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{'item': 'W167 2191807-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2025 GeschäftszahlW167 2191807-1 Spruch, W167 2191807-1/68E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX (Beschwerdeführerin), vertreten durch XXXX , eingeschränkt auf den Zeitraum XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom XXXX , wegen Feststellung, dass XXXX (Mitbeteiligter, MB) vertreten durch XXXX , aufgrund seiner Beschäftigung für die Beschwerdeführerin in der Zeit von XXXX der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AIVG unterliegt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 (Beschwerdeführerin), vertreten durch römisch 40 , eingeschränkt auf den Zeitraum römisch 40 gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom römisch 40 , wegen Feststellung, dass römisch 40 (Mitbeteiligter, MB) vertreten durch römisch 40 , aufgrund seiner Beschäftigung für die Beschwerdeführerin in der Zeit von römisch 40 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG unterliegt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass es unter Einbeziehung des unangefochtenen Spruchteils betreffend den Zeitraum XXXX insgesamt zu lauten hat: „ XXXX , unterliegt aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX in der Zeit von XXXX der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs.4 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AIVG, in der Zeit von XXXX NICHT der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs.4 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AIVG und in Zeit von XXXX der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AIVG.In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass es unter Einbeziehung des unangefochtenen Spruchteils betreffend den Zeitraum römisch 40 insgesamt zu lauten hat: „ römisch 40 , unterliegt aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 in der Zeit von römisch 40 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG, in der Zeit von römisch 40 NICHT der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG und in Zeit von römisch 40 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Aufgrund des Schreibens des Mitbeteiligten (im Folgenden: MB) vom XXXX wurde durch die belangte Behörde eine Prüfverfahren betreffend das Vorliegen eines Dienstverhältnisses eingeleitet. Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Ausstellung eines Bescheides betreffend den MB.
  2. Aufgrund des Schreibens des Mitbeteiligten (im Folgenden: MB) vom römisch 40 wurde durch die belangte Behörde eine Prüfverfahren betreffend das Vorliegen eines Dienstverhältnisses eingeleitet. Am römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Ausstellung eines Bescheides betreffend den MB.
  3. Mit Bescheid vom XXXX sprach die belangte Behörde aus, dass der MB auf Grund seiner Beschäftigung bei der BF von XXXX der Vollversicherungspflicht (Kranken-, unfall- und Pensionsversicherung) gem. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gem. § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliege.
  4. Mit Bescheid vom römisch 40 sprach die belangte Behörde aus, dass der MB auf Grund seiner Beschäftigung bei der BF von römisch 40 der Vollversicherungspflicht (Kranken-, unfall- und Pensionsversicherung) gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gem. Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege. Die belangte Behörde stellte fest, dass der MB für die BF als Mitarbeiter im Helpdesk der XXXX (im Folgenden: O) tätig gewesen sei. Er habe die Betriebsmittel der O verwendet und ihm sei dort ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Die Bindung an Arbeitszeiten bzw. die Verpflichtung zur Einhaltung der bekanntgegebenen Dienstzeiten habe nicht zweifelsfrei geklärt werden können. Er habe sachliche Weisungen erhalten und die Zuteilung der Aufträge sei über ein Ticketsystem erfolgt, über das auch die Erledigung kontrolliert worden sei. Er sei Geheimhaltungspflichten unterlegen und der Zutritt zum Arbeitsplatz sei mittels Autorisierungskarte erfolgt. Es habe keine Vertretungsmöglichkeit bestanden. Er sei ausschließlich für die BF tätig gewesen und habe über keine eigene betriebliche Infrastruktur verfügt. Von XXXX habe er eine aufrechte Gewerbeberechtigung gehabt. Er sei dazu angehalten worden, seine Arbeitsstunden in ein SAP-System einzutragen. Aufgrund dieser Feststellungen hätten die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwogen. Die belangte Behörde stellte fest, dass der MB für die BF als Mitarbeiter im Helpdesk der römisch 40 (im Folgenden: O) tätig gewesen sei. Er habe die Betriebsmittel der O verwendet und ihm sei dort ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Die Bindung an Arbeitszeiten bzw. die Verpflichtung zur Einhaltung der bekanntgegebenen Dienstzeiten habe nicht zweifelsfrei geklärt werden können. Er habe sachliche Weisungen erhalten und die Zuteilung der Aufträge sei über ein Ticketsystem erfolgt, über das auch die Erledigung kontrolliert worden sei. Er sei Geheimhaltungspflichten unterlegen und der Zutritt zum Arbeitsplatz sei mittels Autorisierungskarte erfolgt. Es habe keine Vertretungsmöglichkeit bestanden. Er sei ausschließlich für die BF tätig gewesen und habe über keine eigene betriebliche Infrastruktur verfügt. Von römisch 40 habe er eine aufrechte Gewerbeberechtigung gehabt. Er sei dazu angehalten worden, seine Arbeitsstunden in ein SAP-System einzutragen. Aufgrund dieser Feststellungen hätten die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwogen.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die vertretene BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der MB nur im Helpdesk tätig gewesen sei und keine zeitgebunden Aufgaben gehabt habe. Er habe sich nicht in den Ressourcenplan eintragen müssen und es hätte keine Sanktionen gegeben, wenn jemand trotz Eintragung dann doch keine Leistungen erbracht habe. Der MB habe selbst entschieden, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten er arbeite. Er habe sich seine Tickets je nach Verfügbarkeit selbst aussuchen können. Eine Vertretungsmöglichkeit sei in der Praxis nicht wichtig gewesen, da er den Umfang seiner Tätigkeit selbst beeinflussen habe können. Der MB sei weit entfernt von einer Vollzeitbeschäftigung gewesen. Betreffend die persönliche Arbeitspflicht und dem zur Verfügung stehenden „Pool“ an Arbeitskräften wird seitens der BF die Judikatur des VwGH angeführt. Es habe eine Vertretungsbefugnis gegeben, von der aber nicht oder nur vereinzelt Gebrauch gemacht worden sei. Es habe keine Bindung an einen Arbeitsort gegeben, sondern der MB habe grundsätzlich überall arbeiten können. Zur Beweiswürdigung der belangten Behörde wird angeführt, dass man den Aussagen der Zeugen eine höhere Beweiskraft beimessen müsse, da man dem Geschäftsführer der BF (im Folgenden: GF) und dem MB persönliche Interessen unterstellen könne, nämlich keine Beiträge nachzuzahlen bzw. keine GSVG-Beiträge zu zahlen, indem ein echtes Dienstverhältnis eingeklagt werde. Der MB sei ab XXXX als echter Dienstnehmer angestellt worden, doch sei dieser nach Angabe des GF nicht gewillt gewesen, die ab diesem Zeitpunkt geltenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse der BF zu akzeptieren. Der Beschwerde ist eine Übersichtstabelle mit den Aussagen der Zeugen und Parteien bei den Einvernahmen durch die belangte Behörde angeschlossen.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die vertretene BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der MB nur im Helpdesk tätig gewesen sei und keine zeitgebunden Aufgaben gehabt habe. Er habe sich nicht in den Ressourcenplan eintragen müssen und es hätte keine Sanktionen gegeben, wenn jemand trotz Eintragung dann doch keine Leistungen erbracht habe. Der MB habe selbst entschieden, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten er arbeite. Er habe sich seine Tickets je nach Verfügbarkeit selbst aussuchen können. Eine Vertretungsmöglichkeit sei in der Praxis nicht wichtig gewesen, da er den Umfang seiner Tätigkeit selbst beeinflussen habe können. Der MB sei weit entfernt von einer Vollzeitbeschäftigung gewesen. Betreffend die persönliche Arbeitspflicht und dem zur Verfügung stehenden „Pool“ an Arbeitskräften wird seitens der BF die Judikatur des VwGH angeführt. Es habe eine Vertretungsbefugnis gegeben, von der aber nicht oder nur vereinzelt Gebrauch gemacht worden sei. Es habe keine Bindung an einen Arbeitsort gegeben, sondern der MB habe grundsätzlich überall arbeiten können. Zur Beweiswürdigung der belangten Behörde wird angeführt, dass man den Aussagen der Zeugen eine höhere Beweiskraft beimessen müsse, da man dem Geschäftsführer der BF (im Folgenden: GF) und dem MB persönliche Interessen unterstellen könne, nämlich keine Beiträge nachzuzahlen bzw. keine GSVG-Beiträge zu zahlen, indem ein echtes Dienstverhältnis eingeklagt werde. Der MB sei ab römisch 40 als echter Dienstnehmer angestellt worden, doch sei dieser nach Angabe des GF nicht gewillt gewesen, die ab diesem Zeitpunkt geltenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse der BF zu akzeptieren. Der Beschwerde ist eine Übersichtstabelle mit den Aussagen der Zeugen und Parteien bei den Einvernahmen durch die belangte Behörde angeschlossen.
  7. Die Beschwerde wurde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  8. Dem vertretenen MB wurde die Beschwerde übermittelt und ihm die Gelegenheit gegeben sich dazu zu äußern. In seiner Äußerung vom XXXX wird ausgeführt, dass der Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der O bindend vorgegeben gewesen sei. Die Erledigung der Arbeiten sei aus Gründen der Betriebs- und Datensicherheit, sowie aus technischen Gründen (Mobiltelefone nicht in Ringschaltung) nicht außerhalb möglich gewesen. Es sei ein für den MB verbindlicher Dienstplan erstellt worden. Es habe fixe Rahmenzeiten gegeben (07:00-19:00 Uhr) und Feiertagsdienste seien verpflichtend gewesen. Der MB sei nur für die BF tätig gewesen und nur vier bis fünf Mal für ein Schwesterunternehmen der BF. Es sei eine Einschulung nötig gewesen und er sei ins Unternehmen der BF eingegliedert gewesen. Daher sei ein Arbeitsverhältnis vorgelegen.
  9. Dem vertretenen MB wurde die Beschwerde übermittelt und ihm die Gelegenheit gegeben sich dazu zu äußern. In seiner Äußerung vom römisch 40 wird ausgeführt, dass der Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der O bindend vorgegeben gewesen sei. Die Erledigung der Arbeiten sei aus Gründen der Betriebs- und Datensicherheit, sowie aus technischen Gründen (Mobiltelefone nicht in Ringschaltung) nicht außerhalb möglich gewesen. Es sei ein für den MB verbindlicher Dienstplan erstellt worden. Es habe fixe Rahmenzeiten gegeben (07:00-19:00 Uhr) und Feiertagsdienste seien verpflichtend gewesen. Der MB sei nur für die BF tätig gewesen und nur vier bis fünf Mal für ein Schwesterunternehmen der BF. Es sei eine Einschulung nötig gewesen und er sei ins Unternehmen der BF eingegliedert gewesen. Daher sei ein Arbeitsverhältnis vorgelegen.
  10. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am XXXX eine mündliche Verhandlung statt. Die Einschränkung des beschwerdegegenständlichen Zeitraums auf XXXX durch die Beschwerde wurde in der Verhandlung am XXXX bestätigt (OZ 29, S. 4).
  11. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am römisch 40 eine mündliche Verhandlung statt. Die Einschränkung des beschwerdegegenständlichen Zeitraums auf römisch 40 durch die Beschwerde wurde in der Verhandlung am römisch 40 bestätigt (OZ 29, S. 4).
  12. Mit Eingabe vom XXXX legte der MB ein Anlageverzeichnis für das Geschäftsjahr XXXX vor und gab an, dass diese Betriebsausstattung zur Abwicklung seiner Arbeitsleistung bei der O niemals zur Verwendung gekommen sei, sondern ausschließlich Betriebsmittel der O verwendet worden seien. Mit Eingabe vom XXXX legte der MB ein Anlageverzeichnis für das Geschäftsjahr XXXX vor.
  13. Mit Eingabe vom römisch 40 legte der MB ein Anlageverzeichnis für das Geschäftsjahr römisch 40 vor und gab an, dass diese Betriebsausstattung zur Abwicklung seiner Arbeitsleistung bei der O niemals zur Verwendung gekommen sei, sondern ausschließlich Betriebsmittel der O verwendet worden seien. Mit Eingabe vom römisch 40 legte der MB ein Anlageverzeichnis für das Geschäftsjahr römisch 40 vor.
  14. In der Verhandlung am XXXX wurde am Schluss der Verhandlung das Erkenntnis mündlich verkündet.
  15. In der Verhandlung am römisch 40 wurde am Schluss der Verhandlung das Erkenntnis mündlich verkündet.
  16. Der MB beantragte fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
  17. Das Erkenntnis wurde schriftlich ausgefertigt.
  18. Aufgrund der Revision des MB behob der VwGH die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes XXXX .
  19. Aufgrund der Revision des MB behob der VwGH die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes römisch 40 .
  20. Am XXXX fand eine neuerliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.
  21. Am römisch 40 fand eine neuerliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: 1.
  23. Angaben zur BF Die BF wurde im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von der O beauftragt, sie beim Betrieb des IT Helpdesks (First- und Second-Level Support) und bei der Betriebsführung zu unterstützen. Im Bereich des Helpdesks sind Soft- und Hardware-Probleme der Mitarbeiter:innen der O zu lösen. In der Betriebsführung waren ausschließlich die bei der BF angestellten Mitarbeiter:innen tätig. 1.
