Obsah (23)
§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 10§ 52§ 46§ 55§ 57§ 53§ 13§ 58§ 34§ 68§ 40Art 8§ 12§ 12a§ 50§ 7Art. 130§§ 56§ 77RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2025 GeschäftszahlW250 2303152-2 Spruch, W250 2303152-1/21E W250 2303152-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! I.römisch eins. Das Bundesver
§ 22aAbs. 1 Z 1 und Z 2 i
Vm. §§ 34 Abs. 3 Z 3 und 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am 20.11.2024, 23:07 Uhr, sowie deren anschließende Anhaltung bis 23.11.2024, 10:20 Uhr, für rechtswidrig erklärt.1. Der Beschwerde gegen die Festnahme am 20.11.2024, 23:07 Uhr, und die Anhaltung im Stande der Festnahme bis 23.11.2024, 10:20 Uhr, wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 34, Absatz 3, Ziffer 3 und 40 Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am 20.11.2024, 23:07 Uhr, sowie deren anschließende Anhaltung bis 23.11.2024, 10:20 Uhr, für rechtswidrig erklärt. 2.
§ 35Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.2.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 2 Vw
GVG abgewiesen.3. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 23.11.2024, 10:20 Uhr, bis 27.11.2024, 04:20 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 23.11.2024, 10:20 Uhr, bis 27.11.2024, 04:20 Uhr, zu Recht: A) 1. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft wird
§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 23.11.2024, 10:20 Uhr, bis 27.11.2024, 04:20 Uhr, für rechtswidrig erklärt.1. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 23.11.2024, 10:20 Uhr, bis 27.11.2024, 04:20 Uhr, für rechtswidrig erklärt. 2.
§ 35Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.2.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 2 Vw
GVG abgewiesen.3. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, wurde im Bundesgebiet am 20.11.2024 an seiner Wohnadresse festgenommen und anschließend in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
- Am 20.11.2024 wurde die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde betreffend die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bei seiner Festnahme nicht mündlich über die Gründe der Festnahme belehrt worden und ihm sei lediglich ein von der belangten Behörde ausgestelltes „Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung“ ausgehändigt worden. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt gewesen, weshalb er festgenommen worden sei, wie lange die Anhaltung dauern dürfe (24, 48 oder 72 Stunden) und was die rechtliche Grundlage der Maßnahme gewesen sei. Außerdem sei er im Rahmen der gesamten Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft nicht einvernommen worden. Zudem leide der Beschwerdeführer an Diabetes. In der Beschwerde wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die Festnahme am 20.11.2024 für rechtswidrig erklären, die noch laufende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft für rechtswidrig erklären und den Ersatz des durch diese Beschwerde entstandenen Aufwandes für Eingabengebühr, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand zu Handen des Vertreters zuzusprechen (OZ/1 in 2303152-1).
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt oder BFA) vom 24.11.2024 wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft
§ 76Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG i
Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (OZ/4 in 2303152-1). Gegen den Beschwerdeführer sei eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar und seine Abschiebung sei für den 27.11.2024 geplant. Es sei ein Asylverfahren anhängig, er verfüge über faktischen Abschiebeschutz. Er habe den Folgeantrag am 22.11.2024 aus Verzögerungsabsicht gestellt, um die geplante Außerlandesbringung zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe den Ausreiseauftrag bis dato nicht befolgt und sei in keinster Weise integriert. Es bestehe Fluchtgefahr (vgl. Seite 3ff Mandatsbescheid vom 24.11.2024 OZ/4, in 2303152-1).3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt oder BFA) vom 24.11.2024 wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (OZ/4 in 2303152-1). Gegen den Beschwerdeführer sei eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar und seine Abschiebung sei für den 27.11.2024 geplant. Es sei ein Asylverfahren anhängig, er verfüge über faktischen Abschiebeschutz. Er habe den Folgeantrag am 22.11.2024 aus Verzögerungsabsicht gestellt, um die geplante Außerlandesbringung zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe den Ausreiseauftrag bis dato nicht befolgt und sei in keinster Weise integriert. Es bestehe Fluchtgefahr vergleiche Seite 3ff Mandatsbescheid vom 24.11.2024 OZ/4, in 2303152-1). 4. Am 25.11.2024 wurde die hier gegenständliche Schubhaftbeschwerde
§ 22aAbs.
1 BFA-VG erhoben (OZ/1 in 2303152-2). Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer halte sich seit beinahe zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf, sei immer nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet gewesen und verfüge über eine tiefgehende familiäre Verankerung. Es sei für ihn noch kein Ersatzreisedokument ausgestellt worden, er sei auf Vorrat festgenommen worden, weil nicht davon auszugehen sei, dass die für 27.11.2024 geplante Abschiebung tatsächlich durchführbar sei. Zudem sei er ein kranker Mann, ein Untertauchen sei für ihn faktisch unmöglich und er sei nicht haftfähig. Er habe einen Asylantrag in Verwaltungsverwahrungshaft gestellt und die Behörde habe keine Einvernahme durchgeführt.4. Am 25.11.2024 wurde die hier gegenständliche Schubhaftbeschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG erhoben (OZ/1 in 2303152-2). Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer halte sich seit beinahe zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf, sei immer nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet gewesen und verfüge über eine tiefgehende familiäre Verankerung. Es sei für ihn noch kein Ersatzreisedokument ausgestellt worden, er sei auf Vorrat festgenommen worden, weil nicht davon auszugehen sei, dass die für 27.11.2024 geplante Abschiebung tatsächlich durchführbar sei. Zudem sei er ein kranker Mann, ein Untertauchen sei für ihn faktisch unmöglich und er sei nicht haftfähig. Er habe einen Asylantrag in Verwaltungsverwahrungshaft gestellt und die Behörde habe keine Einvernahme durchgeführt. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die zeugenschaftliche Befragung von fünf Zeugen zu Beweiszwecken des durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet, zur familiären Verankerung, des nichtexistenten Fluchtpotentials, zum gestellten Antrag auf internationalen Schutz sowie dem schlechten Gesundheitszustand. Weiters beantragt wurde die Feststellung, dass die Schubhaft seit 22.11.2024 rechtswidrig und die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig sei (vgl. Seite 2 der Schubhaftbeschwerde vom 25.11.2024, OZ/1 in 2303152-2).Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die zeugenschaftliche Befragung von fünf Zeugen zu Beweiszwecken des durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet, zur familiären Verankerung, des nichtexistenten Fluchtpotentials, zum gestellten Antrag auf internationalen Schutz sowie dem schlechten Gesundheitszustand. Weiters beantragt wurde die Feststellung, dass die Schubhaft seit 22.11.2024 rechtswidrig und die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig sei vergleiche Seite 2 der Schubhaftbeschwerde vom 25.11.2024, OZ/1 in 2303152-2).
- Am 25.11.2024 erstattete das BFA eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Abschiebung des Beschwerdeführers sei rechtmäßig und bereits für den 27.11.2024 geplant (vgl. Stellungnahme vom 25.11.2024, OZ/7 in 2303152-1).
- Am 25.11.2024 erstattete das BFA eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Abschiebung des Beschwerdeführers sei rechtmäßig und bereits für den 27.11.2024 geplant vergleiche Stellungnahme vom 25.11.2024, OZ/7 in 2303152-1).
- Am 26.11.2024 erstattete das BFA eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer habe sich beharrlich ausreiseunwillig gezeigt. Das BFA habe bereits am 24.10.2022 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und gehe davon aus, dass für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Sollte keine Ausstellung erfolgen, sei geplant, den Beschwerdeführer aus der Schubhaft zu entlassen (vgl. Stellungnahme vom 26.11.2024, OZ/16 in 2303152-1).
- Am 26.11.2024 erstattete das BFA eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer habe sich beharrlich ausreiseunwillig gezeigt. Das BFA habe bereits am 24.10.2022 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und gehe davon aus, dass für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Sollte keine Ausstellung erfolgen, sei geplant, den Beschwerdeführer aus der Schubhaft zu entlassen vergleiche Stellungnahme vom 26.11.2024, OZ/16 in 2303152-1).
- Am 26.11.2024 teilte das BFA mit, dass für den Beschwerdeführer ein irakisches Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei (vgl. OZ/17 in 2303152-1) und informierte am 27.11.2024 über die erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers (vgl. OZ/19 in 2303152-1).
- Am 26.11.2024 teilte das BFA mit, dass für den Beschwerdeführer ein irakisches Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei vergleiche OZ/17 in 2303152-1) und informierte am 27.11.2024 über die erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers vergleiche OZ/19 in 2303152-1).
- Der Beschwerdeführer wurde von 20.11.2024, 23:07 Uhr, bis 23.11.2024, 10:20 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft und von 23.11.2024, 10:20 Uhr, bis 27.11.2024, 04:20 Uhr, in Schubhaft angehalten (OZ/2 in 2303152-1). Am 27.11.2024 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in den Irak abgeschoben (OZ/2 in 2303152-2). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Festnahme sowie der Schubhaft: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger irakischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter (vgl. bereits W286 2156128-2/8E, L504 2156128-3/12E und L529 2156128-1/26Z).1.1.
- Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger irakischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter vergleiche bereits W286 2156128-2/8E, L504 2156128-3/12E und L529 2156128-1/26Z). Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch (vgl. bereits W286 2156128-2/8E, L504 2156128-3/12E und L529 2156128-1/26Z).Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch vergleiche bereits W286 2156128-2/8E, L504 2156128-3/12E und L529 2156128-1/26Z). 1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste am 09.09.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag mit seiner Ehefrau, einer marokkanischen Staatsangehörigen, einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 11.04.2017 wurde dieser Antrag abgewiesen und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 – Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde (im Familienverfahren gemeinsam mit der Ehefrau geführt) wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem am 28.04.2021 mündlich verkündeten Erkenntnis (L529 2156128-1/26Z) als unbegründet ab. Die beantragte schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses erfolgte am 07.10.
- Der Verfassungsgerichtshof hat am 23.06.2022 unter E 4208-4209/2021-17 die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, welcher die Revision am 08.09.2022 unter Ra 2021/14/0368 bis 0369-11 zurückgewiesen hat (vgl. L529 2156128-1/33E sowie OZ 2 in 2303152-1).1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste am 09.09.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag mit seiner Ehefrau, einer marokkanischen Staatsangehörigen, einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 11.04.2017 wurde dieser Antrag abgewiesen und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 – AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde (im Familienverfahren gemeinsam mit der Ehefrau geführt) wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem am 28.04.2021 mündlich verkündeten Erkenntnis (L529 2156128-1/26Z) als unbegründet ab. Die beantragte schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses erfolgte am 07.10.
