RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.05.2025 GeschäftszahlW610 2202245-2 Spruch, W610 2202245-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Iran, vertreten durch Johannes SCHALK, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2024, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Iran, vertreten durch Johannes SCHALK, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2024, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2025 zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, §§ 52, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. A) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, 55, FPG und Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 FPG stattgegeben und das Einreiseverbot wird aufgehoben. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 53, FPG stattgegeben und das Einreiseverbot wird aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Erster Antrag auf internationalen Schutz 1.
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger des Iran, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.01.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er in Österreich zum Christentum konvertiert und getauft worden sei, weshalb ihm im Iran die Hinrichtung drohe. Zudem sei er im Iran wegen Alkoholkonsums inhaftiert und mit Peitschenhieben bestraft worden. Aufgrund seiner ungewöhnlichen Augenfarbe und des Umstandes, dass er als unehelich gelte, weil seine Mutter nicht in seiner Geburtsurkunde eingetragen sei, sei er im Iran Zeit seines Lebens diskriminiert worden. 1.
- Mit Bescheid vom 22.06.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und sprach aus, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Ihm wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Iran der Gefahr einer individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Beim vom Beschwerdeführer vorgebrachten Glaubenswechsel handle es sich lediglich um eine Scheinkonversion, eine ernsthafte innere Hinwendung zum Christentum könne nicht festgestellt werden. Auch eine Diskriminierung aufgrund seiner Augenfarbe sei nicht glaubhaft. Zu seiner vorgeblichen Bestrafung wegen Alkoholkonsums habe er widersprüchliche Angaben erstattet. Zudem liege die behauptete Bestrafung seinen eigenen Angaben entsprechend mehrere Jahre zurück, sodass er nicht mit weiteren Repressionen zu rechnen habe. Der Beschwerdeführer sei legal über einen Flughafen ausgereist, was ebenfalls gegen eine staatliche Verfolgung spreche. Hinsichtlich einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat stellte das Bundesamt fest, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus religiösen Gründen bzw. durch seine Angehörigen drohe. Er könne nach seiner Rückkehr seine vormals ausgeübte Arbeit wiederaufnehmen und verfüge insofern über familiäre Anknüpfungspunkte, als er eine Tante habe, zu der er Kontakt pflege und die ihn bereits mehrmals finanziell unterstützt habe. Auch lägen keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr drohende ausweglose Situation oder unmenschliche Behandlung vor. 1.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt sind nach Vorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 1.
- Mit Schreiben vom 08.06.2020 legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen, eine Bestätigung über erbrachte gemeinnützige Arbeit in Form von Straßenreinigung sowie Bestätigungen über stationäre Krankenhausaufenthalte im Zusammenhang mit Alkohol- und Suchtmittelabhängigkeit, einer depressiven Störung und selbstverletzendem bis suizidalem Verhalten vor. Mit Schreiben vom 17.01.2022 legte der Beschwerdeführer Empfehlungsschreiben eines Projektleiters und eines Pastors einer internationalen Baptistengemeinde mit Sitz in Österreich, ein iranisches Dokument, eine Taufbestätigung und eine Lichtbildaufnahme seiner Taufzeremonie vor. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.07.2022 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und im Beisein eines mündlich bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, drei Jahre zuvor einen Suizidversuch unternommen zu haben und seitdem Medikamente einzunehmen. Er arbeite gelegentlich, bestreite seinen Lebensunterhalt aber aus Leistungen der öffentlichen Hand. Er habe bereits einen Deutschkurs auf Niveau A2 besucht, könne sich wegen der eingenommenen Medikamente jedoch nicht genug merken. Im Iran habe er sechs Jahre lang die Schule besucht und danach etwa 15 bis 16 Jahre lang bis zu seiner Flucht als Fischer gearbeitet. Wirtschaftliche Probleme habe er nicht und er könne wieder in diesem Bereich arbeiten. Seine Eltern seien verstorben, als er 18 Jahre alt gewesen sei. Im Iran habe er Onkel, Tanten und einen Bruder, er habe jedoch nur mit seinen Tanten mütterlicherseits Kontakt. Ab dem Alter von 16 oder 17 Jahren habe der Beschwerdeführer an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Er habe sieben bis acht Jahre lang Alkohol selbst produziert und konsumiert und auch an Freunde weitergegeben. Ungefähr im Jahr 2015 sei er wegen Alkoholkonsums mit 80 Peitschenhieben bestraft worden und ins Gefängnis gekommen. Seit er vor drei Jahren
(2019)einen Suizidversuch ausgeführt habe, konsumiere er keinen Alkohol mehr. Aufgrund seiner Bestrafung im Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum sowie aufgrund des Umstands, dass der Name seiner Mutter nicht auf seiner Geburtsurkunde stehe und er somit nach dem Recht der Scharia als uneheliches Kind gelte, habe er den Iran verlassen. Seine Mutter sei wegen seiner Unehelichkeit sieben Jahre lang im Gefängnis gewesen und er selbst sei von den Behörden diskriminiert worden. Aufgrund seiner Unehelichkeit habe er schon seit seiner Kindheit vorgehabt, den Iran zu verlassen, da er wegen beliebiger Anschuldigungen festgenommen und hingerichtet werden habe können. Mit dem Christentum sei er im Iran bloß durch christliche Filme in Berührung gekommen. Später gab der Beschwerdeführer hingegen an, vor fünfeinhalb bis sechs Jahren durch ein „Wunder“ mit dem Christentum in Berührung gekommen zu sein. Dabei habe ein anderer Iraner zu Jesus Christus gebetet und kurz darauf sei ein Mann zu ihnen gekommen und habe ihm und dem Beschwerdeführer Unterkunft für eine Nacht gewährt. Eine christliche Kirche habe der Beschwerdeführer erstmals in Österreich aufgesucht, nachdem er missioniert worden sei. Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer einen Verordnungsplan, eine Bestätigung der Teilnahme an einem Deutschkurs (A1.1), Lichtbildaufnahmen einer Veranstaltung von 2016, eine Bestätigung über die Ausbildung zum XXXX , eine Bestätigung der Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs, eine Bestätigung über gemeinnützige Tätigkeiten in einem Verein, eine Bestätigung über berufliche Tätigkeiten in einem Unternehmen, neun Lohn-/Gehaltsabrechnungen, eine Geburtsurkunde, ein Schiffspatent und ein Seefahreridentitätsdokument vor.Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer einen Verordnungsplan, eine Bestätigung der Teilnahme an einem Deutschkurs (A1.1), Lichtbildaufnahmen einer Veranstaltung von 2016, eine Bestätigung über die Ausbildung zum römisch 40 , eine Bestätigung der Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs, eine Bestätigung über gemeinnützige Tätigkeiten in einem Verein, eine Bestätigung über berufliche Tätigkeiten in einem Unternehmen, neun Lohn-/Gehaltsabrechnungen, eine Geburtsurkunde, ein Schiffspatent und ein Seefahreridentitätsdokument vor. Zum Zweck der Einvernahme des Vertreters des Beschwerdeführers, der wesentlich in den Prozess seiner Konversion eingebunden war und als einziger Zeuge zu seinem Glaubensübertritt beantragt wurde, im Fall seiner Einvernahme an jenem Verhandlungstag jedoch eine Doppelrolle als Vertreter und unter Wahrheitspflicht stehender Zeuge eingenommen hätte, sowie zum Zweck der Einholung einer Stellungnahme zu den Länderberichten und weiterer medizinischer Unterlagen wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die mündliche Verhandlung am 28.07.2022 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und im Beisein eines neu bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers fort. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Zuge der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, ein Freund habe ihm nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz vom Christentum erzählt und ihn in die Baptistengemeinde eingeladen. Er habe einen Taufunterricht besucht und sei am 25.03.2018 getauft worden. Er nehme an Gottesdiensten teil und reinige wöchentlich die Kirche. Etwa drei oder vier Jahre nach seiner Einreise nach Österreich habe er ungefähr zwei Jahre lang in sozialen Medien islamkritische und christliche Beiträge veröffentlicht. Diese habe er jedoch etwa acht bis neun Monate vor der Verhandlung gelöscht. In Österreich habe er ein Mädchen und einen Mann zum christlichen Glauben bekehrt, indem er ihnen von den Wundern Jesu erzählt habe. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer auch zu Glaubensinhalten befragt. Der im Zuge der Verhandlung einvernommene Zeuge (der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers) gab an, leitender Presbyter in der Baptistengemeinde zu sein, in der der Beschwerdeführer Mitglied sei. Er habe den Beschwerdeführer Ende 2016 oder Anfang 2017 kennengelernt und habe mit ihm seither an den meisten Sonntagen Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer habe auch an einem Taufvorbereitungskurs teilgenommen, der etwa vier bis fünf Monate gedauert habe. Er habe viel durchgemacht, sich jedoch verändert, Mut geschöpft und sich von Alkohol und Drogen abgewendet. In der Kirche zeige er sich hilfsbereit und verantwortungsvoll. Der Beschwerdeführer sei aus seiner Sicht aus einer inneren Überzeugung heraus zum Christentum konvertiert. Die Frage, ob jede Person, die es wünscht, in der Kirche des Zeugen getauft wird, beantwortete der Zeuge nicht eindeutig. Einerseits müsse das Leitungsgremium der Kirchengemeinde einer Taufe einstimmig zustimmen, wovon bei Bedenken Abstand genommen werde, andererseits könne eine Taufe nicht ganz abgelehnt werden, da dies unchristlich sei. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2022 wurden dem Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters Feststellungen zu den damals laufenden Massenprotesten im Iran übermittelt. In einer Stellungnahme dazu wurde der revolutionäre Charakter dieser Bewegung betont und auf eine problematische allgemeine Sicherheitslage hingewiesen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde auf die früheren regimekritischen Mitteilungen in sozialen Medien hingewiesen und ausgeführt, aufgrund früherer Suizidversuche des Beschwerdeführers sei ein weiterer im Falle einer Rückkehr nicht auszuschließen. Eine konkrete Beteiligung des Beschwerdeführers an der Protestbewegung (persönlich auf Demonstrationen oder im Wege sozialer Medien) wurde nicht behauptet. Mit Schreiben vom 05.10.2023 wurde das aktualisierte Länderinformationsblatt betreffend den Iran in das Verfahren eingeführt und festgehalten, dass die Protestwelle im Iran ab etwa Ende April 2023 weitgehend zum Erliegen gekommen sei. Dem Beschwerdeführer wurde dazu die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Ergänzend erging die Aufforderung, allfällige Beweismittel – insbesondere auch zur Integration – vorzulegen. Mit Schreiben vom 15.10.2023 wies der Vertreter des Beschwerdeführers auf die hohe Zahl an Hinrichtungen und die besondere Gefährdung von Christen im Iran hin. Die Demonstrationsbewegung sei „beinhart unterdrückt“ worden. Unabhängig davon habe sich der Beschwerdeführer sprachlich weitergebildet, arbeite gelegentlich für die Stadtgemeinde XXXX , unterstütze ältere Menschen bei der Gartenarbeit und Dingen des täglichen Bedarfs und sei arbeitsfähig. Beigelegt war ein Schreiben des Pastors der Kirchengemeinde (vom selben Tag), in dem dieser ausführt, der Beschwerdeführer lebe seinen christlichen Glauben und unterstützte die Gemeinde immer wieder mit Hilfstätigkeiten.Mit Schreiben vom 15.10.2023 wies der Vertreter des Beschwerdeführers auf die hohe Zahl an Hinrichtungen und die besondere Gefährdung von Christen im Iran hin. Die Demonstrationsbewegung sei „beinhart unterdrückt“ worden. Unabhängig davon habe sich der Beschwerdeführer sprachlich weitergebildet, arbeite gelegentlich für die Stadtgemeinde römisch 40 , unterstütze ältere Menschen bei der Gartenarbeit und Dingen des täglichen Bedarfs und sei arbeitsfähig. Beigelegt war ein Schreiben des Pastors der Kirchengemeinde (vom selben Tag), in dem dieser ausführt, der Beschwerdeführer lebe seinen christlichen Glauben und unterstützte die Gemeinde immer wieder mit Hilfstätigkeiten. 1.
- Mit Erkenntnis vom 21.11.2023, Zl. W137 2202245-1/38E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. 1.6.
