RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2025 GeschäftszahlW166 2299963-1 Spruch, W166 2299963-1/6E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Car
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 08.09.2023 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Begründet wurde der Antrag damit, dass die Beschwerdeführerin nach der dritten Covid-19-Impfung am 03.12.2021 mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer eine Neuronitis vestibularis erlitten habe. Die ersten Symptome hätten am Tag der Impfung mit Schmerzen an der Einstichstelle und ab 05.
- mit Nackenschmerzen begonnen. Dem Antrag wurde die Kopie eines Auszuges aus dem elektronischen Impfpass über die verabreicht dritte Covid-19 Impfung beigelegt. Nach Einholung diverser medizinischer Unterlagen von der Österreichischen Gesundheitskasse und verschiedener die Beschwerdeführerin behandelnder Ärzte, wurde seitens der belangte Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.03.2024 - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin - eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Beweisthema: (…) Die Antragstellerin macht folgende Gesundheitsschädigung als Folge der am 03.12.2021 vorgenommenen Covid-19-lmpfung (BionTech/Pfizer) geltend: Bilaterale Vestibulopathie, Hyperakusis: ME, CFS, Konzentrationsstörung, Woltfindungsstörung Es wird gebeten, anhand einer ausführlichen Anamnese und klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen Diagnosen zu erstellen und diese anhand des unten angeführten Fragenkatalogs abzuhandeln. Auf die Ausführungen der Antragstellerin (Aktenblatt 9) wird hingewiesen. Angeschuldigte Impfung: Abl. 8 Wichtige Aktenteile aus Sicht des Ärztlichen Diensts: Vorerkrankungen: Amputation re Mittelfinger, Coxalgie dext, Refluxösophagitis, Rhizarthrose links, rez Harnwegsinfekte, Helicobactergastritis 06/2021 Impfung vom 03.12.2021: Arztbrief HNO-Abteilung Barmherzige Schwestern KH XXXX stationär von 10.
- Bis 13.12.2021 Aufnahmegrund: Es besteht seit dem Vorabend ein akut eingesetzter Drehschwindel mit begleitender Übelkeit und mehrfaches Erbrechen. Der Beginn der Schwindelbeschwerden war in Ruhe, in sitzender Position. Es besteht kein Infekt in den vorausgegangenen Tagen bzw kann kein Trauma mit einer Kopfverletzung erfragt werden. Ein Tinnitus bzw. eine Hörminderung werden negiert. Diagnosen: Neuronitis n. vestibularis li. Covid-19 Infektion 16.07.2022Arztbrief HNO-Abteilung Barmherzige Schwestern KH römisch 40 stationär von 10.
- Bis 13.12.2021 Aufnahmegrund: Es besteht seit dem Vorabend ein akut eingesetzter Drehschwindel mit begleitender Übelkeit und mehrfaches Erbrechen. Der Beginn der Schwindelbeschwerden war in Ruhe, in sitzender Position. Es besteht kein Infekt in den vorausgegangenen Tagen bzw kann kein Trauma mit einer Kopfverletzung erfragt werden. Ein Tinnitus bzw. eine Hörminderung werden negiert. Diagnosen: Neuronitis n. vestibularis li. Covid-19 Infektion 16.07.2022 Arztbrief Neurologie Barmherzige Schwestern KH XXXX stationär von 20.
- bis 29.09.2023 Diagnosen: Chronischer Schwindel, DD sekundärer funktioneller Schwindel Protrahierte/teilkompensierte Neuritis vestibularis links (ED 12/2021) Arztbrief Neurologie Barmherzige Schwestern KH römisch 40 stationär von 20.
- bis 29.09.2023 Diagnosen: Chronischer Schwindel, DD sekundärer funktioneller Schwindel Protrahierte/teilkompensierte Neuritis vestibularis links (ED 12 aus 2021,) Anamnese: Frau S. berichtet führend einen seit etwa Dezember 2021 anhaltenden Schwindel beim Stehen und Gehen, in ruhiger Position bestehe dieser nicht. Bei Vertikalisierung empfinde sie erhebliche Gleichgewichtsbeschwerden, DD eher im Sinne eines Schwankens. Vorausgegangen sei eine Neuritis vestibularis links. Danach habe sie sich nicht mehr wirklich erholt. Zudem nehme sie in den letzten Monaten vermehrt multimodale Beschwerden wahr, wie Licht- und Geräuschempfindlichkeit, Müdigkeit und schnelle geistige und körperliche Erschöpfbarkeit, teilweise auch Nackenschmerzen und Ohrensausen. Der Schwindel intensiviere sich subjektiv z.B. bei größerer Geräuschkulisse bzw. wenn viele Reize von außen auf sie einwirken würden. Aufgrund der Beschwerden sei das Ausüben ihres Berufes XXXX nicht mehr möglich, sie könne nicht mehr lange stehen. Nun habe sie ein niedergelassener Facharzt für Neurologie zur weiteren Abklärung mittels 3 von 5 Lumbalpunktion zur DD Abklärung mit Fragestellung Enc. dis. bzw. Neuroborreliose ins hiesige KH überwiesen. Zusammenfassung des Aufenthalts: Frau S. wird mit oben genannter Anamnese und klinischer Symptomatik zur weiteren Abklärung stationär aufgenommen. Vom zuweisenden neurologischen Facharztkollegen wird um die Abklärung einer etwaigen Neuroborreliose bzw. einer Encephalomyelitis disseminata gebeten. Das zerebrale MRT mit Diffusionsgewichtung zeigt einen im Vergleich zur Voruntersuchung Mai 2022 im wesentlichen unauffälligen Befund bei unveränderter Pinealiszyste mit max. 0,9 cm. Weiters besteht im MR der HWS und BWS ebenso kein Hinweis für eine bland-entzündllche Erkrankung. Es werden vereinzelt degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule beschrieben, dies ohne höhergradige bzw. symptomerklärende Bedrängung nervaler Strukturen. Auch die VEP sowie die SSEP des N. medianus und tibialis sind regulär und ohne sicheren Hinweis für eine periphere oder zentrale Leitungsverzögerung. Elektroneurografisch ergeben sich keine Hinweise für eine Polyneuropathie. Auch in der orthostatischen Belastungsprobe mittels Schellongtest finden sich keine Hinweise für eine orthostatische Dysregulation. Die diagnostische Lumbalpunktion ist in der Folge bland und ohne auffällige Zellzahlerhöhung. Auch die Befunde der oligoklonalen Banden bzw. freien Leichtketten im Liquor sind negativ, womit sich in Zusammenschau keine Hinweise für eine Neuroborreliose bzw. eine Encephalomyelitis disseminata ergeben. Anamnese: Frau S. berichtet führend einen seit etwa Dezember 2021 anhaltenden Schwindel beim Stehen und Gehen, in ruhiger Position bestehe dieser nicht. Bei Vertikalisierung empfinde sie erhebliche Gleichgewichtsbeschwerden, DD eher im Sinne eines Schwankens. Vorausgegangen sei eine Neuritis vestibularis links. Danach habe sie sich nicht mehr wirklich erholt. Zudem nehme sie in den letzten Monaten vermehrt multimodale Beschwerden wahr, wie Licht- und Geräuschempfindlichkeit, Müdigkeit und schnelle geistige und körperliche Erschöpfbarkeit, teilweise auch Nackenschmerzen und Ohrensausen. Der Schwindel intensiviere sich subjektiv z.B. bei größerer Geräuschkulisse bzw. wenn viele Reize von außen auf sie einwirken würden. Aufgrund der Beschwerden sei das Ausüben ihres Berufes römisch 40 nicht mehr möglich, sie könne nicht mehr lange stehen. Nun habe sie ein niedergelassener Facharzt für Neurologie zur weiteren Abklärung mittels 3 von 5 Lumbalpunktion zur DD Abklärung mit Fragestellung Enc. dis. bzw. Neuroborreliose ins hiesige KH überwiesen. Zusammenfassung des Aufenthalts: Frau S. wird mit oben genannter Anamnese und klinischer Symptomatik zur weiteren Abklärung stationär aufgenommen. Vom zuweisenden neurologischen Facharztkollegen wird um die Abklärung einer etwaigen Neuroborreliose bzw. einer Encephalomyelitis disseminata gebeten. Das zerebrale MRT mit Diffusionsgewichtung zeigt einen im Vergleich zur Voruntersuchung Mai 2022 im wesentlichen unauffälligen Befund bei unveränderter Pinealiszyste mit max. 0,9 cm. Weiters besteht im MR der HWS und BWS ebenso kein Hinweis für eine bland-entzündllche Erkrankung. Es werden vereinzelt degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule beschrieben, dies ohne höhergradige bzw. symptomerklärende Bedrängung nervaler Strukturen. Auch die VEP sowie die SSEP des N. medianus und tibialis sind regulär und ohne sicheren Hinweis für eine periphere oder zentrale Leitungsverzögerung. Elektroneurografisch ergeben sich keine Hinweise für eine Polyneuropathie. Auch in der orthostatischen Belastungsprobe mittels