  24. Angaben zu MB und den mit der BF getroffenen Vereinbarungen betreffend seine Tätigkeit Der MB war ab XXXX für die BF tätig.Der MB war ab römisch 40 für die BF tätig. Zwischen der BF und MB wurde kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen. Es wurde aber mündlich vereinbart, dass MB seine Tätigkeit für die BF als Selbstständiger ausübt. Die BF und der MB sind also davon ausgegangen, dass der MB selbständig tätig ist. Der MB war im Zeitraum XXXX bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) versichert.Zwischen der BF und MB wurde kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen. Es wurde aber mündlich vereinbart, dass MB seine Tätigkeit für die BF als Selbstständiger ausübt. Die BF und der MB sind also davon ausgegangen, dass der MB selbständig tätig ist. Der MB war im Zeitraum römisch 40 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) versichert. Der MB verfügte ab XXXX über eine Gewerbeberechtigung für „Erbringung von Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie".Der MB verfügte ab römisch 40 über eine Gewerbeberechtigung für „Erbringung von Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie". Der MB unterlag keinem Konkurrenzverbot. Er war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch einige Male für die XXXX tätig, deren Geschäftsführer ebenfalls der Geschäftsführer der BF ist. Der MB unterlag keinem Konkurrenzverbot. Er war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch einige Male für die römisch 40 tätig, deren Geschäftsführer ebenfalls der Geschäftsführer der BF ist. Ab XXXX übte der MB seine Tätigkeit für die BF im Rahmen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses aufgrund eines entsprechenden schriftlichen Dienstvertrages aus.Ab römisch 40 übte der MB seine Tätigkeit für die BF im Rahmen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses aufgrund eines entsprechenden schriftlichen Dienstvertrages aus. 1.
  25. Angaben zur Tätigkeit des MB für BF Der MB war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nur im Bereich des Helpdesk und zwar in der Regel im First-Level-Support tätig (nicht in der Betriebsführung). Darüber hinaus führte er bei Bedarf auch Recherchen durch, für die er nicht zwingend im Helpdesk anwesend sein musste. Der Helpdesk musste von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr für die Mitarbeiter:innen der O erreichbar sein. Es gab in den Räumen der O insgesamt ungefähr 10 Arbeitsplätze für die Mitarbeiter:innen des Helpdesk. Um die Zeiten, in denen der Helpdesk erreichbar sein muss, abzudecken gab es einen in Outlook geführten Kalender, den alle Mitarbeiter:innen einsehen und bearbeiten konnten. In diesen trugen sich zunächst die bei der BF angestellten Mitarbeiter:innen ein. Durch diese konnte der Betrieb des Helpdesks auch – zumindest eine Zeit lang – aufrechterhalten werden. Danach konnten die selbstständig tätigen Mitarbeiter:innen, zu denen auch der MB gehörte, ihre geplanten Anwesenheitszeiten eintragen, dies erfolgte auf freiwilliger Basis. Diese selbstständigen Mitarbeiter:innen dienten als Unterstützung in Zeiten, in denen es einen erhöhten Bedarf gab. Es waren aber in der Regel immer auch mehrere selbstständige Mitarbeiter:innen neben den angestellten Mitarbeitern:innen anwesend, eine Ausnahme bildeten die Randzeiten. Die konkreten Aufgaben des MB waren die per E-Mail oder bei seinem Telefon im Helpdesk eingehenden Anfragen der Mitarbeiter:innen der O mit deren Anliegen entgegenzunehmen und ein Ticket im entsprechenden Programm anzulegen. Entweder konnte er gleich Hilfestellungen zur Lösung der IT-Probleme zu geben oder bei komplexeren Fragestellungen das Ticket später selbst bearbeiten oder es an den Second-Level-Support weiterleiten, falls er das Problem nicht selbst lösen konnte. Die Anrufe wurden im Wege einer Ringschaltung der Telefone an die Mitarbeiter des Helpdesk verteilt. Die an den Helpdesk herangetragenen Fragestellungen betrafen unter anderem Office-Anwendungsprobleme, Hardware-Probleme (z.B. Drucker), Passwortprobleme und Anwendungsprobleme betreffend sonstige Systeme der O. Konnte ein Ticket wegen Abwesenheit nicht weiter bearbeitet werden, so wurde es von Kolleg:innen übernommen. Darüber hinaus war der MB Spezialist für Apple und daher auch mit diesbezüglichen Fragen befasst, wobei es vorgekommen ist, dass der MB bezüglich Rechercheaufträgen seitens des Zeugen S auf der von ihm bekanntgegebenen Handynummer kontaktiert wurde. 1.
  26. Angaben zur tatsächlich gelebten Tätigkeit 1.4.
  27. Arbeitszeit und Arbeitsort Der MB konnte seine Tätigkeit im Wesentlichen nur an den von der O zur Verfügung gestellten Arbeitsplätzen ausüben. Ausschließlich Recherchen zu den an den Helpdesk herangetragenen Problemen konnten teilweise auch an anderen Orten und von anderen Geräten aus erledigt werden. Die Entgegennahme von Anrufen und die direkte Bearbeitung von Tickets konnte nur von Geräten der O aus erfolgen. Tatsächlich übte der MB seine Tätigkeit hauptsächlich an einem der Arbeitsplätze in den Räumlichkeiten der O aus, führte aber auch außerhalb der Räumlichkeiten der O Recherchen durch. Der MB war an keine fixen Dienstzeiten gebunden und hatte keine bestimmte Mindeststundenanzahl zu erfüllen. Er musste keine tagesaktuelle bzw. tageweise Aufzeichnung seiner genauen Dienstzeiten führen. Er war verpflichtet am Ende eines Monats seine Gesamtstundenanzahl zu melden. Tatsächlich führte der MB zeitweise eine genaue Aufzeichnung seiner Arbeitszeiten in SAP, dies geschah jedoch freiwillig, da er keine entsprechende Anweisung erhalten hat. Das tatsächliche Ausmaß der Arbeitszeit des MB entsprach keiner Vollzeittätigkeit. Zu den von ihm im Outlook-Kalender eingetragenen Zeiten war der MB oft tatsächlich anwesend. Wenn er zu diesen eingetragenen Zeiten aber nicht arbeitete oder diese Zeiten kurzfristig änderte – gleichgültig aus welchem Grund –, drohten ihm auch keine Sanktionen. Solche (kurzfristigen) Änderungen der geplanten Arbeitszeit sind auch tatsächlich immer wieder erfolgt. Bei kurzfristigen Änderungen meldete er sich telefonisch oder per Mail beim Helpdesk. Wenn sich der MB in den Randzeiten (insbesondere am Abend bis 19:00 Uhr) in den Kalender eingetragen hat und niemand anderer, wurde davon ausgegangen, dass der MB den Dienst auch tatsächlich absolviert. Hätte der MB einen solchen Dienst in Randzeiten kurzfristig abgesagt, hätte es ausreichend viele selbstständige Mitarbeiter*innen und Angestellte (letztere hätten ggf. auf Weisung der BF den Dienst übernehmen müssen) gegeben um diese Zeit abzudecken. In der Anfangszeit seiner Tätigkeit für die BF teilte sich der MB mit einem anderen Kollegen einen Büroarbeitsplatz. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es eine Weisung gab diesen Arbeitsplatz zu benutzen. Da der MB diesen Arbeitsplatz benutzte, stimmte er seine Anwesenheitszeiten mit dem anderen Kollegen ab. 1.4.
  28. Weisungen und Kontrollmöglichkeiten Es fanden regelmäßig Jour-fixe statt, an denen jedoch nur jeweils die an diesem Tag gerade anwesenden Mitarbeiter:innen teilnahmen. Es bestand keine Verpflichtung für den MB bei diesen Terminen anwesend zu sein. Der MB erhielt im XXXX eine Einschulung in die Tätigkeit durch einen Mitarbeiter der O (Zeuge J). Diese umfasste im Wesentlichen das Ticketsystem und die speziellen Programme der O. Über die für die Lösung eines Großteils der Anwenderprobleme nötigen Office-Kenntnisse verfügte der MB bereits vor Beginn seiner Tätigkeit, ebenfalls über Apple-Kenntnisse.Der MB erhielt im römisch 40 eine Einschulung in die Tätigkeit durch einen Mitarbeiter der O (Zeuge J). Diese umfasste im Wesentlichen das Ticketsystem und die speziellen Programme der O. Über die für die Lösung eines Großteils der Anwenderprobleme nötigen Office-Kenntnisse verfügte der MB bereits vor Beginn seiner Tätigkeit, ebenfalls über Apple-Kenntnisse. Der MB unterlag Geheimhaltungspflichten. Der Zutritt zu den Räumlichkeiten der O erfolgte mittels einer Autorisierungskarte. Dass dem MB explizite Weisungen seitens der BF bzw. der O erteilt wurden, konnte nicht festgestellt werden. Das Ticketsystem wurde weder für personenbezogene Auswertungen noch betreffend die Bearbeitungsdauer der einzelnen Tickets herangezogen, es handelte sich dabei um einen rein administrativen Vorgang. Über das Ticketsystem wurde daher der Arbeitserfolg des MB nicht kontrolliert. 1.4.
  29. Vertretunq, Urlaub und Erkrankunq Der MB konnte sich betreffend den Dienst im Helpdesk nicht durch Dritte vertreten lassen. Für umfangreichere Rechercheaufträge wäre eine Vertretung zwar möglich gewesen, ist aber nicht vorgekommen. Wenn der MB einen geplanten Dienst nicht wahrnehmen konnte oder wollte, trug er sich aus dem Outlook-Kalender aus. Ein:e andere:r selbstständige:r Mitarbeiter:in konnte diese Zeit dann übernehmen. Es gab in der Regel genug selbstständige Mitarbeiter:innen, sodass es kein Problem war einen Ersatz zu finden. Erforderlichenfalls hätte ein:e angestellte:r Mitarbeiter:in die Tätigkeit aufgrund einer Weisung der BF übernommen. Der MB musste seine Abwesenheiten wegen Urlaubs nicht genehmigen lassen. Geplante längere Abwesenheiten trug er in den Outlook-Kalender ein, was zwar die Planung erleichterte, wozu er aber nicht verpflichtet war. Im Falle seiner Erkrankung meldete MB dies an den Helpdesk, wobei es auch dazu keine Verpflichtung gab. Er musste keine ärztliche Bestätigung vorlegen. 1.4.
  30. Betriebsmittel Der MB verwendete für seine Tätigkeit bei der BF im Helpdesk vor Ort die von der BF bzw. der O zur Verfügung gestellten Betriebsmittel (insb. PC samt entsprechender Software und Account, Festnetztelefon, Büroarbeitsplatz in den Räumlichkeiten der O). Recherchen insbesondere zu Apple-Fragen erledigte er auf seinen eigenen Geräten (insb. MacBook, IPad), die in den Anlageverzeichnissen angeführt sind (s.u.). Betreffend Office-Anwendungsprobleme wären Recherchen auf firmenfremden Geräten möglich gewesen. Im Rahmen der Steuererklärungen des MB erstellte der Steuerberater jedenfalls für die Jahre XXXX ein Anlagenverzeichnis. Aus der vorliegenden Vorschauliste Abschreibungen ergibt sich, dass XXXX Abschreibungen für „Büromaschinen u. EDV-Anlagen" geplant waren.Im Rahmen der Steuererklärungen des MB erstellte der Steuerberater jedenfalls für die Jahre römisch 40 ein Anlagenverzeichnis. Aus der vorliegenden Vorschauliste Abschreibungen ergibt sich, dass römisch 40 Abschreibungen für „Büromaschinen u. EDV-Anlagen" geplant waren. Im Anlageverzeichnis XXXX sind folgende Sachmittel angeführt: XXXX .Im Anlageverzeichnis römisch 40 sind folgende Sachmittel angeführt: römisch 40 . Im Anlageverzeichnis XXXX sind folgende Sachmittel angeführt: XXXX Dabei handelt es sich um Notebooks, IPads und diverse Fotoausrüstung.Im Anlageverzeichnis römisch 40 sind folgende Sachmittel angeführt: römisch 40 Dabei handelt es sich um Notebooks, IPads und diverse Fotoausrüstung. MB verfügte weder über eigene Mitarbeiter:innen noch über eigene Geschäfts- bzw. Büroräumlichkeiten. 1.
  31. Angaben zur Verrechnung/Entlohnung Die Entlohnung des MB erfolgte, indem er monatlich eine Honorarnote an die BF legte. Er erhielt pro geleisteter Stunde einen fixen Stundensatz. Für den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum liegt eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze vor.
  32. Beweiswürdigung: 2.
  33. Die Feststellungen betreffend die BF stehen unstrittig fest und ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen der O aus dem Jahr XXXX (Verwaltungsakt der belangten Behörde (VwAkt) ON 11) und der Unterlage „Erklärung des Projekts Helpdesk und Betriebsführung [O]" (VwAkt ON 14), sowie den übereinstimmenden Angaben sämtlicher Zeugen, des MB und der BF in der mündlichen Verhandlung.2.
  34. Die Feststellungen betreffend die BF stehen unstrittig fest und ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen der O aus dem Jahr römisch 40 (Verwaltungsakt der belangten Behörde (VwAkt) ON 11) und der Unterlage „Erklärung des Projekts Helpdesk und Betriebsführung [O]" (VwAkt ON 14), sowie den übereinstimmenden Angaben sämtlicher Zeugen, des MB und der BF in der mündlichen Verhandlung. 2.
