4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 23.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 23.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Der BF wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi erstbefragt. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.07.2022, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben hinsichtlich des Reiseweges und des Fluchtgrundes. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.07.2022 mit Bescheid vom 14.09.2022
G ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.07.2022 mit Bescheid vom 14.09.2022
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Der BF tauchte in weiterer Folge unter und der Bescheid erwuchs am 26.10.2022 in Rechtskraft. Aus einer Anzeige der LPD XXXX vom 9.1.2025 geht hervor, dass der BF nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und sich am 9.1.2025, um 10:40, in XXXX noch unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe, obwohl die Frist zur freiwilligen Ausreise (S 55 FPG) bereits verstrichen sei. Aus einer Anzeige der LPD römisch 40 vom 9.1.2025 geht hervor, dass der BF nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und sich am 9.1.2025, um 10:40, in römisch 40 noch unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe, obwohl die Frist zur freiwilligen Ausreise (S 55 FPG) bereits verstrichen sei. Am 4.7.2023 wurde gegen den BF
3 Z 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen. Am 4.7.2023 wurde gegen den BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen. In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 9.1.2025 führte der BF vor dem BFA zum Zwecke der Prüfung Sicherungsbedarfs, der Abklärung der Identität und der Erlangung eines Heimreisezertifikates aus, dass er gesund sei und dennoch einen Arzt benötige, da er Angstzustände habe. Zur Frage, ob er in einem anderen EU-Staat oder EWR-Staat einen Aufenthaltstitel habe, entgegnete der BF, dass er einen portugiesischen Aufenthaltstitel habe und am 20.12.2024 nach Österreich eingereist sei. Er habe in Portugal in einer landwirtschaftlichen Firma gearbeitet und sich dort seit 2023 aufgehalten. Seine Freundin lebe aktuell in XXXX . In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 9.1.2025 führte der BF vor dem BFA zum Zwecke der Prüfung Sicherungsbedarfs, der Abklärung der Identität und der Erlangung eines Heimreisezertifikates aus, dass er gesund sei und dennoch einen Arzt benötige, da er Angstzustände habe. Zur Frage, ob er in einem anderen EU-Staat oder EWR-Staat einen Aufenthaltstitel habe, entgegnete der BF, dass er einen portugiesischen Aufenthaltstitel habe und am 20.12.2024 nach Österreich eingereist sei. Er habe in Portugal in einer landwirtschaftlichen Firma gearbeitet und sich dort seit 2023 aufgehalten. Seine Freundin lebe aktuell in römisch 40 . Auf Vorhalt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA zur IFA XXXX vom 14.09.2022 negativ entschieden worden sei und am 12.02.2024 in Rechtskraft
Vm § 57 AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag nachweislich zugestellt, seither wird er in Schubhaft angehalten.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.1.2025 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag nachweislich zugestellt, seither wird er in Schubhaft angehalten. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Asylverfahren haben Sie falsche Personalien angegeben habe. Im Bundesgebiet habe er sich der GVS, seinem Asylverfahren und seiner drohenden Abschiebung entzogen. Weder sei er gemeldet noch könne er seine Wohnadresse angeben und behaupte lediglich, in der Nähe von XXXX zu wohnen. Er missachte die österreichische Rechtsordnung. Seinen eigenen Angaben zufolge wäre er ebenfalls unter Missachtung der Rechtsvorschriften illegal nach Portugal weitergereist. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung, seiner Ausreiseverpflichtung sei er nicht nachgekommen. Er habe eine Freundin, jedoch habe er diese zu einem Zeitpunkt kennen gelernt, als er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Im Bundesgebiet habe er ein Leben im Verborgenen geführt. Im Bundesgebiet verfüge er über keine relevanten Bindungen oder Abhängigkeiten. Der BF gehe keiner egalen Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine relevante finanzielle Mittel. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er über einen gesicherten Wohnsitz verfüge, an dem er greifbar wäre. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da mit einer HRZ-Ausstellung und einer Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu rechnen sei. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Asylverfahren haben Sie falsche Personalien angegeben habe. Im Bundesgebiet habe er sich der GVS, seinem Asylverfahren und seiner drohenden Abschiebung entzogen. Weder sei er gemeldet noch könne er seine Wohnadresse angeben und behaupte lediglich, in der Nähe von römisch 40 zu wohnen. Er missachte die österreichische Rechtsordnung. Seinen eigenen Angaben zufolge wäre er ebenfalls unter Missachtung der Rechtsvorschriften illegal nach Portugal weitergereist. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung, seiner Ausreiseverpflichtung sei er nicht nachgekommen. Er habe eine Freundin, jedoch habe er diese zu einem Zeitpunkt kennen gelernt, als er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Im Bundesgebiet habe er ein Leben im Verborgenen geführt. Im Bundesgebiet verfüge er über keine relevanten Bindungen oder Abhängigkeiten. Der BF gehe keiner egalen Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine relevante finanzielle Mittel. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er über einen gesicherten Wohnsitz verfüge, an dem er greifbar wäre. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da mit einer HRZ-Ausstellung und einer Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu rechnen sei. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt am 6.5.2025
