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{'item': 'W200 2294546-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2025 GeschäftszahlW200 2294546-1 Spruch, W200 2294546-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In einem Verfahren nach dem BEinstG wurde beim Beschwerdeführer aufgrund eines allgemeinmedizinischen Gutachtens vom 15.05.2023 basierend auf einer Untersuchung am 08.02.2023, samt Stellungnahme vom 07.06.2023, ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH festgestellt. Folgende Funktionseinschränkungen ergeben sich aus diesem Gutachten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Depressio, Posttraumatische Belastungsstörung und Chronic Fatigue Syndrom Anhaltende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und des Biorhythmus, sowie erhebliche Einschränkung der sozialen Integration aufgrund einer ausgeprägten Fatigue Symptomatik, einer Antriebsstörung und eines Aufmerksamkeitsdefizits bei PTSD (siehe Befund Reha-Klinik … 3/22) nach COVID Infektion, mit periodischer Verschlechterung der Symptomatik welche die Alltagsbewältigung deutlich einschränkt. Zudem zeigen sich körperliche Symptome (Schwindel, Thoraxschmerzen, Sensibilitätsstörung) ohne fassbare somatische Ursache. 03.05.02 60 2 Asthma bronchiale bekanntes exogen allergisches Asthma bronchiale, ohne aktuelle Dauertherapie mit gelegentlicher Belastungsdyspnoe, klinisch unauffällig, daher unterer Rahmensatz. 06.05.02 30 Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 12.01.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Unter Punkt

  1. gab er betreffend Zusatzeintragungen an, „Unterstützung bei Bahnreisen ÖBB“ zu beantragen. Im Zuge des Verfahrens des SMS (belangte Behörde) wurde zunächst ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 22.05.2024, basierend auf einer Begutachtung des Beschwerdeführers am selben Tag, eingeholt, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 10 vH ergab. Das nunmehr einzige Leiden „Kombinierte axonal-demyelinisierende Neuropathie (chronisch-inflammatorisch)“ wurde unter Positionsnummer 04.06.01 mit einem GdB von 10 vH nach dem unteren Rahmensatz eingestuft, da keine maßgeblichen Paresen vorlägen. Verglichen zum Vorgutachten von 02/2023 sei es zum Wegfall von Leiden 1 gekommen; ebenso zum Wegfall von Leiden 2, da hierzu keine fachärztliche Stellungnahme mit etwaigem Therapiebedarf vorliege. Leiden 1 sei neu aufgenommen worden.Im Zuge des Verfahrens des SMS (belangte Behörde) wurde zunächst ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 22.05.2024, basierend auf einer Begutachtung des Beschwerdeführers am selben Tag, eingeholt, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 10 vH ergab. Das nunmehr einzige Leiden „Kombinierte axonal-demyelinisierende Neuropathie (chronisch-inflammatorisch)“ wurde unter Positionsnummer 04.06.01 mit einem GdB von 10 vH nach dem unteren Rahmensatz eingestuft, da keine maßgeblichen Paresen vorlägen. Verglichen zum Vorgutachten von 02 aus 2023, sei es zum Wegfall von Leiden 1 gekommen; ebenso zum Wegfall von Leiden 2, da hierzu keine fachärztliche Stellungnahme mit etwaigem Therapiebedarf vorliege. Leiden 1 sei neu aufgenommen worden. Im Rahmen des daraufhin gewährten Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme im Wesentlichen aus, es gehe ihm gesundheitlich viel schlechter als im Februar
