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{'item': 'W148 2292971-1'}

Obsah (43)Art. 133§ 57§ 19§ 3§ 17§ 13§ 18§ 22§ 79§ 6§ 182§ 26§ 20§ 5§ 32a§ 1§ 21§ 69a§ 9Art. 4§ 2§ 30§ 4Art. 1§ 89§ 27§ 160§ 56§ 271Art. 26Art. 17Art. 12Art. 2§ 36§ 33§ 39Art. 34§ 35§ 8§ 28§ 202§ 27a§ 52

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2025 GeschäftszahlW148 2292971-1 Spruch, W148 2292971-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I.1 Verfahrensgangrömisch eins.1 Verfahrensgang I.

  1. Am 20.11.2023 erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde oder FMA) einen Mandatsbescheid zur Zahl XXXX /1, mit dem der XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Bezahlung eines Kostenanteils für das FMA-Geschäftsjahr 2022 in Höhe von EUR XXXX aufgetragen wurde (nach einer Vorauszahlung idHv EUR XXXX ; insgesamt daher auf die Beschwerdeführerin entfallender Kostenanteil von insgesamt EUR XXXX ). römisch eins.
  2. Am 20.11.2023 erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde oder FMA) einen Mandatsbescheid zur Zahl römisch 40 /1, mit dem der römisch 40 GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Bezahlung eines Kostenanteils für das FMA-Geschäftsjahr 2022 in Höhe von EUR römisch 40 aufgetragen wurde (nach einer Vorauszahlung idHv EUR römisch 40 ; insgesamt daher auf die Beschwerdeführerin entfallender Kostenanteil von insgesamt EUR römisch 40 ). I.
  3. Ebenfalls am 20.11.2023 erließ die belangte Behörde einen Mandatsbescheid zur Zahl XXXX /2, mit dem der Beschwerdeführerin die Bezahlung eines Anteils an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 in Höhe von EUR XXXX in vier gleichen Teilbeträgen zum
  4. Jänner,
  5. April,
  6. Juli und
  7. Oktober 2024 vorgeschrieben wurde.römisch eins.
  8. Ebenfalls am 20.11.2023 erließ die belangte Behörde einen Mandatsbescheid zur Zahl römisch 40 /2, mit dem der Beschwerdeführerin die Bezahlung eines Anteils an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 in Höhe von EUR römisch 40 in vier gleichen Teilbeträgen zum
  9. Jänner,
  10. April,
  11. Juli und
  12. Oktober 2024 vorgeschrieben wurde. I.
  13. Gegen diese beiden Mandatsbescheide der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin jeweils am 04.12.2023 fristgerecht Vorstellung.römisch eins.
  14. Gegen diese beiden Mandatsbescheide der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin jeweils am 04.12.2023 fristgerecht Vorstellung. Im Rahmen dieser Vorstellungen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.05.0223, Ra 2021/02/0176) delegiertes Fondsmanagement keine Wertpapierdienstleistung im Sinne des WAG 2018 sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe damit der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach delegiertes Fondsmanagement unter die Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung nach § 1 Z 3 lit. d WAG 2018 ("individuelle Portfolioverwaltung") zu subsumieren sei, eine Absage erteilt. Ungeachtet dessen behandle die belangte Behörde bei der hier gegenständlichen Kostenvorschreibung delegiertes Fondsmanagement unverändert als individuelle Portfolioverwaltung und schreibe der Beschwerdeführerin entsprechend hohe, aus Sicht der Beschwerdeführerin unrichtige Aufsichtskosten vor.Im Rahmen dieser Vorstellungen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.05.0223, Ra 2021/02/0176) delegiertes Fondsmanagement keine Wertpapierdienstleistung im Sinne des WAG 2018 sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe damit der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach delegiertes Fondsmanagement unter die Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung nach Paragraph eins, Ziffer 3, Litera d, WAG 2018 ("individuelle Portfolioverwaltung") zu subsumieren sei, eine Absage erteilt. Ungeachtet dessen behandle die belangte Behörde bei der hier gegenständlichen Kostenvorschreibung delegiertes Fondsmanagement unverändert als individuelle Portfolioverwaltung und schreibe der Beschwerdeführerin entsprechend hohe, aus Sicht der Beschwerdeführerin unrichtige Aufsichtskosten vor. I.

  1. Mit Schriftsatz vom 12.12.2023 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, im anlässlich der erhobenen Vorstellungen eingeleiteten Ermittlungsverfahren innerhalb von 6 Wochen Stellung zu nehmen.römisch eins.
  2. Mit Schriftsatz vom 12.12.2023 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, im anlässlich der erhobenen Vorstellungen eingeleiteten Ermittlungsverfahren innerhalb von 6 Wochen Stellung zu nehmen. I.
  3. Mit Stellungnahme vom 24.01.2024 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die Kostenerfassung der belangten Behörde intransparent sei und daher das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletze. Darüber hinaus wiederholte sie – ausführlicher – ihre Ausführungen zum delegierten Fondsmanagement.römisch eins.
  4. Mit Stellungnahme vom 24.01.2024 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die Kostenerfassung der belangten Behörde intransparent sei und daher das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletze. Darüber hinaus wiederholte sie – ausführlicher – ihre Ausführungen zum delegierten Fondsmanagement. I.
  5. In der Folge wurde gegenüber der BF der mit 09.04.2024 datierte Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
  6. In der Folge wurde gegenüber der BF der mit 09.04.2024 datierte Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet: „I. Ihre Vorstellung vom 04.12.2023, in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom 20.11.2023, AZ: XXXX /1, wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

§ 57Abs. 3 AVG als unbegründet

Ihre Vorstellung vom 04.12.2023, in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom 20.11.2023, AZ: römisch 40 /1, wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 57, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen. Aus den bereits für 2022 geleisteten Vorauszahlungen von EUR XXXX und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2022 von EUR XXXX ergibt sich eine Vorschreibung inAus den bereits für 2022 geleisteten Vorauszahlungen von EUR römisch 40 und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2022 von EUR römisch 40 ergibt sich eine Vorschreibung in Höhe von EUR XXXX .Höhe von EUR römisch 40 . Sie haben diesen Betrag binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der FMA IBAN: AT770010000000115517; BIC: NABAATWW bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen. II.römisch zwei. Ihre Vorstellung vom 04.12.2023, in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom 20.11.2023, AZ: XXXX /2, wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

§ 57Abs. 3 AVG als unbegründet

Ihre Vorstellung vom 04.12.2023, in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom 20.11.2023, AZ: römisch 40 /2, wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 57, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen. Sie haben als den auf Sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 den Betrag von EUR XXXX den Betrag von EUR römisch 40 in vier gleichen Teilbeträgen zum

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober 2024 auf das Konto der FMA IBAN: AT770010000000115517; BIC: NABAATWW bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen. Rechtsgrundlagen: § 19 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 i.d.g.F.Paragraph 19, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, i.d.g.F. § 2 Abs. 2 und 3, § 89 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 i.d.g.F., § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c, Abs. 2 und 3, §§ 4 bis 9, 13, 14, 17 und 23 FMA-Kostenverordnung 2016 FMA-KVO 2016, BGBl. II Nr. 419/2015 i.d.g.F.“Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 89, Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, i.d.g.F., Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, Absatz 2 und 3, Paragraphen 4 bis 9, 13, 14, 17 und 23 FMA-Kostenverordnung 2016 FMA-KVO 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015, i.d.g.F.“ Begründend führte die belangte Behörde neben der Aufstellung der Gesamtkosten der belangten Behörde für das FMA-Geschäftsjahr 2022 zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass sich das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde für die Kostenberechnung auf die übermittelten Datenmeldungen der Kostenpflichtigen zu beschränken habe (VwGH 29.04.2014, 2012/17/0142, und BVwG 16.07.2015, W148 2006478-2). Auf das darüberhinausgehende Vorbringen der Beschwerdeführerin sei daher nicht einzugehen gewesen. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Darstellung zur Berechnung der zu verteilenden Aufsichtskosten sei gesetzlich nicht vorgesehen (vergleiche dazu auch VwGH 29.04.2014, 2013/17/0699). Zur Erstattung der Aufsichtskosten des Rechnungskreises 3 („Kosten der Wertpapieraufsicht“)

§ 19Abs.

1 Z 3 FMABG für das FMA-Geschäftsjahr 2022 seien

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. c FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2016) Erbringer von Wertpapierdienstleistungen verpflichtet. Nach § 9 Abs. 1 FMA-KVO seien zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen

§ 3Abs.

1 FMA-KVO 2016 am 30.09.2023 erfüllten, was bei der Beschwerdeführerin vorliege.

§ 17

FMA-KVO 2016 ergebe sich der Kostenanteil aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger

§ 13Abs.

1 Z 3 FMA-KVO 2016. Als Kostenpflichtiger

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. c FMA-KVO 2016 habe die Beschwerdeführerin daher einen Betrag von EUR XXXX als Anteil an den Kosten für das FMA Geschäftsjahr 2022 zu leisten. Von diesem Betrag seien 105 % für die Vorauszahlung maßgeblich.Begründend führte die belangte Behörde neben der Aufstellung der Gesamtkosten der belangten Behörde für das FMA-Geschäftsjahr 2022 zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass sich das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde für die Kostenberechnung auf die übermittelten Datenmeldungen der Kostenpflichtigen zu beschränken habe (VwGH 29.04.2014, 2012/17/0142, und BVwG 16.07.2015, W148 2006478-2). Auf das darüberhinausgehende Vorbringen der Beschwerdeführerin sei daher nicht einzugehen gewesen. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Darstellung zur Berechnung der zu verteilenden Aufsichtskosten sei gesetzlich nicht vorgesehen (vergleiche dazu auch VwGH 29.04.2014, 2013/17/0699). Zur Erstattung der Aufsichtskosten des Rechnungskreises 3 („Kosten der Wertpapieraufsicht“)

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG für das FMA-Geschäftsjahr 2022 seien

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2016) Erbringer von Wertpapierdienstleistungen verpflichtet. Nach Paragraph 9, Absatz eins, FMA-KVO seien zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen

Paragraph 3, Absatz eins, FMA-KVO 2016 am 30.09.2023 erfüllten, was bei der Beschwerdeführerin vorliege.

