XXXX . XXXX , Facharzt für HNO-Krankheiten, in XXXX gab der Antragsteller erstmals seit 10 Tagen bestehende Schwindelbeschwerden bei raschen Kopfbewegungen und Cephalea sowie seit einer Woche bestehenden Tinnitus rechtsseitig an.Erst am 27.05.2021 bei der ambulanten Konsultation bei Dr römisch 40 . römisch 40 , Facharzt für HNO-Krankheiten, in römisch 40 gab der Antragsteller erstmals seit 10 Tagen bestehende Schwindelbeschwerden bei raschen Kopfbewegungen und Cephalea sowie seit einer Woche bestehenden Tinnitus rechtsseitig an. Die typischen Brückensymptome unmittelbar nach einer derartigen Impfung, wie Fieber oder Schüttelfrost, wurden sogar erst das erste Mal im Arztbrief vom 04.06.2021 (Allgemein öffentliches Krankenhaus XXXX Innere Medizin — Allgemein) dokumentiert.Die typischen Brückensymptome unmittelbar nach einer derartigen Impfung, wie Fieber oder Schüttelfrost, wurden sogar erst das erste Mal im Arztbrief vom 04.06.2021 (Allgemein öffentliches Krankenhaus römisch 40 Innere Medizin — Allgemein) dokumentiert. Ad
  19. wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung Es liegt keine eindeutige Contra-Schlussfolgerung vor. Ad
  20. spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für bzw. erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang: Im Sinne der gesamtheitlichen Sicht spricht erheblich mehr für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einem akuten Tinnitus rechtsseitig und der Impfung. Ad
  21. ist aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Aus ärztlicher Sicht ist ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen einem akuten Tinnitus rechts und der Impfung anzunehmen. Ad
  22. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen Ad 10 a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? Es besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang. Typische Brückensymptome sind zu einem späteren Zeitpunkt dokumentiert worden. Am 14.05.2021 hatte der Antragsteller die erste Impfung COVID-19 Vaccine AstraZeneca bekommen. Am 15.05.2021 klagte der Antragsteller über Fieber und Schüttelfrost (lt. Arztbrief vom 04.06.2021, Allgemein öffentliches Krankenhaus XXXX Innere Medizin — Allgemein).Am 15.05.2021 klagte der Antragsteller über Fieber und Schüttelfrost (lt. Arztbrief vom 04.06.2021, Allgemein öffentliches Krankenhaus römisch 40 Innere Medizin — Allgemein). Am 19.05.2021 trat ein Rauschen im rechten Ohr auf, das auch noch bei der gutachterlichen HNO-ärztlichen Untersuchung am 03.04.2023 angegeben wurde. Ad 10b. Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion? Die Symptomatik entspricht im Wesentlichen nicht dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion. Der Antragsteller hatte vor der Impfung vom 14.05.2021 keinen Tinnitus rechtsseitig. Ad 10c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? Es gibt zu diesem Zeitpunkt keine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie. Natürlich kann das oben beschriebene Krankheitsbild auch spontan oder in Folge einer anderen Ätiologie entstehen. Ad
  23. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? Die übermittelten Befunde (Schreiben vom 02.02.2022 an Sozialministeriumservice Landesstelle Kärnten, z. Hd. Herrn XXXX (Dr. XXXX Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten XXXX ), ambulanter Arztbrief an Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin vom 27.05.2021 (Dr. XXXX Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten XXXX ), ambulanter Arztbrief an XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin vom 07.06.2021 (Dr XXXX Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten XXXX )) weisen darauf hin, dass die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht habe.Die übermittelten Befunde (Schreiben vom 02.02.2022 an Sozialministeriumservice Landesstelle Kärnten, z. Hd. Herrn römisch 40 (Dr. römisch 40 Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten römisch 40 ), ambulanter Arztbrief an Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin vom 27.05.2021 (Dr. römisch 40 Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten römisch 40 ), ambulanter Arztbrief an römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin vom 07.06.2021 (Dr römisch 40 Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten römisch 40 )) weisen darauf hin, dass die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht habe. Die gutachterliche Untersuchung vom 03.04.2023 zeigte weiterhin einen Tinnitus rechtsseitig. Ad 11a. Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert? Die Schwere des Symptoms, Tinnitus rechts, des Antragstellers wurde geringer, jedoch die Befunde zur Einschätzung der Gesundheitsschädigung im Verlauf haben sich in ihrer Schwere nicht maßgeblich geändert. Es besteht weiterhin ein Tinnitus rechtsseitig. Zu einem späteren Zeitpunkt sind ein Tinnitus linksseitig und eine beidseitige pancochleäre Hörminderung hinzugekommen, für die nach heutigem Wissenstand kein Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Erstauftreten der genannten Symptome hergestellt werden kann. Ad 11 b. Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden? Zeitraum 19.05.2021-14.07.2021: starker Tinnitus rechtsseitig (nur anamnestische Angaben vorliegend, Dr. XXXX XXXX Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten XXXX , hat keine Tinnitusbestimmung durchgeführt).Zeitraum 19.05.2021-14.07.2021: starker Tinnitus rechtsseitig (nur anamnestische Angaben vorliegend, Dr. römisch 40 römisch 40 Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten römisch 40 , hat keine Tinnitusbestimmung durchgeführt). Zeitraum 15.07.2021-03.04.2023: geringerer Tinnitus rechtsseitig (nur anamnestische Angaben vorliegend, im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung vom 03.04.2023 Tinnitus beidseits nicht maskierbar und nicht näher bestimmbar, Antragsteller macht folgende Angabe: Tinnitus links als eine Art "Pulsieren" beschrieben; Tinnitus rechts ähnlich, jedoch weniger intensiv.). Ad
  24. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt?Ad
  25. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt? Die Impfung führte zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung, die auch noch im Rahmen der gutachterlichen HNO-ärztlichen Untersuchung vom 03.04.2023 nachweisbar war. Die Impfung hat somit eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt.Die Impfung führte zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung, die auch noch im Rahmen der gutachterlichen HNO-ärztlichen Untersuchung vom 03.04.2023 nachweisbar war. Die Impfung hat somit eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt. […]“ In der Folge ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst um Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Ebenso wurde um Stellungnahme ersucht, ob und in welchem Ausmaß der Impfschaden Pflege und Wartung erfordere. In der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 19.07.2024 wurde Folgendes ausgeführt: „Einschätzung für den Zeitraum ab 19.05.2021 bis 14.07.2021: vom Zeitpunkt ab Einsetzen der Symptome. Gesundheitsschädigung Richtsatzposition Minderung der Erwerbsfähigkeit Kausalität Tinnitus Starker Tinnitus rechtsseitig Begründung Rahmensatz: Rauschen im Ohr, welches vegetative Begleitsymptomatik wie Einschlafprobleme verursacht. VII/a/642 analog 20 v H 1/1 Einschätzung für den Zeitraum ab 15.07.2021: vom Zeitpunkt ab Linderung der Symptomatik, das Leiden dauerte auch am Tag der Untersuchung am 03.04.2023 noch an. Gesundheitsschädigung Richtsatzposition Minderung der Erwerbsfähigkeit Kausalität Tinnitus Geringer Tinnitus rechtsseitig Begründung Rahmensatz: Laut anamnetischen Angaben verbesserte sich die Symptomatik wie auch die vegetativen Begleiterscheinungen. Daher nur noch eine leichte Funktionseinschränkung. VII/a/641 analog 10 v H 1/1 Pflege und Wartung waren nicht erforderlich. Eine Nachuntersuchung ist nicht notwendig.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.08.2024 wurden dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten und die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem aufgetretenen Krankheitsbild „Tinnitus“ und der am 14.05.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung gegeben sei. Ein Anspruch auf Beschädigtenrente habe aber nicht festgestellt werden können, da die Erwerbsfähigkeit ab 01.02.2022 (Folgemonat der Antragstellung) nicht um mindestens 20 v.H. gemindert sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Mit E-Mail vom 26.08.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, dass er seit der Impfung an einem Tinnitus und einem Hörverlust leide, was jedes Mal schlimmer werde. Er habe wegen des Tinnitus lange nicht geschlafen. Auch habe er einen Bandscheibenvorfall. Er könne sich nicht davon erholen, nicht schlafen zu können. Aufgrund der Schlaflosigkeit, der Hörprobleme und der mangelnden Konzentrationsfähigkeit könne er auch die deutsche Sprache nicht richtig lernen. Er arbeite mit Depressionen, Schmerzen im unteren Rücken und bekomme keinen Schlaf. Er müsse mit seinen körperlichen Einschränkungen arbeiten gehen, weil er 100 Prozent seines Gehaltes brauche. Vor der Impfung sei sein Gesundheitszustand ausgezeichnet gewesen. Der Stellungnahme legte er weitere medizinische Unterlagen bei. Auch mit Eingaben vom 27.08.2024 und vom 03.09.2024 reichte der Beschwerdeführer weitere – zum Teil bereits vorliegende – medizinische Unterlagen nach. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende chefärztliche Stellungnahme vom 12.09.2024 ein, worin ausgeführt wurde, dass weder die Stellungnahme vom 26.08.2024 noch die nachgereichten Befunde eine Änderung der medizinischen Bewertung herbeiführen könnten. Das eingeholte Gutachten sei nach wie vor schlüssig und die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vom 19.07.2024 bleibe aufrecht. Mit angefochtenem Bescheid vom 18.09.2024 erkannte die belangte Behörde die Gesundheitsschädigung „Tinnitus“

