4 B-VG unzulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I.1 Verfahrensgangrömisch eins.1 Verfahrensgang I.
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.05.0223, Ra 2021/02/0176) delegiertes Fondsmanagement keine Wertpapierdienstleistung im Sinne des WAG 2018 sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe damit der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach delegiertes Fondsmanagement unter die Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung nach § 1 Z 3 lit. d WAG 2018 ("individuelle Portfolioverwaltung") zu subsumieren sei, eine Absage erteilt. Ungeachtet dessen behandle die belangte Behörde bei der hier gegenständlichen Kostenvorschreibung delegiertes Fondsmanagement unverändert als individuelle Portfolioverwaltung und schreibe der Beschwerdeführerin entsprechend hohe, aus Sicht der Beschwerdeführerin unrichtige Aufsichtskosten vor.Im Rahmen dieser Vorstellungen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.05.0223, Ra 2021/02/0176) delegiertes Fondsmanagement keine Wertpapierdienstleistung im Sinne des WAG 2018 sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe damit der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach delegiertes Fondsmanagement unter die Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung nach Paragraph eins, Ziffer 3, Litera d, WAG 2018 ("individuelle Portfolioverwaltung") zu subsumieren sei, eine Absage erteilt. Ungeachtet dessen behandle die belangte Behörde bei der hier gegenständlichen Kostenvorschreibung delegiertes Fondsmanagement unverändert als individuelle Portfolioverwaltung und schreibe der Beschwerdeführerin entsprechend hohe, aus Sicht der Beschwerdeführerin unrichtige Aufsichtskosten vor. I.
Ihre Vorstellung vom 04.12.2023, in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom 20.11.2023, AZ: römisch 40 /1, wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 57, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen. Aus den bereits für 2022 geleisteten Vorauszahlungen von EUR XXXX und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2022 von EUR XXXX ergibt sich eine Vorschreibung inAus den bereits für 2022 geleisteten Vorauszahlungen von EUR römisch 40 und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2022 von EUR römisch 40 ergibt sich eine Vorschreibung in Höhe von EUR XXXX .Höhe von EUR römisch 40 . Sie haben diesen Betrag binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der FMA IBAN: AT770010000000115517; BIC: NABAATWW bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen. II.römisch zwei. Ihre Vorstellung vom 04.12.2023, in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom 20.11.2023, AZ: XXXX /2, wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
Ihre Vorstellung vom 04.12.2023, in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom 20.11.2023, AZ: römisch 40 /2, wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 57, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen. Sie haben als den auf Sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 den Betrag von EUR XXXX den Betrag von EUR römisch 40 in vier gleichen Teilbeträgen zum
1 Z 3 FMABG für das FMA-Geschäftsjahr 2022 seien
1 Z 3 lit. c FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2016) Erbringer von Wertpapierdienstleistungen verpflichtet. Nach § 9 Abs. 1 FMA-KVO seien zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen
1 FMA-KVO 2016 am 30.09.2023 erfüllten, was bei der Beschwerdeführerin vorliege.
FMA-KVO 2016 ergebe sich der Kostenanteil aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger
1 Z 3 FMA-KVO 2016. Als Kostenpflichtiger
1 Z 3 lit. c FMA-KVO 2016 habe die Beschwerdeführerin daher einen Betrag von EUR XXXX als Anteil an den Kosten für das FMA Geschäftsjahr 2022 zu leisten. Von diesem Betrag seien 105 % für die Vorauszahlung maßgeblich.Begründend führte die belangte Behörde neben der Aufstellung der Gesamtkosten der belangten Behörde für das FMA-Geschäftsjahr 2022 zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass sich das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde für die Kostenberechnung auf die übermittelten Datenmeldungen der Kostenpflichtigen zu beschränken habe (VwGH 29.04.2014, 2012/17/0142, und BVwG 16.07.2015, W148 2006478-2). Auf das darüberhinausgehende Vorbringen der Beschwerdeführerin sei daher nicht einzugehen gewesen. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Darstellung zur Berechnung der zu verteilenden Aufsichtskosten sei gesetzlich nicht vorgesehen (vergleiche dazu auch VwGH 29.04.2014, 2013/17/0699). Zur Erstattung der Aufsichtskosten des Rechnungskreises 3 („Kosten der Wertpapieraufsicht“)
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG für das FMA-Geschäftsjahr 2022 seien
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2016) Erbringer von Wertpapierdienstleistungen verpflichtet. Nach Paragraph 9, Absatz eins, FMA-KVO seien zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen
Paragraph 3, Absatz eins, FMA-KVO 2016 am 30.09.2023 erfüllten, was bei der Beschwerdeführerin vorliege.