Paragraph 17, FMA-KVO 2016 ergebe sich der Kostenanteil aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, FMA-KVO 2016. Als Kostenpflichtiger

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, FMA-KVO 2016 habe die Beschwerdeführerin daher einen Betrag von EUR römisch 40 als Anteil an den Kosten für das FMA Geschäftsjahr 2022 zu leisten. Von diesem Betrag seien 105 % für die Vorauszahlung maßgeblich. I.

  1. Mit Schreiben vom 08.05.2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte ihr bisheriges Vorbringen aus der Vorstellung und der Stellungnahme vom 24.01.2024 und monierte die Rechts- und Verfassungswidrigkeit der von der belangten Behörde angewendeten Rechtsgrundlagen. Die Beschwerdeführerin regte daher an, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 B-VG die Aufhebung des § 19 Abs. 1 bis 7 FMABG und der FMA-KVO 2016 (samt Eventualanträgen), des § 89 WAG und der §§ 13 bis 17 FMA-KVO 2016 (samt Eventualanträgen) wegen Rechts- beziehungsweise Verfassungswidrigkeit beantragen. Weiters beantragte sie, das Bundesverwaltungsgericht möge – nach Offenlegung, welche Kosten die belangte Behörde als zu verteilende Aufsichtskosten im Subrechnungskreis 3 erfasst, auf Basis welcher Angaben die belangte Behörde den auf die Beschwerdeführerin entfallenden Anteil der Aufsichtskosten des Subrechnungskreis 3 berechnet und welche sonstigen Parameter die belangte Behörde für die Berechnung des auf die Beschwerdeführerin entfallenden Anteils der Aufsichtskosten aus dem Subrechnungskreis 3 allenfalls heranzieht und wie sie diese im konkreten Fall beziffert – eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass beim Ermitteln der im Subrechnungskreis 3 nach § 17 FMA-KVO 2016 zu verteilenden Aufsichtskosten all jene Kosten außer Acht gelassen werden, die aus der Beaufsichtigung von delegiertem Fondsmanagement resultieren und für die Berechnung des auf die Beschwerdeführerin entfallenden Anteils der Aufsichtskosten ausschließlich deren Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen ohne Umsatzerlöse aus dem delegierten Fondsmanagement heranzuziehen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtsache zur Verfahrensergänzung, insbesondere zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung, an die belangte Behörde zurückzuverweisen.römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 08.05.2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte ihr bisheriges Vorbringen aus der Vorstellung und der Stellungnahme vom 24.01.2024 und monierte die Rechts- und Verfassungswidrigkeit der von der belangten Behörde angewendeten Rechtsgrundlagen. Die Beschwerdeführerin regte daher an, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof nach Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Aufhebung des Paragraph 19, Absatz eins bis 7 FMABG und der FMA-KVO 2016 (samt Eventualanträgen), des Paragraph 89, WAG und der Paragraphen 13 bis 17 FMA-KVO 2016 (samt Eventualanträgen) wegen Rechts- beziehungsweise Verfassungswidrigkeit beantragen. Weiters beantragte sie, das Bundesverwaltungsgericht möge – nach Offenlegung, welche Kosten die belangte Behörde als zu verteilende Aufsichtskosten im Subrechnungskreis 3 erfasst, auf Basis welcher Angaben die belangte Behörde den auf die Beschwerdeführerin entfallenden Anteil der Aufsichtskosten des Subrechnungskreis 3 berechnet und welche sonstigen Parameter die belangte Behörde für die Berechnung des auf die Beschwerdeführerin entfallenden Anteils der Aufsichtskosten aus dem Subrechnungskreis 3 allenfalls heranzieht und wie sie diese im konkreten Fall beziffert – eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass beim Ermitteln der im Subrechnungskreis 3 nach Paragraph 17, FMA-KVO 2016 zu verteilenden Aufsichtskosten all jene Kosten außer Acht gelassen werden, die aus der Beaufsichtigung von delegiertem Fondsmanagement resultieren und für die Berechnung des auf die Beschwerdeführerin entfallenden Anteils der Aufsichtskosten ausschließlich deren Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen ohne Umsatzerlöse aus dem delegierten Fondsmanagement heranzuziehen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtsache zur Verfahrensergänzung, insbesondere zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung, an die belangte Behörde zurückzuverweisen. I.
  3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 27.05.2024 vor.römisch eins.
  4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 27.05.2024 vor. I.
  5. Mit hg. Schriftsatz vom 18.03.2025 trug das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die Vorlage von Unterlagen binnen einer Woche auf.römisch eins.
  6. Mit hg. Schriftsatz vom 18.03.2025 trug das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die Vorlage von Unterlagen binnen einer Woche auf. I.
  7. Mit Schreiben vom 26.03.2025 legte die belangte Behörde ein Konvolut an Unterlagen vor und führte ergänzend zusammengefasst aus, dass die Wahrnehmung der Eigentümerrechte durch die Depotbank und die Verwaltung des Vermögens durch die Verwaltungsgesellschaft erfolgt. Zu diesem Schreiben samt Anlagen wurde der Beschwerdeführerin mit hg. Schriftsatz vom 26.03.2025 rechtliches Gehör gewährt.römisch eins.
  8. Mit Schreiben vom 26.03.2025 legte die belangte Behörde ein Konvolut an Unterlagen vor und führte ergänzend zusammengefasst aus, dass die Wahrnehmung der Eigentümerrechte durch die Depotbank und die Verwaltung des Vermögens durch die Verwaltungsgesellschaft erfolgt. Zu diesem Schreiben samt Anlagen wurde der Beschwerdeführerin mit hg. Schriftsatz vom 26.03.2025 rechtliches Gehör gewährt. I.
  9. Mit Schreiben vom 26.03.2025 legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen vor und führte ergänzend zu den vorgelegten Verträgen (Portfoliomanagementvertrag und Investment Management Agreement) aus. Zu diesem Schreiben samt Anlagen wurde der belangten Behörde mit hg. Schriftsatz vom 28.03.2025 rechtliches Gehör gewährt.römisch eins.
  10. Mit Schreiben vom 26.03.2025 legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen vor und führte ergänzend zu den vorgelegten Verträgen (Portfoliomanagementvertrag und Investment Management Agreement) aus. Zu diesem Schreiben samt Anlagen wurde der belangten Behörde mit hg. Schriftsatz vom 28.03.2025 rechtliches Gehör gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: II.
  11. Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch des XXXX zu FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Geschäftsanschrift XXXX und einem Stammkapital von EUR XXXX . Sie entwickelt hochwertige XXXX lösungen für Finanzinstitute, Anlagespezialisten und Unternehmen auf der Grundlage von XXXX ; weiters bietet sie Beratung und XXXX und XXXX von XXXX an. Die Beschwerdeführerin hat XXXX Filialen im Inland und XXXX Filiale in der EU; sie hat XXXX , sondern XXXX . Sie ist eine konzessionierte Wertpapierfirma und untersteht der Aufsicht der belangten Behörde. römisch zwei.
  12. Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch des römisch 40 zu FN römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Geschäftsanschrift römisch 40 und einem Stammkapital von EUR römisch 40 . Sie entwickelt hochwertige römisch 40 lösungen für Finanzinstitute, Anlagespezialisten und Unternehmen auf der Grundlage von römisch 40 ; weiters bietet sie Beratung und römisch 40 und römisch 40 von römisch 40 an. Die Beschwerdeführerin hat römisch 40 Filialen im Inland und römisch 40 Filiale in der EU; sie hat römisch 40 , sondern römisch 40 . Sie ist eine konzessionierte Wertpapierfirma und untersteht der Aufsicht der belangten Behörde. II.
  13. Die Gesamtkosten der belangten Behörde für das FMA-Geschäftsjahr 2022 betrugen EUR 65.767.862,
  14. Davon entfällt in Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4, 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) der Betrag von EUR 15.177.551,
  15. Auf die kostenpflichtigen Erbringer von Wertpapierdienstleistungen

§ 13Abs.

1 Z 3 FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 3) entfällt ein Betrag von insgesamt EUR 4.233.714,95.römisch zwei.

  1. Die Gesamtkosten der belangten Behörde für das FMA-Geschäftsjahr 2022 betrugen EUR 65.767.862,
  2. Davon entfällt in Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins bis 4, 9 und 10 FMABG auf den Rechnungskreis 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) der Betrag von EUR 15.177.551,
  3. Auf die kostenpflichtigen Erbringer von Wertpapierdienstleistungen

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 3) entfällt ein Betrag von insgesamt EUR 4.233.714,95. Die Aufstellung der Gesamtkosten der belangten Behörde für das FMA-Geschäftsjahr 2022 stellt sich wie folgt dar (angefochtener Bescheid Seite 5) Es wurde folgende Berechnungsmethode angewendet: Legende: SGw Gewichtete gemeldete Umsatzerlöse des jeweiligen Kostenpflichtigen UE Gemeldete Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften und Wertpapierdienstleistungsgeschäften G Gewicht gem. § 17 Abs. 3 FMA-KVO 2016 G Gewicht gem. Paragraph 17, Absatz 3, FMA-KVO 2016 B Summe der gewichteten Umsatzerlöse aller Kostenpflichtigen

§ 13

Z 3 B Summe der gewichteten Umsatzerlöse aller Kostenpflichtigen

Paragraph 13, Ziffer 3, FMA-KVO 2016 im Jahr 2022: EUR XXXX FMA-KVO 2016 im Jahr 2022: EUR römisch 40 K Kostenbeitrag in EUR KSRK Kosten des Subrechnungskreises 3 im FMA-Geschäftsjahr 2022 von EUR 4.233.714,95 II.