§§ 1bund 3 Impfschadengesetz als Folge der am 14.05.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung (Astra

Zeneca) an (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass

§ 2Abs.

1 Impfschadengesetz als Entschädigung die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens und für Maßnahmen der Rehabilitation zu leisten sind (Spruchpunkt II.). Der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente wurde

§ 2Abs. 1 lit. c Z 1 Impfschadengesetz i

Vm § 21 Heeresversorgungsgesetz in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung und der Anspruch auf Pflegezulage

§ 2Abs. 1 lit. c Z 2 Impfschadengesetz i

Vm § 27 Heeresversorgungsgesetz in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung abgelehnt (Spruchpunkte III. und IV.). In der Begründung stützte sich die Behörde auf das eingeholte HNO-fachärztliche Sachverständigengutachten sowie auf die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 19.07.2024 und die chefärztliche Stellungnahme vom 12.09.2024. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage für den Zeitraum vom 19.05.2021 bis zum 14.07.2021 20 v.H. und für die Zeit ab 15.07.2021 10 v.H. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen und Unterlagen hätte zu keiner Änderung des Ergebnisses geführt. Da der Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des schädigenden Ereignisses eingebracht worden sei, wäre ein grundsätzlicher Rentenanspruch erst ab 01.02.2022 gegeben. Da jedoch die Erwerbsfähigkeit ab 01.02.2022 nicht um mindestens 20 v.H. gemindert gewesen sei, bestehe kein Anspruch auf Beschädigtenrente. Auch der Anspruch auf eine Pflegezulage sei nicht gegeben. Gemeinsam mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die chefärztliche Stellungnahme vom 12.09.2024 übermittelt.Mit angefochtenem Bescheid vom 18.09.2024 erkannte die belangte Behörde die Gesundheitsschädigung „Tinnitus“

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz als Folge der am 14.05.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung (AstraZeneca) an (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass

Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz als Entschädigung die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens und für Maßnahmen der Rehabilitation zu leisten sind (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente wurde

Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 21, Heeresversorgungsgesetz in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung und der Anspruch auf Pflegezulage

Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 27, Heeresversorgungsgesetz in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung abgelehnt (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.). In der Begründung stützte sich die Behörde auf das eingeholte HNO-fachärztliche Sachverständigengutachten sowie auf die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 19.07.2024 und die chefärztliche Stellungnahme vom 12.09.

