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{'item': 'W140 2268707-1'}

Obsah (24)§ 76§ 35Art. 133§ 39§ 34§ 52§ 57§ 10§ 46§ 53§ 55§ 18§ 58§ 259§ 67§§ 52a§ 51Art. 130§ 13§ 80§ 22a§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2025 GeschäftszahlW140 2268707-1 Spruch, W140 2268707-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 09.04.2021 wurde der BF im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Anzeige gebracht. Er habe sich als Fremder im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, obwohl er keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besitze, obwohl sich Fremde ohne Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nicht länger als 90 Tage im Schengenraum aufhalten dürfen. Im Zuge dessen wurde sein serbischer Reisepass mit der Nummer XXXX , ausgestellt am XXXX und gültig bis XXXX ,

§ 39BFA-VG vorläufig sichergestellt.

Eine Sicherstellungsbestätigung wurde dem BF am selben Tag um 18:15 Uhr ausgefolgt.Am 09.04.2021 wurde der BF im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Anzeige gebracht. Er habe sich als Fremder im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, obwohl er keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besitze, obwohl sich Fremde ohne Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nicht länger als 90 Tage im Schengenraum aufhalten dürfen. Im Zuge dessen wurde sein serbischer Reisepass mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 und gültig bis römisch 40 ,

Paragraph 39, BFA-VG vorläufig sichergestellt. Eine Sicherstellungsbestätigung wurde dem BF am selben Tag um 18:15 Uhr ausgefolgt. Am 12.05.2021 wurde gegen den BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

2 Z 2 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen und unbekannter Aufenthalt – erlassen. Am 12.05.2021 wurde gegen den BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen und unbekannter Aufenthalt – erlassen. Am 07.06.2021 wurde der Festnahmeauftrag

§ 34

BFA-VG widerrufen, da die Voraussetzungen der Erlassung nicht mehr vorlagen, weil der Reisepass des BF persönlich abgeholt werden solle. Am 07.06.2021 wurde der Festnahmeauftrag

Paragraph 34, BFA-VG widerrufen, da die Voraussetzungen der Erlassung nicht mehr vorlagen, weil der Reisepass des BF persönlich abgeholt werden solle. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.06.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festzustellen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.06.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festzustellen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei. Der BF erschien am 08.06.2021 persönlich beim BFA um seinen sichergestellten Reisepass abzuholen. Der BF wurde am XXXX vom zuständigen Landesgericht, GZ: XXXX , wegen § 28a SMG in Untersuchungshaft genommen. Der BF wurde am römisch 40 vom zuständigen Landesgericht, GZ: römisch 40 , wegen Paragraph 28 a, SMG in Untersuchungshaft genommen. Gegen den BF wurde am 09.12.2022 vom BFA erneut ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