  1. Die der belangten Behörde von der beschwerdeführenden Partei gemeldeten Referenzdaten betrugen EUR XXXX (27.06.2023). Die von der beschwerdeführenden Partei erstattete Referenzdatenmeldung weist folgenden Inhalt auf:römisch zwei.
  2. Die der belangten Behörde von der beschwerdeführenden Partei gemeldeten Referenzdaten betrugen EUR römisch 40 (27.06.2023). Die von der beschwerdeführenden Partei erstattete Referenzdatenmeldung weist folgenden Inhalt auf: II.
  3. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2022 Verwaltertätigkeiten, gemessen an Umsatzerlösen aus konzessionspflichtigen Geschäften, in folgender Gewichtung erbracht:römisch zwei.
  4. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2022 Verwaltertätigkeiten, gemessen an Umsatzerlösen aus konzessionspflichtigen Geschäften, in folgender Gewichtung erbracht: ● Anlageberatung

§ 3Abs.

2 Z 1 WAG 2018: XXXX %. Anlageberatung

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2018: römisch 40 %. ● Advisorytätigkeiten bei Investmentfonds: XXXX %. Advisorytätigkeiten bei Investmentfonds: römisch 40 %. ● Kollektive Portfolioverwaltung von alternativen Investmentfonds (AIF)

§ 18Abs.

1 Z 4 AIFMG: XXXX %. Kollektive Portfolioverwaltung von alternativen Investmentfonds (AIF)

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, AIFMG: römisch 40 %. II.

  1. Die Delegation der von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Verwaltertätigkeiten beruht insbesondere auf zwei Verträgen, die im Wesentlichen Folgendes bestimmen:römisch zwei.
  2. Die Delegation der von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Verwaltertätigkeiten beruht insbesondere auf zwei Verträgen, die im Wesentlichen Folgendes bestimmen: II.5.
  3. Investment Management Agreement vom 15.05.2020XXXX römisch zwei.5.
  4. Investment Management Agreement vom 15.05.2020, römisch 40
  5. APPOINTMENT OF DELEGATE INVESTMENT MANAGERXXXX
  6. APPOINTMENT OF DELEGATE INVESTMENT MANAGER, römisch 40
  7. AUTHORITY, POWERS & DUTIES OF DELEGATE INVESTMENT MANAGERXXXX
  8. RETAINED POWERS OF THE AIFMXXXX
  9. NATURE OF DELEGATE INVESTMENT MANAGER’S AUTHORITYXXXX […]
  10. AUTHORITY, POWERS & DUTIES OF DELEGATE INVESTMENT MANAGER, römisch 40
  11. RETAINED POWERS OF THE AIFM, römisch 40
  12. NATURE OF DELEGATE INVESTMENT MANAGER’S AUTHORITY, römisch 40 […] II.5.
  13. Portfolio Management Agreement vom 29.07.2021römisch zwei.5.
  14. Portfolio Management Agreement vom 29.07.2021 PORTFOLIO MANAGEMENT AGREEMENTXXXX II. APPOINTMENTXXXX III. DUTIES OF THE PORTFOLIO MANAGERXXXX IV. RIGHTS OF THE PORTFOLIO MANAGERXXXX V. DUTIES OF THE AIFMXXXX VI. INVESTMENT ADVISORSXXXX […]PORTFOLIO MANAGEMENT AGREEMENT, römisch 40 römisch zwei. APPOINTMENT, römisch 40 römisch drei. DUTIES OF THE PORTFOLIO MANAGER, römisch 40 römisch vier. RIGHTS OF THE PORTFOLIO MANAGER, römisch 40 römisch fünf. DUTIES OF THE AIFM, römisch 40 römisch sechs. INVESTMENT ADVISORS, römisch 40 […] II.
  15. Die belangte Behörde hat am 04.08.2023 eine Legistikanregung zur Reparatur der Bestimmung zur Auslagerung der Anlageverwaltung nach dem InvFG 2011 und AIFMG an das BMF übermittelt, die ua folgenden Inhalt aufweist:römisch zwei.
  16. Die belangte Behörde hat am 04.08.2023 eine Legistikanregung zur Reparatur der Bestimmung zur Auslagerung der Anlageverwaltung nach dem InvFG 2011 und AIFMG an das BMF übermittelt, die ua folgenden Inhalt aufweist: § 28 InvFG 2011 sollte an die unionsrechtlichen Grundlagen angepasst werden, wodurch Verwaltungsgesellschaften zugleich binnenmarktkonform erlaubt würde, die Aufgabe der Anlageverwaltung an Dritte mit der Berechtigung zur individuellen Portfolioverwaltung zu übertragen. Dazu sollte auch klargestellt werden, dass solche Dritte für die Anlagetätigkeit den Rechtsrahmen für individuelle Portfolioverwaltung (WAG 2018 etc.) einzuhalten haben, während die Verwaltungsgesellschaft mit Blick auf die ausgelagerte Anlagetätigkeit sowie generell das diese einschließende Geschäftsfeld der kollektiven Portfolioverwaltung den Rechtsrahmen für kollektive Portfolioverwaltung einzuhalten hat. Entsprechend sollte im AIFMG verfahren werden.Paragraph 28, InvFG 2011 sollte an die unionsrechtlichen Grundlagen angepasst werden, wodurch Verwaltungsgesellschaften zugleich binnenmarktkonform erlaubt würde, die Aufgabe der Anlageverwaltung an Dritte mit der Berechtigung zur individuellen Portfolioverwaltung zu übertragen. Dazu sollte auch klargestellt werden, dass solche Dritte für die Anlagetätigkeit den Rechtsrahmen für individuelle Portfolioverwaltung (WAG 2018 etc.) einzuhalten haben, während die Verwaltungsgesellschaft mit Blick auf die ausgelagerte Anlagetätigkeit sowie generell das diese einschließende Geschäftsfeld der kollektiven Portfolioverwaltung den Rechtsrahmen für kollektive Portfolioverwaltung einzuhalten hat. Entsprechend sollte im AIFMG verfahren werden. Die belangte Behörde regte weiters folgende konkrete Änderung des Investmentfondsgesetzes beziehungsweise des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes an: § 28 Abs. 1 InvFGParagraph 28, Absatz eins, InvFG Z 3a: übernimmt ein Rechtsträger, welcher zur Portfolioverwaltung

§ I Abs. 1 Z 3 lit. d WAG 2018 berechtigt ist, die Anlageverwaltung. so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden, sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthältZiffer 3 a, :, übernimmt ein Rechtsträger, welcher zur Portfolioverwaltung

Paragraph römisch eins Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, WAG 2018 berechtigt ist, die Anlageverwaltung. so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden, sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält § 18 Abs. 1 AIFMGParagraph 18, Absatz eins, AIFMG Z 4a: übernimmt ein Rechtsträger, welcher zur Portfolioverwaltung

1 Abs. I Z 3 lit. d WAG 2018 berechtigt ist, das Portfoliomanagement, so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden. sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthältZiffer 4 a, :, übernimmt ein Rechtsträger, welcher zur Portfolioverwaltung

1 Abs. römisch eins Ziffer 3, Litera d, WAG 2018 berechtigt ist, das Portfoliomanagement, so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden. sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin, ihrer Geschäftsanschrift und ihrer Kapitalisierung beruhen auf dem offenen Firmenbuch (Abfrage am 29.04.2025). Die Feststellungen zu den Gesamtkosten der belangten Behörde für das FMA-Geschäftsjahr 2022, den diesbezüglichen Kostenanteil für den Rechnungskreis 3 und den Anteil der kostenpflichtigen meldepflichtigen Institute (Subrechnungskreis 3) ergeben sich aus den verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheiden, dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und den weiteren von den Verfahrensparteien eingebrachten Eingaben. Die Feststellung zum Inhalt (Höhe und Datum) der Umsatzdatenreferenzmeldung der Beschwerdeführerin beruht auf dieser Umsatzdatenreferenzmeldung, die im Verwaltungsakt einliegt und wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt (s. auch Beilage ./1 zur Beschwerde). Die Feststellung betreffend der Verwaltertätigkeit der Beschwerdeführerin gemessen an Umsatzerlösen aus konzessionspflichtigen Geschäften im Jahr 2022 beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in Pkt. V.2.1 des Analyse-Fragebogens 2022 (Anlage ./3 zur OZ 7). Auch dieses Faktum ist unstrittig geblieben.Die Feststellung betreffend der Verwaltertätigkeit der Beschwerdeführerin gemessen an Umsatzerlösen aus konzessionspflichtigen Geschäften im Jahr 2022 beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in Pkt. römisch fünf.2.1 des Analyse-Fragebogens 2022 (Anlage ./3 zur OZ 7). Auch dieses Faktum ist unstrittig geblieben. Die Feststellungen zum Portfolio Management Agreement und zum Investment Management Agreement beruhen auf diesen von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Verträgen (OZ 7). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die beiden vorgelegten Verträge prototypisch für die in der Branche gebräuchlichen Verträge zur Auslagerung von Portfolioaufgaben formuliert seien, entspricht dem Amtswissen des Gerichts; die für den europäischen Finanzplatz abgeschlossenen Verträge haben die europarechtlichen Grundlagen zu berücksichtigen. Von der Vorlage aller durch die Beschwerdeführerin unterzeichneten Verträge der kollektiven Portfolioverwaltung konnte daher Abstand genommen werden. Dieses Faktum blieb trotz Gelegenheit im Übrigen ebenfalls unbestritten. Die Feststellung zur Legistikanregung der belangten Behörde an das Bundesministerium für Finanzen vom 04.08.2023 „zur Reparatur der Bestimmung zur Auslagerung der Anlageverwaltung nach dem InvFG 2011 und AIFMG“ beruht auf Anlage ./1 zur OZ 4, welche von der belangten Behörde vorgelegt wurde. Dieses Faktum blieb trotz Gelegenheit im Übrigen ebenfalls unbestritten. IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung Gegenständlich liegt

§ 22Abs. 2a FMABG i.V.m. § 6 BVw

GG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt

Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG in Verbindung mit Paragraph 6, BVwGG Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) IV.