  1. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage für den Zeitraum vom 19.05.2021 bis zum 14.07.2021 20 v.H. und für die Zeit ab 15.07.2021 10 v.H. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen und Unterlagen hätte zu keiner Änderung des Ergebnisses geführt. Da der Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des schädigenden Ereignisses eingebracht worden sei, wäre ein grundsätzlicher Rentenanspruch erst ab 01.02.2022 gegeben. Da jedoch die Erwerbsfähigkeit ab 01.02.2022 nicht um mindestens 20 v.H. gemindert gewesen sei, bestehe kein Anspruch auf Beschädigtenrente. Auch der Anspruch auf eine Pflegezulage sei nicht gegeben. Gemeinsam mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die chefärztliche Stellungnahme vom 12.09.2024 übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17.10.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass die durch den Impfstoff verursachten Symptome kurz nach der Impfung aufgetreten seien. Die Erstellung der Schadensmeldung und die diesbezügliche Informationssammlung habe jedoch Zeit in Anspruch genommen, da die Verwaltungsdienste in Zeiten der Pandemie nicht regelmäßig funktioniert hätten. Zu den Folgen der Impfung für sein tägliches Leben führte er aus, er höre nach wie vor jeden Abend ein lautes Klingeln, wodurch er weder schlafen noch sich konzentrieren könne. Dies erschwere auch seine Möglichkeiten, einen neuen Beruf bzw. die deutsche Sprache zu erlernen. Hinzu komme auch ein Hörverlust, auf den im Bericht (gemeint wohl: Bescheid) nicht hingewiesen werde. Ebenso leide er seit Jahren an einem schrecklichen Bandscheibenvorfall, wovon er sich aufgrund des Schlafmangels nicht erholen habe können. Er halte die getroffene Entscheidung für ungerecht. Seinem Verständnis nach werde die Impfung als Ursache für seine Beschwerden angesehen. Daher verstehe er nicht, weshalb ihm ein Zuschuss verweigert werde. Auch könnten sich die Folgen für seine Gesundheit und die Symptome verschlimmern. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde am 14.05.2021 die erste Teilimpfung mit dem Impfstoff AstraZeneca gegen COVID-19 verabreicht. Bereits am Folgetag verspürte der Beschwerdeführer Symptome in Form von Schüttelfrost und Fieber über 38 Grad. Am dritten Tag nach der Impfung traten weiters Kopfschmerzen und eine Schwindelsymptomatik auf und am 19.05.2021 trat zu den Symptomen ein akuter Tinnitus rechts hinzu, welcher bis 14.07.2021 zunächst stark ausgeprägt war und anschließend in der Schwere der Ausprägung geringer wurde. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer ab 14.07.2021 auch eine zusätzliche Tinnitus-Symptomatik linksseitig sowie eine beidseitige Hörverschlechterung an. An Vorerkrankungen bestand beim Beschwerdeführer eine seit Jänner 2021 bekannte, durch einen Diskusprolaps bedingte Neuroforamenstenose im Bereich L4/L5 mit Radixirritation im Bereich L4 links und vorbekannter Schwindelsymptomatik beim Aufstehen. Der Beschwerdeführer stellte am 05.01.2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Es besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 14.05.2021 verabreichten Teilimpfung gegen COVID-19 und dem beim Beschwerdeführer vorliegenden akuten Tinnitus rechts. Im Zeitraum ab Auftreten der Symptomatik am 19.05.2021 bis zum 14.07.2021 bestand ein starker Tinnitus rechtsseitig, woraus sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. ergab. Ab dem Zeitpunkt der Linderung der Symptomatik am 15.07.2021 bestand bzw. besteht nur noch ein geringer Tinnitus rechtsseitig mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. Hingegen besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 14.05.2021 verabreichten ersten Teilimpfung gegen COVID-19 und der beim Beschwerdeführer aufgetretenen Tinnitus-Symptomatik linksseitig sowie der beidseitigen Hörverschlechterung und der Schwindelsymptomatik. Hilfe für lebenswichtige Verrichtungen (Pflege und Wartung) war zu keinem Zeitpunkt erforderlich.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der Antragstellung und ist unbestritten. Die Feststellung zur verabreichten COVID-19-Impfung basiert auf der vorgelegten Kopie einer Impfbestätigung betreffend eine Impfung am 14.05.2021 (AS 8 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aufgetretenen Gesundheitsschädigungen gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.04.2023 basierende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 16.06.2023 sowie auf die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere die Befunde eines näher genannten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 27.05.2021 und vom 07.06.2021 (AS 9 und 10 des Verwaltungsaktes) sowie den Bericht desselben Facharztes vom 02.02.2022 (AS 55 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu den bestehenden Vorerkrankungen gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Arztbriefe eines näher genannten Krankenhauses vom 12.01.2021, vom 14.01.2021 und vom 04.05.2021 (AS 70 bis 75 des Verwaltungsaktes). Die Feststellung zur Antragstellung ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und dem beim Beschwerdeführer aufgetretenen Tinnitus rechtsseitig vorliegt, gründet sich ebenfalls auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 16.06.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.04.2023 und den im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen. So führte der beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 16.06.2023 nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer seit dem fünften Tag nach der angeschuldigten ersten Impfung über einen Tinnitus rechtsseitig berichtet habe, welcher eine ambulante, zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte, intravenöse und mehrtägige Kortisonapplikation zur Folge gehabt habe. Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung entspreche einem akuten Tinnitus rechts. Diese Symptomatik sei als Impfreaktion bzw. Impfkomplikation in der Literatur bekannt, besonders sei in der tabellarischen Auflistung der Nebenwirkungen in den Zulassungsunterlagen angeführt, dass ein Tinnitus bei bis zu einer von 100 geimpften Personen auftreten könne. Des Weiteren hielt der Gutachter fest, dass auch ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Auftreten dieser geltend gemachten Gesundheitsschädigung bestehe. Insbesondere habe der Beschwerdeführer am 15.05.2021 über Fieber und Schüttelfrost geklagt und seien diese typischen Brückensymptome zu einem späteren Zeitpunkt auch dokumentiert worden. Am 19.05.2021 sei schließlich ein Rauschen im rechten Ohr aufgetreten, welches auch noch bei der gutachterlichen Untersuchung am 03.04.2023 angegeben worden sei. Darüber hinaus legte der Gutachter dar, dass – auch wenn das beschriebene Krankheitsbild natürlich auch spontan oder in Folge einer anderen Ätiologie entstehen könne – es aktuell keine andere, wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gebe. Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass das diagnostizierte Krankheitsbild bzw. die Gesundheitsbeeinträchtigung (akuter Tinnitus rechts), die seitens des Beschwerdeführers angegebenen maßgeblichen Funktionsbeeinträchtigungen, deren zeitlicher Zusammenhang sowie die auch in der Literatur als Impfreaktion oder Impfkomplikation bekannten Symptome für einen kausalen Bezug zwischen der Impfung und der entstandenen Gesundheitsschädigung sprechen würden. Ärztliche Befunde, die gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung sprechen würden, würden nicht vorliegen. Im Sinne einer gesamtheitlichen Sicht spreche daher erheblich mehr für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem akuten Tinnitus rechtsseitig und der Impfung, sodass aus ärztlicher Sicht ein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen sei. Darüber hinaus gründet sich auch die weitere Feststellung, wonach kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der beim Beschwerdeführer aufgetretenen Tinnitus-Symptomatik linksseitig und der beidseitigen Hörverschlechterung sowie der Schwindelsymptomatik besteht, auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 16.06.2023, in Zusammenschau mit den im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen. In diesem Zusammenhang hielt der beigezogene Gutachter in seinem Gutachten zwar fest, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung am 03.04.2023 auch eine geringgradige symmetrische sensorineurale Schwerhörigkeit mit einem Tinnitus links mehr als rechts vorliege. Wie der Gutachter aber zutreffend ausführte, berichtete der Beschwerdeführer von der zusätzlichen Tinnitus-Symptomatik links und der beidseitigen Hörverschlechterung erstmals im Rahmen der HNO-fachärztlichen Vorstellung am 14.07.2021 (vgl. hierzu den Bericht des näher genannten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 02.02.2022, AS 55 des Verwaltungsaktes). In Bezug auf die erst rund zwei Monate nach der Impfung aufgetretene bzw. dokumentierte zusätzliche Symptomatik eines Tinnitus linksseitig und einer beidseitigen Hörverschlechterung könne daher kein Zusammenhang zur Impfung vom 14.05.2021 hergestellt werden. In diesem Zusammenhang hielt der beigezogene Gutachter in seinem Gutachten zwar fest, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung am 03.04.2023 auch eine geringgradige symmetrische sensorineurale Schwerhörigkeit mit einem Tinnitus links mehr als rechts vorliege. Wie der Gutachter aber zutreffend ausführte, berichtete der Beschwerdeführer von der zusätzlichen Tinnitus-Symptomatik links und der beidseitigen Hörverschlechterung erstmals im Rahmen der HNO-fachärztlichen Vorstellung am 14.07.2021 vergleiche hierzu den Bericht des näher genannten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 02.02.2022, AS 55 des Verwaltungsaktes). In Bezug auf die erst rund zwei Monate nach der Impfung aufgetretene bzw. dokumentierte zusätzliche Symptomatik eines Tinnitus linksseitig und einer beidseitigen Hörverschlechterung könne daher kein Zusammenhang zur Impfung vom 14.05.2021 hergestellt werden. Es wird nicht verkannt, dass bereits im Befund eines näher genannten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 27.05.2021 (AS 9 des Verwaltungsaktes) im Tonaudiogramm eine geringfügige Hochtonstörung beidseits beschrieben wurde. Hierzu sei – in Einklang mit den Gutachtensausführungen des beigezogenen Sachverständigen – aber festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der HNO-fachärztlichen Erstvorstellung vom 27.05.2021 keine akute Hörminderung angab, sodass sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die im Befund vom 27.05.2021 beschriebene geringfügige Hochtonstörung beidseits kausal auf die Impfung zurückzuführen wäre. Auch im Arztbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 04.06.2021 (AS 66 ff des Verwaltungsaktes) wird in der Statuserhebung angeführt, dass keine Hörminderung bestehe. Eine Hörverschlechterung wurde vielmehr erstmals im Rahmen der fachärztlichen Vorstellung am 14.07.2021 dokumentiert. Die Schwindelsymptomatik wurde dahingegen bereits im Befund eines näher genannten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 27.05.2021 (AS 9 des Verwaltungsaktes) angeführt, wobei festgehalten wurde, dass diese bereits seit zehn Tagen bestehen würde. Wie der beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 16.06.2023 aber nachvollziehbar festhielt, sei der im gegenständlichen HNO-fachärztlichen Befund vom 27.05.2021 wiedergegebenen Statuserhebung kein Spontannystagmus zu entnehmen, sodass nicht von einer akuten peripher-vestibulären Störung ausgegangen werden könne. Darüber hinaus sei bereits im ambulanten Arztbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 13.01.2021 (gemeint wohl: 14.01.2021; AS 73 f des Verwaltungsaktes) im Rahmen einer seit Jänner 2021 bekannten, durch einen Diskusprolaps bedingten Neuroforamenstenose im Bereich L4/L5 mit Radixirritation im Bereich L4 links eine Schwindelsymptomatik beim Aufstehen dokumentiert worden. In Gesamtschau kam der von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige damit nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem akuten Tinnitus rechtsseitig und der Impfung besteht, die geringgradige symmetrische sensorineurale Schwerhörigkeit und der Tinnitus linksseitig sowie die – bereits vorbestehende – Schwindelsymptomatik hingegen nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückzuführen sind. Daran vermag auch die vorgelegte ärztliche Bestätigung eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.09.2021 (AS 12 des Verwaltungsaktes) nichts zu ändern, zumal darin ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und dem Tinnitus linkseitig sowie der Hörminderung ebenfalls nicht substantiiert dargelegt wird. Zur Frage, ob die Impfung eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht habe, hielt der beigezogene Gutachter in seinem Gutachten vom 16.06.2023 überdies nachvollziehbar fest, dass die vorliegenden medizinischen Unterlagen darauf hinweisen würden, dass die Impfung eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht habe. Insbesondere habe sich auch bei der gutachterlichen Untersuchung am 03.04.2023 weiterhin ein Tinnitus rechtsseitig gezeigt. Die Gesundheitsschädigung habe sich im Verlauf in ihrer Schwere allerdings geändert und sei der Tinnitus rechts geringer geworden. Für den Zeitraum vom 19.05.2021 bis zum 14.07.2021 habe daher ein starker und ab 15.07.2021 ein leichter Tinnitus rechtsseitig bestanden. Zur Einschätzung der aus dem vorliegenden Tinnitus rechtsseitig resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit holte die belangte Behörde im Verfahren nachfolgend eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 19.07.2024 ein. Darin schätzte der Ärztliche Dienst für den Zeitraum vom 19.05.2021 bis zum 14.07.2021 einen „starken Tinnitus rechtsseitig“ unter analoger Heranziehung der Position VII/a/642 der Richtsatzverordnung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. ein und begründete dies damit, dass ein Rauschen im Ohr bestanden habe, welches auch vegetative Begleitsymptomatiken, wie Einschlafprobleme, verursacht habe. Für den Zeitraum ab 15.07.2021 wurde ein „geringer Tinnitus rechtsseitig“ unter analoger Heranziehung der Position VII/a/641 der Richtsatzverordnung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. eingestuft, was damit begründet wurde, dass sich die Symptomatik wie auch die vegetativen Begleiterscheinungen – laut anamnestischen Angaben – verbessert hätten, sodass nur noch eine leichte Funktionseinschränkung vorgelegen habe bzw. vorliege. Die vorgenommenen Einstufungen sind auch nicht zu beanstanden. Hierbei wird nicht verkannt, dass die herangezogenen Richtsatzpositionen jeweils eine „einseitige Schwerhörigkeit bei funktionstüchtigem anderem Ohr und ohne sonstige Komplikationen (Geräusche, Eiterung, Gleichgewichtsstörungen usw.)