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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2025 GeschäftszahlW250 2310629-2 Spruch, W250 2310629-2/4E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Mich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang und Feststellungen:
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 03.03.2025 wurde über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 03.03.2025 zugestellt, seither wird er in Schubhaft angehalten.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 03.03.2025 wurde über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 03.03.2025 zugestellt, seither wird er in Schubhaft angehalten.
  4. Am 08.04.2025 erhob der BF Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie seine Anhaltung in Schubhaft. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2025 wurde der Beschwerde stattgegeben und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 03.03.2025 für rechtswidrig erklärt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
  5. Am 06.05.2025 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft vor, da die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft alle vier Wochen durch das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen sei. Auf telefonische Anfrage teilte das Bundesamt mit, dass auf Grund der am 08.04.2025 eingebrachten Schubhaftbeschwerde die Verpflichtung des Bundesamtes, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft alle vier Wochen zu überprüfen, auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei.
  6. Mit Schreiben vom 06.05.2025 zog das Bundesamt die Aktenvorlage zurück.
  7. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  9. Gesetzliche Grundlagen § 80 Abs. 6 FPG lautet:Paragraph 80, Absatz 6, FPG lautet: „Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.“„Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.“ § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet: „Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ 3.
  10. Das Bundesamt übermittelte entsprechend der Stellungnahme vom 06.05.2025 den Verwaltungsakt, da die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen sei. § 22a Abs. 4 BFA-VG legt eine periodische gerichtliche Überprüfung einer länger andauernden Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt fest, in dem die Anhaltung länger als vier Monate andauert. Im vorliegenden Fall ist der Termin, an dem die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zu überprüfen ist, der 03.07.
  11. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine diesbezügliche Entscheidung in einem Zeitraum von einer Woche vor diesem Termin ergehen (vgl. VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0099).Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG legt eine periodische gerichtliche Überprüfung einer länger andauernden Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt fest, in dem die Anhaltung länger als vier Monate andauert. Im vorliegenden Fall ist der Termin, an dem die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zu überprüfen ist, der 03.07.
  12. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine diesbezügliche Entscheidung in einem Zeitraum von einer Woche vor diesem Termin ergehen vergleiche VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0099). Die Verpflichtung des Bundesamtes, die Verhältnismäßigkeit einer Schubhaft gemäß § 80 Abs. 6 FPG regelmäßig in einem Zeitraum von längstens vier Wochen zu überprüfen, besteht auch im Fall einer durch das Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Schubhaftbeschwerde. Eine gesetzliche Regelung, aus der sich ein Übergang der Überprüfungspflichten nach § 80 Abs. 6 FPG vom Bundesamt auf das Bundesverwaltungsgericht ergibt, besteht nicht.Die Verpflichtung des Bundesamtes, die Verhältnismäßigkeit einer Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG regelmäßig in einem Zeitraum von längstens vier Wochen zu überprüfen, besteht auch im Fall einer durch das Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Schubhaftbeschwerde. Eine gesetzliche Regelung, aus der sich ein Übergang der Überprüfungspflichten nach Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom Bundesamt auf das Bundesverwaltungsgericht ergibt, besteht nicht. Da das Bundesamt in der der Aktenvorlage angeschlossenen Stellungnahme vom 06.05.2025 ausführte, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits zum jetzigen Zeitpunkt – ohne dass eine Anhaltung des BF über einen vier Monate überschreitenden Zeitraum absehbar ist – verpflichtet sei, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft alle vier Wochen zu überprüfen und auf telefonische Anfrage konkretisiert wurde, dass nach Ansicht des Bundesamtes durch die Schubhaftbeschwerde vom 08.04.2025 auch die Pflichten des § 80 Abs. 6 FPG auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen seien, ergibt sich, dass das Bundesamt im vorliegenden Fall eine Vorlage des Verwaltungsaktes zur Überprüfung einer Schubhaft innerhalb der in § 80 Abs. 6 FPG normierten Fristen beabsichtigte. Es handelte sich somit um keine Aktenvorlage nach § 22a Abs. 4 BFA-VG, die voraussetzt, dass der BF länger als vier Monate in Schubhaft angehalten werden soll.Da das Bundesamt in der der Aktenvorlage angeschlossenen Stellungnahme vom 06.05.2025 ausführte, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits zum jetzigen Zeitpunkt – ohne dass eine Anhaltung des BF über einen vier Monate überschreitenden Zeitraum absehbar ist – verpflichtet sei, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft alle vier Wochen zu überprüfen und auf telefonische Anfrage konkretisiert wurde, dass nach Ansicht des Bundesamtes durch die Schubhaftbeschwerde vom 08.04.2025 auch die Pflichten des Paragraph 80, Absatz 6, FPG auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen seien, ergibt sich, dass das Bundesamt im vorliegenden Fall eine Vorlage des Verwaltungsaktes zur Überprüfung einer Schubhaft innerhalb der in Paragraph 80, Absatz 6, FPG normierten Fristen beabsichtigte. Es handelte sich somit um keine Aktenvorlage nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, die voraussetzt, dass der BF länger als vier Monate in Schubhaft angehalten werden soll. Da die Aktenvorlage somit auf § 80 Abs. 6 FPG gestützt wurde, diese Bestimmung jedoch keine Überprüfungspflichten durch das Bundesverwaltungsgericht normiert und die Aktenvorlage vom Bundesamt am 06.05.2025 zurückgezogen wurde, war das Verfahren mit Beschluss einzustellen.Da die Aktenvorlage somit auf Paragraph 80, Absatz 6, FPG gestützt wurde, diese Bestimmung jedoch keine Überprüfungspflichten durch das Bundesverwaltungsgericht normiert und die Aktenvorlage vom Bundesamt am 06.05.2025 zurückgezogen wurde, war das Verfahren mit Beschluss einzustellen. Durch die gegenständliche Einstellung des Verfahrens wird der BF in seinen Rechten nicht nachteilig berührt, da eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seiner weiteren Anhaltung in Schubhaft derzeit nicht gegeben ist. Gemäß § 80 Abs. 6 FPG ist das Bundesamt weiterhin verpflichtet, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Sollte eine Anhaltung des BF in Schubhaft über einen Zeitraum von vier Monaten hinaus erforderlich sein, so ist das Bundesamt verpflichtet, den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen so rechtzeitig vor dem 03.07.2025 vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung bleibt.Durch die gegenständliche Einstellung des Verfahrens wird der BF in seinen Rechten nicht nachteilig berührt, da eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seiner weiteren Anhaltung in Schubhaft derzeit nicht gegeben ist. Gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG ist das Bundesamt weiterhin verpflichtet, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Sollte eine Anhaltung des BF in Schubhaft über einen Zeitraum von vier Monaten hinaus erforderlich sein, so ist das Bundesamt verpflichtet, den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen so rechtzeitig vor dem 03.07.2025 vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung bleibt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W250.2310629.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.