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{'item': 'W612 1436068-2'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 7§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 31§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.05.2025 GeschäftszahlW612 1436068-2 Spruch, W612 1436068-2/3E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Robe

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 07.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 07.06.2013, Zl. 1106.842-BAG, zur Gänze abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen.
  3. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 11.04.2017, GZ. W237 1436068-1/18Z, wurde der hiegegen eingebrachten Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zl. 810684206-1371155/BMI-BFA_STM_RD wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 11.04.2020 verlängert.
  5. Mit 11.03.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Straffälligkeit ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.
  6. Über Aufforderung durch das Bundesamt nahm der Beschwerdeführer zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens, zu aktuellen Situation in seinem Herkunftsland sowie zu seinem Privatleben und Gesundheitszustand mit Schreiben vom 28.03.2019, 08.06.2022 (Datum des Einlangens) und 20.02.2025 Stellung.
  7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer „mit Erkenntnis vom 26.04.2017, Zahl W237 1436068-1/19E“, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die „mit Erkenntnis vom 26.04.2017, Zahl W237 1436068-1/19E“, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG (Spruchpunkt IV.) erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer „mit Erkenntnis vom 26.04.2017, Zahl W237 1436068-1/19E“, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die „mit Erkenntnis vom 26.04.2017, Zahl W237 1436068-1/19E“, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). In der Begründung wies die belangte Behörde auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX wegen § 27 Abs. Z 1 zweiter Fall SMG (Geldstrafe von € 240,--) sowie mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB und § 15 StGB iVm § 75 StGB (Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 11 Monaten) hin und stützte die Aberkennung des subsidiären Schutzes auf 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005:In der Begründung wies die belangte Behörde auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 wegen Paragraph 27, Abs. Ziffer eins, zweiter Fall SMG (Geldstrafe von € 240,--) sowie mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 75, StGB (Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 11 Monaten) hin und stützte die Aberkennung des subsidiären Schutzes auf 9 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005: „Wie bereits festgestellt werden konnte, liegt der Sachverhalt der Zuerkennung nun nicht mehr vor.

den Länderinformationen hat sich die Sicherheitslage in Ihrer Heimatregion und in speziellen in Mogadischu verbessert. […] Nachdem die Gründe für den vom Bundesamt zugesprochenen Schutz nicht mehr vorliegen, Sie volljährig und arbeitsfähig sind, wäre es für Sie durchaus nunmehr möglich und zumutbar, in Ihrem Heimatland Fuß zu fassen.“

  1. Gegen diesen Bescheid wurde in vollem Umfang Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. In der Begründung wies der Beschwerdeführer insbesondere auf ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde hin, zumal der Beschwerdeführer vor Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht vom Bundesamt einvernommen worden sei. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer hätte jedenfalls zu seinen Lebensumständen und seinem Privat- und Familienleben in Österreich bzw. in Somalia befragt werden müssen, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Feststellung betreffend den Zugang in Somalia zu den vom Beschwerdeführer benötigten Medikamenten, würden ebenso fehlen. In rechtlicher Hinsicht wurde insbesondere moniert, dass die Behörde nur auf eine Änderung der Umstände seit Zuerkennung des subsidiären Schutzes geprüft habe, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei aber auf die letzte Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abzustellen. Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
  2. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 14.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 24.05.2025 wurde das Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt über die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug informiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorliegenden Verwaltungsakten sowie in die Gerichtsakten des Beschwerdeführers.
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 07.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 07.06.2013, Zl. 1106.842-BAG, zur Gänze abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 11.04.2017, GZ. W237 1436068-1/18Z, wurde der hiegegen eingebrachten Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Gewährung des subsidiären Schutzes insbesondere mit einer dürrebedingten massiven Nahrungsversorgungsunsicherheit und einer besonders prekären Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zl. 810684206-1371155/BMI-BFA_STM_RD wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 11.04.2020 verlängert. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX (rechtskräftig am XXXX ) wegen § 27 Abs. Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Geldstrafe von € 240,-- sowie mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX (rechtskräftig am XXXX ) wegen § 83 Abs. 1 StGB und § 15 StGB iVm § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 11 Monaten verurteilt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer unter Festsetzung einer Probezeit von fünf Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus der Haft entlassen.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 (rechtskräftig am römisch 40 ) wegen Paragraph 27, Abs. Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer Geldstrafe von € 240,-- sowie mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 (rechtskräftig am römisch 40 ) wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 11 Monaten verurteilt. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer unter Festsetzung einer Probezeit von fünf Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus der Haft entlassen. Nach Einleitung des Aberkennungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde über einen Zeitraum von fast sechs Jahren dreimal die Gelegenheit eingeräumt, schriftlich Stellung zu nehmen, eine Einvernahme des Beschwerdeführers wurde nicht durchgeführt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde u.a. den subsidiären Schutz des Beschwerdeführers