Paragraph 17, FMA-KVO 2016 ergebe sich der Kostenanteil aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, FMA-KVO 2016. Als Kostenpflichtiger
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, FMA-KVO 2016 habe die Beschwerdeführerin daher einen Betrag von EUR römisch 40 als Anteil an den Kosten für das FMA Geschäftsjahr 2022 zu leisten. Von diesem Betrag seien 105 % für die Vorauszahlung maßgeblich. I.
1 Z 3 FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 3) entfällt ein Betrag von insgesamt EUR 4.233.714,95.römisch zwei.
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, FMA-KVO 2016 (Subrechnungskreis 3) entfällt ein Betrag von insgesamt EUR 4.233.714,95. Die Aufstellung der Gesamtkosten der belangten Behörde für das FMA-Geschäftsjahr 2022 stellt sich wie folgt dar (angefochtener Bescheid Seite 5) Es wurde folgende Berechnungsmethode angewendet: Legende: SGw Gewichtete gemeldete Umsatzerlöse des jeweiligen Kostenpflichtigen UE Gemeldete Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften und Wertpapierdienstleistungsgeschäften G Gewicht gem. § 17 Abs. 3 FMA-KVO 2016 G Gewicht gem. Paragraph 17, Absatz 3, FMA-KVO 2016 B Summe der gewichteten Umsatzerlöse aller Kostenpflichtigen
Z 3 B Summe der gewichteten Umsatzerlöse aller Kostenpflichtigen
Paragraph 13, Ziffer 3, FMA-KVO 2016 im Jahr 2022: EUR XXXX FMA-KVO 2016 im Jahr 2022: EUR römisch 40 K Kostenbeitrag in EUR KSRK Kosten des Subrechnungskreises 3 im FMA-Geschäftsjahr 2022 von EUR 4.233.714,95 II.
2 Z 1 WAG 2018: XXXX %. Anlageberatung
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2018: römisch 40 %. ● Advisorytätigkeiten bei Investmentfonds: XXXX %. Advisorytätigkeiten bei Investmentfonds: römisch 40 %. ● Kollektive Portfolioverwaltung von alternativen Investmentfonds (AIF)
1 Z 4 AIFMG: XXXX %. Kollektive Portfolioverwaltung von alternativen Investmentfonds (AIF)
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, AIFMG: römisch 40 %. II.
§ I Abs. 1 Z 3 lit. d WAG 2018 berechtigt ist, die Anlageverwaltung. so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden, sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthältZiffer 3 a, :, übernimmt ein Rechtsträger, welcher zur Portfolioverwaltung
Paragraph römisch eins Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, WAG 2018 berechtigt ist, die Anlageverwaltung. so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden, sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält § 18 Abs. 1 AIFMGParagraph 18, Absatz eins, AIFMG Z 4a: übernimmt ein Rechtsträger, welcher zur Portfolioverwaltung
1 Abs. I Z 3 lit. d WAG 2018 berechtigt ist, das Portfoliomanagement, so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden. sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthältZiffer 4 a, :, übernimmt ein Rechtsträger, welcher zur Portfolioverwaltung
1 Abs. römisch eins Ziffer 3, Litera d, WAG 2018 berechtigt ist, das Portfoliomanagement, so sind die Bestimmungen des WAG 2018 in Bezug auf die Erbringung von Portfolioverwaltungstätigkeiten anzuwenden. sofern das Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin, ihrer Geschäftsanschrift und ihrer Kapitalisierung beruhen auf dem offenen Firmenbuch (Abfrage am 29.04.2025). Die Feststellungen zu den Gesamtkosten der belangten Behörde für das FMA-Geschäftsjahr 2022, den diesbezüglichen Kostenanteil für den Rechnungskreis 3 und den Anteil der kostenpflichtigen meldepflichtigen Institute (Subrechnungskreis 3) ergeben sich aus den verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheiden, dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und den weiteren von den Verfahrensparteien eingebrachten Eingaben. Die Feststellung zum Inhalt (Höhe und Datum) der Umsatzdatenreferenzmeldung der Beschwerdeführerin beruht auf dieser Umsatzdatenreferenzmeldung, die im Verwaltungsakt einliegt und wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt (s. auch Beilage ./1 zur Beschwerde). Die Feststellung betreffend der Verwaltertätigkeit der Beschwerdeführerin gemessen an Umsatzerlösen aus konzessionspflichtigen Geschäften im Jahr 2022 beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in Pkt. V.2.1 des Analyse-Fragebogens 2022 (Anlage ./3 zur OZ 7). Auch dieses Faktum ist unstrittig geblieben.Die Feststellung betreffend der Verwaltertätigkeit der Beschwerdeführerin gemessen an Umsatzerlösen aus konzessionspflichtigen Geschäften im Jahr 2022 beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in Pkt. römisch fünf.2.1 des Analyse-Fragebogens 2022 (Anlage ./3 zur OZ 7). Auch dieses Faktum ist unstrittig geblieben. Die Feststellungen zum Portfolio Management Agreement und zum Investment Management Agreement beruhen auf diesen von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Verträgen (OZ 7). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die beiden vorgelegten Verträge prototypisch für die in der Branche gebräuchlichen Verträge zur Auslagerung von Portfolioaufgaben formuliert seien, entspricht dem Amtswissen des Gerichts; die für den europäischen Finanzplatz abgeschlossenen Verträge haben die europarechtlichen Grundlagen zu berücksichtigen. Von der Vorlage aller durch die Beschwerdeführerin unterzeichneten Verträge der kollektiven Portfolioverwaltung konnte daher Abstand genommen werden. Dieses Faktum blieb trotz Gelegenheit im Übrigen ebenfalls unbestritten. Die Feststellung zur Legistikanregung der belangten Behörde an das Bundesministerium für Finanzen vom 04.08.2023 „zur Reparatur der Bestimmung zur Auslagerung der Anlageverwaltung nach dem InvFG 2011 und AIFMG“ beruht auf Anlage ./1 zur OZ 4, welche von der belangten Behörde vorgelegt wurde. Dieses Faktum blieb trotz Gelegenheit im Übrigen ebenfalls unbestritten. IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung Gegenständlich liegt
GG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt
Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG in Verbindung mit Paragraph 6, BVwGG Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) IV.
Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:Paragraph 19,
Absatz 2, auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind: 1. Rechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht; 2.Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht; 3.Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht; 4.Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht. Mit dem Jahresabschluss
Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht
4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und
SAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und
6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank
7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht
4 WPFG sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.Mit dem Jahresabschluss
Paragraph 18, ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht
Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und
Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und
Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank
Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht
Paragraph 26, Absatz 4, WPFG sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen.
Abs. 1 direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die
Absatz eins, direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die
Paragraph 20, erlaubte Rücklagendotierung.
Abs. 1 direkt und Abs. 2 verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.
Absatz eins, direkt und Absatz 2, verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.
Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen
Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen
den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in § 2 genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.
Absatz 10, der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen
Absatz 2, auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Absatz 10, erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen
den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.
Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des
dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank
4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank
SAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank
6 ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die
7 VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.
Absatz 4, letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des
dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern die von der Oesterreichischen Nationalbank
Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro oder die von der Oesterreichischen Nationalbank
Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro erreicht haben oder die von der Oesterreichischen Nationalbank
Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, oder die
Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.
4b BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens acht Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens acht Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
5 VAG 2016 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr
7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
Paragraph 182, Absatz 5, VAG 2016 Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr
Paragraph 182, Absatz 7, VAG 2016 mitgeteilten Kosten zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
SAG in Verbindung mit § 79 BWG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr
SAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem BaSAG zu bemessen und betragen höchstens zwei Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, BWG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr
Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem BaSAG zu bemessen und betragen höchstens zwei Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
2 Z 4 ESAEG und § 6 ESAEG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr
6 ESAEG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem ESAEG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, ESAEG und Paragraph 6, ESAEG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr
Paragraph 6, Absatz 6, ESAEG mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem ESAEG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
2 WPFG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem WPFG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
Paragraph 26, Absatz 2, WPFG Erstattungsbeiträge zu leisten. Die Erstattungsbeiträge sind auf Grund der für das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr mitgeteilten Kosten der Aufsicht nach dem WPFG zu bemessen und betragen höchstens 500 000 Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.
Abs. 5 abzusprechen über:
Absatz 5, abzusprechen über:
Z 1.4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages
Ziffer eins,
ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist
Abs. 1 bis 4 vorzugehen.
Paragraph 17, ist eine rechnungskreisbezogene Kostenschätzung zu erstellen, hierbei ist
Absatz eins bis 4 vorzugehen.
Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Abs. 4) abzuziehen.
Absatz 4, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der FMA zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Auch dieser Beitrag ist von den Gesamtkosten der FMA vor Aufteilung der FMA-Kosten auf die Rechnungskreise (Absatz 4,) abzuziehen.
den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000 sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen
den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in § 2 genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung
Abs. 7 festzusetzen.“
den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2000, sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen
den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in Paragraph 2, genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen; die näheren Regelungen über die Durchführung sind in der Verordnung
Absatz 7, festzusetzen.“ „Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 23. […] Paragraph 23, […]
G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden, in dieser Verordnung als CASP. Die für das FMA-Geschäftsjahr 2025 vorgeschriebenen Vorauszahlungen dieser Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen sind als Vorausleistungen auf ihre Kostenpflicht im Subrechnungskreis
Paragraph 32 a, FM-GwG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, registriert wurden, in dieser Verordnung als CASP. Die für das FMA-Geschäftsjahr 2025 vorgeschriebenen Vorauszahlungen dieser Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen sind als Vorausleistungen auf ihre Kostenpflicht im Subrechnungskreis
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 9, zu behandeln.