- Zum vorgebrachten Fluchtgrund stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass er aufgrund der Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen (ab 2003) einer Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt gewesen sei oder im Fall einer Rückkehr sein werde. Allfällige andere regierungskritische Aktivitäten des Beschwerdeführers seien nicht vorgebracht worden und seien im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat vor der Ausreise keiner staatlichen Verfolgung aufgrund politischer Betätigung ausgesetzt, es werde auch nicht polizeilich nach ihm gesucht. An den Unterstützungsdemonstrationen bezüglich der iranischen Massenproteste habe er sich nicht beteiligt. Regimekritische Aktivitäten in sozialen Medien (nach seiner Ausreise aus dem Iran) habe er nicht glaubhaft darlegen können. Auch Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Augenfarbe oder einer ihm unterstellten oder tatsächlichen Unehelichkeit habe der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe in seinem Herkunftsstaat Alkohol hergestellt, selbst konsumiert und teilweise an andere Personen weitergegeben. Glaubhaft sei, dass es – ausschließlich – in diesem Zusammenhang zu Kontakten mit der iranischen Polizei in Form einer Festnahme gekommen sei. Eine strafrechtliche Verurteilung habe er nicht glaubhaft machen können. Zudem sei auszuschließen, dass die behauptete Auspeitschung stattgefunden habe. Ihm drohe bei seiner Rückkehr in den Iran keine staatliche Verfolgung aufgrund der Herstellung, des Konsums und der Weitergabe von Alkohol. Der Beschwerdeführer entstamme einer religiösen, muslimischen Familie und sei im Iran als schiitischer Moslem aufgewachsen. Der Beschwerdeführer habe sich im Iran nicht tiefgehend dem Christentum zugewandt und es werde ihm dies seitens der iranischen Behörden auch nicht unterstellt. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er aus einer inneren Überzeugung heraus vom muslimischen Glauben abgefallen sei und den christlichen Glauben angenommen habe. Er sei in einer schwierigen Lebenslage aktiv missioniert worden. Ein substanzieller Taufunterricht habe nie stattgefunden. Der Beschwerdeführer verfüge auch mehr als vier Jahre nach der Taufe nur über kursorisches Wissen in Bezug auf den christlichen Glauben. Dass er in den sozialen Medien Beiträge mit christlichem Inhalt veröffentlicht habe und missionarisch tätig (gewesen) sei, habe er ebenfalls nicht glaubhaft machen können. Glaubhaft seien manuelle Hilfstätigkeiten in der Kirchengemeinde wie Reinigungsarbeiten oder die Unterstützung von Gemeindemitgliedern im Alltag. Eine christliche Gesinnung sei kein Wesensmerkmal des Beschwerdeführers und würde auch im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht in erkennbarer Weise nach außen treten. Der Beschwerdeführer könne im Wesentlichen sein bisheriges Leben im Iran wiederaufnehmen. Diese Feststellungen stützte das Gericht auf folgende Beweiswürdigung (vgl. Erkenntnis 21.11.2023, S. 66 ff):Diese Feststellungen stützte das Gericht auf folgende Beweiswürdigung vergleiche Erkenntnis 21.11.2023, S. 66 ff): „2.
- Dass der Beschwerdeführer nicht wegen der Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen von den iranischen Behörden verfolgt wurde und diesbezüglich auch zukünftig keine Verfolgung zu befürchten hat, war auf seine eigenen Angaben im Verlauf des Verfahrens gestützt festzustellen. So sagte der Beschwerdeführer lediglich während der mündlichen Verhandlung aus, im Alter von 16 oder 17 Jahren an Demonstrationen teilgenommen zu haben. In diesem Zusammenhang äußerte er jedoch selbst, nicht sehr politisch aktiv gewesen zu sein. Weder in der Verhandlung noch im Zuge des übrigen Verfahrens brachte der Beschwerdeführer vor, im Zusammenhang mit der vorgebrachten Teilnahme an den damaligen Demonstrationen staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Auch eine Diskriminierung aufgrund seiner Augenfarbe oder einer ihm unterstellten Unehelichkeit konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. So sagte er im Zuge seiner Einvernahme aus, sein Vater habe ihn wegen seiner grünen Augen geschlagen und ihm vorgeworfen, unehelich geboren worden zu sein. Nach Rückübersetzung der Niederschrift änderte er seine Aussage dahingehend, dass er nicht unehelich sei, sondern dass sein Vater ihm vorgeworfen habe, „haram“ geboren worden zu sein. Im Widerspruch dazu gab er jedoch unmittelbar daran anschließend an, seine Eltern seien zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht miteinander verheiratet gewesen. Zudem habe man ihm, als er sich im Alter von 18 Jahren eine Geburtsurkunde ausstellen lassen habe wollen, mitgeteilt, dass seine Geburtsurkundennummer einer anderen Person gehöre. Weiters gab er an, man habe ihm unterstellt, englischer Abstammung zu sein. Danach befragt, von wem dieser Vorwürfe ausgingen, antwortete der Beschwerdeführer, es seien sein Bruder und sein Vater gewesen, was er prompt revidierte und stattdessen auf „die Leute“ abänderte. Zugleich hätten ihm sein Vater und andere Leute mitgeteilt, islamische Religionsbücher, nicht jedoch der Koran, würden besagen, man müsse vor Menschen mit seiner Augenfarbe Angst haben und sich von ihnen fernhalten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er habe den Iran verlassen, da der Name seiner Mutter nicht auf seiner Geburtsurkunde aufscheine (was er im Verfahren zuvor nie vorgebracht hatte), seine Eltern zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht verheiratet gewesen seien und er nach dem Recht der Scharia ein uneheliches Kind sei. Davon abgesehen, dass den Länderberichten keinerlei Hinweise auf Diskriminierungen gegenüber Menschen mit der Augenfarbe des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, gestaltet sich das Vorbringen des Beschwerdeführers diesbezüglich sowie in Hinblick auf seine Unehelichkeit widersprüchlich und nicht glaubhaft. Auch legte der Beschwerdeführer nur äußerst vage dar, inwiefern er diskriminiert worden sei. Er sei von seinem Vater geschlagen worden, habe in jungen Jahren nicht mit anderen Kindern spielen dürfen, habe im Alltag etwa Angst gehabt, in den Bus einzusteigen, und sei von den Behörden anders behandelt worden. Sein im Zuge der mündlichen Verhandlung geäußertes Vorbringen, im Iran sei man als uneheliches Kind verurteilt und müsse sterben bzw. man müsse sterben, wenn man als uneheliches Kinder verurteilt werde, ist jedenfalls unschlüssig, da der Beschwerdeführer selbst angab, sogar aufgrund von Alkoholkonsum ins Visier der Behörden geraten und bestraft worden zu sein, seinen Angaben jedoch nicht zu entnehmen ist, dass sein Leben damals aufgrund der angeblich unehelichen Geburt in Gefahr war. Vielmehr gab der Beschwerdeführer sogar an, etwa beim Militärdienst keine Probleme gehabt zu haben. Dass die Unehelichkeit des Beschwerdeführers, wie von ihm in der mündlichen Verhandlung angegeben, der Anlass für seine Ausreise aus dem Iran gewesen sein soll, ist angesichts seines diesbezüglich unschlüssigen Vorbringens sowie des Umstands, dass er bis zum Jahr 2015 im Iran gelebt, abgesehen von den Misshandlungen durch seinen inzwischen verstorbenen Vater keine konkreten Diskriminierungen geschildert und auch kein konkretes, fluchtauslösendes Ereignis dargelegt hat, nicht glaubhaft. 2.
- Dass der Beschwerdeführer im Iran Alkohol hergestellt, selbst konsumiert und teilweise auch an andere Personen weitergegeben hat, steht aufgrund seines diesbezüglich plausiblen und gleichbleibenden Vorbringens fest. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer während der mündlichen Verhandlung den von ihm vorgenommenen Herstellungsprozess lebensnah schildern. Zudem ist seine frühere Alkoholabhängigkeit durch die von ihm vorgelegten Bestätigungen über seine Krankenhausaufenthalte belegt. Dass er aufgrund des Alkoholkonsums von den iranischen Behörden oder Gerichten tatsächlich und insbesondere in der geschilderten Weise bestraft wurde, konnte der Beschwerdeführer hingegen nicht glaubhaft machen, da in seinem Vorbringen diesbezüglich gravierende Unstimmigkeiten hervortraten. So gab er etwa im Zuge der Erstbefragung an, 180 Peitschenhiebe ausgefasst und 20 Tage im Gefängnis verbracht zu haben. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er hingegen an, es seien 80 Peitschenhiebe und ein Monat im Gefängnis gewesen. Während er in der Einvernahme angab, die Bestrafung habe etwa sechs bis sieben Jahre zuvor, also im Jahr 2011 oder 2012, stattgefunden, behauptete er im Zuge der mündlichen Verhandlung, es müsse im Jahr 2015 gewesen sein. Der vom Beschwerdeführer auf einen diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hin vorgebrachten Erklärung, er sei aufgrund seiner Medikamente nicht konzentriert gewesen, ist entgegenzuhalten, dass er zu Beginn der Einvernahme angegeben hat, trotz seiner Medikation aussagefähig zu sein, und dass er offensichtlich ausreichend aufmerksam war, um nach der Rückübersetzung der Niederschrift auch andere Änderungen an seiner Aussage vorzunehmen. Hinsichtlich der Körperstrafe behauptete der Beschwerdeführer in der Einvernahme zuerst, er habe diese bei vollem Bewusstsein erlitten. Auf Vorhalt des Umstands, dass auf diese Weise Bestrafte üblicherweise nach dem siebenten oder achten Hieb das Bewusstsein verlieren, gab er hingegen an, nach dem
- oder
- Hieb das Bewusstsein verloren zu haben. Nach Rückübersetzung der Niederschrift änderte er seine Angaben erneut dahingehend, dass er sehr wohl die gesamte Strafe bei Bewusstsein erlebt habe, jedoch zwischen dem
- und
- Hieb zu weinen begonnen habe. Auch ist nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer, wie von ihm angegeben, erfleht haben sollte, die Bestrafung ausgerechnet nach dem
- Hieb (von 80) zu beenden. In der Beschwerdeverhandlung blieb der Beschwerdeführer bei seiner letzten Version – 80 Peitschenhiebe (Lederpeitsche mit ledernen Knoten), zur Gänze bei vollem Bewusstsein – und erklärte, diese sei 2015 vollzogen worden (Beschwerdeverhandlung, 01.07.2022). Es ist allerdings unter Einbeziehung einschlägiger Berichte von Menschenrechtsorganisationen und über belegte Auspeitschungen effektiv auszuschließen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Strafe dieser Intensität erlitten und dabei nicht das Bewusstsein verloren hat. Überdies hat das Bundesamt in der Niederschrift der Einvernahme auch festgehalten, dass auf dem Rücken des Beschwerdeführers keinerlei Narben zu sehen sind. Die Brutalität einer Auspeitschung samt den damit verbundenen medizinischen Folgen war zudem Gegenstand der intensiven Berichterstattung betreffend den saudischen Aktivisten Raif Badawi 2013 und kann als allgemein bekannt eingestuft werden. Der Beschwerdeführer konnte schließlich auch keinerlei Dokumente über ein solches Strafurteil oder eine darauffolgende medizinische Behandlung vorlegen. Weiters ist die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgestellte und in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltene Behauptung, er sei lediglich für den Konsum, jedoch nicht für die Herstellung und die Weitergabe von Alkohol bestraft worden und ihm drohe daher weiterhin Verfolgung in diesem Zusammenhang, als unschlüssig anzusehen. Weshalb die iranischen Behörden damals nicht auch bereits die Produktion und Weitergabe von Alkohol durch den Beschwerdeführer bestraft haben sollen, erschließt sich aus seinem Vorbringen nicht. Auch belegt die legale Ausreise des Beschwerdeführers auf dem Luftweg, dass zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den iranischen Behörden nicht nach ihm gefahndet wurde und er auch sonst keine Probleme mit dem iranischen Staat (mehr) hatte. Schließlich kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sich mit der Auspeitschung auf eine Strafe bezieht, die im Zuge eines Gerichtsverfahrens ausgesprochen wird – und nicht willkürlich durch die Polizei. Für eine entsprechendes Gerichtsverfahren und/oder eine Verurteilung hat der Beschwerdeführer allerdings keinerlei Beweismittel vorgelegt. Zwar ist es glaubhaft, dass es im Zuge der Festnahme wegen Alkoholkonsums zu Misshandlungen des Beschwerdeführers gekommen ist. Allerdings lässt sich aus solchen Misshandlungen im Iran kein Schluss auf weitere Verfolgungshandlungen ziehen. In Anbetracht der signifikanten Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers war festzustellen, dass die von ihm behaupteten Bestrafungen nicht stattgefunden haben und dass ihm im Iran auch zukünftig keine staatliche Verfolgung aufgrund der Herstellung, des Konsums und der Weitergabe von Alkohol droht. Die Feststellungen zur fehlenden Aktivität des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Massenprotesten ab Herbst 2022 ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ein solches Engagement im Rahmen schriftlicher Parteiengehöre (und weiterer Eingaben) nicht vorgebracht hat. Insbesondere erging im Zusammenhang mit dem jüngsten Parteiengehör auch der ausdrückliche Auftrag, allfällige Beweismittel vorzulegen. 2.
