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{'item': 'W291 2301858-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 13§ 14§ 37§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2025 GeschäftszahlW291 2301858-1 Spruch, W291 2301858-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Spruch des Bescheides vom XXXX 2024 lautet, wie folgt:
  2. Der Spruch des Bescheides vom römisch 40 2024 lautet, wie folgt: „

§ 13Abs.

3 wird Ihr Antrag vom XXXX 2024 betreffend die Übermittlung von Unterlagen zum Bewerbungsverfahren XXXX wegen fehlender Konkretisierung des Begehrens zurückgewiesen.“„

Paragraph 13, Absatz 3, wird Ihr Antrag vom römisch 40 2024 betreffend die Übermittlung von Unterlagen zum Bewerbungsverfahren römisch 40 wegen fehlender Konkretisierung des Begehrens zurückgewiesen.“

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde.
  2. Daraufhin erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung. Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024 lautet, wie folgt:
  3. Daraufhin erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung. Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2024 lautet, wie folgt: „

§ 14

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird aufgrund Ihrer Bescheidbeschwerde vom XXXX 2024, ho. eingelangt am XXXX 2024, der Spruch des Bescheides des ho. Ressorts vom XXXX 2024, GZ: XXXX , wie folgt abgeändert:„

Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird aufgrund Ihrer Bescheidbeschwerde vom römisch 40 2024, ho. eingelangt am römisch 40 2024, der Spruch des Bescheides des ho. Ressorts vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , wie folgt abgeändert:

§ 13Abs.

3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, wird Ihr Antrag vom XXXX 2024 betreffend die Übermittlung von Unterlagen zum Bewerbungsverfahren XXXX wegen fehlender Konkretisierung des Begehrens zurückgewiesen.“

Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, wird Ihr Antrag vom römisch 40 2024 betreffend die Übermittlung von Unterlagen zum Bewerbungsverfahren römisch 40 wegen fehlender Konkretisierung des Begehrens zurückgewiesen.“

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer ersuchte mit E-Mail vom XXXX 2024 um Übermittlung eines Gutachtens, soweit es sich um seine Person handle. 1.
  4. Der Beschwerdeführer ersuchte mit E-Mail vom römisch 40 2024 um Übermittlung eines Gutachtens, soweit es sich um seine Person handle. 1.
  5. Mit E-Mail vom XXXX 2024 wurde dem Beschwerdeführer ein (teilweise geschwärztes) Gutachten übermittelt. 1.
  6. Mit E-Mail vom römisch 40 2024 wurde dem Beschwerdeführer ein (teilweise geschwärztes) Gutachten übermittelt. 1.
  7. Der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2024 lautete (im Original): 1.
  8. Der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 2024 lautete (im Original): „Ich habe am XXXX 2024 ein Email an Sie gerichtet betreffend Übermittlung von Unterlagen zum Bewerbungsverfahren XXXX . Soweit ich gesehen habe wurde dieses Email am gleichen Tag gelesen. „Ich habe am römisch 40 2024 ein Email an Sie gerichtet betreffend Übermittlung von Unterlagen zum Bewerbungsverfahren römisch 40 . Soweit ich gesehen habe wurde dieses Email am gleichen Tag gelesen. Inhaltich ging es darum, dass ich die gleichen Unterlagen erhalten möchte, die das BMKÖS einem Journalisten XXXX zukommen ließ.Inhaltich ging es darum, dass ich die gleichen Unterlagen erhalten möchte, die das BMKÖS einem Journalisten römisch 40 zukommen ließ. Da ich bisher keine Reaktion des BMKÖS erhalten habe darf ich mein Anliegen nunmehr auf diesem Weg wiederholen.“ 1.
  9. In weiterer Folge erging folgendes Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2024 (im Original):1.
  10. In weiterer Folge erging folgendes Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 2024 (im Original): „Bezugnehmend auf Ihren Antrag vom XXXX 2024 hinsichtlich Unterlagen zum Bewerbungsverfahren XXXX wird

§ 13Abs.