1 Z 2 BFA-VG aufgrund unrechtmäßigen Aufenthalts erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft befinde, es sei beabsichtigt gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und anschließend die Abschiebung in sein Heimatland durchzuführen. Gegen den BF wurde am 09.12.2022 vom BFA erneut ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aufgrund unrechtmäßigen Aufenthalts erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft befinde, es sei beabsichtigt gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und anschließend die Abschiebung in sein Heimatland durchzuführen. Das BFA übermittelte am 22.12.2022 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den BF und ersuchte diesen binnen 10 Tagen ab Zustellung die übermittelten Fragen beantwortet zu retournieren. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der BF als schuldig befunden, er habe in XXXX am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) eine Person am Körper zu verletzen versucht (§ 15 StGB), indem er diese Person mit Schlägen und Tritten attackierte. Der BF hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX - bedingt - verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der BF als schuldig befunden, er habe in römisch 40 am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) eine Person am Körper zu verletzen versucht (Paragraph 15, StGB), indem er diese Person mit Schlägen und Tritten attackierte. Der BF hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 - bedingt - verurteilt. Der BF wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen und dem BFA zur niederschriftlichen Einvernahme vorgeführt. In der vom BFA am XXXX durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme zur Abklärung des Aufenthaltstatus des BF, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei, der Schwarzarbeit nachgehe, sich seit dem Jahr 2020 im Schengenraum befinde und zuletzt von Deutschland kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Er sei geschieden und habe drei Kinder, seine Eltern und eine Schwester würden in Serbien leben. Auf die Frage, weshalb er straffällig wurde, gab der BF an, dass er bei einer Freundin geschlafen habe, die Polizei bei ihr in der Wohnung gewesen sei und er mit den Drogen nichts zu tun habe. Ein Junge sei in die Wohnung eingebrochen und den habe er geschlagen. In Serbien habe er weder strafrechtliche noch politische Probleme und er verfüge über keinen gültigen Reisepass. Dem BF wurde mitgeteilt, dass aufgrund der Straffälligkeit beabsichtigt sei, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, dem Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und dem BF keine Frist für seine freiwillige Ausreise zu gewähren. Zur Sicherung der Abschiebung des BF werde er in Schubhaft angehalten und es müsse ein Heimreisezertifikat (HRZ) für den BF beantragt werden. Der BF wurde am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen und dem BFA zur niederschriftlichen Einvernahme vorgeführt. In der vom BFA am römisch 40 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme zur Abklärung des Aufenthaltstatus des BF, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei, der Schwarzarbeit nachgehe, sich seit dem Jahr 2020 im Schengenraum befinde und zuletzt von Deutschland kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Er sei geschieden und habe drei Kinder, seine Eltern und eine Schwester würden in Serbien leben. Auf die Frage, weshalb er straffällig wurde, gab der BF an, dass er bei einer Freundin geschlafen habe, die Polizei bei ihr in der Wohnung gewesen sei und er mit den Drogen nichts zu tun habe. Ein Junge sei in die Wohnung eingebrochen und den habe er geschlagen. In Serbien habe er weder strafrechtliche noch politische Probleme und er verfüge über keinen gültigen Reisepass. Dem BF wurde mitgeteilt, dass aufgrund der Straffälligkeit beabsichtigt sei, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, dem Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und dem BF keine Frist für seine freiwillige Ausreise zu gewähren. Zur Sicherung der Abschiebung des BF werde er in Schubhaft angehalten und es müsse ein Heimreisezertifikat (HRZ) für den BF beantragt werden. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass

§ 52Abs.

9 FPG seine Abschiebung

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , dem BF am selben Tag um 12:10 Uhr zugestellt, mit dem gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme

§ 52

FPG erlassen wurde, gab der BF am 15.02.2023, vertreten durch die BBU, einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte I. bis III. und V. bis VI. ab und bat um Veranlassung einer möglichst zeitnahen Ausreise nach Serbien. Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , dem BF am selben Tag um 12:10 Uhr zugestellt, mit dem gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme

Paragraph 52, FPG erlassen wurde, gab der BF am 15.02.2023, vertreten durch die BBU, einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und römisch fünf. bis römisch sechs. ab und bat um Veranlassung einer möglichst zeitnahen Ausreise nach Serbien. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , dem BF am selben Tag um 12:10 Uhr zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , dem BF am selben Tag um 12:10 Uhr zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Eingabe vom 16.03.2023 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen den „Mandatsbescheid“ des BFA vom XXXX , mit dem über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 BFA-VG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und Anhaltung des BF bis XXXX . Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zu den (formalen) Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides iSd § 56 AVG

§ 58Abs. 3 i

Vm § 18 Abs. 4 AVG unter anderem auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden oder die Beglaubigung durch die Kanzlei zählen würden. Das Fehlen einer der wesentlichen (konstitutiven) Bescheidmerkmale führe zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides. Im gegenständlichen Fall würde das dem BF ausgehändigte, als „Bescheid“ bezeichnete, Schriftstück das konstitutive Bescheidmerkmal der ordnungsgemäßen Fertigung nicht enthalten. Eine handschriftliche Unterschrift oder eine elektronische Amtssignatur sei dem Bescheid ebenso wenig zu entnehmen wie eine Beglaubigung durch die Kanzlei. Es sei daher davon auszugehen, dass ein konstitutives Bescheidmerkmal fehle und somit zu keinem Zeitpunkt wirksam ein Schubhaftbescheid erlassen worden sei, weshalb der BF ohne Rechtsgrundlage und somit rechtswidrig in Schubhaft angehalten worden sei. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung des BF bis XXXX in rechtswidriger Weise erfolgte sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 16.03.2023 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen den „Mandatsbescheid“ des BFA vom römisch 40 , mit dem über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und Anhaltung des BF bis römisch 40 . Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zu den (formalen) Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides iSd Paragraph 56, AVG

Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG unter anderem auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden oder die Beglaubigung durch die Kanzlei zählen würden. Das Fehlen einer der wesentlichen (konstitutiven) Bescheidmerkmale führe zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides. Im gegenständlichen Fall würde das dem BF ausgehändigte, als „Bescheid“ bezeichnete, Schriftstück das konstitutive Bescheidmerkmal der ordnungsgemäßen Fertigung nicht enthalten. Eine handschriftliche Unterschrift oder eine elektronische Amtssignatur sei dem Bescheid ebenso wenig zu entnehmen wie eine Beglaubigung durch die Kanzlei. Es sei daher davon auszugehen, dass ein konstitutives Bescheidmerkmal fehle und somit zu keinem Zeitpunkt wirksam ein Schubhaftbescheid erlassen worden sei, weshalb der BF ohne Rechtsgrundlage und somit rechtswidrig in Schubhaft angehalten worden sei. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung des BF bis römisch 40 in rechtswidriger Weise erfolgte sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen. Am 17.03.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFA um Übermittlung aller Bezug habenden Verwaltungsakte und um Abgabe einer Stellungnahme. Am selben Tag übermittelte das BFA den Verwaltungsakt und erstattete eine Stellungnahme, in welcher die Abweisung der Beschwerde sowie der Ersatz der näher angeführten Kosten beantragt und im Wesentlichen ausgeführt wurde: „[…] Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich ein, tauchte unter und wurde am XXXX aufgrund des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und am XXXX in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. „[…] Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich ein, tauchte unter und wurde am römisch 40 aufgrund des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und am römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert und wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Am XXXX wurde er vom LG XXXX wegen § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 wurde er vom LG römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 , bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. Das BFA hat bereits am 09.12.2022 ein Festnahmeauftrag erlassen, nach Entlassung aus der Haft wurde der BF dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur niederschriftlichen Einvernahme vorgeführt. Am XXXX wurde dem BF zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und der Schubhaft Parteiengehör gewährt.Am römisch 40 wurde dem BF zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und der Schubhaft Parteiengehör gewährt. Die Schubhaft wurde am XXXX erlassen. Ebenso wurde am gleichen Tag eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Beide Bescheide wurden im Akt unterfertigt und es wurden beide Bescheide nach ordnungsgemäßer Amtssignierung inkl. Verfahrensanordnungen und anderen Schriftstücken, elektronisch, über die Aufnahmestelle des XXXX , am XXXX zu Ausfolgung zugestellt. Die Zustellung seitens der LPD erfolgte am XXXX um 12:10 Uhr (AS 163-164).Die Schubhaft wurde am römisch 40 erlassen. Ebenso wurde am gleichen Tag eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Beide Bescheide wurden im Akt unterfertigt und es wurden beide Bescheide nach ordnungsgemäßer Amtssignierung inkl. Verfahrensanordnungen und anderen Schriftstücken, elektronisch, über die Aufnahmestelle des römisch 40 , am römisch 40 zu Ausfolgung zugestellt. Die Zustellung seitens der LPD erfolgte am römisch 40 um 12:10 Uhr (AS 163-164). Der BF hat über die BBU am 15.02.2023 ein