“ betreffen, der Beschwerdeführer im Verfahren aber eine beidseitige Tinnitus-Symptomatik und Hörminderung sowie einen starken Schwindel bzw. Gleichgewichtsstörungen geltend machte. Wie bereits ausgeführt wurde, können die Tinnitus-Symptomatik linksseitig, die beidseitige Hörminderung und der starke Schwindel bzw. die Gleichgewichtsstörungen aber nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückgeführt werden, sodass die herangezogenen Richtsatzpositionen nicht zu beanstanden sind. Darüber hinaus trat auch der Beschwerdeführer den vorgenommenen Einstufungen im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegen und brachte er auch keine entgegenstehenden medizinischen Unterlagen in Vorlage. Bezüglich des Beschwerdeeinwandes, wonach er aufgrund des auftretenden lauten Klingelns weiterhin nicht schlafen könne, wird auf die entsprechenden Ausführungen weiter unten verwiesen. Was nun aber das vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendete Fieber und den Schüttelfrost betrifft, so ist in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 16.06.2023 zu verweisen, wonach es sich dabei um typische Brückensymptome handle. Diese Ausführungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden und wurden auch vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht bestritten. Im Besonderen sei angemerkt, dass auch ein längeres Anhalten dieser Beschwerden – und damit das Bestehen von über allgemeine Impfreaktionen hinausgehenden Impfkomplikationen – nicht dokumentiert ist bzw. nicht behauptet wurde. Vielmehr finden sich auch in dem drei Tage nach der Impfung erstellten Arztbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 17.05.2021 (AS 69 des Verwaltungsaktes) keine Hinweise für eine anhaltende Allgemeinzustandsverschlechterung des Beschwerdeführers. Auch die weiters vorgebrachten Kopfschmerzen zählen – den Ausführungen des beigezogenen Gutachters in seinem Gutachten vom 16.06.2023 zufolge – zu den häufigsten gemeldeten Impfreaktionen. Die Kopfschmerzen sind erstmals im Befund eines näher genannten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 27.05.2021 (AS 9 des Verwaltungsaktes) dokumentiert, wobei festgehalten wird, dass die Kopfschmerzen seit zehn Tagen bestehen würden. Auch im vorliegenden Arztbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 04.06.2021 (AS 66 ff des Verwaltungsaktes) wird nach wie vor eine Cephalea diagnostisch angeführt. In der Folge wird im Befund eines näher genannten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 07.06.2021 (AS 10 des Verwaltungsaktes) aber festgehalten, dass das Druckgefühl im Stirnbereich völlig weg sei. Eine nachfolgende Verschlechterung im Sinne eines erneuten Auftretens der Kopfschmerzen ist nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt und wurde eine solche auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Dass die Kopfschmerzsymptomatik über den 07.06.2021 hinaus bestanden hätte, ist damit nicht objektivierbar. In Bezug auf die geltend gemachte Kopfschmerzsymptomatik ist daher weder eine dauerhafte Gesundheitsschädigung noch das Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB festzustellen. Auch die weiters vorgebrachten Kopfschmerzen zählen – den Ausführungen des beigezogenen Gutachters in seinem Gutachten vom 16.06.2023 zufolge – zu den häufigsten gemeldeten Impfreaktionen. Die Kopfschmerzen sind erstmals im Befund eines näher genannten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 27.05.2021 (AS 9 des Verwaltungsaktes) dokumentiert, wobei festgehalten wird, dass die Kopfschmerzen seit zehn Tagen bestehen würden. Auch im vorliegenden Arztbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 04.06.2021 (AS 66 ff des Verwaltungsaktes) wird nach wie vor eine Cephalea diagnostisch angeführt. In der Folge wird im Befund eines näher genannten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 07.06.2021 (AS 10 des Verwaltungsaktes) aber festgehalten, dass das Druckgefühl im Stirnbereich völlig weg sei. Eine nachfolgende Verschlechterung im Sinne eines erneuten Auftretens der Kopfschmerzen ist nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt und wurde eine solche auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Dass die Kopfschmerzsymptomatik über den 07.06.2021 hinaus bestanden hätte, ist damit nicht objektivierbar. In Bezug auf die geltend gemachte Kopfschmerzsymptomatik ist daher weder eine dauerhafte Gesundheitsschädigung noch das Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, StGB festzustellen. Hinsichtlich der im Rahmen der Antragstellung vom Beschwerdeführer weiters eingewendeten Übelkeit ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass diese erstmals im Karteikarteneintrag eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.07.2021 (AS 62 des Verwaltungsaktes) – somit rund 1,5 Monate nach Verabreichung der Impfung – dokumentiert ist. Ein zeitlicher Zusammenhang zur angeschuldigten Impfung vom 14.05.2021 ist damit ebenfalls nicht objektivierbar. Schließlich erfolgte im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 26.08.2024 sowie mit den im Rahmen des Parteiengehörs nachgereichten medizinischen Unterlagen. Hierzu wurde in der von der belangten Behörde eingeholten chefärztlichen Stellungnahme vom 12.09.2024 nachvollziehbar ausgeführt, dass die Einwendungen und die nachgereichten Unterlagen keine Änderung der medizinischen Bewertung herbeiführen könnten. Nun wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zwar ein, dass er seit der Impfung an einem Tinnitus und an einem Hörverlust leide, was immer schlimmer werde. In diesem Zusammenhang brachte er auch einen Befund eines näher genannten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 18.04.2024 (AS 139 des Verwaltungsaktes) in Vorlage, in dem anamnestisch eine seit vier Tagen beobachtete Hörverschlechterung erwähnt wird. Eine Änderung der Beurteilung ist daraus allerdings nicht abzuleiten, zumal darin diagnostisch lediglich eine „Innenohrschwerhörigkeit li mehr als re“ und ein „Tinnitus li“ angeführt werden, welche jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückzuführen sind. Der kausal auf die Impfung zurückzuführende Tinnitus rechts wird im vorliegenden Befund hingegen nicht mehr diagnostiziert und wird dieser auch im Rahmen der Anamnese nicht mehr beschrieben. Im Übrigen vermögen auch die weiteren anamnestischen Angaben, wonach der Tinnitus seit der Covid-Impfung aufgetreten sei, keinen hinreichenden zeitlichen Zusammenhang zu belegen, zumal der gegenständliche Befund rund drei Jahre nach der angeschuldigten Impfung erstellt wurde und damit für den entscheidungserheblichen Zeitraum nicht relevant ist. Ebenso ist auch aus der weiters vorgelegten ärztlichen Bestätigung eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.08.2024 (AS 132 des Verwaltungsaktes), der zufolge beim Beschwerdeführer ein nicht gebesserter Zustand bei einer Hörminderung und einem Tinnitus vorliege, weshalb von einer dauerhaften maßgeblichen Beeinträchtigung auszugehen sei, keine Änderung der Beurteilung abzuleiten, besonders da darin das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhanges zwischen der angeschuldigten Impfung und den angeführten Gesundheitsschädigungen einer Hörminderung und eines Tinnitus links ebenfalls nicht behauptet bzw. belegt wird. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme und seiner Beschwerde angab, am Abend ein lautes Klingeln zu hören und wegen des Tinnitus nicht schlafen zu können und damit in seinem Alltag und seinem Berufsleben beeinträchtigt zu sein. Eine höhere Einschätzung der aus dem Tinnitus rechtsseitig resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ist daraus allerdings nicht abzuleiten, da der Tinnitus rechtsseitig im rezenten HNO-fachärztlichen Befund vom 18.04.2024 (AS 139 des Verwaltungsaktes) zuletzt gar nicht mehr diagnostiziert wurde. Eine allfällige aus dem Tinnitus linksseitig resultierende Schlafproblematik ist mangels eines Kausalzusammenhanges zwischen der Impfung und der Gesundheitsschädigung für die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht relevant. Vor diesem Hintergrund gehen auch die weiters eingewendeten Konzentrationsschwierigkeiten aufgrund des Tinnitus ins Leere; diese sind im Übrigen aber auch nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt. Was nun schließlich noch die Bandscheibenbeschwerden des Beschwerdeführers und die hierzu vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie das hierzu erstattete Vorbringen, wonach er sich aufgrund des Schlafmangels von dem Bandscheibenvorfall nicht erholen habe können, betrifft, so sei der Vollständigkeit halber auf den Kurzarztbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 04.05.2021 (AS 70 des Verwaltungsaktes) verwiesen, in dem – zeitlich vor der Impfung – bereits eine schmerzbedingte deutliche Einschränkung der Lebensqualität sowie rezidivierende Einschlaf- und Durchschlafstörungen erwähnt werden. Dem Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach sein Gesundheitszustand vor der Impfung ausgezeichnet gewesen sei, ist in diesem Zusammenhang auch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab Jänner 2021 aufgrund eines Bandscheibenvorfalles in regelmäßiger ärztlicher Behandlung stand und sich auch mehrfach im Krankenstand befand (vgl. hierzu den Karteikartenauszug eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin, AS 60 bis 63 des Verwaltungsaktes). Was nun schließlich noch die Bandscheibenbeschwerden des Beschwerdeführers und die hierzu vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie das hierzu erstattete Vorbringen, wonach er sich aufgrund des Schlafmangels von dem Bandscheibenvorfall nicht erholen habe können, betrifft, so sei der Vollständigkeit halber auf den Kurzarztbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 04.05.2021 (AS 70 des Verwaltungsaktes) verwiesen, in dem – zeitlich vor der Impfung – bereits eine schmerzbedingte deutliche Einschränkung der Lebensqualität sowie rezidivierende Einschlaf- und Durchschlafstörungen erwähnt werden. Dem Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach sein Gesundheitszustand vor der Impfung ausgezeichnet gewesen sei, ist in diesem Zusammenhang auch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab Jänner 2021 aufgrund eines Bandscheibenvorfalles in regelmäßiger ärztlicher Behandlung stand und sich auch mehrfach im Krankenstand befand vergleiche hierzu den Karteikartenauszug eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin, AS 60 bis 63 des Verwaltungsaktes). Die weitere Feststellung, wonach zu keinem Zeitpunkt Hilfe für lebenswichtige Verrichtungen (Pflege und Wartung) erforderlich waren, gründet sich auf die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 19.07.2024 und wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. Vor dem Hintergrund des im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 16.06.2023 (samt der chefärztlichen Stellungnahme vom 12.09.2024), welches seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet wird, ist ein Kausalzusammenhang zwischen der erfolgten Impfung und dem beim Beschwerdeführer vorliegenden Tinnitus rechtsseitig damit zu bejahen, ein Kausalzusammenhang zwischen der erfolgten Impfung und der vorliegenden Tinnitus-Symptomatik linksseitig und der beidseitigen Hörverschlechterung sowie der Schwindelsymptomatik ist hingegen klar zu verneinen. Die aus dem Tinnitus rechtsseitig resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde in der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 19.07.2024 für den Zeitraum vom 19.05.2021 bis zum 14.07.2021 nachvollziehbar mit 20 v.H. und für den Zeitraum ab 15.07.2021 mit 10 v.H. eingeschätzt. Der Beschwerdeführer erstattete im gesamten Verfahren kein Vorbringen, welches geeignet wäre, eine andere Schlussfolgerung zu begründen, und legte er auch weder mit der Beschwerde noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens neue medizinische Beweismittel vor, welche das eingeholte Sachverständigengutachten samt gutachterlichen Stellungnahmen entkräften könnten. Insbesondere trat der Beschwerdeführer auch der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Ärztlichen Dienst nicht substantiiert entgegen. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer auch freigestanden, so er der Meinung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden bzw. die gewählten Richtsatzpositionen und die Rahmensätze unrichtig sind, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten samt Einschätzung durch den Ärztlichen Dienst durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer erstattete im gesamten Verfahren kein Vorbringen, welches geeignet wäre, eine andere Schlussfolgerung zu begründen, und legte er auch weder mit der Beschwerde noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens neue medizinische Beweismittel vor, welche das eingeholte Sachverständigengutachten samt gutachterlichen Stellungnahmen entkräften könnten. Insbesondere trat der Beschwerdeführer auch der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Ärztlichen Dienst nicht substantiiert entgegen. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer auch freigestanden, so er der Meinung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden bzw. die gewählten Richtsatzpositionen und die Rahmensätze unrichtig sind, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten samt Einschätzung durch den Ärztlichen Dienst durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Das Sachverständigengutachten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 16.06.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.04.2023, wird damit unter Mitberücksichtigung der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 19.07.2024 und der chefärztlichen Stellungnahme vom 12.09.2024 in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise): „§ 1b.

