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{'item': 'W243 2307318-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2025 GeschäftszahlW243 2307318-1 Spruch, W243 2307317-1/2E W243 2307319-1/3E W243 2307318-1/2E W243 2307316-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , und 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Sri Lanka, 3.-

  1. gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2025, Zlen. 1.) 1404026305-241205974, 2.) 1398065907-241205591, 3.) 1404026403-241205656, und 4.) 1404026501-241205664: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Sri Lanka, 3.-
  2. gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2025, Zlen. 1.) 1404026305-241205974, 2.) 1398065907-241205591, 3.) 1404026403-241205656, und 4.) 1404026501-241205664: A) I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt: Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I.-III. werden als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins.-III. werden als unbegründet abgewiesen. II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: Die Spruchpunkte IV.-VI. der bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Die Spruchpunkte römisch vier.-VI. der bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
  3. Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ( XXXX ) und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers ( XXXX ). Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Sri Lanka.
  4. Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ( römisch 40 ) und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers ( römisch 40 ). Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Sri Lanka.
  5. Die Beschwerdeführer stellten am 08.08.2024 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor legal mittels gültiger Visa nach Österreich eingereist waren. Im Rahmen ihrer Erstbefragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch zunächst an, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Ihre Muttersprache sei Singhalesisch, diese beherrschten sie in Wort und Schrift. Sie sprächen auch gut Englisch (in Wort und Schrift). Sie würden sich beide zum Christentum bekennen. Der Erstbeschwerdeführer habe elf Jahre die Grundschule besucht und sei zuletzt einer selbständigen Beschäftigung nachgegangen. In seinem Herkunftsstaat lebten seine Eltern und seine (beiden) Schwestern. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zwölf Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Universität besucht. Zuletzt sei sie Studentin gewesen. Anlässlich ihrer Ausreise aus dem Herkunftsland habe sie Österreich als Zielland gewählt, weil sie hier ihr Studium fortsetzen wolle. In ihrem Herkunftsstaat lebten ihre Eltern und ihr Bruder. Befragt zu ihrem Reiseweg führten sie an, sie hätten ihren Herkunftsstaat unter Verwendung ihrer Reisepässe am 03.08.2024 verlassen und seien über Katar am selben Tag nach Österreich gelangt. Zu ihren Fluchtgründen befragt gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer (gleichlautend) zu Protokoll, dass „die Politiker“ in ihrer Heimat Geld von ihnen wegnehmen hätten wollen. Diese hätten auch versucht, ihren Parteieintritt zu erzwingen. Die Beschwerdeführer hätten in Frieden leben wollen, weshalb sie dort alles verkauft hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte als gesetzliche Vertretung für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Diese hätten keine eigenen Fluchtgründe. Für ihre beiden Söhne würden die von ihr angegebenen Fluchtgründe gelten. Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr gab der Erstbeschwerdeführer an: „Ich habe Angst um unser Leben.“ Die Zweitbeschwerdeführerin gab an: „Ich habe Angst um unser Leben, weil wir bedroht werden.“
  6. In weiterer Folge wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 16.10.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben sie unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch zunächst zu Protokoll, psychisch und physisch in der Lage zu sein, Angaben zu ihrem Asylverfahren machen zu können. Zu seinen Fluchtgründen führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er (in Sri Lanka) seit 2015 ein eigenes Geschäft betrieben habe. Im Februar 2023 hätten Leute Geld von ihnen verlangt und seine Ehefrau und seine Kinder bedroht. Diese Leute hätten „auch etwas mit Politikern zu tun“ gehabt und seien im Schnitt zwei Mal im Monat gekommen, meistens dann, wenn er im Ausland gewesen sei. Hauptsächlich seien seine Frau und seine Familie von den Vorfällen betroffen gewesen. Die „Gegner“ hätten ihnen gesagt, dass sie die Macht der Politiker hätten und nichts geschehen würde, wenn sich die Beschwerdeführer an die Polizei wendeten. Die Beschwerdeführer seien schließlich an den Punkt gelangt, an dem sie den Druck nicht mehr ertragen hätten können. Der Erstbeschwerdeführer habe seiner Ehefrau und den Kindern eine bessere Zukunft bieten wollen und habe mit seiner Frau beschlossen, in ein friedliches Land zu gehen. Er wolle nicht in sein Herkunftsland zurückkehren, weil sie dort keine Möglichkeiten hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin führte zu ihren Fluchtgründen befragt aus, dass ab Februar letzten Jahres immer wieder „schlechte Menschen“ zu ihnen gekommen seien, sie bedroht und Geld von ihnen verlangt hätten. Sie glaube, dass diese Leute sehr mächtig seien und mit den Politikern zusammenarbeiten würden. Diese Leute hätten ihnen gesagt, dass sie nicht zur Polizei gehen sollten. Sie seien zu ihr gekommen, als ihr Ehemann auf Urlaub gewesen sei. Ihr Ehemann habe bereits vor seinem Urlaub erfolglos versucht, mit den Leuten zu reden. Schließlich habe ihr Mann entschieden, seinen Job aufzugeben. Er habe nicht mehr im Ausland arbeiten können, weil sie zuhause so gelitten hätten. Sie hätten gemeinsam entschieden, ihr Herkunftsland zu verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin wolle ihren Kindern eine gute Zukunft bieten und eine Karriere machen und wolle nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren. Im Rahmen ihrer Einvernahmen legten die Beschwerdeführer diverse Unterlagen vor, darunter Kopien der Geburtsurkunden, Strafregisterauszüge und der Heiratsurkunde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, Kopien der Taufscheine der Beschwerdeführer und – vom Erstbeschwerdeführer als „Gewerbebestätigung“ und „Buchhaltungsunterlagen“ bezeichnete – Kopien hinsichtlich seines Geschäftes namens „ XXXX “.Im Rahmen ihrer Einvernahmen legten die Beschwerdeführer diverse Unterlagen vor, darunter Kopien der Geburtsurkunden, Strafregisterauszüge und der Heiratsurkunde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, Kopien der Taufscheine der Beschwerdeführer und – vom Erstbeschwerdeführer als „Gewerbebestätigung“ und „Buchhaltungsunterlagen“ bezeichnete – Kopien hinsichtlich seines Geschäftes namens „ römisch 40 “.
  7. Mit Bescheiden vom 02.01.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz wurden den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Sri Lanka zulässig seien (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt (Spruchpunkt VI.)
  8. Mit Bescheiden vom 02.01.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz wurden den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebungen der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Sri Lanka zulässig seien (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründetet seine abweisenden Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihr Vorbringen aufgrund ihrer widersprüchlichen, vagen und im Laufe des Verfahrens gesteigerten Angaben nicht glaubhaft hätten machen können. (Auch) Hinsichtlich der Dritt- und Viertbeschwerdeführer seien keine Hinweise hervorgekommen, dass sie in ihrem Herkunftsland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder eine solche im Falle einer Rückkehr zu erwarten hätten. Die alleinige Tatsache einer Antragstellung auf internationalen Schutz im Ausland führe den Länderfeststellungen zufolge in Sri Lanka nicht zu nachteiligen Konsequenzen. Es sei nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Falle ihrer Rückkehr die Lebensgrundlage entzogen wäre oder sie in eine aussichtslose Lage geraten würden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien arbeitsfähig, beherrschten die Landessprache, seien mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und könnten ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten, wie es ihnen schon vor ihrer Ausreise möglich gewesen sei. Zudem verfügten die Beschwerdeführer im Herkunftsland über Familienangehörige, die sie bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Die Beschwerdeführer erfüllten nicht die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, der Erlassung von Rückkehrentscheidungen stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführer nach Sri Lanka. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 55 FPG.Die Beschwerdeführer erfüllten nicht die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, der Erlassung von Rückkehrentscheidungen stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführer nach Sri Lanka. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aufgrund der gesetzlichen Anordnung in Paragraph 55, FPG.
  9. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung am 03.02.2025 binnen offener Frist die vorliegenden Beschwerden. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer zwischen 03.01.2018 und 01.08.2023 aktives Mitglied der Partei „New Alliance“ gewesen sei. Die Beschwerdeführer seien aufgrund dieser Mitgliedschaft von Anhängern der regierenden Parteien unter Druck gesetzt und bedroht worden, um den Erstbeschwerdeführer zum Austritt aus der genannten Partei zu zwingen. Mehrmals seien unbekannte Personen in das von den Beschwerdeführern geführte Restaurant gekommen und hätten Geld verlangt. Der Erstbeschwerdeführer sei auch auf der Straße angehalten und bedroht worden. Auch nach seinem Austritt aus der Partei hätten die Bedrohungen und Erpressungen nicht aufgehört. Die Beschwerdeführer hätten im März 2024 eine Anzeige bei der Polizei erstattet, jedoch habe diese nichts unternommen. Da die Beschwerdeführer um ihr Leben fürchteten, hätten sie ihr Haus verkauft und ihr Herkunftsland verlassen. Seit den islamistisch-extremistischen Anschlägen auf katholische Kirchen fürchteten sie darüber hinaus um ihre Sicherheit und befürchteten sie eine Verfolgung aufgrund ihrer Religion. Das Neuerungsverbot stehe dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht entgegen, weil sie es bloß aus Furcht vor möglichen Konsequenzen nicht früher erstattet hätten. Den Beschwerdeführern sei erst nach Erhalt der negativen Entscheidungen bewusstgeworden, dass ihnen eine Abschiebung nach und eine neuerliche Verfolgung in Sri Lanka drohe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, zu ermitteln, ob den Beschwerdeführern als Angehörige des römisch-katholischen Glaubens eine Verfolgung in Sri Lanka drohe. Die belangte Behörde habe sich auch unzureichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, weshalb diese nicht die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Verfolgungssituation vollständig zu schildern und Beweismittel vorzulegen. Die Beschwerdeführer hätten ihr Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet und über die drohende Verfolgung und über die Erlebnisse „in der Mongolei“ (gemeint: in Sri Lanka) gesprochen. Der Erstbeschwerdeführer habe vorgebracht, Mitglied einer Oppositionspartei gewesen zu sein. Zum Vorhalt der belangten Behörde, die Beschwerdeführer seien legal aus Sri Lanka ausgereist, wurde ausgeführt, dass jedenfalls ein Risiko bestanden habe, von den Grenzbeamten aufgehalten und festgenommen zu werden. Sie hätten bei ihrer Ausreise Glück gehabt. Wie sich aus den angeführten Länderberichten und den Aussagen der Beschwerdeführer ergebe, drohe den Beschwerdeführern aufgrund der Erpressungen in ihrem Herkunftsland eine unmenschliche Behandlung. Im Falle einer Weigerung, den Erpressern Geld zu geben, drohe ihnen auch eine Verletzung ihres Rechts auf Leben. Trotz der kurzen Aufenthaltsdauer seien die Beschwerdeführer auf einem guten Weg, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Der Erstbeschwerdeführer habe eine Einstellungszusage erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe eine Anstellung als „Stubenmädchen“ in einem Hotel gefunden und besuche die XXXX School in XXXX . Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer besuchten derzeit einen Kindergarten. In Sri Lanka hätten die Beschwerdeführer „kaum noch“ Kontakte und seien die Bindungen zum Herkunftsland gering. Der Erstbeschwerdeführer habe dort weder Familienangehörige noch Freunde. Die Zweitbeschwerdeführerin habe noch ihre Eltern und einen Bruder. Trotz der kurzen Aufenthaltsdauer seien die Beschwerdeführer auf einem guten Weg, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Der Erstbeschwerdeführer habe eine Einstellungszusage erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe eine Anstellung als „Stubenmädchen“ in einem Hotel gefunden und besuche die römisch 40 School in römisch 40 . Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer besuchten derzeit einen Kindergarten. In Sri Lanka hätten die Beschwerdeführer „kaum noch“ Kontakte und seien die Bindungen zum Herkunftsland gering. Der Erstbeschwerdeführer habe dort weder Familienangehörige noch Freunde. Die Zweitbeschwerdeführerin habe noch ihre Eltern und einen Bruder. Unter einem legten die Beschwerdeführer diverse Unterlagen in Kopie vor, darunter eine Urkunde über den Verkauf ihres Hauses in Sri Lanka, einen Zeitungsartikel und eine polizeiliche Anzeige vom 09.03.2024 aus Sri Lanka. Betreffend den Erstbeschwerdeführer wurden insbesondere eine Bestätigung, wonach er von 03.01.2018 bis 01.08.2023 aktives Mitglied der „New Alliance“ in Sri Lanka gewesen sei, Bestätigungen zu seinen Ausbildungen und Beschäftigungen in Sri Lanka und in Saudi-Arabien und eine Einstellungszusage eines österreichischen Unternehmens vorgelegt. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurden insbesondere eine Studienbestätigung der XXXX School in XXXX vom 17.09.2024 und ein Arbeitsvertrag als Hotelreinigungskraft in Vorlage gebracht.Unter einem legten die Beschwerdeführer diverse Unterlagen in Kopie vor, darunter eine Urkunde über den Verkauf ihres Hauses in Sri Lanka, einen Zeitungsartikel und eine polizeiliche Anzeige vom 09.03.2024 aus Sri Lanka. Betreffend den Erstbeschwerdeführer wurden insbesondere eine Bestätigung, wonach er von 03.01.2018 bis 01.08.2023 aktives Mitglied der „New Alliance“ in Sri Lanka gewesen sei, Bestätigungen zu seinen Ausbildungen und Beschäftigungen in Sri Lanka und in Saudi-Arabien und eine Einstellungszusage eines österreichischen Unternehmens vorgelegt. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurden insbesondere eine Studienbestätigung der römisch 40 School in römisch 40 vom 17.09.2024 und ein Arbeitsvertrag als Hotelreinigungskraft in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der minderjährige Drittbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der minderjährige Viertbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie sind Staatsangehörige von Sri Lanka. Ihre Identitäten stehen fest.Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Die Zweitbeschwerdeführerin führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der minderjährige Drittbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der minderjährige Viertbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie sind Staatsangehörige von Sri Lanka. Ihre Identitäten stehen fest. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind seit dem Jahr 2015 verheiratet. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen Söhne. Die Beschwerdeführer bekennen sich zum Christentum. Ihre Muttersprache ist Singhalesisch. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beherrschen sowohl ihre Muttersprache als auch Englisch in Wort und Schrift. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind beide in der Stadt Negombo in Sri Lanka geboren und aufgewachsen. Sie sind in Sri Lanka strafrechtlich unbescholten. Auch die Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind in Sri Lanka geboren. Der Erstbeschwerdeführer besuchte in Sri Lanka elf Jahre die Grundschule. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte in Sri Lanka 12 Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Universität. Vor ihrer Ausreise konnten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt ausreichend bestreiten. Nicht festgestellt wird, welchen Tätigkeiten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Sri Lanka nachgegangen sind. Nicht festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer in Sri Lanka Mitglied einer Partei namens „New Alliance“ gewesen ist und für diese politisch tätig war. In Sri Lanka leben nach wie vor Familienangehörige der Beschwerdeführer, insbesondere die Eltern und der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer reisten unter Verwendung ihrer Reisepässe mit dem Flugzeug aus Sri Lanka aus. Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit einem Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels am 03.08.2024 nach Österreich. Die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer reisten jeweils mit einem Visum C gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin nach Österreich. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, erteilte der Zweitbeschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel für die Gültigkeitsdauer von 01.08.2024 bis 30.07.2025, nachdem sie zuvor am 23.05.2024 einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gestellt hatte. Die Beschwerdeführer stellten am 08.08.2024 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2025 als unbegründet abgewiesen und mit denen Rückkehrentscheidungen gegen sie erlassen wurden. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt aktuell über einen gültigen Aufenthaltstitel und hält sich rechtmäßig in Österreich auf. Die Zweibeschwerdeführerin ist im Studienjahr 2024/25 ordentliche Studentin an der XXXX School in XXXX und hat für dieses Studienjahr die erforderlichen Studiengebühren für den XXXX bezahlt. Ihr Studienstatus begann mit 01.09.
