RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2025 GeschäftszahlW270 2279107-1 Spruch, W270 2279107-1/110E Ausfertigung des am 03.12.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerin und den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerden
- des Kärntner Naturschutzbeirats,
- der XXXX ,
- des XXXX , letztere beide vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH, Hartenaugasse 6, 8010 Graz, und
- des Vereins XXXX gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18.07.2023, Zl. XXXX , betreffend eine Genehmigung nach § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (sonstige Parteien im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
- XXXX ,
- XXXX , beide vertreten durch die Dorda Rechtsanwälte GmbH, Universitätsring 10, 1010 Wien,
- Wirtschaftskammer Kärnten,
- Landeshauptmann von Kärnten,
- Arbeitsinspektorat Kärnten), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerin und den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerden
- des Kärntner Naturschutzbeirats,
- der römisch 40 ,
- des römisch 40 , letztere beide vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH, Hartenaugasse 6, 8010 Graz, und
- des Vereins römisch 40 gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18.07.2023, Zl. römisch 40 , betreffend eine Genehmigung nach Paragraph 17, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (sonstige Parteien im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
- römisch 40 ,
- römisch 40 , beide vertreten durch die Dorda Rechtsanwälte GmbH, Universitätsring 10, 1010 Wien,
- Wirtschaftskammer Kärnten,
- Landeshauptmann von Kärnten,
- Arbeitsinspektorat Kärnten), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids wie folgt abgeändert:
- In Spruchabschnitt I. („Genehmigung des Vorhabens“) wird vor dem Wort „Genehmigungsvermerk“ das Wort „ha.“ gestrichen.
- In Spruchabschnitt römisch eins. („Genehmigung des Vorhabens“) wird vor dem Wort „Genehmigungsvermerk“ das Wort „ha.“ gestrichen.
- In Spruchabschnitt III.1.9 („Projektunterlagen“) wird die Tabelle wie folgt geändert:
- In Spruchabschnitt römisch drei.1.9 („Projektunterlagen“) wird die Tabelle wie folgt geändert: 2.
- Nach der mit B.4.6.20 bezeichneten Zeile werden folgende Zeilen eingefügt: B.4.6.21c Detailpläne Mastskizzen: Adaptierungen B.4.6.22c Detailplan Trassenverlauf: Schutzbereich neu 2.
- Nach der mit D.8.1.1 bezeichneten Zeile wird folgende Zeile eingefügt: D.8.1.1.c UVE-Fachbeitrag zum Schutzgut Vögel – Detailkonzept Wespenbussarde
- Spruchabschnitt IV. („Nebenbestimmungen“) wird wie folgt geändert:
- Spruchabschnitt römisch vier. („Nebenbestimmungen“) wird wie folgt geändert: 3.
- Pkt. 116 hat samt Überschrift zu lauten: „Maßnahmen zur Verbesserung bzw. Sicherung der Lebensraumausstattung für Auerhuhn und Habichtskauz:
- Zusätzlich zu den waldbaulichen Maßnahmen für das Auerhuhn ist aus naturschutzfachlicher Sicht die Auflockerung bzw. Durchbrechung von wandartig verdichtetem Fichtenjungwuchs an Forststraßenoberböschungen durchzuführen, um die Einbindung der Forststraße in das Auerhuhnhabitat (z. B. zur Aufnahme von Magensteinchen und zur Nutzung des erhöhten Insektenangebots entlang der Forststraßen) zu gewährleisten. Die waldbaulichen Maßnahmen sind vor Inbetriebnahme des Windparks zu beginnen, innerhalb der ersten fünf Betriebsjahre fertigzustellen und auf Betriebsdauer aufrechtzuerhalten.“ 3.
- Pkt. 117 hat samt Überschrift zu lauten: „Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung:
- Zum Schutz des nächtlichen Kleinvogelzugs sind die Windenergieanlagen des Vorhabens mit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung auszurüsten.“ 3.
- Pkt. 119 hat samt Überschrift zu lauten: „Abschaltalgorithmus:
- Da keine standortspezifischen Grundlagendaten zur Fledermausaktivität im Rotorbereich vorliegen, sind den Empfehlungen von KFFÖ
(2022)1 folgend Abschaltungen im ersten Betriebsjahr bei Windgeschwindigkeiten unter 6,5 m/s zwischen eine Stunde vor Sonnenuntergang und Sonnenaufgang in den Monaten April bis Oktober durchzuführen. Im ersten Betriebsjahr, bis zur Überprüfung im Zuge des Gondelmonitorings, ist die Abschaltung im Zeitraum Mitte August bis Ende Oktober auf den Nachmittag ab 14.00 Uhr zu erweitern.“ 3.
- Pkt. 121 hat samt Überschrift wie folgt zu lauten: „Kontrastmarkierung des Mastfußes:
- Auf den untersten 20 m des Anlagenmastes ist zur Minimierung des Kollisionsrisikos v. a. für das Auerhuhn eine geeignete Kontrastfärbung nach Stand der Technik im Zeitpunkt der Anlagenerrichtung aufzutragen.“ Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. B) Die gegen die Spruchpunkt A) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die gegen die Spruchpunkt A) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst: A) Das Verfahren über die Beschwerde des XXXX wird eingestellt.Das Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 wird eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:
- Zum relevanten Verfahrensgeschehen: Der gegenständlichen Entscheidung lagen insbesondere folgende Ereignisse im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: BVwG) und dabei erstattete – als wesentlich anzusehende – Vorbringen, Erklärungen, Anträge und Begründungsausführungen der Parteien zugrunde (wobei teilweise auf den Ablageort in den Verfahrensakten verwiesen wird, in welchem sich Urkunden befinden, auf denen die Feststellung gründet): 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.1.
- Mit Eingabe vom 09.06.2021 beantragte die XXXX (im Folgenden: PW1) bei der belangten Behörde unter Anschluss zahlreicher Projektunterlagen die Erteilung der Genehmigung für das in diesen Unterlagen näher beschriebene, planlich dargestellte und als „Windpark XXXX “ bezeichnete Vorhaben nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (im Folgenden: UVP-G 2000).1.1.
- Mit Eingabe vom 09.06.2021 beantragte die römisch 40 (im Folgenden: PW1) bei der belangten Behörde unter Anschluss zahlreicher Projektunterlagen die Erteilung der Genehmigung für das in diesen Unterlagen näher beschriebene, planlich dargestellte und als „Windpark römisch 40 “ bezeichnete Vorhaben nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (im Folgenden: UVP-G 2000). In Unterlagen, auf welche sich der Antrag bezog (im Folgenden: Projektunterlagen), insbesondere in der Einlage B.1.1b wurde dargelegt, dass das Vorhaben auch eine „Windpark-interne Verkabelung“ und „weitere elektrische Anlagen der Erzeugungsanlage“ sowie „Elektrische Anlagen zum Netzanschluss“ umfassen soll; „präzisierend“ wurde ferner ausgeführt, dass die weiteren elektrischen Anlagen zum Netzanschluss alle elektrischen und baulichen Komponenten ausgehend von der windparkinternen Verkabelung hin zum Netzanschlusspunkt inklusive direkter vorgelagerter Netzmaßnahmen umfassen würden. Dies sei ua. die „Adaptierung eines Teilstückes der bestehenden 110 kV-Freileitung ausgehend vom Umspannwerk XXXX “ in Richtung Kraftwerk XXXX (im Folgenden: KW XXXX ).In Unterlagen, auf welche sich der Antrag bezog (im Folgenden: Projektunterlagen), insbesondere in der Einlage B.1.1b wurde dargelegt, dass das Vorhaben auch eine „Windpark-interne Verkabelung“ und „weitere elektrische Anlagen der Erzeugungsanlage“ sowie „Elektrische Anlagen zum Netzanschluss“ umfassen soll; „präzisierend“ wurde ferner ausgeführt, dass die weiteren elektrischen Anlagen zum Netzanschluss alle elektrischen und baulichen Komponenten ausgehend von der windparkinternen Verkabelung hin zum Netzanschlusspunkt inklusive direkter vorgelagerter Netzmaßnahmen umfassen würden. Dies sei ua. die „Adaptierung eines Teilstückes der bestehenden 110 kV-Freileitung ausgehend vom Umspannwerk römisch 40 “ in Richtung Kraftwerk römisch 40 (im Folgenden: KW römisch 40 ). In einem weiteren Dokument der Projektunterlagen, und zwar Einlage Nr. B.4.1.3 („Technischer Bericht – Elektrische Anlagen zum Netzanschluss“; im Folgenden: Technischer Bericht Energie), wurde ua. ausgeführt, dass das Umspannwerk XXXX (im Folgenden: UW XXXX ) sowohl der Abstützung des Verteilernetzes im Gebiet XXXX , als auch der Anbindung des Kraftwerk XXXX (im Folgenden: KW XXXX ) diene. Der Energieaustausch des UW XXXX mit dem 110 kV-Netz Kärnten erfolge über das bestehende 110 kV-Freileitungssystem XXXX , welche das UW XXXX als Stichleitung mit dem KW XXXX und von dort aus mit dem restlichen 110 kV-Netz im XXXX verbinde. Durch die bestehenden Leiterseile sei auf dem ungefähr XXXX km langen Abschnitt Mast Nr. XXXX bis zum UW XXXX der maximal zulässige Dauerstrom begrenzt. Der Lastfluss der bisher über die Leitung XXXX maximal übertragenen Leistung stelle sich vom UW XXXX abgehend in Richtung KW XXXX ein, woraus sich die im UW XXXX angebunden Erzeugungsanlagen als maßgeblicher Faktor für die künftig erforderliche Übertragungskapazität der Leitung XXXX ergeben würden.In einem weiteren Dokument der Projektunterlagen, und zwar Einlage Nr. B.4.1.3 („Technischer Bericht – Elektrische Anlagen zum Netzanschluss“; im Folgenden: Technischer Bericht Energie), wurde ua. ausgeführt, dass das Umspannwerk römisch 40 (im Folgenden: UW römisch 40 ) sowohl der Abstützung des Verteilernetzes im Gebiet römisch 40 , als auch der Anbindung des Kraftwerk römisch 40 (im Folgenden: KW römisch 40 ) diene. Der Energieaustausch des UW römisch 40 mit dem 110 kV-Netz Kärnten erfolge über das bestehende 110 kV-Freileitungssystem römisch 40 , welche das UW römisch 40 als Stichleitung mit dem KW römisch 40 und von dort aus mit dem restlichen 110 kV-Netz im römisch 40 verbinde. Durch die bestehenden Leiterseile sei auf dem ungefähr römisch 40 km langen Abschnitt Mast Nr. römisch 40 bis zum UW römisch 40 der maximal zulässige Dauerstrom begrenzt. Der Lastfluss der bisher über die Leitung römisch 40 maximal übertragenen Leistung stelle sich vom UW römisch 40 abgehend in Richtung KW römisch 40 ein, woraus sich die im UW römisch 40 angebunden Erzeugungsanlagen als maßgeblicher Faktor für die künftig erforderliche Übertragungskapazität der Leitung römisch 40 ergeben würden. Ferner wurde dort dargelegt, dass die „aktuelle maximale“ Übertragungskapazität der „Leitung XXXX “ bereits durch die geplante Errichtung des Vorhabens – mit einer Leistung von ungefähr XXXX MW – überschritten werde. „In Zukunft“ sei „zudem“ allgemein auch für das Verteilernetzgebiet des UW XXXX eine „Erhöhung der installierten Erzeugungsleistung“ von Erneuerbaren Energieanlagen zu erwarten. Für den Abtransport der „erwarteten“ Summenleistung der im UW XXXX angebundenen Erzeugungsanlagen sei daher eine Adaptierung der aktuellen Leitung erforderlich.Ferner wurde dort dargelegt, dass die „aktuelle maximale“ Übertragungskapazität der „Leitung römisch 40 “ bereits durch die geplante Errichtung des Vorhabens – mit einer Leistung von ungefähr römisch 40 MW – überschritten werde. „In Zukunft“ sei „zudem“ allgemein auch für das Verteilernetzgebiet des UW römisch 40 eine „Erhöhung der installierten Erzeugungsleistung“ von Erneuerbaren Energieanlagen zu erwarten. Für den Abtransport der „erwarteten“ Summenleistung der im UW römisch 40 angebundenen Erzeugungsanlagen sei daher eine Adaptierung der aktuellen Leitung erforderlich. 1.1.
- Am 28.06.2022 legte die PW1 der belangten Behörde – nach entsprechender vorangegangener Aufforderung durch die Behörde vom 18.10.2021 und 10.05.2022 – die vervollständigten Einreichunterlagen unter einem mit einer Antragskonkretisierung vor. Am 25.08.2022 sowie 07.09.2022 erfolgten noch weitere Projektkonkretisierungen durch die PW
- 1.1.
- Die UVE wurde am 21.09.2022 nach Abänderungen durch die PW1 an den Kärntner Naturschutzbeirat (im Folgenden: BF1) übermittelt. Dies erfolgte zeitgleich mit der Kundmachung durch Edikt des Genehmigungsantrages gemäß §§ 9 und 9a UVP-G 2000 iVm §§ 44a und 44b AVG im Großverfahren in der Kleinen Zeitung (Ausgabe Kärnten und Steiermark) sowie in der Kronen Zeitung (Ausgabe Kärnten) jeweils am 27.09.2022 und im Internet auf der Homepage des Amtes der Kärntner Landesregierung am 27.09.2022 sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden, der Marktgemeinde XXXX und der Gemeinde XXXX , und der Amtstafel des Amts der Kärntner Landesregierung. Die Projektunterlagen samt Genehmigungsantrag und Umweltverträglichkeitserklärung langen in der Folge für die Dauer von sechs Wochen, sohin bis zum 08.11.2022 bei den Gemeindeämtern der Standortgemeinden sowie bei der belangten Behörde zur öffentlichen Einsichtnahme auf. 1.1.
- Die UVE wurde am 21.09.2022 nach Abänderungen durch die PW1 an den Kärntner Naturschutzbeirat (im Folgenden: BF1) übermittelt. Dies erfolgte zeitgleich mit der Kundmachung durch Edikt des Genehmigungsantrages gemäß Paragraphen 9 und 9 a UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraphen 44 a und 44 b AVG im Großverfahren in der Kleinen Zeitung (Ausgabe Kärnten und Steiermark) sowie in der Kronen Zeitung (Ausgabe Kärnten) jeweils am 27.09.2022 und im Internet auf der Homepage des Amtes der Kärntner Landesregierung am 27.09.2022 sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden, der Marktgemeinde römisch 40 und der Gemeinde römisch 40 , und der Amtstafel des Amts der Kärntner Landesregierung. Die Projektunterlagen samt Genehmigungsantrag und Umweltverträglichkeitserklärung langen in der Folge für die Dauer von sechs Wochen, sohin bis zum 08.11.2022 bei den Gemeindeämtern der Standortgemeinden sowie bei der belangten Behörde zur öffentlichen Einsichtnahme auf. 1.1.
- Der BF1, die XXXX (im Folgenden: BF2), der Verein XXXX (im Folgenden: BF3) sowie das XXXX (im Folgenden: BF4) erhoben innerhalb der im Edikt angeführten Frist Einwendungen gegen das Vorhaben.1.1.
- Der BF1, die römisch 40 (im Folgenden: BF2), der Verein römisch 40 (im Folgenden: BF3) sowie das römisch 40 (im Folgenden: BF4) erhoben innerhalb der im Edikt angeführten Frist Einwendungen gegen das Vorhaben. 1.1.
- Die belangte Behörde holte im verwaltungsbehördlichen Sachverständigengutachten betreffend die Fachbereiche Energiewirtschaft und öffentliches Interesse, Schalltechnik/Erschütterung, Meteorologie und Klima, Landschaftsbild, Biologische Vielfalt (Pflanzen und Tiere), Wildökologie und Jagdwirtschaft, Umweltmedizin, Geologie und Hydrogeologie, Luftfahrt, Abfallwirtschaft, Brandschutz, Eisfall, Elektrotechnik/Elektromagnetische Felder, Hochbau, Licht/ Blendung, Luft – Emission/Immission, Maschinentechnik, Oberflächenentwässerung und Gewässerökologie, Raumordnung/Raumplanung (Freizeit und Erholung), Sach- und Kulturgüter, Schattenwurf, Verkehr, Waldökologie/Forstwirtschaft, Boden/Fläche – Waldboden, Wasserbautechnik und Wasserwirtschaft sowie Wildbach- und Lawinenverbauung ein und legte diese ihrem Bescheid zugrunde. 1.1.
- Am 28.03.2023 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die PW1 das gegenständliche Vorhaben darstellte und die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten zu den einzelnen Fachbereichen erörtert und den Parteien die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen und Stellungnahme eingeräumt wurde. 1.1.
