Obsah (9)
Art. 133§§ 1b§ 2§§ 21§ 24§ 27§ 30§§ 32§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2025 GeschäftszahlW166 2304596-1 Spruch, W166 2304596-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 25.01.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der am 23.06.2021 verabreichten zweiten Covid-19-Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty/Biontech-Pfizer die Gesundheitsschädigung Zentralvenenthrombose rechtes Auge erlitten habe. Die ersten Symptome seien im Juli 2021 aufgetreten. Dem Antrag wurden die Kopie eines Teiles des Impfpasses, eines elektronischen Impfzertifikates betreffend die am 23.06.2021 verabreichte Covid-19 Impfung sowie diverse medizinische Beweismittel beigelegt. Nach Einholung diverser medizinischer Unterlagen wurde seitens der belangte Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.01.2023 - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - in Auftrag gegeben, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „(..) Sachverhalt Herr S. erlitt zirka 3 Wochen nach der
- Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty/BionTechPfizer einen Zentralvenenverschluss am rechten Augen. Seither leidet er an einer Sehminderung im Ausmaß von einem GdB von 20% nach Tabelle (Visus von 1,0 auf 0,2 am rechten vermindert, 0,9 konstant am linken Auge siehe Befund Dr. XXXX Abl. 68). Dauermedikation wird keine eingenommen. Es liegen keine Neigungen zu Thrombosen, noch Risikofaktoren diesbezüglich vor.Herr S. erlitt zirka 3 Wochen nach der
- Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty/BionTechPfizer einen Zentralvenenverschluss am rechten Augen. Seither leidet er an einer Sehminderung im Ausmaß von einem GdB von 20% nach Tabelle (Visus von 1,0 auf 0,2 am rechten vermindert, 0,9 konstant am linken Auge siehe Befund Dr. römisch 40 Abl. 68). Dauermedikation wird keine eingenommen. Es liegen keine Neigungen zu Thrombosen, noch Risikofaktoren diesbezüglich vor. Untersuchung & körperlicher Status Am 23.11.2022 von 10:00 bis 10:30 Uhr fand in meiner Ordination die Untersuchung und Anamnese von Herrn S. statt.
- Anamnese Zirka 3 Wochen nach der
- Impfung (Juni 2021) hat Herr S. im Juli 2021 eine Verschlechterung des Sehens, vor allem verschwommenes Sehen, bemerkt. Anfang September hatte er einmalig einen Erstickungsanfall im Ausmaß von 5 Minuten, der selbstlimitierend war. Am 2.12.2021 wurde von Dr. XXXX ein Zentralvenenverschluss am rechten Auge vermutet und am 3.12.2021 von der Uniklinik XXXX — Abteilung Augenheilkunde bestätigt. Er ist seit der Impfung auch immer wieder müde und abgeschlagen.Zirka 3 Wochen nach der
- Impfung (Juni 2021) hat Herr S. im Juli 2021 eine Verschlechterung des Sehens, vor allem verschwommenes Sehen, bemerkt. Anfang September hatte er einmalig einen Erstickungsanfall im Ausmaß von 5 Minuten, der selbstlimitierend war. Am 2.12.2021 wurde von Dr. römisch 40 ein Zentralvenenverschluss am rechten Auge vermutet und am 3.12.2021 von der Uniklinik römisch 40 — Abteilung Augenheilkunde bestätigt. Er ist seit der Impfung auch immer wieder müde und abgeschlagen. In der Familie und bei ihm selbst treten keine Thrombosen gehäuft auf, noch ist eine Erkrankung der Blutgerinnung bekannt.
- Status Gewicht: 71 kg, Größe: 170 cm Cor: Herztöne rein, rhythmisch, normofrequent, keine abnormen Herzgeräusche Pulmo: Vesikularatmen beidseits, normofrequent Abdomen: weich, keine Defense, keine Resistenzen Extremitäten: frei beweglich, keine Sensibilitätsstörungen, Psyche: unauffällig Gutachten
- Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung entspricht einer Störung im Bereich des Zentralen Nervensystems, ausgelöst durch einen Verschluß im arteriellen System. Diese führte dann zu einer Verminderung der Sehleistung am rechten Auge.
- Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Die Funktionsbeeinträchtigungen führten zu einer Verminderung der Sehleistung von Visus 1,0 auf 0,2, was nach der EVO einem GdB von 20%. Sie dauerten insgesamt (wenn auch abklingend) mindestens 4 Monate an.
- Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt? Gemeint ist bei dieser Frage wohl nicht eine „Impfreaktion", sondern eine „Impfnebenwirkung". Entsprechend der Fachinformation des verwendeten Impfstoffes „Comirnaty-BionTech Pfizer" kommen thrombotische Ereignisse nicht vor. Entsprechend des Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-lnstituts 4/2022 wurden nach Gabe des bivalenten Impfstoffs Comirnaty 63 AESI (adverse events of special interest) berichtet. Die häufigsten AESI waren Dyspnoe (n=23), Synkope (n=7), Arrhythmie des Herzens (n=4), Lungenembolie (n=3), Atemstörung (n=3), Myokardinfarkt (n=3), Hörsturz (n=3) und Apoplex (n=3, bereits weiter oben genannt). Weitere AESI waren Thrombose (n=2) und mit jeweils einer MeldungEntsprechend der Fachinformation des verwendeten Impfstoffes „Comirnaty-BionTech Pfizer" kommen thrombotische Ereignisse nicht vor. Entsprechend des Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-lnstituts 4 aus 2022, wurden nach Gabe des bivalenten Impfstoffs Comirnaty 63 AESI (adverse events of special interest) berichtet. Die häufigsten AESI waren Dyspnoe (n=23), Synkope (n=7), Arrhythmie des Herzens (n=4), Lungenembolie (n=3), Atemstörung (n=3), Myokardinfarkt (n=3), Hörsturz (n=3) und Apoplex (n=3, bereits weiter oben genannt). Weitere AESI waren Thrombose (n=2) und mit jeweils einer Meldung Fazialisparese, tiefe Venenthrombose, Krampfanfall, Verlust des Bewusstseins, Myelitis und Subarachnoidalblutung. Epidemiologische Daten nach der Zulassung zum Risiko arterieller und venöser Thrombosen der bivalenten Impfstoffe liegen derzeit noch nicht vor. Es kann somit nicht von einer bekannten Impfnebenwirkung des Impfstoffes ausgegangen werden.
- Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Die zeitliche Nähe von 3 Wochen zur Impfung, im speziellen zur
- Impfung, da davon ausgegangen werden muss, dass hier eine Immunreaktion erfolgen muss. Sowie das berichtete Auftreten von Thrombosen in anderen Körperregionen (Herzinfarkt, Schlaganfall, ...) im Sicherheitsbericht des PEI. Die Ursache des Zentralvenenverschlusses wird multifaktoriell angegeben, wobei ein gehäuftes Auftreten bei inflammatorischen Prozessen gezeigt werden konnte (MSD Manual). Jede Impfung führt, bzw. sollte zu einer inflammatorischen Reaktion führen, was somit in diesem Fall gegeben erscheint.
- Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerungen? Die zeitliche Nähe ist sehr gewichtig als Conditio sine qua non. Ebenso wie die Risikoerhöhung durch die inflammatorischen Prozesse. Weniger gewichtig erscheinen die Thrombosen, die auch in anderen Körperregionen aufgetreten sind.
- Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? (relevant z.b. bei bekannten Vorerkrankungen) Das Vorliegen einer leichten Arteriosklerose in der Halsarterie spricht gegen das Vorliegen eines Zusammenhanges, da dadurch das Risiko einer ZVT erhöht wird.
- Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerungen? Gering, da die Arteriosklerose sehr gering (altersentsprechend) ausgeprägt ist und auch sonst keine typischen Risikofaktoren wie Übergewicht, Bluthochdruck, Diabetes mellitus oder Nikotinabusus vorliegen.
- Spricht insgesamt erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? Die Pro-Argumente überwiegen deutlich die Contra-Argumente.
- Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Es ist ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsschädigung anzunehmen.
- Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? Der zeitliche Zusammenhang ist klar gegeben. b. Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion? Die Thromboseneigung ist bekannterweise bei der Infektion erhöht. c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärung der Ätiologie? Nein, da keine Risikofaktoren vorliegen, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen.
- Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? a. Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert? Nein. Die Visusminderung ist konstant. b. Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden? Entfällt c. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB bewirkt?c. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt? Entfällt, da Dauerfolgen vorhanden sind.“ In einer Stellungnahme vom 29.08.2023 hielt der Ärztliche Dienst fest, dass die vom Beschwerdeführer erlittene Netzhautschädigung im Rahmen einer Zentralvenenthrombose mit der Notwendigkeit einer dreimaligen Injektionsserie in den Glaskörper des Auges einer schweren Körperverletzung gleichzusetzen sei. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 29.08.2023 über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, wonach ein kausaler Zusammenhang zwischen dem beim Beschwerdeführer aufgetretenen Leidenszustand (Visusminderung re. Auge nach Zentralvenenthrombose) und der vorgenommenen Impfung gegen Covid-19 (BioNTech/Pfizer) vorliege. Die Impfung habe keinen Dauerschaden, jedoch eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB bewirkt, und lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung nach § 2a ISchG iHv € 1.305,50 vor. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 29.08.2023 über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, wonach ein kausaler Zusammenhang zwischen dem beim Beschwerdeführer aufgetretenen Leidenszustand (Visusminderung re. Auge nach Zentralvenenthrombose) und der vorgenommenen Impfung gegen Covid-19 (BioNTech/Pfizer) vorliege. Die Impfung habe keinen Dauerschaden, jedoch eine schwere Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt, und lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung nach Paragraph 2 a, ISchG iHv € 1.305,50 vor. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 14.09.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung eine schriftliche Stellungnahme ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass er dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht zustimme, da ein Dauerschaden entstanden sei. Er begehre daher entsprechende Leistungen von der belangten Behörde und nicht nur die angebotene Einmalzahlung. Der Beschwerdeführer lehne die Annahme der angebotenen Zahlung ausdrücklich ab und beantrage die Folgen der Coronaimpfung als Dauerschaden zu beurteilen. Mit der Stellungnahme wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden übermittelt. Mit Schreiben vom 15.11.2023 teilte der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung mit, dass er die Ablehnung der angebotenen Zahlung bekräftigen wolle und eine Verfahrenserledigung durch eine Entschädigung iHv € 1.305,50 für ihn nicht in Betracht komme. Nach Überprüfung der mit der Stellungnahme vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden in einer Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 06.09.2024 Dauerfolgen bestätigt und nachfolgende Einschätzung vorgenommen: „(…) Zeitraum 01.07.2021 – 05.04.2022 Zeitraum vom Beginn der Symptomatik mit Schleiersehen am rechten Auge; Verschlimmerung Ende November 2021 mit Visusherabsetzung des rechten Auges auf 0,2 ohne Korrektion und 0,6 mit Korrektion; Zeitraum 06.04.2022 – 12.06.2023 Zeitraum ab Kontrolle mit leichter Visusverbesserung des rechten Auges auf 0,7 mit Korrektion Zeitraum ab 12.06.2023: Zunehmendes zystoides Makulaödem mit Visusverschlechterung am rechten Auge auf 0,25 mit Korrektion Einschätzung für den Zeitraum vom 01.02.2022 – 11.06.2023: Gesundheitsschädigung Richtsatzposition Minderung der Erwerbsfähigkeit Kausalität Visusminderung und VI/c/637 0 v.H. 1/1 Zystoides Makulaödem Tab.
- Zeile, Rechtes Auge nach
- Spalte Zentralvenenthrombose Begründung: Fixe Richsatzposition Entsprechend der mit Korrektur erreichten Sehschärfe von 0,6 – 0,7 Einschätzung für den Zeitraum ab 12.06.2023: Gesundheitsschädigung Richtsatzposition Minderung der Erwerbsfähigkeit Kausalität Visusminderung und VI/c/637 15 v.H. 1/1 Zystoides Makulaödem Tab.