Schellongtest finden sich keine Hinweise für eine orthostatische Dysregulation. Die diagnostische Lumbalpunktion ist in der Folge bland und ohne auffällige Zellzahlerhöhung. Auch die Befunde der oligoklonalen Banden bzw. freien Leichtketten im Liquor sind negativ, womit sich in Zusammenschau keine Hinweise für eine Neuroborreliose bzw. eine Encephalomyelitis disseminata ergeben. Aus den HNO-fachärztlichen Voruntersuchungen mit wiederholtem V -KIT ist eine protrahierte bzw. teilkompensierte Neuritis vestibularis links mit ED 12/2021 bekannt. In der Folge entwickelte sich wie oben beschrieben eine chronische Schwindelsymptomatik. Zudem beschreibt die Patientin auch über das Organsystem hinausgehende multimodale Beschwerden, die sich zusammenfassend neurologisch nicht näher zuordnen lassen. Nach umfassender Abklärung wird differentialdiagnostisch letztendlich ein sekundäres funktionelles Schwindelsyndrom nach vorausgegangener Neuritis vestibularis diskutiert, was eine grundsätzlich bekannte und nicht untypische Folgeerscheinung einer akuten vestibulären Störung darstellen würde. Diesbezüglich wird standardmäßig auch eine ergänzende neuropsychologische Exploration einerseits zur Abklärung einer nicht organischen Komponente mit Evaluation etwaiger Angststörungen bzw. phobischer, depressiver, dissoziativer oder somatoformer Erkrankungen bzw. andererseits auch zur unterstützenden Krankheitsbewältigung vorgesehen und empfohlen. Die Patientin möchte diese allerdings vorerst nicht wahrnehmen. Entsprechende Kontaktdaten hat die Patientin bereits von einem früheren klinisch-psychologischen Kontakt zur Verfügung.Aus den HNO-fachärztlichen Voruntersuchungen mit wiederholtem römisch fünf -KIT ist eine protrahierte bzw. teilkompensierte Neuritis vestibularis links mit ED 12 aus 2021, bekannt. In der Folge entwickelte sich wie oben beschrieben eine chronische Schwindelsymptomatik. Zudem beschreibt die Patientin auch über das Organsystem hinausgehende multimodale Beschwerden, die sich zusammenfassend neurologisch nicht näher zuordnen lassen. Nach umfassender Abklärung wird differentialdiagnostisch letztendlich ein sekundäres funktionelles Schwindelsyndrom nach vorausgegangener Neuritis vestibularis diskutiert, was eine grundsätzlich bekannte und nicht untypische Folgeerscheinung einer akuten vestibulären Störung darstellen würde. Diesbezüglich wird standardmäßig auch eine ergänzende neuropsychologische Exploration einerseits zur Abklärung einer nicht organischen Komponente mit Evaluation etwaiger Angststörungen bzw. phobischer, depressiver, dissoziativer oder somatoformer Erkrankungen bzw. andererseits auch zur unterstützenden Krankheitsbewältigung vorgesehen und empfohlen. Die Patientin möchte diese allerdings vorerst nicht wahrnehmen. Entsprechende Kontaktdaten hat die Patientin bereits von einem früheren klinisch-psychologischen Kontakt zur Verfügung. Folgende Fragestellungen sind im Rahmen dieses Gutachtens zu beantworten:
- Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung?
- Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen?
- Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
- Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung?
- Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
- Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung?
- Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? b. Sind die Symptome als Impfkomplikation in der Literatur bekannt? c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie?
- Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?
- Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?
- Hat die Impfung eine zumindest Über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? a. Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert? b. Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden?
- Hat die Impfung eine zwar kürzer als 3 Monate, aber eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit verursacht? a. Wenn nein: - Hat die verursachte Gesundheitsschädigung ein besonders wichtiges Organ betroffen? - Sind die durch die Impfung verursachten Symptome mit besonders heftigen Krankheitserscheinungen oder Schmerzen verbunden gewesen? (Mehrere Tage hindurch Fieber um 40°, Bewusstlosigkeit, Bewegungseinschränkungen od. Bewegungsunfähigkeit) - Hat die Impfung zu einem gefährlichen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitszustand geführt? Grundlagen des Gutachtens sind der elektronische Gutachtensakt, die fachärztliche neurologische und psychiatrische Anamnese und Untersuchung im Beisein des Ehegatten der Antragstellerin am 20.2.2024 in der Ordination des Gutachters und das Studium der gutachtensrelevanten Literatur. Gutachtensrelevante Auszüge aus dem Gutachtensakt: Im Fall eines Dauerschadens Einschätzung ab: 01.10.2023 Impfung 3.12.2021 ComirnatyTM FL4213, Dosis 3/3 laut Impfzertifikat Dauer der Beschwerden nicht leserlich Dauer des etwaigen Krankenstandes: nicht leserlich mit Ausnahme „ausgesteuert" (laut GA zumindest mehrmonatiger Krankenstand) Datum der ersten medizinischen Konsultation wegen dieser Beschwerden: 9.12.2021 Liegen bei Ihnen Vorerkrankungen I Vorschädigungen vor? NeinLiegen bei Ihnen Vorerkrankungen römisch eins Vorschädigungen vor? Nein Genaue Beschreibung des Krankheitsverlaufes nach der Impfung soweit leserlich (handschriftl. Dokument) auszugsweise, teilweise nicht leserlich: Auszüge, inhaltlich soweit leserlich vollständig 3.
- Schmerzen an der Einstichstelle, ab 5.
- starke Nackenschmerzen, am 9.
- während das Abendessens plötzlicher Drehschwindel, Übelkeit, nach 20 Minuten Erbrechen, Hitzegefühl, aber kein Fieber, Ohrensausen, Drehschwindel, Übelkeit und Erbrechen, Nackenschmerzen sinngemäß pseudobewegte Umgebung, Lichtempfindlichkeit, KH XXXX , Entlassung am 13.
- Zuhause schlecht beisammen, „Ausschlag, brennt wie Feuer" Verbrühung bei 38 Grad Wassertemperatur, Licht musste gedimmt werden, Belastungsintoleranz, auch im Gebrauch von elektronischen Geräten (PC, TV), Höhenangst, Rollkragen nicht toleriert, Stiegensteigen rückwärts, in der Folge seitwärts, Licht und Lärmempfindlichkeit. Bei Perchten- und Charity-Lauf und XXXX Flucht zu Verwandten, im Alltag inkl. Haushalt hilfsbedürftig, Atemnot bei Anstrengung, „Ich mag meinen Kopf nicht mehr auf den Schultern tragen." Gehen mit Wanderstöcken, da Beine wie Gummi, „Schwingungen wie in einem Trampolin", Hautbläschen, Haut schälte sich. laut Dr. XXXX „Augen wie eine 65- Jährige", bilaterale Vestibulopathie, Hyperakusis, Chronic Fatigue, Myalgische Enzephalomyelopathie. Konzentrations- und Wortfindungsstörungen. 5.12.2021 abends plötzlicher Drehschwindel, Erbrechen, Ohrensausen, Nackenschmerzen, KH XXXX Entlassung 13.12.
- 3.
- Schmerzen an der Einstichstelle, ab 5.
- starke Nackenschmerzen, am 9.
- während das Abendessens plötzlicher Drehschwindel, Übelkeit, nach 20 Minuten Erbrechen, Hitzegefühl, aber kein Fieber, Ohrensausen, Drehschwindel, Übelkeit und Erbrechen, Nackenschmerzen sinngemäß pseudobewegte Umgebung, Lichtempfindlichkeit, KH römisch 40 , Entlassung am 13.
- Zuhause schlecht beisammen, „Ausschlag, brennt wie Feuer" Verbrühung bei 38 Grad Wassertemperatur, Licht musste gedimmt werden, Belastungsintoleranz, auch im Gebrauch von elektronischen Geräten (PC, TV), Höhenangst, Rollkragen nicht toleriert, Stiegensteigen rückwärts, in der Folge seitwärts, Licht und Lärmempfindlichkeit. Bei Perchten- und Charity-Lauf und römisch 40 Flucht zu Verwandten, im Alltag inkl. Haushalt hilfsbedürftig, Atemnot bei Anstrengung, „Ich mag meinen Kopf nicht mehr auf den Schultern tragen." Gehen mit Wanderstöcken, da Beine wie Gummi, „Schwingungen wie in einem Trampolin", Hautbläschen, Haut schälte sich. laut Dr. römisch 40 „Augen wie eine 65- Jährige", bilaterale Vestibulopathie, Hyperakusis, Chronic Fatigue, Myalgische Enzephalomyelopathie. Konzentrations- und Wortfindungsstörungen. 5.12.2021 abends plötzlicher Drehschwindel, Erbrechen, Ohrensausen, Nackenschmerzen, KH römisch 40 Entlassung 13.12.