  2. Es liege nun auch eine Autoimmunerkrankung vor – eine chronisch entzündliche Polyneuropathie. Einige näher genannte Schlussfolgerungen der Gutachterin entsprächen nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Der Beschwerdeführer legte zudem weitere Befunde vor. Das daraufhin eingeholte Aktengutachten der oben erwähnten Neurologin vom 15.06.2024 ergab abermals einen GdB von 10 vH. Sie blieb bei ihrer Einschätzung. Leiden 1 sei unverändert, der Gesamtgrad der Behinderung bleibe unverändert. Mit Bescheid vom 19.06.2024 wies das SMS den Antrag des Beschwerdeführers mangels Vorliegen der Voraussetzungen ab. Der GdB betrage 10 %. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt vor. Diese langten am 01.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht holte daraufhin ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 06.03.2025 (Untersuchung am selben Tag) ein. Daraus ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH: „Der Beschwerdeführer (BF) kommt selbständig gehend mit Unterstützung eines Rollators und in Begleitung einer Betreuerin/Besuchsdienst der Caritas pünktlich zur Untersuchung. Ausgewiesen durch: Personalausweis Allgemeine Angaben: Behandelnde Ärzte: Hausarzt Primärversorgung, XXXX , WienHausarzt Primärversorgung, römisch 40 , Wien Psychiater Dr. XXXX , Wien, zuletzt aufgesucht im Herbst 2024Psychiater Dr. römisch 40 , Wien, zuletzt aufgesucht im Herbst 2024 Neurologin: Dr. XXXX , WienNeurologin: Dr. römisch 40 , Wien Psychotherapie: seit Sommer 2022, dzt 1 x pro Woche Sozialanamnese: Er ist ledig, lebt alleine in einer Wohnung. Er ist dzt arbeitslos, dzt Notstand, vorher Krankenstand (ab Nov 2022) - seither hat er nicht mehr gearbeitet, vorher war er in der Arbeitsassistenz für Jugendliche und er war im Behindertenbereich tätig. Eine Pensionsverfahren läuft gerade. Psychiatrische Voranamnese: Rez Depressionen, dzt gebessert, subdepressiv, PTBS. Bisher 1 x stationär auf einer Psychiatrie

(2002), damals Erschöpfungsdepression. 3 x Psychische Rehab, zuletzt 2019 Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte: ME/CFS - Starke Belastungsintoleranz Autoimmunerkrankung nach der Coronainfektion- axonal-demyelinierende PNP und Rückenmarksentzündung. Asthma bronchiale Es werden keine anderen Vorerkrankungen angeführt. Anamnese: Er habe ein Fatiguesyndrom, er könne sich nur schwer belasten, er sei dann immer schnell müde, wenn er etwas mache. Trotz Schlaf sei er morgens abgekämpft. Er habe auch einen starken Brainfog, körperlich sei seine Blut-Hirnschranke durchbrochen. Die Koordination beim Gehen und Stehen ist eingeschränkt, es besteht auch eine Steifigkeit in den Gelenken und Muskeln und ein Taubheitsgefühl, auch habe er ein Taubheitsgefühl im ganzen Körper, ab C5 abwärts, linksdominant. Er habe auch starke Koordinationsstörungen und Schwindelgefühle. Auch besteht ein Kraftverlust in den Beinen und in den Armen. Er sei auch depressiv, er habe aber Antrieb, sein Körper mache einfach nicht mit. Er kann das nicht mehr machen, was ihm früher Spaß gemacht hat. Der Schlaf ist nicht erholsam. Privigen hat ihm anfangs geholfen, die Kraft war (subjektiv) besser, es gab dann eine Plateau-Wirkung, dann kam es wieder zu einem Leistungsabfall. Hitze strenge seinen Körper auch total an. Fallweise habe er auch Probleme wegen einer Harn- und Stuhlinkontinenz. Therapie: Rosuvastatin, Duloxetin, Trittico, Magnosolv, Pregabalin, Privigen, dzt alle 3 Wochen, Foster Relevante Befunde: 2025-02-10 Arztbrief KH Hitzing: Krankheit des Rückenmarks, nicht näher bezeichnet 2024-10-24 Arztbrief Dr. XXXX , Neurologin, Wien: CIDP, Zn Covid Infektion 2020, Dranginkontinenz, Chronic fatigue Syndrom bei Long Covid Erkrankung, bekannte Myelopathie in Höhe C2-3.2024-10-24 Arztbrief Dr. römisch 40 , Neurologin, Wien: CIDP, Zn Covid Infektion 2020, Dranginkontinenz, Chronic fatigue Syndrom bei Long Covid Erkrankung, bekannte Myelopathie in Höhe C2-