- Mit Bescheid vom 18.07.2023, Zl. XXXX (im Folgenden: Bescheid), erteilte die belangte Behörde der PW1 unter Vorschreibungen von Nebenbestimmungen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Windpark XXXX “ nach § 17 UVP-G 2000.1.1.
- Mit Bescheid vom 18.07.2023, Zl. römisch 40 (im Folgenden: Bescheid), erteilte die belangte Behörde der PW1 unter Vorschreibungen von Nebenbestimmungen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Windpark römisch 40 “ nach Paragraph 17, UVP-G
- Unter Spruchpunkt II.1.
- („Forstrecht“) des Bescheids war vorgesehen, dass ua. die Bewilligung zur befristeten Rodung auf einer Fläche von 154 m² auf dem Grundstück Nr. 20 in der KG XXXX für die Maßnahme „ XXXX “ und den Detailrodungszweck „ XXXX “ erteilt wird.Unter Spruchpunkt römisch zwei.1.
- („Forstrecht“) des Bescheids war vorgesehen, dass ua. die Bewilligung zur befristeten Rodung auf einer Fläche von 154 m² auf dem Grundstück Nr. 20 in der KG römisch 40 für die Maßnahme „ römisch 40 “ und den Detailrodungszweck „ römisch 40 “ erteilt wird. Unter Spruchpkt. II.1.
- („Naturschutzrecht“) des Bescheids war Folgendes vorgesehen:Unter Spruchpkt. römisch zwei.1.
- („Naturschutzrecht“) des Bescheids war Folgendes vorgesehen: „Für dieses Vorhaben ist zur Überwachung der bewilligungskonformen Ausführung des Vorhabens und zur Sicherstellung eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen und wird die Bestellung einem gesonderten Bescheid vorbehalten.“ 1.1.
- Am 17.08.2023 fasste der BF1 auf seiner
- (Sonder-)Sitzung den Beschluss, gegen den Bescheid Beschwerde an das BVwG zu erheben und den Geschäftsstellenleiter im Rahmen der bestehenden Generalvollmacht mit der Ausfertigung der Einbringung der Beschwerde zu beauftragen. 1.1.
- Der BF1 erhob gegen diesen Bescheid am 23.08.2023 Beschwerde und führte in dieser zunächst aus, dass die UVE erst zeitgleich mit der Kundmachung der öffentlichen Auflage des Genehmigungsantrags durch Edikt an ihn übermittelt worden sei. Die Wirksamkeit kurzfristig nachgebesserter „freiwilliger“ Ausgleichsflächen für das Auerwild hätte nicht überprüft werden können. Die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen für die Fachbereiche Landschaftsbild und Ornithologie habe zu falschen Tatsachenfeststellungen geführt. Auflagenvorschläge und die Vorschreibung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (im Folgenden: K-NSG 2002) entsprechen nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Etwa sei die Bestellung einer geeigneten Fachkraft zur ökologischen Bauaufsicht als Auflage im Genehmigungsbescheid unterblieben. Die Befristung und die Kautionshöhe seien willkürlich festgelegt worden. Die vom BF1 geforderte Sicherstellung für die vollständige Demontage der WEA nach Ende der Bewilligungsdauer sei ebenso wenig wie die Forderung einer geänderten Bewilligungsdauer einer nachvollziehbaren Beurteilung aus naturschutzfachlicher Sicht unterzogen worden. Das Raumordnungsgutachten der PW1 sei keiner Prüfung unterzogen worden. Die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung in Bezug auf die Erhöhung der Masten sei unterblieben; die Prüfung auf das Europaschutzgebiet „ XXXX “ sei nicht fachgerecht erfolgt; die Auswirkungen der neu errichteten Zuwegungen auf das Wild sei viel zu gering beurteilt worden. Weiters rügte der BF1, dass das energiewirtschaftliche Gutachten Darstellungs- bzw. Rechenfehler betreffend va. die anzunehmenden Volllaststunden und die Wahrscheinlichkeit wie auch die Anzahl der bilanziell „abzudeckenden“ Haushalte enthalte. Darüber hinaus seien insbesondere aufgrund einer unzureichenden kumulativen Betrachtung Erhebungsmängel bzw. unrichtige Erhebungen zu betroffenen Vogelarten, insbesondere des (Nacht-)Vogelzugs zu erkennen. Er wies dabei insbesondere auf die Eulenvögel, und dabei vor allem auf den Habichtskauz, hin. Es hätte eine Erhebung durch Radar erfolgen müssen. Der BF1 kritisierte ferner die Auflagen Nrn. 116, 117 und
- Zudem wären Ausgleichsmaßnahmen für das Auerwild und für Fledermäuse – und insbesondere ein „Umsetzungsplan“ – erforderlich. Auch die Beurteilung der Tötungswahrscheinlichkeit müsse anhand belastbarer Daten vorgenommen werden. Der BF1 führte weiters zu zu erwartenden unzumutbaren Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes ua. aufgrund kumulierender Auswirkungen mit bereits bewilligten Windparks aus. Zudem handle es sich beim Vorhabensgebiet um einen „ökologischen Sonderstandort“, weshalb das Vorhaben mit den Schutzzielen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie nicht vereinbar sei. Insgesamt seien betreffend das Vorhaben schwerwiegende Umweltbelastungen gleichsam als „gesichert“ anzusehen und eine Interessenabwägung müsse zwangsläufig zu einer Abweisung des Antrags führen.1.1.
- Der BF1 erhob gegen diesen Bescheid am 23.08.2023 Beschwerde und führte in dieser zunächst aus, dass die UVE erst zeitgleich mit der Kundmachung der öffentlichen Auflage des Genehmigungsantrags durch Edikt an ihn übermittelt worden sei. Die Wirksamkeit kurzfristig nachgebesserter „freiwilliger“ Ausgleichsflächen für das Auerwild hätte nicht überprüft werden können. Die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen für die Fachbereiche Landschaftsbild und Ornithologie habe zu falschen Tatsachenfeststellungen geführt. Auflagenvorschläge und die Vorschreibung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (im Folgenden: K-NSG 2002) entsprechen nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Etwa sei die Bestellung einer geeigneten Fachkraft zur ökologischen Bauaufsicht als Auflage im Genehmigungsbescheid unterblieben. Die Befristung und die Kautionshöhe seien willkürlich festgelegt worden. Die vom BF1 geforderte Sicherstellung für die vollständige Demontage der WEA nach Ende der Bewilligungsdauer sei ebenso wenig wie die Forderung einer geänderten Bewilligungsdauer einer nachvollziehbaren Beurteilung aus naturschutzfachlicher Sicht unterzogen worden. Das Raumordnungsgutachten der PW1 sei keiner Prüfung unterzogen worden. Die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung in Bezug auf die Erhöhung der Masten sei unterblieben; die Prüfung auf das Europaschutzgebiet „ römisch 40 “ sei nicht fachgerecht erfolgt; die Auswirkungen der neu errichteten Zuwegungen auf das Wild sei viel zu gering beurteilt worden. Weiters rügte der BF1, dass das energiewirtschaftliche Gutachten Darstellungs- bzw. Rechenfehler betreffend va. die anzunehmenden Volllaststunden und die Wahrscheinlichkeit wie auch die Anzahl der bilanziell „abzudeckenden“ Haushalte enthalte. Darüber hinaus seien insbesondere aufgrund einer unzureichenden kumulativen Betrachtung Erhebungsmängel bzw. unrichtige Erhebungen zu betroffenen Vogelarten, insbesondere des (Nacht-)Vogelzugs zu erkennen. Er wies dabei insbesondere auf die Eulenvögel, und dabei vor allem auf den Habichtskauz, hin. Es hätte eine Erhebung durch Radar erfolgen müssen. Der BF1 kritisierte ferner die Auflagen Nrn. 116, 117 und
- Zudem wären Ausgleichsmaßnahmen für das Auerwild und für Fledermäuse – und insbesondere ein „Umsetzungsplan“ – erforderlich. Auch die Beurteilung der Tötungswahrscheinlichkeit müsse anhand belastbarer Daten vorgenommen werden. Der BF1 führte weiters zu zu erwartenden unzumutbaren Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes ua. aufgrund kumulierender Auswirkungen mit bereits bewilligten Windparks aus. Zudem handle es sich beim Vorhabensgebiet um einen „ökologischen Sonderstandort“, weshalb das Vorhaben mit den Schutzzielen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie nicht vereinbar sei. Insgesamt seien betreffend das Vorhaben schwerwiegende Umweltbelastungen gleichsam als „gesichert“ anzusehen und eine Interessenabwägung müsse zwangsläufig zu einer Abweisung des Antrags führen. 1.1.
- Ebenfalls am 23.08.2023 langte die Beschwerde der BF2 bei der belangten Behörde ein. In ihrer Beschwerde monierte die BF2 eine Eigentumsgefährdung bzw. einen Substanzverlust aufgrund unzumutbarer Immissionen zulasten der Grundstücke der BF2 aufgrund der zu errichtenden 110 kV Freileitung. Diese stünde zudem dem öffentlichen Interesse des Rohstoffabbaus entgegen und es fehle im angefochtenen Bescheid auch eine Auseinandersetzung mit dem öffentlichen Interesse an der Errichtung der Freileitung. Die BF2 wies in ihrer Beschwerde auf alternative Ausführungen für die Leitungsanlage in der Ausführungsvariante mit einer Erdverkabelung hin und bemängelte die fehlende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit diesen Alternativen. Die BF2 rügte in ihrer Beschwerde das fehlende öffentliche Interesse an der Rodung im Rahmen der Bauphase, die zu Unrecht erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung, die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie eine fehlende Gesamtbetrachtung iZm bereits genehmigten Windparks. Nicht zuletzt monierte die BF2 auch wesentliche Mängel in der Bescheidbegründung ua. betreffend die beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten sowie Ermittlungsmängel etwa hinsichtlich der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts aufgrund mangelhafter Einreichunterlagen. 1.1.
- Der BF3 erhob ebenfalls am 23.08.2023 Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid, welche am 24.08.2023 bei der belangten Behörde einlangte. Der BF3 monierte in seiner Beschwerde, dass Erhebungen zu den Auswirkungen auf Fledermäuse unzureichend und die verwendete Methodik nicht zeitgemäß gewesen seien. Es seien auch „keine ernsthaften“ Betrachtungen zu kumulativen Auswirkungen angestellt worden. Hinsichtlich des Schutzguts „Mensch“ rügte der BF3, dass keine entsprechende Auseinandersetzung mit von ihm vorgelegten wissenschaftlichen Studien hinsichtlich der Auswirkungen des Infraschalls erfolgt seien und auch nicht klar sei, auf welche Grundgröße sich der Anteil von 10% belästigter Personen im umweltmedizinischen Gutachten beziehe, wie diese Abschätzung durchgeführt worden sei und auf welcher Basis die Schlussfolgerung habe getroffen werden können. Betreffend das Schutzgut „Klima“ habe ebenfalls eine Auseinandersetzung mit einer von ihm zitierten rezenten, wissenschaftlichen Publikation nicht stattgefunden. Weiters sei der durch das Vorhaben störende Eingriff in die Landschaft keiner ordnungsgemäßen Interessenabwägung unterzogen worden. Auch das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ sei lediglich bruchstückhaft erhoben worden, so enthalte die UVE keine Prüfung hinsichtlich unmittelbarer und mittelbarer erheblicher Auswirkungen auf diese. Die sich aus dieser Kumulation ergebenden Konsequenzen und Gefahren hinsichtlich des erhöhten Tötungsrisikos für Vögel, der Barrierewirkung für Vögel und Wildtiere (Vogelzug, Wildtierkorridor), der Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt, der Zerstörung des Landschaftsbilds und der Störwirkung für die Gesundheit der Menschen in der Region sei ebenfalls nicht ermittelt worden. Nicht zuletzt rügte der BF3 auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften iZm der Beteiligung als Umweltorganisation im Genehmigungsverfahren sowie eine mangelnde Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den erhobenen Einwendungen im angefochtenen Bescheid. 1.1.
- Die Beschwerde des BF4, datierend vom 22.08.2023 langte am 23.08.2023 bei der belangten Behörde ein. 1.
- Verwaltungsgerichtliches Verfahren: 1.2.
- Die belangte Behörde legte dem BVwG die Beschwerden samt den dazugehörigen Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Anbringen vom 05.10.2023 vor (siehe Ordnungszahl [im Folgenden: OZ] XXXX im verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt). 1.2.
- Die belangte Behörde legte dem BVwG die Beschwerden samt den dazugehörigen Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Anbringen vom 05.10.2023 vor (siehe Ordnungszahl [im Folgenden: OZ] römisch 40 im verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt). 1.2.
- Das BVwG teilte die Beschwerden den Beschwerdeführern sowie den sonstigen dem Verfahren beizuziehenden Parteien am 10.11.2023 mit und räumte die Möglichkeit zur Äußerung ein. Gleichzeitig setzte das BVwG den BF eine Frist von zwei Wochen gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 zur Konkretisierung von deren Beschwerden (OZ XXXX ).1.2.
- Das BVwG teilte die Beschwerden den Beschwerdeführern sowie den sonstigen dem Verfahren beizuziehenden Parteien am 10.11.2023 mit und räumte die Möglichkeit zur Äußerung ein. Gleichzeitig setzte das BVwG den BF eine Frist von zwei Wochen gemäß Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 zur Konkretisierung von deren Beschwerden (OZ römisch 40 ). 1.2.
- Mit Schriftsatz vom 21.11.2023 stellte der BF1 den Antrag die Frist zur Stellungnahme und Konkretisierung der Beschwerde bis zum 07.12.2023 zu erstrecken (OZ XXXX ). 1.2.
- Mit Schriftsatz vom 21.11.2023 stellte der BF1 den Antrag die Frist zur Stellungnahme und Konkretisierung der Beschwerde bis zum 07.12.2023 zu erstrecken (OZ römisch 40 ). 1.2.
- Mit Beschluss vom 23.11.2023 ordnete das BVwG an, dass die Frist für die Äußerung gemäß § 10 VwGVG zu den Beschwerden der sonstigen Parteien nicht erstreckt wird, sowie, dass die für die Konkretisierung der Beschwerde gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 gesetzte Frist um eine Woche erstreckt wird (OZ XXXX ).1.2.
- Mit Beschluss vom 23.11.2023 ordnete das BVwG an, dass die Frist für die Äußerung gemäß Paragraph 10, VwGVG zu den Beschwerden der sonstigen Parteien nicht erstreckt wird, sowie, dass die für die Konkretisierung der Beschwerde gemäß Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 gesetzte Frist um eine Woche erstreckt wird (OZ römisch 40 ). 1.2.
- In ihrer Beschwerdekonkretisierung vom 24.11.2023 (OZ XXXX ) erstattete die BF2 ergänzendes Vorbringen zur Einstufung der Errichtung der 110 kV-Freileitung als Neuerrichtung, zum fehlenden öffentlichen Interesse an deren Errichtung, zur Beeinträchtigung des Rohstoffabbaus der BF2, zur fehlenden Interessenabwägung, zu einer alternativen Trassenführung sowie zum Widerspruch zum Natura 2000- bzw. Europaschutzgebiet und der erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds. Darüber hinaus wies die BF2 auch nochmals auf die von ihr bereits in der Beschwerde gerügten Verfahrens-, Begründungs- und Ermittlungsmängel hin.1.2.
- In ihrer Beschwerdekonkretisierung vom 24.11.2023 (OZ römisch 40 ) erstattete die BF2 ergänzendes Vorbringen zur Einstufung der Errichtung der 110 kV-Freileitung als Neuerrichtung, zum fehlenden öffentlichen Interesse an deren Errichtung, zur Beeinträchtigung des Rohstoffabbaus der BF2, zur fehlenden Interessenabwägung, zu einer alternativen Trassenführung sowie zum Widerspruch zum Natura 2000- bzw. Europaschutzgebiet und der erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds. Darüber hinaus wies die BF2 auch nochmals auf die von ihr bereits in der Beschwerde gerügten Verfahrens-, Begründungs- und Ermittlungsmängel hin. 1.2.
- In seiner Beschwerdekonkretisierung vom 26.11.2023 (OZ XXXX ) wies der BF3 darauf hin, dass das Vorhaben weder naturverträglich noch mit den Zielen des neuen Renaturierungsgesetzes der EU vereinbar sei. Darüber hinaus verwies er auf das aus seiner Sicht anzuwendende Vorsorgeprinzip. Er sich den Argumenten zum Naturschutz – insbesondere Erhebungsmängel zum Wespenbussard und Vogelzug – einer anderen beschwerdeführenden Partei sich „vollinhaltlich zuzustimmen“ und sich diesen „anzuschließen“. Er verwies auch auf Punkte in Beschwerden weiterer Parteien, darunter auch des BF1 und der BF2, denen er „vollinhaltlich zustimme“ und sich diesen „anschließe“. 1.2.