- Impfzertifikat der Republik Österreich:
- von 3 Impfungen am 3.12.2021: BioNTech/Pfizer Abl. 21 Mammographie: Dr. XXXX Dr XXXX , FÄ f. Radiologie, 11.3.2019Abl. 21 Mammographie: Dr. römisch 40 Dr römisch 40 , FÄ f. Radiologie, 11.3.2019 Ergebnis: Weder mammographisch noch sonographisch sind malignomverdächtige Strukturen erkennbar. Zeichen der fibrös knotigen Mastopathie beidseits, rechts etwas deutlicher als links. Einzelne benigne Mikroverkalkungen beidseits. Umschriebene echoarme Raumforderung links von 8 mm Durchmesser bei 05:00 Uhr, einer atypischen Zyste oder einem Fibroadenom entsprechend. Diesbezüglich ist eine kurzfristige sonographische Größenkontrolle in 3-4 Monaten empfehlenswert. Im Übrigen aber unauffälliger Befund. Kein Malignomhinweis. Abl. 25 Sonographie der linken Brust 24.6.2019: Bei ca. 04:00 Uhr nahe der Mamille lässt sich eine umschriebene echoarme Raumforderung von 8 mm Durchmesser darstellen, einem Fibroadenom oder einer atypischen Zyste mit eingedicktem Sekret entsprechend. Es ist keine Änderung in Größe oder Konfiguration oder Morphologie erkennbar. Raumforderungen anderer Naturfinden sich nicht. Kein Malignomhinweis. Empfehle sonographische Größenkontrolle in 6 Monaten. Klassifikation: BIRADS3 Abl. 35 Kontrolle ebendort 18.12.2019 Sonographie der linken Brust: Die anlässlich der Voruntersuchung beschriebene Raumforderung bei 04:00 Uhr kommt heute mit 8 mm Durchmesserunverändert groß und auch morphologisch unverändert zur Darstellung. Nach wie vor ist in erster Linie einem Fibroadenomoder eine atypische Zyste zu denken. Raumforderungen anderer Natur finden sich nicht. Kein Malignomhin weis. Empfehle mammographische und sonographjsche Kontrolle beider Brüste im März
- Klassifikation: BRADS
- Abl. 37 16.6.2020 Mammographie ebendort keine Befundänderung Abl. 42 Röntgen Rechtes Hüftgelenk ebendort am 12.1.2021: a.P. und axial: Unauffälliger Befund. Keine signifikanten degenerativen Veränderungen, keine traumatischen Alterationen Unauffälliger Weichteilschatten. Abl. 44 Ebendort 9.4.2021 Röntgen Linke Hand in zwei Ebenen: Inzipiente bis diskrete Arthrose der distalen Interphalangealgelenke der Finger 2-5 sowie des Daumengrundgelenkes. Im Übrigen aber unauffälliger ossärer Befund. Keine traumatischen Alterationen, kein Hinweis für ossäre Destruktionen im Rahmen eines chronisch entzündlichen Geschehens. Unauffällige Weichteilschatten. Abl. 45 ebendort Röntgen rechte Hand in 2 Ebenen 9.4.
- Z. n. Amputation des Endglieds und Teilamputation der Mittelphalanx des Mittelfingers. Inzipiente Arthrosen der distalen Interphalangeafgelenke der Finger 2, 4 und 5 und des Daumengrund- und Interphalangealgelenkes. Im Übrigen unauffälliger ossärer Befund. Keine weiteren traumatischen Alterationen, kein Hinweis für ossäre Destruktionen im Rahmen eines entzündlichen Geschehens. Abl. 46 Röntgen linke Hand am 9.4.2021 ebendort: beginnende Arthrosezeichen Abl. 47 23.4.2021 ebendort Sonographie des linken Daumens: Eine sichtbare und tastbare Schwellung im Bereich des ersten Strecksehnenfaches des Daumens lässt sich sonographisch als echoleere, komplex konfigurierte Raumforderung von insgesamt 1 cm Durchmesserdarstellen, entsprechend einem Ganglion. Zudem erkennt man eine diskrete Verdickung der Sehnenscheide im ersten Strecksehnenfach als Hinweis für eine Tendovaginitis. Raumforderungen anderer Natur finden sich nicht. Abl. 43 Dr. A. Stockinger, FA f. Unfallchir. und Sporttraumatologie. XXXX , 8.2.2021 Schnellender Daumen rechts. Amputation rechter Mittelfinger, minimaleAbl. 43 Dr. A. Stockinger, FA f. Unfallchir. und Sporttraumatologie. römisch 40 , 8.2.2021 Schnellender Daumen rechts. Amputation rechter Mittelfinger, minimale Bewegungseinschränkung distales Zeigefingergelenk rechts, Coxalgie rechts. Abl. 23 Dr. D. XXXX , Dr. B. XXXX FÄ f. Chirurgie, XXXX Abl. 23 Dr. D. römisch 40 , Dr. B. römisch 40 FÄ f. Chirurgie, römisch 40 12.4.2019: Coloskopie und Rectoskopie: Rectum-Polyp, entfernt, sonst unauffällig Abl. 39 ebendort: 26.6.2020: Rectoskopie nach Entfernung eines Polypen unauffällig Abl. 49 KH XXXX , 10.12.2023Abl. 49 KH römisch 40 , 10.12.2023 Abt. f. Unfallchir. OP Ganglion und schnellender Daumen links Abl. 52 Mag. Dr. H. XXXX , FA f. Chirurgie, 9.6.2021 Gastroskopie: Helicobacter-Pylori-pos. Gastritis. Narbe am Bulbus. RefluxösopagitisAbl. 52 Mag. Dr. H. römisch 40 , FA f. Chirurgie, 9.6.2021 Gastroskopie: Helicobacter-Pylori-pos. Gastritis. Narbe am Bulbus. Refluxösopagitis Abl. 61 Abt. f. HNO KH XXXX 10.-13.122021 Neuronitis vest. Lim V-KIT (VideoKopfimpulstest) li pathol.Abl. 61 Abt. f. HNO KH römisch 40 10.-13.122021 Neuronitis vest. Lim V-KIT (VideoKopfimpulstest) li pathol. Abl. 70 MRT Gehirn KH XXXX 10.12.2021 unauffälligAbl. 70 MRT Gehirn KH römisch 40 10.12.2021 unauffällig Abl. US der Hirnversorg. Arterien 13.
- 21 neg. Abl. 64 13.12.2021 Rhizarthrose bds., Abl. 56 Dr. XXXX , FA f. Neurologie und Psychiatrie XXXX 8.9.2023 Frau S. ist seit Anfang Dezember2021, von einer psychovegetativen (bzw. neurootogenen?) Störung betroffen. Es kam zu unklaren Schwindelepisoden, zu Tinnitus, zunehmender Erschöpfung/Fatigue, und zu Gangstörungen. Sie benötigte zum Gehen Hilfe oder 2 (!) Stöcke. Ich ersuche Sie um die Prüfung und Anerkennung als Post-Vac-Syndrom bzw. „Coronaimpfschaden", da die Symptom Konstellation und der zeitliche Zusammenhang diese Ätiologie höchstwahrscheinlich machen Abl. 56 Dr. römisch 40 , FA f. Neurologie und Psychiatrie römisch 40 8.9.2023 Frau S. ist seit Anfang Dezember2021, von einer psychovegetativen (bzw. neurootogenen?) Störung betroffen. Es kam zu unklaren Schwindelepisoden, zu Tinnitus, zunehmender Erschöpfung/Fatigue, und zu Gangstörungen. Sie benötigte zum Gehen Hilfe oder 2 (!) Stöcke. Ich ersuche Sie um die Prüfung und Anerkennung als Post-Vac-Syndrom bzw. „Coronaimpfschaden", da die Symptom Konstellation und der zeitliche Zusammenhang diese Ätiologie höchstwahrscheinlich machen Abl. 58 4.7.2023 ebendort: Erst 06.2023 wurde eine spezifische PostVac-Therapie begonnen (Aprednisoion, Pregabalin, Inderal, Duloxetln, Vitamin C i.v., Quercetin, L-Arginin, Nattokinase)! die Ergebnisse bleiben noch zu evaluieren. Abl. 74 KH XXXX , Abt. für HNO, 10.-13-12-2021Abl. 74 KH römisch 40 , Abt. für HNO, 10.-13-12-2021 Diagnosen: Neuronitis n. vestibularis IL (H81.2) HNO-Status: Frenzel-Brille: leichtgradiger Spontannystagmus nach rechts. Finger-Nase Versuch: gezielt. Armvorhalteversuch: ohne Absinken. Im Romberg-Stehversuch ungerichtetes Schwanken. nach links. Im Unterberger- Tretversuch - Fallneigung Befunde: VKIT: pathologisch links. Tonaudiometrie: rechts eine abfallende Hörschwelle bei 4 kHz - 40 dB. Die restlichen Frequenzen alle im normakustischen Bereich. Abl. 85 Ko. 25.2.2022 ebendort: Status V-KiT pathologisch links. Gain bei 0,52 Tonaudiometrie - idem zu VU. Diagnose Neuronjtis vestibularis links, nicht kompensiert Abl. 99 Ko. 6.5.2022 ebendort: V-KIT - nach wie vor nicht vollständig kompensiert Abl. 102 Ko. ebendort 9.8.2022 Diagnose: Nur teilkompensierte Neuropathia vestibularis links (ED 12/2021)Diagnose: Nur teilkompensierte Neuropathia vestibularis links (ED 12 aus 2021,) Abl. 114 Ko. ebendort 20.12023: siehe Vordiagnose und V.a. Chronic-Fatigue-Syndrom (CFS)Abl. 114 Ko. ebendort 20.12023: siehe Vordiagnose und römisch fünf.a. Chronic-Fatigue-Syndrom (CFS) Der geschilderte Symptomenkomplex ist mit dem alleinigen klinischen Befund bzw. der Diagnose Neuropathia vestibularis nicht zu erklären. Abl. 70 MR Schädel\MR Diffusion 10.12.2023: Altersentsprechende Weite der inneren und äußeren Liquorräume, die Mittellinienstrukturen sind nicht verlagert. Diskretes Cavum septi pellucidi et Vergae. Einzelne diskrete hyperintense Herde im supratentoriellen Marklager. Kein Hinweis auf einen rezenten Territorialinfarkt oder eine intracranielle Blutung. Im Rahmen der Nativstudien ist kein raumfordernder Prozess abgrenzbar. Kein pathologisches Kontrastmittel-Enhancement. Ca. 10mm große Zyste der Glandula pinealis. Der Bereich des Kleinhirnbrückenwinkels und beide Orbitae sowie die Nasennebenhöhlen regelrecht dargestellt. Ergebnis: Pinealiszyste, sonst unauffälliger Befund. Abl. 76 KH XXXX , Abt. f. Orthopädie und orthopädische Chirurgie 14.12022Abl. 76 KH römisch 40 , Abt. f. Orthopädie und orthopädische Chirurgie 14.12022 Diagnosen: Inzipiente DIP-Gelenksarthrose Zeigefinger li. Inzipiente Arthrose IP-Gelenk Daumen bds. Rhizarthrose bds.: li. >re. mit Sublux. ti. Tendovaginitis De Quervain man. sin. Z. n. Al-Ringbandspaltung IL Daumen Z. n. Ganglion-Exstirpation über dem Daumensattelgelenk Epicond. humerorad. sin. Abl. 89 Dr. S. XXXX FA f. Neurologie XXXX 18.3.2022Abl. 89 Dr. S. römisch 40 FA f. Neurologie römisch 40 18.3.2022 Diagnose(n): Z.n Neuronitis vestíbularis links (KH XXXX . 