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{'item': 'W235 2307590-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 26Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 35§ 34§ 60§ 11§ 17§ 3§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2025 GeschäftszahlW235 2307590-1 Spruch, W235 2307590-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sab

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1.

  1. Mit Schriftsatz vom 11.10.2023 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, bei der Österreichischen Botschaft Teheran im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des iranischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 08.2023, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).1.1.
  2. Mit Schriftsatz vom 11.10.2023 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, bei der Österreichischen Botschaft Teheran im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des iranischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 08.2023, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.1.
  3. Am 29.11.2023 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. 1.1.
  4. Am 29.11.2023 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. 1.1.
  5. Im Rahmen der Antragstellung sowie der persönlichen Vorsprache wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) in Vorlage gebracht: ● Auszüge aus dem iranischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX 01.2020 mit Gültigkeit bis zum XXXX 01.2025 unter der Nr. XXXX ;  Auszüge aus dem iranischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 01.2020 mit Gültigkeit bis zum römisch 40 01.2025 unter der Nr. römisch 40 ; ● Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der XXXX unter der Nr. XXXX , wonach die Ehe der Beschwerdeführerin mit XXXX am XXXX 02.2020 geschieden wurde;  Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der römisch 40 unter der Nr. römisch 40 , wonach die Ehe der Beschwerdeführerin mit römisch 40 am römisch 40 02.2020 geschieden wurde; ● Geburtsurkunde der Bezugsperson (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der XXXX unter der Nr. XXXX , wonach die Bezugsperson am XXXX 08.2008 mit XXXX die Ehe geschlossen hat und die Scheidung dieser Ehe am XXXX 01.2023 unter der Nr. XXXX registriert wurde;  Geburtsurkunde der Bezugsperson (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der römisch 40 unter der Nr. römisch 40 , wonach die Bezugsperson am römisch 40 08.2008 mit römisch 40 die Ehe geschlossen hat und die Scheidung dieser Ehe am römisch 40 01.2023 unter der Nr. römisch 40 registriert wurde; ● Scheidungsurkunde betreffend die Ehe der Bezugsperson mit XXXX (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der XXXX unter der Nr. XXXX , in welcher als „Date of Registration“ sowie als „Date of Divorce“ der „ XXXX 01.2023“ angeführt wird; unter dem Punkt „Particulars of Court Final Order“ wurde ferner das Datum „ XXXX 10.2022“ vermerkt;  Scheidungsurkunde betreffend die Ehe der Bezugsperson mit römisch 40 (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der römisch 40 unter der Nr. römisch 40 , in welcher als „Date of Registration“ sowie als „Date of Divorce“ der „ römisch 40 01.2023“ angeführt wird; unter dem Punkt „Particulars of Court Final Order“ wurde ferner das Datum „ römisch 40 10.2022“ vermerkt; ● Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 10.2023 unter der Nr. XXXX ;  Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 10.2023 unter der Nr. römisch 40 ; ● Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 08.2023, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde;  Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 08.2023, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde; ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX 07.2023; Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch 40 07.2023; ● Heiratsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt unter der Nr. XXXX , welcher zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX 03.2021 die Ehe geschlossen haben; ferner wurde festgehalten, dass die Heiratsurkunde mit der Nr. XXXX in der offiziellen Staatszeitung veröffentlicht wurde und somit rechtsgültig ist und wurde unter dem Punkt „Weitere Erklärungen“ zudem vermerkt, dass es sich um eine „Dauer-Ehe“ ohne Unterbrechung handelt sowie  Heiratsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt unter der Nr. römisch 40 , welcher zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 03.2021 die Ehe geschlossen haben; ferner wurde festgehalten, dass die Heiratsurkunde mit der Nr. römisch 40 in der offiziellen Staatszeitung veröffentlicht wurde und somit rechtsgültig ist und wurde unter dem Punkt „Weitere Erklärungen“ zudem vermerkt, dass es sich um eine „Dauer-Ehe“ ohne Unterbrechung handelt sowie ● Konvolut an Lichtbildern 1.
  6. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 21.06.2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe und daher eine Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG nicht vorliege. 1.
  7. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 21.06.2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe und daher eine Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht vorliege. In der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die Familieneigenschaft eindeutig und unzweifelhaft feststehen müsse, damit die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als wahrscheinlich angesehen werden könne. Im gegenständlichen Fall habe die Österreichische Botschaft Teheran am Antrag der Beschwerdeführerin vermerkt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson lediglich eine Ehe auf Zeit bestehe, welche auch nach iranischem Recht nicht als offizielle Ehe zu qualifizieren sei. Das Bundesamt schließe sich der Einschätzung der Vertretungsbehörde an und komme daher zu dem Ergebnis, dass nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates keine gültige Ehe geschlossen worden sei. Nicht nachvollziehbar sei überdies, dass die Bezugsperson, welche eigenen Angaben zufolge bereits seit März 2019 Christ sei, die Beschwerdeführerin am XXXX 03.2021 nach iranisch-muslimischem Recht geheiratet haben soll. Das Ziel eines Christen wäre vielmehr nach christlichem Ritus zu heiraten. Weitere Ungereimtheiten würden sich aus dem Fluchtvorbringen der Bezugsperson ergeben. In der Einvernahme vor dem Bundesamt habe sie angeführt, dass sie zwar bereits im April bzw. im Mai 2020 von den iranischen Behörden verurteilt worden sei, in der Folge jedoch noch bis XXXX 01.2022 für die iranische Wasserbehörde gearbeitet habe. Aufgrund der allgemeinen Lage im Iran sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Bezugsperson ihren Arbeitsplatz nicht umgehend nach der Verurteilung verloren habe. Ebenso wenig sei glaubhaft, dass ihr trotz der Verurteilung offizielle Heiratsdokumente ausgestellt worden seien. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Bezugsperson nach ihren Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt die Beschwerdeführerin lediglich nach traditionellem Ritus und nicht standesamtlich geheiratet habe. Auch vor diesem Hintergrund könne nicht nachvollzogen werden, wie die Bezugsperson an offizielle Dokumente zum Nachweis der Ehe gelangt sei. Letztlich seien auch die Ausführungen unplausibel, wonach die Eigentumswohnung der Bezugsperson trotz staatlicher Verfolgung nicht konfisziert worden sei, sondern die Beschwerdeführerin nach wie vor in der Lage sei, dort zu leben. In einer Gesamtschau seien die Angaben der Bezugsperson sohin keineswegs schlüssig. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass es im Iran möglich sei, jedes Dokument mit nur jedem erdenklichen Inhalt zu erlangen. Eine Familieneigenschaft im Sinne des § 35 AsylG liege sohin nicht vor. Nicht nachvollziehbar sei überdies, dass die Bezugsperson, welche eigenen Angaben zufolge bereits seit März 2019 Christ sei, die Beschwerdeführerin am römisch 40 03.2021 nach iranisch-muslimischem Recht geheiratet haben soll. Das Ziel eines Christen wäre vielmehr nach christlichem Ritus zu heiraten. Weitere Ungereimtheiten würden sich aus dem Fluchtvorbringen der Bezugsperson ergeben. In der Einvernahme vor dem Bundesamt habe sie angeführt, dass sie zwar bereits im April bzw. im Mai 2020 von den iranischen Behörden verurteilt worden sei, in der Folge jedoch noch bis römisch 40 01.2022 für die iranische Wasserbehörde gearbeitet habe. Aufgrund der allgemeinen Lage im Iran sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Bezugsperson ihren Arbeitsplatz nicht umgehend nach der Verurteilung verloren habe. Ebenso wenig sei glaubhaft, dass ihr trotz der Verurteilung offizielle Heiratsdokumente ausgestellt worden seien. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Bezugsperson nach ihren Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt die Beschwerdeführerin lediglich nach traditionellem Ritus und nicht standesamtlich geheiratet habe. Auch vor diesem Hintergrund könne nicht nachvollzogen werden, wie die Bezugsperson an offizielle Dokumente zum Nachweis der Ehe gelangt sei. Letztlich seien auch die Ausführungen unplausibel, wonach die Eigentumswohnung der Bezugsperson trotz staatlicher Verfolgung nicht konfisziert worden sei, sondern die Beschwerdeführerin nach wie vor in der Lage sei, dort zu leben. In einer Gesamtschau seien die Angaben der Bezugsperson sohin keineswegs schlüssig. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass es im Iran möglich sei, jedes Dokument mit nur jedem erdenklichen Inhalt zu erlangen. Eine Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, AsylG liege sohin nicht vor. Ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) werde zudem nicht geführt und könnten an dieser Einschätzung auch die vorgelegten Lichtbilder nichts ändern. Vielmehr würden sie den Eindruck verstärken, dass die behauptete Ehe lediglich dazu diene, der Beschwerdeführerin die legale Einreise zu ermöglichen. Ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) werde zudem nicht geführt und könnten an dieser Einschätzung auch die vorgelegten Lichtbilder nichts ändern. Vielmehr würden sie den Eindruck verstärken, dass die behauptete Ehe lediglich dazu diene, der Beschwerdeführerin die legale Einreise zu ermöglichen. Dies teilte die Österreichische Botschaft Teheran der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.06.2024 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. 1.
  8. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertretung am 09.07.2024 eine Stellungnahme. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde eingangs darauf hingewiesen, dass nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose nur dann erfolgen dürfe, wenn die Gewährung von internationalem Schutz nicht einmal wahrscheinlich sei. Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden werde, erfordere die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Entgegen der vom Bundesamt vertretenen Ansicht müsse hinsichtlich des Vorliegens der Familieneigenschaft sohin nicht der volle Beweis erbracht werden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Argumentation der Behörde, wonach fallbezogen lediglich eine Ehe auf Zeit geschlossen worden sei, nicht nachvollziehbar sei. In der vorgelegten Heiratsurkunde werde explizit festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX 03.2021 standesamtlich eine „Dauer-Ehe“ geschlossen hätten. Aufgrund welcher Anhaltspunkte die Behörde dennoch vom Vorliegen einer Zeitehe ausgehe, könne der Stellungnahme des Bundesamtes nicht entnommen werden. Folglich sei die Beschwerdeführerin nicht in die Lage versetzt worden, ein zweckentsprechendes und zielgenaues Vorbringen zu erstatten. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Argumentation der Behörde, wonach fallbezogen lediglich eine Ehe auf Zeit geschlossen worden sei, nicht nachvollziehbar sei. In der vorgelegten Heiratsurkunde werde explizit festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 03.2021 standesamtlich eine „Dauer-Ehe“ geschlossen hätten. Aufgrund welcher Anhaltspunkte die Behörde dennoch vom Vorliegen einer Zeitehe ausgehe, könne der Stellungnahme des Bundesamtes nicht entnommen werden. Folglich sei die Beschwerdeführerin nicht in die Lage versetzt worden, ein zweckentsprechendes und zielgenaues Vorbringen zu erstatten. Ferner sei festzuhalten, dass die Bezugsperson – wie vom Bundesamt ausgeführt – gerne eine Ehe nach christlichem Ritus geschlossen hätte. Aufgrund der politisch-religiösen Umstände im Iran sei ihr dies jedoch nicht möglich gewesen, was an der Gültigkeit ihrer Ehe mit der Beschwerdeführerin jedoch nichts ändere. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson seien Kinder muslimischer Eltern und daher von Geburt an auch selbst Muslime. Die freie Ausübung der christlichen Religion sei der Bezugsperson im Iran nicht möglich, zumal eine Konversion zum Christentum strafbar sei. Ungeachtet dessen sei darauf hinzuweisen, dass die Eheschließung zwischen einem zum Christentum konvertierten Mann und einer Muslimin im Iran verboten sei. Diese Bestimmung verstoße nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch gegen den Grundsatz des ordre public (vgl. VwGH vom 30.01.1991, Zl. 89/01/0276). Folglich sei eine solche Eheschließung in Österreich sehr wohl anzuerkennen, wie beispielsweise der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2020, Zl. W105 2179720-2/2E, entnommen werden könne. Ferner sei festzuhalten, dass die Bezugsperson – wie vom Bundesamt ausgeführt – gerne eine Ehe nach christlichem Ritus geschlossen hätte. Aufgrund der politisch-religiösen Umstände im Iran sei ihr dies jedoch nicht möglich gewesen, was an der Gültigkeit ihrer Ehe mit der Beschwerdeführerin jedoch nichts ändere. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson seien Kinder muslimischer Eltern und daher von Geburt an auch selbst Muslime. Die freie Ausübung der christlichen Religion sei der Bezugsperson im Iran nicht möglich, zumal eine Konversion zum Christentum strafbar sei. Ungeachtet dessen sei darauf hinzuweisen, dass die Eheschließung zwischen einem zum Christentum konvertierten Mann und einer Muslimin im Iran verboten sei. Diese Bestimmung verstoße nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch gegen den Grundsatz des ordre public vergleiche VwGH vom 30.01.1991, Zl. 89/01/0276). Folglich sei eine solche Eheschließung in Österreich sehr wohl anzuerkennen, wie beispielsweise der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2020, Zl. W105 2179720-2/2E, entnommen werden könne. Insoweit die Behörde ausführe, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Bezugsperson trotz ihrer Verurteilung Dokumente ausgestellt worden seien, verabsäume sie es, sich umfassend mit dem Vorbringen der Bezugsperson auseinanderzusetzen. Die Bezugsperson habe im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz angeführt, dass sie gegen ihre Verurteilung im Iran ein Rechtsmittel erhoben habe. Während der Anhängigkeit des Rechtsmittels sei es ihr freigestanden, zu heiraten und offizielle Dokumente zu erhalten. Das Bundesamt habe nicht näher begründet, weshalb es davon ausgehe, dass dies nicht möglich wäre. Zu berücksichtigen sei weiters, dass die Bezugsperson in der Einvernahme vor dem Bundesamt von einer traditionellen Eheschließung gesprochen habe, da die Eheschließung nicht in die Geburtsurkunden der Ehegatten eingetragen worden sei. Dieser Umstand ändere jedoch nichts daran, dass eine rechtsgültige Ehe geschlossen worden sei. Bezüglich der in Vorlage gebrachten Dokumente habe das Bundesamt lediglich darauf verwiesen, dass es im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin möglich sei, jegliches Dokument mit nur jedem erdenklichen Inhalt zu erlangen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorgelegten Dokumenten sei jedoch nicht erfolgt und könne sohin nicht nachvollzogen werden, weshalb die Behörde den Urkunden jeglichen Beweiswert abspreche. Die Behörde sei ihrer Begründungspflicht sohin nicht nachgekommen und habe die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt. Letztlich sei auszuführen, dass das Ehepaar bis zur Flucht der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, was auch durch die beiliegenden Lichtbilder belegt werde. Die Ehegatten würden nach wie vor in engem telefonischen Kontakt stehen. Weshalb das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in Frage gestellt werde, sei daher nicht nachvollziehbar. Letztlich sei auszuführen, dass das Ehepaar bis zur Flucht der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, was auch durch die beiliegenden Lichtbilder belegt werde. Die Ehegatten würden nach wie vor in engem telefonischen Kontakt stehen. Weshalb das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in Frage gestellt werde, sei daher nicht nachvollziehbar. 1.
  9. Mit Schreiben vom 04.09.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Teheran mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Dem Schreiben wurden folgenden Unterlagen beigelegt: ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Iran vom 03.05.2018 betreffend „Ehe auf Zeit“, sowie ein ● Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2024, wonach die vorgelegten Übersetzungen betreffend die Geburtsurkunden der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson, die Heiratsurkunde sowie die Scheidungsurkunde überprüft worden seien und sich hinsichtlich der Heiratsurkunde folgender Vermerk findet: „Eheschließung am XXXX 03.2021 – die Ehe wurde auf Zeit geschlossen (Stempel – Name des Durchführenden der Zeitehe)“, weiters wurde festgehalten, dass das in der Geburtsurkunde der Bezugsperson angeführte Datum der Eheschließung („ XXXX 06.1382“) dem „ XXXX 08.2003“ entspreche, während in der vorgelegten deutschen Übersetzung der „ XXXX 08.2008“ angeführt worden sei und in der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin die Namen der Kinder nicht leserlich seien und bei der Eintragung zu ihrem ersten Ehemann lediglich der Familien- und Vorname leserlich sei  Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2024, wonach die vorgelegten Übersetzungen betreffend die Geburtsurkunden der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson, die Heiratsurkunde sowie die Scheidungsurkunde überprüft worden seien und sich hinsichtlich der Heiratsurkunde folgender Vermerk findet: „Eheschließung am römisch 40 03.2021 – die Ehe wurde auf Zeit geschlossen (Stempel – Name des Durchführenden der Zeitehe)“, weiters wurde festgehalten, dass das in der Geburtsurkunde der Bezugsperson angeführte Datum der Eheschließung („ römisch 40 06.1382“) dem „ römisch 40 08.2003“ entspreche, während in der vorgelegten deutschen Übersetzung der „ römisch 40 08.2008“ angeführt worden sei und in der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin die Namen der Kinder nicht leserlich seien und bei der Eintragung zu ihrem ersten Ehemann lediglich der Familien- und Vorname leserlich sei
  10. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 23.10.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 23.10.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung am 20.11.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde das mit Stellungnahme vom 09.07.2024 erstattete Vorbringen wiederholt. In der Folge wurde moniert, dass es für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör nicht ausreichend sei, eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Vielmehr habe eine Auseinandersetzung mit den angeführten Argumenten zu erfolgen, welche im Bescheid wiederzugeben sei. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteiengehör und belaste den angefochtenen Bescheid mit Willkür.
  2. Am 14.02.2025 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.
  3. Aufgrund einer Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit E-Mail vom 21.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom XXXX 02.2022 sowie die Niederschriften ihrer Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 11.2022 sowie vom XXXX 08.2023, Zl. XXXX , übermittelt.
  4. Aufgrund einer Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit E-Mail vom 21.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom römisch 40 02.2022 sowie die Niederschriften ihrer Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 11.2022 sowie vom römisch 40 08.2023, Zl. römisch 40 , übermittelt. 5.
  5. Aus dem Protokoll der Erstbefragung vom XXXX 02.2022 geht hervor, dass die Bezugsperson hinsichtlich ihres Familienstandes „verheiratet“ anführte. Zu ihrer Ehefrau gab sie ferner an, dass diese den Namen XXXX führe und 48 Jahre alt sei. Hinsichtlich ihrer endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat brachte die Bezugsperson vor, ca. ein Monat zuvor vom Iran über den Luftweg in die Türkei gereist zu sein. Zu ihren Fluchtgründen gab die Bezugsperson unter anderem an, von der iranischen Behörde zu 74 Peitschenschlägen verurteilt worden zu sein, da sie sich mit der Beschwerdeführerin vor der Eheschließung in einem Restaurant getroffen habe. 5.
  6. Aus dem Protokoll der Erstbefragung vom römisch 40 02.2022 geht hervor, dass die Bezugsperson hinsichtlich ihres Familienstandes „verheiratet“ anführte. Zu ihrer Ehefrau gab sie ferner an, dass diese den Namen römisch 40 führe und 48 Jahre alt sei. Hinsichtlich ihrer endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat brachte die Bezugsperson vor, ca. ein Monat zuvor vom Iran über den Luftweg in die Türkei gereist zu sein. Zu ihren Fluchtgründen gab die Bezugsperson unter anderem an, von der iranischen Behörde zu 74 Peitschenschlägen verurteilt worden zu sein, da sie sich mit der Beschwerdeführerin vor der Eheschließung in einem Restaurant getroffen habe. 5.