  35. Der Zeitraum, in dem der MB für die BF tätig war, ergibt sich aus unstrittig aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, sowie den damit in Einklang stehenden Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, ergibt sich ebenfalls aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides. Es wurde auch im Beschwerdeverfahren kein schriftlicher Vertrag vorgelegt. Die Feststellungen zur Vereinbarung, die Tätigkeit auf selbstständiger Basis auszuüben, ergibt sich aus den Ausführungen des GF in der mündlichen Verhandlung und auch der MB gab selbst an, ihm sei damals gesagt worden, dass er diese Tätigkeit nur mit Gewerbeschein ausüben könne und er es selbstständig machen müsse, da es derzeit keinen Dienstvertrag gebe (VH-Protokoll 2020 S. 11, 18). Die Angabe zur damaligen Versicherung in der SVA stammt aus dem Schreiben des RV des MB (VwAkt ON 4).Dass kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, ergibt sich ebenfalls aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides. Es wurde auch im Beschwerdeverfahren kein schriftlicher Vertrag vorgelegt. Die Feststellungen zur Vereinbarung, die Tätigkeit auf selbstständiger Basis auszuüben, ergibt sich aus den Ausführungen des GF in der mündlichen Verhandlung und auch der MB gab selbst an, ihm sei damals gesagt worden, dass er diese Tätigkeit nur mit Gewerbeschein ausüben könne und er es selbstständig machen müsse, da es derzeit keinen Dienstvertrag gebe (VH-Protokoll 2020 S. 11, 18). Die Angabe zur damaligen Versicherung in der SVA stammt aus dem Schreiben des Regierungsvorlage des MB (VwAkt ON 4). Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung ergeben sich aus unstrittig aus der von der belangten Behörde eingeholten Auskunft der Wirtschaftskammer (VwAkt ON 16), den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides und den Angaben des MB in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll 2020 S. 18). Dass ein Konkurrenzverbot bestanden hat, wurde vom MB während des gesamten Verfahrens nicht vorgebracht und es ergaben sich auch keine Hinweise darauf. Ein schriftlicher Vertrag, in dem ein solches festgehalten werden könnte, liegt nicht vor. Die Tätigkeit für das Schwesterunternehmen ist unstrittig. Der MB gab in seiner Äußerung vom XXXX selbst an, dass er vier bis fünf Mal für ein Schwesterunternehmen der BF tätig gewesen sei. Dass ein Konkurrenzverbot bestanden hat, wurde vom MB während des gesamten Verfahrens nicht vorgebracht und es ergaben sich auch keine Hinweise darauf. Ein schriftlicher Vertrag, in dem ein solches festgehalten werden könnte, liegt nicht vor. Die Tätigkeit für das Schwesterunternehmen ist unstrittig. Der MB gab in seiner Äußerung vom römisch 40 selbst an, dass er vier bis fünf Mal für ein Schwesterunternehmen der BF tätig gewesen sei. Dass der MB keine weiteren Auftraggeber hatte, ergibt sich aus den im gesamten Verfahren konsistenten Angaben des MB (VH-Protokoll 2020 S. 18, VH-Protokoll 06/2022 S. 25). Die BF beschränkte sich darauf, darzulegen, dass es dem MB möglich gewesen wäre andere Kunden zu akquirieren (Stellungnahme der BF vom 04.07.2022).Dass der MB keine weiteren Auftraggeber hatte, ergibt sich aus den im gesamten Verfahren konsistenten Angaben des MB (VH-Protokoll 2020 S. 18, VH-Protokoll 06 aus 2022, S. 25). Die BF beschränkte sich darauf, darzulegen, dass es dem MB möglich gewesen wäre andere Kunden zu akquirieren (Stellungnahme der BF vom 04.07.2022). Dass ab XXXX ein Dienstverhältnis zur BF bestanden hat, ergibt sich aus dem der belangten Behörde vorgelegten Dienstvertrag (VwAkt ON 3) und den damit in Einklang stehenden Angaben in der mündlichen Verhandlung.Dass ab römisch 40 ein Dienstverhältnis zur BF bestanden hat, ergibt sich aus dem der belangten Behörde vorgelegten Dienstvertrag (VwAkt ON 3) und den damit in Einklang stehenden Angaben in der mündlichen Verhandlung. 2.
  36. Die Feststellungen zu den Aufgaben des MB und dem Arbeitsort basieren auf den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, die von der BF nicht bestritten wurden. Diese stehen im Einklang mit den Angaben des MB (VH-Protokoll 2020 S. 5) und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung (Angaben des Zeugen F VH-Protokoll 2020 S. 21 und VH-Protokoll 2021 S. 18/19, Zeuge P und Zeuge L VH-Protokoll 2021 S. 23, 27). Betreffend die Recherchen werden die Angaben des Zeugen S zu Grunde gelegt, wonach diese einen Schwerpunkt der Tätigkeit des MB bildeten (VH-Protokoll 07/2022 S. 9, 13). In der Verhandlung nach der Behebung durch den VwGH versuchte der MB seine Recherchetätigkeit zu relativieren und unterschied seinerseits zwischen „Recherche“ und „Wissensaquise“. Dem Vorbringen, „das Outcome der Recherche muss am Firmen-PC angewendet werden, sonst war es nur Wissensaquise“ (VH-Protokoll 01/2025 S. 6) wird nicht gefolgt. Die Feststellungen der Recherchentätigkeit durch den MB basieren auf den Aussagen des genannten Zeugen und betrafen konkrete Fragestellungen. Daher wird diesbezüglich das allgemeine Verständnis von Recherche als erfüllt erachtet.2.
  37. Die Feststellungen zu den Aufgaben des MB und dem Arbeitsort basieren auf den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, die von der BF nicht bestritten wurden. Diese stehen im Einklang mit den Angaben des MB (VH-Protokoll 2020 S. 5) und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung (Angaben des Zeugen F VH-Protokoll 2020 S. 21 und VH-Protokoll 2021 S. 18/19, Zeuge P und Zeuge L VH-Protokoll 2021 S. 23, 27). Betreffend die Recherchen werden die Angaben des Zeugen S zu Grunde gelegt, wonach diese einen Schwerpunkt der Tätigkeit des MB bildeten (VH-Protokoll 07 aus 2022, S. 9, 13). In der Verhandlung nach der Behebung durch den VwGH versuchte der MB seine Recherchetätigkeit zu relativieren und unterschied seinerseits zwischen „Recherche“ und „Wissensaquise“. Dem Vorbringen, „das Outcome der Recherche muss am Firmen-PC angewendet werden, sonst war es nur Wissensaquise“ (VH-Protokoll 01 aus 2025, S. 6) wird nicht gefolgt. Die Feststellungen der Recherchentätigkeit durch den MB basieren auf den Aussagen des genannten Zeugen und betrafen konkrete Fragestellungen. Daher wird diesbezüglich das allgemeine Verständnis von Recherche als erfüllt erachtet. Die Erreichbarkeitszeiten des Helpdesk ergeben sich bereits aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides, die in der mündlichen Verhandlung mehrfach bestätigt wurden (VH-Protokoll 2020: MB S. 12, Zeuge F S. 21; VH-Protokoll 06/2022: Zeuge J S. 12, GF S. 16; VH-Protokoll 07/2022 Zeuge S S. 8). Die Anzahl der Arbeitsplätze ergibt sich aus den Angaben des GF (VH-Protokoll 2020 S.7), des Zeugen P (VH-Protokoll 2021 S.25) und des Zeugen J (VH-Protokoll 06/2022 S. 8).Die Erreichbarkeitszeiten des Helpdesk ergeben sich bereits aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides, die in der mündlichen Verhandlung mehrfach bestätigt wurden (VH-Protokoll 2020: MB S. 12, Zeuge F S. 21; VH-Protokoll 06/2022: Zeuge J S. 12, GF S. 16; VH-Protokoll 07 aus 2022, Zeuge S S. 8). Die Anzahl der Arbeitsplätze ergibt sich aus den Angaben des GF (VH-Protokoll 2020 S.7), des Zeugen P (VH-Protokoll 2021 S.25) und des Zeugen J (VH-Protokoll 06 aus 2022, S. 8). Die Planung der Personalressourcen mittels Outlook-Kalender wurde seitens der BF in Übereinstimmung mit den Ausführungen des dafür zuständigen Mitarbeiters, dem Zeugen F, ausführlich dargestellt (VH-Protokoll 2021 S. 8, 21). Dass die Eintragung in den Kalender für die Selbstständigen freiwillig war, bestätigte auch der Zeuge S (VH-Protokoll 07/2022 S. 5). Es ergaben sich aufgrund der Angaben des MB auch keine Gründe, an der Darstellung dieser Abläufe zu zweifeln. Dass der Betrieb des Helpdesk auch nur durch die angestellten Mitarbeiter*innen zumindest eine Zeit lang aufrechterhalten werden hätte können, ergibt sich aus den schlüssigen Ausführungen des Zeugen F, der für die Planung der Ressourcen im Personalbereich verantwortlich war (VH-Protokoll 2020 S. 20-22). Dies wurde auch vom Zeugen S bestätigt (VH-Protokoll 07/2022 S. 5).Die Planung der Personalressourcen mittels Outlook-Kalender wurde seitens der BF in Übereinstimmung mit den Ausführungen des dafür zuständigen Mitarbeiters, dem Zeugen F, ausführlich dargestellt (VH-Protokoll 2021 S. 8, 21). Dass die Eintragung in den Kalender für die Selbstständigen freiwillig war, bestätigte auch der Zeuge S (VH-Protokoll 07 aus 2022, S. 5). Es ergaben sich aufgrund der Angaben des MB auch keine Gründe, an der Darstellung dieser Abläufe zu zweifeln. Dass der Betrieb des Helpdesk auch nur durch die angestellten Mitarbeiter*innen zumindest eine Zeit lang aufrechterhalten werden hätte können, ergibt sich aus den schlüssigen Ausführungen des Zeugen F, der für die Planung der Ressourcen im Personalbereich verantwortlich war (VH-Protokoll 2020 S. 20-22). Dies wurde auch vom Zeugen S bestätigt (VH-Protokoll 07 aus 2022, S. 5). Der festgestellte übliche Arbeitsablauf wurde von sämtlichen Zeugen und dem MB übereinstimmend so dargestellt bzw. den Befragungen zugrunde gelegt und es ergaben sich keine Widersprüche (VH-Protokoll 2021 S. 20, 28f; VH-Protokoll 06/2022 S. 7, 11). In welcher Weise die Anrufe per Ringschaltung auf die Mitarbeiter*innen verteilt wurden, wurde in der mündlichen Verhandlung ausführlich besprochen (VH-Protokoll 2020 S. 6f). Die Arten der an den Helpdesk herangetragenen Problemstellungen wurden auch von allen Zeugen, dem MB und dem GF im Wesentlichen übereinstimmend angegeben (VH-Protokoll 2020 S. 5-6; VH-Protokoll 2021 S. 19, 28; VH-Protokoll 06/2022 S. 7, 10, 23). Darüber hinaus machte der Zeuge S Angaben dazu, dass im XXXX bei der O Apple-Geräte eingeführt wurden, dass MB diesbezüglich ein Spezialist war und wie die Bearbeitung von Tickets bei Abwesenheit erfolgte sowie dass er den MB auch kontaktierte, wenn dieser nicht im Helpdesk war, dies aufgrund der vom MB bekanntgegebenen Telefonnummer (VH-Protokoll 07/2022 S. 12ff). Diese Kontaktaufnahme ist allerdings lediglich als Anfrage betreffend Übernahme eines Rechercheauftrags anzusehen, nicht allerdings als verbindliche Anweisung diese Fragestellung zu beantworteten.Der festgestellte übliche Arbeitsablauf wurde von sämtlichen Zeugen und dem MB übereinstimmend so dargestellt bzw. den Befragungen zugrunde gelegt und es ergaben sich keine Widersprüche (VH-Protokoll 2021 S. 20, 28f; VH-Protokoll 06 aus 2022, S. 7, 11). In welcher Weise die Anrufe per Ringschaltung auf die Mitarbeiter*innen verteilt wurden, wurde in der mündlichen Verhandlung ausführlich besprochen (VH-Protokoll 2020 S. 6f). Die Arten der an den Helpdesk herangetragenen Problemstellungen wurden auch von allen Zeugen, dem MB und dem GF im Wesentlichen übereinstimmend angegeben (VH-Protokoll 2020 S. 5-6; VH-Protokoll 2021 S. 19, 28; VH-Protokoll 06 aus 2022, S. 7, 10, 23). Darüber hinaus machte der Zeuge S Angaben dazu, dass im römisch 40 bei der O Apple-Geräte eingeführt wurden, dass MB diesbezüglich ein Spezialist war und wie die Bearbeitung von Tickets bei Abwesenheit erfolgte sowie dass er den MB auch kontaktierte, wenn dieser nicht im Helpdesk war, dies aufgrund der vom MB bekanntgegebenen Telefonnummer (VH-Protokoll 07 aus 2022, S. 12ff). Diese Kontaktaufnahme ist allerdings lediglich als Anfrage betreffend Übernahme eines Rechercheauftrags anzusehen, nicht allerdings als verbindliche Anweisung diese Fragestellung zu beantworteten. 2.
  38. 2.4.