12/2021)Diagnose(n): Z.n Neuronitis vestíbularis links (KH römisch 40 . 12 aus 2021,) Stellungnahme: In der heutigen klinischen Untersuchung zeigte sich bis auf ein leichtes Abweichen im Unterberger Tretversuch ein unauffälliger Befund. Von neurologischer Seite kann die intermittierend auftretende Schwankschwindelsymptomatik derzeit keinem Korrelat zugeordnet werden. Neurologische Kontrolle bei Bedarf. Abl. 91 KH XXXX , Abt. f. Neurologie 8.4.2022Abl. 91 KH römisch 40 , Abt. f. Neurologie 8.4.2022 Schwankschwindel (diskretes Abweichen nach links in Strand/Gang/Trettests. Z.n. Neuritis vest. 12/2021, nicht kompensiertSchwankschwindel (diskretes Abweichen nach links in Strand/Gang/Trettests. Z.n. Neuritis vest. 12 aus 2021,, nicht kompensiert Abl. 136 Ebendort stat. Aufnahme 20.-29.9.2023: Diagnosen: Chronischer Schwindel, DD sekundärer funktioneller Schwindel Protrahierte/teilkompensierte Neuritis vestibularis links (ED 12/2021) Hypercholesterinämie Degenerative HWS- und BWS-VeränderungenProtrahierte/teilkompensierte Neuritis vestibularis links (ED 12 aus 2021,) Hypercholesterinämie Degenerative HWS- und BWS-Veränderungen U.a.: Die diagnostische Lumbalpunktion ist in der Folge bland und ohne auffällige Zellzahlerhöhung. Auch die Befunde der oligoklonalen Banden bzw. freien Leichtketten im Liquor sind negatiu womit sich in Zusammenschau keine Hinweise für eine Neuroborreliose bzw. eine Encephalomyelitis disseminata ergeben. Nach umfassender Abklärung wird differentialdiagnostisch letztendlich ein sekundäres funktionelles Schwindelsyndrom nach vorausgegangener Neuritis vestibularis diskutiert, was eine grundsätzlich bekannte und nicht untypische Folgeerscheinung einer akuten vestibulären Störung darstellen würde. Diesbezüglich wird standardmäßig auch eine ergänzende neuropsychologische Exploration einerseits zur Abklärung einer nicht organischen Komponente mit Evaluation etwaiger Angststörungen bzw. phobischer, depressiver, dissoziativer oder somatoformer Erkrankungen bzw. andererseits auch zur unterstützenden Krankheitsbewältigung vorgesehen und empfohlen. Empfohlen: Physikalische Therapie mit Gleichgewichtstraining (ZB beim vorbetreuenden Kollegen). Psychologische Vorstellung zur Exploration und auch unterstützenden empfohlen Abl. 95 MRT 1.5.2022 KH XXXX :Abl. 95 MRT 1.5.2022 KH römisch 40 : Ergebnis: Größenkonstante Pinealiszyste. Unverändert vereinzelte diskrete uncharakteristische "White-matter-Lesions" beidseits supratentoriell. Ansonsten unauffälliger Befund. Abl. 101 Dr. W. XXXX , FAf. Psychiatrie, XXXX , 9.6.2022Abl. 101 Dr. W. römisch 40 , FAf. Psychiatrie, römisch 40 , 9.6.2022 Diagnose: Angststörung, noch keine pharmakologische Therapie Abl. 106/7 Therapiezentrum XXXX Stat. Reha-Aufenthalt 4.
- bis 1 .112022Abl. 106/7 Therapiezentrum römisch 40 Stat. Reha-Aufenthalt 4.
- bis 1 .112022 Diagnose: V. a. bilat. Vestibulopathie - ED 10/2022 Nur teilkompensierte Neuropathia vestibularis links (ED 12/2c)21)Diagnose: römisch fünf. a. bilat. Vestibulopathie - ED 10 aus 2022, Nur teilkompensierte Neuropathia vestibularis links (ED 12/2c)21) Hyperlipidämies diätetisch behandelt. Freies Stehen breitbasig. Einbeinstand unsicher, leichte Führung an der Hand notwendig. Gangbild verlangsamt, diskret breitbasig. Fersen und Zehengang nicht geprüft. Im Romberg Stehversuch Fallneigung nach hinten. Abl. 118 Dr. A. XXXX , FA f. Neurologie XXXX , 2.3.2023Abl. 118 Dr. A. römisch 40 , FA f. Neurologie römisch 40 , 2.3.2023 Bezüglich des Fatigue-Syndroms könnte man einmal eine Therapie mit Venlafaxin ret. 75mg 1 Ix morgens unternehmen, unter Ausnutzung der antriebssteigernden Wirkung. Bei Bedarf und guter Verträglichkeit kann man rasch auch auf 150mg hochdosieren.Bezüglich des Fatigue-Syndroms könnte man einmal eine Therapie mit Venlafaxin ret. 75mg 1 römisch eins x morgens unternehmen, unter Ausnutzung der antriebssteigernden Wirkung. Bei Bedarf und guter Verträglichkeit kann man rasch auch auf 150mg hochdosieren. Abl. 121 Dr. G. XXXX , FA f. Neurologie, XXXX am 23.3.2023Abl. 121 Dr. G. römisch 40 , FA f. Neurologie, römisch 40 am 23.3.2023 Diagnosen: Vertjgo - bilat. Vestibulopathie, Z. n. Neuritis vest. li. (V-KIT path., KH XXXX ) Natriummangel hypoosmoiar - 125 umoi/l ad Abklärung, mäßige CRP-Auslenkung, Kontrolliert, ad Abklärung VitD- und Folsäureüberschuss - bitte Pause Nahrungsergänzung/Vit-KompIexe! Pinealiszyste- cMRT 2022, nicht progr. LDL- Hypercholesterinämie Nikotinabusus Adipositas...Halmagyi-Test bds. positiv (unklar ob pathologisch oder ungestört, Anm. des GA)Diagnosen: Vertjgo - bilat. Vestibulopathie, Z. n. Neuritis vest. li. (V-KIT path., KH römisch 40 ) Natriummangel hypoosmoiar - 125 umoi/l ad Abklärung, mäßige CRP-Auslenkung, Kontrolliert, ad Abklärung VitD- und Folsäureüberschuss - bitte Pause Nahrungsergänzung/Vit-KompIexe! Pinealiszyste- cMRT 2022, nicht progr. LDL- Hypercholesterinämie Nikotinabusus Adipositas...Halmagyi-Test bds. positiv (unklar ob pathologisch oder ungestört, Anmerkung des GA) Abl. 149 Honorarnote 23.3.2023: Diagnose: Phobische Gangstörung, Anpassungsstörung, Abl. 156 f Photodokumentation 4.7.2022: Aspektmäßig V.a. Urtikaria beidseitiger HüftbereichAbl. 156 f Photodokumentation 4.7.2022: Aspektmäßig römisch fünf.a. Urtikaria beidseitiger Hüftbereich Abl. 160 f Dr. XXXX , Prakt. Arzt, XXXX . KarteiblattAbl. 160 f Dr. römisch 40 , Prakt. Arzt, römisch 40 . Karteiblatt 15.05.2023 NACHTRAGSBEFUND: KOMPLEXE GESCHICHTE SEIT EINER NEURONITISVESTIBULARIS. RUNDUM WURDE DIE PAT. ABGEKLÄRT, SCHWINDEL PERSIST. MEINT HIN UND HER ZU SCHWANKEN, KOMMT AM FREITAG IN BEGLEITUNG DES GATTEN. MÖCHTE SICH NICHT NIEDERSETZEN, AUFFALLEND DREHBEWEGUNGEN, MÖCHTE MIR GUTACHTEN PRÄSENTIEREN, WEIL SIE NICHT GLAUBEN KANN, DASS SIE AF SEI ICH HABE DIE ZULETZT VOM NEUROLOGENANGEDACHTE BE-H. MIT ADJUVN ERÖRTERT UND ERKLÄRT, DIESE HAT SIE SCHON ZU HAUSE HEUTE BA HAT NOCH NICHT BEGONNEN, MÖCHTE ABER NOCH ZUWARTEN BIS LABOR DA IST AUFFÄLLIG, SIE VERLÄSST SEHR ZÜGIG DIE ORDINATION, EINE SCHWINDELSYMPTOMATIK SCHAUT FÜR MICH SO NICHT WIRKLICH AUS. 21.2.2022 Allerg. Exanthem, hat auf Betaserc allerg. reagiert, Fachärztliche neurologische und psychiatrische Anamnese und Untersuchung im Beisein des Ehegatten der Antragstellerin am 20.2.2024 in der Ordination des Gutachters; Eigen- und Außen-Anamnese: Nach erster und
- Impfung keine Probleme, nach der
- Armschmerzen links, keine sichtbare Rötung, kein Fieber. 9.12.2021 abends plötzlicher Drehschwindel, Erbrechen, Ohrensausen, Nackenschmerzen, KH XXXX , HNO, li seitiger Vestibularis-Ausfall, Entlassung 13.12., Ohrstöpsel wegen Lärmbelästigung ab etwa 20.