Z 3 sowie Wertpapiernebendienstleistungen
a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in § 1 Z 7 lit. e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen.14. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten
Paragraph eins, Ziffer 3, sowie Wertpapiernebendienstleistungen
Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in Paragraph eins, Ziffer 7, Litera e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen. Bei Konzessionserteilung sowie bei jeder Konzessionserweiterung hat die FMA auch über die Berechtigung zum Halten von Kundengeldern und Finanzinstrumenten abzusprechen. Eine Konzession für Wertpapiernebendienstleistungen
Z 10 bis 14 kann nur erteilt werden, wenn die Konzession zur Erbringung mindestens einer Dienstleistung
Z 1 bis 9 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; bei Erlöschen oder Entzug der Konzession für sämtliche Wertpapierdienstleistungen
Z 1 bis 9 erlischt automatisch auch die Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen
Z 10 bis 14. Zusammen mit der Rücknahme oder Zurücklegung hinsichtlich der Wertpapierdienstleistungen
Z 1 bis 9 hat die FMA über das Erlöschen der Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen
Z 10 bis 14 abzusprechen; eine Zurücklegung ist nur zulässig, wenn zuvor auch sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen abgewickelt worden sind.Bei Konzessionserteilung sowie bei jeder Konzessionserweiterung hat die FMA auch über die Berechtigung zum Halten von Kundengeldern und Finanzinstrumenten abzusprechen. Eine Konzession für Wertpapiernebendienstleistungen
Ziffer 10 bis 14 kann nur erteilt werden, wenn die Konzession zur Erbringung mindestens einer Dienstleistung
Ziffer eins bis 9 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; bei Erlöschen oder Entzug der Konzession für sämtliche Wertpapierdienstleistungen
Ziffer eins bis 9 erlischt automatisch auch die Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen
Ziffer 10 bis 14, Zusammen mit der Rücknahme oder Zurücklegung hinsichtlich der Wertpapierdienstleistungen
Ziffer eins bis 9 hat die FMA über das Erlöschen der Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen
Ziffer 10 bis 14 abzusprechen; eine Zurücklegung ist nur zulässig, wenn zuvor auch sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen abgewickelt worden sind. […]“ „2. Abschnitt Aufsichtsbefugnisse und Verfahrensvorschriften Kosten § 89.
1 sowie den Drittlandfirmen
1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen
1 sowie Drittlandfirmen
1, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt
der nach Abs. 2 zu erlassenden Verordnung.Paragraph 89,
Paragraph 19, Absatz eins, sowie den Drittlandfirmen
Paragraph 21, Absatz eins,, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen
Paragraph 19, Absatz eins, sowie Drittlandfirmen
Paragraph 21, Absatz eins,, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt
der nach Absatz 2, zu erlassenden Verordnung.
Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
Absatz eins, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und alle Betreiber eines inländischen Handelsplatzes haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.“Bei der Erlassung von Verordnungen
Ziffer eins und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und alle Betreiber eines inländischen Handelsplatzes haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.“ Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016), BGBl. II 419/2015, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 387/2024, lautet auszugsweise:Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, 419 aus 2015,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2024,, lautet auszugsweise: „2. Abschnitt Ist-Kostenverrechnung Kostenpflicht § 3
1 Z 1 bis 4 BWG, dieaa)
Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BWG, die Kreditinstitute
Kreditinstitute
Paragraph eins, Absatz eins, BWG sind oder Kreditinstitute
Kreditinstitute
Paragraph 9, Absatz eins, BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben oder Finanzholdinggesellschaften
1 Nummer 20 CRR oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
I Nr. 70/2004, sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe
Finanzholdinggesellschaften
, Absatz eins, Nummer 20 CRR oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
Paragraph 2, Ziffer 15, des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe
Paragraph 30, BWG sind oder Wertpapierfirmen
BWG oder
2 zweiter Unterabsatz IFR sind,Wertpapierfirmen
Paragraph 4, BWG oder
Artikel eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz IFR sind, bb)
8 BWG, die Repräsentanzen
Z 17 BWG sind,bb)
Paragraph 69 a, Absatz 8, BWG, die Repräsentanzen
Paragraph 2, Ziffer 17, BWG sind, cc)
DiG 2018, diecc)
Paragraph 89, Absatz eins, ZaDiG 2018, die Zahlungsinstitute
DiG 2018 sind oderZahlungsinstitute
Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a, ZaDiG 2018 sind oder Zweigstellen
DiG 2018 sind,Zweigstellen
Paragraph 27, ZaDiG 2018 sind, dd)
2 des E-Geldgesetzes 2010, diedd)
Paragraph 22, Absatz 2, des E-Geldgesetzes 2010, die E-Geld-Institute
E-Geld-Institute
Paragraph 3, Absatz 2, des E-Geldgesetzes 2010 sind oder Zweigstellen
des E-Geldgesetzes 2010 sind;Zweigstellen
Paragraph 9, des E-Geldgesetzes 2010 sind; b)
SAG, dieb)
Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BaSAG, die aa) Institute
SAG sind und aufgrund § 4 BWG Bankgeschäfte betreiben,aa) Institute
Paragraph 2, Ziffer 23, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 2, BaSAG sind und aufgrund Paragraph 4, BWG Bankgeschäfte betreiben, bb) Finanzholdinggesellschaften
