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{'item': 'W294 2312162-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 34§ 76§ 22aArt. 11§ 67§§ 52a§ 51§ 40§ 80§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2025 GeschäftszahlW294 2312162-1 Spruch, W294 2312162-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 23.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 23.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Der BF wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi erstbefragt. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.07.2022, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben hinsichtlich des Reiseweges und des Fluchtgrundes. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.07.2022 mit Bescheid vom 14.09.2022

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.07.2022 mit Bescheid vom 14.09.2022

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Der BF tauchte in weiterer Folge unter und der Bescheid erwuchs am 26.10.2022 in Rechtskraft. Aus einer Anzeige der LPD XXXX vom 9.1.2025 geht hervor, dass der BF nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und sich am 9.1.2025, um 10:40, in XXXX noch unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe, obwohl die Frist zur freiwilligen Ausreise (S 55 FPG) bereits verstrichen sei. Aus einer Anzeige der LPD römisch 40 vom 9.1.2025 geht hervor, dass der BF nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und sich am 9.1.2025, um 10:40, in römisch 40 noch unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe, obwohl die Frist zur freiwilligen Ausreise (S 55 FPG) bereits verstrichen sei. Am 4.7.2023 wurde gegen den BF

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen. Am 4.7.2023 wurde gegen den BF

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen. In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 9.1.2025 führte der BF vor dem BFA zum Zwecke der Prüfung Sicherungsbedarfs, der Abklärung der Identität und der Erlangung eines Heimreisezertifikates aus, dass er gesund sei und dennoch einen Arzt benötige, da er Angstzustände habe. Zur Frage, ob er in einem anderen EU-Staat oder EWR-Staat einen Aufenthaltstitel habe, entgegnete der BF, dass er einen portugiesischen Aufenthaltstitel habe und am 20.12.2024 nach Österreich eingereist sei. Er habe in Portugal in einer landwirtschaftlichen Firma gearbeitet und sich dort seit 2023 aufgehalten. Seine Freundin lebe aktuell in XXXX . In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 9.1.2025 führte der BF vor dem BFA zum Zwecke der Prüfung Sicherungsbedarfs, der Abklärung der Identität und der Erlangung eines Heimreisezertifikates aus, dass er gesund sei und dennoch einen Arzt benötige, da er Angstzustände habe. Zur Frage, ob er in einem anderen EU-Staat oder EWR-Staat einen Aufenthaltstitel habe, entgegnete der BF, dass er einen portugiesischen Aufenthaltstitel habe und am 20.12.2024 nach Österreich eingereist sei. Er habe in Portugal in einer landwirtschaftlichen Firma gearbeitet und sich dort seit 2023 aufgehalten. Seine Freundin lebe aktuell in römisch 40 . Auf Vorhalt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA zur IFA XXXX vom 14.09.2022 negativ entschieden worden sei und am 12.02.2024 in Rechtskraft