  1. Rechtliche Grundlagen (auszugsweise)römisch vier.
  2. Rechtliche Grundlagen (auszugsweise) §§ 19 und 23 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. I 97/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I 237/2022) lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraphen 19 und 23 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 237 aus 2022,) lautet (auszugsweise) wie folgt: „Kosten der Aufsicht § 19

(1)Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind

Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:Paragraph 19,

(1)Die FMA hat für jeden der in Paragraph 2, Absatz eins bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind

Absatz 2, auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind: 1. Rechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht; 2.Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht; 3.Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht; 4.Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht. Mit dem Jahresabschluss

§ 18ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen.

Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht

§ 79Abs.

4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und

§ 3Abs. 5 Ba

SAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und

§ 6Abs.

6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank

§ 182Abs.

7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht

§ 26Abs.

4 WPFG sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.Mit dem Jahresabschluss

Paragraph 18, ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht

Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und

Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und

Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank

Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht

Paragraph 26, Absatz 4, WPFG sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.

(2)Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht

Abs. 1 direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die

§ 20erlaubte Rücklagendotierung.

(2)Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht

Absatz eins, direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die

Paragraph 20, erlaubte Rücklagendotierung.

(3)Die Summe der

Abs. 1 direkt und Abs. 2 verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.

(3)Die Summe der

Absatz eins, direkt und Absatz 2, verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.

(4)Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 4 600 000 Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder

Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen

Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen

den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in § 2 genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.

(4)Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 4 600 000 Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder

Absatz 10, der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen

Absatz 2, auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Absatz 10, erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen

den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.

(5)Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen

Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des

dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank

§ 79Abs.

4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank

§ 3Abs. 5 Ba

SAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank

§ 6Abs.

6 ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die

§ 182Abs.

7 VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.

(5)Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen

Absatz 4, letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des

dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank

Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank

Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank

Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die

Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.

(5a)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Aufgaben und Tätigkeiten nach dem BWG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr

§ 79Abs.

4b BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens acht Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5a)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Aufgaben und Tätigkeiten nach dem BWG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr

Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens acht Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5b)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten der gutachtlichen Äußerungen

§ 182Abs.

5 VAG 2016 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr

§ 182Abs.

7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5b)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten der gutachtlichen Äußerungen

Paragraph 182, Absatz 5, VAG 2016 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr

Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5c)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen

§ 3Abs. 5 Ba

SAG in Verbindung mit § 79 BWG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr

§ 3Abs. 5 Ba

SAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem BaSAG zu bemessen und betragen höchstens zwei Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5c)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen

Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, BWG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr

Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem BaSAG zu bemessen und betragen höchstens zwei Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5d)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen

§ 5Abs.

2 Z 4 ESAEG und § 6 ESAEG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr

§ 6Abs.

6 ESAEG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem ESAEG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5d)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeit für den Bereich der Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, ESAEG und Paragraph 6, ESAEG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr

Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem ESAEG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5e)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeiten

§ 26Abs.

2 WPFG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem WPFG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(5e)Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die Kosten ihrer Tätigkeiten

Paragraph 26, Absatz 2, WPFG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem WPFG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(6)Die FMA hat in den Kostenbescheiden

Abs. 5 abzusprechen über:

(6)Die FMA hat in den Kostenbescheiden

Absatz 5, abzusprechen über:

  1. die Höhe der auf den einzelnen Kostenpflichtigen im jeweiligen Rechnungskreis entfallenden Kosten aus der Jahresabrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;
  2. die für das vorangegangene Geschäftsjahr von ihm geleisteten Vorauszahlungen;
  3. die Höhe des negativen oder positiven Differenzbetrages, der zur Zahlung vorgeschrieben oder zur Auszahlung freigegeben wird;
  4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages

Z 1.4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages

Ziffer eins,

(7)Die FMA hat nähere Regelungen über die Durchführung der Vorauszahlungen und der Kostenerstattung, insbesondere die Termine für die Vorschreibung und Fristen für die Zahlung, sofern nicht Abs. 5 oder § 26 anderes anordnen, durch Verordnung festzusetzen.
(7)Die FMA hat nähere Regelungen über die Durchführung der Vorauszahlungen und der Kostenerstattung, insbesondere die Termine für die Vorschreibung und Fristen für die Zahlung, sofern nicht Absatz 5, oder Paragraph 26, anderes anordnen, durch Verordnung festzusetzen.
(8)Für den Finanzplan

§ 17

ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist

Abs. 1 bis 4 vorzugehen.

(8)Für den Finanzplan

Paragraph 17, ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist

Absatz eins bis 4 vorzugehen.

(9)Zusätzlich zum Beitrag

Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Abs. 4) abzuziehen.

(9)Zusätzlich zum Beitrag

Absatz 4, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Absatz 4,) abzuziehen.

(10)Für die Bewilligung von Tatbeständen

den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000 sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen

den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in § 2 genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung

Abs. 7 festzusetzen.“

(10)Für die Bewilligung von Tatbeständen

den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2000, sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen

den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung

Absatz 7, festzusetzen.“ „Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 23. […] Paragraph 23, […]

(13)§ 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Z 3 lit. e, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 13, § 14 Abs. 1, 3 und 4, § 14a samt Überschrift, § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 2 und 3, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 2 und 3, § 21 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2022 treten mit 15. September 2022 in Kraft.
(13)Paragraph eins, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 14 a, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 5,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 22, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2022, treten mit 15. September 2022 in Kraft.
(14)§ 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa Einleitungssatz sowie dritter und vierter Anstrich, lit. b, Z 3 lit. c und d sublit. aa und cc, lit. h und i, Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 3 lit. f, § 7 Abs. 4 Z 10 bis 12, Abs. 5 erster Satz, § 13 Abs. 1 Z 7 und 8, § 14 Abs. 3 Z 3, 3a, 7 und 8, § 17 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3, 3a und 3b, § 17a samt Überschrift und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft und sind auf FMA-Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.
(14)Paragraph eins, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, Einleitungssatz sowie dritter und vierter Anstrich, Litera b,, Ziffer 3, Litera c und d Sub-Litera, a, a und c, c, Litera h und i, Absatz 3 und 4, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3, Litera f,, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 10 bis 12, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, 3 a, 7 und 8, Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz, Absatz 3, 3 a und 3 b, Paragraph 17 a, samt Überschrift und Paragraph 22, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2023, treten mit 1. September 2023 in Kraft und sind auf FMA-Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.
(15)§ 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. j, § 6 Abs. 1 Z 3 lit. g und § 6 Abs. 1 Z 5, § 7 Abs. 4 Z 11 bis 13, § 13 Abs. 1 Z 8 und 9, § 14 Abs. 3 Z 8 und 9 sowie der Schlussteil des § 14 Abs. 3, § 14a Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 17 Abs. 3 zweiter und dritter Satz, § 21a samt Überschrift, § 21b und § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2024 treten mit 30. September 2024 in Kraft.
(15)Paragraph eins, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera j,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 11 bis 13, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 8 und 9, Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 8 und 9 sowie der Schlussteil des Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 14 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 3, zweiter und dritter Satz, Paragraph 21 a, samt Überschrift, Paragraph 21 b und Paragraph 22, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2024, treten mit 30. September 2024 in Kraft.
(16)(Zum Entfall von § 3 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 1 Z 5, § 7 Abs. 4 Z 11 und § 21b): Auf FMA-Geschäftsjahre, die vor dem
  1. Dezember 2024 beginnen, sind § 3 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2, § 7 Abs. 4 Z 11 und § 21b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2024 weiterhin anzuwenden. Für das FMA-Geschäftsjahr 2025 gelten Dienstleister, welche vor dem
  2. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen

§ 32aFM-Gw

G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden, in dieser Verordnung als CASP. Die für das FMA-Geschäftsjahr 2025 vorgeschriebenen Vorauszahlungen dieser Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen sind als Vorausleistungen auf ihre Kostenpflicht im Subrechnungskreis

§ 13Abs. 1 Z 9 zu behandeln.

(16)(Zum Entfall von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 11 und Paragraph 21 b,): Auf FMA-Geschäftsjahre, die vor dem
  1. Dezember 2024 beginnen, sind Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 11 und Paragraph 21 b, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2024, weiterhin anzuwenden. Für das FMA-Geschäftsjahr 2025 gelten Dienstleister, welche vor dem
  2. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen

Paragraph 32 a, FM-GwG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, registriert wurden, in dieser Verordnung als CASP. Die für das FMA-Geschäftsjahr 2025 vorgeschriebenen Vorauszahlungen dieser Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen sind als Vorausleistungen auf ihre Kostenpflicht im Subrechnungskreis

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 9, zu behandeln.