SAG oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
SAG sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe
BWG sind,bb) Finanzholdinggesellschaften
Paragraph 2, Ziffer 9, BaSAG oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
Paragraph 2, Ziffer 10, BaSAG sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe
Paragraph 30, BWG sind, cc) EU-Zweigstellen
SAG sind, die nicht von abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen
Z 3 lit. i eingerichtet sind;cc) EU-Zweigstellen
Paragraph 2, Ziffer 88, BaSAG sind, die nicht von abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen
Ziffer 3, Litera i, eingerichtet sind; c)
ESAEG, diec)
Paragraph 56, ESAEG, die eine
2 ESAEG eingerichtete einheitliche Sicherungseinrichtung sind odereine
Paragraph eins, Absatz 2, ESAEG eingerichtete einheitliche Sicherungseinrichtung sind oder eine
1 Z 2 ESAEG betriebene Sicherungseinrichtung eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind;eine
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ESAEG betriebene Sicherungseinrichtung eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind; 2. Kostenpflichtige
1 VAG 2016, die2. Kostenpflichtige
Paragraph 271, Absatz eins, VAG 2016, die a) über eine Konzession aa)
1 VAG 2016 als Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland
1 Z 1 VAG 2016,aa)
Paragraph 6, Absatz eins, VAG 2016 als Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016, bb)
1 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 VAG 2016 als kleines Versicherungsunternehmen
1 Z 2 VAG 2016,bb)
Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins, VAG 2016 als kleines Versicherungsunternehmen
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016, cc)
1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 VAG 2016 als kleiner Versicherungsverein
1 Z 3 VAG 2016,cc)
Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, VAG 2016 als kleiner Versicherungsverein
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, VAG 2016, dd)
1 VAG 2016 als Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens
1 Z 4 VAG 2016dd)
Paragraph 13, Absatz eins, VAG 2016 als Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, VAG 2016 verfügen; ferner die b)
VAG 2016 eine Zweigniederlassung im Inland errichtet haben und EWR-Versicherungsunternehmen oder EWR-Rückversicherungsunternehmen
1 Z 5 VAG 2016 sind;b)
Paragraph 20, VAG 2016 eine Zweigniederlassung im Inland errichtet haben und EWR-Versicherungsunternehmen oder EWR-Rückversicherungsunternehmen
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 sind; c) Versicherungsholdinggesellschaften
1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 6 VAG 2016 oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 8 VAG 2016 sind;c) Versicherungsholdinggesellschaften
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 6, VAG 2016 oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 8, VAG 2016 sind; d) vermögensverwaltende Versicherungsvereine
1 Z 7 VAG 2016 sind;d) vermögensverwaltende Versicherungsvereine
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, VAG 2016 sind; e) Privatstiftungen
1 Z 8 VAG 2016 sind;e) Privatstiftungen
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, VAG 2016 sind; f) Zweckgesellschaften
1 Z 9 VAG 2016 sind;f) Zweckgesellschaften
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, VAG 2016 sind; 3. Kostenpflichtige
den in § 1 Z 3 genannten Bestimmungen,3. Kostenpflichtige
den in Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Bestimmungen, a) die als Rechtsträger
1 WAG 2018 mit Sitz im Inland oder über eine Zweigstelle
BWG oder § 19 WAG 2018 Geschäfte mit gegenüber der FMA meldepflichtigen Instrumenten
FIR getätigt haben (meldepflichtige Institute);a) die als Rechtsträger
Paragraph 26, Absatz eins, WAG 2018 mit Sitz im Inland oder über eine Zweigstelle
Paragraph 9, BWG oder Paragraph 19, WAG 2018 Geschäfte mit gegenüber der FMA meldepflichtigen Instrumenten
FIR getätigt haben (meldepflichtige Institute); b) deren meldepflichtige Instrumente
FIR an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse
G 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder einem organisierten Handelssystem (OTF) einbezogen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten);b) deren meldepflichtige Instrumente
FIR an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse
Paragraph 3, Absatz 2, BörseG 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder einem organisierten Handelssystem (OTF) einbezogen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten); c) die über eine Konzession als Wertpapierfirma
1 WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
1 WAG 2018 verfügen, oder über eine Zweigstelle
WAG 2018 im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle
WAG 2018 im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von § 6 Abs. 3 VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit § 69 Abs. 2 oder § 83 Abs. 1 VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften
FG 2011, die Dienstleistungen
FG 2011 erbracht haben, AIFM
AIFMG, die Dienstleistungen
4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise
5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht haben, einschließlich Wertpapierfirmen
1 DLT-Pilot-Verordnung (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);c) die über eine Konzession als Wertpapierfirma
Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Paragraph 4, Absatz eins, WAG 2018 verfügen, oder über eine Zweigstelle
Paragraph 19, WAG 2018 im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle
Paragraph 21, WAG 2018 im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, oder Paragraph 83, Absatz eins, VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften
Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, die Dienstleistungen
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 InvFG 2011 erbracht haben, AIFM
Paragraph 4, AIFMG, die Dienstleistungen
Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, Litera a, oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise
, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 18, CSDR erbracht haben, einschließlich Wertpapierfirmen
, Absatz eins, DLT-Pilot-Verordnung (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);
G 2018 betreiben, insbesondere Börseunternehmen, die über eine Konzession zum Betrieb einer Wertpapierbörse
G 2018 oder den Vorgängerbestimmungen verfügen, einschließlich Marktbetreiber
2 DLT-Pilot-Verordnung (Wertpapierbörsen);aa) eine von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörse
Paragraph eins, Ziffer eins, BörseG 2018 betreiben, insbesondere Börseunternehmen, die über eine Konzession zum Betrieb einer Wertpapierbörse
Paragraph 3, Absatz eins, BörseG 2018 oder den Vorgängerbestimmungen verfügen, einschließlich Marktbetreiber
, Absatz 2, DLT-Pilot-Verordnung (Wertpapierbörsen); bb) als zentrale Gegenpartei
1 EMIR im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei);bb) als zentrale Gegenpartei
1 EMIR im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei); cc) als Zentralverwahrer
1 Nr. 1 CSDR im Inland niedergelassen sind, einschließlich Zentralverwahrer
3 DLT-Pilot-Verordnung (Zentralverwahrer);cc) als Zentralverwahrer
1 CSDR im Inland niedergelassen sind, einschließlich Zentralverwahrer
, Absatz 3, DLT-Pilot-Verordnung (Zentralverwahrer); e) die als Clearingmitglied
14 EMIR an einer in lit. d genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder);e) die als Clearingmitglied
14 EMIR an einer in Litera d, genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder); f) die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse
1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft
FG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
InvFG oder als AIFM
1 AIFMG verfügen oder als AIFM
5 Z 1 AIFMG registriert sind, ferner
FG 2011 oder
AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM
3 AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios);f) die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse
Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft
Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
Paragraph 2, Absatz eins, ImmoInvFG oder als AIFM
Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG verfügen oder als AIFM
Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, AIFMG registriert sind, ferner
Paragraph 36, Absatz 2, InvFG 2011 oder
Paragraph 33, AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM
Paragraph 39, Absatz 3, AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios); g) die im Inland über eine Zulassung als Administrator
der BMR verfügen oder als Administrator
der BMR registriert sind (Administratoren);g) die im Inland über eine Zulassung als Administrator
, der BMR verfügen oder als Administrator
, der BMR registriert sind (Administratoren); h) die über eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister
ECSPR verfügen (Schwarmfinanzierungsdienstleister);h) die über eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister
, ECSPR verfügen (Schwarmfinanzierungsdienstleister); i) die Wertpapierfirmen
SAG sind oder über eine EU-Zweigstelle
SAG tätige Drittlandsinstitute, die im Inland Wertpapierdienstleistungen und wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen);i) die Wertpapierfirmen
Paragraph 2, Ziffer 3, BaSAG sind oder über eine EU-Zweigstelle
Paragraph 2, Ziffer 88, BaSAG tätige Drittlandsinstitute, die im Inland Wertpapierdienstleistungen und wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen); 4. Kostenpflichtige
PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse
Kostenpflichtige
Paragraph 35, PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse
Paragraph 8, PKG verfügen; 5. Kostenpflichtige
G, die als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen
G registriert sind.5. Kostenpflichtige
Paragraph 28, Absatz 6, FM-GwG, die als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen
Paragraph 32 a, Absatz eins, FM-GwG registriert sind.
1 Z 1 bis 5 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.Paragraph 4,
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.
Paragraph 202, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,, bleiben unberücksichtigt. Rundungen § 5. Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.Paragraph 5, Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet. Datenmeldungen § 6.
G in Verbindung mit § 21a Abs. 1 und 2.5. für die in Bezug auf die Rechnungskreise 1 bis 4 relevante Kostenbemessung bei den Kostenpflichtigen
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 :, Paragraph 28, Absatz 6, FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 21 a, Absatz eins und 2,
1 Z 1 bis 5 zu erstattenden Datenmeldungen
Abs. 1 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten
und der Vorauszahlungsbeträge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 zu erstattenden Datenmeldungen
Absatz eins, oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten
Paragraph 4 und der Vorauszahlungsbeträge
Paragraph 9, sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Absatz eins, aufgeführten Meldungen.