§ 9Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asyl

G 2005 aberkannt, da der Sachverhalt der Zuerkennung nun nicht mehr vorliege. Als Vergleichsmaßstand wurde vom Bundesamt hierfür die Situation zum Zeitpunkt der Zuerkennung herangezogen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde u.a. den subsidiären Schutz des Beschwerdeführers

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 aberkannt, da der Sachverhalt der Zuerkennung nun nicht mehr vorliege. Als Vergleichsmaßstand wurde vom Bundesamt hierfür die Situation zum Zeitpunkt der Zuerkennung herangezogen.

  1. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie den damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelschrift. Die Feststellung zu den Gründen für die Gewährung des subsidiären Schutzes beruht insbesondere auf dem mündlich verkündeten Erkenntnis vom 11.04.2017, GZ. W237 1436068-1/18Z (vgl. S. 21 f des Verhandlungsprotokolls).Die Feststellung zu den Gründen für die Gewährung des subsidiären Schutzes beruht insbesondere auf dem mündlich verkündeten Erkenntnis vom 11.04.2017, GZ. W237 1436068-1/18Z vergleiche S. 21 f des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellung, dass im Rahmen der Aberkennung als Vergleichsmaßstand lediglich die Situation zum Zeitpunkt der Zuerkennung herangezogen wurde, beruht einerseits auf dem Wortlaut der zitierten Begründung des angefochtenen Bescheides (vgl. etwa: „liegt der Sachverhalt der Zuerkennung nun nicht mehr vor“) sowie auf dem Umstand, dass im angefochtenen Bescheid weder auf die Begründung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2018) Bezug genommen wurde noch auf die Lage zum damaligen Zeitpunkt.Die Feststellung, dass im Rahmen der Aberkennung als Vergleichsmaßstand lediglich die Situation zum Zeitpunkt der Zuerkennung herangezogen wurde, beruht einerseits auf dem Wortlaut der zitierten Begründung des angefochtenen Bescheides vergleiche etwa: „liegt der Sachverhalt der Zuerkennung nun nicht mehr vor“) sowie auf dem Umstand, dass im angefochtenen Bescheid weder auf die Begründung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2018) Bezug genommen wurde noch auf die Lage zum damaligen Zeitpunkt.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und Verfahren:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht

Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht

Absatz 2, leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.2. Maßgebliche Rechtslage:

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.