- Der Beschwerdeführer selbst hat angegeben, im Iran Mitglied der schiitisch-islamischen Glaubensgemeinschaft gewesen zu sein. Dass er weder im Iran Interesse am Christentum gezeigt, noch zu einem späteren Zeitpunkt aus einer inneren Überzeugung heraus den muslimischen Glauben abgelegt und den christlichen Glauben angenommen hat, ist aufgrund seines vagen, nicht überzeugenden und mitunter widersprüchlichen Vorbringens festzustellen. So gab der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung an, aus dem Iran ausgereist zu sein, um seinen christlichen Glauben ausüben zu können, da er im Iran dafür hingerichtet werden würde. Bereits im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt und auch in weiterer Folge des Verfahrens gab er hingegen an, im Iran lediglich christliche Filme gesehen zu haben und erst in Folge seiner Ausreise durch ein „Wunder“ ein eingehenderes Interesse am Christentum entwickelt zu haben. Auf diesen Widerspruch während der mündlichen Verhandlung angesprochen, behauptete der Beschwerdeführer lediglich aktenwidrig, dies nie angegeben zu haben. Die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach er in Folge des Gebets eines anderen Iraners in Griechenland ebenfalls Unterkunft gewährt bekommen und sich deshalb für das Christentum zu interessieren begonnen habe, hinterlässt indes keinen überzeugenden Eindruck. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb dieses zufällig erscheinende Ereignis als „Wunder“ in ihm einen religiösen Sinneswandel ausgelöst haben sollte. Seine Aktivitäten in der Baptistengemeinde konnte der Beschwerdeführer durch Vorlage von Empfehlungsschreiben belegen. Auch die zeugenschaftliche Aussage des Pastors der Baptistengemeinde stützt das Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Gemeinde im Rahmen von manuellen Hilfstätigkeiten engagiert zu sein. Wie dargelegt ist darin jedoch keine ernsthafte religiöse Überzeugung zu erkennen. Dass sein Kontakt mit dem Christentum sich zunächst (auch in den Jahren nach seiner Taufe) nicht nennenswert auf die Lebensführung des Beschwerdeführers ausgewirkt bzw. in ihm eine Veränderung bewirkt hat, ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer wie festgestellt aufgrund von Suchtmitteldelikten strafgerichtlich verurteilt wurde, die er zeitlich nach seiner Taufe begangen hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers, in der Vergangenheit Beiträge mit christlichen Inhalten in sozialen Medien veröffentlicht, diese jedoch einige Monate vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung gelöscht zu haben, ist ebenfalls als unglaubhaft anzusehen. Seinen eigenen Zeitangaben zufolge hätte der Beschwerdeführer allfällige Postings im erstinstanzlichen Verfahren vorlegen können, was er jedoch nicht getan hat, ohne dies begründen zu können. Zudem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zuerst noch an, in mehreren sozialen Medien islamkritische Inhalte zu teilen, nur um auf die Aufforderung, diese Beiträge vorzuzeigen, plötzlich zu erklären, diese bereits vor Monaten gelöscht zu haben (Beschwerdeverhandlung am 28.07.2022). Auch eine missionarische Tätigkeit konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Er gab im Zuge der mündlichen Verhandlung lediglich vage an, ein Mädchen und einen Mann „missioniert“ zu haben, indem er ihnen von Jesus Christus‘ Wundern erzählt habe. In Anbetracht des Umstands, dass Missionierung eine Kerntätigkeit der Baptisten darstellt (vgl. https://www. XXXX Pkt. 3), erscheint es nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer auch über vier Jahre nach seiner Taufe lediglich zwei Menschen für den christlichen Glauben interessiert haben will und dies auch nicht ansatzweise plastisch und detailreich zu erzählen vermochte. Generell verfügt der Beschwerdeführer, wie sich aus seinen Angaben im Verlauf des Verfahrens zeigte, lediglich über oberflächliches Wissen über die christliche Glaubenslehre (wobei dieses Wissen auch massive Fehler beinhaltet).Auch eine missionarische Tätigkeit konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Er gab im Zuge der mündlichen Verhandlung lediglich vage an, ein Mädchen und einen Mann „missioniert“ zu haben, indem er ihnen von Jesus Christus‘ Wundern erzählt habe. In Anbetracht des Umstands, dass Missionierung eine Kerntätigkeit der Baptisten darstellt vergleiche https://www. römisch 40 Pkt. 3), erscheint es nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer auch über vier Jahre nach seiner Taufe lediglich zwei Menschen für den christlichen Glauben interessiert haben will und dies auch nicht ansatzweise plastisch und detailreich zu erzählen vermochte. Generell verfügt der Beschwerdeführer, wie sich aus seinen Angaben im Verlauf des Verfahrens zeigte, lediglich über oberflächliches Wissen über die christliche Glaubenslehre (wobei dieses Wissen auch massive Fehler beinhaltet). Insbesondere konnte er nicht erläutern, worin sich die Baptistengemeinde von anderen christlichen Glaubensgemeinschaften unterscheidet. Auch der Umstand, dass die Zeugung unehelicher Kinder auch von Baptisten als schwere Sünde angesehen wird, und die Bedeutung grundlegender Begriffe wie „Erbsünde“ waren dem Beschwerdeführer offenkundig nicht bekannt. Festzuhalten ist, dass die Missionierung des Beschwerdeführers seitens der hier relevanten Baptistengemeinde aktiv von dieser – namentlich von seinem Vertreter im Verfahren – ausging und dabei offenkundig absichtlich auf das „Detail“ der für Baptisten substanziell problematischen Unehelichkeit vergessen wurde. Dem Beschwerdeführer wurden somit vor seiner Taufe (und tatsächlich bis zuletzt) grundlegende – und für ihn offensichtlich emotional wichtige – Informationen der baptistischen Glaubenslehre vorenthalten. In dieses Bild der Missionierung passt auch ein „Taufunterricht“ in einer Länge von zwei Monaten und dass seine Lehrer aufgrund der Unehelichkeit lediglich „traurig“ gewesen sein sollen (Beschwerdeverhandlung am 28.07.2022). Glaubhaft sind die geschilderten manuellen Hilfsdienste in der Gemeinde, die für sich jedoch keinen Beleg einer Konversion aus innerer Überzeugung darstellen können. In einer Zusammenschau der behördlichen Einvernahmen und der gerichtlichen Beschwerdeverhandlungen ist damit klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in einer labilen Lebensphase sehr nachdrücklich missioniert worden ist, wobei ihm bewusst Teile der Glaubenslehre vorenthalten wurden, die für sein Bild von Religionen wesentlich sind. Insbesondere wurde die religiöse Problematik der Unehelichkeit im schiitischen Islam völlig überzogen (es gibt keinerlei Belege für eine Verfolgung unehelich geborener Kinder) und umgekehrt im baptistischen Christentum unzulässig verniedlicht. Die ungenauen und teilweise im Widerspruch zueinander stehenden Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der von ihm vorgebrachten Konversion sowie sein auch vier Jahre nach der Taufe und angeblich von ihm durchgeführten Missionierungen dürftiges Wissen über die christliche Glaubenslehre allgemein und die Baptistengemeinde im Speziellen lassen erkennen, dass der christliche Glauben nicht zu einem Wesensmerkmal des Beschwerdeführers geworden ist.“ 1.6.
- Zum persönlichen Hintergrund und der Situation des Beschwerdeführers im Iran stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei volljährig, körperlich gesund und arbeitsfähig. Aufgrund einer früheren Alkoholabhängigkeit, einer (weitgehend überwundenen) depressiven Störung und selbstverletzendem bis suizidalem Verhalten sei er in Österreich 2019 in stationärer Behandlung gewesen. Zum Entscheidungszeitpunkt habe der Beschwerdeführer jedoch seit vier Jahren keinen Alkohol mehr konsumiert. Eine leichte Medikation zur Absicherung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes bestehe. Der zwischenzeitliche (ebenfalls schon einige Jahre zurückliegende) regelmäßige Konsum von Cannabis – ausschließlich außerhalb des Herkunftsstaates – habe seinen Gesundheitszustand nicht negativ beeinflusst. Es bestehe keine diesbezügliche Abhängigkeit. Der Beschwerdeführer sei im Iran berufstätig und selbsterhaltungsfähig gewesen. Im Fall einer Rückkehr in den Iran wäre er in der Lage, sich erneut seine Existenz durch selbständige oder unselbständige Erwerbsarbeit zu sichern. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie der aktuellen Länderberichte sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Iran in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne nicht, dass es im Iran Spannungen gebe, doch sei die Sicherheitslage nicht derart, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Anwesenheit im Iran einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt sein würde. Darüber hinaus lägen auch keine Hinweise auf eine allgemein existenzbedrohende Notlage im Iran vor. Auch aus der Person des Beschwerdeführers würden sich keine subjektiven Gründe ergeben, die eine reale Gefahr einer Verletzung der aus Art. 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6 und 13 ZPEMRK entspringenden Rechte maßgeblich wahrscheinlich machten. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie der aktuellen Länderberichte sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Iran in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne nicht, dass es im Iran Spannungen gebe, doch sei die Sicherheitslage nicht derart, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Anwesenheit im Iran einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt sein würde. Darüber hinaus lägen auch keine Hinweise auf eine allgemein existenzbedrohende Notlage im Iran vor. Auch aus der Person des Beschwerdeführers würden sich keine subjektiven Gründe ergeben, die eine reale Gefahr einer Verletzung der aus Artikel 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6 und 13 ZPEMRK entspringenden Rechte maßgeblich wahrscheinlich machten. 1.6.
- In Österreich habe der Beschwerdeführer keine familiären oder maßgeblichen privaten Bindungen. Der Beschwerdeführer beziehe Leistungen der Grundversorgung, absolviere keine Ausbildung und sei in keinen Vereinen Mitglied. Der Beschwerdeführer habe während seines mehr als sieben Jahre langen Aufenthaltes in Österreich lediglich Sprachkurse bis zum Niveau A2 absolviert und verfüge bloß über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache. Weiters habe er an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen und nach Teilnahme an einem Kurs die Auszeichnung XXXX erlangt. Er sei in Österreich zwischen September 2020 und Januar 2021 sowie während einzelner Monate danach einer geringfügigen Erwerbstätigkeit als Fahrer nachgegangen, verfüge darüber hinaus jedoch nicht über ein regelmäßiges Einkommen. Zuletzt sei er gelegentlich auch für Hilfstätigkeiten (Pflege der Gartenanlagen) bei der Stadtgemeinde XXXX beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich in der Straßenreinigung bzw. der Gartenpflege einer Marktgemeinde und in einem Verein im Zusammenhang mit Hilfstätigkeiten für Senioren, Gartenarbeit und Entrümpelungsaktionen gemeinnützig betätigt. Er habe im Zusammenhang mit seinen gemeinnützigen Tätigkeiten soziale Kontakte geknüpft, die jedoch keine Abhängigkeitsverhältnisse oder über herkömmliche Freundschaftsverhältnisse hinausgehende Bindungen aufweisen. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2019 wegen mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.1.6.
- In Österreich habe der Beschwerdeführer keine familiären oder maßgeblichen privaten Bindungen. Der Beschwerdeführer beziehe Leistungen der Grundversorgung, absolviere keine Ausbildung und sei in keinen Vereinen Mitglied. Der Beschwerdeführer habe während seines mehr als sieben Jahre langen Aufenthaltes in Österreich lediglich Sprachkurse bis zum Niveau A2 absolviert und verfüge bloß über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache. Weiters habe er an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen und nach Teilnahme an einem Kurs die Auszeichnung römisch 40 erlangt. Er sei in Österreich zwischen September 2020 und Januar 2021 sowie während einzelner Monate danach einer geringfügigen Erwerbstätigkeit als Fahrer nachgegangen, verfüge darüber hinaus jedoch nicht über ein regelmäßiges Einkommen. Zuletzt sei er gelegentlich auch für Hilfstätigkeiten (Pflege der Gartenanlagen) bei der Stadtgemeinde römisch 40 beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich in der Straßenreinigung bzw. der Gartenpflege einer Marktgemeinde und in einem Verein im Zusammenhang mit Hilfstätigkeiten für Senioren, Gartenarbeit und Entrümpelungsaktionen gemeinnützig betätigt. Er habe im Zusammenhang mit seinen gemeinnützigen Tätigkeiten soziale Kontakte geknüpft, die jedoch keine Abhängigkeitsverhältnisse oder über herkömmliche Freundschaftsverhältnisse hinausgehende Bindungen aufweisen. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2019 wegen mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. 1.