Paragraph 6 1. mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht
den in § 6 Abs. 1 genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder1. mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht
den in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder 2. pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.
oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder1. eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung
Paragraph 6, oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder 2. hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge
Abs. 4 oder § 14 Abs. 3 Z 3 festzusetzen.2. hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge
Absatz 4, oder Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, festzusetzen. […] Fristen und Zahlungsart § 8.
Paragraph 4, vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.
5 FMABG binnen eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.
Paragraph 19, Absatz 5, FMABG binnen eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen. 3. Abschnitt Verrechnung von Vorauszahlungen Vorauszahlungspflicht § 9.
1 Z 1 bis 5 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen. Kostenpflichtige
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen. Kostenpflichtige
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und h sind nicht vorauszahlungspflichtig.
Abs. 1 Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in § 4 Abs. 1 und 2 festgesetzten Termine sowie die in § 5 festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.
Absatz eins, Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in Paragraph 4, Absatz eins und 2 festgesetzten Termine sowie die in Paragraph 5, festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.
1 Z 3 lit. a zugeordnet sind;1. Subrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zugeordnet sind; 2. Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes
1 Z 3 lit. b zugeordnet sind;2. Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, zugeordnet sind; 3. Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen
1 Z 3 lit. c zugeordnet sind;3. Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, zugeordnet sind; 4. Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen
1 Z 3 lit. d zugeordnet sind;4. Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, zugeordnet sind; 5. Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder
1 Z 3 lit. e zugeordnet sind;5. Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, zugeordnet sind; 6. Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios
1 Z 3 lit. f zugeordnet sind;6. Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, zugeordnet sind; 7. Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren
1 Z 3 lit. g zugeordnet sind;7. Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, zugeordnet sind; 8. Subrechnungskreis 8, dem die abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen
1 Z 3 lit. i zugeordnet sind.8. Subrechnungskreis 8, dem die abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, zugeordnet sind.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, bilden keinen eigenen Subrechnungskreis und sind direkt dem Rechnungskreis 3 zugeordnet. Mindestpauschale § 14.
Abs. 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.Paragraph 14,
Absatz 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.
Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute
Paragraph 13, Ziffer eins,, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute
Paragraph 13, Ziffer eins, andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten. […]“ „Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute) § 15.
FIR sind für die Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den neu gemeldeten Geschäften sowie den diesbezüglichen Stornomeldungen, die jeweils gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln sind, ist hiefür ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren
Abs. 2 oder 3 gelten.Paragraph 15,
FIR sind für die Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den neu gemeldeten Geschäften sowie den diesbezüglichen Stornomeldungen, die jeweils gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln sind, ist hiefür ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren
Absatz 2, oder 3 gelten.
BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Abs. 1 genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde
FIR in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nummer 9 MiFID II ist und der als Gegenpartei gemeldete Käufer oder Verkäufer
Anhang I Tabelle 2 Felder 7 bis 11 und 16 bis 20 Melde-RTS das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten, bei denen der unmittelbare Auftraggeber kein Kunde
FIR in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nummer 9 MiFID II ist, gilt jedoch die Gewichtung
Abs. 1 und
Paragraph 27 a, BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Absatz eins, genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde
FIR in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Nummer 9 MiFID römisch zwei ist und der als Gegenpartei gemeldete Käufer oder Verkäufer
Anhang römisch eins Tabelle 2 Felder 7 bis 11 und 16 bis 20 Melde-RTS das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten, bei denen der unmittelbare Auftraggeber kein Kunde
FIR in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Nummer 9 MiFID römisch zwei ist, gilt jedoch die Gewichtung
Absatz eins und 3, Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 30. Juni des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.
G 2018 haben der FMA ihre Handelsdaten zum Zwecke der Kostenbemessung zu übermitteln. Für gemeldete Geschäfte, die nach Maßgabe der übermittelten Handelsdaten im Rahmen einer Tätigkeit als Market Maker
G 2018 abgeschlossen wurden, verringert sich das Gewicht
Abs. 1 auf 2,9 vH.
Paragraph 3, BörseG 2018 haben der FMA ihre Handelsdaten zum Zwecke der Kostenbemessung zu übermitteln. Für gemeldete Geschäfte, die nach Maßgabe der übermittelten Handelsdaten im Rahmen einer Tätigkeit als Market Maker
Paragraph 52, BörseG 2018 abgeschlossen wurden, verringert sich das Gewicht
Absatz eins, auf 2,9 vH.
1 Z 1 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen
Abs. 1 bis 3 zu gewichten sind.“
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen
Absatz eins bis 3 zu gewichten sind.“ „Subrechnungskreis 3 (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen) § 17.