- In seiner Beschwerdekonkretisierung vom 26.11.2023 (OZ römisch 40 ) wies der BF3 darauf hin, dass das Vorhaben weder naturverträglich noch mit den Zielen des neuen Renaturierungsgesetzes der EU vereinbar sei. Darüber hinaus verwies er auf das aus seiner Sicht anzuwendende Vorsorgeprinzip. Er sich den Argumenten zum Naturschutz – insbesondere Erhebungsmängel zum Wespenbussard und Vogelzug – einer anderen beschwerdeführenden Partei sich „vollinhaltlich zuzustimmen“ und sich diesen „anzuschließen“. Er verwies auch auf Punkte in Beschwerden weiterer Parteien, darunter auch des BF1 und der BF2, denen er „vollinhaltlich zustimme“ und sich diesen „anschließe“. 1.2.
- Zu den Beschwerden erstattete die PW1 am 27.11.2023 eine Gegenäußerung (OZ XXXX ) und erklärte in Einem auch Modifikationen des verfahrenseinleitenden Antrags durch Aufnahme eines Detailkonzepts zur bedarfsgesteuerten Abschaltung einzelner Anlagen für ziehende Wespenbussarde in das Vorhaben und unter gleichzeitiger (vollständiger) Streichung des Niederschlagsparameters für den Fledermaus-Abschaltalgorithmus.1.2.
- Zu den Beschwerden erstattete die PW1 am 27.11.2023 eine Gegenäußerung (OZ römisch 40 ) und erklärte in Einem auch Modifikationen des verfahrenseinleitenden Antrags durch Aufnahme eines Detailkonzepts zur bedarfsgesteuerten Abschaltung einzelner Anlagen für ziehende Wespenbussarde in das Vorhaben und unter gleichzeitiger (vollständiger) Streichung des Niederschlagsparameters für den Fledermaus-Abschaltalgorithmus. Ebenso legte die PW1 nähere Unterlagen zur Führung der Leitung zwischen dem UW XXXX und dem Mast Nr. XXXX vor.Ebenso legte die PW1 nähere Unterlagen zur Führung der Leitung zwischen dem UW römisch 40 und dem Mast Nr. römisch 40 vor. 1.2.
- In seiner Beschwerdekonkretisierung vom 01.12.2023 (OZ XXXX ) führte der BF1 insbesondere noch näher zu einer durchzuführenden Naturverträglichkeitsprüfung für das Europaschutzgebiet „ XXXX “, zur Verordnung der Kärntner Landesregierung vom
- 07.2016, mit der das Sachgebietsprogramm für Standorträume von Windkraftanlagen neu erlassen wird (im Folgenden: WkStR-V), sowie zur Lage des Vorhabensgebiets im Geltungsbereich der Alpenkonvention und der sich daraus ergebenden Konsequenzen aus. Weiters präzisierte er seine Ausführungen zu Erhebungsmängeln etwa betreffend (Nacht)Vogelzug sowie des Erfordernisses des Einsatzes technischer Geräte zur zuverlässigen Abschaltung in der Betriebsphase. Als weiteres Beispiel für die mangelnde Datenrecherche nannte der BF1 auch den Kaiseradler und führte näher zu dessen Gefährdung durch WEA aus. Aus ornithologischer bzw. naturschutzfachlicher Sicht erforderliche Untersuchungen wie etwa fledermauskundliche Erhebungen, Vegetationskartierungen mit Darstellung der betroffenen Biotopflächen, Ermittlungen hinsichtlich Insekten und Käfern, seien im verwaltungsbehördlichen Verfahren beinahe zur Gänze ausgeblendet worden. Der BF1 führte in seiner Beschwerdekonkretisierung weiters näher zum Habichtskauz und zu einer mangelhaften Bewertung und weitergehende Prüfung der neben dem Habichtskauz im Vorhabensgebiet vorkommenden Eulen- und Spechtarten sowie außerdem etwa auch des Auerhuhns aus. In diesem Zusammenhang rügte der BF1 unter näheren Ausführungen auch, dass nicht vom Vorliegen eines so genannten „faktischen Vogelschutzgebiets“ ausgegangen worden und auch eine Kumulation mit anderen Vorhaben nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus konkretisierte der BF1 auch sein Beschwerdevorbringen zur seiner Ansicht nach unrichtig durchgeführten Interessenabwägung, zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie zur Nichterfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgrund untauglicher Auflagen. Nicht zuletzt monierte der BF1 Begründungsmängel im angefochtenen Bescheid etwa betreffend die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der von ihr eingeholten Fachgutachten und die fehlende Auseinandersetzung mit gegebenenfalls in Slowenien befindlichen Schutzgebieten, welche jenen iSd K-NSG 2002 gleichzusetzen seien, und weiteren Einwendungen von XXXX Slowenien oder des XXXX aus XXXX .1.2.
- In seiner Beschwerdekonkretisierung vom 01.12.2023 (OZ römisch 40 ) führte der BF1 insbesondere noch näher zu einer durchzuführenden Naturverträglichkeitsprüfung für das Europaschutzgebiet „ römisch 40 “, zur Verordnung der Kärntner Landesregierung vom
- 07.2016, mit der das Sachgebietsprogramm für Standorträume von Windkraftanlagen neu erlassen wird (im Folgenden: WkStR-V), sowie zur Lage des Vorhabensgebiets im Geltungsbereich der Alpenkonvention und der sich daraus ergebenden Konsequenzen aus. Weiters präzisierte er seine Ausführungen zu Erhebungsmängeln etwa betreffend (Nacht)Vogelzug sowie des Erfordernisses des Einsatzes technischer Geräte zur zuverlässigen Abschaltung in der Betriebsphase. Als weiteres Beispiel für die mangelnde Datenrecherche nannte der BF1 auch den Kaiseradler und führte näher zu dessen Gefährdung durch WEA aus. Aus ornithologischer bzw. naturschutzfachlicher Sicht erforderliche Untersuchungen wie etwa fledermauskundliche Erhebungen, Vegetationskartierungen mit Darstellung der betroffenen Biotopflächen, Ermittlungen hinsichtlich Insekten und Käfern, seien im verwaltungsbehördlichen Verfahren beinahe zur Gänze ausgeblendet worden. Der BF1 führte in seiner Beschwerdekonkretisierung weiters näher zum Habichtskauz und zu einer mangelhaften Bewertung und weitergehende Prüfung der neben dem Habichtskauz im Vorhabensgebiet vorkommenden Eulen- und Spechtarten sowie außerdem etwa auch des Auerhuhns aus. In diesem Zusammenhang rügte der BF1 unter näheren Ausführungen auch, dass nicht vom Vorliegen eines so genannten „faktischen Vogelschutzgebiets“ ausgegangen worden und auch eine Kumulation mit anderen Vorhaben nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus konkretisierte der BF1 auch sein Beschwerdevorbringen zur seiner Ansicht nach unrichtig durchgeführten Interessenabwägung, zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie zur Nichterfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgrund untauglicher Auflagen. Nicht zuletzt monierte der BF1 Begründungsmängel im angefochtenen Bescheid etwa betreffend die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der von ihr eingeholten Fachgutachten und die fehlende Auseinandersetzung mit gegebenenfalls in Slowenien befindlichen Schutzgebieten, welche jenen iSd K-NSG 2002 gleichzusetzen seien, und weiteren Einwendungen von römisch 40 Slowenien oder des römisch 40 aus römisch 40 . 1.2.
- Mit Eingabe vom 09.01.2024 (OZ XXXX ) erklärte der BF4 die Zurückziehung seiner Beschwerde.1.2.
- Mit Eingabe vom 09.01.2024 (OZ römisch 40 ) erklärte der BF4 die Zurückziehung seiner Beschwerde. 1.2.
- Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23.01.2024 (OZ XXXX ) übermittelte das BVwG die eingelangten Beschwerdekonkretisierungen sowie die Gegenäußerung der PW1 samt den Antragsmodifikationen an die jeweils übrigen Parteien. Es setzte eine (weitere) Frist von 14 Tagen gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 für allfällige Stellungnahmen zu den übermittelten Unterlagen.1.2.
- Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23.01.2024 (OZ römisch 40 ) übermittelte das BVwG die eingelangten Beschwerdekonkretisierungen sowie die Gegenäußerung der PW1 samt den Antragsmodifikationen an die jeweils übrigen Parteien. Es setzte eine (weitere) Frist von 14 Tagen gemäß Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 für allfällige Stellungnahmen zu den übermittelten Unterlagen. 1.2.
- Der BF3 erstattete in der Folge am 05.02.2024 eine weitere Stellungnahme (OZ XXXX ). In dieser führte er aus, dass der BF3 den Konkretisierungen der Beschwerden und Anträge der übrigen BF vollinhaltlich zustimme und sich den Argumenten anschließe. 1.2.
- Der BF3 erstattete in der Folge am 05.02.2024 eine weitere Stellungnahme (OZ römisch 40 ). In dieser führte er aus, dass der BF3 den Konkretisierungen der Beschwerden und Anträge der übrigen BF vollinhaltlich zustimme und sich den Argumenten anschließe. 1.2.
- Auch die belangte Behörde machte am 02.02.2024 von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebraucht (OZ XXXX ) und legte –insbesondere bezogen auf das Vorbringen der BF2 dar, dass die Beschlussfassung der Kärntner Landesregierung hinsichtlich der Genehmigung des angefochtenen Bescheides entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der amtsinternen Vorgangsweise bei Regierungssitzungsakten erfolgt sei. Nach Ansicht der belangten Behörde lägen die von der BF2 in der Beschwerdekonkretisierung monierten Verfahrensmängel sohin nicht vor. Die Beschwerden seien als unzulässig zurück bzw. als unbegründet abzuweisen. 1.2.
- Auch die belangte Behörde machte am 02.02.2024 von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebraucht (OZ römisch 40 ) und legte –insbesondere bezogen auf das Vorbringen der BF2 dar, dass die Beschlussfassung der Kärntner Landesregierung hinsichtlich der Genehmigung des angefochtenen Bescheides entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der amtsinternen Vorgangsweise bei Regierungssitzungsakten erfolgt sei. Nach Ansicht der belangten Behörde lägen die von der BF2 in der Beschwerdekonkretisierung monierten Verfahrensmängel sohin nicht vor. Die Beschwerden seien als unzulässig zurück bzw. als unbegründet abzuweisen. 1.2.
- Der BF1 legte am 08.02.2024 (OZ XXXX ) – erstmalig – ein Privatgutachten des Ökologiebüros XXXX vom 03.02.2024 vor. 1.2.
- Der BF1 legte am 08.02.2024 (OZ römisch 40 ) – erstmalig – ein Privatgutachten des Ökologiebüros römisch 40 vom 03.02.2024 vor. 1.2.
- Die BF2 äußerte sich am 08.02.2024 (OZ XXXX ) zur Stellungnahme der PW1 und führte in dieser neuerlich insbesondere zur aufgrund der Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit, Mangelhaftigkeit sowie der unzureichende Befundaufnahme der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten nicht vorliegenden Notwendigkeit, diesen mit einem Fachgutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten zum Eingriff in das Eigentum der BF2, zum öffentlichen Interesse am Neubau der 110 kV-Freileitung sowie zu einer alternativen Trassenführung aus. Hinsichtlich der Projektmodifikationen führte die BF2 aus, dass zu prüfen sei, ob aufgrund dieser von einer wesentlichen Projektänderung auszugehen sei. 1.2.
- Die BF2 äußerte sich am 08.02.2024 (OZ römisch 40 ) zur Stellungnahme der PW1 und führte in dieser neuerlich insbesondere zur aufgrund der Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit, Mangelhaftigkeit sowie der unzureichende Befundaufnahme der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten nicht vorliegenden Notwendigkeit, diesen mit einem Fachgutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten zum Eingriff in das Eigentum der BF2, zum öffentlichen Interesse am Neubau der 110 kV-Freileitung sowie zu einer alternativen Trassenführung aus. Hinsichtlich der Projektmodifikationen führte die BF2 aus, dass zu prüfen sei, ob aufgrund dieser von einer wesentlichen Projektänderung auszugehen sei. 1.2.
- Die PW1 äußerte sich am 09.02.2024 (OZ XXXX ) zu den Beschwerdekonkretisierungen der BF. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens des BF1 verwies die PW1 insbesondere darauf, dass dieser nur berechtigt sei, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend zu machen. Hinsichtlich ordnungsgemäßen Beteiligung slowenischer Nichtregierungsregierungsorganisationen am Verfahren und der Berücksichtigung deren Einwände komme ihm kein Mitsprache- und/oder Beschwerderecht zu. Darüber hinaus legte die PW1 zur vom BF1 bemängelten Nichtdurchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung, dass sich der nichtamtliche Sachverständige für den Fachbereich „Biologische Vielfalt“ eingehend mit den möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf das Natura 2000-/Europaschutzgebiet „ XXXX “ auseinandergesetzt habe. Dies entspreche unions- und landesrechtlichen Vorgaben. Hinsichtlich des behaupteten Wiederspruchs zu diversen Durchführungsprotokollen der Alpenkonvention verweist die PW1 auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, mit welchem eine Revision des BF1 mit in großen Teilen wortgleichen Ausführungen als unbegründet abgewiesen worden sei. Zum Schutzgut Vögel verwies die PW1 ebenfalls auf die sachverständigen Ermittlungsergebnisse aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren, welchen von der BF1 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei. Beim Vorhabensgebiet handle es sich darüber hinaus auch um kein faktisches Vogelschutzgebiet und auch um keinen ökologischen Sonderstandort. Die PW1 legte ihrer Äußerung diesbezüglich auch eine fachliche Stellungnahme der XXXX vom 05.02.2024 bei. Sie wies auch nochmals darauf hin, dass es sich bei Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes um keine Immissionen handle. Nicht zuletzt äußerte sich die PW1 zu den vom BF1 bemängelten Auflagen und führte dazu insbesondere auch zu Auflage Nr. 117 aus, dass das aus dieser geforderte Detailkonzept zwischenzeitig ausgearbeitet und in das Vorhaben integriert worden. 1.2.
- Die PW1 äußerte sich am 09.02.2024 (OZ römisch 40 ) zu den Beschwerdekonkretisierungen der BF. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens des BF1 verwies die PW1 insbesondere darauf, dass dieser nur berechtigt sei, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend zu machen. Hinsichtlich ordnungsgemäßen Beteiligung slowenischer Nichtregierungsregierungsorganisationen am Verfahren und der Berücksichtigung deren Einwände komme ihm kein Mitsprache- und/oder Beschwerderecht zu. Darüber hinaus legte die PW1 zur vom BF1 bemängelten Nichtdurchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung, dass sich der nichtamtliche Sachverständige für den Fachbereich „Biologische Vielfalt“ eingehend mit den möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf das Natura 2000-/Europaschutzgebiet „ römisch 40 “ auseinandergesetzt habe. Dies entspreche unions- und landesrechtlichen Vorgaben. Hinsichtlich des behaupteten Wiederspruchs zu diversen Durchführungsprotokollen der Alpenkonvention verweist die PW1 auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, mit welchem eine Revision des BF1 mit in großen Teilen wortgleichen Ausführungen als unbegründet abgewiesen worden sei. Zum Schutzgut Vögel verwies die PW1 ebenfalls auf die sachverständigen Ermittlungsergebnisse aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren, welchen von der BF1 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei. Beim Vorhabensgebiet handle es sich darüber hinaus auch um kein faktisches Vogelschutzgebiet und auch um keinen ökologischen Sonderstandort. Die PW1 legte ihrer Äußerung diesbezüglich auch eine fachliche Stellungnahme der römisch 40 vom 05.02.2024 bei. Sie wies auch nochmals darauf hin, dass es sich bei Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes um keine Immissionen handle. Nicht zuletzt äußerte sich die PW1 zu den vom BF1 bemängelten Auflagen und führte dazu insbesondere auch zu Auflage Nr. 117 aus, dass das aus dieser geforderte Detailkonzept zwischenzeitig ausgearbeitet und in das Vorhaben integriert worden. Hinsichtlich der Beschwerdekonkretisierung der BF2 führte die PW1 aus, dass lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände geringfügig ergänzt worden seien, und diese sohin bereits in der Gegenäußerung der PW1 behandelt worden seien. Die PW1 wies auch darauf hin, dass die BF2 aufgrund ihrer eingeschränkten Parteistellung und Beschwerdebefugnis keine Belange des objektiven Umweltrechtes relevieren könne. Zur Beschwerdekonkretisierung des BF3 führte die PW1 aus, dass diese sich darauf beschränke, sich pauschal den Argumenten der anderen BF anzuschließen; dies erfülle nicht den Sinn und Zweck einer Beschwerdekonkretisierung. Im Übrigen wiederhole dieser nur seine bereits in der Beschwerde vorgetragenen Argumente. 1.2.
