Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 09.04.2021 wurde der BF im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Anzeige gebracht. Er habe sich als Fremder im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, obwohl er keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besitze, obwohl sich Fremde ohne Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nicht länger als 90 Tage im Schengenraum aufhalten dürfen. Im Zuge dessen wurde sein serbischer Reisepass mit der Nummer XXXX , ausgestellt am XXXX und gültig bis XXXX ,
Eine Sicherstellungsbestätigung wurde dem BF am selben Tag um 18:15 Uhr ausgefolgt.Am 09.04.2021 wurde der BF im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Anzeige gebracht. Er habe sich als Fremder im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, obwohl er keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besitze, obwohl sich Fremde ohne Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nicht länger als 90 Tage im Schengenraum aufhalten dürfen. Im Zuge dessen wurde sein serbischer Reisepass mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 und gültig bis römisch 40 ,
Paragraph 39, BFA-VG vorläufig sichergestellt. Eine Sicherstellungsbestätigung wurde dem BF am selben Tag um 18:15 Uhr ausgefolgt. Am 12.05.2021 wurde gegen den BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Festnahmeauftrag
2 Z 2 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen und unbekannter Aufenthalt – erlassen. Am 12.05.2021 wurde gegen den BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen und unbekannter Aufenthalt – erlassen. Am 07.06.2021 wurde der Festnahmeauftrag
BFA-VG widerrufen, da die Voraussetzungen der Erlassung nicht mehr vorlagen, weil der Reisepass des BF persönlich abgeholt werden solle. Am 07.06.2021 wurde der Festnahmeauftrag
Paragraph 34, BFA-VG widerrufen, da die Voraussetzungen der Erlassung nicht mehr vorlagen, weil der Reisepass des BF persönlich abgeholt werden solle. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.06.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und
9 FPG festzustellen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.06.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festzustellen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei. Der BF erschien am 08.06.2021 persönlich beim BFA um seinen sichergestellten Reisepass abzuholen. Der BF wurde am XXXX vom zuständigen Landesgericht, GZ: XXXX , wegen § 28a SMG in Untersuchungshaft genommen. Der BF wurde am römisch 40 vom zuständigen Landesgericht, GZ: römisch 40 , wegen Paragraph 28 a, SMG in Untersuchungshaft genommen. Gegen den BF wurde am 09.12.2022 vom BFA erneut ein Festnahmeauftrag
1 Z 2 BFA-VG aufgrund unrechtmäßigen Aufenthalts erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft befinde, es sei beabsichtigt gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und anschließend die Abschiebung in sein Heimatland durchzuführen. Gegen den BF wurde am 09.12.2022 vom BFA erneut ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aufgrund unrechtmäßigen Aufenthalts erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft befinde, es sei beabsichtigt gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und anschließend die Abschiebung in sein Heimatland durchzuführen. Das BFA übermittelte am 22.12.2022 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den BF und ersuchte diesen binnen 10 Tagen ab Zustellung die übermittelten Fragen beantwortet zu retournieren. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der BF als schuldig befunden, er habe in XXXX am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) eine Person am Körper zu verletzen versucht (§ 15 StGB), indem er diese Person mit Schlägen und Tritten attackierte. Der BF hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX - bedingt - verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der BF als schuldig befunden, er habe in römisch 40 am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) eine Person am Körper zu verletzen versucht (Paragraph 15, StGB), indem er diese Person mit Schlägen und Tritten attackierte. Der BF hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 - bedingt - verurteilt. Der BF wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen und dem BFA zur niederschriftlichen Einvernahme vorgeführt. In der vom BFA am XXXX durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme zur Abklärung des Aufenthaltstatus des BF, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei, der Schwarzarbeit nachgehe, sich seit dem Jahr 2020 im Schengenraum befinde und zuletzt von Deutschland kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Er sei geschieden und habe drei Kinder, seine Eltern und eine Schwester würden in Serbien leben. Auf die Frage, weshalb er straffällig wurde, gab der BF an, dass er bei einer Freundin geschlafen habe, die Polizei bei ihr in der Wohnung gewesen sei und er mit den Drogen nichts zu tun habe. Ein Junge sei in die Wohnung eingebrochen und den habe er geschlagen. In Serbien habe er weder strafrechtliche