- Der Verfassungsgerichtshof hat am 23.06.2022 unter E 4208-4209/2021-17 die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, welcher die Revision am 08.09.2022 unter Ra 2021/14/0368 bis 0369-11 zurückgewiesen hat vergleiche L529 2156128-1/33E sowie OZ 2 in 2303152-1). Gegen den Beschwerdeführer bestand zum Zeitpunkt der Festnahme am 20.11.2024 die mit Bescheid vom 11.04.2017 erlassene und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2021 bestätigte rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er kam der gesetzlichen Ausreiseverpflichtung nicht nach und hielt sich seither bis zur Abschiebung am 27.11.2024 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Im Zeitraum vom 11.05.2022 bis 23.06.2022 verfügte der Beschwerdeführer durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof kurzfristig wieder über die Rechte eines Asylwerbers und damit über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung. 1.1.
- Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 14.07.2021, wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau jeweils aufgetragen,
§ 57Abs. 1 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung zu nehmen. Mit Bescheiden vom 14.09.2021 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
§ 57
FPG auf, bis zur Ausreise durchgängig Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.05.2022 stattgegeben. 1.1.3. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 14.07.2021, wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau jeweils aufgetragen,
Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung zu nehmen. Mit Bescheiden vom 14.09.2021 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, FPG auf, bis zur Ausreise durchgängig Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.05.2022 stattgegeben. 1.1.4. Am 01.03.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005. Am 18.10.2023 stellte die bevollmächtigte Rechtsvertretung den Eventualantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57Abs. 1 Z 2 Asly
G 2005.1.1.4. Am 01.03.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005. Am 18.10.2023 stellte die bevollmächtigte Rechtsvertretung den Eventualantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AslyG 2005. Mit Bescheid des BFA vom 16.04.2024 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 18.10.2023 wurde
§ 57Asyl
G 2005 abgewiesen.
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 7 FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des BFA vom 16.04.2024 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 18.10.2023 wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2025 als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der am 27.11.2024 stattgefundenen Abschiebung würden die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel
§ 57Abs 1 Z 2 Asyl
G 2005 schon in Ermangelung eines (weiteren) Aufenthalts im Inland nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer habe sich zwar über neun Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, könne dennoch kaum sprachliche und kulturelle Integration vorweisen. Seine Ehegattin habe nach der Abschiebung des Beschwerdeführers das Bundesgebiet im Dezember 2024 freiwillig verlassen, es bestehe daher kein relevantes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet, zumal der Beschwerdeführer bereits in den Irak abgeschoben worden sei (vgl. L504 2156128-3/12E sowie OZ 2 in 2303152-1).Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2025 als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der am 27.11.2024 stattgefundenen Abschiebung würden die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 schon in Ermangelung eines (weiteren) Aufenthalts im Inland nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer habe sich zwar über neun Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, könne dennoch kaum sprachliche und kulturelle Integration vorweisen. Seine Ehegattin habe nach der Abschiebung des Beschwerdeführers das Bundesgebiet im Dezember 2024 freiwillig verlassen, es bestehe daher kein relevantes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet, zumal der Beschwerdeführer bereits in den Irak abgeschoben worden sei vergleiche L504 2156128-3/12E sowie OZ 2 in 2303152-1). 1.1.5. Zum Zeitpunkt der Festnahme bestand gegen den Beschwerdeführer eine seit dem 28.04.2021 (durch das mündlich verkündete Erkenntnis des BVwG zu L529 2156128-1/26Z) rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Verfahren über die von ihm gestellten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Abs. 2 Asyl
G auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57Abs. 1 Z 2 Asly
G waren zum Zeitpunkt der Festnahme noch anhängig.1.1.5. Zum Zeitpunkt der Festnahme bestand gegen den Beschwerdeführer eine seit dem 28.04.2021 (durch das mündlich verkündete Erkenntnis des BVwG zu L529 2156128-1/26Z) rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Verfahren über die von ihm gestellten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AslyG waren zum Zeitpunkt der Festnahme noch anhängig. Der Beschwerdeführer hielt sich von 09.09.2015 bis zu seiner Abschiebung am 27.11.2024 im Bundesgebiet auf, wobei sich der Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens bis zum rechtkräftigen Abschluss desselben mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2021 (L529 2156128-1/33E)
§ 13Abs 1 Asyl
G als rechtmäßig darstellte. Sein Aufenthalt war seit der rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag – mit Ausnahme jener Zeit, in der seiner Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde – unrechtmäßig.
§ 58Abs 13 Asyl
G begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 Asyl
G kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.Der Beschwerdeführer hielt sich von 09.09.2015 bis zu seiner Abschiebung am 27.11.2024 im Bundesgebiet auf, wobei sich der Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens bis zum rechtkräftigen Abschluss desselben mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2021 (L529 2156128-1/33E)
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG als rechtmäßig darstellte. Sein Aufenthalt war seit der rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag – mit Ausnahme jener Zeit, in der seiner Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde – unrechtmäßig.
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. 1.1.
- Der Beschwerdeführer hat Bluthochdruck und Diabetes und leidet an Rückenschmerzen. Er war zum Zeitpunkt der Festnahme und Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft ansonsten gesund und haftfähig. 1.1.7 Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug 22.11.2024 in OZ 2 in 2303152-1).1.1.7 Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug 22.11.2024 in OZ 2 in 2303152-1). 1.
- Zu Festnahme und Anhaltung: 1.2.
- Gegen den Beschwerdeführer wurde am 20.11.2025 ein Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 3 BFA-VG (geplante Anordnung der Abschiebung) erlassen. Entsprechend dem Festnahmeauftrag sollte die Festnahme aufgrund der geplanten Erlassung eines Auftrags zur Abschiebung frühestens am 20.11.2024 ab 23:00 Uhr und spätestens am 26.11.2024 bis 05:00 Uhr erfolgen (vgl. Festnahmeauftrag AS 13 ff in OZ/4, in 2303152-1).1.2.1. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 20.11.2025 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG (geplante Anordnung der Abschiebung) erlassen. Entsprechend dem Festnahmeauftrag sollte die Festnahme aufgrund der geplanten Erlassung eines Auftrags zur Abschiebung frühestens am 20.11.2024 ab 23:00 Uhr und spätestens am 26.11.2024 bis 05:00 Uhr erfolgen vergleiche Festnahmeauftrag AS 13 ff in OZ/4, in 2303152-1). Am 20.11.2024 um 23:07 Uhr wurde der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse angetroffen und auf Grundlage des Festnahmeauftrages festgenommen (vgl. Bericht, AS 25ff in OZ/4 in 2303152-1, Seite 2 des Anhalteprotokolls vom 20.11.2024, OZ/20 in 2303152-1).Am 20.11.2024 um 23:07 Uhr wurde der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse angetroffen und auf Grundlage des Festnahmeauftrages festgenommen vergleiche Bericht, AS 25ff in OZ/4 in 2303152-1, Seite 2 des Anhalteprotokolls vom 20.11.2024, OZ/20 in 2303152-1). 1.2.
- Im Rahmen der Festnahme des Beschwerdeführers wurde dieser über die gesetzten Maßnahmen in verständlicher Sprache bzw. Weise belehrt. Ihm wurde ein Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung übergeben, der Beschwerdeführer verweigerte am 20.11.2024 um 23:24 Uhr die Unterschrift zur Bestätigung des Erhalts der Informationen. Entsprechend dem an den Beschwerdeführer übergebenen Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung bestehe gegenüber dem Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und es wurde ihm mitgeteilt, dass er am 27.11.2024 abgeschoben werde. Werde der Abschiebetermin aus Gründen die ihm zuzurechnen sind versäumt, habe er mit Zwangsmaßnahmen, insbesondere mit Schubhaft oder dem gelinderen Mittel zu rechnen (vgl. Informationsblatt AS 17ff und AS 33 in OZ/4 in 2303152-1).1.2.
- Im Rahmen der Festnahme des Beschwerdeführers wurde dieser über die gesetzten Maßnahmen in verständlicher Sprache bzw. Weise belehrt. Ihm wurde ein Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung übergeben, der Beschwerdeführer verweigerte am 20.11.2024 um 23:24 Uhr die Unterschrift zur Bestätigung des Erhalts der Informationen. Entsprechend dem an den Beschwerdeführer übergebenen Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung bestehe gegenüber dem Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und es wurde ihm mitgeteilt, dass er am 27.11.2024 abgeschoben werde. Werde der Abschiebetermin aus Gründen die ihm zuzurechnen sind versäumt, habe er mit Zwangsmaßnahmen, insbesondere mit Schubhaft oder dem gelinderen Mittel zu rechnen vergleiche Informationsblatt AS 17ff und AS 33 in OZ/4 in 2303152-1). Der Beschwerdeführer hat kein Informationsblatt für Festgenommene bei der Festnahme erhalten (vgl. Seite 4 des Anhalteprotokolls vom 20.11.2024, OZ/20 in 2303152-1).Der Beschwerdeführer hat kein Informationsblatt für Festgenommene bei der Festnahme erhalten vergleiche Seite 4 des Anhalteprotokolls vom 20.11.2024, OZ/20 in 2303152-1). Dem Beschwerdeführer war sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich bewusst. Der Beschwerdeführer wurde über die Gründe seiner Festnahme im Rahmen der Festnahme belehrt. 1.2.
- Die Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak war bereits zum Zeitpunkt der Festnahme am 20.11.2024 sehr wahrscheinlich. Die Abschiebung war zum Festnahmezeitpunkt am 20.11.2024 für den 27.11.2024 organisiert (vgl. Schreiben vom 20.11.2024 AS 9, OZ/4 in 2303152-1 sowie Schreiben vom 27.09.2024 AS 49, OZ/4 in 2303152-1). Zunächst – am 27.09.2024 – war ein Charterflug in den Irak von
- bis 21.11.2024 vom BFA geplant (vgl. Schreiben vom 27.09.2024 AS 49, OZ/4 in 2303152-1). Am 20.11.2024 stand jedoch fest, dass der geplante Charterflug in den Irak erst am 27.11.2024 stattfinden wird. Die irakische Vertretungsbehörde wollte über die Vollziehung von Festnahmeaufträgen informiert werden, um für die betreffenden Personen ehestmöglich ein Ersatzreisedokument auszustellen. Vom BFA wurde daher ein Prozess festgelegt, der die sofortige Weitergabe der Information über eine Festnahme regelte (vgl. Schreiben vom 20.11.2024 AS 9, OZ/4 in 2303152-1).1.2.