  1. Weitere Arztbriefe Dr. XXXX Weitere Arztbriefe Dr. römisch 40 2025-02-04 Arztbrief Wiener Gesundheitsverbund, Physiotherapiebericht: Myelopathie mit pos oligoklonalen Banden, axonal demyelinisierende PNP, CFS bei Long Covid Erkrankung Untersuchungsbefund: 55-jähriger BF in ausreichendem AZ und adipösen EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, freundlich, angepasst, wirkt bedrückt Neurologisch: Hirnnerven: bei grober Prüfung unauffällig, Visus ausreichend, altersentsprechend, nach Überlastung fallweise Doppelbilder, Hören ausreichend, geräusch- und lichtempfindlich, Sprache unauffällig. Obere Extremitäten: Rechtshänder Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, GK wird links reduziert angegeben, schildert feinmotorische Einschränkungen, Finger-Nase-Versuch bds zielsicher. Muskeleigenreflexe bds abgeschwächt. Arm können bds gut angehoben werden. Untere Extremitäten: Tonus bds normal, Trophik bds unauffällig, grobe Kraft wird allseits reduziert angegeben, Hypästhesie wird ab Halsbereich angegeben, nach distal zunehmend, Taubheitsgefühl in den Zehen bds. MER: PSR bds nicht auslösbar. KHV kann bds ausgeführt werden, links etwas verlangsamt. Gang nicht prüfbar, demonstriert Sturzgefahr, Auslassen des linken Knies Psychisch: Bewusstseinsstörungen: keine Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend Auffassung: ausreichend Konzentration: oft reduziert Gedächtnis: normal Merkfähigkeit: normal, tlw aber auch reduziert- v.a. in beruflichen Angelegenheiten Formale Denkstörungen: keine Patholog. Ängste: sind vorhanden, fallweise Panikattacken Zwänge: keine Wahn: nein Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine ICH Störungen: keine Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: dysthym, besorgt, mehr im negativen Bereich schwingungsfähig Insuffizienzgefühle: nicht vorhanden Antrieb/psychomotorische Störungen: etwas reduziert, etwas rascher ermüdbar Schlaf und circadiane Störungen: nur mit Medikamenten ausreichend Soziales Verhalten: reduziert Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): aktuell keine Fremdgefährdung: nein Appetit: gut Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten Krankheitsgefühl: dzt sehr ausgeprägt Weitere Beschwerden: psychosomatisch: Somatisierungsneigung mit Beschwerdeverstärkung Persönlichkeitsbeschreibung: etwas wenig Blickkontakt, spricht leise, Anpassungsprobleme, insgesamt aber noch gut kontaktfähig, angepasst Alkohol: neg Drogen: neg Beantwortung der Fragen/ Beurteilung und Stellungnahme I. Grad der Behinderung. Richtsatzposition, Rahmensatzwertrömisch eins. Grad der Behinderung. Richtsatzposition, Rahmensatzwert GS
  2. Axonal demyelinisierende Polyneuropathie 040601 40vH Oberer RSW entsprechend dem Ausmaß der sensiblen Ausfälle, der (psychogen verstärkten) Gangunsicherheit und der Kraftabschwächung in beiden unteren Extremitäten und der erfolgten Therapie, inkludiert die beschriebene Myelopathie GS
  3. Depression mit chronisches Müdigkeitssyndrom 030401 30vH Eine Stufe unter dem oberen RSW entsprechend der raschen Erschöpfung, verstärkt durch die deutliche Somatisierungstendenz, inkludiert die zusätzliche depressive Grundstimmung und die Krankheitsfixierung. II. Gesamtgrad der Behinderung: 50vHrömisch zwei. Gesamtgrad der Behinderung: 50vH Der GdB ergibt sich führend durch die GS1, die GS2 hebt wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe an. III. Ist eine Änderung zu den neurologischen GA vom 22.5.2024 und 15.6.2024 feststellbar? Worin liegt diese?römisch drei. Ist eine Änderung zu den neurologischen GA vom 22.5.2024 und 15.6.2024 feststellbar? Worin liegt diese? Ja, es ist eine Veränderung feststellbar, die GS1 wurde um 3 Stufen von 10 auf 40vH angehoben, die GS2 ist hinzugekommen. Diese Änderung wird wie folgt begründet: Ad GS1: Es besteht eine nachgewiesene Polyneuropathie als auch eine Rückenmarksschädigung, wodurch die geschilderten Beschwerden großteils nachvollziehbar sind. Aufgrund der vermuteten entzündlichen Komponente der Polyneuropathie bzw auch der Rückenmarksentzündung erhielt der BF auf Immunglobuline, was die Schwere der Erkrankung unterstreicht. Auch zeigt der elektrophysiologische Befund eindeutige Hinweise für eine maßgebende Polyneuropathie (siehe Abl 46). In der Untersuchung zeigen sich ebenso neurologische Ausfälle, wobei festzuhalten ist, dass diese durch die Depression mit Somatisierungsneigung aggraviert sind. Die geschilderte rasche Erschöpfung und auch die Depression sind nun in der GS2 ausreichend berücksichtigt. Insgesamt ergibt sich somit nun ein GdB von 50vH. VI. Eine Nachuntersuchung ist in 3 Jahren erforderlich, da eine Besserung unter Therapie wahrscheinlich ist.