Rechtsmittelverzicht zur Rückkehrentscheidung abgegeben und ist am XXXX , nach HRZ Ausstellung, aus dem Bundesgebiet ausgereist (AS 170).Der BF hat über die BBU am 15.02.2023 ein Rechtsmittelverzicht zur Rückkehrentscheidung abgegeben und ist am römisch 40 , nach HRZ Ausstellung, aus dem Bundesgebiet ausgereist (AS 170). Zur Nichtigkeit des Mandatsbescheides Grundsätzlich ist es festzuhalten, dass es sich nicht um ein Mandatsbescheid, sondern um einen ordentlichen Bescheid handelt, das sollte auch die BBU wissen. Weiters sind die Ausführungen zum Vorliegen eines Nichtbescheides substanzlos, weil sie anscheinend nach Manipulation des ausgefolgten Exemplars zustande gekommen sind. Wie dem Akt zu entnehmen ist, wurde der Originalbescheid im Akt händisch durch den Referenten unterfertigt (AS 183). Das Exemplar, das elektronisch zugestellt wurde, wurde am XXXX um 10.27 Uhr und nach einer neuen Speicherung um 11.02 Uhr vom gleichen Referenten ordnungsgemäß amtssigniert (AS 161). Um 11.03 Uhr wurde der Bescheid mit anderen Unterlagen zusammen per E-Mail ans PAZ gesendet (AS 162) und wurde er XXXX um 12:10 Uhr nachweislich ausgefolgt (AS 163-164).Weiters sind die Ausführungen zum Vorliegen eines Nichtbescheides substanzlos, weil sie anscheinend nach Manipulation des ausgefolgten Exemplars zustande gekommen sind. Wie dem Akt zu entnehmen ist, wurde der Originalbescheid im Akt händisch durch den Referenten unterfertigt (AS 183). Das Exemplar, das elektronisch zugestellt wurde, wurde am römisch 40 um 10.27 Uhr und nach einer neuen Speicherung um 11.02 Uhr vom gleichen Referenten ordnungsgemäß amtssigniert (AS 161). Um 11.03 Uhr wurde der Bescheid mit anderen Unterlagen zusammen per E-Mail ans PAZ gesendet (AS 162) und wurde er römisch 40 um 12:10 Uhr nachweislich ausgefolgt (AS 163-164). Tatsache ist, dass die letzte Seite des ausgefolgten Dokumentes, auf der sich die Amtssignatur befand, einfach entfernt wurde (siehe AS 161). Dadurch sieht es tatsächlich so aus, als ob die Behörde einen nicht unterfertigten Bescheid ausgefolgt hätte, wie aber bereits festgehalten, entsteht dieser Eindruck lediglich durch die Manipulation der Originalunterlagen. Es darf an dieser Stelle nochmals erwähnt werden, dass der Bescheid im Akt ja sowieso händisch ordnungsgemäß unterfertigt worden war. Somit geht die Beschwerde in die Leere. […]“ Am 20.03.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertretung des BF die Stellungnahme des BFA vom 17.03.2023 zum Parteiengehör. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Mit 24.02.2023 wurde ein Laissez-Passer für den BF ausgestellt. Am XXXX ist der BF aus dem Stande der Schubhaft auf dem Luftweg freiwillig und finanziell unterstützt nach Serbien ausgereist.Mit 24.02.2023 wurde ein Laissez-Passer für den BF ausgestellt. Am römisch 40 ist der BF aus dem Stande der Schubhaft auf dem Luftweg freiwillig und finanziell unterstützt nach Serbien ausgereist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum). Er ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger von Serbien. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX rechtskräftig seit XXXX , wurde der BF als schuldig befunden, er habe in XXXX am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) eine Person am Körper zu verletzen versucht (§ 15 StGB), indem er diese Person mit Schlägen und Tritten attackierte. Der BF hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX - bedingt - verurteilt. Der BF wurde hingegen vom Vorwurf des Strafantrages, er habe in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf in zahlreichen Angriffen überlassen