  1. Instanz erwachsen sei, weshalb auch eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen seine Person erlassen worden sei, welcher der BF bis dato nicht Folge geleistet habe und das Bundesamt aufgrund der Verletzung der Ausreiseverpflichtung beabsichtige, ein HRZ-Verfahren gegen den BF einzuleiten und so ein Ausreisedokument für ihn zu erlangen, gab der BF zu Protokoll, dass er ohne seine Freundin nicht leben wolle. Auf Aufforderung, seine Personalien zu nennen, brachte der BF vor, dass er indischer Staatsbürger sei und in XXXX in der Provinz Punjab geboren worden sei. Er wohne in Österreich in XXXX . Nachgefragt, wann er zum ersten Mal in den Schengen-Raum bzw. in das Bundesgebiet eingereist sei und zu welchem Zweck seine Einreise erfolgt sei, erklärte der BF, dass er im Jahr 2022 wegen seiner Freundin eingereist sei. Auf weiteren Vorhalt, dass er am 23.07.2022 einen Asylantrag in Österreich gestellt habe, der mit 26.10.2022 in Rechtskraft zweiter Instanz erwachsen sei und auf die Frage, wieso er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgegangen sei, führte der BF an, dass er nach Portugal gereist sei, da dort Aufenthaltstitel ausgestellt werden würden. Die Frage, ob sich nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens in seinem Privat- und Familienleben etwas geändert habe, wurde vom BF verneint. Er sei nur nach Portugal gezogen, wo sich auch sein Reisepass befinde. Er wolle nach Portugal zurückkehren und dort seine Freundin heiraten. Im Herkunftsstaat habe er 12 Jahre die Grundschule besucht und sei als Hilfsarbeiter sowie in der Landwirtschaft tätig gewesen. Nachgefragt, wie er sich den Aufenthalt im Bundesgebiet finanziere, erwiderte der BF, dass er sich von seinem Vater Geld schicken lasse. Für seine aktuelle Wohnung, in der er mit einem Mitbewohner lebe, habe er keinen Schlüssel. Zum weiteren Vorhalt, wieso er es unterlassen habe, sich behördlich anzumelden, replizierte der BF, dass er bei der XXXX gemeldet sei und der Mann, bei dem er wohne, ihm keinen Meldezettel ausstellen habe wollen. Er beherrsche die deutsche Sprache ein bisschen und wolle mit seiner Freundin zusammenwohnen. Die Frage, ob er in Österreich Angehörige habe, wurde vom BF verneint. Seine gesamte Familie sei in Indien wohnhaft. Neben seiner Freundin habe er keine wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen zu Österreich. Die Frage, ob er in Indien strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, wurde vom BF verneint. Er sei aufgrund von Streitigkeiten mit Verwandten aus Indien ausgereist. Im Falle einer Rückkehr würden ihn seine Verwandten angreifen und töten. Auf Vorhalt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA zur IFA römisch 40 vom 14.09.2022 negativ entschieden worden sei und am 12.02.2024 in Rechtskraft
  2. Instanz erwachsen sei, weshalb auch eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen seine Person erlassen worden sei, welcher der BF bis dato nicht Folge geleistet habe und das Bundesamt aufgrund der Verletzung der Ausreiseverpflichtung beabsichtige, ein HRZ-Verfahren gegen den BF einzuleiten und so ein Ausreisedokument für ihn zu erlangen, gab der BF zu Protokoll, dass er ohne seine Freundin nicht leben wolle. Auf Aufforderung, seine Personalien zu nennen, brachte der BF vor, dass er indischer Staatsbürger sei und in römisch 40 in der Provinz Punjab geboren worden sei. Er wohne in Österreich in römisch 40 . Nachgefragt, wann er zum ersten Mal in den Schengen-Raum bzw. in das Bundesgebiet eingereist sei und zu welchem Zweck seine Einreise erfolgt sei, erklärte der BF, dass er im Jahr 2022 wegen seiner Freundin eingereist sei. Auf weiteren Vorhalt, dass er am 23.07.2022 einen Asylantrag in Österreich gestellt habe, der mit 26.10.2022 in Rechtskraft zweiter Instanz erwachsen sei und auf die Frage, wieso er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgegangen sei, führte der BF an, dass er nach Portugal gereist sei, da dort Aufenthaltstitel ausgestellt werden würden. Die Frage, ob sich nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens in seinem Privat- und Familienleben etwas geändert habe, wurde vom BF verneint. Er sei nur nach Portugal gezogen, wo sich auch sein Reisepass befinde. Er