1 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die im Wege der Niederlassungsfreiheit
WAG 2018 oder über eine Zweigstelle
WAG 2018 in Österreich tätig werden, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten auch durch Vorlage des Jahresabschlusses der Wertpapierfirma oder der Drittlandfirma nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:Paragraph 17,
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die im Wege der Niederlassungsfreiheit
Paragraph 19, WAG 2018 oder über eine Zweigstelle
Paragraph 21, WAG 2018 in Österreich tätig werden, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten auch durch Vorlage des Jahresabschlusses der Wertpapierfirma oder der Drittlandfirma nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der vorgelegte Jahresabschluss weist die Referenzdaten
Abs. 2 aus;1. Der vorgelegte Jahresabschluss weist die Referenzdaten
Absatz 2, aus;
WAG 2018 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Paragraph 4, WAG 2018 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.
Abs. 1 gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen
1 Z 3 an andere Kostenpflichtige
1 Z 3 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten
Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
Absatz eins, gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, an andere Kostenpflichtige
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten
Absatz eins, zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
1 Z 3 für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich vorbehaltlich Abs. 3a und 3b aus dem Verhältnis der gewichteten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich vorbehaltlich Absatz 3 a und 3 b aus dem Verhältnis der gewichteten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, aus diesen Dienstleistungen. Das Gewicht ist
H bei Wertpapierfirmen
Artikel eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz oder Artikel 12, IFR, 3. 100 vH bei Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
2 Z 1 bis 3, 6 oder 9 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Z 2 oder 4 zu fallen, sowie bei Zentralverwahrern,3. 100 vH bei Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 6 oder 9 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Ziffer 2, oder 4 zu fallen, sowie bei Zentralverwahrern, 4. 125 vH bei Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
2 Z 4, 5, 7 oder 8 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Z 2 zu fallen, einschließlich Wertpapierfirmen
H bei Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, 5, 7, oder 8 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Ziffer 2, zu fallen, einschließlich Wertpapierfirmen
3 VAG 2016 zu berücksichtigen, bei Verwaltungsgesellschaften nur solche aus Dienstleistungen
FG 2011 und bei AIFM nur solche aus Dienstleistungen
4 Z 1 und 2 lit. a und c AIFMG. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise
Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 zu berücksichtigen, bei Verwaltungsgesellschaften nur solche aus Dienstleistungen
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 InvFG 2011 und bei AIFM nur solche aus Dienstleistungen
Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und 2 Litera a und c AIFMG. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise
1 DLT-Pilot-Verordnung sind neben Umsatzerlösen aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften auch Umsatzerlöse aus Abwicklungsdienstleistungen aufgrund des Betriebs eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems zu berücksichtigen.
, Absatz eins, DLT-Pilot-Verordnung sind neben Umsatzerlösen aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften auch Umsatzerlöse aus Abwicklungsdienstleistungen aufgrund des Betriebs eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems zu berücksichtigen.
Paragraph 19, WAG 2018 in Österreich durch Heranziehung vertraglich gebundener Vermittler in Österreich erwirtschaftet werden.“ „Subrechnungskreis 6 (Verwalter kollektiver Portfolios) § 20.
1 Z 6 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die über eine Zweigstelle
FG 2011 oder § 33 AIFMG im Inland tätig werden oder Nicht-EU-AIFM
3 AIFMG sind, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten unter Heranziehung des Jahresabschlusses der Verwaltungsgesellschaft, des EU-AIFM oder des Nicht-EU-AIFM nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind: Paragraph 20,
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die über eine Zweigstelle
Paragraph 36, InvFG 2011 oder Paragraph 33, AIFMG im Inland tätig werden oder Nicht-EU-AIFM
Paragraph 39, Absatz 3, AIFMG sind, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten unter Heranziehung des Jahresabschlusses der Verwaltungsgesellschaft, des EU-AIFM oder des Nicht-EU-AIFM nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:
Abs. 1 gelten für Kostenpflichtige
1 Z 6 die eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, die eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und die Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Erlösen sind jeweils jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen
1 Z 6 an andere Kostenpflichtige
1 Z 6 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten
Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
Absatz eins, gelten für Kostenpflichtige
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, die eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, die eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und die Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Erlösen sind jeweils jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, an andere Kostenpflichtige
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten
Absatz eins, zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
1 Z 6 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, der eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und der Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse, die der einzelne Kostenpflichtige
1 Z 6 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben hat, abzüglich jener Erlöse, die nach § 17 Abs. 1 zu melden sind, zum Gesamtvolumen aller eingehobenen Verwaltungskosten, Provisionserträge und Umsatzerlöse, die alle Kostenpflichtigen
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, der eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und der Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse, die der einzelne Kostenpflichtige
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben hat, abzüglich jener Erlöse, die nach Paragraph 17, Absatz eins, zu melden sind, z
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.