RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2025 GeschäftszahlW255 2311578-1 Spruch, W255 2311578-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand erstmalig ab 07.08.2003 im Bezug von Arbeitslosengeld. Der BF stand zuletzt jeweils mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld sowie Pflegekarenz ab 06.05.2009 im Bezug von Arbeitslosengeld und ab 07.09.2010 im Bezug von Notstandshilfe. 1.
- Am 16.08.2024 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) und dem BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich der BF unter anderem, sich selbstständig auf offene Stellen zu bewerben sowie sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung zu geben. 1.
- Am 16.08.2024 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) und dem BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich der BF unter anderem, sich selbstständig auf offene Stellen zu bewerben sowie sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung zu geben. 1.
- Am 02.09.2024 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Call Center Agent bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX übermittelt und der BF aufgefordert, an der vom AMS durchgeführten Jobbörse für eine der vier ausgeschriebenen Stellen am 24.09.2024 teilzunehmen. 1.
- Am 02.09.2024 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Call Center Agent bei der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 übermittelt und der BF aufgefordert, an der vom AMS durchgeführten Jobbörse für eine der vier ausgeschriebenen Stellen am 24.09.2024 teilzunehmen. 1.
- Am 24.09.2024 wurde seitens des AMS vermerkt, dass dem BF während der Jobbörse die Stelle erklärt worden sei, er den Dienstgeber unterbrochen und gesagt habe: „Ich habe mich nicht beworben, das AMS hat mich hierhergeschickt.“ Auf die Frage, ob er sich für den Job interessiere, habe er geantwortet: „Nein, ich hätte mich für diesen Job niemals beworben.“ Er habe sich über den Aufwand gewundert, der hier betrieben werde. An dem Job habe er kein Interesse gehabt. 1.
- Am 24.09.2024 wurde der BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, dass es sich um eine deutsche Firma gehandelt habe, die für den Energiesektor Call Center Agents suche. Die Firma habe nicht gesagt, für welche österreichische Firma man arbeite. Das Gespräch sei verblüffend kurz gewesen. Ihm sei gesagt worden, er habe sich beworben, was er so verstanden habe, als ob er sich aktiv beworben hätte. Dies entspreche nicht den Tatsachen, weil es sich um einen Vorschlag des AMS gehandelt habe, was er mit der Firma auch so besprochen habe. Dann habe er die Frage, ob er sich auf den Job aktiv beworben hätte, verneint, da es mit seinen bisherigen Tätigkeiten in keiner Weise eine Übereinstimmung gebe. Das sei es dann gewesen; der Herr der XXXX habe ihm den Lebenslauf zurückgegeben. Dies habe ihn gewundert, da die Firma auch im IT-Bereich tätig sei und er davon ausgegangen sei, dass seine Daten in Evidenz gehalten würden und er bei entsprechend passender Stelle kontaktiert werde. Die Angaben der potentiellen Dienstgeberin würden soweit passen, aber es sei überhaupt nicht über den Job an sich gesprochen worden und er habe diesen auch nicht abgelehnt. Er hätte den Job auch gar nicht ablehnen können, da dieser nicht genauer definiert worden sei. 1.
