Obsah (21)
Art. 133§ 7§ 19aArt. 130§ 14§ 5d§ 1§ 29§ 4§ 8§ 5§ 18b§ 18a§ 227a§ 16§ 46§ 15§ 81§ 3§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2025 GeschäftszahlW263 2276668-1 Spruch, W263 2276668-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist (jeweils)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 15.02.2023 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 27.01.2023
§ 7Abs. 1 Z 2 i
Vm 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 15.02.2023 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 27.01.2023
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründenden Zeiten nachweisen könne.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.02.2023 fristgerecht Beschwerde, in welcher er auf das Wesentlichste zusammengefasst ausführte, dass er verstehen könnte, dass er nach dem Gesetz kein Recht auf Arbeitslosengeld habe, er sollte jedoch eine Krankenversicherung erhalten. Er sei Auslandsösterreicher und nach Österreich zurückgekehrt, um die Rechte seiner Tochter vor Gericht zu verteidigen und eine neue Tätigkeit zu suchen. Er werde seit Juni 2022 in Estland von der staatlichen estnischen Arbeitsagentur in XXXX betreut und erhalte eine staatliche Krankenversicherung. Wenn er eine staatliche Arbeitslosenkrankenversicherung in Estland erhalte, dann sollte er diese auch in seinem Land Österreich bekommen. Er sei in ärztlicher Behandlung und benötige Medikamente, welche er nur mit einer Krankenversicherung bekommen könne. Falls er weder Arbeitslosengeld noch eine Krankenversicherung bekomme, sei er gezwungen, nach Estland zurückzukehren, was gegen die europäische Verordnung verstoße.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.02.2023 fristgerecht Beschwerde, in welcher er auf das Wesentlichste zusammengefasst ausführte, dass er verstehen könnte, dass er nach dem Gesetz kein Recht auf Arbeitslosengeld habe, er sollte jedoch eine Krankenversicherung erhalten. Er sei Auslandsösterreicher und nach Österreich zurückgekehrt, um die Rechte seiner Tochter vor Gericht zu verteidigen und eine neue Tätigkeit zu suchen. Er werde seit Juni 2022 in Estland von der staatlichen estnischen Arbeitsagentur in römisch 40 betreut und erhalte eine staatliche Krankenversicherung. Wenn er eine staatliche Arbeitslosenkrankenversicherung in Estland erhalte, dann sollte er diese auch in seinem Land Österreich bekommen. Er sei in ärztlicher Behandlung und benötige Medikamente, welche er nur mit einer Krankenversicherung bekommen könne. Falls er weder Arbeitslosengeld noch eine Krankenversicherung bekomme, sei er gezwungen, nach Estland zurückzukehren, was gegen die europäische Verordnung verstoße.
- Bereits am 17.02.2023 wurde der Beschwerdeführer vom AMS auf die Möglichkeit hingewiesen, sich an die XXXX zu wenden und so eine Krankenversicherung zu erlangen. Der Beschwerdeführer wurde weiters darauf hingewiesen, dass er in seinem Antrag keine Auslandsbeschäftigung angegeben habe und gefragt, ob er im Ausland gearbeitet habe und es diesbezügliche Nachweise gebe.
- Bereits am 17.02.2023 wurde der Beschwerdeführer vom AMS auf die Möglichkeit hingewiesen, sich an die römisch 40 zu wenden und so eine Krankenversicherung zu erlangen. Der Beschwerdeführer wurde weiters darauf hingewiesen, dass er in seinem Antrag keine Auslandsbeschäftigung angegeben habe und gefragt, ob er im Ausland gearbeitet habe und es diesbezügliche Nachweise gebe.
- Am 04.04.2023 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er in den letzten zehn Jahren in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und in Italien gewesen sei. Im Jahr 2018 sei er kurz in Österreich gewesen, sei jedoch nicht gemeldet gewesen und habe nicht gearbeitet. Er habe in den letzten zwei Jahren keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, sei nur im letzten Jahr in Estland krankenversichert gewesen. In Lettland sei er von 2018 bis 2021 in Elternkarenz gewesen, habe aber kein Geld bekommen und sei nicht versichert gewesen. Davor sei er selbständig, aber nicht versichert gewesen. Auf Vorhalt der Auskunft der estnischen Arbeitsmarktverwaltung bestätigte der Beschwerdeführer seine estnische Versicherungsnummer und gab an, dass es nicht sein könne, dass es keine Versicherungszeiten gebe, weil er noch immer in Estland versichert sei und zeigte die Registrierung am Handy vor. Auf Nachfrage, ob es estnische Beschäftigungszeiten gebe, führte der Beschwerdeführer aus, nein, weil er dort nie in einem Dienstverhältnis gestanden sei. Er arbeite seit zwei Jahren ausschließlich pro bono in einem Verein. Seine Meldeadresse sei aufrecht, er wohne aber dort nicht, sondern in XXXX .