- beidseits, da Baustelle in der Nachbarschaft, schon im Krankenhaus war die Zimmeruhr zu laut lichtempfindlich, gedimmtes Licht, Ausschlag (photodokumentiert, bei Untersuchung gezeigt, behandelt vom prakt. Arzt, „Cerizitin", dem Aspekt nach Urtikaria und flächige Rötung, juckend, am Rumpf bis in die Leiste, erstmalig, bis dato immer wiederkehrend, kratzempfindlich, dazu kein hautärztlicher, aber ein hausärztlicher Befund. Nach der
- Cortisontherapie im Februar 2022 Stimmung eingebrochen.Fachärztliche neurologische und psychiatrische Anamnese und Untersuchung im Beisein des Ehegatten der Antragstellerin am 20.2.2024 in der Ordination des Gutachters; Eigen- und Außen-Anamnese: Nach erster und
- Impfung keine Probleme, nach der
- Armschmerzen links, keine sichtbare Rötung, kein Fieber. 9.12.2021 abends plötzlicher Drehschwindel, Erbrechen, Ohrensausen, Nackenschmerzen, KH römisch 40 , HNO, li seitiger Vestibularis-Ausfall, Entlassung 13.12., Ohrstöpsel wegen Lärmbelästigung ab etwa 20.
- beidseits, da Baustelle in der Nachbarschaft, schon im Krankenhaus war die Zimmeruhr zu laut lichtempfindlich, gedimmtes Licht, Ausschlag (photodokumentiert, bei Untersuchung gezeigt, behandelt vom prakt. Arzt, „Cerizitin", dem Aspekt nach Urtikaria und flächige Rötung, juckend, am Rumpf bis in die Leiste, erstmalig, bis dato immer wiederkehrend, kratzempfindlich, dazu kein hautärztlicher, aber ein hausärztlicher Befund. Nach der
- Cortisontherapie im Februar 2022 Stimmung eingebrochen. Innere Schwingungen, wie auf einem Trampolin, wie „Parkinson", daher schwingt Frau S. auch mit dem Oberkörper, bis dato, vor Impfung nicht gehabt, kann sich seither nicht mehr bücken, da sie nicht mehr aufkommt, da „alles im Kopf schwabbelt", in den Beinen bei Unebenheiten „Wölkchen" unter den Füßen, „Grund fühlt sich nicht fest an", daher gehe Frau S. auch nicht alleine auf der Straße, eher zuhause als auswärts, Konzentration und Wortfindung sei eingeschränkt, bis heute. Kindheit in N.: 1 Schwester, Volks- und Hauptschule und polytechn. Lehrgang ebendort, 11/2 Lehre als Friseurin und Perückenmacherin, auch Arbeit in Industrie und Gastgewerbe, Eltern hatten eine kleine Landwirtschaft und Vater im Bereich W. der XXXX tätig, „schöne Kindheit", keine traumat. Erlebnisse.Kindheit in N.: 1 Schwester, Volks- und Hauptschule und polytechn. Lehrgang ebendort, 11/2 Lehre als Friseurin und Perückenmacherin, auch Arbeit in Industrie und Gastgewerbe, Eltern hatten eine kleine Landwirtschaft und Vater im Bereich W. der römisch 40 tätig, „schöne Kindheit", keine traumat. Erlebnisse. Derzeit: Hörvermögen normal, alles ist zu laut, zu grell, Kopfschmerzen bei Wetterwechsel, v.a. Föhn, seit Impfung, auch im Nebel, weiterhin Konzentrationsstörungen und die angeführten Schwindelsensationen, 38 Grad Wassertemperatur wird nicht mehr toleriert, muss Hilfe zuhause in Anspruch nehmen, wie Haushalt („alles", außer abendl. Kochen durch Klientin), Spaziergang nur in Begleitung. 500 Meter Gehstrecke nicht in 20 Min. bewältigbar. Auf der Reha in XXXX Diagnose einer beidseitigen Vestibulopathie. Keine Depressionen. Schlafuntersuchung in XXXX unauffällig, keine nächtlichen Atemstörungen, dennoch Schlaf schlecht. Nun keine Gehörstöpsel mehr erforderlich. Fürchtet sich vor dem Lärm der kommenden Motorradsaison, da sie an der Straße wohnt. Toleriert keine Luftaufnahmen im TV, auch keine Autorennen, PC-Arbeit ginge auch nicht, führe zu „schwabbeligen Zustand" Auf der Reha in römisch 40 Diagnose einer beidseitigen Vestibulopathie. Keine Depressionen. Schlafuntersuchung in römisch 40 unauffällig, keine nächtlichen Atemstörungen, dennoch Schlaf schlecht. Nun keine Gehörstöpsel mehr erforderlich. Fürchtet sich vor dem Lärm der kommenden Motorradsaison, da sie an der Straße wohnt. Toleriert keine Luftaufnahmen im TV, auch keine Autorennen, PC-Arbeit ginge auch nicht, führe zu „schwabbeligen Zustand" Frühere Krankheiten. Tonsill- und Appendektomie, Verlust des Endgliedes des rechten Mittelfingers, Z.n. OP beide Daumen wegen schnellenden Daumens beidseits und Ganglion links, anamnest. Höhenangst, Covid 19 im Juli 2022 und im Oktober 2023, wie Grippe (mittelschwer) sonst siehe oben. Toxika.: 15 Zigaretten pro Tag, Alkohol gelegentlich Med.: „Nahrungsergänzer“, sonst keine. Sozialanamnese: Verheir., eine Tochter, arbeitssuchend, Notstandshilfe, früher Reinigung, dann Arbeiterin in einem XXXX betrieb bis 7.12.2021, dann Krankenstand, Kündigung März
- 630 Euro monatl. Einkommen.Sozialanamnese: Verheir., eine Tochter, arbeitssuchend, Notstandshilfe, früher Reinigung, dann Arbeiterin in einem römisch 40 betrieb bis 7.12.2021, dann Krankenstand, Kündigung März
- 630 Euro monatl. Einkommen. Somatischer Befund: 168 cm, 98 kg, RR 150/105, im Liegen War kurzsichtig: nun auch altersweitsichtig, Gleitsichtbrille. Guter somatischer Allgemeinzustand und gute orientierend beurteilte psychische Verfassung Struma, keine Lymphknotenvergrößerung am Hals, leicht schwitzig, Übergewicht. Beim Auskleiden and Anziehen Hilfe durch Gatten beansprucht. Neurologisch im eigentlichen Sinn außer leichte Reduktion des Vibrationssinnes an den unteren Extremitäten (beidseits 6/8) unauffällig. Hörprüfung mit Stimmgabel C128 unauffällig; Deutliche funktionelle Aggravation bei Gleichgewichtsprüfung im Stehen und Gehen. Psychisch gehe es gut, da der Gatte erst ab nächster Woche wieder arbeite (Tiefbau) und sie seine Hilfe benötige, fühlt sich in Ruhe und bei Unterstützung durch die Familie gut, keine Wahnstörung, keine Halluzinationen, antriebsschwach und Motivationsschwäche. Keine klinischen Hinweise auf eine neurokognitive Störung Diagnosen:
- Neuritis nervi vestibularis links ('CD-IO H 812)
- Somatisierungsstörung (F 450)
- Angststörung (F 41.1)
- Spannungskopfschmerz, episodisch
- Hypercholesterinämie
- Mastopathie
- Arthrosen der Finger und Handgelenke, Z.n. OPs schnellender Daumen und Ganglion beidseits Gutachterliche Stellungnahme: Frau S. erlitt in engem zeitlichen Zusammenhang mit der dritten Covjd-19 Impfung mit dem Impfstoff ComirnatyTM (
- Tag nach der Impfung) eine Neuritis vestibularis (Entzündung des Gleichgewichtsnerven) links. Diese Symptomatik (Drehschwindel, Übelkeit, Erbrechen Gleichgewichtsstörungen) hält üblicherweise Tage bis wenige Wochen an, bis das Gehirn die einseitig verursachte Störung durch einen zentralen Kompensationsmechanismus ausgleicht, In seltenen Fällen, v.a. bei psychisch vulnerablen Personen (z.B. Angststörung) bestehen Beschwerden Über Monate (Vestibular Neuritis: Symptoms. Causes & Treatment (clevelandclinic.org). Bei Frau S. bestand die Symptomatik außergewöhnlich lange und wurde im Lauf der Zeit von allgemeinen Symptomen, wie Leistungsabfall, Kraftlosigkeit, Belastungsintoleranz, Höhenangst (auch bei Höhenansichten im Fernsehen), Druckgefühl im Nacken („Rollkragen nicht toleriert"), Licht und Lärmempfindlichkeit (Oropaxs Rückzug ins geräuschisolierte Badezimmer wegen lauter Baustelle in Nachbarschaft), Atemnot bei Anstrengung und Empfindungen} wie „Ich mag meinen Kopf nicht mehr auf den Schultern tragen." „Beine sind wie Gummi", „Gehstöcke notwendig", „Schwingungen wie in einem Trampolin", „muss rückwärts oder seitlich die Stiege steigen", sowie von chronischer Müdigkeit begleitet. Es ist anzunehmen, dass es sich dabei um eine psychogene Verstärkung der Restsymptome nach Neuritis vestibularis handelte, sehr wahrscheinlich in Folge einer Angststörung in Kombination mit einer körperlichen Belastungsstörung (Somatic distress disorder, im ICD-IO als Somatisierungsstörung bezeichnet). Letztere ist laut International Classification of Diseases (ICD)-IO wie folgt definiert: F45.0 Somatisierungsstörung laut ICD-IO: Charakteristisch sind multipla wiederholt auftretende und häufig wechselnde körperliche Symptome, die wenigstens zwei Jahre bestehen. Die meisten Patienten haben eine lange und komplizierte Patienten-Karriere hinter sich sowohl in der Primärversorgung als auch in spezialisierten medizinischen Einrichtungen, wo viele negative Untersuchungen und ergebnislose explorative Operationen durchgeführt sein können. Die Symptome können sich auf jeden Körperteil oder jedes System des Körpers beziehen. Der Verlauf der Störung ist chronisch und fluktuierend und häufig mit einer langdauernden Störung des sozialen, interpersonalen und familiären Verhaltens verbunden. Eine kurzdauernde (weniger als zwei Jahre) und weniger auffallende Symptomatik wird besser unter F45.1 klassifiziert (undifferenzierte Somatisierungsstörung). Es gibt keine einheitlichen und validierten Diagnose-Kriterien eines Post-Akuten Covid-19 Vakzinationssyndroms (www.pei.de). Letzteres ist (noch) nicht klar definiert (www.pei.de und daher als Diagnose (siehe ZB. Befund Dr. XXXX , Abl. 56) unwahrscheinlich. Die Symptome einer myalgischen Enzephalomyeljtis liegen nicht vor (keine typischen Schmerztriggerpunkte) und auch nicht die typische Symptomenkonstellation eines chronischen Fatigue Syndroms, da die Beschwerden deutlich über das Symptomenspektrum dieser Diagnose hinausgehen und letztlich die gesundheitliche Störung aus ganzheitlicher Sicht vorwiegend Gleichgewichtsstörungen und psychische Aspekte aufweist (siehe oben von Frau S. geschilderte Beschwerden und Funktionsstörungen, und Appell an Hilfsbedürftigkeit). Es dürfte auch eine Dramatisierung der Beschwerden vorliegen, z.B. bei Testung des Gleichgewichtes durch Stand- und Gangtests, siehe auch Art der Beschreibung der Beschwerden und auch Vorbefunde Abt. f. Neurologie KH XXXX , Abl. 136, Abt. f. HNO Abi, 114, Befund Dr. XXXX Abl. 89.Es gibt keine einheitlichen und validierten Diagnose-Kriterien eines Post-Akuten Covid-19 Vakzinationssyndroms (www.pei.de). Letzteres ist (noch) nicht klar definiert (www.pei.de und daher als Diagnose (siehe ZB. Befund Dr. römisch 40 , Abl. 56) unwahrscheinlich. Die Symptome einer myalgischen Enzephalomyeljtis liegen nicht vor (keine typischen Schmerztriggerpunkte) und auch nicht die typische Symptomenkonstellation eines chronischen Fatigue Syndroms, da die Beschwerden deutlich über das Symptomenspektrum dieser Diagnose hinausgehen und letztlich die gesundheitliche Störung aus ganzheitlicher Sicht vorwiegend Gleichgewichtsstörungen und psychische Aspekte aufweist (siehe oben von Frau S. geschilderte Beschwerden und Funktionsstörungen, und Appell an Hilfsbedürftigkeit). Es dürfte auch eine Dramatisierung der Beschwerden vorliegen, z.B. bei Testung des Gleichgewichtes durch Stand- und Gangtests, siehe auch Art der Beschreibung der Beschwerden und auch Vorbefunde Abt. f. Neurologie KH römisch 40 , Abl. 136, Abt. f. HNO Abi, 114, Befund Dr. römisch 40 Abl.