- Am 24.09.2024 wurde der BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, dass es sich um eine deutsche Firma gehandelt habe, die für den Energiesektor Call Center Agents suche. Die Firma habe nicht gesagt, für welche österreichische Firma man arbeite. Das Gespräch sei verblüffend kurz gewesen. Ihm sei gesagt worden, er habe sich beworben, was er so verstanden habe, als ob er sich aktiv beworben hätte. Dies entspreche nicht den Tatsachen, weil es sich um einen Vorschlag des AMS gehandelt habe, was er mit der Firma auch so besprochen habe. Dann habe er die Frage, ob er sich auf den Job aktiv beworben hätte, verneint, da es mit seinen bisherigen Tätigkeiten in keiner Weise eine Übereinstimmung gebe. Das sei es dann gewesen; der Herr der römisch 40 habe ihm den Lebenslauf zurückgegeben. Dies habe ihn gewundert, da die Firma auch im IT-Bereich tätig sei und er davon ausgegangen sei, dass seine Daten in Evidenz gehalten würden und er bei entsprechend passender Stelle kontaktiert werde. Die Angaben der potentiellen Dienstgeberin würden soweit passen, aber es sei überhaupt nicht über den Job an sich gesprochen worden und er habe diesen auch nicht abgelehnt. Er hätte den Job auch gar nicht ablehnen können, da dieser nicht genauer definiert worden sei. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 01.10.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für 56 Tage ab 24.09.2024 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 24.09.2024 darüber Kenntnis erlangt habe, dass der BF das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Call Center Agent bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 01.10.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 56 Tage ab 24.09.2024 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 24.09.2024 darüber Kenntnis erlangt habe, dass der BF das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Call Center Agent bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Am 29.10.2024 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Der BF schilderte den Ablauf des Gesprächs bei der Jobbörse am 24.09.2024 und brachte zusammengefasst vor, ihm sei erklärt worden, er habe sich auf die Stelle als Call Center Agent beworben. Er habe den Interviewer unterbrochen und richtiggestellt, dass er sich nicht auf die Stelle beworben habe, sondern dieses Stellenangebot vom AMS übermittelt bzw. vorgeschrieben worden sei. Weiters habe er auf die Frage, ob er an dieser Stelle Interesse hätte, wahrheitsgemäß geantwortet, dass er sich aktiv nicht auf eine Ausschreibung als Call Center Agent bewerben würde. Er verwehre sich dem Vorwurf der Vereitelung, da er extra nicht erwähnt habe, dass ihm eine Rehabilitationsmaßnahme verordnet und genehmigt worden sei, um genau diesem Vorwurf aus dem Weg zu gehen. Die in der Niederschrift angeführte Stellungnahme der Dienstgeberin sei unrichtig, als weder über Arbeitszeit, Arbeitsort oder die Entlohnung gesprochen worden sei. Der Aufwand vor Ort habe ihn verblüfft und die Umsetzung der DSGVO sei zweifelhaft. Es schien, als habe die Veranstaltung hauptsächlich dazu gedient, möglichst viele Sperren zu verhängen. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 12.12.2024, GZ: WF 2024-0566-9-039711, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. 1.
- Mit Schreiben vom 30.12.2024 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 24.04.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF ist am XXXX geboren und seit 12.12.1967 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 12.12.1967 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
- Der BF stand erstmalig ab 07.08.2003 im Bezug von Arbeitslosengeld. Der BF stand jeweils mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld sowie Pflegekarenz ab 06.05.2009 im Bezug von Arbeitslosengeld und ab 07.09.2010 im Bezug von Notstandshilfe. 2.1.
- Am 16.08.2024 wurde zwischen dem BF und dem AMS verbindlich eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich der BF unter anderem, selbstständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen, zu setzen sowie sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung zu geben. 2.1.
- Am 02.09.2024 wurde dem BF vom AMS eine Einladung zur Teilnahme an einer Jobbörse für eine Beschäftigung als Call Center Agent bei der Dienstgeberin XXXX übermittelt und der BF aufgefordert, an der vom AMS durchgeführten Jobbörse am 24.09.2024 teilzunehmen. Dem BF wurde ein konkretes Stellenangebot für eine bestimmte Stelle bei der genannten Dienstgeberin übermittelt, in dem angegeben war, dass es sich um eine Vollzeitbeschäftigung handelt, das Einstiegsgehalt bei EUR 2.150,00 liegt und Bereitschaft zur Überzahlung besteht. Weiters wurden die Aufgaben und Tätigkeiten beschrieben. 2.1.
- Am 02.09.2024 wurde dem BF vom AMS eine Einladung zur Teilnahme an einer Jobbörse für eine Beschäftigung als Call Center Agent bei der Dienstgeberin römisch 40 übermittelt und der BF aufgefordert, an der vom AMS durchgeführten Jobbörse am 24.09.2024 teilzunehmen. Dem BF wurde ein konkretes Stellenangebot für eine bestimmte Stelle bei der genannten Dienstgeberin übermittelt, in dem angegeben war, dass es sich um eine Vollzeitbeschäftigung handelt, das Einstiegsgehalt bei EUR 2.150,00 liegt und Bereitschaft zur Überzahlung besteht. Weiters wurden die Aufgaben und Tätigkeiten beschrieben. 2.1.