  7. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 11.2022 brachte die Bezugsperson zusammengefasst und verfahrenswesentlich vor, dass sie mit der Beschwerdeführerin verheiratet sei und täglich mit ihr telefoniere. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführer im achten Monat des Jahres 1398 (entspricht Oktober 2019) in einem Englischkurs kennengelernt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bezugsperson offiziell noch nicht geschieden gewesen, habe jedoch bereits von ihrer damaligen Ehefrau getrennt gelebt. Die Scheidung sei Ende des Sommers 1399 gewesen. Konkret habe die Bezugsperson von der Behörde betreffend die Scheidung eine SMS bekommen. Von der Möglichkeit, sich ein Scheidungsdokument abzuholen, habe sie nicht Gebrauch gemacht, da dies für sie nicht so wichtig gewesen sei. Im Rahmen der weiteren Einvernahme führte die Bezugsperson an, dass ihr mit der SMS ein Code übermittelt worden sei, mit welchem man das Dokument ausdrucken habe können. Den Code habe sie im Sommer 1399 erhalten und habe daraufhin das Scheidungsdokument Ende des Jahres 1399 ausgedruckt. 5.
  8. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 11.2022 brachte die Bezugsperson zusammengefasst und verfahrenswesentlich vor, dass sie mit der Beschwerdeführerin verheiratet sei und täglich mit ihr telefoniere. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführer im achten Monat des Jahres 1398 (entspricht Oktober 2019) in einem Englischkurs kennengelernt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bezugsperson offiziell noch nicht geschieden gewesen, habe jedoch bereits von ihrer damaligen Ehefrau getrennt gelebt. Die Scheidung sei Ende des Sommers 1399 gewesen. Konkret habe die Bezugsperson von der Behörde betreffend die Scheidung eine SMS bekommen. Von der Möglichkeit, sich ein Scheidungsdokument abzuholen, habe sie nicht Gebrauch gemacht, da dies für sie nicht so wichtig gewesen sei. Im Rahmen der weiteren Einvernahme führte die Bezugsperson an, dass ihr mit der SMS ein Code übermittelt worden sei, mit welchem man das Dokument ausdrucken habe können. Den Code habe sie im Sommer 1399 erhalten und habe daraufhin das Scheidungsdokument Ende des Jahres 1399 ausgedruckt. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die Bezugsperson aus, dass sie mit der Beschwerdeführerin im Englischkurs über den Verkauf bzw. den Tausch eines Hauses gesprochen habe. In der Folge hätten sie sich Ende 1398 (entspricht Dezember 2019 bzw. Jänner 2020) in einem Restaurant getroffen, um nähere Details zu besprechen. Die damalige Ehefrau der Bezugsperson sei gekommen, habe begonnen zu schreien und habe die Polizei verständigt, woraufhin die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson wegen des Vorwurfs der Führung einer außerehelichen Beziehung zu 74 Peitschenhieben verurteilt worden seien. Während des darauffolgenden Rechtsmittelverfahrens seien sich die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin nähergekommen. Sie hätten zunächst Berufung und in weiterer Folge Beschwerde erhoben. Ihre Rechtsmittel seien jedoch abgewiesen worden. Letztlich hätten sie bei Gericht einen Antrag auf Umwandlung der Strafe gestellt. Dem Antrag der Beschwerdeführerin sei stattgegeben worden und es sei gegen sie eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000.000 Toman verhängt worden. Der Antrag der Bezugsperson sei hingegen abgewiesen worden. Auch ein medizinisches Gutachten habe an der gegen sie verhängten Strafe nichts ändern können. Letztlich seien Polizisten mit einem Haftbefehl zu ihrem Arbeitsplatz gekommen und hätten sie festnehmen wollen. Der einzige Ausweg sei die Flucht gewesen. Vom ersten Urteil bis zum Erscheinen der Polizisten seien 20 Monate vergangen. Am XXXX 10.1400 (entspricht XXXX 01.2022) sei die Bezugsperson endgültig aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Bei der Behörde für Wasserversorgung habe die Bezugsperson bis zum XXXX 10.1400 (entspricht XXXX 01.2022) gearbeitet. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die Bezugsperson aus, dass sie mit der Beschwerdeführerin im Englischkurs über den Verkauf bzw. den Tausch eines Hauses gesprochen habe. In der Folge hätten sie sich Ende 1398 (entspricht Dezember 2019 bzw. Jänner 2020) in einem Restaurant getroffen, um nähere Details zu besprechen. Die damalige Ehefrau der Bezugsperson sei gekommen, habe begonnen zu schreien und habe die Polizei verständigt, woraufhin die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson wegen des Vorwurfs der Führung einer außerehelichen Beziehung zu 74 Peitschenhieben verurteilt worden seien. Während des darauffolgenden Rechtsmittelverfahrens seien sich die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin nähergekommen. Sie hätten zunächst Berufung und in weiterer Folge Beschwerde erhoben. Ihre Rechtsmittel seien jedoch abgewiesen worden. Letztlich hätten sie bei Gericht einen Antrag auf Umwandlung der Strafe gestellt. Dem Antrag der Beschwerdeführerin sei stattgegeben worden und es sei gegen sie eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000.000 Toman verhängt worden. Der Antrag der Bezugsperson sei hingegen abgewiesen worden. Auch ein medizinisches Gutachten habe an der gegen sie verhängten Strafe nichts ändern können. Letztlich seien Polizisten mit einem Haftbefehl zu ihrem Arbeitsplatz gekommen und hätten sie festnehmen wollen. Der einzige Ausweg sei die Flucht gewesen. Vom ersten Urteil bis zum Erscheinen der Polizisten seien 20 Monate vergangen. Am römisch 40 10.1400 (entspricht römisch 40 01.2022) sei die Bezugsperson endgültig aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Bei der Behörde für Wasserversorgung habe die Bezugsperson bis zum römisch 40 10.1400 (entspricht römisch 40 01.2022) gearbeitet. Befragt, weshalb die Ehe mit der Beschwerdeführerin in der Geburtsurkunde nicht eingetragen worden sei, gab die Bezugsperson an, dass es sich um eine inoffizielle, jedoch dauerhafte Ehe handle. Die Ehe sei nur beim Notar registriert worden. Auf weitere Nachfrage, weshalb keine offizielle, standesamtliche Ehe geschlossen worden sei, erklärte die Bezugsperson, dass die ältere Tochter der Beschwerdeführerin gegen eine neuerliche Eheschließung gewesen sei und sie ihr daher die Ehe verheimlichen hätten wollen. Die Eheschließung sei eigentlich traditionell und nicht standesamtlich gewesen. Zu ihrem Glauben führte die Bezugsperson an, seit Ende 1397 (entspricht März 2019) Christ zu sein. 5.