  39. Dass die Anrufe der Mitarbeiter:innen der O damals nur über die Festnetz-Telefone vor Ort entgegengenommen werden konnten, bestätigte der Zeuge P, der für die Einrichtung der Telefonanlage und der Ringschaltung zuständig ist (VH-Protokoll 2021 S. 23-25). Auch der Zeuge F und Zeuge L bestätigten, dass die Helpdesk-Mitarbeiter in der Regel vor Ort sein mussten (VH-Protokoll 2020 S. 23, VH-Protokoll 2021 S. 27f) und stützen damit die Angaben des MB. Dem entgegenstehenden Vorbringen der BF konnte insoweit gefolgt werden, als dass es wohl möglich war, dass man Recherchetätigkeiten auf einem privaten Endgerät erledigt. Dies räumte auch der MB ein (VH-Protokoll 2021 S. 20). Der Zeuge S wies darauf hin, dass er den MB auch telefonisch kontaktierte, wenn dieser nicht vor Ort war und wegen bestimmter Themen anfragte, für welche eine Recherche erforderlich war (VH-Protokoll 07/2022 S. 13). Der Hinweis des MB, dass diese Themen durch reine Google-Recherchen zu lösen waren überzeugt nicht. Ob der MB diese Tätigkeit außerhalb der O in Rechnung stellte oder nicht ist nicht maßgeblich.2.4.
  40. Dass die Anrufe der Mitarbeiter:innen der O damals nur über die Festnetz-Telefone vor Ort entgegengenommen werden konnten, bestätigte der Zeuge P, der für die Einrichtung der Telefonanlage und der Ringschaltung zuständig ist (VH-Protokoll 2021 S. 23-25). Auch der Zeuge F und Zeuge L bestätigten, dass die Helpdesk-Mitarbeiter in der Regel vor Ort sein mussten (VH-Protokoll 2020 S. 23, VH-Protokoll 2021 S. 27f) und stützen damit die Angaben des MB. Dem entgegenstehenden Vorbringen der BF konnte insoweit gefolgt werden, als dass es wohl möglich war, dass man Recherchetätigkeiten auf einem privaten Endgerät erledigt. Dies räumte auch der MB ein (VH-Protokoll 2021 S. 20). Der Zeuge S wies darauf hin, dass er den MB auch telefonisch kontaktierte, wenn dieser nicht vor Ort war und wegen bestimmter Themen anfragte, für welche eine Recherche erforderlich war (VH-Protokoll 07 aus 2022, S. 13). Der Hinweis des MB, dass diese Themen durch reine Google-Recherchen zu lösen waren überzeugt nicht. Ob der MB diese Tätigkeit außerhalb der O in Rechnung stellte oder nicht ist nicht maßgeblich. Dass es keine festen Beginnzeiten der Dienste für Selbstständige gegeben hat, wie vom MB in der ersten mündlichen Verhandlung vorgebracht (VH-Protokoll 2020 S. 12f), ergibt sich aus dessen vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen, aus denen dies nicht erkennbar war (VwAkt ON 9), sowie den Aussagen des Zeugen F (VH-Protokoll 2021 S. 13) und des Zeugen S (VH-Protokoll 07/2022 S. 8, 15). Zudem wurde dieses Vorbringen in dieser Form an den weiteren Verhandlungsterminen, bei denen auch ausführlich über die Dienstzeiten gesprochen wurde, durch den MB nicht mehr thematisiert und beim letzten Verhandlungstermin sogar selbst relativiert indem er über Vorhalt dieser Aussage meinte, dass sie sich auf einen üblichen Arbeitstag bezogen habe (VH-Protokoll 07/2022 S. 8). Dass es keine festen Beginnzeiten der Dienste für Selbstständige gegeben hat, wie vom MB in der ersten mündlichen Verhandlung vorgebracht (VH-Protokoll 2020 S. 12f), ergibt sich aus dessen vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen, aus denen dies nicht erkennbar war (VwAkt ON 9), sowie den Aussagen des Zeugen F (VH-Protokoll 2021 S. 13) und des Zeugen S (VH-Protokoll 07 aus 2022, S. 8, 15). Zudem wurde dieses Vorbringen in dieser Form an den weiteren Verhandlungsterminen, bei denen auch ausführlich über die Dienstzeiten gesprochen wurde, durch den MB nicht mehr thematisiert und beim letzten Verhandlungstermin sogar selbst relativiert indem er über Vorhalt dieser Aussage meinte, dass sie sich auf einen üblichen Arbeitstag bezogen habe (VH-Protokoll 07 aus 2022, S. 8). Dafür, dass der MB eine gewisse (wöchentliche oder monatliche) Mindeststundenanzahl zu erfüllen hatte, ergaben sich bei der Befragung der Zeugen keine Hinweise. Der Zeuge S verneinte explizit, dass es diesbezüglich eine Vorgabe gab (VH-Protokoll 07/2022 S. 9) und gab an, dass die Selbstständigen in verschiedensten Stundenbereichen tätig waren (VH-Protokoll 07/2022 S. 8). Aus den Arbeitszeitaufzeichnungen (VwAkt ON 9) geht auch hervor, dass das Ausmaß der Arbeitszeit zum Teil stark schwankte. Zudem antwortete der MB auf die Frage nach einer Mindeststundenanzahl nur ausweichend, indem er sagte, dass die Stundenanzahl nie gleich gewesen sei (VH-Protokoll 2020 S. 11).Dafür, dass der MB eine gewisse (wöchentliche oder monatliche) Mindeststundenanzahl zu erfüllen hatte, ergaben sich bei der Befragung der Zeugen keine Hinweise. Der Zeuge S verneinte explizit, dass es diesbezüglich eine Vorgabe gab (VH-Protokoll 07 aus 2022, S. 9) und gab an, dass die Selbstständigen in verschiedensten Stundenbereichen tätig waren (VH-Protokoll 07 aus 2022, S. 8). Aus den Arbeitszeitaufzeichnungen (VwAkt ON 9) geht auch hervor, dass das Ausmaß der Arbeitszeit zum Teil stark schwankte. Zudem antwortete der MB auf die Frage nach einer Mindeststundenanzahl nur ausweichend, indem er sagte, dass die Stundenanzahl nie gleich gewesen sei (VH-Protokoll 2020 S. 11). Dass der MB zeitweise seine Arbeitszeiten im SAP tageweise eingetragen hat, steht aufgrund der Angaben des MB und des GF unstrittig fest (VH-Protokoll 06/2022 S. 16). Dem Vorbringen des MB, wonach er verpflichtet gewesen sei, solche Aufzeichnungen im SAP zu führen, konnte jedoch nicht gefolgt werden. Der MB vermochte nicht konkret darzulegen, aus welchem Grund er von einer solchen Verpflichtung ausgegangen ist, sondern stellte nur die Vermutung auf, dass er wohl eine entsprechende Anweisung bekommen haben müsse (VH-Protokoll 06/2022 S. 17). Dass er die vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen in Excel nur für sich selbst und freiwillig führte, wurde von MB nie bestritten (VH-Protokoll 2020 S.14). Zudem konnte er nicht erklären, weshalb in den von ihm vorgelegten Unterlagen teilweise eine tageweise Arbeitszeitaufzeichnung erfolgte, dann eine monatliche Gesamtstundenanzahl gemeldet wurde und im nächsten Monat dann wieder eine tageweise Arbeitszeitaufzeichnung (VwAkt ON 9). Insgesamt erschienen die Ausführungen des MB zum Thema Arbeitszeiten und deren Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar und inkonsistent. Dass die selbstständigen Mitarbeiter*innen am Ende des Monats eine Gesamtstundenanzahl für die Verrechnung zu melden hatten, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Darstellungen der BF und den damit konsistenten Angaben des Zeugen F (VH-Protokoll 2020 S. 22, 24), der angab diese Gesamtstundenmeldungen grob auf deren Plausibilität zu prüfen.Dass der MB zeitweise seine Arbeitszeiten im SAP tageweise eingetragen hat, steht aufgrund der Angaben des MB und des GF unstrittig fest (VH-Protokoll 06 aus 2022, S. 16). Dem Vorbringen des MB, wonach er verpflichtet gewesen sei, solche Aufzeichnungen im SAP zu führen, konnte jedoch nicht gefolgt werden. Der MB vermochte nicht konkret darzulegen, aus welchem Grund er von einer solchen Verpflichtung ausgegangen ist, sondern stellte nur die Vermutung auf, dass er wohl eine entsprechende Anweisung bekommen haben müsse (VH-Protokoll 06 aus 2022, S. 17). Dass er die vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen in Excel nur für sich selbst und freiwillig führte, wurde von MB nie bestritten (VH-Protokoll 2020 S.14). Zudem konnte er nicht erklären, weshalb in den von ihm vorgelegten Unterlagen teilweise eine tageweise Arbeitszeitaufzeichnung erfolgte, dann eine monatliche Gesamtstundenanzahl gemeldet wurde und im nächsten Monat dann wieder eine tageweise Arbeitszeitaufzeichnung (VwAkt ON 9). Insgesamt erschienen die Ausführungen des MB zum Thema Arbeitszeiten und deren Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar und inkonsistent. Dass die selbstständigen Mitarbeiter*innen am Ende des Monats eine Gesamtstundenanzahl für die Verrechnung zu melden hatten, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Darstellungen der BF und den damit konsistenten Angaben des Zeugen F (VH-Protokoll 2020 S. 22, 24), der angab diese Gesamtstundenmeldungen grob auf deren Plausibilität zu prüfen. Dass das tatsächliche Ausmaß der Arbeitszeit nicht einer Vollzeitanstellung entsprach, ergibt sich aus den vom MB vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen, aus denen eine stark schwankende Wochendienstzeit hervorgeht, die in der Regel keine 40 Stunden betrug (VwAkt ON 9). MB konnte demgegenüber überhaupt keine Angaben zu seiner durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit machen (VH-Protokoll 06/2022 S. 26).Dass das tatsächliche Ausmaß der Arbeitszeit nicht einer Vollzeitanstellung entsprach, ergibt sich aus den vom MB vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen, aus denen eine stark schwankende Wochendienstzeit hervorgeht, die in der Regel keine 40 Stunden betrug (VwAkt ON 9). MB konnte demgegenüber überhaupt keine Angaben zu seiner durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit machen (VH-Protokoll 06 aus 2022, S. 26). Es ist davon auszugehen, dass der MB die geplanten Dienstzeiten meistens wahrgenommen hat, da diesbezüglich insb. vom Zeugen F keine Probleme angeführt wurden. Dessen Aussagen legen nahe, dass er sich im Regelfall auf die Eintragungen im Outlook-Kalender verlassen konnte (VH-Protokoll 2020 S. 25; VH-Protokoll 2021 S. 21). Zu den Änderungen der geplanten Dienste gab der Zeuge F an, dass davon ausgegangen wurde, dass der im Outlook-Kalender eingetragene Dienst auch absolviert wird (VH-Protokoll 2021 S. 21), aber erklärte auch, dass der Helpdesk-Betrieb nur durch die angestellten Mitarbeiter für eine Zeit lang aufrecht erhalten werden kann und dass Selbstständige ihre Dienstzeiten kurzfristig ändern konnten (VH-Protokoll 2020 S. 21). Auch der MB erklärte, dass er wenn er an einem Tag nicht kommen wollte, sich telefonisch oder per Mail beim Helpdesk gemeldet hat (VH-Protokoll 2020 S. 10), sodass kurzfristige Änderungen offensichtlich möglich gewesen sind und auch vorkamen. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Ausführungen des GF zu verweisen, wonach es immer mehr Selbstständige im „Pool" gegeben habe, als erforderlich. Es ist daher kein Problem gewesen, wenn sich ein*e Selbstständige*r aus dem Kalender ausgetragen hat, da es immer jemand anderen gibt, der übernehmen kann (VH-Protokoll S. 15). Auch die Aussagen des Zeugen F bestätigen, dass es keine Knappheit bei den Personalressourcen gegeben hat (VH-Protokoll 2020 S. 22). Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass es ausreichend viele selbstständige Mitarbeiter*innen und Angestellte gab, sodass Änderungen der geplanten Dienste kein Problem darstellten. Soweit der Zeuge S seine Wahrnehmung betreffend den MB wiedergab, dass sehr kurzfriste Umdisponierungen bzw. Unzuverlässigkeit zu Unmut unter den Kolleg*innen führte (VH-Protokoll 07/2022 S.8f), scheint dies lebensnahe, allerdings wurden im Verfahren keinerlei Sanktionen bei kurzfristigen Absagen von Selbständigen seitens der O bzw. der BF vorgebracht, auch nicht im Hinblick auf den MB.Zu den Änderungen der geplanten Dienste gab der Zeuge F an, dass davon ausgegangen wurde, dass der im Outlook-Kalender eingetragene Dienst auch absolviert wird (VH-Protokoll 2021 S. 21), aber erklärte auch, dass der Helpdesk-Betrieb nur durch die angestellten Mitarbeiter für eine Zeit lang aufrecht erhalten werden kann und dass Selbstständige ihre Dienstzeiten kurzfristig ändern konnten (VH-Protokoll 2020 S. 21). Auch der MB erklärte, dass er wenn er an einem Tag nicht kommen wollte, sich telefonisch oder per Mail beim Helpdesk gemeldet hat (VH-Protokoll 2020 S. 10), sodass kurzfristige Änderungen offensichtlich möglich gewesen sind und auch vorkamen. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Ausführungen des GF zu verweisen, wonach es immer mehr Selbstständige im „Pool" gegeben habe, als erforderlich. Es ist daher kein Problem gewesen, wenn sich ein*e Selbstständige*r aus dem Kalender ausgetragen hat, da es immer jemand anderen gibt, der übernehmen kann (VH-Protokoll S. 15). Auch die Aussagen des Zeugen F bestätigen, dass es keine Knappheit bei den Personalressourcen gegeben hat (VH-Protokoll 2020 S. 22). Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass es ausreichend viele selbstständige Mitarbeiter*innen und Angestellte gab, sodass Änderungen der geplanten Dienste kein Problem darstellten. Soweit der Zeuge S seine Wahrnehmung betreffend den MB wiedergab, dass sehr kurzfriste Umdisponierungen bzw. Unzuverlässigkeit zu Unmut unter den Kolleg*innen führte (VH-Protokoll 07 aus 2022, S.8f), scheint dies lebensnahe, allerdings wurden im Verfahren keinerlei Sanktionen bei kurzfristigen Absagen von Selbständigen seitens der O bzw. der BF vorgebracht, auch nicht im Hinblick auf den MB. Dass die Eintragung in den Outlook-Kalender, wenn es sich um Randzeiten des Arbeitstages handelte, eine größere Verbindlichkeit hatte und bei einer früheren Beendigung eines solches Dienstes erst für eine Vertretung gesorgt werden musste, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen F (VH-Protokoll 2020 S. 25) und des Zeuge L (VH-Protokoll 2021 S. 33). Es ist dabei jedoch zu berücksichtigen, dass Zeuge L ein Mitarbeiter der O ist und daher den Kalender als Angestellter jedenfalls für sich als verbindlich angesehen hat, aber nicht in die Planung der Personalressourcen betreffend die Mitarbeiter*innen der BF eingebunden war. Dafür, dass dem MB bei kurzfristigen Änderungen in einem solchen Fall irgendwelche Sanktionen gedroht hätten oder es tatsächlich zu Problemen bei der Besetzung des Helpdesks gekommen wäre, ergaben sich keine Hinweise. Der GF erklärte, dass in einem solchen Fall eben eine*r der angestellten Mitarbeiter*innen angewiesen hätte werden müssen, den Dienst zu übernehmen, falls sich aus dem „Pool" der Selbstständigen ausnahmsweise niemand finden sollte (VH-Protokoll 06/2022 S. 15f).Dass die Eintragung in den Outlook-Kalender, wenn es sich um Randzeiten des Arbeitstages handelte, eine größere Verbindlichkeit hatte und bei einer früheren Beendigung eines solches Dienstes erst für eine Vertretung gesorgt werden musste, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen F (VH-Protokoll 2020 S. 25) und des Zeuge L (VH-Protokoll 2021 S. 33). Es ist dabei jedoch zu berücksichtigen, dass Zeuge L ein Mitarbeiter der O ist und daher den Kalender als Angestellter jedenfalls für sich als verbindlich angesehen hat, aber nicht in die Planung der Personalressourcen betreffend die Mitarbeiter*innen der BF eingebunden war. Dafür, dass dem MB bei kurzfristigen Änderungen in einem solchen Fall irgendwelche Sanktionen gedroht hätten oder es tatsächlich zu Problemen bei der Besetzung des Helpdesks gekommen wäre, ergaben sich keine Hinweise. Der GF erklärte, dass in einem solchen Fall eben eine*r der angestellten Mitarbeiter*innen angewiesen hätte werden müssen, den Dienst zu übernehmen, falls sich aus dem „Pool" der Selbstständigen ausnahmsweise niemand finden sollte (VH-Protokoll 06 aus 2022, S. 15f). Die gemeinsame Nutzung des Arbeitsplatzes mit einem Kollegen wurde von MB während des gesamten Verfahrens konsistent angegeben (VH-Protokoll 2020 S. 8 und 12; VH-Protokoll 06/2022 S. 27) und seitens der BF nicht bestritten bzw. sogar eingeräumt, dass nicht jede*r Mitarbeiter*in einen eigenen Arbeitsplatz haben hätte können (VH-Protokoll 2020 S. 7). Eine Weisung an den MB bezüglich der Nutzung eines konkreten Arbeitsplatzes ist nicht hervorgekommen.Die gemeinsame Nutzung des Arbeitsplatzes mit einem Kollegen wurde von MB während des gesamten Verfahrens konsistent angegeben (VH-Protokoll 2020 S. 8 und 12; VH-Protokoll 06 aus 2022, S. 27) und seitens der BF nicht bestritten bzw. sogar eingeräumt, dass nicht jede*r Mitarbeiter*in einen eigenen Arbeitsplatz haben hätte können (VH-Protokoll 2020 S. 7). Eine Weisung an den MB bezüglich der Nutzung eines konkreten Arbeitsplatzes ist nicht hervorgekommen. 2.4.
  41. Die Feststellungen zu den Jour-fixe basieren auf den Angaben des MB und des Zeugen F (VH-Protokoll 2020 S.9, VH-Protokoll 2021 S. 14). Die Feststellungen zur Einschulung und den Kenntnissen des MB ergeben sich aus den Angaben des Zeugen J, der für die Einschulung des MB damals zuständig war (VH-Protokoll 06/2022 S. 4ff). Dessen Ausführungen stehen auch im Einklang mit dem seitens der BF mehrfach betonten Umstandes, dass der MB bereits über sehr gute Office-Kenntnisse verfügte und diesbezüglich keine Einschulung nötig war. Der Zeuge S gab zudem an, dass der MB Apple-Kenntnisse hatte bzw. Spezialist auf dem Gebiet war (VH-Protokoll 07/2022 S. 6, 12). Dies wurde nicht bestritten.Die Feststellungen zur Einschulung und den Kenntnissen des MB ergeben sich aus den Angaben des Zeugen J, der für die Einschulung des MB damals zuständig war (VH-Protokoll 06 aus 2022, S. 4ff). Dessen Ausführungen stehen auch im Einklang mit dem seitens der BF mehrfach betonten Umstandes, dass der MB bereits über sehr gute Office-Kenntnisse verfügte und diesbezüglich keine Einschulung nötig war. Der Zeuge S gab zudem an, dass der MB Apple-Kenntnisse hatte bzw. Spezialist auf dem Gebiet war (VH-Protokoll 07 aus 2022, S. 6, 12). Dies wurde nicht bestritten. Dass es Geheimhaltungspflichten und Zutrittsbeschränkungen bei der O gab, ergibt sich bereits aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, die von der BF nicht bestritten wurden und in Anbetracht des sensiblen Umfeldes nachvollziehbar sind. Dafür, dass der MB Weisungen erhalten hat, ergaben sich im Verfahren keine Hinweise. Zu dem nicht glaubhaften Vorbringen der Weisungen betreffend Arbeitszeitaufzeichnungen s. oben Punkt 2.4.
  42. Die Feststellung, dass durch das Ticketsystem keine Kontrolle des Arbeitserfolges des MB stattgefunden hat, ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Zeugen S. Dieser gab an, dass damals wie heute keine personenbezogene Auswertung bzw. eine Auswertung der jeweiligen Bearbeitungszeit für einzelne Tickets erfolgte. Es gab lediglich eine Auswertung aggregiert auf die Menge und zwar ca. einmal im Jahr (VH-Protokoll 07/2022 S. 4f). Der GF gab ebenfalls an, dass es aus datenschutzrechtlichen Gründen keine personenbezogenen Auswertungen gab (VH-Protokoll 2020 S. 15). Der Zeuge F gab diesbezüglich an, dass er sich nicht erinnern kann, aber dass es wohl möglich gewesen wäre, eine personenbezogene Auswertung zu machen (VH-Protokoll 2020 S. 23) und dass vermerkt war, wer ein Ticket aufgenommen hat (VH-Protokoll 2021 S. 17). Daraus geht jedoch nicht hervor, dass eine solche Auswertung auch erfolgt ist. Es wäre vielmehr anzunehmen, dass er sich daran erinnern könnte, wenn regelmäßig Auswertungen gemacht worden wären. Zudem gab er auch an, dass er die monatlichen Gesamtstundenmeldungen lediglich grob auf deren Plausibilität geprüft hat (VH-Protokoll 2020 S. 22). Dafür, dass er die gemeldeten Stunden mit der Anzahl der erledigten Tickets abgeglichen hätte, gab es keine Anhaltspunkte. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass das Ticketsystem nur der Administration diente und nicht zur Kontrolle der einzelnen Mitarbeiter*innen herangezogen wurde. Die Feststellung, dass durch das Ticketsystem keine Kontrolle des Arbeitserfolges des MB stattgefunden hat, ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Zeugen S. Dieser gab an, dass damals wie heute keine personenbezogene Auswertung bzw. eine Auswertung der jeweiligen Bearbeitungszeit für einzelne Tickets erfolgte. Es gab lediglich eine Auswertung aggregiert auf die Menge und zwar ca. einmal im Jahr (VH-Protokoll 07 aus 2022, S. 4f). Der GF gab ebenfalls an, dass es aus datenschutzrechtlichen Gründen keine personenbezogenen Auswertungen gab (VH-Protokoll 2020 S. 15). Der Zeuge F gab diesbezüglich an, dass er sich nicht erinnern kann, aber dass es wohl möglich gewesen wäre, eine personenbezogene Auswertung zu machen (VH-Protokoll 2020 S. 23) und dass vermerkt war, wer ein Ticket aufgenommen hat (VH-Protokoll 2021 S. 17). Daraus geht jedoch nicht hervor, dass eine solche Auswertung auch erfolgt ist. Es wäre vielmehr anzunehmen, dass er sich daran erinnern könnte, wenn regelmäßig Auswertungen gemacht worden wären. Zudem gab er auch an, dass er die monatlichen Gesamtstundenmeldungen lediglich grob auf deren Plausibilität geprüft hat (VH-Protokoll 2020 S. 22). Dafür, dass er die gemeldeten Stunden mit der Anzahl der erledigten Tickets abgeglichen hätte, gab es keine Anhaltspunkte. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass das Ticketsystem nur der Administration diente und nicht zur Kontrolle der einzelnen Mitarbeiter*innen herangezogen wurde. 2.4.
  43. Seitens der BF wurde vorgebracht, dass ein generelles Vertretungsrecht des MB bestanden habe, dies aber von MB nicht in Anspruch genommen worden sei. Dass ein solches generelles Vertretungsrecht durch Dritte (und nicht bloß durch andere Mitarbeiter*innen des Helpdesk) nicht realistisch war, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen F, der zwar die Möglichkeit einer Vertretung durch Dritte nicht ausschloss, aber angab, dass ein solcher Fall nie eingetreten ist und aus dessen Ausführungen auch hervorgeht, dass eine Vertretung durch Dritte wohl aufgrund der Sicherheitsvorschriften mit einem sehr hohen Aufwand verbunden gewesen wäre (VH-Protokoll 2020 S. 22; VH-Protokoll 2021 S. 11ff). Auch der Umstand, dass eine Einschulung in das Ticketsystem und die speziellen Systeme der O nötig ist, lässt eine Vertretung durch Dritte als bloß theoretische Möglichkeit erscheinen. Auch der Zeuge L gab an, dass eine Vertretung durch eine dritte Person für ihn nicht vorstellbar ist (VH-Protokoll 2021 S. 30). Dies ergab sich auch aufgrund der Aussagen des Zeugen S, wonach sich der MB betreffend die Tätigkeit direkt im Helpdesk nie durch eine dritte Person vertreten lassen hat (VH-Protokoll 07/2022 S. 6f). Betreffend die Übernahme von Dienstzeiten durch andere Mitarbeiter des Helpdesk s. Punkt 1.4.
  44. Betreffend die Feststellung, dass Rechercheaufträge grundsätzlich weitergegeben hätten werden können siehe Angaben des Zeugen S (VH-Protokoll 07/2022 S. 16). Es liegen allerdings keine Hinweise auf eine tatsächliche Vertretung in diesem Bereich vor.2.4.
  45. Seitens der BF wurde vorgebracht, dass ein generelles Vertretungsrecht des MB bestanden habe, dies aber von MB nicht in Anspruch genommen worden sei. Dass ein solches generelles Vertretungsrecht durch Dritte (und nicht bloß durch andere Mitarbeiter*innen des Helpdesk) nicht realistisch war, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen F, der zwar die Möglichkeit einer Vertretung durch Dritte nicht ausschloss, aber angab, dass ein solcher Fall nie eingetreten ist und aus dessen Ausführungen auch hervorgeht, dass eine Vertretung durch Dritte wohl aufgrund der Sicherheitsvorschriften mit einem sehr hohen Aufwand verbunden gewesen wäre (VH-Protokoll 2020 S. 22; VH-Protokoll 2021 S. 11ff). Auch der Umstand, dass eine Einschulung in das Ticketsystem und die speziellen Systeme der O nötig ist, lässt eine Vertretung durch Dritte als bloß theoretische Möglichkeit erscheinen. Auch der Zeuge L gab an, dass eine Vertretung durch eine dritte Person für ihn nicht vorstellbar ist (VH-Protokoll 2021 S. 30). Dies ergab sich auch aufgrund der Aussagen des Zeugen S, wonach sich der MB betreffend die Tätigkeit direkt im Helpdesk nie durch eine dritte Person vertreten lassen hat (VH-Protokoll 07 aus 2022, S. 6f). Betreffend die Übernahme von Dienstzeiten durch andere Mitarbeiter des Helpdesk s. Punkt 1.4.