- Am 04.04.2023 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er in den letzten zehn Jahren in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und in Italien gewesen sei. Im Jahr 2018 sei er kurz in Österreich gewesen, sei jedoch nicht gemeldet gewesen und habe nicht gearbeitet. Er habe in den letzten zwei Jahren keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, sei nur im letzten Jahr in Estland krankenversichert gewesen. In Lettland sei er von 2018 bis 2021 in Elternkarenz gewesen, habe aber kein Geld bekommen und sei nicht versichert gewesen. Davor sei er selbständig, aber nicht versichert gewesen. Auf Vorhalt der Auskunft der estnischen Arbeitsmarktverwaltung bestätigte der Beschwerdeführer seine estnische Versicherungsnummer und gab an, dass es nicht sein könne, dass es keine Versicherungszeiten gebe, weil er noch immer in Estland versichert sei und zeigte die Registrierung am Handy vor. Auf Nachfrage, ob es estnische Beschäftigungszeiten gebe, führte der Beschwerdeführer aus, nein, weil er dort nie in einem Dienstverhältnis gestanden sei. Er arbeite seit zwei Jahren ausschließlich pro bono in einem Verein. Seine Meldeadresse sei aufrecht, er wohne aber dort nicht, sondern in römisch 40 .
- Am 14.04.2023 gab der Beschwerdeführer dem AMS als neue Anschrift zur Kommunikation XXXX bekannt und legte einen Melderegisterauszug vor.
- Am 14.04.2023 gab der Beschwerdeführer dem AMS als neue Anschrift zur Kommunikation römisch 40 bekannt und legte einen Melderegisterauszug vor.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2023 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.02.2023 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist (27.01.2021 bis 27.01.2023) keine anwartschaftsbegründenden Zeiten nachweisen könne. Es lägen keine rahmenfristerstreckenden Zeiten vor, sodass die Zeiten vor dem 27.01.2023 (gemeint wohl: 2021) nicht in die Anwartschaftsberechnung mit einfließen könnten. Ferner habe der Beschwerdeführer keine estnischen Versicherungszeiten nachgewiesen und lägen auch nach seinen Angaben keine estnischen Beschäftigungszeiten vor. Der Beschwerdeführer habe sich in den letzten zehn Jahren in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Italien aufgehalten. Er habe jedoch keinerlei Angaben gemacht, welche den Erwerb von Anwartschaftszeiten in den letzten Jahren (in einem der genannten Staaten der EU) auch nur indizieren würde.
- Am 17.05.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
- Mit Bescheid vom 19.05.2023 wies das AMS den Antrag auf Vorlage der Beschwerde als verspätet zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2023 an seine aktuelle Wohnadresse, XXXX , mittels Rsb-Brief gesandt worden sei. Am 27.04.2023 habe ein Zustellversuch stattgefunden und sei der Brief am 28.04.2023 hinterlegt worden, damit gelte die Beschwerdevorentscheidung mit 28.04.2023 als zugestellt. Daher sei der Vorlageantrag vom 17.05.2023 verspätet eingebracht worden.
- Mit Bescheid vom 19.05.2023 wies das AMS den Antrag auf Vorlage der Beschwerde als verspätet zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2023 an seine aktuelle Wohnadresse, römisch 40 , mittels Rsb-Brief gesandt worden sei. Am 27.04.2023 habe ein Zustellversuch stattgefunden und sei der Brief am 28.04.2023 hinterlegt worden, damit gelte die Beschwerdevorentscheidung mit 28.04.2023 als zugestellt. Daher sei der Vorlageantrag vom 17.05.2023 verspätet eingebracht worden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.06.2023 Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er an der Adresse am XXXX nicht lebe. Es handle sich dabei um einen XXXX -Dienst, damit er wichtige Unterlagen erhalten könne. Er habe den Brief erst am 04.05.2023 erhalten. Von da an seien zwei Wochen zu rechnen gewesen, weshalb der Vorlageantrag fristgerecht eingebracht worden sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.06.2023 Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er an der Adresse am römisch 40 nicht lebe. Es handle sich dabei um einen römisch 40 -Dienst, damit er wichtige Unterlagen erhalten könne. Er habe den Brief erst am 04.05.2023 erhalten. Von da an seien zwei Wochen zu rechnen gewesen, weshalb der Vorlageantrag fristgerecht eingebracht worden sei.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 16.08.2023 übermittelt.
- Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2024 langte am 03.10.2024 eine Stellungnahme des Zentralen Melderegisters ein, aus welcher sich ergibt, dass die Kontaktstelle XXXX , mangels Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten
§ 19aAbs. 2 Melde
G nicht als Abgabestelle iSd Zustellgesetzes gilt.11. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2024 langte am 03.10.2024 eine Stellungnahme des Zentralen Melderegisters ein, aus welcher sich ergibt, dass die Kontaktstelle römisch 40 , mangels Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten
Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG nicht als Abgabestelle iSd Zustellgesetzes gilt.
- Die Stellungnahme wurde dem AMS im Rahmen eines Parteiengehörs am 07.10.2024 zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und seit 23.01.2023 nach langjährigem Auslandsaufenthalt wieder in Österreich gemeldet.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und seit 23.01.2023 nach langjährigem Auslandsaufenthalt wieder in Österreich gemeldet. Er bezog bislang in Österreich keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG). Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld ab 27.01.2023 (Tag der Geltendmachung). Der Beschwerdeführer weist folgende Versicherungszeiten auf: 11.02.2011 bis 25.02.2011: Angestellter bei der XXXX 11.02.2011 bis 25.02.2011: Angestellter bei der römisch 40 01.03.2012 bis 15.09.2012: Angestellter bei der XXXX 01.03.2012 bis 15.09.2012: Angestellter bei der römisch 40 16.09.2012 bis 18.09.2012: Urlaubsersatzleistung in Zusammenhang mit der Beendigung der Beschäftigung bei der XXXX 16.09.2012 bis 18.09.2012: Urlaubsersatzleistung in Zusammenhang mit der Beendigung der Beschäftigung bei der römisch 40 Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in der Zeit von 02.02.2011 bis 13.02.2011, von 02.03.2011 bis 14.03.2011, von 06.08.2012 bis 07.10.2012 und von 27.01.2023 bis 23.02.2023 beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend vorgemerkt. Es liegen im Zeitraum vom 27.01.2021 bis 27.01.2023 für den Beschwerdeführer keine (für die Anwartschaft zu berücksichtigenden) Beschäftigungs- oder (sonstigen) Versicherungszeiten in Österreich oder einem anderen Land der EU vor. Es liegen auch keine die Rahmenfrist verlängernden Zeiten vor. Mit Bescheid des AMS vom 15.02.2023 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 27.01.2023
§ 7Abs. 1 Z 2 i
Vm 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16.02.2023 Beschwerde.Mit Bescheid des AMS vom 15.02.2023 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 27.01.2023
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16.02.2023 Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2023 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.02.2023 ab. Die Beschwerdevorentscheidung wurde nach einem Zustellversuch am 27.04.2023, mit Beginn der Abholfrist am 28.04.2023 hinterlegt. Der Zustellversuch erging an die Adresse XXXX . Eine Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten zur Verwendung als Abgabestelle iSd § 19a Abs. 2 MeldeG lag nicht vor.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2023 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.02.2023 ab. Die Beschwerdevorentscheidung wurde nach einem Zustellversuch am 27.04.2023, mit Beginn der Abholfrist am 28.04.2023 hinterlegt. Der Zustellversuch erging an die Adresse römisch 40 . Eine Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten zur Verwendung als Abgabestelle iSd Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG lag nicht vor. Am 04.05.2023 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom Beschwerdeführer behoben. Am 17.05.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Mit Bescheid vom 19.05.2023 wies das AMS den Antrag auf Vorlage der Beschwerde als verspätet zurück. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und seine Meldung in Österreich sind insb. den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen und waren – wie sein langjähriger Auslandsaufenthalt – auch nicht strittig. Dass der Beschwerdeführer bislang in Österreich keine Leistungen nach dem AlVG bezog, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer hat dies auch nicht substantiiert behauptet. Der Antrag auf Arbeitslosengeld liegt im Akt ein. Aus diesem ergab sich sein Geburtsdatum, dies inbs. in Übereinstimmung mit den eingeholten Auszügen und seiner SV-Nummer. Die festgestellten – beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten – Versicherungszeiten ergaben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsverlauf und den vom Gericht erstellten Versicherungsdatenauszügen. Bezüglich dieser Versicherungszeiten erstattete der Beschwerdeführer kein abweichendes Vorbringen. Die Zeiten der Arbeitsuche sind ebenso dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf zu entnehmen. Dass für den Beschwerdeführer im Zeitraum 21.07.2021 bis 21.07.2023 keine (für die Anwartschaft zu berücksichtigenden) Beschäftigungs- bzw. (sonstigen) Versicherungszeiten in Österreich oder einem anderen EU Land vorliegen, ergab sich bereits aus den Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere in der im Akt einliegenden Niederschrift vom 04.04.2023 führte er aus, in den letzten zwei Jahren keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben. Er sei lediglich im letzten Jahr in Estland krankenversichert gewesen. Zwar gab der Beschwerdeführer an, von 2018 bis 2021 in Lettland in Elternkarenz gewesen zu sein, er habe jedoch kein Geld bekommen und sei auch nicht versichert gewesen. Die Nachfrage, ob es estnische Beschäftigungszeiten gebe, verneinte der Beschwerdeführer explizit und führte aus, dass er dort nie in einem Dienstverhältnis gestanden sei. Er arbeite seit zwei Jahren ausschließlich pro bono in einem Verein. In einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers ging der erkennende Senat davon aus, dass für den Beschwerdeführer im Zeitraum 21.07.2021 bis 21.07.2023 keine entsprechenden Beschäftigungs- und Versicherungszeiten in Österreich oder in einem anderen EU Land oder die Rahmenfrist verlängernde Zeiten vorliegen. Der Bescheid vom 15.02.2023, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2023, der Vorlageantrag und der Bescheid vom 19.05.2023 liegen im Akt ein. Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2023 nach einem erfolglosen Zustellversuch am 27.04.2023 an die Adresse XXXX , ab 28.04.2023 bei der Post hinterlegt wurde, ergab sich aus dem RSb-Rückschein sowie den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien. Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2023 nach einem erfolglosen Zustellversuch am 27.04.2023 an die Adresse römisch 40 , ab 28.04.2023 bei der Post hinterlegt wurde, ergab sich aus dem RSb-Rückschein sowie den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien. Vorweg wird bereits an dieser Stelle ausgeführt, dass sich aus der Stellungnahme vom 03.10.2024 insgesamt ergab, dass die Kontaktstelle XXXX , mangels Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten
§ 19aAbs. 2 Melde
G nicht als Abgabestelle iSd Zustellgesetzes gilt.Vorweg wird bereits an dieser Stelle ausgeführt, dass sich aus der Stellungnahme vom 03.10.2024 insgesamt ergab, dass die Kontaktstelle römisch 40 , mangels Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten
Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG nicht als Abgabestelle iSd Zustellgesetzes gilt. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung am 04.05.2023 behob, ergab sich aus seinen Angaben und wurde dies von der belangten Behörde auch nicht substantiiert bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Behebung der Zurückweisung des Vorlageantrages: 3.
- Im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten samt Überschriften auszugsweise: „Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: […]
- „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);
- „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,); […] Heilung von Zustellmängeln §
- Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. […] Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten samt Überschriften auszugsweise: „Beschwerdevorentscheidung § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. [...] Vorlageantrag § 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. [...]
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. […]“ § 19a Meldegesetz 1991 (MeldeG) lautet auszugsweise: Paragraph 19 a, Meldegesetz 1991 (MeldeG) lautet auszugsweise: „Hauptwohnsitzbestätigung § 19a.
(1)Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn erParagraph 19 a,
(1)Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er
- glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und
- im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).
(2)Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.
(2)Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist. […]“ 3.
- Grundsätzlich gilt, dass über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG [Stand 1.3.2022, rdb.at] Rz 44).3.
- Grundsätzlich gilt, dass über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 15, VwGVG [Stand 1.3.2022, rdb.at] Rz 44). Mit Bescheid vom 19.05.2023 wies das AMS den Antrag auf Vorlage der Beschwerde als verspätet zurück und begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2023 rechtswirksam am 28.04.2023 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt worden sei, weshalb die Frist für die Einbringung des Vorlageantrages am 12.05.2023 geendet habe. Der Zustellversuch erging an die vom Beschwerdeführer am 14.04.2023 zur Kommunikation angegebenen Adresse. Aus der Stellungnahme des Zentralen Melderegisters vom 04.10.2024 ergab sich aber, dass die Kontaktstelle XXXX , mangels Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten
§ 19aAbs. 2 Melde
G nicht als Abgabestelle iSd Zustellgesetzes galt.Aus der Stellungnahme des Zentralen Melderegisters vom 04.10.2024 ergab sich aber, dass die Kontaktstelle römisch 40 , mangels Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten
Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG nicht als Abgabestelle iSd Zustellgesetzes galt. Daher war die Zustellung durch Hinterlegung nicht wirksam.