wolle nach Portugal zurückkehren und dort seine Freundin heiraten. Im Herkunftsstaat habe er 12 Jahre die Grundschule besucht und sei als Hilfsarbeiter sowie in der Landwirtschaft tätig gewesen. Nachgefragt, wie er sich den Aufenthalt im Bundesgebiet finanziere, erwiderte der BF, dass er sich von seinem Vater Geld schicken lasse. Für seine aktuelle Wohnung, in der er mit einem Mitbewohner lebe, habe er keinen Schlüssel. Zum weiteren Vorhalt, wieso er es unterlassen habe, sich behördlich anzumelden, replizierte der BF, dass er bei der römisch 40 gemeldet sei und der Mann, bei dem er wohne, ihm keinen Meldezettel ausstellen habe wollen. Er beherrsche die deutsche Sprache ein bisschen und wolle mit seiner Freundin zusammenwohnen. Die Frage, ob er in Österreich Angehörige habe, wurde vom BF verneint. Seine gesamte Familie sei in Indien wohnhaft. Neben seiner Freundin habe er keine wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen zu Österreich. Die Frage, ob er in Indien strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, wurde vom BF verneint. Er sei aufgrund von Streitigkeiten mit Verwandten aus Indien ausgereist. Im Falle einer Rückkehr würden ihn seine Verwandten angreifen und töten. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.1.2025 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag nachweislich zugestellt, seither wird er in Schubhaft angehalten.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.1.2025 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag nachweislich zugestellt, seither wird er in Schubhaft angehalten. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Asylverfahren haben Sie falsche Personalien angegeben habe. Im Bundesgebiet habe er sich der GVS, seinem Asylverfahren und seiner drohenden Abschiebung entzogen. Weder sei er gemeldet noch könne er seine Wohnadresse angeben und behaupte lediglich, in der Nähe von XXXX zu wohnen. Er missachte die österreichische Rechtsordnung. Seinen eigenen Angaben zufolge wäre er ebenfalls unter Missachtung der Rechtsvorschriften illegal nach Portugal weitergereist. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung, seiner Ausreiseverpflichtung sei er nicht nachgekommen. Er habe eine Freundin, jedoch habe er diese zu einem Zeitpunkt kennen gelernt, als er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Im Bundesgebiet habe er ein Leben im Verborgenen geführt. Im Bundesgebiet verfüge er über keine relevanten Bindungen oder Abhängigkeiten. Der BF gehe keiner egalen Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine relevante finanzielle Mittel. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er über einen gesicherten Wohnsitz verfüge, an dem er greifbar wäre. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da mit einer HRZ-Ausstellung und einer Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu rechnen sei. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Asylverfahren haben Sie falsche Personalien angegeben habe. Im Bundesgebiet habe er sich der GVS, seinem Asylverfahren und seiner drohenden Abschiebung entzogen. Weder sei er gemeldet noch könne er seine Wohnadresse angeben und behaupte lediglich, in der Nähe von römisch 40 zu wohnen. Er missachte die österreichische Rechtsordnung. Seinen eigenen Angaben zufolge wäre er ebenfalls unter Missachtung der Rechtsvorschriften illegal nach Portugal weitergereist. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung, seiner Ausreiseverpflichtung sei er nicht nachgekommen. Er habe eine Freundin, jedoch habe er diese zu einem Zeitpunkt kennen gelernt, als er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Im Bundesgebiet habe er ein Leben im Verborgenen geführt. Im Bundesgebiet verfüge er über keine relevanten Bindungen oder Abhängigkeiten. Der BF gehe keiner egalen Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine relevante finanzielle Mittel. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er über einen gesicherten Wohnsitz verfüge, an dem er greifbar wäre. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da mit einer HRZ-Ausstellung und einer Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu rechnen sei. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt am 6.5.2025