noch politische Probleme und er verfüge über keinen gültigen Reisepass. Dem BF wurde mitgeteilt, dass aufgrund der Straffälligkeit beabsichtigt sei, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, dem Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und dem BF keine Frist für seine freiwillige Ausreise zu gewähren. Zur Sicherung der Abschiebung des BF werde er in Schubhaft angehalten und es müsse ein Heimreisezertifikat (HRZ) für den BF beantragt werden. Der BF wurde am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen und dem BFA zur niederschriftlichen Einvernahme vorgeführt. In der vom BFA am römisch 40 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme zur Abklärung des Aufenthaltstatus des BF, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei, der Schwarzarbeit nachgehe, sich seit dem Jahr 2020 im Schengenraum befinde und zuletzt von Deutschland kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Er sei geschieden und habe drei Kinder, seine Eltern und eine Schwester würden in Serbien leben. Auf die Frage, weshalb er straffällig wurde, gab der BF an, dass er bei einer Freundin geschlafen habe, die Polizei bei ihr in der Wohnung gewesen sei und er mit den Drogen nichts zu tun habe. Ein Junge sei in die Wohnung eingebrochen und den habe er geschlagen. In Serbien habe er weder strafrechtliche noch politische Probleme und er verfüge über keinen gültigen Reisepass. Dem BF wurde mitgeteilt, dass aufgrund der Straffälligkeit beabsichtigt sei, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, dem Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und dem BF keine Frist für seine freiwillige Ausreise zu gewähren. Zur Sicherung der Abschiebung des BF werde er in Schubhaft angehalten und es müsse ein Heimreisezertifikat (HRZ) für den BF beantragt werden. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass
9 FPG seine Abschiebung
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.),
Vm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass
Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , dem BF am selben Tag um 12:10 Uhr zugestellt, mit dem gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme
FPG erlassen wurde, gab der BF am 15.02.2023, vertreten durch die BBU, einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte I. bis III. und V. bis VI. ab und bat um Veranlassung einer möglichst zeitnahen Ausreise nach Serbien. Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , dem BF am selben Tag um 12:10 Uhr zugestellt, mit dem gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme
Paragraph 52, FPG erlassen wurde, gab der BF am 15.02.2023, vertreten durch die BBU, einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und römisch fünf. bis römisch sechs. ab und bat um Veranlassung einer möglichst zeitnahen Ausreise nach Serbien. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , dem BF am selben Tag um 12:10 Uhr zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft
2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , dem BF am selben Tag um 12:10 Uhr zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Eingabe vom 16.03.2023 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen den „Mandatsbescheid“ des BFA vom XXXX , mit dem über den BF
2 Z 2 BFA-VG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und Anhaltung des BF bis XXXX . Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zu den (formalen) Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides iSd § 56 AVG
Vm § 18 Abs. 4 AVG unter anderem auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden oder die Beglaubigung durch die Kanzlei zählen würden. Das Fehlen einer der wesentlichen (konstitutiven) Bescheidmerkmale führe zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides. Im gegenständlichen Fall würde das dem BF ausgehändigte, als „Bescheid“ bezeichnete, Schriftstück das konstitutive Bescheidmerkmal der ordnungsgemäßen Fertigung nicht enthalten. Eine handschriftliche Unterschrift oder eine elektronische Amtssignatur sei dem Bescheid ebenso wenig zu entnehmen wie eine Beglaubigung durch die Kanzlei. Es sei daher davon auszugehen, dass ein konstitutives Bescheidmerkmal fehle und somit zu keinem Zeitpunkt wirksam ein Schubhaftbescheid erlassen worden sei, weshalb der BF ohne Rechtsgrundlage und somit rechtswidrig in Schubhaft angehalten worden sei. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung des BF bis XXXX in rechtswidriger Weise erfolgte sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 16.03.2023 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen den „Mandatsbescheid“ des BFA vom römisch 40 , mit dem über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und Anhaltung des BF bis römisch 40 . Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zu den (formalen) Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides iSd Paragraph 56, AVG
Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG unter anderem auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden oder die Beglaubigung durch die Kanzlei zählen würden. Das Fehlen einer der wesentlichen (konstitutiven) Bescheidmerkmale führe zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides. Im gegenständlichen Fall würde das dem BF ausgehändigte, als „Bescheid“ bezeichnete, Schriftstück das konstitutive Bescheidmerkmal der ordnungsgemäßen Fertigung nicht enthalten. Eine handschriftliche Unterschrift oder eine elektronische Amtssignatur sei dem Bescheid ebenso wenig zu entnehmen wie eine Beglaubigung durch die Kanzlei. Es sei daher davon auszugehen, dass ein konstitutives Bescheidmerkmal fehle und somit zu keinem Zeitpunkt wirksam ein Schubhaftbescheid erlassen worden sei, weshalb der BF ohne Rechtsgrundlage und somit rechtswidrig in Schubhaft angehalten worden sei. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung des BF bis römisch 40 in rechtswidriger Weise erfolgte sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen. Am 17.03.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFA um Übermittlung aller Bezug habenden Verwaltungsakte und um Abgabe einer Stellungnahme. Am selben Tag übermittelte das BFA den Verwaltungsakt und erstattete eine Stellungnahme, in welcher die Abweisung der Beschwerde sowie der Ersatz der näher angeführten Kosten beantragt und im Wesentlichen ausgeführt wurde: „[…] Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich ein, tauchte unter und wurde am XXXX aufgrund des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und am XXXX in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. „[…] Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich ein, tauchte unter und wurde am römisch 40 aufgrund des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und am römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert und wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Am XXXX wurde er vom LG XXXX wegen § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 wurde er vom LG römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 , bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. Das BFA hat bereits am 09.12.2022 ein Festnahmeauftrag erlassen, nach Entlassung aus der Haft wurde der BF dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur niederschriftlichen Einvernahme vorgeführt. Am XXXX wurde dem BF zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und der Schubhaft Parteiengehör gewährt.Am römisch 40 wurde dem BF zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und der Schubhaft Parteiengehör gewährt. Die Schubhaft wurde am XXXX erlassen. Ebenso wurde am gleichen Tag eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Beide Bescheide wurden im Akt unterfertigt und es wurden beide Bescheide nach ordnungsgemäßer Amtssignierung inkl. Verfahrensanordnungen und anderen Schriftstücken, elektronisch, über die Aufnahmestelle des XXXX , am XXXX zu Ausfolgung zugestellt. Die Zustellung seitens der LPD erfolgte am XXXX um 12:10 Uhr (AS 163-164).Die Schubhaft wurde am römisch 40 erlassen. Ebenso wurde am gleichen Tag eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Beide Bescheide wurden im Akt unterfertigt und es wurden beide Bescheide nach ordnungsgemäßer Amtssignierung inkl. Verfahrensanordnungen und anderen Schriftstücken, elektronisch, über die Aufnahmestelle des römisch 40 , am römisch 40 zu Ausfolgung zugestellt. Die Zustellung seitens der LPD erfolgte am römisch 40 um 12:10 Uhr (AS 163-164). Der BF hat über die BBU am 15.02.2023 ein Rechtsmittelverzicht zur Rückkehrentscheidung abgegeben und ist am XXXX , nach HRZ Ausstellung, aus dem Bundesgebiet ausgereist (AS 170).Der BF hat über die BBU am 15.02.2023 ein Rechtsmittelverzicht zur Rückkehrentscheidung abgegeben und ist am römisch 40 , nach HRZ Ausstellung, aus dem Bundesgebiet ausgereist (AS 170). Zur Nichtigkeit des Mandatsbescheides Grundsätzlich ist es festzuhalten, dass es sich nicht um ein Mandatsbescheid, sondern um einen ordentlichen Bescheid handelt, das sollte auch die BBU wissen. Weiters sind die Ausführungen zum Vorliegen eines Nichtbescheides substanzlos, weil sie anscheinend nach Manipulation des ausgefolgten Exemplars zustande gekommen sind. Wie dem Akt zu entnehmen ist, wurde der Originalbescheid im Akt händisch durch den Referenten unterfertigt (AS 183). Das Exemplar, das elektronisch zugestellt wurde, wurde am XXXX um 10.27 Uhr und nach einer neuen Speicherung um 11.02 Uhr vom gleichen Referenten ordnungsgemäß amtssigniert (AS 161). Um 11.03 Uhr wurde der Bescheid mit anderen Unterlagen zusammen per E-Mail ans PAZ gesendet (AS 162) und wurde er XXXX um 12:10 Uhr nachweislich ausgefolgt (AS 163-164).Weiters sind die Ausführungen zum Vorliegen eines Nichtbescheides substanzlos, weil sie anscheinend nach Manipulation des ausgefolgten Exemplars zustande gekommen sind. Wie dem Akt zu entnehmen ist, wurde der Originalbescheid im Akt händisch durch den Referenten unterfertigt (AS 183). Das Exemplar, das elektronisch zugestellt wurde, wurde am römisch 40 um 10.27 Uhr und nach einer neuen Speicherung um 11.02 Uhr vom gleichen Referenten ordnungsgemäß amtssigniert (AS 161). Um 11.03 Uhr wurde der Bescheid mit anderen Unterlagen zusammen per E-Mail ans PAZ gesendet (AS 162) und wurde er römisch 40 um 12:10 Uhr nachweislich ausgefolgt (AS 163-164). Tatsache ist, dass die letzte Seite des ausgefolgten Dokumentes, auf der sich die Amtssignatur befand, einfach entfernt wurde (siehe AS 161). Dadurch sieht es tatsächlich so aus, als ob die Behörde einen nicht unterfertigten Bescheid ausgefolgt hätte, wie aber bereits festgehalten, entsteht dieser Eindruck lediglich durch die Manipulation der Originalunterlagen. Es darf an dieser Stelle nochmals erwähnt werden, dass der Bescheid im Akt ja sowieso händisch ordnungsgemäß unterfertigt worden war. Somit geht die Beschwerde in die Leere. […]“ Am 20.03.