3 des Allgemeinen Verwaltungsgerichtsgesetzes der Auftrag erteilt, binnen einer Woche ab Erhalt dieses Schreibens die Rechtsgrundlage bekannt zu geben, auf die sich Ihr Begehren stützt, andernfalls das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.“ „Bezugnehmend auf Ihren Antrag vom römisch 40 2024 hinsichtlich Unterlagen zum Bewerbungsverfahren römisch 40 wird

Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsgerichtsgesetzes der Auftrag erteilt, binnen einer Woche ab Erhalt dieses Schreibens die Rechtsgrundlage bekannt zu geben, auf die sich Ihr Begehren stützt, andernfalls das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.“ 1.

  1. Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX 2024 ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen (im Original):1.
  2. Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom römisch 40 2024 ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen (im Original): „Nunmehr erfahre ich, dass das BMKÖS nach dem genannten Termin weitere Unterlagen betreffend das Bewerbungsverfahren XXXX einem Journalisten XXXX zukommen ließ. Als ehemaliger Bewerber in diesem Auswahlverfahren ersuchte ich um Übermittlung der gleichen Unterlagen auch an mich. „Nunmehr erfahre ich, dass das BMKÖS nach dem genannten Termin weitere Unterlagen betreffend das Bewerbungsverfahren römisch 40 einem Journalisten römisch 40 zukommen ließ. Als ehemaliger Bewerber in diesem Auswahlverfahren ersuchte ich um Übermittlung der gleichen Unterlagen auch an mich. Ihr nunmehriger ‚Verbesserungsauftrag‘ verwundert mich in so Ferne, als ich davon ausgehe, dass Ihr bisheriges Handeln auf der Grundlage eines Gesetzes erfolgt ist. Es ist wohl nicht Aufgabe eines Staatsbürgers rechtsbelehrend einer österreichischen Behörde Ausführungen über gesetzliche Grundlagen hinsichtlich eines gestellten Antrages zu übermitteln. Ich halte somit meinen Antrag vom XXXX 2024 aufrecht.“ Ihr nunmehriger ‚Verbesserungsauftrag‘ verwundert mich in so Ferne, als ich davon ausgehe, dass Ihr bisheriges Handeln auf der Grundlage eines Gesetzes erfolgt ist. Es ist wohl nicht Aufgabe eines Staatsbürgers rechtsbelehrend einer österreichischen Behörde Ausführungen über gesetzliche Grundlagen hinsichtlich eines gestellten Antrages zu übermitteln. Ich halte somit meinen Antrag vom römisch 40 2024 aufrecht.“ 1.
  3. Der Spruch des Bescheides vom XXXX 2024 lautet, wie folgt:1.
  4. Der Spruch des Bescheides vom römisch 40 2024 lautet, wie folgt: „

§ 13Abs.

3 wird Ihr Antrag vom XXXX 2024 betreffend die Übermittlung von Unterlagen zum Bewerbungsverfahren XXXX wegen fehlender Konkretisierung des Begehrens zurückgewiesen.“„

Paragraph 13, Absatz 3, wird Ihr Antrag vom römisch 40 2024 betreffend die Übermittlung von Unterlagen zum Bewerbungsverfahren römisch 40 wegen fehlender Konkretisierung des Begehrens zurückgewiesen.“ Der Begründung ist zu entnehmen: „Mit E-Mail vom XXXX 2024 ersuchten Sie um Übermittlung des Gutachtens der Begutachtungskommission zum Bewerbungsverfahren um die Funktion XXXX , soweit es Ihre Person betrifft. Ein anonymisiertes Gutachten wurde Ihnen antragsgemäß gem. Artikel 15 DSGVO mit E-Mail vom XXXX 2024 übermittelt (Auskunftsrecht der betroffenen Person). „Mit E-Mail vom römisch 40 2024 ersuchten Sie um Übermittlung des Gutachtens der Begutachtungskommission zum Bewerbungsverfahren um die Funktion römisch 40 , soweit es Ihre Person betrifft. Ein anonymisiertes Gutachten wurde Ihnen antragsgemäß gem. Artikel 15 DSGVO mit E-Mail vom römisch 40 2024 übermittelt (Auskunftsrecht der betroffenen Person). Mit Antrag vom XXXX 2024 ersuchten Sie das ho. Ressort um Übermittlung von Unterlagen zum Bewerbungsverfahren XXXX . Sie merkten an, die gleichen Unterlagen erhalten zu wollen, die das Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (BMKÖS) einem Journalisten XXXX zukommen ließ. Da Sie in den Unterlagen an den Journalisten nicht namentlich erwähnt werden, findet die Rechtsgrundlage des Artikels 15 DSGVO keine Anwendung.Mit Antrag vom römisch 40 2024 ersuchten Sie das ho. Ressort um Übermittlung von Unterlagen zum Bewerbungsverfahren römisch 40 . Sie merkten an, die gleichen Unterlagen erhalten zu wollen, die das Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (BMKÖS) einem Journalisten römisch 40 zukommen ließ. Da Sie in den Unterlagen an den Journalisten nicht namentlich erwähnt werden, findet die Rechtsgrundlage des Artikels 15 DSGVO keine Anwendung. Mit Schreiben der ho. Behörde vom XXXX 2024 wurde Ihnen ein Verbesserungsauftrag