- Die Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak war bereits zum Zeitpunkt der Festnahme am 20.11.2024 sehr wahrscheinlich. Die Abschiebung war zum Festnahmezeitpunkt am 20.11.2024 für den 27.11.2024 organisiert vergleiche Schreiben vom 20.11.2024 AS 9, OZ/4 in 2303152-1 sowie Schreiben vom 27.09.2024 AS 49, OZ/4 in 2303152-1). Zunächst – am 27.09.2024 – war ein Charterflug in den Irak von
- bis 21.11.2024 vom BFA geplant vergleiche Schreiben vom 27.09.2024 AS 49, OZ/4 in 2303152-1). Am 20.11.2024 stand jedoch fest, dass der geplante Charterflug in den Irak erst am 27.11.2024 stattfinden wird. Die irakische Vertretungsbehörde wollte über die Vollziehung von Festnahmeaufträgen informiert werden, um für die betreffenden Personen ehestmöglich ein Ersatzreisedokument auszustellen. Vom BFA wurde daher ein Prozess festgelegt, der die sofortige Weitergabe der Information über eine Festnahme regelte vergleiche Schreiben vom 20.11.2024 AS 9, OZ/4 in 2303152-1). 1.2.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.11.2024 wurde über den Beschwerdeführer
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.11.2024 um 10:20 Uhr nachweislich zugestellt (vgl. AS 67ff in OZ/5 in 2303152-1).1.2.4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.11.2024 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.11.2024 um 10:20 Uhr nachweislich zugestellt vergleiche AS 67ff in OZ/5 in 2303152-1). 1.2.
- Am 22.11.2024 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 24.11.2024 um 09:30 Uhr fand die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine alten Fluchtgründe seien aufrecht. All seine Kinder und Enkelkinder befänden sich in Österreich. Er sei Diabetiker und habe hohen Blutdruck. Sein Leben wäre im Irak in Gefahr. Anfang 2015 sei er von Terroristen ins rechte Bein geschossen worden, bei einer Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden (vgl. Seite 3 Niederschrift AS 107 ff in OZ/6 in 2303152-1).1.2.
- Am 22.11.2024 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 24.11.2024 um 09:30 Uhr fand die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine alten Fluchtgründe seien aufrecht. All seine Kinder und Enkelkinder befänden sich in Österreich. Er sei Diabetiker und habe hohen Blutdruck. Sein Leben wäre im Irak in Gefahr. Anfang 2015 sei er von Terroristen ins rechte Bein geschossen worden, bei einer Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden vergleiche Seite 3 Niederschrift AS 107 ff in OZ/6 in 2303152-1). 1.2.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2024 wurde
§ 68Abs.
2 AVG der Bescheid vom 22.11.2024 von Amts wegen aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, der Mandatsbescheid vom 22.11.2024 sei dem Beschwerdeführer am 23.11.2024 zugestellt worden, somit zu einem Zeitpunkt in dem der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung am 22.11.2024 bereits Asylwerber gewesen sei, sodass die Rechtsgrundlage nicht mehr gegeben erscheine. Ein Aktenvermerk
§ 40
Abs 5 FPG oder § 76 Abs 6 FPG sei daher nicht mehr möglich, sodass gegen den Beschwerdeführer ein neuerlicher Schubhaftbescheid
§ 76Abs 2 Z 1 FPG zu erlassen sei (AS 111 ff in OZ/6 in 2303152-1).1.2.6.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2024 wurde
Paragraph 68, Absatz 2, AVG der Bescheid vom 22.11.2024 von Amts wegen aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, der Mandatsbescheid vom 22.11.2024 sei dem Beschwerdeführer am 23.11.2024 zugestellt worden, somit zu einem Zeitpunkt in dem der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung am 22.11.2024 bereits Asylwerber gewesen sei, sodass die Rechtsgrundlage nicht mehr gegeben erscheine. Ein Aktenvermerk
Paragraph 40, Absatz 5, FPG oder Paragraph 76, Absatz 6, FPG sei daher nicht mehr möglich, sodass gegen den Beschwerdeführer ein neuerlicher Schubhaftbescheid
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zu erlassen sei (AS 111 ff in OZ/6 in 2303152-1). 1.2.7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 24.11.2024 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft
§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (OZ/4 und AS 117 in OZ/6 in 2303152-1).1.2.7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 24.11.2024 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (OZ/4 und AS 117 in OZ/6 in 2303152-1). 1.2.
- Am 24.11.2024 wurden dem Beschwerdeführer der Schubhaftbescheid vom 24.11.2024, der Bescheid gem. § 68 AVG und die Information Rechtsberatung zugestellt. Die Übernahme vom Beschwerdeführer bestätigt (AS 139 in OZ/6 in 2303152-1).1.2.
- Am 24.11.2024 wurden dem Beschwerdeführer der Schubhaftbescheid vom 24.11.2024, der Bescheid gem. Paragraph 68, AVG und die Information Rechtsberatung zugestellt. Die Übernahme vom Beschwerdeführer bestätigt (AS 139 in OZ/6 in 2303152-1). 1.2.
- Am 25.11.2024 erfolgte um 11:00 Uhr im Stande der Festnahme die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Behörde zur Überprüfung
Art 8EMRK.
Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er halte sich seit 2015 durchgehend in Österreich auf. Er habe für ein Unternehmen gearbeitet welches wegen Menschenhandel angezeigt worden sei und in welchem Prozess er als Zeuge geladen sei. Zuletzt hätten seine Kinder sein Leben finanziert, er lebe mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gemeinsam. Er werde im Irak bedroht und habe bei der Einvernahme zur Asylfolgeantragstellung nicht die Gelegenheit gehabt, sein gesamtes Vorbringen zu erstatten (vgl. Seite 3ff der Niederschrift vom 25.11.2024, AS 165 ff, OZ/9 in 2303152-1).1.2.9. Am 25.11.2024 erfolgte um 11:00 Uhr im Stande der Festnahme die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Behörde zur Überprüfung
Artikel 8, EMRK.
Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er halte sich seit 2015 durchgehend in Österreich auf. Er habe für ein Unternehmen gearbeitet welches wegen Menschenhandel angezeigt worden sei und in welchem Prozess er als Zeuge geladen sei. Zuletzt hätten seine Kinder sein Leben finanziert, er lebe mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gemeinsam. Er werde im Irak bedroht und habe bei der Einvernahme zur Asylfolgeantragstellung nicht die Gelegenheit gehabt, sein gesamtes Vorbringen zu erstatten vergleiche Seite 3ff der Niederschrift vom 25.11.2024, AS 165 ff, OZ/9 in 2303152-1). 1.2.10. Am 25.11.2024 wurde die hier gegenständliche Schubhaftbeschwerde erhoben, die sich gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 23.11.2024 richtet. 1.2.11. Mit Mandatsbescheid vom 25.11.2024 wurde der faktische Abschiebeschutz
§ 12Asyl
G dem Beschwerdeführer
§ 12aAbs 4 Asyl
G nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer habe den Folgeantrag fünf Tage vor dem Abschiebetermin zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. Verzögerung der Abschiebung gestellt. Die Lage im Irak sei seit der Entscheidung über den zuletzt gestellten Asylantrag im Wesentlichen unverändert. Die Gründe der Folgeantragstellung seien nicht glaubhaft und würden sich lediglich auf den Zeitraum vor 2015 beziehen. Der faktische Abschiebeschutz komme dem Beschwerdeführer ex lege nicht zu, § 12a Abs 3 Z3 AsylG sei erfüllt (AS 185ff. in OZ/9ff. in 2303152-1). Dem Beschwerdeführer wurden dieser Bescheid sowie Informationsblätter für Asylwerber zu Folgeanträgen in der Sprache Arabisch zugestellt (AS 303ff. in OZ/15 in 2303152-1).1.2.11. Mit Mandatsbescheid vom 25.11.2024 wurde der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG dem Beschwerdeführer
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer habe den Folgeantrag fünf Tage vor dem Abschiebetermin zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. Verzögerung der Abschiebung gestellt. Die Lage im Irak sei seit der Entscheidung über den zuletzt gestellten Asylantrag im Wesentlichen unverändert. Die Gründe der Folgeantragstellung seien nicht glaubhaft und würden sich lediglich auf den Zeitraum vor 2015 beziehen. Der faktische Abschiebeschutz komme dem Beschwerdeführer ex lege nicht zu, Paragraph 12 a, Absatz 3, Z3 AsylG sei erfüllt (AS 185ff. in OZ/9ff. in 2303152-1). Dem Beschwerdeführer wurden dieser Bescheid sowie Informationsblätter für Asylwerber zu Folgeanträgen in der Sprache Arabisch zugestellt (AS 303ff. in OZ/15 in 2303152-1). 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde von 20.11.2024, 23:07 Uhr, bis 23.11.2024, 10:20 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft und von 23.11.2024, 10:20 Uhr, bis 27.11.2024, 04:20 Uhr, in Schubhaft angehalten. Am 27.11.2024 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in den Irak abgeschoben (OZ/2 in 2303152-2). 1.2.
- Am 26.11.2024 wurde für den Beschwerdeführer von der irakischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat ausgestellt (OZ/17 und OZ/19 in 2303152-1). Am 26.11.2024 wurde vom BFA ein Abschiebeauftrag erlassen (OZ/14 in 2303152-2). Am 27.11.2024 um 04:20 Uhr wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in den Irak abgeschoben (vgl. Abfertigungsbericht vom 27.11.2024 in OZ/15 sowie OZ/2 in 2303152-2).1.2.