4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass der BF mitgeteilt habe, seinen Reisepass in Vorlage zu bringen, diesem jedoch bis dato nicht nachgekommen sei. In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft werde angeführt, dass die höchstzulässige Schubhaftdauer gem. § 80 Abs.4 Z 2 FrPolG im konkreten Fall 18 Monate betrage. Der BF sei am 10.01.2025 der indischen Delegation vorgeführt worden. Da der Fremde bis dato für das BFA undokumentiert sei und derzeit für das BFA nicht feststellbar sei, ob der Fremde bezüglich seiner Personalien korrekte Angaben getätigt habe, benötige die indische Vertretungsbehörde mehrere Monate, um die Identität des Fremden zu überprüfen. Würde der Fremde wie versprochen seinen Reisepass oder zumindest eine Kopie in Vorlage bringen, wäre eine Identifizierung des Fremden umgehend möglich. Es sei jedoch aufgrund der sehr guten Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft auf jeden Fall von der Ausstellung des Heimreisezertifikates innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer auszugehen. Darüber hinaus seien Flugverbindungen nach Indien jederzeit gegeben und es würden keine Reiseeinschränkungen bestehen.Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt am 6.5.2025
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass der BF mitgeteilt habe, seinen Reisepass in Vorlage zu bringen, diesem jedoch bis dato nicht nachgekommen sei. In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft werde angeführt, dass die höchstzulässige Schubhaftdauer gem. Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FrPolG im konkreten Fall 18 Monate betrage. Der BF sei am 10.01.2025 der indischen Delegation vorgeführt worden. Da der Fremde bis dato für das BFA undokumentiert sei und derzeit für das BFA nicht feststellbar sei, ob der Fremde bezüglich seiner Personalien korrekte Angaben getätigt habe, benötige die indische Vertretungsbehörde mehrere Monate, um die Identität des Fremden zu überprüfen. Würde der Fremde wie versprochen seinen Reisepass oder zumindest eine Kopie in Vorlage bringen, wäre eine Identifizierung des Fremden umgehend möglich. Es sei jedoch aufgrund der sehr guten Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft auf jeden Fall von der Ausstellung des Heimreisezertifikates innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer auszugehen. Darüber hinaus seien Flugverbindungen nach Indien jederzeit gegeben und es würden keine Reiseeinschränkungen bestehen. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs am 7.5.2025 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1. 1. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.1. Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, seine Identität steht nicht fest. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2. Der BF wird seit 10.01.2025 um 17:00 in Schubhaft angehalten. Die Frist zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft endet am 10.5.2025. 1.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Der BF stellte am 23.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 14.09.2022
G ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid erwuchs am 26.10.2022 in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 14.09.2022
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid erwuchs am 26.10.2022 in Rechtskraft. Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Der BF kam auch seiner Meldeverpflichtung nicht nach, führte seine Wohnadresse nicht an und tauchte unter. Der BF ist nicht rückkehrwillig und beabsichtigt, nach Portugal weiterzureisen. Der BF hat in Österreich weder familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügte in Österreich über keinen festen Wohnsitz. Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. 1.4. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft: Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF hat keine Unterlagen vorgelegt, die seine Identität bescheinigen, insbesondere verfügt der BF über kein Reisedokument und war auch nicht bemüht, entsprechende Dokumente in Vorlage zu bringen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und nicht bereit, nach Indien zurückzukehren. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um einer Abschiebung zu entgehen. Da der BF keinerlei Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat, ist eine Überprüfung seiner Angaben in Indien erforderlich. Eine Frist für die Dauer dieser Überprüfung besteht
5 des am 1.9.2023 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität nicht. Da der BF keinerlei Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat, ist eine Überprüfung seiner Angaben in Indien erforderlich. Eine Frist für die Dauer dieser Überprüfung besteht
, Absatz 5, des am 1.9.2023 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität nicht. Die durchschnittliche Dauer bis zur Identifizierung einer Person durch die indische Vertretungsbehörde beträgt in Fällen, in denen keinerlei Unterlagen zum Nachweis der Identität vorgelegt wurden, zwischen vier und zwölf Monaten. Sobald der BF durch die indischen Behörden identifiziert ist, kann unmittelbar die Abschiebung erfolgen (in 2 - 3 Tagen). Die Identifizierung des BF, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung des BF ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ §80 FPG lautet: „Dauer der Schubhaft § 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ 3.1.
2 Z. 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.1.3. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. 3.1.