- Die zahlreichen Untersuchungen (u.a. auch 3x MRI, IX CT des Gehirns an den Abt, f. HNO und Neurologie im KH XXXX , Untersuchung bei 3 verschiedenen Neurologen im niedergelassenen Bereich etc.) trugen offensichtlich nicht dazu bei dieses Symptomenspektrum ursächlich und lokalisatorisch (wo im Nervensystem?) zu benennen und spezifisch zu behandeln. Sie führten auch zu einer Verunsicherung der Antragstellerin und schließlich zu Fehldiagnosen, wie beidseitige Vestibulopathie (Rehazentrum XXXX und FA f. Neurologie Dr. XXXX , Abl. 106/7 bzw. Abl. 121) sowie PostVac-Syndrom (FA f. Neurologie Dr. XXXX Abl.56). Die erstere Diagnose wäre eine seltene Erkrankung, meist als Folge von Medikamenten oder von Neurodegeneration, v.a. im fortgeschrittenen Alter, ist aber extrem selten Folge einer Entzündung der Hörnerven. Für diese Diagnose typische Symptome und erhärtende Befunde habe ich im GA-Akt nicht vorgefunden (Oszillopsien bei Kopfbewegung, pathologischer Befund beidseits im Video-Kopfimpulstest, Auffälligkeiten in Kalorisationstests). Bezügl. Post-Vac-Syndrom siehe oben in der gutachterlichen Stellungnahme. Beide Diagnosen werden von der Antragstellerin als weitgehend gesichert angesehen, was nicht verwundert, weil sie als solche kommuniziert wurden. Es wurde seit Beginn der Impfkampagnen gegen Covid 19 in einigen Studien der Frage nachgegangen, ob eine Neuritis vestibularis eine Impfungskomplikation sein könnte: auch Folge einer Impfung mit dem Impfstoff der Fa BioNTech/Pfizer ComirnatyTM .Die zahlreichen Untersuchungen (u.a. auch 3x MRI, römisch neun CT des Gehirns an den Abt, f. HNO und Neurologie im KH römisch 40 , Untersuchung bei 3 verschiedenen Neurologen im niedergelassenen Bereich etc.) trugen offensichtlich nicht dazu bei dieses Symptomenspektrum ursächlich und lokalisatorisch (wo im Nervensystem?) zu benennen und spezifisch zu behandeln. Sie führten auch zu einer Verunsicherung der Antragstellerin und schließlich zu Fehldiagnosen, wie beidseitige Vestibulopathie (Rehazentrum römisch 40 und FA f. Neurologie Dr. römisch 40 , Abl. 106/7 bzw. Abl. 121) sowie PostVac-Syndrom (FA f. Neurologie Dr. römisch 40 Abl.56). Die erstere Diagnose wäre eine seltene Erkrankung, meist als Folge von Medikamenten oder von Neurodegeneration, v.a. im fortgeschrittenen Alter, ist aber extrem selten Folge einer Entzündung der Hörnerven. Für diese Diagnose typische Symptome und erhärtende Befunde habe ich im GA-Akt nicht vorgefunden (Oszillopsien bei Kopfbewegung, pathologischer Befund beidseits im Video-Kopfimpulstest, Auffälligkeiten in Kalorisationstests). Bezügl. Post-Vac-Syndrom siehe oben in der gutachterlichen Stellungnahme. Beide Diagnosen werden von der Antragstellerin als weitgehend gesichert angesehen, was nicht verwundert, weil sie als solche kommuniziert wurden. Es wurde seit Beginn der Impfkampagnen gegen Covid 19 in einigen Studien der Frage nachgegangen, ob eine Neuritis vestibularis eine Impfungskomplikation sein könnte: auch Folge einer Impfung mit dem Impfstoff der Fa BioNTech/Pfizer ComirnatyTM . Zusammenfassend wird trotz negativer Resultate in einzelnen Studien angenommen, dass ein leicht erhöhtes Risiko vorliegt, nach Covjd 19-lmpfung mit ComirnatyTM eine Neuritis vestibularis zu erleiden. Der enge zeitliche Zusammenhang lässt diese Annahme bei Frau S. als wahrscheinlich erscheinen. Es wurde aber auch festgestellt, dass es chronische Schwindelbeschwerden geben kann, die nicht impfungskausal sind und v.a. mit psychologischen Belastungsfaktoren zusammenhängen (2-5). Frau S. hat eine linksseitige Neuritis vestibularis als wahrscheinlichen Impfschaden erlitten, deren Symptome außergewöhnlich lange anhielten, wahrscheinlich auch infolge einer Angststörung und einer Somatisierungsstörung. Zuletzt bestand auch die Vermutung was ich gutachterlich bestätigen kann, dass Frau S. die Beschwerden ihre Beschwerden dramatisieren könnte. Die missliche finanzielle Situation (siehe Sozialanamnese: angebliche Arbeitsunfähigkeit, Kündigung, 630 Euro monatliches Einkommen) könnte diese Vermutung im Sinn von Begehren bzw. sekundärem Krankheitsgewinn erhärten. Die Diagnose einer beidseitigen Vestibulopathie lässt sich aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehen, auch nicht die Diagnosen eines Chronic Fatigue/Myalgische Enzephalomyelitis oder eines Post-Vac-Syndroms, wobei dieses umstritten und nicht wissenschaftlich ausreichend belegt ist (siehe oben, www.pei.de). Beantwortung der speziellen Fragestellungen im Rahmen dieses Gutachtens:
- Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Neuritis vestibularis links, Angststörung, Somatisierungsstörung
- Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Gleichgewichtsstörungen
- Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Keine Befunde, aber der enge zeitliche Zusammenhang mit der
- COVID-19 Impfung (6 Tage) und die medizinischwissenschaftliche Literatur, die auf ein etwas erhöhtes Risiko für Neuritis vestibularis nach COVID-19-lmpfungen hinweist.
- Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung? Ziemlich gewichtig
- Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? keine Befunde. Es gibt aber auch keine diagnostischen Mittel einen ursächlichen Zusammenhang zu bestätigen oder auszuschließen. Es kommt eine Neuritis vestibularis bei etwa 5 von 100.000 Personen pro Jahr aus anderen Gründen als einer Impfung vor (siehe Zitat Cleveland-Clinic oben), meist spontan und wahrscheinlich zufällig in zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung, da im Dez. 2021 täglich zigtausende Dritt-Impfungen durchgeführt wurden (https://orf.at/corona]daten/impfung)
- Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung? Weniger gewichtig als die Pro-Argumente
- Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen. a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? ja b. Sind die Symptome als Impfkomplikation in der Literatur bekannt? ja c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? nein
- Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? mehr, jedoch nicht erheblich mehr für als gegen einen Zusammenhang.
- Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Ein wahrsch. Zusammenhang.
- Hat die Impfung eine zumindest Über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? ja a. Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert? ja b. Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden? Ja: 6 Monate ab Impfung starke Beschwerden aus Kombination aus Neuritis vestibularis Nachwirkungen und Somatisierungsstörung und Angststörung, dann leichte Beschwerden, bis gegenwärtig anhaltend, insbesondere ab 1.10.2023, welche zuletzt als ausschließlich psychogen einzustufen sind (Somatisierungsstörung).