- Jenes Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 24.11.2023 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
- Zweiter Antrag auf internationalen Schutz 2.
- Am 25.07.2024 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Seine erneute Antragstellung begründete er in der am gleichen Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung damit, dass er einen neuen Asylantrag stellen wolle, weil „es egal ist, wo man hingeht, man immer wieder zurück nach Österreich muss.“ Er habe sonst keine andere Möglichkeit. Sein Bruder sei etwa drei Wochen zuvor im Iran durch eine Messerattacke getötet worden. Der Täter befinde sich noch im Iran. Bevor der Beschwerdeführer den Iran verlassen habe, habe er Flyer gegen Regierungsmitglieder verteilt. „Sie“ hätten erfahren, dass er das gemacht habe. Im Fall einer Rückkehr in den Iran würden sie ihn aufhängen. Der Führer der schiitischen Gruppen im Iran sage, dass straffällig gewordene oder zum Christentum konvertierte Personen im Iran erhängt werden. Er könne ein Video auf seinem Handy vorzeigen. Es seien an einem Tag 2000 Personen getötet worden. Die Änderung seiner Fluchtgründe sei ihm seit acht Jahren bekannt, seit er Flyer verteilt habe. Seit ungefähr sechs oder sieben Monaten würden „sie“ wissen, dass er das gemacht habe. Ein Freund habe ihm das mitgeteilt. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben seines bevollmächtigten Vertreters vom 12.07.2024 vor, in dem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer an seinen Asylgründen festhalte. Er sei Christ, hinzukomme die derzeit sehr angespannte Lage im Iran. Der Bruder des Beschwerdeführers sei – möglicherweise vor einem politischen Hintergrund – ermordet worden. Es sei aber zu gefährlich, mit seiner Tante zu telefonieren, weil die Leitung abgehört werde. Der Beschwerdeführer sei vom Tod seines Bruders sehr mitgenommen, habe große Angst und sei depressiv. Er besuche regelmäßig die Kirche, außer er habe Arbeit. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegte Vollmachtsurkunde umfasst eine Zustellungsvollmacht und führt u.a. eine E-Mail-Adresse des Genannten an. Mit E-Mail vom 06.08.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eine Ladung für eine Einvernahme vor der Behörde am 13.08.2024, ersuchte um Aushändigung der Ladung an den Beschwerdeführer und Retournierung der unterfertigten Übernahmebestätigung. Der Beschwerdeführer blieb der Einvernahme unentschuldigt fern. Mit – am gleichen Tag an die E-Mail-Adresse des Rechtsvertreters übermitteltem – Schreiben vom 14.08.2024 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Zurückweisung seines Folgeantrages sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen. In einer durch seinen bevollmächtigten Vertreter am 22.08.2024 eingebrachten Stellungnahme wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter im Iran ledig geboren worden sei, was im Iran ein Sakrileg sei; nach der Sharia hätte man seine Mutter und ihn steinigen müssen. Sein Vater habe den Beschwerdeführer nicht als seinen eigenen Sohn anerkannt, weil er rötliche Haare und grüne Augen gehabt habe, er habe diesen als „englischen Bastard“ beschimpft, worunter der Beschwerdeführer noch heute leide. Er sei depressiv und müsse bis heute Medikamente einnehmen. Er sei alkohol- und drogensüchtig geworden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der langen Verfahrensdauer bereits seit neun Jahren in Österreich. Er habe schon im Iran vom Christentum gehört, habe sich in Österreich der XXXX angeschlossen und sei nach ausgiebiger Schulung getauft worden. Er besuche seit vielen Jahren die Kirche. Zu Beginn sei er drogen- und alkoholsüchtig gewesen, sei aber mit großem seelsorgerischen Aufwand und Gebeten der Kirchengemeinde und des Pastors „trocken“ geworden. Er sehe es als Wunder an, was Jesus an ihm geschafft habe. Beim Bundesverwaltungsgericht habe der zuständige Richter wohl den Blickpunkt mehr auf die Drogenvorgeschichte des Beschwerdeführers als auf seine Konversion gelegt, obwohl der Beschwerdeführer die „christlichen Fragen richtig beantwortet“ habe. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr süchtig, lebe seinen Glauben, sei missionarisch tätig und habe seinen Verwandten mitgeteilt, dass er Christ geworden sei. Mit Ausnahme seines Bruders, der sich dem Christentum zugewandt habe, hätten alle dies abgelehnt und den Kontakt mit ihm abgebrochen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei ermordet worden. Dies sei ihm von einer Tante mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer wisse aber nicht, ob der Grund sei, dass der Bruder demonstriert habe, Christ geworden sei oder es einen anderen Grund gebe. Der Beschwerdeführer sei missionarisch tätig und habe schon einige Muslime in die Kirche mitgebracht. Er habe sowohl im Iran als auch in XXXX gegen das iranische Regime demonstriert. Durch sein negatives Verfahren habe er eine Retraumatisierung erfahren. In einer durch seinen bevollmächtigten Vertreter am 22.08.2024 eingebrachten Stellungnahme wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter im Iran ledig geboren worden sei, was im Iran ein Sakrileg sei; nach der Sharia hätte man seine Mutter und ihn steinigen müssen. Sein Vater habe den Beschwerdeführer nicht als seinen eigenen Sohn anerkannt, weil er rötliche Haare und grüne Augen gehabt habe, er habe diesen als „englischen Bastard“ beschimpft, worunter der Beschwerdeführer noch heute leide. Er sei depressiv und müsse bis heute Medikamente einnehmen. Er sei alkohol- und drogensüchtig geworden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der langen Verfahrensdauer bereits seit neun Jahren in Österreich. Er habe schon im Iran vom Christentum gehört, habe sich in Österreich der römisch 40 angeschlossen und sei nach ausgiebiger Schulung getauft worden. Er besuche seit vielen Jahren die Kirche. Zu Beginn sei er drogen- und alkoholsüchtig gewesen, sei aber mit großem seelsorgerischen Aufwand und Gebeten der Kirchengemeinde und des Pastors „trocken“ geworden. Er sehe es als Wunder an, was Jesus an ihm geschafft habe. Beim Bundesverwaltungsgericht habe der zuständige Richter wohl den Blickpunkt mehr auf die Drogenvorgeschichte des Beschwerdeführers als auf seine Konversion gelegt, obwohl der Beschwerdeführer die „christlichen Fragen richtig beantwortet“ habe. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr süchtig, lebe seinen Glauben, sei missionarisch tätig und habe seinen Verwandten mitgeteilt, dass er Christ geworden sei. Mit Ausnahme seines Bruders, der sich dem Christentum zugewandt habe, hätten alle dies abgelehnt und den Kontakt mit ihm abgebrochen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei ermordet worden. Dies sei ihm von einer Tante mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer wisse aber nicht, ob der Grund sei, dass der Bruder demonstriert habe, Christ geworden sei oder es einen anderen Grund gebe. Der Beschwerdeführer sei missionarisch tätig und habe schon einige Muslime in die Kirche mitgebracht. Er habe sowohl im Iran als auch in römisch 40 gegen das iranische Regime demonstriert. Durch sein negatives Verfahren habe er eine Retraumatisierung erfahren. 2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.08.2024 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Es erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.). Das Bundesamt gewährte dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.08.2024 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Bundesamt gewährte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). 2.2.
- Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe keine Änderungen oder neuen Sachverhaltselemente genannt habe. In der sein vorangegangenes Verfahren abschließenden Entscheidung sei bereits ausführlich dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer nicht wegen der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen verfolgt oder aufgrund seiner Augenfarbe respektive seiner Abstammung und einer ihm unterstellten Unehelichkeit bedroht werde. Ebensowenig habe er im vorangegangenen Verfahren eine Bestrafung wegen Alkoholkonsums glaubhaft gemacht. Er habe weder im Iran Interesse am Christentum gezeigt noch habe er zu einem späteren Zeitpunkt aus innerer Überzeugung heraus den muslimischen Glauben abgelegt und den christlichen Glauben angenommen, ebensowenig sei er missionarisch tätig. Soweit der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag auf seine Hinwendung zum Christentum und eine Demonstrationsteilnahme stütze, liege somit kein neuer Sachverhalt vor. Insofern er darüber hinaus die Ermordung seines Bruders vorgebracht habe, habe er hinsichtlich der Gründe der Ermordung lediglich Mutmaßungen angestellt und auch keine Beweismittel dazu vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe keine behördliche Verfolgung, sondern ein Gewaltverbrechen durch eine Privatperson beschrieben. Die erstmals vorgebrachte Verteilung von Flyern im Iran habe sich als unglaubwürdig erwiesen, zumal er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konkret danach gefragt worden sei, ob sich sein politischer Aktivismus auf die Teilnahme an Demonstrationen beschränkt oder auch andere Aktivitäten umfasst habe, worauf der Beschwerdeführer erwidert habe, dass er lediglich an Demonstrationen teilgenommen habe. Überdies wäre es auch nicht glaubhaft, dass sich acht Jahre nach seiner Ausreise jemand an diesen Umstand erinnern könnte und dem Beschwerdeführer nunmehr behördliche Konsequenzen drohen. Mangels eines glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens sei es zu keiner entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung gekommen. 2.2.
- Der Beschwerdeführer, der keine aktuellen medizinischen Unterlagen vorgelegt habe, habe keine relevante Änderung seines Gesundheitszustandes aufgezeigt. In Bezug auf die vorgebrachte psychische Erkrankung bestünde auch im Iran Zugang zu Gesundheitsversorgung. Die von Amts wegen zu berücksichtigende Situation im Herkunftsstaat habe ebenfalls keine entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalte hervorgebracht. Es seien keine Umstände bekannt, die auf eine im Herkunftsstaat bestehende extreme Gefahrenlage hinweisen würden. Im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 21.11.2023 lägen daher keine neuen Umstände vor, die iSd § 68 Abs. 1 AVG iVm Art. 40 Abs. 2 und 3 und Art. 33 Abs. 2 lit. d Verfahrensrichtlinie relevant seien. Folglich stehe die Rechtskraft der früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages entgegen, sodass dieser – unionsrechtskonform unter Berücksichtigung von Art. 40 Abs. 2 und 3 Verfahrensrichtlinie – zurückzuweisen sei. Die von Amts wegen zu berücksichtigende Situation im Herkunftsstaat habe ebenfalls keine entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalte hervorgebracht. Es seien keine Umstände bekannt, die auf eine im Herkunftsstaat bestehende extreme Gefahrenlage hinweisen würden. Im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 21.11.2023 lägen daher keine neuen Umstände vor, die iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 2 und 3 und Artikel 33, Absatz 2, Litera d, Verfahrensrichtlinie relevant seien. Folglich stehe die Rechtskraft der früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages entgegen, sodass dieser – unionsrechtskonform unter Berücksichtigung von Artikel 40, Absatz 2 und 3 Verfahrensrichtlinie – zurückzuweisen sei. 2.2.
- Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lägen nicht vor. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweise sich im Lichte des Art. 8 EMRK respektive § 9 BFA-VG als zulässig. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen und keine maßgeblichen privaten Bindungen; eine besondere Integrationsverfestigung liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2016 auf Leistungen der Grundversorgung angewiesen gewesen, weise nur geringe Deutschkenntnisse auf und sei im Jahr 2019 aufgrund der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden. Eine Entwurzelung vom Herkunftsstaat sei nicht anzunehmen.2.2.
- Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 lägen nicht vor. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweise sich im Lichte des Artikel 8, EMRK respektive Paragraph 9, BFA-VG als zulässig. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen und keine maßgeblichen privaten Bindungen; eine besondere Integrationsverfestigung liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2016 auf Leistungen der Grundversorgung angewiesen gewesen, weise nur geringe Deutschkenntnisse auf und sei im Jahr 2019 aufgrund der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden. Eine Entwurzelung vom Herkunftsstaat sei nicht anzunehmen. 2.2.
- Zur Begründung des Einreiseverbotes führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig nach Österreich eingereist sei, sich einer Überstellung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat Kroatien durch Untertauchen entzogen habe, seiner Einvernahme im behördlichen Verfahren in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht unentschuldigt ferngeblieben sei und trotz einer bereits vorliegenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung illegal im Schengen-Raum verblieben sei. Seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz habe er offensichtlich unbegründet gestellt, um einen weiteren Aufenthalt in Österreich zu erwirken. Insgesamt sei der Beschwerdeführer daher als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. 2.
