RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2025 GeschäftszahlW216 2310820-2 Spruch, W216 2310820-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 11.10.2024 wurde der Verlust des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 10.09.2024 ausgesprochen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde wurde ihr die Notstandshilfe vorläufig bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel ausgezahlt. Es handelte sich hierbei um einen Betrag in Höhe von € 852, 60 für den Zeitraum vom 10.09.2024 bis zum 21.10.
- 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2025 wurde die Beschwerde sodann mit näherer Begründung abgewiesen und der Anspruchsverlust der Notstandshilfe gemäß §§ 10, 38 AlVG für 42 Tage ab 10.09.2024 bestätigt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2025 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt und erwuchs – mangels Einbringung eines Vorlageantrages – in Rechtskraft. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2025 wurde die Beschwerde sodann mit näherer Begründung abgewiesen und der Anspruchsverlust der Notstandshilfe gemäß Paragraphen 10, 38, AlVG für 42 Tage ab 10.09.2024 bestätigt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2025 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt und erwuchs – mangels Einbringung eines Vorlageantrages – in Rechtskraft.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 852,60 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges bekannt gegeben. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 852,60 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges bekannt gegeben. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass aufgrund der Entscheidung vom 07.01.2025 die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe. Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
- In ihrer dagegen gerichteten Beschwerde wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme darum ersucht zu haben, Stellenangebote hauptsächlich per E-Mail zu erhalten, um Stress zu vermeiden. Dies sei mit ihren Beratern abgeklärt gewesen und habe bis zu einem Beraterwechsel auch funktioniert. Laut Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft werde die Gestaltung der Kommunikation (Anmerkung: gemeint ist hier die Kommunikation mit dem AMS) in der Regel zu Beginn des Beratungsprozesses individuell abgeklärt. Von diesem Recht wolle die Beschwerdeführerin Gebrauch machen. Die Verhängung einer Sanktion stelle für die Beschwerdeführerin eine unbillige Härte dar. Sie beantrage, den vorliegenden Bescheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.03.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.02.2025 betreffend Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 852,60 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.03.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.02.2025 betreffend Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 852,60 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin brachte im Vorlageantrag vom 07.04.2025, beim AMS eingelangt am selben Tag, vor, dass sie bislang nie ein Stellenangebot versäumt habe. Erneut verwies sie darauf, dass sie laut dem Bundesministerium für Arbeit die Art der Kommunikation mit ihrem Berater ausmachen könne.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.04.2025 samt näheren Erläuterungen vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid vom 11.10.2024 sprach die belangte Behörde den Verlust des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 10.09.2024 aus. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welcher aufschiebende Wirkung zukam. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.10.2024 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2025 wurde per RSb-Schreiben an den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin übermittelt, nach einem erfolglosen Zustellversuch am 09.01.2025 beim örtlichen Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten der Beschwerdeführerin eingelegt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde ab 10.01.2025 zur Abholung bereitgehalten. Die Beschwerdeführerin brachte in Hinblick auf die Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2025 keinen Vorlageantrag ein, sondern ließ die Frist ungenutzt verstreichen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden zahlte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin weiterhin die Notstandshilfe mit einem Tagsatz von € 20,30 aus. Für den Zeitraum vom 10.09.2024 bis zum 21.10.2024 (42 Tage) gelangten insgesamt € 852,60 zur Auszahlung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 852,60 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 852,60 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Vom Leistungsbezug der Beschwerdeführerin wurden am 03.03.2025 bereits € 284,20 einbehalten, sodass der noch offene Rückforderungsbetrag derzeit € 568,40 beträgt. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.03.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.02.2025 hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückzahlung der Leistung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.03.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.02.2025 hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückzahlung der Leistung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG mit näherer Begründung abgewiesen. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum vorangegangenen Verfahren sowie zur vorläufigen Auszahlung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 10.09.2024 bis zum 21.10.2024 ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2025 beruhen auf dem im Akt einliegenden unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein. Der Rückschein stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Für das erkennende Gericht haben sich auch keine Zweifel am ordnungsgemäßen Ablauf des Zustellvorgangs ergeben: Durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister konnte verifiziert werden, dass es sich bei der Adresse auf der Beschwerdevorentscheidung um den damals wie heute gemeldeten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin handelt. Folglich ist davon auszugehen, dass die Verständigung über die Hinterlegung ordnungsgemäß in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt wurde. Die Beschwerdeführerin äußerte sich zu alldem lediglich dahingehend, sich mit ihren früheren Beratern auf eine Zustellung von Nachrichten wie Stellenangeboten per Mail geeinigt zu haben. Ein solches Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, um der im Rückschein erfolgten Dokumentation des Ablaufes des Zustellvorgangs entgegenzutreten. Zudem ist das AMS berechtigt, Schreiben auch eingeschrieben per Post zuzustellen. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, Briefe bei der Post abzuholen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]“