§ 7Zust
G gilt in einem solchen Fall die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Paragraph 7, ZustG gilt in einem solchen Fall die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Wie bereits ausgeführt, behob der Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung am 04.05.
- Demnach ist von einer wirksamen Zustellung erst am 04.05.2023 auszugehen. Die zweiwöchige Frist endete somit erst mit Ablauf des 18.05.
- Der Vorlageantrag vom 17.05.2023 langte somit binnen offener Frist bei der belangten Behörde ein und war der bekämpfte Bescheid vom 19.05.2023 daher ersatzlos zu beheben. 3.
- Zur Beschwerdevorentscheidung ist zudem festzuhalten, dass nach § 14 VwGVG es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG freisteht, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend davon beträgt gegenständlich die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen (vgl. § 56 Abs. 2 AlVG). 3.4. Zur Beschwerdevorentscheidung ist zudem festzuhalten, dass nach Paragraph 14, VwGVG es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG freisteht, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend davon beträgt gegenständlich die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen vergleiche Paragraph 56, Absatz 2, AlVG). Der Beschwerdeführer erhob bereits am 16.02.2023 Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.02.2023 und war die in § 56 Abs. 2 AlVG festgelegte zehnwöchige Frist bereits am 28.04.2023, dem Tag der Hinterlegung, abgelaufen. Der Beschwerdeführer erhob bereits am 16.02.2023 Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.02.2023 und war die in Paragraph 56, Absatz 2, AlVG festgelegte zehnwöchige Frist bereits am 28.04.2023, dem Tag der Hinterlegung, abgelaufen. Im Zeitpunkt, in dem die Kompetenz zur Erledigung der Beschwerde infolge Fristablaufs auf das Verwaltungsgericht übergeht, verliert die belangte Behörde, deren Bescheid angefochten wurde, die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigt sich jedoch, weil die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigt sich jedoch, weil die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu B) Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.02.2023: 3.5. Der erkennende Senat ist sohin der Auffassung, dass der Vorlageantrag weder unzulässig noch verfristet war, weswegen er den Zurückweisungsbescheid ersatzlos zu beheben und über die Beschwerde in der Hauptsache zu entscheiden hatte (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG [Stand 1.3.2022, rdb.at] RZ 44).3.5. Der erkennende Senat ist sohin der Auffassung, dass der Vorlageantrag weder unzulässig noch verfristet war, weswegen er den Zurückweisungsbescheid ersatzlos zu beheben und über die Beschwerde in der Hauptsache zu entscheiden hatte vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 15, VwGVG [Stand 1.3.2022, rdb.at] RZ 44). 3.6. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten: 3.6. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. […] § 14.
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft
§ 14Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.
(3)In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(4)Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
- a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
- b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
- c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
- d)Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
- e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag
§ 5dAMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag
Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde; f) Zeiten einer
§ 1Abs.
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;f) Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6)Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(6)Die in den Absatz 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7)Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.
(7)Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Absatz 2,
(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung
Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung
Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden. § 15.
(1)Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im InlandParagraph 15,
(1)Die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
- in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
- arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
- eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
- Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
- Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
- einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;
- ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;
- ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
- eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;
- eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat;
- auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
- bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes
§ 29
oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes
Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte; 11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und
§ 4Abs.
1 Z 11 ASVG versichert ist;11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versichert ist; 12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und
§ 8Abs.
1 Z 4a ASVG versichert ist;12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnimmt und
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, ASVG versichert ist; 13. Pflegekarenzgeld bezogen hat.
(2)Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
- sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
- eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
- eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(3)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
- Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
- nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
- wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit
§ 8
gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit
Paragraph 8, gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat; 4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3
§ 5des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl.
Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und
§ 18bASVG oder § 77 Abs.
6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3
Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und
Paragraph 18 b, ASVG oder Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung versichert war; 5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder
§ 18a
ASVG oder
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung
§ 227aASVG erworben hat;5.
ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder
Paragraph 18 a, ASVG oder
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung
Paragraph 227 a, ASVG erworben hat;
- Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, bezogen hat.
- Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, bezogen hat.
(4)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(4)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Absatz 3, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder
§ 5
GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder
§ 5GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.
(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder
Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder
Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.
(6)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.
(7)Zeiten, die
§ 14anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
(7)Zeiten, die
Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
(8)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.
(9)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion und um Zeiträume einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion.
(10)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume eines Aufenthaltes im Ausland als Ehegatte, Ehegattin, eingetragener Partner, eingetragene Partnerin oder minderjähriges Kind von in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehenden österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, sofern diese gemeinsam in dauernder Hausgemeinschaft leben oder als minderjährige Kinder zu deren Haushalt gehören.