  9. In der darauffolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 08.2023 gab die Bezugsperson unter anderem zu Protokoll, dass die Einschränkungen im Iran immer intensiver würden und es daher ihrer Ehefrau, sohin der Beschwerdeführerin, nicht gut gehe. 5.
  10. In der darauffolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 08.2023 gab die Bezugsperson unter anderem zu Protokoll, dass die Einschränkungen im Iran immer intensiver würden und es daher ihrer Ehefrau, sohin der Beschwerdeführerin, nicht gut gehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

  1. Zu A) 2.
  2. Gesetzliche Grundlagen: 2.1.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.1.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. § 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. 2.1.3. Die maßgebliche Bestimmung des AsylG lautet: § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs. 1 und 2 zu informieren.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 2.
  1. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:2.
  2. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.2.
  3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G gestellt und wurde als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte XXXX , geb. XXXX , als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. 2.2.1. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und wurde als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 , als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose (unter anderem) damit, dass die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz widersprüchliche und unplausible Angaben zu den Modalitäten der Eheschließung mit der Beschwerdeführerin erstattet habe und daher insgesamt nicht glaubhaft sei, dass zwischen ihnen eine Ehe geschlossen worden sei. Konkret wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson eigenen Angaben zufolge bereits im März 2019 zum Christentum konvertiert sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass sie die Beschwerdeführerin am XXXX 03.2021 nach islamischem Ritus geheiratet habe, zumal davon auszugehen sei, dass ihr Ziel als Christ gewesen wäre, nach christlichem Ritus zu heiraten. Wie von der Beschwerdeführerin aufgezeigt, vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen, da es notorisch ist, dass nach iranischem Recht eine Konversion vom Islam zum Christentum verboten ist und sich demnach die Bezugsperson im Fall der formalen Abkehr vom Islam sowie eines offenen Bekenntnisses zum Christentum der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt hätte. Ausgehend davon erweist sich das Vorbringen, wonach die Ehe nach islamischem Ritus geschlossen worden sei, als durchaus nachvollziehbar. Sollte die Behörde davon ausgehen, dass die von der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin geschlossene Ehe aufgrund der Religionsverschiedenheit nach iranischem Recht nichtig sei bzw. seit dem Zeitpunkt der formalen Konversion der Bezugsperson als aufgelöst gelte, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass diese Feststellung bzw. Sichtweise einer konkreten Grundlage in den Ermittlungsergebnissen entbehrt. Im Übrigen wäre selbst im Fall des Bestehens einer solchen Bestimmung im iranischen Recht von der Behörde in einem weiteren Schritt zu prüfen gewesen, ob der Anwendung dieser Bestimmung der in § 6 IPRG normierte Grundsatz des ordre public entgegensteht (vgl. dazu insbesondere VwGH vom 10.12.2021, Zl. Ra 2021/01/0291). Konkret wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson eigenen Angaben zufolge bereits im März 2019 zum Christentum konvertiert sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass sie die Beschwerdeführerin am römisch 40 03.2021 nach islamischem Ritus geheiratet habe, zumal davon auszugehen sei, dass ihr Ziel als Christ gewesen wäre, nach christlichem Ritus zu heiraten. Wie von der Beschwerdeführerin aufgezeigt, vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen, da es notorisch ist, dass nach iranischem Recht eine Konversion vom Islam zum Christentum verboten ist und sich demnach die Bezugsperson im Fall der formalen Abkehr vom Islam sowie eines offenen Bekenntnisses zum Christentum der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt hätte. Ausgehend davon erweist sich das Vorbringen, wonach die Ehe nach islamischem Ritus geschlossen worden sei, als durchaus nachvollziehbar. Sollte die Behörde davon ausgehen, dass die von der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin geschlossene Ehe aufgrund der Religionsverschiedenheit nach iranischem Recht nichtig sei bzw. seit dem Zeitpunkt der formalen Konversion der Bezugsperson als aufgelöst gelte, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass diese Feststellung bzw. Sichtweise einer konkreten Grundlage in den Ermittlungsergebnissen entbehrt. Im Übrigen wäre selbst im Fall des Bestehens einer solchen Bestimmung im iranischen Recht von der Behörde in einem weiteren Schritt zu prüfen gewesen, ob der Anwendung dieser Bestimmung der in Paragraph 6, IPRG normierte Grundsatz des ordre public entgegensteht vergleiche dazu insbesondere VwGH vom 10.12.2021, Zl. Ra 2021/01/0291). Weiters hielt die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 21.06.2024 fest, dass die Bezugsperson nach ihren Ausführungen im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz bereits im April bzw. im Mai 2020 rechtskräftig von den iranischen Behörden verurteilt worden sei und daher nicht ersichtlich sei, weshalb ihr die iranischen Behörden offizielle (Heirats-) Dokumente ausstellen hätten sollen. Die Beschwerdeführerin ist allerdings auch dieser Argumentation substanziiert entgegengetreten. Wie in der Stellungnahme vom 09.07.2024 aufgezeigt, führte die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 11.2022 an, gegen die Verurteilung mehrere Rechtsmittel erhoben zu haben. Länderberichte, aus welchen geschlossen werden könnte, dass die Ausstellung von Heirats- und Scheidungsdokumenten während eines anhängigen Strafverfahrens im Iran generell nicht möglich wäre, liegen im Verwaltungsakt nicht auf. Folglich wird die Argumentation der Behörde von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht gedeckt. Weiters hielt die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 21.06.2024 fest, dass die Bezugsperson nach ihren Ausführungen im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz bereits im April bzw. im Mai 2020 rechtskräftig von den iranischen Behörden verurteilt worden sei und daher nicht ersichtlich sei, weshalb ihr die iranischen Behörden offizielle (Heirats-) Dokumente ausstellen hätten sollen. Die Beschwerdeführerin ist allerdings auch dieser Argumentation substanziiert entgegengetreten. Wie in der Stellungnahme vom 09.07.2024 aufgezeigt, führte die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 11.2022 an, gegen die Verurteilung mehrere Rechtsmittel erhoben zu haben. Länderberichte, aus welchen geschlossen werden könnte, dass die Ausstellung von Heirats- und Scheidungsdokumenten während eines anhängigen Strafverfahrens im Iran generell nicht möglich wäre, liegen im Verwaltungsakt nicht auf. Folglich wird die Argumentation der Behörde von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht gedeckt. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Bundesamtes, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass die Bezugsperson trotz ihrer Verurteilung noch über einen längeren Zeitraum bei einer iranischen Behörde arbeiten habe können und ihre Eigentumswohnung nach ihrer Ausreise nicht konfisziert worden sei, ist auszuführen, dass nicht näher dargelegt wurde, inwieweit diese Erwägungen für die Frage des Vorliegens der behaupteten Familieneigenschaft von Relevanz sind. 2.2.