- Hat die Impfung eine zwar kürzer als 3 Monate, aber eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit verursacht? ja. a. Wenn nein: - Hat die verursachte Gesundheitsschädigung ein besonders wichtiges Organ betroffen? - Sind die durch die Impfung verursachten Symptome mit besonders heftigen Krankheitserscheinungen oder Schmerzen verbunden gewesen? (Mehrere Tage hindurch Fieber um 40°, Bewusstlosigkeit, Bewegungseinschränkungen od. Bewegungsunfähigkeit) nein Hat die Impfung zu einem gefährlichen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitszustand geführt? Nein“ Die Einschätzung erfolgte durch den Ärztlichen Dienst mit nachfolgender Stellungnahme vom 07.03.2024: „(…) Einschätzung für den Zeitraum ab 01.10.2023: Somatisierungsstörung nach Neuritis vestibularis links Bezeichnung der Gesundheitsschädigung Richtsatz-position Gesamt- leidenszustand (MdE) Kausal- anteil MdE v.H. Somatisierungsstörung Begründung: fixer Rahmensatzwert entsprechend der Psychopathologie ohne schwere Psychosen V/c/583 0 v.H. 1/1 0 v.H. Pflege und Wartung war im angeführten Zeitraum nicht erforderlich. (…)“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.03.2024 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben. Am 13.05.2024 legte die Beschwerdeführerin sehr umfangreich ihre Meinung zu Covid-19 Impfungen, Impfschäden und dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.03.2024 dar und brachte diverse Berichte über bzw. von Impfgeschädigten und ein klinisch-psychologisches Privatgutachten vom 25.04.2025 ein. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.03.2024 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben. Am 13.05.2024 legte die Beschwerdeführerin sehr umfangreich ihre Meinung zu Covid-19 Impfungen, Impfschäden und dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.03.2024 dar und brachte diverse Berichte über bzw. von Impfgeschädigten und ein klinisch-psychologisches Privatgutachten vom 25.04.2025 ein. In einer von der belangten Behörde eingeholten ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom 21.07.2024 nahm der bereits befasste Sachverständigen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung (vgl. dazu S.149 bis S.156 im Verwaltungsakt). In einer von der belangten Behörde eingeholten ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom 21.07.2024 nahm der bereits befasste Sachverständigen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung vergleiche dazu S.149 bis S.156 im Verwaltungsakt). Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 26.07.2024 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gem. §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes als Folge der dritten Schutzimpfung gegen Covid-19 vom 03.12.2021 die Gesundheitsschädigung „Somatisierungsstörung“ als Impfschaden anerkannt. Der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente wurde von der belangten Behörde gemäß § 2 Abs 1 lit c Z 1 Impfschadengesetz in Verbindung mit § 21 Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung abgelehnt. Begründend führte die Behörde aus, das medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der nach der Impfung aufgetretene Leidenszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die am 03.12.2021 vorgenommene Covid-19 Impfung zurückzuführen sei. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 04.03.2024 und der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 07.03.2024 ergebe sich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 01.10.2023 gemäß der Richtsatzverordnung 0 v.H. betrage. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Beschädigtenrente bestehe nicht, da die Erwerbsfähigkeit ab dem 01.10.2023 nicht um mindestens 20 v.H. gemindert sei. Auch sei aufgrund des festgestellten Leidenszustandes keine Pflege und Wartung erforderlich gewesen, weshalb kein Anspruch auf Pflegezulage gegeben sei. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien in weiterer Folge nicht geeignet gewesen eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Mit dem Bescheid wurde die ergänzende fachärztliche Stellungnahme vom 21.07.2024 übermittelt.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 26.07.2024 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gem. Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes als Folge der dritten Schutzimpfung gegen Covid-19 vom 03.12.2021 die Gesundheitsschädigung „Somatisierungsstörung“ als Impfschaden anerkannt. Der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente wurde von der belangten Behörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 21, Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung abgelehnt. Begründend führte die Behörde aus, das medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der nach der Impfung aufgetretene Leidenszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die am 03.12.2021 vorgenommene Covid-19 Impfung zurückzuführen sei. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 04.03.2024 und der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 07.03.2024 ergebe sich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 01.10.2023 gemäß der Richtsatzverordnung 0 v.H. betrage. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Beschädigtenrente bestehe nicht, da die Erwerbsfähigkeit ab dem 01.10.2023 nicht um mindestens 20 v.H. gemindert sei. Auch sei aufgrund des festgestellten Leidenszustandes keine Pflege und Wartung erforderlich gewesen, weshalb kein Anspruch auf Pflegezulage gegeben sei. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien in weiterer Folge nicht geeignet gewesen eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Mit dem Bescheid wurde die ergänzende fachärztliche Stellungnahme vom 21.07.2024 übermittelt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bezog sich die Beschwerdeführerin zunächst auf ihr Vorbringen in der Stellungnahme und brachte ergänzend vor, dass der fachärztliche Sachverständige das vorgelegte klinisch-psychologische Privatgutachten vom 25.04.2024 völlig ignoriert habe. Er habe sich weder mit der darin festgehaltenen Diagnose Myalgische Enzephalomyelitis/Chronic Fatigue Syndrom (ME/CFS) auseinander gesetzt noch mit den Ausführungen zur Diagnose einer Somatisierungsstörung. Der fachärztliche Sachverständige habe auch keinerlei Abgrenzung zu einem „Post-Vaccine-Fatigue-Syndrom“ bzw. einem „Postvakzinalen Erschöpfungszustand“ herausarbeiten können. Neue medizinische Beweismittel wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 01.10.2024 vorgelegt. Da die Beschwerde zwei Mal - einmal von der Beschwerdeführerin und einmal von einer anderen namentlich genannten Person bzw. einem Verein - eingebracht wurde und nicht erkennbar war, ob die Beschwerdeführerin vertreten war, erging zur Klärung ein diesbezügliches Schreiben des ho. Gerichts vom 11.12.2024 an die Beschwerdeführerin. Mit ho. am 27.12.2025 eingelangtem Schreiben teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht vertreten werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage 2018, zu § 28 VwGVG Anm. 11, S. 204 ff).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage 2018, zu Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11, S. 204 ff). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze klargestellt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen - im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten - mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen - im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten - mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten: §
- Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund Paragraph eins, Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
- des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022 (…)
- des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022, (…) verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten (…) § 1b.Paragraph eins b,
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind. § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;1. Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen; 2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;2. Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG; (…)
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
- a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
- b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
- c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel. zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(4)Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. § 46b HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im § 2a Abs. 2 genannten Betrages vorzunehmen.