(10)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume eines Aufenthaltes im Ausland als Ehegatte, Ehegattin, eingetragener Partner, eingetragene Partnerin oder minderjähriges Kind von in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehenden österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sofern diese gemeinsam in dauernder Hausgemeinschaft leben oder als minderjährige Kinder zu deren Haushalt gehören. […] § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
§ 16
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
§ 46Abs.
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. […]2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. […] § 37. Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume
§ 15
und
§ 81Abs.
10.“Paragraph 37, Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10, 3.
- Wie in den meisten Versicherungssystemen setzt der Bezug von Leistungen auch in der Arbeitslosenversicherung nicht nur den Eintritt eines bestimmten Risikos, sondern auch das Vorliegen von Versicherungs- bzw. Beitragszeiten in einem gewissen Mindestmaß voraus (vgl. Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 14 AlVG Rz 1).3.
- Wie in den meisten Versicherungssystemen setzt der Bezug von Leistungen auch in der Arbeitslosenversicherung nicht nur den Eintritt eines bestimmten Risikos, sondern auch das Vorliegen von Versicherungs- bzw. Beitragszeiten in einem gewissen Mindestmaß voraus vergleiche Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 14, AlVG Rz 1). Anwartschaftszeiten werden grundsätzlich durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten oder sonstige Versicherungszeiten (z.B. Versicherungszeiten aufgrund selbstständiger Erwerbstätigkeit
§ 3Al
VG) innerhalb festgelegter Rahmenfristen erworben. Die edv-mäßige Erfassung der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten durch die Österreichische Gesundheitskasse ist nicht entscheidend. Begann die edv-mäßige Erfassung erst im Jahr 2001, so können davorliegende Anwartschaftszeiten auf andere Weise nachgewiesen werden. Es ist auch nicht entscheidend, ob ein Beschäftigungsverhältnis ordnungsgemäß bei der Österreichische Gesundheitskasse gemeldet wurde und ob dafür Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet worden sind. Bei sonstigen Versicherungszeiten (§ 14 Abs. 8 AlVG) ist die Beitragszahlung aber notwendige Voraussetzung für den Anwartschaftserwerb. Die Anwartschaft wird somit schon durch das faktische Bestehen eines die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses erfüllt. Auf die Anwartschaft angerechnet werden alle entsprechenden Beschäftigungsverhältnisse, unabhängig von ihrer Dauer. Es sind jedoch nicht nur Beschäftigungsverhältnisse anwartschaftsbegründend, sondern auch bestimmte, im Gesetz taxativ aufgezählte „Ersatzzeiten“. Bei diesen handelt es sich um beitragsfreie Zeiten. Die Frage, ob bestimmte Zeiträume als Anwartschaftszeiten zu werten sind, ist nach der in den genannten Zeiträumen geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz [19. Lfg 2022] § 14 AlVG Rz 339).Anwartschaftszeiten werden grundsätzlich durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten oder sonstige Versicherungszeiten (z.B. Versicherungszeiten aufgrund selbstständiger Erwerbstätigkeit
Paragraph 3, AlVG) innerhalb festgelegter Rahmenfristen erworben. Die edv-mäßige Erfassung der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten durch die Österreichische Gesundheitskasse ist nicht entscheidend. Begann die edv-mäßige Erfassung erst im Jahr 2001, so können davorliegende Anwartschaftszeiten auf andere Weise nachgewiesen werden. Es ist auch nicht entscheidend, ob ein Beschäftigungsverhältnis ordnungsgemäß bei der Österreichische Gesundheitskasse gemeldet wurde und ob dafür Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet worden sind. Bei sonstigen Versicherungszeiten (Paragraph 14, Absatz 8, AlVG) ist die Beitragszahlung aber notwendige Voraussetzung für den Anwartschaftserwerb. Die Anwartschaft wird somit schon durch das