- Am 26.11.2024 wurde für den Beschwerdeführer von der irakischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat ausgestellt (OZ/17 und OZ/19 in 2303152-1). Am 26.11.2024 wurde vom BFA ein Abschiebeauftrag erlassen (OZ/14 in 2303152-2). Am 27.11.2024 um 04:20 Uhr wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in den Irak abgeschoben vergleiche Abfertigungsbericht vom 27.11.2024 in OZ/15 sowie OZ/2 in 2303152-2). 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde – trotz aufrechter Meldeadresse – am 20.11.2024 um 23:07 Uhr für eine geplante Charterabschiebung am 27.11.2024 um 04:20 Uhr, somit mehr als sechs Tage (149 Stunden) vor der Abschiebung, festgenommen. Die Anhaltedauer im Stande der Festnahme von 20.11.2024, 23:07 Uhr, bis 23.11.2024, 10:20 Uhr, betrug 59 Stunden. In diesem Zeitraum arbeitete das BFA an der Erlangung eines Heimreisezertifikates. Am 23.11.2024 wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 25.11.2024 um 11:00 Uhr - vier Tage und 12 Stunden nach seiner Festnahme am 20.11.2024 – niederschriftlich einvernommen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer bereits seit zwei Tagen in Schubhaft (vgl. Seite 3ff der Niederschrift vom 25.11.2024, AS 165 ff, OZ/9 in 2303152-1).Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 25.11.2024 um 11:00 Uhr - vier Tage und 12 Stunden nach seiner Festnahme am 20.11.2024 – niederschriftlich einvernommen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer bereits seit zwei Tagen in Schubhaft vergleiche Seite 3ff der Niederschrift vom 25.11.2024, AS 165 ff, OZ/9 in 2303152-1). 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
- Der Beschwerdeführer reiste am 09.09.2015 in das Bundesgebiet ein. Zum Zeitpunkt der Festnahme bestand gegen den Beschwerdeführer eine seit dem 28.04.2021 rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer hielt sich zuletzt seit 23.06.2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. 1.3.
- Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Bundesgebiet nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. 1.3.
- Gegen den Beschwerdeführer lag zum Zeitpunkt der Festnahme sowie seiner Anhaltung in Schubhaft eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 1.3.
- Am 22.11.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (vgl. Seite 3 Niederschrift AS 107 ff in OZ/6 in 2303152-1). Im Zeitpunkt dieser Antragstellung lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und der Beschwerdeführer befand sich in Verwaltungsverwahrungshaft. Mit Mandatsbescheid vom 25.11.2024 wurde der faktische Abschiebeschutz
§ 12Asyl
G dem Beschwerdeführer
§ 12aAbs 4 Asyl
G nicht zuerkannt (AS 185ff. in OZ/9ff. in 2303152-1). 1.3.4. Am 22.11.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz vergleiche Seite 3 Niederschrift AS 107 ff in OZ/6 in 2303152-1). Im Zeitpunkt dieser Antragstellung lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und der Beschwerdeführer befand sich in Verwaltungsverwahrungshaft. Mit Mandatsbescheid vom 25.11.2024 wurde der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG dem Beschwerdeführer
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt (AS 185ff. in OZ/9ff. in 2303152-1). 1.3.
- Der Beschwerdeführer hielt die Meldevorschriften in Österreich ein. Er war in Österreich seit 12.10.2015, somit seit über neun Jahren, durchgehend zunächst an verschiedenen Flüchtlingsunterkünften und dann an privaten Adressen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 24.05.2023 war er an seiner letzten Wohnadresse gemeldet (vgl. ZMR vom 22.11.2024 in OZ 2 in 2303152-1). Im Verwaltungsakt finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse für das Bundesamt nicht erreichbar war.1.3.
- Der Beschwerdeführer hielt die Meldevorschriften in Österreich ein. Er war in Österreich seit 12.10.2015, somit seit über neun Jahren, durchgehend zunächst an verschiedenen Flüchtlingsunterkünften und dann an privaten Adressen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 24.05.2023 war er an seiner letzten Wohnadresse gemeldet vergleiche ZMR vom 22.11.2024 in OZ 2 in 2303152-1). Im Verwaltungsakt finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse für das Bundesamt nicht erreichbar war. Der Beschwerdeführer verhielt sich im Verfahren kooperativ und vertrauenswürdig. Er war für die Behörde greifbar und ist nicht untergetaucht. 1.
- Zur familiären und sozialen Komponente: 1.4.
- Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat fünf Kinder. Seine Ehefrau, zwei Töchter und ein Sohn sowie deren Kinder leben in Österreich. Der Beschwerdeführer lebte bereits im Irak zusammen mit seiner Familie und seit 2015 lebte er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in Österreich. Der Beschwerdeführer kümmerte sich um seine Enkelin, die Tochter seiner geschiedenen Tochter, er hatte aber keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder und zwei Schwestern im Irak (vgl. Seite 3f. der Niederschrift vom 25.11.2024, AS 165 ff, OZ/9 in 2303152-1).Seine Ehefrau, zwei Töchter und ein Sohn sowie deren Kinder leben in Österreich. Der Beschwerdeführer lebte bereits im Irak zusammen mit seiner Familie und seit 2015 lebte er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in Österreich. Der Beschwerdeführer kümmerte sich um seine Enkelin, die Tochter seiner geschiedenen Tochter, er hatte aber keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder und zwei Schwestern im Irak vergleiche Seite 3f. der Niederschrift vom 25.11.2024, AS 165 ff, OZ/9 in 2303152-1). 1.4.
- Der Beschwerdeführer war in Österreich sozial verankert, er verfügte über einen Freundes- und Bekanntenkreis (vgl. Seite 4 der Niederschrift vom 25.11.2024, AS 165 ff, OZ/9 in 2303152-1). Er hat an keinen Kursen zur Erlernung der deutschen Sprache teilgenommen und auch keine Prüfungen erfolgreich abgelegt. Ebenso hat er keine Werte- und Orientierungskurse absolviert. Es war ein Strafverfahren anhängig, welchem sich der Beschwerdeführer als Privatbeteiligter angeschlossen hatte. 1.4.
- Der Beschwerdeführer war in Österreich sozial verankert, er verfügte über einen Freundes- und Bekanntenkreis vergleiche Seite 4 der Niederschrift vom 25.11.2024, AS 165 ff, OZ/9 in 2303152-1). Er hat an keinen Kursen zur Erlernung der deutschen Sprache teilgenommen und auch keine Prüfungen erfolgreich abgelegt. Ebenso hat er keine Werte- und Orientierungskurse absolviert. Es war ein Strafverfahren anhängig, welchem sich der Beschwerdeführer als Privatbeteiligter angeschlossen hatte. 1.4.
- Der Beschwerdeführer hielt sich zumindest seit 09.09.2015 in Österreich auf und bezog von 11.09.2015 bis 10.05.2021 sowie von 01.06.2022 bis 31.07.2022 Leistungen aus der Grundversorgung. Danach war er selbstständig erwerbstätig. Das Leben des Beschwerdeführers wurde zuletzt von seinen in Österreich lebenden Kindern finanziert (vgl. Seite 3 der Niederschrift vom 25.11.2024, AS 165 ff, OZ/9 in 2303152-1).1.4.
- Der Beschwerdeführer hielt sich zumindest seit 09.09.2015 in Österreich auf und bezog von 11.09.2015 bis 10.05.2021 sowie von 01.06.2022 bis 31.07.2022 Leistungen aus der Grundversorgung. Danach war er selbstständig erwerbstätig. Das Leben des Beschwerdeführers wurde zuletzt von seinen in Österreich lebenden Kindern finanziert vergleiche Seite 3 der Niederschrift vom 25.11.2024, AS 165 ff, OZ/9 in 2303152-1). 1.4.
- Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Festnahme in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz. Er lebte zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in einer Wohnung, in der er bereits seit 24.05.2023 mit Hauptwohnsitz gemeldet war (vgl. Seite 4 der Niederschrift vom 25.11.2024, AS 165 ff, OZ/9 in 2303152-1).1.4.
- Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Festnahme in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz. Er lebte zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in einer Wohnung, in der er bereits seit 24.05.2023 mit Hauptwohnsitz gemeldet war vergleiche Seite 4 der Niederschrift vom 25.11.2024, AS 165 ff, OZ/9 in 2303152-1).
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, die Grundversorgungsdaten, das Fremdenregister, das Strafregister und die Anhaltedatei.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, die Grundversorgungsdaten, das Fremdenregister, das Strafregister und die Anhaltedatei. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen nicht entgegengetreten wurde, wobei sich die in den Feststellungen in Klammer angeführten Quellenangaben der Aktenseiten (AS) und Ordnungszahlen (OZ) auf die jeweiligen Akte W250 2303152-1 und W250 2303152-2 beziehen. Mit einbezogen in die Beweiswürdigung wurden auch die beim Bundesverwaltungsgericht geführten Vorverfahren des Beschwerdeführers (W286 2156128-2/8E, L504 2156128-3/12E und L529 2156128-1/26Z). 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.1.
- Die Feststellungen zu Staatsbürgerschaft und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich bereits aus den Vorverfahren, in welchen seine Identität festgestellt wurde (vgl. bereits W286 2156128-2/8E, L504 2156128-3/12E und L529 2156128-1/26Z). 2.1.
- Die Feststellungen zu Staatsbürgerschaft und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich bereits aus den Vorverfahren, in welchen seine Identität festgestellt wurde vergleiche bereits W286 2156128-2/8E, L504 2156128-3/12E und L529 2156128-1/26Z). Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA sowie aus den Vorverfahren (vgl. bereits W286 2156128-2/8E, L504 2156128-3/12E und L529 2156128-1/26Z). Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA sowie aus den Vorverfahren vergleiche bereits W286 2156128-2/8E, L504 2156128-3/12E und L529 2156128-1/26Z). 2.1.
- Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand, ergibt sich aus dem Akteninhalt (vgl. L529 2156128-1/33E sowie OZ 2 in 2303152-1).2.1.
- Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand, ergibt sich aus dem Akteninhalt vergleiche L529 2156128-1/33E sowie OZ 2 in 2303152-1). 2.1.
- Die Feststellungen zum Verfahren
§ 57FPG ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensakten (vgl.
W286 2156128-2/8E sowie OZ 2 in 2303152-1).2.1.3. Die Feststellungen zum Verfahren
Paragraph 57, FPG ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensakten vergleiche W286 2156128-2/8E sowie OZ 2 in 2303152-1). 2.1.4. Die Feststellungen zu den Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Abs. 2 Asyl
G und dem Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57Abs. 1 Z 2 Asly
G ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensakten (vgl. L504 2156128-3/12E sowie OZ 2 in 2303152-1).2.1.4. Die Feststellungen zu den Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG und dem Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AslyG ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensakten vergleiche L504 2156128-3/12E sowie OZ 2 in 2303152-1). 2.1.
- Auch die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich aus dem letzten Verfahren des Beschwerdeführers sowie aus dem Fremdenregister (vgl. L504 2156128-3/12E sowie OZ 2 in 2303152-1).2.1.