(17)§ 3 Abs. 1 Z 4 und § 6 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2024 treten mit
  1. Dezember 2024 in Kraft. § 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2024 tritt mit
  2. Jänner 2026 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 1 Z 5, § 7 Abs. 4 Z 11 und
  3. Hauptstück
  4. Abschnitt treten mit Ablauf des
  5. Dezember 2024 außer Kraft.“
(17)Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2024, treten mit
  1. Dezember 2024 in Kraft. Paragraph eins, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2024, tritt mit
  2. Jänner 2026 in Kraft. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 11 und 2, Hauptstück
  3. Abschnitt treten mit Ablauf des
  4. Dezember 2024 außer Kraft.“ Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl. I 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I 36/2022, lautet auszugsweise:Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 36 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Wertpapierfirmen § 3.
(1)Eine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich hat und auf Grund dieses Bundesgesetzes berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen. Natürliche und juristische Personen, deren Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sich auf § 4, das BWG oder das BörseG 2018 gründet, sind keine Wertpapierfirmen.Paragraph 3,
(1)Eine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich hat und auf Grund dieses Bundesgesetzes berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen. Natürliche und juristische Personen, deren Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sich auf Paragraph 4,, das BWG oder das BörseG 2018 gründet, sind keine Wertpapierfirmen.
(2)Die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen bedarf einer Konzession der FMA:
  1. Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente;
  2. Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält;
  3. Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
  4. Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF);
  5. Betrieb eines organisierten Handelssystems (OTF);
  6. Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden;
  7. Handel für eigene Rechnung;
  8. Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
  9. Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
  10. Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (Depotgeschäft);
  11. Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern das kredit- oder darlehensgewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist;
  12. Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen;
  13. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen für Dritte;
  14. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten

§ 1

Z 3 sowie Wertpapiernebendienstleistungen

§ 1Z 4 lit.

a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in § 1 Z 7 lit. e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen.14. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten

Paragraph eins, Ziffer 3, sowie Wertpapiernebendienstleistungen

Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in Paragraph eins, Ziffer 7, Litera e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen. Bei Konzessionserteilung sowie bei jeder Konzessionserweiterung hat die FMA auch über die Berechtigung zum Halten von Kundengeldern und Finanzinstrumenten abzusprechen. Eine Konzession für Wertpapiernebendienstleistungen

Z 10 bis 14 kann nur erteilt werden, wenn die Konzession zur Erbringung mindestens einer Dienstleistung

Z 1 bis 9 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; bei Erlöschen oder Entzug der Konzession für sämtliche Wertpapierdienstleistungen

Z 1 bis 9 erlischt automatisch auch die Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen

Z 10 bis 14. Zusammen mit der Rücknahme oder Zurücklegung hinsichtlich der Wertpapierdienstleistungen

Z 1 bis 9 hat die FMA über das Erlöschen der Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen

Z 10 bis 14 abzusprechen; eine Zurücklegung ist nur zulässig, wenn zuvor auch sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen abgewickelt worden sind.Bei Konzessionserteilung sowie bei jeder Konzessionserweiterung hat die FMA auch über die Berechtigung zum Halten von Kundengeldern und Finanzinstrumenten abzusprechen. Eine Konzession für Wertpapiernebendienstleistungen

Ziffer 10 bis 14 kann nur erteilt werden, wenn die Konzession zur Erbringung mindestens einer Dienstleistung

Ziffer eins bis 9 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; bei Erlöschen oder Entzug der Konzession für sämtliche Wertpapierdienstleistungen

Ziffer eins bis 9 erlischt automatisch auch die Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen

Ziffer 10 bis 14, Zusammen mit der Rücknahme oder Zurücklegung hinsichtlich der Wertpapierdienstleistungen

Ziffer eins bis 9 hat die FMA über das Erlöschen der Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen

Ziffer 10 bis 14 abzusprechen; eine Zurücklegung ist nur zulässig, wenn zuvor auch sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen abgewickelt worden sind. […]“ „2. Abschnitt Aufsichtsbefugnisse und Verfahrensvorschriften Kosten § 89.

(1)Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten, den Wertpapierfirmen, den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den Wertpapierfirmen

§ 19Abs.

1 sowie den Drittlandfirmen

§ 21Abs.

1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen

§ 19Abs.

1 sowie Drittlandfirmen

§ 21Abs.

1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt

der nach Abs. 2 zu erlassenden Verordnung.Paragraph 89,

(1)Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten, den Wertpapierfirmen, den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den Wertpapierfirmen

Paragraph 19, Absatz eins, sowie den Drittlandfirmen

Paragraph 21, Absatz eins,, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen

Paragraph 19, Absatz eins, sowie Drittlandfirmen

Paragraph 21, Absatz eins,, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt

der nach Absatz 2, zu erlassenden Verordnung.

(2)Die auf die Kostenpflichtigen

Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

(2)Die auf die Kostenpflichtigen

Absatz eins, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

  1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen
  2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen. Bei der Erlassung von Verordnungen

Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und alle Betreiber eines inländischen Handelsplatzes haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.“Bei der Erlassung von Verordnungen

Ziffer eins und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und alle Betreiber eines inländischen Handelsplatzes haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.“ Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016), BGBl. II 419/2015, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 387/2024, lautet auszugsweise:Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, 419 aus 2015,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2024,, lautet auszugsweise: „2. Abschnitt Ist-Kostenverrechnung Kostenpflicht § 3

(1)Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:Paragraph 3,
(1)Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind: 1. Kostenpflichtige a) aa)

§ 69aAbs.

1 Z 1 bis 4 BWG, dieaa)

Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BWG, die Kreditinstitute

§ 1Abs. 1 BWG sind oder

Kreditinstitute

Paragraph eins, Absatz eins, BWG sind oder Kreditinstitute

§ 9Abs. 1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben oder

Kreditinstitute

Paragraph 9, Absatz eins, BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben oder Finanzholdinggesellschaften

Art. 4Abs.

1 Nummer 20 CRR oder gemischte Finanzholdinggesellschaften

§ 2Z 15 des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl.

I Nr. 70/2004, sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe

§ 30BWG sind oder

Finanzholdinggesellschaften

Artikel 4

, Absatz eins, Nummer 20 CRR oder gemischte Finanzholdinggesellschaften

Paragraph 2, Ziffer 15, des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe

Paragraph 30, BWG sind oder Wertpapierfirmen

§ 4

BWG oder

Art. 1Abs.

2 zweiter Unterabsatz IFR sind,Wertpapierfirmen

Paragraph 4, BWG oder

Artikel eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz IFR sind, bb)

§ 69aAbs.

8 BWG, die Repräsentanzen

§ 2

Z 17 BWG sind,bb)

Paragraph 69 a, Absatz 8, BWG, die Repräsentanzen

Paragraph 2, Ziffer 17, BWG sind, cc)

§ 89Abs. 1 Za

DiG 2018, diecc)

Paragraph 89, Absatz eins, ZaDiG 2018, die Zahlungsinstitute

§ 4Z 4 lit. a Za

DiG 2018 sind oderZahlungsinstitute

Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a, ZaDiG 2018 sind oder Zweigstellen

§ 27Za

DiG 2018 sind,Zweigstellen

Paragraph 27, ZaDiG 2018 sind, dd)

§ 22Abs.

2 des E-Geldgesetzes 2010, diedd)

Paragraph 22, Absatz 2, des E-Geldgesetzes 2010, die E-Geld-Institute

§ 3Abs. 2 des E-Geldgesetzes 2010 sind oder

E-Geld-Institute

Paragraph 3, Absatz 2, des E-Geldgesetzes 2010 sind oder Zweigstellen

§ 9

des E-Geldgesetzes 2010 sind;Zweigstellen

Paragraph 9, des E-Geldgesetzes 2010 sind; b)

§ 160Abs. 1 Z 1 bis 3 Ba

SAG, dieb)

Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BaSAG, die aa) Institute

§ 2Z 23 in Verbindung mit § 2 Z 2 Ba

SAG sind und aufgrund § 4 BWG Bankgeschäfte betreiben,aa) Institute

Paragraph 2, Ziffer 23, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 2, BaSAG sind und aufgrund Paragraph 4, BWG Bankgeschäfte betreiben, bb) Finanzholdinggesellschaften

§ 2Z 9 Ba

SAG oder gemischte Finanzholdinggesellschaften

§ 2Z 10 Ba

SAG sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe

§ 30

BWG sind,bb) Finanzholdinggesellschaften

Paragraph 2, Ziffer 9, BaSAG oder gemischte Finanzholdinggesellschaften

Paragraph 2, Ziffer 10, BaSAG sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe

Paragraph 30, BWG sind, cc) EU-Zweigstellen

§ 2Z 88 Ba

SAG sind, die nicht von abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen

Z 3 lit. i eingerichtet sind;cc) EU-Zweigstellen

Paragraph 2, Ziffer 88, BaSAG sind, die nicht von abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen

Ziffer 3, Litera i, eingerichtet sind; c)

§ 56

ESAEG, diec)

Paragraph 56, ESAEG, die eine

§ 1Abs.

2 ESAEG eingerichtete einheitliche Sicherungseinrichtung sind odereine

Paragraph eins, Absatz 2, ESAEG eingerichtete einheitliche Sicherungseinrichtung sind oder eine

§ 3Abs.

1 Z 2 ESAEG betriebene Sicherungseinrichtung eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind;eine

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ESAEG betriebene Sicherungseinrichtung eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind; 2. Kostenpflichtige

§ 271Abs.

1 VAG 2016, die2. Kostenpflichtige

Paragraph 271, Absatz eins, VAG 2016, die a) über eine Konzession aa)

§ 6Abs.

1 VAG 2016 als Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland

§ 1Abs.

1 Z 1 VAG 2016,aa)

Paragraph 6, Absatz eins, VAG 2016 als Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016, bb)

§ 6Abs.

1 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 VAG 2016 als kleines Versicherungsunternehmen

§ 1Abs.

1 Z 2 VAG 2016,bb)

Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins, VAG 2016 als kleines Versicherungsunternehmen

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016, cc)

§ 6Abs.

1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 VAG 2016 als kleiner Versicherungsverein

§ 1Abs.

1 Z 3 VAG 2016,cc)

Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, VAG 2016 als kleiner Versicherungsverein

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, VAG 2016, dd)

§ 13Abs.

1 VAG 2016 als Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens

§ 1Abs.

1 Z 4 VAG 2016dd)

Paragraph 13, Absatz eins, VAG 2016 als Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, VAG 2016 verfügen; ferner die b)

§ 20

VAG 2016 eine Zweigniederlassung im Inland errichtet haben und EWR-Versicherungsunternehmen oder EWR-Rückversicherungsunternehmen

§ 1Abs.