§ 9Abs. 3 Asyl

G 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist. Zur wesentlichen Änderung der Umstände hielt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.01.2020, Ro 2019/18/0002 fest, dass eine solche regelmäßig nicht nur auf ein einzelnes Ereignis zurückzuführen sei. Eine wesentliche Änderung sei oftmals das Ergebnis mehrerer Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sein können. Demnach seien nicht nur isoliert jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die nach der zuletzt erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern könne im Rahmen einer Gesamtbeurteilung auch auf jene Umstände Bedacht genommen werden, die sich vor der letzten Verlängerung ereignet haben. Im Rahmen eines Aberkennungsverfahren sei es zudem auch zulässig, vom Bestehen einer IFA auszugehen, und zwar auch dann, wenn bei der Zuerkennung eine solche ausgeschlossen wurde. (Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [Stand 01.03.2022, rdb.at] § 9 AsylG 2005, E 21)Zur wesentlichen Änderung der Umstände hielt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.01.2020, Ro 2019/18/0002 fest, dass eine solche regelmäßig nicht nur auf ein einzelnes Ereignis zurückzuführen sei. Eine wesentliche Änderung sei oftmals das Ergebnis mehrerer Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sein können. Demnach seien nicht nur isoliert jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die nach der zuletzt erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern könne im Rahmen einer Gesamtbeurteilung auch auf jene Umstände Bedacht genommen werden, die sich vor der letzten Verlängerung ereignet haben. Im Rahmen eines Aberkennungsverfahren sei es zudem auch zulässig, vom Bestehen einer IFA auszugehen, und zwar auch dann, wenn bei der Zuerkennung eine solche ausgeschlossen wurde. (Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [Stand 01.03.2022, rdb.at] Paragraph 9, AsylG 2005, E 21) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Änderung der Sachlage ist die letzte Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung. Nur wenn nach der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung eine Änderung eingetreten ist, kann im Rahmen einer Gesamtbeurteilung auch auf jene Umstände Bedacht genommen werden, die sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben. (Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [Stand 01.03.2022, rdb.at] § 9 AsylG 2005, E 24)Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Änderung der Sachlage ist die letzte Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung. Nur wenn nach der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung eine Änderung eingetreten ist, kann im Rahmen einer Gesamtbeurteilung auch auf jene Umstände Bedacht genommen werden, die sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben. (Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [Stand 01.03.2022, rdb.at] Paragraph 9, AsylG 2005, E 24) 3.3. Zur Zurückverweisung an die belangte Behörde:

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die in § 28 Abs. 3 VwGVG normierte Zurückverweisungsmöglichkeit stellt zwar eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. In dem im VwGVG insgesamt normierten System finden insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. die Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck. Nach der Judikatur des VwGH kann von dieser Entscheidungsart nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden, etwa wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 14.12.2015, Ra 2015/09/0057)Die in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG normierte Zurückverweisungsmöglichkeit stellt zwar eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. In dem im VwGVG insgesamt normierten System finden insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. die Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck. Nach der Judikatur des VwGH kann von dieser Entscheidungsart nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden, etwa wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 14.12.2015, Ra 2015/09/0057) Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in einem zentralen Punkt die erforderliche Ermittlungstätigkeit gänzlich unterlassen und ist nicht auszuschließen, dass sie bei ordnungsgemäßer Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre: Das Bundesamt hat sich im Laufe des Aberkennungsverfahrens in keiner Weise mit der Sachlage zum Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Änderung der Sachlage im Rahmen des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber die letzte Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, auch wenn – unter bestimmten Voraussetzungen – auch auf jene Umstände Bedacht genommen werden kann, die sich bereits vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das Bundesamt den im behördlichen Verfahren unvertretenen Beschwerdeführer kein einziges Mal einvernommen hat, obwohl sich das Aberkennungsverfahren über einen Zeitraum von fast sechs Jahren erstreckte. Ausgehend von den oben dargestellten Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes – nicht gesagt werden. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar, umso mehr der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift (in eventu) eine Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde beantragt hat.Ausgehend von den oben dargestellten Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verbunden wäre, kann – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes – nicht gesagt werden. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar, umso mehr der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift (in eventu) eine Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde beantragt hat. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde bei der Prüfung der Änderung der Sachlage insbesondere auch den Sachverhalt zum Zeitpunkt der (letzten) Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers – unter Wahrung des Parteiengehörs – zu ermitteln und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend zu berücksichtigen haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sowohl bei der Beurteilung des Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als auch in Bezug auf die Frage der Dauer eines Einreiseverbotes im Allgemeinen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Fremden bedarf, zumal hierbei im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung darauf abzustellen ist, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Eine mündliche Verhandlung kann

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. 3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W612.1436068.2.00

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