- Auch die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich aus dem letzten Verfahren des Beschwerdeführers sowie aus dem Fremdenregister vergleiche L504 2156128-3/12E sowie OZ 2 in 2303152-1). 2.1.
- Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Festnahme und während der Schubhaft haftfähig war, ergibt sich aus dem Umstand, dass im Laufe des gesamten Verfahrens nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. In der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer leide an Diabetes. Da er seit fünf Jahren keine Krankenversicherung habe, sei er diesbezüglich nicht untersucht worden. Er fühle sich aber derzeit aufgrund der Zuckerkrankheit sehr schwach und es sei daher Verfahrensbehauptung, dass er nicht haftfähig sei (vgl. Seite 2 der Maßnahmenbeschwerde vom 20.11.2024, OZ/1 in 2303152-1). Auch in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei ein alter und kranker Mann – ein Untertauchen sei für ihn faktisch unmöglich. Er fühle sich aber aufgrund der Zuckerkrankheit sehr schwach und benötige dringende medizinische Behandlung. Er sei nicht haftfähig (vgl. Seite 2 der Schubhaftbeschwerde vom 25.11.2024, OZ/1 in 2303152-2). In der Einvernahme des Beschwerdeführers am 25.11.2024 gab dieser an, er habe Bluthochdruck und Diabetes sowie Rückenprobleme (vgl. AS 165 ff, OZ/9 in 2303152-1). In der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer leide an Diabetes. Da er seit fünf Jahren keine Krankenversicherung habe, sei er diesbezüglich nicht untersucht worden. Er fühle sich aber derzeit aufgrund der Zuckerkrankheit sehr schwach und es sei daher Verfahrensbehauptung, dass er nicht haftfähig sei vergleiche Seite 2 der Maßnahmenbeschwerde vom 20.11.2024, OZ/1 in 2303152-1). Auch in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei ein alter und kranker Mann – ein Untertauchen sei für ihn faktisch unmöglich. Er fühle sich aber aufgrund der Zuckerkrankheit sehr schwach und benötige dringende medizinische Behandlung. Er sei nicht haftfähig vergleiche Seite 2 der Schubhaftbeschwerde vom 25.11.2024, OZ/1 in 2303152-2). In der Einvernahme des Beschwerdeführers am 25.11.2024 gab dieser an, er habe Bluthochdruck und Diabetes sowie Rückenprobleme vergleiche AS 165 ff, OZ/9 in 2303152-1). Die Haftfähigkeit wurde aber am 21.11.2024 amtsärztlich bestätigt, vermerkt wurde die notwendige Kontrolle des Blutdrucks des Beschwerdeführers (vgl. Anhalteprotokolls vom 21.11.2024, OZ/4 in 2303152-2).Die Haftfähigkeit wurde aber am 21.11.2024 amtsärztlich bestätigt, vermerkt wurde die notwendige Kontrolle des Blutdrucks des Beschwerdeführers vergleiche Anhalteprotokolls vom 21.11.2024, OZ/4 in 2303152-2). Der Beschwerdeführer wurde am 21.11.2024 in Verwaltungsverwahrungshaft sowie am 25.11.2024 in Schubhaft amtsärztlich untersucht. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer zwei Medikamente einnehme, welche er in Haft verweigert habe (vgl. Patientenkartei vom 25.11.2024, OZ/4 in 2303152-2). Eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich insgesamt daher nicht.Der Beschwerdeführer wurde am 21.11.2024 in Verwaltungsverwahrungshaft sowie am 25.11.2024 in Schubhaft amtsärztlich untersucht. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer zwei Medikamente einnehme, welche er in Haft verweigert habe vergleiche Patientenkartei vom 25.11.2024, OZ/4 in 2303152-2). Eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich insgesamt daher nicht. 2.1.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister (vgl. Strafregisterauszug 22.11.2024 in OZ 2 in 2303152-1).2.1.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister vergleiche Strafregisterauszug 22.11.2024 in OZ 2 in 2303152-1). 2.
- Zu Festnahme und anschließender Anhaltung: 2.2.
- Die Feststellungen über die Umstände der Festnahme des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Festnahmeauftrag (vgl. Festnahmeauftrag AS 13 ff in OZ/4, in 2303152-1) und dem Polizeibericht über die Festnahme (vgl. Bericht, AS 25ff in OZ/4 in 2303152-1, Seite 2 des Anhalteprotokolls vom 20.11.2024, OZ/20 in 2303152-1).2.2.
- Die Feststellungen über die Umstände der Festnahme des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Festnahmeauftrag vergleiche Festnahmeauftrag AS 13 ff in OZ/4, in 2303152-1) und dem Polizeibericht über die Festnahme vergleiche Bericht, AS 25ff in OZ/4 in 2303152-1, Seite 2 des Anhalteprotokolls vom 20.11.2024, OZ/20 in 2303152-1). 2.2.
- In der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vom 20.11.2024 wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bei seiner Festnahme nicht mündlich über die Gründe der Festnahme belehrt worden und ihm sei lediglich ein von der belangten Behörde ausgestelltes „Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung“ ausgehändigt worden. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt gewesen, weshalb er festgenommen worden sei, wie lange die Anhaltung dauern dürfe (24, 48 oder 72 Stunden) und auf welcher rechtlicher Grundlage die Maßnahme erfolgt sei (OZ/1 in 2303152-1). Im Verwaltungsakt wurde vermerkt, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Festnahme ein Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung übergeben wurde, der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieses Schreibens (vgl. Informationsblatt AS 17ff und AS 33 in OZ/4 in 2303152-1). Es ergibt sich daraus, dass dem Beschwerdeführer der Grund der Festnahme – sein geplante Abschiebung – bekannt gegeben wurde. Zudem musste dem Beschwerdeführer sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich bewusst gewesen sein, zumal bereits seit 28.04.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn bestand. Im Verwaltungsakt wurde vermerkt, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Festnahme ein Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung übergeben wurde, der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieses Schreibens vergleiche Informationsblatt AS 17ff und AS 33 in OZ/4 in 2303152-1). Es ergibt sich daraus, dass dem Beschwerdeführer der Grund der Festnahme – sein geplante Abschiebung – bekannt gegeben wurde. Zudem musste dem Beschwerdeführer sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich bewusst gewesen sein, zumal bereits seit 28.04.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn bestand. Dass der Beschwerdeführer kein Informationsblatt für Festgenommene bei der Festnahme erhalten hat ergibt sich daraus, dass eine solche Übergabe weder im Anhalteprotokoll vermerkt wurde noch die Übernahme vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde (vgl. Seite 4 des Anhalteprotokolls vom 20.11.2024, OZ/20 in 2303152-1).Dass der Beschwerdeführer kein Informationsblatt für Festgenommene bei der Festnahme erhalten hat ergibt sich daraus, dass eine solche Übergabe weder im Anhalteprotokoll vermerkt wurde noch die Übernahme vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde vergleiche Seite 4 des Anhalteprotokolls vom 20.11.2024, OZ/20 in 2303152-1). 2.2.
- In der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde wurde auf die Verpflichtung der Behörde auf die kürzestmöglichste Dauer der Anhaltung hinzuwirken verwiesen und vorgebracht, es sei für den Beschwerdeführer noch kein Ersatzreisedokument ausgestellt worden, er sei auf Vorrat festgenommen worden, weil nicht davon auszugehen sei, dass die für 27.11.2024 geplante Abschiebung tatsächlich durchführbar sei (vgl. Seite 2 der Schubhaftbeschwerde vom 25.11.2024, OZ/1 in 2303152-2).2.2.
- In der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde wurde auf die Verpflichtung der Behörde auf die kürzestmöglichste Dauer der Anhaltung hinzuwirken verwiesen und vorgebracht, es sei für den Beschwerdeführer noch kein Ersatzreisedokument ausgestellt worden, er sei auf Vorrat festgenommen worden, weil nicht davon auszugehen sei, dass die für 27.11.2024 geplante Abschiebung tatsächlich durchführbar sei vergleiche Seite 2 der Schubhaftbeschwerde vom 25.11.2024, OZ/1 in 2303152-2). Am 19.11.2024 wurde vom BFA die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 50
FPG überprüft, wobei das BFA zu dem Ergebnis kam, dass die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar sei und
den Voraussetzungen in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG die Abschiebung zulässig sei (AS 55 ff in OZ/5 in 2303152-1). Aus dem Akt geht hervor, dass das BFA bereits am 20.11.2024 mit der irakischen Botschaft zur Erlangung von Ersatzreisedokumenten für einen bereits geplanten Charter am 27.11.2024 in Kontakt stand (vgl. Schreiben vom 20.11.2024 AS 9, OZ/4 in 2303152-1) und ein Charter für November 2024 bereits im September 2024 geplant war (vgl. Schreiben vom 27.09.2024 AS 49, OZ/4 in 2303152-1)Am 19.11.2024 wurde vom BFA die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 50, FPG überprüft, wobei das BFA zu dem Ergebnis kam, dass die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar sei und
den Voraussetzungen in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG die Abschiebung zulässig sei (AS 55 ff in OZ/5 in 2303152-1). Aus dem Akt geht hervor, dass das BFA bereits am 20.11.2024 mit der irakischen Botschaft zur Erlangung von Ersatzreisedokumenten für einen bereits geplanten Charter am 27.11.2024 in Kontakt stand vergleiche Schreiben vom 20.11.2024 AS 9, OZ/4 in 2303152-1) und ein Charter für November 2024 bereits im September 2024 geplant war vergleiche Schreiben vom 27.09.2024 AS 49, OZ/4 in 2303152-1) Die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer war daher bereits am Tag der Festnahme sehr wahrscheinlich und die Abschiebung des Beschwerdeführers war am Tag der Festnahme am 20.11.2024 bereits für den 27.11.2024 geplant. 2.2.
- Die Feststellungen zum Schubhaftbescheid vom 22.11.2024 (vgl. AS 67ff in OZ/5 in 2303152-1), der Asylfolgeantragstellung des Beschwerdeführers am 22.11.2024 (vgl. Seite 3 Niederschrift AS 107 ff in OZ/6 in 2303152-1), der Behebung des Schubhaftbescheides am 24.11.2024 (AS 111 ff in OZ/6 in 2303152-1), dem zweiten Schubhaftbescheid vom 24.11.2024 (OZ/4 und AS 117 in OZ/6 in 2303152-1), den Zustellungen an den Beschwerdeführer (AS 139 in OZ/6 in 2303152-1), der Einvernahme des Beschwerdeführers am 25.11.2024 (vgl. AS 165 ff, OZ/9 in 2303152-1), der Schubhaftbeschwerde sowie die Feststellung zum Mandatsbescheid vom 25.11.2024 und der Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes (AS 185ff. in OZ/9ff. in 2303152-1), ergeben sich aus den jeweils in Klammer genannten Aktenteilen des Verwaltungsaktes.2.2.