§ 13Abs.

3 des AVG erteilt, in dem Sie ersucht wurden, binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens die Rechtsgrundlage bekannt zu geben, auf die Sie sich stützen, andernfalls das Anbringen zurückgewiesen wird. Mit Schreiben vom XXXX 2024 halten Sie an Ihrem ursprünglichen Antrag fest, ohne jedoch die Rechtsgrundlage bekanntzugeben, auf die sich Ihr Antrag gründet. Mit Schreiben der ho. Behörde vom römisch 40 2024 wurde Ihnen ein Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, des AVG erteilt, in dem Sie ersucht wurden, binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens die Rechtsgrundlage bekannt zu geben, auf die Sie sich stützen, andernfalls das Anbringen zurückgewiesen wird. Mit Schreiben vom römisch 40 2024 halten Sie an Ihrem ursprünglichen Antrag fest, ohne jedoch die Rechtsgrundlage bekanntzugeben, auf die sich Ihr Antrag gründet. Ihr Antrag vom XXXX 2024 gründete sich zweifelsfrei auf das Datenschutzgesetz, weshalb Ihnen das Gutachten in anonymisierter Form übermittelt wurde. Diese Rechtsgrundlage fällt im Zusammenhang mit Ihrem erneuten Antrag vom XXXX 2024 jedoch weg, da Sie – bezogen auf den übermittelten Teil des Gutachtens – keine betroffene Person sind. Der Parteiwille ist zwar erkennbar, nämlich die Übermittlung eines Schriftstückes, das eine dritte Person erhalten hat. Für die Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit sowie der inhaltlichen Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen muss eine Behörde zumindest so viele Anhaltspunkt im Antrag vorliegen haben, um die Zuständigkeit innerhalb des Bundesministeriums gem. Geschäftseinteilung laut Bundesminiseriengesetz feststellen zu können. Es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, sich durch alle Rechtsmaterien hindurch eine Anspruchsgrundlage für einen Antrag zu suchen. Die Manuduktionspflicht der Behörde ist außerdem bei Parteien die durch einen berufsmäßigen rechtsfreundlichen Vertreter bzw. bei rechtskundigen Personen, die Sie XXXX zweifellos sind, deutlich eingeschränkt. Ihr Antrag vom römisch 40 2024 gründete sich zweifelsfrei auf das Datenschutzgesetz, weshalb Ihnen das Gutachten in anonymisierter Form übermittelt wurde. Diese Rechtsgrundlage fällt im Zusammenhang mit Ihrem erneuten Antrag vom römisch 40 2024 jedoch weg, da Sie – bezogen auf den übermittelten Teil des Gutachtens – keine betroffene Person sind. Der Parteiwille ist zwar erkennbar, nämlich die Übermittlung eines Schriftstückes, das eine dritte Person erhalten hat. Für die Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit sowie der inhaltlichen Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen muss eine Behörde zumindest so viele Anhaltspunkt im Antrag vorliegen haben, um die Zuständigkeit innerhalb des Bundesministeriums gem. Geschäftseinteilung laut Bundesminiseriengesetz feststellen zu können. Es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, sich durch alle Rechtsmaterien hindurch eine Anspruchsgrundlage für einen Antrag zu suchen. Die Manuduktionspflicht der Behörde ist außerdem bei Parteien die durch einen berufsmäßigen rechtsfreundlichen Vertreter bzw. bei rechtskundigen Personen, die Sie römisch 40 zweifellos sind, deutlich eingeschränkt. Da Sie dem Verbesserungsauftrag nicht binnen der festgelegten Zeit nachgekommen sind, war Ihr Antrag von jener Organisationseinheit im BMKÖS zurückzuweisen, bei der Sie den Antrag eingebracht haben.“ 1.7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, in der er im Wesentlichen und zusammengefasst ausführte, dass die belangte Behörde einer dritten Person das Gutachten der Beurteilungskommission übermittelt habe, wenn auch (behauptet und glaubhaft) teilweise geschwärzt. Er gehe davon aus, dass die Anonymisierung der belangten Behörde – zumindest was seine Person betreffe – nicht ausreichend erfolgt sei. Er könne dies jedoch so lange nicht überprüfen, so lange ihm dieses Schriftstück vorenthalten werde. Vom Beschwerdeführer sei auch gar nicht gewünscht, dass sich die belangte Behörde „durch alle Rechtsmaterien“ eine Anspruchsgrundlage für einen Antrag suche. Er gehe vielmehr davon aus, dass die belangte Behörde schon wisse, welche Rechtsmaterien es zu vollziehen habe, dazu würden auch jene Rechtsmaterien gehören, welche als „Querschnittsmaterien“ idR von (allen) Behörden anzuwenden seien, etwa das AVG, aber auch die DSGVO oder das Auskunftspflichtgesetz. Er gehe davon aus, dass die belangte Behörde das Gutachten einer dritten Person gegenüber rechtmäßig, dh auf der Grundlage einer gesetzlichen Basis übermittelt habe, weshalb er davon ausgehe, dass auch ihm als zumindest beteiligter Person, die ein rechtliches Interesse an diesem Schriftstück habe, dieses Schriftstück in gleicher Form ebenfalls zur Verfügung gestellt werde. 1.8. Nach einer fristgerecht erhobenen Beschwerde erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung. Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024 lautet, wie folgt:1.8. Nach einer fristgerecht erhobenen Beschwerde erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung. Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2024 lautet, wie folgt: „