1 Z 5 VAG 2016 sind;b)

Paragraph 20, VAG 2016 eine Zweigniederlassung im Inland errichtet haben und EWR-Versicherungsunternehmen oder EWR-Rückversicherungsunternehmen

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 sind; c) Versicherungsholdinggesellschaften

§ 1Abs.

1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 6 VAG 2016 oder gemischte Finanzholdinggesellschaften

§ 1Abs.

1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 8 VAG 2016 sind;c) Versicherungsholdinggesellschaften

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 6, VAG 2016 oder gemischte Finanzholdinggesellschaften

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 8, VAG 2016 sind; d) vermögensverwaltende Versicherungsvereine

§ 1Abs.

1 Z 7 VAG 2016 sind;d) vermögensverwaltende Versicherungsvereine

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, VAG 2016 sind; e) Privatstiftungen

§ 1Abs.

1 Z 8 VAG 2016 sind;e) Privatstiftungen

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, VAG 2016 sind; f) Zweckgesellschaften

§ 1Abs.

1 Z 9 VAG 2016 sind;f) Zweckgesellschaften

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, VAG 2016 sind; 3. Kostenpflichtige

den in § 1 Z 3 genannten Bestimmungen,3. Kostenpflichtige

den in Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Bestimmungen, a) die als Rechtsträger

§ 26Abs.

1 WAG 2018 mit Sitz im Inland oder über eine Zweigstelle

§ 9

BWG oder § 19 WAG 2018 Geschäfte mit gegenüber der FMA meldepflichtigen Instrumenten

Art. 26Abs. 1 und 2 Mi

FIR getätigt haben (meldepflichtige Institute);a) die als Rechtsträger

Paragraph 26, Absatz eins, WAG 2018 mit Sitz im Inland oder über eine Zweigstelle

Paragraph 9, BWG oder Paragraph 19, WAG 2018 Geschäfte mit gegenüber der FMA meldepflichtigen Instrumenten

Artikel 26, Absatz eins und 2 Mi

FIR getätigt haben (meldepflichtige Institute); b) deren meldepflichtige Instrumente

Art. 26Abs. 2 Mi

FIR an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse

§ 3Abs. 2 Börse

G 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder einem organisierten Handelssystem (OTF) einbezogen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten);b) deren meldepflichtige Instrumente

Artikel 26, Absatz 2, Mi

FIR an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse

Paragraph 3, Absatz 2, BörseG 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder einem organisierten Handelssystem (OTF) einbezogen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten); c) die über eine Konzession als Wertpapierfirma

§ 3Abs.

1 WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen

§ 4Abs.

1 WAG 2018 verfügen, oder über eine Zweigstelle

§ 19

WAG 2018 im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle

§ 21

WAG 2018 im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von § 6 Abs. 3 VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit § 69 Abs. 2 oder § 83 Abs. 1 VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften

§ 5Abs. 1 Inv

FG 2011, die Dienstleistungen

§ 5Abs. 2 Z 3 oder 4 Inv

FG 2011 erbracht haben, AIFM

§ 4

AIFMG, die Dienstleistungen

§ 4Abs.

4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise

Art. 17Abs.

5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht haben, einschließlich Wertpapierfirmen

Art. 12Abs.

1 DLT-Pilot-Verordnung (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);c) die über eine Konzession als Wertpapierfirma

Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Paragraph 4, Absatz eins, WAG 2018 verfügen, oder über eine Zweigstelle

Paragraph 19, WAG 2018 im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle

Paragraph 21, WAG 2018 im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, oder Paragraph 83, Absatz eins, VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften

Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, die Dienstleistungen

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 InvFG 2011 erbracht haben, AIFM

Paragraph 4, AIFMG, die Dienstleistungen

Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, Litera a, oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise

Artikel 17

, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 18, CSDR erbracht haben, einschließlich Wertpapierfirmen

Artikel 12

, Absatz eins, DLT-Pilot-Verordnung (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);

  1. d)die als Betreiber von Marktinfrastrukturen
  2. aa)eine von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörse

§ 1Z 1 Börse

G 2018 betreiben, insbesondere Börseunternehmen, die über eine Konzession zum Betrieb einer Wertpapierbörse

§ 3Abs. 1 Börse

G 2018 oder den Vorgängerbestimmungen verfügen, einschließlich Marktbetreiber

Art. 12Abs.

2 DLT-Pilot-Verordnung (Wertpapierbörsen);aa) eine von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörse

Paragraph eins, Ziffer eins, BörseG 2018 betreiben, insbesondere Börseunternehmen, die über eine Konzession zum Betrieb einer Wertpapierbörse

Paragraph 3, Absatz eins, BörseG 2018 oder den Vorgängerbestimmungen verfügen, einschließlich Marktbetreiber

Artikel 12

, Absatz 2, DLT-Pilot-Verordnung (Wertpapierbörsen); bb) als zentrale Gegenpartei

Art. 2Nr.

1 EMIR im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei);bb) als zentrale Gegenpartei

Artikel 2, Nr.

1 EMIR im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei); cc) als Zentralverwahrer

Art. 2Abs.

1 Nr. 1 CSDR im Inland niedergelassen sind, einschließlich Zentralverwahrer

Art. 12Abs.

3 DLT-Pilot-Verordnung (Zentralverwahrer);cc) als Zentralverwahrer

Artikel 2, Absatz eins, Nr.

1 CSDR im Inland niedergelassen sind, einschließlich Zentralverwahrer

Artikel 12

, Absatz 3, DLT-Pilot-Verordnung (Zentralverwahrer); e) die als Clearingmitglied

Art. 2Nr.

14 EMIR an einer in lit. d genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder);e) die als Clearingmitglied

Artikel 2, Nr.

14 EMIR an einer in Litera d, genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder); f) die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse

§ 18Abs.

1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft

§ 5Abs. 1 Inv

FG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien

§ 2Abs. 1 Immo

InvFG oder als AIFM

§ 4Abs.

1 AIFMG verfügen oder als AIFM

§ 1Abs.

5 Z 1 AIFMG registriert sind, ferner

§ 36Abs. 2 Inv

FG 2011 oder

§ 33

AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM

§ 39Abs.

3 AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios);f) die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse

Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft

Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien

Paragraph 2, Absatz eins, ImmoInvFG oder als AIFM

Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG verfügen oder als AIFM

Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, AIFMG registriert sind, ferner

Paragraph 36, Absatz 2, InvFG 2011 oder

Paragraph 33, AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM

Paragraph 39, Absatz 3, AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios); g) die im Inland über eine Zulassung als Administrator

Art. 34

der BMR verfügen oder als Administrator

Art. 34

der BMR registriert sind (Administratoren);g) die im Inland über eine Zulassung als Administrator

Artikel 34

, der BMR verfügen oder als Administrator

Artikel 34

, der BMR registriert sind (Administratoren); h) die über eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister

Art. 12

ECSPR verfügen (Schwarmfinanzierungsdienstleister);h) die über eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister

Artikel 12

, ECSPR verfügen (Schwarmfinanzierungsdienstleister); i) die Wertpapierfirmen

§ 2Z 3 Ba

SAG sind oder über eine EU-Zweigstelle

§ 2Z 88 Ba

SAG tätige Drittlandsinstitute, die im Inland Wertpapierdienstleistungen und wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen);i) die Wertpapierfirmen

Paragraph 2, Ziffer 3, BaSAG sind oder über eine EU-Zweigstelle

Paragraph 2, Ziffer 88, BaSAG tätige Drittlandsinstitute, die im Inland Wertpapierdienstleistungen und wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen); 4. Kostenpflichtige

§ 35

PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse

§ 8PKG verfügen;4.

Kostenpflichtige

Paragraph 35, PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse

Paragraph 8, PKG verfügen; 5. Kostenpflichtige

§ 28Abs. 6 FM-Gw

G, die als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen

§ 32aAbs. 1 FM-Gw

G registriert sind.5. Kostenpflichtige

Paragraph 28, Absatz 6, FM-GwG, die als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen

Paragraph 32 a, Absatz eins, FM-GwG registriert sind.

(2)Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.
(2)Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.
(3)Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3, § 13 Abs. 1 Z 1 bis 7) für das Folgejahr hinzuzurechnen.
(3)Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (Paragraph 10, Ziffer eins bis 3, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 7) für das Folgejahr hinzuzurechnen.
(4)Kosten in neu eingerichteten Rechnungskreisen und Subrechnungskreisen, die in Quartalen verbucht werden, in denen es zu Beginn des Quartals noch keine Kostenpflichtigen gibt, sind als Kosten zu behandeln, die nicht direkt zugeordnet werden können (§ 19 Abs. 1 dritter Satz FMABG).
(4)Kosten in neu eingerichteten Rechnungskreisen und Subrechnungskreisen, die in Quartalen verbucht werden, in denen es zu Beginn des Quartals noch keine Kostenpflichtigen gibt, sind als Kosten zu behandeln, die nicht direkt zugeordnet werden können (Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz FMABG). Kostenvorschreibung § 4.
(1)Die FMA hat den

§ 3Abs.

1 Z 1 bis 5 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.Paragraph 4,

(1)Die FMA hat den

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.

(2)Die Kostenvorschreibung kann, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen ist und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen, auch bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erfolgen. Rückwirkungen im Rahmen von Umgründungen

§ 202Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2019, bleiben unberücksichtigt.

(2)Die Kostenvorschreibung kann, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen ist und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen, auch bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erfolgen. Rückwirkungen im Rahmen von Umgründungen

Paragraph 202, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,, bleiben unberücksichtigt. Rundungen § 5. Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.Paragraph 5, Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet. Datenmeldungen § 6.