- Die Feststellungen zum Schubhaftbescheid vom 22.11.2024 vergleiche AS 67ff in OZ/5 in 2303152-1), der Asylfolgeantragstellung des Beschwerdeführers am 22.11.2024 vergleiche Seite 3 Niederschrift AS 107 ff in OZ/6 in 2303152-1), der Behebung des Schubhaftbescheides am 24.11.2024 (AS 111 ff in OZ/6 in 2303152-1), dem zweiten Schubhaftbescheid vom 24.11.2024 (OZ/4 und AS 117 in OZ/6 in 2303152-1), den Zustellungen an den Beschwerdeführer (AS 139 in OZ/6 in 2303152-1), der Einvernahme des Beschwerdeführers am 25.11.2024 vergleiche AS 165 ff, OZ/9 in 2303152-1), der Schubhaftbeschwerde sowie die Feststellung zum Mandatsbescheid vom 25.11.2024 und der Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes (AS 185ff. in OZ/9ff. in 2303152-1), ergeben sich aus den jeweils in Klammer genannten Aktenteilen des Verwaltungsaktes. 2.2.
- Dass der Beschwerdeführer von 20.11.2024, 23:07 Uhr, bis 23.11.2024, 10:20 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft und von 23.11.2024, 10:20 Uhr, bis 27.11.2024, 04:20 Uhr, in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei sowie der Haftbestätigung (OZ/2 in 2303152-2). 2.2.
- Die Feststellungen zur Ausstellung des Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und zu seiner Abschiebung ergeben sich aus den im Verwaltungsakt diesbezüglich einliegenden Berichten (vgl. Abfertigungsbericht vom 27.11.2024 in OZ/15 sowie OZ/2 in 2303152-2).2.2.
- Die Feststellungen zur Ausstellung des Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und zu seiner Abschiebung ergeben sich aus den im Verwaltungsakt diesbezüglich einliegenden Berichten vergleiche Abfertigungsbericht vom 27.11.2024 in OZ/15 sowie OZ/2 in 2303152-2). 2.2.
- In der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft betreffend wurde vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt gewesen, wie lange die Anhaltung dauern dürfe und auf welcher rechtlicher Grundlage die Maßnahme beruhe. Außerdem sei er im Rahmen der gesamten Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft nicht einvernommen worden (OZ/1 in 2303152-1). Die Anhaltedauer im Stande der Festnahme vom 20.11.2024, 23:07 Uhr, bis 23.11.2024, 10:20 Uhr, betrug 59 Stunden. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass das BFA in diesem Zeitraum an der Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer arbeitete. Am 23.11.2024 wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft angeordnet. Dass der Beschwerdeführer erst am 25.11.2024 um 11:00 Uhr im Stande der Schubhaft, also erstmals vier Tage und 12 Stunden (108 Stunden) nach seiner Festnahme am 20.11.2024 um 23:07 Uhr niederschriftlich einvernommen wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Niederschrift der Einvernahme (vgl. Niederschrift vom 25.11.2024, AS 165 ff, OZ/9 in 2303152-1).Dass der Beschwerdeführer erst am 25.11.2024 um 11:00 Uhr im Stande der Schubhaft, also erstmals vier Tage und 12 Stunden (108 Stunden) nach seiner Festnahme am 20.11.2024 um 23:07 Uhr niederschriftlich einvernommen wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Niederschrift der Einvernahme vergleiche Niederschrift vom 25.11.2024, AS 165 ff, OZ/9 in 2303152-1). Dass der Beschwerdeführer – trotz aufrechter Meldeadresse – am 20.11.2024 um 23:07 Uhr für eine geplante Charterabschiebung am 27.11.2024 um 04:20 Uhr, somit 149 Stunden (mehr als sechs Tage) vor der Abschiebung festgenommen wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 2.3.
- Die Feststellungen zu Einreise und Aufenthalt des Beschwerdeführers ergeben sich bereits aus den beim Bundesverwaltungsgericht geführten Vorverfahren. 2.3.
- Dass der Beschwerdeführer seit 2015 im Bundesgebiet verblieben ist, gab er bei der niederschriftlichen Einvernahme am 25.11.2024 selbst an. 2.3.
- Dass gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, ergibt sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.07.2017 betreffend (L529 2156128-1/26Z). 2.3.
- Die Feststellungen zum Folgeantrag auf internationalen Schutz und dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein faktischer Abschiebeschutz zukam, ergeben sich aus den jeweiligen Aktenteilen des Verwaltungsaktes (vgl. Seite 3 Niederschrift AS 107 ff in OZ/6 in 2303152-1 sowie AS 185ff. in OZ/9ff. in 2303152-1).2.3.
- Die Feststellungen zum Folgeantrag auf internationalen Schutz und dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein faktischer Abschiebeschutz zukam, ergeben sich aus den jeweiligen Aktenteilen des Verwaltungsaktes vergleiche Seite 3 Niederschrift AS 107 ff in OZ/6 in 2303152-1 sowie AS 185ff. in OZ/9ff. in 2303152-1). 2.3.
- Die Feststellungen zu den Meldedaten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (vgl. ZMR vom 22.11.2024 in OZ 2 in 2303152-1). Anhaltspunkte dafür, dass er für das Bundesamt unter der im Zentralen Melderegister angegebenen Meldeadresse nicht erreichbar gewesen ist, finden sich weder im vorgelegten Verwaltungsakt noch in der Stellungnahme des Bundesamtes. 2.3.
- Die Feststellungen zu den Meldedaten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister vergleiche ZMR vom 22.11.2024 in OZ 2 in 2303152-1). Anhaltspunkte dafür, dass er für das Bundesamt unter der im Zentralen Melderegister angegebenen Meldeadresse nicht erreichbar gewesen ist, finden sich weder im vorgelegten Verwaltungsakt noch in der Stellungnahme des Bundesamtes. Dass sich der Beschwerdeführer insgesamt im Verfahren kooperativ und vertrauenswürdig verhielt, ergibt sich daraus, dass er in den über neun Jahren seines Aufenthaltes in Österreich durchgehend gemeldet war und für das BFA somit greifbar war. Dass das BFA Versuche unternommen hätte, den Beschwerdeführer an der Adresse anzutreffen, ergeben sich nicht aus dem Akt und wurde vom BFA auch nicht vorgebracht. Auch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Festnahme war er dort gemeldet und ist nicht untergetaucht, sondern wurde an seiner Meldeadresse festgenommen. Der Beschwerdeführer verhielt sich insgesamt im Verfahren kooperativ, kam allen Ladungen nach und war über die letzten neun Jahre immer für die Behörde greifbar. 2.
- Zur familiären und sozialen Komponente 2.4.
- Die Feststellungen zur Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 25.11.
- Aus diesen Angaben ergeben sich auch die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Irak (vgl. Seite 3f. der Niederschrift vom 25.11.2024, AS 165 ff, OZ/9 in 2303152-1). Diese Angaben stimmen auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in den Vorverfahren überein (W286 2156128-2/8E, L504 2156128-3/12E und L529 2156128-1/26Z).2.4.
- Die Feststellungen zur Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 25.11.
- Aus diesen Angaben ergeben sich auch die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Irak vergleiche Seite 3f. der Niederschrift vom 25.11.2024, AS 165 ff, OZ/9 in 2303152-1). Diese Angaben stimmen auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in den Vorverfahren überein (W286 2156128-2/8E, L504 2156128-3/12E und L529 2156128-1/26Z). 2.4.
- Die Feststellungen zur sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich einerseits aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, sowie aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes in den Vorverfahren und andererseits daraus, dass der Beschwerdeführer bereits über neun Jahre im Bundesgebiet aufhältig war (vgl. Seite 4f. der Niederschrift vom 25.11.2024, AS 165 ff, OZ/9 in 2303152-1 sowie W286 2156128-2/8E, L504 2156128-3/12E und L529 2156128-1/26Z).2.4.
- Die Feststellungen zur sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich einerseits aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, sowie aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes in den Vorverfahren und andererseits daraus, dass der Beschwerdeführer bereits über neun Jahre im Bundesgebiet aufhältig war vergleiche Seite 4f. der Niederschrift vom 25.11.2024, AS 165 ff, OZ/9 in 2303152-1 sowie W286 2156128-2/8E, L504 2156128-3/12E und L529 2156128-1/26Z). 2.4.
- Die Feststellungen zum Bezug der Grundversorgung und zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Auszug aus dem Grundversorgungsinformationssystem, aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 25.11.2024 sowie aus den Vorverfahren. Dass der Beschwerdeführer zuletzt von seinen in Österreich lebenden Kindern finanziert wurde, gab er selbst an (vgl. Seite 3 der Niederschrift vom 25.11.2024, AS 165 ff, OZ/9 in 2303152-1).2.4.
- Die Feststellungen zum Bezug der Grundversorgung und zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Auszug aus dem Grundversorgungsinformationssystem, aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 25.11.2024 sowie aus den Vorverfahren. Dass der Beschwerdeführer zuletzt von seinen in Österreich lebenden Kindern finanziert wurde, gab er selbst an vergleiche Seite 3 der Niederschrift vom 25.11.2024, AS 165 ff, OZ/9 in 2303152-1). 2.4.
- Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Festnahme in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz verfügte, ergibt sich aus dem Melderegister. Er lebte zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in einer Wohnung in der er bereits seit 24.05.2023 mit Hauptwohnsitz gemeldet war (vgl. Melderegisterauszug in OZ/2 sowie Seite 4 der Niederschrift vom 25.11.2024, AS 165 ff, OZ/9 in 2303152-1).2.4.
- Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Festnahme in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz verfügte, ergibt sich aus dem Melderegister. Er lebte zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in einer Wohnung in der er bereits seit 24.05.2023 mit Hauptwohnsitz gemeldet war vergleiche Melderegisterauszug in OZ/2 sowie Seite 4 der Niederschrift vom 25.11.2024, AS 165 ff, OZ/9 in 2303152-1). Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Festnahme in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz verfügte. Weiter Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Da die gegenständlich relevanten Ereignisse betreffend den Beschwerdeführer (Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) in einem engen Zusammenhang stehen, wird über die eingebrachten Beschwerden in einem Erkenntnis entschieden, wobei über die jeweiligen trennbaren Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in getrennten Spruchpunkten abgesprochen wird. Die entsprechende Trennung wird in der Folge auch in der rechtlichen Beurteilung eingehalten. 3.