- Gegen diesen, seinem bevollmächtigten Vertreter am 02.09.2024 zugestellten, Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 13.09.2024 die vorliegende Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine unbehandelte posttraumatische Belastungsstörung und zumindest eine Depression Stufe II habe. Durch den negativen Bescheid sei es zu einer Retraumatisierung gekommen, er werde seelsorgerlich gestützt. Der Fluchtgrund des Beschwerdeführers sei, dass er mit ganzem Herzen gläubiger Christ geworden sei. Inzwischen sei auch sein Bruder im Iran bei einem Messerattentat ermordet worden. Da die Verwandtschaft weiteren Kontakt mit dem Beschwerdeführer ablehne, seien ihm die Gründe der Ermordung nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe die Ladung zur Einvernahme vor dem BFA nicht erhalten; telefonisch sei vereinbart worden, dass es einen neuen Ladungstermin geben werde, wozu es nicht gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe christliche Wissensfragen vor dem Bundesverwaltungsgericht ordentlich beantwortet; nach Auffassung des Rechtsvertreters habe der Richter zu viel Augenmerk auf die Vorgeschichte des Beschwerdeführers und dessen Verurteilung wegen Drogendelikten gelegt. Dass im Iran Menschen hingerichtet werden, sei in Berichten nachzulesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Bruder missioniert, habe den Kontakt mit Verwandten abgebrochen und einige Personen in die Kirche mitgebracht. Dem Beschwerdeführer würden im Iran bei weiterer Ausführung seines inneren Entschlusses, ohne den islamischen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gravierende Verfolgungshandlungen bis hin zum Tod drohen. 2.
- Gegen diesen, seinem bevollmächtigten Vertreter am 02.09.2024 zugestellten, Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 13.09.2024 die vorliegende Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine unbehandelte posttraumatische Belastungsstörung und zumindest eine Depression Stufe römisch zwei habe. Durch den negativen Bescheid sei es zu einer Retraumatisierung gekommen, er werde seelsorgerlich gestützt. Der Fluchtgrund des Beschwerdeführers sei, dass er mit ganzem Herzen gläubiger Christ geworden sei. Inzwischen sei auch sein Bruder im Iran bei einem Messerattentat ermordet worden. Da die Verwandtschaft weiteren Kontakt mit dem Beschwerdeführer ablehne, seien ihm die Gründe der Ermordung nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe die Ladung zur Einvernahme vor dem BFA nicht erhalten; telefonisch sei vereinbart worden, dass es einen neuen Ladungstermin geben werde, wozu es nicht gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe christliche Wissensfragen vor dem Bundesverwaltungsgericht ordentlich beantwortet; nach Auffassung des Rechtsvertreters habe der Richter zu viel Augenmerk auf die Vorgeschichte des Beschwerdeführers und dessen Verurteilung wegen Drogendelikten gelegt. Dass im Iran Menschen hingerichtet werden, sei in Berichten nachzulesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Bruder missioniert, habe den Kontakt mit Verwandten abgebrochen und einige Personen in die Kirche mitgebracht. Dem Beschwerdeführer würden im Iran bei weiterer Ausführung seines inneren Entschlusses, ohne den islamischen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gravierende Verfolgungshandlungen bis hin zum Tod drohen. Beantragt wurde die Einvernahme von namentlich bezeichneten Zeugen für das Glaubensleben des Beschwerdeführers. 2.
- Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegte Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 17.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme zur Beschwerde vom 16.09.2024 hielt das Bundesamt fest, dass dem Vertreter des Beschwerdeführers seitens des Sachbearbeiters lediglich mitgeteilt worden sei, dass man ihm noch die Möglichkeit geben werde, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Soweit auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bezug genommen werde, sei auszuführen, dass im Verfahren keine medizinischen Befunde vorgelegt worden seien. 2.
- Mit Beschluss vom 20.09.2024 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 2.
- In einer als Beschwerdeergänzung bezeichneten Stellungnahme vom 13.02.2025 führte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einem guten seelischen Zustand befinde. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von bald zehn Jahren werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Erwägung ziehen: „Ein Bleiberecht nach §§ 55/56 AsylG 2005, Auf Dauer nicht abschiebbar, eine Rot Weiß Rot Karte Plus“. 2.
- In einer als Beschwerdeergänzung bezeichneten Stellungnahme vom 13.02.2025 führte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einem guten seelischen Zustand befinde. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von bald zehn Jahren werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Erwägung ziehen: „Ein Bleiberecht nach Paragraphen 55 /, 56, AsylG 2005, Auf Dauer nicht abschiebbar, eine Rot Weiß Rot Karte Plus“. In einem beiliegenden Schreiben des Pastors der XXXX vom 13.02.2025 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nun seit neun Jahren in die Kirche komme. Sie seien überzeugt davon, dass er eine „innere Umkehr, Bekehrung“ erlebt habe. Der Beschwerdeführer sei, als er nach Österreich gekommen sei, drogen- und alkoholsüchtig gewesen und sei – nachdem er Jesus kennengelernt habe – nach vielen seelsorgerlichen Gesprächen, Therapie und Gebeten davon frei gekommen. Dies sehe er wie sie als Wunder. Er habe schon gearbeitet, aber als er „negativ bekommen“ habe, sei er ohne Quartier und ohne Grundversorgung gewesen. Die Gemeinde leide mit dem Beschwerdeführer und habe ernsthaft Sorge darüber, dass er sich etwas antue. In einem beiliegenden Schreiben des Pastors der römisch 40 vom 13.02.2025 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nun seit neun Jahren in die Kirche komme. Sie seien überzeugt davon, dass er eine „innere Umkehr, Bekehrung“ erlebt habe. Der Beschwerdeführer sei, als er nach Österreich gekommen sei, drogen- und alkoholsüchtig gewesen und sei – nachdem er Jesus kennengelernt habe – nach vielen seelsorgerlichen Gesprächen, Therapie und Gebeten davon frei gekommen. Dies sehe er wie sie als Wunder. Er habe schon gearbeitet, aber als er „negativ bekommen“ habe, sei er ohne Quartier und ohne Grundversorgung gewesen. Die Gemeinde leide mit dem Beschwerdeführer und habe ernsthaft Sorge darüber, dass er sich etwas antue. 2.
- Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung langte am 20.03.2025 per E-Mail eine weitere als Beschwerdeergänzung bezeichnete Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers ein. 2.
- Am 21.03.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein seines ausgewiesenen Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi zu den Gründen seiner Folgeantragstellung, seiner religiösen Einstellung und seinen privaten und familiären Lebensumständen in Österreich befragt wurde. Zudem wurde ein vom Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Konversion zum Christentum beantragter Zeuge befragt. Anlässlich der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer das im Verfahren herangezogene Länderberichtsmaterial zur Situation im Iran zur Kenntnis gebracht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten, jedoch die Abweisung der Beschwerde zu beantragen. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Situation im Iran Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Perser an und wuchs in einer schiitisch-muslimischen Familie auf. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX und hatte dort bis zu seiner Ausreise seinen Wohnsitz. Er besuchte im Iran fünf bis sechs Jahre lang die Grundschule, leistete den Militärdienst ab und arbeitete 15 bis 16 Jahre lang als Fischer (Hochseefischfang als Angestellter einer Firma). Er war im Iran grundsätzlich selbsterhaltungsfähig.Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Perser an und wuchs in einer schiitisch-muslimischen Familie auf. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz römisch 40 und hatte dort bis zu seiner Ausreise seinen Wohnsitz. Er besuchte im Iran fünf bis sechs Jahre lang die Grundschule, leistete den Militärdienst ab und arbeitete 15 bis 16 Jahre lang als Fischer (Hochseefischfang als Angestellter einer Firma). Er war im Iran grundsätzlich selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist ungefähr im November 2015 legal auf dem Luftweg aus dem Iran ausgereist und nach Aufenthalten in mehreren Drittstaaten am 21.01.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. 1.
- Zum Verfahrensverlauf und dem Vorbringen des Beschwerdeführers 1.2.
- Der Beschwerdeführer stellte am 21.01.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er im Wesentlichen mit der Gefahr einer Verfolgung durch die iranischen Behörden aufgrund einer Konversion zum Christentum, regimekritischer Aktivitäten und der Herstellung, der Weitergabe und des Konsums von Alkohol im Iran sowie ergänzend mit Diskriminierungen aufgrund seiner Augenfarbe und seiner Unehelichkeit begründete. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2016 unter gleichzeitiger Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 5 AsylG 2005 aufgrund einer Zuständigkeit Kroatiens nach der Dublin III-Verordnung zurückgewiesen. Eine für den 24.11.2016 geplante Überstellung nach Kroatien konnte nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2016 unter gleichzeitiger Anordnung der Außerlandesbringung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 aufgrund einer Zuständigkeit Kroatiens nach der Dublin III-Verordnung zurückgewiesen. Eine für den 24.11.2016 geplante Überstellung nach Kroatien konnte nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag in der Folge mit Bescheid vom 22.06.2018 vollinhaltlich ab, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei und erteilte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde mit (seit 24.11.2023) rechtskräftigem Erkenntnis vom 21.11.2023, Zl. W137 2202245-1/38E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. In der Entscheidungsbegründung hielt es insbesondere fest, dass sich der vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgrund – die Teilnahme an Demonstrationen sowie eine Verurteilung wegen Alkoholkonsums im Iran, eine regimekritische Aktivität in sozialen Medien, eine Diskriminierung aufgrund der Augenfarbe und der Unehelichkeit sowie eine aus innerer Überzeugung erfolgte Hinwendung zum Christentum – und somit das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr als nicht glaubhaft erwiesen habe. Ebensowenig habe sich aus der allgemeinen Lage im Iran respektive aus in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen ein konkretes Risiko ergeben, dass er bei einer Rückkehr mit einer lebensgefährlichen Situation, einer existenzbedrohenden Notlage oder einer sonstigen Gefahr konfrontiert sein würde. Der Beschwerdeführer sei körperlich gesund, arbeitsfähig und habe familiäre Bindungen im Herkunftsstaat, in dem auch keine allgemeine extreme Gefährdungslage vorherrsche. Somit lägen auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht vor. 1.2.
- Am 25.07.2024 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen Antrag begründete er einerseits mit den bereits in den vorangegangenen Verfahren vorgebrachten und im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2023 inhaltlich behandelten Gründen – insbesondere der Konversion zum Christentum sowie einer Aktivität in sozialen Medien. Neue Elemente nannte er in diesem Zusammenhang nicht. Der Beschwerdeführer brachte überdies vor, dass sein Bruder im Iran vor rund einem Jahr aus unbekannten Gründen von einer Privatperson ermordet worden sei; gegen den Täter sei im Iran ein Gerichtsverfahren geführt worden, der Täter sei derzeit inhaftiert und von der Todesstrafe bedroht. Eine aus diesem Vorbringen potentiell resultierende Gefährdung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer brachte außerdem vor, dass er vor seiner Ausreise im Iran regierungskritische Flyer verteilt habe, was den Behörden nunmehr bekannt geworden sei. Dieses Vorbringen weist keinen glaubhaften Kern auf. , 1.
- Zum Nichtvorliegen neuer entscheidungswesentlicher Elemente: Im vorliegenden Fall ergab sich im Vergleich zum am 24.11.2023 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen. Eine wesentliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden Lage im Herkunftsstaat oder eine wesentliche Änderung in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen ist ebenfalls nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Laut eigenen Aussagen konsumiert er seit etwa dem Jahr 2020 keine Drogen und keinen Alkohol mehr. Sein Gesundheitszustand und die Behandlungsmöglichkeiten im Iran haben verglichen mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des vorangegangenen Verfahrens keine Verschlechterung erfahren. Aus der herangezogenen aktuellen Berichtslage lässt sich weder in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers noch hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungsbedingungen im Iran eine maßgebliche Änderung (Verschlechterung) verglichen mit den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2023 zugrunde gelegten Länderfeststellungen erkennen. Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Iran ist (weiterhin) nicht derart volatil, als dass der bloße Aufenthalt im Staatsgebiet mit der realen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung respektive einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit einhergeht. 1.
- Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich und seinen Bindungen im Iran (Privat- und Familienleben): 1.4.
- Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern und sein Bruder sind bereits verstorben, seine Onkel und Tanten sowie zahlreiche Cousins und Cousinen leben weiterhin im Iran. Die wirtschaftliche Situation seiner Angehörigen ist gut. Zumindest mit seinen Tanten mütterlicherseits steht er weiterhin in Kontakt. In Österreich hat er keine familiären oder sonst engen sozialen Bindungen. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im Jänner 2016 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Er stellte am 21.01.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der unter gleichzeitigem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2023 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 25.07.2024 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat in Österreich (bis zum Jahr 2020) Sprachkurse bis zum Niveau A2 besucht und verfügt über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. Eine formale Sprachprüfung hat er bislang nicht abgelegt. Er hat im Jahr 2017 an einem Werte- und Orientierungskurs sowie an einem Grundkurs zum XXXX teilgenommen. Im
- und
- Quartal 2017 hat er im Rahmen eines Beschäftigungsprojekts für Flüchtlinge gemeinnützige Tätigkeiten für eine Marktgemeinde verrichtet. Im Zeitraum von Oktober 2018 bis März 2020 hat er gemeinnützige Arbeit in Form von Straßenreinigung im Ausmaß von 126 Stunden verrichtet. Von Anfang 2020 bis Juni 2022 engagierte er sich (in einem nicht näher konkretisierten zeitlichen Ausmaß) in einem Sozialverein durch Verrichtung ehrenamtlicher Hilfstätigkeiten.Der Beschwerdeführer hat in Österreich (bis zum Jahr 2020) Sprachkurse bis zum Niveau A2 besucht und verfügt über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. Eine formale Sprachprüfung hat er bislang nicht abgelegt. Er hat im Jahr 2017 an einem Werte- und Orientierungskurs sowie an einem Grundkurs zum römisch 40 teilgenommen. Im
- und
- Quartal 2017 hat er im Rahmen eines Beschäftigungsprojekts für Flüchtlinge gemeinnützige Tätigkeiten für eine Marktgemeinde verrichtet. Im Zeitraum von Oktober 2018 bis März 2020 hat er gemeinnützige Arbeit in Form von Straßenreinigung im Ausmaß von 126 Stunden verrichtet. Von Anfang 2020 bis Juni 2022 engagierte er sich (in einem nicht näher konkretisierten zeitlichen Ausmaß) in einem Sozialverein durch Verrichtung ehrenamtlicher Hilfstätigkeiten. Der Beschwerdeführer bezog bis April 2024 durchgehend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Seither nahm er keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr in Anspruch und bestreitet seinen Lebensunterhalt laut eigenen Aussagen aus karitativen Zuwendungen. Der Beschwerdeführer war in den Zeiträumen von 03.09.2020 bis 26.10.2020, 16.11.2020 bis 27.01.2021, 01.04.2021 bis 29.04.2021, 04.10.2021 bis 09.12.2021, 29.03.2022 bis 30.04.2022, 26.08.2022 bis 18.11.2022 und 06.02.2023 bis 30.04.2023 als Arbeiter geringfügig beschäftigt. Durch die geringfügige Beschäftigung bezog er im Jahr 2020 EUR 415,--, im Jahr 2021 EUR 472,-- im Jahr 2022 EUR 517,-- und im Jahr 2023 EUR 304,-- (Beträge jeweils gerundet). Der Beschwerdeführer verfügte nie über ein regelmäßiges Einkommen und ging nie einer Erwerbstätigkeit nach, die zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit führte. Im Entscheidungszeitpunkt geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach, er verfügt über keine aktuelle Einstellungszusage und es steht ihm eine Beschäftigung nicht unmittelbar in Aussicht. Aktuell übt er auch keine gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeit aus. Der Beschwerdeführer besucht zwei- bis dreimal monatlich (persisch- und englischsprachige) Gottesdienste der XXXX , durch die er im Jahr 2018 getauft wurde, half dort früher durch die Verrichtung von Reinigungstätigkeiten aus und wirkt fallweise an der Vorbereitung von Veranstaltungen (zB durch Tischeindecken) mit. Er hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis in der Baptistengemeinde aufgebaut. Der Beschwerdeführer besucht zwei- bis dreimal monatlich (persisch- und englischsprachige) Gottesdienste der römisch 40 , durch die er im Jahr 2018 getauft wurde, half dort früher durch die Verrichtung von Reinigungstätigkeiten aus und wirkt fallweise an der Vorbereitung von Veranstaltungen (zB durch Tischeindecken) mit. Er hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis in der Baptistengemeinde aufgebaut. Seit Abschluss des vorangegangenen Verfahrens im November 2023 hat der Beschwerdeführer keine weiteren Integrationsschritte gesetzt. Die Bindungen des Beschwerdeführers zum Iran sind nach wie vor stärker ausgeprägt als die in Österreich begründeten Bindungen. 1.4.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a erster Fall SMG, § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.1.4.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, erster Fall SMG, Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 29.08.2018 vorschriftswidrig Suchtgift (I.) an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berichtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt 1.) angeboten hat, indem er zwei zivilen Polizeibeamten unbekannte Mengen an Delta-9-THC-haltigem Cannabiskraut offerierte und 2.) überlassen hat, indem er einer namentlich bezeichneten Person 4,1 Gramm netto Delta-9-THC-haltiges Cannabiskraut zum Preis von EUR 40,- verkauft hat, während sich in unmittelbarer Nähe jeweils zumindest 20 Personen aufhielten; (II.) zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs besessen hat, indem er über die zu Punkt I. genannte Menge hinaus 2 Gramm Delta-9-THC-haltiges Cannabiskraut bis zur Sicherstellung innehatte. (III.) im Zeitraum von Sommer 2018 bis 09.01.2019 unbekannte Mengen Cannabiskraut ausschließlich zum Eigenkonsum erworben und besessen hat. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 29.08.2018 vorschriftswidrig Suchtgift (römisch eins.) an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berichtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt 1.) angeboten hat, indem er zwei zivilen Polizeibeamten unbekannte Mengen an Delta-9-THC-haltigem Cannabiskraut offerierte und 2.) überlassen hat, indem er einer namentlich bezeichneten Person 4,1 Gramm netto Delta-9-THC-haltiges Cannabiskraut zum Preis von EUR 40,- verkauft hat, während sich in unmittelbarer Nähe jeweils zumindest 20 Personen aufhielten; (römisch zwei.) zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs besessen hat, indem er über die zu Punkt römisch eins. genannte Menge hinaus 2 Gramm Delta-9-THC-haltiges Cannabiskraut bis zur Sicherstellung innehatte. (römisch drei.) im Zeitraum von Sommer 2018 bis 09.01.2019 unbekannte Mengen Cannabiskraut ausschließlich zum Eigenkonsum erworben und besessen hat. Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend sowie die Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung und die Sicherstellung von Suchtgift als mildernd gewichtet. Die dargestellte Verurteilung ist zwischenzeitlich getilgt. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. 1.
- Zur Situation im Iran (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.10.2024): Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-10-17 15:21 Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt. Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten (z. B. mit Afghanistan im Juli 2022) und Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf (BS 19.3.2024). Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert, einerseits durch separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben, und andererseits durch transnationale Gruppierungen wie dem Islamischen Staat (IS). Zu den separatistischen Gruppierungen zählen beispielsweise das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) und die Ahvaz National Resistance in Khuzestan sowie Jaysh al-Adl (JAA) in Sistan und Belutschistan. In den kurdischen Gebieten agieren verschiedene Gruppierungen, darunter die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die einen bewaffneten Aufstand gegen die iranischen Sicherheitskräfte führen und manchmal auch Anschläge verüben (ISPI 26.2.2024). Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Unter anderem werden dem IS zwei Anschläge auf den Shah-Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] im Oktober 2022 und August 2023 zugeschrieben, bei denen insgesamt 14 Menschen starben, wobei sich der IS selbst nur zu ersterem der beiden Anschläge bekannte (BBC 5.1.2024; vgl. AJ 13.8.2023, Guardian 13.8.2023). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen "internationalisiert" (Conversation 11.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Er verfügt über Personal, das u. a. in Iran, Pakistan und Russland operieren kann, weil es sich dort auskennt und die Landessprachen spricht. Seit der Gründung der Organisation 2014/2015 sind neben Afghanen vor allem Pakistaner sehr stark vertreten. Es gelang dem ISKP jedoch auch, einige sunnitische Iraner zu rekrutieren, die ohne größere Probleme die Grenzen zwischen Afghanistan, Pakistan und Iran überqueren und in Iran operieren können. Hinzu kommen Jihadisten aus zentralasiatischen Staaten, die seit den 1990ern in Afghanistan aktiv sind und sich seit 2015 dem IS angeschlossen haben (SWP 21.6.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 2.10.2024; vgl. TWI 31.10.2022).Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Unter anderem werden dem IS zwei Anschläge auf den Shah-Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] im Oktober 2022 und August 2023 zugeschrieben, bei denen insgesamt 14 Menschen starben, wobei sich der IS selbst nur zu ersterem der beiden Anschläge bekannte (BBC 5.1.2024; vergleiche AJ 13.8.2023, Guardian 13.8.2023). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vergleiche AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen "internationalisiert" (Conversation 11.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Er verfügt über Personal, das u. a. in Iran, Pakistan und Russland operieren kann, weil es sich dort auskennt und die Landessprachen spricht. Seit der Gründung der Organisation 2014 aus 2015, sind neben Afghanen vor allem Pakistaner sehr stark vertreten. Es gelang dem ISKP jedoch auch, einige sunnitische Iraner zu rekrutieren, die ohne größere Probleme die Grenzen zwischen Afghanistan, Pakistan und Iran überqueren und in Iran operieren können. Hinzu kommen Jihadisten aus zentralasiatischen Staaten, die seit den 1990ern in Afghanistan aktiv sind und sich seit 2015 dem IS angeschlossen haben (SWP 21.6.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 2.10.2024; vergleiche TWI 31.10.2022). Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten Irans. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko, unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren (SWP 9.3.2024) und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (ISPI 26.2.2024). In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 2.10.2024), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 2.10.2024). Seit Dezember 2023 haben die Aufständischenaktivitäten im Südosten Irans zugenommen. Die belutschische jihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl [JAA, auch JUA] hat seitdem zahlreiche Anschläge verübt (ISW 2.10.2024; vgl. LWJ 1.10.2024), wobei insbesondere Sicherheitskräfte, aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Beispielsweise im April 2024 führte die Gruppierung einen Großangriff bzw. komplexen Angriff auf Stützpunkte der Revolutionsgarden in Sistan und Belutschistan durch, bei denen insgesamt mehr als 20 Personen ums Leben kamen (ISW 4.4.2024, Tagesschau 4.4.2024). Weitere von der JAA beanspruchte Angriffe fanden im Mai, August, September (BAMF 16.9.2024) und Anfang Oktober 2024 statt (LWJ 1.10.2024; vgl. IRINTL 1.10.2024, ISW 2.10.2024).In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 2.10.2024), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 2.10.2024). Seit Dezember 2023 haben die Aufständischenaktivitäten im Südosten Irans zugenommen. Die belutschische jihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl [JAA, auch JUA] hat seitdem zahlreiche Anschläge verübt (ISW 2.10.2024; vergleiche LWJ 1.10.2024), wobei insbesondere Sicherheitskräfte, aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Beispielsweise im April 2024 führte die Gruppierung einen Großangriff bzw. komplexen Angriff auf Stützpunkte der Revolutionsgarden in Sistan und Belutschistan durch, bei denen insgesamt mehr als 20 Personen ums Leben kamen (ISW 4.4.2024, Tagesschau 4.4.2024). Weitere von der JAA beanspruchte Angriffe fanden im Mai, August, September (BAMF 16.9.2024) und Anfang Oktober 2024 statt (LWJ 1.10.2024; vergleiche IRINTL 1.10.2024, ISW 2.10.2024). Die Aktivitäten der JAA haben auch mehrfach zu diplomatischen Spannungen zwischen Iran und Pakistan geführt, zeitweise kam es zu einer militärischen Eskalation zwischen den beiden Ländern (LWJ 1.10.2024). Im Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch (IRINTL 17.1.2024; vgl. BBC 18.1.2024), woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der Ortschaft Saravan in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um "terroristische Verstecke" handelte (IRINTL 18.1.2024; vgl. BBC 18.1.2024). Die JAA operiert vor allem von Pakistan aus (IRINTL 17.1.2024; vgl. AnA 18.1.2024).Die Aktivitäten der JAA haben auch mehrfach zu diplomatischen Spannungen zwischen Iran und Pakistan geführt, zeitweise kam es zu einer militärischen Eskalation zwischen den beiden Ländern (LWJ 1.10.2024). Im Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch (IRINTL 17.1.2024; vergleiche BBC 18.1.2024), woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der Ortschaft Saravan in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um "terroristische Verstecke" handelte (IRINTL 18.1.2024; vergleiche BBC 18.1.2024). Die JAA operiert vor allem von Pakistan aus (IRINTL 17.1.2024; vergleiche AnA 18.1.2024). In Sistan und Belutschistan, wo 2023 länger Proteste stattfanden als in anderen Landesteilen (RFE/RL 18.1.2022), wurde zuletzt auch von gezielten Tötungen durch unbekannte Täter berichtet, welche die belutschische NGO Haalvash privaten, im Auftrag des Regimes tätigen Milizen zuschrieb (Haalvash 4.6.2024). Die belutschische NGO Baloch Campaign, die laut einem Experten bezüglich der Lage in Sistan und Belutschistan eine verlässliche Quelle ist (EXBEL 13.6.2024), berichtete von 150 Tötungen von Zivilisten durch bewaffnete Männer im Jahr 2023 (BALCAM 12.6.2024). Während Sistan und Belutschistan für seine Stammesstrukturen berüchtigt ist, lässt die große Zahl von Morden durch bewaffnete Einzelpersonen und Gruppen laut dem Experten die ernsthafte Vermutung zu, dass der Staat und seine Milizen hinter diesen Angriffen stecken, um Angst in der Gesellschaft zu schüren. Die Islamische Republik hat seit 1979 Stämme in den Kurden- und Belutschengebieten bewaffnet, in dem Wissen, dass die Waffen von den Stammesangehörigen häufig auch zur Beilegung von Stammesfehden und persönlichen Streitigkeiten eingesetzt werden (EXBEL 13.6.2024). Die Grenze [zu Afghanistan und Pakistan] ist durchlässig, größtenteils gebirgig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Weiters sind die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vgl. Caspian 1.5.2024, IRINTL 25.4.2024).Die Grenze [zu Afghanistan und Pakistan] ist durchlässig, größtenteils gebirgig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vergleiche BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Weiters sind die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vergleiche Caspian 1.5.2024, IRINTL 25.4.2024). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 2.10.2024). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023), auch wenn die [meisten] der in der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässigen iranischen kurdischen Oppositionsparteien ein Abkommen mit der dortigen Regierung geschlossen haben, die KRI nicht als Basis für Angriffe auf Iran zu nutzen (Clingendael 3.7.2024). Entlang der Grenze wird weiters immer wieder vom Beschuss von Schmugglern oder Kolbars durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (Hengaw 1.8.2024, HRW 8.7.2024, IRINTL 24.3.2024). Iranisch-israelischer Konflikt Die Lage ist im Zusammenhang mit dem Konflikt im Nahen Osten volatil und die weitere Entwicklung [mit Stand 3.10.2024] ungewiss (EDA 2.10.2024; vgl. AA 2.10.2024), nachdem Iran am 1.10.2024 rund 180 Raketen auf Israel abgefeuert hat. Der Angriff war nach Angaben der Revolutionsgarden ein Vergeltungsschlag für den Tod von führenden Hisbollah- und Hamas-Mitgliedern durch Israel (ORF 1.10.2024).Die Lage ist im Zusammenhang mit dem Konflikt im Nahen Osten volatil und die weitere Entwicklung [mit Stand 3.10.2024] ungewiss (EDA 2.10.2024; vergleiche AA 2.10.2024), nachdem Iran am 1.10.2024 rund 180 Raketen auf Israel abgefeuert hat. Der Angriff war nach Angaben der Revolutionsgarden ein Vergeltungsschlag für den Tod von führenden Hisbollah- und Hamas-Mitgliedern durch Israel (ORF 1.10.2024). Israel und Iran haben einen jahrelangen Schattenkrieg geführt, bei dem sie gegenseitig Einrichtungen angriffen, ohne die Verantwortung dafür zu übernehmen (BBC 19.4.2024). So hat Israel seit 2010 angeblich mindestens zwei Dutzend Operationen - darunter Attentate, Drohnenangriffe und Cyberangriffe - gegen Iran durchgeführt (USIP 30.1.2023). Die meisten Ziele standen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Atomprogramm Teherans, das Israel als existenzielle Bedrohung betrachtet, jedoch wurden auch Raketenproduktionsstätten und für Auslandsoperationen zuständige iranische Kommandeure anvisiert (USIP 30.1.2023; vgl. TIS 29.12.2023). Im Dezember 2023 (FR24 18.12.2023; vgl. NZZ 2.1.2024) und Februar 2024 wurde auch von Angriffen auf die iranische Energieinfrastruktur berichtet, die manche Israel zuschrieben (NYT 16.2.2024).Israel und Iran haben einen jahrelangen Schattenkrieg geführt, bei dem sie gegenseitig Einrichtungen angriffen, ohne die Verantwortung dafür zu übernehmen (BBC 19.4.2024). So hat Israel seit 2010 angeblich mindestens zwei Dutzend Operationen - darunter Attentate, Drohnenangriffe und Cyberangriffe - gegen Iran durchgeführt (USIP 30.1.2023). Die meisten Ziele standen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Atomprogramm Teherans, das Israel als existenzielle Bedrohung betrachtet, jedoch wurden auch Raketenproduktionsstätten und für Auslandsoperationen zuständige iranische Kommandeure anvisiert (USIP 30.1.2023; vergleiche TIS 29.12.2023). Im Dezember 2023 (FR24 18.12.2023; vergleiche NZZ 2.1.2024) und Februar 2024 wurde auch von Angriffen auf die iranische Energieinfrastruktur berichtet, die manche Israel zuschrieben (NYT 16.2.2024). Iran hat eine lange Geschichte der Unterstützung von terroristischen [und anti-israelischen] Organisationen wie der Hisbollah, der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihad (JPOST 27.2.2023). Das Regime unterstützt auch verschiedene "Widerstands"-Milizen im Irak (TWI 20.12.2023), in Syrien, im Jemen und auch in Bahrain (CFR 11.12.2023). Die Unterstützung derartiger Gruppierungen ist seit 1979 eine Säule der Außenpolitik der Islamischen Republik (CRS 6.9.2024) und beinhaltet umfangreiche finanzielle und logistische Hilfe (TWI 20.12.2023). Im Zentrum des iranischen Netzwerks steht die libanesische Hisbollah. Sie half Iran auch bei der Unterstützung des Regimes von Bashar al-Assad im Bürgerkrieg in Syrien, wo sie andere Milizen zur Verteidigung des Regimes heranzog (CFR 11.12.2023). Die geografische Ausdehnung von Irans Allianznetz ist mit Stand Jänner 2024 so groß wie nie zuvor seit der Islamischen Revolution
- Die mit Iran verbündeten Milizen agieren laut dem Experten Walter Posch selbstständig. Doch bei allen Aktionen gibt es Spuren, die zurück nach Iran führen (NZZ 2.1.2024). Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 haben die Spannungen in der Region zugenommen (CRS 6.9.2024; vgl. BBC 16.1.2024). Die iranischen Stellvertretermilizen greifen Israel vor allem durch massenhaften Raketen- und Drohnenbeschuss an (IRINTL 18.9.2024). Seit Oktober 2023 kommt es beispielsweise zu regelmäßigem Beschuss zwischen der Hisbollah und den israelischen Streitkräften, was zur Evakuierung von Gebieten in Nordisrael und dem Südlibanon führte, die Zehntausende Einwohner betrafen (CRS 6.9.2024), und Israel Anfang Oktober 2024 zum Beginn einer Bodenoperation auf libanesischem Staatsgebiet veranlasste (ISW 2.10.2024). Israel führt jedoch auch gezielte Tötungsoperationen durch (IRINTL 18.9.2024), denen beispielsweise der Leiter des politischen Flügels der Hamas Ismael Haniyeh Ende Juli 2024 bei einer Bombenexplosion in einem Gästehaus der Revolutionsgarden in Teheran (NYT 4.8.2024), oder Fuad Shukr, ein hochrangiger Hisbollah-Kommandant, in Beirut zum Opfer fiel (Soufan 1.8.2024). Am
- und 18.9.2024 explodierten simultan Tausende von der Hisbollah verwendete Pager und Funkgeräte, was zu 37 Todesopfern und rund 3.000 Verletzten führte (WDR 19.9.2024). Unter den Verletzten befand sich auch der iranische Botschafter in Beirut, was die engen Beziehungen zwischen der Hisbollah und Iran noch weiter verdeutlichte (IRINTL 18.9.2024). Nach Angaben von US-amerikanischen und anderen Regierungsvertretern waren die Pager von Israel mit Sprengstoff präpariert worden (NYT 17.9.2024; vgl. WDR 19.9.2024). Am 27.9.2024 wurde der Anführer der Hisbollah Hassan Nasrallah bei israelischen Luftschlägen in Beirut getötet, wobei neben Hisbollah-Mitgliedern auch mehrere Kommandeure der Revolutionsgarden bei dem Angriff starben (Soufan 30.9.2024).Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 haben die Spannungen in der Region zugenommen (CRS 6.9.2024; vergleiche BBC 16.1.2024). Die iranischen Stellvertretermilizen greifen Israel vor allem durch massenhaften Raketen- und Drohnenbeschuss an (IRINTL 18.9.2024). Seit Oktober 2023 kommt es beispielsweise zu regelmäßigem Beschuss zwischen der Hisbollah und den israelischen Streitkräften, was zur Evakuierung von Gebieten in Nordisrael und dem Südlibanon führte, die Zehntausende Einwohner betrafen (CRS 6.9.2024), und Israel Anfang Oktober 2024 zum Beginn einer Bodenoperation auf libanesischem Staatsgebiet veranlasste (ISW 2.10.2024). Israel führt jedoch auch gezielte Tötungsoperationen durch (IRINTL 18.9.2024), denen beispielsweise der Leiter des politischen Flügels der Hamas Ismael Haniyeh Ende Juli 2024 bei einer Bombenexplosion in einem Gästehaus der Revolutionsgarden in Teheran (NYT 4.8.2024), oder Fuad Shukr, ein hochrangiger Hisbollah-Kommandant, in Beirut zum Opfer fiel (Soufan 1.8.2024). Am
- und 18.9.2024 explodierten simultan Tausende von der Hisbollah verwendete Pager und Funkgeräte, was zu 37 Todesopfern und rund 3.000 Verletzten führte (WDR 19.9.2024). Unter den Verletzten befand sich auch der iranische Botschafter in Beirut, was die engen Beziehungen zwischen der Hisbollah und Iran noch weiter verdeutlichte (IRINTL 18.9.2024). Nach Angaben von US-amerikanischen und anderen Regierungsvertretern waren die Pager von Israel mit Sprengstoff präpariert worden (NYT 17.9.2024; vergleiche WDR 19.9.2024). Am 27.9.2024 wurde der Anführer der Hisbollah Hassan Nasrallah bei israelischen Luftschlägen in Beirut getötet, wobei neben Hisbollah-Mitgliedern auch mehrere Kommandeure der Revolutionsgarden bei dem Angriff starben (Soufan 30.9.2024). Der vormalige Schattenkrieg zwischen Iran und Israel hat sich zu immer offeneren und direkten bewaffneten Auseinandersetzungen ausgeweitet (CRS 6.9.2024). Während Iran seit Langem bewaffnete Gruppen, die Israel angreifen, beliefert und auch anderweitig unterstützt, hat die Führung des Landes bis 2024 nie einen direkten Angriff der eigenen Streitkräfte von iranischem Territorium aus gegen Israel für sich beansprucht (und anscheinend auch tatsächlich nicht unternommen) (CRS 6.9.2024). Anfang Oktober 2024 feuerte Iran jedoch zum zweiten Mal in diesem Jahr ballistische Raketen direkt auf Israel ab, die größtenteils abgefangen wurden, auch wenn unter anderem Militärbasen getroffen wurden (BBC 3.10.2024). Das einzige bekannte Todesopfer war im Westjordanland durch herabfallende Raketenteile getötet worden (ORF 1.10.2024). […] Quellen […] Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2024-06-26 16:06 Die iranische Verfassung verbietet die Verletzung der Würde und des Ansehens von Personen, die festgenommen, inhaftiert, eingesperrt oder verbannt werden (UNHRC 19.3.2024), und das Erzwingen von Geständnissen durch Härte oder Folter ist durch die Verfassung verboten. Diese Geständnisse gelten vor Gericht als unzulässig. Artikel 171 des islamischen Strafgesetzbuchs (IStGB) sieht jedoch vor, dass ein Geständnis allein als Grundlage für eine Verurteilung verwendet werden kann, unabhängig von anderen verfügbaren Beweisen (UNHRC 9.2.2024), und die Verfassung enthält kein absolutes Verbot von Folter oder Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die "zum Zweck der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen" erfolgen. Darüber hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Verhalten bei Verhören, enthält jedoch keine ausdrückliche Definition des Straftatbestands der Folter und verhindert somit eine angemessene Ahndung entsprechender Vergehen (UNHRC 19.3.2024). Psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, sind durchaus üblich (AA 30.11.2022; vgl. USDOS 23.4.2024). Folter wurde besonders gegen Personen eingesetzt, denen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, politische Vergehen oder Drogenvergehen vorgeworfen werden (UNHRC 9.2.2024). Folter wird in politischen Fällen nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet (AA 30.11.2022). Laut Amnesty International wird Folter in Iran systematisch eingesetzt (AI 24.4.2024). Psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, sind durchaus üblich (AA 30.11.