(1)Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind:Paragraph 6,
(1)Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind: 1. für den Rechnungskreis 1:
  1. a)§ 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit Art. 430 CRR sowie § 44 BWG,
  2. a)Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG in Verbindung mit Artikel 430, CRR sowie Paragraph 44, BWG,
  3. b)§ 89 Abs. 2 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 26 ZaDiG 2018,
  4. b)Paragraph 89, Absatz 2, ZaDiG 2018 in Verbindung mit Paragraph 26, ZaDiG 2018,
  5. c)§ 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 89 Abs. 1 ZaDiG 2018,
  6. c)Paragraph 22, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz eins, ZaDiG 2018,
  7. d)§ 160 Abs. 1 BaSAG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
  8. d)Paragraph 160, Absatz eins, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG und Artikel 99, CRR,
  9. e)§ 56 ESAEG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
  10. e)Paragraph 56, ESAEG in Verbindung mit Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG und Artikel 99, CRR, 2. für den Rechnungskreis 2: § 271 Abs. 2 VAG 2016 in Verbindung mit2. für den Rechnungskreis 2: Paragraph 271, Absatz 2, VAG 2016 in Verbindung mit
  11. a)§ 248 Abs. 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 Z 1 der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, BGBl. II Nr. 217/2015,
  12. a)Paragraph 248, Absatz 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2015,,
  13. b)§ 79 Abs. 3 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, BGBl. II Nr. 168/2015,
  14. b)Paragraph 79, Absatz 3, VAG 2016 in Verbindung mit Paragraph eins, der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2015,, 3. für den Rechnungskreis 3:
  15. a)Art. 26 und 27 MiFIR, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 und 2,
  16. a)Artikel 26 und 27 MiFIR, Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraphen 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 17, Absatz eins und 2,
  17. b)§ 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2,
  18. b)Paragraph 5, Absatz 2, ZGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2,,
  19. c)§ 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2,
  20. c)Paragraph 56, Absatz 6, AIFMG, Paragraph 45 a, Absatz 2, BMSVG, Paragraph 144, Absatz 2, InvFG 2011 und Paragraph 2, Absatz 13, ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins und 2,
  21. d)§ 12 Abs. 2 RW-VG in Verbindung mit § 21 Abs. 2,
  22. d)Paragraph 12, Absatz 2, RW-VG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2,,
  23. e)§ 15 Abs. 3 Schwarmfinanzierung-VG in Verbindung mit § 14a Abs. 1,
  24. e)Paragraph 15, Absatz 3, Schwarmfinanzierung-VG in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz eins,,
  25. f)§ 160 Abs. 1a BaSAG in Verbindung mit § 89 WAG 2018, § 17a und Art. 54 IFR,
  26. f)Paragraph 160, Absatz eins a, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 89, WAG 2018, Paragraph 17 a und Artikel 54, IFR, 4. für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG sowie4. für den Rechnungskreis 4: Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz eins, PKG sowie 5. für die in Bezug auf die Rechnungskreise 1 bis 4 relevante Kostenbemessung bei den Kostenpflichtigen

§ 3Abs. 1 Z 5: § 28 Abs. 6 FM-Gw

G in Verbindung mit § 21a Abs. 1 und 2.5. für die in Bezug auf die Rechnungskreise 1 bis 4 relevante Kostenbemessung bei den Kostenpflichtigen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 :, Paragraph 28, Absatz 6, FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 21 a, Absatz eins und 2,

(2)Die von den Kostenpflichtigen

§ 3Abs.

1 Z 1 bis 5 zu erstattenden Datenmeldungen

Abs. 1 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten

§ 4

und der Vorauszahlungsbeträge

§ 9sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Abs. 1 aufgeführten Meldungen.

(2)Die von den Kostenpflichtigen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 zu erstattenden Datenmeldungen

Absatz eins, oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten

Paragraph 4 und der Vorauszahlungsbeträge

Paragraph 9, sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Absatz eins, aufgeführten Meldungen.

(3)Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum
  1. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum
  2. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.
(3)Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum
  1. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum
  2. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Absatz 2,
(4)Korrekturmeldungen von meldepflichtigen Instituten betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen. Behördliche Festsetzung der Datenbasis § 7.
(1)Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen

§ 6Paragraph 7,

(1)Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen

Paragraph 6 1. mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht

den in § 6 Abs. 1 genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder1. mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht

den in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder 2. pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.

(2)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, hat die FMA
(2)Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, vor, hat die FMA 1. eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung

§ 6

oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder1. eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung

Paragraph 6, oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder 2. hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge

Abs. 4 oder § 14 Abs. 3 Z 3 festzusetzen.2. hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge

Absatz 4, oder Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, festzusetzen. […] Fristen und Zahlungsart § 8.

(1)Die

§ 4vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.Paragraph 8,

(1)Die

Paragraph 4, vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.

(2)Die FMA hat Guthaben

§ 19Abs.

5 FMABG binnen eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.

(2)Die FMA hat Guthaben

Paragraph 19, Absatz 5, FMABG binnen eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen. 3. Abschnitt Verrechnung von Vorauszahlungen Vorauszahlungspflicht § 9.

(1)Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen

§ 3Abs.

1 Z 1 bis 5 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen. Kostenpflichtige

§ 3Abs. 1 Z 3 lit. d und h sind nicht vorauszahlungspflichtig.Paragraph 9,

(1)Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen. Kostenpflichtige

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und h sind nicht vorauszahlungspflichtig.

(2)Die FMA hat den

Abs. 1 Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in § 4 Abs. 1 und 2 festgesetzten Termine sowie die in § 5 festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.

(2)Die FMA hat den

Absatz eins, Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in Paragraph 4, Absatz eins und 2 festgesetzten Termine sowie die in Paragraph 5, festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.

(3)§ 7 gilt bei der Vorschreibung von Vorauszahlungsbeträgen, sofern für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages für einen jeweiligen Kostenpflichtigen keine Ist-Kostenbeträge für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr verrechnet wurden.“
(3)Paragraph 7, gilt bei der Vorschreibung von Vorauszahlungsbeträgen, sofern für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages für einen jeweiligen Kostenpflichtigen keine Ist-Kostenbeträge für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr verrechnet wurden.“ „3. Abschnitt Rechnungskreis 3 Subrechnungskreise § 13.
(1)Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Abs. 2 genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:Paragraph 13,
(1)Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Absatz 2, genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden: 1. Subrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. a zugeordnet sind;1. Subrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zugeordnet sind; 2. Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. b zugeordnet sind;2. Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, zugeordnet sind; 3. Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. c zugeordnet sind;3. Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, zugeordnet sind; 4. Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. d zugeordnet sind;4. Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, zugeordnet sind; 5. Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. e zugeordnet sind;5. Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, zugeordnet sind; 6. Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. f zugeordnet sind;6. Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, zugeordnet sind; 7. Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. g zugeordnet sind;7. Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, zugeordnet sind; 8. Subrechnungskreis 8, dem die abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen

§ 3Abs.

1 Z 3 lit. i zugeordnet sind.8. Subrechnungskreis 8, dem die abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, zugeordnet sind.

(2)Schwarmfinanzierungsdienstleister

§ 3Abs. 1 Z 3 lit. h bilden keinen eigenen Subrechnungskreis und sind direkt dem Rechnungskreis 3 zugeordnet.

(2)Schwarmfinanzierungsdienstleister

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, bilden keinen eigenen Subrechnungskreis und sind direkt dem Rechnungskreis 3 zugeordnet. Mindestpauschale § 14.

(1)Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen

Abs. 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.Paragraph 14,

(1)Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen

Absatz 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.

(2)Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute

§ 13

Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute

§ 13Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.

(2)Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Absatz 3, geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute

Paragraph 13, Ziffer eins,, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute

Paragraph 13, Ziffer eins, andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten. […]“ „Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute) § 15.

(1)Geschäftsmeldungen

Art. 26Mi

FIR sind für die Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den neu gemeldeten Geschäften sowie den diesbezüglichen Stornomeldungen, die jeweils gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln sind, ist hiefür ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren

Abs. 2 oder 3 gelten.Paragraph 15,

(1)Geschäftsmeldungen

Artikel 26, Mi

FIR sind für die Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den neu gemeldeten Geschäften sowie den diesbezüglichen Stornomeldungen, die jeweils gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln sind, ist hiefür ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren

Absatz 2, oder 3 gelten.

(2)Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind und die nicht

§ 27a

BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Abs. 1 genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde

Art. 2Abs. 1 Nummer 7 Mi

FIR in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nummer 9 MiFID II ist und der als Gegenpartei gemeldete Käufer oder Verkäufer

Anhang I Tabelle 2 Felder 7 bis 11 und 16 bis 20 Melde-RTS das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten, bei denen der unmittelbare Auftraggeber kein Kunde

Art. 2Abs. 1 Nummer 7 Mi

FIR in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nummer 9 MiFID II ist, gilt jedoch die Gewichtung

Abs. 1 und

  1. Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum
  2. Juni des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.

(2)Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind und die nicht

Paragraph 27 a, BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Absatz eins, genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde

Artikel 2, Absatz eins, Nummer 7 Mi

FIR in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Nummer 9 MiFID römisch zwei ist und der als Gegenpartei gemeldete Käufer oder Verkäufer

Anhang römisch eins Tabelle 2 Felder 7 bis 11 und 16 bis 20 Melde-RTS das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten, bei denen der unmittelbare Auftraggeber kein Kunde

Artikel 2, Absatz eins, Nummer 7 Mi

FIR in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Nummer 9 MiFID römisch zwei ist, gilt jedoch die Gewichtung

Absatz eins und 3, Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 30. Juni des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.

(3)Börseunternehmen

§ 3Börse

G 2018 haben der FMA ihre Handelsdaten zum Zwecke der Kostenbemessung zu übermitteln. Für gemeldete Geschäfte, die nach Maßgabe der übermittelten Handelsdaten im Rahmen einer Tätigkeit als Market Maker

§ 52Börse

G 2018 abgeschlossen wurden, verringert sich das Gewicht

Abs. 1 auf 2,9 vH.