“römisch sechs. Eine Nachuntersuchung ist in 3 Jahren erforderlich, da eine Besserung unter Therapie wahrscheinlich ist.“ Im Rahmen des Parteiengehörs wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem SMS (nachweislich) die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten abzugeben. Eine solche langte jedoch innerhalb der gewährten Frist nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.1.: Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. 1.2.: Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Relevanter Status: Beschwerdeführer in ausreichendem AZ und adipösen EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, freundlich, angepasst, wirkt bedrückt Neurologisch: Hirnnerven: bei grober Prüfung unauffällig, Visus ausreichend, altersentsprechend, nach Überlastung fallweise Doppelbilder, Hören ausreichend, geräusch- und lichtempfindlich, Sprache unauffällig. Obere Extremitäten: Rechtshänder Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, GK wird links reduziert angegeben, schildert feinmotorische Einschränkungen, Finger-Nase-Versuch bds zielsicher. Muskeleigenreflexe bds abgeschwächt. Arm können bds gut angehoben werden. Untere Extremitäten: Tonus bds normal, Trophik bds unauffällig, grobe Kraft wird allseits reduziert angegeben, Hypästhesie wird ab Halsbereich angegeben, nach distal zunehmend, Taubheitsgefühl in den Zehen bds. MER: PSR bds nicht auslösbar. KHV kann bds ausgeführt werden, links etwas verlangsamt. Gang nicht prüfbar, demonstriert Sturzgefahr, Auslassen des linken Knies Psychisch: Bewusstseinsstörungen: keine Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend Auffassung: ausreichend Konzentration: oft reduziert Gedächtnis: normal Merkfähigkeit: normal, tlw aber auch reduziert- v.a. in beruflichen Angelegenheiten Formale Denkstörungen: keine Patholog. Ängste: sind vorhanden, fallweise Panikattacken Zwänge: keine Wahn: nein Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine ICH Störungen: keine Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: dysthym, besorgt, mehr im negativen Bereich schwingungsfähig Insuffizienzgefühle: nicht vorhanden Antrieb/psychomotorische Störungen: etwas reduziert, etwas rascher ermüdbar Schlaf und circadiane Störungen: nur mit Medikamenten ausreichend Soziales Verhalten: reduziert Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): aktuell keine Fremdgefährdung: nein Appetit: gut Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten Krankheitsgefühl: dzt sehr ausgeprägt Weitere Beschwerden: psychosomatisch: Somatisierungsneigung mit Beschwerdeverstärkung Persönlichkeitsbeschreibung: etwas wenig Blickkontakt, spricht leise, Anpassungsprobleme, insgesamt aber noch gut kontaktfähig, angepasst Alkohol: neg Drogen: neg 1.3.: Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr Gdb % 1 Axonal demyelinisierende Polyneuropathie Oberer RSW entsprechend dem Ausmaß der sensiblen Ausfälle, der (psychogen verstärkten) Gangunsicherheit und der Kraftabschwächung in beiden unteren Extremitäten und der erfolgten Therapie, inkludiert die beschriebene Myelopathie 04.06.01 40 2 Depression mit chronischem Müdigkeitssyndrom Eine Stufe unter dem oberen RSW entsprechend der raschen Erschöpfung, verstärkt durch die deutliche Somatisierungstendenz, inkludiert die zusätzliche depressive Grundstimmung und die Krankheitsfixierung. 03.04.01 30 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 Prozent. Dieser ergibt sich führend durch Leiden bzw. Gesundheitsschädigung 1, Leiden bzw. Gesundheitsschädigung 2 hebt wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe an.