§ 259Z 3 St

PO iVm § 488 Abs. 1 StPO freigesprochen. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der BF als schuldig befunden, er habe in römisch 40 am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) eine Person am Körper zu verletzen versucht (Paragraph 15, StGB), indem er diese Person mit Schlägen und Tritten attackierte. Der BF hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 - bedingt - verurteilt. Der BF wurde hingegen vom Vorwurf des Strafantrages, er habe in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf in zahlreichen Angriffen überlassen

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 488, Absatz eins, StPO freigesprochen. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , dem BF am selben Tag um 12:10 Uhr zugestellt, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass

§ 52Abs.

9 FPG seine Abschiebung

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Hinsichtlich dieses Bescheides gab der BF am 15.02.2023, vertreten durch die BBU, einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte I. bis III. und V. bis VI. ab.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , dem BF am selben Tag um 12:10 Uhr zugestellt, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Hinsichtlich dieses Bescheides gab der BF am 15.02.2023, vertreten durch die BBU, einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und römisch fünf. bis römisch sechs. ab. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , dem BF am selben Tag um 12:10 Uhr zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , dem BF am selben Tag um 12:10 Uhr zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde von XXXX , 10:05 Uhr, bis XXXX , 12:10 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft und von XXXX , 12:10 Uhr, bis XXXX , 06:30 Uhr, auf Grundlage des gegenständlichen Bescheides in Schubhaft angehalten. Am 24.02.2023 wurde ein Laissez-Passer, gültig von XXXX , für den BF ausgestellt. Am XXXX ist der BF aus dem Stande der Schubhaft auf dem Luftweg freiwillig und finanziell unterstützt durch die Übernahme der Heimreisekosten nach Serbien ausgereist.Der BF wurde von römisch 40 , 10:05 Uhr, bis römisch 40 , 12:10 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft und von römisch 40 , 12:10 Uhr, bis römisch 40 , 06:30 Uhr, auf Grundlage des gegenständlichen Bescheides in Schubhaft angehalten. Am 24.02.2023 wurde ein Laissez-Passer, gültig von römisch 40 , für den BF ausgestellt. Am römisch 40 ist der BF aus dem Stande der Schubhaft auf dem Luftweg freiwillig und finanziell unterstützt durch die Übernahme der Heimreisekosten nach Serbien ausgereist. Der BF verfügte in Österreich über keine verfahrensrelevanten familiären, beruflichen bzw. sozialen Anknüpfungspunkte. Er war nicht legal erwerbstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz. Zudem verfügte er nicht über ausreichende Existenzmittel. Der BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht und war nicht vertrauenswürdig.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA und in den gegenständlichen Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den BF ( XXXX ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (Anhaltedatei).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA und in den gegenständlichen Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den BF ( römisch 40 ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (Anhaltedatei). Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des BF und aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister sowie die Anhaltedatei. Die Identität des BF sowie seine Staatsangehörigkeit von Serbien, ergeben sich aus seinen Angaben sowie der im Akt vorliegenden Kopie des abgelaufenen Reisepasses des BF. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund des Ausweisdokumentes ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich aus der Aktenlage. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorlag und wurde eine solche auch in der Beschwerde des BF nicht behauptet. Dass der BF während der Anhaltung in Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokollsvermerk, der gekürzten Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX und der Einsichtnahme in das Strafregister.Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokollsvermerk, der gekürzten Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 und der Einsichtnahme in das Strafregister. Der Bescheid des BFA vom XXXX - mit dem gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde - liegt im Verwaltungsakt ein. Der Rechtsmittelverzicht des BF vom 15.02.2023 gegen den Bescheid vom XXXX - mit dem gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde - liegt im Verwaltungsakt ein.Der Bescheid des BFA vom römisch 40 - mit dem gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde - liegt im Verwaltungsakt ein. Der Rechtsmittelverzicht des BF vom 15.02.2023 gegen den Bescheid vom römisch 40 - mit dem gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde - liegt im Verwaltungsakt ein. Der Schubhaftbescheid vom XXXX liegt im Akt ein. Die Feststellungen zur Anhaltung des BF im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft sowie dass der BF auf Grundlage des gegenständlichen Bescheides in Schubhaft angehalten wurde, ein Laissez-Passer für den BF ausgestellt wurde und er am XXXX aus dem Stande der Schubhaft auf dem Luftweg freiwillig und finanziell unterstützt nach Serbien ausgereist ist, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der im Verwaltungsakt einliegenden Ausreisebestätigung der BBU samt Laissez-Passer und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei sowie im Zentralen Fremdenregister.Der Schubhaftbescheid vom römisch 40 liegt im Akt ein. Die Feststellungen zur Anhaltung des BF im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft sowie dass der BF auf Grundlage des gegenständlichen Bescheides in Schubhaft angehalten wurde, ein Laissez-Passer für den BF ausgestellt wurde und er am römisch 40 aus dem Stande der Schubhaft auf dem Luftweg freiwillig und finanziell unterstützt nach Serbien ausgereist ist, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der im Verwaltungsakt einliegenden Ausreisebestätigung der BBU samt Laissez-Passer und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei sowie im Zentralen Fremdenregister. Dass der BF über keine verfahrensrelevanten familiären, beruflichen bzw. sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte, er nicht legal erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig war und in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz und ausreichende Existenzmittel verfügte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie dem Gerichtsakt. Schon angesichts des Umstandes, dass der BF einer Schwarzarbeit nachgegangen ist, ist nicht vom Vorliegen einer beruflichen Verankerung oder Integration des BF auszugehen. Aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Einsicht in das Zentrale Melderegister geht hervor, dass der BF in Österreich, abgesehen von den Meldungen im PAZ und in einer Justizanstalt, über keine Meldeadresse verfügte. Der BF gab in seiner Einvernahme am XXXX an, zuletzt in XXXX gewohnt zu haben, der Eigentümer der Wohnung habe den BF jedoch nicht anmelden wollen. Weiters gab er an, dass er der Schwarzarbeit nachgehe, im Gefängnis nicht gearbeitet bzw. in Österreich noch nie legal gearbeitet und sich die Hand gebrochen habe, weshalb er zuletzt nicht mehr arbeiten habe können. Dass er über keine ausreichenden Existenzmittel verfügte, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei, aus der kein verfügbarer Geldbetrag hervorgeht. Dass der BF über keine verfahrensrelevanten familiären, beruflichen bzw. sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte, er nicht legal erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig war und in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz und ausreichende Existenzmittel verfügte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie dem Gerichtsakt. Schon angesichts des Umstandes, dass der BF einer Schwarzarbeit nachgegangen ist, ist nicht vom Vorliegen einer beruflichen Verankerung oder Integration des BF auszugehen. Aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Einsicht in das Zentrale Melderegister geht hervor, dass der BF in Österreich, abgesehen von den Meldungen im PAZ und in einer Justizanstalt, über keine Meldeadresse verfügte. Der BF gab in seiner Einvernahme am römisch 40 an, zuletzt in römisch 40 gewohnt zu haben, der Eigentümer der Wohnung habe den BF jedoch nicht anmelden wollen. Weiters gab er an, dass er der Schwarzarbeit nachgehe, im Gefängnis nicht gearbeitet bzw. in Österreich noch nie legal gearbeitet und sich die Hand gebrochen habe, weshalb er zuletzt nicht mehr arbeiten habe können. Dass er über keine ausreichenden Existenzmittel verfügte, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei, aus der kein verfügbarer Geldbetrag hervorgeht. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtete und nicht vertrauenswürdig war, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, wurde der BF in Österreich von einem Strafgericht rechtskräftig verurteilt, ging der Schwarzarbeit nach und hielt sich nicht an die Meldevorschriften. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zu A) Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid vom XXXX und Anhaltung in Schubhaft XXXX 3.
  4. Zu A) Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid vom römisch 40 und Anhaltung in Schubhaft römisch 40 §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. , Gelinderes Mittel § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