- Gemeinsam mit der Ladung zu einer mündlichen Verhandlungstagsatzung am 05.06.2024 (im Folgenden: mV1; OZ XXXX ) teilte das BVwG den Verfahrensparteien die beabsichtigte Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen mit und räumte diesen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens allfällige Einwände wegen fehlender Fachkunde oder einer Befangenheit der zur Bestellung beabsichtigten Sachverständigen vorzutragen.1.2.
- Gemeinsam mit der Ladung zu einer mündlichen Verhandlungstagsatzung am 05.06.2024 (im Folgenden: mV1; OZ römisch 40 ) teilte das BVwG den Verfahrensparteien die beabsichtigte Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen mit und räumte diesen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens allfällige Einwände wegen fehlender Fachkunde oder einer Befangenheit der zur Bestellung beabsichtigten Sachverständigen vorzutragen. 1.2.
- Mit Beschluss vom 17.05.2024 (OZ XXXX ) zog das BVwG XXXX für das Fachgebiet „Energie“ (im Folgenden: Gutachter Energie) und XXXX für das Fachgebiet „Klima“ (im Folgenden: Gutachter Klima) als (Amts-)Sachverständige bei.1.2.
- Mit Beschluss vom 17.05.2024 (OZ römisch 40 ) zog das BVwG römisch 40 für das Fachgebiet „Energie“ (im Folgenden: Gutachter Energie) und römisch 40 für das Fachgebiet „Klima“ (im Folgenden: Gutachter Klima) als (Amts-)Sachverständige bei. 1.2.
- Am 31.05.2024 äußerte sich der BF1 zur vom BVwG beabsichtigten Heranziehung von Sachverständigen (OZ XXXX ) und legte Umstände dar, die aus seiner Sicht die fachliche Eignung und Unbefangenheit dieser in Zweifel zögen. 1.2.
- Am 31.05.2024 äußerte sich der BF1 zur vom BVwG beabsichtigten Heranziehung von Sachverständigen (OZ römisch 40 ) und legte Umstände dar, die aus seiner Sicht die fachliche Eignung und Unbefangenheit dieser in Zweifel zögen. 1.2.
- Mit Eingabe vom 31.05.2024 (OZ XXXX ) teilte die PW1 mit, dass aus ihrer Sicht gegen die beabsichtigten Sachverständigenbestellungen keine Einwände bestünden. 1.2.
- Mit Eingabe vom 31.05.2024 (OZ römisch 40 ) teilte die PW1 mit, dass aus ihrer Sicht gegen die beabsichtigten Sachverständigenbestellungen keine Einwände bestünden. 1.2.
- Die PW1 führte in ihrer Stellungnahme vom 03.06.2024 (OZ XXXX ) aus, dass die projektierten Maßnahmen zur Adaptierung eines Teilabschnittes der 110 kV-Freileitung ausgehend vom UW XXXX in Richtung KW XXXX aufgrund eines sowohl räumlichen als auch eng funktionellen und damit sachlichen Zusammenhangs als dem Windparkvorhaben iSd § 2 Abs. 2 UVP-G zuzurechnende Maßnahmen anzusehen seien. Gemeinsam mit ihrer Stellungnahme legte sie auch eine technische Fachstellungnahme zur Adaptierung eines Teilabschnittes der 110 kV-Freileitung vom UW XXXX bis einschließlich Mast Nr. XXXX vor. 1.2.
- Die PW1 führte in ihrer Stellungnahme vom 03.06.2024 (OZ römisch 40 ) aus, dass die projektierten Maßnahmen zur Adaptierung eines Teilabschnittes der 110 kV-Freileitung ausgehend vom UW römisch 40 in Richtung KW römisch 40 aufgrund eines sowohl räumlichen als auch eng funktionellen und damit sachlichen Zusammenhangs als dem Windparkvorhaben iSd Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G zuzurechnende Maßnahmen anzusehen seien. Gemeinsam mit ihrer Stellungnahme legte sie auch eine technische Fachstellungnahme zur Adaptierung eines Teilabschnittes der 110 kV-Freileitung vom UW römisch 40 bis einschließlich Mast Nr. römisch 40 vor. 1.2.
- Der BF3 äußerte sich am 03.06.2024 (OZ XXXX ) zur vom BVwG mitgeteilten, beabsichtigten Bestellung von Sachverständigen. Aufgrund der Tätigkeit der zur Bestellung beabsichtigten Personen und Gesellschaften bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren liege aus Sicht des BF3 eine Befangenheit vor. Hinsichtlich der humanmedizinischen Sachverständigen zog der BF3 darüber hinaus auch deren Fachkunde in Zweifel.1.2.
- Der BF3 äußerte sich am 03.06.2024 (OZ römisch 40 ) zur vom BVwG mitgeteilten, beabsichtigten Bestellung von Sachverständigen. Aufgrund der Tätigkeit der zur Bestellung beabsichtigten Personen und Gesellschaften bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren liege aus Sicht des BF3 eine Befangenheit vor. Hinsichtlich der humanmedizinischen Sachverständigen zog der BF3 darüber hinaus auch deren Fachkunde in Zweifel. 1.2.
- Am 05.06.2024 fand am BVwG die mV1 statt (OZ XXXX ). In dieser wurden insbesondere die Frage des wirksamen Zustandekommens des angefochtenen Bescheids, die Einwände der BF1 gegen die Heranziehung einer nichtamtlichen Sachverständigen, die Vorhabensabgrenzung sowie die Prüfung von Trassenalternativen erörtert. 1.2.
- Am 05.06.2024 fand am BVwG die mV1 statt (OZ römisch 40 ). In dieser wurden insbesondere die Frage des wirksamen Zustandekommens des angefochtenen Bescheids, die Einwände der BF1 gegen die Heranziehung einer nichtamtlichen Sachverständigen, die Vorhabensabgrenzung sowie die Prüfung von Trassenalternativen erörtert. Die belangte Behörde machte in der mV1 zudem geltend, dass dem BF1 aufgrund der Verletzung von Formvorschriften betreffend Willensbildung und Beschlussfassung keine Beschwerdelegitimation zukomme (siehe dazu die Niederschrift der mV1 [im Folgenden: VHS1], S. 19). 1.2.
- Der BF1 legte am 05.06.2024 (OZ XXXX ) einen Auszug aus seinem Resümeeprotokoll vom 17.08.2023, die Geschäftsordnung und verwies auf die Entscheidung BVwG 30.05.2018, W102 2180375-1/25E. 1.2.
- Der BF1 legte am 05.06.2024 (OZ römisch 40 ) einen Auszug aus seinem Resümeeprotokoll vom 17.08.2023, die Geschäftsordnung und verwies auf die Entscheidung BVwG 30.05.2018, W102 2180375-1/25E. 1.2.
- Am 14.07.2024 legte die BF2 dem BVwG ein Schreiben eines Mitarbeiters der XXXX vor, aus welchem hervorgehe, dass der Ausbau der 110 kV-Leitungsanlage in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Windparks stehe. 1.2.
- Am 14.07.2024 legte die BF2 dem BVwG ein Schreiben eines Mitarbeiters der römisch 40 vor, aus welchem hervorgehe, dass der Ausbau der 110 kV-Leitungsanlage in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Windparks stehe. 1.2.
- Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 19.06.2024 (OZ XXXX ) zur Beschlussfassung des BF1 als Kollegialorgan aus, dass gegenständlich aus dem Beschluss des BF1 nicht erkennbar sei, dass der Inhalt der Beschwerde von diesem umfasst gewesen sei, weswegen kein Anhaltspunkt für eine rechtsgültige Beschlussfassung vorliege. Die Beschwerde des BF1 sei sohin zurückzuweisen.1.2.
- Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 19.06.2024 (OZ römisch 40 ) zur Beschlussfassung des BF1 als Kollegialorgan aus, dass gegenständlich aus dem Beschluss des BF1 nicht erkennbar sei, dass der Inhalt der Beschwerde von diesem umfasst gewesen sei, weswegen kein Anhaltspunkt für eine rechtsgültige Beschlussfassung vorliege. Die Beschwerde des BF1 sei sohin zurückzuweisen. 1.2.
- Am 05.07.2024 übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien die auf Schallträger aufgenommene und in Vollschrift übertragene VHS1 und räumte diesen gemäß § 14 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen Einwendungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Übertragung zu erheben (OZ XXXX ). 1.2.
- Am 05.07.2024 übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien die auf Schallträger aufgenommene und in Vollschrift übertragene VHS1 und räumte diesen gemäß Paragraph 14, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen Einwendungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Übertragung zu erheben (OZ römisch 40 ). 1.2.
- Die XXXX (im Folgenden: PW2) erklärte am 05.08.2024 (OZ XXXX ) den Betritt zu gegenständlichem Verfahren hinsichtlich der (mit-)beantragten Maßnahmen zur Adaptierung der 110 kV-Freileitung, „System XXXX “, ausgehend vom UW XXXX in Richtung KW XXXX (UW XXXX bis einschließlich Freileitungsmast Nr. XXXX ) als weitere Projektwerberin bzw. Antragstellerin. Die PW1 stimmte dem Verfahrensbeitritt der PW2 ausdrücklich zu. 1.2.
- Die römisch 40 (im Folgenden: PW2) erklärte am 05.08.2024 (OZ römisch 40 ) den Betritt zu gegenständlichem Verfahren hinsichtlich der (mit-)beantragten Maßnahmen zur Adaptierung der 110 kV-Freileitung, „System römisch 40 “, ausgehend vom UW römisch 40 in Richtung KW römisch 40 (UW römisch 40 bis einschließlich Freileitungsmast Nr. römisch 40 ) als weitere Projektwerberin bzw. Antragstellerin. Die PW1 stimmte dem Verfahrensbeitritt der PW2 ausdrücklich zu. 1.2.
- Der BF1 führte in seiner Stellungnahme vom 06.09.2024 (OZ XXXX ) aus, dass § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 in Verbindung mit den Bestimmungen des Beschlusses des BVwG vom 23.01.2024 dem Verfahrensbeitritt der PW2 entgegenstehe. Mit diesem Beschluss solle für die BF ein Neuerungsverbot zur Anwendung gebracht werden, wohingegen die „Projektwerberseite“ versuche, erhebliche Neuerungen in Form einer weiteren Verfahrenspartei ins laufende Verfahren einzubringen. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Verfahrensparteien sowie zu einer Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit nach Art. 6 EMRK. Weiters sei durch die Erklärung des Verfahrensbeitritts der PW2 der Verfahrensgegenstand wesentlich geändert worden, weswegen nunmehr von einem Neuantrag und zugleich einer konkludenten Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages auszugehen sei. 1.2.
- Der BF1 führte in seiner Stellungnahme vom 06.09.2024 (OZ römisch 40 ) aus, dass Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 in Verbindung mit den Bestimmungen des Beschlusses des BVwG vom 23.01.2024 dem Verfahrensbeitritt der PW2 entgegenstehe. Mit diesem Beschluss solle für die BF ein Neuerungsverbot zur Anwendung gebracht werden, wohingegen die „Projektwerberseite“ versuche, erhebliche Neuerungen in Form einer weiteren Verfahrenspartei ins laufende Verfahren einzubringen. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Verfahrensparteien sowie zu einer Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit nach Artikel 6, EMRK. Weiters sei durch die Erklärung des Verfahrensbeitritts der PW2 der Verfahrensgegenstand wesentlich geändert worden, weswegen nunmehr von einem Neuantrag und zugleich einer konkludenten Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages auszugehen sei. 1.2.
- Mit Beschluss vom 16.09.2024 (OZ XXXX ) bestellte das BVwG die XXXX für die Fachbereiche „Biologische Vielfalt (Pflanzen und Tiere)“, „Ornithologie“, „Wildökologie“ und „Jagdwirtschaft“ (im Folgenden: Gutachterin Ökologie) sowie XXXX (im Folgenden: Gutachterin Humanmedizin), für den Fachbereich „Umweltmedizin“ zu nichtamtlichen Sachverständige. 1.2.
- Mit Beschluss vom 16.09.2024 (OZ römisch 40 ) bestellte das BVwG die römisch 40 für die Fachbereiche „Biologische Vielfalt (Pflanzen und Tiere)“, „Ornithologie“, „Wildökologie“ und „Jagdwirtschaft“ (im Folgenden: Gutachterin Ökologie) sowie römisch 40 (im Folgenden: Gutachterin Humanmedizin), für den Fachbereich „Umweltmedizin“ zu nichtamtlichen Sachverständige. 1.2.
- Mit Beschluss vom 23.09.2024 (OZ XXXX ) ordnete das BVwG außerdem die Beiziehung von XXXX als Amtssachverständigen für das Fachgebiet „Elektrotechnik / Elektromagnetische Felder“ (im Folgenden: Gutachter Elektrotechnik) an. 1.2.
- Mit Beschluss vom 23.09.2024 (OZ römisch 40 ) ordnete das BVwG außerdem die Beiziehung von römisch 40 als Amtssachverständigen für das Fachgebiet „Elektrotechnik / Elektromagnetische Felder“ (im Folgenden: Gutachter Elektrotechnik) an. 1.2.
- Der Gutachter Klima erstattete sein Ergänzungsgutachten am 30.09.2024 (OZ XXXX ).1.2.
- Der Gutachter Klima erstattete sein Ergänzungsgutachten am 30.09.2024 (OZ römisch 40 ). 1.2.
- Am 01.10.2024 erstattete auch der Gutachter Energie seine ergänzende fachliche Stellungnahme (OZ XXXX ).1.2.
- Am 01.10.2024 erstattete auch der Gutachter Energie seine ergänzende fachliche Stellungnahme (OZ römisch 40 ). 1.2.
- In ihrer Stellungnahme vom 20.09.2024 (OZ XXXX ) führte die BF2 zunächst nochmals aus, dass zwischen der Adaptierung der 110 kV-Freileitung und der Errichtung der Windenergieanlagen weder ein sachlicher Zusammenhang, noch ein räumlicher Zusammenhang bestehe. Es handle sich um zwei voneinander getrennte. Darüber hinaus unterstreiche der Verfahrensbeitritt der PW2, dass die 110 kV-Freileitung ein eigenes Vorhaben bilde und es sei vor dem Hintergrund des § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 auch kritisch zu hinterfragen, ob dieser Beitritt zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt noch zulässig sei. Aus Sicht der BF2 sei dieser Verfahrensbeitritt als unzulässige, wesentliche Antragsänderung zu bewerten. 1.2.
- In ihrer Stellungnahme vom 20.09.2024 (OZ römisch 40 ) führte die BF2 zunächst nochmals aus, dass zwischen der Adaptierung der 110 kV-Freileitung und der Errichtung der Windenergieanlagen weder ein sachlicher Zusammenhang, noch ein räumlicher Zusammenhang bestehe. Es handle sich um zwei voneinander getrennte. Darüber hinaus unterstreiche der Verfahrensbeitritt der PW2, dass die 110 kV-Freileitung ein eigenes Vorhaben bilde und es sei vor dem Hintergrund des Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 auch kritisch zu hinterfragen, ob dieser Beitritt zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt noch zulässig sei. Aus Sicht der BF2 sei dieser Verfahrensbeitritt als unzulässige, wesentliche Antragsänderung zu bewerten. 1.2.
- Die Gutachterin Humanmedizin erstattete am 08.10.2024 ihr ergänzendes Gutachten (OZ XXXX ). 1.2.
- Die Gutachterin Humanmedizin erstattete am 08.10.2024 ihr ergänzendes Gutachten (OZ römisch 40 ). 1.2.
- Das ergänzende Gutachten der Gutachterin Ökologie (OZ XXXX ) langte ebenfalls am 08.10.2024 beim BVwG ein. 1.2.
- Das ergänzende Gutachten der Gutachterin Ökologie (OZ römisch 40 ) langte ebenfalls am 08.10.2024 beim BVwG ein. 1.2.
- Gemeinsam mit der Ladung zu weiteren Verhandlungstagsatzungen (OZ XXXX ) übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien die Gutachten bzw. fachlichen Stellungnahmen der bei- und herangezogenen Sachverständigen übermittelt. Gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 wurde den Verfahrensparteien die Frist gesetzt, zum Gutachten der Gutachterin Ökologie, wobei dieses insbesondere auch Vorschläge zur Adaptierung von Maßnahmen (Nebenbestimmungen) enthält, bis zum 05.11.2024 Stellung zu nehmen, Beweise anzubieten oder Beweisanträge zu stellen. Hinsichtlich der übrigen Gutachten wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, vorab schriftlich oder spätestens im jeweiligen Beweisaufnahmeblock bzw. im Rahmen der dazu durchgeführten Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlungstagsatzung Stellung zu nehmen. 1.2.