§ 22aAbs.

4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass der BF mitgeteilt habe, seinen Reisepass in Vorlage zu bringen, diesem jedoch bis dato nicht nachgekommen sei. In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft werde angeführt, dass die höchstzulässige Schubhaftdauer gem. § 80 Abs.4 Z 2 FrPolG im konkreten Fall 18 Monate betrage. Der BF sei am 10.01.2025 der indischen Delegation vorgeführt worden. Da der Fremde bis dato für das BFA undokumentiert sei und derzeit für das BFA nicht feststellbar sei, ob der Fremde bezüglich seiner Personalien korrekte Angaben getätigt habe, benötige die indische Vertretungsbehörde mehrere Monate, um die Identität des Fremden zu überprüfen. Würde der Fremde wie versprochen seinen Reisepass oder zumindest eine Kopie in Vorlage bringen, wäre eine Identifizierung des Fremden umgehend möglich. Es sei jedoch aufgrund der sehr guten Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft auf jeden Fall von der Ausstellung des Heimreisezertifikates innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer auszugehen. Darüber hinaus seien Flugverbindungen nach Indien jederzeit gegeben und es würden keine Reiseeinschränkungen bestehen.Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt am 6.5.2025

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass der BF mitgeteilt habe, seinen Reisepass in Vorlage zu bringen, diesem jedoch bis dato nicht nachgekommen sei. In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft werde angeführt, dass die höchstzulässige Schubhaftdauer gem. Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FrPolG im konkreten Fall 18 Monate betrage. Der BF sei am 10.01.2025 der indischen Delegation vorgeführt worden. Da der Fremde bis dato für das BFA undokumentiert sei und derzeit für das BFA nicht feststellbar sei, ob der Fremde bezüglich seiner Personalien korrekte Angaben getätigt habe, benötige die indische Vertretungsbehörde mehrere Monate, um die Identität des Fremden zu überprüfen. Würde der Fremde wie versprochen seinen Reisepass oder zumindest eine Kopie in Vorlage bringen, wäre eine Identifizierung des Fremden umgehend möglich. Es sei jedoch aufgrund der sehr guten Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft auf jeden Fall von der Ausstellung des Heimreisezertifikates innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer auszugehen. Darüber hinaus seien Flugverbindungen nach Indien jederzeit gegeben und es würden keine Reiseeinschränkungen bestehen. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs am 7.5.2025 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1. 1. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.1. Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, seine Identität steht nicht fest. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2. Der BF wird seit 10.01.2025 um 17:00 in Schubhaft angehalten. Die Frist zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft endet am 10.5.2025. 1.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Der BF stellte am 23.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 14.09.2022

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid erwuchs am 26.10.2022 in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 14.09.2022

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid erwuchs am 26.10.2022 in Rechtskraft. Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Der BF kam auch seiner Meldeverpflichtung nicht nach, führte seine Wohnadresse nicht an und tauchte unter. Der BF ist nicht rückkehrwillig und beabsichtigt, nach Portugal weiterzureisen. Der BF hat in Österreich weder familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügte in Österreich über keinen festen Wohnsitz. Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. 1.4. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft: Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF hat keine Unterlagen vorgelegt, die seine Identität bescheinigen, insbesondere verfügt der BF über kein Reisedokument und war auch nicht bemüht, entsprechende Dokumente in Vorlage zu bringen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und nicht bereit, nach Indien zurückzukehren. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um einer Abschiebung zu entgehen. Da der BF keinerlei Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat, ist eine Überprüfung seiner Angaben in Indien erforderlich. Eine Frist für die Dauer dieser Überprüfung besteht

Art. 11Abs.

5 des am 1.9.2023 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität nicht. Da der BF keinerlei Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat, ist eine Überprüfung seiner Angaben in Indien erforderlich. Eine Frist für die Dauer dieser Überprüfung besteht