§ 14

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird aufgrund Ihrer Bescheidbeschwerde vom XXXX 2024, ho. eingelangt am XXXX 2024, der Spruch des Bescheides des ho. Ressorts vom XXXX 2024, GZ: XXXX , wie folgt abgeändert:„

Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird aufgrund Ihrer Bescheidbeschwerde vom römisch 40 2024, ho. eingelangt am römisch 40 2024, der Spruch des Bescheides des ho. Ressorts vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , wie folgt abgeändert:

§ 13Abs.

3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, wird Ihr Antrag vom XXXX 2024 betreffend die Übermittlung von Unterlagen zum Bewerbungsverfahren XXXX wegen fehlender Konkretisierung des Begehrens zurückgewiesen.“

Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, wird Ihr Antrag vom römisch 40 2024 betreffend die Übermittlung von Unterlagen zum Bewerbungsverfahren römisch 40 wegen fehlender Konkretisierung des Begehrens zurückgewiesen.“ Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter anderem ausführt habe, dass die Angabe der Rechtsgrundlage im rechtlich verbindlichen Teil des Spruches nicht erkennbar sei. Hierbei würde es sich um ein redaktionelles Versehen handeln, das mit Beschwerdevorentscheidung zu berichtigen gewesen sei. Inhaltlich würde sich an der Zurückweisung nichts ändern, weil auch aus den Ausführungen der Bescheidbeschwerde die vorhandenen Mängel nicht beseitigt worden seien.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet auszugsweise:3.
  4. Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet auszugsweise: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ 3.
  5. Sache des Rechtsmittelverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgte. Eine zu Unrecht erfolgte Zurückweisung belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. Wessely in Altenburger/Wessely, AVG: Kommentar § 13 Rz 56 [Stand Oktober 2022, lexisnexis.at] mwN).3.
  6. Sache des Rechtsmittelverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgte. Eine zu Unrecht erfolgte Zurückweisung belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit vergleiche Wessely in Altenburger/Wessely, AVG: Kommentar Paragraph 13, Rz 56 [Stand Oktober 2022, lexisnexis.at] mwN). Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist. Wenn sich der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens als unklar erweist, ist die Behörde entsprechend den ihr