  1. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist allerdings insoweit zuzustimmen, als sich aus dem Vorbringen der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz Ungereimtheiten hinsichtlich der Form der (behaupteten) Eheschließung ergeben haben. Konkret führte die Bezugsperson in der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX 11.2022 an, lediglich nach traditionellem Ritus geheiratet und demnach keine standesamtliche Ehe geschlossen zu haben. Die Behörde übersieht in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Bezugsperson auf weitere Nachfrage angab, eine inoffizielle, aber dennoch dauerhafte Ehe geschlossen zu haben. Die Ehe sei ihren Angaben zufolge zwar nicht in die Geburtsurkunde eingetragen, jedoch von einem Notar registriert worden. Dieses Vorbringen wird im Wesentlichen von der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Heiratsurkunde gedeckt, geht doch aus der deutschen Übersetzung dieses Dokuments hervor, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX 03.2021 die Ehe geschlossen haben und die Heiratsurkunde mit dem Stempel eines Notariats sowie der Paraphe eines namentlich genannten Standesbeamten versehen wurde. Weiters wird festgehalten, dass die Heiratsurkunde mit der Nr. XXXX in der offiziellen Staatszeitung veröffentlicht wurde und somit rechtsgültig ist. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, sich mit diesem Beweismittel sowie mit den Angaben der Bezugsperson umfassend auseinanderzusetzen und im Fall von Zweifeln an der Echtheit des Dokuments dem Verfahren einen Sachverständigen beizuziehen. Der allgemeine Hinweis, wonach es im Iran möglich wäre, jegliches Dokument mit nur jedem erdenklichen Inhalt zu erlangen, vermag die Behörde im Übrigen nicht von ihrer Ermittlungspflicht zu entbinden.2.2.
  2. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist allerdings insoweit zuzustimmen, als sich aus dem Vorbringen der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz Ungereimtheiten hinsichtlich der Form der (behaupteten) Eheschließung ergeben haben. Konkret führte die Bezugsperson in der Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 11.2022 an, lediglich nach traditionellem Ritus geheiratet und demnach keine standesamtliche Ehe geschlossen zu haben. Die Behörde übersieht in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Bezugsperson auf weitere Nachfrage angab, eine inoffizielle, aber dennoch dauerhafte Ehe geschlossen zu haben. Die Ehe sei ihren Angaben zufolge zwar nicht in die Geburtsurkunde eingetragen, jedoch von einem Notar registriert worden. Dieses Vorbringen wird im Wesentlichen von der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Heiratsurkunde gedeckt, geht doch aus der deutschen Übersetzung dieses Dokuments hervor, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 03.2021 die Ehe geschlossen haben und die Heiratsurkunde mit dem Stempel eines Notariats sowie der Paraphe eines namentlich genannten Standesbeamten versehen wurde. Weiters wird festgehalten, dass die Heiratsurkunde mit der Nr. römisch 40 in der offiziellen Staatszeitung veröffentlicht wurde und somit rechtsgültig ist. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, sich mit diesem Beweismittel sowie mit den Angaben der Bezugsperson umfassend auseinanderzusetzen und im Fall von Zweifeln an der Echtheit des Dokuments dem Verfahren einen Sachverständigen beizuziehen. Der allgemeine Hinweis, wonach es im Iran möglich wäre, jegliches Dokument mit nur jedem erdenklichen Inhalt zu erlangen, vermag die Behörde im Übrigen nicht von ihrer Ermittlungspflicht zu entbinden. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht letztlich auch nicht, dass sich aus einem Vergleich der Angaben der Bezugsperson in der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX 11.2022 einerseits und der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Scheidungsurkunde betreffend die erste Ehe der Bezugsperson andererseits ein weiterer Widerspruch ergibt. So ist der Scheidungsurkunde, welche von der XXXX mit der Nr. XXXX ausgestellt wurde, hinsichtlich des Datums der Scheidung der „ XXXX 01.2023“ zu entnehmen, während die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt behauptete, Ende des Sommers 1399 (entspricht dem Jahr 2020) per SMS über das Vorliegen der Scheidungsurkunde informiert worden zu sein und das Dokument Ende des Jahres 1399 (entspricht Anfang des Jahres 2021) ausgedruckt zu haben. Dieser Umstand ist allerdings für sich allein betrachtet nicht ausreichend, um vom Nichtbestehen der behaupteten Ehe ausgehen zu können. Vielmehr wäre die Behörde verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen betreffend die Scheidung der ersten Ehe der Bezugsperson sowie betreffend die Modalitäten der von der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin geschlossenen Ehe durchzuführen. Insbesondere wäre eine Paralleleinvernahme der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu veranlassen gewesen, um die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson näher zu den Ungereimtheiten betreffend die Scheidung der Bezugsperson von ihrer ersten Ehefrau sowie die daraufhin von ihnen geschlossene Ehe zu befragen. Abschließend wären ihre Angaben miteinander abzugleichen und auf Grundlage des persönlichen Eindrucks die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens zu beurteilen gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht letztlich auch nicht, dass sich aus einem Vergleich der Angaben der Bezugsperson in der Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 11.2022 einerseits und der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Scheidungsurkunde betreffend die erste Ehe der Bezugsperson andererseits ein weiterer Widerspruch ergibt. So ist der Scheidungsurkunde, welche von der römisch 40 mit der Nr. römisch 40 ausgestellt wurde, hinsichtlich des Datums der Scheidung der „ römisch 40 01.2023“ zu entnehmen, während die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt behauptete, Ende des Sommers 1399 (entspricht dem Jahr 2020) per SMS über das Vorliegen der Scheidungsurkunde informiert worden zu sein und das Dokument Ende des Jahres 1399 (entspricht Anfang des Jahres 2021) ausgedruckt zu haben. Dieser Umstand ist allerdings für sich allein betrachtet nicht ausreichend, um vom Nichtbestehen der behaupteten Ehe ausgehen zu können. Vielmehr wäre die Behörde verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen betreffend die Scheidung der ersten Ehe der Bezugsperson sowie betreffend die Modalitäten der von der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin geschlossenen Ehe durchzuführen. Insbesondere wäre eine Paralleleinvernahme