← Österreich

{'item': 'W232 2311977-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2025 GeschäftszahlW232 2311977-1 Spruch, W232 2311977-1/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MM

Österreich gereist zu sein. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, in Österreich einen Freund zu haben und nicht schwanger zu sein. Sie habe

Österreich zu ihrem Freund gelangen wollen. Zum Fluchtgrund brachte sie zusammengefasst vor, seit 2019 einen Freund zu haben, der sich seit 2015 in Österreich aufhalte.

dem die Beschwerdeführerin von ihrem Vater bei Telefonaten mit dem Freund „erwischt“ worden sei, sei sie von ihm wiederholt geschlagen worden. Ihr Vater habe sie dann mit einem 60-jährigen Mann zwangsverheiraten wollen.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde beginnend mit E-Mail vom 25.02.2025 zusammengefasst darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin am 08.01.2025 mit dem Flugzeug aus der Türkei kommend unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses, in Deutschland/Berlin eingereist war, den dortigen Transitbereich verlassen hatte und per Taxi weitergereist war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 17.03.2025 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Deutschland. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 17.03.2025 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 20.03.2025 stimmte Deutschland der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu.Mit Schreiben vom 20.03.2025 stimmte Deutschland der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zu.
  2. Am 01.04.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, bei der auch eine Vertrauensperson, die angab, der zukünftige Schwager der Beschwerdeführerin zu sein, anwesend war. Die Beschwerdeführerin brachte unter anderem vor, traditionell verheiratet und schwanger zu sein. In Österreich lebe sie bei ihrem Ehemann, zu dem sie seit drei Jahren regelmäßigen Kontakt habe und den sie in Österreich nun das erste Mal gesehen habe.
  3. Am 15.04.2025 übermittelte der von der Beschwerdeführerin genannte Ehemann dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl medizinische Unterlagen zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin (voraussichtlicher Geburtstermin 23.11.2025).
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.04.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung

Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Begründend wurde zu Art. 8 EMRK darauf verwiesen, dass eine aufrechte Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der namentlich genannten Person mangels Vorlage von Beweismittel hinsichtlich einer (auch „traditionell“ geschlossenen) bestehenden Ehe nicht festgestellt werden könne. Durch eine

traditionellem Ritus allenfalls vollzogene Trauung sei auch keine

österreichischen Gesetzen gültige Ehe zustande gekommen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die Beschwerdeführerin eine traditionelle Eheschließung nur deswegen vorgebracht habe, um bessere Chancen auf einen Aufenthaltsstatus in Österreich zu erhalten. Auch scheine nicht

vollziehbar, warum die Beschwerdeführerin in Begleitung des Bruders des angeblichen Ehemannes zur Einvernahme erschienen sei und nicht in Begleitung des angeblichen Ehemannes, der laut ihren Angaben berufsbedingt verhindert gewesen sei. Laut Gewerberegister sei der vermeintliche Ehemann selbständig in Bereich der Güterbeförderung tätig; eine Einteilung eines solchen Termins, bei vorhandener persönlicher Wichtigkeit, wäre wohl durchaus zumutbar gewesen. Zudem habe die Vertrauensperson angegeben, der zukünftige Schwager der Beschwerdeführerin und nicht etwa bereits ihr Schwager zu sein. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem vermeintlichen Ehemann jemals ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat geführt habe. Der Beschwerdeführerin habe bei der Antragstellung schon klar sein müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung nur ein vorübergehender sei. Ebenso indiziere die Einreise mit einem gefälschten Reisepass unter Umgehung der Grenzkontrolle mit den tatsächlichen Personalien den Umstand, dass ihr die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst gewesen sei, und dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt habe. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin gerade in diesem Stadium ihres ungewissen Aufenthaltes die Anknüpfungspunkte gemäß Art. 8

(1)EMRK begründet habe, weshalb sie nicht schützenswert erscheine. Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien habe keine weiteren gewichtigen Argumente für einen Verbleib im Bundesgebiet hervorgebracht. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Darüber hinaus würde ein solches Vorgehen dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen würden, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen würden, um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.04.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung

Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde zu Artikel 8, EMRK darauf verwiesen, dass eine aufrechte Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der namentlich genannten Person mangels Vorlage von Beweismittel hinsichtlich einer (auch „traditionell“ geschlossenen) bestehenden Ehe nicht festgestellt werden könne. Durch eine

traditionellem Ritus allenfalls vollzogene Trauung sei auch keine

österreichischen Gesetzen gültige Ehe zustande gekommen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die Beschwerdeführerin eine traditionelle Eheschließung nur deswegen vorgebracht habe, um bessere Chancen auf einen Aufenthaltsstatus in Österreich zu erhalten. Auch scheine nicht

vollziehbar, warum die Beschwerdeführerin in Begleitung des Bruders des angeblichen Ehemannes zur Einvernahme erschienen sei und nicht in Begleitung des angeblichen Ehemannes, der laut ihren Angaben berufsbedingt verhindert gewesen sei. Laut Gewerberegister sei der vermeintliche Ehemann selbständig in Bereich der Güterbeförderung tätig; eine Einteilung eines solchen Termins, bei vorhandener persönlicher Wichtigkeit, wäre wohl durchaus zumutbar gewesen. Zudem habe die Vertrauensperson angegeben, der zukünftige Schwager der Beschwerdeführerin und nicht etwa bereits ihr Schwager zu sein. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem vermeintlichen Ehemann jemals ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat geführt habe. Der Beschwerdeführerin habe bei der Antragstellung schon klar sein müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung nur ein vorübergehender sei. Ebenso indiziere die Einreise mit einem gefälschten Reisepass unter Umgehung der Grenzkontrolle mit den tatsächlichen Personalien den Umstand, dass ihr die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst gewesen sei, und dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt habe. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin gerade in diesem Stadium ihres ungewissen Aufenthaltes die Anknüpfungspunkte gemäß Artikel 8,

(1)EMRK begründet habe, weshalb sie nicht schützenswert erscheine. Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien habe keine weiteren gewichtigen Argumente für einen Verbleib im Bundesgebiet hervorgebracht. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Darüber hinaus würde ein solches Vorgehen dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen würden, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen würden, um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde.
  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in der vorgebracht wird, dass die belangte Behörde bei einem mangelfreien Ermittlungsverfahren und korrekter Beweiswürdigung sowie rechtlicher Beurteilung zu der Einschätzung hätte kommen müssen, dass gegenständlicher Fall eine Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin III-VO und somit eine Zuständigkeit Österreichs erforderlich gemacht hätte.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in der vorgebracht wird, dass die belangte Behörde bei einem mangelfreien Ermittlungsverfahren und korrekter Beweiswürdigung sowie rechtlicher Beurteilung zu der Einschätzung hätte kommen müssen, dass gegenständlicher Fall eine Anwendung der humanitären Klausel des Artikel 17, Dublin III-VO und somit eine Zuständigkeit Österreichs erforderlich gemacht hätte. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich mit einem in Österreich asylberechtigten Mann traditionell verheiratet und lebe mit ihm auch im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Das Paar habe einen Termin für eine standesamtliche Trauung am 10.06.
  3. Die Beschwerdeführerin sei schwanger und erwarte ihr erstes Kind mit ihrem Ehemann; medizinische Unterlagen seien bereits vorgelegt worden. Der Unterhalt der Beschwerdeführerin werde von ihrem Ehemann finanziert und bestehe zu ihm ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Er sei seit 2015 rechtmäßig in Österreich asylberechtigt und seit zehn Jahren in Österreich beschäftigt sowie versichert. Die Beschwerdeführerin habe immer

Österreich zu ihrem Ehemann kommen wollen und nie geplant, in Deutschland zu bleiben. Die gemeinsame Bewältigung der Elternschaft sei ein zentrales Element des Familienlebens, das nicht von der Mobilität eines Elternteils oder theoretischen staatlichen Hilfen abhängig gemacht werden dürfe. Eine solche Trennung während einer so prägenden Lebensphase widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Familienleben dar, der nicht durch rein administrative Erwägungen (wie etwa die Zuständigkeit

der Dublin III-VO) gerechtfertigt werden könne. Der belangten Behörde seien insbesondere bei der Interessensabwägung und der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich Art. 8 EMRK gravierende Fehler unterlaufen. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich mit einem in Österreich asylberechtigten Mann traditionell verheiratet und lebe mit ihm auch im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Das Paar habe einen Termin für eine standesamtliche Trauung am 10.06.2025. Die Beschwerdeführerin sei schwanger und erwarte ihr erstes Kind mit ihrem Ehemann; medizinische Unterlagen seien bereits vorgelegt worden. Der Unterhalt der Beschwerdeführerin werde von ihrem Ehemann finanziert und bestehe zu ihm ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Er sei seit 2015 rechtmäßig in Österreich asylberechtigt und seit zehn Jahren in Österreich beschäftigt sowie versichert. Die Beschwerdeführerin habe immer

Österreich zu ihrem Ehemann kommen wollen und nie geplant, in Deutschland zu bleiben. Die gemeinsame Bewältigung der Elternschaft sei ein zentrales Element des Familienlebens, das nicht von der Mobilität eines Elternteils oder theoretischen staatlichen Hilfen abhängig gemacht werden dürfe. Eine solche Trennung während einer so prägenden Lebensphase widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Familienleben dar, der nicht durch rein administrative Erwägungen (wie etwa die Zuständigkeit

der Dublin III-VO) gerechtfertigt werden könne. Der belangten Behörde seien insbesondere bei der Interessensabwägung und der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich Artikel 8, EMRK gravierende Fehler unterlaufen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. …
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat

Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat

Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ „§ 10

(1)Eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“ und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.“ Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 FPG 2005 lautet: Paragraph 61, FPG 2005 lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder

jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder

jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ § 21 Abs. 3 BFA-VG lautet: Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG lautet: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Abs. 1: Artikel 3, Absatz eins :, „
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der

den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.“ „

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der

den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.“ Art. 7 Abs. 1 und 2: Artikel 7, Absatz eins und 2 : „

(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des

den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.“ Art. 9:Artikel 9 : „Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen — ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat —, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.“ Art. 13:Artikel 13 : „

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten

der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate

dem Tag des illegalen Grenzübertritts. „

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten

der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate

dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.“ Art. 16: Artikel 16 :, „
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer

gewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ Art. 17: Artikel 17 :, „

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er

den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der

Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac

Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Der Mitgliedstaat, der

Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac

Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat

den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten

Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten

Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“ Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befasste sich im gegenständlichen Fall mit dem Familienstand, der Schwangerschaft, dem Wohnsitz und dem im Herkunftsland geführten Familienleben der Beschwerdeführerin sowie der medizinischen Versorgung in Deutschland und den Modalitäten der Überstellung (auch im Hinblick auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin). Es wurde zudem betont, dass das erst kurzzeitige und erstmalige Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes, die relativ geringe Dauer der Beziehung und der erstmalige persönliche Kontakt in Österreich sowie ein generell kaum ausgeprägtes Interesse an Vorhaben des anderen (der vermeintliche Ehemann habe die Beschwerdeführerin nicht zum Termin der Einvernahme begleitet), die eingegangene Beziehung nicht einer faktischen Familienbindung gleichzustellen vermöge. Die Beschwerdeführerin und das noch ungeborene Kind seien in finanzieller Hinsicht nicht auf die Belange des vermeintlichen Ehemannes und dessen Anwesenheit angewiesen, da die Beschwerdeführerin auch bislang nicht von dessen finanziellen Unterstützung abhängig gewesen sei.

Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, unter Berücksichtigung des Kindeswohls im Hinblick auf das noch ungeborene Kind, sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihren persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiege.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befasste sich im gegenständlichen Fall mit dem Familienstand, der Schwangerschaft, dem Wohnsitz und dem im Herkunftsland geführten Familienleben der Beschwerdeführerin sowie der medizinischen Versorgung in Deutschland und den Modalitäten der Überstellung (auch im Hinblick auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin). Es wurde zudem betont, dass das erst kurzzeitige und erstmalige Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes, die relativ geringe Dauer der Beziehung und der erstmalige persönliche Kontakt in Österreich sowie ein generell kaum ausgeprägtes Interesse an Vorhaben des anderen (der vermeintliche Ehemann habe die Beschwerdeführerin nicht zum Termin der Einvernahme begleitet), die eingegangene Beziehung nicht einer faktischen Familienbindung gleichzustellen vermöge. Die Beschwerdeführerin und das noch ungeborene Kind seien in finanzieller Hinsicht nicht auf die Belange des vermeintlichen Ehemannes und dessen Anwesenheit angewiesen, da die Beschwerdeführerin auch bislang nicht von dessen finanziellen Unterstützung abhängig gewesen sei.

Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG, unter Berücksichtigung des Kindeswohls im Hinblick auf das noch ungeborene Kind, sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihren persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. In der gegenständlichen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde bei einem mangelfreien Ermittlungsverfahren und korrekter Beweiswürdigung sowie rechtlicher Beurteilung zu der Einschätzung hätte kommen müssen, dass gegenständlicher Fall eine Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin III-VO und somit eine Zuständigkeit Österreichs erforderlich gemacht hätte.In der gegenständlichen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde bei einem mangelfreien Ermittlungsverfahren und korrekter Beweiswürdigung sowie rechtlicher Beurteilung zu der Einschätzung hätte kommen müssen, dass gegenständlicher Fall eine Anwendung der humanitären Klausel des Artikel 17, Dublin III-VO und somit eine Zuständigkeit Österreichs erforderlich gemacht hätte.

Art. 8Abs.

1 EMRK (Art. 7 GRC) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (seiner Kommunikation). Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK (Artikel 7, GRC) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (seiner Kommunikation). Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens

Art. 8Abs.