§ 37

in Verbindung mit § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (vgl. VwGH 02.10.2019, Ra 2019/12/0040). Die Behörde ist von ihrer auf §§ 37 iVm 39 AVG gegründeten Verpflichtung auch dann nicht entbunden, wenn die Partei rechtsfreundlich vertreten ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 39 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN). Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist. Wenn sich der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens als unklar erweist, ist die Behörde entsprechend den ihr

Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern vergleiche VwGH 02.10.2019, Ra 2019/12/0040). Die Behörde ist von ihrer auf Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 AVG gegründeten Verpflichtung auch dann nicht entbunden, wenn die Partei rechtsfreundlich vertreten ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 39 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN). Bemerkt wird, dass die belangte Behörde einerseits im Bescheid selbst ausführt, dass der Parteiwille erkennbar ist (vgl. im Bescheid: „Der Parteiwille ist zwar erkennbar, nämlich die Übermittlung eines Schriftstückes, das eine dritte Person erhalten hat.“). Andererseits erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag und trug dem Beschwerdeführer auf, die Rechtsgrundlage bekannt zu geben, auf die sich sein Begehren stützt. Dazu wird festgehalten, dass die Behörde nur dann

§ 13

Abs 3 AVG vorgehen darf, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN). Ein Gesetz, welches vorschreibt, dass in einem Antrag eine ausdrückliche Rechtsgrundlage angeführt werden muss, wird im Verbesserungsauftrag nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang wird nochmals betont, dass dem Geiste des AVG ein übertriebener Formalismus fremd ist. Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge keine explizite Rechtsnorm angeführte, stellt daher keinen

§ 13Abs.

3 AVG sanktionierbaren Mangel dar. Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG hätte ungeachtet des erteilten Verbesserungsauftrages, unabhängig von der Reaktion des Beschwerdeführers, somit nicht ergehen dürfen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN; siehe auch Wessely in Altenburger/Wessely, AVG: Kommentar § 13 Rz 43 [Stand Oktober 2022, lexisnexis.at]). Die Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG erfolgte daher, mangels einer Rechtsnorm, die vorschreiben würde, dass in einem Antrag eine ausdrückliche Rechtsgrundlage anzuführen wäre, zu Unrecht. Bemerkt wird, dass die belangte Behörde einerseits im Bescheid selbst ausführt, dass der Parteiwille erkennbar ist vergleiche im Bescheid: „Der Parteiwille ist zwar erkennbar, nämlich die Übermittlung eines Schriftstückes, das eine dritte Person erhalten hat.“). Andererseits erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag und trug dem Beschwerdeführer auf, die Rechtsgrundlage bekannt zu geben, auf die sich sein Begehren stützt. Dazu wird festgehalten, dass die Behörde nur dann

Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen darf, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN). Ein Gesetz, welches vorschreibt, dass in einem Antrag eine ausdrückliche Rechtsgrundlage angeführt werden muss, wird im Verbesserungsauftrag nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang wird nochmals betont, dass dem Geiste des AVG ein übertriebener Formalismus fremd ist. Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge keine explizite Rechtsnorm angeführte, stellt daher keinen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG sanktionierbaren Mangel dar. Eine Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hätte ungeachtet des erteilten Verbesserungsauftrages, unabhängig von der Reaktion des Beschwerdeführers, somit nicht ergehen dürfen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN; siehe auch Wessely in Altenburger/Wessely, AVG: Kommentar Paragraph 13, Rz 43 [Stand Oktober 2022, lexisnexis.at]). Die Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfolgte daher, mangels einer Rechtsnorm, die vorschreiben würde, dass in einem Antrag eine ausdrückliche Rechtsgrundlage anzuführen wäre, zu Unrecht. Soweit die belangte Behörde im Bescheid Ausführungen betreffend Art 15 DSGVO tätigt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Wie sich aus den Erwägungsgründen 63 zur DSGVO ergibt, sollte eine betroffene Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht „problemlos“ und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Über die konkrete Form des Auskunftsbegehrens gibt die DSGVO keine Auskunft, sodass der Antrag grundsätzlich mündlich oder schriftlich gestellt werden kann (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art 15 DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at]). Diesbezüglich wird bemerkt, dass sich auch aus Art 15 DSGVO keine Formvorschriften ergeben, wonach eine ausdrückliche Rechtsgrundlage im Antrag anzuführen ist. Soweit die belangte Behörde im Bescheid Ausführungen betreffend Artikel 15, DSGVO tätigt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Wie sich aus den Erwägungsgründen 63 zur DSGVO ergibt, sollte eine betroffene Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht „problemlos“ und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Über die konkrete Form des Auskunftsbegehrens gibt die DSGVO keine Auskunft, sodass der Antrag grundsätzlich mündlich oder schriftlich gestellt werden kann vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at]). Diesbezüglich wird bemerkt, dass sich auch aus Artikel 15, DSGVO keine Formvorschriften ergeben, wonach eine ausdrückliche Rechtsgrundlage im Antrag anzuführen ist. 3.3. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung durch die belangte Behörde gestellt und ist für die Erlassung eines Bescheides auch keine Rechtsgrundlage ersichtlich: Festgehalten wird, dass bei Verneinung der Eigenschaft als betroffene Person nach Art 15 DSGVO, von welcher die belangte Behörde laut ihren Ausführungen im Bescheid ausgeht, keine Rechtsgrundlage für die belangte Behörde besteht, einen Bescheid zu erlassen. Vielmehr ist in einem solchen Fall eine Beschwerdemöglichkeit des Beschwerdeführers an die Datenschutzbehörde (Art 77 DSGVO, § 24 DSG) vorgesehen. Auch sonst kann keine Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Bescheides erkannt werden. 3.3. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung durch die belangte Behörde gestellt und ist für die Erlassung eines Bescheides auch keine Rechtsgrundlage ersichtlich: Festgehalten wird, dass bei Verneinung der Eigenschaft als betroffene Person nach Artikel 15, DSGVO, von welcher die belangte Behörde laut ihren Ausführungen im Bescheid ausgeht, keine Rechtsgrundlage für die belangte Behörde besteht, einen Bescheid zu erlassen. Vielmehr ist in einem solchen Fall eine Beschwerdemöglichkeit des Beschwerdeführers an die Datenschutzbehörde (Artikel 77, DSGVO, Paragraph 24, DSG) vorgesehen. Auch sonst kann keine Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Bescheides erkannt werden. Im Übrigen wäre auch in Angelegenheiten nach dem Auskunftspflichtgesetz

§ 4

Auskunftspflichtgesetz erst auf Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid zu erlassen. Im Übrigen wäre auch in Angelegenheiten nach dem Auskunftspflichtgesetz

Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz erst auf Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid zu erlassen. 3.

  1. Die Zurückweisung durch die belangte Behörde erfolgte daher aus all diesen Gründen zu Unrecht, weshalb der Bescheid ersatzlos zu beheben war. 3.
  2. Die Zuständigkeit des Bundeskanzlers ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Z 2 iVm § 15 iVm der Anlage zu § 2 Teil 2 A (siehe 3 und 24) Bundesministeriengesetz 1986.3.
  3. Die Zuständigkeit des Bundeskanzlers ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 15, in Verbindung mit der Anlage zu Paragraph 2, Teil 2 A (siehe 3 und 24) Bundesministeriengesetz
  4. 3.6.

§ 24Abs. 2 Z 1 2. Fall Vw

GVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen (Moser in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 24 Rz 14 [Stand 31.3.2018, rdb.at]). Eine Erörterung der Rechtsache von Amts war nicht erforderlich. 3.6.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Fall VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen (Moser in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG Paragraph 24, Rz 14 [Stand 31.3.2018, rdb.at]). Eine Erörterung der Rechtsache von Amts war nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W291.2301858.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.