  1. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  2. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.,

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. […] Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052; und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052; und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.

§ 76Abs.

3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG zu berücksichtigen.

Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG zu berücksichtigen. Das BFA ging aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus. Dabei ist

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , dem BF am selben Tag um 12:10 Uhr zugestellt, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass

§ 52Abs.

9 FPG seine Abschiebung

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Hinsichtlich dieses Bescheides gab der BF am 15.02.2023, vertreten durch die BBU, einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte I. bis III. und V. bis VI. ab.Das BFA ging aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus. Dabei ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , dem BF am selben Tag um 12:10 Uhr zugestellt, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Hinsichtlich dieses Bescheides gab der BF am 15.02.2023, vertreten durch die BBU, einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und römisch fünf. bis römisch sechs. ab. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Das BFA hat zutreffend ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet über keine verfahrensrelevanten gefestigten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte verfügte. Er übte keine legale Erwerbstätigkeit aus und hatte keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig verfügte er über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es lagen für das BFA keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hatte um nicht sein Verfahren zu erschweren und unterzutauchen. Das BFA konnte daher in einer Gesamtschau aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG von Fluchtgefahr ausgehen.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Das BFA hat zutreffend ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet über keine verfahrensrelevanten gefestigten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte verfügte. Er übte keine legale Erwerbstätigkeit aus und hatte keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig verfügte er über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es lagen für das BFA keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hatte um nicht sein Verfahren zu erschweren und unterzutauchen. Das BFA konnte daher in einer Gesamtschau aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG von Fluchtgefahr ausgehen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprachen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass der BF aufgrund seines Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig war. Sowohl das Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose, haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF verfügte im Bundesgebiet über keine verfahrensrelevanten sozialen, familiären, beruflichen und sozialen Anknüpfungspunkte.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der BF als schuldig befunden, er habe in XXXX am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) eine Person am Körper zu verletzen versucht (§ 15 StGB), indem er diese Person mit Schlägen und Tritten attackierte. Der BF hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX – bedingt - verurteilt. Im Falle des BF bestand ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Der BF hat durch sein Gesamtverhalten zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der BF als schuldig befunden, er habe in römisch 40 am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) eine Person am Körper zu verletzen versucht (Paragraph 15, StGB), indem er diese Person mit Schlägen und Tritten attackierte. Der BF hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 – bedingt - verurteilt. Im Falle des BF bestand ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Der BF hat durch sein Gesamtverhalten zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt.

§ 80Abs.

1 FPG ist das BFA verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das BFA schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig (VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mwN).

Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das BFA verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das BFA schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig (VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mwN). Das BFA hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt, zumal ein Anspruch auf eine bestimmte Art der Abschiebung (mittels Flugzeug oder auf dem Landweg) nicht besteht. Die Anhaltung des BF in Schubhaft in der Dauer von zwei Wochen, war bei Durchführung einer Einzelfallbetrachtung als verhältnismäßig anzusehen. Wie schon das BFA ausführte, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. Auch der Gesundheitszustand des BF stand der Anordnung der Schubhaft nicht entgegen. Es war daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kam schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten sowie einer periodischen Meldeverpflichtung konnte nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund des vom BF gesetzten Vorverhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen. Der BF erwies sich als nicht vertrauenswürdig und hielt sich nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kam schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten sowie einer periodischen Meldeverpflichtung konnte nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund des vom BF gesetzten Vorverhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen. Der BF erwies sich als nicht vertrauenswürdig und hielt sich nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte somit eine „ultima ratio“ dar, da sowohl von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu A) Spruchpunkt II. und III. – Kostenersatz3.2. Zu A) Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwGAufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwGAufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. , VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als

§ 35Vw

GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Im gegenständlichen Verfahren beantragte das BFA die Abweisung der Beschwerde. Sowohl der BF als auch das BFA stellten einen Antrag auf Kostenersatz

§ 35Vw

GVG. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.Im gegenständlichen Verfahren beantragte das BFA die Abweisung der Beschwerde. Sowohl der BF als auch das BFA stellten einen Antrag auf Kostenersatz

Paragraph 35, VwGVG. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Dem BF gebührt als unterlegener Partei

§ 35Abs. 1 Vw

GVG kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren iHv EUR 30,00 abzuweisen ist.Dem BF gebührt als unterlegener Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren iHv EUR 30,00 abzuweisen ist. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zudem wurde Parteiengehör gewährt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zudem wurde Parteiengehör gewährt. 3.4. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W140.2268707.1.00

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