der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu veranlassen gewesen, um die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson näher zu den Ungereimtheiten betreffend die Scheidung der Bezugsperson von ihrer ersten Ehefrau sowie die daraufhin von ihnen geschlossene Ehe zu befragen. Abschließend wären ihre Angaben miteinander abzugleichen und auf Grundlage des persönlichen Eindrucks die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens zu beurteilen gewesen. Schließlich wäre von der Behörde zu berücksichtigen gewesen, dass die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen ist; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Die Behörde hat jedoch keine fundierten Feststellungen über die iranische Eherechtslage hinsichtlich der Form der Eheschließung und der Wirkung sowie der Registrierung getroffen. Insbesondere wäre zu klären gewesen, ab wann nach den Formvorschriften des Personalstatuts der Ehegatten die Ehe als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist. Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist (vgl. z.B. VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277, und vom 19.03.2009, Zl. 2007/01/0633). Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist vergleiche z.B. VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277, und vom 19.03.2009, Zl. 2007/01/0633). Im Zusammenhang mit der Frage der Gültigkeit einer Eheschließung von (dort) somalischen Staatsangehörigen in deren Herkunftsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis vom 27.06.2017 Folgendes näher ausgeführt: „

§ 3Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 id

F BGBl. I Nr. 87/2015 (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt (vgl. OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach § 4 Abs. 1 IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (§ 5 Abs. 3 BFA-G).“„

Paragraph 3, Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt vergleiche OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach Paragraph 4, Absatz eins, IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (Paragraph 5, Absatz 3, BFA-G).“ 2.2.

  1. Als Alternativbegründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme vom 21.06.2024 aus, die Vertretungsbehörde habe am Antrag der Beschwerdeführerin vermerkt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson lediglich eine Ehe auf Zeit geschlossen hätten. Aus Sicht der Österreichischen Botschaft Teheran handle es sich demnach um keine offizielle, nach iranischem Recht gültige Ehe. Das Bundesamt schließe sich dieser Rechtsmeinung an. Wie in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 09.07.2024 zutreffend ausgeführt, ist dieser Argumentation zunächst entgegenzuhalten, dass nach der im Akt aufliegenden deutschen Übersetzung der Heiratsurkunde zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am XXXX 03.2021 vor einem Standesbeamten eine Ehe geschlossen wurde, wobei unter dem Punkt „Weitere Erklärungen“ hinsichtlich der Eheform explizit vermerkt ist, dass es sich um eine „Dauer-Ehe“ ohne Unterbrechung handelt. Aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte die Vertretungsbehörde am Antrag der Beschwerdeführerin vermerkte, dass dennoch eine Zeitehe vorliegt, geht aus dem Akteninhalt nicht hervor.Wie in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 09.07.2024 zutreffend ausgeführt, ist dieser Argumentation zunächst entgegenzuhalten, dass nach der im Akt aufliegenden deutschen Übersetzung der Heiratsurkunde zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am römisch 40 03.2021 vor einem Standesbeamten eine Ehe geschlossen wurde, wobei unter dem Punkt „Weitere Erklärungen“ hinsichtlich der Eheform explizit vermerkt ist, dass es sich um eine „Dauer-Ehe“ ohne Unterbrechung handelt. Aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte die Vertretungsbehörde am Antrag der Beschwerdeführerin vermerkte, dass dennoch eine Zeitehe vorliegt, geht aus dem Akteninhalt nicht hervor. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinem Schreiben vom 04.09.2024 einen Aktenvermerk vom 25.07.2024 beilegte, wonach die von der Beschwerdeführerin übermittelten Übersetzungen der von ihr vorgelegten Dokumente durch einen Dolmetscher überprüft worden seien. Unter dem Punkt „Geprüft wurden“ findet sich (unter anderem) folgender Vermerk: „Kopie der Heiratsurkunde bzw. Heiratsvertrag – Eheschließung am XXXX 03.2021 – die Ehe wurde auf Zeit geschlossen (Stempel – Name des Durchführenden der Zeitehe)“. Angesichts des Umstands, dass sich im Verwaltungsakt keine vollständige amtliche Übersetzung der Heiratsurkunde findet, sind diese Angaben einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich. Hinzu kommt, dass das Ergebnis der Überprüfung der vorgelegten Übersetzungen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht wurde und sie sohin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinem Schreiben vom 04.09.2024 einen Aktenvermerk vom 25.07.2024 beilegte, wonach die von der Beschwerdeführerin übermittelten Übersetzungen der von ihr vorgelegten Dokumente durch einen Dolmetscher überprüft worden seien. Unter dem Punkt „Geprüft wurden“ findet sich (unter anderem) folgender Vermerk: „Kopie der Heiratsurkunde bzw. Heiratsvertrag – Eheschließung am römisch 40 03.2021 – die Ehe wurde auf Zeit geschlossen (Stempel – Name des Durchführenden der Zeitehe)“. Angesichts des Umstands, dass sich im Verwaltungsakt keine vollständige amtliche Übersetzung der Heiratsurkunde findet, sind diese Angaben einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich. Hinzu kommt, dass das Ergebnis der Überprüfung der vorgelegten Übersetzungen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht wurde und sie sohin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt wurde. Bezüglich der Argumentation, wonach eine Zeitehe keine nach iranischem Recht gültige Form der Eheschließung sei, ist ergänzend festzuhalten, dass diese Feststellung einer konkreten Grundlage in den Ermittlungsergebnissen entbehrt. Wie bereits ausgeführt, wurden in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 21.06.2024 keine Feststellungen zur aktuellen iranischen Eherechtslage getroffen. Auch aus der im Akt aufliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Iran vom 03.05.2018 geht nicht hinreichend konkret hervor, ob eine nach islamischem Ritus geschlossene Zeitehe eine nach iranischem Recht gültige Ehe darstellt. Folglich wäre die Behörde verpflichtet gewesen, ergänzende Ermittlungen betreffend das iranische Eherecht durchzuführen. 2.2.
  2. Die weitere Alternativbegründung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt wird, ist ebenso wenig tragfähig. 2.2.