- Zu Spruchteil I. Spruchpunkt A.
- Stattgabe der Beschwerde gegen Festnahme und Anhaltung:3.
- Zu Spruchteil römisch eins. Spruchpunkt A.
- Stattgabe der Beschwerde gegen Festnahme und Anhaltung: 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Artikel 130 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes lautet auszugsweise:Artikel 130 Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes lautet auszugsweise: „
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden […] 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; […]“
§ 7Abs.
1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (§§ 46 – 81 FPG).
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Paragraphen 46, – 81 FPG). § 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet auszugsweise:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet auszugsweise: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. […]“ § 34 BFA-VG mit dem Titel „Festnahmeauftrag“ lautet:Paragraph 34, BFA-VG mit dem Titel „Festnahmeauftrag“ lautet: „§ 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
- sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
- der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
- der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
§ 77Abs.
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
- wenn eine aufgrund eines Bescheides
§ 46Abs.
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
§ 46Abs.
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
§ 46Abs.
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
- der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“ § 40 BFA-VG mit dem Titel „Festnahme“ lautet:Paragraph 40, BFA-VG mit dem Titel „Festnahme“ lautet: „§ 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
- wenn dieser Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
- dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
- gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde,
- gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
- auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
§ 77Abs.
5 FPG oder in Schubhaft
§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
§ 34Abs.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“ § 41 BFA-VG mit dem Titel „Rechte des Festgenommenen“ lautet: Paragraph 41, BFA-VG mit dem Titel „Rechte des Festgenommenen“ lautet: „§ 41.
(1)Jeder
§ 40Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. „§ 41.
(1)Jeder
Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.
(2)Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.“
(2)Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. Paragraph 36, Absatz 4, VStG und Paragraph 47, SPG gelten.“ Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet: Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet: „Artikel 1
(1)Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2)Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3)Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4)Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.“ Art. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt:Artikel 2, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt: „Artikel 2
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: 1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist; 2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,
- a)zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen bestimmten Gegenstand innehat,
- b)um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder
- c)um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern; 3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist; 4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen; 5. wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde; 6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen; 7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
(2)Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“ Art. 4 Abs. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt: Artikel 4, Absatz 6, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt: „Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben unberührt.“ Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise: Artikel 5, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise: „Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
(2)Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden. […]
(4)Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. […]“ 3.1.
- Zum gegenständlichen Fall: 3.1.2.
- Zur Verhältnismäßigkeit der Festnahme: Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. ausführlich VfGH vom 26.09.1985 B42/83). Festnahme und Anhaltung sind gerichtlich gesondert nachprüfbar, bilden also keine Überprüfungseinheit mit der Schubhaft (vgl. VwGH vom 31.08.2017, Zl. Ro 2016/21/0014). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war (vgl. VwGH vom 24.11.2015, Zl. Ra 2015/05/0063). Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche ausführlich VfGH vom 26.09.1985 B42/83). Festnahme und Anhaltung sind gerichtlich gesondert nachprüfbar, bilden also keine Überprüfungseinheit mit der Schubhaft vergleiche VwGH vom 31.08.2017, Zl. Ro 2016/21/0014). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war vergleiche VwGH vom 24.11.2015, Zl. Ra 2015/05/0063). Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).
§ 40Abs.
1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
§ 34
BFA-VG besteht.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, BFA-VG besteht.
§ 40Abs.
1 Z. 3 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.
§ 34Abs.
3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.
§ 46Abs.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des BFA unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung).In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll.
Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des BFA unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung). Gegen den Beschwerdeführer wurde am 20.11.2025 ein Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 3 BFA-VG (geplante Anordnung der Abschiebung) erlassen (vgl. Festnahmeauftrag AS 13 ff in OZ/4, in 2303152-1). Entsprechend dem Festnahmeauftrag sollte die Festnahme frühestens am 20.11.2024 ab 23:00 Uhr und spätestens am 26.11.2024 bis 05:00 Uhr erfolgen. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 20.11.2025 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG (geplante Anordnung der Abschiebung) erlassen vergleiche Festnahmeauftrag AS 13 ff in OZ/4, in 2303152-1). Entsprechend dem Festnahmeauftrag sollte die Festnahme frühestens am 20.11.2024 ab 23:00 Uhr und spätestens am 26.11.2024 bis 05:00 Uhr erfolgen. Die Voraussetzungen des § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages vor, weil gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Festnahme am 20.11.2024 die mit Bescheid vom 11.04.2017 ergangene und mit Erkenntnis des BVwG vom 28.04.2021 bestätigte rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand. Der Beschwerdeführer kam der gesetzlichen Ausreiseverpflichtung nicht nach und hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages vor, weil gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Festnahme am 20.11.2024 die mit Bescheid vom 11.04.2017 ergangene und mit Erkenntnis des BVwG vom 28.04.2021 bestätigte rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand. Der Beschwerdeführer kam der gesetzlichen Ausreiseverpflichtung nicht nach und hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die gegenständliche Festnahme erfolgte nach § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aufgrund eines vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages
§ 34Abs.
3 Z 3 BFA-VG. Gegen den Beschwerdeführer bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und der Festnahmeauftrag wurde
§ 34Abs.
3 Z 3 BFA-VG zur geplanten Anordnung der Abschiebung erlassen.Die gegenständliche Festnahme erfolgte nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aufgrund eines vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Gegen den Beschwerdeführer bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und der Festnahmeauftrag wurde
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zur geplanten Anordnung der Abschiebung erlassen. Am 26.11.2024 wurde vom BFA ein Abschiebeauftrag erlassen. Am 20.11.2024 um 23:07 Uhr wurde der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse angetroffen und auf Grundlage des Festnahmeauftrages festgenommen.
§ 34Abs.
3 Z 3 BFA-VG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Darauf Bezug nehmend ermächtigt § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag nach § 34 BFA-VG besteht (vgl. auch VwGH vom 23.05.2024, Ra 2023/21/0104, Rz 14).
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll. Darauf Bezug nehmend ermächtigt Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, BFA-VG besteht vergleiche auch VwGH vom 23.05.2024, Ra 2023/21/0104, Rz 14). Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Artikel eins, Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG
§ 40Abs.
4 BVA-VG bis zu 72 Stunden zulässig.
§ 40
Abs 4 BFA-VG ist das Bundesamt ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
§ 77Abs.
5 FPG oder in Schubhaft
§ 76FPG möglich.
Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG
Paragraph 40, Absatz 4, BVA-VG bis zu 72 Stunden zulässig.
Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ist das Bundesamt ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. Bei der Frist von 72 Stunden handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes handelt es sich bei den gesetzlich normierten Anhaltefristen aufgrund einer erfolgten Festnahme - 24 Stunden, 48 Stunden, 72 Stunden - um Maximalfristen; die Anhaltung aufgrund einer Festnahme folgt gleichfalls dem "ultima-ratio"-Prinzip. Dies bedeutet, dass jemand nur so lange angehalten werden darf, wie dies unbedingt notwendig erscheint.Bei der Frist von 72 Stunden handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes handelt es sich bei den gesetzlich normierten Anhaltefristen aufgrund einer erfolgten Festnahme - 24 Stunden, 48 Stunden, 72 Stunden - um Maximalfristen; die Anhaltung aufgrund einer Festnahme folgt gleichfalls dem "ultima-ratio"-Prinzip. Dies bedeutet, dass jemand nur so lange angehalten werden darf, wie dies unbedingt notwendig erscheint. Die Anhaltung des Beschwerdeführers erfolgte aufgrund eines Festnahmeauftrages und war daher bis zu 72 Stunden zulässig. Darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
§ 77Abs.
5 FPG oder in Schubhaft
§ 76FPG möglich.