  11. Der voraussichtliche Abschluss des Studiums ist am 30.09.2026.Die Zweibeschwerdeführerin ist im Studienjahr 2024/25 ordentliche Studentin an der römisch 40 School in römisch 40 und hat für dieses Studienjahr die erforderlichen Studiengebühren für den römisch 40 bezahlt. Ihr Studienstatus begann mit 01.09.
  12. Der voraussichtliche Abschluss des Studiums ist am 30.09.
  13. Die Beschwerdeführer sind gesund. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig. 1.
  14. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat: Den Beschwerdeführern droht in ihrem Herkunftsstaat weder aufgrund der (vorgebrachten) Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers in der „New Alliance“ noch aufgrund ihrer Religion noch sonst eine (asylrelevante) Verfolgung. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihnen auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Sie verfügen in Sri Lanka über ausreichende familiäre und soziale Anknüpfungspunkte und können insbesondere von ihren in Sri Lanka lebenden Familienangehörigen Unterstützung erhalten. 1.
  15. Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in Sri Lanka: Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Sri Lanka (Stand 07.07.2021): POLITISCHE LAGE Sri Lanka ist eine konstitutionelle Mehrparteienrepublik mit einer frei und direkt gewählten Regierung (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 6.11.2020a). Wahlen werden regelmäßig auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts und eines Mehrparteienwettbewerbs durchgeführt (BS 2020).Sri Lanka ist eine konstitutionelle Mehrparteienrepublik mit einer frei und direkt gewählten Regierung (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 6.11.2020a). Wahlen werden regelmäßig auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts und eines Mehrparteienwettbewerbs durchgeführt (BS 2020). Die bestehende Präsidialrepublik räumt dem Staatsoberhaupt eine starke Position vor allem bei der Zusammensetzung der Regierung und in der Außenpolitik ein. Die Legislative ist in einem Ein-Kammer-System mit 225 Mitgliedern organisiert, wobei die Abgeordneten direkt gewählt und bei Freiwerden eines Mandats von der jeweiligen Partei nachbesetzt werden (ÖB 9.2020). 2019 fanden im Land Präsidentschaftswahlen statt. Gotabaya Rajapaksa konnte den Wahlgang für sich entscheiden USDOS 30.3.2021; vgl. AA 18.12.2020). Die Wahl verlief jedoch nicht frei von Gewalt. Zudem versuchten radikale Gruppierungen vor allem im Norden des Landes, Menschen gewaltsam von einem Wahlboykott zu überzeugen. Im Vergleich zu den Ausschreitungen und zahlreichen Toten, die es bei früheren Wahlen gegeben hatte, kann aber tatsächlich von einer insgesamt friedlichen Wahl gesprochen werden (KAS 29.11.2019).2019 fanden im Land Präsidentschaftswahlen statt. Gotabaya Rajapaksa konnte den Wahlgang für sich entscheiden USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 18.12.2020). Die Wahl verlief jedoch nicht frei von Gewalt. Zudem versuchten radikale Gruppierungen vor allem im Norden des Landes, Menschen gewaltsam von einem Wahlboykott zu überzeugen. Im Vergleich zu den Ausschreitungen und zahlreichen Toten, die es bei früheren Wahlen gegeben hatte, kann aber tatsächlich von einer insgesamt friedlichen Wahl gesprochen werden (KAS 29.11.2019). Kurz nach der Wahl ernannte Präsident Gotabaya Rajapaksa seinen Bruder, den ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, zum Premierminister (USDOS 30.3.2021; vgl. DW 20.11.2019). Diese Ernennung führte verschiedenen Berichten zufolge zu Ausschreitungen (TG 22.11.2019; vgl. ACLED 26.11.2019).Kurz nach der Wahl ernannte Präsident Gotabaya Rajapaksa seinen Bruder, den ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, zum Premierminister (USDOS 30.3.2021; vergleiche DW 20.11.2019). Diese Ernennung führte verschiedenen Berichten zufolge zu Ausschreitungen (TG 22.11.2019; vergleiche ACLED 26.11.2019). Bei den dann am
  16. August 2020 stattgefundenen Parlamentswahlen konnte die Sri Lanka Podujana Peramuna (SLPP) von Präsident Gotabaya Rajapaksa mit 145 der insgesamt 225 Sitze einen überwältigenden Sieg einfahren, der auf das Wahlverhalten der buddhistischen Mehrheit in den singhalesischen Gebieten zurückzuführen ist (ÖB 9.2020; vgl. AA 18.12.2020). Die Stimmverteilung bei den Präsidentschaftswahlen zeigt eine tiefe ethnisch-religiöse Spaltung des Landes auf (AA 18.12.2020). Gotabaya Rajapaksa bemüht ein singhalesisch-nationales Narrativ und präsentiert sich als Sieger des Bürgerkriegs gegen die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam, auch Tamil Tigers) und starker Mann, der die nationale Einheit und Sicherheit nach den islamistischen Terroranschlägen vom Ostersonntag 2019 gewährleisten kann. In der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gibt er sich als Mann der Tat, der durch harte Maßnahmen (wochenlange durch das Militär durchgesetzte landesweite Ausgangssperren, Lockdown in Colombo) die Lage in den Griff bekommt (AA 18.12.2020). Den zweiten Platz erreichte die Samagi Jana Balawegaya (SJB) unter dem ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Sajith Premadasa mit 54 Sitzen, für den die im Osten und Norden des Landes dominierenden Minderheiten von Tamilen und Muslime mit überwältigender Mehrheit gestimmt haben (AA 18.12.2020). Dritte wurde die Illankai Tamil Arasu Kachchi, wie der Name schon sagt, eine Partei der tamilischen Minderheit, mit zehn Sitzen. Die übrigen Sitze teilen sich auf 12 Parteien auf. Besonders schlecht schnitten die bisher größte Partei im Parlament, die United National Party (UNP) des ehem. Premierministers Ranil Wickremesinghe mit nur einem Sitz, ebenso wie die Sri Lanka Freedom Party (SLFP) des ehem. Staatspräsidenten Maithripala Sirisena mit ebenfalls nur einem Mandat ab (ÖB 10.2020).Bei den dann am
  17. August 2020 stattgefundenen Parlamentswahlen konnte die Sri Lanka Podujana Peramuna (SLPP) von Präsident Gotabaya Rajapaksa mit 145 der insgesamt 225 Sitze einen überwältigenden Sieg einfahren, der auf das Wahlverhalten der buddhistischen Mehrheit in den singhalesischen Gebieten zurückzuführen ist (ÖB 9.2020; vergleiche AA 18.12.2020). Die Stimmverteilung bei den Präsidentschaftswahlen zeigt eine tiefe ethnisch-religiöse Spaltung des Landes auf (AA 18.12.2020). Gotabaya Rajapaksa bemüht ein singhalesisch-nationales Narrativ und präsentiert sich als Sieger des Bürgerkriegs gegen die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam, auch Tamil Tigers) und starker Mann, der die nationale Einheit und Sicherheit nach den islamistischen Terroranschlägen vom Ostersonntag 2019 gewährleisten kann. In der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gibt er sich als Mann der Tat, der durch harte Maßnahmen (wochenlange durch das Militär durchgesetzte landesweite Ausgangssperren, Lockdown in Colombo) die Lage in den Griff bekommt (AA 18.12.2020). Den zweiten Platz erreichte die Samagi Jana Balawegaya (SJB) unter dem ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Sajith Premadasa mit 54 Sitzen, für den die im Osten und Norden des Landes dominierenden Minderheiten von Tamilen und Muslime mit überwältigender Mehrheit gestimmt haben (AA 18.12.2020). Dritte wurde die Illankai Tamil Arasu Kachchi, wie der Name schon sagt, eine Partei der tamilischen Minderheit, mit zehn Sitzen. Die übrigen Sitze teilen sich auf 12 Parteien auf. Besonders schlecht schnitten die bisher größte Partei im Parlament, die United National Party (UNP) des ehem. Premierministers Ranil Wickremesinghe mit nur einem Sitz, ebenso wie die Sri Lanka Freedom Party (SLFP) des ehem. Staatspräsidenten Maithripala Sirisena mit ebenfalls nur einem Mandat ab (ÖB 10.2020). Reisebeschränkungen, als Folgen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie verhinderten eine internationale Wahlbeobachtung und schränkten die inländische Wahlaufsicht ein. Einheimische Beobachter beschrieben die Wahl als friedlich, technisch gut geleitet und in Anbetracht der COVID-19-Pandemie als sicher, merkten aber an, dass unregulierte Wahlkampfausgaben, Missbrauch staatlicher Ressourcen und Medienverzerrungen die Chancengleichheit beeinträchtigten (USDOS 30.3.2021). Die soziokulturelle Struktur des politischen Lebens ist in erster Linie durch die Werte der singhalesischen (überwiegend theravada-buddhistischen) Mehrheit bestimmt. Auch ist die Innenpolitik nach wie vor vom Bürgerkrieg (1983 – 2009) zwischen der tamilischen Separatistenorganisation LTTE und der Regierung geprägt (AA 6.11.2020a). Schon unter der alten Regierung gab es vereinzelt Berichte von Einschüchterungen gegen Menschenrechtsaktivisten (Hasspropaganda in sozialen Medien, Demonstrationen vor Privatwohnungen) verbunden mit Klagen über mangelndes Engagement der Polizei nach erstatteten Anzeigen. In Gebieten mit mehrheitlich tamilischer Bevölkerung gibt es weiterhin Beschwerden von NGOs über Behinderungen bei ihren Tätigkeiten und Vorladungen durch die Polizei bei friedlichen Demonstrationen. NGOs und unabhängige Institutionen fühlten sich nach den Präsidentschaftswahlen offen und systematisch eingeschüchtert, können aber bislang weiter arbeiten. Insgesamt hat sich das politische Klima mit der neuen Regierung deutlich verändert. Nicht nur in Ministerien, sondern auch bei staatlichen Medien und Behörden hat ein massiver Personalwechsel stattgefunden. Zahlreiche hohe zivile Posten wurden mit Militärs besetzt (AA 18.12.2020). Über 30 staatliche Behörden, vielen davon ohne Verteidigungsbezug, wurden dem Verteidigungsministerium zugeordnet (AA 18.12.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Die soziokulturelle Struktur des politischen Lebens ist in erster Linie durch die Werte der singhalesischen (überwiegend theravada-buddhistischen) Mehrheit bestimmt. Auch ist die Innenpolitik nach wie vor vom Bürgerkrieg (1983 – 2009) zwischen der tamilischen Separatistenorganisation LTTE und der Regierung geprägt (AA 6.11.2020a). Schon unter der alten Regierung gab es vereinzelt Berichte von Einschüchterungen gegen Menschenrechtsaktivisten (Hasspropaganda in sozialen Medien, Demonstrationen vor Privatwohnungen) verbunden mit Klagen über mangelndes Engagement der Polizei nach erstatteten Anzeigen. In Gebieten mit mehrheitlich tamilischer Bevölkerung gibt es weiterhin Beschwerden von NGOs über Behinderungen bei ihren Tätigkeiten und Vorladungen durch die Polizei bei friedlichen Demonstrationen. NGOs und unabhängige Institutionen fühlten sich nach den Präsidentschaftswahlen offen und systematisch eingeschüchtert, können aber bislang weiter arbeiten. Insgesamt hat sich das politische Klima mit der neuen Regierung deutlich verändert. Nicht nur in Ministerien, sondern auch bei staatlichen Medien und Behörden hat ein massiver Personalwechsel stattgefunden. Zahlreiche hohe zivile Posten wurden mit Militärs besetzt (AA 18.12.2020). Über 30 staatliche Behörden, vielen davon ohne Verteidigungsbezug, wurden dem Verteidigungsministerium zugeordnet (AA 18.12.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Ein wichtiges Vorhaben der Vorgängerregierung im Rahmen der nationalen Wiederversöhnung war die Verlagerung von mehr Kompetenzen auf die Provinzen („devolution of power“). Daran hat die neue Regierung keinerlei Interesse. Der Präsident erklärt, dass für die nationale Versöhnung die wirtschaftliche Entwicklung der Nord- und Ostprovinz entscheidend ist, nicht deren Kompetenzerweiterungen (AA 18.12.2020). Eine Änderung der Verfassung, die im Oktober 2020 verabschiedet wurde, räumt dem Präsidenten weitreichende neue Befugnisse, einschließlich der Ernennung von hochrangigen Richtern, Mitgliedern der Menschenrechtskommission und anderen unabhängigen Institutionen, wie etwa Antikorruptionsgremien, der Ernennung und Entlassung von Ministern, des Premierministers, und der Auflösung des Parlaments mindestens zweieinhalb Jahre nach den Wahlen ein. Überarbeitungen der Novelle verwässern zwar einige Bestimmungen, ohne jedoch die allgemeine Bedrohung des Menschenrechtsschutzes durch die Novelle wesentlich zu verringern (HRW 13.1.2021). Auf internationaler Ebene hat Sri Lanka 2015 die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) im Konsens beschlossene Resolution 30/1 mit eingebracht und sich damit bereit erklärt, mutmaßliche Kriegsverbrechen im sri-lankischen Bürgerkrieg mit internationaler Beteiligung rechtlich aufzuklären. In Umsetzung der Resolution wurden 2018 das Office of Missing Persons (OMP), welches insbesondere das Schicksal von Verschwundenen im Bürgerkrieg aufklären soll und das Office for Reparations (OFR) eingerichtet, das für Reparationszahlungen für erlittene Schäden zuständig ist. Beide können bislang weiter arbeiten, ihre Kompetenzen sollen aber überprüft und ggf. ein Personalwechsel angestrebt werden. Der Präsident hatte schon im Wahlkampf angekündigt, „Kriegshelden“ zu rehabilitieren. Gegen sie ermittelnde Beamte wurden umgehend versetzt oder suspendiert und durch Rajapaksa-getreue Polizeioffiziere ersetzt. Zum
  18. Jahrestag der Beendigung des Bürgerkriegs (
  19. Mai) bestätigte der Präsident erneut, keine Aktivitäten gegen Kriegshelden zuzulassen und nicht zu zögern, internationale Organisationen zu verlassen, die ständig grundlose Vorwürfe erheben. Im März 2020 begnadigte er einen wegen Mordes an acht Zivilisten rechtskräftig verurteilten Unteroffizier. Der problematische Prevention of Terrorism Act (PTA), nachdem Tatverdächtige u.a. bis zu 18 Monate ohne Anklageerhebung festgehalten werden können, ist noch immer in Kraft. Ein von der Vorgängerregierung eingebrachte Entwurf für einen neuen Counter Terrorism Act (CTA) wurde von der neuen Regierung zurückgezogen. Anlässlich des