- Gemeinsam mit der Ladung zu weiteren Verhandlungstagsatzungen (OZ römisch 40 ) übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien die Gutachten bzw. fachlichen Stellungnahmen der bei- und herangezogenen Sachverständigen übermittelt. Gemäß Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 wurde den Verfahrensparteien die Frist gesetzt, zum Gutachten der Gutachterin Ökologie, wobei dieses insbesondere auch Vorschläge zur Adaptierung von Maßnahmen (Nebenbestimmungen) enthält, bis zum 05.11.2024 Stellung zu nehmen, Beweise anzubieten oder Beweisanträge zu stellen. Hinsichtlich der übrigen Gutachten wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, vorab schriftlich oder spätestens im jeweiligen Beweisaufnahmeblock bzw. im Rahmen der dazu durchgeführten Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlungstagsatzung Stellung zu nehmen. 1.2.
- Die PW1 und die PW2 nahmen mit Schriftsatz vom 23.10.2024 (OZ XXXX ) zum Vorbringen der BF2 Stellung. So sei eine alternative Trassenführung mangels konkreten Vorbringens der BF2 nicht mehr zu prüfen. Für eine solche Prüfung wäre es erforderlich gewesen, dass die BF2 eine konkrete Alternativtrasse vorgeschlagen hätte, dies habe sie jedoch nicht getan. Lediglich vage Hinweise könnten keine Ermittlungspflicht seitens der Behörde oder des Gerichts auslösen. Daher bedürfe es auch keiner sachverständigen Erhebungen. 1.2.
- Die PW1 und die PW2 nahmen mit Schriftsatz vom 23.10.2024 (OZ römisch 40 ) zum Vorbringen der BF2 Stellung. So sei eine alternative Trassenführung mangels konkreten Vorbringens der BF2 nicht mehr zu prüfen. Für eine solche Prüfung wäre es erforderlich gewesen, dass die BF2 eine konkrete Alternativtrasse vorgeschlagen hätte, dies habe sie jedoch nicht getan. Lediglich vage Hinweise könnten keine Ermittlungspflicht seitens der Behörde oder des Gerichts auslösen. Daher bedürfe es auch keiner sachverständigen Erhebungen. 1.2.
- Am 25.10.2024 übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien eine ergänzende bzw. korrigierende Ausführung der fachlichen Stellungnahme der herangezogenen naturkundefachlichen Sachverständigen zum Sachverhalt iZm dem Schutzgut „Biologische Vielfalt“ und räumte den Parteien die Möglichkeit ein, zu diesen Ergänzungen bis zum 05.11.2024 Stellung zu nehmen, Beweise anzubieten oder Beweisanträge zu stellen (OZ XXXX ).1.2.
- Am 25.10.2024 übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien eine ergänzende bzw. korrigierende Ausführung der fachlichen Stellungnahme der herangezogenen naturkundefachlichen Sachverständigen zum Sachverhalt iZm dem Schutzgut „Biologische Vielfalt“ und räumte den Parteien die Möglichkeit ein, zu diesen Ergänzungen bis zum 05.11.2024 Stellung zu nehmen, Beweise anzubieten oder Beweisanträge zu stellen (OZ römisch 40 ). 1.2.
- Am 29.10.2024 fand am BVwG eine weitere mündliche Verhandlungstagsatzung statt (im Folgenden: mV2; OZ XXXX ), in welcher eine Beweisaufnahme und Erörterung zu den vom BVwG eingeholten, ergänzenden Gutachten und Stellungnahmen zu den Fachgebieten Energiewirtschaft und Humanmedizin stattfand.1.2.
- Am 29.10.2024 fand am BVwG eine weitere mündliche Verhandlungstagsatzung statt (im Folgenden: mV2; OZ römisch 40 ), in welcher eine Beweisaufnahme und Erörterung zu den vom BVwG eingeholten, ergänzenden Gutachten und Stellungnahmen zu den Fachgebieten Energiewirtschaft und Humanmedizin stattfand. Der erkennende Senat erklärte das Ermittlungsverfahren für die Teilbereiche der energiewirtschaftlichen Beiträge des Vorhabens, wie auch der Auswirkungen auf den menschlichen Organismus und das menschliche Wohlbefinden aufgrund der gegebenen Entscheidungsreife gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen.Der erkennende Senat erklärte das Ermittlungsverfahren für die Teilbereiche der energiewirtschaftlichen Beiträge des Vorhabens, wie auch der Auswirkungen auf den menschlichen Organismus und das menschliche Wohlbefinden aufgrund der gegebenen Entscheidungsreife gemäß Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen. 1.2.
- Mit Eingabe vom 30.10.2024 legte der BF3 ein humanmedizinisches Privatgutachten von XXXX vom 28.10.2024 vor (OZ XXXX ). Dieses Privatgutachten wurde auch bereits in der mV2 vorgelegt und der zu dieser aufgenommenen Niederschrift der mündlichen Verhandlung (im Folgenden: VHS2) als Beilage ./3 angeschlossen.1.2.
- Mit Eingabe vom 30.10.2024 legte der BF3 ein humanmedizinisches Privatgutachten von römisch 40 vom 28.10.2024 vor (OZ römisch 40 ). Dieses Privatgutachten wurde auch bereits in der mV2 vorgelegt und der zu dieser aufgenommenen Niederschrift der mündlichen Verhandlung (im Folgenden: VHS2) als Beilage ./3 angeschlossen. 1.2.
- Der Gutachter Elektrotechnik erstattete sein ergänzendes Gutachten am 30.10.2024 (OZ XXXX ). 1.2.
- Der Gutachter Elektrotechnik erstattete sein ergänzendes Gutachten am 30.10.2024 (OZ römisch 40 ). 1.2.
- Der BF1 legte am 05.11.2024 (OZ XXXX und XXXX ) das Privatgutachten „ XXXX “ des Ökologiebüro XXXX vom 04.11.2024 samt zwei Beilagen, nämlich die „Beilage zur Replik auf XXXX “ des Ökologiebüro XXXX vom 03.11.2024 und „geplanter Windpark XXXX – naturschutzfachliches Gutachten – Schwerpunkte Rauhfußhühner, Eulen, ökologischer Sonderstandort“ des Ökologiebüro XXXX vom 03.02.2024 inklusive Beilage ( XXXX . [2019]: „Gutachten zum geplanten Windpark XXXX – Thema Rauhfußhühner“) vor. Darüber monierte der BF1 die Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil ihm die Umweltverträglichkeitserklräung erst rund 15 Monate später übermittelt worden sei und dadurch die kurzfristig nachgebesserten „freiwilligen“ Ausgleichsflächen für das Auerwild nicht ausreichend geprüft werde haben können. Unter Berufung auf § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 werde es dem BF1 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verunmöglicht, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und Beweismittel vorzulegen.1.2.
- Der BF1 legte am 05.11.2024 (OZ römisch 40 und römisch 40 ) das Privatgutachten „ römisch 40 “ des Ökologiebüro römisch 40 vom 04.11.2024 samt zwei Beilagen, nämlich die „Beilage zur Replik auf römisch 40 “ des Ökologiebüro römisch 40 vom 03.11.2024 und „geplanter Windpark römisch 40 – naturschutzfachliches Gutachten – Schwerpunkte Rauhfußhühner, Eulen, ökologischer Sonderstandort“ des Ökologiebüro römisch 40 vom 03.02.2024 inklusive Beilage ( römisch 40 . [2019]: „Gutachten zum geplanten Windpark römisch 40 – Thema Rauhfußhühner“) vor. Darüber monierte der BF1 die Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil ihm die Umweltverträglichkeitserklräung erst rund 15 Monate später übermittelt worden sei und dadurch die kurzfristig nachgebesserten „freiwilligen“ Ausgleichsflächen für das Auerwild nicht ausreichend geprüft werde haben können. Unter Berufung auf Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 werde es dem BF1 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verunmöglicht, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und Beweismittel vorzulegen. 1.2.
- In Replik auf das Gutachten des Gutachters Elektrotechnik legte die BF2 am 12.11.2024 (OZ XXXX ) eine eingeholte, privatgutachterliche Stellungnahme von XXXX aus November 2024 vor. Zudem wies sie darauf hin, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Interessensabwägung zwischen der Neuerrichtung der 110 kV-Freileitung und den Interessen der BF2 am Rohstoffabbau auf den betroffenen Grundstücken stattgefunden habe, welche jedenfalls zugunsten des Rohstoffabbaus der BF2 ausgefallen wäre. Aus dem vorgelegten Privatgutachten ergebe sich jedenfalls, dass die zur Bewilligung beantragte Neuerrichtung einer 110 kV-Freileitung kein bzw. kein ausreichendes öffentliches Interesse aufweise. Die BF2 rügte, basierend auf dem von ihr vorgelegten Privatgutachten auch die Unvollständigkeit und fehlende Nachvollziehbarkeit der Projektunterlagen betreffend den Bedarf für die Netzabstützung der örtlichen Stromversorgung über das UW XXXX . Auch ergebe sich aus dem Privatgutachten, dass eine weniger belastende Trassenführung entlang der Staatsgrenze zu wählen sei und keine technisch stichhaltigen Argumente gegen eine Erdverkabelung bestünden. Zusammengefasst ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach dem K-EG und folglich nach dem UVP-G 2000 nicht gegeben seien.1.2.
- In Replik auf das Gutachten des Gutachters Elektrotechnik legte die BF2 am 12.11.2024 (OZ römisch 40 ) eine eingeholte, privatgutachterliche Stellungnahme von römisch 40 aus November 2024 vor. Zudem wies sie darauf hin, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Interessensabwägung zwischen der Neuerrichtung der 110 kV-Freileitung und den Interessen der BF2 am Rohstoffabbau auf den betroffenen Grundstücken stattgefunden habe, welche jedenfalls zugunsten des Rohstoffabbaus der BF2 ausgefallen wäre. Aus dem vorgelegten Privatgutachten ergebe sich jedenfalls, dass die zur Bewilligung beantragte Neuerrichtung einer 110 kV-Freileitung kein bzw. kein ausreichendes öffentliches Interesse aufweise. Die BF2 rügte, basierend auf dem von ihr vorgelegten Privatgutachten auch die Unvollständigkeit und fehlende Nachvollziehbarkeit der Projektunterlagen betreffend den Bedarf für die Netzabstützung der örtlichen Stromversorgung über das UW römisch 40 . Auch ergebe sich aus dem Privatgutachten, dass eine weniger belastende Trassenführung entlang der Staatsgrenze zu wählen sei und keine technisch stichhaltigen Argumente gegen eine Erdverkabelung bestünden. Zusammengefasst ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach dem K-EG und folglich nach dem UVP-G 2000 nicht gegeben seien. 1.2.
- Am 13.11.2024 und 14.11.2024 fanden weitere Verhandlungstagsatzungen am BVwG statt (OZ XXXX ; im Folgenden: mV3). In diesen fand insbesondere eine Beweisaufnahme und Erörterung zu den vom BVwG eingeholten, ergänzenden Gutachten und Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Leitungsalternativen, den Auswirkungen auf das Mikro- und Mesoklima sowie Auswirkungen auf die Biologische Vielfalt / Naturhaushalt statt.1.2.
- Am 13.11.2024 und 14.11.2024 fanden weitere Verhandlungstagsatzungen am BVwG statt (OZ römisch 40 ; im Folgenden: mV3). In diesen fand insbesondere eine Beweisaufnahme und Erörterung zu den vom BVwG eingeholten, ergänzenden Gutachten und Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Leitungsalternativen, den Auswirkungen auf das Mikro- und Mesoklima sowie Auswirkungen auf die Biologische Vielfalt / Naturhaushalt statt. Aufgrund der vorliegenden Entscheidungsreife erklärte der erkennende Senat das Ermittlungsverfahren gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen.Aufgrund der vorliegenden Entscheidungsreife erklärte der erkennende Senat das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen. 1.2.
- Gemeinsam mit der Anberaumung einer weiteren mündlichen Verhandlungstagsatzung vor dem BVwG übermittelte das erkennende Gericht den Verfahrensparteien die die Verhandlungsschriften vom 29.10.2024 (im Folgenden: VHS2) sowie von 13.11.2024 und 14.11.2024 (im Folgenden: VHS3) samt dem diesen angeschlossenen Beilagen zur Erhebung allfälliger Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit binnen zwei Wochen (OZ XXXX ). 1.2.
- Gemeinsam mit der Anberaumung einer weiteren mündlichen Verhandlungstagsatzung vor dem BVwG übermittelte das erkennende Gericht den Verfahrensparteien die die Verhandlungsschriften vom 29.10.2024 (im Folgenden: VHS2) sowie von 13.11.2024 und 14.11.2024 (im Folgenden: VHS3) samt dem diesen angeschlossenen Beilagen zur Erhebung allfälliger Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit binnen zwei Wochen (OZ römisch 40 ). 1.2.
- In der mündlichen Verhandlungstagsatzung am 03.12.2024 (OZ XXXX ) verkündete der vorsitzende Richter das gegenständliche Erkenntnis. 1.2.
- In der mündlichen Verhandlungstagsatzung am 03.12.2024 (OZ römisch 40 ) verkündete der vorsitzende Richter das gegenständliche Erkenntnis. 1.2.
- Die BF beantragten jeweils die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses (OZen XXXX und XXXX ). 1.2.
- Die BF beantragten jeweils die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses (OZen römisch 40 und römisch 40 ).
- Zum von der PW1 und PW2 zur Genehmigung beantragten Vorhaben: 2.
- Das zur Genehmigung beantragte Vorhaben umfasst zum einen die Errichtung und den Betrieb von sieben Windenergieanlagen (im Folgenden: WEA) auf dem Grundstück Nr. XXXX KG XXXX in der Marktgemeinde XXXX samt elektrischer Anlagen zum Netzanschuss und elektrischer Anlagen der Erzeugungsanlage. Die Netzanbindung erfolgt mittels einem 30 kV-Mittelspannungs-Erdkabelsystem durch welche die einzelnen Windenergieanlagen untereinander elektrisch und kommunikationstechnisch verbunden sind, einer 110 kV/30 kV Umspannstation im Windparkgelände und einem 110 kV-Erdkabel-System, ausgehend von der Umspannstation im Windpark-Gelände hin zum Netzanschlusspunkt, dem UW XXXX . 2.
- Das zur Genehmigung beantragte Vorhaben umfasst zum einen die Errichtung und den Betrieb von sieben Windenergieanlagen (im Folgenden: WEA) auf dem Grundstück Nr. römisch 40 KG römisch 40 in der Marktgemeinde römisch 40 samt elektrischer Anlagen zum Netzanschuss und elektrischer Anlagen der Erzeugungsanlage. Die Netzanbindung erfolgt mittels einem 30 kV-Mittelspannungs-Erdkabelsystem durch welche die einzelnen Windenergieanlagen untereinander elektrisch und kommunikationstechnisch verbunden sind, einer 110 kV/30 kV Umspannstation im Windparkgelände und einem 110 kV-Erdkabel-System, ausgehend von der Umspannstation im Windpark-Gelände hin zum Netzanschlusspunkt, dem UW römisch 40 . Der Windpark besteht aus XXXX Windenergieanlangen der Typen XXXX MW, Rotordurchmesser XXXX m, Nabenhöhen XXXX m, XXXX Windenergieanlagen XXXX MW, Rotordurchmesser XXXX m, Nabenhöhen XXXX m und einer Windenergieanlage XXXX MW, Rotordurchmesser XXXX m, Nabenhöhen XXXX m und XXXX m Fundamenterhöhung. Die Windenergieanlagen verfügen über eine Gesamtleistung von XXXX MW.Der Windpark besteht aus römisch 40 Windenergieanlangen der Typen römisch 40 MW, Rotordurchmesser römisch 40 m, Nabenhöhen römisch 40 m, römisch 40 Windenergieanlagen römisch 40 MW, Rotordurchmesser römisch 40 m, Nabenhöhen römisch 40 m und einer Windenergieanlage römisch 40 MW, Rotordurchmesser römisch 40 m, Nabenhöhen römisch 40 m und römisch 40 m Fundamenterhöhung. Die Windenergieanlagen verfügen über eine Gesamtleistung von römisch 40 MW. 2.
- Vom Vorhaben erfasst ist darüber hinaus insbesondere auch die Adaptierung eines Teilstückes der bestehenden 110 kV-Freileitung ausgehend vom UW XXXX in Richtung KW XXXX („System XXXX “, Masten Nr. XXXX bis Nr. XXXX bis zum UW XXXX ) (diese Maßnahmen im Folgenden auch: 110 kV-Freileitung).2.
