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{'item': 'W200 2307987-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2025 GeschäftszahlW200 2307987-1 Spruch, W200 2307987-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Die Beschwerdeführerin war ab dem 01.09.2014 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 100%, ab dem 22.07.2019 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Ab 02.11.2015 war sie im Besitz folgender Zusatzeintragungen: Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson; Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel; Die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem BBG in Anspruch nehmen. Als Behinderung wurde im Gutachten vom 12.12.2019 folgende Gesundheitsschädigung mit 60% festgestellt: Astrozytom medulla oblongata mit Rezessionsdefekt, Positionsnummer 13.01.

  1. Als Nachuntersuchungstermin wurde der Oktober 2024 vorgesehen. Gegenständliches Verfahren: Die Beschwerdeführerin stellte am 23.07.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie am selben Tag einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Dem Antrag angeschlossen waren ein ambulanter Patientenbrief des AKH Wien vom 05.08.2021, Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde, ein Patientenbrief der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde des AKH Wien vom 16.01.2023 sowie radiologische Unterlagen. Die Beschwerdeführerin wurde in einem Verfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz von einer Fachärztin für Innere Medizin untersucht. Diese Untersuchung wurde auch als Grundlage für ein Gutachten derselben Internistin nach dem BBG genommen und das Gutachten vom 21.10.2024 gestaltete sich wie folgt: „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 g.z. Astrozytom der Medulla oblongata mit Resektionsdefekt Fixer Richtsatz da Funktionsdefizite im Sinne einer Polyneuropathie und einer Hochtonschwerhörigkeit nach Abschluss der Heilungsbewährung. 04.11.03 50 2 Beinlängendifferenz von 1,4 cm links Fixer Richtsatz 02.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz des Leiden 2 um keine weitere Stufe erhöht. Das führende Leiden 1 wird aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz des Leiden 2 um keine weitere Stufe erhöht. , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: VSD ohne kardiale Therapie erreicht keinen Behinderungsgrad. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: VSD ohne kardiale Therapie erreicht keinen Behinderungsgrad. , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 wird herabgesetzt da nach Abschluss der Heilungsbewährung und in neuer Positionsnummer abgebildet da nach Abschluss der Heilungsbewährung. Leiden 2 wird neu aufgenommen. (…)“ Im Zuge des Parteiengehörs wurde Einwendungen insbesondere zur Nichterteilung des § 29b Ausweises erhoben. Im Zuge des Parteiengehörs wurde Einwendungen insbesondere zur Nichterteilung des Paragraph 29 b, Ausweises erhoben. Dem Akt ist weiters ein neurologisches Gutachten vom 29.01.2025 basierend auf einer Untersuchung zu entnehmen, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 10 von 100 ergibt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 gZ Pilozystisches Astrozytom der Medulla Oblongata - St. offene Biopsie und Zystenentfernung 01/2014 gZ Pilozystisches Astrozytom der Medulla Oblongata - St. offene Biopsie und Zystenentfernung 01 aus 2014, Unterer Rahmensatz bei im VGA beschriebener Polyneuropathie. Keine Paresen, keine Sensibilitätsstörungen. Keine antineuropathische Therapie. 04.01.01 10 2 Beinlängendifferenz von 1,4 cm links Fixer Richtsatz 02.05.01 10 In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.02.2025 darauf hingewiesen, dass bei ihr laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt wurde. Es wurde angemerkt, dass die Ausstellung des Behindertenpasses aufgrund des Bezuges der erhöhten Familienbeihilfe erfolge. Am 04.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass ausgestellt. Über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ wurde nicht abgesprochen. In der erhobenen Beschwerde wurde die Herabsetzung des Grades der Behinderung kritisiert sowie die Ablehnung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie die Ablehnung der Ausstellung des Ausweises gemäß § 29b StVO.In der erhobenen Beschwerde wurde die Herabsetzung des Grades der Behinderung kritisiert sowie die Ablehnung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie die Ablehnung der Ausstellung des Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.1.: Die Beschwerdeführerin erfüllt durch die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.2.: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. 1.3.: Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist noch offen.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
  4. und 1.