  20. Jahrestags der Osteranschläge von 2019 kam es erneut zu zahlreichen Verhaftungen unter dem PTA. Der Generalsekretär der SLPP kündigte vor den Parlamentswahlen sogar eine weitere Verschärfung des PTA an, ohne dass diese bisher umgesetzt wurde (AA 18.12.2020; vgl. AA 6.11.2020a, HRW 3.3.2020).Auf internationaler Ebene hat Sri Lanka 2015 die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) im Konsens beschlossene Resolution 30/1 mit eingebracht und sich damit bereit erklärt, mutmaßliche Kriegsverbrechen im sri-lankischen Bürgerkrieg mit internationaler Beteiligung rechtlich aufzuklären. In Umsetzung der Resolution wurden 2018 das Office of Missing Persons (OMP), welches insbesondere das Schicksal von Verschwundenen im Bürgerkrieg aufklären soll und das Office for Reparations (OFR) eingerichtet, das für Reparationszahlungen für erlittene Schäden zuständig ist. Beide können bislang weiter arbeiten, ihre Kompetenzen sollen aber überprüft und ggf. ein Personalwechsel angestrebt werden. Der Präsident hatte schon im Wahlkampf angekündigt, „Kriegshelden“ zu rehabilitieren. Gegen sie ermittelnde Beamte wurden umgehend versetzt oder suspendiert und durch Rajapaksa-getreue Polizeioffiziere ersetzt. Zum
  21. Jahrestag der Beendigung des Bürgerkriegs (
  22. Mai) bestätigte der Präsident erneut, keine Aktivitäten gegen Kriegshelden zuzulassen und nicht zu zögern, internationale Organisationen zu verlassen, die ständig grundlose Vorwürfe erheben. Im März 2020 begnadigte er einen wegen Mordes an acht Zivilisten rechtskräftig verurteilten Unteroffizier. Der problematische Prevention of Terrorism Act (PTA), nachdem Tatverdächtige u.a. bis zu 18 Monate ohne Anklageerhebung festgehalten werden können, ist noch immer in Kraft. Ein von der Vorgängerregierung eingebrachte Entwurf für einen neuen Counter Terrorism Act (CTA) wurde von der neuen Regierung zurückgezogen. Anlässlich des
  23. Jahrestags der Osteranschläge von 2019 kam es erneut zu zahlreichen Verhaftungen unter dem PTA. Der Generalsekretär der SLPP kündigte vor den Parlamentswahlen sogar eine weitere Verschärfung des PTA an, ohne dass diese bisher umgesetzt wurde (AA 18.12.2020; vergleiche AA 6.11.2020a, HRW 3.3.2020). Singhalesisch und Tamilisch sind Amtssprachen in Sri Lanka (CIA 8.6.2021). SICHERHEITSLAGE Das staatliche Gewaltmonopol ist unangefochten (BS 2020). Die Sicherheitslage in Sri Lanka, insbesondere im Norden und Osten, hat sich seit dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 deutlich verbessert (DFAT 4.11.2019), der umfassende Sicherheits- und Überwachungsapparat ist insbesondere im Norden und Osten wieder intakt. Nach der erfolgten Präsidentschaftswahl wird von verstärkter Präsenz [von Sicherheitskräften] im Norden und Osten berichtet (AA 18.12.2020). Es gibt Anzeichen dafür, dass die bewaffnete Opposition gegen den Staat nicht völlig aufgegeben wurde (BS 2020). Am
  24. April 2019 verübten sri-lankische islamistische Terroristen Selbstmordanschläge auf katholische Kirchen im Westen und Osten des Landes sowie drei Luxushotels in Colombo. Unter den rund 260 Todesopfern befanden sich 45 ausländische Staatsbürger. Der Großteil der Opfer waren sri-lankische Christen. Verantwortlich für die Anschläge ist die National Thowheed Jamath (NTJ), deren Mitglieder dem sog. Islamischen Staat (IS) die Treue geschworen haben. Am
  25. April 2019 rief die Regierung den Notstand aus, setzte die Streitkräfte im Inland ein und erteilte ihnen Festnahmebefugnisse. Nach Ablauf des Notstands am
  26. September 2019 ordnete der damalige Präsident an, dass das Militär auch nach Ablauf des Notstands im ganzen Land stationiert bleibt. Dieser Befehl wurde durch den derzeitigen Präsidenten verlängert (CT 22.4.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, ÖB 9.2019). Mögliche Hintergründe für die erfolgten Anschläge wurden durch die Regierung auch als eine Strategie internationaler Kräfte zur Spaltung der Gesellschaft und der Destabilisierung dieser im „Fadenkreuz der Großmächte und ihrer zunehmenden Konkurrenz im Indischen Ozean gesehen“ (CT 21.4.2019). Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass mehr als eine islamistische Zelle in Sri Lanka aktiv ist (GW 8.2.2020).Am
  27. April 2019 verübten sri-lankische islamistische Terroristen Selbstmordanschläge auf katholische Kirchen im Westen und Osten des Landes sowie drei Luxushotels in Colombo. Unter den rund 260 Todesopfern befanden sich 45 ausländische Staatsbürger. Der Großteil der Opfer waren sri-lankische Christen. Verantwortlich für die Anschläge ist die National Thowheed Jamath (NTJ), deren Mitglieder dem sog. Islamischen Staat (IS) die Treue geschworen haben. Am
  28. April 2019 rief die Regierung den Notstand aus, setzte die Streitkräfte im Inland ein und erteilte ihnen Festnahmebefugnisse. Nach Ablauf des Notstands am
  29. September 2019 ordnete der damalige Präsident an, dass das Militär auch nach Ablauf des Notstands im ganzen Land stationiert bleibt. Dieser Befehl wurde durch den derzeitigen Präsidenten verlängert (CT 22.4.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, ÖB 9.2019). Mögliche Hintergründe für die erfolgten Anschläge wurden durch die Regierung auch als eine Strategie internationaler Kräfte zur Spaltung der Gesellschaft und der Destabilisierung dieser im „Fadenkreuz der Großmächte und ihrer zunehmenden Konkurrenz im Indischen Ozean gesehen“ (CT 21.4.2019). Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass mehr als eine islamistische Zelle in Sri Lanka aktiv ist (GW 8.2.2020). Regierungsangaben zufolge wurden alle direkt an den Anschlägen vom Ostersonntag beteiligten Personen getötet oder festgenommen. Möglichkeiten zur Durchführung von Anschlägen der NTJ und der JMI sollen verringert worden sein. Fast 2.300 Personen wurden im Zusammenhang mit den Anschlägen verhaftet (DFAT 4.11.2019). Die islamistischen Angriffe im April 2019 verschärfen die bestehenden kommunalen Bruchlinien zwischen Sri Lankas buddhistischer Mehrheit und muslimischer Minderheit. Dies hat das Risiko antimuslimischer Ausschreitungen insbesondere in Colombo, Galle, Gampa und Kalutara erhöht (GW 30.7.2020). Als Reaktion auf die erfolgten Anschläge war es im Land zu Unruhen gekommen (Nau.ch 21.4.2021). Schon einige Tage nach den Anschlägen kam es zu Übergriffen von Christen (7,6 Prozent der Bevölkerung) und Buddhisten (70,1 Prozent der Bevölkerung) gegen die muslimische Minderheit Sri Lankas (9,7 Prozent). Im Zuge der sich häufenden Ausschreitungen kam es auch zu einem Todesopfer (ÖB 9.2020). Es wurde durch den Staat verabsäumt, Einzelpersonen, wie auch Gruppierungen strafrechtlich zu verfolgen, die im Zuge der Unruhen im Mai 2019, die auf die Terroranschläge vom Ostersonntag folgten, an der Zerstörung von Moscheen, Geschäften und Häusern in muslimischem Besitz beteiligt waren. Einige extremistische buddhistische Mönche, wie auch andere extremistische Gruppen wiegeln weiterhin ungestraft Nutzer in sozialen Medien auf (USDOS 30.3.2021). Die Sicherheitsvorkehrungen wurden seitdem deutlich und erkennbar verschärft und die Präsenz der Sicherheitskräfte landesweit verstärkt. Das strikte Terrorismuspräventionsgesetz (Prevention of Terrorism Act, PTA) wird seitdem wieder häufiger angewendet (AA 18.12.2020). Nach den Anschlägen auf Kirchen und Hotels am Ostersonntag 2019 muss weiterhin von einem erhöhten Risiko von Terroranschlägen ausgegangen werden (BMEIA 21.6.2021). Die Kriminalitätsrate in Sri Lanka variiert, ist aber im Bezirk Colombo am höchsten. Die Häufigkeit von Tötungsdelikten ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen und ist nun mit anderen südasiatischen Ländern vergleichbar (DFAT 4.11.2019). Obwohl einige Splittergruppen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) weiterhin existieren, ist eine Rückkehr zum Bürgerkrieg sehr unwahrscheinlich. Militante Gruppierungen in Sri Lanka und wohl ebenso im indischen Bundesstaat Tamil Nadu verfügen aufgrund der umfassenden militärischen Überwachung nur über sehr begrenzte Möglichkeiten einer Entfaltung (GW 30.7.2020). Das Militär unterhält eine beträchtliche Präsenz im Norden, einschließlich etwa 30.000 Mann auf der Jaffna-Halbinsel. Die meisten Militärangehörigen sind auf das Security Forces Cantonment auf der Jaffna-Halbinsel und kleinere umliegende Militärlager beschränkt. Die Einmischung des Militärs in das zivile Leben hat abgenommen, obwohl das Militär in der Nordprovinz weiterhin in einige zivile Aktivitäten, insbesondere in die Wirtschaft, eingreift (DFAT 4.11.2019). Sri Lanka sieht sich nur einer begrenzten Bedrohung durch einen zwischenstaatlichen Krieg ausgesetzt (GW 30.7.2020). RECHTSSCHUTZ / JUSTIZWESEN Rechtsstaatlichkeit sowie die Unabhängigkeit der Gerichte sind auf den oberen Ebenen der Justiz einigermaßen gegeben, untere Instanzen sind hingegen weit mehr anfällig für Korruption, bzw. unterliegen einer starken politischen Einflussnahme, die oft zu vorauseilendem Gehorsam im Sinne der Regierung, bzw. wichtiger Persönlichkeiten (z.B. Parlamentsabgeordnete, hohe Beamte, Personen mit einer Nahebeziehung zum Präsidenten und dessen Familie, etc.) führen. Rechtsschutzmöglichkeiten, bzw. Möglichkeiten gegen falsche Anzeigen vorzugehen, müssen in diesem Licht betrachtet werden (ÖB 9.2020). Während das sri-lankische Strafrecht auf englischem Common Law basiert, beruht der Rest des Rechtssystems mehrheitlich auf dem kontinentaleuropäischen Rechtssystem. Allerdings gelten Ausnahmen in den Bereichen des Familien- und Erbrechts. Diese unterliegen teilweise dem Gewohnheitsrecht der drei ethnischen Gemeinschaften. Singhalesen berufen sich auf Kandyan Law, Tamilen auf Thesavalamai und Moslems auf den Muslim Marriage and Divorce Act 1951, der wiederum auf der Scharia beruht. Letzterer wird regelmäßig kritisiert, da Polygamie und die Verheiratung minderjähriger Mädchen innerhalb der muslimischen Gemeinde erlaubt sind (ÖB 9.2020). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis diskriminiert nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Angehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung. Von sogenannten „Altfällen“ mit Bezug auf die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befindet sich nach Einschätzung des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) niemand mehr aufgrund des Prevention of Terrorism Act (PTA) in Haft. Nach den islamistischen Terroranschlägen wurden hunderte Personen aufgrund des PTA verhaftet, die große Mehrzahl muslimischen Glaubens. Sippenhaft wird nicht praktiziert. Keiner Person oder Personengruppen wird kategorisch der Rechtsschutz verweigert (AA 18.12.2020). Das schwache Justizwesen ist nach wie vor politischem Druck ausgesetzt und wird durch eine politisierte Polizei, auf die das Gerichtssystem bei der Beweisführung häufig angewiesen ist, behindert. Seit Anfang 2015 sind aus der früheren Verwaltung eine Reihe von Staatsbeamten und Militärs strafrechtlich verfolgt worden. Ebenso werden Verdachtsfälle von Korruption von Beamten und Politikern, die seit Anfang 2015 an der Macht sind, untersucht (BS 2020; vgl. AA 18.12.2020). Die Untersuchungshaftzeiten sind lang. Es dauert oftmals mehr als ein Jahr, bis überhaupt entschieden wird, ob eine Anklage erhoben wird. Ausländer und Sri Lanker sind davon gleichermaßen betroffen. Die zulässige reguläre Haftdauer bis zur Anklageerhebung beträgt zwölf Monate – verlängerbar in dreimonatigen Etappen bis maximal 24 Monate, falls die Staatsanwaltschaft eine Erklärung zur Notwendigkeit abgibt (AA 18.12.2020).Das schwache Justizwesen ist nach wie vor politischem Druck ausgesetzt und wird durch eine politisierte Polizei, auf die das Gerichtssystem bei der Beweisführung häufig angewiesen ist, behindert. Seit Anfang 2015 sind aus der früheren Verwaltung eine Reihe von Staatsbeamten und Militärs strafrechtlich verfolgt worden. Ebenso werden Verdachtsfälle von Korruption von Beamten und Politikern, die seit Anfang 2015 an der Macht sind, untersucht (BS 2020; vergleiche AA 18.12.2020). Die Untersuchungshaftzeiten sind lang. Es dauert oftmals mehr als ein Jahr, bis überhaupt entschieden wird, ob eine Anklage erhoben wird. Ausländer und Sri Lanker sind davon gleichermaßen betroffen. Die zulässige reguläre Haftdauer bis zur Anklageerhebung beträgt zwölf Monate – verlängerbar in dreimonatigen Etappen bis maximal 24 Monate, falls die Staatsanwaltschaft eine Erklärung zur Notwendigkeit abgibt (AA 18.12.2020). Im Rule of Law Index 2020 des World Justice Project (WJP) rangiert Sri Lanka auf Platz 66 von128 Ländern (2017-18: Platz 59 von 113 Ländern), was eine Verschlechterung um zwei Plätze zum Ergebnis von 2019 bedeutet (WJP 27.2.2020; vgl. WJP 31.1.2018). In der Subskala Ziviljustiz nimmt das Land 2020 den Rang 99 von 128 Staaten ein (2018: Rang 91 von 113 Staaten) und in der Subskala Strafjustiz den Rang 65 von 128 Staaten (2018: Platz 53 von 113 Staaten) (WJP27.2.2020; vgl. WJP 31.1.2018).Im Rule of Law Index 2020 des World Justice Project (WJP) rangiert Sri Lanka auf Platz 66 von128 Ländern (2017-18: Platz 59 von 113 Ländern), was eine Verschlechterung um zwei Plätze zum Ergebnis von 2019 bedeutet (WJP 27.2.2020; vergleiche WJP 31.1.2018). In der Subskala Ziviljustiz nimmt das Land 2020 den Rang 99 von 128 Staaten ein (2018: Rang 91 von 113 Staaten) und in der Subskala Strafjustiz den Rang 65 von 128 Staaten (2018: Platz 53 von 113 Staaten) (WJP27.2.2020; vergleiche WJP 31.1.2018). SICHERHEITSBEHÖRDEN Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig und untersteht dem Ministerium für öffentliche Sicherheit. Das Militär ist für die äußere Sicherheit zuständig. Darüber hinaus kann die Armee aufgefordert werden, speziell abgegrenzte Aufgaben der inneren Sicherheit zu übernehmen. Die fast 11.000 Mitglieder zählende paramilitärische Sondereinsatzgruppe [Special Task Force, STF] ist eine dem Generalinspekteur der Polizei unterstellte Polizeieinheit, die gelegentlich Operationen zur inneren Sicherheit mit dem Militär koordiniert (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020).Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig und untersteht dem Ministerium für öffentliche Sicherheit. Das Militär ist für die äußere Sicherheit zuständig. Darüber hinaus kann die Armee aufgefordert werden, speziell abgegrenzte Aufgaben der inneren Sicherheit zu übernehmen. Die fast 11.000 Mitglieder zählende paramilitärische Sondereinsatzgruppe [Special Task Force, STF] ist eine dem Generalinspekteur der Polizei unterstellte Polizeieinheit, die gelegentlich Operationen zur inneren Sicherheit mit dem Militär koordiniert (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Die Hauptverantwortung für die Bekämpfung von COVID-19 wurde dem Militär übertragen. Der Armeechef ist Leiter des Nationalen Einsatzcenters. Während der ersten COVID-19-Welle wurden harte Maßnahmen verhängt (wochenlange durch das Militär durchgesetzte, zum Teil landesweite Ausgangssperren), um die die Lage in den Griff zu bekommen. Eine direkte Instrumentalisierung der Maßnahmen zum Zweck gezielter Einschränkungen der Menschenrechte ist aber nicht zu beobachten (AA 18.12.2020). Die Regierung hat die vollständige Kontrolle über den gesamten Verwaltungs- und Sicherheitsapparat (Militär, Polizei, Geheimdienste) gewonnen (USDOS 11.3.2020). Freie Meinungsäußerung ist in jenen Teilen des Nordens, in denen die Sicherheitskräfte stark vertreten sind, eingeschränkter als in anderen Teilen des Landes. Offene Kritik am Militär bleibt selten (BS 2020). Polizei- und Sicherheitskräfte wenden missbräuchliche Praktiken, wie willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Hinrichtungen, Verschleppungen, Vergewaltigung, Folter an. Von solchen Maßnahmen sind Tamilen unverhältnismäßig stark betroffen (FH 3.3.2021). Opfer können Fälle direkt vor den Obersten Gerichtshof bringen, aber auch die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) und die Strafgerichte können Fälle untersuchen. Das Büro hat den Auftrag, geschädigte Opfer, die für Reparationen in Frage kommen, zu ermitteln und einzeln oder kollektiv angemessene Entschädigungen zu leisten (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Bedingt durch einen Arbeitsrückstand und Ressourcenmangel waren unabhängige Kommissionen langsam bei Untersuchungen zu behauptetem Fehlverhalten von Polizei und Militär (FH 3.3.2021). Zivilgesellschaftliche Organisationen behaupten, dass die Regierung und die Gerichte zögern, gegen Sicherheitskräfte vorzugehen. Zwar leitete die Regierung Ermittlungen gegen einige Beamte ein, die im Verdacht stehen, Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, doch gelingt es nicht, Verurteilungen zu erwirken (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Weitestgehende Straffreiheit besteht weiterhin für alle Uniformierten für Menschenrechtsverletzungen während des Bürgerkriegs (ÖB 9.2020).Die Regierung hat die vollständige Kontrolle über den gesamten Verwaltungs- und Sicherheitsapparat (Militär, Polizei, Geheimdienste) gewonnen (USDOS 11.3.2020). Freie Meinungsäußerung ist in jenen Teilen des Nordens, in denen die Sicherheitskräfte stark vertreten sind, eingeschränkter als in anderen Teilen des Landes. Offene Kritik am Militär bleibt selten (BS 2020). Polizei- und Sicherheitskräfte wenden missbräuchliche Praktiken, wie willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Hinrichtungen, Verschleppungen, Vergewaltigung, Folter an. Von solchen Maßnahmen sind Tamilen unverhältnismäßig stark betroffen (FH 3.3.2021). Opfer können Fälle direkt vor den Obersten Gerichtshof bringen, aber auch die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) und die Strafgerichte können Fälle untersuchen. Das Büro hat den Auftrag, geschädigte Opfer, die für Reparationen in Frage kommen, zu ermitteln und einzeln oder kollektiv angemessene Entschädigungen zu leisten (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Bedingt durch einen Arbeitsrückstand und Ressourcenmangel waren unabhängige Kommissionen langsam bei Untersuchungen zu behauptetem Fehlverhalten von Polizei und Militär (FH 3.3.2021). Zivilgesellschaftliche Organisationen behaupten, dass die Regierung und die Gerichte zögern, gegen Sicherheitskräfte vorzugehen. Zwar leitete die Regierung Ermittlungen gegen einige Beamte ein, die im Verdacht stehen, Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, doch gelingt es nicht, Verurteilungen zu erwirken (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Weitestgehende Straffreiheit besteht weiterhin für alle Uniformierten für Menschenrechtsverletzungen während des Bürgerkriegs (ÖB 9.2020). FOLTER UND UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG Das Verbot der Folter ist in Art. 11 der Verfassung verankert (ÖB 9.2020). Internationalen Organisationen und Presseberichten zufolge war Folter durch Polizisten bis 2016 verbreitet, um Geständnisse zu erreichen. Weiterhin werden einzelne Menschenrechtsvertreter im Norden und Osten überwacht und drangsaliert. Eine systematische Anwendung von Folter im Rahmen von Ermittlungen wird zwar nicht mehr beobachtet, nach dem Prevention of Terrorism Act (PTA) [Der PTA wurde 1979 als Reaktion auf separatistische Aufstände im Land, erlassen und während des Bürgerkriegs weitreichend angewendet. Während andere Notfallregelungen mit dem Ende des Konflikts im Mai 2009 ausgelaufen sind, bleib der PTA in Kraft] darf die Polizei jedoch körperlichen Zwang ausüben, um Aussagen zu erhalten (AA 18.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Der PTA wird genutzt, um Mitglieder von Minderheiten und der Zivilgesellschaft – darunter Aktivisten, Anwälte und Schriftsteller – zu drangsalieren (HRW 10.6.2021). Gemäß dem PTA sind derart gewonnene Aussagen grundsätzlich vollständig verwertbar (AA 12.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Ein von der Vorgängerregierung eingebrachter Entwurf für einen neuen Counter Terrorism Act (CTA) wurde von der neuen Regierung zurückgezogen (AA 18.12.2020).Das Verbot der Folter ist in Artikel 11, der Verfassung verankert (ÖB 9.2020). Internationalen Organisationen und Presseberichten zufolge war Folter durch Polizisten bis 2016 verbreitet, um Geständnisse zu erreichen. Weiterhin werden einzelne Menschenrechtsvertreter im Norden und Osten überwacht und drangsaliert. Eine systematische Anwendung von Folter im Rahmen von Ermittlungen wird zwar nicht mehr beobachtet, nach dem Prevention of Terrorism Act (PTA) [Der PTA wurde 1979 als Reaktion auf separatistische Aufstände im Land, erlassen und während des Bürgerkriegs weitreichend angewendet. Während andere Notfallregelungen mit dem Ende des Konflikts im Mai 2009 ausgelaufen sind, bleib der PTA in Kraft] darf die Polizei jedoch körperlichen Zwang ausüben, um Aussagen zu erhalten (AA 18.12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Der PTA wird genutzt, um Mitglieder von Minderheiten und der Zivilgesellschaft – darunter Aktivisten, Anwälte und Schriftsteller – zu drangsalieren (HRW 10.6.2021). Gemäß dem PTA sind derart gewonnene Aussagen grundsätzlich vollständig verwertbar (AA 12.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Ein von der Vorgängerregierung eingebrachter Entwurf für einen neuen Counter Terrorism Act (CTA) wurde von der neuen Regierung zurückgezogen (AA 18.12.2020). Der Einsatz von Folterpraktiken ist im Land verbreitet. Berichte beziehen sich dabei auf Polizeibeamte und Sicherheitsdienstleister, die angeblich Verdächtige zusammenschlagen, um Geständnisse zu erwirken (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 18.12.2020, BS 2020). Darüber hinaus wird von Beteiligungen durch Polizei- und Sicherheitskräften an außergerichtlichen Hinrichtungen, gewaltsamem Verschwindenlassen und Vergewaltigungen in Haft berichtet (FH 3.3.2021).Der Einsatz von Folterpraktiken ist im Land verbreitet. Berichte beziehen sich dabei auf Polizeibeamte und Sicherheitsdienstleister, die angeblich Verdächtige zusammenschlagen, um Geständnisse zu erwirken (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 18.12.2020, BS 2020). Darüber hinaus wird von Beteiligungen durch Polizei- und Sicherheitskräften an außergerichtlichen Hinrichtungen, gewaltsamem Verschwindenlassen und Vergewaltigungen in Haft berichtet (FH 3.3.2021). Die bestehende Rechtsordnung stellt Folter unter Strafe und schreibt eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als sieben Jahren und nicht mehr als zehn Jahren vor (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Die Regierung unterhält einen Ausschuss zur Verhütung von Folter, der den Vorwurf der Folter prüft und vorbeugende Maßnahmen ergreift (USDOS 30.3.2021). Die gerichtliche Verfolgung von Folter ist mit enormem Zeit- und Geldaufwand für die Opfer verbunden, so dass in der Realität kaum ein Fall zur Anzeige kommt. Auch Fälle, die vor Gericht behandelt werden, haben aufgrund langer Verfahren, hoher Gerichtskosten und Einflussnahme durch die Polizei kaum eine Chance auf Verurteilung der Täter (AA 18.12.2020).Die bestehende Rechtsordnung stellt Folter unter Strafe und schreibt eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als sieben Jahren und nicht mehr als zehn Jahren vor (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Die Regierung unterhält einen Ausschuss zur Verhütung von Folter, der den Vorwurf der Folter prüft und vorbeugende Maßnahmen ergreift (USDOS 30.3.2021). Die gerichtliche Verfolgung von Folter ist mit enormem Zeit- und Geldaufwand für die Opfer verbunden, so dass in der Realität kaum ein Fall zur Anzeige kommt. Auch Fälle, die vor Gericht behandelt werden, haben aufgrund langer Verfahren, hoher Gerichtskosten und Einflussnahme durch die Polizei kaum eine Chance auf Verurteilung der Täter (AA 18.12.2020). Misshandlungen bei der Festnahme von Tatverdächtigen sowie in den Gefängnissen sind zwar verboten, kommen aber weiterhin vor (AA 18.12.2020). Darüber hinaus werden oftmals Frauen, die sich wegen ihrer verschwundenen oder im Bürgerkrieg gefallenen Männer an die Behörden wenden, sexuell missbraucht bzw. zu sexuellen Handlungen gezwungen, damit diese ihnen zustehende Informationen erhalten können (ÖB 9.2020). KORRUPTION Es besteht die verbreitete Ansicht, dass Korruption nach wie vor in der Verwaltung präsent ist (BS 2020; vgl. GW 21.7.2020). Die öffentlichen Beschaffungssysteme sind anfällig für Bestechung, und es gibt praktisch keine Rechenschaftspflicht der Amtsinhaber in Form von Vermögenserklärungen oder Regeln für Interessenkonflikte (BS 2020). Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, doch die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv um. Regierungsbeamte sind oftmals in korrupte Aktivitäten unter Straffreiheit involviert. Im Laufe des Jahres gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 30.3.2021).Es besteht die verbreitete Ansicht, dass Korruption nach wie vor in der Verwaltung präsent ist (BS 2020; vergleiche GW 21.7.2020). Die öffentlichen Beschaffungssysteme sind anfällig für Bestechung, und es gibt praktisch keine Rechenschaftspflicht der Amtsinhaber in Form von Vermögenserklärungen oder Regeln für Interessenkonflikte (BS 2020). Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, doch die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv um. Regierungsbeamte sind oftmals in korrupte Aktivitäten unter Straffreiheit involviert. Im Laufe des Jahres gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz verpflichtet alle Kandidaten für Parlaments-, Kommunal-, Provinz- und Präsidentschaftswahlen, ihr Vermögen und ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Parlamentspräsidenten offenzulegen. Einige – aber nicht alle – Kandidaten bei den Parlamentswahlen, haben ihre Finanzberichte vorgelegt. Die Behörden haben die Einhaltung nicht durchgesetzt. Nach dem Gesetz kann man gegen Zahlung einer Gebühr auf die Aufzeichnungen über das Vermögen und die Schulden der gewählten Amtsträger zugreifen (USDOS 30.3.2021). Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index rangiert Sri Lanka unter 179 Ländern und Territorien an
  30. Stelle mit einer Punkteanzahl von 38 von bestmöglichen 100 (2019: 93/38) (TI 2020; vgl. TI 2019). In der Unterskala „Abwesenheit von Korruption“ des World Justice Project nimmt Sri Lanka 2020 Rang 61 von 128 Staaten (2018: 58/113) ein (WJP 27.2.2020; vgl. WJP 31.1.2018).Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index rangiert Sri Lanka unter 179 Ländern und Territorien an