Die Anhaltung des Beschwerdeführers erfolgte aufgrund eines Festnahmeauftrages und war daher bis zu 72 Stunden zulässig. Darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 20.11.2025 ein Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 3 BFA-VG (geplante Anordnung der Abschiebung) erlassen. Dieser Festnahmetatbestand ist dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen, wobei die (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Anordnung zur Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0014). Gegen den Beschwerdeführer wurde am 20.11.2025 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG (geplante Anordnung der Abschiebung) erlassen. Dieser Festnahmetatbestand ist dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen, wobei die (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Anordnung zur Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0014). Entsprechend dem Festnahmeauftrag sollte die Festnahme aufgrund der geplanten Erlassung eines Auftrags zur Abschiebung ergehen und die Festnahme frühestens am 20.11.2024 ab 23:00 Uhr und spätestens am 26.11.2024 bis 05:00 Uhr erfolgen. Der Beschwerdeführer wurde – trotz aufrechter Meldeadresse – am 20.11.2024 um 23:07 Uhr für eine geplante Charterabschiebung am 27.11.2024 um 04:20 Uhr, somit mehr als 72 Stunden – nämlich 149 Stunden – vor der Abschiebung, festgenommen. Nach 59 Stunden wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft angeordnet. Die Anhaltedauer im Stande der Festnahme vom 20.11.2024, 23:07 Uhr, bis 23.11.2024, 10:20 Uhr, betrug 59 Stunden. In diesem Zeitraum arbeitete das BFA an der Erlangung eines Heimreisezertifikates. Am 23.11.2024 wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft angeordnet. Erst am 26.11.2024, somit sechs Tage nach der Festnahme, wurde vom BFA ein Abschiebeauftrag den Beschwerdeführer betreffend erlassen. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer sowie seine Abschiebung in den Irak waren bereits zum Zeitpunkt der Festnahme am 20.11.2024 sehr wahrscheinlich. Der Termin der Abschiebung war zum Festnahmezeitpunkt am 20.11.2024 für den 27.11.2024 fixiert. Am 27.09.2024 war vom BFA geplant, einen Charterflug in den Irak von 20. bis 21.11.2024 durchzuführen. Am 20.11.2024 stand jedoch fest, dass der geplante Charterflug in den Irak erst am 27.11.2024 stattfinden wird. Die irakische Vertretungsbehörde wollte über die Vollziehung von Festnahmeaufträgen informiert werden, um für die betreffenden Personen ehestmöglich ein Ersatzreisedokument auszustellen. Vom BFA wurde daher ein Prozess festgelegt, der die sofortige Weitergabe der Information über eine Festnahme regelte. Die Anhaltedauer des Beschwerdeführers im Stande der Festnahme vom 20.11.2024, 23:07 Uhr, bis 23.11.2024, 10:20 Uhr, betrug 59 Stunden und überschritt somit nicht die maximal zulässige Dauer von 72 Stunden iSd § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG.Die Anhaltedauer des Beschwerdeführers im Stande der Festnahme vom 20.11.2024, 23:07 Uhr, bis 23.11.2024, 10:20 Uhr, betrug 59 Stunden und überschritt somit nicht die maximal zulässige Dauer von 72 Stunden iSd Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Dennoch erweist sich die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers im konkreten Fall als unverhältnismäßig. Die belangte Behörde hat darauf zu achten, dass sie die Anhaltedauer so kurz als möglich hält und die notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zeitgerecht und zügig trifft. Wie oben ausgeführt, dürfen die höchstzulässigen Fristen der Anhaltung von Fremden nicht ohne hinreichende Begründung zur Gänze ausgenutzt werden, sondern darf die Dauer der Anhaltung die notwendige Zeit, welche für die Durchführung der notwendigen Amtshandlungen benötigt wird, nicht überschreiten. Im gegenständlichen Fall war der belangten Behörde der Abschiebetermin des Beschwerdeführers jedenfalls bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages bekannt, sodass diese seit diesem Zeitpunkt die notwendigen Maßnahmen zur Abschiebung planen und organisieren hat können. Da der Beschwerdeführer seit 12.10.2015 – somit seit über neun Jahren – durchgehend zunächst an verschiedenen Flüchtlingsunterkünften und dann an privaten Adressen mit Hauptwohnsitz gemeldet, und seit 24.05.2023 durchgehend an seiner letzten Wohnadresse gemeldet war, und die Festnahme den einzigen Zweck verfolgte, den Beschwerdeführer am 27.11.2024 in den Irak abzuschieben, lagen keine hinreichenden Gründe dafür vor, eine Festnahme des Beschwerdeführers am 20.11.2024 um 23:07 Uhr für eine geplante Charterabschiebung am 27.11.2024 um 04:20 Uhr – somit 149 Stunden vor der geplanten Abschiebung – vorzunehmen. Gründe, dass im konkreten Fall eine Festnahme zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich und/oder dem Zweck der Festnahme nicht genügt hätte, wurden vom BFA nicht substantiiert vorgebracht. Das Bundesamt räumte der Landespolizeidirektion vielmehr die Möglichkeit ein, die Festnahme bis spätestens 26.11.2024, 05.00 Uhr, vorzunehmen.
§ 40Abs.
1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag
§ 34BFA-VG besteht.
Der Festnahme des Beschwerdeführers lag ein solcher Festnahmeauftrag zugrunde. Dieser gründete sich auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG, wonach ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden kann, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, wenn gegen ihn ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, BFA-VG besteht. Der Festnahme des Beschwerdeführers lag ein solcher Festnahmeauftrag zugrunde. Dieser gründete sich auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, wonach ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden kann, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll. Die Regierungsvorlage zum FNG (RV 1803 BlgNR
- GP, 25) führt in diesem Kontext aus (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0471, Rz 14): „Der vorgeschlagene Abs. 3 spiegelt den geltenden § 74 Abs. 2 FPG wider und wurden lediglich Verweisanpassungen aufgrund der geänderten Gesetzessystematik vorgenommen. Daher normiert dieser Abs. 3 in Z 1 wie bisher, dass ein Festnahmeauftrag in jenen Fällen möglich ist, in denen eine weitere Sicherungsmaßnahme (Schubhaft oder gelinderes Mittel) zu überprüfen ist.“ Die Regierungsvorlage zum FNG Regierungsvorlage 1803 BlgNR
- GP, 25) führt in diesem Kontext aus vergleiche VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0471, Rz 14): „Der vorgeschlagene Absatz 3, spiegelt den geltenden Paragraph 74, Absatz 2, FPG wider und wurden lediglich Verweisanpassungen aufgrund der geänderten Gesetzessystematik vorgenommen. Daher normiert dieser Absatz 3, in Ziffer eins, wie bisher, dass ein Festnahmeauftrag in jenen Fällen möglich ist, in denen eine weitere Sicherungsmaßnahme (Schubhaft oder gelinderes Mittel) zu überprüfen ist.“ In seinem Erkenntnis vom 29.6.2017, Ra 2017/21/0005, legte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass der Festnahmetatbestand der Z 3 des § 34 Abs. 3 BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FPG (in der Stammfassung), wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Diese Auslegung lässt sich auch auf den Tatbestand der Z 1 des § 34 Abs. 3 BFA-VG 2014 übertragen (vgl. auch VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0471, Rz 15). In seinem Erkenntnis vom 29.6.2017, Ra 2017/21/0005, legte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass der Festnahmetatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (in der Stammfassung), wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Diese Auslegung lässt sich auch auf den Tatbestand der Ziffer eins, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG 2014 übertragen vergleiche auch VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0471, Rz 15). Nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG 2014 muss im Zeitpunkt der Festnahme (oder ihrer Anordnung) ein Auftrag zur Abschiebung des Fremden nicht bereits vorliegen, sondern reicht vielmehr die Absicht seiner Erlassung (unmittelbar nach dem Vollzug der Festnahme) aus. Diese Auffassung entspricht der Judikatur des VwGH zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt (Hinweis E
- Dezember 2013, 2012/21/0118; E
- Mai 2014, 2014/21/0001). Die Grundsätze dieser Rechtsprechung können auf die inhaltsgleiche aktuelle Rechtslage übertragen werden (vgl. VwGH vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0005).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG 2014 muss im Zeitpunkt der Festnahme (oder ihrer Anordnung) ein Auftrag zur Abschiebung des Fremden nicht bereits vorliegen, sondern reicht vielmehr die Absicht seiner Erlassung (unmittelbar nach dem Vollzug der Festnahme) aus. Diese Auffassung entspricht der Judikatur des VwGH zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt (Hinweis E
- Dezember 2013, 2012/21/0118; E
- Mai 2014, 2014/21/0001). Die Grundsätze dieser Rechtsprechung können auf die inhaltsgleiche aktuelle Rechtslage übertragen werden vergleiche VwGH vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0005). Erst am 26.11.2024, somit sechst Tage nach der erfolgten Festnahme am 20.11.2024, wurde vom BFA ein Abschiebeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der Abschiebeauftrag wurde gegenständlich somit nicht „unmittelbar nach dem Vollzug der Festnahme“ erlassen. Aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum § 74 Abs. 2 Z 3 FPG, welcher die Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG darstellt, ergibt sich weiters folgendes: Aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, welcher die Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG darstellt, ergibt sich weiters folgendes: Eine Ermächtigung der Behörde zur Anordnung der Festnahme ist insoweit ausschließlich auf die im § 74 FPG normierten Fälle begrenzt. § 39 FPG regelt die Ermächtigung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Festnahme eines Fremden. Die §§ 39 und 74 FPG bilden somit (außerhalb der Schubhaft, die fallbezogen
§ 76Abs.
3 FPG mangels Erlassung eines entsprechenden Bescheides ausscheidet) die gesetzliche Grundlage für die Anordnung und den Vollzug von Festnahmen und Anhaltungen im FPG (vgl. VwGH vom 19.05.2011, 2009/21/0214).Eine Ermächtigung der Behörde zur Anordnung der Festnahme ist insoweit ausschließlich auf die im Paragraph 74, FPG normierten Fälle begrenzt. Paragraph 39, FPG regelt die Ermächtigung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Festnahme eines Fremden. Die Paragraphen 39 und 74 FPG bilden somit (außerhalb der Schubhaft, die fallbezogen
Paragraph 76, Absatz 3, FPG mangels Erlassung eines entsprechenden Bescheides ausscheidet) die gesetzliche Grundlage für die Anordnung und den Vollzug von Festnahmen und Anhaltungen im FPG vergleiche VwGH vom 19.05.2011, 2009/21/0214). Der Verwaltungsgerichtshof entschied in einem Fall, in dem 30 Stunden nach der Festnahme die Schubhaftverhängung erging, dass nicht zu sehen war, weshalb die Zustellung des ohne irgendwelche erkennbaren Ermittlungen ausgefertigten Schubhaftbescheides an den Mitbeteiligten erst fast 30 Stunden nach seiner Festnahme vorgenommen wurde, was erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit einer so langen Anhaltung in Verwahrungshaft begründete (VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0188). Die gegenständliche Anhaltedauer im Stande der Festnahme vom 20.11.2024, 23:07 Uhr, bis 23.11.2024, 10:20 Uhr, betrug 59 Stunden. In diesem Zeitraum arbeitete das BFA an der Erlangung eines Heimreisezertifikates und es erfolgte die Verhängung der Schubhaft am 23.11.2024. Sie stellt aber eine unverhältnismäßig lange Verwaltungsverwahrungshaft dar. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in einem anderen Fall, dass die Behörde angesichts festgelegter Umstände (keine polizeiliche Meldung, keine Kenntnis von einem Wohnsitz in Österreich oder vom Bestehen sozialer Kontakte) im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages und der darauf gegründeten Festnahme mit gutem Grund annehmen kann, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorliegen (vgl. zu diesem Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Festnahme etwa zuletzt VwGH 15.9.2022, Ra 2022/21/0057, Rn. 16, mwN, sowie VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0018, Rn. 11, und VwGH 3.2.2022, Ra 2021/01/0411, Rn. 13, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in einem anderen Fall, dass die Behörde angesichts festgelegter Umstände (keine polizeiliche Meldung, keine Kenntnis von einem Wohnsitz in Österreich oder vom Bestehen sozialer Kontakte) im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages und der darauf gegründeten Festnahme mit gutem Grund annehmen kann, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorliegen vergleiche zu diesem Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Festnahme etwa zuletzt VwGH 15.9.2022, Ra 2022/21/0057, Rn. 16, mwN, sowie VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0018, Rn. 11, und VwGH 3.2.2022, Ra 2021/01/0411, Rn. 13, mwN). Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer aber seit 12.10.2015, somit seit über neun Jahren, durchgehend zunächst an verschiedenen Flüchtlingsunterkünften und dann an privaten Adressen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 24.05.2023 war er an seiner letzten Wohnadresse gemeldet. Im Verwaltungsakt finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse für das Bundesamt nicht erreichbar war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0063, klargestellt, dass es
den Erläuterungen