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b.

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind. § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
  1. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
  3. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
  4. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
  5. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente

§§ 21und 23 bis 25 HVG.

Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

§ 24Abs.

8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Pflegezulage

§ 27HVG;2.

Pflegezulage

Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld

§ 30HVG;1.

Sterbegeld

Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente

§§ 32bis 34, 36 und 37 Abs.

1 HVG;2. Witwenrente

Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente

§§ 32, 38 bis 41 HVG.3.

Waisenrente

Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.

(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
  1. a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
  2. b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
  3. c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Absatz eins, 71, 72, 73 a, 82, 83, Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. … § 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“Paragraph 8 a, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ Das Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015 (HEG), trat mit 01.07.2016 in Kraft und löste das Heeresversorgungsgesetz (HVG) ab. § 44 HEG lautet wie folgt:Das Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (HEG), trat mit 01.07.2016 in Kraft und löste das Heeresversorgungsgesetz (HVG) ab. Paragraph 44, HEG lautet wie folgt: „§ 44
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.„§ 44
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3)Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem
  1. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem
  2. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4)Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.“ Die einschlägigen Bestimmungen des HVG, BGBl. Nr. 27/1964, idF BGBl. I Nr. 81/2013, lauten (auszugsweise):Die einschlägigen Bestimmungen des HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, lauten (auszugsweise): „§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.„§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen. … Beschädigtenrente. § 21.
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Paragraph 21,
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. … § 27. Beschädigten ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der §§ 18 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren.Paragraph 27, Beschädigten ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der Paragraphen 18 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. … Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung. § 55.
(1)Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen

§§ 27

bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.Paragraph 55,

(1)Die Beschädigtenrenten (Paragraph 23, Absatz 3,), die Erhöhungsbeträge (Paragraph 23, Absatz 5,), die Familienzuschläge (Paragraph 26,), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 26 b,), die Zulagen

Paragraphen 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 29 a,) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (Paragraph 23, Absatz 5,) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 26 a,) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind. … § 88.

(1)In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu. Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann auch gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben werden.Paragraph 88,
(1)In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu. Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann auch gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben werden.
(2)Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter Daten

§ 82Abs.

2 im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Versorgungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.

(2)Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter Daten

Paragraph 82, Absatz 2, im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Versorgungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.

(3)Die Beschwerde und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde kann auch bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben werden. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Bundesverwaltungsgericht hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.“ Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957) lauten (auszugsweise):„§ 18.
(1)Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.“Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957) lauten (auszugsweise):, „§ 18.
(1)Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2020,, lauten auszugsweise: „§
  1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
  2. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  3. COVID-19,
  4. …“ Die Anlage zur Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:Die Anlage zur Richtsatzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „Abschnitt VII„Abschnitt römisch sieben Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten a) Gehör- und Gleichgewichtsorgan: … Verminderung der Hörschärfe: Einseitige Schwerhörigkeit bei funktionstüchtigem anderem Ohr und ohne sonstige Komplikationen (Geräusche, Eiterung, Gleichgewichtsstörung usw.):
  5. Laute Umgangssprache 4 m bis 2 m 0-10
  6. Laute Umgangssprache 2 m bis 1 m 10-15
  7. Laute Umgangssprache unter 1 m bis Taubheit 15-20 …“ Dem Beschwerdeführer wurde am 14.05.2021 die erste Teilimpfung mit dem Impfstoff AstraZeneca gegen COVID-19 verabreicht. Nach § 1 Z 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 ImpfSchG. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, ImpfSchG. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur des VwGH; vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur des VwGH; vergleiche VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. etwa VwGH vom 19.03.2014, 2013/09/0181, mwN).Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche etwa VwGH vom 19.03.2014, 2013/09/0181, mwN). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, führte der im Verfahren beigezogene Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde in seinem Sachverständigengutachten vom 16.06.2023 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus, dass die drei Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) in Bezug auf den Tinnitus rechtsseitig erfüllt sind, und die beim Beschwerdeführer vorliegende Gesundheitsschädigung „akuter Tinnitus rechts“ kausal auf die am 14.05.2021 vorgenommene Covid-19-Impfung zurückzuführen ist. Aus den dargelegten Gründen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 14.05.2021 verabreichten Impfung gegen Covid-19 und der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigung „akuter Tinnitus rechts“ nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes gegeben. Hingegen legte der im Verfahren beigezogene Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde in seinem schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.06.2023 in Bezug auf die vom Beschwerdeführer weiters geltend gemachten Gesundheitsschädigungen eines Tinnitus linksseitig und einer beidseitigen Hörverschlechterung nachvollziehbar dar, dass hinsichtlich dieser, erst rund zwei Monate nach der Impfung aufgetretenen bzw. dokumentierten zusätzlichen Symptomatik kein zeitlicher Zusammenhang zur Impfung vom 14.05.2021 hergestellt werden könne. Ebenso hielt der Gutachter in Hinblick auf die geltend gemachte Schwindelsymptomatik fest, dass anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht von einer akuten peripher-vestibulären Störung ausgegangen werden könne. Darüber hinaus sei bereits zeitlich vor der angeschuldigten Impfung eine Schwindelsymptomatik beim Aufstehen dokumentiert worden. Vor diesem Hintergrund ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 14.05.2021 verabreichten Impfung gegen COVID-19 und der beim Beschwerdeführer – nicht in einem zeitlichen Zusammenhang zur Impfung – aufgetretenen Tinnitus-Symptomatik linksseitig und der beidseitigen Hörverschlechterung sowie der bereits vorbestehenden Schwindelsymptomatik im Sinne der §§ 1b und 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes iVm § 2 Abs. 1 HVG somit nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 14.05.2021 verabreichten Impfung gegen COVID-19 und der beim Beschwerdeführer – nicht in einem zeitlichen Zusammenhang zur Impfung – aufgetretenen Tinnitus-Symptomatik linksseitig und der beidseitigen Hörverschlechterung sowie der bereits vorbestehenden Schwindelsymptomatik im Sinne der Paragraphen eins b und 3 Absatz 3, des Impfschadengesetzes in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, HVG somit nicht gegeben. Entgegen dem Beschwerdevorbringen blieb der bestehende Hörverlust damit von der belangten Behörde nicht unberücksichtigt, sondern ist vielmehr ein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und dem Auftreten des Hörverlustes mangels eines zeitlichen Zusammenhanges nicht feststellbar. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung weiters ausführlich dargelegt wurde, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer weiters eingewendeten Gesundheitsschädigungen – Fieber und Schüttelfrost – um typische Brückensymptome, in Bezug auf die ein längeres Anhalten – und damit das Bestehen von über allgemeine Impfreaktionen hinausgehenden Impfkomplikationen – nicht dokumentiert ist. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Kopfschmerzsymptomatik ist weder eine dauerhafte Gesundheitsschädigung noch das Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB festzustellen. Bezüglich der weiters eingewendete Übelkeit ist schließlich kein zeitlicher Zusammenhang zur angeschuldigten Impfung objektivierbar. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung weiters ausführlich dargelegt wurde, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer weiters eingewendeten Gesundheitsschädigungen – Fieber und Schüttelfrost – um typische Brückensymptome, in Bezug auf die ein längeres Anhalten – und damit das Bestehen von über allgemeine Impfreaktionen hinausgehenden Impfkomplikationen – nicht dokumentiert ist. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Kopfschmerzsymptomatik ist weder eine dauerhafte Gesundheitsschädigung noch das Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, StGB festzustellen. Bezüglich der weiters eingewendete Übelkeit ist schließlich kein zeitlicher Zusammenhang zur angeschuldigten Impfung objektivierbar. Zusammenfassend ist somit die beim Beschwerdeführer vorliegende Gesundheitsschädigung eines „akuten Tinnitus rechts“

§§ 1b

und 3 Impfschadengesetz als Folge der am 14.05.2021 vorgenommenen Covid-19-Impfung und damit als Impfschaden anzuerkennen. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die als Impfschaden anzuerkennende Gesundheitsschädigung lediglich als „Tinnitus“ bezeichnete, war der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Bezeichnung der Gesundheitsschädigung zu ändern bzw. zu konkretisieren war. Darüber hinaus hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid als Entschädigung

§ 2Abs.