- Vom Vorhaben erfasst ist darüber hinaus insbesondere auch die Adaptierung eines Teilstückes der bestehenden 110 kV-Freileitung ausgehend vom UW römisch 40 in Richtung KW römisch 40 („System römisch 40 “, Masten Nr. römisch 40 bis Nr. römisch 40 bis zum UW römisch 40 ) (diese Maßnahmen im Folgenden auch: 110 kV-Freileitung). Das Vorhaben sieht auch die Rodung auf einem Teilstück (Ausmaß 154 m²) des Grundstücks Nr. XXXX in der KG XXXX vor.Das Vorhaben sieht auch die Rodung auf einem Teilstück (Ausmaß 154 m²) des Grundstücks Nr. römisch 40 in der KG römisch 40 vor. • Dauerhafte Rodungen: rund 11,5 ha. • Befristete Rodungen: rund 15,4 ha. 2.
- Planlich stellt sich das zur Genehmigung beantragte Vorhaben mit den geplanten Energieableitungen, einschließlich der unter I.2.
- erwähnten Freileitungsanlage, wie folgt dar: 2.
- Planlich stellt sich das zur Genehmigung beantragte Vorhaben mit den geplanten Energieableitungen, einschließlich der unter römisch eins.2.
- erwähnten Freileitungsanlage, wie folgt dar: 2.
- Als Maßnahme zum Schutz des Wespenbussards ist insbesondere eine bedarfsgesteuerte Abschaltung von einzelnen WEA im Vorhaben vorgesehen (Einlage D.8.1.1c). 2.
- Im Übrigen wird zur Auslegung und Errichtung der elektrischen Anlagen, sowie der Lage des Vorhabens zu Siedlungsräumen, Wohngebäuden, Schutzgebieten und in Bezug zu bestehenden und geplanten Windenergieanlagen im relevanten Umfeld sowie hinsichtlich der Bauphase auf die verbale Beschreibung und auch planlichen Darstellungen des Vorhabens in Spruchabschnitt III.1.
- des Bescheids verwiesen.2.
- Im Übrigen wird zur Auslegung und Errichtung der elektrischen Anlagen, sowie der Lage des Vorhabens zu Siedlungsräumen, Wohngebäuden, Schutzgebieten und in Bezug zu bestehenden und geplanten Windenergieanlagen im relevanten Umfeld sowie hinsichtlich der Bauphase auf die verbale Beschreibung und auch planlichen Darstellungen des Vorhabens in Spruchabschnitt römisch drei.1.
- des Bescheids verwiesen.
- Zum Interesse an der Erzeugung und Versorgung von bzw. mit elektrischer Energie durch das Vorhaben: 3.
- Zur energiewirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens war von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1.
- Das Vorhaben entspricht aus fachlicher Sicht, unter Einhaltung von Auflagen, dem Stand der Technik im Sinne der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften. Im Übrigen ist dazu auf den in Begründungsabschnitt C.
- des Bescheids („Elektrotechnik/Elektromagnetische Felder“) und dort im Unterabschnitt „Elektrotechnische Beurteilung der windparkinternen Verkabelung und der Energieableitung“ festgestellten Sachverhalt zu verweisen (S. 76 des Bescheids). 3.1.
- Aufgrund der verwendeten Technologie (moderne WEA bestimmter Typen mit einer Nennleistung von XXXX MW) wird die eingesetzte Primärenergie (d.h. das Winddargebot) aus energiewirtschaftsfachlicher Sicht bestmöglich genutzt.3.1.
- Aufgrund der verwendeten Technologie (moderne WEA bestimmter Typen mit einer Nennleistung von römisch 40 MW) wird die eingesetzte Primärenergie (d.h. das Winddargebot) aus energiewirtschaftsfachlicher Sicht bestmöglich genutzt. 3.1.
- Für das Vorhaben ist – unter Berücksichtigung des Parkwirkungsgrads, des Sektormanagements und eines schallreduzierten Modus – ein Jahresenergieertrag (im Folgenden: AEP) von XXXX MWh/a zu errechnen.3.1.
- Für das Vorhaben ist – unter Berücksichtigung des Parkwirkungsgrads, des Sektormanagements und eines schallreduzierten Modus – ein Jahresenergieertrag (im Folgenden: AEP) von römisch 40 MWh/a zu errechnen. Damit können Haushalte wie folgt mit elektrischer Energie versorgt werden: Hinweise: Beim p50-Wert (67.200 MWh/a) wird der AEP um Verfügbarkeitsverluste, elektrische Verluste, Verluste durch Umwelteinwirkung (zB. Vereisung) und weitere Einschränkungen (ua. Fledermausflug, Schatten) reduziert. Für den p75-Wert (60.400 MWh/a) wird der p50-Wert um weitere Unsicherheiten bereinigt. 3.1.
- Hinsichtlich des Zusammenspiels dieser Beiträge mit allgemeinen energiewirtschaftlichen Planungen war Folgendes aus energiewirtschaftsfachlicher Sicht festzustellen: Im Exkurs des nach dem Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (im Folgenden: EAG) aufgestellten integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplans (im Folgenden: ÖNIP), der sich neben dem Netzausbau unter anderem auch der Windkraft widmet, wird für das Bundesland Kärnten ein theoretisch-technisches Potenzial von 14 TWh angegeben, als realisierbar bis zum Jahr 2030 werden 1,1 TWh angeführt. Für die Erreichung des Ausbauziels des EAG – bis 2030 17 TWh elektrische Energie aus WEA – muss Kärnten nach dem ÖNIP 0,89 TWh beisteuern. Der ÖNIP bekräftigt den Ausbau der Windenergie auch im Bundesland Kärnten und unterstützt dadurch auch das gegenständliche Vorhaben. Für die Zielerreichung des ÖNIPs, aber auch des EAGs, ist es entscheidend, dass solche erneuerbaren Energieprojekte bis 2030 umgesetzt werden. Dieses Ziel wurde auch in den Integrierten nationalen Energie- und Klimaplan für Österreich (im Folgenden: NEKO) übernommen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der Energieertrag von WEA – ebenso wie der von Photovoltaik- und Wasserkraftanlagen – saisonalen und jährlichen Schwankungen unterliegt. Diese Windkraft-Technologie weist jedoch in den Wintermonaten eine höhere Erzeugung auf. Windenergie ist aus diesem Grund eine sehr gute Ergänzung im Energiemix, weil die vorhin genannten Technologien im Winter eine deutlich verminderte Ausbeute aufweisen; dies wird auch im ÖNIP angeführt. Neben einem Beitrag zur Zielerreichung der angeführten Gesetze und Pläne reduziert der Ausbau von WEA auch die Winterstromlücke. Diese beschreibt den Importbedarf von elektrischer Energie während der Wintermonate, weil weder Österreich noch Kärnten im Stande ist, die Binnennachfrage aus heimischen Quellen ganzjährig, und im Besonderen in den Wintermonaten, decken zu können. Aus Sicht des Fachbereichs Energiewirtschaft und öffentliches Interesse wird das geplante Vorhaben in seiner Gesamtheit mit A+ – positive Auswirkungen auf ein Schutzqut/die Schutzqüter bewertet. 3.1.
- Im Übrigen wird – mit Ausnahme von Ausführungen zum Energieertrag wie auch den versorgbaren Haushalten – auf die unter Begründungsabschnitt C.
- („Energiewirtschaft und öffentliches Interesse“) auf den S. 70 ff des Bescheids getroffenen Feststellungen verwiesen. 3.
- Hinsichtlich der Neuerrichtung der Freileitungsanlage zwischen dem UW XXXX und dem Mast Nr. XXXX im System „ XXXX war von Folgendem auszugehen:3.
- Hinsichtlich der Neuerrichtung der Freileitungsanlage zwischen dem UW römisch 40 und dem Mast Nr. römisch 40 im System „ römisch 40 war von Folgendem auszugehen: Die bestehende Freileitung, die über die Grundstücke der BF2 führt, weist zwischen dem Mast Nr. XXXX und dem UW XXXX eine Übertragungskapazität von XXXX MW auf. Das bestehende KW XXXX weist – nach einer technischen Adaptierung im Jahr 2021 – eine Spitzenleistung von rund XXXX MW auf (ursprünglich XXXX MW). Das UW XXXX versorgt auch das umliegende 20 kV-Netz und hierfür wird im Durchschnitt eine Kapazität von rund XXXX MW benötigt. Bei Anschluss des Vorhabens an das UW XXXX mit einer Leistung von XXXX MW ist die bestehende Freileitung nicht ausreichend für die Summe dieser Anwendungsfälle dimensioniert. Ausgegangen werden muss auch davon, dass es zu Stillständen im KW XXXX oder später auch beim Vorhaben kommt. Die Freileitung ist für die Versorgung des 20 kV-Netzes als essentiell zu sehen.Die bestehende Freileitung, die über die Grundstücke der BF2 führt, weist zwischen dem Mast Nr. römisch 40 und dem UW römisch 40 eine Übertragungskapazität von römisch 40 MW auf. Das bestehende KW römisch 40 weist – nach einer technischen Adaptierung im Jahr 2021 – eine Spitzenleistung von rund römisch 40 MW auf (ursprünglich römisch 40 MW). Das UW römisch 40 versorgt auch das umliegende 20 kV-Netz und hierfür wird im Durchschnitt eine Kapazität von rund römisch 40 MW benötigt. Bei Anschluss des Vorhabens an das UW römisch 40 mit einer Leistung von römisch 40 MW ist die bestehende Freileitung nicht ausreichend für die Summe dieser Anwendungsfälle dimensioniert. Ausgegangen werden muss auch davon, dass es zu Stillständen im KW römisch 40 oder später auch beim Vorhaben kommt. Die Freileitung ist für die Versorgung des 20 kV-Netzes als essentiell zu sehen. 3.
- Zu den von der BF2 vorgeschlagenen Alternativen war von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.3.
- Eine Verlegung der Trasse der Freileitung an die nördliche oder südliche Grundstücksgrenze würde jedenfalls eine Auswinkelung der Leitung erfordern, die im Vergleich zur derzeitigen geplanten Variante zu einer Verlängerung im Ausmaß von bis zu 50 % führen könnte. Dadurch würden sich jedenfalls höhere Leitungsverluste ergeben. Zudem würde eine elektrotechnisch nicht gerechtfertigte Auswinkelung der Leitung den allgemeinen Grundsätzen, die für die Verlegung von Freileitungen gelten, widersprechen. 3.3.
- Die Fehlerbehebung an Erdkabeln ist deutlich schwieriger und langwieriger, als dies bei Freileitungen der Fall ist; und zwar mit einem Faktor von bis zu
- Insbesondere in den Wintermonaten und bei einer Schneedecke gestaltet sich sowohl die Fehlersuche als auch die Fehlerbehebung an einer Erdkabelleitung deutlich schwieriger und langwieriger als an einer Freileitung.
- Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt: Beruhend auf den Ermittlungstätigkeiten durch Fachleute der PW1 sowie von der belangten Behörde und dem BVwG bei- bzw. herangezogenen Sachverständigen – und deren jeweiliger fachlicher Sicht – ist hinsichtlich der Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten Schutzgüter von nachstehend zusammenfassend festgestellten Sachverhalt auszugehen:Beruhend auf den Ermittlungstätigkeiten durch Fachleute der PW1 sowie von der belangten Behörde und dem BVwG bei- bzw. herangezogenen Sachverständigen – und deren jeweiliger fachlicher Sicht – ist hinsichtlich der Auswirkungen auf die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 genannten Schutzgüter von nachstehend zusammenfassend festgestellten Sachverhalt auszugehen: 4.
- Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“ („Gesundheit und Wohlbefinden“), einschließlich der Wirkfaktoren: 4.1.
- Zu den Auswirkungen des Hochbaus war festzustellen: 4.1.1.
- Mit Ausnahme von Stellungnahmen zu den nationalisierten Dokumenten für die XXXX mit Nabenhöhe XXXX m waren die der Einreichung zugrundeliegenden Dokumente aus hochbaufachlicher Sicht als ausreichend und nachvollziehbar anzusehen, um zusammenfassend festzustellen, dass bei Einhaltung und Erfüllung der formulierten Maßnahmen-/Auflagenvorschlägen gegen das Vorhaben aus Sicht des Fachbereiches Hochbautechnik keine Bedenken bestehen und gegen eine Genehmigung kein Einwand erhoben wird.4.1.1.
- Mit Ausnahme von Stellungnahmen zu den nationalisierten Dokumenten für die römisch 40 mit Nabenhöhe römisch 40 m waren die der Einreichung zugrundeliegenden Dokumente aus hochbaufachlicher Sicht als ausreichend und nachvollziehbar anzusehen, um zusammenfassend festzustellen, dass bei Einhaltung und Erfüllung der formulierten Maßnahmen-/Auflagenvorschlägen gegen das Vorhaben aus Sicht des Fachbereiches Hochbautechnik keine Bedenken bestehen und gegen eine Genehmigung kein Einwand erhoben wird. 4.1.1.
- Im Übrigen wird auf die unter Begründungsabschnitt C.
- des Bescheids („Hochbautechnik“) getroffenen Sachverhaltsfeststellungen verwiesen. 4.1.
- Zu den Auswirkungen auf die Umgebungsluftsituation und die Umgebungslichtsituation war festzustellen: Hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebungsluft- und Umgebungslichtsituation war auf die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid unter Begründungsabschnitt C.
- und C.
- zu verweisen. 4.1.
- Zu den Auswirkungen des Wirkfaktors Schall war festzustellen: 4.1.3.
- Im Ist-Bestand liegen die Werte (LA,eq) bei geringen Windstärken und ruhiger Umgebung zwischen 30,1 dB beim Beurteilungspunkt (im Folgenden: BP) 9 und 40,5 dB am BP8 (Beeinflussung durch XXXX ), bei höheren Windgeschwindigkeiten aus der Hauptwindrichtung Westen ergeben sich Werte (LA,eq / LA,95) bis zu 49,9 dB / 46,8 dB beim Immissionspunkt (im Folgenden: IP) 5.4.1.3.
- Im Ist-Bestand liegen die Werte (LA,eq) bei geringen Windstärken und ruhiger Umgebung zwischen 30,1 dB beim Beurteilungspunkt (im Folgenden: BP) 9 und 40,5 dB am BP8 (Beeinflussung durch römisch 40 ), bei höheren Windgeschwindigkeiten aus der Hauptwindrichtung Westen ergeben sich Werte (LA,eq / LA,95) bis zu 49,9 dB / 46,8 dB beim Immissionspunkt (im Folgenden: IP)
- 4.1.3.
- In der Bauphase werden am BP12 infolge der Rodungen im Bereich der Kabeltrasse die höchsten Schallimmissionen in einem Ausmaß von 66,7 dB(A) prognostiziert. Die Spitzenpegel erreichen dabei bis zu 88,5 dB(A). Durch die Kabelverlegung (Einpflügen) werden am BP12 Schallimmissionen am Tag von 64,6 dB(A) verursacht, wobei der Spitzenpegel maximal 98,7 dB(A) beträgt. Die Dauer dieser Tätigkeiten wird in Summe mit zwei Tagen angegeben. Durch den Rückbau der Mastfundamente der bestehenden 110 kV-Freileitung werden am BP13 Schallimmissionen am Tag von 63,7 dB(A) prognostiziert, wobei hier ein Spitzenpegel von 76,3 dB(A) berechnet wurde. Diese Tätigkeiten werden ca. ein bis zwei Tage je Fundament, in Summe ca. 10 Tage in Anspruch nehmen. 4.1.3.
- In der Betriebsphase sind folgende Schallimmissionen an den relevanten BP und IP zu prognostizieren: Angesichts des vorgesehenen schallreduzierten Betriebs der WEA 4 und WEA 7 sind an folgenden IP nachstehende maximale Schallimmissionen zu prognostizieren: 4.1.3.
- Die Auswirkungen des Vorhabens betreffend Immissionen im Infraschallbereich stellen sich bereits beim nächstgelegenen Immissionspunkt als deutlich unter dem Hörschwellenpegel liegend dar. Daraus folgt, dass sich auch bei allen weiter entfernten Immissionspunkten auftretende Immissionen deutlich unter dem Hörschwellenpegel befinden. 4.1.3.
- Darüber hinaus wird betreffend die Umgebungsschall- und Schwingungssituation auf die Feststellungen des Bescheids unter Begründungsabschnitt C.
- verwiesen. 4.1.
- Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den menschlichen Organismus und das menschliche Wohlbefinden war festzustellen: 4.1.4.
- Aus den durch das Vorhaben bedingten Immissionen ergeben sich keine erheblichen Belästigungen für Nachbarinnen oder Nachbarn oder Gesundheitsgefährdungen für Menschen. 4.1.4.
- Darüber hinaus wird auf die Feststellungen des Bescheids unter Begründungsabschnitt C.
- verwiesen. 4.
- Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Klima“: 4.2.