faktische Bestehen eines die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses erfüllt. Auf die Anwartschaft angerechnet werden alle entsprechenden Beschäftigungsverhältnisse, unabhängig von ihrer Dauer. Es sind jedoch nicht nur Beschäftigungsverhältnisse anwartschaftsbegründend, sondern auch bestimmte, im Gesetz taxativ aufgezählte „Ersatzzeiten“. Bei diesen handelt es sich um beitragsfreie Zeiten. Die Frage, ob bestimmte Zeiträume als Anwartschaftszeiten zu werten sind, ist nach der in den genannten Zeiträumen geltenden Rechtslage zu beurteilen vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
- Lfg 2022] Paragraph 14, AlVG Rz 339). Die nach § 7 AlVG gebotene Prüfung der Erfüllung der Anwartschaft bei erstmaliger Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist zunächst nur nach § 14 Abs. 1 AlVG, also ohne Bedachtnahme auf rahmenfristverlängernde Tatbestände nach § 15 AlVG vorzunehmen. Ist danach die Anwartschaft nicht erfüllt, d. h. liegen innerhalb der normalen Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 AlVG nicht die erforderlichen Anwartschaftszeiten im Ausmaß von 52 Wochen vor, so ist zu prüfen, ob die Anwartschaft unter Mitberücksichtigung des § 15 AlVG erfüllt ist. Nach § 15 Abs. 1 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1 AlVG, wenn innerhalb dieser Frist einer oder mehrere der in § 15 AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt bzw. liegen oder in sie hineinreicht bzw. hineinreichen, zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Zeitraum hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht. Die Anwartschaft ist dann erfüllt, wenn innerhalb der so mehrfach verlängerten Rahmenfrist die nach § 14 AlVG erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/08/0294 mwN.).Die nach Paragraph 7, AlVG gebotene Prüfung der Erfüllung der Anwartschaft bei erstmaliger Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist zunächst nur nach Paragraph 14, Absatz eins, AlVG, also ohne Bedachtnahme auf rahmenfristverlängernde Tatbestände nach Paragraph 15, AlVG vorzunehmen. Ist danach die Anwartschaft nicht erfüllt, d. h. liegen innerhalb der normalen Rahmenfrist des Paragraph 14, Absatz eins, AlVG nicht die erforderlichen Anwartschaftszeiten im Ausmaß von 52 Wochen vor, so ist zu prüfen, ob die Anwartschaft unter Mitberücksichtigung des Paragraph 15, AlVG erfüllt ist. Nach Paragraph 15, Absatz eins, AlVG verlängert sich die Rahmenfrist nach Paragraph 14, Absatz eins, AlVG, wenn innerhalb dieser Frist einer oder mehrere der in Paragraph 15, AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt bzw. liegen oder in sie hineinreicht bzw. hineinreichen, zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Zeitraum hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht. Die Anwartschaft ist dann erfüllt, wenn innerhalb der so mehrfach verlängerten Rahmenfrist die nach Paragraph 14, AlVG erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen vergleiche VwGH 14.01.2013, 2012/08/0294 mwN.). Die im § 15 AlVG enthaltenen Aufzählungen sind erschöpfend (vgl. VwGH 18.03.2014, 2012/08/0116 mwN.).Die im Paragraph 15, AlVG enthaltenen Aufzählungen sind erschöpfend vergleiche VwGH 18.03.2014, 2012/08/0116 mwN.). 3.
- Der über 25 Jahre alte Beschwerdeführer stellte am 27.01.2023 (Tag der Geltendmachung) beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Er bezog davor noch keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, weshalb es sich um eine erstmalige Inanspruchnahme handelte. Als gesetzliche Rahmenfrist war aufgrund der Geltendmachung mit 27.01.2023 der Zeitraum 27.01.2021 bis 27.01.2023 heranzuziehen. In diesem Zeitraum lagen keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen beziehungsweise sonstige anwartschaftsbegründeten Zeiten vor. Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, lagen auch keine Umstände vor, welche die Rahmenfrist verlängerten.
§ 14Abs. 5 Al
VG sind ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist (beispielsweise im Rahmen der Europäischen Union).