  31. Stelle mit einer Punkteanzahl von 38 von bestmöglichen 100 (2019: 93/38) (TI 2020; vergleiche TI 2019). In der Unterskala „Abwesenheit von Korruption“ des World Justice Project nimmt Sri Lanka 2020 Rang 61 von 128 Staaten (2018: 58/113) ein (WJP 27.2.2020; vergleiche WJP 31.1.2018). Im September 2020 verhafteten die Behörden 18 Beamte des Police Narcotic Bureau, die Medienberichten zufolge Drogenhändlern beim Transport und Vertrieb von Drogen unterstützt und dabei hohe Provisionszahlungen erhalten haben (USDOS 30.3.2021). NGOs und Menschenrechtsaktivisten NGOs arbeiten relativ frei, auch wenn Aktivisten, die sich mit heiklen Themen befassen - darunter Korruption, Menschenrechtsverletzungen aus der Kriegszeit und Vermisste - weiterhin über Überwachung, Belästigung und Einschüchterung durch die Sicherheitskräfte berichten (ÖB 9.2020; vgl. FH 3.3.2021, DFAT 4.11.2019). Diese Überwachungsmaßnahmen ereignen sich vor allem im Norden und Osten, aber auch anderorts (FH 3.3.2021; vgl. DFAT 4.11.2019). Im November 2019 ist das Verteidigungsministerium als Aufsichtsorgan für NGOs eingesetzt worden (AI 28.2.2020; vgl. HRW 13.1.2021).NGOs arbeiten relativ frei, auch wenn Aktivisten, die sich mit heiklen Themen befassen - darunter Korruption, Menschenrechtsverletzungen aus der Kriegszeit und Vermisste - weiterhin über Überwachung, Belästigung und Einschüchterung durch die Sicherheitskräfte berichten (ÖB 9.2020; vergleiche FH 3.3.2021, DFAT 4.11.2019). Diese Überwachungsmaßnahmen ereignen sich vor allem im Norden und Osten, aber auch anderorts (FH 3.3.2021; vergleiche DFAT 4.11.2019). Im November 2019 ist das Verteidigungsministerium als Aufsichtsorgan für NGOs eingesetzt worden (AI 28.2.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Tamilische Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten, einschließlich Angehörige von Verschwundenen, berichteten von Überwachung und Belästigung durch Strafverfolgungsbeamte. Menschenrechtsaktivistinnen im Norden und Osten berichteten, dass Interaktionen mit der Polizei oft mit sexueller Erniedrigung einhergingen (ÖB 9.2020). Eine 2016 durchgeführte Umfrage hat ergeben, dass das Vertrauen gegenüber NGOs bei der tamilischen Minderheit (über 73 Prozent) und bei Muslimen (65 Prozent) viel größer ist als bei der singhalesischen Mehrheit (35,3 Prozent) (BS 2020). Die Behörden haben begonnen, Finanzierungen durch ausländische Geldgeber mit der Behauptung zu kontrollieren, dass diese Gelder zur Unterstützung des „Terrorismus“ verwendet würden (HRW 13.1.2021). Durch diese Maßnahme steigt die Gefahr einer Überwachung für die NGOs. Von mehr als einem Dutzend NGOs und Medienorganisationen werden Einschüchterungsbesuche durch Strafverfolgungsbehörden und Geheimdienste gemeldet (AI 28.2.2020). Aktivisten befürchten, dass die Behörden Fehler in der Buchführung als Vorwand für das Einstellen von Tätigkeiten der betroffenen NGOs oder für Strafanzeigen geltend machen werden (HRW 3.3.2020). Viele NGOs kooperieren mit der Regierung bei der Verteilung von Hilfsgütern im Rahmen der Abriegelungsmaßnahmen in der COVID-19-Pandemie. Einige Beobachter äußern die Befürchtung, dass diese Zusammenarbeit den Geheimdiensten auch Informationen über die Aktivitäten und das Personal der NGOs liefern könnte. Diese Informationen können im Bedarfsfall gegen die NGOs eingesetzt werden (FH 3.3.2021). ALLGEMEINE MENSCHENRECHTSLAGE Die Menschenrechte sind in der sri-lankischen Verfassung geschützt (ÖB 9.2020). Sri Lanka hat zudem zahlreiche internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert (AA 18.12.2020). Die Verfassung betont mehrfach das Recht auf freie Ausübung von Kultur, Sprache und Religion. Sie spricht darüber hinaus jedem Staatsbürger das Recht zu, sich im Falle der Verletzung eines Grundrechts direkt an den Supreme Court wenden zu können (ÖB 9.2020). Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen durch Regierungsstellen gehören rechtswidrige Tötungen durch die Regierung, Folter, sexueller Missbrauch, willkürliche Verhaftungen, langwierige staatliche Inhaftierungen, fehlende Rückgabe von Eigentum durch das Militär sowie Überwachung und Belästigung von zivilgesellschaftlichen Aktivisten und Journalisten und Blockaden sozialer Medien, Korruption, Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten und die Kriminalisierung gleichgeschlechtlichen Sexualverhaltens (USDOS 30.3.2021). Die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) hat das Recht, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Die HRCSL nimmt Beschwerden entgegen, kann aber auch selbständig Untersuchungen einleiten. Nachdem eine Anschuldigung vorgebracht wurde, macht die HRCSL einen Vorschlag zur finanziellen Entschädigung des Opfers und leitet den Fall zur Vollziehung disziplinärer Maßnahmen weiter und/oder übergibt ihn an den Generalstaatsanwalt zur weiteren Strafverfolgung. Wenn die Regierung einem HRCSL-Antrag nicht nachkommt, kann die HRCSL den Fall an den Obersten Gerichtshof verweisen. Die HRCSL hat per Gesetz weitreichende Befugnisse und Ressourcen, kann jedoch nicht als Zeuge vor Gericht geladen oder wegen seiner Amtspflichten verklagt werden. Die HRCSL arbeitete in der Regel unabhängig und ohne Einmischung der Regierung (USDOS 30.3.2021). Einige tamilische Politiker und lokale Menschenrechtsaktivisten bezeichnen mutmaßliche ehemalige LTTE-Kämpfer (Liberation Tigers of Tamil Eelam), denen terrorismusbezogene Gewaltverbrechen zur Last gelegt werden, als politische Gefangene. NGOs berichten, dass die Behörden mehr als 130 politische Gefangene im Land festhalten. Die Regierung hat keine politischen Gefangenen anerkannt und darauf bestanden, dass diese Personen wegen terroristischen Tätigkeiten und/oder krimineller Handlungen inhaftiert wurden. Die Regierung erlaubte der HRCSL, Richtern und dem Board of Prison Visits Zugang zu den Gefangenen und erlaubte dem IKRK, die Haftbedingungen zu überwachen. Die Behörden gewährten Rechtsberatern nur unregelmäßigen Zugang (USDOS 30.3.2021). Als Folge des Bürgerkrieges mit den LTTE gelten schätzungsweise noch 20.000 Menschen als verschwunden (ÖB 9.2020; vgl. IPS 30.4.2018). Das sri-lankische Parlament hatte schon 2016 angekündigt, eine Aufklärung der Schicksale der verschwundenen Personen in die Wege zu leiten. Der Prozess wurde jedoch immer wieder aufgrund des Widerstands der Armee zum Stillstand gebracht. Anfang 2018, kurz vor der Tagung des UN-Menschenrechtsrats in Genf, wurde das Office of Missing Persons (OMP) endlich gegründet, im Jahr 2019 schließlich das Office for Reparations (ÖB 9.2020). Es liegen keine Berichte über Verschleppungen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden vor. Verschleppungen während des Krieges und der Nachkriegszeit blieben weiterhin unaufgeklärt (USDOS 30.3.2021).Als Folge des Bürgerkrieges mit den LTTE gelten schätzungsweise noch 20.000 Menschen als verschwunden (ÖB 9.2020; vergleiche IPS 30.4.2018). Das sri-lankische Parlament hatte schon 2016 angekündigt, eine Aufklärung der Schicksale der verschwundenen Personen in die Wege zu leiten. Der Prozess wurde jedoch immer wieder aufgrund des Widerstands der Armee zum Stillstand gebracht. Anfang 2018, kurz vor der Tagung des UN-Menschenrechtsrats in Genf, wurde das Office of Missing Persons (OMP) endlich gegründet, im Jahr 2019 schließlich das Office for Reparations (ÖB 9.2020). Es liegen keine Berichte über Verschleppungen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden vor. Verschleppungen während des Krieges und der Nachkriegszeit blieben weiterhin unaufgeklärt (USDOS 30.3.2021). Im Februar 2020 zog sich Sri Lanka im Rahmen der
  32. Tagung des UN-Menschenrechtsrates als Ko-Sponsor der Resolution 30/1, welche die Mechanismen der Transitional Justice legitimiert, zurück und stellte fest, man werde in Eigenregie, ohne Einmischung der internationalen Gemeinschaft, die Verbrechen des Bürgerkrieges aufarbeiten. Tatsächlich wird die Regierung die Tätigkeiten der o.a. Institutionen zum Stillstand bringen, bzw. ganz abschaffen, da Präsident Gotabaya Rajapaksa und sein Bruder, Premier Mahinda Rajapaksa, selbst in die Verbrechen involviert waren bzw. wenigstens davon wussten. Außerdem ist die Aufarbeitung der Kriegsverbrechen den konservativen buddhistisch-singhalesischen Bevölkerungsschichten, auf die sich die Macht der Rajapaksas stützt, ein Dorn im Auge, da sie jene Vertreter der Sicherheitskräfte, die die Kriegsverbrechen begangen haben, als Helden wahrnehmen und somit nicht zur Rechenschaft ziehen. Entschädigungen für die Opfer wird es aller Voraussicht nach ebenfalls nicht geben (ÖB 9.2020). MEINUNGS- UND PRESSEFREIHEIT Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor (FH 3.3.2021), allerdings wird dieses Grundrecht häufig von der Regierung missachtet (ÖB 9.2020). Die Opposition hat nur begrenzten Zugang zu den staatlichen Medien (BS 2020). Seit den Anschlägen vom Ostersonntag 2019 wird die Arbeit von Journalisten erheblich behindert. Im Zuge des Antritts der neuen Regierung unter Präsident Gotabaya Rajapaksa, der sich für v.a. für eine erhöhte Sicherheit im Land einsetzt, üben Journalisten immer häufiger Selbstzensur, um einer Verhaftung zu entgehen (ÖB 9.2020; vgl. AA 18.12.2020) – auch wenn von einer anderen Quelle ein „Spielraum für Meinungsvielfalt“ bei der Berichterstattung erkannt wird (BS 2020).Seit den Anschlägen vom Ostersonntag 2019 wird die Arbeit von Journalisten erheblich behindert. Im Zuge des Antritts der neuen Regierung unter Präsident Gotabaya Rajapaksa, der sich für v.a. für eine erhöhte Sicherheit im Land einsetzt, üben Journalisten immer häufiger Selbstzensur, um einer Verhaftung zu entgehen (ÖB 9.2020; vergleiche AA 18.12.2020) – auch wenn von einer anderen Quelle ein „Spielraum für Meinungsvielfalt“ bei der Berichterstattung erkannt wird (BS 2020). Eine im April 2020 erlassene Anordnung weist die Polizei an, Personen, die Amtsträger in ihrer Dienstverrichtung mit Bezug auf Maßnahmen zur Verbreitung der COVID-19 Pandemie „kritisieren“ oder „falsche“ wie auch „bösartige“ Nachrichten zur Pandemie weitergeben, zu verhaften (HRW 13.1.2021). Mehrere Journalisten berichten von Einschüchterungen und Morddrohungen. Einige Journalisten verließen das Land (HRW 13.1.2021). Auf dem World Press Freedom Index 2020 der Organisation Reporter ohne Grenzen belegt Sri Lanka Platz 127 von 180 Ländern, eine Verschlechterung um einen Rang im Vergleich zu 2019 (ÖB 9.2020; vgl. RwB 2020).Auf dem World Press Freedom Index 2020 der Organisation Reporter ohne Grenzen belegt Sri Lanka Platz 127 von 180 Ländern, eine Verschlechterung um einen Rang im Vergleich zu 2019 (ÖB 9.2020; vergleiche RwB 2020). Unabhängige Medien sind aktiv und äußern sich sehr unterschiedlich. Journalisten im tamilischen Norden und Osten berichteten jedoch von Schikanen, Einschüchterungen und Einmischungen durch den Sicherheitsapparat, wenn sie über sensible Themen im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg oder seinen Folgen berichteten. Tamilische Journalisten berichteten, dass Militäroffiziere die Herausgabe von Fotos, Listen von Teilnehmern an Veranstaltungen und Namen von Quellen für Artikel fordern. Sie berichteten auch, dass das Militär Journalisten auffordert Berichterstattungen über sensible Ereignisse wie Gedenkfeiern zum Tamilenkrieg oder Proteste gegen Landbesetzungen, einzustellen (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020).Unabhängige Medien sind aktiv und äußern sich sehr unterschiedlich. Journalisten im tamilischen Norden und Osten berichteten jedoch von Schikanen, Einschüchterungen und Einmischungen durch den Sicherheitsapparat, wenn sie über sensible Themen im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg oder seinen Folgen berichteten. Tamilische Journalisten berichteten, dass Militäroffiziere die Herausgabe von Fotos, Listen von Teilnehmern an Veranstaltungen und Namen von Quellen für Artikel fordern. Sie berichteten auch, dass das Militär Journalisten auffordert Berichterstattungen über sensible Ereignisse wie Gedenkfeiern zum Tamilenkrieg oder Proteste gegen Landbesetzungen, einzustellen (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Die tamilischen Berichterstatter befürchten Konsequenzen, wenn sie nicht kooperieren (USDOS 30.3.2021). Es gibt keine glaubwürdigen Berichte, dass die Regierung private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht. Die Regierung erlässt begrenzte Beschränkungen für Webseiten, die sie als pornografisch einstuft (USDOS 30.3.2021). VERSAMMLUNGS- UND VEREINIGUNGSFREIHEIT, OPPOSITION Die Freiheiten der friedlichen Versammlung und der Vereinigung sind zwar gesetzlich garantiert (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020), aktuell werden diese Rechte allerdings durch mehrere Gesetze behindert. Verschiedenste Gesetze werden regelmäßig als Vorwand missbraucht, um zu verhindern, dass sich Menschen entlang spezieller Themen organisieren (ÖB 9.2020).Die Freiheiten der friedlichen Versammlung und der Vereinigung sind zwar gesetzlich garantiert (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020), aktuell werden diese Rechte allerdings durch mehrere Gesetze behindert. Verschiedenste Gesetze werden regelmäßig als Vorwand missbraucht, um zu verhindern, dass sich Menschen entlang spezieller Themen organisieren (ÖB 9.2020). Unter der Regierung von Mahinda Rajapaksa wurden unerwünschte Veranstaltungen von NGOs entweder verboten oder verhindert, indem Störer (hier kamen regelmäßig radikal-nationalistische buddhistische Mönche zum Einsatz) nicht zurückgehalten wurden. Seit Anfang 2015 sind zwar Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit grundsätzlich nicht mehr eingeschränkt (AA 18.1.2020) und Oppositionsparteien und regierungskritische Gruppen der Zivilgesellschaft können relativ offen agieren (BS 2020). Diese Rechte der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, sowie zur Opposition werden aber in einer begrenzten Anzahl von Fällen durch die Regierung eingeschränkt (USDOS 30.3.2021). Gemeint sind unter anderem der Prevention of Terrorism Act, aber auch ein Erlass gegen Vagabunden, der speziell gegen die sexuellen Minderheiten angewandt wird. Verschiedenste Gesetze werden regelmäßig als Vorwand missbraucht, um zu verhindern, dass sich Menschen entlang spezieller Themen organisieren, z.B. Landrechte oder das Verschleppen von Personen (ÖB 9.2020). Auch erlaubt die Verfassung die Einschränkung der Versammlungsfreiheit im Interesse der religiösen Harmonie, der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit oder Moral, im Interesse der Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer oder im Interesse des allgemeinen Wohlergehens der demokratischen Gesellschaft. Nach Artikel 77