  5. ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu 1.
  6. ergeben sich ausschließlich aus dem Schreiben des Sozialministeriumservice vom 03.02.2025 an die Beschwerdeführerin, in der festgehalten wird, dass bei ihr ein GdB von 50% vorliegt. Auf die widersprüchlichen im Akt aufliegenden Gutachten – internistisches Gutachten (50%) versus neurologischem Gutachten (10%) - wird vom erkennenden Senat im Hinblick auf die Gesetzesbestimmung des § 41 BBG iVm § 8 Abs. 5 FLAG nicht mehr eingegangen.Auf die widersprüchlichen im Akt aufliegenden Gutachten – internistisches Gutachten (50%) versus neurologischem Gutachten (10%) - wird vom erkennenden Senat im Hinblick auf die Gesetzesbestimmung des Paragraph 41, BBG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, FLAG nicht mehr eingegangen. Jedenfalls plausibel ist, dass das Leiden 1 der Beschwerdeführerin aufgrund der bei ihr aufgetretenen Heilungsbewährung aktuell nicht mehr mit 60% GdB einzustufen ist: Die Einstufung unter 13.01.03 für entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung hat je nach Funktionsstörung mit 50 – 100 % zu erfolgen. Da nunmehr die Heilungsbewährung abgeschlossen ist, war das Leiden in einer neuen Positionsnummer abzubilden (internistisches Gutachten 04.11.03, 50%; neurologisches Gutachten 04.01.01, 10%;) Insofern war die Einstufung mit 60% jedenfalls nicht mehr angemessen. Eine weitere Gutachtenseinholung zur Abklärung der widersprechenden Gutachten konnte aufgrund der Ausstellung des Behindertenpasses und der darin festgestellten Höhe unterbleiben.
  7. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  8. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  9. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  10. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  11. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  12. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
  13. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).(Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  14. (§ 41 Abs. 1
  15. Satz BBG).Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
  16. (Paragraph 41, Absatz eins,
  17. Satz BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG, auszugsweise). Zwar sind den beiden vom SMS eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten doch gravierend divergierende Grade der Behinderung zu entnehmen, jedoch ist der Beschwerdeführerin wegen der ihr gewährten erhöhten Familienbeihilfe jedenfalls ein Behindertenpass auszustellen. Im Behindertenpass wurde von der belangten Behörde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent festgehalten. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzung für den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde geforderten Gesamtgrad der Behinderung von 60% jedenfalls nicht mehr vor. Eine genaue Feststellung, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich einen GdB von 50% oder 10% aufweist, kann aufgrund der Ausstellung des Behindertenpasses wegen der ihr gewährten erhöhten Familienbeihilfe unterbleiben. Der Vollständigkeit halber wird abschließend festgehalten, dass vorliegend nur die Frage der Höhe des GdB Verfahrensgegenstand war. Etwaige Zusatzeintragungen sind vom Verfahrensgegenstand nicht erfasst. Über die Vornahme von Zusatzeintragungen (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführerin) hat jedenfalls die belangte Behörde zu entscheiden. Der Antrag ist noch offen.Der Vollständigkeit halber wird abschließend festgehalten, dass vorliegend nur die Frage der Höhe des GdB Verfahrensgegenstand war. Etwaige Zusatzeintragungen sind vom Verfahrensgegenstand nicht erfasst. Über die Vornahme von Zusatzeintragungen vergleiche Beschwerde der Beschwerdeführerin) hat jedenfalls die belangte Behörde zu entscheiden. Der Antrag ist noch offen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind Art und Schwere der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS zwei fachärztliche Sachverständigengutachten ein. In diesen Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt, der in beiden Gutachten keinesfalls mehr den früheren Gesamtgrad der Behinderung von 60% ergab. Sohin erscheint der Sachverhalt ausreichend geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W200.2307987.1.00

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