  5. Beweiswürdigung: Da beim Beschwerdeführer im Verfahren nach dem BEinstG noch im Gutachten vom 15.05.2023 ein GdB von 60 vH festgestellt worden war und der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren unter Vorlage von Befunden die Verschlechterung seines Zustandes behauptete, holte das Bundesverwaltungsgericht nach Beschwerdeerhebung ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 06.03.2025, basierend auf einer Untersuchung am selben Tag, ein. Den insbesondere auf Grundlage dieses Gutachtens festgestellten Funktionseinschränkungen wurde letztlich nicht mehr entgegengetreten. Die Gutachterin begründete nachvollziehbar, weshalb sie zur letztlich höheren Einschätzung im Vergleich zu den neurologischen Vorgutachten vom 22.05.2024 und 15.06.2024 – darin wurde ein GdB von 10 vH festgestellt – kam. Das führende Leiden (Gesundheitsschädigung) 1 „Axonal demyelinisierende Polyneuropathie“, das in den neurologischen Vorgutachten als „Kombinierte axonal-demyelinisierende Neuropathie (chronisch-inflammatorisch)“ unter Positionsnummer 04.06.01 (Polyneuropathien – sensible und motorische Ausfälle leichten Grades) mit einem GdB von 10 vH nach dem unteren Rahmensatz eingestuft worden war, da keine maßgeblichen Paresen vorlägen, wurde nun nachvollziehbar (abermals) unter Positionsnummer 04.06.01 – aber mit einem Grad der Behinderung von 40 Prozent nach dem oberen Rahmensatz entsprechend dem Ausmaß der sensiblen Ausfälle, der (psychogen verstärkten) Gangunsicherheit und der Kraftabschwächung in beiden unteren Extremitäten und der erfolgten Therapie – eingestuft, wobei die beschriebene Myelopathie inkludiert ist. Das neu hinzugekommene Leiden (Gesundheitsschädigung) 2 „Depression mit chronischem Müdigkeitssyndrom“ schätzte die Gutachterin nachvollziehbar nach Positionsnummer 03.04.01 (Persönlichkeit-Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung) eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz entsprechend der raschen Erschöpfung, verstärkt durch die deutliche Somatisierungstendenz, mit einem GdB von 30 vH ein. Diese Einschätzung inkludiert die zusätzliche depressive Grundstimmung und die Krankheitsfixierung. Die nunmehrige Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 vH begründet die Gutachterin nachvollziehbar damit, dass sowohl eine nachgewiesene Polyneuropathie als auch eine Rückenmarksschädigung bestehen, wodurch die geschilderten Beschwerden großteils nachvollziehbar sind. Aufgrund der vermuteten entzündlichen Komponente der Polyneuropathie bzw. auch der Rückenmarksentzündung erhielt der Beschwerdeführer auch Immunglobuline, was die Schwere der Erkrankung unterstreicht. Zudem zeigt der elektrophysiologische Befund eindeutige Hinweise für eine maßgebende Polyneuropathie (siehe AS 46 bzw. 61). In der Untersuchung zeigen sich – laut Gutachterin – ebenso neurologische Ausfälle, wobei festzuhalten ist, dass diese durch die Depression mit Somatisierungsneigung aggraviert sind. Die geschilderte rasche Erschöpfung und auch die Depression sind nun in Leiden bzw. Gesundheitsschädigung 2 ausreichend berücksichtigt – wie die Gutachterin ebenso nachvollziehbar darlegt. Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich – den plausiblen Ausführungen der Gutachterin folgend – führend durch die Gesundheitsschädigung 1, die Gesundheitsschädigung 2 hebt wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe an. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Gutachterin auf Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigungen ausreichend eingegangen ist und die Beeinträchtigungen im Sinne der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft wurden. Diesen Einschätzungen wurde auch nicht mehr entgegengetreten. Das Gutachten steht mit den allgemeinen Gesetzen der Logik im Einklang, ist schlüssig und vollständig und ihm wurde nicht entgegengetreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten vom 06.03.2025 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens. Der Inhalt des Gutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis genommen und nicht beeinsprucht.