(1)der Polizeiverordnung müssen Demonstrationen bei der örtlichen Polizei genehmigt werden (USDOS 30.3.2021). Gemäß den Notfallregelungen der Verordnung über die öffentliche Sicherheit hat der Präsident einen weit gefassten Ermessensspielraum, um Sektoren als „wesentlich“ für die nationale Sicherheit, das Leben der Gemeinschaft oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu erklären und damit die Rechte der Arbeiter, legale Streiks durchzuführen, zu widerrufen. Mit dem Essential Public Services Act von 1979 kann der Präsident auch „Dienstleistungen“ von Regierungsstellen als „wesentliche“ öffentliche Dienstleistungen deklarieren (USDOS 30.3.2021). Vereinigungsfreiheit ist durch das Gesetz garantiert. Eine Verbindung zu oder eine Mitgliedschaft bei einer verbotenen Organisation wird jedoch kriminalisiert. Das Gesetz sieht das Recht der Arbeitnehmer vor, Gewerkschaften zu gründen oder ihnen beizutreten. Davon ausgenommen sind Angehörige der Streitkräfte, Polizisten, Justiz- und Gefängnisbeamte. Das Gesetz erkennt das Streikrecht zwar nicht ausdrücklich an, aber die Gerichte haben ein implizites Streikrecht auf der Grundlage der Gewerkschaftsverordnung und des Arbeitskonfliktgesetzes anerkannt (USDOS 30.3.2021). Die Regierung verhängt(e) inselweite Ausgangssperren, die die Bewegungsfreiheit von Personen unter Berufung auf Maßnahmen der Pandemiebekämpfung (COVID-19) einschränk(t)en. Nach Angaben von Vertretern der Zivilgesellschaft und Politikern nutzen die Behörden in einigen Fällen die COVID-19-Gesundheitsrichtlinien, um politische Kundgebungen der Opposition zu verhindern, während regierungsfreundliche Kundgebungen ungehindert stattfinden können. In ähnlicher Weise versucht die Polizei, oft auf richterliche Anordnungen hin, wiederholt, Proteste, die von den Familien von im Bürgerkrieg oder danach verschwundenen Personen, politischen Parteien und zivilgesellschaftlichen Akteuren organisiert werden, unter Berufung auf COVID-19-Vorschriften zu behindern (USDOS 30.3.2021). Berichten zufolge hat der Staat zur Unterdrückung friedlicher Proteste zur Abschreckung Einschüchterungsmaßnahmen eingesetzt (CPA 2.2020). RELIGIONSFREIHEIT Die sri-lankische Verfassung gibt keine Staatsreligion vor, garantiert Religionsfreiheit, weist aber dem Buddhismus eine herausgehobene Rolle zu (AA 18.12.2020) und verpflichten die Regierung, den Buddhismus zu schützen und gleichzeitig die Rechte der religiösen Minderheiten zu respektieren. Das Gesetz erkennt vier Religionen an: Buddhismus (70,2 Prozent), Islam (9,7 Prozent), Hinduismus (12,6 Prozent) und Christentum (7,4 Prozent) (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 18.12.2020).Die sri-lankische Verfassung gibt keine Staatsreligion vor, garantiert Religionsfreiheit, weist aber dem Buddhismus eine herausgehobene Rolle zu (AA 18.12.2020) und verpflichten die Regierung, den Buddhismus zu schützen und gleichzeitig die Rechte der religiösen Minderheiten zu respektieren. Das Gesetz erkennt vier Religionen an: Buddhismus (70,2 Prozent), Islam (9,7 Prozent), Hinduismus (12,6 Prozent) und Christentum (7,4 Prozent) (USDOS 12.5.2021; vergleiche AA 18.12.2020). Die Mehrzahl der Singhalesen ist buddhistisch. Tamilen, hauptsächlich Hindus mit einer bedeutenden christlichen Minderheit, bilden die Mehrheit in der Nordprovinz und stellen nach den Muslimen die zweitgrößte Gruppe in der Ostprovinz des Landes. Die meisten Muslime identifizieren sich selbst als eigene ethnische Gruppe und nicht als Tamilen oder Singhalesen, sind aber tamilischsprachig. Tamilen indischer Herkunft, die meist Hindus sind, haben eine große Präsenz in den Provinzen Central, Sabaragamuwa und Uva. Muslime bilden eine Mehrheit in der Ostprovinz, und es gibt beträchtliche muslimische Bevölkerungen in den Provinzen Central, North-Central, Northwestern, Sabaragamuwa, Uva und Western. Christen (7,4 Prozent) leben im ganzen Land, haben aber eine größere Präsenz in den östlichen, nördlichen, nordwestlichen und westlichen Provinzen und eine kleinere Präsenz in den Provinzen Sabaragamuwa und Uva. Laut Regierungsstatistiken sind schätzungsweise 81 Prozent der Christen römisch-katholisch (USDOS 12.5.2021). Die Religionen begegnen sich in Sri Lanka traditionell mit Respekt und Toleranz. Nach den Terroranschlägen auf Kirchen und Hotels durch islamische Extremisten zu Ostern 2019 hat sich allerdings eine skeptische Grundstimmung gegen die muslimische Minderheit entwickelt, die zeitweise zu einem informellen Boykott muslimischer Geschäfte führten (AA 18.12.2020). Es gab darüber hinaus weitreichende Ausschreitungen gegen die muslimische Bevölkerung, im Rahmen derer Eigentum zerstört, Personen aus ihren Häusern vertrieben und teilweise auch getötet wurden (ÖB 9.2020). Bestehende kommunale Bruchlinien zwischen der buddhistischen Mehrheit Sri Lankas und der muslimischen Minderheit haben sich weiter verschärft (GW 21.7.2020). So wurden in den ersten Monaten der Covid-19-Pandemie in den sozialen Medien Aufrufe zum Boykott muslimischer Unternehmen und falsche Behauptungen laut, dass Muslime Covid-19 absichtlich verbreiten, nachdem hochrangige Regierungsvertreter öffentliche Kommentare abgaben, in denen sie - fälschlicherweise - andeuteten, dass das Virus unter Muslimen besonders verbreitet ist (HRW 13.1.2021). Hassrede, einschließlich der Beleidigung von Religion oder religiösen Überzeugungen, ist durch die Polizeiverordnung und das Strafgesetzbuch verboten (USDOS 30.3.2021). Trotzdem sind Sri Lankas religiöse Minderheiten (Christen, Hindus und Muslime) regelmäßigen Verstößen gegen ihr Verfassungsrecht auf Religionsfreiheit ausgesetzt, wie etwa Hassreden, diskriminierende Praktiken, Drohungen und Einschüchterungen, Zerstörung von Eigentum sowie körperliche Gewalt. Zu den Rechtsverletzungen zählen auch die Besetzung/Übernahme von Land durch buddhistische religiöse Stätten, die Entstehung buddhistischer Symbole und Kultstätten in Minderheitengebieten und die Verweigerung des Zugangs von Tamilen zu hinduistischen Tempeln und anderen kulturellen Stätten (ÖB 9.2020). Übergriffe radikaler buddhistisch-nationalistischer Gruppierungen auf Minderheiten sind immer wieder öffentlich bemerkbar. Dabei werden insbesondere seit den Terroranschlägen Muslime mit rassistisch-aggressiver Rhetorik angegriffen (AA 18.12.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Übergriffe radikaler buddhistisch-nationalistischer Gruppierungen auf Minderheiten sind immer wieder öffentlich bemerkbar. Dabei werden insbesondere seit den Terroranschlägen Muslime mit rassistisch-aggressiver Rhetorik angegriffen (AA 18.12.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Rechtliche Einschränkungen für andere Religionen oder Ideologien, einschließlich der Freiheit zum Religionsübertritt, gibt es nicht (AA 18.12.2020). Für die vier vom Gesetz anerkannten Religionen (Buddhismus, Islam, Hinduismus und Christentum) gibt es für zentrale religiöse Körperschaften keine Registrierungspflicht. Neue religiöse Gruppen, einschließlich der Gruppen, die mit den vier anerkannten Religionen verbunden sind, müssen sich bei der Regierung registrieren lassen, um eine Genehmigung für den Bau neuer Gotteshäuser, Visa für religiöse Mitarbeiter (Missionare) bzw. Einwanderungsgenehmigungen zu erhalten, um Schulen zu betreiben und um Zuschüsse für den Religionsunterricht zu beantragen. Religiöse Organisationen können auch durch ein vom Parlament mit einfacher Mehrheit verabschiedetes Gesetz staatliche Anerkennung und die Erlaubnis zum Betrieb von Schulen beantragen (USDOS 12.5.2021). MINDERHEITEN Nach dem
  1. Zensus im Jahr 2011/2012 stellen die Singhalesen mit 74,9 Prozent die Bevölkerungsmehrheit, gefolgt von 11,2 Prozent Tamilen, 4,2 Prozent sog. Indian Tamils (Einwanderung während der britischen Kolonialzeit als Plantagenarbeiter) und 9,2 Prozent sog. Moors muslimischen Glaubens (AA 18.12.2020; vgl. CIA 8.6.2021).Nach dem
  2. Zensus im Jahr 2011 aus 2012, stellen die Singhalesen mit 74,9 Prozent die Bevölkerungsmehrheit, gefolgt von 11,2 Prozent Tamilen, 4,2 Prozent sog. Indian Tamils (Einwanderung während der britischen Kolonialzeit als Plantagenarbeiter) und 9,2 Prozent sog. Moors muslimischen Glaubens (AA 18.12.2020; vergleiche CIA 8.6.2021). Es gibt keine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis. Allerdings gibt es weiterhin soziale Missstände insbesondere im Norden und Osten des Landes, die vom Bürgerkrieg am stärksten betroffen waren (AA 18.12.2020). Der Zugang zu öffentlichen Diensten und Leistungen ist nach geltendem Recht für alle gleich. In der Praxis bestehen jedoch Ungleichheiten. Während Nicht-Singhalesen in der Zeit der Kolonialisierung einen bevorzugten Zugang zu wirtschaftlichen, bildungspolitischen und politischen Möglichkeiten genossen, verfolgten die Regierungen nach der Unabhängigkeit eine Politik, die darauf abzielte, Singhalesen zu begünstigen. Dies führte in der postkolonialen Zeit zu einer Umkehrung der horizontalen Ungleichheitsmuster der Kolonialzeit. Fast drei Jahrzehnte Bürgerkrieg vergrößerten die Kluft zwischen tamilischen Hindus und buddhistischen Singhalesen weiter (BS 2020). Darüber hinaus hat die Umsiedlung im Norden und Osten, nicht nur durch die während des bewaffneten Konflikts vertriebenen Personen, sondern auch durch die von der Regierung geförderte Umsiedlung singhalesischer Arbeiter und Haushalte, zu Spannungen zwischen den Gemeinschaften vor Ort geführt. Dies ist nicht nur das Ergebnis von Streitigkeiten um Land und Ressourcen, sondern auch unterschiedlicher sozialer und kultureller Normen (ÖB 9.2020). So ist die soziokulturelle Struktur des politischen Lebens in erster Linie durch die Werte der singhalesischen (ganz überwiegend theravada-buddhistischen) Mehrheit bestimmt. Darüber hinaus lebt im Land eine große Minderheit von Tamilen sowie Christen und Muslime. Nach wie vor ist die Innenpolitik vom Bürgerkrieg (1983 – 2009) zwischen der tamilischen Separatistenorganisation „Befreiungstiger von Tamil Eelam“ (LTTE) und der Regierung geprägt (AA 6.11.2020a). RELEVANTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN Frauen Frauen sind gegenüber Männern wirtschaftlich benachteiligt. Im Gender Inequality Index von 2018 liegt Sri Lanka auf Platz 86 von 188 Ländern, im World Economic Forum Global Gender Gap Report 2020 auf Platz 102 von 153 (AA 18.12.2020; vgl. BS 2020).Frauen sind gegenüber Männern wirtschaftlich benachteiligt. Im Gender Inequality Index von 2018 liegt Sri Lanka auf Platz 86 von 188 Ländern, im World Economic Forum Global Gender Gap Report 2020 auf Platz 102 von 153 (AA 18.12.2020; vergleiche BS 2020). Es gibt keine gesetzliche Einschränkung der Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheiten am politischen Prozess. Dennoch wird von Belästigungen von Frauen bei den Parlamentswahlen im August 2020 berichtet (USDOS 30.3.2021). Der Anteil von Frauen in hohen politischen Ämtern ist allgemein gering (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 18.12.2020).Es gibt keine gesetzliche Einschränkung der Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheiten am politischen Prozess. Dennoch wird von Belästigungen von Frauen bei den Parlamentswahlen im August 2020 berichtet (USDOS 30.3.2021). Der Anteil von Frauen in hohen politischen Ämtern ist allgemein gering (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 18.12.2020). Geschlechtsspezifische Normen und andere Hindernisse für das Engagement von Frauen in Gesellschaft und Wirtschaft bedeuten, dass sri-lankische Frauen im Erwerbsleben und im Parlament deutlich unterrepräsentiert sind und in informellen, gering qualifizierten und schlecht bezahlten Berufen überrepräsentiert bleiben (DFAT 4.11.2019). Die allgemein gültigen Gesetze diskriminieren nicht. Allerdings gibt es vor allem auf der Jaffna-Halbinsel und in muslimischen Gemeinden (Ostküste) weiterhin kulturelle Bräuche („personal laws“), die von den Angehörigen der Gemeinschaft als verbindlich angesehen werden und Frauen diskriminieren. Nach den islamistischen Anschlägen hat die Regierung angekündigt, das geltende Recht vereinheitlichen zu wollen („one country, one law“), ohne dass dem allerdings bisher Taten folgten (AA 18.12.2020). Es ist davon auszugehen, dass es Fälle von Genitalverstümmelung in muslimisch-dominierten Kreisen Sri Lankas gibt. In den Medien wurde über Versuche berichtet, zwischen der religiös gebotenen Beschneidung und der verbotenen Verstümmelung zu unterscheiden (AA 18.12.2020; vgl. DFAT 4.11.2019).Geschlechtsspezifische Normen und andere Hindernisse für das Engagement von Frauen in Gesellschaft und Wirtschaft bedeuten, dass sri-lankische Frauen im Erwerbsleben und im Parlament deutlich unterrepräsentiert sind und in informellen, gering qualifizierten und schlecht bezahlten Berufen überrepräsentiert bleiben (DFAT 4.11.2019). Die allgemein gültigen Gesetze diskriminieren nicht. Allerdings gibt es vor allem auf der Jaffna-Halbinsel und in muslimischen Gemeinden (Ostküste) weiterhin kulturelle Bräuche („personal laws“), die von den Angehörigen der Gemeinschaft als verbindlich angesehen werden und Frauen diskriminieren. Nach den islamistischen Anschlägen hat die Regierung angekündigt, das geltende Recht vereinheitlichen zu wollen („one country, one law“), ohne dass dem allerdings bisher Taten folgten (AA 18.12.2020). Es ist davon auszugehen, dass es Fälle von Genitalverstümmelung in muslimisch-dominierten Kreisen Sri Lankas gibt. In den Medien wurde über Versuche berichtet, zwischen der religiös gebotenen Beschneidung und der verbotenen Verstümmelung zu unterscheiden (AA 18.12.2020; vergleiche DFAT 4.11.2019). Gewalt gegen Frauen, vor allem häusliche Gewalt, ist in ganz Sri Lanka verbreitet (AA 18.12.2020; vgl. AI 7.4.2021). Abriegelungsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie führten in Sri Lanka zu einem Anstieg der geschlechtsspezifischen Gewalt (HRW 13.1.2021).Gewalt gegen Frauen, vor allem häusliche Gewalt, ist in ganz Sri Lanka verbreitet (AA 18.12.