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]“ „Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). 3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt vergleiche VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, verhängte die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.10.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2025 eine Ausschlussfrist gemäß § 10 iVm § 38 AlVG.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, verhängte die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.10.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2025 eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG. Für die Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2025 erfolgte ein Zustellversuch an den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin. Da dieser erfolglos blieb, wurde das Dokument beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten der Beschwerdeführerin eingelegt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde ab 10.01.2025 zur Abholung bereitgehalten. Der Zustellvorgang wurde ordnungsgemäß im Rückschein dokumentiert. Ein Auslandsaufenthalt wurde von der Beschwerdeführerin weder gemeldet noch behauptet. Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und die Zustellperson Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält aufhält.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und die Zustellperson Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält aufhält. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß Abs. 4 leg. cit. auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß Absatz 4, leg. cit. auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Die Zustellung ist gemäß § 22 Abs. 1 ZustG von der Zustellperson auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.Die Zustellung ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ZustG von der Zustellperson auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so ist diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so ist diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN). Die Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2025 wurde der Beschwerdeführerin sohin rechtswirksam zugestellt. Ein Vorlageantrag wurde von der Beschwerdeführerin innerhalb der gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist nicht gestellt, weshalb der Bescheid vom 11.10.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2025 wurde der Beschwerdeführerin sohin rechtswirksam zugestellt. Ein Vorlageantrag wurde von der Beschwerdeführerin innerhalb der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist nicht gestellt, weshalb der Bescheid vom 11.10.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden eine Benachrichtigung des AMS per E-Mail ausgemacht habe, kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen ist das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen, zum anderen kann sich das AMS nicht nur der Kommunikation per E-Mail, sondern auch der postalischen Zustellung bedienen und der Beschwerdeführerin demnach eingeschriebene Briefe per Post zustellen, die nach dem Zustellgesetz als zugestellt gelten. Sofern sich die Beschwerdeführerin nicht um eine Abholung derartiger Briefe kümmert, wirkt sich dies zu ihrem Nachteil aus. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auch persönlich zu Terminen beim AMS erscheinen kann. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb es ihr nicht auch möglich und zumutbar sein sollte, ein Postamt aufzusuchen. Laut einem aktuellen Gutachten vom 01.04.2025, basierend auf einer Begutachtung im Kompetenzzentrum am 25.03.2025, ist bei der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsfähigkeit – für Arbeitstätigkeit von zumindest 20 Stunden/Woche – auszugehen bzw. reicht laut chefärztlicher Stellungnahme vom 07.04.2025 das Gesamtleistungskalkül für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Demnach können die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten gesundheitlichen Gründe grundsätzlich nicht der selbständigen Abholung von eingeschriebenen Briefen entgegenstehen. Es liegt in ihrem Verantwortungsbereich, Schriftstücke bei der Post abzuholen. Eine Ortsabwesenheit im maßgeblichen Zeitraum wurde von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch nachgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den genannten Bescheid vom 11.10.2024 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2025) insgesamt eine Leistung in Höhe von € 852,60 (€ 20,30 x 42 Tage im Zeitraum vom 10.09.2024 bis zum 21.10.2024) vorläufig weiter ausbezahlt. Aus diesem Grund verpflichtete das AMS die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 10.02.2025 zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Leistung. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels " weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aus diesem Grund verpflichtete das AMS die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 10.02.2025 zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Leistung. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels " weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Ein solcher Sachverhalt liegt – wie bereits ausgeführt – dem Fall zugrunde, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum der Ausschlussfrist nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.10.2024 vorläufig weiterhin an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde und das Verfahren mit einer rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung des AMS geendet hat. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides vom 10.02.2025 verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W216.2310820.2.00