- Der BF nahm an der Jobbörse am 24.09.2024 teil. Er führte ein Bewerbungsgespräch, in dem er den Interviewenden unterbrach, während dieser die Stelle vorstellte, und ihn darauf hinwies, dass er sich nicht auf diese Beschäftigung beworben habe, sondern vom AMS geschickt wurde. Auf Nachfrage konkretisierte der BF, dass er sich aktiv nicht für die vermittelte Stelle als Call Center Agent bewerben wolle. 2.1.
- Ein Dienstverhältnis zwischen dem BF und der potentiellen Dienstgeberin XXXX kam nicht zustande. 2.1.
- Ein Dienstverhältnis zwischen dem BF und der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 kam nicht zustande. 2.1.
- Am 24.09.2024 wurde der BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass ihm nicht gesagt worden sei, um welche österreichische Firma es sich handle. Er habe die Angaben so verstanden, als hätte er sich aktiv beworben, was nicht den Tatsachen entspreche. Er habe verneint, sich aktiv auf diese Stelle zu bewerben, da es mit seinen bisherigen Tätigkeiten keine Übereinstimmung gebe. Er könne einen Job gar nicht ablehnen, weil dieser nicht genauer definiert worden sei. 2.1.
- Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt. 2.1.
- Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 01.10.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 24.09.2024 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 01.10.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 24.09.2024 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.
- Der BF brachte am 29.10.2024 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid ein. 2.1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 12.12.2024, GZ: WF 2024-0566-9-039711, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. 2.1.
- Mit Schreiben vom 30.12.2024 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie den Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld und die Pflegekarenz (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan und sind unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend die Einladung zur Jobbörse am 24.09.2024 (Punkt 2.1.4.) gründen sich auf das im Verfahrensakt einliegende Schreiben des AMS und sind unstrittig. Soweit der BF in der niederschriftlichen Einvernahme angab, dass der Job nicht genauer definiert worden sei, ist auf das Einladungsschreiben des AMS vom 02.09.2024 zu verweisen, dem sämtliche Informationen betreffend die vermittelte Stelle zu entnehmen sind. Das Einladungsschreiben enthält eine genaue Beschreibung der ausgeschriebenen Stellen, ein Mindestgehalt, Angaben zu den Arbeitstagen und dem Stundenausmaß. Es handelt sich daher jedenfalls um ein konkretes Stellenangebot, welches dem BF unterbreitet wurde. 2.2.
- Dass der BF an der Jobbörse am 24.09.2024 teilnahm (Punkt 2.1.5.), stützt sich ebenfalls auf den Verfahrensakt und ist unstrittig. Dass der BF im Rahmen des Bewerbungsgesprächs angab, dass er sich nicht auf die Stelle als Call Center Agent beworben habe und dies auch nicht tun wolle, ergibt sich aus dem Aktenvermerk des AMS vom 24.09.2024, laut dem der BF, als ihm der Job erklärt wurde, den Verantwortlichen der potentiellen Dienstgeberin unterbrach und „Ich habe mich nicht beworben, das AMS hat mich hierher geschickt.“ und auf die Frage, ob er sich für den Job interessiere, „Nein, ich hätte mich für diesen Job niemals beworben“ sagte. Weiters ergibt sich aus diesem Aktenvermerk, dass der BF sich über den Aufwand, der bei der Jobbörse betrieben wurde, gewundert und an dem Job kein Interesse hatte. Dies stimmt mit den Angaben des BF im Verfahren insofern überein, als dieser sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme, als auch in der Beschwerde vorbrachte, dass er den Interviewer unterbrochen und richtiggestellt habe, dass er sich nicht auf die vermittelte Stelle beworben habe. Der BF hat auch nicht bestritten, dass er im Rahmen dieses Gesprächs sagte, dass er sich eigeninitiativ nicht auf die Stelle beworben hätte. Es ist daher zur Gänze unstrittig, dass der BF während des Bewerbungsgesprächs auf der Jobbörse die zitierten Aussagen tätigte. 2.2.