  46. Betreffend die Feststellung, dass Rechercheaufträge grundsätzlich weitergegeben hätten werden können siehe Angaben des Zeugen S (VH-Protokoll 07 aus 2022, S. 16). Es liegen allerdings keine Hinweise auf eine tatsächliche Vertretung in diesem Bereich vor. Die Feststellungen zum Urlaub ergeben sich aus den Ausführungen des GF (VH-Protokoll 2021 S. 8f), die im Einklang mit den Angaben des Zeugen F stehen (VH-Protokoll 2021 S. 14), der explizit sagte, dass er dem MB nicht vorschreiben konnte, wann er da sein muss, aber es zur Planung hilfreich war, wenn die Abwesenheiten im Kalender eingetragen sind. Der Zeuge S bestätigte ebenfalls die Freiwilligkeit der Eintragung in den Kalender bei längeren Abwesenheiten und gab an, dass es bezüglich Urlaub keine Anweisungen gegeben hat (VH-Protokoll 07/2022 S. 5, 14). Der MB widersprach diesen Aussagen nicht. Die Feststellungen zum Urlaub ergeben sich aus den Ausführungen des GF (VH-Protokoll 2021 S. 8f), die im Einklang mit den Angaben des Zeugen F stehen (VH-Protokoll 2021 S. 14), der explizit sagte, dass er dem MB nicht vorschreiben konnte, wann er da sein muss, aber es zur Planung hilfreich war, wenn die Abwesenheiten im Kalender eingetragen sind. Der Zeuge S bestätigte ebenfalls die Freiwilligkeit der Eintragung in den Kalender bei längeren Abwesenheiten und gab an, dass es bezüglich Urlaub keine Anweisungen gegeben hat (VH-Protokoll 07 aus 2022, S. 5, 14). Der MB widersprach diesen Aussagen nicht. Die Vorgehensweise im Falle einer Erkrankung ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen F (VH-Protokoll 2021 S. 16), des GF (VH-Protokoll 06/2022 S. 15) und des MB (VH-Protokoll 2020 S. 10).Die Vorgehensweise im Falle einer Erkrankung ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen F (VH-Protokoll 2021 S. 16), des GF (VH-Protokoll 06 aus 2022, S. 15) und des MB (VH-Protokoll 2020 S. 10). 2.4.
  47. Der MB gab an, dass er zwar einen privaten Laptop bei der Arbeit mitgehabt hat, diesen jedoch nicht für die Tätigkeit für die BF eingesetzt hätte (VH-Protokoll 2020 S. 17). Dass die Verwendung privater Endgeräte aus Sicherheitsgründen nicht möglich gewesen ist, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen F und des Zeugen L (VH-Protokoll 2020 S. 23; VH-Protokoll 2021 S. 12, 20, 28). Der MB hatte unbestritten teilweise seinen Laptop im Helpdesk mit. Der Zeuge S bestätigte auch, dass der MB ein Apple Notebook und ein IPhone mithatte (VH-Protokoll 07/2022 S. 8). Es ist daher naheliegend, dass er diese eigenen Geräte insbesondere auch betreffend Apple-Themen herangezogen hat, zumal nicht geklärt werden konnte, ob und wann ihm ein Apple Gerät vor Ort zur Verfügung gestellt wurde. Laut Angaben des Zeugen S gab es vermutlich zumindest vereinzelte Apple-Geräte, die zu Testzwecken benutzt werden konnten, allerdings konnte er sich nicht mehr konkret daran erinnern, ob der MB diese verwendet hat (VH-Protokoll 07/2022 S. 12). Dass der MB seine eigenen Apple-Geräte für Recherchezwecke benutzt hat, ergibt sich jedoch eindeutig daraus, dass der Zeuge S den MB mitunter zu Apple-Fragen kontaktiert hat, wenn dieser nicht vor Ort war und er ihm dann beim nächsten Mal im Büro eine Antwort auf die Frage geben konnte (VH-Protokoll 07/2022 S. 13). 2.4.
  48. Der MB gab an, dass er zwar einen privaten Laptop bei der Arbeit mitgehabt hat, diesen jedoch nicht für die Tätigkeit für die BF eingesetzt hätte (VH-Protokoll 2020 S. 17). Dass die Verwendung privater Endgeräte aus Sicherheitsgründen nicht möglich gewesen ist, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen F und des Zeugen L (VH-Protokoll 2020 S. 23; VH-Protokoll 2021 S. 12, 20, 28). Der MB hatte unbestritten teilweise seinen Laptop im Helpdesk mit. Der Zeuge S bestätigte auch, dass der MB ein Apple Notebook und ein IPhone mithatte (VH-Protokoll 07 aus 2022, S. 8). Es ist daher naheliegend, dass er diese eigenen Geräte insbesondere auch betreffend Apple-Themen herangezogen hat, zumal nicht geklärt werden konnte, ob und wann ihm ein Apple Gerät vor Ort zur Verfügung gestellt wurde. Laut Angaben des Zeugen S gab es vermutlich zumindest vereinzelte Apple-Geräte, die zu Testzwecken benutzt werden konnten, allerdings konnte er sich nicht mehr konkret daran erinnern, ob der MB diese verwendet hat (VH-Protokoll 07 aus 2022, S. 12). Dass der MB seine eigenen Apple-Geräte für Recherchezwecke benutzt hat, ergibt sich jedoch eindeutig daraus, dass der Zeuge S den MB mitunter zu Apple-Fragen kontaktiert hat, wenn dieser nicht vor Ort war und er ihm dann beim nächsten Mal im Büro eine Antwort auf die Frage geben konnte (VH-Protokoll 07 aus 2022, S. 13). Die Feststellungen zu den steuerlich geltend gemachten Betriebsmitteln ergeben sich aus den vom MB im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Anlageverzeichnissen betreffend die Geschäftsjahre XXXX , sowie aus der beiliegenden Vorschauliste Abschreibungen. Die Feststellungen zu den steuerlich geltend gemachten Betriebsmitteln ergeben sich aus den vom MB im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Anlageverzeichnissen betreffend die Geschäftsjahre römisch 40 , sowie aus der beiliegenden Vorschauliste Abschreibungen. Darauf, dass der MB über eigene Mitarbeiter*innen oder Büroräumlichkeiten verfügte, ergaben sich keine Hinweise im Verfahren und es wurde seitens der BF diesbezüglich kein Vorbringen erstattet 2.
  49. Die Feststellungen zum Ablauf der Verrechnung stehen aufgrund der übereinstimmenden Angaben des MB und des GF zweifelsfrei fest und ergeben sich bereits aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der MB nicht schlüssig darstellen konnte, wie er die am Ende des Monats zu meldende Gesamtstundenanzahl, die er der BF per Honorarnote verrechnet hat, ermittelte. Dass er sich dazu tatsächlich primär des Outlook-Kalenders bedient habe, erscheint nicht glaubwürdig, da dieser Kalender von jedem anderen Mitarbeiter bearbeitet werden konnte bzw. unter Umständen kurzfristige Änderungen oder gewisse Abweichungen der tatsächlichen Arbeitszeit nicht erfasst wurden (VH-Protokoll 06/2022 S. 19f). Zur monatlichen Meldung der Gesamtstundenanzahl s. oben Punkt 2.4.
  50. Die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze steht ebenfalls unstrittig fest. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der MB nicht schlüssig darstellen konnte, wie er die am Ende des Monats zu meldende Gesamtstundenanzahl, die er der BF per Honorarnote verrechnet hat, ermittelte. Dass er sich dazu tatsächlich primär des Outlook-Kalenders bedient habe, erscheint nicht glaubwürdig, da dieser Kalender von jedem anderen Mitarbeiter bearbeitet werden konnte bzw. unter Umständen kurzfristige Änderungen oder gewisse Abweichungen der tatsächlichen Arbeitszeit nicht erfasst wurden (VH-Protokoll 06 aus 2022, S. 19f). Zur monatlichen Meldung der Gesamtstundenanzahl s. oben Punkt 2.4.
  51. Die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze steht ebenfalls unstrittig fest. 2.
  52. Es wurde in die Niederschrift der Einvernahme des Zeugen N durch die WGKK vom 26.01.2017 Einsicht genommen (VwAkt ON 8). Diese Angaben vermochten kein im Wesentlichen abweichendes Bild von den nunmehr festgestellten Umständen der Tätigkeit des MB zu vermitteln. Die Verfahrensparteien erklärten auf die Einvernahme dieses Zeugen zu verzichten. Auch aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Zeugen konnte auch aus Sicht des BVwG auf die Einvernahme dieses Zeugen verzichtet werden. Dies gilt auch für den als Z6 geladenen Zeugen (OZ 29 S. 19).
  53. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  54. maßgebliche Rechtsgrundlagen Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG (in den Fassungen BGBl. I Nr. 83/2009, BGBl. I Nr. 62/2010, BGBl. I Nr. 17/2012, BGBl. I Nr. 89/2012, BGBl. I Nr. 187/2013) sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,) sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG (in den bereits oben angeführten Fassungen) ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (in den bereits oben angeführten Fassungen) ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 ASVG (in den bereits oben angeführten Fassungen) stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG [...] versichert sind [...].Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG (in den bereits oben angeführten Fassungen) stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG [...] versichert sind [...]. § 2 Abs. 1 GSVG in der Fassung BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, lautet: Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.

(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
  1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
  2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
  3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
  4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:,
  1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;,
  2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;,
  3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;,
  4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. 3.
  5. Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde Im Beschwerdefall ist strittig, wie die Tätigkeit des MB für BF im Zeitraum XXXX rechtlich zu qualifizieren ist und ob eine Versicherungspflicht nach ASVG und AIVG gegeben ist.Im Beschwerdefall ist strittig, wie die Tätigkeit des MB für BF im Zeitraum römisch 40 rechtlich zu qualifizieren ist und ob eine Versicherungspflicht nach ASVG und AIVG gegeben ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für den Zeitraum XXXX die Vollversicherungspflicht gem. § 4 Abs. 2 ASVG (und AIVG) festgestellt. Die BF bestritt in ihrer Beschwerde das Vorliegen eines abhängigen Dienstverhältnisses. In der mündlichen Verhandlung am XXXX wurde seitens der BF klargestellt, dass sich der in Beschwerde gezogene Zeitraum auf XXXX beschränkt. Insoweit der Bescheid über den Zeitraum XXXX abgesprochen hat, wurde dieser damit rechtskräftig. Es handelt sich bei Zeiträumen der Pflichtversicherung um trennbare Absprüche (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0029), weshalb beschwerdegegenständlich lediglich der Zeitraum XXXX war.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für den Zeitraum römisch 40 die Vollversicherungspflicht gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und AIVG) festgestellt. Die BF bestritt in ihrer Beschwerde das Vorliegen eines abhängigen Dienstverhältnisses. In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 wurde seitens der BF klargestellt, dass sich der in Beschwerde gezogene Zeitraum auf römisch 40 beschränkt. Insoweit der Bescheid über den Zeitraum römisch 40 abgesprochen hat, wurde dieser damit rechtskräftig. Es handelt sich bei Zeiträumen der Pflichtversicherung um trennbare Absprüche vergleiche VwGH 14.11.2012, 2010/08/0029), weshalb beschwerdegegenständlich lediglich der Zeitraum römisch 40 war. 3.2.
  6. Zum Nicht-Vorliegen eines Werkvertrags zwischen dem MB und der BF Zwischen dem MB und der BF wurde keine schriftliche Vereinbarung betreffend den strittigen Zeitraum abgeschlossen. Zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits siehe VwGH 17.01.1995, 93/08/
  7. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107; VwGH 03.07.2002, 2000/08/0161).Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107; VwGH 03.07.2002, 2000/08/0161). Für einen Werkvertrag essenziell ist zudem ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH 11.11.2011, 2011/09/0154; VwGH 23.10.2017, Ra 2015/08/0135).Für einen Werkvertrag essenziell ist zudem ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können vergleiche VwGH 11.11.2011, 2011/09/0154; VwGH 23.10.2017, Ra 2015/08/0135). Gegenständlich verpflichtete sich der MB im Bereich des Helpdesk und zwar in der Regel im First-Level-Support für die BF tätig zu sei, darüber hinaus auch im Bedarfsfall zu Recherchetätigkeiten. Es wurde damit nicht ein einzelnes Werk im Sinne einer in sich geschlossenen Einheit geschuldet, sondern MB stellte fortwährend seine Arbeitskraft für gattungsmäßig umschriebene Leistungen für einen unbestimmten Zeitraum zur Verfügung. Im Lichte der Judikatur des VwGH ist auch deshalb kein Werkvertrag gegeben, weil es an der vertragsmäßigen Konkretisierung des Werkes fehlt (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0045). Außerdem ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung zugänglicher Erfolg der Tätigkeit des MB ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren „Werk" nicht die Rede sein kann (vgl. dazu VwGH 21.12.2005, 2004/08/0066).Im Lichte der Judikatur des VwGH ist auch deshalb kein Werkvertrag gegeben, weil es an der vertragsmäßigen Konkretisierung des Werkes fehlt vergleiche VwGH 26.05.2004, 2001/08/0045). Außerdem ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung zugänglicher Erfolg der Tätigkeit des MB ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren „Werk" nicht die Rede sein kann vergleiche dazu VwGH 21.12.2005, 2004/08/0066). Es liegt somit keine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertragsverhältnisses vor und es ist vielmehr vom Vorliegen eines Dienstvertrages auszugehen. Es ist daher zu klären, ob der MB in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (§ 4 Abs. 2 ASVG, echter Dienstnehmer) bzw. ob der MB auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet war (§ 4 Abs. 4 ASVG, freier Dienstnehmer).Es ist daher zu klären, ob der MB in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, echter Dienstnehmer) bzw. ob der MB auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet war (Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, freier Dienstnehmer). 3.2.