Artikel 11

, Absatz 5, des am 1.9.2023 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität nicht. Die durchschnittliche Dauer bis zur Identifizierung einer Person durch die indische Vertretungsbehörde beträgt in Fällen, in denen keinerlei Unterlagen zum Nachweis der Identität vorgelegt wurden, zwischen vier und zwölf Monaten. Sobald der BF durch die indischen Behörden identifiziert ist, kann unmittelbar die Abschiebung erfolgen (in 2 - 3 Tagen). Die Identifizierung des BF, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung des BF ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft betreffend sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  2. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft betreffend, aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen bzw. in weiterer Folge zurückgewiesen wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 10.01.2025 um 17:00 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass beim BF Haftunfähigkeit vorliegt. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche, insbesondere psychische Beeinträchtigungen des BF und wurden solche im gegenständlichen Verfahren vom BF nicht vorgebracht. Dass es in der Zwischenzeit zu wesentlichen Änderungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes gekommen wäre, ist im Verfahren jedenfalls nicht hervorgekommen. 2.
  3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr: Die Feststellungen zur Asylantragstellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 14.09.2022, XXXX , mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz vom 23.07.2022 vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde. Die Feststellungen zur Asylantragstellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 14.09.2022, römisch 40 , mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz vom 23.07.2022 vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde. Die Feststellung zum Vorliegen einer rechtskräftigen, durchsetzbaren und durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus einer Eintragung im Zentralen Fremdenregister sowie aus der vorliegenden abschlägigen Entscheidung. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, steht insofern fest, als er am 9.1.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet aufgegriffen wurde. Die Feststellungen bezüglich des fehlenden Wohnsitzes des BF in Österreich beruht auf den Eintragungen im ZMR. Die Feststellungen, dass der BF nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich aus dem Vorverhalten des BF, da er in der Einvernahme vor dem BFA am 9.1.2025 erklärte, nach Portugal zurückkehren und dort seine Freundin heiraten zu wollen. Dass der BF nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Der BF hat bislang keine identitätsbescheinigenden Dokumente vorgelegt, ist nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und ist bereits untergetaucht. Das Verhalten des BF ist daher maßgeblich darauf gerichtet, seine Abschiebung aus Österreich zu verhindern. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären oder sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, insbesondere in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 9.1.
  4. 2.
  5. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft Da bisher keine Mitteilung der indischen Vertretungsbehörde vorliegt, dass der BF nicht identifiziert werden konnte und seit September 2023 ein Abkommen zwischen Indien und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration besteht sowie die Abschiebung des BF unmittelbar nach der Identifizierung erfolgen kann, ist die Identifizierung des BF und die Ausstellung eines HRZ sowie die Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblich wahrscheinlich. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es nicht möglich ist, den BF zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikats auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats kann somit eine zeitnahe Abschiebung des BF nach Indien erfolgen. Die Erlangung eines Heimreisezertifikats und die Abschiebung des BF nach Indien ist somit innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer von 18 Monaten maßgeblich wahrscheinlich. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF geht aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister hervor.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zu Spruchteil A) 3.1.
  8. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 FPG lautet:Paragraph 77, FPG lautet: „Gelinderes Mittel § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ §80 FPG lautet: „Dauer der Schubhaft § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet: „
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ 3.1.

  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.1.3. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. 3.1.

  1. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
  2. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, ist untergetaucht bzw. nach Portugal gereist und hat sich damit dem Zugriff der Behörden entzogen, wodurch er seine Abschiebung verhindert bzw. zumindest erschwert hat. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, ist untergetaucht bzw. nach Portugal gereist und hat sich damit dem Zugriff der Behörden entzogen, wodurch er seine Abschiebung verhindert bzw. zumindest erschwert hat. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde rechtskräftig abgewiesen und gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung durch den rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 14.09.2022, XXXX In Zusammenschau der vorliegenden aufenthaltsbeenden Maßnahmen ist aufgrund des Gesamtverhaltens des BF der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG daher ebenso jedenfalls gegeben.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde rechtskräftig abgewiesen und gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung durch den rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 14.09.2022, römisch 40 In Zusammenschau der vorliegenden aufenthaltsbeenden Maßnahmen ist aufgrund des Gesamtverhaltens des BF der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG daher ebenso jedenfalls gegeben. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Weiters verfügt der BF über keine finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes, über keine familiären oder berücksichtigungswürdige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich und auch über keine gesicherte Unterkunft. In einer Gesamtbetrachtung sind daher keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich hervorgekommen (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher erfüllt.Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Weiters verfügt der BF über keine finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes, über keine familiären oder berücksichtigungswürdige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich und auch über keine gesicherte Unterkunft. In einer Gesamtbetrachtung sind daher keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich hervorgekommen vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher erfüllt. Sowohl das Vorverhalten des BF (wobei er sich nicht rückkehrwillig zeigte und seine Ausreiseverpflichtung verletzte) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein besonderes hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF verfügt weder über familiäre noch berücksichtigungswürdige soziale Beziehungen in Österreich. Er verfügt über keine gesicherte Wohnmöglichkeit, ist mittellos und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Sein bisheriges Verhalten zeigt, dass der BF nicht bereit ist, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und behördliche Anordnungen – insbesondere Ladungen – zu beachten. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der BF sich freiwillig nach Indien begeben wird. Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus dem Befund und Gutachten der Sanitätsstelle XXXX vom 7.5.2025 geht hervor, dass aus amtsärztlicher Sicht aufgrund des gesundheitlichen Zustandes Haft-und Einvernahmefähigkeit besteht. Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus dem Befund und Gutachten der Sanitätsstelle römisch 40 vom 7.5.2025 geht hervor, dass aus amtsärztlicher Sicht aufgrund des gesundheitlichen Zustandes Haft-und Einvernahmefähigkeit besteht. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten ändert. Durch die gegen den BF bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland auf keiner rechtlichen Grundlage basiert. Daraus lässt sich insgesamt ein hohes öffentliches Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Der BF wird seit 10.01.2025 um 17:00 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er bisher weder ein identitätsbezeugendes Dokument noch eine Kopie eines derartigen Dokumentes vorgelegt hat. Es gibt keine Anhaltspunkte für Verzögerungen seitens des Bundesamtes. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF erscheint maßgeblich wahrscheinlich. Da die Feststellung der Identität des BF bisher nicht möglich war, kann er