- Zeile, Rechtes Auge nach
- Spalte Zentralvenenthrombose Begründung: Oberer Rahmensatzwert Entsprechend der mit Korrektur erreichten Sehschärfe von 0,25 unter Berücksichtigung der notwendigen Injektionsbehandlung“ Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 13.09.2024 über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, wonach ein Zusammenhang zwischen dem beim Beschwerdeführer aufgetretenen Krankheitsbild (Visusminderung und zystoides Makulaödem rechtes Auge nach Zentralvenenthrombose) und der am 23.06.2021 verabreichten Impfung gegen Covid-19 (BioNTech/Pfizer) vorliege, ein Rentenanspruch mangels Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. jedoch nicht bestehe. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen. Mit Email vom 29.09.2024 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er die bis zu diesem Zeitpunkt aufrechte Vollmacht seiner Rechtsvertretung nunmehr aufgelöst habe und er mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei. Der Gutachter würde von einem GdB von 20%
der EVO sprechen, der Beschwerdeführer könne die Ausführungen im Schreiben der belangten Behörde, wonach eine Erwerbsminderung von 15% vorliege, nicht nachvollziehen. Mit Bescheid vom 22.10.2024 wurde die Gesundheitsschädigung „Visusminderung und zystoides Makulaödem rechtes Auge nach Zentralvenenthrombose“
§§ 1bund 3 Impfschadengesetz als Folge der dem Beschwerdeführer am 23.06.2021 verabreichten Covid-19 Impfung (Bio
NTech/Pfizer) von der belangten Behörde als Impfschaden anerkannt. Der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente wurde von der belangten Behörde
§ 2
Abs 1 lit c Z 1 Impfschadengesetz in Verbindung mit § 21 Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung abgelehnt. Begründend führte die Behörde aus, das medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der nach der Impfung aufgetretene Leidenszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die am 23.06.2021 vorgenommene Covid-19 Impfung zurückzuführen sei. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 22.01.2023 sowie der Stellungnahme der leitenden Ärztin vom 06.09.2024 ergebe sich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum 01.02.2022 bis 11.06.2023
der Richtsatzverordnung 0 v.H. und für die Zeit ab 12.06.2023 15 v.H. betrage. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Beschädigtenrente bestehe nicht, da die Erwerbsfähigkeit ab dem 01.02.2022 nicht um mindestens 20 v.H. gemindert sei.Mit Bescheid vom 22.10.2024 wurde die Gesundheitsschädigung „Visusminderung und zystoides Makulaödem rechtes Auge nach Zentralvenenthrombose“
Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz als Folge der dem Beschwerdeführer am 23.06.2021 verabreichten Covid-19 Impfung (BioNTech/Pfizer) von der belangten Behörde als Impfschaden anerkannt. Der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente wurde von der belangten Behörde
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 21, Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung abgelehnt. Begründend führte die Behörde aus, das medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der nach der Impfung aufgetretene Leidenszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die am 23.06.2021 vorgenommene Covid-19 Impfung zurückzuführen sei. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 22.01.2023 sowie der Stellungnahme der leitenden Ärztin vom 06.09.2024 ergebe sich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum 01.02.2022 bis 11.06.2023
der Richtsatzverordnung 0 v.H. und für die Zeit ab 12.06.2023 15 v.H. betrage. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Beschädigtenrente bestehe nicht, da die Erwerbsfähigkeit ab dem 01.02.2022 nicht um mindestens 20 v.H. gemindert sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden sei und er diese auch nicht nachvollziehen könne. Der Gutachter hätte anhand der EVO einen Grad der Behinderung von 20% sowie einen Dauerschaden festgestellt und würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Beschädigtenrente nach Ansicht des Beschwerdeführers damit vorliegen. Auch habe er seit 02.12.2021 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10-15%, die im Bescheid angeführten 0% im Zeitraum 01.02.2022 bis 12.06.2023 seien falsch. Der Beschwerdeführer müsse sich laufend Injektionsbehandlungen am rechten Auge unterziehen und sei dies von der Behörde nicht berücksichtigt worden. Mit der Beschwerde wurden medizinische Beweismittel vorgelegt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 18.12.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde am 23.06.2021 die zweite Covid-19 Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty von Biontech/Pfizer verabreicht. Der Beschwerdeführer stellte am 25.01.2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Gesundheitsschädigung „Visusminderung und zystoides Makulaödem rechtes Auge nach Zentralvenenthrombose“ ist kausal auf die am 23.06.2021 vorgenommene zweite Covid-19 Impfung (BioNTech/Pfizer) zurückzuführen und nach der Richtsatzverordnung wie folgt einzustufen: Für den Zeitraum vom 01.02.2022 bis zum 11.06.2023: 0 v.H. Lfd. Nr. Bezeichnung der Gesundheitsschädigung Richtsatz-position Gesamt- leidenszustand (MdE) Kausal- anteil MdE v.H.