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024). Folter wurde besonders gegen Personen eingesetzt, denen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, politische Vergehen oder Drogenvergehen vorgeworfen werden (UNHRC 9.2.2024). Folter wird in politischen Fällen nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet (AA 30.11.2022). Laut Amnesty International wird Folter in Iran systematisch eingesetzt (AI 24.4.2024). Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IrWire 17.2.2023; vgl. AA 30.11.2022). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2024). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IrWire 17.2.2023; vgl. AA 30.11.2022). Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, dass es Geständnisse von politischen Gefangenen ausstrahlt, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen Misshandlungen erpresst wurden (FH 2024; vgl. AI 18.1.2024).Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IrWire 17.2.2023; vergleiche AA 30.11.2022). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2024). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IrWire 17.2.2023; vergleiche AA 30.11.2022). Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, dass es Geständnisse von politischen Gefangenen ausstrahlt, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen Misshandlungen erpresst wurden (FH 2024; vergleiche AI 18.1.2024). Zahlreiche Berichte legen nahe, dass Mahsa Jina Amini, deren Tod weitverbreitete Proteste auslöste, vor ihrem Tod in Gewahrsam der Sittenpolizei geschlagen worden war, darunter auch auf den Kopf (UNGA 6.10.2023). Die Sicherheitskräfte unterdrückten die im September 2022 nach Aminis Tod im ganzen Land ausgebrochenen Proteste u. a. mit rechtswidriger Tötung, Folter, sexuellen Übergriffen und dem gewaltsamen Verschwindenlassen von Demonstranten, darunter auch Frauen und Kinder (HRW 11.1.2024a; vgl. AI 12.2023). Folter und Misshandlungen begannen häufig unmittelbar nach der Festnahme und setzten sich während der Verbringung in Haftanstalten sowie in Polizeistationen, Haftanstalten des Geheimdienstministeriums (MOIS) oder der Revolutionsgarden und Gefängnissen fort. Die meisten Verstöße ereigneten sich in der ersten Zeit der Inhaftierung, insbesondere während der Verhöre. Die schlimmste Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, wurde in inoffiziellen Haftanstalten der Revolutionsgarden und des MOIS verübt (UNHRC 19.3.2024). Zahlreiche Berichte legen nahe, dass Mahsa Jina Amini, deren Tod weitverbreitete Proteste auslöste, vor ihrem Tod in Gewahrsam der Sittenpolizei geschlagen worden war, darunter auch auf den Kopf (UNGA 6.10.2023). Die Sicherheitskräfte unterdrückten die im September 2022 nach Aminis Tod im ganzen Land ausgebrochenen Proteste u. a. mit rechtswidriger Tötung, Folter, sexuellen Übergriffen und dem gewaltsamen Verschwindenlassen von Demonstranten, darunter auch Frauen und Kinder (HRW 11.1.2024a; vergleiche AI 12.2023). Folter und Misshandlungen begannen häufig unmittelbar nach der Festnahme und setzten sich während der Verbringung in Haftanstalten sowie in Polizeistationen, Haftanstalten des Geheimdienstministeriums (MOIS) oder der Revolutionsgarden und Gefängnissen fort. Die meisten Verstöße ereigneten sich in der ersten Zeit der Inhaftierung, insbesondere während der Verhöre. Die schlimmste Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, wurde in inoffiziellen Haftanstalten der Revolutionsgarden und des MOIS verübt (UNHRC 19.3.2024). Im Rahmen der Protestniederschlagung starben laut Menschenrechtsorganisationen mindestens 37 Protestteilnehmer an den Folgen von Folter, 23 Demonstranten starben kurz nach ihrer Entlassung (UNHRC 19.3.2024). Laut einer Untersuchung von IranWire [Anm.: regimekritische Nachrichtenorganisation] lassen sich die Todesursachen von Gefangenen oder vor Kurzem aus der Haft Entlassenen, darunter auch Protestteilnehmern, in folgende Hauptkategorien unterteilen:
- verweigerte medizinische Behandlung;
- unmittelbare Zufügung extremer und qualvoller körperlicher Verletzungen;
- unmittelbare Zufügung extremer und qualvoller mentaler und emotionaler Schäden. Die Ursache für den Tod von Gefangenen kurz nach der Entlassung ist in den meisten Fällen Selbstmord, der auf die Haftbedingungen oder die Angst vor einer Rückkehr in diese Bedingungen zurückzuführen ist (IrWire 17.2.2023). Folter wird sowohl seitens der Polizei, im parallelen System der Basij/Pasdaran als auch in Gefängnissen angewandt (ÖB Teheran 11.2021). Fälle von Folter wie auch Todesfälle aufgrund von Gewaltanwendung wurden überdies in verschiedenen Prozessstadien verzeichnet, beispielsweise während Voruntersuchungen und in Haftzentren (UNHRC 13.1.2022). Menschenrechtsorganisationen verwiesen regelmäßig auf mehrere Haftanstalten, in denen politische Gegner grausam und über längere Zeit gefoltert wurden, insbesondere auf die Abteilungen Nr. 209 und Nr. 2 des Evin-Gefängnisses, die Berichten zufolge von den Revolutionsgarden kontrolliert werden. Die Behörden unterhalten angeblich auch inoffizielle Geheimgefängnisse und Haftanstalten außerhalb des staatlichen Gefängnissystems, in denen es zu Misshandlungen kommt (USDOS 23.4.2024). Straflosigkeit ist nach wie vor ein weitverbreitetes Problem bei allen Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024). Gerichte verhängen weiterhin körperliche Strafen, wie zum Beispiel Auspeitschungen. Blendung, Steinigung und Amputation. Diese gelten als legale Strafmaßnahmen. 2023 wurde jedoch von keinen Fällen berichtet, in denen diese Strafen verhängt wurden (USDOS 23.4.2024). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Quellen […] Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2024-06-19 10:25 Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien" (AA 30.11.2022).Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Artikel 4, IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien" (AA 30.11.2022). Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 2020). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 IStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des
- Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 30.11.2022).Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 2020). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 IStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Artikel eins bis 18 des
- Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 30.11.2022). Quellen […] Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung 2024-06-26 16:06 […] Mit einem Pro-Kopf-BIP von 4.669,6 USD im Jahr 2022 [letztverfügbare Daten] zählt die Weltbank die Islamische Republik Iran zu den Ländern in der Kategorie "niedriges mittleres Einkommen" (WB o.D.). Laut dem Human Development Index (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) befindet sich Iran mit einem Indexwert von 0,780 für das Jahr 2022 unter den Ländern mit einem hohen Entwicklungsstand. Der HDI misst den Entwicklungsstand von Staaten anhand der Faktoren "langes und gesundes Leben", "Zugang zu Bildung" und "menschenwürdige Lebensstandards für die Bevölkerung". Während die Indexwerte für Iran im Zeitraum 1990-2017 gestiegen sind, nahmen sie danach wieder ab. 2022 stieg der Indexwert erstmals wieder im Vergleich zum Vorjahr und erreichte ungefähr das Niveau von 2020 (UNDP 13.3.2024). Das iranische Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist 2022/2023, d. h. im iranischen Kalenderjahr [1401], das im März 2023 endete, um 3 % gewachsen (Amwaj 23.2.2024) und auch 2024 wird ein reales BIP-Wachstum von 3 % erwartet (IMF 4.2024). In USD ausgedrückt ist der nominale Wert der Wirtschaft 2022/2023 jedoch gesunken (Amwaj 23.2.2024). Das BIP-Wachstum des Landes, gemessen in konstanten Dollar-Kursen, ist seit den frühen 2010er-Jahren weitgehend unverändert geblieben und das BIP pro Kopf liegt bei Kaufkraftparität etwa 10 % unter dem Niveau der späten 2000er-Jahre (FES 3.2024). Das iranische Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist 2022 aus 2023,, d. h. im iranischen Kalenderjahr [1401], das im März 2023 endete, um 3 % gewachsen (Amwaj 23.2.2024) und auch 2024 wird ein reales BIP-Wachstum von 3 % erwartet (IMF 4.2024). In USD ausgedrückt ist der nominale Wert der Wirtschaft 2022 aus 2023, jedoch gesunken (Amwaj 23.2.2024). Das BIP-Wachstum des Landes, gemessen in konstanten Dollar-Kursen, ist seit den frühen 2010er-Jahren weitgehend unverändert geblieben und das BIP pro Kopf liegt bei Kaufkraftparität etwa 10 % unter dem Niveau der späten 2000er-Jahre (FES 3.2024). Der Rial (IRR) hat seit der Verhängung der US-Sanktionen im Jahr 2018 auf dem freien Markt von rund 42.000 zu 1 USD auf bis zu 580.000 zu 1 USD Anfang 2024 abgewertet (IRINTL 29.1.2024a; vgl. Bonbast 23.2.2024). Der niedrige IRR-Kurs verteuert vor allem Importe auf breiter Front (BAMF 13.2.2023). Aufgrund der Inflation profitieren gewöhnliche Iraner vom BIP-Wachstum in ihrem täglichen Leben nicht viel (FDD 30.11.2023). Die geschätzte Inflationsrate der durchschnittlichen Konsumentenpreise liegt 2024 bei 37,5 % (IMF 4.2024), wobei sie seit 2021 immer über 40 % ausmachte (IMF 4.2024; vgl. WB 24.8.2023). Die hohe Inflation trifft Haushalte mit geringem Einkommen unverhältnismäßig stark, da deren Ausgaben für Lebensmittel und Wohnen etwa 80 % ihres Budgets ausmachen, während ihre Reallöhne sinken (WB 24.8.2023). Gemäß dem Recherchedienst des iranischen Parlaments hat die Hälfte der iranischen Bevölkerung 2022/2023 den empfohlenen täglichen Kalorienbedarf (2.100 Kalorien) nicht erreicht, was unter anderem mit der hohen Inflation für Nahrungsmittelpreise in Verbindung gebracht wurde (IrWire 30.4.2024). Der Rial (IRR) hat seit der Verhängung der US-Sanktionen im Jahr 2018 auf dem freien Markt von rund 42.000 zu 1 USD auf bis zu 580.000 zu 1 USD Anfang 2024 abgewertet (IRINTL 29.1.2024a; vergleiche Bonbast 23.2.2024). Der niedrige IRR-Kurs verteuert vor allem Importe auf breiter Front (BAMF 13.2.2023). Aufgrund der Inflation profitieren gewöhnliche Iraner vom BIP-Wachstum in ihrem täglichen Leben nicht viel (FDD 30.11.2023). Die geschätzte Inflationsrate der durchschnittlichen Konsumentenpreise liegt 2024 bei 37,5 % (IMF 4.2024), wobei sie seit 2021 immer über 40 % ausmachte (IMF 4.2024; vergleiche WB 24.8.2023). Die hohe Inflation trifft Haushalte mit geringem Einkommen unverhältnismäßig stark, da deren Ausgaben für Lebensmittel und Wohnen etwa 80 % ihres Budgets ausmachen, während ihre Reallöhne sinken (WB 24.8.2023). Gemäß dem Recherchedienst des iranischen Parlaments hat die Hälfte der iranischen Bevölkerung 2022 aus 2023, den empfohlenen täglichen Kalorienbedarf (2.100 Kalorien) nicht erreicht, was unter anderem mit der hohen Inflation für Nahrungsmittelpreise in Verbindung gebracht wurde (IrWire 30.4.2024). Entsprechend der von der Weltbank für Iran verwendeten Definition der Armutsgrenze (Verfügbarkeit von mindestens 6,85 USD tägl.) befanden sich im Jahr 2022 21,9 % der Iraner unter der Armutsgrenze. Die Armut hat damit seit 2020 abgenommen, als noch 29,3 % der Iraner weniger als 6,85 USD täglich zur Verfügung hatten (WB 4.2024). Nach Angaben des iranischen Ministeriums für Kooperativen, Arbeit und Wohlfahrt befanden sich im Jahr 2022 dagegen 35 % der iranischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze (Amwaj 8.2.2024), während ein bekannter iranischer Ökonom im Mai 2023 sogar von einem Anteil von 50 % sprach (IRINTL