  6. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Stattgabe der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  7. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  8. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  9. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  10. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  11. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
  12. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).(Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  13. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  14. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  15. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  16. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  17. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
  18. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).(Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG, auszugsweise). In dem vom Bundesverwaltungsgericht nach Beschwerdeerhebung eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.03.2025, basierend auf einer Untersuchung, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent festgestellt. Festgehalten wurde, dass sich verglichen zu den Vorgutachten somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades der beschwerdeführenden Partei ergibt. Das angeführte Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigungen ausführlich eingegangen. Das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens wurde der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt. Da ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und dieser Feststellung im Rahmen des Parteiengehörs nicht widersprochen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der im Gutachten angeordneten Nachuntersuchung in drei Jahren („eine Besserung unter Therapie“ ist „wahrscheinlich“), liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses bis zum 06.03.2028 vor. Der Vollständigkeit halber wird abschließend festgehalten, dass vorliegend nur die Frage, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen, bzw. die konkrete Höhe des GdB, Verfahrensgegenstand war. Etwaige Zusatzeintragungen sind vom Verfahrensgegenstand nicht erfasst. Über die Vornahme von Zusatzeintragungen (vgl. Seite 2 des Antrages des Beschwerdeführers) hat jedenfalls die belangte Behörde zu entscheiden.Der Vollständigkeit halber wird abschließend festgehalten, dass vorliegend nur die Frage, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen, bzw. die konkrete Höhe des GdB, Verfahrensgegenstand war. Etwaige Zusatzeintragungen sind vom Verfahrensgegenstand nicht erfasst. Über die Vornahme von Zusatzeintragungen vergleiche Seite 2 des Antrages des Beschwerdeführers) hat jedenfalls die belangte Behörde zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom
  19. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).In seinem Urteil vom
  20. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne vergleiche VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind Art und Schwere der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht nach Beschwerdeerhebung ein fachärztliches Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II.
  21. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Das SMS brachte zudem keine Stellungnahme zum Gutachten ein. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt.Wie unter Punkt römisch zwei.
  22. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Das SMS brachte zudem keine Stellungnahme zum Gutachten ein. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W200.2294546.1.00

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