Paragraph 14, Absatz 5, AlVG sind ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist (beispielsweise im Rahmen der Europäischen Union). Laut der unmittelbar anzuwendenden Bestimmung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 883/2004 hat das (österreichische) Arbeitsmarktservice, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären (vgl. Art. 61 Abs. 1).Laut der unmittelbar anzuwendenden Bestimmung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 883 aus 2004, hat das (österreichische) Arbeitsmarktservice, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären vergleiche Artikel 61, Absatz eins,). Die Anrechnung erfasst somit zunächst Zeiten, die (ihrer Art nach) auch nach § 14 Abs. 4 AlVG zu berücksichtigen wären, wären sie in Österreich zurückgelegt worden. Dies kommt aber nur in Betracht, wenn diese Zeiten auch im jeweiligen anderen Staat relevant sind, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um Zeiten einer Pflichtversicherung, einer freiwilligen Versicherung oder um bloße Ersatzzeiten handelt (vgl. Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 14 AlVG Rz 36).Die Anrechnung erfasst somit zunächst Zeiten, die (ihrer Art nach) auch nach Paragraph 14, Absatz 4, AlVG zu berücksichtigen wären, wären sie in Österreich zurückgelegt worden. Dies kommt aber nur in Betracht, wenn diese Zeiten auch im jeweiligen anderen Staat relevant sind, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um Zeiten einer Pflichtversicherung, einer freiwilligen Versicherung oder um bloße Ersatzzeiten handelt vergleiche Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 14, AlVG Rz 36). Derartige Zeiten – insb. estnische Beschäftigungszeiten oder sonstige für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit relevante Versicherungszeiten, Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Ersatzzeiten – liegen gegenständlich nicht vor. Eine Subsumierung der vorgebrachten, zuletzt bestehenden estnischen Krankenversicherung unter eine Fallgruppe des § 14 Abs. 4 iVm Abs. 5 AlVG iVm Art. 61 Abs. 1 der VO 883/04 war nicht möglich, weil der Beschwerdeführer selbst angab, dass es sich dabei lediglich um eine Krankenversicherung handelte. Er sei zuvor zwar von 2018 bis 2021 in Lettland in Elternkarenz gewesen, aber habe kein Geld erhalten und sei nicht versichert gewesen. Er sei nur pro bono tätig. Der Beschwerdeführer erbrachte auch keine auf relevante Anwartschaftszeiten hinweisende Nachweise, sondern erschöpfen sich diese in Hinblick auf die vorgebrachte (bloße) Krankenversicherung. Zur selbständigen Tätigkeit zuvor ist ferner auszuführen, dass er nach seinen Angaben auch in diesem Zusammenhang nicht versichert war. Insofern liegen auch für die Jahre vor 2021 keine zu berücksichtigenden Zeiten vor. Eine Subsumierung der vorgebrachten, zuletzt bestehenden estnischen Krankenversicherung unter eine Fallgruppe des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 5, AlVG in Verbindung mit Artikel 61, Absatz eins, der VO 883/04 war nicht möglich, weil der Beschwerdeführer selbst angab, dass es sich dabei lediglich um eine Krankenversicherung handelte. Er sei zuvor zwar von 2018 bis 2021 in Lettland in Elternkarenz gewesen, aber habe kein Geld erhalten und sei nicht versichert gewesen. Er sei nur pro bono tätig. Der Beschwerdeführer erbrachte auch keine auf relevante Anwartschaftszeiten hinweisende Nachweise, sondern erschöpfen sich diese in Hinblick auf die vorgebrachte (bloße) Krankenversicherung. Zur selbständigen Tätigkeit zuvor ist ferner auszuführen, dass er nach seinen Angaben auch in diesem Zusammenhang nicht versichert war. Insofern liegen auch für die Jahre vor 2021 keine zu berücksichtigenden Zeiten vor. Weiters war eben in dem Zusammenhang zu prüfen, ob gegenständlich rahmenfristerstreckende Zeiträume vorlagen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Elternkarenz fiel insb. nicht unter § 15 Abs. 1 Z 6 bzw. Abs. 2 Z 2 AlVG, weil der Beschwerdeführer selbst angab, kein Geld erhalten zu haben und nicht versichert gewesen zu sein. Ebenso sei er im Rahmen seiner Selbständigkeit nicht versichert gewesen. Andere rahmenfristerstreckende Umstände wurden nicht vorgebracht und waren auch sonst nicht zu sehen. Weiters war eben in dem Zusammenhang zu prüfen, ob gegenständlich rahmenfristerstreckende Zeiträume vorlagen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Elternkarenz fiel insb. nicht unter Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, bzw. Absatz 2, Ziffer 2, AlVG, weil der Beschwerdeführer selbst angab, kein Geld erhalten zu haben und nicht versichert gewesen zu sein. Ebenso sei er im Rahmen seiner Selbständigkeit nicht versichert gewesen. Andere rahmenfristerstreckende Umstände wurden nicht vorgebracht und waren auch sonst nicht zu sehen. Im Ergebnis war somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft nicht erfüllte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber wird in Hinblick auf die nach dem Vorbringen benötigte Krankenversicherung auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung hingewiesen, welche nach den Sozialversicherungsdaten auch seit 13.04.2023 bis laufend bezogen wird und eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet. 3.9. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lassen die Akten im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist (insbesondere) dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0103). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lassen die Akten im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist (insbesondere) dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben vergleiche VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0103). Von der Durchführung einer Verhandlung wurde abgesehen, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien und lediglich Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu beurteilen waren. Es wurden auch keine sonstigen Rechts- oder Sachverhaltsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Es wurden auch keine sonstigen Rechts- oder Sachverhaltsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung standen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es wird auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es wird auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W263.2276668.1.00