- Die Auswirkungen des Vorhabens auf die mikro- und mesoklimatischen Verhältnisse im Vorhabensgebiet sind vernachlässigbar klein und mit hoher Wahrscheinlichkeit kaum messbar bzw. liegen sie innerhalb der Messunsicherheit meteorologischer Sensoren. Die Strömungverhältnisse der Luft in Bodennähe bleiben im Wesentlichen unverändert. 4.2.
- Darüber hinaus wird auf die unter Begründungsabschnitt C.
- („Meteorologie und Klima“) des Bescheids getroffenen Sachverhaltsfeststellungen verwiesen. 4.
- Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ einschließlich der Auswirkungen auf Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume: 4.3.
- Zu den Auswirkungen auf von Rodungen betroffene Waldböden: Die zeitlich beschränkten Eingriffe der befristeten Rodungen betreffen in erster Linie die Arbeits- und Grabungsbereiche im Umfeld der WEAs, die mit der Verbreiterung bestehender Weganlagen und der Errichtung neuer Zufahrtswege im Zusammenhang stehenden vorübergehenden Grabungen sowie den Trassen- bzw. Arbeitsbereich, der zur Verlegung der Energieableitung und z.T. auch der internen Energieleitung notwendig ist. Diese befristeten Rodungen kommen ausschließlich in der Bauphase zum Tragen. Die Waldböden können sich nach der erforderlichen Rekultivierung wieder erholen und ihre Funktionen künftig auch wieder nachhaltig erfüllen. Flächen für Rodungen entfallen laut Waldentwicklungsplan (im Folgenden: WEP) auf Teilflächen mit den Wertziffern 111, 221 und
- Diese Einstufungen wurden auch örtlich überprüft, wobei aus fachlicher Sicht abweichend zum WEP innerhalb der vom Projekt betroffenen und mit der Wertziffer 111 belegten Funktionsfläche eine mittlere (Wertziffer 2) und zum Teil auch eine hohe (Wertziffer 3) Erholungsfunktion erkannt wird. Es ist daher aus forstfachlicher Sicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung aufgrund festgestellter mittlerer Schutz-, mittlerer Wohlfahrts- und z.T. hoher Erholungsfunktion gegeben. Im Übrigen wird auf den in Begründungsabschnitt C.23 („Waldökologie/Forstwirtschaft, Fläche und Boden“) des Bescheids festgestellten Sachverhalt verwiesen. 4.3.
- Hinsichtlich der Vögel war von folgendem Sachverhalt auszugehen: Im Ist-Bestand wurden 76 Vogelarten festgestellt, von denen 47 als Brutvögel des Untersuchungsgebietes eingestuft werden. Als für die Beurteilung von Windkraftprojekten im Alpenraum vorrangig relevant sind dabei Auerhuhn, Haselhuhn, Habichtskauz, Raufußkauz und Sperlingskauz. Bedeutsam ist vor allem das Auftreten des Habichtskauzes. Es kommen auch ganzjährig die Raufußhuhnarten Auerhuhn und Haselhuhn vor. Es gibt auch einen relativ markanten Durchzug des Wespenbussards. Auch der Sperber zieht vergleichsweise zahlreich durch; weitere Greifvogelarten sowie der Kormoran treten in geringen Individuenzahlen auf. Das Vorhaben wirkt sich auf Vögel insofern aus, als es zu baubedingte Störungen infolge der Rodungs-, Erdbewegungs- und Bautätigkeiten sowie der Transportfahrten kommen kann. Die Wirkungsintensität kann kleinräumig hoch sein, ist jedoch kurzfristiger Natur. Jedenfalls sind vorübergehend messbare und damit relevante Auswirkungen, nicht aber dauerhafte Auswirkungen auf Vogelbestände zu erwarten. Die Waldflächenverluste betreffen hauptsächlich intensiv bewirtschaftete Fichten(mono)kulturen und sind angesichts der reichen, großflächigen Waldausstattung des Gebietes als geringfügig einzustufen. Betriebsbedingte Störungen können in Einzelfällen durch Barrierewirkung eintreten oder sich in Form von Meideverhalten zeigen und in beiden Fällen eine graduelle Lebensraumentwertung mit sich bringen. Es kommt im Anlagen-Nahbereich nur zu einer graduellen Minderung der Habitateignung (und bei weitem nicht zu einem Totalverlust) und es treten keine signifikanten Effekte auf Lokalpopulationen auf. Wartungstätigkeiten an den Anlagen, aber auch eine vermehrte Nutzung des ausgebauten Wegenetzes durch Dritte können generell den Störungsdruck im Lebensraum erhöhen. Die Ausweichbewegungen und das Fliegen von Umwegen bedeuten für Zugvögel einen gewissen energetischen Nachteil. Kollisionsrisiken bleiben gering bzw. jedenfalls in vertretbarem Ausmaß. Es verbleiben in der Betriebsphase nur geringfügige Auswirkungen auf das Schutzgut Vögel. In der Bauphase kann es vorübergehend zu messbaren und somit relevanten Auswirkungen auf die Raumnutzung und die Bruterfolge einzelner Arten (zB. Raufußhühner) kommen. Dies bleibt jedoch ohne nachhaltige Auswirkungen auf die Bestände und ist somit jedenfalls als vertretbar einzustufen. 4.3.
- Die Lebensraumausstattung für Fledermäuse ist im Ist-Bestand nicht optimal (Vorherrschen geschlossener Fichtenforste, geringes Quartierbaumangebot, weitgehendes Fehlen von Lebensraummosaiken und nahrungsreicher Sonderlebensräume). Dennoch ist von einer durchaus hohen Fledermausaktivität im engeren Untersuchungsgebiet auszugehen. Zu den Auswirkungen des Vorhabens war festzustellen: Durch die vorgesehenen Maßnahmen – seien es im zur Genehmigungserlangung eingereichten Vorhaben selbst vorgesehene Maßnahmen oder solche, die als Nebenbestimmungen vorgeschrieben sind – wird das Risiko für Tötungen bzw. eine Individuenzerstörung durch Kollisionen wie auch im Quartier selbst gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko nicht signifikant erhöht (rund ein Individuum pro WEA und Jahr). Außerdem werden mögliche Quartierverluste durch als Maßnahme(n) vorgesehenen Wald-Außernutzungstellungen kompensiert. Bei Durchführung aller von der Antragstellerin vorgesehenen Maßnahmen einschließlich der vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen verbleiben nur geringfügige Auswirkungen auf das Schutzgut Fledermäuse. 4.3.
- Hinsichtlich Auswirkungen auf – besonders – geschützte Arten war – darüber hinaus bzw. außerdem – von Folgendem auszugehen: Es kommt zu keiner signifikanten Risikoerhöhung für die Individuen geschützter Arten gegenüber deren allgemeinem Lebensrisiko. Das Vorhaben sieht zahlreiche Maßnahmen zur Minimierung des Tötungs- oder Vernichtungsrisikos vor. In der Bauphase sind dies: vogel- und fledermausfreundlicher Rodungszeitraum, Vorkontrolle von stärkeren Bäumen vor der Rodung, Markierung der Vorseile im Bereich der XXXX , Bestandesschutz wertgebender Biotope durch Abplankung, Versetzen hochwertiger Pflanzenindividuen, Rasensodenbergung und -wiedereinbringung im Bereich des XXXX -Vorkommens; in der Betriebsphase: Kontrastmarkierungen des WEA-Mastfußes, konservativer Ab-schaltalgorithmus für Fledermäuse und dessen Anpassung durch ein Gondelmonitoring, anlassbezogene WEA-Abschaltungen bei fallweise erhöhtem Wespenbussard-Durchzug, Vogelschutzmarkierungen an der Freileitung im Bereich der XXXX . Infolge der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen bleiben Ereignisse der Tötung bzw. Vernichtung von Individuen geschützter Arten sehr seltene, nicht weiter vermeidbare Ausnahmen, die daher den Verbotstatbestand der Tötung nicht erfüllen. Einige dieser Maßnahmen werden überdies nach dem Vorsorgeprinzip ohne zwingende artenschutzrechtliche Notwendigkeit umgesetzt, insbesondere die Abschaltmaßnahme für den Wespenbussard trotz nicht gegebener Schwellenwertüberschreitung im Zugzeitraum sowie ergänzend mit dem gegenständlichen Gutachten vorgeschlagen die Implementierung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung trotz einer als unproblematisch eingestuften Kleinvogel-Zugsituation. Es kommt zu keiner signifikanten Risikoerhöhung für die Individuen geschützter Arten gegenüber deren allgemeinem Lebensrisiko. Das Vorhaben sieht zahlreiche Maßnahmen zur Minimierung des Tötungs- oder Vernichtungsrisikos vor. In der Bauphase sind dies: vogel- und fledermausfreundlicher Rodungszeitraum, Vorkontrolle von stärkeren Bäumen vor der Rodung, Markierung der Vorseile im Bereich der römisch 40 , Bestandesschutz wertgebender Biotope durch Abplankung, Versetzen hochwertiger Pflanzenindividuen, Rasensodenbergung und -wiedereinbringung im Bereich des römisch 40 -Vorkommens; in der Betriebsphase: Kontrastmarkierungen des WEA-Mastfußes, konservativer Ab-schaltalgorithmus für Fledermäuse und dessen Anpassung durch ein Gondelmonitoring, anlassbezogene WEA-Abschaltungen bei fallweise erhöhtem Wespenbussard-Durchzug, Vogelschutzmarkierungen an der Freileitung im Bereich der römisch 40 . Infolge der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen bleiben Ereignisse der Tötung bzw. Vernichtung von Individuen geschützter Arten sehr seltene, nicht weiter vermeidbare Ausnahmen, die daher den Verbotstatbestand der Tötung nicht erfüllen. Einige dieser Maßnahmen werden überdies nach dem Vorsorgeprinzip ohne zwingende artenschutzrechtliche Notwendigkeit umgesetzt, insbesondere die Abschaltmaßnahme für den Wespenbussard trotz nicht gegebener Schwellenwertüberschreitung im Zugzeitraum sowie ergänzend mit dem gegenständlichen Gutachten vorgeschlagen die Implementierung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung trotz einer als unproblematisch eingestuften Kleinvogel-Zugsituation. Die Verwirklichung des Vorhabens erfolgt bezogen auf einzelne Individuen betroffener Arten nicht gänzlich störungsfrei, insbesondere geht die Bauphase mit zeitlich und örtlich beschränkten Störwirkungen einher. Doch sind relevante Störungen nicht zu erwarten, insbesondere nicht bei Fledermäusen, dem Habichtskauz oder dem Auerhuhn. Durch die Verwirklichung des Vorhabens kann es zum Verlust einzelner Höhlen- bzw. Quartierbäume (relevant va. für Vögel und Fledermäuse) kommen, wie dies auch durch natürliche Windwurfereignisse oder im Zuge gebietsüblicher forstlicher Eingriffe jederzeit geschehen kann. Durch vorhabensgegenständliche Waldaußernutzungstellungen in Altholzbeständen im Ausmaß von 15 ha und die Ausbringung von mindestens zehn Nistkästen für den Habichtskauz bleibt, auch wenn die volle Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahmen erst allmählich einsetzt, die Verfügbarkeit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die lokalen Bestände aufgrund des großflächig reichlichen Waldangebotes kontinuierlich gewährleistet. 4.3.
- Betreffend die Auswirkungen auf die Wildökologie war davon auszugehen, dass die Bauphase temporäre Vergrämungseffekte auf störungsempfindliche und fluchtfähige Tierarten haben und zu einer vorübergehend veränderten Raumnutzung führen wird, aber – trotz hohem Störungsdrucks – ohne nachhaltige Auswirkungen auf lokale Populationen bleiben. In der Betriebsphase verringert sich dieser Effekt stark und beschränkt sich dann auf einzelne Tätigkeiten. Wegen der bekannten Gewöhnung des Schalenwildes und des Niederwildes an WEA und wegen der umfangreichen Kompensationsmaßnahmen für das Auerhuhn sind jedoch dauerhafte nachteilige Auswirkungen auf die wildökologischen Gegebenheiten nicht zu erwarten. Eine Beeinträchtigung der Durchgängigkeit des XXXX -Korridors für migrierende Wildtiere ist aufgrund der Breite dieses Korridors – er umfasst im Vorhabensbereich die gesamten weitgehend geschlossenen Waldbestände des südlichen XXXX – sowie aufgrund des Abstandes zwischen den Anlagen auszuschließen, da den Tieren eine Umgehung von Störungsquellen jederzeit möglich ist. Für Rotwild ist bekannt, dass Wildwechsel in unmittelbarer Nähe von WEA unbeeinträchtigt bleiben. 4.3.
- Betreffend die Auswirkungen auf die Wildökologie war davon auszugehen, dass die Bauphase temporäre Vergrämungseffekte auf störungsempfindliche und fluchtfähige Tierarten haben und zu einer vorübergehend veränderten Raumnutzung führen wird, aber – trotz hohem Störungsdrucks – ohne nachhaltige Auswirkungen auf lokale Populationen bleiben. In der Betriebsphase verringert sich dieser Effekt stark und beschränkt sich dann auf einzelne Tätigkeiten. Wegen der bekannten Gewöhnung des Schalenwildes und des Niederwildes an WEA und wegen der umfangreichen Kompensationsmaßnahmen für das Auerhuhn sind jedoch dauerhafte nachteilige Auswirkungen auf die wildökologischen Gegebenheiten nicht zu erwarten. Eine Beeinträchtigung der Durchgängigkeit des römisch 40 -Korridors für migrierende Wildtiere ist aufgrund der Breite dieses Korridors – er umfasst im Vorhabensbereich die gesamten weitgehend geschlossenen Waldbestände des südlichen römisch 40 – sowie aufgrund des Abstandes zwischen den Anlagen auszuschließen, da den Tieren eine Umgehung von Störungsquellen jederzeit möglich ist. Für Rotwild ist bekannt, dass Wildwechsel in unmittelbarer Nähe von WEA unbeeinträchtigt bleiben. 4.3.
- Es kommt durch die Verwirklichung des Vorhabens zu keinen Konflikten mit den festgelegten Erhaltungszielen des durch die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 20.11.2018, mit der der Flussabschnitt zwischen der XXXX in der Stadtgemeinde XXXX und der XXXX im Bereich KW XXXX zum Europaschutzgebiet „ XXXX “ erklärt wird, festgelegten Natura-2000 Gebiets „ XXXX “. Vielmehr wird aufgrund der im Vorhaben vorgesehenen Vogelschutzmarkierungen eines der Erhaltungsziele, nämlich die Funktion des Flusses als Korridor, positiv unterstützt, da diese Markierungen für Vogelarten, die in der Schutzgebietsverordnung als Schutzgüter genannt sind, sichere Flugbewegungen entlang des Flusses gewährleisten. 4.3.
- Es kommt durch die Verwirklichung des Vorhabens zu keinen Konflikten mit den festgelegten Erhaltungszielen des durch die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 20.11.2018, mit der der Flussabschnitt zwischen der römisch 40 in der Stadtgemeinde römisch 40 und der römisch 40 im Bereich KW römisch 40 zum Europaschutzgebiet „ römisch 40 “ erklärt wird, festgelegten Natura-2000 Gebiets „ römisch 40 “. Vielmehr wird aufgrund der im Vorhaben vorgesehenen Vogelschutzmarkierungen eines der Erhaltungsziele, nämlich die Funktion des Flusses als Korridor, positiv unterstützt, da diese Markierungen für Vogelarten, die in der Schutzgebietsverordnung als Schutzgüter genannt sind, sichere Flugbewegungen entlang des Flusses gewährleisten. 4.3.
- Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gebiet des Vorhabens zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten für die Erreichung der Ziele der Vogelschutz-RL zählen würde. Im Betrachtungsraum des Projektgebiets und seiner näheren Umgebung befindet sich auch keine seitens XXXX namhaft gemachte „Important Bird Area“. Festzuhalten ist weiters, dass dem Projektgebiet aus ornithologischer Sicht keine Sonderstellung im Gebiet der XXXX und des Randgebirgsbogens zukommt. 4.3.
- Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gebiet des Vorhabens zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten für die Erreichung der Ziele der Vogelschutz-RL zählen würde. Im Betrachtungsraum des Projektgebiets und seiner näheren Umgebung befindet sich auch keine seitens römisch 40 namhaft gemachte „Important Bird Area“. Festzuhalten ist weiters, dass dem Projektgebiet aus ornithologischer Sicht keine Sonderstellung im Gebiet der römisch 40 und des Randgebirgsbogens zukommt. 4.3.