  8. Zum Nichtvorliegen eines (echten) Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG3.2.
  9. Zum Nichtvorliegen eines (echten) Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. (VwGH 19.03.2021, Ra 2021/08/0031)Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. (VwGH 19.03.2021, Ra 2021/08/0031) Ein abschließender Katalog von Kriterien, die in jedem Fall unbedingt und kumulativ erfüllt sein müssen, um ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu begründen, existiert nicht. Vielmehr kommt es letztlich auf das Gesamtbild der Beschäftigung an, sodass einzelne - sonst für eine Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG wesentliche - Merkmale im jeweiligen Fall in den Hintergrund treten können. (VwGH 18.01.2012, 2008/08/0252)Ein abschließender Katalog von Kriterien, die in jedem Fall unbedingt und kumulativ erfüllt sein müssen, um ein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu begründen, existiert nicht. Vielmehr kommt es letztlich auf das Gesamtbild der Beschäftigung an, sodass einzelne - sonst für eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG wesentliche - Merkmale im jeweiligen Fall in den Hintergrund treten können. (VwGH 18.01.2012, 2008/08/0252) Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann ("sanktionsloses Ablehnungsrecht", vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003)Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann ("sanktionsloses Ablehnungsrecht", vergleiche etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003) Steht dem Dienstgeber die Möglichkeit offen, im Falle der (jederzeit möglichen) Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person aus dem „Pool" sofort die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, dann könnte der einzelne Teilnehmer am „Pool", mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu dürfen. (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003, mwN) Der MB erbrachte seine Dienstleistungen stets persönlich. Er trug seine geplanten Dienstzeiten in einen Outlook-Kalender ein, wobei er sich nicht dazu verpflichtet hatte, eine bestimmte Mindeststundenanzahl zu leisten. Tatsächlich unterlag die von ihm geleistete wöchentliche Arbeitszeit großen Schwankungen. Es bestand für den MB nicht die Möglichkeit sich im Helpdesk selbst durch Dritte vertreten zu lassen. Ein solches Vertretungsrecht wurde nicht explizit vereinbart und es ist auch nie zu einem Vertretungsfall gekommen. Es bestand daher kein generelles Vertretungsrecht im Sinne der angeführten Judikatur. Allerdings waren immer genug Personen verfügbar, welche die abzudeckenden Helpdesk-Zeiten übernehmen konnten. Damit war der MB sehr flexibel bei der Gestaltung seiner Arbeitszeiten. Insbesondere gab es auch ausreichend viele angestellte Mitarbeiter*innen, die den Betrieb aufrechterhalten konnten. Ein Nichtantritt bzw. eine kurzfristige Beendigung des übernommenen Dienstes in den Randzeiten hätte zwar zu größerem Aufwand für die BF geführt, allerdings hätte in einem solchen Fall auch die Möglichkeit bestanden, angestellte Mitarbeiter*innen anzuweisen, diesen Dienst zu übernehmen falls sich aus dem Pool der Selbständigen kein*e Interessent*in für die Übernahme der Zeiten gefunden hätte. Somit lag im Beschwerdefall aufgrund des Pools an Selbständigen bzw. der angestellten Mitarbeiter*innen der BF eine Möglichkeit des MB zur sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen im Sinne der Judikatur vor, was dem mit der Struktur der BF und dem Helpdesk vertrauten MB bekannt war. Dass es durch besonders kurzfristige Absagen durch den MB bei den Kolleg*innen zu Unmut gekommen ist, mag zwar zutreffen, jedoch ändert dies nichts an dem Umstand, dass der MB seitens der BF mit keinen Konsequenzen, wie etwa der Beendigung der Zusammenarbeit, zu rechnen hatte. Vielmehr zeigt die langjährige Tätigkeit des MB für die BF, in der es immer wieder zu solchen Situationen gekommen ist, dass es eben keine Sanktionen gegeben hat. Erst als der MB in ein Angestelltenverhältnis wechselte, kam es deshalb zu Problemen und der Beendigung des Dienstverhältnisses. Darüber hinaus hätten die vom MB übernommenen Recherchetätigkeiten auch weitergegeben werden können. Dies ist aber tatsächlich nicht erfolgt. Aufgrund der Möglichkeit auch bereits eingetragene Dienstzeiten nicht wahrzunehmen und des Umstandes, dass der MB in diesem Fall auch mit keinen Sanktionen zu rechnen hatte, lag im Beschwerdefall also keine persönliche Arbeitspflicht und damit auch keine persönliche Abhängigkeit des MB vor. Somit war MB kein (echter) Dienstnehmer der BF im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG.Somit war MB kein (echter) Dienstnehmer der BF im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich der Arbeitsort (Helpdesk) und die Arbeitszeit im vorliegenden Fall damit aus der Natur der Sache ergeben. Sie sind hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig, da ein*e selbständig Erwerbstätige*r ebensolchen Sachzwängen bei dieser Tätigkeit unterläge wäre wie ein*e unselbständig Beschäftigte*r (vgl. VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003). Dies gilt auch für die Geheimhaltungspflichten und die Zutrittsbeschränkungen, die sich aus dem Umstand ergeben, dass die O in einem sensiblen Bereich tätig ist. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich der Arbeitsort (Helpdesk) und die Arbeitszeit im vorliegenden Fall damit aus der Natur der Sache ergeben. Sie sind hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig, da ein*e selbständig Erwerbstätige*r ebensolchen Sachzwängen bei dieser Tätigkeit unterläge wäre wie ein*e unselbständig Beschäftigte*r vergleiche VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003). Dies gilt auch für die Geheimhaltungspflichten und die Zutrittsbeschränkungen, die sich aus dem Umstand ergeben, dass die O in einem sensiblen Bereich tätig ist. Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und der Vornahme entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann ("stille Autorität" des Dienstgebers). Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken – insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation – die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (vgl. VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040, mwN).Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und der Vornahme entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann ("stille Autorität" des Dienstgebers). Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken – insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation – die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses vergleiche VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040, mwN). Dass der MB Weisungen seitens der BF oder der O erhalten hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Teilnahme an den Jour-Fixe-Terminen war nicht verbindlich. Die Einschulung umfasste im Wesentlichen nur das Ticketsystem und die speziellen Programme der O, nicht jedoch das arbeitsbezogene Verhalten des MB. Der MB war nicht verpflichtet Urlaube durch die BF genehmigen zu lassen oder im Falle einer Erkrankung eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Der MB war auch nicht dazu verpflichtet seine Dienstzeiten tageweise aufzuzeichnen und war an keine Beginnzeiten gebunden. Sein Arbeitserfolg wurde nicht kontinuierlich überprüft, immerhin gab es keine personenbezogenen Auswertungen betreffend die von ihm erledigten Tickets und auch sonst keine Kontrollen. Die von ihm gemeldete monatliche Gesamtstundenanzahl diente der Berechnung der Entlohnung des MB bzw. der Verrechnung der BF mit der O und wurde nur grob auf deren Plausibilität geprüft. Anhand des festgestellten Sachverhalts lässt sich also auch keine Einbindung des MB in den Betrieb der BF oder Kontrollmöglichkeiten der BF erkennen, sodass die Bestimmungsfreiheit des MB dadurch nicht maßgeblich eingeschränkt wurde. Es konnte daher auch kein Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit festgestellt werden. Alleine der Umstand, dass dem MB ein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der O zur Verfügung gestellt wurde, reicht im vorliegenden Fall nicht aus, um eine Einbindung in den Betrieb anzunehmen. 3.2.
  10. Zum Nichtvorliegen eines freien Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 4 ASVG3.2.
  11. Zum Nichtvorliegen eines freien Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG ist Voraussetzung für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses, dass der Dienstnehmer für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes gegen Entgelt tätig wird, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringt und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt.Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist Voraussetzung für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses, dass der Dienstnehmer für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes gegen Entgelt tätig wird, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringt und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt. Da trotz mangelnder persönlicher Abhängigkeit ein Dauerschuldverhältnis vorlag, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 ASVG im Beschwerdefall erfüllt sind.Da trotz mangelnder persönlicher Abhängigkeit ein Dauerschuldverhältnis vorlag, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG im Beschwerdefall erfüllt sind. Wie bereits festgestellt, erbrachte de MB auf unbestimmte Zeit Dienstleistungen gegen Entgelt und zwar persönlich. Eine Vertretung bei seiner Tätigkeit im Helpdesk ist nicht möglich gewesen und für Recherchen hat er sich nicht vertreten lassen bzw. keine Rechercheaufträge weitergegeben. Der MB beschäftigte auch keine Mitarbeiter*innen. Dass der MB bereits eingetragene und damit übernommene Dienste kommentar- und sanktionslos ablehnen konnte, weil diese falls erforderlich durch Personen aus dem Pool übernommen wurden, ändert nichts daran, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum jedenfalls regelmäßig, wenn auch in unterschiedlichen Ausmaßen, für die BF im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs tätig wurde, die Dienstleistungen persönlich erbrachte und dafür ein Entgelt erhielt, das über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lag. Diese rechtliche Beurteilung hat der XXXX , nicht beanstandet. Vielmehr bezogen sich seine Ausführungen auf das Tatbestandselement des Fehlens der wesentlichen eigenen Betriebsmittel, wobei der VwGH das Fehlen einer Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die betriebliche Infrastruktur im Beschwerdefall monierte (Rz. 16 bis 18).Diese rechtliche Beurteilung hat der römisch 40 , nicht beanstandet. Vielmehr bezogen sich seine Ausführungen auf das Tatbestandselement des Fehlens der wesentlichen eigenen Betriebsmittel, wobei der VwGH das Fehlen einer Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die betriebliche Infrastruktur im Beschwerdefall monierte (Rz. 16 bis 18). Es ist daher weiters zu klären, ob der MB über wesentliche eigene Betriebsmittel im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG verfügte. Dabei ist die vom VwGH ausgeführte Gesamtbetrachtung vorzunehmen, da andernfalls keine eindeutige Abgrenzung im Beschwerdefall möglich ist.Es ist daher weiters zu klären, ob der MB über wesentliche eigene Betriebsmittel im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG verfügte. Dabei ist die vom VwGH ausgeführte Gesamtbetrachtung vorzunehmen, da andernfalls keine eindeutige Abgrenzung im Beschwerdefall möglich ist. Dazu ist festzuhalten, dass die eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht zu den Betriebsmitteln zählen, weil ihre Verwendung im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft liegt (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm,
  12. Lieferung [März 2015] § 4 ASVG Rz 191 mit Literatur und Judikaturverweisen). Dass der MB über sehr fundierte Office-Kenntnisse und Erfahrung mit Apple-Geräten bzw. dem Betriebssystem verfügte und diese für seine Tätigkeit bei der BF einsetzte, ist daher nicht von Relevanz. Dazu ist festzuhalten, dass die eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht zu den Betriebsmitteln zählen, weil ihre Verwendung im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft liegt vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm,
  13. Lieferung [März 2015] Paragraph 4, ASVG Rz 191 mit Literatur und Judikaturverweisen). Dass der MB über sehr fundierte Office-Kenntnisse und Erfahrung mit Apple-Geräten bzw. dem Betriebssystem verfügte und diese für seine Tätigkeit bei der BF einsetzte, ist daher nicht von Relevanz. Betriebsmittel sind alle sachlichen Hilfsmittel des Betriebs bzw. Unternehmens, die benötigt werden, um den Betriebszweck zu erreichen. Alles was typischerweise der privaten Lebensführung dient, stellt kein Betriebsmittel dar. Allerdings können auch im Alltag verwendete Güter wie Mobiltelefon, PC oder PKW als Betriebsmittel eingesetzt werden, wovon auszugehen ist, wenn sie in das Betriebsvermögen aufgenommen wurden (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm,
  14. Lieferung [März 2015] § 4 ASVG, Rz 192 mit Literatur- und Judikaturhinweisen).Betriebsmittel sind alle sachlichen Hilfsmittel des Betriebs bzw. Unternehmens, die benötigt werden, um den Betriebszweck zu erreichen. Alles was typischerweise der privaten Lebensführung dient, stellt kein Betriebsmittel dar. Allerdings können auch im Alltag verwendete Güter wie Mobiltelefon, PC oder PKW als Betriebsmittel eingesetzt werden, wovon auszugehen ist, wenn sie in das Betriebsvermögen aufgenommen wurden vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm,