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Abriegelungsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie führten in Sri Lanka zu einem Anstieg der geschlechtsspezifischen Gewalt (HRW 13.1.2021). Das Gesetz verbietet Vergewaltigung und häusliche Gewalt, aber die Durchsetzung des Gesetzes war uneinheitlich. Vergewaltigung in der Ehe ist nur verboten, wenn die Eheleute rechtlich getrennt sind (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Seit 2005 gibt es ein Gesetz, das häusliche Gewalt ächtet und betroffenen Frauen Beratungsmöglichkeiten eröffnet. Es gibt einen Prevention of Domestic Violence Act. Frauen (und Kinder) können sich, wenn sie sich unsicher fühlen, an ein zuständiges Gericht (Magistrate‘s Courts) wenden. Nur auf Anordnung des Gerichts weisen staatliche Stellen eine sichere Unterkunft zu, strikte Diskretion ist gewahrt (AA 18.12.2020). Opfer können für ein Jahr Schutz erhalten und eine Unterhaltsbeihilfe beantragen (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Sexuelle Belästigung ist zwar eine Straftat, die mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Gefängnis bestraft werden kann (USDOS 30.3.2021), doch besteht weiterhin Straflosigkeit für Täter bei verschiedensten Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Es wurden keine ausreichenden Schritte unternommen, um Fälle von Gewalt gegen Frauen vor Gericht zu bringen (AI 7.4.2021). Allein in den ersten 15 Tagen des Jahres 2021 wurden insgesamt 142 Vergewaltigungen und 42 Fälle von schwerem sexuellen Missbrauch gegen Kinder bei der Polizei angezeigt (AI 7.4.2021). Das Thema ist in Sri Lanka weitgehend tabuisiert. Frauen fürchten sich im Falle einer Anzeige vor Stigmatisierung (AA 18.12.2020). Ein Berufungsgericht sprach im Oktober 2019 vier Soldaten, die wegen einer Gruppenvergewaltigung in Viswamadu im Jahr 2010 angeklagt waren, frei. Dies war einer der wenigen Fälle, in denen Täter sexueller Gewalt zur Rechenschaft gezogen und angeklagt worden waren (AI 30.1.2020). So besteht weiterhin Straflosigkeit für sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt (AI 7.4.2021).Das Gesetz verbietet Vergewaltigung und häusliche Gewalt, aber die Durchsetzung des Gesetzes war uneinheitlich. Vergewaltigung in der Ehe ist nur verboten, wenn die Eheleute rechtlich getrennt sind (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Seit 2005 gibt es ein Gesetz, das häusliche Gewalt ächtet und betroffenen Frauen Beratungsmöglichkeiten eröffnet. Es gibt einen Prevention of Domestic Violence Act. Frauen (und Kinder) können sich, wenn sie sich unsicher fühlen, an ein zuständiges Gericht (Magistrate‘s Courts) wenden. Nur auf Anordnung des Gerichts weisen staatliche Stellen eine sichere Unterkunft zu, strikte Diskretion ist gewahrt (AA 18.12.2020). Opfer können für ein Jahr Schutz erhalten und eine Unterhaltsbeihilfe beantragen (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Sexuelle Belästigung ist zwar eine Straftat, die mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Gefängnis bestraft werden kann (USDOS 30.3.2021), doch besteht weiterhin Straflosigkeit für Täter bei verschiedensten Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Es wurden keine ausreichenden Schritte unternommen, um Fälle von Gewalt gegen Frauen vor Gericht zu bringen (AI 7.4.2021). Allein in den ersten 15 Tagen des Jahres 2021 wurden insgesamt 142 Vergewaltigungen und 42 Fälle von schwerem sexuellen Missbrauch gegen Kinder bei der Polizei angezeigt (AI 7.4.2021). Das Thema ist in Sri Lanka weitgehend tabuisiert. Frauen fürchten sich im Falle einer Anzeige vor Stigmatisierung (AA 18.12.2020). Ein Berufungsgericht sprach im Oktober 2019 vier Soldaten, die wegen einer Gruppenvergewaltigung in Viswamadu im Jahr 2010 angeklagt waren, frei. Dies war einer der wenigen Fälle, in denen Täter sexueller Gewalt zur Rechenschaft gezogen und angeklagt worden waren (AI 30.1.2020). So besteht weiterhin Straflosigkeit für sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt (AI 7.4.2021). Das Polizeibüro zur Verhütung des Missbrauchs von Frauen und Kindern führte jedoch Sensibilisierungsprogramme in Schulen durch, um Frauen zu ermutigen, Beschwerden einzureichen und die Polizei setzte den Aufbau von Fraueneinheiten in den Polizeistationen fort. Dienstleistungen zur Unterstützung von Vergewaltigungsopfern und von Opfern häuslicher Gewalt, wie Krisenzentren, Rechtsbeistand und Beratung, waren aufgrund fehlender Finanzmittel in der Regel landesweit knapp (USDOS 30.3.2021). Auch in der Öffentlichkeit sind Frauen weiterhin oftmals direkter und indirekter sexueller Belästigung ausgesetzt (AA 18.12.2021). Oft werden Frauen, die sich wegen ihrer verschwundenen oder im Bürgerkrieg gefallenen Männer an die Behörden wenden, sexuell missbraucht bzw. zu sexuellen Handlungen gezwungen, um ihnen zustehende Informationen zu erhalten (ÖB 9.2020). Kinder Offiziellen Meldungen Sri Lankas zufolge verursachte die COVID-19-Pandemie Versorgungsunterbrechungen bei der Sexual- und Reproduktionsgesundheit (SRH), Mütter- und Kindergesundheitsdiensten, Ernährungshilfe, Immunisierungsprogrammen, Familienplanungsdiensten und Schwangerenvorsorge. Daraus ergeben sich mehr als 239.000 Todesfälle bei Müttern und Kindern, rund 3,5 Millionen ungewollte Schwangerschaften und einem 50-prozentigen Anstieg von Schwangerschaftsabbrüchen (CI 25.6.2021). Staatliche oder staatlich geförderte Schulen bieten von der ersten bis zur zwölften Klasse kostenlosen Unterricht an. Doch besteht ein Mangel an Lehrpersonal in Fremdsprachen und technischen Fächern. Die Hochschulbildung ist nicht gut gefördert, obwohl die staatlichen Mittel für Bildung 2016 erheblich gestiegen sind (BS 2020). Die Schulpflicht wurde im Jahr 2016 von 14 auf 16 Jahre erhöht (USDOS 30.3.2021). Das Bildungssystem in Sri Lanka ist nach wie vor nach ethnischer Zugehörigkeit oder Sprache aufgeteilt. Was das Bildungsangebot anbelangt, so gibt es 6.332 rein singhalesische Schulen und 3.009 rein tamilische Schulen. Weitere 558 Grundschulen verwenden Singhalesisch und Englisch, und 173 Schulen verwenden Tamilisch und Englisch. Schulen mit gemischten Ethnien und Religionen sind im Vergleich dazu wesentlich seltener; es gibt nur 75 singhalesische und tamilische Schulen und 47 singhalesische, tamilische und englische Schulen. Das Select Committee of Parliament (SCP) stellt fest, dass das gegenwärtige, auf Ethnizität basierende System zur Festlegung von Schultypen zu Spaltungen in der Gesellschaft führt, die Interaktion zwischen Kindern verschiedener ethnischer Gruppen nicht erleichtert und Missverständnisse zwischen den Gemeinschaften aufrechterhält (HRC 28.2.2020). Menschenhandel verbunden mit wirtschaftlicher oder sexueller Ausbeutung ist in Sri Lanka kaum verbreitet, jedoch ist Sri Lanka insoweit betroffen, als zahlreiche Staatsangehörige im Ausland Arbeit suchen. In Sri Lanka ist Zwangsarbeit kaum verbreitet, allerdings gibt es Fälle von Kinderprostitution (vor allem Buben sind betroffen) (AA 18.12.2020), zudem werden Kinder mit körperlichen Behinderungen vereinzelt zum Betteln gezwungen. Im Hochland werden Kinder auf den Teeplantagen eingesetzt (AA 12.1.2020). Das Gesetz verbietet die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern, den Verkauf von Kindern, das Anbieten oder die Vermittlung von Kindern zur Prostitution und Praktiken im Zusammenhang mit Kinderpornographie, aber die Behörden haben das Gesetz nicht immer durchgesetzt (USDOS 30.3.2021). So gibt es vor allem in den touristischen Küstenregionen im Westen und Süden ein nicht unerhebliches Maß an Kinderprostitution, in der Mehrzahl Jungen. Die sri-lankischen Behörden versuchen, dies zu bekämpfen. Vereinzelt kommt es zu Verhaftungen und Verurteilungen (AA 18.12.2020). Die Zahl der zur Anzeige gebrachten Fälle von Kindesmissbrauch und -vergewaltigungen liegt pro Jahr zwischen 9.000 und 10.
  3. Die Täter kommen zumeist aus dem Familien- oder Bekanntenkreis. Gerichtsverfahren sind langwierig, zudem scheuen sich betroffene Familien oft, einen öffentlichen Prozess anzustrengen, um nicht den Ruf der Familie zu schädigen (AA 18.12.2020). Die meisten Beschwerden über Kindesmissbrauch, die bei der Nationalen Kinderschutzbehörde (NCPA) eingegangen sind, betrafen Gewalt gegen Kinder, der Rest der Beschwerden betraf Themen wie Grausamkeit gegenüber Kindern, Entzug des Rechts auf Bildung, sexueller Missbrauch und Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021). Obwohl Polizeistationen einen Beamten haben sollen, der sich mit Missbrauchsbeschwerden von Frauen und Kindern befasst, hat die Regierung diese Praxis nicht konsequent landesweit umgesetzt. Bis zum 15.1.2021 wurden landesweit 42 Fälle von schwerem sexuellen Missbrauch gegen Kinder bei der Polizei gemeldet. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 wurden 5.292 Fälle von sexueller Belästigung von Kindern gemeldet. Mitte August 2020 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, dass 12.968 Fälle von Kindesmissbrauch, die von der Polizei von Jänner 2019 bis Juli 2020 übermittelt wurden, abgeschlossen und Anklagen gegen Verdächtige in 6.149 Fällen weitergeleitet wurden. Daten des Justizministeriums bestätigten einen Rückstau von mehr als 20.000 Fällen von Kindesmissbrauch, die mehr als ein Jahrzehnt zurückliegen (AI 7.4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Zahl der zur Anzeige gebrachten Fälle von Kindesmissbrauch und -vergewaltigungen liegt pro Jahr zwischen 9.000 und 10.
  4. Die Täter kommen zumeist aus dem Familien- oder Bekanntenkreis. Gerichtsverfahren sind langwierig, zudem scheuen sich betroffene Familien oft, einen öffentlichen Prozess anzustrengen, um nicht den Ruf der Familie zu schädigen (AA 18.12.2020). Die meisten Beschwerden über Kindesmissbrauch, die bei der Nationalen Kinderschutzbehörde (NCPA) eingegangen sind, betrafen Gewalt gegen Kinder, der Rest der Beschwerden betraf Themen wie Grausamkeit gegenüber Kindern, Entzug des Rechts auf Bildung, sexueller Missbrauch und Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021). Obwohl Polizeistationen einen Beamten haben sollen, der sich mit Missbrauchsbeschwerden von Frauen und Kindern befasst, hat die Regierung diese Praxis nicht konsequent landesweit umgesetzt. Bis zum 15.1.2021 wurden landesweit 42 Fälle von schwerem sexuellen Missbrauch gegen Kinder bei der Polizei gemeldet. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 wurden 5.292 Fälle von sexueller Belästigung von Kindern gemeldet. Mitte August 2020 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, dass 12.968 Fälle von Kindesmissbrauch, die von der Polizei von Jänner 2019 bis Juli 2020 übermittelt wurden, abgeschlossen und Anklagen gegen Verdächtige in 6.149 Fällen weitergeleitet wurden. Daten des Justizministeriums bestätigten einen Rückstau von mehr als 20.000 Fällen von Kindesmissbrauch, die mehr als ein Jahrzehnt zurückliegen (AI 7.4.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt bei 18 Jahren, wobei Mädchen mit Zustimmung auch mit 16 heiraten können. Eine Ausnahme bildet das nur für Muslime gültige muslimische Ehe- und Scheidungsgesetz, das die Heirat von Mädchen ab 12 Jahren mit Zustimmung des Brautvaters oder eines anderen männlichen Verwandten erlaubt (UNFPA 4.2021). Die Zustimmung der Braut ist nicht erforderlich. Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen unter 16 Jahren, mit oder ohne Zustimmung, stellt nach dem Strafgesetzbuch eine Vergewaltigung dar. Diese Regelung gilt jedoch nicht für verheiratete muslimische Mädchen über 12 Jahren (USDOS 30.3.2021; vgl. UNFPA 4.2021).Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt bei 18 Jahren, wobei Mädchen mit Zustimmung auch mit 16 heiraten können. Eine Ausnahme bildet das nur für Muslime gültige muslimische Ehe- und Scheidungsgesetz, das die Heirat von Mädchen ab 12 Jahren mit Zustimmung des Brautvaters oder eines anderen männlichen Verwandten erlaubt (UNFPA 4.2021). Die Zustimmung der Braut ist nicht erforderlich. Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen unter 16 Jahren, mit oder ohne Zustimmung, stellt nach dem Strafgesetzbuch eine Vergewaltigung dar. Diese Regelung gilt jedoch nicht für verheiratete muslimische Mädchen über 12 Jahren (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNFPA 4.2021). Das Mindestalter für eine Beschäftigung liegt bei 14 Jahren, obwohl eine Beschäftigung jüngerer Kinder durch ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten in einer begrenzten landwirtschaftlichen Familienarbeit oder technischen Ausbildung erlaubt ist (USDOS 30.3.2021). Nach Angaben des US-Arbeitsministeriums waren im Jahr 2017 etwa 0,8 Prozent der fünf- bis 14-Jährigen in Kinderarbeit hauptsächlich in der Landwirtschaft tätig (DFAT 4.11.2019). Das Gesetz verbietet gefährliche Arbeiten für Personen unter 18 Jahren und begrenzt die Arbeitszeit von Kindern im Alter von 14 und 15 auf neun Stunden pro Tag und von 16 und 17 auf zehn Stunden pro Tag. Die Regierung stuft 51 Tätigkeiten als gefährlich ein. Durch die Regierung wird angenommen, dass weniger als ein Prozent der Kinder - ca. 40.000 – auch in als gefährlich eingestuften Berufen beschäftigt sind. Die Regierung hat nicht alle Gesetze wirksam durchgesetzt und Verstöße nur unzureichend geahndet (USDOS 30.3.2021). Das Arbeitsministerium erzielte jedoch einige Fortschritte bei der Umsetzung seines Plans zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Die Regierung ernannte Bezirkskoordinatoren mit der Aufgabe, die Kinderarbeit in allen 25 Bezirken zu reduzieren, und die Regierung entwickelte weiterhin neue Richtlinien für Bezirksbeamte (USDOS 30.3.2021). Kinder sind im Bergbau, der Industrie und im Dienstleistungssektor beschäftigten. Innerhalb dieser Sektoren arbeiteten Kinder in der Bau-, Produktions-, Bergbau- und Fischereiindustrie sowie als Reinigungskräfte und Helfer, Hausangestellte und Straßenverkäufer. Kinder arbeiteten auch während der Erntezeit in der Landwirtschaft. Kinder, die durch den Krieg vertrieben wurden, waren besonders anfällig für die Beschäftigung in gefährlichen Arbeitsverhältnissen (USDSO 30.3.2021). Das Arbeitsministerium setzte seine Bemühungen zur Überwachung von Arbeitsplätzen fort, die auf der Liste der gefährlichen Arbeit für Kinder stehen (USDOS 30.3.2021). Zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in Not gibt es in Sri Lanka rund 200 Heime (auf Provinzebene elf), die unter staatlicher Aufsicht von NGOs und karitativen Einrichtungen betrieben werden. Federführend ist die National Child Protection Authority (NCPA), die mit UNICEF zusammenarbeitet und auch Fällen von Kindesmissbrauch nachgeht. Die Heime bedürfen einer staatlichen Lizenz, mit der die Einhaltung von Mindeststandards sichergestellt werden soll (AA 18.