(4)Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Paragraph 46 b, HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im Paragraph 2 a, Absatz 2, genannten Betrages vorzunehmen. § 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Paragraph 8 a, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten: § 21.
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Paragraph 21,
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG), BGBl. Nr. 152/1957 idgF lauten (auszugsweise):Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, idgF lauten (auszugsweise): § 18.
(1)Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.Paragraph 18 Punkt (, eins,) Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.
(2)Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen II bis V setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe III zu leisten. Die Pflegezulage der Stufe V gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist.
(2)Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen römisch zwei bis römisch fünf setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe römisch drei zu leisten. Die Pflegezulage der Stufe römisch fünf gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2020,, lauten auszugsweise: „§
- Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
- Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
- COVID-19,
- …“ Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.07.2024 hat die belangte Behörde gem. §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes als Folge der durch die Schutzimpfung gegen Covid-19 vom 03.12.2021 bewirkten Gesundheitsschädigung „Somatisierungsstörung“ einen bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Impfschaden anerkannt. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Beschädigtenrente und auf Pflegezulage wurde abgewiesen, da die Erwerbsfähigkeit ab dem 01.10.2023 nicht um mindestens 20 v.H. gemindert und auch aufgrund des festgestellten Leidenszustandes keine Pflege und Wartung erforderlich gewesen sei.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.07.2024 hat die belangte Behörde gem. Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes als Folge der durch die Schutzimpfung gegen Covid-19 vom 03.12.2021 bewirkten Gesundheitsschädigung „Somatisierungsstörung“ einen bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Impfschaden anerkannt. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Beschädigtenrente und auf Pflegezulage wurde abgewiesen, da die Erwerbsfähigkeit ab dem 01.10.2023 nicht um mindestens 20 v.H. gemindert und auch aufgrund des festgestellten Leidenszustandes keine Pflege und Wartung erforderlich gewesen sei. Im Gutachten vom 04.03.2024, nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, hat der fachärztliche Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie ausgeführt, dass die der Beschwerdeführerin am 03.12.2021 verabreichte dritte Covid19-Impfung zu den Gesundheitsschädigungen „Neuritis vestibularis (= Entzündung des Gleichgewichtsnerv), Somatisierungsstörung (=körperliche Belastungsstörung) und Angststörung“ geführt habe und diese Leiden sechs Monate ab Impfung starke Beschwerden, dann bis gegenwärtig anhaltend leichte Beschwerden verursacht hätten und insbesondere ab 1.10.2023 ausschließlich psychogen als Somatisierungsstörung einzustufen seien. Aus diesen Gesundheitsschädigungen würden sich maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen wie Schwindel, Gleichgewichtsstörungen, Übelkeit und Erbrechen ergeben. Die Neuritis vestibularis habe im Falle der Beschwerdeführerin besonders lange angehalten und sei von allgemeinen Symptomen wie Leistungsabfall, Kraftlosigkeit, Belastungsintoleranz, Atemnot bei Anstrengung, Lichtempfindlichkeit und chronischer Müdigkeit begleitet gewesen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass es sich dabei um eine psychogene Verstärkung der Restsymptome nach Neuritis vestibularis handle in Folge einer Angststörung in Kombination mit einer Somatisierungsstörung. Der fachärztliche Sachverständige hat weiters festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin weder die Symptome einer myalgischen Enzephalomyelitis (keine typischen Schmerztriggerpunkte) noch die Symptomkonstellationen eines chronischen Fatigue Syndroms vorlägen. Ausführungen um welche Symptome - mit Ausnahme von Schmerztriggerpunkten - oder Symptomkonstellationen es sich konkret dabei handelt, lässt das Gutachten vermissen. In einem von der Beschwerdeführerin anlässlich eines Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis vorgelegten klinisch-psychologischen Privatgutachten eines klinischen Psychologen und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 25.04.2024 wurde - basierend auf Vorbefunden mit entsprechender Verdachtsdiagnose und nach durchgeführten Testungen - als Diagnose „Myalgische Enzephalomyelistis/Chronic Fatigue Syndrom (ME/CFS)“ gestellt. Hinsichtlich der Diagnosen „Somatisierungsstörung“ und „Angststörung“ wurden im Gutachten angeführte diagnostische Kriterien als nicht erfüllt erachtet. Der fachärztliche Sachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 21.07.2024, soweit relevant, zum klinisch-psychologischen Privatgutachten vom 25.04.2024 lediglich ausgeführt: „Somatoforme Störung und CFS/ME überlappen sich in wesentlichen Punkten. Die erstere Diagnose ist rein statistisch die Wahrscheinlichere (bis zu 30% der Bevölkerung).“ Der fachärztliche Sachverständige hat sich nicht mit den Diagnosen Myalgische Enzephalomyelistis/Chronic und Fatigue Syndrom (ME/CFS), Somatisierungsstörung sowie Angststörung im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Ausführungen im klinisch-psychologischen Privatgutachten auseinandergesetzt. Insbesondere ist es auch nicht plausibel und zudem widersprüchlich, dass der fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 04.03.2024 einerseits ausführt, bei der Beschwerdeführerin läge eine Somatisierungsstörung vor, die Symptome einer myalgischen Enzephalomyelitis und eines chronischen Fatigue Syndrom (ME/CFS) lägen nicht vor, und andererseits in der fachärztlichen Stellungnahme vom 21.07.2024 darlegt, dass sich eine somatoforme Störung und ME/CFS in wesentlichen Punkten, gemeint wohl Symptome, überlappen und die erste Diagnose rein statistisch die wahrscheinlichere sei. Dies ist unter der vom fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom 04.03.2024 dargelegten Annahme, eine ME/CFS läge gar nicht vor, ebenso nicht nachvollziehbar. Auch hat der fachärztliche Sachverständige seine Ausführungen im Gutachten bzw. der Stellungnahme, wonach sich ein Post-Vac-Syndrom nicht nachvollziehen lasse bzw. es habe auch eine Corona Infektion 07/2022 vorgelegen und könne es nach Covid-19 Infektionen zu Long-Covid kommen, das CFS/ME ähnelt, nicht näher konkretisiert. Auch hat der fachärztliche Sachverständige seine Ausführungen im Gutachten bzw. der Stellungnahme, wonach sich ein Post-Vac-Syndrom nicht nachvollziehen lasse bzw. es habe auch eine Corona Infektion 07 aus 2022, vorgelegen und könne es nach Covid-19 Infektionen zu Long-Covid kommen, das CFS/ME ähnelt, nicht näher konkretisiert. Im Hinblick auf die Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen kann ho. somit nicht von einer Vollständigkeit bzw. Schlüssigkeit des eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 04.03.2024 samt der ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom 21.07.2024 ausgegangen werden. Aus den dargelegten Gründen ist auch nicht schlüssig nachvollziehbar, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde im zugrundeliegenden Bescheid zum Schluss kommt, dass eine Somatisierungsstörung als Gesundheitsschädigung vorliege. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde weitere fachärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten medizinischen Beweismittel - insbesondere des klinisch-psychologischen Privatgutachten vom 25.04.2024 - bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Im gegenständlichen Fall ist sohin jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W166.2299963.1.00