§ 80Abs.

4 Z 1 FPG für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden.Der BF wird seit 10.01.2025 um 17:00 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er bisher weder ein identitätsbezeugendes Dokument noch eine Kopie eines derartigen Dokumentes vorgelegt hat. Es gibt keine Anhaltspunkte für Verzögerungen seitens des Bundesamtes. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF erscheint maßgeblich wahrscheinlich. Da die Feststellung der Identität des BF bisher nicht möglich war, kann er

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Überprüfung der Daten bei Nichtvorlage identitätsbezeugender Dokumente mehrere Monate in Anspruch nehmen kann und Verzögerungen nicht ausgeschlossen werden können. Die Bestimmungen des zwischen Österreich und Indien geschlossenen Abkommens über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität wurden eingehalten. Die Feststellung der Identität des BF zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, ist aus Gründen, die der BF zu vertreten hat, nicht möglich, zumal er bislang kein Identitätsdokument vorgelegt hat. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Da

§ 80Abs.

4 Z 1 FPG die Schubhaft 18 Monate lang aufrechterhalten werden kann und der BF seit 10.01.2025 in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch ca. 14 weitere Monate und ist eine Identifizierung des BF sowie die Ausstellung des Heimreisezertifikates und die Abschiebung des BF innerhalb dieses Zeitraums maßgeblich wahrscheinlich.Da

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG die Schubhaft 18 Monate lang aufrechterhalten werden kann und der BF seit 10.01.2025 in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch ca. 14 weitere Monate und ist eine Identifizierung des BF sowie die Ausstellung des Heimreisezertifikates und die Abschiebung des BF innerhalb dieses Zeitraums maßgeblich wahrscheinlich. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.

  1. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten, nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Unwilligkeit zur Ausreise, Verletzung der Meldeverpflichtung) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Durch sein Verhalten hat der BF explizit gezeigt, dass bei ihm keinerlei Vertrauenswürdigkeit bzw. Kooperationswille vorliegt, die jedoch zwingendes Kriterium für die Anwendung eines gelinderen Mittels sind.3.1.
  2. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten, nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Unwilligkeit zur Ausreise, Verletzung der Meldeverpflichtung) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Durch sein Verhalten hat der BF explizit gezeigt, dass bei ihm keinerlei Vertrauenswürdigkeit bzw. Kooperationswille vorliegt, die jedoch zwingendes Kriterium für die Anwendung eines gelinderen Mittels sind. Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels kann im gegenständlichen Fall daher weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. 3.1.
  3. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.8. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zudem wurde dem BF zu sämtlichen Ermittlungsergebnissen schriftlich Parteiengehör eingeräumt.3.1.8. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zudem wurde dem BF zu sämtlichen Ermittlungsergebnissen schriftlich Parteiengehör eingeräumt. 3.2 Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W294.2312162.1.00

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