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).Das Arbeitsministerium setzte seine Bemühungen zur Überwachung von Arbeitsplätzen fort, die auf der Liste der gefährlichen Arbeit für Kinder stehen (USDOS 30.3.2021). Zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in Not gibt es in Sri Lanka rund 200 Heime (auf Provinzebene elf), die unter staatlicher Aufsicht von NGOs und karitativen Einrichtungen betrieben werden. Federführend ist die National Child Protection Authority (NCPA), die mit UNICEF zusammenarbeitet und auch Fällen von Kindesmissbrauch nachgeht. Die Heime bedürfen einer staatlichen Lizenz, mit der die Einhaltung von Mindeststandards sichergestellt werden soll (AA 18.12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). BEWEGUNGSFREIHEIT Gesetzlich sind die Rechte auf Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung gewährleistet, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 18.12.2020). Dennoch bestehen kaum innerstaatliche Fluchtalternativen, da die Insel mit 65.610 km2 um ca. ein Viertel kleiner als Österreich ist. Sofern eine Verfolgung auf lokaler Ebene durch Angehörige einer bestimmten ethnischen Gruppe erfolgt, kann sich der einzelne in ein Gebiet zurückziehen, in dem seine ethnische Gruppe die Mehrheit stellt, also buddhistische Singhalesen in buddhistisch-singhalesisch dominierte Regionen und hinduistische Tamilen in hinduistisch-tamilisch dominierte Regionen. Für Angehörige religiöser Minderheiten (also überwiegend Christen und Moslems) besteht diese Möglichkeit freilich nicht, wobei letztere beiden überwiegend Singhalesisch sprechen (ÖB 9.2020).Gesetzlich sind die Rechte auf Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung gewährleistet, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 18.12.2020). Dennoch bestehen kaum innerstaatliche Fluchtalternativen, da die Insel mit 65.610 km2 um ca. ein Viertel kleiner als Österreich ist. Sofern eine Verfolgung auf lokaler Ebene durch Angehörige einer bestimmten ethnischen Gruppe erfolgt, kann sich der einzelne in ein Gebiet zurückziehen, in dem seine ethnische Gruppe die Mehrheit stellt, also buddhistische Singhalesen in buddhistisch-singhalesisch dominierte Regionen und hinduistische Tamilen in hinduistisch-tamilisch dominierte Regionen. Für Angehörige religiöser Minderheiten (also überwiegend Christen und Moslems) besteht diese Möglichkeit freilich nicht, wobei letztere beiden überwiegend Singhalesisch sprechen (ÖB 9.2020). Einschränkungen der Bewegungsfreiheit bestehen auch durch noch nicht entminte Gebiete im Nordosten und einzelne „Hochsicherheitszonen“ um Militäreinrichtungen in der Nord- und der Ostprovinz (AA 18.12.2020). In der praktischen Umsetzung eines innerstaatlichen Ortswechsels kann ein Fehlen familiärer Verbindungen, wie auch fehlender finanzieller Ressourcen die Möglichkeiten einer internen Umsiedlung einschränken. Fehlende singhalesische Sprachkenntnisse stellen für diejenigen Sri Lanker, für die Singhalesisch nicht die Muttersprache ist, ein zusätzliches Hindernis für eine interne Umsiedelung dar. Die fortgesetzte militärische Besetzung von privatem Land, Schwierigkeiten beim Erwerb von Grundbesitz, nicht geräumte Landminen oder nicht explodierte Sprengkörper erschweren ebenfalls die interne Umsiedlung, insbesondere im Norden Sri Lankas (DFAT 4.11.2019). Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gibt es darüber hinaus durch Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (AA 18.12.2020). GRUNDVERSORGUNG UND WIRTSCHAFT Die Wirtschaft in Sri Lanka hat durch die Auswirkungen der Coronakrise weiter an Dynamik verloren. Bereits in den vergangenen Jahren waren die Wachstumsraten hinter den Möglichkeiten und hinter denen vergleichbarer Länder der Region zurückgeblieben (GTAI 22.6.2021). Das BIP brach in der Berichtsperiode mit einem Minus von 3,6 Prozent ein. Der massivste Rückgang musste im zweiten Quartal mit einem Minus von 16,4 Prozent hingenommen werden. In Folge der Ausgangssperren und dem Einbruch der globalen Nachfrage waren besonders das Baugewerbe, der traditionell starke Tourismussektor und die verarbeitende Industrie stark betroffen. In der zweiten Jahreshälfte erholte sich das gesamtwirtschaftliche Aufkommen wieder leicht. Die BIP-Daten des vierten Quartals offenbaren einen überraschend schwachen Output des Agrarsektors, dessen Produktion trotz günstiger Wetterbedingungen gegenüber dem Vorjahr nur um 1,3 Prozent zunahm. Die Reisproduktion ging beispielsweise um 6,7 Prozent zurück und die Fischfangindustrie musste auf Grund eines Corona-Clusters im größten Logistikzentrums für Fischfang einen Rückgang 27,5 Prozent hinnehmen (WKO 29.6.2021). Die Pandemie brachte im Vorjahr vor allem nachfrageseitig negative Auswirkungen auf die Volkswirtschaft mit sich. Zahlreiche Arbeitsplätze gingen verloren bzw. kam es zu Lohnkürzungen, die auch durch die im gleichen Zeitraum gestiegenen Bargeldüberweisungen aus dem Ausland nicht kompensiert werden konnten. Auf dem Arbeitsmarkt waren besonders die unteren Einkommensschichten in den städtischen Einzugsgebieten von den negativen Effekten der Krise betroffen. Im Vorjahr fielen 11,7 Prozent der Bevölkerung unter die Armutsgrenze, 2019 waren es noch 9,2 Prozent. Auch die leichte Zunahme der öffentlichen Investitionen reichten nicht aus, um den negativen Trend gegenzusteuern (WKO 7.2021). Der Staat hat eine Reihe von Programmen zur Armutsbekämpfung gefördert. Dazu gehören die Subventionierung des Samurdhi-Programms, einem Ernährungszulagenprogramm sowie Sozialversicherungs- und Rentenprogramme. Die neue Regierung hat die an arme Senioren gezahlte Armutszulage erhöht und eine neue Ernährungszulage als Hilfe bei Geburten eingeführt (BS 2020). Die wichtigen Warenexportgruppen wie Textilien und Tee litten unter der schwachen Nachfrage in Europa und den USA. Die Schließung der Flughäfen zwischen April und Dezember 2020 brachten den Tourismus praktisch vollständig zum Erliegen. Der industrielle Sektor war stärker von den Lockdown-Maßnahmen betroffen als die Dienstleistungen und die Landwirtschaft. Die industrielle Produktion musste im Vorjahr einen Rückgang von 6,9 Prozent hinnehmen. Der Dienstleistungssektor schrumpfte um 1,5 Prozent aufgrund des schwacher Aufkommens im Verkehrsbereich und Tourismus. Die Agrarproduktion litt unter den Unterbrechungen in den Lieferketten und ging um 2,4 Prozent zurück (WKO 7.2021). Etwa 4,1 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der staatlichen Armutsgrenze (LKR 4856/ca. € 25 pro Monat), was einen guten Referenzwert in der Region darstellt. Rund 0,3 Prozent der Bevölkerung liegen unter der Armutsgrenze (1,90 USD/Tag Kaufkraft). Das Wirtschaftswachstum ist in den letzten Jahren etwas zurückgegangen (3,2 Prozent im Jahr 2018 und 2,3 Prozent im Jahr 2019), wird für das Jahr 2020 auf Grund der COVID-Krise allerdings auf minus 6,1 Prozent geschätzt. Der Mindestlohn liegt bei LKR 10.000/Monat, was etwa € 50 entspricht (ÖB 9.2020). Die Arbeitslosigkeit liegt gegenwärtig bei 5,8 Prozent (2019 4,8 Prozent) (WKO 7.2021). Rückkehrer sind auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Die in der Vergangenheit große Beteiligung des Militärs am privatwirtschaftlichen Sektor, insbesondere in der Fischerei und in Form von „Army Shops“, erschwerte Heimkehrern im Norden die Wiederaufnahme ihres Gewerbes. Durch den angekündigten Rückzug des Militärs aus kommerziellen Aktivitäten ist jedoch in dieser Hinsicht Besserung zu erwarten. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht (AA 12.1.2020; vgl. DFAT 4.11.2019).Rückkehrer sind auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Die in der Vergangenheit große Beteiligung des Militärs am privatwirtschaftlichen Sektor, insbesondere in der Fischerei und in Form von „Army Shops“, erschwerte Heimkehrern im Norden die Wiederaufnahme ihres Gewerbes. Durch den angekündigten Rückzug des Militärs aus kommerziellen Aktivitäten ist jedoch in dieser Hinsicht Besserung zu erwarten. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht (AA 12.1.2020; vergleiche DFAT 4.11.2019). MEDIZINISCHE VERSORGUNG Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut (AA 18.12.2020; vgl. DFAT 4.11.2019). Es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen (AA 18.12.2020; vgl. DFAT 4.11.2019). Dennoch werden etwa 40 Prozent aller medizinischen Dienstleistungen durch Patienten bzw. deren Angehörigen selbst erlegt (ÖB 9.2010).Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut (AA 18.12.2020; vergleiche DFAT 4.11.2019). Es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen (AA 18.12.2020; vergleiche DFAT 4.11.2019). Dennoch werden etwa 40 Prozent aller medizinischen Dienstleistungen durch Patienten bzw. deren Angehörigen selbst erlegt (ÖB 9.2010). Die medizinische Versorgung ist zweigeteilt. Auf dem Land wird Medizin oft noch nach alter Tradition praktiziert. In vielen Dörfern gibt es einen Arzt und eine Hebamme, die sich um die Primärversorgung der Bevölkerung kümmern. Schlangenmedizinmänner versorgen Menschen nach Bissen von giftigen Reptilien. In den städtischen Gebieten dominiert dagegen westliche Medizin, die als Überbleibsel aus der Kolonialzeit, auf den Grundpfeilern des britischen Gesundheitswesens fußt (DÄ 2016). In Sri Lanka gibt es auf 1.000 Einwohner 0,58 bis 0,96 Mediziner und 2,7 Krankenbetten (Stand: 2016) [Vgl. Österreich: 5,14 Ärzte / 7,4 Krankenbetten je 1.000 Einwohner] (CIA 24.5.2021; vgl. LD 2021).In Sri Lanka gibt es auf 1.000 Einwohner 0,58 bis 0,96 Mediziner und 2,7 Krankenbetten (Stand: 2016) [Vgl. Österreich: 5,14 Ärzte / 7,4 Krankenbetten je 1.000 Einwohner] (CIA 24.5.2021; vergleiche LD 2021). Die medizinische Versorgung ist in den großen Städten ausreichend bis gut, entspricht aber nicht überall europäischem Standard (AA 18.12.2020). Vor allem in Colombo gibt es einige Privatkrankenhäuser mit gutem medizinischem Standard (AA 18.12.2020). Außerhalb der Großstädte ist mit erheblichen Engpässen bei der ärztlichen und medikamentösen Versorgung zu rechnen (BMEIA 21.5.2021). Auch bestehen regionale Unterschiede in der Qualität der Versorgung und der Einrichtungen, insbesondere zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (DFAT 4.11.2019). Im Norden und Osten gestaltet sich die Gesundheitsversorgung schlechter, was zum Teil auf die Verzögerungen beim Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur und den Rückgang des vorhandenen Fachpersonals während des Krieges zurückzuführen ist. Es gibt nur wenige Krankenhäuser in den vom Krieg betroffenen Gebieten im Landesinneren des Ostens (DFAT 4.11.2019). Einige Medikamente und Behandlungen sind nur von privaten Anbietern erhältlich (DFAT 4.11.2019). Personen, die HIV-Präventionsdienste angeboten haben, und Gruppen mit hohem Infektionsrisiko werden Berichten zufolge diskriminiert. Darüber hinaus haben Krankenhausbeamte Berichten zufolge den HIV-positiven Status ihrer Klienten veröffentlicht und sich gelegentlich geweigert, HIV-positive Personen zu behandeln (USDOS 30.3.2021). RÜCKKEHR Rückkehrer müssen grundsätzlich keine staatlichen Repressalien fürchten. Systematische Verhaftungen kommen nicht vor, jedoch müssen sie sich nach der Rückkehr Vernehmungen durch das National Bureau of Investigation und das Criminal Investigation Department (CID) stellen. Ob es dabei zur Anwendung von Gewalt kommt, ist nicht bekannt (AA 18.12.2020; vgl. DFAT 4.11.2019), doch melden Menschenrechtsgruppen und Rechtsanwälte ernste Bedenken bezüglich der Sicherheit rückkehrender Asylsuchender an (TG 12.2.2018).Rückkehrer müssen grundsätzlich keine staatlichen Repressalien fürchten. Systematische Verhaftungen kommen nicht vor, jedoch müssen sie sich nach der Rückkehr Vernehmungen durch das National Bureau of Investigation und das Criminal Investigation Department (CID) stellen. Ob es dabei zur Anwendung von Gewalt kommt, ist nicht bekannt (AA 18.12.2020; vergleiche DFAT 4.11.2019), doch melden Menschenrechtsgruppen und Rechtsanwälte ernste Bedenken bezüglich der Sicherheit rückkehrender Asylsuchender an (TG 12.2.2018). Verschiedene Behörden, einschließlich der Abteilung für Ein- und Auswanderung (Immigration and Emmigration, DIE), des staatlichen Nachrichtendienstes (State Intelligence Service, SIS) sowie das Criminal Investigation Department (CID) und zeitweise der Abteilung für Terrorismusbekämpfung nehmen Rückkehrer bei ihrer Ankunft in Empfang, und diese werden zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Bei der Einreise am Flughafen von Colombo mit gültigem sri-lankischem Reisepass werden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt, kann aufgrund der administrativen Verfahren, der Länge der Einvernahmen Stunden bis mehrere Tage dauern. Dies gilt auch für Zurückgeführte (AA 18.12.2020; vgl. SFH 8.5.2020, DFAT 4.11.2019). Zu einem späteren Zeitpunkt werden Rückkehrende an dem von ihnen angegebenen Wohnort von der Polizei aufgesucht. Meist handle es sich dabei um die CID (SFH 8.5.2020). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Abläufe bei der Ein- und Ausreise am Flughafen Colombo seit den Wahlen geändert worden sind (SEM 7.2.2021).Verschiedene Behörden, einschließlich der Abteilung für Ein- und Auswanderung (Immigration and Emmigration, DIE), des staatlichen Nachrichtendienstes (State Intelligence Service, SIS) sowie das Criminal Investigation Department (CID) und zeitweise der Abteilung für Terrorismusbekämpfung nehmen Rückkehrer bei ihrer Ankunft in Empfang, und diese werden zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Bei der Einreise am Flughafen von Colombo mit gültigem sri-lankischem Reisepass werden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt, kann aufgrund der administrativen Verfahren, der Länge der Einvernahmen Stunden bis mehrere Tage dauern. Dies gilt auch für Zurückgeführte (AA 18.12.2020; vergleiche SFH 8.5.2020, DFAT 4.11.2019). Zu einem späteren Zeitpunkt werden Rückkehrende a

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