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{'item': 'G304 2304106-1'}

Obsah (13)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18Art 8§ 58§ 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.05.2025 GeschäftszahlG304 2304106-1 Spruch, G304 2304106-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.11.2024 wurde der Beschwerdeführerin (BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt V.). und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.11.2024 wurde der Beschwerdeführerin (BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch fünf.). und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). 2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Sie brachte unter anderem vor, die Rückführung nach Serbien würde ihr

Art 8EMRK geschütztes Familienleben mit Ehegatten und Geschwistern/Tanten verletzen.

Die BF lebe in aufrechter Ehe und es bestehe ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis zu den in Deutschland lebenden Angehörigen.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Sie brachte unter anderem vor, die Rückführung nach Serbien würde ihr

Artikel 8

, EMRK geschütztes Familienleben mit Ehegatten und Geschwistern/Tanten verletzen. Die BF lebe in aufrechter Ehe und es bestehe ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis zu den in Deutschland lebenden Angehörigen.

  1. Am 11.12.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
  2. Mit Teilerkenntnis G304 2304106-1/3Z vom 13.12.2024 wurde die Beschwerde zu Spruchpunkt VI. als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
  3. Mit Teilerkenntnis G304 2304106-1/3Z vom 13.12.2024 wurde die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch sechs. als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
  4. Die BF wurde am 11.01.2025 nach Serbien abgeschoben.
  5. Am 14.04.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung der BF in Serbien samt Vollmacht ein, in welcher die BF die Aufhebung bzw die Reduzierung des verhängten Einreiseverbotes begehrte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die BF ist serbische Staatsangehörige. Sie spricht serbisch, ist erwerbsfähig und leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. 1.
  8. Im zentralen Melderegister (im Folgenden: ZMR) scheinen Wohnsitzmeldungen der BF im österreichischen Bundesgebiet in den Zeiträumen vom 07.06.2019 bis 25.09.2020 und vom 21.10.2022 bis dato auf. Im Zeitraum vom 26.09.2020 bis 20.10.2022 wies die BF keine behördliche Meldung auf. In ihrem Reisepass ist ein Einreisestempel vom 05.08.
  9. Die BF ist laut ihren Angaben zuletzt am 08.10.2024 in Österreich eingereist. Daraus ist ersichtlich, dass sich die BF nicht ordnungsgemäß im ZMR ab- und angemeldet hat, womit sie gegen das Meldegesetz verstoßen hat, zumal sich die BF als serbische Staatsangehörige und damit als Drittstaatsangehörige dem Meldegesetz zufolge innerhalb von drei Tagen ab erfolgter Einreise behördlich anmelden und, sobald sie das österreichische Bundesgebiet wieder verlässt, unverzüglich abmelden muss. 1.
  10. Die BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Sie hat bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) am 30.12.2022 einen Aufenthaltstitel als „Fachkraft in Mangelberufen“ beantragt, welcher am 28.06.2023 abgewiesen wurde. 1.
  11. Die BF ist seit 13.04.2019 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Laut ihrer Stellungnahme vor dem BFA hat sie in Österreich keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandte. Die BF hat in Serbien eine 18 Jahre alte Tochter. Weitere Angehörige (Schwestern bzw Tante) leben in Deutschland. 1.
  12. Die BF hat in Österreich zusammen mit ihrem Ehemann strafbare Handlungen begangen. Mit Strafrechtsurteil vom August 2024 wurde ihr Ehemann deswegen wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls, teilweise durch Einbruch, nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 2 und 3, 130 Abs. 1 und Abs. 2, 15 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und die BF wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 165 Abs.1, Abs. 2 und 4 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten. 1.
  13. Die BF hat in Österreich zusammen mit ihrem Ehemann strafbare Handlungen begangen. Mit Strafrechtsurteil vom August 2024 wurde ihr Ehemann deswegen wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls, teilweise durch Einbruch, nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3, 130 Absatz eins und Absatz 2, 15, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und die BF wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraphen 165, Absatz eins,, Absatz 2 und 4 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Diesem Strafrechtsurteil liegt Folgendes zugrunde: Der Ehemann der BF hat im Gesamtzeitraum von 18.08.2023 bis 23.10.2023 insgesamt 44 Mal von diversen (Bau-) Firmen bzw. Baustellen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 120.000,- übersteigenden Gesamtwert, und zwar Kupferkabel, Werkzeug und Ähnliches, teilweise durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen beziehungsweise wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ua bereits verlegte (Kupfer)kabel auf Baustellen durchtrennte, aus den Leitungen herauszog oder sonst auf der Baustelle auffindbares Material an sich nahm, dann abtransportierte und verkaufte. Die BF hat ab Anfang 2022 bis zum 14.12.2023 an verschiedenen Orten Vermögensbestandteile in 50.000,- jedenfalls übersteigender Gesamthöhe, von welchem sie zur Zeit des Erlangens wusste, dass es aus einer kriminellen Tätigkeit eines anderen, und zwar von Diebstählen ihres Ehemannes herrührte, an sich gebracht, indem sie auf die ihr von ihrem Ehemann überwiesenen Beträge, die dieser durch die angeführten Diebstähle und durch die Diebstähle, zu denen er von einem Straflandesgericht mit Urteil von März 2023 bereits rechtskräftig verurteilt wurde, durch Verkauf des Diebsgutes erlangt hatte, zugriff und über diese verfügte. Bei der Strafbemessung wurde bei der BF der lange Tatzeitraum erschwerend und die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit mildernd gewertet. 1.
  14. Mit angefochtenem Bescheid wurde gegen die BF eine sofort durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt vierjährigem Einreiseverbot erlassen. 1.
  15. Die BF wurde am 10.01.2025 bedingt aus der Strafhaft entlassen und am 11.01.2025 nach Serbien abgeschoben.
  16. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, die Feststellungen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Die Feststellungen zu den strafbaren Handlungen der BF ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Strafrechtsurteil. Dass der Ehemann der BF in Österreich aufhältig ist, und sich derzeit in der Verbüßung seiner zweijährigen Strafhaft befindet, ergibt sich aus dem ZMR und dem Strafrechtsurteil. Aus dem ZMR ist ersichtlich, dass zumindest zeitweise ein gemeinsamer Wohnsitz mit ihrem Ehemann in Österreich bestanden hat, wobei die BF immer nur für einen sichtvermerksfreien Zeitraum aufenthaltsberechtigt war. Eine soziale oder berufliche Integration hat die BF nicht vorgerbacht. Die Abschiebung der BF nach Serbien ergibt sich aus der Mitteilung vom 13.01.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A): Da über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. (aufschiebende Wirkung) schon mit Teilerkenntnis vom 13.12.2024 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides. Da über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sechs. (aufschiebende Wirkung) schon mit Teilerkenntnis vom 13.12.2024 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides. 3.
  18. Zu Spruchpunkt I. des Bescheides:3.
  19. Zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides: Als Staatsangehörige Serbiens ist die BF eine Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Als Staatsangehörige Serbiens ist die BF eine Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 58Abs 1 Z 5 Asyl

G hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Weder der Beschwerde noch den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet bei der BF vorläge, zumal sie keinen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hat und im Inland schwerwiegende Straftaten begangen hat. Sie fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstücks des FPG.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Weder der Beschwerde noch den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet bei der BF vorläge, zumal sie keinen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hat und im Inland schwerwiegende Straftaten begangen hat. Sie fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstücks des FPG. Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich hat die BF auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform. Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich hat die BF auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs 2 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“; §§ 52 bis 61 FPG) zu verbinden.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter anderem dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“; Paragraphen 52 bis 61 FPG) zu verbinden.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter anderem dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingreift, ist

§ 9

Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Privaten und familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349).Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingreift, ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Privaten und familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Die BF ist in Österreich weder sozial noch beruflich verwurzelt, Anhaltspunkte für eine tiefergehende Integration sind nicht hervorgekommen. Der familiäre Anknüpfungspunkt der BF in Österreich ist die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger, mit dem sie gemeinsam schwere Straftaten verübt hat und welcher derzeit seine zweijährige Haftstrafe verbüßt. Die BF war nur zeitweise in Österreich aufhältig, es ist davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt der BF in Serbien liegt. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf ähnlich gelagerte Fälle ausgeführt hat, haben die BF und ihr Ehemann eine (befristete) Trennung im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schwerer Eigentumskriminalität hinzunehmen. Den persönlichen Interessen der BF an einer Einreise und einem Aufenthalt in Österreich und in den Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, stehen im konkreten Fall die gravierenden öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegenüber, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen. Aufgrund des erwerbsfähigen Alters und des Fehlens erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen wird es ihr möglich sein, in Serbien eine Arbeit zu finden und ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Hinsichtlich der in Deutschland lebenden Angehörigen gelangt das entscheidende Gericht zu folgendem Ergebnis: der Kontakt zu den in Deutschland lebenden Schwestern und der Tante erreicht nicht die Intensität eines Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK. Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz und es ist auch keine finanzielle Abhängigkeit vorliegend.Hinsichtlich der in Deutschland lebenden Angehörigen gelangt das entscheidende Gericht zu folgendem Ergebnis: der Kontakt zu den in Deutschland lebenden Schwestern und der Tante erreicht nicht die Intensität eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK. Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz und es ist auch keine finanzielle Abhängigkeit vorliegend. Die BF kann den Kontakt zu ihrem Ehemann und ihren Angehörigen in Deutschland im Wege von verschiedenen Kommunikationsmitteln (Telefon, Mail, sozialen Medien) und (nach einer allfälligen Haftentlassung des Ehemannes) durch Besuche an ihrem künftigen Aufenthaltsort in Serbien (oder in anderen Staaten außerhalb des Schengen-Gebiets) aufrechterhalten. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die