- Visusminderung und zystoides Makulaödem rechtes Auge nach Zentralvenenthrombose VI/c/637 Tabelle: 1.Zeile 1.Spalte 0 v.H. 1/1 0 v.H. fixe Richtsatzposition entsprechend der mit Korrektur erreichten Sehschärfe von 0,6 bis 0,7 Für die Zeit ab 12.06.2023: 15 v.H. Lfd. Nr. Bezeichnung der Gesundheitsschädigung Richtsatz- position Gesamt- leidenszustand (MdE) Kausal- anteil MdE v.H.
- Visusminderung und zystoides Makulaödem rechtes Auge nach Zentralvenenthrombose VI/c/637 Tabelle: 1.Zeile 4.Spalte 15 v.H. 1/1 15 v.H. oberer Rahmensatzwert entsprechend der mit Korrektur erreichten Sehschärfe von 0,25 unter Berücksichtigung der notwendigen Injektionsbehandlungen
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur verabreichten zweiten Covid-19-Impfung ergibt sich aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Kopie des Impfpasses und des digitalen Impfzertifikates des Beschwerdeführers sowie dessen Vorbringen. Die Feststellungen zur durch die angeschuldigte Impfung erlittenen Gesundheitsschädigung, zur Kausalität, zur Anerkennung als Impfschaden und zum Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.01.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, und der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 06.09.
- Der ärztliche Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 22.01.2023 aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesundheitsschädigung einer Störung im zentralen Nervensystem - ausgelöst durch einen Verschluss im arteriellen System - entsprechen würde und habe dies zu einer Verminderung der Sehleistung von 1,0 auf 0,2 am rechten Auge geführt. Zu den drei zu prüfenden Kriterien (siehe dazu auch unter Pkt. 3 „Rechtliche Beurteilung“) führte der Gutachter aus, dass die zeitliche Nähe von drei Wochen zwischen dem Auftreten der Gesundheitsschädigung und der verabreichten zweiten Covid-19 Impfung für einen Zusammenhang sprechen würde und der zeitliche Zusammenhang demnach klar gegeben sei. Die Thromboseneigung sei bekannterweise bei einer Infektion erhöht und entspreche somit auch die Symptomatik im Wesentlichen dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion. Es gäbe auch keine andere wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie, da keine Risikofaktoren vorlägen. Zusammenfassend hat der ärztliche Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der Gesundheitsschädigung anzunehmen sei. Die Pro-Schlussfolgerungen wie insbesondere die zeitliche Nähe und die Risikoerhöhung durch inflammatorische Prozesse seien sehr gewichtig. Die Contra-Schlussfolgerungen seien sehr wenig gewichtig, da die vorliegende Arteriosklerose sehr gering ausgeprägt und altersentsprechend sei und auch sonst keine Risikofaktoren wie Übergewicht, Bluthochdruck, Diabetes mellitus sowie Nikotinabusus vorliegend seien. Die Pro-Argumente würden deutlich überwiegen. Die Frage der dauernden Gesundheitsschädigung wurde vom ärztliche Sachverständigen bejaht, da die Visusminderung konstant vorhanden sei und liege demnach eine Dauerfolge vor. In der Stellungnahme vom 29.09.2024 und in der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er regelmäßige Injektionen in sein rechtes Auge erdulden müsse und dies sowie die vielen Arztbesuche ein hohes Risiko bzw. eine hohe Belastung darstellten, was von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Auch sei im Gutachten vom 22.01.2023 ausgeführt worden, dass die beim Beschwerdeführer bestehende Sehminderung nach der EVO einem Grad der Behinderung von 20% und einem Dauerschaden entspreche, und sei die Einschätzung der belangten Behörde für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Dem Umstand, dass es sich bei der Gesundheitsschädigung um einen Dauerschaden handle, wurde damit Rechnung getragen, dass in der ärztlichen Stellungnahme vom 06.09.2024 die beim Beschwerdeführer vorliegende Gesundheitsschädigung für den Zeitraum vom 01.02.2022 bis zum 11.06.2023 nach der Richtsatzposition VI/c/637, Tabelle
- Zeile,
- Spalte, fixer Rahmensatz, entsprechend der mit Korrektur erreichten Sehschärfe von 0,6 bis 0,7, mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 0 v.H. als vollkausal eingeschätzt wurde. Für den Zeitraum ab 12.06.2023 wurde die vorliegenden Gesundheitsschädigung nach der Richtsatzposition VI/c/637, Tabelle