1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen.Wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen.

dem Regelungssystem des § 9 Abs. 1 BFA-VG ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafürsprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, maßgeblich.

dem Regelungssystem des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Artikel 8, EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafürsprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, maßgeblich. Art. 24 Abs. 2 GRC, der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht, normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (vgl. hierzu auch Fuchs in „Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar

(2014)“ Art. 24 Rz 33).Artikel 24, Absatz 2, GRC, der Artikel eins, Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht, normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten vergleiche hierzu auch Fuchs in „Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)“ Artikel 24, Rz 33). Weiters betont der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-VO, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Erwägungsgrund 16 erster Satz der Dublin III-VO legt dar: „Um die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und des Wohl des Kindes zu gewährleisten, sollte ein zwischen einem Antragsteller und seinem Kind, einem seiner Geschwister oder einem Elternteil bestehendes Abhängigkeitsverhältnis, das durch Schwangerschaft oder Mutterschaft, durch den Gesundheitszustand oder hohes Alter des Antragstellers begründet ist, als ein verbindliches Zuständigkeitskriterium herangezogen werden.“ Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung

den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 ua). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in das Familienleben (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164) hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch den von der Beschwerdeführerin genannten Kindesvater als Zeugen sowie die Beschwerdeführerin eingehender einvernehmen müssen, um in weiterer Folge tragfähige Feststellungen zum Kennenlernen, zum Kontakt vor der Einreise der Beschwerdeführerin, zur vorgebrachten traditionellen Eheschließung, zur Ausgestaltung des Familienlebens sowie etwaigen Unterstützungsleistungen treffen zu können, die wiederum einer konkret-individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Grunde zu legen gewesen wären. Eine Einvernahme des von der Beschwerdeführerin als Ehemann und Vater des ungeborenen Kindes bezeichneten Mannes wäre auch erforderlich gewesen, da dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mehrere Widersprüche sowie Auslassungen anhaften (vgl. insbesondere die Angaben bei der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme zur Dauer des Kontakts mit dem genannten Kindsvater – sechs Jahre [Erstbefragung] gegenüber drei Jahren [niederschriftliche Einvernahme]). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in das Familienleben vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164) hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch den von der Beschwerdeführerin genannten Kindesvater als Zeugen sowie die Beschwerdeführerin eingehender einvernehmen müssen, um in weiterer Folge tragfähige Feststellungen zum Kennenlernen, zum Kontakt vor der Einreise der Beschwerdeführerin, zur vorgebrachten traditionellen Eheschließung, zur Ausgestaltung des Familienlebens sowie etwaigen Unterstützungsleistungen treffen zu können, die wiederum einer konkret-individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Grunde zu legen gewesen wären. Eine Einvernahme des von der Beschwerdeführerin als Ehemann und Vater des ungeborenen Kindes bezeichneten Mannes wäre auch erforderlich gewesen, da dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mehrere Widersprüche sowie Auslassungen anhaften vergleiche insbesondere die Angaben bei der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme zur Dauer des Kontakts mit dem genannten Kindsvater – sechs Jahre [Erstbefragung] gegenüber drei Jahren [niederschriftliche Einvernahme]). Unter Berücksichtigung der Ausgestaltung der Einreise der Beschwerdeführerin

Deutschland sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre erstmalige Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verschwieg und darüber hinaus stets vorbrachte, dass Österreich aufgrund des von ihr genannten Freunds bzw. Ehemanns das Ziel gewesen sei, ergibt sich aufgrund dieser Indizien auch die Notwendigkeit, diesen sowie die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu befragen, um beurteilen zu können, ob von Anfang an eine Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ beabsichtigt wurde (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321 Rz 19).Unter Berücksichtigung der Ausgestaltung der Einreise der Beschwerdeführerin

Deutschland sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre erstmalige Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verschwieg und darüber hinaus stets vorbrachte, dass Österreich aufgrund des von ihr genannten Freunds bzw. Ehemanns das Ziel gewesen sei, ergibt sich aufgrund dieser Indizien auch die Notwendigkeit, diesen sowie die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu befragen, um beurteilen zu können, ob von Anfang an eine Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ beabsichtigt wurde vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321 Rz 19). Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall ein nicht durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigter Eingriff in ihr Privat- und Familienleben im Falle ihrer Überstellung

Deutschland vorliegt bzw. ob ihr aufgrund der ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in ihr von Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben droht. Erst

diesbezüglicher Ergänzungen des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde kann beurteilt werden, ob im konkreten Fall die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 7 GRC oder Art. 8 EMRK führt. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall ein nicht durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigter Eingriff in ihr Privat- und Familienleben im Falle ihrer Überstellung

Deutschland vorliegt bzw. ob ihr aufgrund der ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in ihr von Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben droht. Erst

diesbezüglicher Ergänzungen des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde kann beurteilt werden, ob im konkreten Fall die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 7, GRC oder Artikel 8, EMRK führt. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren

zukommen haben wird.Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren

zukommen haben wird. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs. 4 Satz 1 B-VG id

F BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W232.2311977.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.