  3. Die weitere Alternativbegründung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt wird, ist ebenso wenig tragfähig. Das Bundesamt stützt sich mit dieser Argumentation erkennbar auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Gesetzgeber durch den neuen § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG zu erkennen gegeben hat, dass er weiterhin jene Fälle von der Anwendung des Verfahrens nach § 34 und § 35 AsylG ausschließen möchte, in denen die Aufrechterhaltung oder die Wiederaufnahme der familiären Beziehung gar nicht stattfindet, sondern bloß für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts vorgeschoben wird (vgl. VwGH vom 17.05.2022, Ra 2021/19/209; mwN). Das Bundesamt stützt sich mit dieser Argumentation erkennbar auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Gesetzgeber durch den neuen Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 3, AsylG zu erkennen gegeben hat, dass er weiterhin jene Fälle von der Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 34 und Paragraph 35, AsylG ausschließen möchte, in denen die Aufrechterhaltung oder die Wiederaufnahme der familiären Beziehung gar nicht stattfindet, sondern bloß für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts vorgeschoben wird vergleiche VwGH vom 17.05.2022, Ra 2021/19/209; mwN). Aufgrund welcher Erwägungen die Behörde zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie bestanden hat und/oder eine Wiederaufnahme der familiären Beziehung nach Einreise der Beschwerdeführerin nicht beabsichtigt ist, geht weder aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid noch aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hervor. Auch sonst ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte, die auf einen solchen Sachverhalt schließen ließen. Vielmehr führte die Bezugsperson bereits in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX 11.2022 an, mit der Beschwerdeführerin regelmäßig telefonischen Kontakt zu pflegen. Auch die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 09.07.2024 fest, mit der Bezugsperson in engem Kontakt zu stehen. Im Fall von Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vorbringens wäre die Behörde verpflichtet gewesen, im Rahmen einer Paralleleinvernahme die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson näher zu ihrer Beziehung vor der Eheschließung, zu ihrem Zusammenleben nach der Eheschließung sowie zur Aufrechterhaltung des Kontakts seit der Einreise der Bezugsperson in Österreich zu befragen. Ferner wäre die Beschwerdeführerin zur Vorlage von Telefonprotokollen aufzufordern gewesen. Aufgrund welcher Erwägungen die Behörde zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nie bestanden hat und/oder eine Wiederaufnahme der familiären Beziehung nach Einreise der Beschwerdeführerin nicht beabsichtigt ist, geht weder aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid noch aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hervor. Auch sonst ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte, die auf einen solchen Sachverhalt schließen ließen. Vielmehr führte die Bezugsperson bereits in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 11.2022 an, mit der Beschwerdeführerin regelmäßig telefonischen Kontakt zu pflegen. Auch die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 09.07.2024 fest, mit der Bezugsperson in engem Kontakt zu stehen. Im Fall von Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vorbringens wäre die Behörde verpflichtet gewesen, im Rahmen einer Paralleleinvernahme die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson näher zu ihrer Beziehung vor der Eheschließung, zu ihrem Zusammenleben nach der Eheschließung sowie zur Aufrechterhaltung des Kontakts seit der Einreise der Bezugsperson in Österreich zu befragen. Ferner wäre die Beschwerdeführerin zur Vorlage von Telefonprotokollen aufzufordern gewesen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Familienband durch eine umständehalber – etwa im Zuge der Flucht – erfolgte Trennung von Ehegatten nicht automatisch erlischt (vgl. VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; mwN). Auch vor diesem Hintergrund kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass gegenständlich ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt wird.Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Familienband durch eine umständehalber – etwa im Zuge der Flucht – erfolgte Trennung von Ehegatten nicht automatisch erlischt vergleiche VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; mwN). Auch vor diesem Hintergrund kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass gegenständlich ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt wird. 2.2.
  4. Im fortgesetzten Verfahren wird sohin zu ermitteln sein, ob – und gegebenenfalls – unter welchen Modalitäten zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine Ehe geschlossen worden ist. Die Behörde wird sich insbesondere mit den vorgelegten Urkunden auseinanderzusetzen und amtswegig eine Übersetzung der Heiratsurkunde einzuholen haben. Bei Zweifeln an der Echtheit der vorgelegten Urkunden wird die Behörde darüber hinaus einen Sachverständigen beizuziehen haben. Zudem werden die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson auch einer Paralleleinvernahme zu unterziehen sein, im Rahmen derer sie zur Scheidung ihrer ersten Ehen, zu ihrer Beziehung vor dem Eingehen der gemeinsamen Ehe, zu den Modalitäten der Eheschließung, zur Ausgestaltung ihrer Ehe sowie zur Aufrechterhaltung des Kontakts seit der Flucht der Bezugsperson zu befragen sein werden. Ihre Angaben werden in der Folge auch mit dem von der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz erstatteten Vorbringen abzugleichen sein. Weiters wird zu klären sein, ob und ab wann die Ehe nach dem Personalstatut der Ehegatten als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist. Sollte es sich in diesem Fall um eine nach iranischem Recht gültige Ehe handeln, wird in einem weiteren Schritt zu prüfen sein, ob die Anwendung der im gegenständlichen Fall relevanten iranischen Bestimmungen den österreichischen Grundwertungen im Sinne der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG widersprechen. Dabei kommt es für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG darauf an, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. Der bloße Widerspruch mit Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung allein führt nicht zur ordre public-Widrigkeit. Vielmehr muss die „Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall“ vorliegen (vgl. VfGH vom 10.10.2018, E 1805/2018 ua; mwN).Weiters wird zu klären sein, ob und ab wann die Ehe nach dem Personalstatut der Ehegatten als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist. Sollte es sich in diesem Fall um eine nach iranischem Recht gültige Ehe handeln, wird in einem weiteren Schritt zu prüfen sein, ob die Anwendung der im gegenständlichen Fall relevanten iranischen Bestimmungen den österreichischen Grundwertungen im Sinne der Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, IPRG widersprechen. Dabei kommt es für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, IPRG darauf an, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. Der bloße Widerspruch mit Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung allein führt nicht zur ordre public-Widrigkeit. Vielmehr muss die „Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall“ vorliegen vergleiche VfGH vom 10.10.2018, E 1805 aus 2018, ua; mwN). 2.2.
  5. Wenn die Entscheidung dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, wird die Behörde vor Bescheiderlassung dieser Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen haben; dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die Beschwerdeführerin näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden. 2.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson in Österreich bzw. zum Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.2.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson in Österreich bzw. zum Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. 2.4.

§ 11aAbs.

2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.2.4.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W235.2307590.1.00

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