- Zeile, 4 Spalte, mit dem oberen Rahmensatz der Position entsprechend der mit Korrektur erreichten Sehschärfte von 0,25 und unter Berücksichtigung der notwendigen Injektionstherapien, mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 15 v.H. als vollkausal eingeschätzt. Wie oben ausgeführt und bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid schlüssig dargelegt, sind die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Injektionsbehandlungen bei der ärztlichen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der Richtsatzverordnung berücksichtigt worden und geht daher das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde diesen Umstand nicht berücksichtigt habe, ins Leere. Dass die Injektionsbehandlungen und die vielen Arztbesuche eine Belastung für den Beschwerdeführer darstellen, ist nachvollziehbar, ändert aber nichts am Ermittlungsergebnis. Auch führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits korrekt aus, dass sich der beigezogene Sachverständige bei den Ausführungen in seinem Gutachten, wonach die Verminderung der Sehleistung von Visus 1,0 auf 0,2 nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung einem Grad der Behinderung von 20 v.H. entspreche, auf die Anlage der Einschätzungsverordnung für die Beurteilung des Grades der Behinderung bezieht, welche allerdings gegenständlich nicht anwendbar ist. Im ho. anhängigen Verfahren nach dem Impfschadengesetz hat die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der Richtsatzverordnung zu erfolgen und wurde – wie oben bereits umfassend ausgeführt – die Einschätzung nach der Richtsatzverordnung in der ärztlichen Stellungnahme vom 06.09.2024 korrekt vorgenommen. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es möge zur Beurteilung die Einschätzungsverordnung herangezogen werden, kann daher nicht gefolgt werden. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit jene Sehschärfe maßgebend sei, die nach zumutbarer Korrektur eines etwaigen Refraktionsfehlers konstant erreicht werden könne und ihm von Augenärzten mitgeteilt worden sei, dass zur Beurteilung einer Sehminderung stets der niedrigste sc-Wert heranzuziehen sei, ist wie oben bereits umfassend ausgeführt nochmals festzuhalten, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Gesundheitsschädigung - basierend auf der gutachterlichen Beurteilung und unter Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter medizinischer Beweismittel - unter der Richtsatzposition VI/c/637 unter Berücksichtigung der erforderlichen Injektionsbehandlungen und der mit Korrektur erreichten Sehschärfe entsprechend der Richtsatzverordnung korrekt und nachvollziehbar eingeschätzt wurde. Da nach ärztlicher Einschätzung vom 06.09.2024 der festgestellte Leidenszustand jedoch zu keinem Zeitpunkt das gesetzliche Mindestausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 v.H. erreicht hat, liegt kein Anspruch auf Beschädigtenrente vor. Die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Beweismittel samt den darin enthaltenen Diagnosen und Verlaufskontrollen wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren bereits vorgelegt und gutachterlich berücksichtigt. Insofern im Ambulanzbericht vom 30.10.2024 unter Procedere „Lasern“ angeführt wird und der Beschwerdeführer in der Beschwerde darauf hinweist, dass er einen Termin zum Augenlasern habe, ist dazu festzuhalten, dass dem Ambulanzbericht lediglich eine empfohlene Behandlung aber keine geänderte Diagnose zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer hat mit der Stellungnahme und der Beschwerde kein Vorbringen erstattet bzw. medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das eingeholte Sachverständigengutachten und die ärztliche Stellungnahme entkräften könnten. Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 22.01.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, und die ärztlichen Stellungnahmen vom 06.09.2024, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet wurden, werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise): „§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind (…) „§ 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente
§§ 21und 23 bis 25 HVG.
Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
§ 24Abs.
8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
- Beschädigtenrente
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
- Pflegezulage
§ 27HVG;2.
Pflegezulage
Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld
§ 30HVG;1.
Sterbegeld
Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente
§§ 32bis 34, 36 und 37 Abs.
1 HVG;2. Witwenrente
Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente
§§ 32, 38 bis 41 HVG.3.
Waisenrente
Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
- a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
- b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
- c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(4)Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. § 46b HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im § 2a Abs. 2 genannten Betrages vorzunehmen.
(4)Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Paragraph 46 b, HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im Paragraph 2 a, Absatz 2, genannten Betrages vorzunehmen. § 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ Paragraph 8 a, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung, lauten (auszugsweise):„§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung, lauten (auszugsweise):, „§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen. § 21.
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Paragraph 21,
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. § 23.
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H.Paragraph 23,
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H.
(2)Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder darüber gelten als Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v. H.
(3)Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 2) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente um 20 v. H. ihres Betrages zu erhöhen. (…)
(3)Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 2,) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Absatz 2,) ist die Beschädigtenrente um 20 v. H. ihres Betrages zu erhöhen. (…) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2020,, lauten auszugsweise: „§
- Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
- Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
- COVID-19,
- …“ Dem Beschwerdeführer wurde am 23.06.2021 die angeschuldigte Covid-19 Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer) verabreicht. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach, besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (vgl. u.a. VwGH 15.07.2011, Zl. 2008/11/0199, 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach, besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind vergleiche u.a. VwGH 15.07.2011, Zl. 2008/11/0199, 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181 mit Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, hat der im Verfahren beigezogene ärztliche Sachverständige aus dem Bereich der Allgemeinmedizin nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen, in seinem Sachverständigengutachten vom 22.01.2023 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass die drei Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind und die beim Beschwerdeführer vorliegende Gesundheitsschädigung kausal auf die angeschuldigte am 23.06.2021 verabreichte zweite Covid-19-Impfung zurückzuführen ist. Demnach ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen der angeschuldigten Impfung und der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigung nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes gegeben. Die entsprechend der ärztlichen Stellungnahme vom 06.09.2024 durchgeführte Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Gesundheitsschädigung „Visusminderung und zystoides Makulaödem rechtes Auge nach Zentralvenenthrombose“ nach der Richtsatzverordnung für die Zeit vom 01.02.2022 bis zum 11.06.2023 mit 0 v.H., und für die Zeit ab 12.06.2023 mit 15 v.H. erfolgte korrekt und nachvollziehbar. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beschädigtenrente liegen jedoch nicht vor, da die festgestellte Gesundheitsschädigung zu keinem Zeitpunkt das gesetzliche Mindestausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20 v.H. erreicht hat. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt und wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 22.01.2023 sowie eine ärztliche Stellungnahme vom 06.09.2024 eingeholt. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet die Ermittlungsergebnisse zu entkräften, und stehen dem Ergebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen nicht entgegen. Nach Aktenstudium ergeben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an den Beschwerdeführer bzw. den Sachverständigen. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt und wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 22.01.2023 sowie eine ärztliche Stellungnahme vom 06.09.2024 eingeholt. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet die Ermittlungsergebnisse zu entkräften, und stehen dem Ergebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen nicht entgegen. Nach Aktenstudium ergeben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an den Beschwerdeführer bzw. den Sachverständigen. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W166.2304596.1.00