- Die Feststellung, dass ein Dienstverhältnis zwischen dem BF und der XXXX nicht zustande kam (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellung, dass ein Dienstverhältnis zwischen dem BF und der römisch 40 nicht zustande kam (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellung zur niederschriftlichen Einvernahme des BF (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide (Punkt 2.1.
- und Punkt 2.1.11.), der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.10.) und des Vorlageantrages (Punkt 2.1.12.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
- Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.2.
- Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.2.
- Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.2.3.2.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kaufe nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen. Dem BF wurde im Rahmen der Jobbörse am 24.09.2024 ein Dienstverhältnis als Call Center Agent bei der XXXX angeboten. Der BF unterbrach den Interviewenden, um klarzustellen, sich nicht auf die Stelle beworben zu haben, sondern vom AMS geschickt worden zu sein. Er gab im Rahmen dieses Gesprächs an, sich eigeninitiativ nicht auf die genannte Stelle bewerben zu wollen. Der BF stellte durch diese Angaben sein Desinteresse zur Schau und vermittelte bei der potentiellen Dienstgeberin unzweifelhaft den Eindruck, die Stelle nicht antreten zu wollen. Dem BF wurde im Rahmen der Jobbörse am 24.09.2024 ein Dienstverhältnis als Call Center Agent bei der römisch 40 angeboten. Der BF unterbrach den Interviewenden, um klarzustellen, sich nicht auf die Stelle beworben zu haben, sondern vom AMS geschickt worden zu sein. Er gab im Rahmen dieses Gesprächs an, sich eigeninitiativ nicht auf die genannte Stelle bewerben zu wollen. Der BF stellte durch diese Angaben sein Desinteresse zur Schau und vermittelte bei der potentiellen Dienstgeberin unzweifelhaft den Eindruck, die Stelle nicht antreten zu wollen. Eine Erfüllung des Tatbestandes nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn keine Zuweisung zu einer Beschäftigung - somit kein Angebot eines konkreten Dienstverhältnisses - erfolgt ist (VwGH 19.7.2022, Ra 2021/08/0024; 15.5.2013, 2012/08/0184). Soweit der BF angab, er hätte den Job gar nicht ablehnen können, da überhaupt nicht über den Job gesprochen und dieser nicht näher definiert wurde, ist festzuhalten, dass das dem BF am 02.09.2024 übermittelte Stellenangebot genaue Angaben zu der Stelle enthielt. Es handelt sich um ein Angebot eines konkreten Dienstverhältnisses. Der BF setzte vielmehr bereits zu Beginn des Gesprächs ein Verhalten, dass die potentielle Dienstgeberin dazu veranlasste, das Gespräch zu beenden.Eine Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn keine Zuweisung zu einer Beschäftigung - somit kein Angebot eines konkreten Dienstverhältnisses - erfolgt ist (VwGH 19.7.2022, Ra 2021/08/0024; 15.5.2013, 2012/08/0184). Soweit der BF angab, er hätte den Job gar nicht ablehnen können, da überhaupt nicht über den Job gesprochen und dieser nicht näher definiert wurde, ist festzuhalten, dass das dem BF am 02.09.2024 übermittelte Stellenangebot genaue Angaben zu der Stelle enthielt. Es handelt sich um ein Angebot eines konkreten Dienstverhältnisses. Der BF setzte vielmehr bereits zu Beginn des Gesprächs ein Verhalten, dass die potentielle Dienstgeberin dazu veranlasste, das Gespräch zu beenden. Der BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.2.
- Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.2.3.2.
- Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Am 24.09.2024 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Der BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.2.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.2.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. 2.3.2.
- Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.2.3.2.
- Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.2.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.2.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). 2.3.2.
- Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. 2.3.2.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2311578.1.00