- Die Verwirklichung des Vorhabens konterkariert daher aus fachlicher Sicht die zur Erreichung der Ziele der FFH-RL wie auch der Vogelschutz-RL zu ergreifenden Maßnahmen nicht. Bei Verwirklichung des Vorhabens kommt es in keinem Punkt zu einem Zuwiderhan-deln gegen diese Zielsetzungen oder zu einer Erschwernis im Erreichen dieser Ziele; weder ist die Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, noch deren günstiger Erhaltungszustand noch die Erhaltung und der Schutz wildlebender Vogelarten sowie ihrer Eier, Nester und Lebensräume durch das Vorhaben in Frage gestellt. Vorhabensbedingte Beeinträchtigungen der richt-liniengeschützten Arten und Lebensräume sind nicht erkennbar bzw. werden durch geeignete Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen hintangehalten. 4.3.
- Die nunmehr als Nebenbestimmungen Nrn. 116, 117 und 119 i.d.F. von Spruchpunkt I.A)
- dieser Entscheidung vorgeschriebenen und die Auflage Nr. 121 des Bescheids sind als Maßnahmen für eine Fachperson des Fachgebiets Naturschutz bzw. Biologische Vielfalt verständlich. 4.3.
- Die nunmehr als Nebenbestimmungen Nrn. 116, 117 und 119 in der Fassung von Spruchpunkt römisch eins.A)
- dieser Entscheidung vorgeschriebenen und die Auflage Nr. 121 des Bescheids sind als Maßnahmen für eine Fachperson des Fachgebiets Naturschutz bzw. Biologische Vielfalt verständlich. Zu den einzelnen, nunmehr auch durch das BVwG (oben Spruchpunkt I.A)
- vorgeschriebenen Maßnahmen war festzustellen: Zu den einzelnen, nunmehr auch durch das BVwG (oben Spruchpunkt römisch eins.A)
- vorgeschriebenen Maßnahmen war festzustellen: Zur Auflage Nr. 116 (Spruchpunkt I.A)3.
- der gegenständlichen Entscheidung): Zur Auflage Nr. 116 (Spruchpunkt römisch eins.A)3.
- der gegenständlichen Entscheidung): Aus fachlicher Sicht war die Maßnahme im Bescheid unvollständig, als das Wort „durchzuführen“ (oder ein sinnverwandtes Wort) einzufügen wäre. Außerdem fehlt in dieser Auflage die im Sachverständigen-Gutachten für notwendig erachtete Angabe zum Umsetzungszeitpunkt bzw. -zeitraum dieser Maßnahme. Aus fachlicher Sicht wurde vorgeschlagen: „Die waldbaulichen Maßnahmen sind vor Inbetriebnahme des Windparks zu beginnen, innerhalb der ersten fünf Betriebsjahre fertigzustellen und auf Betriebsdauer aufrechtzuerhalten.“ Die Fertigstellung innerhalb der ersten fünf Betriebsjahre wurde auch im Bewilligungs-bescheid für die benachbarten WEA XXXX vorgeschrieben und umgesetzt und ist sowohl aus naturschutzfachlicher als auch aus waldbaulicher Sicht sinnvoll und praxisgerecht. Eine etwaige gänzlich vorgezogene Umsetzung vor Betriebsbeginn ist aus fachlicher Sicht nicht erforderlich und könnte zudem aufgrund einer allzu raschen Durchführung von Auflichtungsmaßnahmen das Windwurfrisiko erhöhen. Die Fertigstellung innerhalb der ersten fünf Betriebsjahre wurde auch im Bewilligungs-bescheid für die benachbarten WEA römisch 40 vorgeschrieben und umgesetzt und ist sowohl aus naturschutzfachlicher als auch aus waldbaulicher Sicht sinnvoll und praxisgerecht. Eine etwaige gänzlich vorgezogene Umsetzung vor Betriebsbeginn ist aus fachlicher Sicht nicht erforderlich und könnte zudem aufgrund einer allzu raschen Durchführung von Auflichtungsmaßnahmen das Windwurfrisiko erhöhen. Zur Auflage Nr. 117 im Bescheid war festzustellen, dass angesichts des vorhabensgegenständlichen Detailkonzepts die Maßnahme zur Vorlage eines solchen Konzepts zur Abschaltung einzelner WEA zu Zeiten mit (erhöhtem) Wespenbussarddurchzug entfallen kann. Wie zuvor bereits ausgeführt soll die Verpflichtung zur Umsetzung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung vorgeschrieben werden (oben Spruchpunkt I.A)3.
- – anstelle der bisherigen Auflagen Nr. 117). Zur Auflage Nr. 117 im Bescheid war festzustellen, dass angesichts des vorhabensgegenständlichen Detailkonzepts die Maßnahme zur Vorlage eines solchen Konzepts zur Abschaltung einzelner WEA zu Zeiten mit (erhöhtem) Wespenbussarddurchzug entfallen kann. Wie zuvor bereits ausgeführt soll die Verpflichtung zur Umsetzung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung vorgeschrieben werden (oben Spruchpunkt römisch eins.A)3.
- – anstelle der bisherigen Auflagen Nr. 117). Zur Auflage Nr. 119 im Bescheid war festzustellen, dass angesichts der Herausnahme des Niederschlagsparameters beim Fledermaus-Abschaltalgorithmus der dritte Satz dieser Auflage entfallen kann (dazu oben Spruchpunkt I.A)3.3.). Zur Auflage Nr. 119 im Bescheid war festzustellen, dass angesichts der Herausnahme des Niederschlagsparameters beim Fledermaus-Abschaltalgorithmus der dritte Satz dieser Auflage entfallen kann (dazu oben Spruchpunkt römisch eins.A)3.3.). Zur Auflage Nr. 121 (oben Spruchpunkt I.A)3.4.) war festzustellen, dass die Bezugnahme auf den Stand der Technik an dieser Stelle aus fachlicher Sicht angebracht ist, weil es bis zur Errichtung der Anlagen Wissensfortschritte hinsichtlich der optimalen Ausführung der Kontrastfärbung geben kann, die dann sinnvollerweise zu berücksichtigen wären. Zur Auflage Nr. 121 (oben Spruchpunkt römisch eins.A)3.4.) war festzustellen, dass die Bezugnahme auf den Stand der Technik an dieser Stelle aus fachlicher Sicht angebracht ist, weil es bis zur Errichtung der Anlagen Wissensfortschritte hinsichtlich der optimalen Ausführung der Kontrastfärbung geben kann, die dann sinnvollerweise zu berücksichtigen wären. Wie bereits festgestellt ist die Vorsehung weiterer Maßnahmen, wie insbesondere der Einsatz des Kollisionsvermeidungssystems „IdentiFlight“, zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ nicht erforderlich. 4.3.
- Im Übrigen wird zu bzw. iZm den vorstehend ausgeführten Sachverhaltsannahmen auf den in Begründungsabschnitt C.
- Biologische Vielfalt (Pflanzen und Tiere), Wildökologie und Jagdwirtschaft des Bescheids festgestellten Sachverhalt – der auch konsistent mit den gegenständlichen Sachverhaltsfeststellungen ist bzw. der durch letztere nur ergänzt wird – verwiesen. Das Detailkonzept ist aus fachlicher Sicht plausibel und veranschaulicht die Durchführung der Maßnahme hinreichend. 4.3.
- Zur Befristungsdauer der Genehmigung war aus fachlicher Sicht festzustellen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine andere Befristung aus naturschutzfachlicher Sicht erforderlich wäre; dies deshalb, weil die Auswirkungen auf Schutzgüter in der Betriebsphase gering sind und weil die Ausgleichsmaßnahmen auf Betriebsdauer aufrechtzuerhalten sind. Gerade die Außernutzungstellung von Altholzbeständen erzielt mit ihrer längeren Fortdauer eine zunehmende Maßnahmenwirksamkeit (allmähliche Anreicherung mit „Biotopbäumen“ und Starktotholz), sodass positive Effekte auf Naturschutzgüter gerade in den letzten Jahren des Genehmigungszeitraums am höchsten sind. 4.
- Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“: 4.4.
- Zum Ist-Zustand des Landschaftsbilds: Das Windparkareal befindet sich auf einem bewaldeten Höhenrücken im Südosten des Gemeindegebietes von XXXX , an der Grenze zu Slowenien im Süden und zur Steiermark im Osten. Konkret befinden sich die Standorte der WEA auf einem Kamm zwischen XXXX und XXXX sowie an dessen nördlichen Abhängen ( XXXX ).4.4.
- Zum Ist-Zustand des Landschaftsbilds: Das Windparkareal befindet sich auf einem bewaldeten Höhenrücken im Südosten des Gemeindegebietes von römisch 40 , an der Grenze zu Slowenien im Süden und zur Steiermark im Osten. Konkret befinden sich die Standorte der WEA auf einem Kamm zwischen römisch 40 und römisch 40 sowie an dessen nördlichen Abhängen ( römisch 40 ). Der Untersuchungsraum ist durch großflächig bewaldete Berg- und Hügellandschaften sowie die landwirtschaftlich genutzten Tallagen mit Siedlungen und Infrastruktur im XXXX sowie XXXX in Slowenien geprägt. Die Wälder sind in weiten Teilen intensiv forstwirtschaftlich genutzt. Vom Windparkstandort Richtung Norden befinden sich ebenfalls ausgedehnte Waldflächen, in der Fernwirkzone im Bereich der Steinberger Alpe und des XXXX befinden sich auch Almflächen. In den Hangbereichen Richtung der Täler findet sich ein Mosaik an Wald- und Freiflächen.Der Untersuchungsraum ist durch großflächig bewaldete Berg- und Hügellandschaften sowie die landwirtschaftlich genutzten Tallagen mit Siedlungen und Infrastruktur im römisch 40 sowie römisch 40 in Slowenien geprägt. Die Wälder sind in weiten Teilen intensiv forstwirtschaftlich genutzt. Vom Windparkstandort Richtung Norden befinden sich ebenfalls ausgedehnte Waldflächen, in der Fernwirkzone im Bereich der Steinberger Alpe und des römisch 40 befinden sich auch Almflächen. In den Hangbereichen Richtung der Täler findet sich ein Mosaik an Wald- und Freiflächen. Die Berg- und Hügelbereiche des Untersuchungsraums sind dünn besiedelt und sind von Streusiedlungen geprägt. Im Talraum konzentrieren sich die Ortschaften besonders entlang der Flüsse XXXX und XXXX . Der gesamte Talraum und die größeren Ortschaften bzw. Städte befinden sich in der Fernwirkzone. Hier sind insbesondere XXXX und XXXX in Kärnten, XXXX in der Steiermark sowie XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX in Slowenien zu nennen.Die Berg- und Hügelbereiche des Untersuchungsraums sind dünn besiedelt und sind von Streusiedlungen geprägt. Im Talraum konzentrieren sich die Ortschaften besonders entlang der Flüsse römisch 40 und römisch 40 . Der gesamte Talraum und die größeren Ortschaften bzw. Städte befinden sich in der Fernwirkzone. Hier sind insbesondere römisch 40 und römisch 40 in Kärnten, römisch 40 in der Steiermark sowie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in Slowenien zu nennen. Die XXXX , die XXXX sowie die XXXX prägen neben den Siedlungen und den landwirtschaftlich genutzten Flächen die Tallagen. Weitere, kleinere Fließgewässer sind nur kleinräumig wahrnehmbar. Der Stausee XXXX , welcher sich in der mittleren Wirkzone befindet, ist das dominante Stillgewässer innerhalb des Untersuchungsraums.Die römisch 40 , die römisch 40 sowie die römisch 40 prägen neben den Siedlungen und den landwirtschaftlich genutzten Flächen die Tallagen. Weitere, kleinere Fließgewässer sind nur kleinräumig wahrnehmbar. Der Stausee römisch 40 , welcher sich in der mittleren Wirkzone befindet, ist das dominante Stillgewässer innerhalb des Untersuchungsraums. Als Störfaktoren sind in der Nahwirkzone die beiden bestehenden Windräder XXXX zu nennen. In der Fernwirkzone bilden der bestehende Windpark XXXX und die XXXX sowie die größeren Gewerbe- und Industriegebiete in XXXX südlich von XXXX und in XXXX Störfaktoren. Größere Freileitungen befinden sich nur südlich und westlich von XXXX und zwischen dem Kraftwerk XXXX und XXXX .Als Störfaktoren sind in der Nahwirkzone die beiden bestehenden Windräder römisch 40 zu nennen. In der Fernwirkzone bilden der bestehende Windpark römisch 40 und die römisch 40 sowie die größeren Gewerbe- und Industriegebiete in römisch 40 südlich von römisch 40 und in römisch 40 Störfaktoren. Größere Freileitungen befinden sich nur südlich und westlich von römisch 40 und zwischen dem Kraftwerk römisch 40 und römisch 40 . Insgesamt prägen den Untersuchungsraum in den Hügel- und Bergbereichen die intensive forstwirtschaftliche sowie in den Tallagen die intensive landwirtschaftliche Nutzung, die Flüsse sowie die Siedlungsgebiete. Folgende Teilräume liegen vor und sind diese wie folgt einzustufen: Teilraum Einstufung Sensibilität in der UVE Einstufung Sensibilität im vorliegenden Teilgutachten A hoch mittel B mittel mittel C hoch mittel D mittel mittel E mittel mittel F gering gering G hoch hoch H mittel mittel Irömisch eins hoch hoch J mittel mittel 4.4.
- Zu den Auswirkungen des Vorhabens: Zur Bauphase: Die Gesamtdauer der Bauphase beträgt rund 69 Wochen und erstreckt sich (mit Pausen) über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren. Räumlich sind für das Landschaftsbild zwei Bereiche relevant: die Adaptierung der 110 kV-Freileitung im Talraum sowie die Baumaßnahmen im Windpark-Gelände selbst. Die Bauarbeiten für das 110 kV-Erdkabelsystem sind für das Landschaftsbild vernachlässigbar. Die Baumaßnahmen zur Adaptierung der 110 kV-Freileitung dauern etwa 19 Wochen und sind vom Abbau der bestehenden Masten samt Leitungskabel und dem Aufbau der neuen Anlagenteile inklusive Baustelleneinrichtungsfläche gekennzeichnet. Die Eingriffsintensität wird aufgrund der Baudauer von 19 Wochen mit gering eingestuft. Die Maßnahmen finden im Teilraum F statt, dessen Sensibilität als „gering“ eingestuft wurde. Es ergibt sich somit eine geringe Eingriffserheblichkeit. Im Bereich des Windpark-Geländes kommt es in der Bauphase zu Geländeveränderungen für die Errichtung von temporären Baustelleneinrichtungen sowie Logistik- und Montageflächen. Der bestehende Umladeplatz wird nach Beendigung der Bauphase rückgebaut, ein Teil verbleibt als Holzlagerplatz. Für den Aufbau der WEA sind Kräne notwendig. Die WEA-Errichtung selbst nimmt einen Zeitraum von 24 Wochen in Anspruch. Aufgrund der geringen Baudauer ergibt sich eine geringe Eingriffsintensität in den Teilräumen A und B. Da beide Teilräume als mittel sensibel eingestuft wurden, ergibt sich eine geringe Eingriffserheblichkeit. Zur Betriebsphase: Innerhalb der Nahwirkzone ist aufgrund der sehr hohen Bewaldung nur von wenigen waldfreien Flächen ein Sichtbezug zu den WEA gegeben. Dabei sind überwiegend ein bis zwei WEA gleichzeitig sichtbar. Lediglich aus 3,4 % der Nahwirkzone (bezogen auf die Nabenhöhe) bzw. 4,4 % der Nahwirkzone (bezogen auf die Rotorblattspitze) ist ein Sichtbezug zu zumindest einer WEA des Vorhabens gegeben. In der mittleren Wirkzone sind deutlich mehr WEA gleichzeitig zu sehen. Vor allem nördlich des Windparks, im Bereich des Stausees XXXX , der Ortschaft XXXX sowie den waldfreien Flächen in diesem Bereich, sind bis zu sieben WEA sichtbar. Aus einigen Streusiedlungsbereichen in Slowenien besteht ebenfalls Sichtbezug, von hier aus sind zumeist ein bis zwei, auf einigen wenigen Flächen bis zu sechs WEA gleichzeitig sichtbar.In der mittleren Wirkzone sind deutlich mehr WEA gleichzeitig zu sehen. Vor allem nördlich des Windparks, im Bereich des Stausees römisch 40 , der Ortschaft römisch 40 sowie den waldfreien Flächen in diesem Bereich, sind bis zu sieben WEA sichtbar. Aus einigen Streusiedlungsbereichen in Slowenien besteht ebenfalls Sichtbezug, von hier aus sind zumeist ein bis zwei, auf einigen wenigen Flächen bis zu sechs WEA gleichzeitig sichtbar. Insgesamt besteht aus 4,0 % der mittleren Wirkzone (bezogen auf die Nabenhöhe) bzw. 4,9 % der mittleren Wirkzone (bezogen auf die Rotorblattspitze) eine Sichtbeziehung zu zumindest einer WEA des Vorhabens. In der Fernwirkzone ist großflächig vom Gipfelbereich des