  15. Lieferung [März 2015] Paragraph 4, ASVG, Rz 192 mit Literatur- und Judikaturhinweisen). Bei der Beurteilung der Verfügung über wesentliche Betriebsmittel im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG ist zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat, wobei es in erster Linie in der Ingerenz eines (potentiellen) freien Dienstnehmers gelegen ist, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will. Auch in Fällen, in denen eine unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes nicht klar zutage tritt, ist ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH 15.05.2013, 2012/08/0163, mwN).Bei der Beurteilung der Verfügung über wesentliche Betriebsmittel im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat, wobei es in erster Linie in der Ingerenz eines (potentiellen) freien Dienstnehmers gelegen ist, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will. Auch in Fällen, in denen eine unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes nicht klar zutage tritt, ist ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist vergleiche VwGH 15.05.2013, 2012/08/0163, mwN). Bei der Beurteilung des Vorhandenseins wesentlicher Betriebsmittel ist zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei kommt es weder auf die Notwendigkeit oder Unerlässlichkeit der Verwendung eines Betriebsmittels, noch auf den Betriebsgegenstand jenes Unternehmens an, für welches der freie Dienstnehmer tätig wird (vgl. VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223). Zu beachten ist weiters, dass § 4 Abs. 4 ASVG nicht bloß dann zur Anwendung kommt, wenn keinerlei eigene Betriebsmittel eingesetzt werden, sondern nur dann nicht, wenn derjenige, der die Leistung erbringt, im Wesentlichen nicht auf ihm zur Verfügung gestellte Betriebsmittel angewiesen ist (vgl. VwGH 24.1.2006, 2004/08/0101). In Fällen, in denen - trotz Vorhandensein einer gewissen betrieblichen Infrastruktur - zunächst keine eindeutige Abgrenzung vorgenommen werden kann, hat die Beurteilung des Vorliegens wesentlicher Betriebsmittel nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beim freien Dienstnehmer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/08/0044 bis 0045; 15.5.2013, 2012/08/0163). Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut iSd. steuerlichen Bestimmungen (vgl. erneut VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163) handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185; 7.8.2015, 2013/08/0159). Wird das Vorhandensein wesentlicher Betriebsmittel anhand der dargestellten Maßstäbe bejaht, ist im nächsten Schritt zu untersuchen, ob den dem freien Dienstnehmer darüber hinaus vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln - im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung - entscheidende Bedeutung für die ausgeübte Tätigkeit zukommt, oder ob es sich dabei um Hilfsmittel untergeordneter Bedeutung handelt (vgl. VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223). [ XXXX , Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ra 2020/08/0133 E
  16. Februar 2022 RS 2 (hier nur vierter und fünfter Satz)]Bei der Beurteilung des Vorhandenseins wesentlicher Betriebsmittel ist zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei kommt es weder auf die Notwendigkeit oder Unerlässlichkeit der Verwendung eines Betriebsmittels, noch auf den Betriebsgegenstand jenes Unternehmens an, für welches der freie Dienstnehmer tätig wird vergleiche VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223). Zu beachten ist weiters, dass Paragraph 4, Absatz 4, ASVG nicht bloß dann zur Anwendung kommt, wenn keinerlei eigene Betriebsmittel eingesetzt werden, sondern nur dann nicht, wenn derjenige, der die Leistung erbringt, im Wesentlichen nicht auf ihm zur Verfügung gestellte Betriebsmittel angewiesen ist vergleiche VwGH 24.1.2006, 2004/08/0101). In Fällen, in denen - trotz Vorhandensein einer gewissen betrieblichen Infrastruktur - zunächst keine eindeutige Abgrenzung vorgenommen werden kann, hat die Beurteilung des Vorliegens wesentlicher Betriebsmittel nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beim freien Dienstnehmer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2018/08/0044 bis 0045; 15.5.2013, 2012/08/0163). Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut iSd. steuerlichen Bestimmungen vergleiche erneut VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163) handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist vergleiche VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185; 7.8.2015, 2013/08/0159). Wird das Vorhandensein wesentlicher Betriebsmittel anhand der dargestellten Maßstäbe bejaht, ist im nächsten Schritt zu untersuchen, ob den dem freien Dienstnehmer darüber hinaus vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln - im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung - entscheidende Bedeutung für die ausgeübte Tätigkeit zukommt, oder ob es sich dabei um Hilfsmittel untergeordneter Bedeutung handelt vergleiche VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223). [ römisch 40 , Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ra 2020/08/0133 E
  17. Februar 2022 RS 2 (hier nur vierter und fünfter Satz)] Der MB verwendete für seine Tätigkeit bei der BF im Helpdesk vor Ort zwar die von der BF bzw. der O zur Verfügung gestellten Betriebsmittel (insb. PC samt entsprechender Software und Account, Festnetztelefon, Büroarbeitsplatz in den Räumlichkeiten der O), allerdings hatte er auch regelmäßig eigene Geräte und zwar auch Geräte der Firma Apple mit an seinem Arbeitsplatz. Diese nutzte er auch für seine Tätigkeit für die BF und zwar für Recherchen. Von der BF bzw. O wurden ihm keine eigenen Apple-Geräte zur Verfügung gestellt bzw. gab es nur wenige Geräte zu Testzwecken, sodass es naheliegend erscheint, dass der MB – wie festgestellt – seine eigenen Apple-Geräte für Recherchen nutzte. Dies stellte auch einen Teil seiner Arbeit dar, da er gerade aufgrund seiner Kenntnisse im Bereich Office und Apple für die BF tätig wurde. Aus den vorgelegten Anlageverzeichnissen geht hervor, dass der MB auch diverse Apple-Geräte in sein Betriebsvermögen aufgenommen hat und Abschreibungen vorgenommen hat. Dies zeigt, dass sich der MB durch Anschaffung der aufgezählten IT-Utensilien sowie deren Aufnahme in das Anlagevermögen der Steuererklärung eine eigene unternehmerische Struktur im Sinne Judikatur des VwGH geschaffen hat, um seine Leistungen am Markt anzubieten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der MB das angeschaffte IT-Equipment für die Tätigkeit bei der BF nur teilweise benötigte und kein Konkurrenzverbot bestand. Der MB hat – wie im Hinblick auf die vorgelegten Anlageverzeichnisse aus den Jahren XXXX ersichtlich ist – seine Kosten steuerlich geltend gemacht und die Vorteile eines Selbständigen genutzt sowie im Laufe der Jahre sein Betriebsvermögen vermehrt und ergänzt. Zudem sprechen auch die unterschiedlichen und damit breit gefächerten IT-Utensilien, welche in den Anlageverzeichnissen genannt sind, dafür, dass sich der MB die Möglichkeit geschaffen hatte auf dem Markt aufzutreten um weitere oder neue Aufträge zu lukrieren. Immerhin wurde er auch mehrmals für ein Schwesterunternehmen der BF tätig. Seit XXXX verfügte der MB zudem auch über eine Gewerbeberechtigung im IT-Bereich. All das zeigt, dass sich der MB eine unternehmerische Struktur geschaffen hat, mit dem Ziel auf dem Markt aufzutreten und seine Dienstleistungen anbieten zu können. Aus den vorgelegten Anlageverzeichnissen geht hervor, dass der MB auch diverse Apple-Geräte in sein Betriebsvermögen aufgenommen hat und Abschreibungen vorgenommen hat. Dies zeigt, dass sich der MB durch Anschaffung der aufgezählten IT-Utensilien sowie deren Aufnahme in das Anlagevermögen der Steuererklärung eine eigene unternehmerische Struktur im Sinne Judikatur des VwGH geschaffen hat, um seine Leistungen am Markt anzubieten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der MB das angeschaffte IT-Equipment für die Tätigkeit bei der BF nur teilweise benötigte und kein Konkurrenzverbot bestand. Der MB hat – wie im Hinblick auf die vorgelegten Anlageverzeichnisse aus den Jahren römisch 40 ersichtlich ist – seine Kosten steuerlich geltend gemacht und die Vorteile eines Selbständigen genutzt sowie im Laufe der Jahre sein Betriebsvermögen vermehrt und ergänzt. Zudem sprechen auch die unterschiedlichen und damit breit gefächerten IT-Utensilien, welche in den Anlageverzeichnissen genannt sind, dafür, dass sich der MB die Möglichkeit geschaffen hatte auf dem Markt aufzutreten um weitere oder neue Aufträge zu lukrieren. Immerhin wurde er auch mehrmals für ein Schwesterunternehmen der BF tätig. Seit römisch 40 verfügte der MB zudem auch über eine Gewerbeberechtigung im IT-Bereich. All das zeigt, dass sich der MB eine unternehmerische Struktur geschaffen hat, mit dem Ziel auf dem Markt aufzutreten und seine Dienstleistungen anbieten zu können. Im Beschwerdefall verfügte der MB somit über wesentliche Betriebsmittel um am Markt jedenfalls mit EDV- und Apple-Kenntnissen auftreten zu können. Es ist daher eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob die eigenen im Anlageverzeichnis angegebenen Betriebsmittel des MB für die ausgeübte beschwerdegegenständliche Tätigkeit für die BF als Arbeitgeberin wesentlich waren. Das wäre jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn diese eigenen Betriebsmittel des MB für seine Tätigkeit für die BF nur eine ganz untergeordnete Bedeutung haben (vgl. XXXX Rz. 18). Im Beschwerdefall verfügte der MB somit über wesentliche Betriebsmittel um am Markt jedenfalls mit EDV- und Apple-Kenntnissen auftreten zu können. Es ist daher eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob die eigenen im Anlageverzeichnis angegebenen Betriebsmittel des MB für die ausgeübte beschwerdegegenständliche Tätigkeit für die BF als Arbeitgeberin wesentlich waren. Das wäre jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn diese eigenen Betriebsmittel des MB für seine Tätigkeit für die BF nur eine ganz untergeordnete Bedeutung haben vergleiche römisch 40 Rz. 18). Die Haupttätigkeit des MB für die BF bei der O war First-Level-Support, im Verhältnis dazu gab es sehr wenige Anfragen an den MB im Hinblick auf Apple-Produkte. Dem bei der O zur Verfügung gestellten EDV-und Telefonequipment bei der O vor Ort kam für die Haupttätigkeit des MB entscheidende Bedeutung zu, wohingegen die in den Anlageverzeichnissen des MB genannten Betriebsmittel auch im Hinblick auf die sehr wenigen Anfragen zu Apple-Geräten nur eine ganz untergeordnete Bedeutung hatten. Somit verfügte der MB für seine Tätigkeit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel. Somit ist zu prüfen, ob der MB auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG versichert ist, da diesfalls keine Versicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG eintritt.Somit ist zu prüfen, ob der MB auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG versichert ist, da diesfalls keine Versicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG eintritt. § 4 Abs. 4 lit. a ASVG ordnet an, dass u.a. dann keine Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung eintritt, wenn auf Grund der Tätigkeit bereits eine Versicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG 1978 besteht. Wird daher eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung verrichtet, schließt insoweit die aus der Innehabung dieser Gewerbeberechtigung folgende Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG 1978 eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG aus (vgl. VwGH 14.11.2012, 2011/08/0157, mwN). (VwGH vom 31.01.2023, Ra 2021/08/0153).Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG ordnet an, dass u.a. dann keine Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung eintritt, wenn auf Grund der Tätigkeit bereits eine Versicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG 1978 besteht. Wird daher eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung verrichtet, schließt insoweit die aus der Innehabung dieser Gewerbeberechtigung folgende Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG 1978 eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus vergleiche VwGH 14.11.2012, 2011/08/0157, mwN). (VwGH vom 31.01.2023, Ra 2021/08/0153). Der MB war im Zeitraum XXXX bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) versichert. Der MB verfügte ab XXXX über eine Gewerbeberechtigung für „Erbringung von Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie". Der MB war im Zeitraum römisch 40 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) versichert. Der MB verfügte ab römisch 40 über eine Gewerbeberechtigung für „Erbringung von Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie". OENACE 2008 enthält folgende Definition (https://www.wko.at/statistik/oenace/oenace2008.pdf): „62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie 62.0 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie 62.01 Programmierungstätigkeiten 62.01-0 Programmierungstätigkeiten 62.02 Erbringung von Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie 62.02-0 Erbringung von Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie 62.03 Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen für Dritte 62.03-0 Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen für Dritte 62.09 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie 62.09-0 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie“ Zum in Deutschland gleichlautenden WZ-Kode [laut Homepage: „Was ist der WZ-Kode (WZ 2008) und welche Funktion hat er? Es handelt sich um die Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Sie dient der einheitlichen Erfassung der wirtschaftlichen Tätigkeiten von Unternehmen, Betrieben und anderen statistischen Einheiten in allen amtlichen Statistiken in Deutschland.“] wird folgendes ausgeführt (https://www.wz-codes.de/index.php?wzcode=62.02.0) „WZ-Code : 62.02.0 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie (WZ-Code: 62)Diese Abteilung umfasst die nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten im Bereich der Informationstechnologie: Entwicklung, Anpassung, Testen und Pflege von Software, Planung und Entwurf von Computersystemen, die Hardware-, Software- und Kommunikationstechnologie umfassen, Verwaltung und Betrieb der Computersysteme und/oder Datenverarbeitungsanlagen eines Kunden vor Ort und sonstige fachliche und technische mit der Datenverarbeitung verbundene Tätigkeiten.Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie (WZ-Code: 62), Diese Abteilung umfasst die nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten im Bereich der Informationstechnologie: Entwicklung, Anpassung, Testen und Pflege von Software, Planung und Entwurf von Computersystemen, die Hardware-, Software- und Kommunikationstechnologie umfassen, Verwaltung und Betrieb der Computersysteme und/oder Datenverarbeitungsanlagen eines Kunden vor Ort und sonstige fachliche und technische mit d

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