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertretung des BF die Stellungnahme des BFA vom 17.03.2023 zum Parteiengehör. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Mit 24.02.2023 wurde ein Laissez-Passer für den BF ausgestellt. Am XXXX ist der BF aus dem Stande der Schubhaft auf dem Luftweg freiwillig und finanziell unterstützt nach Serbien ausgereist.Mit 24.02.2023 wurde ein Laissez-Passer für den BF ausgestellt. Am römisch 40 ist der BF aus dem Stande der Schubhaft auf dem Luftweg freiwillig und finanziell unterstützt nach Serbien ausgereist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum). Er ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger von Serbien. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX rechtskräftig seit XXXX , wurde der BF als schuldig befunden, er habe in XXXX am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) eine Person am Körper zu verletzen versucht (§ 15 StGB), indem er diese Person mit Schlägen und Tritten attackierte. Der BF hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX - bedingt - verurteilt. Der BF wurde hingegen vom Vorwurf des Strafantrages, er habe in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf in zahlreichen Angriffen überlassen
PO iVm § 488 Abs. 1 StPO freigesprochen. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der BF als schuldig befunden, er habe in römisch 40 am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) eine Person am Körper zu verletzen versucht (Paragraph 15, StGB), indem er diese Person mit Schlägen und Tritten attackierte. Der BF hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 - bedingt - verurteilt. Der BF wurde hingegen vom Vorwurf des Strafantrages, er habe in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf in zahlreichen Angriffen überlassen
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 488, Absatz eins, StPO freigesprochen. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , dem BF am selben Tag um 12:10 Uhr zugestellt, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass
9 FPG seine Abschiebung
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.),
Vm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Hinsichtlich dieses Bescheides gab der BF am 15.02.2023, vertreten durch die BBU, einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte I. bis III. und V. bis VI. ab.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , dem BF am selben Tag um 12:10 Uhr zugestellt, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass
Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Hinsichtlich dieses Bescheides gab der BF am 15.02.2023, vertreten durch die BBU, einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und römisch fünf. bis römisch sechs. ab. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , dem BF am selben Tag um 12:10 Uhr zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft
2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , dem BF am selben Tag um 12:10 Uhr zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde von XXXX , 10:05 Uhr, bis XXXX , 12:10 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft und von XXXX , 12:10 Uhr, bis XXXX , 06:30 Uhr, auf Grundlage des gegenständlichen Bescheides in Schubhaft angehalten. Am 24.02.2023 wurde ein Laissez-Passer, gültig von XXXX , für den BF ausgestellt. Am XXXX ist der BF aus dem Stande der Schubhaft auf dem Luftweg freiwillig und finanziell unterstützt durch die Übernahme der Heimreisekosten nach Serbien ausgereist.Der BF wurde von römisch 40 , 10:05 Uhr, bis römisch 40 , 12:10 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft und von römisch 40 , 12:10 Uhr, bis römisch 40 , 06:30 Uhr, auf Grundlage des gegenständlichen Bescheides in Schubhaft angehalten. Am 24.02.2023 wurde ein Laissez-Passer, gültig von römisch 40 , für den BF ausgestellt. Am römisch 40 ist der BF aus dem Stande der Schubhaft auf dem Luftweg freiwillig und finanziell unterstützt durch die Übernahme der Heimreisekosten nach Serbien ausgereist. Der BF verfügte in Österreich über keine verfahrensrelevanten familiären, beruflichen bzw. sozialen Anknüpfungspunkte. Er war nicht legal erwerbstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz. Zudem verfügte er nicht über ausreichende Existenzmittel. Der BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht und war nicht vertrauenswürdig.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