§ 52

Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien, das als sicherer Herkunftsstaat gilt, und der Lebensumstände der gesunden und arbeitsfähigen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Mit Spruchpunkt IV. wurde gegen die BF ein für die Dauer von 4 (vier) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen die BF ein für die Dauer von 4 (vier) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […..] 3) Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn3) Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; [...].“ In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. E
  2. Jänner 2010, 2008/22/0890; E
  3. Jänner 2000, 99/21/0357).Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche E
  4. Jänner 2010, 2008/22/0890; E
  5. Jänner 2000, 99/21/0357). Das Verhängen eines Einreiseverbotes ist auch bei Nichterfüllung einer bestimmten Ziffer möglich, vorausgesetzt, das der Gefährlichkeitsprognose zugrundeliegende Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild rechtfertigen die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt (vgl. BVwG 22.09.2017, I406 2171055-1/3E; vgl. RV 1078 BlgNR XXIV GP, 30).Das Verhängen eines Einreiseverbotes ist auch bei Nichterfüllung einer bestimmten Ziffer möglich, vorausgesetzt, das der Gefährlichkeitsprognose zugrundeliegende Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild rechtfertigen die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt vergleiche BVwG 22.09.2017, I406 2171055-1/3E; vergleiche Regierungsvorlage 1078 BlgNR römisch 24 GP, 30). 3.4.
  6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich folgendes: Die BF wurde wegen des Verbrechenstatbestandes der Geldwäsche von einem inländischen Gericht im August 2024 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monate unbedingt verurteilt, wobei der lange Tatzeitraum als erschwerend und die bisherige Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt wurden. Durch wie Begehung schwerer strafrechtlicher Delikte gegen fremdes Eigentum hat die BF dargetan, dass von ihr gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Die BF hat vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt – gerade bei Eigentumsdelikten ist eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben. Es ist daher festzustellen, dass die BF die österreichische Rechtsordnung und fremdes Eigentum nicht respektiert. Die Verurteilung der BF zu einer mehrmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe zeigt auf, dass es sich um ein massives strafrechtliches Fehlverhalten der BF gehandelt hat. Ob das verspürte Haftübel bei der BF zu einem Gesinnungswandel geführt hat, kann derzeit noch nicht festgestellt werden, da seit der Haftentlassung erst eine kurze Zeit vergangen ist und ein Zeitraum des Wohlverhaltens damit noch nicht vorliegend ist. Es liegt in der Gesamtbetrachtung die für die Erlassung eines Einreiseverbots erforderliche Gefährdung öffentlicher Interessen vor. Diese Gefährdung wird durch den Umstand verstärkt, dass die BF in Österreich keine Möglichkeit hat, ein legales Einkommen zu erwirtschaften. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen kommt dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das Interesse der BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten. Es ist zwar – wie auch unter 3.
  7. ausgeführt – durch ihre Ehe mit einem in Haft befindlichen Österreicher (zeitweise) ein Familienleben zu bejahen, dieses wird jedoch auch durch die Haft des Ehemannes derzeit eingeschränkt. Bei einer Abwägung haben zudem die familiären und privaten Interessen der BF gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten. Die BF hat daher eine zeitlich befristete Trennung von ihrem Ehemann hinzunehmen. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes sind daher erfüllt. Hinsichtlich der zeitlichen Dauer gelangt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass in Anbetracht aller Umstände ein zeitlicher Rahmen des Einreiseverbotes in der Dauer von 2 Jahren als ausreichend erscheint. In diesem Zeitraum kann sich die BF in ihrem Herkunftsstaat um einen positiven Lebenswandel bemühen. Der Beschwerde zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids war somit teilweise stattzugeben und das Einreiseverbot auf 2 Jahre zu reduzieren.Der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids war somit teilweise stattzugeben und das Einreiseverbot auf 2 Jahre zu reduzieren. 3.
  8. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids: 3.
  9. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:

§ 55

Abs 4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 2 BFA-BVG aberkannt wurde.

Da diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das BFA zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-BVG aberkannt wurde. Da diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das BFA zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. , 3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist und auch bei einem positiven Eindruck von der BF in einer mündlichen Verhandlung kein Entfall oder eine weitere Herabsetzung des Einreiseverbots möglich gewesen wäre, konnte fallbezogen eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist und auch bei einem positiven Eindruck von der BF in einer mündlichen Verhandlung kein Entfall oder eine weitere Herabsetzung des Einreiseverbots möglich gewesen wäre, konnte fallbezogen eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. 3.7. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G304.2304106.1.00

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