1 lit. a und b Impfschadengesetz zutreffend die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens und für die Maßnahmen der Rehabilitation zuerkannt.Zusammenfassend ist somit die beim Beschwerdeführer vorliegende Gesundheitsschädigung eines „akuten Tinnitus rechts“

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz als Folge der am 14.05.2021 vorgenommenen Covid-19-Impfung und damit als Impfschaden anzuerkennen. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die als Impfschaden anzuerkennende Gesundheitsschädigung lediglich als „Tinnitus“ bezeichnete, war der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Bezeichnung der Gesundheitsschädigung zu ändern bzw. zu konkretisieren war. Darüber hinaus hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid als Entschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b Impfschadengesetz zutreffend die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens und für die Maßnahmen der Rehabilitation zuerkannt. Darüber hinaus sind

§ 2Abs.

1 lit. c Impfschadengesetz als Entschädigung weiters wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem HVG, nach Z 1 als Beschädigtenrente

§§ 21

und 23 bis 25 HVG und nach Z 2 als Pflegezulage

§ 27

HVG, zu leisten.Darüber hinaus sind

Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Impfschadengesetz als Entschädigung weiters wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem HVG, nach Ziffer eins, als Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG und nach Ziffer 2, als Pflegezulage

Paragraph 27, HVG, zu leisten. Was den Beginn der Beschädigtenrente und der Pflegezulage betrifft, ist – auf Grund des Verweises in § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz – § 55 Abs. 1 HVG anzuwenden, wonach die Beschädigtenrente mit dem Monat fällig wird, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat.Was den Beginn der Beschädigtenrente und der Pflegezulage betrifft, ist – auf Grund des Verweises in Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz – Paragraph 55, Absatz eins, HVG anzuwenden, wonach die Beschädigtenrente mit dem Monat fällig wird, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Im Fall des Beschwerdeführers erfolgte das schädigende Ereignis, die erste COVID-19-Impfung, am 14.05.2021. Den Anspruch auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz machte er erst mit dem Antrag vom 05.01.2022 geltend, weshalb der Anspruch auf eine Beschädigtenrente – wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde – ab dem 01.02.2022 zu prüfen war. Der Beschwerdeführer wendete in seiner Beschwerde nun zwar ein, dass die Erstellung der Schadensmeldung und die diesbezügliche Informationssammlung Zeit in Anspruch genommen habe, da die Verwaltungsdienste in Zeiten der Pandemie nicht regelmäßig funktioniert hätten. Inwiefern der Beschwerdeführer an der Informationssammlung gehindert gewesen wäre, brachte er hingegen nicht konkret vor und ist dies auch für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus ist den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen auch zu entgegnen, dass die dargestellte Fristenregelung nach § 55 HVG weder eine Fristverlängerung aus berücksichtigungswürdigen oder sonstigen Gründen noch einen Ermessensspielraum der belangten Behörde oder des Bundesverwaltungsgerichts vorsieht und das Vorbringen des Beschwerdeführers daher an der Fristversäumnis nichts zu ändern vermag. Sohin ist gegenständlich der Anspruch auf eine Beschädigtenrente ab dem 01.02.2022 zu prüfen.Darüber hinaus ist den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen auch zu entgegnen, dass die dargestellte Fristenregelung nach Paragraph 55, HVG weder eine Fristverlängerung aus berücksichtigungswürdigen oder sonstigen Gründen noch einen Ermessensspielraum der belangten Behörde oder des Bundesverwaltungsgerichts vorsieht und das Vorbringen des Beschwerdeführers daher an der Fristversäumnis nichts zu ändern vermag. Sohin ist gegenständlich der Anspruch auf eine Beschädigtenrente ab dem 01.02.2022 zu prüfen. In § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 Impfschadengesetz iVm § 21 Abs. 1 HVG wird normiert, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Beschädigtenrente hat, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Schädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.

§ 21Abs.

2 HVG ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen.In Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, HVG wird normiert, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Beschädigtenrente hat, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Schädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.

Paragraph 21, Absatz 2, HVG ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bestand beim Beschwerdeführer im Zeitraum ab Auftreten der Symptomatik am 19.05.2021 bis zum 14.07.2021 ein starker Tinnitus rechtsseitig, welcher vom Ärztlichen Dienst schlüssig und nachvollziehbar der Richtsatzposition VII/a/642 analog zugeordnet und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. angenommen wurde. Ab dem Zeitpunkt der Linderung der Symptomatik am 15.07.2021 bestand bzw. besteht nur noch ein geringer Tinnitus rechtsseitig, welcher vom Ärztlichen Dienst schlüssig und nachvollziehbar der Richtsatzposition VII/a/641 analog zugeordnet und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v. H. angenommen wurde. Da der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit seit 15.07.2021 – somit zum 01.02.2022 – nur noch 10 v.H. beträgt, besteht für den Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt kein Anspruch mehr auf eine Beschädigtenrente, weil die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 HVG – eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. – nicht (mehr) erfüllt sind.Da der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit seit 15.07.2021 – somit zum 01.02.2022 – nur noch 10 v.H. beträgt, besteht für den Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt kein Anspruch mehr auf eine Beschädigtenrente, weil die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, HVG – eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. – nicht (mehr) erfüllt sind. Ein rückwirkender Zuspruch wurde durch § 55 Abs. 1 HVG explizit ausgeschlossen.Ein rückwirkender Zuspruch wurde durch Paragraph 55, Absatz eins, HVG explizit ausgeschlossen. Des Weiteren wird in § 2 Abs. 1 lit. c Z 2 Impfschadengesetz iVm § 27 HVG und § 18 Abs. 1 KOVG normiert, dass zur Beschädigtenrente eine Pflegezulage gewährt wird, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.Des Weiteren wird in Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 27, HVG und Paragraph 18, Absatz eins, KOVG normiert, dass zur Beschädigtenrente eine Pflegezulage gewährt wird, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. Da der Beschwerdeführer – wie beweiswürdigend ausgeführt wurde – zu keinem Zeitpunkt Hilfe für die Verrichtung lebenswichtiger Dinge (Pflege und Wartung) benötigte, liegen auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegezulage nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch nicht substantiiert bekämpft, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch nicht substantiiert bekämpft, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2301260.1.00

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