3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, ist untergetaucht bzw. nach Portugal gereist und hat sich damit dem Zugriff der Behörden entzogen, wodurch er seine Abschiebung verhindert bzw. zumindest erschwert hat. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, ist untergetaucht bzw. nach Portugal gereist und hat sich damit dem Zugriff der Behörden entzogen, wodurch er seine Abschiebung verhindert bzw. zumindest erschwert hat. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher erfüllt.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde rechtskräftig abgewiesen und gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung durch den rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 14.09.2022, XXXX In Zusammenschau der vorliegenden aufenthaltsbeenden Maßnahmen ist aufgrund des Gesamtverhaltens des BF der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG daher ebenso jedenfalls gegeben.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde rechtskräftig abgewiesen und gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung durch den rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 14.09.2022, römisch 40 In Zusammenschau der vorliegenden aufenthaltsbeenden Maßnahmen ist aufgrund des Gesamtverhaltens des BF der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG daher ebenso jedenfalls gegeben. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Weiters verfügt der BF über keine finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes, über keine familiären oder berücksichtigungswürdige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich und auch über keine gesicherte Unterkunft. In einer Gesamtbetrachtung sind daher keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich hervorgekommen (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher erfüllt.Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Weiters verfügt der BF über keine finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes, über keine familiären oder berücksichtigungswürdige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich und auch über keine gesicherte Unterkunft. In einer Gesamtbetrachtung sind daher keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich hervorgekommen vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher erfüllt. Sowohl das Vorverhalten des BF (wobei er sich nicht rückkehrwillig zeigte und seine Ausreiseverpflichtung verletzte) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein besonderes hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF verfügt weder über familiäre noch berücksichtigungswürdige soziale Beziehungen in Österreich. Er verfügt über keine gesicherte Wohnmöglichkeit, ist mittellos und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Sein bisheriges Verhalten zeigt, dass der BF nicht bereit ist, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und behördliche Anordnungen – insbesondere Ladungen – zu beachten. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der BF sich freiwillig nach Indien begeben wird. Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus dem Befund und Gutachten der Sanitätsstelle XXXX vom 7.5.2025 geht hervor, dass aus amtsärztlicher Sicht aufgrund des gesundheitlichen Zustandes Haft-und Einvernahmefähigkeit besteht. Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus dem Befund und Gutachten der Sanitätsstelle römisch 40 vom 7.5.2025 geht hervor, dass aus amtsärztlicher Sicht aufgrund des gesundheitlichen Zustandes Haft-und Einvernahmefähigkeit besteht. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten ändert. Durch die gegen den BF bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland auf keiner rechtlichen Grundlage basiert. Daraus lässt sich insgesamt ein hohes öffentliches Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Der BF wird seit 10.01.2025 um 17:00 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er bisher weder ein identitätsbezeugendes Dokument noch eine Kopie eines derartigen Dokumentes vorgelegt hat. Es gibt keine Anhaltspunkte für Verzögerungen seitens des Bundesamtes. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF erscheint maßgeblich wahrscheinlich. Da die Feststellung der Identität des BF bisher nicht möglich war, kann er
4 Z 1 FPG für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden.Der BF wird seit 10.01.2025 um 17:00 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er bisher weder ein identitätsbezeugendes Dokument noch eine Kopie eines derartigen Dokumentes vorgelegt hat. Es gibt keine Anhaltspunkte für Verzögerungen seitens des Bundesamtes. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF erscheint maßgeblich wahrscheinlich. Da die Feststellung der Identität des BF bisher nicht möglich war, kann er
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Überprüfung der Daten bei Nichtvorlage identitätsbezeugender Dokumente mehrere Monate in Anspruch nehmen kann und Verzögerungen nicht ausgeschlossen werden können. Die Bestimmungen des zwischen Österreich und Indien geschlossenen Abkommens über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität wurden eingehalten. Die Feststellung der Identität des BF zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, ist aus Gründen, die der BF zu vertreten hat, nicht möglich, zumal er bislang kein Identitätsdokument vorgelegt hat. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Da
4 Z 1 FPG die Schubhaft 18 Monate lang aufrechterhalten werden kann und der BF seit 10.01.2025 in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch ca. 14 weitere Monate und ist eine Identifizierung des BF sowie die Ausstellung des Heimreisezertifikates und die Abschiebung des BF innerhalb dieses Zeitraums maßgeblich wahrscheinlich.Da
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG die Schubhaft 18 Monate lang aufrechterhalten werden kann und der BF seit 10.01.2025 in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch ca. 14 weitere Monate und ist eine Identifizierung des BF sowie die Ausstellung des Heimreisezertifikates und die Abschiebung des BF innerhalb dieses Zeitraums maßgeblich wahrscheinlich. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.8. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zudem wurde dem BF zu sämtlichen Ermittlungsergebnissen schriftlich Parteiengehör eingeräumt.3.1.8. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zudem wurde dem BF zu sämtlichen Ermittlungsergebnissen schriftlich Parteiengehör eingeräumt. 3.2 Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W294.2312162.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.