(3)Börseunternehmen

Paragraph 3, BörseG 2018 haben der FMA ihre Handelsdaten zum Zwecke der Kostenbemessung zu übermitteln. Für gemeldete Geschäfte, die nach Maßgabe der übermittelten Handelsdaten im Rahmen einer Tätigkeit als Market Maker

Paragraph 52, BörseG 2018 abgeschlossen wurden, verringert sich das Gewicht

Absatz eins, auf 2,9 vH.

(4)Eine kumulative Anwendung der Abs. 2 und 3 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzungen beider vorgenannter Absätze erfüllt.
(4)Eine kumulative Anwendung der Absatz 2 und 3 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzungen beider vorgenannter Absätze erfüllt.
(5)Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen

§ 13Abs.

1 Z 1 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen

Abs. 1 bis 3 zu gewichten sind.“

(5)Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen

Absatz eins bis 3 zu gewichten sind.“ „Subrechnungskreis 3 (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen) § 17.

(1)Die Kostenpflichtigen

§ 13Abs.

1 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die im Wege der Niederlassungsfreiheit

§ 19

WAG 2018 oder über eine Zweigstelle

§ 21

WAG 2018 in Österreich tätig werden, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten auch durch Vorlage des Jahresabschlusses der Wertpapierfirma oder der Drittlandfirma nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:Paragraph 17,

(1)Die Kostenpflichtigen

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die im Wege der Niederlassungsfreiheit

Paragraph 19, WAG 2018 oder über eine Zweigstelle

Paragraph 21, WAG 2018 in Österreich tätig werden, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten auch durch Vorlage des Jahresabschlusses der Wertpapierfirma oder der Drittlandfirma nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der vorgelegte Jahresabschluss weist die Referenzdaten

Abs. 2 aus;1. Der vorgelegte Jahresabschluss weist die Referenzdaten

Absatz 2, aus;

  1. der vorgelegte Jahresabschluss ist nach dem auf diesen anwendbaren Recht von einem Abschlussprüfer geprüft, soweit dies in dem auf diesen Jahresabschluss anwendbaren Recht vorgesehen ist, oder hilfsweise erfolgt die Meldung der Referenzdaten zumindest mit einer Bestätigung der Geschäftsleitung des Kostenpflichtigen, über die Referenzdaten wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben;
  2. dem vorgelegten Jahresabschluss liegt eine beglaubigte Übersetzung des Jahresabschlusses samt Prüfvermerk in deutscher Sprache hinsichtlich der Referenzdaten bei. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen

§ 4

WAG 2018 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Paragraph 4, WAG 2018 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.

(2)Als Referenzdaten

Abs. 1 gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen

§ 13Abs.

1 Z 3 an andere Kostenpflichtige

§ 13Abs.

1 Z 3 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten

Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

(2)Als Referenzdaten

Absatz eins, gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, an andere Kostenpflichtige

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten

Absatz eins, zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

(3)Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma, eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines sonstigen Kostenpflichtigen

§ 13Abs.

1 Z 3 für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich vorbehaltlich Abs. 3a und 3b aus dem Verhältnis der gewichteten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger

§ 13Abs. 1 Z 3 aus diesen Dienstleistungen. Das Gewicht ist

(3)Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma, eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines sonstigen Kostenpflichtigen

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich vorbehaltlich Absatz 3 a und 3 b aus dem Verhältnis der gewichteten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, aus diesen Dienstleistungen. Das Gewicht ist

  1. 50 vH bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
  2. 80 vH bei Wertpapierfirmen

Art. 1Abs. 2 zweiter Unterabsatz oder Art. 12 IFR,2. 80 v

H bei Wertpapierfirmen

Artikel eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz oder Artikel 12, IFR, 3. 100 vH bei Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen

§ 3Abs.

2 Z 1 bis 3, 6 oder 9 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Z 2 oder 4 zu fallen, sowie bei Zentralverwahrern,3. 100 vH bei Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 6 oder 9 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Ziffer 2, oder 4 zu fallen, sowie bei Zentralverwahrern, 4. 125 vH bei Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen

§ 3Abs.

2 Z 4, 5, 7 oder 8 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Z 2 zu fallen, einschließlich Wertpapierfirmen

Art. 12Abs. 1 DLT-Pilot-Verordnung,4. 125 v

H bei Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, 5, 7, oder 8 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Ziffer 2, zu fallen, einschließlich Wertpapierfirmen

Artikel 12, Absatz eins, DLT-Pilot-Verordnung, 5. 67 vH bei Unternehmen der Vertragsversicherung, Verwaltungsgesellschaften und AIFM.

(3a)Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind im Rahmen der Gewichtung nur Erlöse aus Vermittlungsgeschäften

§ 6Abs.

3 VAG 2016 zu berücksichtigen, bei Verwaltungsgesellschaften nur solche aus Dienstleistungen

§ 5Abs. 2 Z 3 und 4 Inv

FG 2011 und bei AIFM nur solche aus Dienstleistungen

§ 4Abs.

4 Z 1 und 2 lit. a und c AIFMG. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise

Art. 17Abs. 5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht worden sind.

(3a)Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind im Rahmen der Gewichtung nur Erlöse aus Vermittlungsgeschäften

Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 zu berücksichtigen, bei Verwaltungsgesellschaften nur solche aus Dienstleistungen

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 InvFG 2011 und bei AIFM nur solche aus Dienstleistungen

Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und 2 Litera a und c AIFMG. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise

Artikel 17, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 18, CSDR erbracht worden sind.

(3b)Bei Wertpapierfirmen

Art. 12Abs.

1 DLT-Pilot-Verordnung sind neben Umsatzerlösen aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften auch Umsatzerlöse aus Abwicklungsdienstleistungen aufgrund des Betriebs eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems zu berücksichtigen.

(3b)Bei Wertpapierfirmen

Artikel 12

, Absatz eins, DLT-Pilot-Verordnung sind neben Umsatzerlösen aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften auch Umsatzerlöse aus Abwicklungsdienstleistungen aufgrund des Betriebs eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems zu berücksichtigen.

(4)Bei einem Kostenpflichtigen im Ausland, der über eine Zweigstelle im Inland tätig wird, treten an die Stelle seiner Umsatzerlöse die Umsatzerlöse, die seiner Zweigstelle zuzurechnen wären, wenn sie ein hundertprozentiges Tochterunternehmen des Kostenpflichtigen wäre. Unabhängig von einer bestehenden Zweigstelle gehören hierzu auch Umsatzerlöse, die im Wege der Niederlassungsfreiheit

§ 19WAG 2018 in Österreich durch Heranziehung vertraglich gebundener Vermittler in Österreich erwirtschaftet werden.“

(4)Bei einem Kostenpflichtigen im Ausland, der über eine Zweigstelle im Inland tätig wird, treten an die Stelle seiner Umsatzerlöse die Umsatzerlöse, die seiner Zweigstelle zuzurechnen wären, wenn sie ein hundertprozentiges Tochterunternehmen des Kostenpflichtigen wäre. Unabhängig von einer bestehenden Zweigstelle gehören hierzu auch Umsatzerlöse, die im Wege der Niederlassungsfreiheit

Paragraph 19, WAG 2018 in Österreich durch Heranziehung vertraglich gebundener Vermittler in Österreich erwirtschaftet werden.“ „Subrechnungskreis 6 (Verwalter kollektiver Portfolios) § 20.

(1)Die Kostenpflichtigen

§ 13Abs.

1 Z 6 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die über eine Zweigstelle

§ 36Inv

FG 2011 oder § 33 AIFMG im Inland tätig werden oder Nicht-EU-AIFM

§ 39Abs.

3 AIFMG sind, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten unter Heranziehung des Jahresabschlusses der Verwaltungsgesellschaft, des EU-AIFM oder des Nicht-EU-AIFM nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind: Paragraph 20,

(1)Die Kostenpflichtigen

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die über eine Zweigstelle

Paragraph 36, InvFG 2011 oder Paragraph 33, AIFMG im Inland tätig werden oder Nicht-EU-AIFM

Paragraph 39, Absatz 3, AIFMG sind, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten unter Heranziehung des Jahresabschlusses der Verwaltungsgesellschaft, des EU-AIFM oder des Nicht-EU-AIFM nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Jahresabschluss weist die Referenzdaten der inländischen Zweigstelle aus;
  2. der Jahresabschluss ist nach dem auf diesen anwendbaren Recht von einem Abschlussprüfer geprüft;
  3. dem vorgelegten Jahresabschluss liegt eine beglaubigte Übersetzung des Jahresabschlusses samt Prüfvermerk in deutscher Sprache hinsichtlich der Referenzdatenbei.

(2)Als Referenzdaten

Abs. 1 gelten für Kostenpflichtige

§ 13Abs.

1 Z 6 die eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, die eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und die Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Erlösen sind jeweils jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen

§ 13Abs.

1 Z 6 an andere Kostenpflichtige

§ 13Abs.

1 Z 6 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten

Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

(2)Als Referenzdaten

Absatz eins, gelten für Kostenpflichtige

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, die eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, die eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und die Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Erlösen sind jeweils jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, an andere Kostenpflichtige

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten

Absatz eins, zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

(3)Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen

§ 13Abs.

1 Z 6 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, der eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und der Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse, die der einzelne Kostenpflichtige

§ 13Abs.

1 Z 6 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben hat, abzüglich jener Erlöse, die nach § 17 Abs. 1 zu melden sind, zum Gesamtvolumen aller eingehobenen Verwaltungskosten, Provisionserträge und Umsatzerlöse, die alle Kostenpflichtigen

§ 13Abs. 1 Z 6 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben haben. Bei registrierten AIFM sind hierbei nur 50 vH der eingehobenen Umsatzerträge zu berücksichtigen.“

(3)Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, der eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und der Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse, die der einzelne Kostenpflichtige

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben hat, abzüglich jener Erlöse, die nach Paragraph 17, Absatz eins, zu melden sind, z

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.