2 Z 2 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG zu berücksichtigen.
Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG zu berücksichtigen. Das BFA ging aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus. Dabei ist
3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , dem BF am selben Tag um 12:10 Uhr zugestellt, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass
9 FPG seine Abschiebung
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.),
Vm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Hinsichtlich dieses Bescheides gab der BF am 15.02.2023, vertreten durch die BBU, einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte I. bis III. und V. bis VI. ab.Das BFA ging aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus. Dabei ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , dem BF am selben Tag um 12:10 Uhr zugestellt, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass
Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Hinsichtlich dieses Bescheides gab der BF am 15.02.2023, vertreten durch die BBU, einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und römisch fünf. bis römisch sechs. ab. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Das BFA hat zutreffend ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet über keine verfahrensrelevanten gefestigten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte verfügte. Er übte keine legale Erwerbstätigkeit aus und hatte keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig verfügte er über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es lagen für das BFA keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hatte um nicht sein Verfahren zu erschweren und unterzutauchen. Das BFA konnte daher in einer Gesamtschau aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG von Fluchtgefahr ausgehen.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Das BFA hat zutreffend ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet über keine verfahrensrelevanten gefestigten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte verfügte. Er übte keine legale Erwerbstätigkeit aus und hatte keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig verfügte er über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es lagen für das BFA keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hatte um nicht sein Verfahren zu erschweren und unterzutauchen. Das BFA konnte daher in einer Gesamtschau aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG von Fluchtgefahr ausgehen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprachen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass der BF aufgrund seines Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig war. Sowohl das Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose, haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF verfügte im Bundesgebiet über keine verfahrensrelevanten sozialen, familiären, beruflichen und sozialen Anknüpfungspunkte.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der BF als schuldig befunden, er habe in XXXX am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) eine Person am Körper zu verletzen versucht (§ 15 StGB), indem er diese Person mit Schlägen und Tritten attackierte. Der BF hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX – bedingt - verurteilt. Im Falle des BF bestand ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Der BF hat durch sein Gesamtverhalten zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der BF als schuldig befunden, er habe in römisch 40 am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) eine Person am Körper zu verletzen versucht (Paragraph 15, StGB), indem er diese Person mit Schlägen und Tritten attackierte. Der BF hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 – bedingt - verurteilt. Im Falle des BF bestand ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Der BF hat durch sein Gesamtverhalten zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt.
1 FPG ist das BFA verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das BFA schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig (VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mwN).
Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das BFA verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das BFA schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig (VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mwN). Das BFA hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt, zumal ein Anspruch auf eine bestimmte Art der Abschiebung (mittels Flugzeug oder auf dem Landweg) nicht besteht. Die Anhaltung des BF in Schubhaft in der Dauer von zwei Wochen, war bei Durchführung einer Einzelfallbetrachtung als verhältnismäßig anzusehen. Wie schon das BFA ausführte, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. Auch der Gesundheitszustand des BF stand der Anordnung der Schubhaft nicht entgegen. Es war daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kam schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten sowie einer periodischen Meldeverpflichtung konnte nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund des vom BF gesetzten Vorverhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen. Der BF erwies sich als nicht vertrauenswürdig und hielt sich nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kam schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten sowie einer periodischen Meldeverpflichtung konnte nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund des vom BF gesetzten Vorverhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen. Der BF erwies sich als nicht vertrauenswürdig und hielt sich nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte somit eine „ultima ratio“ dar, da sowohl von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu A) Spruchpunkt II. und III. – Kostenersatz3.2. Zu A) Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwGAufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwGAufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als
GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Im gegenständlichen Verfahren beantragte das BFA die Abweisung der Beschwerde. Sowohl der BF als auch das BFA stellten einen Antrag auf Kostenersatz
GVG. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.Im gegenständlichen Verfahren beantragte das BFA die Abweisung der Beschwerde. Sowohl der BF als auch das BFA stellten einen Antrag auf Kostenersatz
Paragraph 35, VwGVG. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Dem BF gebührt als unterlegener Partei
GVG kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren iHv EUR 30,00 abzuweisen ist.Dem BF gebührt als unterlegener Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren iHv EUR 30,00 abzuweisen ist. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zudem wurde Parteiengehör gewährt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zudem wurde Parteiengehör gewährt. 3.4. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W140.2268707.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.